VfGH vom 28.04.2009, U1194/08
Sammlungsnummer
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Leitsatz
Verstoß von Entscheidungen des Asylgerichtshofes gegen das Willkürverbot des Gebots der Gleichbehandlung von Fremden untereinander und das Rechtsstaatsprinzip unter Hinweis auf die Vorjudikatur; rechtsstaatliches Gebot der Begründung gerichtlicher Entscheidungen; lediglich kursorische Verweisung auf die Begründung des letztinstanzlichen Bescheides durch den Asylgerichtshof
Spruch
I. Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden
zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene
Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.860,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellten am Anträge auf internationalen Schutz. Am bzw. - für den in Österreich nachgeborenen Sohn - am stellten sie in weiterer Folge solche Anträge auch für ihre beiden minderjährigen Kinder. Mit Bescheid jeweils vom wurden die Anträge der Beschwerdeführer und ihrer beiden Kinder gemäß § 5 Abs 1 des Gesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I 100, als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdeführer und ihre Kinder gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten bereits zuvor am in Polen Asylanträge gestellt und hätte sich Polen auf Anfrage Österreichs gemäß Art 16 Abs 1 litc der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (im Folgenden: Dublin-II-Verordnung), Abl. 2003 L 50,
S 1 (6), bereit erklärt, die Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.
Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer und ihrer Kinder wurden mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden mit Beschluss vom , 2007/19/1199-1202 ab.
2. Am stellten die Beschwerdeführer und ihre beiden Kinder erneut Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden mit Bescheid jeweils vom gemäß § 68 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. 51, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Ausweisung der Beschwerdeführer und ihrer beiden Kinder gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen verfügt. Mit Erkenntnis vom wies der Asylgerichtshof die von den Beschwerdeführern und ihren beiden Kindern gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ab.
Begründend wird dazu Folgendes ausgeführt:
"...
Das Bundesasylamt hat hinsichtlich beider Spruchpunkte in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in den angefochtenen Bescheiden an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Lediglich zur Verdeutlichung sei nochmals betont, dass das Bundesasylamt völlig zu Recht den Angaben der Beschwerdeführer, wonach diese nach rechtskräftigem Abschluss ihrer (ersten) Asylverfahren in Österreich nach Polen zurückgekehrt seien, um die Einstellung ihrer dortigen Verfahren zu veranlassen, jegliche Glaubwürdigkeit versagt hat:
So fällt auf, dass die 1.-Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der behaupteten Rückkehr nach Polen zunächst angab, dass sie und ihr Lebensgefährte die Schreiben hinsichtlich der Zurückziehung ihrer Asylanträge in Polen nicht per Post schicken hätten wollen, weshalb sie selbst nach Polen gefahren seien und einen Bekannten gebeten hätten, die Schreiben abzugeben und nach zwei Wochen nach Österreich zurückgekehrt seien ... Nach Vorhalt, dass das von ihr vorgelegte Schreiben, welches die Zurückziehung des Antrages in Polen beleg...en sollte, offenbar von einem Grazer Postamt gefaxt worden sei ..., revidierte die 1.-Beschwerdeführerin ihre Angaben insofern, als sie zugestand, doch ein Fax geschickt zu haben, sie jedoch - nachdem sie und ihr Lebensgefährte ca. 2 Wochen nach der Absendung des Faxes erfahren hätten, dass dieses nicht angekommen sei - zusammen mit ihrem Lebensgefährten selbst nach Polen gefahren sei ... Schon ausgehend davon, dass das Schreiben laut dem darauf ersichtlichen Sendedatum am gefaxt wurde und die Beschwerdeführer bereits am ihre neuerlichen Asylanträge in Österreich gestellt haben, sohin zwischen der Faxabsendung und den nunmehrigen Asylantragstellungen lediglich ein Zeitraum von 4 Tagen liegt (!), wird nun klar, dass ihre Behauptung, erst zwei Wochen nach der erfolgten Faxsendung nach Polen gereist zu sein und sich vor der Rückkehr nach Österreich dort zwei Wochen aufgehalten zu haben, nicht den Tatsachen entsprechen kann. Als weiterer Widerspruch fällt auf, dass die 1.-Beschwerdeführerin behauptete, vor der neuerlichen Asylantragstellung in Österreich zwei Wochen in Polen aufhältig gewesen zu sein, während ihr Lebensgefährte, der überdies vom Versuch einer von Österreich aus erfolgten Brief- bzw. Faxsendung im Hinblick auf eine Einstellung der Asylverfahren in Polen kein Wort erwähnte, angab, mit der 1.-Beschwerdeführerin einen Monat in Polen verbracht zu haben ... Auch ist anzumerken, dass die Behauptung, nach Polen lediglich im Hinblick auf die Einstellung der dortigen Asylverfahren zurückgekehrt zu sein, als solche bereits völlig lebensfremd anmutet, da nicht nachvollziehbar ist, dass sich die Beschwerdeführer - die angeben, die neuerlichen Asylanträge in Österreich u. a. deshalb gestellt zu haben, um einer ihnen in Polen drohenden Kettenabschiebung nach Russland zu entgehen - bewusst in diesen Mitgliedstaat begeben und sich hierdurch gerade erst der Gefahr einer Ergreifung durch die polnischen Behörden und folglich der von ihnen befürchteten Ausweisung nach Russland aussetzen sollten, sodass letztlich auf der Hand liegt, dass die Behauptungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der nach rechtskräftigem Abschluss ihrer Asylverfahren erfolgten Rückkehr nach Polen keinerlei glaubhaften Kern aufweisen.
Den Beschwerdeausführungen, wonach die Verfahren der Beschwerdeführer mangels Einhaltung der in § 28 Abs 2 AsylG normierten Frist zuzulassen gewesen seien, kann nicht gefolgt werden:
...
Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer die Anträge
auf internationalen Schutz am gestellt, sodass die in § 28
Abs2 AsylG normierte 20-Tages-Frist grundsätzlich mit Ablauf des
geendet hätte und ausgehend hievon die am bzw.
tatsächlich erfolgten Verständigungen von der
Konsultationsführung mit Polen als verspätet anzusehen wären. Dem
Verwaltungsakt ist allerdings zu entnehmen, dass die
1.-Beschwerdeführerin für den zur Einvernahme vor dem
Bundesasylamt geladen gewesen wäre ... Weiters ergibt sich aus dem im
Akt vorliegenden Bericht der Polizeiinspektion Graz-Eggenberg, dass
... nach der 1.Beschwerdeführerin am bei der Caritas
Notschlafstelle in 8020 Graz, Bergstraße 24, Nachschau gehalten
wurde, da diese laut der dort Verantwortlichen von bis
dort aufhältig gewesen wäre. Die 1.-Beschwerdeführerin war
laut Polizeibericht an der genannten Adresse nicht gemeldet und
konnte am auch nicht a[n]getroffen werden ... Der Umstand,
dass die 1.Beschwerdeführerin zwar somit innerhalb der 20-Tages-Frist
zur Einvernahme ... geladen war, dieser Ladung aber weder
nachgekommen noch behördlich gemeldet gewesen ist, stellt eine grobe Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht dar, sodass in casu von einem Wegfall der 20-Tages-Frist auszugehen ist und die erst am bzw. erfolgten Verständigungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Konsultationsführung mit Polen daher keine Zulassung ihrer Verfahren bewirken konnten.
Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass das Bundesasylamt im Hinblick auf die neu hinzugetretenen Umstände der bei der 1.-Beschwerdeführerin bestehenden Risikoschwangerschaft sowie ihrer epileptischen Erkrankung zu Unrecht vom Vorliegen der 'Entschiedenen Sache' iSd § 68 Abs 1 AVG ausgegangen sei, ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesasylamt der 1.-Beschwerdeführerin zu Recht entgegengehalten hat, dass diese grundsätzlich gehalten gewesen wäre, das Vorliegen etwaiger gesundheitlicher Probleme, so diese - wie die 1.-Beschwerdeführerin dies selbst angibt - tatsächlich schon im Heimatland bestanden haben sollen ('Diese Anfälle habe ich auch zu Hause gehabt, hier in Österreich hatte ich sie bis jetzt drei Mal [']) bereits im Erstverfahren geltend zu machen und weiters selbst dem von der 1.-Beschwerdeführerin vorgelegten Befund keine konkreten Hinweise für das tatsächliche Vorliegen einer epileptischen Erkrankung zu entnehmen sind ... Hieraus folgt nun aber, dass die Behauptung der 1.-Beschwerdeführerin, an epileptischen Anfällen zu leiden, letztlich eine bloße Vermutung darstellt. Vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet de[s] Vorliegens eines solchen Krankheitsbildes - nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung der 1.-Beschwerdeführerin nach Polen eine Verletzung der Rechte gem. Art 3 EMRK darstellen würde, da in casu nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU selbstverständlich (auch) hinsichtlich Epilepsie verschiedene Behandlungsmöglichkeiten verfügbar sind, wobei grundsätzlich unerlässliche medizinische Versorgung für Asylwerber kostenlos ist ...
Bezüglich des Vorbringens, wonach bei der (sich nunmehr im 6. Schwangerschaftsmonat befindlichen ...) 1.-Beschwerdeführerin eine Risikoschwangerschaft vorliegen würde, ist unter Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes zu betonen, dass die 1.-Beschwerdeführerin diese Behauptung durch keinerlei ärztliche... Befunde untermauert hat und ihre erstinstanzlich erstatteten Angaben, wonach sie 'sehr schwach' sei und 'Schwindelgefühle' habe [,] bei Weitem zu unkonkret erscheinen, um Anhaltspunkte für eine Risikoschwangerschaft darzustellen.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführer aufgrund ihrer in Österreich aufhältigen Verwandten im Falle ihrer Ausweisung in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens gem. Art 8 EMRK verletzt wären, ist auszuführen, dass das Bundesasylamt schon in den Erstbescheiden zu diesen - bereits in den Erstverfahren ins Treffen geführten - Umständen umfassend Stellung genommen hat ... und die Beschwerdeführer nicht dargelegt haben, inwieweit nunmehr eine Änderung der vormals gegebenen Umstände eingetreten wäre. Ebenso ist in Bezug auf die vom 2.-Beschwerdeführer nunmehr neuerlich geltend gemachten Sicherheitsprobleme in Polen auf die bereits in den Erstbescheiden angeführten Feststellungen zur Sicherheitslage in Polen zu verweisen ... Schließlich ist auch hinsichtlich der Angaben des 2.-Beschwerdeführers, wonach ihm bzw. seiner Familie im Falle einer Überstellung nach Polen eine Kettenabschiebung nach Russland drohe, anzumerken, dass das Bundesasylamt bezüglich dieser (wiederum bereits in den Erstverfahren geäußerten) Befürchtungen in den Erstbescheiden zutreffend ausgeführt hat, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass den Beschwerdeführern, sollten diese in Polen ein asylrelevantes Vorbringen bzw. ein im Bereich des Refoulementschutzes relevantes Vorbringen tätigen, nicht auch entsprechender Schutz gewährt würde
...
Lediglich zur Verdeutlichung wird nochmals betont, dass die Beschwerdeführer sohin nicht dargetan haben, inwieweit sich der den Erstbescheiden zu Grunde liegende maßgebliche Sachverhalt nunmehr geändert hätte und liegt auch keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor, sodass das Bundesasylamt die neuerlichen Asylanträge letztlich zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.
..."
3. Gegen diese Entscheidung richten sich die vorliegenden, auf Art 144a B-VG gestützten - von den beschwerdeführenden Parteien nur für sich selbst, nicht jedoch für ihre Kinder erhobenen - Beschwerden, in denen die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird.
3.1. Die Erstbeschwerdeführerin bringt dazu im Wesentlichen Folgendes vor:
"Zunächst ist festzuhalten, dass auch die belangte Behörde im bekämpften Erkenntnis davon ausgeht, dass die in § 28 Abs 2 AsylG 2005 normierte 20-tägige Frist für die Zulassung bzw Zurückweisung des Antrags de[r] BF grundsätzlich mit Ablauf des und somit vor Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt geendet hat. Die belangte Behörde gelangt allerdings zu dem Schluss, dass diese Frist im gegenständlichen Fall keine Anwendung finden konnte, weil die BF ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren nicht nachgekommen wäre, zumal sie einer für den anberaumten Einvernahme beim Bundesasylamt nicht nachgekommen wäre und überdies über keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich verfügen würde.
Die Annahme, die BF wäre ihrer Pflicht zur Mitwirkung am Verfahren nicht nachgekommen, erweist sich als verfehlt.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass seitens des Bundesasylamts ein derartiger Vorhalt niemals erfolgte. Eine (behauptete) Verletzung der Pflicht an der Mitwirkung am Verfahren durch die BF war nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesasylamt. Der Asylgerichtshof als belangte Behörde hat der BF die behauptete Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten auch nicht in Wahrung ihres Parteiengehörs zur Stellungnahme vorgehalten. Vielmehr war die BF erstmals durch das ihre Beschwerde abweisende Erkenntnis des Asylgerichthofs mit diesem Vorhalt konfrontiert.
Der Asylgerichtshof ist also bei seiner Entscheidungsfindung von der - für die Sachentscheidung maßgeblichen - Voraussetzung des Vorliegens einer Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung am Verfahren durch die BF ausgegangen, ... obwohl dieser (behauptete) Umstand im Verfahren vor dem Bundesasylamt niemals dargetan worden ist und ... ohne der BF die gesetzlich in § 37 iVm § 45 Abs 3 AVG vorgesehene Möglichkeit zu geben, sich zu diesem Vorhalt zu äußern.
Der Verfassungsgerichtshof hat schon im Erkenntnis vom , U67/08, festgehalten, dass es sich beim Asylgerichtshof nicht um eine (unabhängige) Verwaltungsbehörde[,] sondern um ein Gericht handelt, dessen Entscheidungen nicht mehr der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegen. Darauf gestützt, hat der Verfassungsgerichtshof sodann ausgeführt, dass Entscheidungen des Asylgerichtshofs gewissen rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung genügen müssen. Diesen Mindestanforderungen ist der Asylgerichtshof in gegenständlicher Angelegenheit insofern nicht gerecht geworden, als er einen für seine Entscheidung maßgeblichen Umstand, der letztlich allein für die Abweisung der Beschwerde entscheidend war und bisher weder Gegenstand des Verfahren[s] vor dem Bundesasylamt noch des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof selbst war, seiner Begründung zugrundelegt, ohne der ... BF die Möglichkeit zu geben, im Zuge des Verfahrens zu diesem für sie nachteiligen und von der belangten Behörde offenbar als erwiesen angenommenen Sachverhalt Stellung zu nehmen. Dadurch hat die belangte Behörde schon die in § 37 AVG normierte Gewährung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren verletzt. Der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist die Wahrung des Parteiengehörs eine 'kardinale Voraussetzung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahren[s]'. Mehr noch: Sowohl der Verfassungs- als auch der Verwaltungsgerichtshof halten fest, dass das AVG in der Wahrung des Parteiengehörs in verfahrensrechtlicher Beziehung 'eine der wichtigsten Sicherungen des rechtsstaatlichen Prinzips' erblickt (VfSlg 1804; ). Die Verletzung des Parteiengehörs in einem Verwaltungsverfahren kann daher grundsätzlich willkürliches Verhalten einer Verwaltungsbehörde darstellen (siehe etwa VfSlg 10549). Umso schwerwiegender stellt sich dieser Mangel bei der Begründung der Entscheidung eines Gerichts dar. Im vorliegenden Fall betrifft die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör zudem den maßgeblichen Grund für die Abweisung der Beschwerde durch das bekämpfte Erkenntnis. Ein solches Vorgehen ist daher jedenfalls als Willkür zu bewerten.
Sofern der BF aber die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorhalt der mangelnden Mitwirkung am Verfahren geboten worden wäre, hätte sie diesen durch nachstehende Ausführungen entkräften können:
Die BF und ihre Familienangehörigen wurden am von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten, woraufhin sie neuerliche Anträge auf internationalen Schutz stellten. Über den Gatten der BF wurde daraufhin unverzüglich die Schubhaft verhängt. Die BF und die beiden Kinder begaben sich zur Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamts in 2514 Traiskirchen, wo sie allerdings aufgrund der neuerlichen Asylantragstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des ersten Verfahrens nicht in die Grundversorgung des Bundes aufgenommen worden sind. Die BF musste mit den Kindern sodann die Bundesbetreuungseinrichtung in Traiskirchen verlassen und fuhr nach Graz, wo die Verwandten des Ehegatten der BF als Asylberechtigte bzw Asylwerber aufhältig sind. Dort kam sie zwischenzeitig in der Notschlafstelle der Caritas der Diözese Graz-Seckau in 8020 Graz, Bergstraße 24, unter. Eine polizeiliche Meldung kann an dieser lediglich als Notschlafstelle dienenden Einrichtung allerdings nicht vorgenommen werden. Das Bundesasylamt war jedoch - wie schließlich auch den Ausführungen des Asylgerichtshof[s] im bekämpften Erkenntnis ... zu entnehmen ist - in Kenntnis von diesem Aufenthaltsort. Aufgrund eines - vermutlich - epileptischen Anfalls wurde die BF am in das LKH Graz eingeliefert, wo sie sich bis zum in stationärer Behandlung befand. Danach kam sie wieder tagsüber bei Verwandten in Graz unter, während sie nachts die Notschlafstelle der Caritas nutzte. Sie verfügte daher jedenfalls über eine auch tatsächlich genutzte Wohnadresse, die - wenn auch nicht polizeilich gemeldet - doch dem Bundesasylamt bekannt war. Für die BF ist daher nicht nachvollziehbar, warum ihr eine Ladung zu einer Einvernahme beim Bundesasylamt - vermeintlich - nicht zugestellt werden hätte können. Jegliche Ausführung dazu müsste angesichts des Umstands, dass nicht einmal im bekämpften Erkenntnis selbst nähere Ausführungen dazu dargelegt sind, reine Spekulation bleiben.
Aus den dargestellten Gründen entspricht das bekämpfte Erkenntnis also nicht den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung. Die BF erachtet sich aus diesen Gründen durch das bekämpfte Erkenntnis in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.
...
Das bekämpfte Erkenntnis ist auch insofern mit Begründungsmängeln behaftet[,] als die belangte Behörde die für ihre Entscheidung maßgeblichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamts sowie die maßgebenden Erwägungen bei der Beweiswürdigung und die sich daraus ergebende rechtliche Beurteilung im bei der belangten Behörde bekämpften Bescheid des Bundesasylamts auch zum Inhalt ihres Erkenntnisses erhoben hat, ohne diese aber zumindest wiederzugeben ... Auch diesbezüglich hält das bekämpfte Erkenntnis den rechtsstaatlich gebotenen Mindestanforderung[en] an die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung nicht stand (vgl zur Rechtswidrigkeit dieser Vorgehensweise das schon oben zitierte Erkenntnis ).
Auch aus diesem Grunde erachtet sich die BF durch das bekämpfte Erkenntnis in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt."
3.2. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers ist mit jener der Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen wortident. Ergänzend wird in dieser noch Folgendes vorgebracht:
"...
Abgesehen davon, dass [von einer mangelnden Mitwirkung der Gattin des BF an ihrem Verfahren nicht ausgegangen werden kann], kann aus diesem Grund jedenfalls nicht geschlossen werden, dass auch im Verfahren betreffend den BF die in § 28 Abs 2 AsylG 2005 normierte 20-tägige Frist nicht gelten würde. Der BF befand sich schließlich durchgehend vom Zeitpunkt der Antragstellung am bis zu seiner Abschiebung nach Polen Ende November 2008 auf Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum der Bundespolizeidirektion Graz.
Der BF stand daher nachvollziehbarerweise während seiner Anhaltung den Asylbehörden jedenfalls zur Verfügung. Die Ladung zu einer Einvernahme und die aus diesem Grunde veranlasste polizeiliche Vorführung wäre jederzeit innerhalb der in § 28 Abs 2 AsylG 2005 normierten 20-tägigen Frist möglich gewesen.
Vorerst außer Acht lassend, dass ... auch der Gattin des BF eine mangelnde Mitwirkung am Verfahren gar nicht nachgesagt werden kann, gibt es grundsätzlich für die belangte Behörde keinen Grund, die mangelnde Mitwirkung am Verfahren einer Person auch deren Familienangehörigen anzulasten. In § 34 AsylG 2005 ist schließlich lediglich geregelt, dass die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind und die gegenüber einer Person erfolgte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw des Status des subsidiär Schutzberechtigten die Zuerkennung desselben Status auch für [die] übrigen Familienangehörigen bedeutet. Es findet sich allerdings keinerlei Rechtsgrundlage für die Annahme, bei mangelnder Mitwirkung am Verfahren durch eine Person würde die in § 28 Abs 2 AsylG 2005 normierte 20-tägige Frist auch in den Verfahren der übrigen Familienangehörigen nicht mehr gelten. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die belangte Behörde gar nicht behauptet, dass auch der BF selbst für den zu einer Einvernahme geladen war, zumal nur von einer Ladung an dessen Ehegattin die Rede ist.
Indem die belangte Behörde davon ausgeht, dass eine allfällige Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung am Verfahren durch die Ehegattin des BF auch auf dessen Verfahren durchschlägt[,] hat sie in einem entscheidenden Punkt die Gesetzeslage verkannt und dadurch Willkür geübt.
...
Die ... - in der Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs - bestehenden Mängel des Verfahrens der Gattin des BF schlagen insofern, da die diesbezüglichen Ausführungen auch für die Abweisung der Beschwerde des BF maßgeblich waren, auch auf das Verfahren des BF durch. Aus den dargestellten Gründen entspricht das bekämpfte Erkenntnis also nicht den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung. Der BF erachtet sich aus diesen Gründen durch das bekämpfte Erkenntnis in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.
..."
4. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde abgesehen.
5. Die Beschwerdeführer stellten in ihren Beschwerden jeweils einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nach § 17a VfGG. Mit Verfügung jeweils vom wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, ein aktuelles Vermögensbekenntnis abzugeben. Der Zweitbeschwerdeführer wies mit Schreiben vom auf ein von ihm dem Verfassungsgerichtshof bereits vorgelegtes, jedoch mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis hin; die Erstbeschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom zunächst um Erstreckung der Frist zur Vorlage des Vermögensbekenntnisses. Mit Schreiben vom ersuchte die Erstbeschwerdeführerin, ihrem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe das vom Zweitbeschwerdeführer vorgelegte Vermögensgutachten zu Grunde zu legen, weil die darin gemachten Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage auch für sie gelten würden.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden und Anträge erwogen:
A.1. Da die Prozessvoraussetzungen für die Beschwerdeerhebung vorliegen, sind die Beschwerden zulässig.
2. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
2.1. §§5, 10, 28 und 61 AsylG 2005 lauten - auszugsweise - wie folgt:
"Zuständigkeit eines anderen Staates
§5. (1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) ...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs 1 Schutz vor Verfolgung findet."
"Verbindung mit der Ausweisung
§10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. ...
3. ...
4. ....
(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würden.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen."
"Zulassungsverfahren
§28. (1) ...
(2) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
(3) ..."
"Asylgerichtshof
§61. (1) ...
(2) ...
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) ..."
2.2. § 68 Abs 1 AVG lautet wie folgt:
"§68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."
2.3. Art 16 Dublin-II-Verordnung lautet auszugsweise:
"AUFNAHME UND WIEDERAUFNAHME
Artikel 16
(1) Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
a) ...
b) ...
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;
d) ...
e) ...
(2) ...
(3) ...
(4) ..."
3.1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 mwN; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie ).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
3.2. Derartige in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem Asylgerichtshof unterlaufen:
Der Asylgerichtshof verweist in seiner Entscheidung zunächst auf die Ausführungen des Bundesasylamtes, denen er sich anschließt und zum Inhalt seiner Entscheidung erhebt. "Lediglich zur Verdeutlichung" begründet er seine Entscheidung im Wesentlichen ferner damit, dass den Angaben der Beschwerdeführer, nach Polen zurückgekehrt zu sein, um dort die Einstellung ihrer Asylanträge zu erwirken, auf Grund widersprüchlicher Angaben keine Glaubwürdigkeit zukomme. Auch sei eine solche Rückkehr nicht nachvollziehbar, hätten sich die Beschwerdeführer doch durch eine Wiedereinreise in Polen bewusst der Gefahr einer Ergreifung durch die polnischen Behörden und folglich der von den Beschwerdeführern befürchteten Ausweisung nach Russland ausgesetzt. Weiters seien die Verständigungen der Beschwerdeführer von dem mit Polen geführten Konsultationsverfahren zwar tatsächlich nach Ablauf der Frist des § 28 Abs 2 AsylG 2005 erfolgt; dies sei aber insofern unbedeutend, als diese Frist infolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht der Erstbeschwerdeführerin weggefallen sei. Die behauptete Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin an Epilepsie und deren Risikoschwangerschaft würden an diesem Ergebnis nichts ändern. Gleiches gelte mangels näherer Ausführungen der Beschwerdeführer, inwiefern eine Änderung der zum Zeitpunkt des ersten Antrages geltenden Umstände eingetreten sei, auch im Hinblick auf Art 8 EMRK, sodass die Bescheide des Bundesasylamtes zu bestätigen seien.
Damit unterlässt der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung - die sowohl für die Erstbeschwerdeführerin als auch für den Zweitbeschwerdeführer ergangen ist - jegliche Ausführungen zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages des Zweitbeschwerdeführers wegen Ablauf der 20-Tagesfrist des § 28 Abs 2 AsylG 2005. Der Asylgerichtshof beschränkt sich in seiner Entscheidung darauf, festzustellen, dass die Verständigung des Zweitbeschwerdeführers (sowie jene der Erstbeschwerdeführerin) zu spät erfolgt sei; mit keinem Wort erwähnt der Asylgerichtshof aber, warum auch hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers die Frist des § 28 Abs 2 AsylG 2005 nicht länger gelte und eine Zulassung des Verfahrens des Zweitbeschwerdeführers ausgeschlossen sei. Diesbezüglich ist insbesondere anzumerken, dass dieser - wie den Verwaltungsakten und dessen Beschwerde entnommen werden kann - seit dem Zeitpunkt seiner erneuten Antragstellung bis zu seiner Ausweisung in Schubhaft angehalten wurde; von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht kann beim Zweitbeschwerdeführer daher jedenfalls nicht ausgegangen werden.
Dazu kommt, dass der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Sach- und Rechtslage habe sich zwischenzeitlich insofern geändert, als der Zweitbeschwerdeführer nach der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Schreiben der polnischen Behörden erhalten habe, welches bestätige, dass der Zweitbeschwerdeführer in Polen eine "sogenannte Verzichtserklärung" abgegeben und die Einstellung seines Asylverfahrens in Polen beantragt habe, das von diesem dem Asylgerichtshof auch vorgelegt wurde, nicht erwähnt, obgleich er sich mit der Frage der Zurückziehung des Asylantrages in Polen auseinander setzte.
Bereits aus all dem ergibt sich, dass die Begründung der Entscheidung des Asylgerichtshofes - aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes - so gravierende Mängel aufweist, dass diesem ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Gebots der Gleichbehandlung von Fremden untereinander vorzuwerfen ist (vgl. ).
3.3. Die Entscheidung war daher vom Verfassungsgerichtshof schon aus diesen Gründen aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.
B. Mit Verfügung je vom - zugestellt je am - wurden die Beschwerdeführer gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ein aktuelles Vermögensbekenntnis abzugeben. Da diese Frist - die nicht erstreckt werden kann (§85 Abs 2 ZPO iVm § 35 VfGG) - ungenützt verstrichen ist, waren die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg. 12.907/1991, 16.063/2000).
C. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§88a iVm 88 VfGG. Da die Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, war der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen 10 % Streitgenossenzuschlag, zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 440,-- sowie die Eingabengebühr in der Höhe von € 220,-- enthalten.
D. Diese Entscheidungen konnten gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG und gemäß § 72 Abs 1 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Fundstelle(n):
RAAAE-28446