VfGH vom 13.09.2013, U1097/2012

VfGH vom 13.09.2013, U1097/2012

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes und Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan infolge Unterlassung von Ermittlungstätigkeiten hinsichtlich der Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Nangarhar

Spruch

I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes und gegen seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,— bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans aus der Stadt Jalalabad in der Provinz Nangarhar, stellte am nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater Kommunist gewesen sei und für die Regierung in Afghanistan gearbeitet habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei im Jahr 2009 von den Taliban getötet worden; nun wollten die Taliban auch den Beschwerdeführer töten.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1 Z 1 und § 10 Abs 1 Z 2 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005AsylG 2005), BGBl I 100/2005, idF BGBl I 38/2011, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen auf vagen, unkonkreten und unstimmigen Angaben beruhe und deshalb nicht glaubwürdig sei. Im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liegt. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen (siehe Deutsches Auswärtiges Amt, 'Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan' vom , Seite 14).

Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Berufserfahrung. Seinen eigenen Angaben zufolge verfügt der BF in seiner Heimatregion nach wie vor auch über enge familiäre Anknüpfungspunkte. So leben etwa seine Mutter und mehrere Geschwister (Brüder und Schwestern) in seiner Heimatprovinz. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr in seinen Heimatort im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zuteil wird. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der BF auch den Großteil seiner bisherigen Lebenszeit in seiner Heimatprovinz Nangarhar verbracht hat und somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut ist.

[…]

Auch wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es dem BF unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz Nangarhar zu gelangen, wo er nach wie vor über ein soziales bzw. familiäres Netz verfügt. Letztlich steht dem BF ergänzend auch die Möglichkeit offen, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft an in Kabul ansäßige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt wird, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Aus-maß gewährt werden können."

Weiters führt der Asylgerichtshof aus, dass sich

"[d]ie im angefochtenen Bescheid getroffenen und mit ihren Quellen in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan […] mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes [decken] und […] im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt [werden]."

Diese Feststellungen lauten hinsichtlich der Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar und hinsichtlich der Straßenverbindung Kabul — Jalalabad:

"Sicherheitslage im Osten des Landes

(Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan)

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten, Süden und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)

Insgesamt entfallen auf den Osten des Landes 243 zivile Todesopfer (9% der gesamten zivilen Opfer in Afghanistan).

(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010)

Die Sicherheitslage ergibt ein zwiespältiges Bild: Zwar gilt Nangarhar im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich, aber die Lage hat sich 2010 verschlechtert.

(D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten, März 2011)

[…]

Die Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul wird seit Herbst 2002 von Angehörigen der internationalen Gemeinschaft und NROs als wichtigste Landverbindung nach Pakistan genutzt. Seit 2007 hat sich die Sicherheitslage entlang der Straße allerdings verschlechtert. Neben Übergriffen durch regierungsfeindliche Kräfte kommt es ungeachtet mittlerweile etablierter Kontrollposten der afghanischen Sicherheitskräfte besonders abends immer wieder zu kriminell motivierten Überfällen. Die Straße gilt daher in weiten Abschnitten als unsicher. Seit Ende 2006 ist die Einreise von Afghanistan nach Pakistan mit einem in Afghanistan zugelassenen Fahrzeug nicht mehr gestattet. Ausreisende müssen sich nunmehr auf der afghanischen Seite der Grenze absetzen lassen und zu Fuß den Übergang passieren.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)"

3. In seiner gegen diese Entscheidung gerichteten, auf Art 144a B-VG gestützten Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

II. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die — zulässige — Beschwerde erwogen:

A. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan richtet, ist sie begründet:

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

2. Ein solches willkürliches Verhalten ist dem belangten Asylgerichtshof bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzuwerfen:

2.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Neben der politischen Lage bzw. Sicherheitslage im Herkunftsland können das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK relevant sein (s. VfSlg 19.602/2011 mwN).

2.2. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde an den Asylgerichtshof vorgebracht, dass die Sicherheitslage in Afghanistan immer schlechter werde und eine Zunahme der Opferzahl unter der Zivilbevölkerung und der intern Vertriebenen zu erwarten sei und diesbezügliche Auszüge aus Länderberichten aus den Jahren 2010 und 2011 wiedergegeben, aus denen sich eine Verschlechterung der Lage ergibt.

2.3. Der Asylgerichtshof trifft in der angefochtenen Entscheidung keine umfassenden Länderfeststellungen, sondern stellt lediglich fest, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil sei, jedoch variiere dabei die "Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt". Den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ist in Bezug auf die Provinz Nangarhar nur zu entnehmen, dass diese Provinz "im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich gilt, aber die Lage […] sich 2010 verschlechtert" hat und dass sich unter anderem in der Provinz Nangarhar das Gros militärischer Operationen konzentriere.

2.3.1. Der Asylgerichtshof geht in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan in der Lage sein werde, sein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften; der Beschwerdeführer verfüge zudem über familiäre Anknüpfungsunkte in seinem Heimatort in der Provinz Nangarhar, zumal seine Mutter und mehrere Geschwister in seiner Heimatprovinz lebten, sodass davon ausgegangen werden könne, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Heimatort im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werde.

Damit geht der Asylgerichtshof offenbar implizit — ohne dies jedoch ausdrücklich festzustellen — von der Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Nangarhar aus; er hat sich jedoch weder mit der Sicherheitslage in dieser Provinz noch mit der Möglichkeit, dorthin zu gelangen, auseinandergesetzt. Eine solche Auseinandersetzung wäre aber jedenfalls notwendig gewesen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Asylgerichtshof eine Verschlechterung der Sicherheitslage substantiiert behauptet hat und die Sicherheitslage in Afghanistan, wie der Asylgerichtshof selbst feststellt, von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. , , U565/2012-12, , U2436/2012-13 mwN). Soweit der Asylgerichtshof die Situation in Kabul schildert, kommt den Ausführungen daher auch kein Begründungswert für Nangarhar zu.

2.3.2. Der Asylgerichtshof legt seiner Entscheidung weiters zu Grunde, "dass es dem [Beschwerdeführer] unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz Nangarhar zu gelangen". Diese Einschätzung widerspricht aber den im Bescheid des Bundesasylamtes wiedergegebenen Länderfeststellungen, wonach die Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul in weiten Abschnitten als unsicher gilt. Eigene Ausführungen zu dieser Frage macht der Asylgerichtshof aber nicht (vgl. ).

2.4. Der Asylgerichtshof hat somit, indem er die Ermittlungstätigkeit in entscheidungswesentlichen Punkten unterlassen und Parteivorbringen ignoriert hat, seine Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes mit Willkür belastet und den Beschwerdeführer dadurch — sowie durch die damit zusammenhängende Ausweisung — im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.

B. Soweit sich die Beschwerde im Übrigen gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylstatus richtet, wird ihre Behandlung aus folgenden Gründen abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art 144a B VG ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs 2 B VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn, wie hier, zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind, weil der Asylgerichtshof in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ausgehen konnte. Auch eine Verletzung des Art 47 GRC durch die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung liegt nicht vor (VfSlg 19.632/2012).

Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylstatus richtet, abzusehen.

III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes und gegen seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

2. Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,– enthalten.