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VfGH vom 13.09.2013, U1349/2013

VfGH vom 13.09.2013, U1349/2013

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz mangels Erfüllung der rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden unter einander verletzt worden. Die Entscheidung wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616, – bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Einvernahmen führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen aus, er gehöre dem Min derheitenstamm der Reer Hamar an, der von größeren Stämmen verfolgt werde. Der Beschwerdeführer sei von Mitgliedern des Abgaal Stammes überfallen, geschlagen und ausgeraubt worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe ein Kino betrieben und deswegen Drohanrufe von Unbekannten mit der Forderung erhalten, das Kino, in dem auch religiösen Wertvorstellungen zuwiderlaufende Filme gezeigt worden seien, zu schließen. Der Vater des Beschwerdeführers sei in Folge von unbe kannten Männern erschossen worden. Der Beschwerdeführer habe das Kino wieder eröffnet, habe erneut Drohanrufe erhalten und sei schließlich von Mitgliedern der Al Shabaab, einer islamistischen Organisation, entführt worden. Er sei zwei Monate lang in einem Raum festgehalten und misshandelt worden. Die Männer hätten ihm immer wieder mitgeteilt, dass er am "Heiligen Krieg" teilnehmen müsse. Im Zuge eines Kampfes zwischen dem Militär und den Mitgliedern der Al Shabaab sei der Beschwerdeführer geflüchtet.

1.1. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 135/2009 (im Folgenden: AsylG 2005), ab, gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 leg.cit. nicht zuerkannt und dieser gemäß § 10 Abs 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.

1.2. Der Asylgerichtshof gab der dagegen erhobenen Beschwerde mit Entscheidung vom statt und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

1.3. Mit im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheid vom wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten neuerlich mangels Glaubhaftigkeit des Vorbringens ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsbewilligung.

1.4. Der gegen den ersten Spruchpunkt erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Entscheidung vom statt und verwies die Angelegenheit zum zweiten Mal an das Bundesasylamt zurück. Der Asylgerichtshof begründete diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass das Bundesasylamt die zur Minderheitenethnie des Beschwerdeführers, der Reer Hamar, getroffenen Feststellungen nicht in Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers gesetzt habe. Die Beurteilung der Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner die Islamisten betreffenden Probleme als vage, widersprüchlich und daher unglaub würdig sei nicht nachvollziehbar:

"Aus Sicht des Asylgerichtshofes stellt es etwa keinen Widerspruch dar, dass der Genannte wechselweise von 'islamistischen Landsleuten' und von 'AI Shabaab' sprach. Auch die übrigen angeblichen Ungereimtheiten wurden in einer Art und Weise begründet, die sich auf keine objektivierbaren Grundlagen stützen, sondern viel eher Mutmaßungen der belangten Behörde, ausgehend von euro päischen Denkweisen, darstellen. Die Argumentation, dass der Beschwerde führer etwa nur deshalb nicht als Opfer der behaupteten Zwangsrekrutierung in Betracht kommen sollte, weil [...] er zuvor gegen religiöse Richtlinien verstoßen und Befehle missachtet haben soll, erscheint in dieser Form nicht plausibel. Ebenso handelt es sich - ohne Angabe von Berichtsquellen - um reine Spekulation, wenn das Bundesasylamt weiters vermeint, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Weigerung, Mitglied zu werden, zwei Monate in Gefangenschaft gehalten worden sei, während andere Insassen ermordet worden wären."

Das Bundesasylamt habe zur Beurteilung des Gesamtvorbringens ungenügende Länderfeststellungen getroffen. Um die tatsächlichen Verhaltens- und Vorgehensweisen der Islamisten fundiert beurteilen zu können, wäre es notwendig gewesen, gezielte Feststellungen zu den Zwangsrekrutierungen durch AI Shabaab zu treffen.

1.5. Das Bundesasylamt wies mit dem im dritten Rechtsgang erlassenen Bescheid vom den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wiederum ab. Im Rahmen der ausführlichen Würdigung der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens bediente sich das Bundesasylamt (im Wesentlichen wortgleich) derselben Argumentation wie im vorhergehenden, vom Asylgerichtshof aufgehobenen Bescheid vom .

1.6. In der nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung vom wies der Asylgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 ab. Begründend führt er im Wesentlichen aus, er schließe sich der Beurteilung des Bundesasylamtes an, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaub würdigkeit und damit die Asylrelevanz zu versagen sei. Das Bundesasylamt habe sich nunmehr im dritten Verfahrensgang ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, eine entsprechende Würdigung vorge nommen und seine Ent scheidung nachvollziehbar begründet. Das Bundesasylamt sei auf der Basis von Länderberichten zum Ergebnis gelangt, dass die Gruppe der Reer Hamar trotz Minderheitendaseins nicht per se Verfolgungshandlungen iSd Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei bzw. seit dem Rückzug der Al Shabaab aus Mogadischu keine Zwangsrekrutierungsgefahr mehr bestehe. Der Asylgerichtshof schließe sich der Beurteilung des Bundesasylamtes an, wonach daher der Beschwerdeführer selbst im Fall des Wahrheitsgehaltes seiner Schilderungen aktuell keiner Verfolgungsgefahr mehr ausgesetzt sei. Auch wenn es in Somalia zu Zwischenfällen mit Islamisten komme, habe der Beschwerdeführer keine unmittelbare, aktuelle und persönliche Betroffenheit glaubhaft machen können.

2. In der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Art 144a B-VG behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und gemäß Art 47 GRC auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

2.1. Der Asylgerichtshof habe die angefochtene Entscheidung nicht in einer den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an eine gerichtliche Entscheidung genügenden Weise begründet, sondern sich mit einem bloßen Verweis auf den Bescheid des Bundesasylamtes begnügt, ohne die maßgeblichen Teile zumindest wiederzugeben. Weder die maßgeblichen Informationen zur Lage in Somalia noch die Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschwerdeführers hätten Eingang in die angefochtene Entscheidung gefunden.

2.2. Die gravierenden Begründungsmängel würden auch daraus evident, dass der Asylgerichtshof im zweiten Verfahrensgang den Bescheid des Bundesasylamtes mit unter anderem der Begründung aufgehoben habe, dass die Beurteilung der Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig nicht nachvollzogen werden könne; die Begründung der angeblichen Ungereimtheiten würde sich nicht auf objektivierbare Grundlagen stützen, sondern seien eher von europäischen Denkweisen ausgehende Mutmaßungen der belangten Behörde. Im dritten Verfahrensgang habe sich das Bundesasylamt jedoch – die Position des Asylgerichtshofes ignorierend – in Hinblick auf die Glaubwürdigkeit derselben Begründung bedient wie im zweiten Verfahrensgang. Der nunmehr angefochtenen Entscheidung, in welcher der Asylgerichtshof diese Begründung des Bundesasylamtes auf einmal als "objektiv nachvollziehbar" bezeichne, sei nicht zu entnehmen, worin die Veränderung gegenüber dem im zweiten Verfahrensgang ergangenen Bescheid des Bundes asylamtes liege.

2.3. Soweit der Asylgerichtshof das Bestehen einer Verfolgungsgefahr mit der Begründung verneine, dass seit dem Rückzug der Al Shabaab aus Mogadischu dort keine Zwangsrekrutierungsgefahr mehr bestehe, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von den Al Shabaab nicht bloß auf Grund einer drohenden Zwangsrekrutierung ins Blickfeld genommen worden sei, sondern primär weil er ein Kino betrieben habe, das den religiösen Wertvorstellungen der Al Shabaab zuwider gelaufen sei. Die Al Shabaab würden unabhängigen Länderberichten zufolge in Mogadischu weiterhin gezielte Anschläge vornehmen; zu der wesentlichen Frage, ob dem Beschwerdeführer als religiösem bzw. politischem Gegner der Al Shabaab auch nach der Beendigung von deren Vorherrschaft Verfolgung drohe, habe der Asylgerichtshof keine Ermittlungen angestellt.

2.4. Weiters habe es der Asylgerichtshof trotz entsprechenden Antrages unterlassen, ein medizinisches Gutachten zur Verletzung des Daumens des Beschwerdeführers einzuholen, und sei damit seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen.

2.5. Zur Klärung der Frage, ob dem Beschwerdeführer auf Grund seiner religiösen bzw. politischen Einstellung oder auf Grund seiner Flucht aus der Haft weiter Verfolgung durch die Al Shabaab drohe, wäre die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten gewesen. Zur Frage der Glaubwürdigkeit seien die im zweiten Verfahrensgang vom Asylgerichtshof gerügten, nicht nachvollziehbaren "Widersprüchlichkeiten" im dritten Verfahrensgang nicht mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme oder einer mündlichen Verhandlung geklärt worden; der Asylgerichtshof hätte im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen und seiner eigenen Entscheidung entweder von der Glaubwürdigkeit des Beschwerde führers ausgehen oder eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.

3. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II. Erwägungen

1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

Bereits in der Entscheidung VfSlg 18.614/2008 hat der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass die rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung erfordern, dass sich Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung aus der Gerichtsentscheidung selbst ergeben; die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichthof möglich ist (vgl. VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006).

2. Diesen Anforderungen hat der Asylgerichtshof mit seiner angefochtenen Entscheidung nicht entsprochen:

In der angefochtenen Entscheidung begründet der Asylgerichtshof nicht, warum das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fluchtgründe nicht glaubhaft sei; der Asylgerichtshof verweist lediglich darauf, dass das Bundes asylamt "sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers dargelegt, einander gegenübergestellt und eine entsprechende Würdigung vorgenommen [hat], der der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist". Nur im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers "bezüglich seiner Probleme mit Angehörigen des Stammes der Abgaal" gibt der Asylgerichtshof zumindest die Begründung des Bescheides insoweit wieder, als das Bundesasylamt diese "als gesteigertes Vorbringen bzw. als Folge der Entscheidung des Asylgerichtshofes, in der dieser die mangelnde Auseinandersetzung mit ethnischen Fragen gerügt" hätte, qualifiziert habe.

Diesen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens kommt kein hinreichender Begründungswert zu (vgl. mwN); dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Asylgerichtshof den vorherigen Bescheid des Bundesasylamtes unter anderem mit der Begründung aufhob, dass die Beweiswürdigung des Bundes asylamtes hinsichtlich der Glaubhaftigkeit nicht plausibel und zum Teil spekulativ sei. Da sich der belangte Asylgerichtshof mit der (im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit im Wesentlichen identischen) Begründung des im dritten Rechtsgang erlassenen Bescheids des Bundesasylamtes nicht näher auseinandersetzt und lediglich auf diese (vom Asylgerichtshof selbst im zweiten Rechtsgang als nicht nachvollziehbar beurteilten) Ausführungen verweist, ist ihm ein der Willkür gleichzuhaltender Begründungsmangel vorzu werfen.

Soweit der Asylgerichtshof in seiner Begründung davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer "selbst im Fall des Wahrheitsgehaltes seiner Schilderungen aktuell keiner Verfolgungsgefahr mehr ausgesetzt" sei, weil seit dem Rückzug der Al Shabaab aus Mogadischu keine Zwangsrekrutierungsgefahr mehr bestehe, so vermag dieser Hinweis eine Auseinandersetzung mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers, das über eine befürchtete Zwangsrekrutierung hinausgeht, nicht zu ersetzen. Insbesondere fehlt jedes Eingehen auf eine etwaige aktuelle Verfolgung wegen des vom Beschwerdeführer behaupteten Betreibens eines Kinos, in dem Action- und Erotikfilme gezeigt worden seien, und auf Grund seiner behaupteten Flucht aus der Anhaltung durch die Mitglieder der Al Shabaab.

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

2. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.