VfGH vom 24.02.2014, U1863/2012

VfGH vom 24.02.2014, U1863/2012

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch eine Entscheidung des Asylgerichtshofes infolge grob mangelhafter Beweiswürdigung im Hinblick auf die befürchtete Zwangssterilisation einer chinesischen Staatsangehörigen

Spruch

I. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden. Die Entscheidung wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, reiste am in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

In der am zuletzt genannten Tag durchgeführten Erstbefragung gab sie an, am auf illegalem Weg mit einem LKW aus China ausgereist zu sein und nie einen Reisepass besessen zu haben. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, sie habe gegen die Gesetze der Familienplanungspolitik verstoßen, indem sie drei Töchter zur Welt gebracht habe. Über sie sei eine Geldstrafe von 16.000 RMB verhängt worden, außerdem habe man ihr zusätzlich noch die Sterilisation vorgeschrieben. Da sie und ihr Gatte unbedingt noch einen Sohn haben wollten, habe sie China verlassen. Im Falle ihrer Rückkehr würden sie sicher eine höhere Geldstrafe und eine Sterilisation erwarten.

In der niederschriftlichen Einvernahme am gab die Beschwerdeführerin u.a. an, ihr Mann und die Kinder würden nicht im Haus leben, weil das Familienplanungsbüro Probleme gemacht habe. Sie wiederholte, dass sie aus China ausgereist sei, weil sie dort keinen Sohn habe bekommen dürfen, obwohl sie einen gewollt habe. Nach ihrer Meinung bedeute "Ein-Kind-Politik", dass man nur ein Kind haben dürfe. Um ein zweites Kind bekommen zu dürfen, müsse man ein bestimmtes Alter erreichen, für ein drittes Kind werde man bestraft und sterilisiert. Im Oktober 2008 seien Beamte des Familienplanungsbüros zu ihr nach Hause gekommen, um sie festzunehmen, was auch geschehen sei. In der Nacht sei ihr die Flucht aus dem Büro der Familienplanungsbehörde gelungen. Die verhängte Geldstrafe habe sie mangels Geld nicht bezahlt (die Möglichkeit einer Ratenzahlung habe nicht bestanden und sei auch nicht typisch).

2. Mit Bescheid vom wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer widersprüchlichen und nicht plausiblen Angaben zum Fluchtvorbringen gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 leg.cit. den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Heimatstaat nicht zu (Spruchpunkt II.) und sprach gemäß § 10 Abs 1 leg.cit. die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China aus (Spruchpunkt III.).

3. Ihre dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit der angefochtenen Entscheidung als unbegründet ab.

4. In ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten, auf "Art144 B VG" (gemeint wohl: Art 144a B-VG) gestützten Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, keiner Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, (Art3 EMRK) sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

5. Der belangte Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt:

Einleitend werde der Ausführung des Rechtsvertreters der Einschreiterin in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht entgegengetreten, dass eine Zwangssterilisation einer Frau zu massiven psychischen Problemen führe und mit Folter vergleichbar sei. Im vorliegenden Fall habe allerdings – wie dies in der angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes ausführlich dargelegt worden sei – das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt jeglicher Glaubwürdigkeit entbehrt. Ebenso seien in der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde keine Argumente entgegengesetzt und kein substantiiertes Beweisanbot getätigt worden, welche weitere Ermittlungen von Seiten des Asylgerichtshofes – auch im Hinblick auf eine allfälligerweise drohende Zwangssterilisation – geboten hätten, sodass von einer weiteren Auseinandersetzung mit der Zwangssterilisation abzusehen gewesen sei. Andernfalls sei davon auszugehen, dass der Akt bei entsprechenden Anhaltspunkten von der Gerichtsabteilung C8 im Hinblick auf § 20 AsylG 2005 abgetreten worden wäre. In Anbetracht des Umstandes, dass der Asylgerichtshof das Vorbringen der Beschwerdeführerin aber als unglaubwürdig bewertet habe, seien in der angefochtenen Entscheidung in der Folge auch keine spezifischen Feststellungen zur Bedrohung durch Zwangssterilisation getroffen worden. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Verfahrensanordnung vom die seinerzeit aktuellen Länderfeststellungen zur Volksrepublik China zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt worden seien und in diesen – u.a. im Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom Oktober 2011 (Seite 28 ff.) – die Lage zur Bedrohung durch Zwangssterilisation dargelegt worden sei.

II. Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde erweist sich als begründet:

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sach lichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkenn bar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. ge währleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Dis kriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Ver fassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Er mittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unter lassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivor bringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein solcher in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Asylgerichtshof unterlaufen:

2.1. Der Asylgerichtshof trifft in der angefochtenen Entscheidung u.a. folgende Feststellungen:

"Die Beschwerdeführerin hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch mit niemande[m] in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen. Ihr Ehemann und ihre drei Töchter leben nach wie vor in der VR China. Es besteht keine schützenswerte dauernde Integration der Beschwerdeführerin."

2.2. Der Asylgerichtshof führt in seiner Beweiswürdigung auszugsweise Folgendes aus:

"[…] Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat eine ausführliche Einvernahme mit der Beschwerdeführerin durchgeführt und sie konkret und ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens, keine konkreten Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen der Beschwerdeinstanz geboten hätte, beschränken sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf eine Wiederholung ihres Fluchtvorbringens. Aufgrund der unglaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin geht auch das Vorbringen einer drohenden Inhaftierung, Zwangssterilisation und Folter in Umerziehungslagern ins Leere und erscheint unter diesem Gesichtspunkt auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geboten. Unabhängig davon wird auch von Seiten des Asylgerichtshof[es] nicht verkannt, dass es in China Menschenrechtsprobleme gibt, doch [ergibt] sich aus den Länderberichten weder eine generelle noch systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch die Beschwerdeführerin angehört, […] noch [das Vorliegen] eine[r] allgemeine[n] politische[n] Verfolgung aller RückkehrerInnen […].

[…]

In der Beschwerde und in der schriftlichen Stellungnahme vom werden der substantiierten Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens, nichts Substan tiiertes entgegengehalten bzw. wird kein konkretes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes bzw. einer ergänzenden Befragung geboten hätte. Der Sachverhalt stellt sich somit auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes und der schriftlichen Stellungnahme vom weiterhin als geklärt dar.

[…] Der Asylgerichtshof geht wie bereits das Bundesasylamt davon aus, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat und schließt sich daher im Wesentlichen der Begründung des Bundesasylamtes an; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

[…] Die Beschwerdeführerin nannte zu ihrem Fluchtgrund die Geburt ihrer drei Töchter und den damit von ihr begangenen Verstoß gegen die chinesische Familienplanungspolitik, als dessen Folge ihr eine hohe Geldstrafe auferlegt und die Sterilisierung angedroht worden sei. Da sie sich aber noch einen Sohn gewünscht habe, sei sie ausgereist. Sie habe sonst keine weiteren Fluchtgründe.

Zunächst muss angemerkt werden, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Verfolgungsgründen als sehr allgemein gehalten und wenig detailreich bezeichnet werden. Ihre Ausführungen erschöpften sich in bloßen Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit und Nachvollziehbarkeit vermissen, welche Er eignisse auszeichnen, die tatsächlich selbst erlebt wurden. Sie schilderte keinen einzigen Vorfall und keine einzige Bedrohungssituation näher und blieb bei ihren Antworten oberflächlich. Trotz wiederholter Versuche, die Beschwerdeführerin zu ausführlicheren Schilderungen anzuregen, äußerte sie sich selbst zu den Be gebenheiten rund um die gegen sie seitens des Familienplanungsbüros verhängten Zwangsmaßnahmen respektive deren geplante Umsetzung nicht genauer und blieb ihr Vorbringen unsubstantiiert. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diese Vorfälle tatsächlich selbst erlebt hat.

Die Beschwerdeführerin vermochte zu den elementarsten Eckpunkten der Fluchtgeschichte keine überzeugenden Angaben zu machen und musste generell mehrfach zur detaillierten Schilderung ihres Vorbringens aufgefordert werden. Dabei negierte sie zunächst jegliche Probleme mit den chinesischen Behörden, um so[…]dann von der Zerstörung und Konfiszierung sämtlicher Besitztümer zu berichten. In diesem Zusammenhang war die Beschwerdeführerin jedoch nicht einmal in der Lage, grundlegende Aussagen zur chinesischen Familienpolitik zu treffen und erwähnte sie überdies konkrete Versuche der Beamten des Familienplanungsbüros, die gegen sie verhängten Zwangsmaßnahmen umzusetzen[,] erstmalig am Ende der Einvernahme sowie nach erneuter mehrfacher Aufforderung zur konkreten Schilderung der Geschehnisse. Die dargelegten Ausführungen der Beschwerdeführerin über diesen Vorfall stellten sich aber als wiederholt widersprüchlich und unplausibel dar, gab sie doch zunächst an, in der Nacht, als niemand mehr anwesend gewesen sei, durch die nicht verschlossene Türe entkommen zu sein. Erst auf erneute Nachfrage und konkreten Vorhalt ihrer Aussagen revidierte sie dies und korrigierte sich dahin[…]gehend, dass die Türen doch verschlossen gewesen und sie durch das Fenster geflohen sei. Den genauen Ablauf ihrer Flucht aus der Gewahrsame vermochte sie jedoch ebenso wenig zu schildern wie die Namen der Vororte ihrer Heimatstadt Sanming, in welchen sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten haben will.

Im Übrigen ist auf die uneinheitlichen Angaben der Beschwerdeführerin rund um ihre Ausreise hinzuweisen, sprach sie doch einerseits von der Finanzierung durch ihren Ehemann, wohingegen sie andererseits berichtete, sich diesbezüglich an einen Freund ihres Mannes gewandt zu haben.

Gesamthaft betrachtet ist daher aufgrund obiger Erwägungen davon auszugehen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht.

[…] Ferner kann eine mögliche (politisch motivierte) drohende Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus China im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden. Wegen der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtvorbringen kann eine solche weder festgestellt werden, noch könnte – gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden – wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ein besonderes Interesse an der Person der Beschwerdeführerin als gegeben angenommen werden. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.

Es kann somit keine Gefährdungslage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat China erkannt werden."

2.3. In der Folge gelangt der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgungsgefahr iSd GFK glaubhaft gemacht habe und daher die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen gewesen sei.

3.1. Für den Verfassungsgerichtshof ist es nicht nachvollziehbar, dass der Asylgerichtshof zwar die Feststellung trifft, dass die Beschwerdeführerin drei Töchter hat, die nach wie vor in der Volksrepublik China leben (Seite 6 der angefochtenen Entscheidung), aber aus den "sehr allgemein gehalten[en] und wenig detailreich[en]" Angaben der Beschwerdeführerin die mangelnde Glaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens ableitet, ohne sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur befürchteten Zwangssterilisation zu befassen (vgl. ) und dabei auf die Fragen einzugehen, in welchen Regionen in China diese praktiziert wird und wie konkret die Gefahr für die Beschwerdeführerin ist, einem solchen Eingriff unterzogen zu werden.

3.2. In diesem Zusammenhang hat es der Asylgerichtshof insbesondere verabsäumt, selbst Feststellungen zur Zwangssterilisation und deren regionaler Verbreitung in China zu treffen oder sich mit den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes auseinanderzusetzen, aus denen sich ergibt, dass "Zwangssterilisation […] nach wie vor gängige, wenn auch regional unterschiedlich gehandhabte Praxis [ist]. Sie wird vor allem bei jenen Frauen, die 'außerplanmäßige' Kinder abtreiben müssen, in Verbindung mit dem Abtreibungseingriff gleich mit vollzogen, ohne dass der Frau ihre Sterilisation direkt bewusst wird. Die Praxis bei Zwangsabtreibungen ist ebenfalls regional unterschiedlich. Der Rechtslage nach ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein außerplanmäßiges Kind bis zum 7. Schwangerschaftsmonat abgetrieben werden muss." Die Sanktionen für Zuwiderhandeln würden im regional unterschiedlich gehandhabten Vollzug von Geldstrafen bis hin zu Zwangsabtreibungen und Verwaltungssanktionen reichen (Seite 10 des erstinstanzlichen Bescheides). Ebensowenig setzt sich der Asylgerichtshof mit dem auf Seite 12 des Bescheides des Bundesasylamtes auszugsweise wiedergegebenen (in einer anderen Rechtssache erstatteten) Gutachten eines China-Sachverständigen und allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschers für die chinesische Sprache vom Februar 2007 auseinander (derselbe Sachverständige hat im Dezember 2009 [mit Ergänzung im Jänner 2010] in einer anderen Rechtssache ein weiteres Gutachten zur angesprochenen Problematik erstattet [vgl. die Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom , ZC3 304.736-1/2008/7E, und vom , ZC3 304.736-1/2008/18E]).

4. Damit erweist sich die Beweiswürdigung des Asylgerichtshofes, die sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur befürchteten Zwangssterilisation nicht vor dem Hintergrund selbst getroffener Länderfeststellungen auseinandersetzt, als grob mangelhaft; der Asylgerichtshof hat dadurch seine Entscheidung mit Willkür belastet (vgl. und die dort zitierte Vorjudikatur).

III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– enthalten.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.