VfGH vom 22.11.2013, U1326/2012

VfGH vom 22.11.2013, U1326/2012

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan infolge Ignorierens des Parteienvorbringens hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers sowie Fehlens jeglicher Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz Bamiyan

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Die Entscheidung wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist ein schiitischer Hazare und afghanischer Staatsbürger. Nach illegaler Einreise nach Österreich stellte er am einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass die Lage in Afghanistan sehr schlecht und unsicher sei. Er hätte dort keine Zukunft und wolle deshalb in einem sicheren Land eine Ausbildung absolvieren und gute Arbeit finden.

2. Der Beschwerdeführer gab an, aus der afghanischen Provinz Bamiyan zu stammen. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes veranlasste das Bundes-asylamt (im Folgenden: BAA) eine sachverständige Altersschätzung. Diese ergab zum Zeitpunkt der Untersuchungen am ein wahrscheinliches Alter von ca. 16 bis 18 Jahren. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren ergab sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 15 Jahren. Bei der Einvernahme vor dem BAA am gab der Beschwerdeführer an, 15 Jahre alt zu sein. Auch habe ihn sein Vater "immer wieder geschlagen." Mit Bescheid vom wies das BAA den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und sprach die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.

3. Der Asylgerichtshof wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Zur Minderjährigkeit führte der Asylgerichtshof wörtlich aus:

"Wird in der Beschwerde vom BF [Anm.: Beschwerdeführer] als 'Kind' gesprochen und Bestimmungen der Kinderrechtskonvention angeführt, so wird darauf hingewiesen, dass es sich beim BF – mag er auch noch unter das Regime dieser Konvention fallen – im juristischen Sinne nach österreichischem Recht nicht mehr um ein Kind, sondern einen mündigen Minderjährigen handelt, der mit seinen siebzehneinhalb Jahren an der Schwelle zur Volljährigkeit steht. Darüber hinaus konnte sich der BF – trotz seines jugendlichen Alters – nach seiner Ausreise aus Afghanistan alleine und auf sich gestellt im Ausland ohne entsprechende Sprachkenntnisse behaupten und schlussendlich bis nach Österreich gelangen, weshalb – auch aufgrund des Vorliegens von umfangreichen familiären Bindungen in Afghanistan und mangels Anzeichen einer psychischen oder physischen Unreife – nicht von einer besonderen Schutzwürdigkeit des BF im Vergleich zu anderen jungen, jedoch bereits volljährigen Rückkehrern auszugehen ist."

Zur Sicherheitslage führte der Asylgerichtshof weiters aus:

"Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liegt. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.) als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen (siehe deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom , S. 14).

Beim BF handelt es sich um einen jungen, arbeitsfähigen und gesunden Mann, der zwar noch minderjährig ist, jedoch bereits mit 17 Jahren sein Heimatland verlassen hat und schlepperunterstützt Richtung Europa aufgebrochen ist. Der BF konnte sich – trotz seines jugendlichen Alters – alleine und auf sich gestellt im Ausland ohne entsprechende Sprachkenntnisse zurechtfinden und schlussendlich bis nach Österreich gelangen. Es ist daher davon auszugehen, dass beim BF die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in Afghanistan vorausgesetzt werden kann, zumal er darüber hinaus auch noch über eine siebenjährige Schulbildung verfügt. Ferner verfügt der BF seinen eigenen Angaben nach in seiner Heimatprovinz nach wie vor über enge familiäre Anknüpfungspunkte. So leben etwa seine Eltern und mehrere Geschwister (von denen ein Bruder volljährig und verheiratet sowie eine Schwester erwerbstätig ist) im Heimatort des BF. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr in seinen Heimatort im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zuteil wird, zumal der BF bereits vor seiner Reise von seiner Familie versorgt wurde. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der BF auch den Großteil seiner bisherigen Lebenszeit in seiner Heimatprovinz verbracht hat und somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut ist.

Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des BF und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde.

Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde ( Zahl 98/21/0427; , Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundes-verwaltungsgerichts vom , Zahl BVerwG 10 C10.09). Wie der EGMR in seinem Urteil vom , N. vs. Schweden, Zahl 23505/09, Rz 52, ausgeführt hat, stellt sich die Lage in Afghanistan trotz der verfügbaren Berichte über ernste Menschenrechtsverletzungen jedenfalls nicht so dar, dass gleichsam jede Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung der EMRK bedeuten würde, sondern es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob auf Grund der persönlichen Situation des Betroffenen die Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen würde.

Auch wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es dem BF unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz Bamiyan zu gelangen, wo er nach wie vor über ein soziales bzw. familiäres Netz verfügt. Letztlich steht dem BF ergänzend auch die Möglichkeit offen, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft an in Kabul ansäßige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt wird, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden können."

4. Gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes richtet sich die vorliegende, auf Art 144a B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet wird.

5. Der Asylgerichtshof sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab und übermittelte die Verfahrensakten.

II. Rechtslage

Die §§3 und 8 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005AsylG 2005), BGBl I 100 in der jeweils relevanten Fassung (§3 in der Stammfassung, § 8 idF BGBl I 122/2009), lauten auszugsweise:

"2. Hauptstück

Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten

1. Abschnitt

Status des Asylberechtigten

Status des Asylberechtigten

§3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§6) gesetzt hat.

[…]

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.

[…]"

III. Erwägungen

1.1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

1.2. Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

1.3. Ein willkürliches Verhalten der Behörde (hier des Asylgerichtshofes), das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein solches willkürliches Verhalten liegt hier vor:

2.1. Zunächst hat der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem BAA angegeben, 15 Jahre alt zu sein. Die sachverständige Altersschätzung lieferte das Ergebnis, dass ein Alter zwischen 16 und 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt wahrscheinlich sei, wobei auch ein Mindestalter von 15 Jahren nicht ausgeschlossen werden könne. Der angefochtenen Entscheidung ist eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen und der Altersschätzung nicht zu entnehmen. Auf Grund welcher Erwägungen der Asylgerichtshof das Alter des Beschwerdeführers mit 17½ Jahren annimmt, bleibt in den – zum Großteil nur aus formelhaften Ausführungen bestehenden – Entscheidungsgründen offen. Der Asylgerichtshof hat insoweit das Parteienvorbringen sowie den Akteninhalt ignoriert und dadurch ein willkürliches Verhalten im Sinne der obigen Ausführungen (Pkt. 1.3.) gesetzt.

2.2. In Bezug auf die Länderfeststellungen lässt der Asylgerichtshof auch den konkreten Sachverhalt außer Acht: Wie der Beschwerdeführer bereits gegen die Entscheidung des BAA zutreffend vorgebracht hat, fehlen jegliche Feststellungen zur Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz Bamiyan (dass der Beschwerdeführer von dort stammt, stellt der Asylgerichtshof nicht in Frage). Bei seiner Einvernahme am gab der Beschwerdeführer weiters ausdrücklich an, nur einen Tag in Kabul gewesen zu sein. In der angefochtenen Entscheidung fehlen weiters Feststellungen zu einem Reiseweg, über den der Beschwerdeführer seine Heimatstadt sicher erreichen könnte. (; , U1416/12; , U2185/12; VfSlg 19.695/2012).

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Der Beschwerdeführer wurde durch die angefochtene Entscheidung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt. Die Entscheidung ist daher vollumfänglich aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88a iVm § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– enthalten.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.