VfGH vom 07.06.2013, U2436/2012

VfGH vom 07.06.2013, U2436/2012

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan; Fehlen ausreichender Länderfeststellungen; keine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Herkunftsregion Nangarhar; Ignorieren des Parteienvorbringens betreffend das Nichtvorliegen familiärer Anknüpfungspunkte in einem anderen Landesteil im Hinblick auf eine innerstaatliche Fluchtalternative

Spruch

I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Ent scheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes und gegen seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Ver waltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

III. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerde führer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,– bestimmten Prozess kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans aus dem Distrikt Behsud/Provinz Nangarhar, stellte am nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er begründend angab, dass sein Bruder, der die letzten fünf Jahre als Chauffeur eines namentlich bezeichneten Parlamentsabgeordneten gearbeitet habe, drei Monate vor der Flucht des Beschwerdeführers verschwunden – mutmaßlich von den Taliban entführt worden – sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer Drohbriefe von den Taliban erhalten, in denen er aufgefordert worden sei, sich den Taliban anzuschließen.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1 Z 1 und § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen auf Grund der allgemein gehaltenen, teilweise widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben nicht glaubwürdig sei. In Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Aus den von der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen sowie auch aus den vom Bf. vorgelegten bzw. zitierten Berichten ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Die Sicherheitslage in großen Teilen Afghanistans stabilisiert sich zunehmend, ist aber nach wie vor angespannt. Nach einer stetigen Verschlechterung seit 2006 ging die Zahl der Angriffe und Gefechte im Jahr 2011 insgesamt zurück. Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie de[n] Anschläge[n] regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.

Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF liegt, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Intercontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen (siehe deutsches Auswärtiges Amt, 'Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan' vom , S. 4 und 12 f.).

Beim Bf. handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Bf. verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung sowie Berufserfahrung als Schneiderlehrling. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit einer seiner bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Seinen eigenen Angaben zufolge verfügt der Bf. in Afghanistan überdies nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte. So leben die Eltern, die Geschwister sowie die Ehefrau des Bf. nach wie vor im Heimatdorf des Bf. in Afghanistan. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem Bf. im Fall der Rückkehr nach Afghanistan im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zuteil wird. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Bf. auch den Großteil seiner bisherigen Lebenszeit in Afghanistan verbracht hat und somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut ist.

Auch wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es dem Bf. unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar ist, in der Hauptstadt Kabul nach einem – wenn auch anfangs nur vorläufigen – Wohnraum zu suchen und sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich steht dem Bf. ergänzend auch die Möglichkeit offen, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt wird, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden können."

(Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

3. In seiner gegen diese Entscheidung gerichteten, auf Art 144 (richtig: Art 144a) B VG gestützten Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Begründend wird u.a. Folgendes ausgeführt:

"Der Asylgerichtshof geht zwar davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz Nangarhar leben könne, mit der dortigen Sicherheitslage – den im Bescheid des Bundesasylamtes abgedruckten Berichten ist zu entnehmen, dass sich diese aufgrund verstärkter Antiregierungsaktivitäten verschlechtert hat – setzt er sich jedoch nicht auseinander. […] Soweit der Asylgerichtshof die Situation in Kabul schildert, kommt diesen Ausführungen kein Begründungswert zu. Nachdem der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in die Provinz Nangarhar zurückkehren könnte, hätte er sich mit den Länderberichten auseinandersetzen müssen, zumal die Sicherheitslage in Afghanistan, wie der Asylgerichtshof festgestellt hat, von Provinz zu Provinz variiert und sich die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers den im Bescheid des Bundesasylamtes wiedergegebenen Berichten zufolge verschlechtert hat. Da der Asylgerichtshof somit jegliche Auseinandersetzung mit einem wesentlichen Aspekt für die Begründung seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vermissen lässt, wurde der Beschwerdeführer im verfassungs[gesetzlich] gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt."

4. Der im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

A. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan richtet, ist sie begründet:

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sach lichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkenn bar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. ge währleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Dis kriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein solches willkürliches Verhalten ist dem belangten Asylgerichtshof bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzuwerfen:

2.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Neben der politischen Lage bzw. Sicherheitslage im Herkunftsland können das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK relevant sein (s. VfSlg 19.602/2011 mwN).

2.2. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde an den Asylgerichtshof vorgebracht, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan – insbesondere auch in seinem Herkunftsgebiet (Provinz Nangarhar, Distrikt Behsud) – eklatant verschlechtert habe und diesbezüglich Auszüge aus einem Länderbericht wiedergegeben, aus denen sich eine Verschlechterung der Lage im Jahr 2010 ergibt. Er könne auf Grund der prekären allgemeinen Sicherheitslage nicht in seine engere Heimat zurückkehren; in anderen Landesteilen verfüge er jedoch über keinerlei Anknüpfungspunkte und hätte daher keinerlei Unterstützung, ohne welche eine Rückkehr jedoch nicht zumutbar sei.

2.3. Der Asylgerichtshof trifft in der angefochtenen Entscheidung keine umfassenden Länderfeststellungen, sondern stellt lediglich fest, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil sei, jedoch variiere dabei die "Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt". Auch in den Länderfeststellungen des Bundes asylamtes – auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist – finden sich lediglich allgemeine Ausführungen zur Situation in Kabul sowie im Süden, (Süd )Osten, Norden und Westen des Landes; in Bezug auf die Provinz Nangarhar ist diesen nur zu entnehmen, dass in den Grenzgebieten zu Pakistan die Taliban aktiv sind. Lediglich mit der Situation in Kabul setzt sich der Asylgerichtshof näher auseinander und stellt fest, dass die Sicherheitslage in Kabul unverändert stabil und vergleichsweise ruhig sei.

2.3.1. Der Asylgerichtshof geht in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass der Beschwerdeführer "im Herkunftsstaat" in der Lage sein werde, sein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften; der Beschwerdeführer verfüge zudem über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan, zumal seine Eltern, Geschwister und Ehefrau noch im Heimatdorf leben würden und daher davon ausgegangen werden könne, dass ihm im Falle der Rückkehr im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil würde.

Damit geht der Asylgerichtshof offenbar implizit – ohne dies jedoch ausdrücklich festzustellen – von der Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Nangarhar aus; er hat sich jedoch weder mit der Sicherheitslage in dieser Provinz noch mit der Möglichkeit, dorthin zu gelangen, auseinandergesetzt. Eine solche Auseinandersetzung wäre aber jedenfalls notwendig gewesen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Verschlechterung der Sicherheitslage substantiiert behauptet hat und die Sicherheitslage in Afghanistan, wie der Asylgerichtshof selbst feststellt, von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. ).

2.3.2. Soweit der Asylgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung darlegt, dass es dem Beschwerdeführer "unter Berücksichtigung seiner […] persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar ist, in der Hauptstadt Kabul nach einem – wenn auch anfangs nur vorläufigen – Wohnraum zu suchen und sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften" und damit implizit das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bejaht, kommt diesen Ausführungen vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles kein Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt und sich aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ergibt, dass eine Ansiedlung in Kabul für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (vgl. ); der Asylgerichtshof hat sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, dass es dem Beschwerdeführer mangels familiärer Anknüpfungspunkte nicht zumutbar sei, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Soweit der Asylgerichtshof im Übrigen auf die Möglichkeit der Unterstützung durch in Kabul ansässige Hilfseinrichtungen verweist, ist zu bemerken, dass er selbst ausführt, "dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden können", es jedoch in der Folge unterlässt, die Unterstützungsmöglichkeiten konkret in Hinblick auf den Beschwerdeführer zu prüfen (vgl. auch ).

2.4. Der Asylgerichtshof hat, indem er die Er mittlungstätigkeit in entscheidungswesentlichen Punkten unterlassen und Parteienvorbringen ignoriert hat, seine Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes willkürlich begründet und den Beschwerdeführer dadurch – sowie durch die damit zusammenhängende Ausweisung – im verfassungs gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden unter einander verletzt.

B. Soweit die Beschwerde sich im Übrigen gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylstatus richtet, wird ihre Behandlung aus folgenden Gründen abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art 144a B VG ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs 2 B VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde behauptet die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.

Das Asylverfahren ist nicht von Art 6 EMRK er fasst (vgl. VfSlg 13.831/1994).

Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Be schwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylstatus richtet, abzusehen.

III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes und gegen seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

2. Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Im Übrigen ist die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

4. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Ver waltungsgerichtshof ist zurückzuweisen, weil Art 144a B VG – anders als Art 144 B VG für Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden – eine solche Abtretung nicht vorsieht.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz bzw. § 19 Abs 3 Z 1 iVm § 31 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88a iVm § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– enthalten.