VfGH vom 06.06.2013, U144/2013
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes und Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan; Fehlen eigener Länderfeststellungen; keine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers
Spruch
I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes und gegen seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinan der verletzt worden.
Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag damit, dass es zwischen der Familie seines Cousins und den Dorfbewohnern, die den Taliban angehört hätten, Streit gegeben habe. Nachdem bereits mehrere Personen ums Leben gekommen seien, hätten die Dorfbewohner die Mutter seines Cousins getötet und würden nun nach dem Beschwerdeführer suchen. Der Beschwerdeführer sei zunächst zu seinem Onkel nach Kabul geflüchtet und habe dort für drei Monate gelebt. Im Juni 2011 habe er seine Heimat verlassen und sei über ihm unbekannte Staaten in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Asylstatus abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen.
2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1 Z 1 und § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen. Auf das Wesentliche zusammengefasst führt der Asylgerichtshof darin aus, dass dem Beschwerdeführer "auf Grund der vagen, teilweise widersprüchlichen und nicht näher substanziierten Angaben" die Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung in seiner Heimat nicht gelungen sei. Bei dem Vorbringen, dass die Personen, von denen der Beschwerdeführer behauptet, verfolgt worden zu sein, zu den Taliban gehören würden, handle es sich lediglich um eine nicht näher substanziierte Vermutung. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, vor seiner Ausreise aus Afghanistan für etwa dreieinhalb Monate bei seinem Onkel gelebt zu haben, wäre ihm jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substanziiert entgegengetreten und habe nicht ausreichend dargelegt, weshalb die durch das Bundesasylamt vorgenommene rechtliche Beurteilung nicht richtig sei. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines landeskundlichen Sachverständigengutachtens und auf Durchführung von Erhebungen im Herkunftsstaat sei im Hinblick auf die dargelegten Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens nicht zu entsprechen gewesen.
Zur Lage im Herkunftsstaat führt der Asylgerichtshof in seiner Beweiswürdigung Folgendes aus:
"1. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Asylgerichtshof von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
[…]
Der Bf. ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substanziiert entgegengetreten. […]
3. Der BF ist weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat substanziiert entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen."
In den Erwägungen begründet der Asylgerichtshof die Abweisung der Beschwerde gegen den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes wie folgt:
"3.2. Aus den von der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen sowie aus den vom Bf. vorgelegten bzw. zitierten Berichten ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Die Sicherheitslage in großen Teilen Afghanistans stabilisiert sich zunehmend, ist aber nach wie vor angespannt. […]
Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF liegt, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (…). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. […]
[…] Seinen eigenen Angaben zufolge verfügt der BF in Afghanistan überdies nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte. So leben die Mutter und die beiden Brüder des BF nach wie vor im Heimatdorf des BF in Afghanistan. Zudem lebt ein Onkel des BF in Kabul. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan im Rahmen seine Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zuteil wird. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der BF einen großen Teil seiner bisherigen Lebenszeit in seiner Heimatprovinz Nangarhar verbracht hat und somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut ist. Zudem lebte der BF die letzten dreieinhalb Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan in Kabul, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der BF auch mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist.
[…] kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es dem BF unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar ist, in der Hauptstadt Kabul nach einem – wenn auch anfangs nur vorläufigen – Wohnraum zu suchen und sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich steht dem BF ergänzend auch die Möglichkeit offen, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt wird, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden können.
[…]
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Afghanistan nur hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage entgegengetreten ist, und nicht näher dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre."
3. In der dagegen gemäß Art 144a B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen Verletzung des Beschwerdeführers in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten beantragt.
Vorgebracht wird darin im Wesentlichen, dass die Ansicht des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Lage in Afghanistan nicht zutreffend sei. Dabei wird auf den "Fortschrittsbericht Afghanistan zur Unterrichtung des deutschen Bundestages durch die Bundesregierung" verwiesen. Durch den Ausspruch der Ausweisung nach Afghanistan sei der Beschwerdeführer "der objektiv vorhandenen Gefahr ausgeliefert, in Afghanistan eine menschenunwürdige bzw. erniedrigende Behandlung zu erfahren. Es besteht die berechtigte Befürchtung, dass der Beschwerdeführer im Falle der Auslieferung – auf Grund der bereits geschehenen Vorfälle in der Vergangenheit – in Afghanistan von der Taliban bedroht wird und sind sogar körperliche Übergriffe durch die Taliban auf den Beschwerdeführer nicht auszuschließen." Für die Annahme des Asylgerichtshofes, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan kein reales Risiko einer extremen Gefahrenlage drohe bzw. dass der Beschwerdeführer seine Heimat "aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen" verlassen habe, fänden sich keine nachvollziehbaren Überlegungen in der angefochtenen Entscheidung.
4. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor und beantragte die Beschwerde abzuweisen. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde – unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Entscheidung – Abstand genommen.
II. Erwägungen
A. Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan richtet, erwogen:
1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sach lichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkenn bar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. ge währleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Dis kriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Er mittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unter lassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivor bringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.
2. Ein solches willkürliches Verhalten ist dem belangten Asylgerichtshof vorzuwerfen:
2.1. Der Asylgerichtshof ist – ungeachtet der sinngemäßen Anwendbarkeit des AVG – nicht als Berufungsbehörde eingerichtet. Anders als die unabhängigen Verwaltungssenate und insbesondere noch der unabhängige Bundesasylsenat ist der Asylgerichtshof nicht eine Verwaltungsbehörde, sondern ein Gericht; anders als die Bescheide jener Behörden unterliegen seine Entscheidungen nicht der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes.
Bereits in der Entscheidung VfSlg 18.614/2008 hat der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass die rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung erfordern, dass sich Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung aus der Gerichtsentscheidung selbst ergeben; die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichthof möglich ist (vgl. VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006).
2.2. Der Asylgerichtshof trifft in der angefochtenen Entscheidung keine eigenen Länderfeststellungen, sondern begnügt sich damit, auszuführen, dass das Bundes asylamt seine Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat auf Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen stütze, welche sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes deckten. Insoweit das Bundesasylamt seinen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt habe, sei auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert hätten. Der Beschwerdeführer sei den Länderfeststellungen in seiner Beschwerde auch nicht substanziiert entgegengetreten. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung gibt der Asylgerichtshof einen Länderbericht zur Sicherheitslage in Kabul wieder, aus dem sich ergebe, dass die Sicherheitslage dort "unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren" sei. In der Folge bejaht der Asylgerichtshof die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat.
2.3. Der Asylgerichtshof geht in der angefochtenen Entscheidung lediglich auf die allgemeine Sicherheitslage in Kabul ausdrücklich ein (Bericht zur Sicherheitslage in Kabul aus dem Jahr 2012). Er verweist darauf, dass der Be schwer de füh rer sich vor seiner Ausreise für etwa dreieinhalb Monate bei seinem in Kabul lebenden Onkel aufgehalten habe. Allein aus diesem Umstand kann jedoch nicht abgeleitet werden – wie der Asylgerichtshof offenbar vermeint –, dass es dem Beschwerdeführer "durchaus möglich und zumutbar ist, in der Hauptstadt Kabul nach einem – wenn auch anfangs nur vorläufigen – Wohnraum zu suchen und sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften". Insbesondere ist der (bloße) Hinweis auf den dreieinhalbmonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers bei seinem Onkel in Kabul keine ausreichende Begründung dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefahr iSd Art 3 EMRK ausgesetzt sein würde, weil sich daraus keineswegs ergibt, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls ausreichend Unterstützung zuteil werden würde (). Die Ausführungen des Asylgerichtshofes hinsichtlich eines bestehenden familiären Netzes in der Heimatregion des Beschwerdeführers sind für sich genommen ebenso wenig von ausreichender Relevanz, weil sich in der angefochtenen Entscheidung keinerlei Äußerungen zur Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers finden. Dies wäre aber insbesondere im Hinblick auf die vom Asylgerichtshof selbst getroffene Feststellung, dass die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiere, erforderlich gewesen (vgl. zB ).
2.4. Der Verfassungsgerichtshof kann anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens auch nicht nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet hätte, im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer Gefahr iSd Art 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde an den Asylgerichtshof kann der Annahme des Asylgerichtshofes, wonach im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt worden seien, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen, nicht gefolgt werden.
2.5. Schließlich ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sowie im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen darauf hinzuweisen, dass zwischen der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und der Entscheidung des Asylgerichtshofes ein Jahr vergangen ist, der Asylgerichtshof keine mündliche Verhandlung durchgeführt und dem Beschwerdeführer auch keine aktuellen Länderberichte oder –feststellungen zur Kenntnis gebracht oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Der Asylgerichtshof legt auch nicht offen, auf welche "Berichte aktuelleren Datums" er sich bei seiner Annahme, die entscheidungswesentlichen Umstände hätten sich seit der Entscheidung durch das Bundesasylamt nicht geändert, stützt.
Aus diesen Gründen hat der Asylgerichtshof seine Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes und gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan abgewiesen wird, nicht ausreichend begründet, weshalb die angefochtene Entscheidung insoweit den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.
B. Soweit die Beschwerde sich im Übrigen gegen die Abweisung des Antrages bezüglich der Zuerkennung des Asylstatus richtet, wird ihre Behandlung aus folgendem Grund abgelehnt:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Be schwerde gemäß Art 144a B VG ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs 2 B VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrecht liche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Be schwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages bezüglich der Zuerkennung des Asylstatus richtet, abzusehen.
III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes und gegen seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Im Übrigen ist die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.