VfGH vom 29.06.2013, U2465/2012

VfGH vom 29.06.2013, U2465/2012

19778

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Asylantrags eines minderjährigen marokkanischen Staatsangehörigen und Ausweisung nach Rumänien; Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen (objektiver) Willkür nach einem die Dublin-II-VO auslegenden Urteil des EuGH und Klärung der Rechtsfrage der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags eines unbegleiteten Minderjährigen bei Antragstellung in mehreren Mitgliedstaaten

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Ent scheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973 verfassungsgesetz lich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. Die Entscheidung wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerde führer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,– bestimmten Prozess kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist ein im Jänner 1995 geborener marokkanischer Staatsangehöriger, der am unbegleitet in Österreich einreiste. Davor war er von Casablanca nach Istanbul geflogen und auf dem Landweg nach Griechenland gelangt, wo er erkennungsdienstlich behandelt wurde. Nach einer längeren Reise, die ihn offenbar über Mazedonien und Serbien nach Ungarn und schließlich nach Rumänien führte, stellt er am in Rumänien einen Antrag auf Asyl, bevor er nach Österreich weiterreiste und hier am erneut einen Asylantrag stellte.

2. Noch am erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Abwesenheit des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers. Am richteten die österreichischen Behörden gemäß Art 16 Abs 1 litc der Dublin-II-VO (Nr 343/2003 [EG]) ein Wiederauf nahmeersuchen an Rumänien. Einen Tag später wurde die ARGE Rechtsberatung darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr die Vertretung des Beschwerdeführers zu kommt, und ihr zugleich die Verfahrensanordnung übermittelt, mit der dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurück zuweisen.

3. Mit Schreiben vom akzeptierte Rumänien die Wiederauf nahme des Beschwerdeführers. In der Folge wurde sein Antrag auf Asyl mit Bescheid vom zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Rumänien ausgewiesen. Da der Beschwerdeführer am wegen einer 48 Stunden überschreitenden Abwesenheit von der Betreuungs stelle Traiskirchen abgemeldet wurde, wurde die Zustellung des Bescheides mittels Hinterlegung im Akt verfügt. Dem gesetzlichen Vertreter wurde der Bescheid am übermittelt.

4. Dieser erhob am Beschwerde an den Asylgerichtshof, in der er im Wesentlichen geltend machte, dass im gesamten Ermittlungsverfahren keine ordnungsgemäße Einvernahme in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters stattgefunden hätte und dass die Behörde zu Unrecht davon ausgegangen wäre, dass der maßgebliche Sachverhalt geklärt sei. Die Behörde hätte daher das Ver fahren gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 einstellen müssen und nicht in Anwendung des § 24 Abs 3 AsylG 2005 zurückweisen dürfen.

5. Mit Entscheidung vom wies der Asylgerichtshof die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte der Asylgerichtshof mit Verweis auf die §§19 Abs 2 und 24 Abs 3 AsylG 2005 aus, dass der für die Zu lassungsentscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits nach der Erstbefragung geklärt gewesen sei. Von dem Selbsteintrittsrecht gemäß Art 3 Abs 2 der Dublin-II-VO sei nicht Gebrauch zu machen gewesen, da weder eine Verletzung von Art 3 noch von Art 8 EMRK zu befürchten gewesen wäre.

6. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf Art 144a B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung be antragt wird.

7. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungsakten vor, sah aber von der Er stattung einer Gegenschrift ab und verwies auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung.

II. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 343/2003 des Rates vom zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), ABl. 2003 L 50, 1, lauten wie folgt:

"Artikel 1

Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, zur Anwendung ge langen."

"Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Dritt staatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitglied staat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wieder aufnahmegesuch gerichtet wurde.

[…]"

"Kapitel III

Artikel 5

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

Artikel 6

Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.

Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig."

"Artikel 13

Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig."

"Artikel 16

(1) Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurück gezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(2) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so fallen diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu.

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mit gliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rück nahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."

III. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Recht sprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Inter nationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unter scheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sach lichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkenn bar und die Ungleich behandlung nicht unverhältnismäßig ist.

3. Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. ge währleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Be stimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Überein kommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Dis kriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

4. Ein derartiger Fall liegt hier vor:

4.1. Im vorliegenden Fall hatte das Bundesasylamt und im Rahmen der Beschwerdebehandlung der Asylgerichtshof zu klären, welcher von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten für die Prüfung der von einem minderjährigen Dritt staatsangehörigen in diesen Staaten jeweils gestellten Asylanträge zuständig war. Gemäß Art 1 Abs 1 Dublin-II-VO sind die für diese Klärung maßgeblichen Kriterien und Verfahren durch die Dublin-II-VO vorgegeben und finden gemäß Art 5 Abs 1 Dublin-II-VO in einer bestimmten Rangfolge Anwendung. Ab weichend von diesen in den Art 5 bis 14 Dublin-II-VO geregelten Kriterien kann gemäß Art 3 Abs 2 Dublin-II-VO jeder Mitgliedstaat einen eingereichten Asyl antrag selbst prüfen.

4.2. Der Asylgerichtshof ging in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass Rumänien, wo der Beschwerdeführer zuerst einen Asylantrag gestellt hat, zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Dies begründete der Asylgerichtshof damit, dass Art 16 Abs 1 litc Dublin-II-VO jenem Mitgliedsstaat die Pflicht auferlege, einen während der Prüfung unerlaubt ausgereisten Antragsteller wiederaufzunehmen, bei dem er nach den Kriterien der Art 5 bis 14 Dublin-II-VO für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei. Anhand welcher dieser Kriterien der Asylgerichthof jedoch zum Ergebnis kommt, dass Rumänien für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei, bleibt in der Begründung des Asylgerichtshofes offen. Der Verfassungsgerichtshof hat schon entschieden, dass sich der Asyl gerichtshof für eine Entscheidung nach § 5 Abs 1 AsylG 2005 nicht allein auf die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers berufen darf (vgl. VfSlg 18.752/2009).

4.3. Abgesehen von diesem Begründungsmangel ist dieses Auslegungsergebnis aber auch nicht mit der Dublin-II-VO vereinbar, wie der Gerichtshof der Europäischen Union für einen Fall wie den hier vorliegenden in seinem Urteil vom , Rs. C-648/11, festgestellt hat.

4.3.1. Art 6 der Dublin-II-VO bestimmt als erstes Kriterium bei der Prüfung der Zuständigkeit, dass für Anträge durch einen unbegleiteten Minderjährigen jener Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie recht mäßig aufhält. Von dieser Regel kann abgegangen werden, wenn dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist gemäß Art 6 der Dublin-II-VO jener Mitgliedstaat zuständig, "in dem der Minderjährige einen Asylantrag gestellt hat".

4.3.2. Der Inhalt dieser Regel ist in den Fällen, in denen der unbegleitete Minder jährige einen (einzigen) Asylantrag stellt, unzweifelhaft: Nur dann, wenn es in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig aufhältige Familienangehörige gibt, ist dieser andere Mitgliedstaat zur Prüfung des Asylantrages zuständig, ansonsten hingegen ist jener Mitgliedstaat zuständig, in dem der Asylantrag gestellt wurde (und in dem sich der Minderjährige demnach auch befindet). Unklar war noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes, was aus dieser Regel abzuleiten ist, wenn sich – wie im vorliegenden Fall – zwar kein Familienan gehöriger des Minderjährigen in einem anderen Mitgliedstaat befindet, der Minderjährige aber nicht nur im Staat seines gegenwärtigen Aufenthalts, sondern (davor) auch in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat.

4.3.3. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union im obzitierten Urteil nunmehr entschieden hat, ist der Aus druck "der Mitgliedstaat", in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, nicht mit dem etwa in Art 13 der Dublin-II-VO verwendeten Ausdruck "der erste Mitgliedstaat", in dem der Asylantrag gestellt wurde, gleichzusetzen (vgl. , Rz 53).

4.3.4. Bei der Auslegung der Dublin-II-VO ist nach diesem Urteil nämlich zu berück sichtigen, dass unbegleitete Minderjährige im System der Verordnung als besonders schutzwürdig behandelt werden, was etwa dadurch zum Ausdruck kommt, dass Art 6 leg.cit. als erste und damit wichtigste Regelung zur Klärung der Zuständigkeitsfrage heranzuziehen ist und dass diese Bestimmung ausdrück lich auf das Interesse des Minderjährigen Bezug nimmt. Dieses Verständnis steht auch im Einklang mit Art 24 Abs 2 GRC (vgl. ebenso ArtI zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl I 4/2011), wonach bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss (vgl. , Rz 56 und 57). Um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mit gliedstaates nicht länger als unbedingt nötig hinzuziehen und dem Wohl des Minderjährigen bestmöglich zu entsprechen, ist Art 6 der Dublin-II-VO daher so zu verstehen, dass unbegleitete Minderjährige – solange noch keine rechts kräftige Entscheidung über einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat getroffen wurde – nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen sind und jener Mitgliedstaat zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (vgl. , Rz 66).

4.4. Der Asylgerichtshof hat, indem er eine Zuständigkeit Rumäniens ange nommen hat, diese Rechtslage in maßgeblicher Weise verkannt und damit (objektiv) Willkür geübt.

5. Der Verfassungsgerichtshof hat nach Klärung der unionsrechtlichen Rechts frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union den nun offenkundig gewordenen Fehler in der rechtlichen Beurteilung des Asylgerichtshofes aufzugreifen. Er hat näm lich die festgestellte Rechtswidrigkeit der Gesetzesanwendung im Sinne der effektiven Durchsetzung des Unionsrechts in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten, und zwar auch dann, wenn die korrekte Auslegung des Unionsrechts erst im Zuge des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof offenkundig wurde (VfSlg 15.448/1999).

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zuge sprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– enthalten.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne münd liche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.