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VfGH vom 26.09.2011, U1442/11

VfGH vom 26.09.2011, U1442/11

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Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung; kein ausreichendes Ermittlungsverfahren bzw keine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen

Spruch

1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.

2. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1.1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, reiste am in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er Kontakte zur kurdischen Guerilla gehabt habe und deshalb von der Gendarmerie im Jahr 2008 mehrmals festgenommen und geschlagen worden sei.

1.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005) ab, erkannte gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus.

1.3. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er engste Beziehungen zu seinen in Salzburg lebenden Brüdern habe und mit einem der Brüder zusammen wohne und von diesem auch finanziell unterstützt werde. Der Asylgerichtshof wies - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am - mit Entscheidung vom diese Beschwerde gemäß §§3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab.

Begründend führt er darin auszugsweise Folgendes aus:

"Gegen diese Entscheidung wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und neuerlich dargelegt, der BF sei in der Zeit von Juli bis Oktober 2008 insgesamt drei Mal verhaftet und in der örtlichen Gendarmeriestation schwer misshandelt und jeweils für mehrere Tage inhaftiert gewesen. […] Der BF habe sich außerdem auch bereits ausreichende Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und habe engste Beziehungen zu seinen in Salzburg lebenden Geschwistern S. und R. Bei seinem Bruder R. habe er Unterkunft und er werde von diesem finanziell unterstützt. Die Ausweisung sei daher unzulässig.

[…]

Von den Familienmitgliedern des BF leben die Eltern, 2 Brüder und 5 Schwestern in der Türkei. Zwei seiner Brüder sind bereits zu einem früheren Zeitpunkt - nämlich 2001 und 2002 - aus der Türkei ausgereist und haben in Österreich ebenfalls einen Asylantrag gestellt.

[…]

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell Gefahr liefe, im Iran [sic!] einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Seit der Einreise führt der BF ein Familienleben mit seinem Bruder S., mit dem er im gemeinsamen Haushalt lebt. Die durch die Ausweisung verursachte Einschränkung des Privat- und Familienlebens ist jedoch gesetzlich zulässig und gerechtfertigt.

[…]

[…] Rechtliche Beurteilung:

[..]

[…] Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:

[…]

Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch 'außergewöhnliche Umstände', welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran [sic!] unzulässig machen könnten. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, welchen der Beschwerdeführer jedoch in der Beschwerde nicht substanziiert entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in den Iran [sic!] in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer als volljährigem Mann eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, war er doch auch vor seiner Ausreise in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er ist arbeitsfähig und ist daher nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte. Den Länderberichten zum Iran [sic!] zufolge ist zudem im Bedarfsfall die Grundversorgung gesichert. Der Beschwerdeführer verfügt im Falle seiner Rückkehr auch über ein familiäres und soziales Netz (Eltern, Geschwister, andere Verwandte), in das er wieder Aufnahme finden könnte. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.

[…] Bei Berücksichtigung aller bekannten Fakten deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson der realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Im Iran [sic!] besteht aktuell keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ausgesetzt wäre.

[...] Der Asylgerichtshof vermag daher dem Bundesasylamt in Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran [sic!] nicht entgegenzutreten.

[…] Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran [sic!] gemäß § 10 Absatz 1 Asylgesetz:

[…]

Der Begriff des 'Familienlebens' in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR , Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR , B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR , B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR , 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR , 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR , B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR , B9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR , B9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR , 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR , 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR , 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art 8 EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmay[e]r, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso , vgl. auch Zl. 2003/01/0600-14, oder Zl. 2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

[…]

Da der BF über keine Familienangehörigen im österreichischen Bundesgebiet verfügt, liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Recht des BF auf Familienleben iSd Art 8 EMRK vor.

[…]

Der Beschwerdeführer reiste im November 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich und stellte am einen unbegründeten Asylantrag mit einer nicht glaubhaften Verfolgungsbehauptung. Zum Entscheidungszeitpunkt besteht - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF von November 2006 bis März 2009, somit zweieinhalb Jahre, in England aufhältig war - eine Aufenthaltsdauer des BF in Österreich von rund eineinhalb Jahren. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf Zl. 2007/01/0479, wonach selbst ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Zentral ist auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom , Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich) zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben. Zu berücksichtigende integrative Bindungen in Österreich hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Auch eine sprachliche Integration in Form von der Absolvierung eines Deutschkurses hat nicht stattgefunden. Da sich sämtliche Verwandte des BF nach wie vor im Iran [sic!] aufhalten, überwiegen die Bindungen des BF zu seinem Heimatland beträchtlich.

[…]

Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG). Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. , )." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

2. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art 144a B-VG erhobenen Beschwerde wird implizit die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen beantragt.

3. Der im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Asylgerichtshof hat die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie seine Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen, auf die Begründung im angefochtenen Erkenntnis verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

A. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die vom Asylgerichtshof verfügte Ausweisung wendet, begründet:

1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie ).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302/1992 mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421/1996, 15.743/2000). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.

2. Ein solches willkürliches Verhalten ist dem belangten Asylgerichtshof vorzuwerfen:

2.1. Der Asylgerichtshof stellt als Sachverhalt fest, dass der türkische Beschwerdeführer im Jänner 2009 eingereist sei und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Asylgerichtshof vorgebracht, mit einem seiner Brüder zusammen zu leben und von diesem finanziell unterstützt zu werden. Die Beschwerden der Brüder seien beim Asylgerichtshof anhängig und werden auf Grund des Familienzusammenhanges unter einem geführt. Diese Feststellungen werden durch die vom Asylgerichtshof dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten bestätigt. Aus diesen Akten ergibt sich weiters, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am stattgefunden hat und der Beschwerdeführer in dieser die fluchtauslösenden Ereignisse im Jahr 2008 schilderte und einen kurzen Aufenthalt in Deutschland im Jänner 2009 vor seiner Einreise in Österreich eingestand.

Entgegen diesen Feststellungen und dem Vorbringen in der vffentlichen mündlichen Verhandlung würdigt der Asylgerichtshof in seiner rechtlichen Beurteilung Länderberichte zum Iran und führt aus, dass im Iran keine extreme Gefährdungslage bestehe und der Beschwerdeführer über ein familiäres Netz im Iran verfüge. Die Ausweisungsentscheidung begründet er damit, dass der Beschwerdeführer zwar seit November 2005 in Österreich sei, sich von November 2006 bis März 2009 aber in England aufgehalten habe und in Österreich über keine Familienangehörigen verfüge, sondern sich sämtliche Verwandte des Beschwerdeführers im Iran befinden würden. Zum Schluss begründet der Asylgerichtshof auch noch, warum eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

2.2. Mit dieser rechtlichen Beurteilung zur Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Ausweisung in die Türkei ignoriert der Asylgerichtshof das Parteivorbringen des Beschwerdeführers, wonach er mit seinem in Österreich aufhältigen Bruder einen gemeinsamen Wohnsitz habe und von diesem auch finanziell unterstützt werde, geht leichtfertig vom Inhalt der Akten ab und lässt den konkreten Sachverhalt außer Acht, indem er scheinbar eine Entscheidung über einen iranischen Staatsangehörigen in seine Entscheidung kopiert und dabei übersieht, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger ist, der nicht seit 2005, sondern erst seit 2009 in Österreich aufhältig ist, sich nicht von 2006 bis 2009 in England, sondern nur für wenige Tage im Jänner 2009 vor seiner Einreise nach Österreich in Deutschland aufgehalten hat und über Brüder im österreichischen Bundesgebiet verfügt. Auch die Begründung, warum eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte, geht ins Leere, weil eine solche am vom erkennenden Senat abgehalten wurde. Dieser rechtlichen Beurteilung fehlt es an jeglichem Begründungswert.

3. Der Beschwerdeführer ist dadurch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

B. Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, aus folgenden Gründen abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art 144a B-VG ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs 2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, abzusehen.

III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die angefochtene Entscheidung ist daher, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung abgewiesen wird, aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88 VfGG. Die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde kann dabei außer Betracht bleiben, da dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat (vgl. VfSlg. 18.862/2009). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 390,- enthalten.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG sowie § 19 Abs 4 erster Satz leg.cit. ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.