VfGH vom 22.06.2009, U1031/09

VfGH vom 22.06.2009, U1031/09

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung eines Asylwerbers infolge fehlerhafter bzw unzureichender Interessenabwägung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, insoweit damit die Beschwerde gegen die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung abgewiesen und die Ausweisung zielstaatsbezogen ausgesprochen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK verletzt worden.

Die Entscheidung wird, insoweit damit die Beschwerde gegen die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung abgewiesen und die Ausweisung zielstaatsbezogen ausgesprochen wird, aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein am geborener türkischer Staatsangehöriger und kurdischer Alevit, stellte am einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Diesen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er mehrmals von Gendarmerie und Polizei festgenommen und misshandelt worden sei. Hintergrund dieser Festnahmen seien unter anderem seine Mitgliedschaft beim allevitischen Verein "PIR SULTAN ABDAL" sowie die Teilnahme an einer Demonstration für Häftlinge gewesen.

Seit ist der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Am kam das gemeinsame Kind (ebenfalls österreichischer Staatsbürger) zur Welt.

2. Das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) wies den Asylantrag mit Bescheid vom gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 (im Folgenden: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt I), erklärte gemäß § 8 Abs 1 leg.cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Nigeria für zulässig (Spruchpunkt II) und wies den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III).

3. Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom hat der Asylgerichtshof (im Folgenden: AsylGH) nach am durchgeführter mündlicher Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß §§7, 8 Abs 1 und 2 AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III zu lauten habe, der Beschwerdeführer werde gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

In seiner Entscheidung stellt der AsylGH als maßgeblichen Sachverhalt zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers Folgendes fest:

"Am ehelichte der BF die österreichische Staatsbürgerin Y O, geb. in der Türkei. Außer seiner Gattin befinden sich das gemeinsame Kind E Y, geb. , sowie 3 Onkel und 1 Tante des BF in Österreich. In der Türkei leben die Eltern des BF, seine 12 Geschwister sowie Onkel und Tanten.

Am brachte der BF beim Magistrat Wien einen Antrag nach dem NAG ein. Dabei wies er sich mit dem türkischen Reisepass Nr. TRO , ausgestellt am in Istanbul und verlängert von der türkischen Botschaft in Wien bis , aus."

Die rechtlichen Erwägungen zur Ausweisung des Beschwerdeführers lauten wie folgt:

"Gemäß § 8 Abs 2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß Abs 1 leg. cit. ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Die Ausweisung hat zielstaatbezogen, d.h. bezogen auf den Herkunftsstaat des BF, die Türkei, zu erfolgen (vgl. für viele: Erk. d. Zahl 2005/01/0085), weshalb die erstinstanzliche Entscheidung insofern zu korrigieren war.

Der Ausspruch der Ausweisung kann einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 Abs 1 EMRK) darstellen. Gem. Abs 2 leg. cit. ist ein derartiger Eingriff nur zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele notwendig ist.

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR , B8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR , B9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR , B9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR , 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR , 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR , 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso , vgl. auch Zl. 2003/01/0600-14, oder Zl. 2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR , X u.a). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben dar.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist daher in weitere Folge zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Berufungswerbers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art 8 EMRK gedeckt ist und ein dort genanntes, in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv Art 8 (2) EMRK, verfolgt.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu ( Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt ( Zl. 2002/18/0190).

Dem BF musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich - abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG - seit nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für die BF grundsätzlich nicht mehr möglich ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem BF gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung bedarf.

Mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der BF somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen - wie anderen Fremden auch - danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls - dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden - auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Weiters wird angeführt, dass der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, , Bsw. Nr. 60.654/00) die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, , Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, , 11103/03; Dragan gg. Deutschland, , Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom , Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters - wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend - aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF 2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftigerweise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Legt man die vorangeführten Überlegungen auf den hier vorhandenen Fall um, so kann der BF aufgrund der bloßen Konfrontation der Behörden mit seinem Aufenthalt nicht mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels rechnen. Es könnte eine Ausweisung allenfalls insbesondere dann eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen, wenn der BF zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich vernünftigerweise erwarten konnte, sein Privat- und Familienleben in Österreich weiterzuführen. Konnte er zum Zeitpunkt der Einreise hiervon vernünftigerweise nicht ausgehen, so erscheint der BF im Sinne des Art 8 EMRK grundsätzlich nicht schützenswert.

Im gegenständlichen Fall heiratete der BF am im laufenden Asylverfahren eine damals noch türkische Staatsangehörige, welche ca. 2 Monate später, nämlich am die österreichische Staatbürgerschaft erhielt. Am stellte er beim Magistrat Wien einen Antrag nach dem NAG, welchem aber wegen des anhängigen Asylverfahrens keine Folge gegeben werden konnte.

Der BF war sich darüber offensichtlich im Klaren, dass ihm im Asylverfahren kein Erfolg beschieden sein würde und versuchte daher über das NAG aufgrund seiner Ehe mit einer zwischenzeitig österreichischen Staatsbürgerin seinen dauernden Aufenthalt in Österreich von hier aus zu legalisieren. Dem BF war es aufgrund der genannten Umstände somit offensichtlich auch bewusst bzw. musste es ihm bei gehöriger Sorgfalt bewusst sein, dass sein Aufenthalt in Österreich (der ursprünglich zeitlich befristet war) ab Stellung des Asylantrages jedenfalls ungewiss ist und bloß für die Dauer des Asylverfahrens vorübergehend legalisiert wird. Trotz dieses ungewissen Aufenthaltsstatus (zudem wurde ihm am die negative erstinstanzliche Entscheidung über seinen Asylantrag zugestellt) ging er am eine Ehe mit einer Frau ein, bei der zu diesem Zeitpunkt schon absehbar war, dass sie die vsterreichische Staatsbürgerschaft erhalten würde. Der BF ist daher auch aus der Sicht der Judikatur des EGMR zur Art 8 EMRK nicht schutzwürdig (vgl. hierzu auch , aber auch ua).

Aus dem Verhalten des BF in seiner Gesamtheit ist augenscheinlich ersichtlich, dass dieser das Asylrecht offensichtlich missbräuchlich heranzog, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren.

Es wurde auch kein Sachverhalt festgestellt, aus welchem eine besondere Beziehungsintensität, wie etwa Pflege, Unterhalt oder sonstige Abhängigkeit begründet würde, welche einen zwingenden Aufenthalt in Österreich gebieten würde. Auch würde eine Ausreise aus dem Bundesgebiet den BF nicht zwingen, seine privaten Bindungen gänzlich abzubrechen. Es stünde ihm frei, diese etwa durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder im Rahmen von Urlaubsaufenthalten seiner Frau und seines Kindes in der Türkei aufrecht zu erhalten.

Die BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in Österreich ein und konnte seinen weiteren Aufenthalt bloß durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages legalisieren. Der auf asylrechtliche Bestimmungen basierende Aufenthalt ist daher insbesondere auch im Lichte der vom EGMR im Urteil des EGMR Urteil vom , NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 zu betrachten.

Zusammengefasst ist daher zu sagen, dass die durch Stellung eines unbegründeten Asylantrages ermöglichten Anknüpfungspunkte gem. Art 8 EMRK im Rahmen der gegenständlichen Interessensabwägung im Lichte des im Vorabsatz angeführten Urteils des EGMR zu sehen sind, wo dieser die grundsätzliche Unbeachtlichkeit der während eines Asylverfahrens begründeten privaten Anknüpfungspunkte feststellte, was ebenfalls gegen einen weiteren Verbleib des BF im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art 8 Abs 2 EMRK spricht.

Ebenso steht fest, dass der BF in der Türkei weitere verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte hat (so leben dort die Eltern und 12 Geschwister) und nichts darauf hindeutet, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort im hohen Maße mit Desintegration zu rechnen hätte. Ebenso steht es dem BF frei, sich in der Türkei in die Zivilgesellschaft zu integrieren, sodass auch ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich verglichen mit den Verhältnissen in der Türkei im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art 8 Abs 2 EMRK keine gewichtigen Argumente zu Gunsten der privaten Interessen des BF hervorbringt.

Auch der Umstand, dass der BF nach Einreise die österreichische Rechtsordnung grundsätzlich beachtet und keine Gesetzesverstöße evident sind, stellt weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar ( Zahl: 98/18/0424).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten der (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348), weshalb auch die hier genannten wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung gegen die Unterlassung der Verfügung der Ausweisung sprechen.

Ebenso kann aus den im Erk. d. erörterten Kriterien kein gegenteiliger Sachverhalt abgeleitet werden.

Im Rahmen eines Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat sind folgende Überlegungen anzustellen:

Der BF verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei, wurde dort sozialisiert und spricht die dort vorherrschende türkische Sprache, und war den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Lage, in der Türkei sein Leben zu meistern. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren und neuerlich sein Leben dort zu meistern. Es ist besonders darauf hinzuweisen, dass die Eltern sowie zwölf Geschwister des BF in der Türkei leben. Im Gegensatz hierzu ist der BF - in Bezug auf sein Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Rahmen der im Asylverfahren getätigten Befragungen auf die Beiziehung eines Dolmetschers angewiesen.

Ebenso hat das Verfahren nicht ergeben, dass der BF als Bäcker eine dermaßen qualifizierte Tätigkeit ausübte bzw. über dermaßen hervorragende Qualifikationen verfügt, dass die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in Österreich eine nicht wieder oder nur schwer schließbare Lücke hinterließe, wobei hier neuerlich darauf hinzuweisen ist, dass es dem BF frei steht, sich von der Türkei aus um einen Aufenthalt und eine Beschäftigung in Österreich zu bemühen.

Im Rahmen einer Gesamtschau kann daher auch nicht festgestellt werden, dass eine Gegenüberstellung der vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnisse mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung, zu einem Überwiegen der privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.

Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art 8 (1) EMRK geschützten Rechte des BF zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung, deutlich den Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist."

4. Gegen diese Entscheidung des AsylGH, insoweit damit die Beschwerde gegen die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung abgewiesen und die Ausweisung zielstaatsbezogen ausgesprochen wird, richtet sich die auf Art 144a B-VG, BGBl. I 2/2008, gegründete Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom . Der Beschwerdeführer macht darin die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 390/1973 sowie des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Der AsylGH habe gegen seine Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im Hinblick auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens mit dem Kind des Beschwerdeführers sowie im Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem die Ehegattin des Beschwerdeführers die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten hat, verstoßen und den Beschwerdeführer in krasser Weise in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Er habe weiters den Umfang des Schutzes des Privat- und Familienlebens nach Art 8 Abs 1 EMRK deutlich verkannt und dieser Norm einen rechts- und verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.

5. Der AsylGH hat als belangtes Gericht von einer Gegenschrift abgesehen, auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen und die Verfahrensakten übermittelt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat zur - zulässigen - Beschwerde erwogen:

1. Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs 1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).

2.1. Dem Asylgerichtshof ist ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler vorzuwerfen:

2.2. Wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt (vgl. VfGH, , B328/07, VfSlg. 18.223/2007 ua.) bezweifelt der Verfassungsgerichtshof nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers.

Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art 8 EMRK abzuwägen (vgl. ).

2.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht.

Diese Kriterien sind u.a.:


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-
die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;
-
die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
-
die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
-
die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist.

2.4. Im vorliegenden Fall geht der AsylGH zwar im Lichte der Judikatur zu Art 8 EMRK von einem Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben aus, gelangt jedoch nach durchgeführter Interessenabwägung zu dem Schluss, dass dieser aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen gerechtfertigt sei.

2.5. Aus dem Verwaltungsakt ist jedoch ersichtlich, dass die Annahme, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei zum Zeitpunkt der Heirat noch türkische Staatsangehörige gewesen, auf einem Irrtum beruht, wie auch der Beschwerdeführer in der hier gegenständlichen Beschwerde unter Vorlage des Bescheides über die Verleihung der Staatsbürgerschaft seiner Ehegattin darlegt. Während der (bloße) Staatsbürgerschaftsnachweis mit datiert, erfolgte die Verleihung der Staatsbürgerschaft bereits im Jahr 1992.

Auch die Beziehung zu dem im Jänner 2008 geborenen gemeinsamen ehelichen Kind scheint abgesehen von dem Hinweis auf mögliche telefonische oder schriftliche Kontakte sowie Urlaubsaufenthalte keinen Eingang in die Interessenabwägung des AsylGH gefunden zu haben.

Weiters ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll und den dort vorgelegten Urkunden, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahren in Österreich über aufrechte Beschäftigungsbewilligungen für die berufliche Tätigkeit als Zuckerbäcker verfügt, wobei er zunächst in verschiedenen Betrieben als Arbeitnehmer tätig war und seit November 2007 gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Bäckerei betreibt.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die getroffene Interessenabwägung als unzureichend.

3. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK verletzt worden.

Die Entscheidung, insoweit damit die Beschwerde gegen die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung abgewiesen und die Ausweisung zielstaatsbezogen ausgesprochen wird, ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.