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VfGH vom 06.03.2013, U1325/12

VfGH vom 06.03.2013, U1325/12

19737

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung nach Afghanistan; keine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich der Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz Nangarhar

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Ent scheidung, soweit sie die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 2005 und gegen die Ausweisung gem. § 10 Abs 1 Z 2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abweist, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.

II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

III. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerde führer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozess kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer, ein am geborener afghanischer Staatsangehöriger, stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

3. Die dagegen durch den gesetzlichen Vertreter erhobene Beschwerde vom wies der Asylgerichtshof (im Folgenden: AsylGH) mit Entscheidung vom gemäß §§3 Abs 1, 8 Abs 1 und 10 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet ab.

Der AsylGH begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vage, unschlüssig und widersprüchlich gewesen und daher insgesamt als unglaubwürdig zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer habe daher eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren, weil sich weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch den zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen konkrete Anhaltspunkte ergeben würden, die einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen. Unter Bezugnahme auf die vom BAA getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan führt der AsylGH im Einzelnen aus:

"Zur Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar – der Heimatprovinz des BF – ist auszuführen, dass sich die Sicherheitslage zwar in den letzten Jahren etwas verschlechtert hat, Nangarhar jedoch nach wie vor nicht als außergewöhnlich unsicher bezeichnet werden kann.

Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann.[…]Er verfügt in Nangarhar nach wie vor über enge familiäre Anknüpfungspunkte, seine gesamte Kernfamilie hält sich nach wie vor dort auf.[…] Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr in seinen Heimatort im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zuteil wird.

Was die Reise in Gebiete außerhalb der Hauptstadt Kabul betrifft, ist auszuführen, dass angesichts der auf den meisten Hauptverkehrsrouten gestiegenen Unsicherheit grundsätzlich zwar nicht erwartet werden kann, dass afghanische Staatsangehörige von Kabul auf dem Landweg durch unsichere Gebiete reisen müssen, um ihren endgültigen (sicheren) Zielort zu erreichen. Im gegenständlichen Fall ist jedoch festzuhalten, dass auch der Vater des BF regelmäßig über Jahre von Pakistan aus sein Haus in Nangarhar aufgesucht hat, um "dort nach dem Rechten zu sehen". Dem BF steht im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auch die Möglichkeit offen, auf dem Luftweg von Kabul nach Jalalabad und von dort weiter auf dem Landweg in seinen Heimatort zu gelangen, auch wenn diese Reise mit höheren Kosten als die reine Anreise auf dem Landweg verbunden ist. Es kann dem BF jedoch unter Berücksichtigung seiner dargelegten persönlichen Verhältnisse durchaus zugemutet werden, die Kosten für diesen Flug aus eigenem aufzubringen.

Was schließlich die weitere Anreise in den Heimatort auf dem Landweg vom Zielflughafen anbelangt, ist auszuführen, dass die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar – wie bereits oben ausgeführt – nicht als so unsicher zu beurteilen ist, dass die Inanspruchnahme eines Transportmittels auf dem Landweg gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit – etwa auf Grund von Überfällen – ein verstärktes Risiko für die Unversehrtheit der Reisenden mit sich bringen würde.

[…]

[Es] kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es dem BF unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort zu gelangen, wo er nach wie vor über ein soziales beziehungsweise familiäres Netz verfügt. Letztlich steht dem BF ergänzend auch die Möglichkeit offen, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt wird, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden können."

Schließlich wird die Ausweisungsentscheidung vor allem damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben führe und eine soziale Integration schon auf Grund des zeitlichen Aspekts nicht zu erkennen sei, sodass auch das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen nicht überwiege.

4. In seiner gegen diese Entscheidung gerichteten, auf Art 144a B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Leben gemäß Art 2 EMRK und Art 2 GRC, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden gemäß Art 3 EMRK und Art 4 GRC, auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK und auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl 390/1973. In der Beschwerde wird weiters die Verletzung des Rechts auf Asyl nach Art 18 GRC iVm der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Recht nach Art 19 Abs 2 GRC, nicht in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen zu werden, in dem für ihn das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.

Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich der AsylGH nicht mit den von ihm vorgelegten aktuellen Quellen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zum Nachweis der sich auch 2011 stetig verschlimmernden Lage in Afghanistan auseinander gesetzt habe. Mangels sozialer Absicherung durch einen Familienverband habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, in Afghanistan ein menschenwürdiges Leben zu führen. Zudem gebe es nach den Feststellungen des AsylGH weder Hilfseinrichtungen, die sich vor Ort um Rückkehrer kümmern noch Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige. Weder das BAA noch der AsylGH hätten angemessen berücksichtigt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer besonders schutzbedürftig sei, weil er bei seiner Einreise erst sechzehn Jahre alt, völlig auf sich allein gestellt und der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei. Auch mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten konkreten Umstand, dass gerade junge Männer im Alter des Beschwerdeführers in dessen nächstem Umfeld einer konkreten und unmittelbaren Gefahrensituation durch die Taliban ausgesetzt seien, habe sich der AsylGH nicht auseinander gesetzt. Er hätte Ermittlungen anstellen müssen, um die Richtigkeit bzw. Plausibilität dieser Schilderungen zu überprüfen.

5. Der belangte AsylGH legte die Gerichts- und Verwaltungsakten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II. Erwägungen

Die Beschwerde ist zulässig.

A. Soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 und die Ausweisung gem. § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 richtet, ist sie auch begründet.

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sach lichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkenn bar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. ge währleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Dis kriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Ver fassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Er mittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unter lassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivor bringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg 13.302/1992 mit weiteren Judikaturnachweisen, 14.421/1996, 15.743/2000). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.

2. Ein solches willkürliches Verhalten ist dem AsylGH vorzuwerfen:

2.1. Der AsylGH hält es für durchaus möglich und dem Beschwerdeführer zumutbar, von Kabul in seine Heimatprovinz Nangarhar – der AsylGH geht von einer Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin aus – zu gelangen, und zwar auf dem Luftweg von Kabul nach Jalalabad und anschließend auf dem Landweg. Dass die Inanspruchnahme eines Transportmittels auf dem Landweg in der Provinz Nangarhar kein verstärktes Risiko für die Unversehrtheit des Beschwerdeführers mit sich bringt, stützt der AsylGH darauf, dass die Sicherheitslage in dieser Provinz im Vergleich zu den Nachbarprovinzen nicht außergewöhnlich unsicher sei. In den Nachbarprovinzen Kunar, Khost und Paktia konzentriert sich nach den Erkenntnisquellen des BAA – auf die sich der AsylGH stützt – das Gros der militärischen Operationen der ISAF.

Die Zumutbarkeit der Reise auf dem Landweg von Jalalabad in den Heimatort des Beschwerdeführers stützt der AsylGH lediglich darauf, dass Nangarhar nicht als außergewöhnlich unsicher bezeichnet werden könne. Diese Einschätzung wird auf die Länderfeststellungen im Bescheid des BAA gestützt, wo Nangarhar im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich und die Nachbarprovinzen als die unsichersten Regionen Afghanistans eingestuft werden. Daraus allein die Schlussfolgerung abzuleiten, die Reise auf dem Landweg sei zumutbar, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung minderjährig war.

Darüber hinaus verabsäumt der AsylGH, sich mit entgegenstehenden, der Entscheidung zugrunde gelegten Beweisen auseinander zu setzen. Nach den Länderfeststellungen ist die Reisefreiheit durch die schlechte Sicherheitslage, das Banditentum und die Landminen eingeschränkt. Die aufständischen Gruppierungen sind schwerpunktmäßig entlang der Grenze zu Pakistan aktiv. Diese Faktoren werden in der angefochtenen Entscheidung weder erwähnt noch zu entkräften versucht, obwohl die Heimatprovinz des Beschwerdeführers Nangarhar an Pakistan grenzt.

Die Entscheidung lässt auch in ihrer Aussage, dass dem Beschwerdeführer ergänzend auch die Möglichkeit offen stehe, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft in Kabul an Hilfseinrichtungen, im Speziellen für Rückkehrer aus dem Ausland zu wenden, Ermittlungsergebnisse gänzlich unberücksichtigt. In den herangezogenen Länderfeststellungen wird nämlich festgehalten, dass es in Kabul keine Organisation/Einrichtung gibt, die Rückkehrer direkt nach ihrer Ankunft unterstützt, sodass die angefochtene Entscheidung auch aus diesem Grund nicht nachvollzogen werden kann.

2.2. Das Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und das leichtfertige Abgehen vom Akteninhalt führen dazu, dass die angefochtene Entscheidung schon deshalb mit maßgeblichen Begründungsfehlern behaftet ist. Dem AsylGH ist daher Willkür vorzuwerfen.

B. Im Übrigen (also hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 AsylG 2005) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art 144a B-VG ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs 2 B-VG). Eine solche Klärung ist nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

2. Soweit mit der angefochtenen Entscheidung die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wird, behauptet die vorliegende Beschwerde die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) und auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 BVG BGBl 390/1973) sowie im Recht auf Asyl (Art18 GRC).

Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Art 18 GRC räumt keine über die Genfer Flüchtlingskonvention hinausgehenden Rechte ein.

III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit sie die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 und gegen die Ausweisung gem. § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abweist, in dem durch das BVG BGBl 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die angefochtene Entscheidung ist daher in diesem Umfang aufzuheben.

2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen (§19 Abs 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG).

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88a iVm § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- enthalten.