VfGH vom 12.06.2013, U2087/2012

VfGH vom 12.06.2013, U2087/2012

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan; mangelnde Begründung der angenommenen Unglaubwürdigkeit einer Konversion des Beschwerdeführers vom islamischen zum christlichen Glauben aus innerer Überzeugung; keine Auseinandersetzung mit der konkreten Gefahrensituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers; Außerachtlassung des durch Verfahrensergebnisse bestätigten Parteivorbringens

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Ent scheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973 verfassungsgesetz lich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Entscheidung wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerde führer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,– bestimmten Prozess kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsbürger, der am in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde der Beschwerdeführer weitere zwei Mal von Organen des Bundesasylamtes einver nommen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer jeweils an, sich vom islamischen Glauben abgewendet zu haben und daher zunehmend mit Problemen in seiner Herkunftsstaat konfrontiert gewesen zu sein. Mit Bescheid vom wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerde führers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Beschwerdeführer zugleich nach Afghanistan aus.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Asyl gerichtshof. Am langte beim Asylgerichtshof die Kopie des Taufzeugnisses der Freien Christengemeinde Wien vom ein. Am und am führte der Asylgerichtshof mündliche Verhandlungen durch, die vor allem die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum zum Thema hatten. In der zweiten mündlichen Verhandlung wurden daher auch der Haupt- und der Ko-Pastor der Freien Christengemeinde Wien als Zeugen befragt.

3. Mit Entscheidung vom wies der Asylgerichtshof die Beschwerde in allen Punkten ab. Der Asylgerichtshof wertete das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vor religiöser Verfolgung geflüchtet sei, als nicht glaubhaft. Grundlage für diese Einschätzung sei die Haltung des Beschwerde führers, seine religiöse Überzeugung auch in Österreich geheim halten zu wollen. Sollte er seine Konversion auch in Afghanistan geheim halten, drohe ihm auch dort keine Verfolgung. Weiters gelangte der Asylgerichtshof zur Überzeugung, dass sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend mit den christlichen Inhalten und Werten auseinandergesetzt habe. Bei einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner nicht offen ausgelebten religiösen Überzeugung also keinem besonderen asylrelevanten Verfolgungsrisiko ausge setzt.

3.1. Auch subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren gewesen. Beim Beschwerde führer handle es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann mit mehrjähriger Schulbildung und Berufserfahrung. Zwar lebten seine Ehefrau und seine Mutter nicht mehr in Afghanistan, es könne aber davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr wirtschaftliche Unter stützung im Rahmen des Familienverbandes zuteil wird. Insgesamt sei die Lage in Afghanistan nicht so ernst, als dass die Rückkehr an sich bereits eine Verletzung von Art 3 EMRK darstelle.

3.2. Da die Ausweisung einen Eingriff in Art 8 EMRK darstelle, sei eine Interessen abwägung vorzunehmen gewesen. Der Beschwerdeführer sei vergleichsweise kurze Zeit in Österreich, verfüge über Grundkenntnisse der deutschen Sprache, gehe keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und habe auch sonst keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer habe stets nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügt und den überwiegenden Teil seiner Lebenszeit in Afghanistan verbracht. In einer Gesamtschau ergebe sich daraus ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung.

4. Gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes richtet sich die vorliegende, auf Art 144a B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungs gesetzlich gewährleisteten Rechten insbesondere im Recht auf Gleichheit von Fremden untereinander, im Recht auf Religionsfreiheit sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird.

5. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungsakten vor, sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab und verwies auf die Begründung der angefochtenen Ent scheidung. Weiters beantragt der Asylgerichtshof die Beschwerde abzuweisen.

II. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Recht sprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Inter nationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unter scheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sach lichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkenn bar und die Ungleich behandlung nicht unverhältnismäßig ist.

2.1. Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. ge währleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Wider spruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Dis kriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

2.2. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre ein greift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivor bringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2.3. Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000). Schließlich ist von einem willkürlichen Verhalten auch auszugehen, wenn die Behörde die Rechtslage gröblich bzw. in besonderem Maße verkennt (zB VfSlg 18.091/2007, 19.283/2010 mwN, 19.475/2011). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.

3. Solche Fehler sind dem Asylgerichtshof unterlaufen:

3.1. Maßgeblich für die Gewährung von Schutz nach der GFK sind – wie auch in § 3 Abs 2 AsylG 2005 zum Ausdruck kommt – nicht nur jene Gründe die den Antragsteller zum Verlassen des Herkunftsstaates bewogen haben, sondern auch jene, die zum Entscheidungszeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung begründen können. Die Klärung der Fragen, ob der Beschwerdeführer vom islamischen zum christlichen Glauben konvertiert ist und ob ihm aus diesem Umstand bei seiner Rückkehr Verfolgung im Sinne der GFK droht, ist also für den Ausgang des Ver fahrens entscheidend.

3.1.1. Diesem Umstand trug der Asylgerichtshof auch Rechnung, indem er im Rahmen zweier mündlicher Verhandlungen die religiöse Überzeugung des Beschwerdeführers – und damit die Glaubhaftigkeit seiner Konversion – zu ergründen versuchte. Dabei misst der Asylgerichtshof dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Glaubenswechsel möglichst geheim halten will besondere Bedeutung zu und zieht daraus zwei Schlüsse: Zum ersten leitet der Asylgerichtshof daraus ab, dass der Beschwerdeführer nicht aus innerer Über zeugung konvertiert wäre und zweitens folgt für den Asylgerichtshof daraus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer angeblich geheim gehaltenen religiösen Überzeugung auch im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe. Beide Schlüsse sind aufgrund des Akteninhaltes nicht nachvollziehbar:

3.1.2. Schon bei seiner Erstbefragung im März 2010 gab der Beschwerdeführer an, sich in seinem Herkunftsstaat vom islamischen Glauben abgewendet zu haben. Im Zuge der mündlichen Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof erklärte er, dass er in Österreich zufällig zur Freien Christengemeinde in Wien gekommen sei, sich dort im November 2011 habe taufen lassen und dass er in dieser Gemeinde regelmäßig den Gottesdienst besuche. Der Hauptpastor der Freie Christengemeinde Gemeinde Wien bestätigte vor dem Asylgerichtshof als Zeuge, dass er den Beschwerdeführer im Sommer 2011 kennengelernt und ihn getauft habe und dass er seither ein "normales Mitglied" der Gemeinde wäre, das regel mäßig zu den Gottesdiensten erscheine. Weiters führte der Hauptpastor aus, dass er eine Taufe nur durchführe, wenn eine innere Umkehr zum Christentum stattgefunden hätte, die auch von außen wahrnehmbar wäre. Auch der Ko-Pastor bestätigte, dass er den Beschwerdeführer von persönlichen Gesprächen im Anschluss an Gottesdienste kenne.

3.1.2.1. Es ist aus der Beweiswürdigung nicht erkennbar, wie der Asylgerichtshof trotz dieser Aussagen zur Ansicht kommt, dass der Beschwerdeführer nicht aus einer inneren Umkehr zum Christentum konvertiert wäre. Wenn der Asylgerichtshof begründend ausführt, dass sich für den erkennenden Senat "aus der Befragung der beiden Zeugen, die durchwegs einen persönlich glaubwürdigen Eindruck vermittelten, übereinstimmend der Eindruck [ergab], dass eine besondere Nahebeziehung zwischen ihnen und dem Bf., die sich von der Beziehung mit anderen Mitglieder ihrer Gemeinde wesentlich unter scheiden würde, nicht besteht", so wird die Glaubwürdigkeit einer Konversion aus Überzeugung damit nicht widerlegt. Warum – so aber offenbar der Maßstab des Asylgerichtshofes – die Beziehung des Beschwerde führers zu den Pastoren im Verhältnis zu den anderen Gemeindemitgliedern für die Herstellung dieser Glaubwürdigkeit eine "besondere" sein muss, vermag der Verfassungsgerichtshof weder nachzuvollziehen, noch wird dies vom Asyl gerichtshof näher begründet.

3.1.2.2. Die regelmäßige Teilnahme des Beschwerdeführers an Gottesdiensten steht auch der Annahme des Asylgerichtshofs entgegen, dass der Beschwerde führer seine Konversion geheim halte. Der Beschwerdeführer gab zwar mehrmals zu Protokoll, dass er gegenüber Personen aus Afghanistan und dem Iran seine Religionszugehörigkeit möglichst verschweige, doch kann dieses Ver halten nicht ohne Bedachtnahme auf die in diesen Herkunftsstaaten und im Islam ganz allgemein verbreitete gesellschaftliche Ächtung von Konvertiten beurteilt werden. Es lässt für sich genommen jedenfalls nicht den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer nicht aus innerer Überzeugung habe taufen lassen.

3.1.3. Der Beurteilung des Asylgrundes hat der Asylgerichtshof nicht zu Grunde zu legen, ob der Beschwerde führer in Afghanistan "mit allen Mitteln" versuchen werde, seinen Glaubenswechsel zu verheimlichen (vgl. dazu und C-99/11). Die Begründung des Asylgerichtshofes, weshalb der Beschwerdeführer in Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe, ist daher nicht nachvollziehbar.

3.2. Dasselbe gilt aber auch für die Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes:

3.2.1. Der Asylgerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer aus dem Dorf Angori, im Distrikt Jaghori, in der Provinz Ghazni stammt und dass die Sicher heitslage von Distrikt zu Distrikt bzw. von Provinz zu Provinz stark variiert. Weiters stellt der Asylgerichtshof fest, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann mit mehrjähriger Schul bildung und Berufserfahrung handle. Zwar lebten seine Ehefrau und seine Mutter nicht mehr in Afghanistan, es könne aber davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr wirtschaftliche Unterstützung im Rahmen des Familienverbandes zuteil wird.

3.2.2. Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Ge gebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden ().

3.2.3. Der Asylgerichtshof unterlässt jede Auseinandersetzung mit der konkreten Gefahrensituation, der der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat ausge setzt wäre. Er trifft weder Feststellungen zur Situation in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers noch zur Frage, ob dessen persönliche Umstände die Rückkehr in eine andere Region, wie etwa Kabul, zulassen würden. Der Asyl gerichtshof hat damit die in einem entscheidungswesentlichen Punkt notwendige Auseinandersetzung mit der konkreten Gefahrensituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers unterlassen und so Willkür geübt.

3.3. Die Entscheidung über die Ausweisung stellt nach Ansicht des Asylgericht hofes einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seine Privat- und Familienlebens dar, die eine Interessenabwägung im Sinne von Art 8 Abs 2 EMRK notwendig mache. Dabei berücksichtigte der Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer erst vergleichsweise kurze Zeit in Österreich sei, über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfüge, keiner regelmäßigen Be schäftigung nachgehe und auch sonst keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich habe. Der Beschwerdeführer habe stets nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügt und den überwiegenden Teil seiner Lebenszeit in Afghanistan verbracht.

3.3.1. Unbeachtet bleibt im Rahmen der Interessenabwägung, dass der Beschwerdeführer offenbar auch die Schule besucht, wie er im Zuge der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gibt. Besonders bemerkenswert erscheint, dass die sozialen Aktivitäten, die der Beschwerdeführer als Mitglied der Freien Christengemeinde Gemeinde Wien setzt, bei der Abwägung keine Beachtung mehr finden, obwohl diese den inhaltlichen Schwerpunkt der mündlichen Ver handlungen darstellten. Damit hat der Asylgerichtshof das durch Verfahrens ergebnisse bestätigte Parteivorbringen ohne nähere Begründung außer Acht ge lassen.

4. Der Asylgerichtshof hat also durch das mehrfache Außerachtlassen des Partei vorbringens, durch das teilweise Unterlassen der notwendigen Ermittlungs tätigkeit, durch das Verkennen der Rechtslage und durch die zum Teil nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung Willkür geübt.

I. Ergebnis

Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Ent scheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander ver letzt worden.

Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– enthalten.