VfGH vom 20.02.2014, U1919/2013 ua
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung der Asylanträge des Erstbeschwerdeführers und seines Sohnes infolge Widerspruchs von getroffenen Feststellungen mit den zugrunde gelegten Länderberichten sowie mangels ausreichender Begründung der angenommenen Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens
Spruch
I. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Entscheidungen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden. Die Entscheidungen werden aufgehoben.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.877,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Der Erstbeschwerdeführer, Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundes gebiet am einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Bei der am folgenden Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung machte der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen folgende Angaben:
"In meiner Heimatstadt Marka regieren die Islamisten Alshabaabs. Diese verlangten von meiner Familie und mir, dass wir die Hälfte unseres Vermögens an sie weiter geben. Da ich da[s] verweigerte, wurde ich andauernd bedroht. Eines Tages kamen sie zu uns und erschossen meinen Vater vor meinen Augen. Ich wurde eingesperrt und misshandelt, nur damit ich die Einverständniserklärung unterschreibe. Ich habe dann zugesagt und wurde entlassen. Am nächsten Tag sollte ich unterschreiben, ich bin aber vorher geflüchtet.
[...] Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Ich habe Angst von den Islamisten getötet zu werden."
1.2. Am wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundes asylamt einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab er zu den Gründen seiner Flucht auszugsweise folgendes an:
"[...]
F: Welchem Clan gehören Sie an?
A: Reer-Harmar.
F: In welcher Region Somalias haben Sie gewohnt?
A: 100 Kilometer entfernt von Mogadischu. Marka liegt südlich von Mogadischu. Genau kann ich das aber nicht sagen.
[...]
Grund: Ich hatte ein Geschäft. Dort verkaufte ich CDs und Musikkassetten. Eines Tages kamen Al Shabaab Leute zu mir ins Geschäft. Ich wurde beschuldigt, kein Muslim zu sein. Mir wurde vorgeworfen, dass ich ein Christ bin. Mir wurden Waren und Geld abgenommen. Ich wurde mitgenommen und quasi verhaftet. Die Al Shabaab Leute brachten mich in ihr Gefängnis in Marka. Am nächsten Tag ging mein Vater zu Al Shabaab. Mein Vater bezahlte Lösegeld. Ich kam frei. Vor der Freilassung wurden mir die Haare abrasiert. Ich erhielt auch 40 Peitschenhiebe auf den Rücken. Zuhause angekommen, konnte ich nicht ausgehen. Am nächsten Tag kamen wieder Al Shabaab Leute zu uns. Sie fragten meinen Vater, wo ich bin und verlangten abermals Geld. Mit diesem Geld wollten sie Waffen kaufen. Die Leute von Al Shabaab wollten auch, dass ich für sie kämpfe. Mein Vater weigerte sich, den Al Shabaab Leuten Geld zu geben. Die Leute von Al Shabaab sagten jedoch, dass mein Vater Geld hat (Wenn du kein Geld hättest, hättest du auch kein Geschäft aufmachen können!). Mein Vater blieb hartnäckig. Er ging nicht auf die Forderungen von Al Shabaab ein. Er sagte, dass er bereits Lösegeld bezahlt hat, mehrmals Geld übergeben hat und daher jetzt nichts mehr hat. Die Al Shabaab Leute wollten mich mitnehmen. Mein Vater hat mich verteidigt. Deshalb wurde mein Vater erschossen. Ich wurde von den Al Shabaab Leuten mitgenommen. Ich bat sie, dass ich meinen Vater beerdigen darf. Das wurde abgelehnt. Ich wurde ins Gefängnis gesteckt. Dort blieb ich fünf Tage. Am fünften Tag wurde ich von den Al Shabaab Leute befragt, ob ich Geld bezahlen kann. Da ich nicht bezahlen konnte, sollte ich mich ihnen anschließen und mit ihnen kämpfen. Am fünften Tag kam meine Mutter ins Gefängnis. Sie schlug mir vor, dass ich einen Teil unseres Geldes an die Al Shabaab Leute übergebe. Ich war damit einverstanden. Ich wurde entlassen. Die Al Shabaab Leute sagten mir, dass ich morgen das Geld mitbringen soll. Ich war damit einverstanden. Als ich nach Hause kam, sagte ich zu meiner Mutter, dass ich kein Geld an Al Shabaab übergeben will. Ich war der Meinung, dass Al Shabaab immer wieder Geld fordert. Am Abend sprach ich mit einem Bekannten, um einen Schlepper zu suchen. Ich fand einen Schlepper. Dieser brachte mich weg.
F: Wann hat Ihr Problem begonnen?
A: Am . Ich möchte noch angeben, dass ich einem Minderheitenclan angehöre, der immer schon unterdrückt wurde.
F: Wann wurde Ihr Vater erschossen?
A: Am .
F: Wie viele Al Shabaab Leute kamen an jenem Tag, als Ihr Vater erschossen wurde?
A: Ungefähr zehn Leute kamen in unser Haus.
F: Haben Ihr Zuhause und Ihr Geschäft dieselbe Anschrift?
A: Nein.
Aufforderung: Zeigen Sie bitte den Rücken her. (Anmerkung: der Asylwerber folgt der Aufforderung. Man sieht eine Quernarbe in der Mitte, die keinesfalls auf ein Auspeitschen Rückschlüsse zulässig macht.)
A: Beim Auspeitschen hatte ich das Gewand an.
V: Während der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie eine Einverständniserklärung unterschreiben hätten müssen (Übergabe der Hälfte des Vermögens). Sie wären einmal eingesperrt worden. Diese Angaben decken sich in keiner Weise mit den heutigen Aussagen. Was sagen Sie dazu?
A: Nein. Das habe ich nicht gesagt. Meine heutigen Aussagen entsprechen der Wahrheit.
F: Wie viel Lösegeld musste Ihr Vater bezahlen?
A: US-$ 500,--.
F: Woher hatten Sie US-$ 7.000,-- für die Ausreise?
A: Vom Vater geerbt.
F: Haben Sie Al Shabaab gesagt, dass Sie für diese Gruppe kämpfen werden?
A: Ja.
F: Normalerweise wird man in ein Ausbildungslager gesteckt. Weshalb durften Sie heimgehen?
A: Wenn man sich einverstanden erklärt, wird man ins Lager gebracht. Stattdessen bezahlte mein Vater Lösegeld.
V: Ihr Vater war bereits tot!
A: Beim zweiten Mal versprach meine Mutter den Al Shabaab Leuten, dass wir Geld bezahlen werden.
F: Weshalb haben Sie Somalia nicht sofort nach der ersten Freilassung verlassen?
A: Ich dachte, dass alles in Ordnung wäre.
F: Was können Sie über Clan Reer-Hamar erzählen?
A: Der Clan Reer-Hamar gehört zu den Minderheitengruppen. Wir werden unterdrückt und geschlagen. Wir müssen immer Schutzgeld bezahlen. Reer-Hamar sind meistens Geschäftsleute. Wir leben hauptsächlich in Markar und Mogadischu. Reer-Hamar sind ein wenig hellhäutiger als andere Landsleute. Wir sprechen einen eigenen Dialekt. Unser Clan ist nicht organisiert, weil wir als Untermenschen eingestuft wurden. Wir sind nicht bewaffnet. Der Subclan heißt Ban-Dhawow.
F: Wer fügte Ihnen den Messerstich zu? Geben Sie Details an.
A: Das waren Al Shabaab Leute. Sie wollten mein Geld mitnehmen. Al Shabaab Leute drangen in mein Geschäft ein. Sie durchsuchten mein Geschäft. Ich wollte sie aufhalten. Ich schrie die Al Shabaab Leute an. Einer von ihnen ging auch mich los und stach mich in den Achselbereich. Danach nahmen sie alles aus dem Geschäft mit und brachten mich ins Gefängnis.
F: War das der Grund der Asylantragstellung?
A: Ja.
F: Wollen Sie Ihre Angaben näher ausführen?
A: Nein.
F: Konnten Sie die Dolmetscherin bisher einwandfrei verstehen und haben Sie das Gefühl, dass diese Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergibt?
A: Ja.
F: Waren Sie in Somalia jemals in Haft?
A: Nein.
F: Wie oft wurden Sie von Al Shabaab festgenommen und inhaftiert?
A: Zweimal.
F: Wurden Sie in Somalia jemals aus religiösen Gründen verfolgt?
A: Nein.
F: Sind Sie Mitglied einer politischen Partei?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Somalia jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
A: Nein.
F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in Somalia erleiden zu müssen?
A: Ich habe Angst, von Al Shabaab Leuten getötet werde.
F: Wollen Sie Länderinformationen über Somalia ausgefolgt erhalten?
A: Nein.
F: Haben Sie Beweismittel vorzulegen?
A: Nein.
F: Wollen Sie weitere Gründe vorbringen? Beachten Sie das Neuerungsverbot im
Beschwerdeverfahren. Haben Sie noch allgemeine Fragen?
A: Ja. Al Shabaab hat unser Haus übernommen. Meine Mutter verkaufte ein Grundstück und zog nach Mogadischu. Sonst habe ich keine Angaben zu machen."
1.3. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am als Sohn des Erstbeschwerdeführers und einer weiteren aus Somalia stammenden Asylwerberin, die der Erstbeschwerdeführer während seines Aufenthalts in Griechenland kennengelernt und geheiratet hatte, geboren. Am stellte der Erst beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter für den Zweitbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe hätte.
2. Das Bundesasylamt wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom (hinsichtlich des Erst beschwerde führers) bzw. vom (hinsichtlich des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I 100/2005, idF BGBl I 135/2009 (im Folgenden: AsylG 2005), ab; gleichzeitig erkannte das Bundesasylamt den Beschwerdeführern den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen.
3. Die gegen den jeweils ersten Spruchpunkt dieser Bescheide erhobenen Beschwerden wies der Asylgerichtshof mit Entscheidungen vom gemäß § 3 AsylG 2005 ab.
3.1. Der Asylgerichtshof begründete dies in der den Erstbeschwerdeführer betreffenden Entscheidung wie folgt:
"[...]
Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, einen asylrelevanten Sachverhalt im Sinne der GFK zu begründen.
Zunächst ist zutreffend, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung anderslautende Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt hat als bei seiner späteren Einvernahme gegenüber dem Bundesasylamt. Zwar mögen die Ausführungen im Kern denselben Inhalt – Verfolgungshandlungen durch Al Shabaab – haben, jedoch wurden die konkreten Abläufe unterschiedlich geschildert und erscheinen aus diesem Grund nicht glaubwürdig. Während der Genannte bei der Erstbefragung davon gesprochen hatte, infolge der Weigerung, die Hälfte des Familienvermögens an die Islamisten zu übergeben, von diesen bedroht und misshandelt worden zu sein. Im weiteren Verfahrenslauf gab er (demgegenüber) an, dass er ursprünglich wegen seines Geschäftes Probleme mit Al Shabaab bekommen hätte und nach seiner Freilassung, die durch eine Lösegeldzahlung durch seinen Vater bewirkt worden wären, es immer wieder zu neuen Geldforderungen gekommen sei. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nur durch bloßes Inaussichtstellen der Bezahlung eines weiteren Lösegeldes nach seiner zweiten Festnahme freigelassen worden ist. Auf diese Ungereimtheiten hat das Bundesasylamt in seiner Entscheidung zutreffend hingewiesen.
Der Beschwerdeführer hatte ausreichend Gelegenheit, sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme seine Fluchtgründe im Detail darzulegen. Dass, wie in der Beschwerde behauptet, nur eine oberflächliche Befragung stattgefunden hat, bestätigt sich nach Durchsicht des Verwaltungsaktes nicht. Dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Versionen angegeben hat, ist auch nicht mit mangelnder Kenntnis der Rechtslage oder mangelnder Aufklärung über diese zu rechtfertigen.
Das Bundesasylamt hat bei der Einvernahme auch nicht gegen seine Ermittlungspflichten verstoßen oder Aspekte fehlender Schutzmöglichkeiten außer Acht gelassen. Vielmehr hat es sich konkret mit der aktuellen Sicherheitslage und dem Verhalten von Al Shabaab auseinandergesetzt und diesbezügliche Feststellungen getroffen.
Auf Basis der der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte kann davon ausgegangen werden, dass sich die Islamisten zwischenzeitlich aus Mogadischu und den umliegenden Regionen zurückgezogen haben und daher eine aktuelle Bedrohungssituation –selbst im hypothetischen Fall des Wahrheitsgehaltes – für den Beschwerdeführer nicht (mehr) besteht.
Zutreffend sind demgegenüber die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde nicht über das für die Beurteilung der Narbenbildung erforderliche (medizinische) Spezialwissen verfügt. Sämtliche Feststellungen zu dieser Frage hätten somit ohne Einholung eines Gutachtens nicht in dieser Form getroffen werden dürfen.
Dieser Mangel führt allerdings im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung der Asylrelevanz (und daher nicht zur Behebung des Bescheides), da sich die aktuelle Lage im südlichen Somalia in Bezug auf Al Shabaab – wie aus den Berichten hervorgeht – maßgeblich geändert hat. Selbst wenn nun eine Gefangenschaft und Misshandlung des Beschwerdeführers durch Al Shabaab vorgelegen wäre, ist infolge des Abzugs der Islamisten von keiner aktuellen Bedrohungssituation mehr auszugehen.
Insgesamt beurteilt auch der Asylgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers als in konkreten Details widersprüchlich und daher als nicht glaubhaft. Die Asylrelevanz ist allerdings auch deshalb nicht gegeben, weil die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte von Al Shabaab ausgehende Gefahr in dieser Form nicht mehr aktuell ist."
3.2. In der den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Entscheidung bediente sich der Asylgerichtshof mangels eigenständiger Fluchtgründe des Zweitbeschwerdeführers derselben Begründung; zusätzlich wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass sich auch das Fluchtvorbringen der Mutter des Zweitbeschwerdeführers als nicht glaubhaft erwiesen hätte.
4. In den dagegen gemäß Art 144 B-VG erhobenen Beschwerden behaupten die Beschwerdeführer die Verletzung in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art 2, 3, 5, 6 und 8 EMRK sowie auf Gleichbehandlung Fremder untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) und begründen dies zusammengefasst damit, dass der Erstbeschwerdeführer in beiden Einvernahmen übereinstimmende Angaben getätigt habe. Das Bundes asylamt habe es unterlassen, den Erstbeschwerdeführer genauer zu befragen bzw. selbständige Recherchen durchzuführen. Ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ohne weitere Ermittlungstätigkeit habe der Asylgerichtshof die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens als erwiesen angesehen. Zur Klärung der Frage, ob den Beschwerdeführern auf Grund der Zugehörigkeit des Erstbeschwerdeführers zu einem Minderheitenclan oder auf Grund seiner Flucht aus Mogadischu in Folge der Haft weiter Verfolgung durch die Al Shabaab drohe, wäre die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unumgänglich gewesen. Weiters habe der Asylgerichtshof insofern Beweisergebnisse unbeachtet gelassen, als der Erstbeschwerdeführer vorgebracht habe, die Al Shabaab hätten ihn in Gefangenschaft ausgepeitscht, und sich dies mit den objektivierten Verletzungen decke. Der im Bescheid des Bundesasylamtes herangezogene Länderbericht sei unzureichend; aktuellen Berichten zufolge liege weiterhin eine aktuelle Bedrohungssituation vor. Um alle für die Entscheidung erheblichen Umstände hinreichend klären zu können, hätte der Asylgerichtshof einen individualisierten Länderbericht beischaffen müssen.
5. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden.
II. Erwägungen
1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässigen – Beschwerden erwogen:
Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten des Asylgerichtshofes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg 13.302/1992 mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Derartige in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem Asylgerichtshof unterlaufen:
2.1. Der Asylgerichtshof geht in der angefochtenen Entscheidung zunächst von der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen aus, weil der Erstbeschwerdeführer bei der Erstbefragung anders lautende Angaben getätigt habe als bei seiner späteren Einvernahme gegenüber dem Bundesasylamt. Zutreffend seien hingegen die Ausführungen in der Beschwerde an den Asylgerichtshof, wonach das Bundesasylamt nicht über das für die Beurteilung der Narbenbildung erforderliche medizinische Fachwissen verfüge; sämtliche Feststellungen zu dieser Frage hätten somit ohne Einholung eines Gutachtens nicht in dieser Form getroffen werden dürfen. Dieser Mangel führe jedoch nicht zu einer anderen Beurteilung der Asylrelevanz und zur Behebung des angefochtenen Bescheids, weil sich in Bezug auf die Al Shabaab die aktuelle Lage im südlichen Somalia – wie aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Berichten hervorgehe – maßgeblich geändert habe und nunmehr von keiner aktuellen Bedrohungssituation mehr auszugehen sei.
2.2. Der Asylgerichtshof unterlässt in der angefochtenen Entscheidung die Angabe, welche Länderberichte er seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Den – angesichts der instabilen Lage in Somalia nach mehr als zwei Jahren bereits veralteten (vgl. ) – Länderberichten im Bescheid des Bundesasylamtes ist zwar zu entnehmen, dass die Al Shabaab am nach einer Serie an Niederlagen gegen die Truppen der Übergangsregierung und der Afrikanischen Union aus Mogadischu abgezogen sind. Zur Herkunftsregion des Erstbeschwerdeführers, der nach den in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen aus Marka, der Provinzhaupthauptstadt von Lower Shabelle, stammt, finden sich darin hingegen folgende Ausführungen:
"Allerdings kontrolliert al Shabaab den größten Teil Süd-/Zentralsomalias bzw. die Regionen Bay, Bakool, Lower Shabelle, Lower Juba, Gedo und Jowhar. (Integrated Regional Information Networks: Somalia: Al-Shabab pullout – the beginning of the end? , http://www.unhcr.org/refworld/docid /4e4a651e2.html, Zugriff )"
Soweit sich daher die angefochtene Entscheidung darauf stützt, dass sich die Bedrohungssituation des Erstbeschwerdeführers in Bezug auf die islamistische Al Shabaab geändert hätte, steht dies in Willkür gleichzuhaltender Weise im Widerspruch zu den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten.
2.3. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Erstbeschwerdeführers stellt der Asylgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung fest, dass die Erstbehörde Feststellungen zu den vom Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme gezeigten Narben nicht ohne Einholung eines medizinischen Gutachtens treffen hätte dürfen. Dieser wesentliche Verfahrensmangel führte nach Auffassung des Asylgerichtshofes nur deshalb nicht zur Aufhebung des Bescheides, weil sich die Bedrohungssituation durch die islamistische Al Shabaab geändert hätte. Da den Länderberichten im Hinblick auf die Herkunftsregion des Erstbeschwerdeführers jedoch das Gegenteil zu entnehmen ist, führt diese Argumentation aber ins Leere.
Soweit der Asylgerichtshof im Übrigen die Unglaub haftigkeit des Fluchtvorbringens damit begründet, dass der Erst beschwerde führer dieses bei der Ersteinvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes anders geschildert habe als bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, lässt er außer Acht, dass gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden [dient] und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen [hat]". Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber davor, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind (zum Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung vgl. auch bereits , unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, RV 952 XXII. GP, S. 44). Daraus ergibt sich auch, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind.
Dem Asylgerichtshof ist daher im vorliegenden Fall zudem ein in die Verfassungssphäre reichender Begründungsmangel vorzuwerfen, wenn er ohne Berücksichtigung des eingeschränkten Zwecks der Erstbefragung und ohne die Durchführung weiterer Ermittlungen oder einer mündlichen Verhandlung das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers mit der Begründung als unglaubhaft beurteilt, dass dieser bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und bei der späteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt "die konkreten Abläufe unterschiedlich geschildert" habe.
2.4. Da sich der Asylgerichtshof hinsichtlich des minderjährigen Zweitbe schwerdeführers im Wesentlichen auf dieselbe Begründung stützt, hat er den Zweit beschwerdeführer aus denselben Gründen in seinem verfassungs gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.
III. Ergebnis
Die Beschwerdeführer sind somit durch die angefochtenen Entscheidungen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Die angefochtenen Entscheidungen sind daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
Damit erübrigt sich ein Abspruch über die Anträge, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 218,– sowie Umsatzsteuer in der Höhe von € 479,60 enthalten.