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VfGH vom 23.02.2015, U218/2014 ua

VfGH vom 23.02.2015, U218/2014 ua

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung der Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin aufgrund grober Begründungsmängel sowie der mj Zweitbeschwerdeführerin mangels ausreichender Ermittlungen hinsichtlich der Situation von Mädchen in Afghanistan

Spruch

I. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtenen Erkenntnisse im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Die Erkenntnisse werden aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.117,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige Afghanistans, wobei die Zweitbeschwerdeführerin die minderjährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin ist. Am reisten die Beschwerdeführerinnen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Mit Bescheiden vom Bundesasylamt jeweils vom wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und Griechenland für die Prüfung der Anträge gemäß Art 10 Abs 1 iVm Art 18 Abs 7 der Verordnung (EG) 343/2003 des Rates für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.). Die Beschwerdeführerinnen wurden gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und demzufolge wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt II.).

2. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes jeweils vom wurde den fristgerecht erhobenen Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 37 Abs 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit den Erkenntnissen jeweils vom gab der Asylgerichtshof den erhobenen Beschwerden statt und behob die bekämpften Bescheide gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005. Im zweiten Rechtsgang wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 jeweils ab (Spruchpunkt I.), erkannte den Beschwerdeführerinnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 34 Abs 3 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs 5 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

3. Gegen diese Bescheide wurde weder von der Erstbeschwerdeführerin noch von der Zweitbeschwerdeführerin eine Beschwerde erhoben. Die Bescheide gelten jedoch hinsichtlich des Spruchpunktes I. gemäß § 36 Abs 3 AsylG 2005 von Gesetzes wegen als im Familienverfahren angefochten, zumal der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin gegen den ihn betreffenden abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde erhoben hat. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, an der die Erstbeschwerdeführerin und der Vater der Zweitbeschwerdeführerin teilnahmen, wies der Asylgerichtshof jeweils mit Erkenntnis vom die Beschwerden gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 bzw. § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 4 AsylG 2005 als unbegründet ab.

Begründend führte der Asylgerichtshof bezüglich der Erstbeschwerdeführerin aus, dass auf Grund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ihres Ehemannes (zwei Männer hätten seinen Bruder wegen Grundstücksstreitigkeiten umgebracht und diese Männer würden auch ihn und seine Familie verfolgen und töten) keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende, an asylrelevante Merkmale im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft gemacht worden sei. Eine solche sei auch im Rahmen des Verfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch keine eigenen Fluchtgründe glaubhaft machen können. Ihre Angaben seien zu jenen ihres Ehemannes widersprüchlich gewesen. Der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin nachweislich an Depressionen leide, führe nicht dazu, dass ihre Aussagen wegen – nicht medizinisch nachgewiesener – "Vergesslichkeit" unberücksichtigt zu bleiben hätten. Vielmehr habe sie auf konkrete Fragen bei der mündlichen Verhandlung antworten können, aber eben andere Angaben gemacht als ihr Ehemann. Sie habe auch nicht glaubhaft machen können, dass sie als afghanische Frau einer bestimmten sozialen Gruppe iSd GFK angehöre und aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr laufe, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Der Asylgerichtshof führte wörtlich dazu aus:

"Dass die BF aber abgesehen von den Problemen ihres Ehemannes im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auch einer ihre Person betreffenden Verfolgungsgefahr oder anderen Problemen ausgesetzt wäre, wurde von der BF weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch in der mündlichen Verhandlung behauptet. Auf die Frage, was ihr konkret passieren würde, wenn sie wieder nach Afghanistan zurückkehren müsste, antwortete die BF, dass sie nicht nach Afghanistan zurückkehren wolle, da dort ihr Leben in Gefahr sei und die Feinde nach ihnen suchen würden. Dass die BF allenfalls weitere Probleme zu gewärtigen gehabt hätte, die zur Ausreise aus Afghanistan geführt hätten, behauptete die BF nicht.

Was die Situation der BF als afghanische Frau betrifft, ist festzuhalten, dass die BF im gesamten Verfahren selbst nie vorbrachte, inwiefern ihre Ausreise aus Afghanistan neben dem bereits dargelegten Fluchtgrund (Furcht vor Verfolgung durch die Verfolger ihres Ehegatten im Zusammenhang mit der Ermordung von dessen Bruder) allenfalls auch noch in unmittelbarem und ursächlichem Zusammenhang mit ihrer Situation als Frau gestanden wäre. Dadurch, dass ihr Ehegatte gegen den ihn betreffenden abweisenden Bescheid eine Beschwerde erhoben hat, gilt zwar nach § 36 Abs 3 AsylG 2005 auch der gegenständliche die BF betreffende Bescheid auf Grund ihrer Eigenschaft als Familienangehörige (Ehegattin) als mitangefochten, doch ist festzuhalten, dass die BF dadurch selbst die Gelegenheit ungenutzt gelassen hat, gegen den gegenständlichen Bescheid eine eigene Beschwerde zu erheben, in der sie der Begründung der belangten Behörde entgegentreten hätte können.

Des Weiteren war maßgeblich zu berücksichtigen, dass auch in der mündlichen Verhandlung von der BF und ihrem Rechtsvertreter mit keinem Wort vorgebracht wurde, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan über die bereits vorgebrachten Gründe hinaus eine weitere Verfolgungsgefahr drohen würde bzw. wer die BF konkret verfolgen sollte. Würde man das tatsächliche Vorliegen einer Furcht der BF vor spezifischer Verfolgung als afghanische Frau als gegeben ansehen, so wäre wohl zu erwarten gewesen, dass die BF diesen Umstand jedenfalls von sich aus schon vor der belangten Behörde oder in einer Beschwerdeschrift, jedenfalls aber in der mündlichen Verhandlung dargelegt hätte, zumal dieser Grund der BF ja bereits zum Zeitpunkt des letztmaligen Verlassens ihres Herkunftsstaates bzw. bei der Einbringung ihres gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Österreich bewusst sein hätte müssen.

Im Gegensatz zu anderen afghanischen Frauen, die vor allem wegen ihrer im Zuge des gesamten Asylverfahrens in Österreich näher ausgeführten persönlichen Erlebnisse ihren Herkunftsstaat Afghanistan verlassen haben und die wegen ihrer nach außen offen dargelegten Ablehnung gegenüber den sie besonders als Frauen betreffenden in Afghanistan vorherrschenden religiös-gesellschaftlichen Zwängen auch nicht mehr in ihren Herkunftsstaat zurückkehren können, lassen im gegenständlichen Fall die von der BF auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat dargebrachte persönliche Wertehaltung und Einstellung zu ihrer familiären und persönlichen Situation in Afghanistan und in Österreich jedenfalls nicht den Schluss zu, dass sich ihre persönliche Einstellung und Wertehaltung an dem allgemein als 'westlich' zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientier[t]en würde und sie auch deshalb nach Österreich geflüchtet wäre, weil sie sich den in Afghanistan für Frauen herrschenden gesellschaftlichen Zwängen und Diskriminierungen nicht mehr unterwerfen wollte. Beim erkennenden Senat ist auf Grund dieses Umstandes und ihrer sonstigen Angaben sowie auf Grund ihres persönlichen Auftretens in der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht der Eindruck entstanden, dass das traditionelle afghanische Frauenbild für die BF ein persönliches Problem dargestellt hätte oder darstellen würde und dass es sich bei der BF um eine an dem allgemein als 'westlich' zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau handeln würde. Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass weder vor der belangten Behörde, noch in der mündlichen Verhandlung konkret behauptet wurde, dass die BF von ihrer Einstellung her eine derart 'westlich orientierte' Frau wäre."

Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin führte der Asylgerichtshof aus, dass er auf Grund der Minderjährigkeit der Zweitbeschwerdeführerin und des Familienverfahrens auf das Vorbringen der Eltern abstelle. Allerdings sei mit der schriftlichen Stellungnahme vom – zumindest in Grundzügen – ein eigenes Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin erstattet worden: Die Zweitbeschwerdeführerin gehöre der sozialen Gruppe der jungen afghanischen Mädchen und Frauen an und sei als solche einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Es reiche für eine asylrelevante Verfolgungsgefahr allerdings nicht aus, sich unter Hinweis auf die allgemeine Lage von Frauen und Mädchen in Afghanistan auf eine potenzielle Gefährdung im Fall der Rückkehr zu berufen, sondern es seien jedenfalls konkrete, die Person betreffende Umstände darzulegen, um eine Verfolgungsgefahr iSd GFK annehmen zu können. Eine solche asylrelevante Verfolgung habe aber nicht glaubhaft gemacht werden können.

6. Gegen diese Erkenntnisse richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse beantragt wird.

7. Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht legte jeweils die Gerichts- und Verwaltungsakten vor, sah aber von der Erstattung einer Gegenschrift ab und verwies auf die Begründung der angefochtenen Entscheidungen.

II. Erwägungen

4. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungs-sphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechts-lage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

5. Ein solcher Fehler ist dem Asylgerichtshof unterlaufen:

1.1. Der Asylgerichtshof geht betreffend die Erstbeschwerdeführerin auf Grund des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass das traditionelle afghanische Frauenbild für die Erstbeschwerdeführerin kein persönliches Problem "dargestellt hätte oder darstellen würde" und dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um keine westlich orientierte Frau handle. Begründend wird dazu lediglich ausgeführt, die persönliche Befragung der Erstbeschwerdeführerin lasse nicht den Schluss zu, dass sich die persönliche Einstellung und Wertehaltung an dem allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientieren würde. Das habe sich auch aus "ihren sonstigen Angaben sowie auf Grund ihres persönlichen Auftretens" ergeben.

1.1.1. Der Asylgerichtshof hat Feststellungen "Zur Situation der Frauen in Afghanistan" und zu "Frauen mit bestimmten Profilen" getroffen. Insofern er aber die Feststellung trifft, dass die Erstbeschwerdeführerin keine westlich orientierte Frau ist, reichen die Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens nicht aus, um dieses Ergebnis zu decken. Damit ist die Feststellung zur westlichen Orientierung der Erstbeschwerdeführerin mit groben Begründungsmängeln behaftet.

1.1.2. Der Asylgerichtshof hat daher seine die Erstbeschwerdeführerin betreffende Entscheidung mit Willkür belastet. Die Erstbeschwerdeführerin ist somit im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.

1.2. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin führt der Asylgerichtshof aus, dass konkrete die Person der Zweitbeschwerdeführerin betreffende Umstände dargelegt werden müssten, um überhaupt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK abschließend genannten Gründe annehmen zu können. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin seien aber keine eigenen Fluchtgründe glaubhaft gemacht worden. Somit sei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens als unbegründet abzuweisen gewesen.

1.2.1. Im Erkenntnis betreffend die Zweitbeschwerdeführerin hat der Asylgerichtshof Feststellungen "Zur Situation der Frauen in Afghanistan" und zu "Frauen mit bestimmten Profilen" getroffen. Der Asylgerichtshof ist aber weder bei der Befragung der Erstbeschwerdeführerin (Mutter der Zweitbeschwerdeführerin) auf die Situation der Mädchen in Afghanistan eingegangen, noch hat er die Zweitbeschwerdeführerin selbst im Rahmen der am durchgeführten mündlichen Verhandlung zu ihrer konkreten Situation als Mädchen in Afghanistan befragt. Dies obgleich in einer am eingebrachten Stellungnahme behauptet wurde, dass es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um ein 12-jähriges Mädchen handle, das "unzweifelhaft westlich orientiert und aufgewachsen" ist. Was das eigene Fluchtvorbringen der Zweitbeschwerdeführerin angeht, hat der Asylgerichtshof – vor dem Hintergrund der Stellungnahme vom nicht nachvollziehbar – bloß darauf hingewiesen, dass der Hinweis auf die allgemeine Lage von Frauen und Mädchen in Afghanistan nicht ausreiche. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen ist nicht erfolgt.

1.2.2. Somit hat es der Asylgerichtshof hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin unterlassen, ausreichende Ermittlungen vorzunehmen und dadurch Willkür geübt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist daher ebenfalls in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

III. Ergebnis

6. Die Beschwerdeführerinnen sind somit durch die angefochtenen Erkenntnisse in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in Höhe von € 479,60 sowie Eingabengebühr in Höhe von € 240,– und ein Streitgenossenzuschlag von 10 % in Höhe von € 218,– enthalten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2015:U218.2014