VfGH vom 27.04.2010, U1790/09
19045
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines Asylantrags wegen entschiedener Sache; keine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen; fehlende Begründung auch hinsichtlich der verfügten Ausweisung
Spruch
I. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lita ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren) wird stattgegeben.
II. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei,
stellte am einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Begründend brachte er vor, in seinem Heimatdorf von Gendarmeriebeamten unterdrückt und oft verhaftet worden zu sein. Nachdem er nach Izmir gezogen sei, habe er an einer Versammlung der HADEP-Partei teilgenommen und sei, als die Polizei zu dieser Versammlung gekommen sei, geflüchtet.
1.2. Mit Bescheid vom wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (im Folgenden: AsylG 1997) ab und erklärte gemäß § 8 leg.cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei für zulässig. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch diesen abgewiesen. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom , 2007/01/1129, abgelehnt.
2.1. Am stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte dazu vor, alle in seinem ersten Antrag auf Gewährung von Asyl vom getätigten Angaben (s. oben Pkt. 1.1.) aufrecht zu halten. Er sei in der Zwischenzeit in die Türkei zurückgekehrt, wo er untergetaucht habe leben müssen. Als er gehört habe, dass jemand seinen Aufenthaltsort der Gendarmerie angezeigt habe, habe er die Türkei sofort wieder verlassen müssen.
2.2. Mit Bescheid vom wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus (Spruchpunkt II).
2.3. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Asylgerichtshof bringt der Beschwerdeführer u.a. vor, Mitglied des kurdischen Vereines "Kurdistan Informations Zentrum" zu sein und als "politisch aktiver Mensch" an Veranstaltungen dieses Vereines teilzunehmen; "[a]llein die exilpolitische Betätigung des [Beschwerdeführers], einsetzend für die kurdische Ideologie" reiche "jedenfalls aus, um den [Beschwerdeführer] einer asylrelevanten Verfolgung in seinem Heimatland auszusetzen"; die erstinstanzliche Behörde wäre verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer "im Zuge seiner Asyleinvernahme auch zu der Mitgliedschaft zum Verein 'Kurdistan Informations Zentrum' näher zu befragen". Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerdeschrift eine mit datierte Bestätigung des genannten Vereines über seine Mitgliedschaft zu diesem bei. Weiters bringt der Beschwerdeführer in seiner an den Asylgerichtshof gerichteten Beschwerde vor, regelmäßig Kontakt zu seinem in Österreich lebenden Bruder und seiner in Österreich lebenden Halbschwester zu pflegen, vor seiner Ausreise aus Österreich jahrelang im Bundesgebiet aufhältig gewesen zu sein und hier Freundschaften geschlossen zu haben, die er seit seiner erneuten Einreise nach Österreich wieder pflege.
2.4. Der Asylgerichtshof wies die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom erhobene Beschwerde mit Entscheidung vom
"gemäß § 68 Abs 1 AVG mit der Maßgabe ab ..., dass Spruchpunkt II des Bescheides wie folgt zu lauten hat:
Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) wird [der Beschwerdeführer] aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen und ist demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung [des Beschwerdeführers] gemäß § 10 Abs 4 AsylG 2005 zulässig."
In der rechtlichen Beurteilung wird - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - Folgendes ausgeführt:
"Entsprechend der VwGH-Judikatur () sind
'[d]em ausdrücklichen Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides [...] Anträge gleichzuhalten, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da § 68 Abs 1 AVG in erster Linie das wiederholte Aufrollen einer schon entschiedenen Sache verhindern soll.'
...
'Sache' des Rechtsmittelverfahrens in einem Verfahren gemäß § 68 AVG ist der VwGH-Judikatur () entsprechend nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach:
'nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden.'
Der Prüfungsrahmen ist dabei eingeschränkt (VwGH E , 2001/11/0224):
'Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/09/0189, und vom , Zl. 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/11/0229).'
Dabei hatte der Verwaltungsgerichtshof jedoch nur jene Sachverhaltsänderungen vor Augen (),
'die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom , 99/01/0321).'
Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl ; , 2005/01/0244).
...
Zur Identität der Sache führt der Verwaltungsgerichtshof () aus, dass
'[b]ei der Prüfung der Identität der Sache [...] von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen [ist], ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E , 92/07/0197. VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf.
[...]
Der Begriff 'Identität der Sache' muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss.'
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (nova causa superveniens)[,] also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, fehlt es an der Identität der Sache. Neu hervorgekommene Tatsachen (nova reperta) oder Beweismittel rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs 1 AVG (vgl. für viele ).
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele: ) ist ein neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern:
'[...] wie sich aus § 69 Abs 1 litb AVG ergibt, auch im Falle des selben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (Hinweis E , 89/08/0163).'
Nach der Rechtsprechung () zu § 68 Abs 1 AVG liegen verschiedene 'Sachen' im Sinne des § 68 Abs 1 AVG dann vor,
'wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß § 28 AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (Hinweis: E , Zl. 2002/20/0315, mwN).
[...]
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (Hinweis: E , Zl. 98/20/0467; E , Zl. 99/20/0173; E , Zl. 2002/20/0315, mwN).'
...
Eine Entscheidung gemäß § 68 Abs 1 AVG kann grundsätzlich nur dann in Frage kommen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache bereits ergangen ist ( Slg 8739).
'Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8098/1977) wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ua. dann verletzt, wenn die Behörde einen Antrag zu Unrecht zurückweist und damit eine Sachentscheidung verweigert.
Die Zurückweisung wäre [...] dann zu Unrecht erfolgt, wenn über die den Gegenstand des Antrages bildende Sache gegenüber dem Beschwerdeführer noch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen worden wäre oder wenn sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber den Verhältnissen, die dem die Sachentscheidung enthaltenden rechtskräftigen früheren Bescheid zugrunde lagen, geändert hätte.'
...
Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers ist seit rechtskräftig abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren die gleichen Gründe für seine Flucht vor, wie bereits im abgeschlossenen Verfahren.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde im abgeschlossenen
Verfahren die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen ... .
Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die türkische Gendarmerie habe erneut nach ihm gesucht, nicht geeignet[,] jenen 'glaubhaften Kern' aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommen würde und an den sich eine positive Entscheidungsprognose knüpfen könnte, da diese Aussage alleine nicht geeignet ist, die seinerzeitig[e] Beweiswürdigung hinsichtlich der Beurteilung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig (vgl. dazu ) in Zweifel zu ziehen und den damaligen Sachverhalt einer neuerlichen Betrachtung zu unterwerfen.
Daran vermag auch die vorgelegte schriftliche Bestätigung ... eines türkischen Rechtsanwaltes nichts ändern, da diese keine eigenen Wahrnehmungen des Rechtsanwaltes beinhaltet, sondern dieser lediglich bestätigt, vom Beschwerdeführer bzw. ungenannten Dritten Informationen über den angeblichen Aufenthalt sowie die Ausreise des Beschwerdeführers erhalten zu haben. Auch dass der Beschwerdeführer tatsächlich von der Gendarmerie gesucht wird, ist durch die lediglich telefonische Kontaktaufnahme des Rechtsanwaltes mit der Gendarmerie keinesfalls belegbar, und wird vom Rechtsanwalt auch nicht behauptet.
Der Beschwerdeführer hat somit keine neuen zu berücksichtigenden Tatsachen in Bezug auf seine bisher vorgebrachten Asylgründe dargelegt und es liegen auch keine von Amts wegen zu berücksichtigende[n] Umstände diesbezüglich vor, welche eine Änderung der Sachlage im Hinblick auf sein bereits abgeschlossenes Verfahren darstellen würden.
...
Hinsichtlich einer eventuellen Änderung der Sachlage in Bezug auf einen im Erstverfahren getätigten negativen Ausspruch gemäß § 8 AsylG führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , 2008/01/0344, jüngst aus:
'Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.
Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen.'
...
Daraus folgend ist eine Entscheidung gemäß § 68 AVG nunmehr auch dann nicht mehr zulässig, wenn sich der Sachverhalt in Bezug auf die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat geändert hat.
Etwaige notorische Umstände, welche sich seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Herkunftsstaates im Hinblick auf etwaige Abschiebungshindernisse ergeben haben könnten, sind somit von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. ).
...
Im vorliegenden Fall sind notorische Änderungen der Lage in der Türkei seit 2007 hinsichtlich einer etwaigen extremen Gefährdungssituation nicht vorliegend.
Eine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen 'außergewöhnlichen Umstand', welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG darstellen könnte, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet oder bescheinigt.
...
Da sich somit weder in Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe, noch auf die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Änderungen des Sachverhalts ergeben haben, ist spruchgemäß zu entscheiden.
...
Da gemäß § 10 Abs 4 AsylG 2005 eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs 1 Z 1 l[eg]. cit. verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt, und dies vom Bundesasylamt im Spruchpunkt II seines Bescheides nicht festgestellt wurde, ist Spruchpunkt II des Bescheides dahingehend zu ändern.
...
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs[gemeint wohl: 7] AsylG 2005 abgesehen werden."
3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art 144a B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art 2, 3, 5, 6 und 8 EMRK behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie die Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der "Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderer bundesgesetzlich geregelter sämtlicher Gebühren sowie der Gebühren nach § 24 Abs 3 VwGG" beantragt wird. Der Beschwerdeführer bringt u.a. das Folgende vor:
"[D]ie belangte Behörde [lässt] auch unberücksichtigt, dass der BF [Beschwerdeführer] zwischenzeitig auch Mitglied des 'Kurdistan Informationszentrum' ist und sich auch in Österreich exilpolitisch betätigt.
Allein diese Tätigkeit würde jedenfalls ausreichen, um den BF in der Türkei einer asylrelevanten Verfolgung auszusetzen.
Es ist davon auszugehen, dass der türkische Geheimdienst über Informationen verfügt, dass der BF in Österreich exilpolitisch tätig ist.
Der BF kann in der Türkei kein Leben in Freiheit und Sicherheit führen. Sein Leben ist auf das Gröbste gefährdet.
Im gegenständlichen Fall ist weiters darauf zu verweisen, dass im Zuge der Beschwerdeschrift vom Beweisanträge gestellt wurden, die aus unerklärlichen Gründen von Seiten der belangten Behörde nicht aufgenommen wurden.
So wurde unter anderem der Antrag gestellt, den BF im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ergänzend ... niederschriftlich einzuvernehmen, um ihm die Möglichkeit einzuräumen, seine neuerlichen Asylgründe erschöpfend darzulegen, insbesondere auch Ausführungen darüber zu tätigen, welche politischen Tätigkeiten er für den Verein 'Kurdistan Informationszentrum' entfaltet.
...
Schließlich hat die belangte Behörde auch die persönliche
Situation des BF im Bundesgebiet der Republik Österreich nur
unzureichend erörtert, bzw. dem BF auch keine Möglichkeit eingeräumt,
im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung näher auszuführen,
inwieweit die über den BF verfügte Ausweisung im Sinne des § 10 Abs 1
Z2 AsylG 2005 [in] sein ... Privat- und Familienleben eingreift.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im
Bundesgebiet der Republik Österreich ein Bruder ... sowie eine
Halbschwester des BF aufhältig sind und der BF zu seinen Familienangehörigen einen engen familiären Kontakt pflegt.
Überdies hat der BF vor seiner Ausreise aus Österreich bereits jahrelang im Bundesgebiet der Republik Österreich gelebt und sich einen Freundeskreis aufgebaut.
Zudem beabsichtigt der BF[,] seine Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsbürgerin, zu ehelichen.
Allein diese Umstände zeigen jedenfalls, dass die über den BF nunmehr verfügte Ausweisung einen vehementen Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des § 66 FPG darstell[t].
Die Interessen des BF an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet
der Republik Österreich sind jedenfalls höher anzusetzen ... als jene
der Republik Österreich.
Die belangte Behörde hat jedenfalls eine entsprechende
Interessensabwägung ... bzw. Berücksichtigung der im Privatleben
bestehenden Interessen des BF nicht vorgenommen, so dass ein Verstoß nach Artikel 8 Abs 2 MRK im gegenständlichen Fall zu erblicken ist.
... Der Fehler der belangten Behörde liegt darin, dass keine
relevanten Feststellungen darüber getroffen wurden, inwieweit die
über den BF verfügte Ausweisung [in] sein ... Privat- und
Familienleben eingreift."
Der Asylgerichtshof als das im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Gericht legte die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und die Gerichtsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde; von der Erstattung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen.
4. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Verfahrenshilfe liegen vor; die Verfahrenshilfe war daher im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lita ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren) zu gewähren. Die beantragte Befreiung von "Gebühren nach § 24 Abs 3 VwGG" kommt im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige -
Beschwerde erwogen:
1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie ).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
2. Derartige, in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem Asylgerichtshof bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung unterlaufen:
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde an den Asylgerichtshof vor, wegen seiner in Österreich bestehenden Mitgliedschaft zum kurdischen Verein "Kurdistan Informations Zentrum" eine Verfolgung in seinem Heimatland zu befürchten. Die angefochtene Entscheidung lässt eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen gänzlich vermissen. Der Asylgerichtshof geht mit keinem Wort darauf ein, weshalb er trotz Erstattung dieses Vorbringens erst nach Abschluss des Verfahrens über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers "entschiedene Sache" für gegeben annimmt. Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Vereinsmitgliedschaft erstmals in seiner Beschwerde an den Asylgerichtshof geltend gemacht und die Mitgliedschaft - trotz ausdrücklicher Nachfrage, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen wolle - in keiner seiner erstinstanzlichen Einvernahmen (vom , , ) erwähnt hat, obwohl diese wegen der Datierung der dem Asylgerichtshof vorgelegten Bestätigung der Mitgliedschaft mit schon im erstinstanzlichen Verfahren (das mit Bescheid des Bundesasylamtes vom abgeschlossen wurde) bestanden haben muss, noch der Umstand, dass die behauptete Vereinsmitgliedschaft wegen ihres Bestehens schon im erstinstanzlichen Verfahren allenfalls eine Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens rechtfertigt, ändern etwas am diesbezüglichen Begründungsmangel der Entscheidung des Asylgerichtshofes.
Darüber hinaus mangelt es der bekämpften Entscheidung an jeglicher Begründung der gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 verfügten Ausweisung, obwohl der Beschwerdeführer im Asylverfahren familiäre und soziale Beziehungen in Österreich vorgebracht hat.
Schon aus diesen Gründen ist die Entscheidung mit Willkür belastet und entspricht sie nicht dem rechtsstaatlichen Gebot der Begründung gerichtlicher Entscheidungen.
3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
III. 1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG und § 72 Abs 1 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.