VfGH vom 12.09.2013, U1842/2012

VfGH vom 12.09.2013, U1842/2012

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan mangels Feststellungen zur Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz Paktia bzw mangels Auseinandersetzung mit der angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973).

Die Entscheidung wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 135/2009 (im Folgenden: AsylG 2005), ab, gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 leg.cit. nicht zuerkannt und dieser gemäß § 10 Abs 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

2. Die dagegen erhobene Beschwerde – mit Eingabe vom zog die bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zurück – wurde mit oben bezeichneter Entscheidung des Asylgerichtshofes vom abgewiesen.

3. Die abweisende Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet der Asylgerichtshof im Wesentlichen wie folgt:

"Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

[...]

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Die Sicherheitslage in großen Teilen Afghanistans stabilisiert sich zunehmend, ist aber nach wie vor angespannt. Nach einer stetigen Verschlechterung seit 2006 ging die Zahl der Angriffe und Gefechte im Jahr 2011 insgesamt zurück. Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.

Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF liegt, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Intercontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen (siehe deutsches Auswärtiges Amt, 'Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan' vom , S. 4 und 12 f.).

Beim Bf. handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Überdies verfügt der Bf. seinen eigenen Angaben zufolge in Afghanistan nach wie vor über enge familiäre Anknüpfungspunkte. So leben die Eltern des Bf., mit denen er auch in telefonischem Kontakt steht, sowie seine Onkel väterlicherseits und mütterlicherseits nach wie vor im Heimatdorf des Bf. in der Provinz Paktia. Es kann somit auch davon ausgegangen werden, dass dem Bf. im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zuteil wird. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Bf. auch den Großteil seiner bisherigen Lebenszeit in seiner Heimatprovinz Paktia verbracht hat und somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut ist.

Auch wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es dem Bf. unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar ist, in der Hauptstadt Kabul nach einem - wenn auch anfangs nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen und sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich steht dem Bf. ergänzend auch die Möglichkeit offen, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt wird, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden können.

Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des Bf. und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Bf. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. [...]

[...]"

4. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art 144a Abs 1 B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 des BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung) und des Verbotes der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art3 EMRK) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der Entscheidung beantragt. Begründend wird unter anderem ausgeführt, dass der Asylgerichtshof es unterlassen habe, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen, und das konkrete Parteivorbringen ignoriert habe. Er habe relevante Sachverhaltspunkte nicht adäquat gewürdigt und seine Entscheidung willkürlich getroffen.

5. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, nahm von der Erstattung eine Gegenschrift jedoch Abstand und beantragte die Beschwerde abzuweisen.

II. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sach lichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkenn bar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. ge währleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Dis kriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zBVfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Ver fassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Er mittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unter lassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivor bringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein solches willkürliches Verhalten ist dem belangten Asylgerichtshof vorzuwerfen:

2.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Neben der politischen Lage bzw. Sicherheitslage im Herkunftsland können das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit einer Versorgung im Zielstaat unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK relevant sein (vgl. VfSlg 19.602/2011 mwN).

2.2. Der Asylgerichtshof zieht in der angefochtenen Entscheidung jene Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan heran, die im Bescheid des Bundesasylamtes vom getroffen wurden. Darauf gestützt stellt der Asylgerichtshof fest, dass die nach wie vor als angespannt zu bezeichnende Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiere, im Raum Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren sei. Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, der im Osten von Afghanistan liegenden Provinz Paktia, trifft der Asylgerichtshof nicht. Dies, obwohl im Bescheid des Bundesasylamtes vom ein Bericht des Auswärtigen Amts vom Juli 2012 zur Sicherheitslage im Süden und (Süd-)Osten des Landes wiedergegeben wird, in dem festgestellt wird, dass radikal-islamische Gruppierungen in der Provinz Paktia bekämpft würden, die Infiltration islamistischer Kräfte aus Pakistan anhalte und auch das Rekrutierungspotential in Teilen der paschtunischen Bevölkerung im Osten Afghanistans ungebrochen zu sein scheine.

2.3. In weiterer Folge gelangt der Asylgerichtshof zur Auffassung, dass in Afghanistan zwar die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse nur sehr eingeschränkt möglich sei, es aber dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse durchaus möglich und zumutbar sei, in der "Hauptstadt Kabul nach einem – wenn auch anfangs nur vorläufigen – Wohnraum zu suchen" und sich dort ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

2.4. Die Bedeutung der persönlichen Verhältnisse und insbesondere des sozialen und familiären Netzwerks für Rückkehrer nach Afghanistan ist unbestritten. Selbst in Kabul ist die Niederlassung einer Person nur unter großen Schwierigkeiten möglich, wenn die betreffende Person dort weder Familie noch Verwandte hat (vgl. dazu auch VfSlg 19.695/2012; ). Auch in den im Bescheid des Bundesasylamtes vom wiedergegebenen Länderberichten wird ausgeführt, dass in Afghanistan "die soziale Absicherung traditionell bei den Familien und Stammesverbänden liegt. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder zu solchen zurückkehren".

2.5. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes ist insofern in sich widersprüchlich: Der Asylgerichtshof geht einerseits davon aus, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz Paktia ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil würde und dass der Beschwerdeführer auch den Großteil seiner bisherigen Lebenszeit in seiner Heimatprovinz Paktia verbracht habe und daher mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut sei. Diese Ausführungen sind aber für sich genommen nicht von Relevanz, weil der Asylgerichtshof keinerlei Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers – die nach Ergebnissen des erstinstanzlichen Verfahrens unsicher zu sein scheint – und der Verbindungswege dorthin trifft und anscheinend auch gar nicht davon ausgeht, dass dieser sich dort niederlassen könnte. Der Asylgerichtshof hält nämlich andererseits in der angefochtenen Entscheidung fest, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse zumutbar sei, sich in Kabul einen – wenn auch anfangs nur vorläufigen – Wohnraum zu suchen, wobei nicht klar ist, ob der Asylgerichtshof von einer dauerhaften innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul ausgeht.

Vor dem Hintergrund der Mangelhaftigkeit der Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz Paktia und der Verbindungswege dorthin kann aber aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Verwandte in Paktia hat, nicht abgeleitet werden, dass es dem Beschwerdeführer auch möglich sein werde, sich mit Unterstützung von Verwandten in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche auch über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern. Der Darstellung der isolierten Situation in Kabul kommt für sich betrachtet wiederum kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Asylgerichtshofes vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt (vgl. ; , U2185/12).

3. Der Asylgerichtshof hat daher, indem er jegliche Auseinandersetzung mit diesen, für die Begründung seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wesentlichen, Aspekten vermissen lässt, seine Entscheidung mit Willkür behaftet.

III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Der Beschwerdeführer ist somit in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Da die Ausweisung aus dem Bundesgebiet die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten voraussetzt, ist die bekämpfte Entscheidung, auch soweit damit die Beschwerde gegen die verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan abgewiesen wird, aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– enthalten.