VfGH vom 15.12.2004, KR4/02
Sammlungsnummer
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Leitsatz
Feststellung der Befugnis des Rechnungshofes zur Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen der AUA zum Zweck der Gebarungsprüfung betreffend Bezüge und Ruhebezüge; Beherrschung der AUA durch die ÖIAG und somit indirekt durch den Bund auf Grund eines Syndikatsvertrages; Abweisung des Antrags auf Einschau zum Zweck der namentlichen Einkommensberichterstattung nach dem BVG-Bezügebegrenzung 1997
Spruch
1. Der Rechnungshof ist befugt, zum Zwecke der Überprüfung der Gebarung der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft betreffend die von ihr in den Jahren 2000 und 2001 ausbezahlten Bezüge und Ruhebezüge einschließlich der einmaligen Bezüge wie z.B. Abfertigungen, Jubiläumsgelder usw. Einsicht zu nehmen.
Die Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft ist schuldig, diese Einsicht bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.
2. Der Antrag festzustellen, dass der Rechnungshof befugt ist, zum Zwecke der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß § 8 Abs 1 bis 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in sämtliche Unterlagen der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft betreffend die von ihr in den Jahren 2000 und 2001 ausbezahlten Bezüge und Ruhebezüge Einsicht (Einschau) zu nehmen, wird abgewiesen.
3. Der Bund ist schuldig, der Austrian Airlines Vsterreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 1.962,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Der Rechnungshof stellte am gemäß Art 126a B-VG den (hg. zZ KR4/02 protokollierten) Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge
"feststellen, dass der RH zum Zwecke der Überprüfung der Gebarung der Jahre 2000 und 2001 und zum Zwecke der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß § 8 Abs 1 bis 3 BezBegrBVG befugt ist, in sämtliche Unterlagen der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft einschließlich der Unterlagen betreffend die von ihr in den Jahren 2000 und 2001 ausbezahlten Bezüge und Ruhebezüge einschließlich der einmaligen Bezüge wie z.B. Abfertigungen, Jubiläumszuwendungen usw. Einschau zu halten, und
aussprechen, dass die Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft schuldig ist, diese Einschau bei sonstiger Exekution zu ermöglichen."
1. Dem Antrag des Rechnungshofes liegt folgender - außer Streit stehender - Sachverhalt zugrunde:
Im November 2001 hat der Rechnungshof (= RH) alle Rechtsträger, die im Sinne des BezBegrBVG seiner Kontrolle unterliegen, auf ihre Meldepflichten gemäß § 8 Abs 1 BezBegrBVG für die Jahre 2000 und 2001 aufmerksam gemacht.
Mit Schreiben vom , teilte die Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft (= AUA), dem RH mit, sie habe bereits anlässlich der Bezugsmeldung für die Jahre 1998 und 1999 darauf hingewiesen, dass seit der letzten Kapitalerhöhung im Mai 1999 der Anteil des Bundes und der übrigen der RH-Kontrolle unterliegenden Rechtsträger weniger als 50 % beträgt und deshalb keine Meldepflicht nach dem BezBegrBVG mehr gegeben sei.
Mit Schreiben vom , erinnerte der RH die AUA an die Meldepflicht gemäß den Bestimmungen des BezBegrBVG und ersuchte um eheste Übermittlung der entsprechenden Meldungen.
Mit Schreiben vom , hat der RH der AUA mitgeteilt, dass er ab die Gebarung der AUA der Jahre 2000 und 2001 einschließlich der bezugsauszahlenden Gebarung anhand der Rechnungsbücher und -belege sowie der sonstigen Behelfe an Ort und Stelle überprüfen und dabei auch in die für die Jahre 2000 und 2001 gemäß § 8 Abs 1 bis 3 BezBegrBVG bedeutsamen Unterlagen (Rechnungsbücher und -belege sowie sonstige Behelfe einschließlich der Belege und sonstigen Behelfe über einmalige Zahlungen wie Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen usw.) Einschau halten werde.
Hiezu teilte die AUA mit Schreiben vom dem RH mit, dass sie bereits im Zusammenhang mit der Datenübermittlung nach dem BezBegrBVG im Juli 2000 die Ansicht vertreten habe, einer Überprüfung des RH nicht zu unterliegen.
Am begannen die Beauftragten des RH mit den Prüfungs- und Einschauhandlungen in den Räumlichkeiten der AUA in 1107 Wien, Fontanastraße 1.
Die Vertreter der AUA ließen die Einschau nicht zu und verwiesen begründend auf ihr Schreiben vom . Die Beauftragten des RH erklärten, dass eine Behinderung des RH an der Vornahme von Prüfungs- und Einschauhandlungen vorliegt, und setzten die Vertreter der AUA darüber in Kenntnis, dass der RH an den Verfassungsgerichtshof herantreten werde, um die von der AUA bestrittene Zuständigkeit des RH zur Gebarungsüberprüfung und Einschau in die angeforderten Unterlagen überprüfen zu lassen.
Die Vertreter der AUA nahmen dies zur Kenntnis. Darüber wurde eine Niederschrift aufgenommen und von den anwesenden Vertretern der AUA und des RH unterfertigt.
2. Seinen Antrag begründete der RH wie folgt:
"Die Republik Österreich ist Alleinaktionärin der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (= ÖIAG), welche nach der Kapitalerhöhung der AUA im Mai 1999 wiederum zu 39,7 % an der AUA beteiligt ist. Sie hat mit anderen österreichischen Aktionären ein Syndikat gebildet, das auch in den Jahren 2000 und 2001 über mehr als 50 % der Stimmrechte verfügte, was sich auch aus dem Schreiben der AUA vom (...) ergibt.
Vertragszweck des Syndikatsvertrages (...) vom ist gemäß Pkt. 4 der Präambel
'die Aufrechterhaltung
der Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung EWG Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen und
der Rechte der AUA, welche in den von der Republik Österreich abgeschlossenen internationalen Luftverkehrsabkommen ihre Grundlage haben,
und damit die Absicherung der luftverkehrsrechtlichen Befugnisse der AUA'.
In diesem Sinne haben sich die Syndikatspartner und die ÖIAG unter anderem auch zur Einhaltung der nachstehenden Regelung des Syndikatsvertrages verpflichtet:
'§3
Die ÖIAG wird die 'Syndikatspartner' vor jeder Hauptversammlung der AUA zu einer Syndikatsversammlung einladen, in der das Stimmverhalten für die in der Hauptversammlung zu fassenden Beschlüsse festgelegt wird. Die 'Syndikatspartner' verpflichten sich zu einem einheitlichen Stimmverhalten hinsichtlich der 'Aktien', in dem materiell so abgestimmt wird, wie die ÖIAG stimmt. Die 'Syndikatspartner' sind verpflichtet, in diesem Sinne mit allen ihren 'Aktien' gemäß den Beschlüssen der Syndikatsversammlung in jeder Hauptversammlung der AUA zu stimmen'.
In den Jahren 2000 und 2001 ergibt sich die Zuständigkeit des RH gegenüber der AUA aus Art 126b Abs 2 zweiter Satz B-VG, wonach einer mindestens 50 %igen Beteiligung die Beherrschung einer Unternehmung durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten ist. Im Syndikatsvertrag vom haben sich nämlich die Syndikatspartner verpflichtet, materiell so abzustimmen 'wie die ÖIAG stimmt'. Aufgrund dieser Vertragsbestimmung verfügt die ÖIAG im Zusammenhalt mit den eigenen Anteilen über eine rechtlich abgesicherte Einflussmöglichkeit auf die AUA, die jedenfalls jene Intensität erreicht, die allgemein aus einer 50 %igen Beteiligung resultiert. Immerhin verfügen die ÖIAG und die Syndikatspartner zusammen über mehr als die Hälfte der Anteile am Grundkapital der AUA."
Die AUA sei demgemäß als Rechtsträger anzusehen, der in den Jahren 2000 und 2001 der Kontrolle des RH unterlag. Demgemäß sei die AUA verhalten gewesen, bis spätestens Ende März 2002 dem RH die in § 8 Abs 1 erster und zweiter Satz BezBegrBVG vorgesehenen Mitteilungen über Bezugszahlungen in den Jahren 2000 und 2001 zu erstatten. Gemäß § 8 Abs 3 BezBegrBVG habe der RH diese Meldungen nach Jahreswerten getrennt zusammenzufassen und letztlich einen Bericht zu erstellen gehabt, in dem alle Personen aufzunehmen seien, deren jährliche Bezüge aus "öffentlichen Kassen" insgesamt den Grenzwert von 1,130.868 ATS im Jahr 2000 bzw. 1,138.788 ATS im Jahr 2001 übersteigen. In diesem Bericht seien die betroffenen Einkommensbezieher namentlich zu nennen. Dies ergebe sich aus dem Ausschussbericht (AB 687 BlgNR 20.GP, Seite 2).
"Aus der Pflicht des RH, die Bezieher von höheren Einkommen aus öffentlichen Kassen namentlich zu nennen, ergibt sich zwingend, dass auch die der RH-Kontrolle unterliegenden Rechtsträger zur namentlichen Nennung der Bezugsbezieher verhalten sind.
Die AUA hat ihre Mitteilungspflicht über die in den Jahren 2000 und 2001 ausbezahlten Bezüge und Ruhebezüge nicht eingehalten, weshalb der RH zur Einschau in die betreffenden Unterlagen verpflichtet war (§8 Abs 1 letzter Satz BezBegrBVG)."
Die Vorschrift des § 8 Abs 1 letzter Satz lasse es dem RH offen, ob er "in die betreffenden Unterlagen" anlässlich einer Gebarungsüberprüfung "Einschau hält" oder außerhalb einer solchen.
Hiezu hat der RH folgende Erwägungen angestellt:
"Da die Befugnis 'Einschau (Einsicht) zu nehmen' in allen einschlägigen Vorschriften als Mittel der Gebarungskontrolle genannt wird (vgl. §§3 Abs 2 Z. 3, 12 Abs 3, 15 Abs 2 und 16 Abs 2 und 6, 20 Abs 1 und 20a Abs 2 RHG), ergibt sich daraus, dass der RH auch im Rahmen einer Gebarungsüberprüfung die in § 8 Abs 1 letzter Satz BezBegrBVG angeordnete Einschau vornehmen kann, um bei dieser Gelegenheit jene Daten zu gewinnen, die zur Erstellung des Einkommensberichtes erforderlich sind.
Es muss dem RH aber auch freistehen, diese Einschau unabhängig von einer Gebarungsüberprüfung vorzunehmen.
Im Anlassfall hat der RH die ihm verfassungsrechtlich auferlegte Pflicht zur 'Einschau in die betreffenden Unterlagen' gemäß § 8 Abs 1 letzter Satz BezBegrBVG zum Anlass genommen, auch die Gebarung der AUA der Jahre 2000 und 2001 zu überprüfen.
Wie bereits erwähnt, wurden die Gebarungsüberprüfung und die Einschau nicht zugelassen."
3. Die AUA nahm zum Antrag des RH Stellung. Ihre Ausführungen decken sich weitgehend mit jenen, die sie im Verfahren KR8/00 vorbrachte.
4. Bezüglich des Vorlageverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof und dessen Urteil vom , Rs. C-465/00 ua., Rechnungshof gegen ORF ua. wird auf die Ausführungen zu KR1/00 verwiesen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zulässigkeit des Antrages:
Art 126a B-VG beruft den Gerichtshof zur Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem RH und dem Rechtsträger "über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln".
Eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem RH und einem Rechtsträger (Art121 Abs 1 B-VG) "über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln," im Sinne des Art 126a B-VG liegt vor, wenn der Rechtsträger "die Zuständigkeit des Rechungshofes zur Gebarungsüberprüfung ausdrücklich bestreitet oder die Gebarungsüberprüfung tatsächlich nicht zuläßt" (§36a Abs 1 zweiter Satz VfGG).
Bereits mit Beschluss VfSlg. 16.050/2000 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass hiezu auch Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Zuständigkeit zur Einschau nach § 8 Abs 1 BezBegrBVG regelnden Bestimmungen zählen (vgl. auch das Erkenntnis des ). Dass die Prüfung der Gebarung des Rechtsträgers in die Zuständigkeit des RH fällt, ist ebenfalls nicht zweifelhaft.
Der Antrag des RH ist zulässig und wurde fristgerecht eingebracht.
2. In der Sache:
2.1. Die für die Beurteilung der Meinungsverschiedenheit maßgebliche Bestimmung des § 8 Abs 1 bis 3 BezBegrBVG lautet wie folgt:
"(1) Rechtsträger, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, haben innerhalb der ersten drei Monate jedes zweiten Kalenderjahres dem Rechnungshof die Bezüge oder Ruhebezüge von Personen mitzuteilen, die zumindest in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre Bezüge oder Ruhebezüge bezogen haben, die jährlich höher als 14mal 80% des monatlichen Ausgangsbetrages nach § 1 waren. Die Rechtsträger haben auch die Bezüge und Ruhebezüge von Personen mitzuteilen, die einen weiteren Bezug oder Ruhebezug von einem Rechtsträger beziehen, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt. Personen, die einen Bezug oder Ruhebezug von zwei oder mehreren Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, haben dies diesen Rechtsträgern mitzuteilen. Wird diese Mitteilungspflicht vom Rechtsträger nicht eingehalten, so hat der Rechnungshof in die betreffenden Unterlagen Einschau zu halten und daraus seinen Bericht zu erstellen.
(2) Bei Anwendung des Abs 1 sind auch Sozial- und Sachleistungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht Leistungen aus der Kranken- oder Unfallversicherung oder auf Grund von vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen sind. Mehrere Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sind zusammenzurechnen.
(3) Der Rechnungshof hat diese Mitteilungen - nach Jahreswerten getrennt - in einem Bericht zusammenzufassen. In den Bericht sind alle Personen aufzunehmen, deren jährliche Bezüge und Ruhebezüge von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, insgesamt den im Abs 1 genannten Betrag übersteigen. Der Bericht ist dem Nationalrat, dem Bundesrat und den Landtagen zu übermitteln."
Die Bestimmung hat folgenden Regelungsgehalt:
Personen, die einen Bezug oder Ruhegenuss von zwei oder mehreren der Gebarungskontrolle des RH unterliegenden Rechtsträgern beziehen, haben dies diesen Rechtsträgern zu melden. Alle Rechtsträger, die der Kontrolle des RH unterliegen, haben Bezüge, die eine bestimmte Höhe überschreiten, oder Bezüge von Personen, die noch einen weiteren Bezug (gleichgültig in welcher Höhe) von einem anderen rechnungshofkontrollpflichtigen Rechtsträger beziehen, dem RH mitzuteilen.
Kommt ein Rechtsträger dieser Verpflichtung nicht nach, so hat sich der RH die notwendigen Informationen durch Einschau in die betreffenden Unterlagen der rechnungshofkontrollpflichtigen Einrichtungen zu beschaffen.
Der RH hat sodann die Mitteilungen und die durch Einschau gewonnenen Informationen in einem "Einkommensbericht" zusammenzufassen; in diesen Bericht sind "alle Personen aufzunehmen", deren jährliche Bezüge das genannte Ausmaß überschreiten; dies ist - wie in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom , KR1/00, unter Heranziehung historischer, systematischer und teleologischer Argumente näher dargelegt wurde - als Verpflichtung zu verstehen, die Namen und diesen zugeordnet die Höhe der Jahreseinkommen der betroffenen Personen aufzunehmen.
Der Einkommensbericht ist vom RH den Parlamenten des Bundes und der Länder zu übermitteln und soll der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
2.2. Die AUA ist eine Aktiengesellschaft. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom heutigen Tage zu KR8/00 ausführlich begründete, führt der Syndikatsvertrag vom zu einer Beherrschung der AUA durch die ÖIAG und somit indirekt durch den Bund. Die Parteien brachten nichts vor, aus dem sich ergibt, dass bis zum Jahresende 2001 eine Änderung eingetreten wäre.
Daher treffen sowohl hinsichtlich des Begehrens, soweit es sich auf die allgemeine Gebarungsüberprüfung bezieht als auch für das Begehren, soweit es sich auf die Einschau zum Zweck der Berichterstattung nach § 8 BezBegrBVG bezieht, jene Gründe zu, die bereits in früheren Erkenntnissen im Detail dargelegt wurden ( und KR4/00; sowie ).
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 36f Abs 2 VfGG. Zur näheren Begründung wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom , KR1/00 verwiesen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 327,-- enthalten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.