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VfGH vom 01.03.1989, kR3/87

VfGH vom 01.03.1989, kR3/87

Sammlungsnummer

11989

Leitsatz

"Rechtsträger" - Begriff umfaßt alle Träger von Rechten und Pflichten; Befugnis des Rechnungshofes zur Prüfung einer Kommanditgesellschaft, an der während der zu prüfenden Periode von der Rechnungshofkompetenz erfaßte Rechtsträger mit mindestens 50 vH beteiligt waren, gegeben; kein "Durchrechnen" der Beteiligungen der öffentlichen Hand

Spruch

In Stattgebung des Antrages wird festgestellt, daß der Rechnungshof gemäß Art 121 Abs 1 B-VG iVm Art 126 b Abs 2 und Art 127 Abs 3 B-VG sowie §§12 Abs 1 und 15 Abs 1 RHG 1948 zuständig ist, die Gebarung der Transportbeton Gesellschaft mbH & Co. Kommanditgesellschaft in den Jahren 1980 bis 1985 zu überprüfen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Rechnungshof setzte die Geschäftsleitung der Transportbeton Gesellschaft mbH & Co. Kommanditgesellschaft (kurz "Transportbeton") mit Schreiben vom in Kenntnis, daß er zwischen 30. September und mit der Überprüfung der Gebarung dieses Unternehmens in den Jahren 1980 bis 1985 beginnen werde.

Daraufhin teilte die Transportbeton dem Rechnungshof mit Zuschrift vom mit, daß sie ihrer Meinung nach nicht verpflichtet sei, sich einer derartigen Prüfung zu unterwerfen; eine Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs bestehe nicht.

Nunmehr gab der Rechnungshof, der vom ursprünglich für spätestens angekündigt gewesenen Prüfungsbeginn Abstand genommen hatte, der Transportbeton in einer weiteren Note vom bekannt, daß mit der Überprüfung am an Ort und Stelle begonnen werde.

Mit Schreiben vom erklärte die Transportbeton dem Rechnungshof, daß sie Überprüfungshandlungen am nicht zulasse.

Der Rechnungshof eröffnete der Transportbeton in seinem Antwortschreiben vom , daß er seine Prüfungszuständigkeit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen als gegeben erachte und daher am mit der Überprüfung an Ort und Stelle zu beginnen beabsichtige.

Am wurde den mit der Gebarungsüberprüfung beauftragten Beamten des Rechnungshofs der Eintritt in die Räumlichkeiten der Transportbeton im Auftrag dieser Gesellschaft verwehrt.

Mit gleichlautenden Schreiben vom teilte der Rechnungshof sowohl der Bundesregierung als auch der Wiener Landesregierung mit, daß die Transportbeton die beabsichtigte Gebarungsüberprüfung am verweigert habe; der Rechnungshof werde einen abermaligen (zweiten) Prüfungsversuch am an Ort und Stelle unternehmen. Desgleichen wurde dieser (zweite) Prüfungsversuch der Transportbeton mit Schreiben vom ausdrücklich angekündigt.

In der Folge teilte der Bundeskanzler dem Rechnungshof mit Note vom mit, daß die Bundesregierung in ihrer Sitzung am die Mitteilung des Rechnungshofs, es sei am eine Überprüfung der Gebarung der Transportbeton beabsichtigt, zur Kenntnis genommen habe.

Ein Antwortschreiben der Wiener Landesregierung kam dem Rechnungshof nicht zu.

Auch am ließ die Transportbeton den Beamten des Rechnungshofs den Zutritt verweigern, worüber ein amtlicher Aktenvermerk angefertigt wurde.

1.2.1.1. Auf Grund dieses Sachverhaltes stellte der Rechnungshof am zur hg. Z K 3/87 gemäß Art 126 a B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge die Zuständigkeit des Rechnungshofs zur Überprüfung der Gebarung der Transportbeton Gesellschaft mbH & Co. Kommanditgesellschaft gemäß Art 126 b Abs 2 und Art 127 Abs 3 B-VG iVm §§12 Abs 1 und 15 Abs 1 RHG 1948 feststellen; zugleich begehrte der Rechnungshof die Entscheidung, daß er auf Grund der angeführten gesetzlichen Bestimmungen zuständig sei, die "Gebarung der Transportbeton Gesellschaft mbH & Co. Kommanditgesellschaft in den Jahren 1980 bis 1985 an Ort und Stelle zu überprüfen".

1.2.1.2. Der Rechnungshof führte zur Begründung seines Antrags ua. wörtlich aus:

"... Die Transportbeton ist eine Kommanditgesellschaft (§§161 bis 177 HGB). Die Beteiligungsverhältnisse an ihrem Eigenkapital sind laut ihrem Gesellschaftsvertrag und dem Nachtrag hiezu vom folgende:

Allgemeine Baugesellschaft - A. Porr AG (Porr) 30 vH

Universale Bau AG (Universale) 30 vH

Teerag-Asdag AG (Teerag) 20 vH

Rella Baugesellschaft mbH (Rella) 20 vH

Summe: 100 vH

... Die ersten drei oben angeführten Gesellschafter

haben die Stellung von Komplementären, der letztangeführte Gesellschafter hat die Stellung des Kommanditisten.

Die Firma der Transportbeton blieb unverändert, obwohl der seinerzeitige alleinige Komplementär, die Transportbeton Gesellschaft mbH, laut Nachtrag vom zum Gesellschaftsvertrag aus der Transportbeton ausschied.

Der Rechnungshof ist aufgrund nachstehender Beteiligungsverhältnisse der Ansicht, daß er für die oben angeführten Unternehmungen Universale, Teerag und Rella prüfungszuständig ist.

An der Universale ist die Creditanstalt Bankverein, Wien, mit 72,86 vH beteiligt.

An der Teerag sind die Wiener Stadtwerke-Gaswerke mit 99,76 vH beteiligt.

An der Rella ist die STUAG mit 99,97 vH beteiligt, an der die Österreichische Länderbank AG, Wien, zu 99,99 vH beteiligt ist.

An der CA-BV und an der Länderbank ist der Bund aufgrund § 1 Abs 1 des 1. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. 168/1946, bzw. aufgrund des Bundesgesetzes betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, BGBl. 274/1956, mit je 60 vH beteiligt.

Die Wiener Stadtwerke-Gaswerke werden gemäß § 71 der Wiener Stadtverfassung als Unternehmung der Stadt Wien von dieser betrieben, ohne jedoch eine eigene Rechtspersönlichkeit zu besitzen.

An der Porr ist die Länderbank mit 25 vH beteiligt. Eine Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs bei der Porr ist daher nicht gegeben...

Zur Überprüfung der Gebarung des Bundes und des Bundeslandes Wien ist der Rechnungshof zufolge Art 121 Abs 1 B-VG berufen...

Der Rechnungshof vertritt aus nachstehenden Gründen die Meinung, daß sich seine Prüfungszuständigkeit bei der Transportbeton hinsichtlich deren Gebarung auf Art 126 b Abs 2 und Art 127 Abs 3 B-VG iVm §§12 Abs 1 und 15 Abs 1 RHG 1948 gründet:

... Der Begriff Rechtsträger im Fünften Hauptstück B-VG ist nicht eng auszulegen, wie dies etwa Walter Antoniolli (Allgemeines Verwaltungsrecht, Wien 1954) oder Robert Walter (Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Wien 1972) tun, sondern darunter sind Träger von Rechten und Pflichten im weiteren Sinn zu verstehen (siehe bspw. VfGH 28. Feber 1985, K 1/83-15; Johannes Hengstschläger, Der Rechnungshof, S 243 ff; derselbe, Rechtsfragen der Kontrolle kommunaler Unternehmungen, Schriftenreihe des Instituts für Kommunalwissenschaften und Umweltschutz Nr. 49, S 44, FN 109).

Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, daß bei einer Zuständigkeit des Rechnungshofs nach dem letzten Satz der Art 126 b Abs 2, Art 127 Abs 3 und Art 127 a Abs 3 B-VG Unternehmungen jeder weiteren Stufe vom Rechnungshof nur dann überprüft werden dürfen, wenn auch der Bund und/oder ein Land und/oder eine Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals an dieser Unternehmung beteiligt ist (sind) oder es beherrschen (bspw. Alfred Fadinger, Die Prüfung von Unternehmungen durch den Rechnungshof, ÖZW 1980/2, S 51/52).

Würde man dem obigen Gedankengang beitreten, so würde man ohne den letzten Satz der zitierten Bestimmungen auskommen. Überdies ergibt diese Auffassung keinen Sinn bzw. wäre der letzte Satz der angeführten Bestimmungen ohne normativen Gehalt (siehe bspw. Robert Walter, Die Kompetenz des Rechnungshofes zur Prüfung von Tochterunternehmungen, in: Festschrift für Karl Wenger, Wien 1983, S 316/317). Der Rechnungshof vertritt aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes

'ohne sichtbaren Grund kann dem Gesetzgeber nicht zugemutet werden, daß er überflüssige Worte gebraucht' (VfSlg. 2546/1953) und

'bringt die Auslegung des bloßen Gesetzeswortlautes allein kein befriedigendes Ergebnis, so ist auch der Zweck der Regelung in Betracht zu ziehen, um zu ermitteln, welchen Inhalt ein im Gesetz aufscheinender Begriff hat' (VfSlg. 4440/1963)

die Auffassung, der letzte Satz der oben zitierten Verfassungsbestimmungen sei so zu verstehen, daß eine Tochterunternehmung dann der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt, wenn die Mutterunternehmung a l l e i n oder gemeinsam mit anderen der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 vH an ihr beteiligt ist oder sie beherrscht (siehe bspw. Karl Korinek, Die Besorgung öffentlicher Aufgaben durch Privatrechtssubjekte, S 133, oder Johannes Hengstschläger, Der Rechnungshof, S 230/231). Diese Auffassung wird durch die Ausführungen unter Ziffern 4 und 5 des Berichtes des Verfassungsausschusses, 623 BlgNR XIV. GP, zur B-VG-Novelle 1977 untermauert, denen zufolge gerade solche Unternehmungen jeder weiteren Stufe der Kontrolle des Rechnungshofs unterworfen werden sollten.

Zufolge der obigen Ausführungen ist der Rechnungshof der Meinung, daß die Ansicht ... , öffentliche Rechtsträger müßten in direkter Linie an Gesellschaften beteiligt sein, um gegenüber Tochter- und Enkelgesellschaften eine Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs zu begründen, eine Substitution von Beteiligungen oder Zusammenrechnung von Minderheitsbeteiligungen sei unzulässig, an der Transportbeton sei weder der Bund noch die Gemeinde Wien allein oder gemeinsam beteiligt, durch die angeführten gesetzlichen Bestimmungen nicht gedeckt ist und daher nicht aufrechterhalten werden kann.

... (Es) wird festgehalten, daß der Rechnungshof keinerlei Weisungs- und Anordnungsrecht bei seinen Prüfungshandlungen hat und seine über die Prüfungsergebnisse verfaßten Berichte an das jeweilige gesetzgebende Organ seiner Ansicht nach keinen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsausübung darstellen. Darüber hinaus wird die Überprüfung bestimmter Unternehmungen durch den Rechnungshof in den Art 126 b, 127 und 127 a B-VG geregelt, so daß hiedurch keine Verletzung von Art 6 StGG erfolgen kann.

... Die Art 126 b Abs 2 und 127 Abs 3 B-VG machen die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs von der Eigenschaft als 'Unternehmung', aber nicht davon abhängig, ob die Kommanditgesellschaft eine juristische Person ist oder nicht. Ferner ist davon auszugehen, daß Kommanditgesellschaften ein Eigenkapital besitzen...

Die Transportbeton als Kommanditgesellschaft entspricht nach Ansicht des Rechnungshofs dem vom Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 3296/1957) geprägten Unternehmungsbegriff (siehe bspw. auch Johannes Hengstschläger, Der Rechnungshof, Berlin 1982, S 203 ff, oder Karl Korinek, Die Besorgung öffentlicher Aufgaben durch Privatrechtssubjekte, Wien 1981, S 132, FN 139).

Aufgrund der Ausführungen ..., in denen der Rechnungshof darlegte, daß der dem Bund und dem Bundesland Wien zurechenbare finanzielle Anteil an der Transportbeton im Wege der

Universale Bau AG von 30 vH

Teerag-Asdag AG von 20 vH

Rella Baugesellschaft mbH von 20 vH

zusammen daher 70 vH

beträgt, ist nach Ansicht des Rechnungshofs seine Zuständigkeit gemäß Art 126 b Abs 2 und 127 Abs 3 B-VG iVm §§12 Abs 1 und 15 Abs 1 RHG 1948 gegeben..."

1.2.2.1. Die Bundesregierung gab eine schriftliche Äußerung ab; darin wurde begehrt, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, daß eine Prüfungskompetenz des Rechnungshofs für die Gebarung der Transportbeton gemäß Art 126 b Abs 2 und 127 Abs 3 B-VG iVm §§12 Abs 1 und 15 Abs 1 RHG 1948 nicht

bestehe.

1.2.2.2. Im einzelnen wurde ua. begründend dargelegt:

"... Der Rechnungshof gründet seine Zuständigkeit zur Überprüfung der Gebarung der Transportbeton auf den Umstand, daß verschiedene Unternehmungen, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen, zu mehr als 50 % am Stammkapital der GesmbH beteiligt sind.

Der Rechnungshof legt damit seinen Ausführungen die weithin vertretene Auffassung zugrunde, daß in Art 126 b Abs 2 B-VG für die Ermittlung der Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Prüfung der Gebarung von Unternehmungen weiterer Stufen nicht die Beteiligungen der öffentlichen Hand 'durchzurechnen' seien, sondern daß es (gestützt auf Art 126 b Abs 2 erster Satz B-VG) lediglich darauf ankomme, daß am betreffenden Unternehmen '(andere) der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegende Rechtsträger mit mindestens 50 vH' des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt sind.

Die Bundesregierung ist auf Grund der nachstehenden Überlegungen der Auffassung, daß diese Rechtsmeinung dem Wortlaut des Art 126 b Abs 2 B-VG nicht entspricht.

Die Auffassung, wie sie oben dargelegt wurde, läßt außer Betracht, daß Art 126 b Abs 2 erster Satz B-VG nicht wörtlich auf Unternehmungen weiterer Stufen bezogen werden kann. Der erste Satz des Abs 2 bezieht sich nur auf die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund oder andere der Rechnungshofkontrolle unterliegende Rechtsträger beteiligt sind. Die Ausdehnung der Prüfungszuständigkeit auf Unternehmungen weiterer Stufen wird im letzten Satz des Abs 2 vorgenommen.

Da sich somit der erste Satz nur auf Unternehmungen 'der ersten Stufe' bezieht, sind unter 'Rechtsträgern' iS des ersten Satzes nur die im B-VG genannten Gebietskörperschaften, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen, sowie die in Art 121 Abs 1 B-VG genannten Rechtsträger zu verstehen, nicht aber Unternehmungen, die erst auf Grund eben dieser Bestimmung der Rechnungshofkontrolle unterliegen. Andernfalls wäre bereits ein Unternehmen einer weiteren Stufe gegeben. Es ist daher für die hier maßgebliche Auslegung des Art 126 b B-VG aus der Auslegung des Begriffes 'Rechtsträger' in Art 121 Abs 1 B-VG nichts weiter zu gewinnen, als daß der Begriff 'Rechtsträger' in beiden Bestimmungen derselbe ist. Es ist deshalb für die hier zu klärende Rechtsfrage ohne Belang, daß der Verfassungsgerichtshof den Begriff 'Rechtsträger' in Art 121 Abs 1 B-VG in einem weiten Sinn versteht (vgl. zB VfSlg. 10371/1985).

Es ist somit nach dem Gesagten nicht möglich, bei der Auslegung des Art 126 b Abs 2 letzter Satz B-VG unter Hinweis auf Art 126 b Abs 2 erster Satz B-VG zum Ergebnis zu kommen, daß die Beteiligung von der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Unternehmen mit mindestens 50 vH des Grundkapitals die Rechnungshofzuständigkeit begründe, da diese Unternehmen keine Rechtsträger iS des Art 121 Abs 1 B-VG und des ersten Satzes dieser Bestimmung sind.

Die vom Rechnungshof zugrundegelegte Auffassung steht ferner mit folgendem, sich aus dem Wortlaut des ersten Satzes ergebenden Inhalt des Art 126 (b) Abs 2 erster Satz B-VG in Widerspruch...

Bei wörtlicher Übertragung dieses Satzes auf die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes für Unternehmungen jeder weiteren Stufe ergäbe sich, daß diese Zuständigkeit nur gegeben wäre, wenn eine direkte Beteiligung des Bundes am Unternehmen einer weiteren Stufe gegeben ist. Art 126 b Abs 2 erster Satz B-VG spricht nämlich davon, daß der Bund allein oder gemeinsam mit bestimmten anderen Rechtsträgern am Unternehmen beteiligt ist. Bei dieser wörtlichen Auslegung wäre eine Zuständigkeit des Rechnungshofes nur gegeben, wenn neben der Beteiligung von der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträgern auch eine direkte Beteiligung des Bundes (arg. 'gemeinsam') gegeben ist.

Einer wörtlichen Interpretation, wie sie der Rechnungshof und die Autoren, auf die sich der Rechnungshof beruft, vornehmen, ist daher entgegenzuhalten, daß eine rein am Wortlaut des ersten Satzes orientierte Auslegung nicht zu dem Ergebnis führt, das der Rechnungshof und die erwähnten Autoren glauben ableiten zu können: eine Prüfungszuständigkeit für Tochterunternehmen wäre dabei weitgehend ausgeschlossen (und im übrigen insbesondere im vorliegenden Fall nicht gegeben, da an der Transportbeton weder der Bund noch das Land Wien direkt beteiligt sind).

Bei der Auslegung der Worte 'bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen' in Art 126 b Abs 2 B-VG ist es daher nach Auffassung der Bundesregierung nicht möglich, Art 126 b Abs 2 erster Satz B-VG direkt heranzuziehen. Eine derartige wörtliche Auslegung führte letztlich dazu, daß Art 126 b Abs 2 letzter Satz B-VG ins Leere geht. Dies deshalb, weil Satz 1 voraussetzungsgemäß nur von Unternehmungen 'der ersten Stufe' handeln kann und damit die Beteiligung von Unternehmen der öffentlichen Hand gerade nicht erfaßt. Es wäre erst durch weitere Auslegungsschritte zu belegen, weshalb einerseits dem Wort 'gemeinsam' bei dieser 'wörtlichen' Interpretation keine Bedeutung zukommen solle, und andererseits zu belegen, weshalb das Wort 'Rechtsträger', welches in einem Satz betreffend die Kontrolle von Unternehmungen der ersten Stufe voraussetzungsgemäß sich nur auf die im Art 121 ff genannten Gebietskörperschaften und Rechtsträger beziehen kann, im Zusammenhang mit den Unternehmungen weiterer Stufen auch Unternehmungen, an welchen Rechtsträger iS der Art 121 ff B-VG beteiligt sind, bezeichnen sollte.

Eine teleologische Auslegung, die sich am Willen des Verfassungsgesetzgebers orientiert, wird nach Auffassung der Bundesregierung folgendes zu berücksichtigen haben:

Die Neufassung des Art 126 b Abs 2 B-VG diente zwar vornehmlich dem Ziel, die Ausschaltung der Rechnungshofkontrolle durch die Wahl entsprechender Beteiligungskonstruktionen (insbesondere durch sog. 'Holdings') hintanzuhalten. Gleichzeitig verfolgte die Novelle aber auch das Ziel, die Kontrolle des Rechnungshofes - im Gegensatz zu der bis dahin beziehenden (gemeint wohl: bestehenden) Rechtslage - nur dort greifen zu lassen (ungeachtet wiederum, welche Beteiligungskonstruktion gewählt wurde, also auch bei Unternehmen jeder weiteren Stufe), wo das 'staatliche' Eigentum (di. das Eigentum der 'der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträger') mehr als 50 % ausmacht. Es ist daher zutreffend, wenn davon gesprochen wird, daß unter 'Rechtsträgern' iSd Art 126 b Abs 2 B-VG nicht auch Unternehmungen gemeint sind: Es ist gar nicht erforderlich, unter 'Rechtsträgern' auch Unternehmungen zu verstehen, um auch die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofes für weitere Stufen zu begründen. Unter den 'Voraussetzungen gemäß diesem Absatz' sind die Beteiligung zu mehr als 50 % (allenfalls durchgerechnet) von Rechtsträgern iSd Art 121 ff B-VG bzw. das Betreiben oder Beherrschen von Unternehmen durch solche Rechtsträger zu verstehen. Sind Bund und andere der Rechnungshofkontrolle unterliegende Rechtsträger nicht direkt an einem Unternehmen beteiligt, könnte Satz 1 bei dem dargelegten wörtlichen Verständnis nicht eine Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes begründen. Wohl aber besteht eine Beteiligung des Bundes und anderer der Rechnungshofkontrolle unterliegender Rechtsträger an den Unternehmen, welche an dem Unternehmen weiterer Stufe beteiligt sind. Der Satz, daß die 'Voraussetzungen gemäß diesem Absatz' vorliegen, ist daher im Licht dieser Überlegungen so zu verstehen, daß der Bund (und die anderen der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträger) mehr als 50 % des Kapitals halten müssen. Bei Unternehmen einer weiteren Stufe wird dies in der Regel nicht direkt, sondern nur indirekt der Fall sein. Die indirekte Beteiligung ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen. Dies aber nicht derart, daß die gesamte Beteiligung eines überwiegend im Staatseigentum befindlichen Unternehmens dem Bund (einem anderen der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträger) zuzurechnen wäre. Von einer Beteiligung des Bundes (oder eines anderen der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträgers) am Unternehmen der weiteren Stufe kann nur in dem Ausmaß gesprochen werden, als sich eine durchgerechnete Beteiligung ergibt.

Auch diese Überlegung spricht daher nach Ansicht der Bundesregierung dafür, (daß) Art 126 b Abs 2 B-VG in seinem Zusammenhang hinsichtlich der Unternehmen weiterer Stufe so zu verstehen ist, daß die direkte oder indirekte Beteiligung des Bundes oder eines anderen der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträgers mehr als 50 % ausmachen muß, um die Rechnungshofzuständigkeit zu begründen.

Die gegenteilige Auffassung des Rechnungshofs kann sich demgegenüber nur unzureichend auf den Wortlaut des Art 126 b Abs 2 B-VG stützen und muß diesen mehrfach umdeuten, um zu dem vom Rechnungshof vertretenen Ergebnis zu kommen. Auch der Hinweis auf den in den Materialien enthaltenen Satz, daß es auf den 'nominellen Geschäftsanteil' ankomme, kann diese Schwierigkeiten nicht beseitigen (623 BlgNR XIV. GP, 2). Es ist daher aus dieser Textstelle im Ausschußbericht nicht der Schluß zulässig, daß Art 126 b Abs 2 B-VG in der vom Rechnungshof vertretenen Weise auszulegen ist. Sofern mit dieser Wendung überhaupt das 'Durchrechnungsverbot' ausgedrückt werden sollte, hat diese dann anzunehmende Absicht des Ausschusses im Wortlaut der Bestimmung keine Entsprechung gefunden. Diese - angenommene - Absicht steht überdies mit dem ... Grundgedanken, der bei der Neufassung der Bestimmungen über die Kontrolle von Unternehmungen verfolgt wurde, in Widerspruch, die Kontrolle nur bei einer qualifizierten Beteiligung der Gebietskörperschaften (und nicht bei jeder noch so kleinen) eingreifen zu lassen. Die vom Rechnungshof zugrundegelegte Auffassung führt dazu, daß im Fall einer 50 % betragenden Beteiligung des Bundes an der Unternehmung A, einer 50%igen Beteiligung des Unternehmens A am Unternehmen B und einer weiteren Beteiligung von B an C und des Unternehmens C an D von jeweils 50 % bei der durchgerechneten Beteiligung des Bundes von 6,25 % am Unternehmen D die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes gegeben wäre..."

1.2.3.1. Hingegen bejahte die Wiener Landesregierung in einer schriftlichen Äußerung die vom Rechnungshof in Anspruch genommene Prüfungskompetenz für die Jahre 1980 bis 1985.

1.2.3.2. Sie brachte dazu ua. vor:

"... In der Sache selbst geht die Wiener Landesregierung davon aus, daß eine Kommanditgesellschaft im Hinblick auf den vom Verfassungsgerichtshof geprägten Unternehmungs- und Rechtsträgerbegriff (VfSlg. 3296/1957; K 1/83) grundsätzlich der Prüfung durch den Rechnungshof unterliegen kann. Der Rechnungshof stützt seine Prüfungszuständigkeit auf die Art 126 b Abs 2 und Art 127 Abs 3 B-VG, insbesondere jeweils auf den letzten Satz der zitierten Absätze. Diese Verfassungsstellen beruhen auf der B-VG-Novelle 1977, die einem ausdrücklichen seinerzeitigen Wunsch des Landes Wien entsprach, damit die von der Wiener Holding GesmbH verwalteten Gesellschaften und deren qualifizierte Beteiligungen der Rechnungshofkontrolle unterstellt werden. Was nun das Erfordernis der mittelbaren Beteiligung der öffentlichen Hand von mindestens 50 vH anbelangt, so ist nach Auffassung der Wiener Landesregierung nach dem Wortlaut und dem Zweck der zitierten Verfassungsstellen dieses Erfordernis auch durch die Summierung von Minderheitsbeteiligungen verschiedener Rechtsträger erfüllbar. Nach dem derzeit geltenden Stand der Beteiligungen kommen folgende Rechtsträger, hinter denen eine mittelbare Beteiligung des Bundes oder des Landes Wien steht, in Betracht:

Universale Bau AG 21 vH

Teerag-Asdag AG 14 vH

Rella Baugesellschaft mbH 14 vH

Summe 49 vH

Aufgrund einer mittelbaren Insgesamtbeteiligung der öffentlichen Hand von lediglich 49 vH an der Transportbeton ist daher nach Auffassung der Wiener Landesregierung die Prüfzuständigkeit des Rechnungshofes nicht gegeben.

Es soll jedoch nicht unerwähnt bleiben, daß nach ho. Auffassung aufgrund der Beteiligungsverhältnisse vor dem die Prüfzuständigkeit des Rechnungshofes zu bejahen war..."

2. Über den Antrag des Rechnungshofs wurde erwogen:

2.1.1. Gemäß Art 126 a B-VG iVm § 36 a Abs 1 und § 36 e VerfGG 1953 ist der Verfassungsgerichtshof ua. berufen, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und der Bundesregierung oder einer Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, welche die Zuständigkeiten des Rechnungshofs regeln, auf Antrag des Rechnungshofs oder der Bundesregierung/Landesregierung zu entscheiden.

2.1.2. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines derartigen Antrags des Rechnungshofs ist 1. eine endgültige ablehnende Stellungnahme der Bundesregierung/Landesregierung oder

2. die mit Kenntnis der Bundesregierung/Landesregierung geschehene Behinderung an dem Vollzug der strittigen Amtshandlung. Nach Ablauf des Tages, an dem eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, beginnt für den Rechnungshof gemäß § 36 a Abs 2 (letzer Halbsatz) iVm § 36 e VerfGG 1953 die vierwöchige Antragsfrist zu laufen.

2.1.3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Beschlüssen VfSlg. 8851/1980, 9405/1982 und vom , K 1/82, darlegte (s. auch VfSlg. 10371/1985), kommt in einem Fall wie dem vorliegenden als Antragsvoraussetzung und Beginn des Fristenlaufs nur der Zeitpunkt der - mit Kenntnis der Bundesregierung/Landesregierung stattgefundenen - Behinderung am Prüfungsvollzug in Betracht; denn eine Stellungnahme der Bundesregierung/Landesregierung, welche die Rechnungshof-Prüfung ablehnt, erging hier nicht: Dessen ungeachtet ist aber die für die Entscheidungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs unerläßliche "Meinungsverschiedenheit" (zwischen dem Rechnungshof und der Bundesregierung/Landesregierung) iS des Art 126 a B-VG iVm § 36 a (§36 e) VerfGG 1953 - wie der Rechnungshof der Sache nach richtig dartut - unbeschadet des Fehlens dieser ablehnenden Stellungnahme der beiden Regierungen zu der vom Rechnungshof in Aussicht genommenen Prüfung gegeben, weil die nach dem bereits Gesagten feststehende Behinderung (der Prüfungsarbeit des Rechnungshofs) mit Kenntnis der Bundesregierung/Landesregierung einer endgültigen ablehnenden Stellungnahme (der Regierungen) letztlich gleichgehalten werden muß (s. VfSlg. 8851/1980, 9405/1982, 10371/1985 und 10609/1985):

Davon ausgehend, daß die Transportbeton - nach der gegebenen Sachlage - eine Prüfung ausdrücklich verweigerte, ist zusammenfassend festzuhalten, daß der (zweite) Prüfungsversuch des Rechnungshofs vom , und zwar mit voller Kenntnis der Bundesregierung und der Wiener Landesregierung (siehe Punkt 1.1.), iS des § 36 a Abs 2 (letzer Halbsatz) iVm § 36 e VerfGG 1953 "behindert" wurde.

2.1.4. Folglich ist der beim Verfassungsgerichtshof rechtzeitig gestellte Antrag, da auch alle sonstigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, in vollem Umfang zulässig.

2.2.1. Gemäß Art 121 Abs 1 B-VG ist der Rechnungshof zur Überprüfung der Gebarung a) des Bundes, b) der Länder, c) der Gemeindeverbände, d) der Gemeinden und e) "anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger" berufen. Soweit es um die Gebarung des Bundes geht, bestimmt Art 126 b Abs 1 B-VG im einzelnen, daß "der Rechnungshof . . . die gesamte Staatswirtschaft des Bundes, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten zu überprüfen (hat), die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind".

Art 126 b Abs 2 B-VG lautet:

"Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen."

Art 127 Abs 3 B-VG bestimmt:

"Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen Beteiligung gilt Art 126 b Abs 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen."

2.2.2. Nach Art 126 b Abs 2 Satz 1 B-VG/Art127 Abs 3 B-VG also "überprüft (der Rechnungshof) ... die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund/das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund/das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt". Dabei umfaßt der in Art 121 Abs 1 B-VG geprägte und sich in Art 126 b Abs 2 B-VG/Art127 Abs 3 B-VG

wiederfindende "Rechtsträger"-Begriff, wie der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis VfSlg. 10371/1985 aussprach, vom Wortlaut und Sinngehalt der Norm (des Art 121 Abs 1 B-VG) her alle Träger von Rechten und Pflichten (vgl. Hengstschläger, Der Rechnungshof, 1982, S 238, S 243 ff; Ostheim, Gedanken zur Zulässigkeit erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit der öffentlichen Hand und zur Prüfungskompetenz des Rechnungshofes bei wirtschaftlichen Unternehmungen, in: Korinek (Hrsg.), Die Kontrolle wirtschaftlicher Unternehmungen durch den Rechnungshof, Wien 1986, S 97 ff). Art 126 b Abs 2 Satz 3 B-VG/Art127 Abs 3 Satz 3 B-VG - die Art 126 b Abs 2 und 127 Abs 3 B-VG finden auch auf Kommanditgesellschaften Anwendung, an denen der Bund/das Land entsprechend mit Eigenkapital beteiligt ist - erstrecken nun die Kompetenz des Rechnungshofs auch auf "Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz", di. Art 126 b Abs 2 B-VG/Art127 Abs 3 B-VG, "vorliegen" (im konkreten Fall blieb die Beteiligung im angegebenen Verhältnis unbestritten). Mit diesen Vorschriften sollten gewisse Tochterunternehmungen oder solche noch weiterer Stufe in die Rechnungshofkontrolle einbezogen werden, dh. Unternehmungen, die eine bestimmte Beziehung zu einem derartiger Kontrolle unterliegenden Unternehmen haben (vgl. Walter, Die Kompetenz des Rechnungshofes zur Prüfung von Tochterunternehmungen, in: Korinek (Hrsg.), Beiträge zum Wirtschaftsrecht, Festschrift für Karl Wenger, Wien 1983, S 316). Der offenbaren Auffassung der Bundesregierung zuwider lassen sich unter Unternehmungen "jeder weiteren Stufe" iS des Art 126 b Abs 2 Satz 3 B-VG/Art127 Abs 3 Satz 3 B-VG nicht Gebilde verstehen, die bereits nach anderen Vorschriften unter die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs fallen. Der Verfassungsgerichtshof stimmt hier Walter, aaO, S 317, zu, der jene Voraussetzungen, deren es bedarf, um ein Unternehmen (weiterer Stufe) kontrollieren zu dürfen, schon in der mindestens 50 vH betragenden Beteiligung einer Unternehmung erblickt, die ihrerseits der Rechnungshofprüfung unterworfen ist. Dabei werden die Beteiligungen der öffentlichen Hand nicht "durchgerechnet"; vielmehr genügt es, wenn von Stufe zu Stufe die (von der Prüfungskompetenz des Rechnungshofs erfaßte) Gesellschaft allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern an der nachgeordneten Unternehmung mit zumindest 50 vH des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist (s. Hengstschläger, Der Rechnungshof, S 229 ff; derselbe, Zuständigkeitsprobleme im Bereich der Rechnungshofkontrolle bei zyklisch vernetzten Unternehmungen, ZfV 1988, S 122 ff; derselbe, Die Kontrolle des Rechnungshofes über öffentliche Unternehmungen, in: Korinek (Hrsg.), Die Kontrolle wirtschaftlicher Unternehmungen durch den Rechnungshof, Wien 1986, S 23; s. auch Beran, Die Kontrolle der österreichischen Bundesländer und Großgemeinden durch den Rechnungshof, ÖGZ 1978, S 92; Korinek, Kontrollprobleme, in: Funk (Hrsg.), Die Besorgung öffentlicher Aufgaben durch Privatrechtssubjekte, Wien 1981, S 133). So gesehen ist nach geltendem Recht - wie Hengstschläger (Der Rechnungshof, S 233) zutreffend herausstellt - die Unternehmenskette, auf die sich die Prüfungskompetenz des Rechnungshofs erstreckt, bei Subbeteiligungen an sich unbegrenzt.

Die von der Bundesregierung verfochtene restriktive Verfassungsinterpretation findet in den Materialien zur maßgebenden B-VG-Novelle 1977, BGBl. 539/1977, keine zureichende Stütze. Danach diente die damalige Neufassung des Art 126 b Abs 2 B-VG vornehmlich dem Ziel, die Ausschaltung der Rechnungshofkontrolle mit Hilfe entsprechender Beteiligungskonstruktionen möglichst hintanzuhalten. Folgerichtig wird denn auch im Bericht des Verfassungsausschusses hervorgehoben, daß es (nach der neuen Rechtslage) auf den "nominellen" Geschäftsanteil ankommen solle (623 BlgNR XIV. GP, S 2), womit ein "Durchrechnungsgebot", wie es die Bundesregierung vor Augen zu haben scheint, offensichtlich unvereinbar ist. Demgemäß spricht gegen das von dieser Regierung gesehene Durchrechnungssystem nicht zuletzt auch die Teleologie der geltenden Regelung, nämlich jene Unternehmungen in die Rechnungshofkontrolle einzubinden, bei denen die öffentliche Hand - angesichts ihrer Kapitalbeteiligung - eine rechtlich grundgelegte Möglichkeit zur Einflußnahme überhaupt hat.

Die denkbare Rechtsauffassung, der 3. Satz des Art 126 b Abs 2 B-VG/Art127 Abs 3 B-VG treffe auf (Tochter-, Enkel-)Unternehmen nur dann zu, wenn der Bund/das Land an der Muttergesellschaft und dieses Unternehmen wieder an den Unternehmungen weiterer Stufe qualifiziert beteiligt sei, muß nach Meinung des Verfassungsgerichtshofs am Verfassungswortlaut scheitern: Denn Art 126 b Abs 2 Satz 1 B-VG (bzw. Art 127 Abs 3 Satz 1 B-VG), an den der 3. Satz des Abs. 2 dieses Verfassungsartikels (bzw. der 3. Satz des Abs 3 des Art 127 B-VG) (mit-)anknüpft, gedenkt nicht bloß jener Unternehmungen, an denen der Bund/das Land allein mit mindestens 50 vH beteiligt ist; er erstreckt sich vielmehr expressis verbis auch auf eine Fallkonstellation, in welcher der Bund/das Land diese Beteiligungsvoraussetzung (mindestens 50 vH) gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern erfüllt.

Die Bundesregierung hält im gegebenen Zusammenhang dafür, eine wörtliche Übertragung des Art 126 b Abs 2 Satz 1 B-VG auf Unternehmen "jeder weiteren Stufe" (kraft Art 126 b Abs 2 Satz 3 B-VG) ergäbe, daß eine Prüfungskompetenz des Rechnungshofs (im Bereich des Art 126 b Abs 2 Satz 3 B-VG) nur (dann) bestünde, wenn der Bund an solchen Unternehmungen weiterer Stufe direkt beteiligt sei, fordere doch Art 126 b Abs 2 Satz 1 B-VG eine Unternehmensbeteiligung des Bundes allein oder gemeinsam mit anderen Rechtsträgern. Dem muß allerdings entgegengehalten werden, daß die gedachte Fallgestaltung (: unmittelbare Bundesbeteiligung) jedenfalls schon dem Art 126 b Abs 2 Satz 1 B-VG zu subsumieren wäre, der - seinem unmißverständlichen klaren Wortlaut zufolge - unmittelbare Bundesbeteiligungen jedweden Ausmaßes unterschiedslos betrifft. Für solche Fälle bedürfte es gar nicht mehr der besonderen Vorschrift des Art 126 b Abs 2 Satz 3 B-VG, die sinnvoll nur für (Tochter-, Enkel-) Unternehmen geschaffen ist, an denen der Bund eben keine - von Art 126 b Abs 2 Satz 1 B-VG

(: " . . . der Bund . . . beteiligt . . . ") zwingend vorausgesetzte - unmittelbare Beteiligung hält; solche Rechtsträger sind darum als Unternehmen "jeder weiteren Stufe" iS des Art 126 b Abs 2 Satz 3 B-VG zu verstehen. Nach Meinung der Bundesregierung läßt sich ferner Art 126 b Abs 2 Satz 3 B-VG unter Hinweis auf den ersten Satz dieser Verfassungsstelle nicht dermaßen auslegen, daß die mindestens 50%-ige Beteiligung einer Unternehmung, die selbst kraft Art 126 Abs 2 Satz 1 B-VG der Kontrolle unterliegt, Rechnungshofzuständigkeit begründe, weil dieses nach Art 126 Abs 2 Satz 1 B-VG zu prüfende Unternehmen kein "Rechtsträger" iS des Art 121 Abs 1 B-VG sei. Der Verfassungsgerichtshof hält auch diese Auffassung für verfehlt. Denn Art 126 b Abs 2 Satz 3 B-VG normiert die Zuständigkeit des Rechnungshofs auch für Tochter- bzw. Enkelunternehmen, bei denen die Voraussetzungen dieses Absatzes zutreffen; der Verfassungswortlaut bietet keine zureichende Handhabe für die (einschränkende) Annahme, daß bei Beurteilung der Frage, ob Tochter- und Enkelunternehmungen ("weiterer Stufe") - vom Rechnungshof - zu überprüfen sind, Unternehmen der Primärstufe ausgeklammert bleiben, deren Verpflichtung, sich einer Prüfung zu unterwerfen, nur aus Art 126 b Abs 2 Satz 1 B-VG erfließen kann. Die Bundesregierung räumt selbst ein, daß die Begriffe "Rechtsträger" in Art 121 Abs 1 B-VG einerseits und in Art 126 b Abs 2 B-VG/Art127 Abs 3 B-VG anderseits

inhaltsgleich sind, und Art 121 Abs 1 B-VG nennt nach Anführung des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden ausdrücklich auch noch "andere durch Gesetz bestimmte (prüfungspflichtige) Rechtsträger", wie sie eben zB in Art 126 b Abs 2 Satz 1 B-VG (§12 Abs 1 RHG 1948)/Art127 Abs 3 B-VG (§15 Abs 1 RHG 1948) festgelegt wurden.

Daraus folgt aber, daß der Rechnungshof die Befugnis zur Prüfung der Transportbeton - di. eine Unternehmung, an der während der zu prüfenden Periode von der Rechnungshofkompetenz erfaßte Rechtsträger mit mindestens 50 vH beteiligt waren (spätere organisationsrechtliche Veränderungen (der maßgebenden Unternehmen) vermögen die einmal gegebenen Prüfungsvoraussetzungen nicht rückwirkend aufzuheben (vgl. dazu in anderem Kontext: VfSlg. 10609/1985)) - aus den von ihm im wesentlichen zutreffend dargelegten Überlegungen zu Recht in Anspruch nahm.

2.3. Aus diesen Gründen mußte iS des Antrags des Rechnungshofs spruchgemäß entschieden werden.

2.4. Da die zu prüfende Gesellschaft ihre Beiziehung im verfassungsgerichtlichen Verfahren anstrebte (Schriftsätze vom und ), bleibt festzuhalten, daß zur nichtöffentlichen Verhandlung (Art126 a B-VG) kraft der zwingenden Bestimmung des § 36 c (iVm § 36 e) VerfGG 1953 nur der Rechnungshof, die Bundesregierung und die Wiener Landesregierung zu laden waren.