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VfGH vom 28.04.2009, U148/08

VfGH vom 28.04.2009, U148/08

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Verstoß von Entscheidungen des Asylgerichtshofes gegen das Willkürverbot des Gebots der Gleichbehandlung von Fremden untereinander und das Rechtsstaatsprinzip unter Hinweis auf die Vorjudikatur; rechtsstaatliches Gebot der Begründung gerichtlicher Entscheidungen; lediglich kursorische Verweisung auf die Begründung des letztinstanzlichen Bescheides durch den Asylgerichtshof

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Entscheidung wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kenia, stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom diesen Antrag gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ab, erkannte den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia nicht zu, wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia aus und erkannte gemäß § 38 Abs 1 Z 3 AsylG die aufschiebende Wirkung einer Berufung ab.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom gemäß §§3 Abs 1, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG abgewiesen.

2. In den Entscheidungsgründen des Asylgerichtshofes werden einleitend der Verfahrensablauf - mit Erwähnung eines Sprachanalysegutachtens - dargestellt, das Fluchtvorbringen zusammengefasst, sowie die ersten drei Spruchpunkte des Bescheides des Bundesasylamtes und eine Zusammenfassung des Beschwerdevorbringens wiedergegeben.

3. Die Erwägungen des Asylgerichtshofes lauten wie folgt (Hervorhebungen wie im Original):

"II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs 'Berufung' der Begriff 'Beschwerde' tritt.

Mit ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs 1 unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würden.

Gemäß § 10 Abs 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Das Bundesasylamt hat hinsichtlich aller drei Spruchpunkte in der Begründung des Bescheides vom , Zahl: 07 07.605-BAG, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

Hervorgehoben wird, dass die Antragstellerin im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren in arabischer Sprache einvernommen wurde und sie angab, des Somalischen nicht mächtig zu sein. Ihre Muttersprache gab die Antragstellerin mit Bajun (ie. Stammessprache einer ethnischen Minderheit Ostafrikas) an. Die Antragstellerin vermochte im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren keinerlei weitere Beweismittel für ihre behauptete Staatsangehörigkeit zu Somalia ins Treffen zu führen. Aufgrund der Amtskenntnis des Bundesasylamtes, dass in der jüngsten Vergangenheit eine Vielzahl von Asylantragstellungen im Gebiet der Europäischen Union, unter Angabe der genannten Stammes- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit der Bajunis und behaupteter somalischer Staatszugehörigkeit aufgetreten waren, welchen durch das schwedische Sprachanalyseinstitut Sprakab die Staatszugehörigkeiten Kenias und Tansanias zugeordnet wurden, wurde eine diesbezügliche Sprachanalyse unter Beischließung eines konkreten Fragenkataloges (AS. 99) eingeleitet.

Durch Gutachten bzw. Analyseergebnis vom wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin durch das schwedische Sprachanalyseinstitut eindeutig die Staatsangehörigkeit Kenias zugeordnet und jedenfalls eine Staatszugehörigkeit für Somalia als offensichtlich nicht vorliegend ausgeschlossen. Dem Bericht des Sprachanalysegutachtens liegen einerseits die Nationalität des Analytikers sowie die durchgeführte Methodik auf Analyse der Sprache/des Dialektes der Person, eine Analyse der regionalen und lokalen sprachlichen Züge in der Lautlehre, Wortbildungslehre, Satzlehre und den Wortschatz bzw. Wissenskontrolle über Land und Kultur etc. Klar und ohne Einschränkungen wird das seitens der Antragstellerin präsentierte Suaheli eindeutig als nicht Somalia zuzuordnend qualifiziert, sondern vielmehr wird ohne Einschränkung ausgesprochen, dass die Variante des gesprochenen Suaheli offensichtlich Kenia und diesbezüglich einer bestimmten Region bei Mombasa und Malingi zugeordnet werden kann. Ebenso wird insbesondere die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Dialog englische Lehnwörter heranzieht wenn sie Suaheli spricht, als typisch für den in Kenia verbreiteten Suaheli-Dialekt dargelegt.

Als Bekräftigung bzw. Begründung der diesbezüglichen dargetanen Einschätzung der Zuordnung der kenianischen Staatsangehörigkeit wird eine Reihe phonologischer sowie morphologischer Argumente sowie lexikalischer Aspekte ins Treffen geführt. Des Weiteren wurden die erforschten Kenntnisse der examinierten Person zu ihrer angegebenen angeblichen Heimatregion und Staatsangehörigkeit aufgrund mangelnder detaillierter Aussagen nachvollziehbar in Zweifel gezogen.

Überdies wurde dem im Erstbescheid wiedergegebenen Sprachanalysegutachten ein Persönlichkeitsprofil der examinierenden Person dargestellt. Das der erstinstanzlichen Feststellung der kenianischen Staatsangehörigkeit der Antragstellerin zugrunde liegende Sprachanalysegutachten - ungeachtet der Einordnung als Sachverständigengutachten im engeren Sinne oder sonstiges Beweismittel im Sinne des AVG - ist sohin als schlüssig und plausibel zu erkennen.

Im Rahmen der eingebrachten Beschwerde werden keine detaillierten Mängelrügen hinsichtlich des Ergebnisses des dargestellten Beweismittels aufgezeigt, noch werden die einzelnen Ergebnisteile im Einzelnen ernsthaft durch angebotene widersprechende Argumente in Zweifel gezogen; insbesondere werden durch den Beschwerdeschriftsatz der Berufungsbehörde keinerlei fundierte Anknüpfungspunkte für eine Unrichtigkeit des dargestellten Beweismittels aufgezeigt, welche weitere Ermittlungspflichten der Berufungsbehörde auslösen würden.

Die Eindeutigkeit und umfassende Detailliertheit, Schlüssigkeit und Plausibilität des vorliegenden Beweismittels (Sprachanalysegutachten) inklusive der genauen Darlegung der Qualifikation und Herkunft der examinierenden Person liefert hinreichenden Grund der erstinstanzlichen Entscheidung vollinhaltlich beizutreten.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden."

4. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art 144a B-VG erhobenen Beschwerde werden die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, sowie Verstöße gegen Art 3 EMRK und Art 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.

5. Der Asylgerichtshof hat von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen, auf die Begründung im angefochtenen Erkenntnis verwiesen, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie die Gerichtsakten vorgelegt.

II. Der Verfassungsgerichthof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie ).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302/1992 mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421/1996, 15.743/2000). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.

2. Derartige in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem Asylgerichtshof unterlaufen:

2.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof u.a. die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. I 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Hinsichtlich der Anwendung des § 60 AVG im Asylverfahren hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen (), dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde berechtigt ist, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt ihrer Entscheidung zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen, auf Entscheidungen des Asylgerichtshofes, wegen der Einrichtung des Asylgerichtshofes als Gericht, welches keiner Kontrolle durch ein weiteres Gericht unterliegt, nicht übertragbar ist. Wenn sich aus der Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht der Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung entnehmen lassen, widerspricht dies sowohl den Anforderungen des § 60 AVG, als auch rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen. Die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (VfSlg. 17.901/2006, 18.000/2006). An der Verpflichtung zur ausreichenden Begründung der Entscheidungen des Asylgerichtshofes tritt auch dadurch keine Änderung ein, dass im zivilgerichtlichen Verfahren ein Verweis auf unterinstanzliche Gerichtsurteile (§500a ZPO) möglich oder eine solche Praxis in anderen Ländern zulässig ist ().

2.2. In der angefochtenen Entscheidung hat der belangte Asylgerichtshof nicht selbst den Anforderungen des § 60 AVG entsprochen, sondern lediglich die Begründung des Bundesasylamtes mit den Worten des § 60 AVG qualifiziert und erklärt, dass er sich "den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an[schließt] und ... diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses [erhebt]". Der Entscheidung des Asylgerichtshofes lässt sich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt nicht entnehmen. Der Asylgerichtshof setzt sich ausschließlich mit einem Sprachanalysegutachten und der Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auseinander. Eine Beweiswürdigung zu anderen Teilen des Sachverhaltes findet nicht statt. Schließlich lässt die angefochtene Entscheidung eine Begründung zu §§8 Abs 1 und 10 Abs 1 AsylG gänzlich vermissen.

Damit hat der Asylgerichtshof gegen das Willkürverbot des Gebots der Gleichbehandlung von Fremden untereinander verstoßen und das rechtsstaatliche Gebot der Begründung gerichtlicher Entscheidungen verletzt.

Die Entscheidung ist daher aufzuheben.

III. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung gründet auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.