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VfGH vom 09.03.2011, U1235/10

VfGH vom 09.03.2011, U1235/10

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Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Abweisung eines Asylantrags und Ausweisung durch einen Einzelrichter und nicht einen Senat des Asylgerichtshofes; keine Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des Asylgesetzes 2005

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Die Entscheidung wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde dieser Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76, (im Folgenden: AsylG 1997) abgewiesen; zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt.

1.3. Die gegen die Asylabweisung erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes durch eine Einzelrichterin vom - nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am , und - gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.

Die rechtlichen Erwägungen des Asylgerichtshofes in Bezug auf die Einzelrichterzuständigkeit lauten wie folgt:

"Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus § 75 Abs 7 Z 1 AsylG 2005 (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Vorschrift )."

2. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art 144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.

3. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie die Gerichtsakten vor und sah - unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Entscheidung - von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Was die Entscheidung des Asylgerichtshofes durch eine Einzelrichterin betrifft, entspricht der vorliegende Fall - in dem nach dem noch zwei Verhandlungen durchgeführt wurden - der zu U634/10 protokollierten Beschwerdesache, weshalb sich der Verfassungsgerichtshof darauf beschränken kann, auf die Entscheidungsgründe seines in dieser Sache ergangenen Erkenntnisses hinzuweisen (s. ; vgl. idS ferner auch etwa sowie U1489/10).

III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88a iVm § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.