VfGH vom 29.09.2010, U2492/09
19179
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Aberkennung des durch Asylerstreckung gewährten Asyls; Anwendung einer formell und materiell nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bestimmung
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Der (im Zeitpunkt der Einreise noch minderjährige)
Beschwerdeführer, ein ehemaliger Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, reiste am nach Österreich ein und begehrte am durch seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin die Gewährung von Asyl.
1.2. Mit Bescheid vom selben Tag wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I 76/1997, (im Folgenden: AsylG 1997) als unzulässig zurück.
1.3. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom stattgegeben, es wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
1.4. Am stellte der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin, einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf seinen Vater, dem mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom in Österreich Asyl gewährt worden war.
1.5. Nach Erhebung eines Devolutionsantrages wegen Überschreitens der gesetzlich normierten Entscheidungsfrist durch das Bundesasylamt wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom gemäß §§10, 11 AsylG 1997 Asyl durch Erstreckung des dem Vater gewährten Asyls gewährt.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde dem Beschwerdeführer das mit dem zuvor genannten Bescheid gewährte Asyl gemäß § 14 Abs 1 Z 1 (gemeint wohl: § 14 Abs 1 Z 2) aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme.
3. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom wurde die gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) "gemäß § 14 Abs 1 Z 2 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126 als unbegründet" abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof - zusammengefasst - aus, dass der maßgebliche Grund der Asylgewährung die Erstreckung des Asylstatus des Vaters auf den Beschwerdeführer gewesen sei; dem Vater sei jedoch - wegen Aufgabe des Hauptwohnsitzes in Österreich und wegen der Verbesserung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat - mit am mündlich verkündetem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates der Asylstatus rechtskräftig aberkannt worden. Die Aberkennung des dem Beschwerdeführer gewährten Asyls sei ferner innerhalb der Frist des § 14 Abs 4 AsylG 1997 durch das Bundesasylamt erfolgt und damit zulässig.
Zur anzuwendenden Rechtslage führte der Asylgerichtshof Folgendes aus:
"1. Mit ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 29/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
...
Gemäß § 75 Abs 1 Asylgesetz 2005 sind alle am anhängigen Verfahren - abgesehen von im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Bestimmungen - nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen, wobei § 44 dieses Gesetzes gilt. Dieser normiert, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum gestellt wurden, nach dem Asylgesetz[] 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 geführt werden, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter jedoch nicht § 14 AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind. Gemäß § 75 Abs 5 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
Da der Antrag der beschwerdeführenden Partei vor dem gestellt wurde, kommt im gegenständlichen Verfahren das Asylgesetz 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zur Anwendung."
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art 144a B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird. Der Beschwerdeführer bringt darin im Wesentlichen vor, dass sich der Asylgerichtshof auf eine Norm - § 14 Abs 1 Z 2 AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003) - gestützt habe, die im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehört habe und auch auf Grund der Übergangsbestimmungen nicht mehr anwendbar gewesen sei. Davon abgesehen hätte eine Asylaberkennung auch auf Grund der in § 14 Abs 4 AsylG 1997 festgesetzten Fristen nicht mehr erfolgen dürfen.
5. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie die Gerichtsakten vor, nahm - unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung - von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. Die §§73 und 75 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 29/2009, (im Folgenden: AsylG 2005) lauteten (auszugsweise):
"Zeitlicher Geltungsbereich
§73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs 1 mit Ablauf des außer Kraft.
...
Übergangsbestimmungen
§75. (1) Alle am anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. ..."
2. Die maßgeblichen Bestimmungen - §§14, 42 und 44 - des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997 idF der Novelle 2003) lauteten (auszugsweise):
"Verlust des Asyls
§14. (1) Asyl ist von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. Asyl auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährt wurde und einer der in Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist;
2. die Fremden den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat haben;
3. einer der in Art 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlußgründe eingetreten ist;
4. die Fremden aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
...
(4) Eine Aberkennung des Asyls gemäß Abs 1 Z 1 ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Asylgewährung bereits fünf Jahre oder seit Einbringung des für die Asylgewährung maßgeblichen Antrages bereits acht Jahre verstrichen sind und die Fremden ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben. In solchen Fällen hat die Behörde die nach dem Fremdengesetz zuständige Behörde vom Sachverhalt zu verständigen.
...
Schlußbestimmungen
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 42. ...
...
(6) Die §§1 Z 3 bis Z 7, 2, 3 Abs 3, 4, 4a, 5, 5a, 6, 8, 10, 11, 12, 13a, 14 Abs 1, 3 und 4, 15, 16, 17, 18, 19, 20 Abs 1, 21, 22, 23, 24, 24a, 24b, 25 Abs 2 bis 4, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 32a, 34a, 34b, 35 Abs 1, 36 Abs 2, 3, 4a und 5, 36a, 36b, 36c, 37, 37a, 37b, 38 Abs 9, 39 Abs 2 und 3, 39a, 40 Abs 3 und 4, 40a, 42 Abs 6, 44, 44a und 46 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 treten mit in Kraft.
...
Übergangsbestimmungen
§44. (1) Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum gestellt wurden, werden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt."
3. § 14 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 lautete (auszugsweise und unter Hervorhebung des vom Asylgerichtshof herangezogenen § 14 Abs 1 Z 2):
"Verlust des Asyls
§14. (1) Asyl ist von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. Asyl auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährt wurde und einer der in Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist;
2. Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht;
3. die Fremden den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat haben;
4. einer der in Art 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlußgründe eingetreten ist;
5. die Fremden aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
...
(4) Eine Aberkennung des Asyls gemäß Abs 1 Z 1 oder 2 ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Asylgewährung bereits fünf Jahre oder seit Einbringung des für die Asylgewährung maßgeblichen Antrages bereits acht Jahre verstrichen sind und die Fremden ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben. In solchen Fällen hat die Behörde die nach dem Fremdengesetz zuständige Behörde vom Sachverhalt zu verständigen.
..."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt unter anderem vor, wenn die Behörde Willkür geübt hat.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.
2. Ein solcher in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Asylgerichtshof unterlaufen:
2.1. Der Asylgerichtshof weist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom als unbegründet ab und stützt sich dabei - unter Heranziehung der Übergangsbestimmungen - sowohl im Spruch als auch in der Begründung der Entscheidung auf die Bestimmung des § 14 Abs 1 Z 2 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 (wonach Asyl von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hierfür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht).
2.2. Der Asylgerichtshof verkennt in seiner Entscheidung jedoch, dass er diese Rechtslage nicht mehr anzuwenden hatte:
Wie unter Punkt II. dargestellt, ist gemäß § 73 Abs 1 und 2 AsylG 2005 das AsylG 2005 mit in Kraft getreten und das AsylG 1997 mit außer Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 sind alle am anhängigen Verfahren - abgesehen von im vorliegenden Fall nicht relevanten Bestimmungen - nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen, wobei § 44 AsylG 1997 gilt. Gemäß § 44 Abs 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 geführt.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 ist gemäß § 44 Abs 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 somit, dass über einen (bis zum gestellten) Asyl- oder Asylerstreckungsantrag zu entscheiden ist. Dies war im vorliegenden, beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen, Beschwerdeverfahren aber nicht der Fall, da nicht über einen Asyl- oder Asylerstreckungsantrag, sondern über die Aberkennung eines zuvor (rechtskräftig) gewährten Status in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zu entscheiden war (vgl. dazu auch schon , sowie ).
Der Asylgerichtshof hätte daher seine Entscheidung nicht auf das AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 stützen dürfen, er hätte vielmehr das AsylG 1997 idF der Novelle 2003 anzuwenden gehabt. Diesem ist eine der Ziffer 2 des § 14 Abs 1 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 entsprechende Regelung zur Aberkennung des durch Asylerstreckung gewährten Asyls allerdings fremd (s. die unter Punkt II.2. wiedergegebene taxative Aufzählung in § 14 Abs 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003).
Der Asylgerichtshof hat sich im Ergebnis somit auf eine (sowohl formell als auch materiell) nicht mehr dem Rechtsbestand angehörende Bestimmung gestützt und seine Entscheidung ohne rechtliche Grundlage erlassen.
2.3. Die Entscheidung ist daher mit Willkür belastet und war schon aus diesem Grund als verfassungswidrig aufzuheben, sodass auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen war.
IV. 1. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 88a iVm § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- enthalten.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.