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VfGH vom 20.09.2010, U1863/09

VfGH vom 20.09.2010, U1863/09

19140

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung und Ausweisung; kein ausreichendes Ermittlungsverfahren zur Verschlechterung der aktuellen Lage im Iran

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran sowie gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom , Z 01 20.066/2-BAG, abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die bekämpfte Entscheidung wird, soweit damit die Beschwerde gegen die vom Bundesasylamt getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran sowie die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran abgewiesen wird, aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger,

stellte am einen Asylantrag. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom , Z 01 20.066-BAG, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 (im Folgenden: AsylG 1997) idF BGBl. I 82/2001 ab, gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran gemäß § 8 leg.cit. zulässig sei. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung behob der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom , Z 228.257/0-VII/43/02, den Bescheid des Bundesasylamtes vom , Z 01 20.066-BAG, und wies die Angelegenheit mit der Begründung, das Bundesasylamt habe es gänzlich unterlassen, sich mit der Situation im Iran auseinander zu setzen, zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Mit Bescheid vom , Z 01 20.066/2-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002 ab (Spruchpunkt I), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 für zulässig (Spruchpunkt II) und wies ihn gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 in den Iran aus (Spruchpunkt III).

2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am abgewiesen.

Die rechtlichen Erwägungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis lauten im Wesentlichen wie folgt:

"... Zum Herkunftsland:

Im Bericht des Auswärtigen Amtes vom heißt es auszugsweise:

...

... Behandlung von Rückkehrern

Ein Asylantrag allein löst nach vorliegenden Erkenntnissen keine staatlichen Repressionen aus. Bei Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch iranische Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Diese Befragung kann in Ausnahmefällen mit einer einbis zweitägigen Inhaftierung einhergehen. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Es wurde auch kein Fall bekannt, in dem ein Zurückgeführter im Rahmen seiner Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde.

...

... Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen,

die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung einen Passierschein bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Die Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen hätten, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passierscheinen zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen die Islamische Republik Iran aktiv gewesen seien. Die iranischen Vertretungen seien verpflichtet, nach der Untersuchung ihrer Unterlagen Passierscheine auszustellen.

...

Durch den neueren Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom haben sich - bezogen auf den vorliegenden Fall - keine wesentlichen Veränderungen im Herkunftsland des Beschwerdeführers ergeben.

Durch die bloße Asylantragstellung werden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr - abgesehen von einer kurzfristigen Anhaltung zur Befragung - keine weiteren Nachteile entstehen. ...

...

... Zum Asylvorbringen:

Schon die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Lebensverhältnisse im Iran im Wesentlichen als glaubhaft zu werten seien. Es sei durchaus glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Interesses im Alltagsleben gewisse Ressentiments begegneten bzw. sich aus seiner distanzierten Haltung zum herrschenden Regime auch Reibungspunkte ergaben. Doch würden diese Umstände nicht die Qualität einer asylrelevanten Verfolgung erreichen, zumal der Beschwerdeführer weiterhin seiner Tätigkeit als Lehrer, im Wesentlichen unbeeinträchtigt, nachgehen konnte. Auch die Tatsache, dass die angegebene Hausdurchsuchung bei seinem Freund weder für diesen noch für den Beschwerdeführer weiterführende Konsequenzen gehabt hatte, deute darauf hin, dass dem Beschwerdeführer ein Weiterverbleib in seinem Herkunftsstaat möglich gewesen wäre. Weiters sei der Umstand, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Iran ein geregeltes, 'normales' Leben führen, ebenfalls ein deutlicher Hinweis, dass der Beschwerdeführer nicht asylrelevant verfolgt wird, da seine beiden Kinder ansonsten kein Universitätsstudium absolvieren hätten können bzw. die Tochter keine Anstellung als Ärztin gefunden hätte. Diesen Ausführungen ist seitens des Asylgerichtshofes nicht entgegenzutreten.

...

... Zu Spruchpunkt I.:

...

... Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des

Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

... Der Beschwerdeführer führte im Verfahren im Wesentlichen

aus, er sei aufgrund seiner politischen Ansichten, die er gegenüber seinen Schülern, Lehrerkollegen und anderen Leuten vertreten habe, finanziell benachteiligt worden. Es seien ihm Zulagen gestrichen worden und sei er bei Beförderungen im Schulbetrieb übergangen worden. Weiters seien seine Verbesserungsvorschläge für den Unterricht nicht ernst genommen worden.

Zu diesem Vorbringen ist anzumerken, dass wirtschaftliche Benachteiligungen - sei es auch aus politischen Gründen - eine asylrechtliche Relevanz nur dann erreichen, wenn sie geeignet sind, die Lebensmöglichkeit unmittelbar zu bedrohen () und dass bloße Diskriminierung in der Regel noch nicht Verfolgung bedeuten muss (UNHCR, Auslegung Artikel 1, Abs 16).

Im gegenständlichen Fall kann aber nicht davon gesprochen werden, dass die Lebensmöglichkeit des Beschwerdeführers aufgrund der finanziellen Benachteiligung bedroht wäre, ist seiner Aussage doch zu entnehmen, dass ihm sein Grundgehalt nicht vorenthalten wurde, sondern lediglich Zulagen nicht ausbezahlt wurden. Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, seine Verbesserungsvorschläge seien nicht ernst genommen worden, ist anzumerken, dass diese Diskriminierung jedenfalls nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung erreicht. Für diese Ansicht spricht auch, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bis zu seiner Flucht 'normal' unterrichtet hat und nicht einmal suspendiert oder entlassen wurde.

... Weiters gab der Beschwerdeführer im Verfahren an, es sei

im Anschluss an eine politische Diskussion in der Wohnung eines Freundes zu einer Hausdurchsuchung bei diesem gekommen, bei der allerdings nichts gefunden und auch niemand festgenommen worden sei. Hausdurchsuchungen bzw. polizeiliche Hausbesuche können für sich allein nicht als Verfolgungshandlungen im Sinne von Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden (, 1403; , 94/20/0672, 0673; , 95/20/0060-0063, Steiner, Österreichisches Asylrecht, 30f). Dass der Beschwerdeführer auch selbst von Hausdurchsuchungen betroffen gewesen sei und im Zuge derer misshandelt worden wäre, hat er jedoch nie behauptet.

... In einer Gesamtschau lässt sich aus dem Vorbringen des

Beschwerdeführers keine wohlbegründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung ableiten, da sämtlichen vom Beschwerdeführer vorgebrachten 'Verfolgungshandlungen' keine ausreichende Intensität zukommt. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. Zl. 94/20/0858; , Zl. 98/01/0262).

Unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, er sei nie in Polizeigewahrsam genommen worden, es habe auch nach seiner Flucht keinerlei Reaktion seiner Kollegenschaft gegeben, es habe von keiner Seite ihn betreffende Erkundigungen bei seiner Familie gegeben und es sei ihm auch nichts davon bekannt, dass er im Fall seiner Rückkehr eine konkret gegen ihn zu erwartende Sanktion zu erwarten habe, ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Die diesbezüglich in der Beschwerdeverhandlung gemachten und das ursprüngliche Asylbegehren erweiternden bzw. diesem widersprechenden Angaben sind - wie in der oben in der Beweiswürdigung dargelegt - nicht glaubhaft.

... Der Beschwerdeführer wies in seinem Schriftsatz vom

erstmals darauf hin, dass es in Anbetracht des Sieges des konservativen Kandidaten bei den Präsidentschaftswahlen im Juni 2005 zu einer Verschlechterung der Situation im Iran gekommen sei und seine damals gegenüber jedermann getätigten regimekritischen Äußerungen in der jetzigen Situation zu seiner Inhaftierung und vermutlich sogar Tötung führen würden.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass im Iran seit der Wahl Ahmedinejads zum Staatspräsidenten die Vielfalt und Offenheit der Meinungen zurückgegangen und die Meinungs- und Pressefreiheit im Vergleich zu seinem Vorgänger Khatami eingeschränkt worden ist (vgl. die Ausführungen unter I.1. und II.1.2. im Bericht des Auswärtigen Amtes vom über die asyl- und abschiebungsrelevant Lage in der Islamischen Republik Iran), dennoch kann nicht davon gesprochen werden, dass gleichsam jeder, der eine andere politische Meinung als die Regierung Ahmedinejad vertritt, eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hat. Dies ergibt sich auch aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes, der sehr wohl davon spricht, dass eine politische Opposition zur Regierung Ahmedinejad - deren Popularität unter einer verfehlten Wirtschaftspolitik gelitten hat - besteht und diese auch Kritik an der Regierungspolitik übt. Vielmehr löst oben genanntem Bericht des Auswärtigen Amtes zufolge die private oder öffentliche Äußerung von Unzufriedenheit und Kritik an der Regierung oder der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Regel keine staatlichen Zwangsmaßnahmen aus. Es ist daher nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund regimekritischer Äußerungen die von ihm behaupteten Sanktionen zu gewärtigen hat, zumal er weder Mitglied einer Partei noch einer sonstigen Oppositionsbewegung ist und er auch bisher nicht in den Fokus iranischer Behörden geraten ist.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer ursprünglich geltend gemachten Fluchtgründe nicht die Qualität einer asylrelevanten Verfolgung erreichen. Das weitere in der Beschwerdeverhandlung dargelegte Vorbringen ist als nicht glaubhaft zu beurteilen und führt ebenfalls nicht zur Zuerkennung von Asyl.

Da dem Beschwerdeführer somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen droht, liegt keine Verfolgungsgefahr im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des Bundesasylamtes im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

... Zu Spruchpunkt II.:

...

... Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer

nicht gelungen eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 50 Abs 2 FPG iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 50 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende 'reale Gefahr' ('das ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat'; vgl zB mwN) einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann. Jedenfalls ergibt sich aus den Länderberichten nicht, dass im Iran generell derart lebensbedrohliche Bedingungen vorherrschen, die den Aufenthalt des Beschwerdeführers, der an sich seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Iran gelebt hat und dessen Familie nach wie vor dort - wenn auch nur von den Einkünften der Tochter als Ärztin - lebt, nicht zumutbar machen würden.

Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar, sich durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, insbesondere auch durch Wiederaufnahme seiner Lehrtätigkeit, oder durch Zuwendungen von dritter Seite, wie insbesondere von seiner nach wie vor im Iran aufhältigen Familie (Frau und zwei erwachsene Kinder, von denen eines Ärztin ist) seinen notwendigen Lebensunterhalt zu sichern.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme ins Treffen geführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist Folgendes auszuführen:

...

Im Rahmen der am eingebrachten schriftlichen Ausführungen des Vereines O brachte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den im Zeitraum vom bis erfolgten stationären Aufenthalt in der Landesnervenklinik Sigmund Freud in Graz. Des weiteren brachte er Unterlagen über eine psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung von depressiver Psychose in Vorlage.

...

Der Asylgerichtshof gelangt daher zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht an einer derart schweren körperlichen oder psychischen Erkrankung leidet, welche durch die Abschiebung in die islamische Republik Iran die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art 3 EMRK bewirken würde.

Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch 'außergewöhnliche Umstände', welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran unzulässig machen könnten. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen und dem Beschwerdeführer mit Verständigungsschreiben vom zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen, welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung den Iran in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer als volljährigem Mann eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte. Seine psychische Beeinträchtigung steht - wie er selbst angibt - mit der Trennung von seiner Familie im engen Zusammenhang. Abgesehen von der bestehenden Behandlungsmöglichkeit im Iran, wären von daher im Hinblick auf die Krankheit verbesserte Umstände zu erwarten. Den Länderberichten zum Iran zufolge ist zudem im Bedarfsfall die Grundversorgung gesichert. Der Beschwerdeführer verfügt im Falle seiner Rückkehr auch über ein familiäres und soziales Netz (Ehefrau, erwachsene Kinder), in das er Aufnahme finden könnte. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein 'reales Risiko', dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des Bundesasylamtes im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen."

3. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art 144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie gemäß Art 2, 3, 8 sowie 13 EMRK) geltend gemacht, die Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Entscheidungen des Asylgerichtshofes von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:

"Der belangten Behörde ist nicht abzusprechen, dass sie ausführliche Feststellungen zur allgemeinen politischen Lage im Hinblick auf die von ihm [gemeint wohl: mir] behauptete Verfolgungsgefahr und zur medizinischen Versorgung im Hinblick auf meinen Gesundheitszustand getroffen hat.

Allerdings erweisen sich diese Feststellungen durch die zwischenzeitigen Ereignisse insofern überholt, als durch die am erfolgte Wiederwahl des Präsidenten Mahmoud Ahmadinejad und die mit der Wahl einhergehenden Manipulationsvorwürfe, wobei auch friedliche Demonstrationen gewaltsam niedergeschlagen wurden, sich das Klima wesentlich verschärft hat.

Gerade jüngst ist etwa die Zahl der Hinrichtungen im Iran sprunghaft angestiegen. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu vermuten, dass diese Verschärfung des Klimas auch Konsequenzen für die Behandlung von Rückkehrern hat, wohl insbesondere dann, wenn - wie in meinem Fall - der Aufenthalt im westlichen Ausland doch nunmehr ein Jahrzehnt gewährt hat.

Mag auch im Zeitpunkt des als Feststellungsgrundlage herangezogenen Berichtes des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland vom westlichen Botschaften damals kein Fall von psychischer Folter im Rahmen der Befragung eines Rückkehrers bekannt geworden sein - immerhin werden kurzfristige Inhaftierungen zugestanden - ist im vorliegenden Fall darauf zu verweisen, dass auch nur eine geringschwellige psychische Folter für den Beschwerdeführer im Hinblick auf das festgestellte psychische Krankheitsbild der Depression kaum verkraftbar und mit erheblicher Gesundheitsgefährdung verbunden wäre.

...

Auch die herangezogenen neueren Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes vom stammen alle aus der Phase vor der Wiederwahl Mahmoud Ahmadinejads zum Präsidenten.

...

Auch wenn der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich anhand der Sachlage zu entscheiden hat, die für die Entscheidung der belangten Behörde maßgeblich sind, können im Asylverfahren so einschneidende Sachverhaltsänderungen - wie sie durch die Verschlechterung der politischen Verhältnisse im Iran seit Mitte 2009 bedingt sind - in einer so relevanten Frage wie der Asylgewährung nicht ignoriert werden. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates [gemeint wohl:

Asylgerichtshofes] am ausgefertigt wurde, sohin vier Tage nach der Wiederwahl Ahmadinejads, wobei es bereits unmittelbar nach der Wahl unter ersten Bekanntgabe der Ergebnisse (sowohl Präsident Ahmadinejad als auch sein Herausforderer Mir Hossein Mousavi hatten sich zu Wahlsiegern erklärt, letzterer sofort den Vorwurf des Wahlbetruges erhoben) bereits zu heftigen Protestkundgebungen und harschen Reaktionen auf diese durch die Staatsgewalt kam (...)

Die belangte Behörde hätte am auf diese dramatische Änderung reagieren müssen und hätte keinesfalls den angefochtenen Bescheid [gemeint wohl: das angefochtene Erkenntnis] ausfertigen dürfen, ohne diese Sachverhaltsänderung zu berücksichtigen und zumindest mir hierzu durch Gelegenheit zur Stellungnahme das Parteiengehör einräumen müssen. Dies gilt umso eher, als eine Kompetenz der Fremdenpolizei, nach Abweisung des Asyls, die Voraussetzungen der Zurückschiebung oder Ausweisung in den Iran gesondert zu prüfen, zum Unterschied zur Rechtslage zum Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht mehr gegeben ist.

Wenn auch zwischenzeitig keine aktualisierten Berichte des auswärtigen Amtes vorliegen, ergibt sich aus Berichten von NGO's wie z. B. Amnesty International, dass Regimekritiker verhaftet wurden, es zu Schauprozessen, Folterungen (inkl. Vergewaltigungen) kam und gerade in jüngster Zeit die Zahl der vollstreckten Todesurteile sprunghaft angestiegen ist. Insbesondere Personen mit Auslandsbezug wurden verfolgt, was den Verdacht nahelegt, dass ein zurückgeschobener oder ausgewiesener Asylwerber entgegen der Meinung der belangten Behörde sehr wohl verdächtigt wird, dem Iran aus politischen Gründen den Rücken gekehrt zu haben. ..."

4. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde an den Asylgerichtshof betreffend die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran sowie die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran richtet, begründet:

1.1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie ).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.

1.2. Ein derartiger in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Asylgerichtshof unterlaufen:

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 iVm §§50, 124 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 29/2009, unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, oder wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Es oblag dem Asylgerichtshof zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran Gefahr liefe, einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Jüngst entschied der EGMR in seinem Urteil , Fall R.C., Appl. 41.827/07, dass hierbei einerseits auf die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation Bedacht zu nehmen sei, in der der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe (Rz 56) - wenngleich auch diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat noch nicht als unzulässig im Sinne des Art 3 EMRK erscheinen lassen (Rz 49) -, und andererseits auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen (Rz 56). Auf Grund aktueller Länderberichte, die u.a. mit September 2008 und April 2009 datieren (Rz 31 ff.), stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. Diesfalls wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Art 3 EMRK widersprechende Behandlung darstellt (Rz 56).

Der Asylgerichtshof hat aber in diesem entscheidenden Punkt die notwendige Ermittlungstätigkeit unterlassen:

Einerseits hat er die Länderberichte mit Stand Februar 2009 zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Auf diese Berichte gründet sich offenbar die Annahme des Asylgerichtshofes, dem Beschwerdeführer drohe im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein "reales Risiko" einer Verletzung von Art 3 EMRK. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am auf Grund der allgemeinen Berichterstattung in den Medien eine solche Behandlung des Beschwerdeführers nicht (mehr) mit einer derartigen Sicherheit auszuschließen. Die - durch die dramatische Verschlechterung der Situation im Iran nach den Präsidentschaftswahlen am - unaktuell gewordenen Beweismittel können die Ansicht des Asylgerichtshofes im Lichte der Situation im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses nicht tragen (vgl. ).

Andererseits hat es der Asylgerichtshof unterlassen festzustellen, ob der Beschwerdeführer den Iran rechtmäßig oder unrechtmäßig verlassen hat. Der Asylgerichtshof hat das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dessen regimekritische Haltung zu finanziellen Benachteiligungen und zur Übergehung bei Beförderungen im Rahmen seiner Tätigkeit als Lehrer geführt hatte, für glaubwürdig erachtet; es scheint daher nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei den iranischen Behörden bereits aktenkundig wurde. Ob er im Lichte des Urteils des EGMR durch die Rückkehr in den Iran in seinen Rechten nach Art 3 EMRK verletzt würde, kann auf Grund des Unterlassens der Ermittlungstätigkeit durch den Asylgerichtshof in diesem, nach der Judikatur des EGMR wesentlichen Punkt, nicht festgestellt werden.

1.3. Der Beschwerdeführer ist somit durch die Abweisung seiner Beschwerde an den Asylgerichtshof betreffend die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

1.4. Da die Ausweisung aus dem Bundesgebiet u.a. voraussetzt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§8 Abs 2 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003), ist die bekämpfte Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen die vom Bundesasylamt getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran sowie die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran abgewiesen wird, schon aus diesem Grund aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

2. Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit damit die Abweisung der Beschwerde an den Asylgerichtshof gegen die Abweisung des Asylantrages bekämpft wird, aus folgenden Gründen abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art 144a B-VG ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs 2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen insofern berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. VfSlg. 18.613/2008).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit damit die Abweisung der Beschwerde an den Asylgerichtshof gegen die Abweisung des Asylantrages bekämpft wird, abzusehen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88 VfGG. Die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde kann dabei außer Betracht bleiben, da dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat (vgl. ). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG sowie § 19 Abs 4 erster Satz leg.cit. ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.