VfGH vom 12.12.2013, KR3/2013

VfGH vom 12.12.2013, KR3/2013

19836

Leitsatz

Feststellung der Befugnis des Rechnungshofes zur Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen zum Zweck der Gebarungsüberprüfung der "Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien"

Spruch

I. 1. Dem Antrag auf Feststellung, dass der Rechnungshof befugt ist, in die "vollständige (ungeschwärzte) Anlage zum Präsidiumsbeschluss der Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien. vom " zum Zwecke der Überprüfung der Gebarung der "Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien." Einsicht zu nehmen, wird stattgegeben.

2. Dem Antrag auf Feststellung, dass der Rechnungshof befugt ist, in "sämtliche Unterlagen betreffend die Gründung, Tätigkeit und Gebarung der MQM GmbH (insbesondere Beschlüsse, Protokolle, Berichte), insbesondere in die Mietverträge und die hinsichtlich der Mietverträge relevanten Abschnitte von Generalversammlungsprotokollen und Gesellschafterbeschlüssen" zum Zwecke der Überprüfung der Gebarung der "Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien." Einsicht zu nehmen, wird insoweit stattgegeben, als diese Unterlagen Gegenstand von gebarungsrelevanten Handlungen der "Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien." sind.

Der darüber hinausgehende Antrag wird abgewiesen.

3. Dem Antrag auf Feststellung, dass der Rechnungshof befugt ist, in "sämtliche Buchhaltungsunterlagen betreffend die MQM GmbH aufgrund der diesbezüglichen Dienstleistungsvereinbarung zwischen der MQM GmbH und der Wirtschaftsagentur Wien" zum Zwecke der Überprüfung der Gebarung der "Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien." Einsicht zu nehmen, wird insoweit stattgegeben, als dies zur Überprüfung der Angemessenheit des für die Führung der Buchhaltung der MQM GmbH vereinbarten und vereinnahmten Entgelts der "Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien." notwendig ist.

Der darüber hinausgehende Antrag wird abgewiesen.

4. Dem Antrag auf Feststellung, dass der Rechnungshof befugt ist, in die "gesamte Korrespondenz (Protokolle, Aktenvermerke, Briefe, E-Mails und dgl.) der Vertreter der Wirtschaftsagentur Wien mit dem Rechtsvertreter der A.V. Maximus Holding AG in Zusammenhang mit dem Projekt Media Quarter Marx" zum Zwecke der Überprüfung der Gebarung der "Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien." Einsicht zu nehmen, wird stattgegeben.

II. Die "Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien." ist schuldig, diese Einsichtnahme bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Antrag und Vorverfahren

1. Der Rechnungshof stellte am gemäß Art 126a B-VG den (zu KR3/2013 protokollierten) Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge

"A. feststellen, dass der Rechnungshof befugt ist, zum Zwecke der Gebarungs-überprüfung Media Quarter Marx insbesondere in folgende Unterlagen der Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien. Einsicht zu nehmen:

1. vollständige (ungeschwärzte) Anlage zum Präsidiumsbeschluss der Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien. vom ,

2. sämtliche Unterlagen betreffend die Gründung, Tätigkeit und Gebarung der MQM GmbH (insbesondere Beschlüsse, Protokolle, Berichte), insbesondere in die Mietverträge und die hinsichtlich der Mietverträge relevanten Abschnitte von Generalversammlungsprotokollen und Gesellschafterbeschlüssen,

3. sämtliche Buchhaltungsunterlagen betreffend die MQM GmbH aufgrund der diesbezüglichen Dienstleistungsvereinbarung zwischen der MQM GmbH und der Wirtschaftsagentur Wien,

4. gesamte Korrespondenz (Protokolle, Aktenvermerke, Briefe, E-Mails und dgl.) der Vertreter der Wirtschaftsagentur Wien mit dem Rechtsvertreter der A.V. Maximus Holding AG in Zusammenhang mit dem Projekt Media Quarter Marx.

B. aussprechen, dass die Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien. schuldig ist, diese Einsichtnahme zum Zwecke der Gebarungsüberprüfung bei sonstiger Exekution zu ermöglichen."

2. Dem Antrag des Rechnungshofes liegt folgender – außer Streit stehender – Sachverhalt zugrunde:

2.1. Am stellten mehrere Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Wien gemäß § 73a Wiener Stadtverfassung das Verlangen auf Gebarungsüberprüfung der Stadt Wien beziehungsweise der ZIT – Die Technologieagentur der Stadt Wien GmbH (im Folgenden: "ZIT") in Bezug auf die Gesellschaftsgründung der Media Quarter Marx Errichtungs- und Verwertungsgesellschaft mbH (im Folgenden: "MQM") und die Entwicklung des "Media Quarter Marx". Der Rechnungshof wurde dabei ersucht, zu vier (von insgesamt 15) Fragestellungen eine Prüfung durchzuführen, "sofern Tatsachen und Anhaltspunkte hervortreten, dass die Gemeinde Wien bzw. die Wirtschaftsagentur Wien bzw. die ZIT – Die Technologieagentur der Stadt Wien GmbH allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern die Media Quarter Marx Errichtungs- und Verwertungsgesellschaft mbH durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht".

Der Rechnungshof teilte der "Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien." (im Folgenden: "Wirtschaftsagentur") mit Schreiben vom mit, dass näher genannte Prüfer beauftragt worden seien, die Gebarung der Wirtschaftsagentur hinsichtlich der Gesellschaftsgründung der MQM, der Entwicklung des Media Quarter Marx sowie der Neu Marx Standortmarketing GmbH zu überprüfen. In weiterer Folge übermittelte der Rechnungshof der Wirtschaftsagentur eine Unterlagen- und Fragenliste mit dem Ersuchen um Beantwortung bis spätestens . Zugleich ersuchte der Rechnungshof um die Vorlage mehrerer näher bezeichneter Unterlagen.

2.2. Diesem Ersuchen entsprach die Wirtschaftsagentur jedoch nur teilweise, die Übermittlung der im Antrag des Rechnungshofes angeführten Unterlagen unterblieb. Im Zuge weiterer Korrespondenz übermittelte die Wirtschaftsagentur zwar ergänzende Unterlagen, sie verwies aber hinsichtlich mehrerer vom Rechnungshof angeforderter Unterlagen auf bereits zuvor von der ZIT dem Rechnungshof übergebene Dokumente. Der Rechnungshof erachtete diese als unvollständig, weshalb er die Wirtschaftsagentur im Rahmen einer am abgehaltenen Besprechung aufforderte, bis zum weitere Unterlagen vorzulegen, widrigenfalls von einer Meinungsverschiedenheit im Sinne des Art 126a B-VG ausgegangen werden müsse, über die eine entsprechende Niederschrift aufzunehmen sei. Die Wirtschaftsagentur bestätigte in weiterer Folge den Termin zur Aufnahme einer entsprechenden Niederschrift am . Bei diesem Termin wurde seitens der Vertreter der Wirtschaftsagentur die Niederschrift nicht unterfertigt.

3. Der Rechnungshof stellte daraufhin am den vorliegenden Antrag:

3.1. Der Rechnungshof erblickt nach seinen Ausführungen hinsichtlich der vollständigen Vorlage und Einsicht in folgende Unterlagen eine Meinungsverschiedenheit im Sinne des Art 126a B-VG:

"1. vollständige (ungeschwärzte) Anlage zum Präsidiumsbeschluss der Wirtschaftsagentur Wien vom (angefordert: und 20./):

Die Wirtschaftsagentur Wien weigert sich auch in ihrem Schreiben vom , dieses Dokument vollständig und lesbar ('in ungeschwärzter Form') zur Verfügung zu stellen.

2. Unterlagen betreffend die Gründung, Tätigkeit und Gebarung der MQM GmbH (insbesondere Beschlüsse, Protokolle, Berichte), diese umfassen auch alle Unterlagen der Syndikatsversammlungen sowie Mietverträge und die hinsichtlich der Mietverträge relevanten Abschnitte von Generalversammlungsprotokollen und Gesellschafterbeschlüssen (angefordert: , und 20./):

Die diesbezüglichen von der Wirtschaftsagentur Wien und der ZIT am und am übergebenen Unterlagen enthalten die Generalversammlungsprotokolle der MQM GmbH und die Gesellschafterbeschlüsse (Umlaufbeschlüsse) der MQM GmbH nur unvollständig, dies im Hinblick darauf, dass Beschlüsse, Protokolle und Beilagen (wie Aufstellungen zu Abrechnungen, Außenständen und offenen Mieterlösen) teilweise durch Schwärzung unleserlich gemacht wurden und die Vorlage der den Protokollen als weitere Beilage angeschlossenen Mietverträge ausdrücklich verweigert wurde (Anmerkung: es wurden mit mindestens elf, zum Teil sehr potenten Unternehmen Mietverträge geschlossen). Die unleserlich gemachten oder gänzlich fehlenden Textabschnitte bezogen sich nach den für den Rechnungshof nicht überprüfbaren Behauptungen der Wirtschaftsagentur Wien und der ZIT 'auf mietvertragliche Details', die nicht vorgelegt werden könnten.

Überdies ergeben sich für den Rechnungshof aus im Zuge der Gebarungsüberprüfung eingesehenen Unterlagen Anhaltspunkte, dass die Wirtschaftsagentur in mehreren Fällen (durch Präsidiumsbeschlüsse usw.) gebarungsrelevante Akte hinsichtlich der MQM GmbH gesetzt hat, die diesbezüglichen Unterlagen dem Rechnungshof jedoch nicht vorgelegt bzw. sonst zugänglich gemacht hat, obwohl sie sich auf das PPP Projekt Media Quarter Marx beziehen und somit von der genannten Fragestellung des Rechnungshofes erfasst waren.

Im Einzelnen handelt es sich insbesondere um folgende Schriftstücke:

- die Zustimmung der Wirtschaftsagentur Wien zum Finanzierungsangebot für das PPP Projekt MQM in Höhe von […] EUR im Jahr 2008 (ergibt sich aus dem Protokoll der Generalversammlung der MQM GmbH vom ; Beilage ./25),

- ein Schreiben der MQM GmbH (eingeschrieben) als Käuferin der Liegenschaft, auf der das MQM-Bürogebäude errichtet wurde, an die Wirtschaftsagentur Wien als Verkäuferin und damit vormalige Liegenschaftseigentümerin, wonach aufgrund von Servituten/Altlasten Mehrkosten von […] EUR entstanden (ergibt sich aus dem Protokoll der Generalversammlung der MQM GmbH vom ; Beilage ./25),

- zwei Werkverträge der Wirtschaftsagentur Wien mit der ZIT vom Dezember 2008 und Jänner 2010 im Hinblick auf Leistungen der ZIT für das PPP Projekt MQM (Werkverträge selbst und von der ZIT in diesem Zusammenhang erbrachte Leistungen, Entgeltzahlungen usw.),

- die Gesellschafterbeschlüsse der Wirtschaftsagentur Wien als 100%ige Eigentümerin der ZIT über die jährlichen Prüfungen und Feststellungen der Jahresabschlüsse der ZIT, die ihrerseits an der MQM GmbH beteiligt ist,

- die Gesellschafterbeschlüsse der Wirtschaftsagentur Wien als 100%ige Eigentümerin der ZIT vom und (betreffend die Wirtschaftspläne 2008 und 2009 samt jeweiligen Budgetvorschauen 2009/10 und 2010/11). Laut den genannten Wirtschaftsplänen 2008 und 2009 führte die Wirtschaftsagentur Wien die Buchhaltung der ZIT und waren die ZIT und deren Beteiligungsgesellschaften – somit auch die MQM GmbH – im Beteiligungscontrollingsystem der Wirtschaftsagentur Wien zu erfassen. Weiters verweisen die Wirtschaftspläne auf Werk- und Leistungsverträge der Wirtschaftsagentur Wien mit der ZIT, die in Zusammenhang mit neuen Projekten und Aufgaben der ZIT stehen. Laut dem Beschluss für 2009 sollte die ZIT das Stärkefeld 'Medien' ausbauen und den Standort St. Marx weiterentwickeln. Ausdrücklich erwähnt ist dabei die bauliche Erweiterung des Media Quarter Marx.

Laut § 7 Abs 4 der Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom darf die 'ZIT – Die Technologieagentur der Stadt Wien GmbH' im Einzelnen angeführte Geschäfte, insbesondere den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften (Z1), Investitionen ab im Einzelnen festgelegten Wertgrenzen (Z7) und die Gewährung von Darlehen und Krediten (Z8) sowie die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen (Z9) ihrerseits nur mit Zustimmung ihrer Alleingesellschafterin, der Wirtschaftsagentur Wien, vornehmen, wobei jedenfalls ein einstimmiger Beschluss des Präsidiums der Wirtschaftsagentur Wien vorliegen muss. Aus diesem Grund erforderten mehrere von der ZIT durchgeführte Geschäfte der Zustimmung durch die Wirtschaftsagentur Wien. Darüber hinaus waren die ZIT und deren Beteiligungsgesellschaften – somit auch die MQM GmbH – im Beteiligungscontrollingsystem der Wirtschaftsagentur Wien zu erfassen, sodass entsprechende Daten aus dem Controlling vorliegen müssten. Die Wirtschaftsagentur Wien führte in ihrem Schreiben vom selbst aus, punktuell immer wieder mit dem PPP Projekt MQM befasst gewesen zu sein. Sie übergab dem Rechnungshof jedoch keine weiteren Unterlagen.

Dazu ist anzumerken, dass es dem Rechnungshof infolge der unvollständigen Übermittlung von Unterlagen durch die geprüfte Stelle nicht möglich ist, sämtliche Unterlagen exakt und vollständig anzugeben, die ihm von der geprüften Stelle vorenthalten werden. Es ist daher nicht auszuschließen, dass weitere wesentliche gebarungsrelevante Unterlagen vorliegen, von denen der Rechnungshof bislang keine Kenntnis hat.

3. sämtliche Buchhaltungsunterlagen betreffend die MQM GmbH aufgrund der diesbezüglichen Dienstleistungsvereinbarung zwischen der MQM GmbH und der Wirtschaftsagentur Wien (angefordert: und 20./); dazu wären insbesondere zu zählen: Unterlagen zum Personal- und EDV-Einsatz, die Preiskalkulation, tatsächlich an die MQM GmbH weiterverrechnete Kosten sowie Unterlagen im Hinblick auf eine inhaltlich-materielle Überprüfung (wie Jahresabschluss 2012, Saldenlisten, einzelne Kontoblätter über die Mietumsätze der Jahre 2011 und 2012, Debitorenliste betreffend sämtliche Mieter, offene Postenliste per ).

Die Vorlage dieser Unterlagen wurde von der Wirtschaftsagentur Wien zuletzt mit den Schreiben vom und vom ausdrücklich verweigert.

4. gesamte Korrespondenz (Protokolle, Aktenvermerke, Briefe, E-Mails und dgl.) der Vertreter der Wirtschaftsagentur Wien mit Herrn Rechtsanwalt Dr. O.[…] D.[…] in Zusammenhang mit dem Projekt Media Quarter Marx (angefordert: und 20./)

Die Wirtschaftsagentur Wien verweigerte zunächst mit Schreiben vom die Vorlage der gesamten mit dem Rechtsvertreter der A.V. Maximus Holding AG geführten Korrespondenz mit der Begründung, dass eine solche – soweit sie überhaupt vorliege – nicht die Gebarung der Wirtschaftsagentur betreffe und überdies 'rechtlich geschützt' und 'bei Herrn RA Dr. D.[…] anzufordern' sei. In der Folge legte sie mit Schreiben vom von ihren Mitarbeitern selbst verfasste Aktenvermerke und E Mails vor, führte jedoch weiters aus, 'dass die Vorlage der Korrespondenz von RA Dr. D.[…] an die Wirtschaftsagentur Wien von diesem untersagt' worden sei. Mit Schreiben vom legte die Wirtschaftsagentur Wien dem Rechnungshof mehrere Schreiben bzw. E-Mails von RA Dr. D.[…] und einen Aktenvermerk vom vor, führte jedoch weiters aus, dass ein Aktenvermerk über eine Besprechung in der Kanzlei von Dr. D.[…] vom , später richtiggestellt auf , mangels Zustimmung von Dr. D.[…] nicht vorgelegt wurde. Zumindest im Hinblick auf das Fehlen des Aktenvermerks über eine Besprechung in der Kanzlei von Dr. D.[…] vom liegt dem Rechnungshof weiterhin nicht die vollständige Korrespondenz vor."

3.2. Der Rechnungshof begründet seinen Antrag gemäß Art 126a B-VG folgendermaßen (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"II. DIE WIRTSCHAFTSAGENTUR WIEN UND IHRE MITWIRKUNG BEI DER GRÜNDUNG UND BEIM BETRIEB DER MEDIA QUARTER MARX ERRICHTUNGS- UND VERWERTUNGSGESELLSCHAFT MBH

II.1.

Die (nunmehrige) 'Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien.' (ursprüngliche Bezeichnung: Wiener Wirtschaftsförderungsfonds; in der Folge grundsätzlich: Wirtschaftsagentur Wien) ist ein Fonds im Sinne von § 19 des Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, LGBl Nr 14/1988, zuletzt geändert mit LGBl Nr 56/2010.

Zielsetzung des Fonds ist gemäß § 2 Abs 1 seiner Satzung in der Fassung des Beschlusses des Vorstandes vom (Beilage ./2), durch Förderung der Wiener Wirtschaft zur Stärkung der Wirtschaftskraft Wiens und zur Strukturverbesserung der Wiener Wirtschaft durch geeignete Maßnahmen beizutragen; zu diesen, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zählen insbesondere folgende Maßnahmen:

[…]

Organe des Fonds sind gemäß § 4 der Satzung der Vorstand, das Präsidium, der Präsident, der Beirat und die Geschäftsstelle.

Zum Vorstand:

Gemäß § 5 der Satzung entsendet die Stadt Wien den für das Finanzwesen zuständigen Amtsführenden Stadtrat als Präsidenten, den für das Liegenschaftswesen zuständigen Amtsführenden Stadtrat als Vizepräsidenten sowie fünf weitere Vertreter in den Vorstand (Abs1). Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, die Wirtschaftskammer Wien, der Österreichische Gewerkschaftsbund und die Vereinigung Österreichischer Industrieller haben das Recht, je einen Vertreter in den Vorstand zu entsenden (Abs2). Die nunmehrige Bank Austria AG und die nunmehrige Erste Österreichische Spar-Casse-Bank AG haben das Recht, je einen Vertreter in den Vorstand zu entsenden (Abs3).

Gemäß § 5 Abs 6 der Satzung werden die Beschlüsse grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und der gleichzeitigen Mehrheit der Stimmen jener Vorstandsmitglieder gefasst, deren entsendende Körperschaft eine Einlage geleistet hat; dabei handelt es sich nach den Ausführungen in der Präambel um die Stadt Wien, die nunmehrige Bank Austria AG und die nunmehrige Erste Österreichische Spar-Casse-Bank AG.

Gemäß § 7 (Aufgaben des Vorstandes) obliegt dem Vorstand die Beschlussfassung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Dazu gehören u.a.

a) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes,

b) die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,

c) die Festlegung von Richtlinien für Kauf und Verkauf von Liegenschaften und Immobilien, (...)

e) die Aufnahme von Krediten über 5 Millionen Schilling, (...)

g) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes, des Beirates und der Geschäftsstelle oder

h) die Bestellung der Geschäftsführer, (...).

Zum Präsidium:

Das Präsidium besteht gemäß § 8 Abs 1 der Satzung aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und aus zwei weiteren Vertretern des Vorstandes, deren Auswahl der Stadt Wien zusteht. In näher bestimmten Angelegenheiten gehören Vertreter der Kreditinstitute dem Präsidium mit beratender Stimme an. Gemäß § 8 Abs 3 der Satzung können die Beschlüsse nur mit Stimmeneinhelligkeit gefasst werden.

Gemäß § 8 Abs 4 obliegt dem Präsidium die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:

a) Durchführung von Vorstandsbeschlüssen in jenen Fällen, in denen der Vorstand eine Angelegenheit grundsätzlich beschließt und die Bestimmung der näheren Umstände dem Präsidium überträgt,

b) Beschlussfassung über den Ankauf und Verkauf von Liegenschaften und Objekten,

c) Erstattung von Verwertungsvorschlägen für städtische Betriebsbaugebiete,

d) Abwicklung von bzw. Mitwirkung bei Wirtschaftsförderungsaktionen der Stadt Wien,

e) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen,

f) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Präsidiums.

Gemäß § 9 Abs 1 der Satzung vertritt der Präsident den Fonds nach außen und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes und des Präsidiums; er bedient sich dazu der Geschäftsstelle.

Gemäß § 11 Abs 1 der Satzung besteht die Geschäftsstelle aus dem Leiter der Geschäftsstelle, zwei weiteren Geschäftsführern und der erforderlichen Anzahl weiterer Angestellten. Sie besorgt unter der Leitung der Geschäftsführer die Aufgaben des Fonds, soweit sie nicht dem Präsidenten, dem Vorstand oder dem Beirat vorbehalten sind.

Der Beirat besteht gemäß § 10 der Satzung aus sämtlichen Vorstandsmitgliedern und 15 weiteren, von der Stadt Wien entsendeten Vertretern. Ihm obliegt die Vorberatung aller Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen.

II.2.

Die Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien. ist Alleingesellschafterin der 'ZIT – Die Technologieagentur der Stadt Wien GmbH' (ursprüngliche Firmenbezeichnung: 'ZIT Zentrum für Innovation und Technologie GmbH') seit ihrer Gründung im Jahr 2000 (laut Firmenbuchauszug Beilage ./3).

II.3.

Die Media Quarter Marx Errichtungs- und Verwertungsgesellschaft mbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom (Beilage ./4) gegründet.

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt […] EUR. Davon haben übernommen:

die VBM Beteiligungsmanagement GmbH (FN 288878x) eine Stammeinlage von […] EUR und die ZIT – Die Technologieagentur der Stadt Wien GmbH (FN 203631h; ursprüngliche Firma: ZIT Zentrum für Innovation und Technologie GmbH) eine Stammeinlage von […] EUR.

Diese Beteiligungsverhältnisse bestehen seit der Gesellschaftsgründung unverändert fort (laut Firmenbuchauszug Beilage ./5).

II.4.

Der Gesellschaftsvertrag der Media Quarter Marx Errichtungs- und Verwertungsgesellschaft mbH vom enthält folgende hinsichtlich der Willensbildung und Beschlussfassung der Gesellschaftsorgane wesentliche Bestimmungen:

Gemäß § 7 Abs 5 ('Geschäftsführung und Vertretung') ist die Zustimmung der Gesellschafter mit einem Konsensquorum von zumindest 80 % (achtzig Prozent) der abgegebenen Stimmen in bestimmten Fällen jedenfalls erforderlich. Als Fälle werden ausdrücklich genannt:

a) Erwerb, Veräußerung, Verpachtung oder Verpfändung von Liegenschaften sowie Geschäfte, die diesen in wirtschaftlicher Hinsicht gleichkommen;

b) Übernahmen von Bürgschaften, Haftungen, Abgabe von Garantie- und Patronatserklärungen;

c) Investitionen - auch im Wege des Finanzierungsleasings bei denen die Anschaffungskosten im Einzelfall den Betrag von […] EUR oder insgesamt in einem Geschäftsjahr von […] EUR übersteigen;

d) Aufnahme von Darlehen und Krediten, bei denen die Höhe im Einzelfall den Betrag von […] EUR oder insgesamt in einem Geschäftsjahr den Betrag von […] EUR übersteigt;

e) Gewährung von Darlehen und Krediten, Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen sowie Eingehen von Wechselverbindlichkeiten;

f) Abschluss von Anstellungsverträgen;

g) Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen oder von Pensionszusagen an Gesellschafter, Geschäftsführer, Angestellte oder Dritte;

h) Einführung und Änderung bleibender sozialer Maßnahmen für die Arbeitnehmer der Gesellschaft und Abschluss und Änderung näher spezifizierter Betriebsvereinbarungen,

i) Aufnahme stiller Gesellschafter und Begebung von Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten;

j) Abschluss von Bestandverträgen;

k) Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht;

l) das von den Geschäftsführern für das jeweilige Folgegeschäftsjahr aufgestellte Budget,

m) Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich der Änderung des Unternehmensgegenstandes;

n) Änderung der Vertretungsbefugnis von Geschäftsführern, Beschlüsse über die Geschäftsordnung der Geschäftsführer;

o) Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, Verteilung des Bilanzgewinns;

p) Auflösung der Gesellschaft oder ihre Umstrukturierung, z.B. im Wege der Verschmelzung oder Umwandlung;

q) Verwendung des Bilanzgewinns;

r) Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften sowie Erwerb, Veräußerung und Stilllegung von Betrieben und Unternehmen;

s) Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen, Filialen oder sonstigen Verkaufsstellen;

t) Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen;

u) Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik;

v) Einbringung eines Unternehmens (eines Teilbetriebes) der Gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft und Beteiligung an anderen Unternehmungen.

Gemäß § 7 Abs 6 haben die Geschäftsführer jeweils bis zum Ablauf des letzten Monats des Geschäftsjahres ein Budget für das Folgegeschäftsjahr aufzustellen, das unter anderem ein Umsatz-, Investitions-, Personal- und Finanzbudget sowie eine Liquiditätsvorschau zu enthalten hat, und dieses der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Sollte die Generalversammlung das von den Geschäftsführern vorgelegte Jahresbudget nicht mit dem erforderlichen Quorum von 80 % der abgegebenen Stimmen genehmigen, wird das Budget des letzten Geschäftsjahres gemäß § 7 Abs 7 sinngemäß fortgeschrieben.

Gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages ist die Verpfändung von Geschäftsanteilen oder Teilen hievon nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschaften wirksam. Ist die Übertragung von Geschäftsanteilen oder von Teilen hievon beabsichtigt, so besteht ein Aufgriffsrecht der(s) übrigen Gesellschafter(s).

II.5.

Zusätzlich zu dem Gesellschaftsvertrag wurde am – ebenfalls in der Form des Notariatsaktes – ein Syndikatsvertrag (Beilage ./6) zwischen der nunmehrigen 'Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien.', der nunmehrigen 'ZIT – Die Technologieagentur der Stadt Wien GmbH' und der 'VBM Beteiligungsmanagement GmbH' abgeschlossen.

Gemäß Pkt. I. Abs 2 des Syndikatsvertrages war beabsichtigt, dass die MQM GmbH von der nunmehrigen Wirtschaftsagentur Wien im Einzelnen bezeichnete Liegenschaften in 1030 Wien kauft und dort gemäß einem angeschlossenen Lageplan ein Bebauungsobjekt errichtet und verwertet. Einzige Aufgabe der MQM GmbH ist es, diese Grundstücke zu erwerben, darauf ein Medienquartier zu errichten und zu verwerten (Pkt. II. Abs 5). Die Syndikatspartner verpflichteten sich, gemäß detaillierten Bestimmungen Eigenkapital zur Finanzierung des Projektes laut angeschlossener Wirtschaftlichkeitsberechnung (angestrebter Eigenkapitalanteil von rd. 20 % bei einer Gesamtinvestition von rd. […] EUR) beizustellen oder für dessen Einbringung durch Konzerngesellschaften zu sorgen (Pkt. II. Abs 4 und 6, Pkt. VI.).

Zur Geschäftsführung in der MQM GmbH wurde in Pkt. III. vereinbart, dass die MQM GmbH zwei Geschäftsführer hat, wobei die nunmehrige ZIT – Die Technologieagentur der Stadt Wien GmbH und die VBM Beteiligungsmanagement GmbH berechtigt sind, je einen Geschäftsführer zu nominieren. Sie sind auch jeweils berechtigt, den von ihnen jeweils nominierten Geschäftsführer jederzeit durch einen neuen zu ersetzen. Die Syndikatspartner sind daher verpflichtet, durch Gesellschafterbeschluss die Bestellung bzw. Abberufung und Neubestellung der betreffenden Person zu erwirken. Entscheidungen der Geschäftsführer erfolgen einstimmig. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Generalversammlung der MQM GmbH.

Gemäß Pkt. IV. des Syndikatsvertrages führt in den Gesellschafterversammlungen für die Dauer jeweils eines Geschäftsjahres abwechselnd ein Vertreter des Syndikatspartners den Vorsitz. Die Generalversammlung der MQM GmbH ist zugleich die Syndikatsversammlung der Syndikatspartner.

Für den Fall der Übertragung von Geschäftsanteilen an einen Rechtsnachfolger, der nicht Vertragspartner des vorliegenden Vertrages war, war eine Verpflichtung zur Überbindung von Rechten und Pflichten aus dem Syndikatsvertrag auf den Rechtsnachfolger vorgesehen (Pkt. IX.).

II.6.

Laut § 7 Abs 4 der Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom (Beilage ./7) darf die 'ZIT – Die Technologieagentur der Stadt Wien GmbH' im Einzelnen angeführte Geschäfte, insbesondere den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften (Z1), Investitionen ab im Einzelnen festgelegten Wertgrenzen (Z7) und die Gewährung von Darlehen und Krediten (Z8) sowie die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen (Z9) ihrerseits nur mit Zustimmung ihres einzigen Gesellschafters, der Wirtschaftsagentur Wien, vornehmen, wobei jedenfalls ein einstimmiger Beschluss des Präsidiums der Wirtschaftsagentur Wien vorliegen muss.

Darüber hinaus war gemäß einem Gesellschafterbeschluss der Wirtschaftsagentur Wien vom Februar 2009 von der Wirtschaftsagentur Wien die Buchhaltung der ZIT zu führen und waren die ZIT und deren Beteiligungsgesellschaften – somit auch die MQM GmbH – im Beteiligungscontrollingsystem der Wirtschaftsagentur Wien zu erfassen.

II.7.

Bei dem nach Gründung der MQM GmbH tatsächlich errichteten Media Quarter Marx handelt es sich um ein Medienzentrum mit rd. 35.000 m 2 Bruttogeschoßfläche im Stadtteil Erdberg im dritten Wiener Gemeindebezirk, das im Jahr 2012 seinen Betrieb aufnahm. Diesem Public-Private-Partnership-Projekt gingen zwei Beschlüsse der nunmehrigen 'Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien.' (Beilagen ./8 und ./9) aus den Jahren 2003 und 2005 voraus. Sie betrafen

- den Beschluss betreffend den Erwerb von Liegenschaften in St. Marx durch die Wirtschaftsagentur Wien und

- den Beschluss betreffend die Gründung einer Projektgesellschaft (= spätere MQM GmbH) zwecks Errichtung eines Medienzentrums, an der private Investoren beteiligt sein sollten.

Der zweitgenannte Beschluss legte darüber hinaus fest, dass die Projektgesellschaft die zuvor von der Wirtschaftsagentur Wien erworbenen Liegenschaften kaufen und in der Folge auf diesen ein Medienzentrum mit einem Investitionsvolumen von rd. […] EUR errichten sollte. Der Anteil der Fremdfinanzierung (= Bankenfinanzierung) am Projekt sollte voraussichtlich zwischen 75 % und 85 % betragen (bei einer Ausstattung der Gesellschaft mit Stamm- bzw. Eigenkapital von 15 % bis 25 %).

II.8.

Die MQM GmbH besorgt die laufende Buchführung, die Bilanzierung und das Controlling nicht selbst, sondern lässt diese Aufgaben von der Wirtschaftsagentur Wien besorgen. So schloss die MQM GmbH am eine rückwirkend mit in Kraft getretene Vereinbarung über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Abteilung Finanzen und Controlling der Wirtschaftsagentur Wien (siehe Beilage ./10).

Darüber hinaus beauftragte die Wirtschaftsagentur Wien die ZIT sowohl im Dezember 2008 als auch im Jänner 2010 mit Leistungen im Hinblick auf das Projekt Media Quarter Marx, für die eigentlich die MQM GmbH zuständig gewesen wäre.

II.9.

Das Präsidium der Wirtschaftsagentur Wien beschloss am , die Geschäftsführung der – 100%igen Tochtergesellschaft – ZIT zu ermächtigen und zu beauftragen, mit der VBM Beteiligungsmanagement GmbH eine Optionsvereinbarung abzuschließen, mit der die VBM Beteiligungsmanagement GmbH das Recht erhält, innerhalb einer Laufzeit von drei Jahren den derzeit von der ZIT gehaltenen Geschäftsanteil an der MQM GmbH um ein fix vereinbartes, wertgesichertes Abtretungsentgelt in der Höhe von 5,21 Mio. EUR zu erwerben oder an eigener Stelle einen dritten Erwerber zu denselben Konditionen namhaft zu machen (Beilage ./11).

In der Folge bot die ZIT mit Notariatsakt vom unwiderruflich einen Geschäftsanteil von 39,9 % des Stammkapitals der ITN Medienberatungsgesellschaft mbH und einen Geschäftsanteil von 0,1 % des Stammkapitals der SAPIO Medienstandort Immobilien-Verwaltungsgesellschaft mbH um einen wertgesicherten Gesamtabtretungspreis von […] EUR zum Kauf an, wobei das Anbot bis spätestens bindend ist. Gleichzeitig wurde eine Vereinbarung über die Nachbesserung des Kaufpreises geschlossen (Beilage ./12). Eine Sicherstellung des vereinbarten Kaufpreises durch eine Bankgarantie oder Treuhandschaft wurde nicht vereinbart, sodass die ZIT – als 100%ige Tochtergesellschaft der Wirtschaftsagentur Wien – das Risiko der Einbringlichkeit zu tragen hat.

Bisher wurde das – weiterhin rechtlich bindende – Abtretungsanbot nicht angenommen.

[…]

III. BISHERIGER ABLAUF DER GEBARUNGSÜBERPRÜFUNG

III.1.

Der Rechnungshof teilte der Wirtschaftsagentur Wien mit Schreiben vom mit, dass aufgrund des Verlangens auf Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung gemäß § 73a der Wiener Stadtverfassung Herr ** ********** ****** ********, MBA beauftragt wurde, unter Mitwirkung weiterer Prüferinnen und Prüfer die Gebarung der Wirtschaftsagentur Wien, Ein Fonds der Stadt Wien. hinsichtlich der Gesellschaftsgründung der Media Quarter Marx Errichtungs- und Verwertungsgesellschaft mbH, der Entwicklung des Media Quarter Marx und der Neu Marx Standortmarketing GmbH an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Beauftragten des Rechnungshofes würden voraussichtlich ab dem mit der Anforderung von Unterlagen an die Wirtschaftsagentur Wien herantreten und voraussichtlich ab dem ihre Tätigkeit an Ort und Stelle aufnehmen (Beilage ./13).

III.2.

Nach einer Besprechung vom übermittelte der Rechnungshof der Wirtschaftsagentur Wien mit E-Mail vom eine erste Unterlagen- und Fragenliste betreffend die Gebarungsüberprüfung Media Quarter Marx (MQM) mit dem Ersuchen um Beantwortung bis spätestens (Beilage ./14). Der Rechnungshof forderte insbesondere folgende Unterlagen an:

'(...) 11) Beschlüsse des Präsidiums der Wirtschaftsagentur Wien zur Gründung einer Projektgesellschaft zwecks Errichtung des (von der ZIT bzw. Wirtschaftsagentur Wien bezeichneten Bauteils 3) MQM 3 sowie vorangehende Motivenberichte und Anträge,

12) alle weiteren Unterlagen betreffend Gründung, Tätigkeit und Gebarung der MQM GmbH (insbesondere Beschlüsse, Protokolle, Berichte),

(...) 16) Übersicht über Kostenentwicklung des MQM 3: Gegenüberstellung der SOLL-Kosten (genehmigtes Projekt) mit IST-Kosten, jährlich bzw. nach Projektabschnitten,

17) Umgang mit allfälligen Kostenüberschreitungen betreffend MQM 3 (...).'

III.3.

In der Folge wurden dem Rechnungshof die angeforderten Unterlagen zu den Punkten 12, 16 und 17 nicht bzw. nicht vollständig übermittelt.

Am übergab die Wirtschaftsagentur Wien dem Rechnungshof Protokolle der Generalversammlungen der MQM GmbH von 2008 bis 2012, jedoch ohne Tagesordnungen und Anlagen zu den Protokollen. Zudem war das Generalversammlungsprotokoll vom unvollständig. Darüber hinaus wurden keine Umlaufbeschlüsse mit Beilagen (z.B. Mietverträge, Kreditverträge) übergeben.

Ein Gesellschafterbeschluss der Wirtschaftsagentur Wien als Alleingesellschafterin der ZIT wurde dem Rechnungshof unvollständig vorgelegt, indem in seiner Beilage A./ (Beschluss des Präsidiums vom ) eine Textpassage, die sich auf einen Mietvertrag am Standort MQM, Bauteil C, 1030 Wien, Henneberggasse 2-6 bezog, geschwärzt und dadurch unleserlich gemacht wurde (Beilage ./11).

III.4.

Der Rechnungshof ersuchte die Wirtschaftsagentur Wien mit E-Mail vom (Beilage ./15a) um

1) Übermittlung des ungeschwärzten Präsidiumsbeschlusses vom ,

2) Beistellung der noch offenen Unterlagen betreffend die Punkte 12 und 16 des Fragenkatalogs des Rechnungshofes vom ,

3) gesamte Korrespondenz (Protokolle, Aktenvermerke, Briefe, E-Mails und dgl.) der Vertreter der Wirtschaftsagentur Wien mit Herrn Rechtsanwalt Dr. O.[…] D.[…] (dem Rechtsvertreter der A.V. Maximus Holding AG),

4) Aufzeichnungen zu den Verhandlungen der Wirtschaftsagentur Wien mit allen Kaufinteressenten für den Verkauf der Gesellschaftsanteile der ZIT (40 %) an der MQM GmbH,

5) Entscheidungsgrundlagen für die Festlegung der Konditionen (insbesondere Verkaufspreis) für den Verkauf der Gesellschaftsanteile der ZIT (40 %) an der MQM GmbH,

6) Projektberichte und Managementinformationen betreffend das Projekt Media Quarter Marx,

7) sämtliche Buchhaltungsunterlagen betreffend die MQM GmbH, die sich aus der Buchhaltungstätigkeit der Wirtschaftsagentur Wien für die MQM GmbH ergeben.

Des Weiteren ersuchte der Rechnungshof mit E-Mail vom um Übermittlung von Mietverträgen der Wirtschaftsagentur Wien mit der MQM GmbH (betreffend sogenannte 'Mingo-Büros' im MQM-Bürogebäude) einschließlich der entsprechenden Organbeschlüsse der Wirtschaftsagentur Wien; zudem um die Übermittlung von Tätigkeitsberichten der Wirtschaftsagentur Wien (Beilage ./15b).

III.5.

Mit Schreiben vom (Beilage ./16) übermittelte die Wirtschaftsagentur Wien dem Rechnungshof lediglich die am zwischen der Wirtschaftsagentur Wien und der MQM GmbH geschlossene Dienstleistungsvereinbarung sowie Tätigkeitsberichte der Wirtschaftsagentur Wien.

Im Übrigen lehnte die Wirtschaftsagentur Wien die Vorlage von Unterlagen ab bzw. verwies hinsichtlich des Punktes 12 ('alle weiteren Unterlagen betreffend Gründung, Tätigkeit und Gebarung der MQM GmbH, insbesondere Beschlüsse, Protokolle, Berichte') und hinsichtlich des Punktes 16 ('Übersicht über Kostenentwicklung des MQM 3: Gegen-überstellung der SOLL-Kosten (genehmigtes Projekt) mit IST-Kosten, jährlich bzw. nach Projektabschnitten') des Fragenkataloges vom auf bereits zuvor von der ZIT dem Rechnungshof übergebene Unterlagen. Diese zuvor von der ZIT am übergebenen Unterlagen (Beilage ./17) enthielten die Generalversammlungsprotokolle der MQM GmbH und die Gesellschafterbeschlüsse (Umlaufbeschlüsse) der MOM GmbH nur unvollständig, da Beschlüsse, Protokolle und Beilagen (wie Aufstellungen zu Abrechnungen, Außenständen und offenen Mieterlösen) teilweise durch Schwärzung unleserlich gemacht wurden und die Vorlage der den Protokollen als weitere Beilagen angeschlossenen Mietverträge ausdrücklich verweigert wurde. Die unleserlich gemachten oder gänzlich fehlenden Textabschnitte bezogen sich nach den für den Rechnungshof nicht überprüfbaren Behauptungen der Wirtschaftsagentur Wien und der ZIT 'auf mietvertragliche Details', die nicht vorgelegt werden könnten.

III.6.

In einer am in den Räumen der Wirtschaftsagentur Wien abgehaltenen Besprechung wurde von den Beauftragten des Rechnungshofes vorgebracht, dass folgende zuvor bereits angeforderte Unterlagen ausständig waren

1. ungeschwärzte Anlage zum Präsidiumsbeschluss der Wirtschaftsagentur Wien vom (angefordert: );

2. a) Mietverträge der Wirtschaftsagentur Wien mit der MQM GmbH für 'Mingo-Büros' im MQM-Bürogebäude sowie b) entsprechende Organbeschlüsse der Wirtschaftsagentur Wien (angefordert: );

3. a) Aufzeichnungen zu den Verhandlungen und Entscheidungsgrundlagen für die Festlegung der Konditionen (insbesondere Verkaufspreis) für den Verkauf der Gesellschaftsanteile der ZIT (40 %) an der MQM GmbH (angefordert: );

4. Unterlagen betreffend die Gründung, Tätigkeit und Gebarung der MQM GmbH (insbesondere Beschlüsse, Protokolle, Berichte), diese umfassen auch alle Unterlagen der Syndikatsversammlungen (angefordert: und );

5. a) Übersicht über die Kostenentwicklung des MQM-Bürogebäudes und b) Umgang mit allfälligen Kostenüberschreitungen: Gegenüberstellung der SOLL-Kosten (genehmigtes Projekt) mit IST-Kosten, jährlich bzw. nach Projektabschnitten (angefordert: und );

6. sämtliche Buchhaltungsunterlagen betreffend die MQM GmbH aufgrund der diesbezüglichen Dienstleistungsvereinbarung zwischen der MQM GmbH und der Wirtschaftsagentur Wien (angefordert: );

7. gesamte Korrespondenz (Protokolle, Aktenvermerke, Briefe, E-Mails und dgl.) der Vertreter der Wirtschaftsagentur Wien mit Herrn Rechtsanwalt Dr. O.[…] D.[…] in Zusammenhang mit dem Projekt Media Quarter Marx (angefordert: ).

Es wurde vereinbart, dass die Wirtschaftsagentur Wien die Möglichkeit erhält, dem Rechnungshof bis längstens weitere Unterlagen vorzulegen. Für den Fall, dass bis zu diesem Termin nicht sämtliche Unterlagen im angeforderten Umfang vorgelegt werden sollten, wurde von den Beauftragten des Rechnungshofes die Aufnahme einer Niederschrift über eine Prüfungsbehinderung (Vorliegen einer Meinungsverschiedenheit über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln) für die 28. Kalenderwoche (8. Juli - ) angekündigt.

Der Inhalt der Besprechung vom wurde sodann in einem Schreiben des Rechnungshofes an die Wirtschaftsagentur Wien vom festgehalten (Beilage ./18).

III.7.

Die Wirtschaftsagentur Wien übermittelte dem Rechnungshof am ein Schreiben (Beilage ./19), womit sie den , 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr, als Termin für die Aufnahme einer Niederschrift über das Bestehen einer Meinungsverschiedenheit vorschlug und zu den Unterlagenanforderungen des Rechnungshofs neuerlich Stellung nahm. Die Wirtschaftsagentur Wien legte ergänzende Gebarungsunterlagen, und zwar insbesondere den Mietvertrag der Wirtschaftsagentur Wien mit der MQM GmbH für 'Mingo-Büros' im MQM-Bürogebäude und entsprechende Organbeschlüsse der Wirtschaftsagentur Wien vor und ersuchte den Rechnungshof, 'aus zeitökonomischen Gründen' den Entwurf der Niederschrift im Voraus zu übermitteln.

Diesem Ersuchen kam der Rechnungshof umgehend nach, indem er unter Berücksichtigung der am um 17:49 Uhr übermittelten Stellungnahme der Wirtschafts-agentur Wien und eines Schreibens der MA 5 der Stadt Wien vom am einen Entwurf einer Niederschrift übermittelte (Beilage ./20).

III.8.

Der Rechnungshof brachte der Vizebürgermeisterin der Stadt Wien, Frau Mag. Renate Brauner sowie dem Vorsitzenden des Wiener Gemeinderates, Herrn Godwin Schuster, mit Schreiben vom (Beilage ./21) zur Kenntnis, dass die Wirtschaftsagentur Wien die am und am 26. bzw. vom Rechnungshof angeforderten Unterlagen trotz Urgenz nicht im gebotenen Umfang zur Verfügung gestellt hatte. Sollte die Wirtschaftsagentur Wien an einer Behinderung der Prüfungs-und Einschauhandlungen des Rechnungshofes festhalten, würde der Rechnungshof dies in einer Niederschrift dokumentieren und sich veranlasst sehen, an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten, um diesen in einem Verfahren gemäß Artikel 126a B-VG i.V.m. §§36a bis 36f Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) mit der Verweigerung von Prüfungshandlungen zu befassen.

Die MA 5 der Stadt Wien führte in ihrem Antwortschreiben vom (Beilage ./22) im Wesentlichen aus, dass weder der Magistrat der Stadt Wien noch die Wirtschaftsagentur Wien oder die ZIT die gegenständlichen Prüfungshandlungen des Rechnungshofes behindern oder verweigern würden. Dass von der Wirtschaftsagentur Wien bislang einzelne angeforderte Unterlagen — es handle sich hierbei um solche mit mietvertraglichem Inhalt — nicht vorgelegt worden seien, sei nicht auf ein eigenmächtiges oder mutwilliges Verhalten der Wirtschaftsagentur Wien zurückzuführen. Vielmehr könnte eine allfällige Herausgabe 'ohne Zustimmung bzw. gegen den Willen des Verfügungsberechtigten' rechtswidrig sein und Schadenersatzansprüche wegen Verstoßes gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten zur Folge haben.

III.9.

In dem vom Rechnungshof ausgearbeiteten und der Wirtschaftsagentur Wien vorab am übermittelten – Entwurf einer Niederschrift über das Bestehen einer Meinungsverschiedenheit im Sinne von Art 126a B-VG und § 36a VfGG waren – mit entsprechender Begründung – sechs Begehren des Rechnungshofes um Vorlage von Schriftstücken enthalten, welchen die Wirtschaftsagentur Wien weiterhin nicht bzw. nicht vollständig entsprochen hatte:

Dabei handelte es sich um folgende Begehren des Rechnungshofes um Vorlage von Schriftstücken:

- ungeschwärzte Anlage zum Präsidiumsbeschluss der Wirtschaftsagentur Wien vom (angefordert: und 20./);

- a) Aufzeichnungen zu den Verhandlungen und b) Entscheidungsgrundlagen für die Festlegung der Konditionen (insbesondere Verkaufspreis) für den Verkauf der Gesellschaftsanteile der ZIT (40 %) an der MQM GmbH (angefordert: und 20./);

- Unterlagen betreffend die Gründung, Tätigkeit und Gebarung der MQM GmbH (insbesondere Beschlüsse, Protokolle, Berichte), diese umfassen auch alle Unter-lagen der Syndikatsversammlungen (angefordert: , und 20./);

- Übersicht über a) die Kostenentwicklung des MQM-Bürogebäudes und b) Umgang mit allfälligen Kostenüberschreitungen: Gegenüberstellung der SOLL-Kosten (genehmigtes Projekt) mit IST-Kosten, jährlich bzw. nach Projektabschnitten (angefordert: , 26, April 2013 und 20/);

- sämtliche Buchhaltungsunterlagen betreffend die MQM GmbH aufgrund der diesbezüglichen Dienstleistungsvereinbarung zwischen der MQM GmbH und der Wirtschaftsagentur Wien (angefordert: und 20./);

- gesamte Korrespondenz (Protokolle, Aktenvermerke, Briefe, E-Mails und dgl.) der Vertreter der Wirtschaftsagentur Wien mit Herrn Rechtsanwalt Dr. O.[…] D.[…] in Zusammenhang mit dem Projekt Media Quarter Marx (angefordert: und 20./).

III.10.

Am fand vereinbarungsgemäß der Termin für die Abfassung der Niederschrift in den Räumlichkeiten der Wirtschaftsagentur Wien statt. Ohne weitere Unterlagen zu übergeben, teilte dabei die Wirtschaftsagentur Wien den Beauftragten des Rechnungshofes mit, den Entwurf der Niederschrift des Rechnungshofes nicht zu unterfertigen. Gleichzeitig hielt die Wirtschaftsagentur Wien jedoch auch fest, dass sie dem Rechnungshof die Unterlagen zu den sechs offenen Punkten nicht zur Verfügung stellen werde und sich dadurch eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Rechnungshof und der Wirtschaftsagentur Wien ergebe. Ebenso waren die Vertreter der Wirtschaftsagentur Wien nicht bereit, sich in dieser Besprechung mit jenen insgesamt sechs Punkten, hinsichtlich derer daher eine Meinungsverschiedenheit bestand, inhaltlich auseinanderzusetzen und ihren diesbezüglichen Standpunkt in der Niederschrift zu dokumentieren.

III.11.

Der Rechnungshof hielt in einem an die Wirtschaftsagentur Wien gerichteten Schreiben vom (Beilage ./23) fest, dass durch die Vorgangsweise der Wirtschaftsagentur Wien eine Behinderung des Rechnungshofes an der Vornahme von Prüfungs- und Einschauhandlungen vorlag. Diese Behinderungen durch die Nichtvorlage angeforderter Gebarungsunterlagen seien jedenfalls als Meinungsverschiedenheit im Sinne von Art 126a B-VG und § 36a VfGG zu werten.

III.12.

Mit Schreiben vom (Beilage ./24) nahm die Wirtschaftsagentur Wien nachträglich auch schriftlich zu dem vom Rechnungshof vorbereiteten Entwurf einer Niederschrift vom Stellung und legte weitere Gebarungsunterlagen vor.

III.13.

Unter Berücksichtigung des Schreibens der Wirtschaftsagentur Wien vom und der damit vorgelegten weiteren Gebarungsunterlagen hält der Rechnungshof fest, dass die Gebarungsunterlagen jedenfalls zu folgenden Auskunftsbegehren des Rechnungshofes nicht bzw. nicht vollständig vorgelegt wurden, sodass diesbezüglich eine teilweise Behinderung der Einschautätigkeit des Rechnungshofes und damit eine Meinungsverschiedenheit im Sinne von Art 126a B-VG und § 36a VfGG vorliegt.

1. vollständige (ungeschwärzte) Anlage zum Präsidiumsbeschluss der Wirtschaftsagentur Wien vom (angefordert: und 20./):

Die Wirtschaftsagentur Wien weigert sich auch in ihrem Schreiben vom , dieses Dokument vollständig und lesbar ('in ungeschwärzter Form') zur Verfügung zu stellen.

2. Unterlagen betreffend die Gründung, Tätigkeit und Gebarung der MQM GmbH (insbesondere Beschlüsse, Protokolle, Berichte), diese umfassen auch alle Unterlagen der Syndikatsversammlungen sowie Mietverträge und die hinsichtlich der Mietverträge relevanten Abschnitte von Generalversammlungsprotokollen und Gesellschafterbeschlüssen (angefordert: , und 20./):

Die diesbezüglichen von der Wirtschaftsagentur Wien und der ZIT am und am übergebenen Unterlagen enthalten die Generalversammlungsprotokolle der MQM GmbH und die GeseIlschafterbeschlüsse (Umlaufbeschlüsse) der MQM GmbH nur unvollständig, dies im Hinblick darauf, dass Beschlüsse, Protokolle und Beilagen (wie Aufstellungen zu Abrechnungen, Außenständen und offenen Mieterlösen) teilweise durch Schwärzung unleserlich gemacht wurden und die Vorlage der den Protokollen als weitere Beilage angeschlossenen Mietverträge ausdrücklich verweigert wurde (Anmerkung: es wurden mit mindestens elf; zum Teil sehr potenten Unternehmen Mietverträge geschlossen). Die unleserlich gemachten oder gänzlich fehlenden Textabschnitte bezogen sich nach den für den Rechnungshof nicht überprüfbaren Behauptungen der Wirtschaftsagentur Wien und der ZIT 'auf mietvertragliche Details', die nicht vorgelegt werden könnten.

Überdies ergeben sich für den Rechnungshof aus im Zuge der Gebarungsüberprüfung eingesehenen Unterlagen Anhaltspunkte, dass die Wirtschaftsagentur in mehreren Fällen (durch Präsidiumsbeschlüsse usw.) gebarungsrelevante Akte hinsichtlich der MQM GmbH gesetzt hat, die diesbezüglichen Unterlagen dem Rechnungshof jedoch nicht vorgelegt bzw. sonst zugänglich gemacht hat, obwohl sie sich auf das PPP-Projekt Media Quarter Marx beziehen und somit von der genannten Fragestellung des Rechnungshofes erfasst waren.

Im Einzelnen handelt es sich insbesondere um folgende Schriftstücke:

 die Zustimmung der Wirtschaftsagentur Wien zum Finanzierungsangebot für das PPP-Projekt MQM in Höhe von […] EUR im Jahr 2008 (ergibt sich aus dem Protokoll der Generalversammlung der MQM GmbH vom ; Beilage ./25),

 ein Schreiben der MQM GmbH (eingeschrieben) als Käuferin der Liegenschaft, auf der das MQM-Bürogebäude errichtet wurde, an die Wirtschaftsagentur Wien als Verkäuferin und damit vormalige Liegenschaftseigentümerin, wonach aufgrund von Servituten/Altlasten Mehrkosten von […] EUR entstanden (ergibt sich aus dem Protokoll der Generalversammlung der MQM GmbH vom ; Beilage ./25),

 zwei Werkverträge der Wirtschaftsagentur Wien mit der ZIT vom Dezember 2008 und Jänner 2010 im Hinblick auf Leistungen der ZIT für das PPP-Projekt MQM (Werkverträge selbst und von der ZIT in diesem Zusammenhang erbrachte Leistungen, Entgeltzahlungen usw.),

 die Gesellschafterbeschlüsse der Wirtschaftsagentur Wien als 100%ige Eigentümerin der ZIT über die jährlichen Prüfungen und Feststellungen der Jahres-abschlüsse der ZIT, die ihrerseits an der MQM GmbH beteiligt ist,

 die Gesellschafterbeschlüsse der Wirtschaftsagentur Wien als 100 %ige Eigentümerin der ZIT vom und (betreffend die Wirtschaftspläne 2008 und 2009 samt jeweiligen Budgetvorschauen 2009/10 und 2010/11). Laut den genannten Wirtschaftsplänen 2008 und 2009 führte die Wirtschaftsagentur Wien die Buchhaltung der ZIT und waren die ZIT und deren Beteiligungsgesellschaften somit auch die MQM GmbH - im Beteiligungscontrollingsystem der Wirtschaftsagentur Wien zu erfassen. Weiters verweisen die Wirtschaftspläne auf Werk- und Leistungsverträge der Wirtschaftsagentur Wien mit der ZIT, die in Zusammenhang mit neuen Projekten und Aufgaben der ZIT stehen. Laut dem Beschluss für 2009 sollte die ZIT das Stärkefeld 'Medien' ausbauen und den Standort St. Marx weiterentwickeln. Ausdrücklich erwähnt ist dabei die bauliche Erweiterung des Media Quarter Marx.

Laut § 7 Abs 4 der Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom darf die 'ZIT - Die Technologie-agentur der Stadt Wien GmbH' im Einzelnen angeführte Geschäfte, insbesondere den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften (Z1), Investitionen ab im Einzelnen festgelegten Wertgrenzen (Z7) und die Gewährung von Darlehen und Krediten (Z8) sowie die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen (Z9) ihrerseits nur mit Zustimmung ihrer Alleingesellschafterin, der Wirtschaftsagentur Wien, vornehmen, wobei jedenfalls ein einstimmiger Beschluss des Präsidiums der Wirtschaftsagentur Wien vorliegen muss. Aus diesem Grund erforderten mehrere von der ZIT durchgeführte Geschäfte der Zustimmung durch die Wirtschaftsagentur Wien. Darüber hinaus waren die ZIT und deren Beteiligungsgesellschaften - somit auch die MQM GmbH im Beteiligungscontrollingsystem der Wirtschaftsagentur Wien zu erfassen, sodass entsprechende Daten aus dem Controlling vorliegen müssten. Die Wirtschaftsagentur Wien führte in ihrem Schreiben vom selbst aus, punktuell immer wieder mit dem PPP-Projekt MQM befasst gewesen zu sein. Sie übergab dem Rechnungshof jedoch keine weiteren Unterlagen.

Dazu ist anzumerken, dass es dem Rechnungshof infolge der unvollständigen Übermittlung von Unterlagen durch die geprüfte Stelle nicht möglich ist, sämtliche Unterlagen exakt und vollständig anzugeben, die ihm von der geprüften Stelle vorenthalten werden.

Es ist daher nicht auszuschließen, dass weitere wesentliche gebarungsrelevante Unterlagen vorliegen, von denen der Rechnungshof bislang keine Kenntnis hat.

3. sämtliche Buchhaltungsunterlagen betreffend die MQM GmbH aufgrund der diesbezüglichen Dienstleistungsvereinbarung zwischen der MQM GmbH und der Wirtschaftsagentur Wien (angefordert: und 20./); dazu wären insbesondere zu zählen: Unterlagen zum Personal- und EDV-Einsatz, die Preiskalkulation, tatsächlich an die MQM GmbH weiterverrechnete Kosten sowie Unterlagen im Hinblick auf eine inhaltlich-materielle Überprüfung (wie Jahresabschluss 2012, Saldenlisten, einzelne Kontoblätter über die Mietumsätze der Jahre 2011 und 2012, Debitorenliste betreffend sämtliche Mieter, offene Postenliste per ).

Die Vorlage dieser Unterlagen wurde von der Wirtschaftsagentur Wien zuletzt mit den Schreiben vom und vom ausdrücklich verweigert.

4. gesamte Korrespondenz (Protokolle, Aktenvermerke, Briefe, E-Mails und dgl.) der Vertreter der Wirtschaftsagentur Wien mit Herrn Rechtsanwalt Dr. O.[…] D.[…] in Zusammenhang mit dem Projekt Media Quarter Marx (angefordert: und 20./)

Die Wirtschaftsagentur Wien verweigerte zunächst mit Schreiben vom die Vorlage der gesamten mit dem Rechtsvertreter der A.V. Maximus Holding AG geführten Korrespondenz mit der Begründung, dass eine solche – soweit sie überhaupt vorliege – nicht die Gebarung der Wirtschaftsagentur betreffe und überdies 'rechtlich geschützt' und 'bei Herrn RA Dr. D.[…] anzufordern' sei. 1n der Folge legte sie mit Schreiben vom von ihren Mitarbeitern selbst verfasste Aktenvermerke und E-Mails vor, führte jedoch weiters aus, 'dass die Vorlage der Korrespondenz von RA Dr. D.[…] an die Wirtschaftsagentur Wien von diesem untersagt' worden sei. Mit Schreiben vom legte die Wirtschaftsagentur Wien dem Rechnungshof mehrere Schreiben bzw. E-Mails von RA Dr. D.[…] und einen Aktenvermerk vom vor, führte jedoch weiters aus, dass ein Aktenvermerk über eine Besprechung in der Kanzlei von Dr. D.[…] vom , später richtiggestellt auf , mangels Zustimmung von Dr. D.[…] nicht vorgelegt wurde. Zumindest im Hinblick auf das Fehlen des Aktenvermerks über eine Besprechung in der Kanzlei von Dr. D.[…] vom liegt dem Rechnungshof weiterhin nicht die vollständige Korrespondenz vor.

IV. ZUSTÄNDIGKEIT DES RECHNUNGSHOFES ZUR GEBARUNGSÜBERPRÜFUNG DER WIRTSCHAFTSAGENTUR WIEN. EIN FONDS DER STADT WIEN.

WEIGERUNG DER WIRTSCHAFTSAGENTUR WIEN. EIN FONDS DER STADT WIEN., DEM RH DIE EINSICHT IN DIE NÄHER BEZEICHNETEN UNTERLAGEN ZU GESTATTEN – RECHTLICHE AUSFÜHRUNGEN

IV.1.

[…]

Die 'Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien.' ist ein Fonds i.S.d. Art 127 Abs 1 B-VG, weil er von Personen verwaltet wird, die hiezu mehrheitlich von Organen des Landes Wien bestellt sind ( Kroneder-Partisch in Korinek/Holoubek , Kommentar zum B-VG, Rz 15 zu Art 126b B-VG), wodurch ein maßgeblicher Einfluss der öffentlichen Hand sichergestellt ist. Daraus resultiert gemäß Art 127 Abs 3 letzter Satz B-VG wiederum eine Prüfzuständigkeit des Rechnungshofes für Unternehmungen, die von der 'Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien.' beherrscht werden bzw. an welchen diese mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist ( Hengstschläger , Rechnungshofkontrolle [2000], Rz 10 und 11 zu Art 126b Abs 2 B-VG).

Darüber hinaus liegt eine Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Gebarungskontrolle der Wirtschaftsagentur Wien auch gemäß Art 127 Abs 3 i.V.m. Art 126b Abs 2 B-VG vor, weil die Wirtschaftsagentur Wien als ein von der Stadt Wien tatsächlich beherrschtes Unternehmen anzusehen ist. Die Stadt Wien beherrscht die Wirtschaftsagentur Wien durch organisatorische Maßnahmen. Dies im Hinblick darauf, dass die Stadt gemäß den Bestimmungen der Satzung der Wirtschaftsagentur Wien den Präsidenten, den Vizepräsidenten sowie fünf weitere Vorstandsmitglieder und damit insgesamt sieben Mitglieder von insgesamt 13 Vorstandsmitgliedern entsendet; diese von der Stadt Wien entsandten Mitglieder haben die Möglichkeit, die übrigen Mitglieder bei Mehrheitsbeschlüssen zu überstimmen. Dass ohne Zustimmung der Stadt Wien im Vorstand der Wirtschaftsagentur Wien keine Entscheidungen getroffen werden können, wird überdies dadurch sichergestellt, dass Vorstandsbeschlüsse nicht bloß von der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sondern gleichzeitig die Mehrheit der Stimmen erfordern, die eine Einlage geleistet haben. Die letztere Mehrheit kann von den Vertretern der Stadt Wien jedenfalls sichergestellt werden, zumal neben der Stadt Wien nur die beiden oben genannten Bankinstitute (im Vorstand mit je einer Stimme) vertreten sind.

Überdies werden sämtliche stimmberechtigten Mitglieder des Präsidiums von der Stadt Wien entsandt, zumal dieses aus dem Präsidenten und Vizepräsidenten und aus zwei weiteren von der Stadt Wien ausgewählten Vorstandsmitgliedern besteht.

Sämtliche wichtigen Entscheidungen, insbesondere zur Durchführung von Projekten, zum Ankauf oder zur Verwertung von Liegenschaften oder zum Abschluss von Bestand- und Mietverträgen werden vom Vorstand oder vom Präsidium getroffen, in welchen den Vertretern der Stadt Wien eine dominierende Rolle zukommt.

Der Vorstand bestellt seinerseits die zur Besorgung der laufenden Geschäfte verantwortlichen Geschäftsführer.

Es liegt demnach eine Beherrschung durch organisatorische Maßnahmen vor, die zumindest der Stellung eines 50%igen Anteilsinhabers entspricht, weshalb die Gebarung der Wirtschaftsagentur Wien der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt.

Dies wird von der Wirtschaftsagentur Wien auch nicht bestritten, sondern in einem externen Rechtsgutachten betreffend die 'Zulässigkeit der Gebarungsprüfung durch den Rechnungshof' vom ausdrücklich festgestellt (Beilage ./26).

IV.2.

Die Wirtschaftsagentur Wien anerkannte grundsätzlich die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Kontrolle ihrer eigenen Gebarung, der Gebarung ihrer 100%igen Tochtergesellschaft ZIT sowie der Gebarung der MQM GmbH, an welcher sie mittelbar über die ZIT beteiligt ist, und auf deren Geschäftsführung sie darüber hinaus als Syndikatspartner aufgrund eines Syndikatsvertrages einwirkt. Die Wirtschaftsagentur Wien ließ jedoch eine vollständige Überprüfung ihrer diesbezüglichen Gebarung nicht zu. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sie die in Abschnitt III.13. angeführten Unterlagen trotz Aufforderung des Rechnungshofes nicht vorlegte und die Einsichtnahme in diese Unterlagen nicht zuließ.

Es liegt demnach eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, im Sinne von Art 126a B-VG und § 36a VfGG vor. Der Verfassungsgerichtshof kann gemäß Art 126a B-VG nicht bloß zur Entscheidung über die Befugnis zur Prüfung eines Gebarungsbereiches oder eines Rechtsträgers schlechthin angerufen werden, sondern auch zur Entscheidung über die Zuständigkeit zur Vornahme bestimmter Prüfungsakte oder einzelner Prüfungsmaßnahmen im Rahmen einer grundsätzlich unbestrittenen Überprüfung (VfSlg Nr 7944/1976; Kroneder-Partisch in: Korinek/Holoubek , Bundesverfassungsrecht, Rz 10 zu Art 126a B-VG, Hengstschläger, Rechnungshofkontrolle, Rz 2 zu Art 126a B VG mwN). Diesbezüglich hat die Neufassung des Art 126a B-VG (B-VG-Novelle BGBl Nr 508/1993) sowie der §§36a bis 36f VfGG (VfGG-Novelle BGBl Nr 510/1993) keine Änderung bewirkt. Im Bericht des Verfassungsausschusses zur VfGG Novelle (1143 BlgNR 18. GP) wird zum neu gefassten § 36a VfGG Folgendes ausgeführt: 'Wie schon bisher werden daher auch künftig nicht nur Fragen der Prüfungsunterworfenheit eines Rechtsträgers überhaupt, sondern auch Meinungsverschiedenheiten über die Zulässigkeit einzelner Amtshandlungen des Rechnungshofes im Rahmen einer grundsätzlich unbestrittenen Gebarungsüberprüfung an den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung herangetragen werden können.'

IV.3.

Die Meinungsverschiedenheit bezieht sich im vorliegenden Fall auf die Auslegung der verfassungsgesetzlichen und der einfachgesetzlichen Bestimmungen über Umfang und Ausmaß der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof. Dazu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:

Gemäß Art 127 Abs 1 zweiter Satz B-VG hat sich die Überprüfung durch den Rechnungshof auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken; sie umfasst jedoch nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper.

Das aufgrund von Art 128 B-VG erlassene Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948 – RHG), BGBl 1948/144, i.d.g.F. enthält in seinem § 15 Bestimmungen über die Gebarungsprüfung durch den Rechnungshof im selbstständigen Wirkungsbereich der Länder (gemäß § 16 RHG einschließlich der Stadt Wien), die sich insbesondere auf die Gebarungsprüfung von Unternehmungen beziehen.

Gemäß § 15 Abs 6 RHG ist der Rechnungshof befugt, die Gebarung im Ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete zu prüfen. Zu diesem Zweck kann er jederzeit alle erforderlichen Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen, an Ort und Stelle in die Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen Behelfe Einsicht nehmen sowie die Vornahme von Kassen-(Verlagskassen-)Prüfungen veranlassen und an diesen Amtshandlungen durch seine Organe teilnehmen.

Auch § 15 Abs 2 RHG, der sich auf näher angeführte Abschlussprüfungen von Unternehmungen bezieht, stimmt hinsichtlich der Kompetenzen des Rechnungshofes zur Einsichtnahme in Gebarungsunterlagen mit § 15 Abs 6 RHG zum größten Teil wörtlich überein.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis VfSlg Nr 7944/1976 zum Ausdruck gebracht, dass er von einem weiten Begriff der Gebarung ausgeht. Der Verfassungsgerichtshof führte diesbezüglich Folgendes aus:

' Die derzeit geltende, auf dem Bundesverfassungsgesetz, BGBl 143/1948, und dem RechnungshofG 1948, BGBl 144/1948, beruhende Regelung hat den Prüfungsmaßstab über die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung hinaus noch auf deren Sparsamkeit ausgedehnt.

Der Inhalt dieser Regelungen lässt erkennen, dass der Gesetzgeber schon von Anfang an die Gebarung als ein über das bloße Hantieren mit finanziellen Mitteln (Tätigen von Ausgaben und Einnahmen, Verwalten von Vermögensbeständen) hinausgehendes Verhalten verstanden hat, nämlich als jedes Verhalten, das finanzielle Auswirkungen (Auswirkungen auf Ausgaben, Einnahmen und Vermögensbestände) hat. Die schrittweise Erweiterung des Prüfungsmaßstabes macht deutlich, dass sich die Gebarungskontrolle auch auf solches Verhalten zu erstrecken hat, das für die Beurteilung der Gebarung unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit maßgeblich ist.“

Ausgehend von diesem Begriffsverständnis der Gebarung ist davon auszugehen, dass die Wirtschaftsagentur Wien dem Rechnungshof die Einsichtnahme in gebarungsrelevante Schriftstücke bzw. Teile von Schriftstücken verweigert hat. Dies aus folgenden Erwägungen:

1. zu der Anlage zum Präsidiumsbeschluss der Wirtschaftsagentur Wien vom (angefordert: und 20./, nicht in vollständig lesbarer Form vorgelegt; Beilage ./11):

Dieser Präsidiumsbeschluss umfasst u.a. die Zustimmung der Wirtschaftsagentur Wien zu Verhandlungen und zum Abschluss von (Miet-)Verträgen mit der echo medienhaus ges.m.b.H. bzw. A.W.H. Beteiligungsgesellschaft m.b.H. oder mit diesen verbundenen Unternehmen im Bürogebäude des Media Quarter Marx. Mit diesem Unternehmen sollte ein sogenannter 'Ankermieter' gewonnen werden, weil andere potenzielle Mieter 'sehr zurückhaltend' agierten. Alleine durch diese Verträge sollten rd. 20 % der Gesamtmietfläche des Media Quarter Marx vergeben werden. Da der Wert der Büroimmobilie maßgeblich vom Vermietungsgrad abhängt und ein hoher Vermietungsgrad den Marktwert der zum Verkauf angebotenen Geschäftsanteile der ZIT an der MQM GmbH steigert, ist für das Gesamtverständnis des Beschlusses der Inhalt der durch Schwärzung unleserlich gemachten Textpassage unverzichtbar.

2. zu den von der Wirtschaftsagentur Wien nicht oder unvollständig vorgelegten Unterlagen betreffend die Gründung, Tätigkeit und Gebarung der MQM GmbH (insbesondere Beschlüsse, Protokolle, Berichte), insbesondere Mietverträge und die hinsichtlich der Mietverträge relevanten Abschnitte von Generalversammlungsprotokollen und Gesellschafterbeschlüssen (Beilage ./17):

Eine Gesamtbeurteilung des gegenständlichen PPP Projekts MQM erfordert eine vollständige Einsichtnahme in die Unterlagen aller mit dem Projekt befassten Rechtsträger (MQM GmbH, ZIT, Wirtschaftsagentur Wien, Stadt Wien). Indem die Wirtschaftsagentur Wien die Unterlagen zeitlich verzögert und unvollständig vorgelegt hat, insbesondere indem Textpassagen unleserlich gemacht oder Beilagen weggelassen wurden, hat sie diese vollständige Einsichtnahme in die gebarungsrelevanten Unterlagen nicht ermöglicht.

Zur Relevanz der Mietverträge und der diesbezüglichen Abschnitte von Generalversammlungsprotokollen und Gesellschafterbeschlüssen für die Gebarung der Wirtschaftsagentur Wien ist Folgendes auszuführen:

Vor dem Hintergrund, dass das Präsidium der Wirtschaftsagentur Wien am die ZIT ermächtigt hat, ein verbindliches Abtretungsanbot hinsichtlich ihrer Gesellschaftsanteile an der MQM GmbH zu einem Abtretungspreis von […] EUR zu legen und die ZIT im März 2011 tatsächlich ein derartiges Anbot gelegt hat, stellt die Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten Kaufpreises im Hinblick auf möglicherweise nicht genutzte Erlöspotenziale (z.B. Leerstände, zu geringe Miethöhen) ein Hauptthema der Gebarungsüberprüfung dar. Die Überprüfung sämtlicher Mietverträge im Media Quarter Marx (zumindest elf Mietverträge) ist in diesem Zusammenhang von grundlegender Bedeutung, weil der Wert der Gesellschaftsanteile entscheidend von der Ausgestaltung dieser Mietverträge abhängt. Angesichts der schwachen Marktlage im Bereich Büroimmobilien in Wien sind Immobilienprojekte mit hoher Rendite für Investoren und Immobilienfonds von besonderem Interesse. Es wäre zu prüfen, ob es sich beim Media Quarter Marx um ein derartiges Immobilienprojekt mit hoher Rendite und entsprechend hohem Marktwert handelt, dies im Hinblick auf die Vermietungssituation, die jeweiligen Mieterlöse, die Bonität der Mieter oder die von diesen abgegebenen Kündigungsverzichte und übernommenen Instandhaltungsverpflichtungen. Die Mieterlöse – pro Jahr rd. […] EUR – stellen im Wesentlichen den Gesamtumsatzerlös der MQM GmbH dar. Was die Mietverträge im Media Quarter Marx betrifft, haben die ZIT und die Wirtschaftsagentur Wien jedoch durch Schwärzung unleserlich gemachte Schriftstücke vorgelegt und die Vorlage von relevanten Beilagen verweigert. Es wurde dem Rechnungshof solcherart die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert, die insbesondere zur Beurteilung des Abtretungsanbotes vom März 2011 unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unerlässlich sind.

Es ist im Übrigen darauf zu verweisen, dass die Wirtschaftsagentur Wien mit der Beschlussfassung im Präsidium selbst die Entscheidung über die Abtretung der Geschäftsanteile an der MQM GmbH und den Abtretungspreis getroffen hat, sodass der Rechnungshof diesbezüglich gebarungsrelevante Maßnahmen der Wirtschaftsagentur Wien selbst, und nicht bloß solche ihrer Tochtergesellschaft ZIT oder der Enkelgesellschaft MQM GmbH zu überprüfen hat.

Zur Relevanz der nicht vorgelegten Zustimmung der Wirtschaftsagentur Wien zum Finanzierungsangebot für das Projekt Media Quarter Marx in Höhe von […] EUR im Jahr 2008 ist Folgendes auszuführen: Diese Summe entsprach 80 % der geplanten Errichtungskosten des Media Quarter Marx. Darüber hinaus stellte sie den gesamten über Fremdmittel finanzierten Projektanteil dar. Weiters wäre im Fall, dass die MQM GmbH dieses Fremdkapital inklusive Zinsen nicht zurückführen kann, neben möglichen weiteren Ansprüchen an die Wirtschaftsagentur Wien jedenfalls das von der Wirtschaftsagentur Wien (anstelle der ZIT) in die MQM GmbH eingebrachte Eigenkapital in Höhe von rd. […] EUR Teil der Haftungsmasse.

Auch in diesem Punkt hat der Rechnungshof daher eine gebarungsrelevante und sehr maßgebliche Maßnahme der Wirtschaftsagentur Wien (Zustimmung über […] EUR) zu überprüfen.

3. zu der vom Rechnungshof angeforderten gesamten Korrespondenz (Protokolle, Aktenvermerke, Briefe, E-Mails und dgl.) der Vertreter der Wirtschaftsagentur Wien mit Herrn Rechtsanwalt Dr. O.[…]D.[…] in Zusammenhang mit dem Projekt Media Quarter Marx (angefordert: und 20./; s. Beilagen ./19 und ./24):

Das der gegenständlichen Gebarungsprüfung zugrunde liegende Prüfungsverlangen der Gemeinderäte gemäß § 73a der Wiener Stadtverfassung bezieht sich ausdrücklich auf steuerliche und finanzielle Risiken hinsichtlich des privaten Partners des PPP-Projektes Media Quarter Marx, insbesondere auch im Hinblick auf eine Beteiligung der A.V. Maximus Holding AG in Form einer Treuhandschaft, sowie auf allfällige Kenntnisse des öffentlichen Partners von diesen Risiken. Dementsprechend kommt der Beteiligung der A.V. Maximus Holding AG an der MQM GmbH in Form einer Treuhandkonstruktion und allfälligen daraus resultierenden finanziellen – und damit gebarungsrelevanten – Risiken besondere Bedeutung zu. Zur Prüfung dieser allfälligen finanziellen Risiken forderte der Rechnungshof von der Wirtschaftsagentur Wien deren vollständige Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter der A.V. Maximus Holding AG, Rechtsanwalt Dr. O.[] D.[…], an. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass laut einem Schreiben des genannten Rechtsanwalts die A.V. Maximus Holding AG im Jahr 2007 in das Projekt Media Quarter Marx […] EUR (entsprach etwa der Höhe des vom privaten Partner der MQM GmbH einzubringenden Eigenkapitals) investiert haben soll. Die Anteile der VBM Beteiligungsmanagement GmbH (= private Gesellschafterin der MQM GmbH) wären somit wirtschaftlich nicht den im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaftern (ITN Management GmbH, Christian Bodizs, Adolf Wala, Stand 2007), sondern der A.V. Maximus Holding AG zuzurechnen gewesen.

Die Wirtschaftsagentur Wien verweigerte zunächst mit Schreiben vom die Vorlage der gesamten Korrespondenz mit dem Rechtsanwalt, legte diese jedoch in der Folge mit Schreiben vom und vom teilweise vor. Nach den Ausführungen im Schreiben vom verweigert die Wirtschaftsagentur Wien jedoch weiterhin die Vorlage eines Aktenvermerks über eine Besprechung in der Kanzlei von Dr. D.[…] am . Demnach liegt dem Rechnungshof weiterhin nicht die vollständige Korrespondenz zwischen der Wirtschaftsagentur Wien und RA Dr. D.[…] vor. Der Rechnungshof verfügt demnach nicht über die vollständigen Unterlagen zur Beteiligung der A.V. Maximus Holding AG an der MQM GmbH über eine Treuhandkonstruktion, sodass eine abschließende Beantwortung der im Prüfungsverlangen gemäß § 73a der Wiener Stadtverfassung enthaltenen Fragestellungen nicht möglich ist.

4. zu den Buchhaltungsunterlagen betreffend die MQM GmbH aufgrund der diesbezüglichen Dienstleistungsvereinbarung (Beilage ./10) zwischen der MQM GmbH und der Wirtschaftsagentur Wien (angefordert: und 20./):

Die Wirtschaftsagentur Wien verweigerte die Vorlage der vom Rechnungshof am und 20./ angeforderten Buchhaltungsunterlagen betreffend die MQM GmbH aufgrund der diesbezüglichen Dienstleistungsvereinbarung zwischen der MQM GmbH und der Wirtschaftsagentur Wien, obwohl die Erbringung von Dienstleistungen für die MQM GmbH sowie das dafür vereinnahmte Entgelt unzweifelhaft Gebarungsvorgänge der Wirtschaftsagentur Wien sind und eine Bewertung der Angemessenheit des Entgelts durch den Rechnungshof im Hinblick auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowohl eine finanzielle (Personal- und EDV-Einsatz, Preiskalkulation, tatsächlich an MQM GmbH weiterverrechnete Kosten) als auch eine inhaltlich-materielle Überprüfung der Leistungserbringung voraussetzt. Diese erfordert die Einsicht in sämtliche dem Rechnungshof notwendig erscheinenden Unterlagen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Unterlagen, in welche die Wirtschaftsagentur dem Rechnungshof keine Einsicht gewährt hat, im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung für die Beurteilung der Gebarung der Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien. im Hinblick auf deren auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit jedenfalls relevant sind.

IV.4.

Die Wirtschaftsagentur Wien verweigert die Vorlage von gebarungsrelevanten Unterlagen bzw. die Einsichtnahme, weil sie aufgrund privatrechtlicher Verträge zur Herausgabe der Unterlagen nicht berechtigt sei und die Herausgabe der Unterlagen einen Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten gegenüber der MQM GmbH darstellen würde.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom , KR1/00 (VfSlg Nr 17.065) festgehalten, dass die geprüfte Stelle nicht befugt ist, die Einsicht in gebarungsrelevante Unterlagen zu Zwecken der allgemeinen Gebarungsprüfung zu behindern oder von Bedingungen abhängig zu machen. Vielmehr haben die geprüften Stellen ohne Rücksicht auf sonst bestehende Verschwiegenheitspflichten die nötigen Auskünfte zu erteilen und die Einsicht auch in vertrauliche Unterlagen zu dulden. Der Rechnungshof hat allerdings bei seiner Berichterstattung regelmäßig eine Interessenabwägung zwischen privaten Geheimhaltungsinteressen und dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der Kontrollergebnisse vorzunehmen. Im Einzelnen führte der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis unter Bezugnahme auf die einschlägige Literatur wie folgt aus:

' Diese (teilweise) Behinderung der Einschau erfolgte zu Unrecht. Auch wenn der ORF ... im Ergebnis letztlich zu Recht der Auffassung anhing, dass eine Einschau in die Gehaltskonten zum Zweck der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß § 8 Abs 1 bis 3 BezBegrBVG rechtlich nicht zulässig sei, so war er dennoch nicht befugt, auch die Einsicht zu Zwecken der allgemeinen Gebarungs-prüfung zu behindern oder von Bedingungen abhängig zu machen. Die Antwort auf die Frage, wie weit bei einer solchen Einsicht gewonnene Ergebnisse bei der Berichterstattung im Rahmen der Gebarungsprüfung veröffentlicht werden dürfen, ergibt sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften [vgl. etwa Berka, Rechnungshofkontrolle im Spannungsfeld von Öffentlichkeit und Geheimnisschutz, in: Korinek (Hrsg.), Die Kontrolle wirtschaftlicher Unternehmungen durch den Rechnungshof, 1986, S. 419, insbesondere S. 434 ff.], ist aber nicht der Gestaltung durch den Rechnungshof und die geprüfte Stelle zugänglich.

Zu Recht weist Berka (aaO, S. 435) darauf hin, dass 'die geprüften Stellen dem Rechnungshof ohne Rücksicht auf sonst bestehende Verschwiegenheitspflichten die nötigen Auskünfte zu erteilen und die Einsicht auch in vertrauliche Unterlagen zu dulden' haben. Daraus erfließt aber keineswegs eine umfassende Informationspflicht des Rechnungshofes gegenüber der Allgemeinheit, vielmehr hat der Rechnungshof bei seiner Berichterstattung regelmäßig eine Interessenabwägung zwischen privaten Geheimhaltungsinteressen und dem öffentlichen Interesse der Bekanntgabe der Kontrollergebnisse vorzunehmen [vgl. Kroneder-Partisch, Art 126d B-VG, in: Korinek/Holoubek (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht, Rz 14 (2001)]:

(...)

c) Wie aus dem Gesagten hervorgeht, hat der ORF, indem er zwar Einsicht in die Gehaltskonten des Generalintendanten, der Intendanten und der Direktoren zuließ, in andere Gehaltskonten aber gänzlich, also auch für Zwecke der allgemeinen Gebarungsprüfung verweigerte, die Gebarungsprüfung in unzulässiger Weise behindert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er befürchten musste, der Rechnungshof würde im Zuge der Gebarungsprüfung gewonnene Informationen - in unzulässiger Weise - für einen Einkommensbericht im Sinne des § 8 Abs 3 BezBegrBVG verwenden. Dies erklärt zwar das Verhalten des ORF, der nur so die von ihm befürchtete und für rechtswidrig erachtete Veröffentlichung verhindern und zu einer verfassungsgerichtlichen Klärung der strittigen Frage gelangen konnte, rechtfertigt es aber nicht. '

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Wirtschaftsagentur Wien nicht berechtigt, dem Rechnungshof die Einsichtnahme in die gebarungsrelevanten Unterlagen aufgrund der von ihr ins Treffen geführten privatrechtlichen Verpflichtungen zu verweigern. Vielmehr wäre die Wirtschaftsagentur Wien zur vollständigen Vorlage der Unterlagen verpflichtet. Dem Rechnungshof obliegt in der Folge bei Wahrnehmung seines verfassungsgesetzlichen Auftrages zur Berichterstattung an die allgemeinen Vertretungskörper sowie der Verpflichtung zur Veröffentlichung seiner Berichte die Abwägung der Interessen der Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz sowie von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der Kontrollergebnisse (siehe zu letzteren auch die ausdrückliche Bestimmung in § 15 Abs 2 letzter Satz RHG).

Insoweit sich die Wirtschaftsagentur Wien darauf beruft, dass sich vom Rechnungshof angeforderte Unterlagen (auch) auf die Gebarung der MQM GmbH beziehen würden, ist ihr zu entgegnen, dass sie diese Unterlagen im Rahmen des vereinbarten PPP-Projektes Media Quarter Marx von der MQM GmbH erhalten hat und die Unterlagen für ihre eigenen unternehmerischen Entscheidungen im Zuge dieses Projektes (u.a. auch als Syndikatspartnerin), insbesondere für Präsidiumsbeschlüsse der Wirtschaftsagentur Wien (auch zum Abtretungsanbot über die Geschäftsanteile an der MQM GmbH), von maßgeblicher Bedeutung waren. Es ist für die Befugnisse des Rechnungshofes zur Einsichtnahme im Übrigen nicht von Bedeutung, ob die entsprechenden Unterlagen allenfalls auch bei einem anderen Rechtsträger aufliegen würden.

IV.5.

Der Rechnungshof verweist im Übrigen darauf, dass die Wirtschaftsagentur Wien vom Rechnungshof am , 26./ und 20./ angeforderte Unterlagen mehrfach erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung (teilweise erst mit Schreiben vom ) zur Verfügung stellte. Seit dem Beginn der Gebarungsüberprüfung sind demnach bereits fünf Monate vergangen, in denen der Rechnungshof wegen der nicht bzw. mit zeitlicher Verzögerung vorgelegten Gebarungsunterlagen an einer vollständigen Prüfung gehindert war. Erfahrungsgemäß sind Gebarungsüberprüfungen von vergleichbarer Größenordnung nach fünf Monaten soweit abgeschlossen, dass der Rechnungshof der überprüften Stelle zumindest mündlich, fallweise sogar schon schriftlich seine Prüfungsfeststellungen zur Kenntnis bringen kann."

4. Dem Antrag des Rechnungshofes tritt die Wirtschaftsagentur in ihrer Äußerung mit folgender Begründung entgegen:

"1 Einleitung

Die Bedeutung von Public Private Partnership Modellen ('PPP Modellen') für die öffentliche Hand.

Die Umsetzung von PPP Modellen bringt für die öffentliche Hand zahlreiche Vorteile mit sich:

 Ganz grundsätzlich ist die Realisierung größerer Investitionsvorhaben angesichts immer knapper werdender Mittel für die öffentliche Hand zusehends schwieriger. Die Ko-Finanzierung von Großprojekten durch einen finanzstarken privaten Partner ist oft einzige Möglichkeit, deren Umsetzung zu ermöglichen. Die Praxis hat aber gezeigt, dass PPP Modelle aus Sicht der öffentlichen Hand noch zahlreiche weitere bedeutsame Vorteile mit sich bringen:

 Erzielung von Kosteneinsparungen und Steigerung der Effizienz durch die mit der Auslagerung von Verwaltungstätigkeiten verbundene Etablierung flexiblerer Einheiten,

 schnellere Projektabwicklung durch privatwirtschaftliche Organisation ('time to market'),

 Synergie- und Größenvorteile,

 Risikoverteilung zwischen öffentlicher Hand und Privaten,

 Nutzung des spezifischen Know How des Privaten.

Auch die Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien. nutzt diese vielfältigen Vorteile, die PPP-Modelle für den öffentlichen Investor mit sich bringen, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Der private Partner erwartet sich in PPP-Modellen von der öffentlichen Hand vor allem einen strategisch orientierten und verlässlichen Investitionspartner, der in der Lage ist, für einen stabilen Rahmen seiner Investitionen zu sorgen. Stabilität ist dabei nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht gefordert, sondern vor allem auch in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Investitionen zugrunde gelegt wer-den. Wesentlicher Teil dieses rechtlichen Rahmens ist auch die Frage, ob und wie weit PPP-Projektgesellschaften jenen öffentlich rechtlichen Vorschriften unterliegen, die die effiziente Verwendung öffentlicher Mittel sicherstellen sollen. Zu erwähnen sind hier etwa das Stellenausschreibungsgesetz, das Bundesbeschaffungsgesetz, die vergaberechtlichen Vorschriften sowie die bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften über die Prüfkompetenz des Rechnungshofes.

Private Investoren stehen diesen Vorschriften in der Regel ablehnend gegenüber: die Gewinnorientierung des Privaten sorgt schon per se dafür, dass vorhandene Mittel effizient und sparsam verwendet werden, womit der einzige Regelungszweck dieser Vorschriften erfüllt ist. Übrig blieben aus Sicht des Privaten nur die mit der Einhaltung der genannten Vorschriften verbundenen erheblichen Personal- und Kostenaufwände, denen statt eines realisierbaren wirtschaftlichen Vorteils zusätzlich das trotz entsprechender gesetzlicher Verschwiegenheitsverpflichtungen bestehende Risiko gegenüberstünde, dass Geschäftsgeheimnisse an die Öffentlichkeit gelangen.

Dies sei unseren Ausführungen vorangestellt.

2 Sachverhalt

[…]

2.2 Beteiligungsverhältnisse

Die Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien. ist ein nach dem Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz gegründeter Fonds (im Folgenden auch 'Wirtschaftsagentur'). Die ZIT – Die Technologieagentur der Stadt Wien GmbH (im Folgenden auch 'ZIT') ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Wirtschaftsagentur Wien.

Die Media Quarter Marx Errichtungs- und Verwertungsgesellschaft m.b.H. (im Folgenden auch 'MQM') ist eine Beteiligungsgesellschaft der ZIT, an der diese mit 40 % beteiligt ist. Die restlichen 60 % des Stammkapitals der MQM werden von der VBM Beteiligungsmanagement GmbH (im Folgenden 'VBM') gehalten, die ihrerseits eine 100 %-ige Beteiligungsgesellschaft eines privaten Investors ist.

2.3 Prüfungsverlangen des Rechnungshofes

Mit Schreiben vom wurde die Magistratsdirektion der Stadt Wien dar-über in Kenntnis gesetzt, dass einzelne Mitglieder des Gemeinderats in Bezug auf die Gebarung der Stadt Wien hinsichtlich der Media Quarter Marx Errichtungs- und Verwertungsgesellschaft ein Verlangen auf Durchführung besonderer Akte der Gebarungsprüfung gemäß § 73a Wiener Stadtverfassung gestellt hätten. Dieses Verlangen wurde von den Antragstellern in weiterer Folge modifiziert und der Magistratsdirektion der Stadt Wien am neuerlich zugestellt. Beide Verlangen wurden an die Wirtschaftsagentur weitergeleitet und von dieser schon vor Erhalt eines formellen Prüfverlangens des Rechnungshofs rechtlich geprüft. Ergebnis dieser Prüfung war die grundsätzliche Anerkennung der Prüfkompetenz des Rechnungshofs in Bezug auf Wirtschaftsagentur, ZIT und MQM. Die Prüfung ergab weiters, dass zahlreiche Fragen dieser Prüfungsverlangen primär auf die gesellschafts-rechtliche Ausgestaltung der MQM abzielten, sich aber nicht auf gebarungsrelevantes Verhalten im Sinne der VfGH-Judikatur bezogen, also Verhalten, das finanzielle Auswirkungen auf Ausgaben, Einnahmen und Vermögensbestände hat.

Am teilte der Rechnungshof der Wirtschaftsagentur zur GZ 003.966/002-5B2/13 mit, dass er die Gebarung der Stadt Wien, bzw. der ZIT hin-sichtlich der Gesellschaftsgründung der Media Quarter Marx Errichtungs- und Verwertungsgesellschaft mbH, der Entwicklung des Media Quarter Marx und der Neu Marx Standortmarketing GmbH auf Grund der beiden Prüfungsverlangen überprüfen wolle.

2.4 Antrittsbesprechung des Rechnungshofes, erstes Auskunftsverlangen sowie Ablehnung der Prüfkompetenz durch die Media Quarter Marx Errichtungs- und Verwertungsgesellschaft

Am fand eine Erstbesprechung zwischen der Wirtschaftsagentur und den mit der Durchführung der Prüfung betrauten Mitarbeitern des Rechnungshofes statt. Mit Schreiben vom übermittelte der Rechnungshof der Wirtschaftsagentur eine 'Unterlagen und Fragenliste betreffend die Gebarungsprüfung Media Quarter Marx' (Beilage ./14, 'erstes Auskunftsverlagen'). Bei Durchsicht des ersten Auskunftsverlangens stellte sich heraus, dass einige der angefragten Unter-lagen und Dokumente nicht direkt die Gebarung der Wirtschaftsagentur und/oder der ZIT betrafen, sondern die Gebarung der MQM (hauptsächlich Fragen 12, 16 des ersten Auskunftsverlangens laut Beilage ./14.).

Das erste Auskunftsverlangen des Rechnungshofs wurde von der Wirtschaftsagentur mit Schreiben vom (Beilage ./A) unter Beifügung zahlreicher Unterlagen (insgesamt wurden 44 Beilagen vorgelegt) beantwortet. Die Wirtschaftsagentur hatte grundsätzlich keine Einwände auch gegen Übermittlung der in ihrer Verfügungsbefugnis befindlichen und die Gebarung der MQM betreffenden Dokumente, musste darüber allerdings (sowie die ZIT im parallel laufenden Prüfungsverfahren zur GZ 003.966/002-5B2/13) ein Einvernehmen mit MQM herstellen. Ein solches Einvernehmen ließ sich in weiterer Folge nicht herstellen:

Der Mehrheitsgesellschafter der MQM, die VBM Beteiligungsmanagement GmbH, vertrat vielmehr den Standpunkt, dass die MQM nicht der Kontrolle durch den Rechnungshof unterworfen sei und es daher der ZIT (und damit auch deren Alleingesellschafterin, der Wirtschaftsagentur) auch nicht gestattet sei, gebarungsrelevante Unterlagen der MQM an den Rechnungshof herauszugeben. Der Rechtsvertreter von VBM, Herr RA Dr. P.[…] J.[…], teilte der Wirtschaftsagentur mit, dass die Wirtschaftsagentur mit einer Herausgabe gebarungsrelevanter Dokumente der MQM nicht nur jeglichen Rechtschutz gem Art 126a B-VG nehmen würde, sondern auch gegen die sie treffenden gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten verstoßen würde, was die Wirtschaftsagentur gegenüber MQM/VBM schadenersatzpflichtig machen würde. Dieselbe Mitteilung machte Herr RA Dr. P.[…] J.[…] auch gegenüber der ZIT.

Auf Basis dieser vorerst nur mündlich kommunizierten Rechtsansicht beantwortete die Wirtschaftsagentur daher jene Fragen, die den Gebarungsbereich der MQM betrafen, zunächst nicht.

Stattdessen suchte die Wirtschaftsagentur auch über ihre Tochtergesellschaft ZIT weiter den Kontakt zu MQM und VBM, um – trotz der unterschiedlichen Rechtsansichten – zumindest die Zustimmung zur Herausgabe einzelner Unterlagen erwirken zu können. All dies teilte die Wirtschaftsagentur dem Rechnungshof im Antwortschreiben vom (siehe zu Punkt 12 und zu Punkt 16) mit bzw war dem Rechnungshof schon vom Antwortschreiben der ZIT vom aus dem Prüfungsverfahren ZIT bekannt.' (Das Prüfungsteam des Rechnungshofs für ZIT, Wirtschaftsagentur und MQM war dasselbe.)

Parallel dazu bat die Wirtschaftsagentur den Rechnungshof, gebarungsrelevante Unterlagen der MQM direkt bei dieser anzufordern.

2.5 Prüfungsverlangen MQM

Am stellte der Rechnungshof zur GZ 003.966/003-5B2/13 ein direktes Prüfungsverlangen an die MQM.

2.6 Außerordentliche Generalversammlung der MQM vom

Vor dem Hintergrund der bestehenden Meinungsverschiedenheiten über die Prüfungsunterworfenheit der MQM zwischen der Wirtschaftsagentur, der ZIT und MQM/VBM ersuchte die Wirtschaftsagentur die ZIT, zur Klärung der Frage eine außerordentliche Generalversammlung der MQM einzuberufen. Diese fand am statt. Die Wirtschaftsagentur war als – nicht stimmberechtigter – Gast anwesend. Mit der Mehrheit der VBM und gegen die Stimmen der ZIT beschlussmäßig festgehaltenes Ergebnis dieser außerordentlichen Generalversammlung (Beilage ./B) war, dass sich die MQM als nicht der Prüfkompetenz des Rechnungshofs unterworfen erachtet. Der Rechtsvertreter des Mehrheitsgesellschafters der MQM, Herr RA Dr. P.[…] J.[…], brachte dabei eine Reihe von schwerwiegenden rechtlichen Argumenten vor, die seiner Ansicht nach dagegen sprachen, dass die MQM der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt. Die VBM lehnte nicht nur die Beantwortung einzelner Fragen des Rechnungshofes ab, sondern verneinte grundsätzlich die Zuständigkeit des Rechnungshofes, die Gebarung der MQM zu prüfen.

Herr RA Dr. P.[…] J.[…] wies weiters ausdrücklich darauf hin, dass die VBM auch die Weitergabe von gebarungsrelevanten Unterlagen der MQM durch die ZIT (damit auch durch deren 100 % Mutter Wirtschaftsagentur) an den Rechnungshof sehr kritisch sehen würde. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der ZIT und der Wirtschaftsagentur gegenüber MQM sowie VBM würde es den beiden erstgenannten Rechtsträgern nach Meinung Herrn RA Dr. P.[…] J.[…] verbieten, entgegen der ausdrücklichen Beschlusslage auf Ebene der MQM gebarungsrelevante Informationen der MQM an den Rechnungshof herauszugeben. Dies vor allem auch unter dem Aspekt, dass der MQM mit der Herausgabe faktisch jede Möglichkeit genommen würde, den ihr zustehenden Rechtsschutz gem Art 126 a B-VG in Anspruch zu nehmen und ihrerseits die Prüfkompetenz des Rechnungshofs der MQM gegenüber in Frage zu stellen.

Sollte die ZIT (damit auch die Wirtschaftsagentur) daher eigenmächtig und gegen den Willen der MQM solche Unterlagen herausgeben (hier sprach Herr RA Dr. P.[…] J.[…] insbesondere die von der MQM abgeschlossenen Kredit- und Mietverträge sowie die diesbezüglichen Anlagen zu den GV-Protokollen und im Besonderen auch die Umlaufbeschlüsse an), so würden sich die MQM bzw deren Mehrheitsgesellschafter jedenfalls an ZIT/Wirtschaftsagentur schadlos halten, sollte es durch diese Weitergabe zum Eintritt eines Schadens bei der MQM und damit auch bei VBM kommen.

Ungeachtet dieser Beschlusslage konnte die ZIT im Rahmen der Generalversammlung zumindest erreichen, dass die VBM der Herausgabe einiger vom Rechnungshof im Prüfungsverfahren gegen die ZIT vom Rechnungshof angeforderter Unterlagen zustimmte:

 'Übersicht zur Erfolgsbeurteilung Projekt MQM' (Beilage ./C) (dabei handelt es sich um eine von […] durchgeführte Untersuchung insbesondere über den Abgleich der Mieterlöse mit den Mietverträgen hinsichtlich der Höhe der Mieterlöse, die es dem Rechnungshof ermöglichte, alle Auswirkungen der von der MQM abgeschlossenen Mietverträge auf die Gebarung von Wirtschaftsagentur und ZIT zu erfassen)

 das Abtretungsanbot vom , sowie den

 Besserungsschein vom .

2.7 Stellungnahme vom

Mit Stellungnahme vom (Beilage ./D) teilte der Rechtsvertreter der Wirtschaftsagentur und der ZIT, Herr RA Dr. S.[…] F.[…], dem Rechnungshof mit, dass die ZIT Unterlagen, die die Gebarung und damit Rechtsposition der MQM betreffen, nicht an den Rechnungshof herausgeben kann. Diese wären gem § 3 Abs 1 RHG im unmittelbaren Verkehr mit der MQM als geprüfter Stelle von dieser anzufordern. Vor dem Hintergrund der außerordentlichen Generalversammlung der MQM vom hielt Herr RA Dr. S.[…] F.[…] außerdem fest, dass eine Heraus-gabe dieser Unterlagen ohne Zustimmung von MQM auch einen Verstoß gegen die gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten der ZIT darstellen würde, der ZIT gegenüber MQM und/oder deren Mehrheitsgesellschafter VBM schadenersatzpflichtig machen könnte.

Die ZIT leitete die Stellungnahme an die Wirtschaftsagentur weiter. Herr RA Dr. S.[…] F.[…] bestätigte der Wirtschaftsagentur, dass die Rechtsausführungen auch für die Wirtschaftsagentur als 100% Mutter der ZIT anwendbar sind.

2.8 Schreiben des Rechnungshofes vom und vom

Mit Schreiben vom und vom (Beilagen ./15a und ./15b) forderte der Rechnungshof die Wirtschaftsagentur neuerlich zur Übermittlung von Unterlagen auf, die teilweise die Gebarung der MQM betrafen (insbesondere Fragen 2, 7 und teilweise 1 von Beilage ./15a).

2.9 Antwortschreiben vom

Mit Antwortschreiben vom (Beilage ./16) übermittelte die Wirtschafts-agentur in Erledigung der Schreiben des Rechnungshofs vom 26.04. (unter Pkt. I) sowie vom (unter Pkt. II) weitere Unterlagen und Dokumente. Gleichzeitig hielt die Wirtschaftsagentur nochmals fest, dass eine Ausfolgung gebarungs-relevanter Unterlagen der MQM ohne Zustimmung der MQM bzw deren Mehrheitsgesellschafterin VBM nicht erfolgen könnte; das vor allem auch vor dem Hintergrund des nunmehr bestehenden direkten Prüfungsauftrags des Rechnungshofs gegen MQM. Dies betraf folgende Punkte:

 Sämtliche Buchhaltungsunterlagen betreffend MQM, die sich aus der Buchhaltungstätigkeit der Wirtschaftsagentur für die MQM ergeben: a) Jahresabschluss 2012, b) Saldenlisten, c) einzelne Kontoblätter über die Umsätze der Jahre 2011 und 2012, d) Debitorenliste betreffend sämtliche Mieter, e) offene Postenliste per

 Mietverträge der Wirtschaftsagentur mit der MQM hinsichtlich der 'Mingo-Büros' samt den Organbeschlüssen der Wirtschaftsagentur

Weiters forderte der Rechnungshof die 'gesamte Korrespondenz der Vertreter der Wirtschaftsagentur mit Herrn RA Dr. O.[…] D.[…]'. Dazu teilte die Wirtschaftsagentur mit, dass RA Dr. O.[…] D.[…] weder Vertreter von Wirtschaftsagentur noch ZIT war und ist, noch sonst irgendein Rechtsverhältnis zu diesem bestand, weshalb die Gebarungsrelevanz der Anfrage des Rechnungshofs nicht ersichtlich war; überdies die Schreiben des Herrn RA Dr. O.[…] D.[…] vom Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte geschützt waren und daher nur mit Einverständnis von Herrn RA Dr. O.[…] D.[…] bzw. dessen Mandanten an Dritte weitergegeben werden durften.

2.10 Besprechung vom

Am fand neuerlich eine Besprechung zwischen der Wirtschaftsagentur und Vertretern des Rechnungshofs statt. Im Zuge dieser Besprechung wurde von Seiten der Wirtschaftsagentur nochmals klargestellt, dass eine lückenlose Heraus-gabe der vom Rechnungshof angefragten Unterlagen und Dokumente nicht möglich war, weil es sich dabei um gebarungsrelevante Dokumente der MQM handelte. Der Rechnungshof wurde neuerlich ersucht, die angefragten Unterlagen direkt bei der MQM anzufordern, was dieser verweigerte. Stattdessen hielt er mit Schreiben vom (Beilage ./18) neuerlich fest, welche Unterlagen ihm nicht vorlägen. Würden diese nicht bis zum übermittelt werden, sähe er sich gezwungen, nach Anfertigung einer Niederschrift den Verfassungsgerichtshof anzurufen. Am beantwortete die Wirtschaftsagentur das Schreiben des Rechnungshofs vom (Beilage ./19), Aufgrund des erheblichen Drucks, den der Rechnungshof mittlerweile auch politisch ausübte (siehe dazu das vom Rechnungshof vorgelegte [Beilage ./21] Schreiben an Frau Vizebürgermeisterin der Stadt Wien, Mag. Renate Brauner, mit dem der Rechnungshof der Wirtschaftsagentur Wien ohne jeden Hinweis auf die ihm seit Monaten bekannte komplexrechtliche Situation vorwarf, Prüfungs- und Einschauhandlungen des Rechnungshofs zu behindern.), versuchte die Wirtschaftsagentur nochmals die Zustimmung von MQM zur Herausgabe der vom RH in seinem Schreiben vom urgierten Unterlagen zu erreichen; RA Dr. P.[…] J.[…] erteilte jedoch lediglich die Zustimmung zur Herausgabe des 'Mingo-Mietvertrages', hielt aber ansonsten an seinem Rechtsstandpunkt fest. Insbesondere wies dieser nochmals darauf hin, dass es nunmehr zu keinerlei weiterer Zustimmung zur Über-gabe irgendwelcher gebarungsrelevanter Unterlagen der MQM kommen würde. Diesbezügliche Anfragen würden nur mehr abschlägig beantwortet werden.

Hinsichtlich der nicht übergebenen Unterlagen und Dokumente wurde ein Termin für die Abfassung der Niederschrift am vorgeschlagen.

2.11 Niederschrift zum Prüfungsauftrag des Rechnungshofs vom

Als Grundlage für die Besprechung am versandte der Rechnungshof am Abend des , einem Freitag, einen Entwurf der vom Rechnungshof geplanten Niederschrift. Bei dessen Durchsicht am nächstfolgenden Arbeitstag, Montag dem , zeigte sich überraschenderweise, dass der Entwurf ausschließlich die Standpunkte des Rechnungshofs wiedergab und keinen einzigen (!) Hinweis auf die rechtlichen Bedenken der Wirtschaftsagentur in Bezug auf die Herausgabe von gebarungsrelevanten Dokumenten der MQM enthielt, sondern nur undifferenziert feststellte, dass eine 'Prüfungsverweigerung' vorläge. Dies ungeachtet der Tatsache, dass dem Rechnungshof diese Bedenken in zahlreichen Besprechungen, e-mails und Briefen über Monate hinweg kommuniziert wurden. Aus zeitlichen Gründen war es der Wirtschaftsagentur daher nicht mehr möglich, in der der Angelegenheit angemessenen Deutlichkeit vor dem Besprechungstermin am klarstellend auf den Entwurf zu reagieren. Stattdessen bot die Wirtschaftsagentur in der Besprechung vom an, kurzfristig schriftlich zu den in der Niederschrift angeführten Punkten Stellung zu nehmen, die Stellungnahme in die Niederschrift als Standpunkt der Wirtschaftsagentur aufzunehmen und die Niederschrift dann zu unterfertigen, um die bestehenden Meinungsverschiedenheiten korrekt, vollständig und ohne Aufgabe von Standpunkten beider Seiten zu erfassen. Der Prüfungsleiter gab an, über diesen Vorschlag nachzudenken.

Nur einen Tag später informierte der Prüfungsleiter die Geschäftsstelle der Wirtschaftsagentur darüber (Beilage ./22), dass der Rechnungshof gem Art 126a B-VG an den Verfassungsgerichtshof herantreten werde. Entgegen dem Verlauf der am Vortag abgehaltenen Besprechung hielt er fest, dass die Wirtschaftsagentur nicht bereit gewesen wäre, sich im Zuge der Besprechung mit den Punkten, hinsichtlich derer eine Meinungsverschiedenheit bestand, inhaltlich auseinanderzusetzen. Er hielt weiters fest, dass die Wirtschaftsagentur - gleichsam der Verletzung eines Straftatbestandes – 'den Tatbestand der Prüfungsverweigerung' erfüllt hätte.

Da die Wirtschaftsagentur ungeachtet der Vorgangsweise des Rechnungshofes den Wunsch hatte, das Prüfverfahren trotz bestehender Meinungsverschiedenheiten ordnungsgemäß abzuschließen, antwortete sie noch am selben Tag auf das e-mail des Rechnungshofs und sagte die Übermittlung der Stellungnahme zum Entwurf der Niederschrift des Rechnungshofes zu (Beilage ./E).

Am erhielt der Rechnungshof diese Stellungnahme (Beilage ./F); dem Schreiben angehängt war die vom Rechnungshof bereits mehrmals angefragte Korrespondenz mit Herr RA Dr. O.[…] D.[…], der einer Herausgabe an den Rechnungs-hof nach wiederholter Kontaktaufnahme mit Ausnahme eines einzigen Aktenvermerkes zustimmte. Der Rechnungshof antwortete nicht mehr auf dieses Schreiben und kam dem Wunsch der Wirtschaftsagentur auf Unterfertigung einer Niederschrift nicht mehr nach.

3 Zwischenergebnis

Als Zwischenergebnis lässt sich somit festhalten, dass die Wirtschaftsagentur die Bemühungen des Rechnungshofs, eine ordnungsgemäße Prüfung der Gebarung der Wirtschaftsagentur durchzuführen, bestmöglich unterstützte. Insgesamt wurden dem Rechnungshof von der Wirtschaftsagentur (und der ZIT) mehr als 10.000 Seiten Unterlagen übergeben. Trotz der eindeutigen Beschlusslage auf Ebene der MQM bemühte sich die Wirtschaftsagentur bis zuletzt, allen Auskunftsverlangen des Rechnungshofs zu entsprechen. Dies auch – trotz Vorliegens eines direkten Prüfungsverlangens an diese – in Bezug auf die Gebarung der MQM betreffende Anfragen. Es wurde mehrmals mit dem privaten Gesellschafter der MQM Kontakt aufgenommen, um die Herausgabe zumindest einzelner Unterlagen zu erreichen. Nur dort, wo es nicht gelang (dies betrifft mietvertragliche Unterlagen der MQM sowie die Mietverträge selbst, sowie Buchhaltungsunterlagen), die Zustimmung der MQM/VBM zu erhalten, blieb der Wirtschaftsagentur keine andere rechtskonforme Möglichkeit, als den Rechnungshof an den ebenfalls von ihm geprüften Rechtsträger MQM verweisen. Eine Prüfungsverweigerung lag somit gerade nicht vor.

4 Rechtsschutz des geprüften Rechtsträgers

4.1 Allgemeines

Der Rechnungshof beruft sich unter Bezugnahme auf VfSlg Nr 17.065 ('ORF-Entscheidung') darauf, dass die geprüfte Stelle nicht befugt ist, die Einsicht in gebarungsrelevante Unterlagen zu Zwecken der allgemeinen Gebarungsprüfung zu behindern oder von Bedingungen abhängig zu machen. Vielmehr hätten die geprüften Stellen ohne Rücksicht auf sonst bestehende Verschwiegenheitspflichten die nötigen Auskünfte zu erteilen und die Einsicht auch in vertrauliche Unterlagen zu dulden.

Bei dieser Argumentation lässt der Rechnungshof vollkommen außer Acht, dass der Entscheidung VfSlg Nr 17.065 ein grundlegend anderer Sachverhalt zugrunde lag, weil an dem Prüfungsverfahren nur ein einziger Rechtsträger beteiligt war. Nur an diesen richtete der Rechnungshof seine Auskunftsverlangen. Der VfGH setzte sich in dieser Entscheidung somit gerade nicht mit der Frage auseinander, ob ein geprüfter Rechtsträger dem Rechnungshof auch dann uneingeschränkte Einsicht in Unterlagen gewähren muss, wenn diese die Gebarung eines anderen Rechtsträgers betreffen, der nicht nur ausdrücklich bestreitet, der Prüfkompetenz des Rechnungshofs zu unterliegen, sondern für den Fall der Herausgabe von Unterlagen sogar mit (zivil-)rechtlichen Konsequenzen droht. Insbesondere übersieht der Rechnungshof den in Folge skizzierten Rechtsschutzmechanismus von Art 126a B-VG iVm § 36c VfGG:

4.2 Rechtsschutz in Bezug auf Rechnungshofkontrolle

4.2.1 Die Parteistellung des geprüften Rechtsträgers im Verfahren gem Art 126a B-VG

Vom Rechnungshof geprüfte Rechtsträger haben grundsätzlich kein Rechtsmittel zur Abwehr von Rechnungshofprüfungen. Ist ein Rechtsträger wie die MQM der Auffassung, nicht unter die Prüfkompetenz des Rechnungshofs zu fallen, so hat er ausschließlich die Möglichkeit, die Gebarungsprüfung durch den Rechnungshof nicht zuzulassen und den Rechnungshof einen Antrag auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit gem Art 126a B-VG stellen zu lassen. In diesem Verfahren hat der geprüfte Rechtsträger Parteistellung ( Hengstschläger , Rechnungshofkontrolle [2000] Art 126a Rz 8).

Die Parteistellung des geprüften Rechtsträgers ist dabei ganz zentrales Wesensmerkmal von Art 126a B-VG. Dies zeigt ein Blick auf die Entwicklung der Vorschrift:

4.2.2 Art 126a B-VG bis zur B-VG Novelle 1993

Bis zu seiner Novellierung durch BGBl 1993/508 lautete Art 126a B-VG wie folgt:

'Entstehen zwischen dem Rechnungshof und der Bundesregierung oder einem Bundesminister oder einer Landesregierung Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Anrufung durch die Bundes(Landes)regierung oder den Rechnungshof der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Verhandlung. Das Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.'

Im Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit des Rechnungshofes kam daher – neben dem Rechnungshof – nur der Bundesregierung, einer Landesregierung oder einem Bundesminister Parteistellung zu, nicht jedoch dem geprüften Rechtsträger.

Der VfGH erkannte diese rechtstaatlich bedenkliche Lücke als er in seinem Tätigkeitsbericht über das Jahr 1990 ausdrücklich und kritisch festhielt, 'dass Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit des Rechnungshofes gegenüber öffentlichen Unternehmen daran leiden, dass die von der bestrittenen Prüfungszuständigkeit betroffenen Unternehmen nicht am Verfahren teilnehmen dürfen'.

Die Novellierung des B-VG 1993

Gestützt auf den Tätigkeitsbericht des VfGH über das Jahr wurde am ein Initiativantrag (NR: GP XVIII IA 546/A AB 1142 S 129. BR: AB 4603 S 573) eingebracht, Art 126a B-VG so zu ändern, dass diese 'verfassungsrechtliche Lücke' geschlossen wird und den geprüften Rechtsträgern ua Parteistellung im Verfahren vor dem VfGH eingeräumt wird, damit diese ihre Rechtsauffassung in einem Verfahren unmittelbar vertreten können. Dem Initiativantrag wurde Folge geleistet und Art 126a B-VG so geändert, dass dieser seit dem wie folgt lautet:

'Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art121 Abs. 1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder des Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Alle Rechtsträger sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen. Die Exekution dieser Verpflichtung wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Das Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.'

Dem novellierten Art 126a B-VG entsprechend wurde im nächsten Schritt das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert. Der Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses hält dazu einleitend wie folgt fest:

'Mit der vorliegenden Novelle des Verfassungsgerichtshofgesetzes wird der Abschnitt dieses Gesetzes, der die besonderen Verfahrensregelungen für den Fall von Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Art 126a B-VG enthält, neu geregelt. Die grundsätzliche Zielsetzung besteht darin, einerseits jenen Rechtsträgern, hinsichtlich deren die Meinungsverschiedenheit mit dem Rechnungshof entstanden ist, im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Parteistellung einzuräumen. Dies entspricht rechtsstaatlichen Prinzipien. Zum anderen sollen die Regelungen über die Prozessvoraussetzungen vereinfacht werden.'

Ausführungsbestimmung über die Beteiligung der Rechtsträger im Kompetenzfeststellungsverfahren ist § 36 c VfGG. Dieser wurde wie folgt eingefügt:

'(1) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und der Rechtsträger, mit dem eine Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit des Rechnungshofes entstanden ist.

(2) Hat sich die Meinungsverschiedenheit mit einem Rechtsträger ergeben, der nicht Gebietskörperschaft ist, so sind im Falle einer Unternehmung jene Gebietskörperschaften, die an dieser beteiligt sind, wenn es sich jedoch um einen anderen Rechtsträger handelt, jene Gebietskörperschaften, in deren Gebarungsbereich der betreffende Rechtsträger fällt, vom Verfassungsgerichtshof zur Stellungnahme aufzufordern und als mitbeteiligte Parteien dem Verfahren beizuziehen.'

Zu dieser Bestimmung hält der Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses fest wie folgt:

'Abs1 erweitert den Kreis der Rechtsträger, denen Parteistellung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zukommt. Nach der geltenden Rechtslage können nicht alle Rechtsträger, mit denen die vom Verfassungsgerichtshof zu beurteilende Meinungsverschiedenheit bestehen kann, ihren Standpunkt gegenüber dem Verfassungsgerichtshof selbst darlegen, da Parteistellung nur dem Rechnungshof sowie der Bundesregierung oder der betreffenden Landesregierung zukommt. Diesem Mangel soll die vorgesehene Bestimmung abhelfen. Der Abs 2 sieht jedoch vor, dass jene Gebietskörperschaft, in deren Gebarungsbereich die Unternehmung oder der Rechtsträger fällt, derartigen Verfahren jedenfalls als mitbeteiligte Partei beizuziehen ist. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass den Gebietskörperschaften die Möglichkeit gegeben werden soll, in derartigen Verfahren auch ihre Interessen vertreten zu können. In allen Fällen wird der erforderliche Bezug zum Gebarungsbereich einer Gebietskörperschaft durch jene Umstände hergestellt, die die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes auf Grund gesetzlicher Bestimmungen auslösen. Bei den Unternehmungen kommen hiefür insbesondere das Betreiben, die Beteiligung oder Beherrschung (Art126b Abs. 2, Art 127 Abs. 3, Art 127a Abs 3) in Betracht.'

Rechtsschutz als zentrales Wesenselement von Art 126 a B-VG sowie § 36 c VfGG

Wie soeben gezeigt, ist es daher zentrales Wesenselement von Art 126a B-VG iVm § 36c VfGG, sicherzustellen, dass im verfassungsgerichtlichen Kompetenzfeststellungsverfahren jedem Rechtsträger, dessen Gebarung der Rechnungshof prüfen will und der dessen Kontrollkompetenz ausdrücklich bestreitet oder die Gebarungsprüfung tatsächlich nicht zulässt, Parteistellung einzuräumen ist. […] Dieses verfassungsrechtlich verankerte Rechtsschutzsystem lässt der Rechnungshof vollständig außer Acht, wenn er sich weigert, gebarungsrelevante Dokumente (nur!) bei dem Rechtsträger anzufordern, dessen Gebarung sie tatsächlich betreffen und den er ebenfalls prüft.

Besonders bemerkenswert am Rechtsschutzsystem von Art 126a B-VG iVm § 36c VfGG ist, dass die Einbindung des Rechtsträgers in das Rechtsschutzsystem der genannten Bestimmungen nicht zu Lasten der Rechtsposition jener Gebietskörperschaft geht, in deren Gebarungsbereich der geprüfte Rechtsträger fällt: diese ist dem Verfahren als mitbeteiligte Partei beizuziehen. Dies überrascht insofern, als nach dem Konzept der verfassungsrechtlichen Kompetenzzuweisung ohnedies nur jene Rechtsträger der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen, auf die diese Gebietskörperschaften so maßgeblichen Einfluss ausüben können, dass sie deren Willensbildung – und damit auch deren Äußerungen im Kompetenzfeststellungsverfahren – bestimmen können. Ungeachtet dessen haben Gebietskörperschaften und geprüfte Rechtsträger Parteistellung im Kompetenzfeststellungsverfahren.

Der Verfassungsgesetzgeber hat sich daher mit der Neufassung von Art 126a B-VG bewusst für ein sehr weites, sogar Redundanzen in Kauf nehmendes, Rechtsschutzsystem entschieden, das der einschränkenden Auslegung des Rechnungshofes gerade nicht zugänglich ist.

Dieses Rechtsschutzsystem wird durch § 3 Abs 1 RHG zusätzlich verstärkt: § 3 Abs 1 RHG legt die Ermittlungsbefugnisse des Rechnungshofes so fest, dass dieser in Ausübung der ihm obliegenden Kontrolle mit den seiner Prüfung unterliegenden Stellen 'unmittelbar' zu verkehren hat, weil die geprüfte Stelle im Rahmen der Gebarungsprüfung ihre Rechtsposition selbst wahren können soll, insbesondere eben auch in einem allfälligen gem Art 126a B-VG vor dem VfGH geführten Verfahren. Das schließt aus, dass sich der Rechnungshof die gebarungsrelevanten Unterlagen der MQM über den Umweg der ZIT verschafft.

Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass dem Gesetz ganz grundsätzlich nicht unterstellt werden kann, dass ein geprüfter Rechtsträger dazu verhalten ist, im Rahmen einer gegen ihn geführten Gebarungsprüfung Unterlagen herauszugeben, die das gebarungsrelevante Verhalten eines anderen Rechtsträgers betreffen: dies würde die Rechtsposition des anderen Rechtsträgers ungebührlich verkürzen. Vertritt dieser andere Rechtsträger die Auffassung, gar nicht prüfunterworfen zu sein, kann er nämlich mangels Antragslegitimation kein Verfahren gem Art 126a B-VG einleiten. Der Rechnungshof wiederum wäre in seinem Einschauinteresse befriedigt und würde den VfGH gar nicht anrufen. Im Ergebnis wäre damit der Rechtsschutz des anderen Rechtsträgers vollständig aufgehoben. Genau dieses Szenario will § 3 Abs 1 RHG vermeiden, in dem er den 'unmittelbaren Verkehr' mit der geprüften Stelle vorschreibt.

Der Rechnungshof darf sich daher gebarungsrelevante Unterlagen der MQM nicht auf dem Umweg über die Wirtschaftsagentur verschaffen. Er hat dies vielmehr gem § 3 Abs 1 RHG im 'unmittelbaren Verkehr' mit MQM zu tun.

5 Die Herausgabe von Unterlagen an den Rechnungshof unter dem Aspekt der gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten

Treuepflichten der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft sind seit langem anerkannt ( Koppensteiner/Rüffler ; GmbHG Kommentar 3 , § 61 Rz 8ff). Der Inhalt dieser Treuepflichten lässt sich allgemein nur schwer umschreiben. Grundsätzlich gilt, dass alle Gesellschafter verpflichtet sind, die Gesellschaft nicht zu schädigen, sondern ihre Handlungen am gemeinsamen Interesse zu orientieren haben ( Koppensteiner/Rüffler ; GmbHG Kommentar 3 , § 61 Rz 10). Auch zwischen den Gesellschaftern gibt es eine Treuebindung; auf gesellschaftliche Interessen der Mitgesellschafter muss Rücksicht genommen werden (SZ68/129, OGH JBl 1992, 597, EvBl 1992/103, wbl 1989, 222, JBl 1989, 253, SZ60/285, SZ53/172, OGH EvBl 1997/170.

Diese Treuepflichten begründeten zunächst eine Verpflichtung der ZIT, vor Herausgabe gebarungsrelevanter Unterlagen der MQM sowohl Geschäftsführung der MQM als auch deren Generalversammlung zu befassen und deren Meinung zu erfragen. Da die ZIT allerdings aus Sicht der Wirtschaftsagentur nur eine 'zwischengeschaltete' Holdinggesellschaft ist, ist die Wirtschaftsagentur 'mittelbarer Gesellschafter' der MQM; als solcher unterliegt sie ebenfalls der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gegenüber MQM/VBM.

Da die Generalversammlung der MQM die Prüfkompetenz des Rechnungshofs in Bezug auf die MQM allerdings ohnedies bestritten hat und deren Mehrheitsgesellschafter im Falle der Übermittlung von die Gebarung der MQM betreffenden Unterlagen der ZIT und in weiterer Folge der Wirtschaftsagentur sogar mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gedroht hat, blieb der Wirtschaftsagentur – trotz unterschiedlicher Rechtsansicht – gesellschaftsrechtlich gar keine andere Möglichkeit, als die Herausgabe gebarungsrelevanter Unterlagen der MQM zu verweigern bzw dem Rechnungshof geschwärzte Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Aus Sicht der Wirtschaftsagentur ist dabei von besonderer Relevanz, dass der private Mehrheitsgesellschafter von MQM die Prüfkompetenz des Rechnungshofs nicht unbegründet verweigerte, sondern erhebliche rechtliche Bedenken vorbrachte, warum die vom Rechnungshof behauptete tatsächliche Beherrschung gemäß Art 126b Abs 2 B-VG nicht vorliegt:

 Keine Majorisierung der ZIT durch Gesellschafts- und/oder Syndikatsvertrag: Weder Gesellschafts- noch Syndikatsvertrag sehen vor, dass ZIT über ihren (Minderheiten-)Beteiligungsgrad hinaus Beherrschungsmöglichkeiten über MQM hat. Im Gegenteil, hat VBM im wichtigsten Organ der Gesellschaft, der Generalversammlung, immer die Mehrheit und kann sich daher – zumindest bei allen mit einfacher Mehrheit zu treffenden Entscheidungen – immer durchsetzen (so im Übrigen auch im Anlassfall).

 Keine Möglichkeiten der ZIT, alleine einzelne Geschäftsführungsmaßnahmen oder gar die Unternehmenspolitik zu bestimmen.

 Überwiegende Finanzierung der MQM durch private Mittel (siehe dazu Punkt VI. des Syndikatsvertrags [Beilage 6], der regelt, dass die [Eigenkapital]-Finanzierungsleistungen der Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung am Stammkapital der MQM aufzubringen sind, also im Verhältnis 60/40].

 Der Rechnungshof ist selbst nicht der Ansicht, dass die MQM prüfunterworfen ist, weil in der vom Rechnungshof gem § 1 Abs 3 BVG MedKF-T bekanntzugebenden Liste 'Rechtsträger im Prüfungsobligo des Rechnungshofs' siehe dazu http://www.rechnungshof.gv.at/fileadmin/downloads/_jahre/2003/beratung/Pruefungsobjekte/Rechtstraeger_Pruefungsobligo_20130701_v1.pdf die MQM seit ihrem Bestehen zu keinem Zeitpunkt als prüfunterworfenes Unternehmen angeführt wurde.

Ein 'eigenmächtiges Vorgehen' der Wirtschaftsagentur im Sinne der Vorlage der vom Rechnungshof geforderten Verträge hätte nicht nur die Beschlusslage der MQM, sondern auch all diese Bedenken außer Acht gelassen und damit jedenfalls einen Verstoß gegen die Treuepflichten der Gesellschaft als auch dem Gesellschafter gegenüber dargestellt, der zu Schadenersatzansprüchen gegen die Wirtschaftsagentur hätte führen können. Dies insbesondere auch unter Beachtung der Ausführungen zu Punkt 4. dieser Stellungnahme: Zusätzlich hätte die Wirtschaftsagentur nämlich verantworten müssen, dass sie der MQM jeglichen Rechtsschutz genommen hätte.

Schließlich würde die eigenmächtige Herausgabe gebarungsrelevanter Unterlagen der MQM auch in Bezug auf ein von MQM geführtes Zivilverfahren zur Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen die Wirtschaftsagentur zu einem paradoxen Ergebnis führen: Der erstinstanzliche Zivilrichter müsste nämlich als (verfassungsrechtliche) Vorfrage beurteilen, ob MQM überhaupt der Rechnungshofkontrolle unterlegen wäre. Das Erstgericht hätte dabei keine Möglichkeit, den VfGH anzurufen, müsste aber gleichzeitig darüber befinden, wie dieser in einem Verfahren nach Art 126a B-VG entschieden hätte! Dies ist nicht nur aus zivil- und verfassungsrechtlicher Hinsicht bedenklich, es macht auch die Entscheidung des Zivilgerichts weitgehend unvorhersehbar. Zumindest Letzteres müssen Geschäftsstelle und Präsidium der Wirtschaftsagentur im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung angesichts des für sie geltenden strengen Sorgfaltsmaßstabs von § 28 Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz berücksichtigen.

All dies wurde dem Rechnungshof gegenüber über Monate hinweg kommuniziert, zuletzt in der Besprechung vom , von diesem jedoch stets als unbeachtliche 'Prüfungsverweigerung' angesehen. Der Rechnungshof weigerte sich auch, die in Folge dargestellten datenschutzrechtlichen Pflichten der Wirtschaftsagentur zur Kenntnis zu nehmen:

6 Die Herausgabe von Unterlagen an den Rechnungshof unter dem Aspekt des Datenschutzrechts

Der Rechnungshof beruft sich darauf, dass die gebarungsrelevanten Unterlagen der MQM auch die Gebarung der Wirtschaftsagentur betreffen und ihm daher auch aus diesem Grund und unter Inkaufnahme der Geltendmachung von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen durch die MQM/deren Mehrheitsgesellschafter VBM Einsicht zu gewähren ist. Dem sind über die Ausführungen zu Punkt 4. und 5 hinaus folgende datenschutzrechtliche Überlegungen entgegen zu halten:

Dem Rechnungshof ist zunächst darin zuzustimmen, dass die Verweigerung der Herausgabe von Informationen und Dokumenten an den Rechnungshof unter dem Gesichtspunkt der Vertraulichkeit nur in engen Grenzen möglich ist. Grundsätzlich geht der VfGH unter Berufung auf Berka in Korinek ('Die Kontrolle wirtschaftlicher Unternehmungen durch den Rechnungshof', 417 ff) davon aus, dass die geprüften Stellen dem Rechnungshof ohne Rücksicht auf bestehende Verschwiegenheitspflichten die nötigen Auskünfte geben und auch Einsicht in vertrauliche Unterlagen gewähren müssen. Der Rechnungshof und seine Prüforgane würden schließlich einer strengen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Einsicht dürfe daher in keiner Weise behindert und auch nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. Allerdings hat sich der VfGH bislang nicht abschließend mit der Frage auseinandergesetzt, ob und in welchen Fällen dem Einsichtsinteresse des Rechnungshofs mit der Vorlage anonymisierter Dokumente entsprochen werden kann, also mit Dokumenten, aus denen kein Rückschluss auf die Identität des Vertragspartners getroffen werden kann.

Die von der Eingriffsbefugnis des Rechnungshofs erfassten Belege und Auskünfte enthalten häufig personenbezogene Daten Dritter (etwa die Identität der Vertragspartner bei Einsichtnahme in gebarungsrelevante Verträge). Die Einsichtnahme des Rechnungshofs in solche Dokumente steht daher notwendiger Weise in einem Spannungsverhältnis zu dem (im Verfassungsrang) durch § 1 DSG angeordneten Schutz personenbezogener Daten. Der VfGH sieht die Ermittlungsbefugnisse des Rechnungshofs grundsätzlich vom Gesetzesvorbehalt des § 1 Abs 2 DSG gedeckt (etwa VfSlg 15.130). Gleichwohl unterliegt aber die Kontrolltätigkeit des Rechnungshofs dem DSG. Demnach sind auf die Akte der Gebarungsprüfung des Rechnungshofs nicht nur die Eingriffsbestimmungen des § 3 RHG, sondern auch die Vorschriften des DSG anzuwenden.

§6 DSG regelt (unter anderem) den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach dürfen personenbezogene Daten nur soweit verwendet werden, soweit es für den mit der Datenverwendung angestrebten Zweck absolut erforderlich ist. Speziell für Datenübermittlungen bestimmt § 7 Abs 2 DSG, dass eine personenbezogene Datenübermittlung nur dann stattfinden darf, wenn der Datenempfänger seine ausreichende rechtliche Befugnis im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und durch Zweck und Inhalt der Datenübermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden.

Auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen bedeutet dies: Der Rechnungshof und die Wirtschaftsagentur sind datenschutzrechtliche Auftraggeber. Die Kenntnisnahme in der Gewahrsame der Wirtschaftsagentur befindlicher personenbezogener Daten durch den Rechnungshof stellt eine Datenübermittlung zwischen diesen Auftraggebern dar. Dabei ist es unerheblich, ob die Daten etwa auf elektronischem Weg an den Rechnungshof übermittelt werden, oder diesem sonst wie zur Kenntnis gebracht werden: § 4 Z 12 DSG stellt bloß auf die 'Weitergabe' der Daten ab. Dies bedingt, dass ZIT vor einer derartigen Datenweitergabe an den Rechnungshof in Entsprechung der Vorgaben der §§6, 7 DSG zu prüfen gehabt hätte, ob diese Datenweitergabe im Hinblick auf den Übermittlungszweck von der rechtlichen Befugnis des Rechnungshofs gedeckt ist.

Zu prüfen wäre gewesen, in welchem Umfang die mietvertraglich relevanten Unterlagen dem Rechnungshof selbst bei grundsätzlicher Akzeptanz seines Prüfinteresses in Bezug auf MQM offengelegt hätten werden dürfen. Wie dargelegt, hat sich die Wirtschaftsagentur im Zusammenwirken mit der ZIT gegenüber MQM und VBM stets dafür eingesetzt, das Prüfinteresse des Rechnungshofs im Zusammenhang mit den von der Wirtschaftsagentur nicht vorgelegten Unterlagen zu erfüllen. Nur zu diesem Zweck wurde die 'Übersicht zur Erfolgsbeurteilung Projekt MQM' (Beilage ./C) in Auftrag gegeben und schließlich dem Rechnungshof ausgehändigt, sodass dieser in der Lage war, den gebarungsrelevanten Inhalt der von der Wirtschaftsagentur nicht vorgelegten MQM Unterlagen voll inhaltlich zu erfassen. Diese Vorgangsweise lehnte der Rechnungshof jedoch ebenso ab, wie die angebotene Übermittlung von teilweise geschwärzten Unterlagen und bezeichnete beides als'Prüfungsverweigerung'.

Schließlich wurde dem Rechnungshof – in Abstimmung mit MQM – auch angeboten, iS des datenschutzrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips bloß Einsicht in die gegenständlichen Dokumente zu nehmen, anstatt diese übergeben zu erhalten, was dieser ebenfalls ohne Begründung als Prüfungsverweigerung ablehnte.

Diese undifferenzierte Sicht verkennt vollständig, dass der Rechnungshof seinen Prüfauftrag auch ohne Kenntnis der Identität der (Miet-)Vertragspartner uneingeschränkt erfüllen hätte können; weder die Prüfung der Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, noch jene der Ordnungsmäßigkeit gebieten es, dass der Rechnungshof von der Identität der Vertragspartner zwingend Kenntnis erlangen muss (für den Fall der Übergabe geschwärzter Unterlagen) oder die Unterlagen physisch in seinen Händen halten muss (für den Fall der Gewährung bloßer Einsicht).

Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass die rechtliche Befugnis des Rechnungshofs zur Kenntniserlangung der Vertragspartner für MQM nicht 'außer Zweifel' iSd § 7 Abs 2 Z 2 DSG steht. Der Rechnungshof hätte seine Befugnisse der Wirtschaftsagentur gegenüber vielmehr glaubhaft machen müssen. Der pauschale Hinweis auf die im RHG normierten Eingriffsbefugnisse reicht dafür gerade nicht aus. Vielmehr hätte der Rechnungshof im Sinne einer konkreten und auf den vorliegenden Fall bezogenen Begründung darzulegen gehabt, wieso er hinsichtlich der in Rede stehenden Verträge – über den gebarungsrelevanten Inhalt dieser Verträge hinaus – ein gerechtfertigtes Interesse an der Kenntnis der Identität der Vertragspartner gehabt hat oder, mit anderen Worten, wieso es ihm nicht möglich gewesen ist, ohne Kenntnis der Identität dieser Vertragspartner seinem Prüfauftrag nachzukommen. Nur dann, wenn der Rechnungshof eine diesbezügliche, den Anforderungen des § 7 DSG entsprechende rechtliche Befugnis darlegen hätte können, wäre die Wirtschaftsagentur zur Preisgabe der Identität der Vertragspartner berechtigt gewesen. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, als man ungeachtet der Ausführungen zu Punkten 4 und 5 davon ausgeht, dass die Wirtschaftsagentur überhaupt zur Herausgabe von Unterlagen berechtigt gewesen wäre, was an dieser Stelle nochmals ausdrücklich bestritten wird. Es wäre am Rechnungshof gelegen, die Tauglichkeit der Rechtsgrundlage zur Datenübermittlung darzulegen; dies ist nicht geschehen. Vielmehr behauptete der Rechnungshof stets ohne nähere Begründung, dass ihm jedes angefragte Dokument uneingeschränkt und vollinhaltlich zu übermitteln ist.

7 Antrag

Wir stellen daher den

A n t r a g ,

der Verfassungsgerichthof möge feststellen,

1. dass der Rechnungshof nicht befugt ist, zum Zweck der Gebarungsprüfung Media Quarter Marx in gebarungsrelevante Unterlagen der MQM, die der Wirtschaftsagentur vorliegen, Einsicht zu nehmen;

1a. in eventu, dass die folgenden vom Rechnungshof angeforderten Unterlagen – soweit sie diesen nicht ohnedies bereits von der Wirtschaftsagentur übergeben worden sind – diesem in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen sind:

(i) Anlage zum Präsidiumsbeschluss der Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien. vom

(ii) sämtliche Unterlagen betreffend die Gründung, Tätigkeit und Gebarung der MQM GmbH (insbesondere Beschlüsse, Protokolle, Berichte), insbesondere in die Mietverträge und die hinsichtlich der Mietverträge relevanten Abschnitte von Generalversammlungsprotokollen und Gesellschafterbeschlüssen

(iii) sämtliche Buchhaltungsunterlagen betreffend die MQM aufgrund der diesbezüglichen Dienstleistungsvereinbarung zwischen der MQM und der Wirtschaftsagentur

2. dass der Rechnungshof nicht berechtigt ist, in den Aktenvermerk des Herrn RA Dr. O.[…] D.[…] vom Einsicht zu nehmen.

Weiters beantragen wir, dass dem Rechnungshof gem § 36 f Abs 2 VfGG der Ersatz der Prozesskosten auferlegt wird."

5. Die Stadt Wien machte als beteiligte Partei von dem ihr eingeräumten Recht auf Erstattung einer Stellungnahme nicht Gebrauch.

II. Rechtsgrundlagen und Beteiligungen der "Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien."

1. Die Wirtschaftsagentur ist ein Fonds im Sinne des § 19 Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl 15/1998, in der Fassung LGBl 56/2010. Zweck des gemeinnützigen Fonds ist gemäß § 1 Abs 2 der Satzung, die Struktur der Wiener Wirtschaft durch Ansiedlung von Betrieben und durch Beratung von Unternehmungen in Wirtschaftsfragen zu fördern. Der Fonds hat gemäß § 2 Abs 1 der Satzung die Aufgabe, durch Förderung der Wiener Wirtschaft zur Stärkung der Wirtschaftskraft Wiens und zur Strukturverbesserung der Wiener Wirtschaft durch geeignete Maßnahmen beizutragen.

Organe des Fonds sind gemäß § 4 der Satzung des Fonds der Vorstand, das Präsidium, der Präsident, der Beirat und die Geschäftsstelle:

1.1. In den Vorstand entsendet die Stadt Wien gemäß § 5 Abs 1 der Satzung den für das Finanzwesen zuständigen Amtsführenden Stadtrat als Präsidenten, den für das Liegenschaftswesen zuständigen Amtsführenden Stadtrat als Vizepräsidenten sowie fünf weitere Vertreter in den Vorstand. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, die Wirtschaftskammer Wien, der Österreichische Gewerkschaftsbund und die Vereinigung Österreichischer Industrieller haben das Recht, je einen Vertreter in den Vorstand zu entsenden (§5 Abs 2 der Satzung). Die Bank Austria AG und die Erste Österreichische Spar-Casse-Bank AG haben das Recht, je einen Vertreter in den Vorstand zu entsenden (§5 Abs 3 der Satzung). Der Vorstand kann somit maximal 13 Mitglieder haben, wobei die Stadt Wien sieben Mitglieder entsenden kann.

Gemäß § 5 Abs 6 der Satzung werden die Beschlüsse des Vorstands mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und der gleichzeitigen Mehrheit der Stimmen jener Vorstandsmitglieder gefasst, deren entsendende Körperschaft eine Einlage geleistet hat; dabei handelt es sich um die Stadt Wien, die Bank Austria AG und die Erste Österreichische Spar-Casse-Bank AG. Zur Beschlussfassung über Änderungen der Fondssatzung und Auflösung des Fonds ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes erforderlich (§5 Abs 8 der Satzung).

Gemäß § 7 ("Aufgaben des Vorstandes") obliegt dem Vorstand die Beschlussfassung "in allen grundsätzlichen Angelegenheiten". Dazu gehören unter anderem

"a) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes,

b) die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,

c) die Festlegung von Richtlinien für Kauf und Verkauf von Liegenschaften und Immobilien,

[...]

e) die Aufnahme von Krediten über 5 Millionen Schilling,

[...]

g) die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes, des Beirates und der Geschäftsstelle,

h) die Bestellung der Geschäftsführer,

[...]

k) die Beschlußfassung über sonstige Angelegenheiten, die sich der Vorstand vorbehält."

1.2. Das Präsidium besteht gemäß § 8 Abs 1 der Satzung aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und aus zwei weiteren Vertretern des Vorstandes, deren Auswahl der Stadt Wien zusteht. In näher bestimmten Angelegenheiten gehören Vertreter der Kreditinstitute dem Präsidium mit beratender Stimme an. Gemäß § 8 Abs 3 der Satzung sind die Beschlüsse stets mit Stimmeneinhelligkeit zu fassen.

Gemäß § 8 Abs 4 der Satzung obliegt dem Präsidium die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:

"a) die Durchführung von Vorstandsbeschlüssen in jenen Fällen, in denen der Vorstand eine Angelegenheit grundsätzlich beschließt und die Bestimmung der näheren Umstände dem Präsidium überträgt,

b) die Beschlußfassung über den Ankauf und Verkauf von Liegenschaften und Objekten,

c) Erstattung von Verwertungsvorschlägen für städtische Betriebsbaugebiete […],

d) Abwicklung von bzw. Mitwirkung bei Wirtschaftsförderungsaktionen der Stadt Wien,

e) Abschluß von Miet- und Pachtverträgen,

f) die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Präsidiums."

1.3. Gemäß § 9 Abs 1 der Satzung vertritt der Präsident den Fonds nach außen und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes und des Präsidiums; er bedient sich dazu der Geschäftsstelle.

Die Geschäftsstelle besteht gemäß § 11 Abs 1 der Satzung aus dem Leiter der Geschäftsstelle, zwei weiteren Geschäftsführern und der erforderlichen Anzahl weiterer Angestellter. Sie besorgt unter der Leitung der Geschäftsführer die Aufgaben des Fonds, soweit sie nicht dem Präsidenten, dem Vorstand oder dem Beirat vorbehalten sind.

1.4. Der Beirat besteht aus sämtlichen Vorstandsmitgliedern und 15 weiteren, von der Stadt Wien entsendeten Vertretern. Das Recht der Nominierung dieser 15 Beiratsmitglieder steht den im Wiener Gemeinderat vertretenen Parteien nach deren Mandatsstärke zu. Den Vorsitz führt der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident. Dem Beirat obliegt die Vorberatung aller Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen (§10 der Satzung).

1.5. Gemäß § 12 der Satzung wird die "Rechnungs- und Gebarungskontrolle" vom Kontrollamt der Stadt Wien ausgeübt. Alle Gesellschaften, "an denen der Fonds mit mehr als der Hälfte der Gesellschaftsanteile beteiligt ist, sind ebenfalls vom Kontrollamt der Stadt Wien zu prüfen".

2. Die Wirtschaftsagentur ist Alleingesellschafter der ZIT seit deren Gründung (mit der damaligen Firma "ZIT – Zentrum für Innovation und Technologie GmbH") im Jahr 2000.

Laut § 7 Abs 4 der Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom bedarf die Geschäftsführung der ZIT für im Einzelnen angeführte Geschäfte der Zustimmung ihres Alleingesellschafters, der Wirtschaftsagentur. Dazu gehören:

"1. der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Stillegung von Betrieben und Unternehmen;

2. die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen, Filialen oder sonstigen Verkaufsstellen;

3. die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen sowie wesentliche Erweiterungen und sonstige wesentliche Änderungen des Produktions- und Leistungsprogramms;

4. die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik;

5. die Festlegung der Organisationsstruktur der Gesellschaft und deren Änderung;

6. der Erwerb – auch im Wege des Finanzierungsleasings – sowie die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;

7. Investitionen – auch im Wege des Finanzierungsleasings –, die Anschaffungskosten von im Einzelfall EURO […] und insgesamt in einem Geschäftsjahr von EURO […] übersteigen;

8. die Aufnahme von Darlehen und Krediten von im Einzelfall mehr als EURO […] und von insgesamt in einem Geschäftsjahr mehr als EURO […];

9. die Gewährung von Darlehen und Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen;

10. die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen oder von Pensionszusagen an Gesellschafter, Geschäftsführer, Angestellte oder Dritte;

11. die Einführung und Änderung bleibender sozialer Maßnahmen für die Arbeitnehmer der Gesellschaft (zum Beispiel die Bildung eines Unterstützungsfonds, die Gewährung neuer Sachbezüge etc) sowie der Abschluss und die Änderung von Betriebsvereinbarungen, soweit hiedurch Angelegenheiten weitreichender Bedeutung geregelt werden oder soweit sich hieraus erhebliche finanzielle Auswirkungen ergeben;

12. die Aufnahme stiller Gesellschafter und die Begebung von Gewinnscheinen, die einem Dritten einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn und/oder am Vermögen der Gesellschaft gewähren".

3. Die ZIT ist gemeinsam mit der VBM Beteiligungsmanagement GmbH (im Folgenden: "VBM") an der mit Gesellschaftsvertrag vom gegründeten MQM beteiligt. Die VBM, eine unbestrittenermaßen nicht der Rechnungshofkontrolle unterliegende Gesellschaft, hält eine Beteiligung an der MQM, die 60 % des nominellen Stammkapitals, und die ZIT eine Beteiligung, die 40 % des nominellen Stammkapitals entspricht.

3.1. Gemäß Gesellschaftsvertrag der MQM vom ist Gegenstand des Unternehmens "der/die kommerzielle oder gewerbliche

a) Erwerb und die Verwaltung der Liegenschaft EZ 4113, KG 01006 Landstraße mit dem inneliegenden Grundstück Nr 1455/1, mit einer Grundfläche von 6.662 m 2 und der Liegenschaftsadresse 1030 Wien, Henneberggasse 2 bis 4, und der Liegenschaft EZ 4177, KG 01006 Landstraße mit dem inneliegenden Grundstück Nr 1454/1 mit einer Grundfläche von 3.222 m 2 und der Liegenschaftsaderesse 1030 Wien, Henneberggasse 6.

b) Entwicklung, Planung, Vorbereitung, Errichtung, Verwaltung und Verwertung eines Wirtschafts-, Technologie- und Medienzentrums sowie die Bereitstellung von Veranstaltungs-, Produktions- und Büroräumlichkeiten auf dieser Liegenschaft

[...]".

Gemäß § 7 Abs 5 ("Geschäftsführung und Vertretung") ist die Zustimmung der Gesellschafter mit einem Konsensquorum von zumindest 80 % der abgegebenen Stimmen in folgenden Fällen erforderlich:

"a) der Erwerb, die Veräußerung, die Verpachtung oder Verpfändung von Liegenschaften sowie Geschäfte, die diesen in wirtschaftlicher Hinsicht gleichkommen;

b) Übernahmen von Bürgschaften, Haftungen, Abgabe von Garantie- bzw. Patronatserklärungen;

c) Investitionen – auch im Wege des Finanzierungsleasings –, bei denen die Anschaffungskosten im Einzelfall den Betrag von € […] oder insgesamt in einem Geschäftsjahr von € […] übersteigen;

d) die Aufnahme von Darlehen und Krediten, bei denen die Höhe im Einzelfall den Betrag von € […] oder insgesamt in einem Geschäftsjahr den Betrag von € […] übersteigt;

e) die Gewährung von Darlehen und Krediten, die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen sowie das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten;

f) der Abschluss von Anstellungsverträgen;

g) die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen oder von Pensionszusagen an Gesellschafter, Geschäftsführer, Angestellte oder Dritte;

h) die Einführung und Änderung bleibender sozialer Maßnahmen für die Arbeitnehmer der Gesellschaft […] sowie der Abschluss und die Änderung von Betriebsvereinbarungen, soweit hierdurch Angelegenheiten weit reichender Bedeutung geregelt werden oder soweit sich hieraus erhebliche finanzielle Auswirkungen ergeben;

i) die Aufnahme stiller Gesellschafter und die Begebung von Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten;

j) der Abschluss von Bestandverträgen;

k) die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht;

l) das von den Geschäftsführern für das jeweilige Folgegeschäftsjahr aufgestellte Budget (§7 Absatz 8]);

m) Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich der Änderung des Unternehmensgegenstandes;

n) Änderung der Vertretungsbefugnis von Geschäftsführern, Beschlüsse über die Geschäftsordnung der Geschäftsführer;

o) die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, die Verteilung des Bilanzgewinns;

p) Auflösung der Gesellschaft oder ihre Umstrukturierung, z.B. im Wege der Verschmelzung oder Umwandlung;

q) Verwendung des Bilanzgewinns (vgl. § 10 Absatz 3]);

r) Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften sowie Erwerb, Veräußerung und Stilllegung von Betrieben und Unternehmen;

s) Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen, Filialen oder sonstigen Verkaufsstellen;

t) Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen;

u) Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik;

v) Einbringung eines Unternehmens (eines Teilbetriebes) der Gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft und Beteiligung an anderen Unternehmungen".

Gemäß § 7 Abs 6 des Gesellschaftsvertrags haben die Geschäftsführer jeweils bis zum Ablauf des letzten Monats des Geschäftsjahres ein Budget für das Folgegeschäftsjahr aufzustellen, das unter anderem ein Umsatz-, Investitions-, Personal- und Finanzbudget sowie eine Liquiditätsvorschau zu enthalten hat, und dieses der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Sollte die Generalversammlung das von den Geschäftsführern vorgelegte Jahresbudget nicht mit dem erforderlichen Quorum von 80 % der abgegebenen Stimmen genehmigen, wird das Budget des letzten Geschäftsjahres gemäß § 7 Abs 7 des Gesellschaftsvertrags sinngemäß fortgeschrieben.

Nach § 7 Abs 8 des Gesellschaftsvertrags der MQM dürfen die Geschäftsführer in dem vom Budget erfassten Geschäftsjahr Geschäfte und andere Handlungen, für die an sich nach § 7 Abs 5 lita bis t die Zustimmung der Generalversammlung einzuholen wäre, auch ohne eine solche Zustimmung abschließen bzw. vornehmen, wenn das betreffende Geschäft (die betreffende Handlung) im Budget Deckung findet.

Gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages ist die Verpfändung von Geschäftsanteilen oder Teilen hievon nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter wirksam. Ist die Übertragung von Geschäftsanteilen oder von Teilen hievon beabsichtigt, besteht ein Aufgriffsrecht der(s) übrigen Gesellschafter(s).

3.2. Zusätzlich zum Gesellschaftsvertrag schlossen die Wirtschaftsagentur, die ZIT und die VBM am in der Form eines Notariatsaktes einen Syndikatsvertrag in Bezug auf deren (mittelbare) Beteiligung an der MQM ab.

Gemäß Punkt II. Abs 1 des Syndikatsvertrages werden "die Syndikatspartner […] im Interesse einer ersprießlichen Zusammenarbeit in allen Fragen bemüht sein, das Einvernehmen herzustellen". Die Syndikatspartner verpflichten sich gemäß Punkt II. Abs 2, "sämtliche Verwaltungs-, Stimm- und Nominierungsrechte und sonstige[…] Einflussmöglichkeiten, die ihnen im Rahmen ihrer Gesellschafterstellung in der MQM zustehen, gemäß diesem Syndikatsvertrag auszuüben".

In Punkt I. Abs 2 des Syndikatsvertrages wird die Absicht festgehalten, dass die MQM von der Wirtschaftsagentur im Einzelnen bezeichnete Liegenschaften in 1030 Wien kauft und dort gemäß einem angeschlossenen Lageplan ein Bebauungsobjekt errichtet und verwertet. Einzige Aufgabe der MQM ist es, diese Grundstücke zu erwerben, darauf ein Medienquartier zu errichten und zu verwerten (Punkt II. Abs 5). Die Syndikatspartner verpflichteten sich, gemäß detaillierten Bestimmungen Eigenkapital zur Finanzierung des Projektes laut angeschlossener Wirtschaftlichkeitsberechnung (angestrebter Eigenkapitalanteil von rund 20 % bei einer näher bestimmten Gesamtinvestition) beizustellen oder für dessen Einbringung durch Konzerngesellschaften zu sorgen (Pkt. II. Abs 4 und 6, Pkt. VI.).

In Pkt. III. des Syndikatsvertrages wird vereinbart, dass die MQM zwei Geschäftsführer hat, wobei die ZIT und die VBM berechtigt sind, je einen Geschäftsführer zu nominieren. Sie sind ferner berechtigt, den von ihnen jeweils nominierten Geschäftsführer jederzeit durch einen neuen zu ersetzen. Die Syndikatspartner sind daher verpflichtet, durch Gesellschafterbeschluss die Bestellung bzw. Abberufung und Neubestellung der betreffenden Person zu erwirken. Entscheidungen der Geschäftsführer erfolgen einstimmig. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Generalversammlung der MQM.

Gemäß Pkt. IV. des Syndikatsvertrages führt in den Gesellschafterversammlungen für die Dauer jeweils eines Geschäftsjahres abwechselnd ein Vertreter des Syndikatspartners den Vorsitz. Die Generalversammlung der MQM ist zugleich die Syndikatsversammlung der Syndikatspartner.

Pkt. V. des Syndikatsvertrages regelt die "Aufgabenteilung und Eigenleistungen der Gesellschaft oder der Syndikatspartner bei Projektentwicklungsleistungen":

"(1) Für das Bebauungsvorhaben haben die Syndikatspartner mit Rücksicht auf die angestrebte Gewinnerzielung einvernehmlich eine projektsbezogene Wirtschaftlichkeitsrechnung erstellt (siehe Beilage ./3). Diese weist das angestrebte Renditeziel für das gesamte zum Einsatz gelangende Kapital aus. Alle kostenseitig zu berücksichtigenden Honorare und Ausgaben, auch solche für Eigenleistungen der Gesellschaft oder der Syndikatspartner, haben sich diesem Renditeziel unterzuordnen. […] Es werden auch sämtliche durch die MQM oder die Syndikatspartner erbrachten Eigenleistungen nur mit marktkonformen (Bestbieter) Honoraren bezahlt.

(2) Die Syndikatspartner haben jeweils bei Abstimmung der Bauträgerkalkulation auch das Einvernehmen darüber herzustellen, welche allfälligen Eigenleistungen an welchen Syndikatspartner zu welchem Honorar vergeben werden sollen.

(3) Hausverwaltung, Facility Management und allenfalls Mietersuche sollen an eine entsprechend befähigte Gesellschaft übertragen werden. Für die Interessentensuche bedient sich die MQM gegebenenfalls auch externer Makler.

(4) Um die Attraktivität des Projektes zu steigern, ist beabsichtigt, den angesiedelten Mietern diverse zusätzliche Dienstleistungen (zB medientechnische Infrastruktur) anzubieten.

(5) Die Projektgesellschafter erhalten für die Dienstleistungen, die sie für die MQM erbringen, ein Entgelt.

(6) Alle durch die Beiziehung von externen Dritten anfallenden Kosten trägt die MQM."

Für den Fall der Übertragung von Geschäftsanteilen an einen Rechtsnachfolger, der nicht Vertragspartner des Syndikatsvertrages ist, besteht die Verpflichtung zur Überbindung von Rechten und Pflichten aus dem Syndikatsvertrag auf den Rechtsnachfolger (Pkt. IX. des Syndikatsvertrages).

4. Die Wirtschaftsagentur und die MQM schlossen am eine "Vereinbarung über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Abteilung Finanzen Controlling der Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien." In der Präambel dieser Vereinbarung heißt es:

"Die Wirtschaftsagentur Wien verfügt bereits seit Längerem über eine eigene Abteilung Finanzen Controlling (im Folgenden kurz 'Finanzabteilung') genannt. Im Interesse einer einheitlichen kaufmännischen Verwaltung im Konzern der Wirtschaftsagentur Wien sowie der Vereinfachung in der Durchführung des Beteiligungsmanagements soll auch die MQM als 40 %-Tochtergesellschaft der ZIT – die Technologieagentur der Stadt Wien GmbH, die ihrerseits eine 100 %-Beteiligung der Wirtschaftsagentur Wien ist, bei der Umsetzung ihrer vielfältigen Aufgabe an den Dienstleistungen der Finanzabteilung zur Optimierung des (gemeinsamen) Unternehmenserfolges und der Gestaltung der Unternehmenswerte teilhaben und diese nutzen bzw. in Anspruch nehmen können."

Gemäß dieser Vereinbarung verpflichtet sich die Wirtschaftsagentur, für die MQM folgende Dienst- und Beratungsleistungen für die MQM zur Verfügung zu stellen: laufende Buchführung, Bilanzierung und Controlling. Für die laufende Buchführung vereinbarten die Vertragsparteien ein näher bestimmtes Entgelt je Buchungszeile sowie für die Leistungen im Bereich der Bilanzierung und Controlling einen näher bestimmten Stundensatz. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wobei beide Parteien die Vereinbarung ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember jedes Jahres auflösen können.

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Art 126a B-VG beruft den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger "über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln".

Eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art121 Abs 1 B-VG) "über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln," im Sinne des Art 126a B-VG liegt unter anderem vor, wenn der Rechtsträger "die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung ausdrücklich bestreitet oder die Gebarungsüberprüfung tatsächlich nicht zulässt" (§36a Abs 1 VfGG).

Die in § 15 Abs 6 (iVm § 16) RHG enthaltenen Bestimmungen über die Einsichtnahme in die dort genannten Behelfe gehören zu den die Zuständigkeit des Rechnungshofes regelnden Bestimmungen im Sinne des Art 126a B-VG. Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, auf welche Behelfe sich das Einsichtsrecht erstreckt, kann daher der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung angerufen werden. Das Thema der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist durch den Umfang der Meinungsverschiedenheit begrenzt (vgl. dazu das – auch nach der Neufassung des Art 126a B-VG durch die B-VG-Novelle BGBl 508/1993 maßgebliche – Erkenntnis VfSlg 7944/1976).

1.2. Die Wirtschaftsagentur Wien führt in ihrem Schriftsatz zwar aus, sie habe die Prüfung durch den Rechnungshof nicht verweigert, räumt aber gleichzeitig ein, dass sie die vom Rechnungshof verlangten Auskünfte nicht erteilen könne. Die Wirtschaftsagentur habe mehrmals mit dem privaten Gesellschafter der MQM Kontakt aufgenommen, um die Herausgabe zumindest einzelner Unterlagen zu erreichen. Soweit es nicht gelungen sei (dies betreffe mietvertragliche Unterlagen der MQM sowie die Mietverträge selbst sowie Buchhaltungsunterlagen), die Zustimmung der MQM bzw. der VBM, des Mehrheitsgesellschafters der MQM, zu erhalten, sei der Wirtschaftsagentur keine andere rechtskonforme Möglichkeit geblieben, als den Rechnungshof an den ebenfalls von ihm geprüften Rechtsträger MQM zu verweisen. Im Ergebnis hat die Wirtschaftsagentur damit in ihrer Äußerung nicht bestritten, dass zwischen ihr und dem Rechnungshof eine Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit des Rechnungshofes im Sinne des Art 126a B-VG besteht.

1.3. Da somit feststeht, dass die Wirtschaftsagentur dem Rechnungshof die unbeschränkte Einsicht in die im Antrag des Rechnungshofes angeführten Unterlagen tatsächlich nicht gewährte und damit die Gebarungsüberprüfung der Wirtschaftsagentur in dem angeführten Ausmaß tatsächlich nicht zugelassen hat und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist der Antrag zulässig.

2. In der Sache

2.1. Die Wirtschaftsagentur ist ein Fonds im Sinne des Art 127 Abs 1 iVm Abs 8 B-VG, weil er von Personen verwaltet wird, die hiezu mehrheitlich von Organen der Stadt Wien bestellt sind. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Die Verwaltung der Wirtschaftsagentur im Sinne des Art 127 Abs 1 iVm Abs 8 B-VG erfolgt im Wesentlichen durch den Vorstand und das Präsidium: Der Vorstand besteht gemäß § 5 Abs 1 der Satzung der Wirtschaftsagentur aus (maximal) 13 Mitgliedern, von denen die Mehrheit (sieben Mitglieder) von der Stadt Wien entsendet werden. Da – mit Ausnahme der Beschlüsse über die Änderung der Fondssatzung und die Auflösung des Fonds – die Beschlüsse des Vorstands gemäß § 5 Abs 6 der Satzung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und der gleichzeitigen Mehrheit der Stimmen der Stadt Wien gefasst werden, haben die von der Stadt Wien entsendeten Vertreter jedenfalls die Mehrheit im Vorstand. Das Präsidium, das Beschlüsse stimmeneinhellig fasst, besteht gemäß § 8 Abs 1 der Satzung nur aus stimmberechtigen Mitgliedern, die von der Stadt Wien ausgewählt werden.

Da alle wesentlichen Angelegenheiten der Wirtschaftsagentur vom Vorstand und Präsidium beschlossen werden und die von der Stadt Wien entsendeten Vertreter in beiden Organen die Mehrheit haben, wird die Wirtschaftsagentur im Sinne des Art 127 Abs 1 iVm Abs 8 B-VG von Personen verwaltet, die von Organen der Stadt Wien bestellt sind. Aus diesem Grund unterliegt die Gebarung der Wirtschaftsagentur der Kontrolle durch den Rechnungshof gemäß Art 127 Abs 1 iVm Abs 8 B-VG.

2.2. Die Wirtschaftsagentur hat die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung gemäß Art 127 Abs 1 iVm Abs 8 B-VG nicht grundsätzlich bestritten. Zwischen dem Rechnungshof und der Wirtschaftsagentur besteht allerdings die Meinungsverschiedenheit darüber, ob der Rechnungshof im Rahmen seiner Gebarungsüberprüfung befugt ist, in die im Antrag angeführten Unterlagen Einsicht zu nehmen.

2.3. Die Wirtschaftsagentur bestreitet, ohne dies den vom Rechnungshof konkret gestellten Einsichtsverlangen hinsichtlich bestimmter Unterlagen zuzuordnen, die Zuständigkeit des Rechnungshofes im Wesentlichen mit folgenden Argumenten:

2.3.1. Vom Rechnungshof geprüfte Rechtsträger hätten grundsätzlich kein Rechtsmittel zur Abwehr von Rechnungshofprüfungen. Sofern ein Rechtsträger – wie die MQM – der Auffassung sei, nicht unter die Prüfkompetenz des Rechnungshofes zu fallen, habe der Rechtsträger ausschließlich die Möglichkeit, die Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof nicht zuzulassen und den Rechnungshof zu veranlassen, einen Antrag auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit gemäß Art 126a B-VG zu stellen. In diesem Verfahren habe der geprüfte Rechtsträger Parteistellung. Dieses verfassungsrechtlich verankerte Rechtsschutzsystem lasse der Rechnungshof vollständig außer Acht, wenn er sich weigere, gebarungsrelevante Dokumente (nur) bei jenem Rechtsträger anzufordern, dessen Gebarung sie tatsächlich betreffen und den er ebenfalls prüft.

Dem Gesetz könne grundsätzlich nicht unterstellt werden, dass ein geprüfter Rechtsträger dazu verhalten sei, im Rahmen einer gegen ihn geführten Gebarungsüberprüfung Unterlagen herauszugeben, die das gebarungsrelevante Verhalten eines anderen Rechtsträgers betreffen: Dies würde die Rechtsposition des anderen Rechtsträgers ungebührlich verkürzen. Vertritt dieser andere Rechtsträger die Auffassung, gar nicht der Prüfung unterworfen zu sein, könne er nämlich mangels Antragslegitimation kein Verfahren gemäß Art 126a B-VG einleiten. Der Rechnungshof wiederum wäre in seinem Einschauinteresse befriedigt und würde den Verfassungsgerichtshof gar nicht anrufen. Im Ergebnis wäre damit der Rechtsschutz des anderen Rechtsträgers vollständig aufgehoben.

Der Rechnungshof dürfe sich daher gebarungsrelevante Unterlagen der MQM nicht über die Wirtschaftsagentur verschaffen. Er habe dies vielmehr gemäß § 3 Abs 1 RHG im "unmittelbaren Verkehr" mit der MQM zu tun.

2.3.2. Die Herausgabe von Unterlagen an den Rechnungshof sei auch unter dem Aspekt der gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft und der Gesellschafter untereinander zu prüfen.

Diese Treuepflichten begründeten zunächst eine Verpflichtung der ZIT, vor Herausgabe gebarungsrelevanter Unterlagen der MQM sowohl die Geschäftsführung der MQM als auch deren Generalversammlung zu befassen und deren Meinung zu erfragen. Da die ZIT aus Sicht der Wirtschaftsagentur allerdings nur eine "zwischengeschaltete" Holdinggesellschaft sei, sei die Wirtschaftsagentur "mittelbarer Gesellschafter" der MQM; als solcher unterliege sie ebenfalls der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gegenüber der MQM bzw. der VBM, welche Mehrheitsgesellschafter der MQM sei.

Da die Generalversammlung der MQM die Prüfkompetenz des Rechnungshofes in Bezug auf die MQM bestritten und deren Mehrheitsgesellschafter im Falle der Übermittlung von die Gebarung der MQM betreffenden Unterlagen der ZIT und in weiterer Folge der Wirtschaftsagentur sogar mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gedroht habe, sei der Wirtschaftsagentur gesellschaftsrechtlich gar keine andere Möglichkeit geblieben, als die Herausgabe gebarungsrelevanter Unterlagen der MQM zu verweigern bzw. dem Rechnungshof geschwärzte Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Schließlich würde die eigenmächtige Herausgabe gebarungsrelevanter Unterlagen der MQM auch in Bezug auf ein von der MQM geführtes Zivilverfahren zur Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen die Wirtschaftsagentur zu einem paradoxen Ergebnis führen: Der erstinstanzliche Zivilrichter müsste als (verfassungsrechtliche) Vorfrage beurteilen, ob die MQM überhaupt der Rechnungshofkontrolle unterlegen wäre. Das Erstgericht hätte dabei keine Möglichkeit, den Verfassungsgerichtshof anzurufen, müsste aber gleichzeitig darüber befinden, wie dieser in einem Verfahren nach Art 126a B-VG entschieden hätte. Dies sei nicht nur aus zivil- und verfassungsrechtlicher Hinsicht bedenklich, es mache auch die Entscheidung des Zivilgerichtes weitgehend unvorhersehbar. Zumindest letztes müssten Geschäftsstelle und Präsidium der Wirtschaftsagentur im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung angesichts des für sie geltenden strengen Sorgfaltsmaßstabs des § 28 Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz berücksichtigen.

All dies sei dem Rechnungshof gegenüber über Monate hinweg kommuniziert, von diesem jedoch stets als Prüfungsverweigerung angesehen worden.

2.3.3. Die Herausgabe von Unterlagen an den Rechnungshof sei des Weiteren unter dem Aspekt des Datenschutzrechts zu beurteilen. Die von der Eingriffsbefugnis des Rechnungshofes erfassten Belege und Auskünfte würden häufig personenbezogene Daten Dritter (etwa die Identität der Vertragspartner bei Einsichtnahme in gebarungsrelevante Verträge) enthalten. Die Einsichtnahme des Rechnungshofes in solche Dokumente stehe daher notwendiger Weise in einem Spannungsverhältnis zu dem (im Verfassungsrang) durch § 1 DSG angeordneten Schutz personenbezogener Daten. Der Verfassungsgerichtshof (VfSlg 15.130/1998) sehe die Ermittlungsbefugnisse des Rechnungshofes grundsätzlich vom Gesetzesvorbehalt des § 1 Abs 2 DSG gedeckt. Gleichwohl unterliege aber die Kontrolltätigkeit des Rechnungshofes dem DSG. Demnach seien auf die Akte der Gebarungsprüfung des Rechnungshofes nicht nur die Eingriffsbestimmungen des § 3 RHG, sondern auch die Vorschriften des DSG anzuwenden.

2.4. Mit diesem Vorbringen verkennt die Wirtschaftsagentur die Befugnis des Rechnungshofes im Rahmen der Gebarungsüberprüfung:

Ein der Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof unterworfener Rechtsträger ist nicht befugt, die Einsicht zu Zwecken der allgemeinen Gebarungsüberprüfung zu behindern oder von Bedingungen abhängig zu machen. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in VfSlg 17.065/2003 unter Verweis auf Berka (Rechnungshofkontrolle im Spannungsfeld von Öffentlichkeit und geheimen Schutz, in: Korinek [Hrsg.], Die Kontrolle wirtschaftlicher Unternehmungen durch den Rechnungshof, 1986, 435) ausgeführt, dass "die geprüften Stellen dem Rechnungshof ohne Rücksicht auf sonst bestehende Verschwiegenheitspflichten die nötigen Auskünfte zu erteilen und die Einsicht auch in vertrauliche Unterlagen zu dulden" haben (vgl. auch VfSlg 7944/1976 und 17.489/2005). Aus diesem Grund gehen die von der Wirtschaftsagentur gegen die vollständige Einsichtnahme des Rechnungshofes in die vom Rechnungshof verlangten Unterlagen vorgebrachten Argumente betreffend Wahrung des Datenschutzes ins Leere. Dasselbe gilt für das Argument der Wirtschaftsagentur, die Treuepflichten des Gesellschafters gegenüber der MQM und der Gesellschafter untereinander würden der Ermöglichung der Einsichtnahme in die vom Rechnungshof verlangten Unterlagen entgegenstehen. Entgegen der Auffassung der Wirtschaftsagentur können gesellschafts(vertrags)rechtliche Regelungen und daraus allenfalls erfließende Pflichten die verfassungsrechtlich verankerte Kompetenz des Rechnungshofes zur umfassenden Überprüfung der Gebarung der Wirtschaftsagentur nicht einschränken.

In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass aus der umfassenden Einsichtsbefugnis des Rechnungshofes keineswegs eine umfassende Informationspflicht des Rechnungshofes gegenüber der Allgemeinheit abgeleitet werden kann; der Rechnungshof hat vielmehr bei seiner Berichterstattung regelmäßig eine Interessenabwägung zwischen privaten Geheimhaltungsinteressen (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere § 1 DSG) und öffentlichen Interessen, zu denen unter anderem auch die Bekanntgabe der Kontrollergebnisse zählt, vorzunehmen (vgl. VfSlg 17.065/2003).

Soweit die Wirtschaftsagentur die vollständige Einsichtnahme des Rechnungshofes in bestimmte Unterlagen mit der Begründung verweigert, dass der Rechnungshof nicht befugt sei, über den Weg der Wirtschaftsagentur Unterlagen zu verlangen, welche nur einen anderen Rechtsträger, nämlich die MQM, betreffen, ist sie hingegen im Grundsatz im Recht. Es ist aber auch dabei zu prüfen, ob diese Unterlagen darüber hinaus auch gebarungsrelevante Unterlagen der Wirtschaftsagentur sind.

2.5. Im Folgenden ist daher zu klären, ob das Einsichtsbegehren des Rechnungshofes in die im Antrag näher bezeichneten Unterlagen Gegenstand der Gebarungsüberprüfung der Wirtschaftsagentur durch den Rechnungshof gemäß Art 127 Abs 1 iVm Abs 8 B-VG sein kann.

Der (Verfassungs-)Gesetzgeber versteht "die Gebarung als ein über das bloße Hantieren mit finanziellen Mitteln (Tätigen von Ausgaben und Einnahmen, Verwalten von Vermögensbeständen) hinausgehendes Verhalten […], nämlich als jedes Verhalten, das finanzielle Auswirkungen (Auswirkungen auf Ausgaben, Einnahmen und Vermögensbestände) hat". Die Gebarungskontrolle erstreckt sich somit "auch auf solches Verhalten […], das für die Beurteilung der Gebarung unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit maßgeblich ist" (vgl. VfSlg 7944/1976; Kroneder-Partisch , Art 126b B-VG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 2001, Rz 7 mwN).

Unter diesen Gesichtspunkten kann der Rechnungshof gemäß § 15 Abs 6 RHG unter anderem "jederzeit alle erforderlichen Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen, [und] an Ort und Stelle in die Rechnungsbücher, belege und sonstige Behelfe Einsicht nehmen". Die Art der von diesem Recht erfassten Bücher, Belege und sonstigen Behelfe bestimmt sich nach deren Aussagewert darüber, ob die Gebarung von dem der Überprüfung unterliegenden Rechtsträger den bestehenden Vorschriften entsprechend und ob sie sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig geführt wird (VfSlg 7944/1976).

Die Wirtschaftsagentur hat somit dem Rechnungshof alle Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, welche zur Überprüfung nötig sind, ob die Wirtschaftsagentur die bestehenden Vorschriften sowie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit beachtet hat. Vor diesem Hintergrund sind die vom Rechnungshof gestellten Einsichtsverlangen zu beurteilen.

2.6. Der Rechnungshof verlangt die Einsichtnahme in die "vollständige (ungeschwärzte) Anlage zum Präsidiumsbeschluss" der Wirtschaftsagentur vom :

2.6.1. Der Rechnungshof führt in diesem Zusammenhang aus, die Wirtschaftsagentur habe sich geweigert, dieses Dokument vollständig und lesbar in ungeschwärzter Form zur Verfügung zu stellen. In dem verlangten Präsidiumsbeschluss sei es unter anderem um die Zustimmung der Wirtschaftsagentur zu Verhandlungen und zum Abschluss von (Miet-)Verträgen mit näher bestimmten Unternehmen gegangen. Durch diese Verträge sollte rund 20 % der gesamten Mietfläche des Media Quarter Marx vergeben werden. Da der Wert der Büroimmobilie maßgeblich vom Vermietungsgrad abhänge und ein hoher Vermietungsgrad den Marktwert der zum Verkauf angebotenen Geschäftsanteile der ZIT an der MQM steigere, sei für das Gesamtverständnis des Präsidiumsbeschlusses der Inhalt der durch Schwärzung unleserlich gemachten Textpassage unverzichtbar.

2.6.2. In der als Anlage zum Präsidiumsbeschluss der Wirtschaftsagentur vom bezeichneten Unterlage geht es um die "Neuordnung der Beteiligungsverhältnisse media Quarter Marx" und die damit in Zusammenhang stehende Einräumung einer Kaufoption durch die ZIT an die VBM (an den anderen Gesellschafter der MQM) hinsichtlich des von der ZIT an der MQM gehaltenen Geschäftsanteils. Der VBM sollte seitens der ZIT das Recht eingeräumt werden, innerhalb einer Laufzeit von drei Jahren den 40 %-Geschäftsanteil der ZIT um ein fix vereinbartes Abtretungsentgelt zu erwerben, wobei die VBM auch berechtigt sein sollte, an eigener Stelle einen dritten Erwerber zu denselben Konditionen namhaft zu machen. Des Weiteren ist in dieser Anlage zum Präsidiumsbeschluss vom ein "Bericht zu den Vertragsverhandlungen mit der echo medienhaus gesmbH/AWH bzw. mit diesen verbundenen Unternehmen" enthalten, wonach "echo medienhaus gesmbH" ("echo") plane, ihre derzeitigen Standorte zusammenzufassen. Die MQM führe bereits seit längerem mit echo Gespräche, um diese für den Standort MQM mit einer näher bestimmten Nutzfläche zu gewinnen. Für das Projekt sei der Abschluss mit echo als "Ankermieter" aus näher angeführten Gründen von großer Bedeutung. Im Anschluss an diese Ausführungen sind mehrere Zeilen des Berichts unleserlich gemacht worden, in denen offenbar über die bisher geführten Verhandlungen im Zusammenhang mit einem Mietvertrag die Rede ist ("Im Rahmen der bisher geführten Verhandlungen … [Schwärzung] Mietvertrags … [Schwärzung]").

Letztlich geht aus dieser Anlage hervor, dass die Geschäftsstelle der Wirtschaftsagentur die Geschäftsführung der ZIT ermächtigen und beauftragen sollte, mit VBM eine Optionsvereinbarung zu den genannten Bedingungen abzuschließen. Weiters werden "die Verhandlungen und der Abschluss von (Miet-)Verträgen mit der echo medienhaus ges.m.b.H. bzw. A.W.H. Beteiligungsgesellschaft m.b.H. oder mit diesen verbundenen Unternehmen betreffend den Bauteil … im Sinne des Motivenberichtes […] zustimmend zur Kenntnis genommen. Letztlich sollte eine Gesamtrendite von mindestens 5,5 % angestrebt werden".

2.6.3. Die Wirtschaftsagentur ging auf das konkrete Einsichtsverlangen des Rechnungshofes nicht näher ein, sondern trat dem mit grundsätzlichen Überlegungen entgegen (vgl. oben III. 2.3.).

2.6.4. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes unterliegen die Beschlüsse des Präsidiums der Wirtschaftsagentur Wien, so auch der Präsidiumsbeschluss vom samt Anlage grundsätzlich der Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof. Da mit dem Präsidiumsbeschluss vom unter anderem die Wirtschaftsagentur als Alleingesellschafter der ZIT die Geschäftsführung der ZIT ermächtigte, der VBM eine Kaufoption hinsichtlich des von der ZIT an der MQM gehaltenen Geschäftsanteils zu fixierten Bedingungen (insbesondere Laufzeit der Option, Ausübungspreis) einzuräumen, war die wirtschaftliche Lage der MQM von Bedeutung für die Bewertung der MQM und in der Folge für die Festsetzung des Optionsausübungspreises. Entgegen der Auffassung der Wirtschaftsagentur geht es bei der Anlage zum Beschluss der Wirtschaftsagentur vom um die Einsicht in Unterlagen, welche auch die Gebarung der Wirtschaftsagentur betreffen. Mit diesem Beschluss ermächtigt nämlich die Wirtschaftsagentur als Alleingesellschafter die ZIT (die Gesellschafter der MQM ist), der VBM, dem Mehrheitsgesellschafter der MQM, eine exakt bestimmte Kaufoption einzuräumen. Dieser Beschluss ist Ausfluss der Stellung der Wirtschaftsagentur als (Allein-)Gesellschafter der ZIT und der Erklärung über die Errichtung der ZIT vom , wonach die Wirtschaftsagentur bestimmten Geschäften der ZIT zustimmen muss, so unter anderem der Veräußerung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften (§7 Abs 4 Z 1 der Erklärung über die Errichtung der ZIT vom ). Unter diese Zustimmungspflicht fällt auch die Einräumung einer Option seitens der ZIT an die VBM, den von der ZIT gehaltenen Geschäftsanteil zu erwerben. Diese Tätigkeit der Wirtschaftsagentur ist im Rahmen ihrer Beteiligungsverwaltung Teil ihres eigenen gebarungsrelevanten Handelns und somit der Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof gemäß Art 127 Abs 1 (iVm Abs 8) B-VG unterworfen.

2.6.5. Der Rechnungshof ist somit befugt, in die vollständige (ungeschwärzte) Anlage zum Präsidiumsbeschluss der Wirtschaftsagentur vom Einsicht zu nehmen.

2.7. Der Rechnungshof verlangt weiters die Einsichtnahme in "sämtliche Unterlagen betreffend die Gründung, Tätigkeit und Gebarung der MQM GmbH (insbesondere Beschlüsse, Protokolle, Berichte), insbesondere in die Mietverträge und die hinsichtlich der Mietverträge relevanten Abschnitte von Generalversammlungsprotokollen und Gesellschafterbeschlüssen":

2.7.1. Der Rechnungshof begründet sein diesbezügliches Verlangen im Wesentlichen folgendermaßen:

Die diesbezüglichen von der Wirtschaftsagentur und von der ZIT am und am übergebenen Unterlagen würden die Generalversammlungsprotokolle und die Gesellschafterbeschlüsse (Umlaufbeschlüsse) der MQM nur unvollständig enthalten, weil Beschlüsse, Protokolle und Beilagen (wie Aufstellungen zu Abrechnungen, Außenständen und offenen Mieterlösen) teilweise durch Schwärzung unleserlich gemacht und die Vorlage der den Protokollen als weitere Beilagen angeschlossenen Mietverträge ausdrücklich verweigert worden sei. Die unleserlich gemachten oder gänzlich fehlenden Textabschnitte würden sich nach den für den Rechnungshof nicht überprüfbaren Behauptungen der Wirtschaftsagentur und der ZIT "auf mietvertragliche Details" beziehen, die nicht vorgelegt werden könnten.

Überdies würden sich für den Rechnungshof aus im Zuge der Gebarungsüberprüfung eingesehenen Unterlagen Anhaltspunkte ergeben, dass die Wirtschaftsagentur in mehreren Fällen (durch Präsidiumsbeschlüsse usw.) gebarungsrelevante Akte hinsichtlich der MQM gesetzt, die diesbezüglichen Unterlagen dem Rechnungshof jedoch nicht vorgelegt bzw. sonst zugänglich gemacht habe, obwohl sie sich auf das PPP-Projekt Media Quarter Marx beziehen würden und somit von der genannten Fragestellung des Rechnungshofes erfasst seien.

Im Einzelnen handelt es sich nach den Angaben des Rechnungshofes um folgende Schriftstücke:

– Zustimmung der Wirtschaftsagentur zum Finanzierungsangebot für das PPP-Projekt MQM in bestimmter Höhe im Jahr 2008 (dies ergibt sich nach Angabe des Rechnungshofes aus dem Protokoll der Generalversammlung der MQM vom ).

– Schreiben der MQM als Käufer der Liegenschaft, auf der das MQM-Bürogebäude errichtet wurde, an die Wirtschaftsagentur als Verkäufer und damit vormaligen Liegenschaftseigentümer, wonach auf Grund von Servituten/Altlasten bestimmte Mehrkosten entstanden sind (dies ergibt sich nach Angabe des Rechnungshofes aus dem Protokoll der Generalversammlung der MQM vom ),

– zwei Werkverträge der Wirtschaftsagentur mit der ZIT vom Dezember 2008 und Jänner 2010 im Hinblick auf Leistungen der ZIT für das PPP-Projekt MQM (Werkverträge selbst und von der ZIT in diesem Zusammenhang erbrachte Leistungen, Entgeltzahlungen usw.),

– Gesellschafterbeschlüsse der Wirtschaftsagentur als Alleineigentümer der ZIT über die jährlichen Prüfungen und Feststellungen der Jahresabschlüsse der ZIT, die ihrerseits an der MQM beteiligt ist,

– Gesellschafterbeschlüsse der Wirtschaftsagentur als Alleineigentümer der ZIT vom und (betreffend die Wirtschaftspläne 2008 und 2009 samt der jeweiligen Budgets 2009/10 und 2010/11). Laut den genannten Wirtschaftsplänen 2008 und 2009 habe die Wirtschaftsagentur die Buchhaltung der ZIT geführt und seien die ZIT und deren Beteiligungsgesellschaften – somit auch die MQM – im Beteiligungscontrollingsystem der Wirtschaftsagentur zu erfassen gewesen. Weiters würden die Wirtschaftspläne auf Werk- und Leistungsverträge der Wirtschaftsagentur mit der ZIT verweisen, die in Zusammenhang mit neuen Projekten und Aufgaben der ZIT stehen. Laut dem Beschluss für 2009 sollte die ZIT das Stärkefeld "Medien" ausbauen und den Standort St. Marx weiterentwickeln. Ausdrücklich sei dabei die bauliche Erweiterung des Media Quarter Marx erwähnt.

Laut § 7 Abs 4 der Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom dürfe die Geschäftsführung der ZIT bestimmte Geschäfte nur mit Zustimmung der Wirtschaftsagentur (als deren Alleingesellschafter) vornehmen. Darüber hinaus seien die ZIT und deren Beteiligungsgesellschaften – somit auch die MQM – im Beteiligungscontrollingsystem der Wirtschaftsagentur zu erfassen gewesen, sodass entsprechende Daten aus dem Controlling vorliegen müssten. Die Wirtschaftsagentur habe in ihrem Schreiben vom selbst ausgeführt, punktuell immer wieder mit dem PPP Projekt MQM befasst gewesen zu sein. Die Wirtschaftsagentur habe dem Rechnungshof jedoch keine weiteren Unterlagen übergeben.

Dem Rechnungshof sei es infolge der unvollständigen Übermittlung von Unterlagen durch die Wirtschaftsagentur nicht möglich, sämtliche Unterlagen exakt und vollständig anzugeben, die ihm von der geprüften Stelle vorenthalten wurden. Es sei daher nicht auszuschließen, dass weitere wesentliche gebarungsrelevante Unterlagen vorlägen, von denen der Rechnungshof bislang keine Kenntnis habe.

Eine Gesamtbeurteilung des PPP Projekts MQM erfordere eine vollständige Einsichtnahme in die Unterlagen aller mit dem Projekt befassten Rechtsträger (MQM, ZIT, Wirtschaftsagentur, Stadt Wien). Indem die Wirtschaftsagentur die Unterlagen zeitlich verzögert und unvollständig vorgelegt habe, insbesondere indem Textpassagen unleserlich gemacht oder Beilagen weggelassen worden seien, habe sie diese vollständige Einsichtnahme in die gebarungsrelevanten Unterlagen nicht ermöglicht. Zur Relevanz der Mietverträge und der diesbezüglichen Abschnitte der Generalversammlungsprotokolle und Gesellschafterbeschlüsse für die Gebarung der Wirtschaftsagentur sei Folgendes auszuführen: Vor dem Hintergrund, dass das Präsidium der Wirtschaftsagentur am die ZIT ermächtigt habe, ein verbindliches Abtretungsanbot hinsichtlich ihrer Gesellschaftsanteile an der MQM zu einem bestimmten Abtretungspreis zu legen und die ZIT im März 2011 tatsächlich ein derartiges Anbot gelegt habe, stelle die Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten Kaufpreises im Hinblick auf möglicherweise nicht genutzte Erlöspotenziale (zB Leerstände, zu geringe Miethöhen) ein Hauptthema der Gebarungsüberprüfung dar. Die Überprüfung sämtlicher Mietverträge im Media Quarter Marx (zumindest elf Mietverträge) sei in diesem Zusammenhang von grundlegender Bedeutung, weil der Wert der Gesellschaftsanteile entscheidend von der Ausgestaltung dieser Mietverträge abhänge. Die Mieterlöse stellten im Wesentlichen den Gesamtumsatzerlös der MQM dar. Was die Mietverträge im Media Quarter Marx betreffe, hätten die ZIT und die Wirtschaftsagentur jedoch durch Schwärzung unleserlich gemachte Schriftstücke vorgelegt und die Vorlage von relevanten Beilagen verweigert. Es sei dem Rechnungshof solcherart die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert worden, die insbesondere zur Beurteilung des Abtretungsanbotes vom März 2011 unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unerlässlich seien.

Es sei im Übrigen darauf zu verweisen, dass die Wirtschaftsagentur mit der Beschlussfassung im Präsidium selbst die Entscheidung über die Abtretung der Geschäftsanteile an der MQM und den Abtretungspreis getroffen habe, sodass der Rechnungshof diesbezüglich gebarungsrelevante Maßnahmen der Wirtschaftsagentur selbst und nicht bloß solche ihrer Tochtergesellschaft ZIT oder der Enkelgesellschaft MQM zu überprüfen habe.

Zur Relevanz der nicht vorgelegten Zustimmung der Wirtschaftsagentur zum Finanzierungsangebot für das Projekt Media Quarter Marx im Jahr 2008 führt der Rechnungshof aus, dass dieser Betrag 80 % der geplanten Errichtungskosten des Media Quarter Marx entspreche. Darüber hinaus stelle sie den gesamten über Fremdmittel finanzierten Projektanteil dar. Sofern die MQM dieses Fremdkapital inklusive Zinsen nicht zurückführen könne, sei neben möglichen weiteren Ansprüchen an die Wirtschaftsagentur jedenfalls das von der Wirtschaftsagentur (anstelle der ZIT) in die MQM eingebrachte Eigenkapital in näher festgelegter Höhe Teil der Haftungsmasse. Auch in diesem Punkt habe der Rechnungshof daher eine gebarungsrelevante und maßgebliche Maßnahme der Wirtschaftsagentur (Zustimmung über einen bestimmten Betrag) zu überprüfen.

2.7.2. Die Wirtschaftsagentur ging auf das konkrete Einsichtsverlangen des Rechnungshofes nicht näher ein, sondern trat dem mit grundsätzlichen Überlegungen entgegen (vgl. oben III.2.3.).

2.7.3. Der Verfassungsgerichtshof stimmt den (allgemeinen) Ausführungen der Wirtschaftsagentur zu, dass der Rechnungshof im Rahmen seiner Gebarungsüberprüfung Einsicht nur in jene Unterlagen der Wirtschaftsagentur verlangen darf, welche die Gebarung der Wirtschaftsagentur (als geprüftes Unternehmen) selbst betreffen. Will der Rechnungshof Einsicht in Unterlagen nehmen, welche ausschließlich die Gebarung der MQM betreffen, kann er dies nur im Rahmen der etwaig zulässigen Gebarungsüberprüfung der MQM tun.

Hat jedoch die vom Rechnungshof geprüfte Wirtschaftsagentur selbst Handlungen gesetzt, mögen sie auch im Zusammenhang mit Geschäften oder sonstigen Handlungen der MQM stehen, unterliegen diese Handlungen der Wirtschaftsagentur als solche der Kontrolle durch den Rechnungshof, allerdings stets unter der Voraussetzung, dass diese Handlungen der Wirtschaftsagentur gebarungsrelevant sind. Solche Handlungen der Wirtschaftsagentur können im konkreten Fall Ausfluss ihrer Stellung als Gesellschafter der ZIT sein, insbesondere in Hinblick auf § 7 Abs 4 der Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom , wonach näher angeführte Geschäfte der ZIT der Zustimmung der Wirtschaftsagentur bedürfen. Desgleichen unterliegen gebarungsrelevante Handlungen der Wirtschaftsagentur, welche diese als Vertragspartner eines anderen Rechtsträgers, so zB auch als Vertragspartner der MQM, gesetzt hat, der Überprüfung des Rechnungshofes.

Der Rechnungshof ist daher nur befugt, in jene Unterlagen der Wirtschaftsagentur Einsicht zu nehmen, soweit diese Gegenstand von gebarungsrelevanten Handlungen (Beschlussfassungen) der Wirtschaftsagentur selbst sind.

Wenn sohin der Rechnungshof die Einsichtnahme in "sämtliche Unterlagen betreffend die Gründung, Tätigkeit und Gebarung der MQM GmbH (insbesondere Beschlüsse, Protokolle, Berichte), insbesondere in die Mietverträge und die hinsichtlich der Mietverträge relevanten Abschnitte von Generalversammlungsprotokollen und Gesellschafterbeschlüssen" verlangt, geht dieses Begehren zu weit. Es ist vielmehr danach zu differenzieren, ob die jeweiligen Unterlagen Gegenstand von Handlungen der Wirtschaftsagentur selbst (zB Kenntnisnahme oder Zustimmung in Generalversammlungen der ZIT inklusive der Unterlagen, die tatsächlich Grundlage für die gebarungsrelevanten Handlungen bzw. Beschlussfassungen der Wirtschaftsagentur sind) waren oder nicht. Sofern daher zum Beispiel bestimmte Mietverträge oder sonstige Geschäfte der MQM ausschließlich Angelegenheiten dieser Gesellschaft und nicht auch gebarungsrelevante Handlungen der Wirtschaftsagentur selbst sind, scheidet eine Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof aus.

Die Wirtschaftsagentur ist jedoch nicht verpflichtet, in Ausübung ihrer Gesellschafterstellung bei der ZIT, die Gesellschafter der MQM ist, Unterlagen eines anderen Rechtsträgers (zB der MQM) zu beschaffen, welche nicht tatsächlich Gegenstand einer Handlung oder Beschlussfassung und somit auch nicht Teil der tatsächlichen Gebarung der Wirtschaftsagentur waren.

Soweit der Rechnungshof bei der Wirtschaftsagentur Einsicht in Unterlagen der MQM begehrt, über welche die Wirtschaftsagentur im Rahmen der von ihr auf Grund des zwischen der Wirtschaftsagentur und der MQM geschlossenen Vereinbarung (siehe II.4.) erbrachten Controlling-Leistungen verfügt, handelt es sich dabei um Unterlagen der MQM und nicht um Unterlagen, die zur Gebarung der Wirtschaftsagentur gehören. Aus den sinngemäß übertragbaren Ausführungen unter Pkt. III.2.8.3. und 2.8.4. ergibt sich, dass der Rechnungshof daher kein Recht auf Einsichtnahme in diese Unterlagen hat.

2.7.4. In Bezug auf die vom Rechnungshof konkret bezeichneten Schriftstücke, in welche er Einsicht nehmen will, ist Folgendes auszuführen:

Die vom Rechnungshof verlangte Einsicht in die Zustimmung der Wirtschaftsagentur zum Finanzierungsangebot für das PPP-Projekt MQM im Jahr 2008 betrifft einen Akt der Wirtschaftsagentur, der zur Gebarung der Wirtschaftsagentur zählt, und ist daher als solcher der Gebarungskontrolle des Rechnungshofes unterworfen. Der Rechnungshof ist demgemäß zur Einsichtnahme in die Schriftstücke im Zusammenhang mit der genannten Zustimmung der Wirtschaftsagentur im Rahmen seiner Gebarungskontrolle gemäß Art 127 Abs 1 (iVm Abs 8) B-VG befugt.

Dasselbe gilt für ein vom Rechnungshof genanntes Schreiben der MQM als Käufer der Liegenschaft, auf der das MQM-Bürogebäude errichtet wurde, an die Wirtschaftsagentur als Verkäufer (und damit vormaliger Liegenschaftseigentümer), wonach auf Grund von Servituten/Altlasten bestimmte Mehrkosten entstanden sind. Dabei handelt es sich um eine Unterlage, welche direkt an die Wirtschaftsagentur gerichtet ist und deren Tätigkeit betrifft und zu deren Einsichtnahme der Rechnungshof daher im Rahmen der Gebarungsüberprüfung der Wirtschaftsagentur zuständig ist.

Soweit der Rechnungshof in zwei Werkverträge der Wirtschaftsagentur mit der ZIT vom Dezember 2008 und Jänner 2010 im Hinblick auf Leistungen der ZIT für das PPP-Projekt MQM (und damit im Zusammenhang stehende Leistungen) Einsicht nehmen will, besteht für den Verfassungsgerichtshof kein Zweifel, dass der Rechnungshof zur Einsichtnahme in diese Unterlagen befugt ist, weil die Wirtschaftsagentur diese Verträge abgeschlossen hat und diese Werkverträge zur Gebarung der Wirtschaftsagentur zählen.

Dasselbe gilt für das Verlangen des Rechnungshofes, in die Gesellschafterbeschlüsse der Wirtschaftsagentur als Alleineigentümer der ZIT betreffend die jährlichen Prüfungen und Feststellungen der Jahresabschlüsse der ZIT sowie in die Gesellschafterbeschlüsse der Wirtschaftsagentur als Alleineigentümer der ZIT vom und betreffend die Wirtschaftspläne 2008 und 2009 samt der jeweiligen Budgets 2009/2010 und 2010/2011 Einsicht zu nehmen. Diese konkreten Handlungen hat die Wirtschaftsagentur im Rahmen der Ausübung ihrer Rechte als Gesellschafter der ZIT gesetzt, weswegen diese Handlungen Teil des gebarungsrelevanten Handelns der Wirtschaftsagentur selbst sind.

2.7.5. Der Rechnungshof ist somit zur Einsichtnahme in "sämtliche Unterlagen betreffend die Gründung, Tätigkeit und Gebarung der MQM GmbH (insbesondere Beschlüsse, Protokolle, Berichte), insbesondere in die Mietverträge und die hinsichtlich der Mietverträge relevanten Abschnitte von Generalversammlungsprotokollen und Gesellschafterbeschlüssen" nur zuständig, wenn und insoweit diese Unterlagen Gegenstand von gebarungsrelevanten Handlungen der Wirtschaftsagentur sind und diese auch jeweils zur Gebarung der Wirtschaftsagentur zählen. Soweit der Rechnungshof darüber hinausgehend Einsichtnahme in Unterlagen begehrt, ist der Rechnungshof nicht zur Einsichtnahme im Rahmen der Gebarungsüberprüfung der Wirtschaftsagentur gemäß Art 127 Abs 1 (iVm Abs 8) B-VG befugt.

2.8. Der Rechnungshof begehrt weiters die Einsichtnahme in "sämtliche Buchhaltungsunterlagen betreffend die MQM GmbH aufgrund der diesbezüglichen Dienstleistungsvereinbarung zwischen der MQM GmbH und der Wirtschaftsagentur Wien". Dazu sind nach den näheren Angaben des Rechnungshofes insbesondere Unterlagen zum Personal- und EDV-Einsatz, die Preiskalkulation, tatsächlich an die MQM weiterverrechnete Kosten sowie Unterlagen im Hinblick auf eine inhaltlich-materielle Überprüfung (wie Jahresabschluss 2012, Saldenlisten, einzelne Kontoblätter über die Mietumsätze der Jahre 2011 und 2012, Debitorenliste betreffend sämtliche Mieter, offene Postenliste per ) zu zählen.

2.8.1. Nach der Auffassung des Rechnungshofes sind die Erbringung von Dienstleistungen für die MQM auf Grund der Dienstleistungsvereinbarung zwischen MQM und der Wirtschaftsagentur sowie das dafür vereinnahmte Entgelt unzweifelhaft Gebarungsvorgänge der Wirtschaftsagentur. Eine Bewertung der Angemessenheit des Entgelts durch den Rechnungshof im Hinblick auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit setze sowohl eine finanzielle (Personal- und EDV-Einsatz, Preiskalkulation, tatsächlich an die MQM weiter verrechnete Kosten) als auch eine inhaltlich-materielle Überprüfung der Leistungserbringung voraus. Diese erfordere die Einsicht in sämtliche, dem Rechnungshof notwendig erscheinende Unterlagen.

2.8.2. Die Wirtschaftsagentur ging auch auf dieses konkrete Einsichtsverlangen des Rechnungshofes nicht näher ein, sondern trat dem mit grundsätzlichen Überlegungen entgegen (vgl. oben III.2.3.).

2.8.3. Nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist der Rechnungshof berechtigt, die Angemessenheit des für die Führung der Buchhaltung der MQM (auf Grund einer Dienstleistungsvereinbarung zwischen der Wirtschaftsagentur und der MQM) vereinbarten und vereinnahmten Entgelts der Wirtschaftsagentur zu überprüfen. Für die Bewertung der Angemessenheit des Entgelts durch den Rechnungshof im Hinblick auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ist eine entsprechende Überprüfung des Umfangs und der Art der von der Wirtschaftsagentur erbrachten Leistungen notwendig. Der Rechnungshof hat diesbezüglich nicht vorgebracht und es ist für den Verfassungsgerichtshof auch nicht erkennbar, dass der Rechnungshof für die Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts detaillierte inhaltliche Einsicht in die einzelnen Unterlagen benötigt. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der zwischen der Wirtschaftsagentur und der MQM abgeschlossenen Dienstleistungsvereinbarung, wonach die MQM für die Dienstleistungen der Wirtschaftsagentur für die laufende Buchführung ein fixes Entgelt je Buchungszeile zu zahlen hat.

Zu einer darüber hinaus gehenden, inhaltlichen Einsichtnahme in die Buchhaltungsunterlagen der MQM, aus denen die Geschäftstätigkeit der MQM erkennbar ist, ist der Rechnungshof im Rahmen der Gebarungsüberprüfung der Wirtschaftsagentur nicht zuständig, zumal dies nicht Teil der Gebarung der Wirtschaftsagentur ist. Die Buchhaltungsunterlagen erfassen ausschließlich die wirtschaftliche Tätigkeit der MQM; es ist nicht erkennbar, dass die detaillierte Kenntnis der Buchhaltungsunterlagen der MQM, aus denen die Geschäftstätigkeit der MQM erkennbar ist, irgendeinen Aussagewert für die Frage haben, ob die Gebarung der Wirtschaftsagentur den bestehenden Vorschriften entsprechend und ob sie sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig geführt wird (vgl. VfSlg 7944/1976).

Es ist daher insoweit der Auffassung der Wirtschaftsagentur zuzustimmen, dass der Rechnungshof nicht befugt ist, über den Weg der Wirtschaftsagentur in die Buchhaltungsunterlagen der MQM Einsicht zu nehmen. Zur Frage, ob die MQM als solche der Gebarungsüberprüfung des Rechnungshofes unterliegt, hat der Verfassungsgerichtshof auf Grund eines vom Rechnungshof gestellten Antrages gesondert zu entscheiden (vgl. dazu das Erkenntnis ).

2.8.4. Der Rechnungshof ist daher befugt, die Angemessenheit des für die Führung der Buchhaltung der MQM vereinbarten und vereinnahmten Entgelts der Wirtschaftsagentur zu überprüfen. Zu einer darüber hinaus gehenden, inhaltlichen Einsichtnahme in die Buchhaltungsunterlagen der MQM ist der Rechnungshof im Rahmen der Gebarungsüberprüfung der Wirtschaftsagentur nicht zuständig.

2.9. Der Rechnungshof begehrt weiters die Einsichtnahme in die "gesamte Korrespondenz (Protokolle, Aktenvermerke, Briefe, E-Mails und dgl.) der Vertreter der Wirtschaftsagentur Wien mit dem Rechtsvertreter der A.V. Maximus Holding AG in Zusammenhang mit dem Projekt Media Quarter Marx":

2.9.1. Nach den Ausführungen des Rechnungshofes bezieht sich das der gegenständlichen Gebarungsüberprüfung zugrunde liegende Prüfungsverlangen der Gemeinderäte gemäß § 73a Wiener Stadtverfassung ausdrücklich auf steuerliche und finanzielle Risiken hinsichtlich des privaten Partners des PPP-Projektes Media Quarter Marx, insbesondere auch im Hinblick auf eine Beteiligung der A.V. Maximus Holding AG in Form einer Treuhandschaft, sowie auf allfällige Kenntnisse des öffentlichen Partners von diesen Risiken. Dementsprechend komme der Beteiligung der A.V. Maximus Holding AG an der MQM in Form einer Treuhandkonstruktion und allfälligen, daraus resultierenden finanziellen – und damit gebarungsrelevanten – Risiken besondere Bedeutung zu. Zur Prüfung dieser allfälligen finanziellen Risiken habe der Rechnungshof von der Wirtschaftsagentur deren vollständige Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter der A.V. Maximus Holding AG, Rechtsanwalt Dr. O. D., angefordert. In diesem Zusammenhang sei insbesondere darauf zu verweisen, dass laut einem Schreiben des genannten Rechtsanwalts die A.V. Maximus Holding AG im Jahr 2007 in das Projekt Media Quarter Marx in bestimmter Höhe (entsprach etwa der Höhe des vom privaten Partner der MQM einzubringenden Eigenkapitals) investiert haben soll. Der Anteil der VBM, dem privaten Gesellschafter der MQM, sei somit wirtschaftlich nicht den im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaftern, sondern der A.V. Maximus Holding AG zuzurechnen gewesen.

Die Wirtschaftsagentur habe zunächst mit Schreiben vom die Vorlage der gesamten mit dem Rechtsvertreter der A.V. Maximus Holding AG geführten Korrespondenz mit der Begründung verweigert, dass eine solche – soweit sie überhaupt vorliege – nicht die Gebarung der Wirtschaftsagentur betreffe und überdies "rechtlich geschützt" und "bei Herrn RA Dr. D.[…] anzufordern" sei. In der Folge habe die Wirtschaftsagentur mit Schreiben vom von ihren Mitarbeitern selbst verfasste Aktenvermerke und E-Mails vorgelegt, jedoch weiters ausgeführt, "dass die Vorlage der Korrespondenz von Rechtsanwalt Dr. D.[…] an die Wirtschaftsagentur von diesem untersagt" worden sei. Mit Schreiben vom habe die Wirtschaftsagentur dem Rechnungshof mehrere Schreiben bzw. E-Mails von Rechtsanwalt Dr. D. und einen Aktenvermerk vom vorgelegt, jedoch weiters ausgeführt, dass ein Aktenvermerk über eine Besprechung in der Kanzlei von Dr. D. vom , mangels Zustimmung von Herrn RA Dr. D. nicht vorgelegt würde. Zumindest im Hinblick auf das Fehlen des Aktenvermerks über eine Besprechung in der Kanzlei von Herrn RA Dr. D. vom liege dem Rechnungshof weiterhin nicht die vollständige Korrespondenz vor. Der Rechnungshof verfüge demnach nicht über die vollständigen Unterlagen zur Beteiligung der A.V. Maximus Holding AG an der MQM über eine Treuhandkonstruktion, sodass eine abschließende Beantwortung der im Prüfungsverlangen gemäß § 73a Wiener Stadtverfassung enthaltenen Fragestellungen nicht möglich sei.

Die Unterlagen, in welche die Wirtschaftsagentur dem Rechnungshof keine Einsicht gewährt habe, seien im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung für die Beurteilung der Gebarung der Wirtschaftsagentur im Hinblick auf die Prüfung in Bezug auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit jedenfalls relevant.

2.9.2. Die Wirtschaftsagentur ging auch auf dieses konkrete Einsichtsverlangen des Rechnungshofes nicht näher ein, sondern trat dem mit grundsätzlichen Überlegungen entgegen (vgl. oben III.2.3.).

2.9.3. Zunächst ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des Rechnungshofes im Rahmen seiner Gebarungsüberprüfung ist, steuerliche und finanzielle Risiken des privaten Partners des PPP-Projektes Media Quarter Marx sowie allfällige Kenntnisse der Wirtschaftsagentur von diesen Risiken zu prüfen.

Im konkreten Fall ist der Rechnungshof jedoch befugt, in die "gesamte Korrespondenz (Protokolle, Aktenvermerke, Briefe, E-Mails und dgl.) der Vertreter der Wirtschaftsagentur Wien mit dem Rechtsvertreter der A.V. Maximus Holding AG im Zusammenhang mit dem Projekt Media Quarter Marx" Einsicht zu nehmen, soweit diese gebarungsrelevant ist:

Die ZIT und die VBM haben nicht nur den Gesellschaftsvertrag der MQM abgeschlossen; darüber hinaus hat die Wirtschaftsagentur (als Alleingesellschafter der ZIT, Kapitalgeber und – wohl auch – hauptsächlicher Promotor des Projekts "Media Quarter Marx") gemeinsam mit der VBM und der ZIT einen Syndikatsvertrag in Bezug auf ihre Rechte und Aufgaben im Zusammenhang mit der MQM und dem von der MQM zu besorgenden Projekt Media Quarter Marx abgeschlossen. Auf Grund dieses besonderen, durch den Syndikatsvertrag zwischen Wirtschaftsagentur, ZIT und VBM begründeten Rechtsverhältnisses werden Aufgaben und Leistungen der einzelnen Syndikatsvertragspartner und nicht nur – wie die Wirtschaftsagentur in anderem Zusammenhang hervorhebt –wechselseitige Treuepflichten zwischen den Gesellschaftern begründet. Angesichts dieses besonderen Rechtsverhältnisses zwischen allen Syndikatspartnern und des unbestrittenen Hinweises in einem Schreiben des Rechtsvertreters der A.V. Maximus Holding AG, dass diese jenen Betrag in das Projekt Media Quarter Marx investiert haben soll, welcher in etwa dem von der VBM zu leistenden Eigenkapitalanteil entsprach, kann es gebarungsrelevante Auswirkungen für die Wirtschaftsagentur haben, wer – neben der ZIT – der "wahre" Gesellschafter der MQM und der "wahre" Syndikatspartner der Wirtschaftsagentur sowie der Kapitalgeber der VBM ist.

Aus diesen Gründen ist die gesamte Korrespondenz zwischen der Wirtschaftsagentur und dem Rechtsvertreter der A.V. Maximus Holding AG, somit auch dessen Aktenvermerk vom über eine Besprechung in der Kanzlei des Rechtsvertreters, über den die Wirtschaftsagentur im Übrigen auch tatsächlich verfügt (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 3 RHG), insoweit Teil der Gebarung der Wirtschaftsagentur, als sich daraus Hinweise auf den wahren wirtschaftlichen Gesellschafter der MQM und den wahren Syndikatspartner der Wirtschaftsagentur (neben der ZIT) und den Kapitalgeber der VBM ergeben können.

2.9.4. Der Rechnungshof ist somit zur Einsichtnahme in die "gesamte Korrespondenz (Protokolle, Aktenvermerke, Briefe, E-Mails und dgl.) der Vertreter der Wirtschaftsagentur Wien mit dem Rechtsvertreter der A.V. Maximus Holding AG im Zusammenhang mit dem Projekt Media Quarter Marx" befugt.

IV. Ergebnis

1.1. Der Rechnungshof ist zur Gebarungsüberprüfung der Wirtschaftsagentur gemäß Art 127 Abs 1 (iVm Abs 8) B-VG zur Einsichtnahme in die "vollständige (ungeschwärzte) Anlage zum Präsidiumsbeschluss der Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien. vom " befugt.

1.2. Der Rechnungshof ist zur Gebarungsüberprüfung der Wirtschaftsagentur gemäß Art 127 Abs 1 (iVm Abs 8) B-VG insoweit zur Einsichtnahme in "sämtliche Unterlagen betreffend die Gründung, Tätigkeit und Gebarung der MQM GmbH (insbesondere Beschlüsse, Protokolle, Berichte), insbesondere in die Mietverträge und die hinsichtlich der Mietverträge relevanten Abschnitte von Generalversammlungsprotokollen und Gesellschafterbeschlüssen" befugt, als diese Gegenstand von gebarungsrelevanten Handlungen der Wirtschaftsagentur sind.

1.3. Der Rechnungshof ist zur Gebarungsüberprüfung der Wirtschaftsagentur gemäß Art 127 Abs 1 (iVm Abs 8) B-VG zur Einsichtnahme in "sämtliche Buchhaltungsunterlagen betreffend die MQM GmbH aufgrund der diesbezüglichen Dienstleistungsvereinbarung zwischen der MQM GmbH und der Wirtschaftsagentur Wien" nur insoweit befugt, als dies zur Überprüfung der Angemessenheit des für die Führung der Buchhaltung der MQM GmbH vereinbarten und vereinnahmten Entgelts der Wirtschaftsagentur Wien notwendig ist. Im Übrigen ist der Rechnungshof nicht zur Einsichtnahme in die Buchhaltungsunterlagen betreffend die MQM GmbH zuständig.

1.4. Der Rechnungshof ist zur Gebarungsüberprüfung der Wirtschaftsagentur gemäß Art 127 Abs 1 (iVm Abs 8) B-VG zur Einsichtnahme in die "gesamte Korrespondenz (Protokolle, Aktenvermerke, Briefe, E-Mails und dgl.) der Vertreter der Wirtschaftsagentur Wien mit dem Rechtsvertreter der A.V. Maximus Holding AG im Zusammenhang mit dem Projekt Media Quarter Marx" befugt.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2013:KR3.2013