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VfGH vom 16.03.1995, KR2/94

VfGH vom 16.03.1995, KR2/94

Sammlungsnummer

14097

Leitsatz

In Stattgebung des Antrags wird festgestellt, daß der Rechnungshof gemäß Art 121 Abs 1 B-VG iVm Art 126b Abs 2, Art 127 Abs 3 und Art 127a Abs 3 B-VG sowie § 12 Abs 1 und § 15 Abs 1 iVm § 16 (bzw § 18 Abs 1) RechnungshofG 1948 zuständig ist, die Gebarung der Bank Austria Aktiengesellschaft sowie der vormaligen Z-Länderbank Bank Austria Aktiengesellschaft bzw der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien Aktiengesellschaft für die Zeit von 1988 bis zu überprüfen.

Hinweis auf die Begründung im E v , KR 1/94.

Auf den Antrag der Bank Austria Aktiengesellschaft auf "Befassung des EuGH gemäß Art 177 EGV" war allein schon deshalb nicht näher einzugehen, weil zum einen die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits aus Gründen des Gemeinschaftsrechts selbst nicht entscheidungserheblich sind und zum anderen Gemeinschaftsrechtsnormen (Art6 und Art 90 EG-Vertrag) hier überhaupt nur offensichtlich irrtümlich herangezogen wurden.

Spruch

I. In Stattgebung des Antrags wird festgestellt, daß der Rechnungshof gemäß Art 121 Abs 1 B-VG iVm Art 126 b Abs 2 und den Art 127 Abs 3 und 127 a Abs 3 B-VG sowie § 12 Abs 1 und § 15 Abs 1 iVm § 16 (bzw. § 18 Abs 1) RHG zuständig ist, die Gebarung der Bank Austria Aktiengesellschaft sowie der vormaligen Z-Länderbank Bank Austria Aktiengesellschaft bzw. der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien Aktiengesellschaft für die Zeit von 1988 bis zu überprüfen.

II. Die Bank Austria Aktiengesellschaft ist schuldig, diese Gebarungsüberprüfung für die Zeit von 1988 bis bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Der Verfassungsgerichtshof stellte mit Erkenntnis vom , KR 1/92-10 - auf Antrag des Rechnungshofs - fest, "daß der Rechnungshof gemäß Art 121 Abs 1 B-VG iVm Art 126 b Abs 2 und Art 127 Abs 3 (bzw. Art 127 a Abs 3) B-VG sowie § 12 Abs 1 und § 15 Abs 1 iVm § 16 (bzw. § 18 Abs 1) RHG zuständig ist, die Gebarung der Z-Länderbank Bank Austria AG sowie der vormaligen Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien AG und der Österreichischen Länderbank AG in den Jahren 1988 bis 1991 zu überprüfen".

1.1.2. In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses wird ua. ausgeführt:

"Der Verfassungsgerichtshof stimmt dem Rechnungshof aber auch darin zu, daß die Beantwortung der Frage nach der Zuständigkeit zur Prüfung der Z-Länderbank Bank Austria AG (Z-Länderbank) davon abhängt, ob es sich bei der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse (Anteilsverwaltung-Z) um einen der Kompetenz des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträger handelt, und zwar dies auf Grund des behaupteten Prüfungstatbestandes einer Beteiligung der Gemeinde Wien an der Anteilsverwaltungs-Z oder doch einer entsprechenden Beherrschung dieses Unternehmens durch organisatorische Maßnahmen iSd Art 126 b Abs 2, Art 127 Abs 3 und Art 127 a Abs 3 B-VG. Denn die nach Art 126 b Abs 2 B-VG (§12 Abs 1 RHG) erforderliche Mindestbeteiligung von 50 % des Grundkapitals an der Z-Länderbank könnte unter dem Aspekt des Art 126 b Abs 2 B-VG - angesichts der unbestrittenen Höhe der Bundesbeteiligung von bloß 22,46 % - nur gemeinsam mit der Anteilsverwaltung-Z, die nach dem unbestrittenen Vorbringen des Rechnungshofs 50,33 % hält, erreicht werden (s. auch Art 127 a Abs 3 B-VG), also dann gegeben sein, wenn die Anteilsverwaltung-Z (die ehemalige Zentralsparkasse) selbst ein von der Prüfungskompetenz des Rechnungshofs erfaßter 'Rechtsträger' iSd Art 127 Abs 3 bzw. Art 127 a Abs 3 B-VG wäre.

Soweit sich der Rechnungshof auf Zeiträume bezieht, die vor der Neugründung der Z-AG 1990 liegen, und er damit ersichtlich die Zentralsparkasse (Z) selbst - deren Gesamtrechtsnachfolger die Z-AG ist (§8 a Abs 5 Satz 1 KWG: 'Die Einbringung bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.') - prüfen will, hängt seine Zuständigkeit unmittelbar davon ab, ob die Gemeinde Wien an dieser Sparkasse (zu mindestens 50 %) beteiligt war oder sie in der dargelegten Weise beherrschte. ...

Es bleibt zu untersuchen, ob die Gemeinde Wien und die Anteilsverwaltung-Z, wie der Rechnungshof hilfsweise vorbringt, organisationsrechtlich derart verknüpft sind, daß eine 'Beherrschung durch organisatorische Maßnahmen' besteht, denn kraft des zweiten Satzes des Art 126 b Abs 2 B-VG - auf den Art 127 Abs 3 Satz 2 bzw. Art 127 a Abs 3 Satz 2 B-VG verweist - ist 'die Beherrschung von Unternehmungen durch ...

organisatorische Maßnahmen' einer (das Kontrollrecht des Rechnungshofs begründenden) finanziellen Beteiligung iSd ersten Satzes dieser Verfassungsstelle gleichzuhalten:

Diesem Beherrschungstatbestand ist freilich die rechtliche Möglichkeit der Einflußnahme auf ein Unternehmen immanent. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 10609/1985 (s. schon VfSlg. 10371/1985) ausführte, wäre eine nur faktische Verflechtung, weil keine rechtliche Maßnahme, noch nicht geeignet, diesen Tatbestand zu erfüllen und damit die Kontrollbefugnis des Rechnungshofes zu bewirken. Es kommt vielmehr wesentlich darauf an, daß eine derartige Verflechtung auf rechtlichen Grundlagen beruht, dh. ihren Grund in der rechtlichen Ausgestaltung der Organisation des Unternehmens hat. Dabei sind aber nicht allein die gesetzlichen Grundlagen ausschlaggebend; auch die Satzung einer Unternehmung oder sonstige Verträge, die zu einer solchen organisatorischen Verflechtung führen könnten, sind zu berücksichtigen. Zudem müssen die rechtlichen Verflechtungsmaßnahmen, um von einer 'Beherrschung' iSd B-VG sprechen zu können, einen Einfluß auf das Unternehmen vermitteln, wie er einer mindestens 50 %igen Beteiligung am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital annähernd entspricht.

Die Anteilsverwaltung-Z (bzw. zuvor die Z) ist nun iSd SpG als Gemeindesparkasse eingerichtet. Ihre Organe sind gemäß § 14 Abs 1 SpG der Vorstand und der Sparkassenrat. Der Vorstand wird vom Sparkassenrat gewählt (§16 Abs 1 SpG); dem Sparkassenrat - der in sich Funktionen vereinigt, die nach dem Aktienrecht teils der Hauptversammlung, teils dem Aufsichtsrat zustehen (Kastner, Die neue Organisation der Sparkassen, in: ders., Gesellschafts- und Unternehmensrecht (1982) S 677 (S 689)) - obliegen die Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes (§17 Abs 1 SpG) und zahlreiche weitere wichtige Befugnisse (s. § 17 Abs 2 Z 1 bis 12 SpG; vgl. Fremuth - Laurer, Sparkassenrecht, S 29 und Kastner, Organisation, S 689 ff.). Ferner kann die Satzung (§17 Abs 4 SpG) bestimmen, daß gewisse Arten von Geschäften die Zustimmung des Sparkassenrates erfordern. Von dieser Ermächtigung machte die Satzung der Anteilsverwaltung-Z (bzw. der Z) tatsächlich Gebrauch (§14 Satzung in den Fassungen von 1990 und 1991 bzw. § 15 der bis 1990 geltenden Satzung der Z).

Nach dem SpG und der auf dieser Grundlage geschaffenen Satzung der Anteilsverwaltung-Z (bzw. der Z) ist Vorsitzender des Sparkassenrates der Bürgermeister (§17 Abs 7 SpG, § 10 Abs 4 bzw. § 11 Abs 4 Satzung); alle weiteren Mitglieder des Sparkassenrates, das sind höchstens 29 (§17 Abs 6 SpG), satzungsgemäß 7 (bzw. 13; § 10 Abs 4 bzw. § 11 Abs 4 Satzung), wählt der Gemeinderat (§17 Abs 8 SpG). Die Funktion der Mitglieder des Sparkassenrates erlischt mit Ablauf jener Sitzung, in der über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses für das auf die Wahl folgende vierte Geschäftsjahr beschlossen wird, weiters durch Tod, Rücktritt oder Wegfall einer persönlichen Voraussetzung nach § 15 SpG (§18 Abs 2 SpG, § 11 bzw. § 12 Satzung). Nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des Sparkassenrates darf aus den Mitgliedern des Gemeinderates selbst gewählt werden (§14 Abs 3 SpG, § 10 Abs 8 bzw. § 11 Abs 8 Satzung). Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Verfassungsgerichtshof ist unter den gegebenen Verhältnissen der Auffassung, daß die Gemeinde Wien durch die Einrichtung des vom Wiener Bürgermeister präsidierten Sparkassenrates, dessen Rechtsposition insgesamt eine dominierende Einflußnahme auf die Gemeindesparkasse (bzw. die Anteilsverwaltung-Z als Mehrheitsbeteiligte an der Z-Länderbank) gestattet, die Sparkasse selber in einem Ausmaß beherrscht, daß bereits sämtliche Voraussetzungen des Art 127 Abs 3 bzw. Art 127 a Abs 3 B-VG iSd bisherigen verfassungsgerichtlichen Judikatur erfüllt sind. Für diese Beurteilung gibt nicht nur den Ausschlag, daß es der Gemeinderat der Gemeinde Wien ist, der alle Ratsmitglieder (unter Umständen zum Teil sogar aus seiner Mitte) wählt (mit dieser Begründung ausdrücklich für die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes Ostheim, (Gedanken zur Zulässigkeit erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit der öffentlichen Hand und zur Prüfungskompetenz des Rechnungshofes bei wirtschaftlichen Unternehmungen, in: Korinek (Hrsg.), Die Kontrolle wirtschaftlicher Unternehmungen durch den Rechnungshof (1986) S 59) S 117, FN 161) und die einmal Gewählten nach Ablauf ihrer Funktionsperiode nach Gutdünken wieder wählen kann. Dies gilt, da die Anteilsverwaltung-Z keine Arbeitnehmer hat (§3 Satzung, anders nach der bis 1990 geltenden Satzung die Z), im übrigen auch für jene Mitglieder, die dem Kreis der in den Aufsichtsrat der Z-Länderbank entsandten Arbeitnehmervertreter angehören (§17 Abs 8 SpG, § 10 Abs 6 und 7 Satzung). Es tritt hinzu, daß diese enge personell-organisatorische Verflechtung im Zusammenhang mit jener Rechtsbeziehung zu sehen ist, die mit der - wenngleich an sich nicht als 'Beteiligung' einzustufenden - gesetzlichen Haftung der Gemeinde Wien für alle Verbindlichkeiten der Anteilsverwaltung-Z als Ausfallsbürgin nach dem SpG einhergeht und ein eminentes wirtschaftliches Interesse der Haftungsgemeinde an ihrer Sparkasse zur Folge haben muß. Ob diese Ausfallshaftung für sich allein bereits zu einer Beherrschung (und zwar nicht nur der Sparkasse, sondern auch der Sparkassen AG, also der Z-Länderbank (§2 Abs 1 Satz 3 SpG)) und damit - wie nach der Rechtslage bis zur B-VG-Novelle 1977, BGBl. 539 - zu einer Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs führen würde, braucht nicht untersucht zu werden. Darauf deutet allenfalls eine historische Interpretation hin, die sich auf die Erläuterungen zu einem Amtsentwurf des Rechnungshofes 1972, RHZl. 526-Pr/72 (abgedruckt in ÖHW 1982, S 92 (S 103); vgl. auch Fadinger, Die Prüfung von Unternehmen durch den Rechnungshof, ÖZW 1980, S 49 (S 50)) stützen könnte. Art 126 b Abs 2 zweiter Satz B-VG stimmt mit Art 121 Abs 2 letzter Satz B-VG nach diesem Amtsentwurf wörtlich überein (vgl. Schwab, Der Ablauf der Kontrolle wirtschaftlicher Unternehmungen aus der Sicht des Rechnungshofes, in: Korinek (Hrsg.), Kontrolle (1986) S 289 (S 298); Walter, Die Kompetenz des Rechnungshofes zur Prüfung von Tochterunternehmungen, in: Korinek (Hrsg.), Beiträge zum Wirtschaftsrecht - Wenger-FS (1983) S 313 (S 319)). Nach den Erläuterungen zu diesem Entwurf 'dürften' die Merkmale der damals geltenden Regelung (also auch die Ausfallshaftung) durch das Tatbestandsmerkmal der Beherrschung ersetzt sein (vgl. zu dieser Interpretation Stolzlechner, Buchbesprechung, ZfV 1982, S 235 (S 236), dagegen Fadinger, ÖZW 1980, S 52 f. und Hengstschläger,

Die Kontrolle des Rechnungshofes über öffentliche Unternehmungen, in: Korinek (Hrsg.) Kontrolle (1986) S 1 (S 27)).

Aus den dargelegten Gründen unterliegt die Anteilsverwaltung-Z (bzw. die Z) der Kontrolle durch den Rechnungshof gemäß Art 127 Abs 3 (bzw. Art 127 a Abs 3) B-VG sowie § 15 Abs 1 iVm § 16 (bzw. § 18 Abs 1) RHG. Da die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse seit der Gründung der Z-AG mit mehr als 50 % am Grundkapital der Z-AG bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, der Z-Länderbank, beteiligt war, ist der Rechnungshof gemäß Art 127 Abs 3 Satz 3 (bzw. Art 127 a Abs 3 Satz 3) B-VG sowie § 15 Abs 1 Satz 4 iVm § 16 (bzw. § 18 Abs 1 Satz 4) RHG zuständig, auch dieses Unternehmen zu prüfen. Für den Zeitraum seit der Verschmelzung der Z-AG mit der Länderbank (zur Z-Länderbank) ergibt sich diese Zuständigkeit zusätzlich aus Art 126 b Abs 2 B-VG iVm § 12 Abs 1 RHG, weil der Bund gemeinsam mit der - der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegenden - Anteilsverwaltung-Z mit mehr als 50 % am Grundkapital dieses Unternehmens beteiligt ist ..."

1.2.1. Nach Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs teilte der - auf dem Boden dieser verfassungsgerichtlichen Entscheidung zur Vornahme einer (neuen) Gebarungsüberprüfung jedenfalls berechtigte - Rechnungshof der Z-Länderbank Bank Austria AG mit Note vom mit, daß die Überprüfung der Gebarung der Z-Länderbank Bank Austria AG bis zum Jahr 1992 einschließlich der laufenden Gebarung am ihren Anfang nehmen werde.

1.2.2. Laut einem dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Protokoll vom wollten die Prüforgane des Rechnungshofs an diesem Tag iS ihres Prüfungsauftrags in den Geschäftsräumlichkeiten der Z-Länderbank Bank Austria AG mit den Prüfungshandlungen tatsächlich beginnen; die anwesenden Vertreter der Z-Länderbank Bank Austria AG ließen jedoch die Gebarungsüberprüfung nicht zu und verweigerten auch die Aushändigung entsprechender Unterlagen.

1.3.1.1. Mit dem Bundesverfassungsgesetz BGBl. 508/1993, ausgegeben am , erhielt Art 126 a B-VG folgende Fassung:

"Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art121 Abs 1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder des Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Alle Rechtsträger sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen. Die Exekution dieser Verpflichtung wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Das Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt."

1.3.1.2. Dazu heißt es im Bericht des Verfassungsausschusses (1142 BlgNR XVIII. GP, 2) in Wiedergabe der Begründung des Initiativantrags des Abg. Dr. Fuhrmann ua. 546/A vom :

"Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Tätigkeitsbericht über das Jahr 1990 darauf hingewiesen, daß Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit des Rechnungshofes gegenüber öffentlichen Unternehmungen daran leiden, daß die von der bestrittenen Prüfungszuständigkeit betroffenen Unternehmungen nicht am Verfahren teilnehmen dürfen und daß für die Durchsetzung der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes entsprechende verfahrensrechtliche Handhaben fehlen.

Der vorliegende Initiativantrag soll nunmehr diese verfassungsrechtliche Lücke schließen und für die Zukunft derartige Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes durchsetzbar machen.

Eine rechtliche Änderung wird einerseits insofern vorgenommen, als nunmehr von Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Rechtsträger (Art121 Abs 1 B-VG) und dem Rechnungshof die Rede ist. Dadurch werden auch solche Rechtsträger in das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof einbezogen, die bisher zwar Anlaß zu Meinungsverschiedenheiten sein konnten, ihre Rechtsauffassung in einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof aber nicht unmittelbar vertreten konnten."

1.3.2. Ferner wurden ua. die §§36 a und 36 c VerfGG 1953 mit dem Bundesgesetz BGBl. 510/1993, ausgegeben ebenfalls am , wie folgt geändert:

"§36 a (1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art121 Abs 1 B-VG) über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, können der Rechnungshof sowie in Angelegenheiten der Bundesgebarung die Bundesregierung und in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung die Landesregierung den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellen. Eine Meinungsverschiedenheit liegt vor, wenn ein Rechtsträger die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung ausdrücklich bestreitet oder die Gebarungsüberprüfung tatsächlich nicht zuläßt, oder aber der Rechnungshof sich weigert, besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen.

(2) Ein Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit ein Jahr vergangen ist.

...

§ 36 c (1) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und der Rechtsträger, mit dem eine Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit des Rechnungshofes entstanden ist.

(2) Hat sich die Meinungsverschiedenheit mit einem Rechtsträger ergeben, der nicht eine Gebietskörperschaft ist, so sind im Falle einer Unternehmung jene Gebietskörperschaften, die an dieser beteiligt sind, wenn es sich jedoch um einen anderen Rechtsträger handelt, jene Gebietskörperschaften, in deren Gebarungsbereich der betreffende Rechtsträger fällt, vom Verfassungsgerichtshof zu einer Stellungnahme aufzufordern und als mitbeteiligte Parteien dem Verfahren beizuziehen."

1.3.3. Das BVG BGBl. 508/1993, mit dem Art 126 a B-VG geändert wurde, und die dementsprechende VerfGG-Novelle BGBl. 510/1993 traten mit in Kraft (Art49 Abs 1 B-VG).

1.4.1. Etwa ein Jahr nach dem fehlgeschlagenen ersten Prüfungsversuch (siehe Abschnitt 1.2.), und zwar am , gab der Rechnungshof der Z-Länderbank Bank Austria AG (nunmehr Bank Austria Aktiengesellschaft) bekannt, daß mit der Gebarungsüberprüfung an Ort und Stelle voraussichtlich am 2. Oktober für einen Prüfungszeitraum "bis zum Jahr 1993 einschließlich der laufenden Gebarung" begonnen werde.

Mit Note an die Bank Austria Aktiengesellschaft vom änderte der Rechnungshof den ursprünglich vorgesehenen (Prüfungs-)Termin auf ab.

1.4.2. Am unternahmen Organe des Rechnungshofs in den Geschäftsräumlichkeiten der Bank Austria Aktiengesellschaft abermals den Versuch, mit der angekündigten Gebarungsüberprüfung zu beginnen, doch verwiesen die anwesenden Vertreter des Unternehmens sinngemäß ua. auf noch ausstehende Beschlüsse des Aufsichtsrats. Hierin erblickten die Prüforgane des Rechnungshofs eine "Verweigerung der Vornahme von Prüfungshandlungen", worüber eine Niederschrift angefertigt wurde.

1.5.1.1. Am beantragte der Rechnungshof unter Berufung auf Art 126 a B-VG, der Verfassungsgerichtshof "möge feststellen, daß der Rechnungshof zuständig ist, die Gebarung der Bank Austria Aktiengesellschaft sowie der vormaligen Z-Länderbank Bank Austria AG bzw. der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien AG für die Jahre 1988 bis 1993 und die laufende Gebarung bis zum Zeitpunkt des Einbringens des Antrags zu überprüfen, und aussprechen, daß der Rechtsträger schuldig ist, die Gebarungsüberprüfung bei sonstiger Exekution zu ermöglichen".

1.5.1.2. Der Rechnungshof bezieht sich in seinem Antrag auf das einen Organstreit zwischen ihm einerseits sowie der Bundesregierung und dem Stadtsenat der Bundeshauptstadt Wien bzw. der Wiener Landesregierung anderseits (nach der alten Rechtslage) entscheidende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom , KR 1/92, und gibt auszugsweise den Inhalt seines damaligen Antrags und die wesentlichen Gründe der genannten verfassungsgerichtlichen Entscheidung wörtlich wieder.

1.5.2.1. Die Verfahrenspartei Bank Austria Aktiengesellschaft gab am eine schriftliche Stellungnahme ab; darin wurde begehrt, den Antrag des Rechnungshofs - der auch nicht die formalen Voraussetzungen des VerfGG 1953 erfülle - zurückzuweisen oder aber in Beziehung auf den Zeitraum 1988 bis einschließlich 1993 als "nicht mehr zulässig" zurückzuweisen und im übrigen (in eventu zur Gänze) abzuweisen, allenfalls aber festzustellen, daß der Rechnungshof zur beantragten Gebarungsüberprüfung nicht zuständig sei.

1.5.2.2. Die Bundesregierung sah - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom , KR 1/92, und darauf, daß "seither an den Beteiligungsverhältnissen der zu prüfenden Unternehmung keine wesentlichen Veränderungen eingetreten" seien - von einer Stellungnahme ab (Note vom ).

1.5.2.3. Die Bundeshauptstadt Wien verwies mit Schreiben vom auf ihre in Abschrift beigelegte Äußerung im verfassungsgerichtlichen Verfahren KR 1/92.

1.5.3. Dazu langte am eine Gegenäußerung des Rechnungshofs ein, auf welche die Bank Austria Aktiengesellschaft am replizierte.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag des Rechnungshofs erwogen:

2.1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht auf Grund der Einlassungen der Verfahrensparteien davon aus, daß seit seiner Entscheidung vom , KR 1/92-10, weder in der organisationsrechtlichen Verflechtung der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse und der Gemeinde Wien noch letztlich auch in den Beteiligungsverhältnissen an der Bank Austria Aktiengesellschaft für die Frage der Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs bedeutsame Änderungen eintraten. (Lediglich die Firmenbezeichnung "Z-Länderbank Bank Austria AG" wurde mit Wirkung vom in "Bank Austria Aktiengesellschaft" geändert (S 10 des Antrags).)

2.1.2. Die Bank Austria Aktiengesellschaft räumt in ihrer Gegenschrift ein, es bestehe

"kein Streit ... darüber, daß die Beantwortung der Frage

betreffend die Zuständigkeit des Rechnungshofs zur

Gebarungsüberprüfung der Bank Austria Aktiengesellschaft (früher

Z-Länderbank Bank Austria AG) im Hinblick auf die

Beteiligungsverhältnisse davon abhängt, ob es sich bei der

Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse ... um einen der Zuständigkeit

des Rechnungshofs zur Gebarungsüberprüfung unterliegenden Rechtsträger handelt.

Da die Gemeinde Wien an der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse nicht beteiligt (sei) ..., steh(e) folglich nur die Frage einer Beherrschung dieser Unternehmung (= der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse) durch die Gemeinde Wien zu Debatte."

2.2.1. Die zentrale Frage, ob die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegt, war Gegenstand des schon zitierten, einen Organstreit betreffenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs zu KR 1/92, aber in der Folge auch des Erkenntnisses zu KR 1/94 über einen Antrag des Rechnungshofs auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit zwischen ihm und der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse. In diesem zweiten Verfahren hatte sich der Verfassungsgerichtshof mit der Argumentation der aufgrund der geänderten Rechtslage als Verfahrenspartei einschreitenden Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse eingehend zu befassen; er teilte den Standpunkt der antragstellenden Partei und stellte - in Stattgebung des Antrags und unter Hinweis auf das zitierte Erkenntnis zu KR 1/92 - fest, daß die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse (für einen bestimmten Zeitraum) der Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs unterliege. Die in diesem Erkenntnis ausgebreiteten rechtlichen Erwägungen sind in wesentlichen Punkten auf den nunmehr zu entscheidenden Rechtsfall zu übertragen: Der Verfassungsgerichtshof hält an der im Verfahren KR 1/92 vertretenen Rechtsauffassung unverändert fest und findet es unter den obwaltenden Umständen für hinreichend, sowohl zur Frage der Zulässigkeit des Antrags (vgl. bspw. die identen Tage der relevanten (nicht zugelassenen) Prüfungsversuche des Rechnungshofs) als auch zur Sache selbst grundsätzlich und auch im besonderen auf dieses jüngst ergangene Erkenntnis (vom , KR 1/94) zu verweisen, zumal das Parteienvorbringen im vorliegenden Verfahren in entscheidenden Fragen mit den Einlassungen im Verfahren KR 1/94 weithin (teils wörtlich) übereinstimmt.

2.2.2. Daraus ergibt sich, daß der - entgegen der Auffassung der Bank Austria Aktiengesellschaft seinem gesamten Inhalt nach auch den Erfordernissen des VerfGG 1953 idF BGBl. 510/1993 genügende - Antrag des Rechnungshofs zur Gänze zulässig und begründet ist (Art121 Abs 1 iVm Art 126 b Abs 2, 127 Abs 3 sowie Art 127 a Abs 3 B-VG), sodaß spruchgemäß entschieden werden mußte.

2.2.3. Auf den Antrag der Bank Austria Aktiengesellschaft auf "Befassung des EuGH gemäß Art 177 EGV" in der Replik vom (s. Punkt 1.5.3.) war allein schon deshalb nicht näher einzugehen, weil zum einen die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits aus Gründen des Gemeinschaftsrechts selbst nicht entscheidungserheblich sind und zum anderen Gemeinschaftsrechtsnormen (Art6 und 90 EGV) hier überhaupt nur offensichtlich irrtümlich herangezogen wurden. Denn Art 6 EGV verbietet jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und Art 90 EGV bekräftigt die allgemeine, auf Art 5 EGV beruhende Pflicht der Mitgliedstaaten, die praktische Wirksamkeit der (sich an Unternehmen richtenden) Wettbewerbsregeln wie auch der übrigen Vertragsbestimmungen nicht zu beeinträchtigen: Von solchen Verstößen kann schon nach der Art des zu entscheidenden Rechtsfalls aber keine Rede sein.

2.2.4. Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der bei Feststellung der Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs dem Verfassungsgerichtshof einen Kondemnationsausspruch vorschreibenden Bestimmung des § 36 d VerfGG 1953 idF BGBl. 510/1993 wird ebenfalls auf die Gründe des Vorerkenntnisses zu KR 1/94 hingewiesen.

2.2.5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung ergehen.