VfGH vom 06.06.2014, U2102/2013

VfGH vom 06.06.2014, U2102/2013

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan wegen Unterlassung der Ermittlungstätigkeit in entscheidenden Punkten; Einstellung des Verfahrens über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe infolge Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt

Spruch

I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste am unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauf folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er aus, dass er am im Dorf Bululeh in der Stadt Shonbol geboren sei, das in der Provinz Bamiyan in Afghanistan liege. Im Alter von drei Jahren habe der Beschwerdeführer Afghanistan gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern verlassen und sich in Teheran niedergelassen. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 sei der Beschwerdeführer nur für ein Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt, da er dorthin abgeschoben worden sei. Den Iran habe der Beschwerdeführer schließlich verlassen, da in Afghanistan täglich Bomben explodiert seien und er Angst vor einer Abschiebung in dieses Land gehabt habe. Auch hätte es in Afghanistan Grundstücksstreitigkeiten gegeben und sei er wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara verfolgt worden. Im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan fürchte sich der Beschwerdeführer nicht nur vor der dortigen schlechten Sicherheitslage, sondern auch deshalb, weil er das Land nicht kenne und dort überhaupt keine Bezugspersonen habe.

1.1. Mit Bescheid vom wies das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 leg.cit. ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Entscheidung vom ab. Begründend führte er aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Verlassen des Herkunftsstaates angesichts der vagen und allgemein gehaltenen, teilweise widersprüchlichen, nicht nachvollziehbaren und zudem gesteigerten Angaben nicht glaubwürdig sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen habe.

2.1. Hinsichtlich der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergäben sich die Feststellungen des Asylgerichtshofes aus den im Bescheid des BAA angeführten, herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, die sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes deckten. Danach seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, junger und arbeitsfähiger Mann, der dazu in der Lage sei, sich ein ausreichendes Einkommen selbst zu erwirtschaften. Durch sein widersprüchliches Vorbringen habe der Beschwerdeführer weder seine angebliche Herkunftsregion Bamiyan noch seinen Aufenthalt im Iran glaubhaft gemacht. Unglaubwürdig sei zudem, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über keine hinreichenden familiären Bindungen verfüge. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil würde.

Auch wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei, könne im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer angesichts seiner persönlichen Verhältnisse möglich und zumutbar sei, zunächst in der Hauptstadt Kabul nach einem Wohnraum zu suchen und sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich stehe dem Beschwerdeführer ergänzend auch die Möglichkeit offen, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen zu wenden, wenngleich nicht verkannt werde, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Maße gewährt würden.

2.2. Schließlich würde angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet und der daraus resultierenden unzureichenden Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan auch Art 8 EMRK nicht verletzt.

3. Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof zunächst die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die vorliegende Entscheidung des Asylgerichtshofes. Am langte beim Verfassungsgerichtshof zudem eine Beschwerde gemäß Art 144a B VG ein, in der der Beschwerdeführer behauptet, durch die Entscheidung des Asylgerichtshofes in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie im Recht auf ein faires Verfahren nach Art 47 GRC verletzt zu sein. Auch macht der Beschwerdeführer darin einen Verstoß gegen das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung geltend.

4. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, sah von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch ab.

II. Erwägungen

Die Beschwerde ist zulässig.

A. Soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan sowie die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan richtet, ist sie auch begründet.

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

2. Ein solches willkürliches Verhalten ist dem Asylgerichtshof bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorzuwerfen:

2.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf interna-tionalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivil-person eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat können unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK relevant sein (VfSlg 19.602/2011 mwN).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfSlg 19.739/2013; ).

2.2. Der Asylgerichtshof geht im vorliegenden Fall davon aus, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht der Iran, sondern vielmehr Afghanistan ist, die tatsächliche Herkunftsregion des Beschwerdeführers jedoch angesichts seines unglaubwürdigen Vorbringens nicht feststellbar sei. Anders als dies vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde, nimmt der Asylgerichtshof überdies an, dass der Beschwerdeführer über hinreichende familiäre Bindungen in Afghanistan verfüge und im Falle seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung erhalte. Zudem sei der Beschwerdeführer auch mit den örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan vertraut, da er nach seiner Abschiebung aus dem Iran jedenfalls ein Jahr lang dort gelebt habe.

2.3. Aus diesen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers leitet der Asylgerichtshof sodann ab, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar sei, zunächst in der Stadt Kabul nach einem – wenn auch anfangs nur vorläufigen – Wohnraum zu suchen und sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

3. Es kann dem Asylgerichtshof nicht entgegengetreten werden, wenn er angesichts des widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers Afghanistan als dessen Herkunftsstaat betrachtet und zudem feststellt, dass auch die Familienangehörigen des Beschwerdeführers dort ansässig sind. Auch hat der Asylgerichtshof nachvollziehbar dargelegt, dass – zumindest auf Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers – dessen tatsächliche Herkunftsregion nicht feststellbar ist.

4. Der Asylgerichtshof untersucht aber nicht näher die Frage, in welcher Region Afghanistans Familienmitglieder des Beschwerdeführers wohnen, denn er hält es für den Beschwerdeführer für zumutbar, zunächst in der Hauptstadt Kabul für eine Übergangszeit nach einem Wohnraum zu suchen und ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich stehe dem Beschwerdeführer ergänzend auch die Möglichkeit offen, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen zu wenden, wenngleich nicht verkannt werde, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Maße gewährt würden.

4.1. Eine Einzelfallprüfung bezogen auf Kabul hat der Asylgerichtshof entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unterlassen (vgl. u.a. ; , U2643/2012). Dies fällt besonders ins Gewicht, da für den Beschwerdeführer eine familiäre Anknüpfung in Kabul nicht ersichtlich ist. Soweit der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Kabul zulässig ist, fehlt es an einer ausreichenden Begründung dafür, weshalb der Beschwerdeführer gerade dort über die genannten familiären Anknüpfungspunkte verfügen soll. Auch wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch vom Asylgerichtshof von Amts wegen ermittelt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung aus dem Iran tatsächlich in Kabul gelebt hat, insoweit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut wäre und für ihn daher – nach der oben zitierten, mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – Kabul als zumindest vorübergehender Aufenthaltsort in Betracht käme. Um davon ausgehen zu dürfen, dass der Beschwerdeführer in Kabul ein menschenwürdiges Dasein führen könnte, hätte es jedenfalls individueller Ermittlungen durch den Asylgerichtshof bedurft (vgl. ; , U1403/2013). Selbst dann, wenn man mit dem Asylgerichtshof davon ausgeht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Asylgrund bzw. zur Fluchtgeschichte unglaubwürdig gewesen ist, so berechtigt dies nämlich den Asylgerichtshof nicht dazu, auch das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers als a priori unglaubwürdig zu übergehen und anstelle einer tatsächlichen Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall seiner Entscheidung allgemeine und nicht näher begründete Mutmaßungen zugrunde zu legen.

4.2. Im Hinblick auf die Möglichkeit, sich in Kabul an Hilfseinrichtungen zu wenden, räumt der Asylgerichtshof selbst ein, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Maße gewährt werden könnten, eine Feststellung, die gerade nichts darüber aussagt, ob der Beschwerdeführer von diesen Einrichtungen in einem Maß unterstützt werden würde, welches zur Führung eines menschenwürdigen Lebens in Kabul erforderlich ist (vgl. hiezu ; , U2436/2012).

5. Da der Asylgerichtshof sohin jegliche Ermittlungstätigkeit in entscheidenden Punkten unterlassen hat, belastet er seine Entscheidung mit Willkür. Die angefochtene Entscheidung ist daher, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, aufzuheben. Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 (idF vor BGBl I 87/2012) voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung, soweit der Beschwerdeführer damit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben.

B. Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit damit die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten bekämpft wird, aus folgenden Gründen abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs 2 B VG in der mit in Kraft getretenen Fassung). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde behauptet die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Dem Asylgerichtshof ist bei Erlassung der angefochtenen Entscheidung keine Verletzung des Art 3 EMRK unterlaufen, hat er sich doch in aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise mit allen aus Art 3 EMRK erfließenden Aspekten auseinandergesetzt (vgl. zB VfSlg 18.610/2008).

Durch eine den Asylantrag abweisende, nicht aber auch die Ausweisung verfügende Entscheidung kommt eine Verletzung des Art 8 EMRK von vornherein nicht in Betracht.

Zur behaupteten Verletzung des Art 47 GRC durch die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 19.632/2012 verwiesen.

Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

C. Zur Einstellung des Verfahrens über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

1. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom , beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am , einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die oben angeführte Entscheidung des Asylgerichtshofes gestellt. Mit Schriftsatz vom , beim Verfassungsgerichtshof eingelangt via ERV am , erhob der Beschwerdeführer gegen die eingangs genannte Entscheidung durch einen Rechtsanwalt, der sich ausdrücklich auf eine ihm vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht berufen hat, eine Beschwerde gemäß Art 144a B VG. Zu dieser Beschwerde wurde nicht nur die Entrichtung der Beschwerdegebühr nachgewiesen, es wurde darin auf den Antrag auf Verfahrenshilfe weder Bezug genommen noch wurde dieser Antrag ganz oder teilweise ausdrücklich aufrechterhalten oder gar wiederholt.

2. Der Beschwerdeführer hat somit nach Einbringung seines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einen frei gewählten Rechtsanwalt mit der Vertretung im anhängigen Verfahren betraut. Nach Gewährung der Verfahrenshilfe würde ein solcher Vorgang – nicht anders als bei einem nachträglichen Verzicht – dazu führen, dass die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des § 68 Abs 1 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG für erloschen zu erklären wäre (vgl. VfSlg 18.310/2007). Wurde hingegen – wie hier – im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung über den Antrag auf Verfahrenshilfe noch gar nicht abgesprochen, so ist die in Bezug auf die Verfahrenshilfe vorbehaltslose Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt demnach ebenfalls einer Prozesserklärung dahin gleichzuhalten, die Verfahrenshilfe nicht in Anspruch nehmen zu wollen.

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

2. Die angefochtene Entscheidung ist daher in diesem Umfang aufzuheben.

3. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

4. Das Verfahren betreffend den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird eingestellt.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz bzw. § 19 Abs 3 Z 1 iVm § 31 VfGG in der mit in Kraft getretenen Fassung bzw. § 72 ZPO iVm § 35 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 240,– enthalten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2014:U2102.2013