TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VfGH vom 05.03.2005, KR2/03

VfGH vom 05.03.2005, KR2/03

Sammlungsnummer

17489

Leitsatz

Feststellung der Befugnis des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung der Telekom Austria AG; Beherrschung durch die ÖIAG und somit indirekt durch den Bund auf Grund eines Syndikatsvertrages

Spruch

1. Der Rechnungshof ist befugt, zum Zwecke der Überprüfung der Gebarung der Telekom Austria Aktiengesellschaft seit ihrer Gründung () bis zum in sämtliche Unterlagen der Gesellschaft Einsicht zu nehmen.

Die Telekom Austria Aktiengesellschaft ist schuldig, die Einsicht in die Unterlagen der Jahre 1998 bis 2001 bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.

2. Der Antrag festzustellen, dass der Rechnungshof befugt ist, zum Zwecke der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß § 8 Abs 1 bis 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in die Bezugsunterlagen der Jahre 1998 bis 2001 der Telekom Austria Aktiengesellschaft Einschau zu nehmen, wird abgewiesen.

3. Der Bund (Rechnungshof) ist schuldig, der Telekom Austria Aktiengesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 1.962,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Rechnungshof stellte am gemäß Art 126a B-VG den (zu KR2/03 protokollierten) Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge

1. feststellen, dass der Rechnungshof zuständig ist, die Gebarung der Telekom Austria Aktiengesellschaft (FN 144477 t) seit ihrer Gründung (als Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft) bis zu überprüfen,

2. feststellen, dass der Rechnungshof befugt ist, zum Zwecke der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß § 8 Abs 1 bis 3 BezBegrBVG, in die Bezugsunterlagen der Jahre 1998 bis 2001 der Telekom Austria Aktiengesellschaft (vormals Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft) Einschau zu halten, und

3. aussprechen, dass die Telekom Austria Aktiengesellschaft bei sonstiger Exekution schuldig ist, die Gebarungsüberprüfung und die Einschau in die Bezugsunterlagen der Jahre 1998 bis 2001 zu ermöglichen.

1. Dem Antrag des Rechnungshofes liegt folgender - außer Streit stehender - Sachverhalt zugrunde:

Mit einem gemeinsamen Schreiben vom haben die (damalige) Vizekanzlerin und Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport einerseits und der Bundesminister für Finanzen andererseits den Präsidenten des Rechnungshofes (= RH) "gemäß Art 126b Abs 4 letzter Satz B-VG um eine Überprüfung der Gebarung der Post, Telekom und ÖBB" ersucht. Begründend wurde in diesem Schreiben darauf verwiesen, dass Bedienstete dieser Gesellschaften ohne offensichtliche gesundheitliche Mängel vor Erreichen der 35-jährigen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit in den dauernden Ruhestand treten.

Entsprechend diesem Ersuchen hat der RH mit Schreiben vom dem Generaldirektor der Telekom Austria AG mitgeteilt, dass er die Gebarung der Telekom Austria AG seit deren Errichtung - gegebenenfalls auch in Rechtsnachfolge nach der Post und Telekom Austria AG - und die laufende Gebarung an Ort und Stelle anhand der Rechnungsbücher und Belege sowie der sonstigen Behelfe überprüfen werde.

Mit Schreiben vom , welches im RH am eingelangt ist, meldete die Telekom Austria AG durch ihren Rechtsanwalt Zweifel an der Zuständigkeit des RH an und stellte eine Klärung dieser Frage in Aussicht. Die darin zum Ausdruck gebrachten Zweifel an seiner Prüfungskompetenz hat der RH sowohl der (damaligen) Vizekanzlerin als auch dem Bundesminister für Finanzen mit dem Ersuchen um Stellungnahme zur Kenntnis gebracht (Schreiben des Präsidenten des RH vom . Hiezu teilte der Bundesminister für Finanzen mit Schreiben vom mit, er habe dies zum Anlass für ein Schreiben an den Vorstand der Telekom Austria AG genommen. In diesem Schreiben ersuchte er, "die Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof durch entsprechende Veranlassungen seitens des Vorstandes der Telekom Austria AG zu ermöglichen, dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Bund einen Großteil der Pensionslasten der Betroffenen zu tragen hat".

Mit Schreiben vom hat der RH dem Vorstand der Telekom Austria AG mitgeteilt, dass er zur Erstellung der Berichte des RH für die Jahre 1998 bis 2001 gemäß § 8 BezBegrBVG in die hierfür bedeutsamen Unterlagen Einschau halten werde.

Am begannen die Organe des RH mit den Prüfungs- und Einschauhandlungen in den Räumlichkeiten der Telekom Austria AG in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 3, und begehrten Einschau in die betreffenden Unterlagen.

Die Vertreter der Telekom Austria AG ließen diese Einschau nicht zu und verwiesen begründend auf das schon erwähnte Schreiben vom . Die Beauftragten des RH erklärten, dass eine Behinderung des RH an der Vornahme von Prüfungs- und Einschauhandlungen vorliege, und setzten die Vertreter der Telekom Austria AG darüber in Kenntnis, dass der RH an den Verfassungsgerichtshof herantreten werde, um die von den Vertretern der Telekom Austria AG bestrittene Zuständigkeit des RH zur Gebarungsüberprüfung und zur Einschau in die angeforderten Unterlagen überprüfen zu lassen.

Die Vertreter der Telekom Austria AG nahmen dies zur Kenntnis. Darüber wurde eine Niederschrift verfasst und von den anwesenden Vertretern der Telekom Austria AG und des RH unterfertigt.

2. Seinen Antrag begründete der Rechnungshof wie folgt:

"Die Telekom Austria AG (...) wurde gemäß § 1 des Poststrukturgesetzes (...), unter der Firma 'Post und Telekom Austria AG' (= PTA) zur Besorgung der bis dahin von der Post- und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Aufgaben gegründet. Diese Gesellschaft hat aufgrund des Hauptversammlungsbeschlusses vom ihre Firma auf 'Telekom Austria AG' abgeändert und diesen neuen Namen bis dato beibehalten (...).

Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (...) wurde nach § 11 Abs 1 PTSG (...), als Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Alleiniger Gesellschafter dieser GmbH war während ihres Bestehens die Republik Österreich. (...) Die PTBG unterlag daher gemäß Art 126b Abs 2 erster Satz B-VG der Kontrolle des RH.

Die Post und Telekom Austria AG (zur besseren Unterscheidung als PTA-neu abgekürzt) (...) ging aus einer Abspaltung (...) aus der PTA (...) hervor. Die Aktien der PTA-neu wurden mit Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom mit Wirksamkeit vom an die PTBG übertragen (...).

Alle Anteile an der Telekom Austria AG (= frühere PTA) standen gemäß § 11 Abs 2 PTSG zunächst im Eigentum der PTBG. Die PTBG brachte im Zusammenhang mit dem Umgründungsvorgang bei der PTA bzw. der PTA-neu (...) 75 % (- 200 Aktien) der PTA-Anteile in die PTA-neu ein und veräußerte weitere 25 % (+ 100 Aktien) ihrer PTA-Anteile an die PTA-neu: die PTA-neu hielt daher ab diesem Zeitpunkt 100 % (- 100 Aktien) der PTA-Anteile (...).

Am schlossen die PTA-neu und die STET International Netherlands (= STET = Stratco), eine Tochtergesellschaft der Telecom Italia, als Teil des Erwerbes von 25,00007 % der Telekom Austria AG-Anteile durch die STET (= Stratco), einen Syndikatsvertrag ab (...).

In der Folge wurden die PTBG und die PTA-neu als übertragende Gesellschaften gemäß § 12 Abs 1 und 3 des ÖIAG-Gesetzes 2000, BGBl. I Nr. 24/2000, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die ÖIAG als übernehmende Gesellschaft mit Stichtag verschmolzen. Gemeinsam mit der Beteiligung der PTA-neu an der Telekom Austria AG ist der ursprünglich zwischen der PTA-neu und der STET (= Stratco) am abgeschlossene Syndikatsvertrag mit dem Stichtag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die ÖIAG übergegangen.

Die ÖIAG ist eine Aktiengesellschaft, deren Anteile bis dato zu 100 % vom Bund gehalten werden. (...)

Der ursprüngliche Anteil der ÖIAG am Grundkapital der Telekom Austria G in Höhe von 75 % (minus einer Aktie) ist aufgrund des Börsegangs dieser Gesellschaft Ende November 2000 auf 47,8 herabgesunken und in dem für das gegenständliche Verfahren bedeutsamen Zeitraum unverändert geblieben. (...)

Ab dem Zeitpunkt des Börsengangs der Telekom Austria G und des damit verbundenen Absinkens der Anteile der ÖIAG an der Telekom Austria AG auf 47,8 kommt dem bereits erwähnten Syndikatsvertrag vom erhöhte Bedeutung für die weitere Prüfungszuständigkeit des RH zu.

Für den Zeitraum von der Errichtung der Telekom Austria G (als PTA) bis zum Börsegang im November 2000 lässt sich die Prüfungszuständigkeit des RH gegenüber dieser Gesellschaft auf die Beteiligungsverhältnisse zurückführen (vgl. Art 126b Abs 2 letzter Satz B-VG):

Für die Zeit von der Errichtung der Telekom Austria G (als PTA) bis zum war die Zuständigkeit des RH deshalb gegeben, weil die PTBG, deren Anteile zur Gänze dem Bund gehörten, der Zuständigkeit des RH unterlag und die PTBG alleiniger Eigentümer der Telekom Austria G (vormals PTA) war.

Vom bis zum war die Zuständigkeit des RH deshalb gegeben, weil die PTA-neu zunächst mit 100 % (- 100 Aktien) am Grundkapital der Telekom Austria AG beteiligt war, die Beteiligung nach der Veräußerung von 25,00007 % der Anteile an die STET (= Stratco) nur auf knapp unter 75 v.H. sank und die Anteile an der PTA-neu während dieses gesamten Zeitraumes der PTBG gehörten, die ihrerseits wieder im Eigentum des Bundes stand.

Für den Zeitraum ab der Verschmelzung der PTA-neu und der PTBG mit der ÖIAG, also ab , bis zum Börsegang der Telekom Austria AG Ende November 2000 (und dem damit verbundenen Herabsinken der Beteiligung der ÖIAG an der Telekom Austria AG auf knapp unter 50 %) war die Zuständigkeit des RH deshalb gegeben, weil die ÖIAG, deren Anteile zur Gänze dem Bund gehören, ihrerseits der Zuständigkeit des RH unterliegt und die ÖIAG mit knapp unter 75 v.H. am Grundkapital der Telekom Austria AG beteiligt war.

Für den Zeitraum nach dem Börsegang der Telekom Austria AG bis zum , dem Tag des vergeblichen Prüfungs- und Einschauversuchs des RH, beruht die Prüfungszuständigkeit des RH auf jener Anordnung in Art 126b Abs 2 zweiter Satz B-VG, derzufolge einer mindestens 50 %igen Beteiligung die Beherrschung einer Unternehmung durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten ist. Die ÖIAG, deren Anteile zur Gänze dem Bund gehören und die deshalb der Kontrolle des RH unterliegt, beherrscht nämlich im Sinne des Art 126b Abs 2 zweiter Satz B-VG aufgrund ihrer Beteiligung an der Telekom Austria AG im Zusammenhalt mit dem bereits erwähnten Syndikatsvertrag vom diese Unternehmung."

Der RH geht davon aus, dass auch ein Syndikatsvertrag eine geeignete Beherrschungsmaßnahme im Sinne des Art 126b Abs 2 zweiter Satz B-VG darstelle und verweist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom , KR1/92 (VfSlg. 13.346/1993).

Der vorliegende Syndikatsvertrag sei grundsätzlich geeignet, der zu 100 % im Eigentum der Republik Österreich stehenden ÖIAG einen beherrschenden Einfluss auf die Telekom Austria AG im Sinn des Art 126b Abs 2 zweiter Satz B-VG zu vermitteln, weil er der ÖIAG eine rechtlich abgesicherte Einflussmöglichkeit auf die Telekom Austria AG verschaffe, vor allem auf Grund der personell-organisatorischen Verflechtung zwischen den Syndikatspartnern und der Telekom Austria AG. Der RH erläutert dann den Inhalt des Syndikatsvertrags vom und schließt daraus folgendes:

"Die starke Stellung, die die ÖIAG aufgrund des Syndikatsvertrages bei Bestellung der Mitglieder des Leitungsorganes und des Kontrollorganes der Telekom Austria AG ohne Zweifel innehat, scheint allerdings durch die gegenseitigen Blockademöglichkeiten der Syndikatspartner in bestimmten Angelegenheiten relativiert zu werden:

Der Syndikatsvertrag sieht nämlich die Bildung einer Syndikatsversammlung vor, die in allen Angelegenheiten beschließen soll, in denen der Syndikatsvertrag qualifizierte Beschlussmehrheiten im Aufsichtsrat bzw. in der Hauptversammlung vorsieht. In derartigen Angelegenheiten kommt ein gültiger Syndikatsbeschluss nur mit Zustimmung jedes Syndikatspartners zustande (Pkt. 6.5 des Syndikatsvertrages). Unter dem Blickwinkel der Beteiligungsverhältnisse zum Zeitpunkt des Abschlusses des Syndikatsvertrages wurden dadurch u.a. Budgetfragen, grundsätzliche Fragen der Geschäftspolitik, grundsätzliche Technologieentscheidungen, die Aufgabe und Aufnahme von Geschäftszweigen und Produkten, überhaupt alle wesentlichen Geschäfte im Sinne von § 95 Abs 5 AktG sowie die Feststellung des Jahresabschlusses (siehe Punkte 11.2 und 15.2 des Syndikatsvertrages) einem Vetorecht der STET (= Stratco) unterworfen.

Für die Auflösung von Pattsituationen, die sich aufgrund des Vetorechtes jedes Syndikatspartners ergeben können, ist vorgesehen, dass - wenn auch nach einem geregelten Vermittlungsverfahren eine Einigung nicht zustande kommt, von jedem Vertragspartner ein Schiedsverfahren eingeleitet werden kann und letztlich ein Schiedsmann die endgültige Entscheidung trifft ('Deadlock-Klausel'). Dies gilt nicht für Budgetangelegenheiten. (...)

Die Syndikatspartner können ihre Auffassung im Aufsichtsrat bei einer derartigen Angelegenheit nur durch gleichförmige Stimmabgabe durchsetzen, was sie bei Meinungsverschiedenheiten letztlich immer an den Verhandlungstisch zwingen wird. Nur als letzten Ausweg, wenn sich die Syndikatspartner nach einer Reihe obligatorischer Vermittlungsversuche nicht einigen können (...), sieht der Syndikatsvertrag einen unabhängigen Schiedsspruch vor, der aber unter Berücksichtigung der Interessen beider Syndikatspartner in den vom Syndikatsvertrag eng gesteckten Grenzen zu ergehen hat (...).

Es ist evident, dass die ÖIAG aufgrund der Größe ihrer Beteiligung an der Telekom Austria AG und aufgrund der Gestaltung des Syndikatsvertrages auch den maßgeblichen Einfluss auf die Telekom Austria AG hat."

Die Deadlock-Klausel im Syndikatsvertrag sei im Ergebnis daher nicht geeignet, den beherrschenden Einfluss der ÖIAG auf die Telekom Austria AG zu vermindern.

Die zuvor dargestellte enge personell-organisatorische Verflechtung sei aber auch im Zusammenhang mit jener Rechtsbeziehung zu sehen, die mit der gesetzlichen Haftung des Bundes, insbesondere für die Ansprüche von Vertragsbediensteten der Telekom Austria AG, und mit dem Aufwandersatz der Aktivbezüge von zum Dienst zugeteilten Beamten an den Bund einhergehe.

"Die der Telekom Austria AG gemäß § 17 Abs 1 PTSG zugewiesenen Beamten werden nach § 17 Abs 1a Z 2 PTSG, sofern sie überwiegend im Unternehmensbereich der Telekom Austria AG beschäftigt sind, dieser auf Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Nach § 17 Abs 6 PTSG i.d.F. BGBl. I Nr. 161/1999 hat die Telekom Austria AG dem Bund für die nach Abs 1a leg. cit. dauernd zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen. Nach § 17 Abs 7 erster Satz PTSG trägt der Bund den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamte, die nach Abs 1 oder Abs 1a zugewiesen waren, und für deren Angehörige und Hinterbliebene.

Die Telekom Austria AG hat nach § 17 Abs 7 zweiter Satz PTSG für die nach Abs 1a zugewiesenen Beamten an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser beträgt im hier maßgeblichen Zeitraum knapp unter 30 % des Aufwandes an Aktivbezügen.

Nach § 18 Abs 1 PTSG wurden die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Vertragsbediensteten mit Inkrafttreten des PTSG am Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder eines Unternehmens, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist. Diesen Arbeitnehmern bleiben die am Tag vor dem Inkrafttreten des PTSG bestehenden Rechte gewahrt. Nach Abs 2 zweiter Halbsatz dieser Bestimmung haftet der Bund für Entgeltansprüche ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung dieser Ansprüche in dem Ausmaß, auf das die Arbeitnehmer als Vertragsbedienstete des Bundes Anspruch gehabt hätten.

Aus den genannten Gründen besteht daher ein eminentes wirtschaftliches Interesse des Bundes am Haftungsfonds der Telekom Austria AG.

Abschließend erlaubt sich der RH noch darauf hinzuweisen, dass der jeweilige Vorsitzende des Vorstandes der Telekom Austria Aktiengesellschaft zugleich auch das beim Vorstand dieser Gesellschaft eingerichtete Personalamt, also eine Bundesbehörde, leitet (siehe § 17 Abs 2 PTSG i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999). Diese Regelung, die im Jahre 1999 in Kraft getreten ist, ist unter staatsrechtlichen Gesichtspunkten nur dann vertretbar, wenn der damalige Gesetzgeber von einem maßgeblichen Einfluss des Bundes auf die Bestellung des Behördenleiters ausgehen durfte. Dieser maßgebliche Einfluss schien dem Gesetzgeber des Jahres 1999 offenbar durch die Regelungen des im Oktober 1998 abgeschlossenen Syndikatsvertrages gesichert.

Die Telekom Austria AG sei demgemäß als Rechtsträger anzusehen, der in den Jahren 1998 bis 2001 der Kontrolle des RH unterlag. Demgemäß sei die Telekom Austria AG verhalten gewesen, bis spätestens Ende März 2000 dem RH die in § 8 Abs 1 erster und zweiter Satz BezBegrBVG vorgesehenen Mitteilungen über Bezugszahlungen in den Jahren 1998 und 1999 und bis spätestens Ende März 2002 dem RH die Mitteilungen über Bezugszahlungen in den Jahren 2000 und 2001 zu erstatten.

Die Telekom Austria AG habe ihre Mitteilungspflicht nicht eingehalten, weshalb der RH zur Einschau in die betreffenden Unterlagen verpflichtet war (§8 Abs 1 letzter Satz BezBegrBVG).

Die Vorschrift des § 8 Abs 1 letzter Satz lasse es dem RH offen, ob er "in die betreffenden Unterlagen" anlässlich einer Gebarungsüberprüfung "Einschau hält" oder außerhalb einer solchen. Da die Befugnis "Einschau (Einsicht) zu nehmen" in allen einschlägigen Vorschriften als Mittel der Gebarungskontrolle genannt werde, ergebe sich daraus, dass der RH auch im Rahmen einer Gebarungsüberprüfung die in § 8 Abs 1 letzter Satz BezBegrBVG angeordnete Einschau vornehmen könne, um bei dieser Gelegenheit jene Daten zu gewinnen, die zur Erstellung des Einkommensberichtes erforderlich seien.

Im gegenständlichen Fall habe der RH eine im Sinne des Art 126b Abs 4 letzter Satz B-VG durchzuführende Gebarungsüberprüfung zum Anlass genommen, der ihm verfassungsrechtlich auferlegten Pflicht zur "Einschau in die betreffenden Unterlagen" gemäß § 8 Abs 1 letzter Satz BezBegrBVG nachzukommen.

Diese Einschau in die Unterlagen sei aber nicht zugelassen worden.

3. Die Bundesregierung nahm in ihrer Äußerung vom wie folgt Stellung:

"Ende November 2000 erfolgte der Börsegang der ÖIAG. Die Beteiligung der ÖIAG am Grundkapital der Telekom Austria AG sank dadurch auf 47, 8 %.

Die Bundesregierung teilt die Rechtsansicht des Rechnungshofes, dass auf Grund der Beteiligung der ÖIAG am Grundkapital der Telekom Austria AG mit 47, 8 % in Verbindung mit dem Vertragsinhalt des Syndikatsvertrages seit dem Börsegang der ÖIAG Ende November 2000 bis zum (Behinderung des Rechnungshofes an der Vornahme der Prüfungs- und Einschauhandlungen) eine Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Gebarungskontrolle nach Art 126b Abs 2 zweiter Satz B-VG (Beherrschung) gegeben ist. (...)

Auf Grund des zwischen der PTA-neu und der STET (Stratco) am abgeschlossenen Syndikatsvertrages, welcher zum im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die ÖIAG übergegangen ist, verfügt die ÖIAG über eine rechtlich abgesicherte Einflussmöglichkeit auf die Telekom Austria AG, die eine Beherrschung im Sinne des Art 126b Abs 2 zweiter Satz B-VG darstellt:

* Die ÖIAG beherrscht die Telekom Austria AG auf Grund der personell-organisatorischen Verflechtung zwischen Syndikatspartnern und der Telekom Austria AG (vgl. die Regelungen über die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes bzw. über die Syndikatsversammlung) und hat daher die Möglichkeit, eine Majorisierung durch andere abzublocken und einen wesentlichen Einfluss auf die Unternehmensführung auszuüben (vgl. VfSlg. 13798/1994).

* Der Bund hat darüber hinaus - worauf der Rechnungshof in seinem Antragsschriftsatz zutreffend hinweist - auch auf Grund der gesetzlich vorgesehenen Haftung des Bundes (etwa für die Ansprüche von Vertragsbediensteten der Telekom Austria AG) und des Aufwandersatzes der Aktivbezüge von zum Dienst zugeteilten Beamten ein sehr großes wirtschaftliches Interesse an der Geltendmachung seiner Einflussmöglichkeit."

Der Bund übe somit auf die Telekom Austria AG auf Grund finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Maßnahmen - zumindest einen ähnlichen Einfluss wie bei 50 % Beteiligung aus, und eine Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes nach Art 126b Abs 2 zweiter Satz B-VG ("Beherrschung") sei daher gegeben.

4. Die Telekom Austria AG nahm in ihrer Äußerung vom wie folgt Stellung:

Im Zuge der Bestrebungen der Telecom Italia aber auch der ÖIAG, ihre jeweiligen Beteiligungen an der Telekom Austria zu veräußern, sei am eine Änderungsvereinbarung zum Syndikatsvertrag vom zwischen der ÖIAG und TII geschlossen worden, die in Punkt 29.2 des Syndikatsvertrages folgendes festlege:

"29.2 Dauer: Dieser Vertrag bindet die Syndikatspartner bis zum Eintritt eines der folgenden Ereignisse:

(...)

(e) in Bezug auf Stratco [= TII; Anmerkung nicht im Original], am oder zu jenem früheren Zeitpunkt, zu dem Stratco seine Wesentliche Beteiligung verliert."

"Wesentliche Beteiligung" ist definiert mit "Beteiligung von mehr als 20% an den stimmberechtigten Stammaktien der Telekom Austria" [Anmerkung nicht im Original].

"Am hat die TII im Rahmen eines sog. Secondary Offerings 75 Millionen Stück Aktien an der Telekom Austria oder 10,201 % des Grundkapitals veräußert, wodurch ihre Beteiligung auf rund 14,8 % und somit unter 20 % gefallen ist. Seit dem hält die TII somit keine Wesentliche Beteiligung im Sinne der Definition des Syndikatsvertrages mehr. Der Syndikatsvertrag entfaltet daher seit dem keinerlei Rechtswirkungen. Zum Zeitpunkt des vom Rechnungshof durchgeführten Prüfversuchs, am , war der Syndikatsvertrag daher nicht mehr wirksam. Die vom VfGH zu entscheidende Meinungsverschiedenheit ist am aufgetreten: Gemäß § 36a Abs 1 VerfGG liegt eine Meinungsverschiedenheit dann vor, wenn ein Rechtsträger die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung ausdrücklich bestreitet oder tatsächlich nicht zulässt. Wie auch aus dem vom Rechnungshof vorgelegten Schreiben des Rechtsvertreters der Telekom Austria (...) und dem über den Prüfversuch am aufgenommenen Protokoll (...) hervorgeht, hat die Telekom Austria vor dem die Zuständigkeit des Rechnungshofes nicht ausdrücklich bestritten, sondern sich lediglich eine abschließende Antwort auf das Prüfersuchen des Rechnungshofes vom (...) vorbehalten. Der für die Entscheidung des VfGH maßgebliche Zeitpunkt ist daher der , in welchem Zeitpunkt der Syndikatsvertrag nicht mehr wirksam war. (...)

Wie der Rechnungshof selbst ausführt, beträgt die Beteiligung der ÖIAG an der Telekom Austria lediglich rund 47,2 % des Grundkapitals und erreicht damit nicht die von Art 126b Abs 2 geforderte Mindestbeteiligung von 50 %. Der Rechnungshof bringt jedoch in seinem Antrag vor, dass die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes auf der in Art 126b Abs 2 B-VG angeführten Beherrschungsmöglichkeit beruhe und begründet diesen Rechtsstandpunkt damit, dass der Syndikatsvertrag in der Fassung vom die in Art 126b Abs 2 B-VG geforderte Beherrschungsmöglichkeit vermittle.

Wie zuvor gezeigt, wurde der Syndikatsvertrag in der Fassung vom zwischenzeitig durch die Fassung vom ersetzt und verlor am seine Wirksamkeit. Es erübrigt sich daher jede Erörterung darüber, ob das Bestehen des Syndikatsvertrages einen Beherrschungstatbestand darstelle oder nicht. Da auch sonst keine wirtschaftlichen oder organisatorischen Maßnahmen vorliegen, die einer 50%-Beteiligung gleichkommen und solche vom Rechnungshof auch nicht behauptet werden, liegt der Kompetenztatbestand des Art 126b Abs 2 B-VG nicht vor. Der Antrag des Rechnungshofes ist daher vollinhaltlich abzuweisen". (...)

Der Rechnungshof sei aber auch nicht zur Kontrolle der Telekom Austria hinsichtlich früherer Zeiträume zuständig gewesen. Zwar erfolge die Gebarungskontrolle des Rechnungshofes naturgemäß ex-post, dies bedeute aber nicht, dass sich die Prüfungskontrolle des Rechnungshofes auch auf vergangene Sachverhalte beziehe, die sich in Unternehmen ereignet haben, die nicht mehr der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen.

Schon der Wortlaut des Bundesverfassungsgesetzes stelle auf die aktuellen Beteiligungsverhältnisse des zu prüfenden Unternehmens ab.

Auch der Gesetzeszweck spreche dafür, der Verfassungsbestimmung keine über den Wortlaut hinausgehende Bedeutung beizumessen.

Auch über den Weg der grundrechtskonformen Interpretation sei die Frage der Zuständigkeit des Rechnungshofes gemäß Art 126b Abs 2 B-VG eindeutig zu beantworten:

"Kontrollmaßnahmen durch den Rechnungshof stellen einen Eingriff in das Recht auf Eigentum, die Erwerbsfreiheit, das Recht auf Gleichbehandlung und das Recht auf Datenschutz des betroffenen Unternehmens - hier: der Telekom Austria - sowie in das Recht auf Datenschutz und das Recht auf Privatleben der von den Maßnahmen des Rechnungshofes betroffenen Mitarbeiter des Unternehmens dar. Ein solcher Eingriff wäre nur gerechtfertigt, wenn er zur Sicherstellung der bestmöglichen Mittelverwendung im betroffenen Unternehmen geeignet, notwendig und angemessen wäre.

Ein Normenverständnis, wonach Art 126b Abs 2 B-VG die Zuständigkeit des Rechnungshofes auch für Unternehmen vorsehen würde, die nicht mehr von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden, stünde in einem Widerspruch zu den verfassungsrechtlich geschützten Grundrechten: Die Prüfung eines ehemals öffentlichen Unternehmens ist nämlich in keiner Weise geeignet, die wirtschaftliche Mittelverwendung in diesem Unternehmen zu gewährleisten, weil der öffentlichen Hand gerade kein beherrschender Einfluss mehr zukommt. Überdies liegt eine wirtschaftliche Führung eines Unternehmens, das gerade kein öffentliches Unternehmen mehr ist, ebensowenig im öffentlichen Interesse wie die wirtschaftliche Führung eines Unternehmens, das niemals von der öffentlichen Hand beherrscht wurde.

Daraus ist abzuleiten, dass auch aufgrund einer grundrechtskonformen Interpretation dem Art 126b Abs 2 B-VG ein Verständnis beizumessen ist, das ausschließlich eine Prüfung - wenngleich naturgemäß ex-post - von Unternehmen vorsieht, die aktuell in die Rechnungshofkompetenz fallen ...."

Auch das Europarecht stehe der "rückwirkenden"

Rechnungshofkontrolle von ehemals öffentlichen Unternehmen entgegen:

"Mit Urteil vom (C-465/00, C-138/01 und C-139/01) hat der EuGH ausgesprochen, dass die angesprochene nationale Regelung (§8 BezBegrBVG) nur dann nicht Gemeinschaftsrecht verletzt, wenn die Offenlegung der Bezüge, die nicht nur die Höhe der Jahreseinkommen der Beschäftigten, sofern dieses einen bestimmten Betrag übersteigt, sondern auch die Namen der Bezieher dieser Einkommen umfasst, im Hinblick auf das vom Verfassungsgesetzgeber verfolgte Ziel der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel notwendig und angemessen ist. Eine auf Basis dieses Urteils ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des OGH liegt bislang, soweit ersichtlich, nicht vor. (...)

Sollte der Verfassungsgerichtshof nicht bereits im Weg der Interpretation zur Auffassung gelangen, dass die Telekom Austria auch für frühere Zeiträume nicht mehr der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt (...), so regt die Telekom Austria die Vorlage folgender Fragen zur Vorabentscheidung an den EuGH an:

'1. Sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere jene über den Datenschutz (Artikel l, 2, 6, 7 und 22 der Richtlinie 95/46/EG), den Schutz des Privatlebens (Art6 EU-Vertrag iVm Art 8 EMRK), den Schutz des Eigentums und der freien Berufsausübung (Art6 EU-Vertrag iVm Art 1 1. ZProtEMRK) sowie das Diskrimierungsverbot (Art6 EU-Vertrag iVm Art 14 EMRK) so auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die ein privatwirtschaftliches Unternehmen, das zu einem früheren Zeitpunkt von einer Gebietskörperschaft beherrscht wurde, aber nicht mehr aktuell beherrscht wird, zur Duldung von und Mitwirkung bei Maßnahmen der Gebarungskontrolle und Einsichtnahme in Unternehmensunterlagen, einschließlich Bezugsunterlagen, durch ein staatliches Organ verpflichtet, und ein staatliches Organ zur Gebarungskontrolle eines Unternehmens, das zu einem früheren Zeitpunkt von einer Gebietskörperschaft beherrscht wurde, aber nicht mehr aktuell beherrscht wird, zur Gebarungskontrolle und Einsichtnahme in Unternehmensunterlagen, einschließlich Bezugsunterlagen, sowie zur Erhebung und Weiterleitung von Einkommensdaten zum Zweck der Veröffentlichung der Namen und Einkommen der Arbeitnehmer verpflichtet, wobei sämtliche Prüfungs- und Einsichtshandlungen auf den Zeitraum beschränkt wären, während dessen die Beherrschung durch die Gebietskörperschaft vorlag?

2. Für den Fall, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die zu 1. gestellte Frage bejaht: Sind jene gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die einer nationalen Regelung des oben in 1. dargestellten Inhaltes entgegenstehen, in dem Sinn unmittelbar anwendbar, dass sich das zur Duldung von und Mitwirkung bei den Prüfungshandlungen verpflichtete privatwirtschaftliche Unternehmen auf sie berufen kann, um eine Anwendung entgegenstehender nationaler Vorschriften zu verhindern?'

(...) Wie zuvor erörtert, können Unternehmen, die wegen Wegfalles des Beteiligungs- oder Beherrschungstatbestandes nicht mehr der Rechnungshofkontrolle unterliegen, vom Rechnungshof auch nicht hinsichtlich früherer Zeiträume geprüft werden. Lediglich aus advokatorischer Vorsicht stellen wir in der Folge dar, dass jedenfalls mit dem Börsegang der Telekom Austria im November 2000 die Zuständigkeit des Rechnungshofes für die Telekom Austria nicht mehr gegeben war. (...)

Die ÖIAG hält an der Telekom Austria seit weniger als 50 % des Grundkapitals. Eine Prüfungsbefugnis des Rechnungshofes kraft (Bundes-)Beteiligung scheidet daher aus. Der Rechnungshof vertritt in seinem Antrag jedoch den Rechtsstandpunkt, dass der zwischen TII und ÖIAG geschlossene Syndikatsvertrag (in der Fassung von 1998) der ÖIAG die Beherrschung des Unternehmens vermittelt hat. (...)

Aufgrund des Syndikatsvertrages war die ÖIAG grundsätzlich in der Lage, die Unternehmensführung der Telekom Austria mitzubestimmen. Die zentrale Frage ist jedoch, ob das (frühere) Bestehen des Syndikatsvertrages tatsächlich die Annahme einer 'rechtlich gesicherten' Möglichkeit der Einflussnahme auf die Unternehmung im Sinne der Judikatur rechtfertigt.

In seiner bisherigen Judikatur hat der VfGH bei der Beurteilung, ob eine rechtliche Beherrschung vorlag, immer auf das Vorliegen gesetzlicher Grundlagen, Satzungsbestimmungen oder auch Vertragsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter abgestellt. Der VfGH hat dazu festgehalten, dass es wesentlich darauf ankommt, dass die Beherrschung ihren Grund in der rechtlichen Ausgestaltung der Organisation des Unternehmens hat. Dabei seien nicht allein die gesetzlichen Grundlagen ausschlaggebend, auch die Satzung einer Unternehmung oder sonstige Verträge, die zu einer organisatorischen Verflechtung zwischen dem beherrschten und dem herrschenden Rechtsträger führen können, sind zu berücksichtigen (VfSlg 13.346/1993, 14.096/1995)."

Ein Syndikatsvertrag betreffe grundsätzlich nicht die "Ausgestaltung der Organisation des Unternehmens". Der Syndikatsvertrag regle nicht das Verhältnis der Gesellschaft zu ihrem Gesellschafter, sondern das Verhältnis der Gesellschafter untereinander. Die Willensbildung im Syndikat sei für eine Gesellschaft nicht beeinflussbar und regelmäßig nicht durchschaubar. Wenn der Rechnungshof ausführe, dass es wesentlich darauf ankomme, dass eine Verflechtung zwischen dem Unternehmen und dem Einflussträger ihren Grund in der rechtlichen Ausgestaltung der Organisation des Unternehmens habe, so sei dem entgegenzuhalten, dass der Syndikatsvertrag gerade keinen Einfluss auf die Organisation der Telekom Austria gehabt habe.

Selbst wenn die Relevanz des Syndikatsvertrages für die Frage der Beherrschung zu bejahen sei, stelle sich die Frage, ob die Einflussmöglichkeit der ÖIAG eine Intensität erreicht habe, die einer 50-Prozent-Beteiligung gleichkomme. Schließlich werde der Einfluss der ÖIAG durch zwei Regelungen des Syndikatsvertrages stark eingeschränkt: Das Erfordernis der Einstimmigkeit in allen wesentlichen Angelegenheiten und die Auflösung von Patt-Situationen durch die sogenannte "Deadlock"-Regelung.

Weiters sei bei Untersuchung der Frage, ob die ÖIAG die rechtliche Möglichkeit zur Beherrschung der Telekom Austria im Sinne des Art 126b Abs 2 B-VG habe, auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Einflussmöglichkeiten der ÖIAG als Aktionärin der Telekom Austria durch das ÖIAG-Gesetz 2000 eingeschränkt sei. So normiere § 11 ÖIAG-Gesetz ein Konzernbildungsverbot für die ÖIAG.

Auch sei gemäß § 4 Abs 1 2. Satz ÖIAG-G die Einflussnahme des Bundes auf die ÖIAG stark reduziert.

"Aufgrund der Zuweisung der Beamten und dem Ersatz des diesbezüglichen Bezugsaufwands besteht naturgemäß ein Interesse des Bundes daran, dass die Telekom Austria nicht insolvent wird. Dieses Interesse ist jedoch völlig gleich gelagert mit dem der übrigen Aktionäre an der Telekom Austria. Eine Bevorzugung des Bundes als Aktionär hinsichtlich seiner Informationsinteressen würde zu einer Diskriminierung der übrigen Aktionäre führen und wäre mit dem aktienrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre (§47a AktG) nicht vereinbar. (...)

Weshalb der Umstand, dass der Vorstandsvorsitzende der Telekom Austria mit der Leitung des Personalamts betraut ist, die Zuständigkeit des Rechnungshofes für die Telekom Austria begründen soll, wie der Rechnungshof ausführt (Seite 10 des Antrags), erscheint ebenfalls nicht nachvollziehbar. Den vom Rechnungshof geäußerten rechtsstaatlichen Bedenken ist entgegenzuhalten, dass § 17a Abs 2 PTSG, wodurch ein Rechtsmittel in Dienstrechtsangelegenheiten ausgeschlossen wird und der Vorsitzende des Vorstands als Leiter des Personalamts weisungsfrei gestellt wird, eine Bestimmung im Verfassungsrang ist. Nach den Gesetzesmaterialien soll diese Bestimmung dem Umstand Rechnung tragen, dass die volle Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Unternehmens in der Personalführung gewährleistet ist und deswegen der Entfall jedweder Einflussnahme der staatlichen Verwaltung vorgesehen ist - von einer Einflussnahme anderer Art, etwa auf gesellschaftsrechtlichem Weg, wie vom Rechnungshof angedeutet, ist dabei nicht die Rede. (...)

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass weder der Syndikatsvertrag 1998 noch der Syndikatsvertrag in der Fassung der Änderungsvereinbarung aus 2002 der ÖIAG eine Beherrschung im Sinne des Art 126b B-VG vermittelt haben. Überdies bewirken die Regelungen des ÖIAG-G, die nur eine beschränkte durch die Privatisierungsziele determinierte Einflussnahme der ÖIAG auf die Telekom Austria zulassen, dass eine derartige Beherrschung schon gesetzlich nicht zulässig ist. Ein über die gesellschaftsrechtliche Beteiligung hinausgehendes sonstiges wirtschaftliches Interesse des Bundes an der Telekom Austria besteht daher ebenfalls nicht. Die Telekom Austria unterlag daher, selbst wenn man eine rückwirkende Prüfungsbefugnis des Rechnungshofes bejahen wollte, jedenfalls seit nicht mehr der Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofes."

5. Der Rechnungshof nahm in seiner Gegenäußerung vom wie folgt Stellung:

"1. Die Ausführungen der Antragsgegnerin (...) über die am abgeschlossene Änderungsvereinbarung zum Syndikatsvertrag vom und über die Veräußerung von 75 Millionen Stück Aktien der Telekom Austria AG durch die Telekom Italia International N.V. (= STRATCO) nimmt der Rechnungshof zum Anlass, seinen Feststellungsantrag dahingehend abzuändern (einzuschränken), dass die angestrebte Feststellung seiner Prüfungs- und Einschaubefugnis nur noch bis begehrt wird.

2. Was die Frage anlangt, ob die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofes mit dem Wegfall der Beherrschung endet (...), verweist der Rechnungshof auf die einschlägige Rechtsprechung, die auch von der Antragsgegnerin dargelegt wird. (...)

Die Antragsgegnerin begründet ihre Auffassung, wonach der Rechnungshof nicht zur Prüfung von Unternehmen für vergangene Perioden zuständig ist, wenn zwischenzeitig die Beteiligung unter 50 % gesunken und auch eine andere rechtlich relevante Beherrschungsform nicht mehr gegeben ist, vor allem mit dem Hinweis auf den Umstand, dass diesfalls der Zweck der Rechnungshofkontrolle, nämlich die Durchsetzungsmöglichkeit der öffentlichen Hand, nicht mehr gegeben sei. Hiezu erlaubt sich der Rechnungshof den Hinweis, dass das Wesensmerkmal der vom Rechnungshof auszuübenden Gebarungskontrolle vor allem in der zwingend gebotenen Information der Öffentlichkeit liegt. Dies kommt auch in den Bestimmungen des V. Hauptstückes des B-VG klar zum Ausdruck, die die Berichterstattung an die allgemeinen Vertretungskörper und die Veröffentlichung der Berichte ausdrücklich anordnen (siehe Art 126d Abs 1, 127 Abs 6 und 127a Abs 6 B-VG), während die Frage, welche Konsequenzen aus den Berichten des Rechnungshofes zu ziehen sind, auf der rechtlichen Ebene bewusst ungeregelt geblieben ist. Unter diesem Blickwinkel erscheint es daher nicht gerechtfertigt, aus der nicht mehr gegebenen Durchsetzungsmöglichkeit der öffentlichen Hand den Rückschluss zu ziehen, dass nur solche Unternehmungen vom Rechnungshof geprüft werden dürfen, die aktuell von der öffentlichen Hand gehalten (beherrscht) werden. Gleiches gilt auch für die in § 8 BezBegrBVG angeordnete Berichterstattung über hohe Bezugszahlungen aus den sogenannten 'öffentlichen Kassen'. Auch hier liegt der entscheidende Gesichtspunkt in der Information der Öffentlichkeit.

Was schließlich die Argumentation anlangt, dass insbesondere die B-VG-Novelle 1993 eine Änderung der einschlägigen Rechtsprechung erfordere, erlaubt sich der Rechnungshof den Hinweis, dass weder dem Wortlaut dieser Novelle noch den Gesetzesmaterialien ein Hinweis dafür entnommen werden kann, dass mit den Neuregelungen die Prüfungsbefugnis im Sinne der Ausführungen der Antragsgegnerin eingeschränkt werden sollte.

3. Was die Frage anlangt, ob Syndikatsverträge überhaupt ein geeignetes Mittel zur Vermittlung einer rechtlich abgesicherten Beherrschung darstellen, verweist der Rechnungshof auf Hengstschläger, der Syndikatsverträge durchaus als geeignete 'Beherrschungsmittel' ansieht (in: Der Rechnungshof, Berlin Duncker & Humblot 1982, S. 224). Zum Einwand, Syndikatsverträge regelten bloß das Verhältnis der Gesellschafter untereinander und beeinflussten nicht die Organisation des Unternehmens, verweist der Rechnungshof darauf, dass in zunehmendem Maße eine integrative Behandlung solcher Verträge befürwortet wird. Da sie auf die Kapitalgesellschaft gerichtet seien, würden sie auch Teil ihrer Verbandsordnung (...).

4. Zur Frage, ob der konkrete Syndikatsvertrag vom die für die Annahme einer Beherrschung durch die öffentliche Hand erforderlichen Einflussmöglichkeiten vermittelt hat, erlaubt sich der Rechnungshof den Hinweis, dass der 3. Senat der Übernahmekommission in seinem Bescheid vom , GZ 2001/3/4-58, begründend ausgeführt hat, dass dieser Syndikatsvertrag 'eine klare Rollenverteilung' vorsieht und 'der ÖIAG als größtem Einzelaktionär die Führungsposition innerhalb des Syndikats zuweist' (...).

5. Schließlich sei noch auf das in § 11 des ÖIAG-Gesetzes 2000 normierte Konzernbildungsverbot eingegangen. Nach Auffassung der Antragsgegnerin fordere § 11 des ÖIAG-Gesetzes 2000 eine teleologische Reduktion des Art 126b Abs 2 B-VG in der Richtung, dass selbst Unternehmen, hinsichtlich derer die öffentliche Hand zwar eine Beteiligung von mindestens 50 % hält, auf die die öffentliche Hand aber aufgrund gesetzlicher Bestimmungen keinen beherrschenden Einfluss ausüben darf, nicht unter die Prüfungskompetenz des Rechnungshofes fallen.

Hiezu bemerkt der Rechnungshof, dass weder dem Wortlaut des ÖIAG-Gesetzes 2000 noch den Materialien ein Hinweis auf eine Einschränkung der Prüfungsbefugnisse des Rechnungshofes entnommen werden kann. Im Übrigen hätte es einer ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Regelung bedurft, um die in Art 126b Abs 2 B-VG geregelten Prüfungsbefugnisse des Rechnungshofes aufzuheben.

6. Was schließlich die von der Antragsgegnerin angeführten gemeinschaftsrechtlichen (datenschutzrechtlichen) Bedenken anlangt, verweist der Rechnungshof auf die ebenfalls beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren (KR1 bis 8/00 und KR1 bis 4/02)."

6. Die Telekom Austria AG nahm in ihrer Replik vom wie folgt Stellung:

"1.1 Zur Frage, ob die Prüfbefugnis des Rechnungshofes mit dem Wegfall der Beherrschung endet, führt der Rechnungshof aus, dass das Wesensmerkmal und die primäre Zielrichtung der vom Rechnungshof auszuübenden Gebarungskontrolle nicht die Durchsetzungsmöglichkeit durch die öffentliche Hand, sondern die zwingend gebotene Information der Öffentlichkeit sei. Auch hinsichtlich § 8 BezBegrBVG meint der Rechnungshof, dass der entscheidende Gesichtspunkt der Regelung in der Information der Öffentlichkeit über Bezugszahlungen aus den sogenannten öffentlichen Kassen' liege.

1.2 Es leuchtet ein, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit losgelöst von einer Beherrschung eines Unternehmens durch die öffentliche Hand die Prüfkompetenz des Rechnungshof keinesfalls begründen kann. Schließlich ließe sich argumentieren, dass die Öffentlichkeit an allen (größeren) Unternehmen ein Informationsinteresse hat. Es ist nicht erkennbar, warum die Wertigkeit des aktuellen öffentlichen Interesse eine unterschiedliche sein soll, je nachdem, ob die öffentliche Hand in der Vergangenheit beherrscht hat oder nicht. Im Rahmen der Beurteilung, ob die Bestimmung des Art 126b B-VG entsprechend ihrem Wortlaut nur Unternehmen erfasst, die von der öffentlichen Hand aktuell beherrscht werden, oder ob sich die Bestimmung auch auf Unternehmen bezieht, die zu einem früheren Zeitpunkt von der öffentlichen Hand beherrscht wurden, ist auf den Telos des Art 126b B-VG abzustellen. Der Zweck liegt in der Information des Parlaments, im Aufzeigen der Verantwortlichkeit der zuständigen Verwaltungsorgane (etwa als Eigentümervertreter), damit das Parlament gegebenenfalls Konsequenzen ziehen kann. Das Informationsinteresse ist somit kein Selbstzweck - wie der VfGH ausgeführt hat, kann es nicht darum gehen, dass Unternehmen oder Personen 'an den Pranger gestellt werden'.

1.3 Wie bereits in der Äußerung der Antragsgegnerin (S. 12) vom (die 'Äußerung') ausgeführt, ist ein bloß 'historisches' Informationsinteresse der Öffentlichkeit kein legitimes Ziel, zu dessen Verfolgung in Grundrechtspositionen eingegriffen werden kann. In diesem Zusammenhang (zu Art 8 EMRK) hat auch der VfGH ausgeführt, dass es ausgeschlossen ist, den Eingriff in die grundrechtlich geschützten Rechte der betroffenen Personen mit einem bloßen 'Informationsinteresse' der Öffentlichkeit zu rechtfertigen. Ein legitimes Ziel, dessen (verhältnismäßige) Verfolgung allenfalls Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen vermag, wäre etwa 'der wirtschaftliche Einsatz öffentlicher Gelder'.

1.4 Wie in der Äußerung der Antragsgegnerin ebenfalls ausgeführt, stellt nicht nur die Einschau und die Weitergabe der Bezügeunterlagen, sondern auch die Gebarungskontrolle selbst einen Grundrechtseingriff dar, der nach den Kriterien der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn zu prüfen ist (Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention (1996) 339). Implizit hat dies der VfGH auch mit Beschluss vom (VfSlg 16.050) bestätigt, worin der VfGH festhält, dass für die Gewährleistung des (künftigen) wirtschaftlichen Einsatzes vffentlicher Gelder die Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof ausreichend ist. Die Gebarungskontrolle eines Unternehmens, das durch die öffentliche Hand nicht mehr beherrscht wird, wäre jedoch überschießend und nicht verhältnismäßig."

Hinsichtlich der Vorjudikatur des Verfassungsgerichtshofes zur "rückwirkenden" Prüfung von nicht mehr beherrschten Unternehmen werde nochmals auf ein entscheidendes Sachverhaltselement des vorliegenden Falls verwiesen, das in keinem der vom VfGH in VfSlg. 10.609, 11.989, 13.346 und 13.798 zu beurteilenden Sachverhalte eine Entsprechung finde:

"Die vollständige Privatisierung der Telekom Austria wurde bereits lange vor dem Prüfungsansinnen des Rechnungshofs initiiert. Die Privatisierung der Telekom Austria erfolgte und erfolgt in Erfüllung eines gesetzlichen Privatisierungsauftrags. In Erfüllung dieses Privatisierungsauftrags wurde die Grundlage für die Auflösung des Syndikatsvertrages bereits durch Abschluss der Änderungsvereinbarung zum Syndikatsvertrag vom gelegt. Die tatsächliche Auflösung des Syndikatsvertrages durch Aktienverkauf seitens der Telecom Italia erfolgte schließlich außerhalb der Ingerenz von ÖIAG und Telekom Austria.

Im übrigen hatte der Verfassungsgerichtshof (mangels Exekutierbarkeit seiner Entscheidung und dem daraus folgenden fehlenden Eingriffscharakter) in seiner Vorjudikatur nicht die Frage allfälliger Verletzungen grundrechtlich geschützter Positionen zu prüfen ...

Zunächst ist nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass die § 22 Abs 2 iVm § 23 Absl, 2 ÜbG iVm § 9 Z 3 1. ÜbV zugrunde liegenden Regelungszwecke keineswegs mit jenen des Art 126b Abs 2 2. Satz B-VG übereinstimmen: Während das ÜbG - aus Sicht der 'außenstehenden' Minderheitsaktionäre - in den genannten Bestimmungen bei Bestehen eines Syndikats von Großaktionären eine Vermutung des gemeinsamen Vorgehens der Syndikatspartner aufstellt und grundsätzlich schon bei Erreichen eines Schwellenwerts von insgesamt 30% durch das Syndikat von einer gemeinsamen Kontrolle durch das Syndikat ausgeht, geht es Art 126b Abs 2 2. Satz B-VG - aus Sicht der 'öffentlichen Hand' - darum, den Tatbestand einer (alleinigen) Kontrolle durch die öffentliche Hand zu definieren und daran die Rechtsfolge einer Prüfungspflicht durch den Rechnungshof und einer politischen Kontrolle durch den Nationalrat zu knüpfen. Zwar geht Art 126b Abs 2 Satz 2 1. Satz B-VG von einer Zusammenrechnung aller Beteiligungen der öffentlichen Hand aus, das - übernahmerechtliche - Konzept einer gemeinsamen Kontrolle durch öffentliche Hand und andere Rechtsträger ist dem Kompetenztatbeständen für den Rechnungshof allerdings fremd. Dies gilt umso mehr für die auf dem Konzept der gemeinsamen Kontrolle aufbauende, von der Übernahmekommission in der zitierten Entscheidung geprüfte Frage, ob ein Übergang von gemeinsamer Kontrolle (im übernahmerechtlichen Sinne) zu alleiniger Kontrolle (im übernahmerechtlichen Sinn) vorliegt."

Konkret sei zu dem schon im grundsätzlichen irreführenden Entscheidungszitat der Antragstellerin auszuführen, dass die Übernahmekommission trotz der konstatierten, an der zitierten Stelle aber nicht näher begründeten und auch in der Syndikatsrealität in keiner Weise ausgefüllten "Führungsrolle" der ÖIAG lediglich von einer gemeinsamen Kontrolle durch ÖIAG und Telecom Italia während des Syndikatsbestands auszugehen habe. Dies ergebe sich für die Übernahmekommission unter anderem daraus, dass die wesentlichen Entscheidungen innerhalb des Syndikats der Einstimmigkeit bedurften. Selbst wenn man - dogmatisch verfehlt - (alleinige) Kontrolle im Sinne des Übernahmerechts mit Beherrschung im Sinne von Art 126b Abs 2 B-VG gleichsetzen wollte, ergebe sich aus der zitierten Entscheidung für den Standpunkt des Rechnungshofs nichts. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin - wie von der Antragsgegnerin bereits in ihrer Äußerung ausgeführt - aufgrund des "Deadlock"-Mechanismus in wesentlichen Angelegenheiten nicht einmal die Rechtsstellung eines Paketaktionärs mit Sperrminorität (25% plus eine Aktie) innehatte.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Beteiligungsverhältnisse und Syndikatsvertrag

Gemäß § 1 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, wurde mit Wirksamkeit vom eine "Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft" (im Folgenden: "PTA-alt") gegründet und unter der Firmenbuchnummer (FN 144477t) registriert. In der Hauptversammlung vom wurde beschlossen, die Firma der Gesellschaft in "Telekom Austria Aktiengesellschaft" zu ändern.

Ferner wurde auf Grund des genannten Gesetzes auch die Post- und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (im Folgenden: "PTBG"), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet (FN 146271f) gegründet. Diese Gesellschaft wurde als übertragende Gesellschaft mit Rechtswirksamkeit vom mit der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (im Folgenden: "ÖIAG") verschmolzen (FN 80286v) und als Folge der Verschmelzung aus dem Firmenbuch gelöscht. Der alleinige Gesellschafter der PTBG war und blieb bis zur Löschung dieser Gesellschaft der Bund.

Am wurde ferner die Satzung einer Aktiengesellschaft festgestellt. Diese Aktiengesellschaft wurde unter FN 166075d registriert und trug ab dem den Firmenwortlaut "Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft" (im Folgenden: "PTA-neu"). Diese Gesellschaft wurde ebenfalls als übertragende Gesellschaft mit Rechtswirksamkeit vom mit der ÖIAG (FN 802j86v) verschmolzen und als Folge der Verschmelzung aus dem Firmenbuch gelöscht.

Wie der RH vorbringt (Antrag, Seite 3) standen alle Anteile an der PTA-alt (nunmehr Telekom Austria Aktiengesellschaft, FN 144477t) der PTBG zu. Auf Grund verschiedener Umgründungsvorgänge im Juli 1998 hielt nunmehr die PTA-neu 100 % der Anteile an der PTA-alt.

Nach der Darstellung des RH betrug der Anteil der ÖIAG am Grundkapital der Telekom Austria AG (früher Post und Telekom Austria AG) vor dem Börsengang der Gesellschaft 75%. Alleiniger Gesellschafter der ÖIAG war und ist der Bund. Auf Grund des Börsenganges der Gesellschaft Ende November 2000 sei der Anteil der ÖIAG auf 47,8 % herabgesunken (Antrag, Seite 4). Die Telekom Austria AG bestreitet dies nicht (Äußerung, Seite 3) und bestreitet auch nicht, dass an der Telekom Austria Aktiengesellschaft (FN 144477t) während der ganzen Zeit ab Gründung bis zum der Bund direkt oder indirekt zumindest mehrheitlich Aktionär der Telekom Austria AG war.

Streit besteht hingegen über die Rechtswirkungen des zwischen der Post- und Telekom Austria AG (FN 166075f), der STET International Netherlands N.V. und der Telekom Austria AG (FN 144477t) am in Zürich abgeschlossenen Syndikatsvertrags. Dieser Syndikatsvertrag wurde am geändert. Hiezu stellt der Verfassungsgerichtshof zunächst folgendes fest:

Der Syndikatsvertrag hält zunächst fest, dass die Syndikatspartner folgende Anteile an der Telekom Austria AG halten:

Die PTA (neu) 74,99993 % und der ausländische Gesellschafter 25,00007 %. Nach Meinung des RH sind die Bestimmungen des Syndikatsvertrages für die Beurteilung der Beherrschung wesentlich.

Vertragspartner des Syndikatsvertrags sind nicht nur die Aktionäre der Gesellschaft, sondern auch die Gesellschaft selbst, wobei in Punkt 13 des Syndikatsvertrags die Grundsätze der Geschäftsführung wie folgt beschrieben sind:

"13. Grundsätze der Geschäftsführung

Die Vertragspartner vereinbaren, daß die Gesellschaft nach den folgenden Grundsätzen geführt werden soll:

(a) Führung der Geschäfte der Gesellschaft durch den Vorstand unter der Überwachung und Kontrolle durch den Aufsichtsrat und die Syndikatspartner;

(b) aktive Beteiligung der Syndikatspartner an der strategischen Ausrichtung und Entwicklung der Gesellschaft;

(c) Sicherstellung eines ständigen Informationsflusses aufgrund eines laufenden und effizienten Berichtswesens."

Der RH leitet die Beherrschung aus der personell-organisatorischen Verflechtung zwischen den Syndikatspartnern und der Telekom Austria AG ab und weist auf die Bestimmungen über die Bestellung der Organe und auf die Regelung des Stimmverhaltens hin.

Die Abstimmung in Hauptversammlungen und Aufsichtsratssitzungen soll auf Grund von Syndikatsbeschlüssen erfolgen. Hiezu bestimmt Punkt 7 des Syndikatsvertrages:

"7. Abstimmung aufgrund von Syndikatsbeschlüssen

7.1 Abstimmung aufgrund von Syndikatsbeschlüssen: Die Syndikatspartner werden in Hauptversammlungen der Gesellschaft in folgender Weise abstimmen und werden im Sinne des Punktes 7.3 dafür sorgen, daß die von ihnen nominierten Aufsichtsratsmitglieder im Aufsichtsrat und seinen Ausschüssen in folgender Weise abstimmen:

(a) in Angelegenheiten, die eine einfache Beschlußmehrheit erfordern: gemäß dem Ergebnis eines Syndikatsbeschlusses, falls ein solcher gefaßt wurde:

(b) in Angelegenheiten, die eine qualifizierte Beschlußmehrheit erfordern: wurde durch Syndikatsbeschluß eine qualifizierte Mehrheit erreicht, für den Beschlußantrag, andernfalls gegen den Beschlußantrag, wobei eigene Beschlußanträge zurückzuziehen sind:

(c) in allen Angelegenheiten, in denen keine Syndikatsbeschlüsse gefaßt wurden: freie Abstimmung, wobei bei Anträgen, die einer qualifizierten Beschlußmehrheit (Punkt 11.2. und 15.2) bedürfen, die Vertreter eines Syndikatspartners nicht die Vertreter des jeweils anderen Syndikatspartners zusammen mit den nicht von den Syndikatspartner nominierten Aufsichtsratsmitgliedern bzw. nicht dem Syndikat angehörenden Aktionären überstimmen dürfen.

7.2 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern: Soferne ein Mitglied des Aufsichtsrates nicht einem gefaßten Syndikatsbeschluß entsprechend abstimmt, verpflichten sich die Syndikatspartner (einschließlich jenes Syndikatspartners, der das betreffende Aufsichtsratsmitglied nominiert hat) das Aufsichtsratsmitglied über begründeten Antrag auch nur eines Syndikatspartners unverzüglich abzuberufen.

7.3 Einflußnahme auf Organe der Gesellschaft: Die Syndikatspartner werden ihren Einfluß auf die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes der Gesellschaft dahingehend geltend machen, daß das Unternehmen der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den Syndikatsbeschlüssen geführt wird.

7.4 Stimmverbot: Unbeschadet der Verpflichtung Stratcos, der Syndikatsversammlung über jede der nachstehenden Transaktionen zu berichten, darf Stratco durch ihre Vertreter in der Syndikatsversammlung oder in den Organen von Telekom bei der Abstimmung über Vereinbarungen der Gesellschaft mit Gesellschaften, an denen Stratco oder deren Konzerngesellschaften mit mindestens 20 % beteiligt sind, das Stimmrecht nicht ausüben oder vom Vorstand Informationen erhalten, wenn diese Vereinbarungen Investitionen, die Errichtung von Joint Ventures und Beteiligungsgesellschaften oder andere Vereinbarungen mit dem Ziel, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation anzubieten, zum Gegenstand haben. Dieses Stimm- und Informationsverbot gilt nicht für Vereinbarungen der Gesellschaft mit Mobilkom sowie für Vereinbarungen, die nach Ansicht der Vertreter der PTA dem Drittvergleich standhalten."

Syndikatsbeschlüsse kommen in Syndikatsversammlungen zustande.

Zum Gegenstand der Beschlussfassung sieht Punkt 6.3 des Syndikatsvertrages folgendes vor:

"6.3 Gegenstände der Beschußfassung in der Syndikatsversammlung: Die Syndikatsversammlung beschließt in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung der Hauptversammlung oder dem Aufsichtsrat der Gesellschaft mit qualifizierter Mehrheit gemäß Punkt 11.2 und 15.2 obliegt, sowie in allen in diesem Vertrag angeführten Angelegenheiten, in denen ein Syndikatspartner einen Beschluß der Syndikatsversammlung verlangt."

Die Abstimmung ist in Punkt 6.5 wie folgt geregelt:

"6.5 Abstimmung: Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt: jene Angelegenheiten, über die aufgrund der Bestimmungen dieses Syndikatsvertrages mit einer qualifizierten Mehrheit im Aufsichtsrat (Punkt 11.2) oder in der Hauptversammlung (Punkt 15.2) zu beschließen ist (zusammen auch 'Angelegenheiten, die einer qualifizierten Beschlußmehrheit unterliegen'), oder die aufgrund der Bestimmungen dieses Syndikatsvertrages der Zustimmung eines Syndikatspartners mit einer Wesentlichen Beteiligung unterliegen, bedürfen darüberhinaus der Zustimmung jedes Syndikatspartners mit einer Wesentlichen Beteiligung."

Ferner enthält der Syndikatsvertrag Bestimmungen über eine qualifizierte Mehrheit im Aufsichtsrat. Nach Punkt 11.2 des Syndikatsvertrages bedürfen bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen und Angelegenheiten der Genehmigung des Aufsichtsrates mit qualifizierter Beschlussmehrheit. Es handelt sich im Wesentlichen um jene Maßnahmen der Geschäftsführung, die gemäß § 95 Abs 5 Aktiengesetz der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen.

Der Syndikatsvertrag definiert in Punkt 11.1, was unter qualifizierter Beschlussmehrheit zu verstehen ist, wie folgt:

"11.1 Qualifizierte Beschlußmehrheit: Qualifizierte Beschlußmehrheit bedeutet die Zustimmung der Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder, soferne diese Mehrheit die Stimme mindestens eines jener Aufsichtsratsmitglieder enthält, die von einem Syndikatspartner mit Wesentlicher Beteiligung nominiert wurden, vorausgesetzt, daß die Syndikatspartner die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder bestellt haben. Sind die Syndikatspartner nicht mehr in der Lage, die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen, sind nur mehr die Mehrheiten bei der entsprechenden Beschlußfassung in der Syndikatsversammlung für das Zustandekommen der qualifizierten Beschlußmehrheit maßgeblich; für das Stimmverhalten der dann noch im Aufsichtsrat vertretenen und von den Syndikatspartnern nominierten Aufsichtsratsmitglieder gilt Punkt 7.1."

Ferner sieht der Syndikatsvertrag in Punkt 15 ebenfalls qualifizierte Beschlussmehrheiten für Beschlüsse in der Hauptversammlung vor. Punkt 15 gibt im Kern eine Zusammenfassung der Bestimmungen des Aktiengesetzes wieder, sieht aber in Punkt 15.1 vor, dass für solche Beschlüsse die Zustimmung aller Syndikatspartner der Gesellschaft mit Wesentlicher Beteiligung notwendig ist.

Für den Fall, dass in einer Angelegenheit, die einer qualifizierten Beschlussfassung im Aufsichtsrat bedarf, die notwendige Mehrheit nicht erreicht wird, sieht Punkt 16 ein besonderes Vermittlungs- und schließlich Schiedsverfahren vor. Die in diesem Verfahren gefällte Entscheidung ersetzt den Beschluss der Syndikatspartner.

Über die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates bestimmt Punkt 8.2, dass der Aufsichtsrat aus zwölf Mitgliedern bestehen soll, wobei der PTA das Nominierungsrecht für sechs Mitglieder, und dem ausländischen Partner für zwei Mitglieder zustehen soll. Die anderen vier Mitglieder entsendet die Arbeitnehmervertretung.

Punkt 8.7 sieht vor, dass die Syndikatspartner ihren Einfluss auf ihre Vertreter im Aufsichtsrat dahingehend geltend machen, dass diese als Vorsitzende den jeweiligen Vorstandsvorsitzenden der PTA und als Ersten Vorsitzenden-Stellvertreter einen Kandidaten wählen, der von der PTA nominiert wird. Gemäß § 11 Abs 4 der Satzung der Telekom Austria AG gibt bei Stimmengleichheit im Aufsichtsrat die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Der Vorstand soll gemäß Punkt 12.2 des Syndikatsvertrages aus vier Mitgliedern bestehen, wobei der PTA ein Nominierungsrecht für den Vorstandsvorsitzenden eingeräumt wird, solange die PTA eine "Wesentliche Beteiligung" hält. Gemäß § 5 der Satzung gibt bei Stimmengleichheit im Vorstand die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Unter "Wesentlicher Beteiligung" versteht der Syndikatsvertrag eine Beteiligung von mehr als 20 % der stimmberechtigten Stammaktien der Gesellschaft (Beilage O zum Syndikatsvertrag).

Punkt 29.1 des Syndikatsvertrages sieht vor, dass der Syndikatsvertrag unter bestimmten Umständen beendet wird. Solche Umstände sind jedenfalls bis zum nicht eingetreten. An diesem Tag wurde der Syndikatsvertrag unter Berücksichtigung der Änderung der Vertragspartner (nunmehr ÖIAG und Telecom Italia International N.V.) in einigen Punkten geändert. Bezüglich der Laufzeit des Syndikatsvertrages wurde bestimmt:

"5.1 Änderung der Laufzeit: Der Syndikatsvertrag ist für die Syndikatspartner bis zum jeweils früheren Eintreten eines der nachfolgenden Ereignisse verbindlich:

(i) Veräußerung von mehr als 50 Millionen Aktien durch TII (Verlust der Wesentlichen Beteiligung von TII), oder

(ii) (endgültiges Vertragsende).

Absatz 29.2 des Syndikatsvertrags wird wie folgt geändert

(...):

(e) in Bezug auf Stratco, am oder zu jenem früheren Zeitpunkt, zu dem Stratco seine Wesentliche Beteiligung verliert;

(f) in Bezug auf Stratco, sobald Stratco nicht mehr mittelbar oder unmittelbar unter dem beherrschenden Einfluss von Telecom Italia steht.

Um Missverständnisse zu vermeiden, halten die Parteien fest, dass dieser Vertrag auch in Bezug auf Telekom Austria endet, sobald nur mehr ein Syndikatspartner mit einer Wesentlichen Beteiligung im Syndikat verbleibt."

Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Telekom Austria AG fiel die Beteiligung der Telecom Italia International N.V. am auf unter 20 %, sodass mit diesem Tag die Laufzeit des Syndikatsvertrages endete.

2. Zur Zulässigkeit des Antrages:

Art 126a B-VG beruft den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und dem Rechtsträger "über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln".

Eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art121 Abs 1 B-VG) "über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln," im Sinne des Art 126a B-VG liegt vor, wenn der Rechtsträger "die Zuständigkeit des Rechungshofes zur Gebarungsüberprüfung ausdrücklich bestreitet oder die Gebarungsüberprüfung tatsächlich nicht zulässt" (§36a Abs 1 zweiter Satz VfGG).

Bereits mit Beschluss VfSlg. 16.050/2000 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass hiezu auch Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Zuständigkeit zur Einschau nach § 8 Abs 1 BezBegrBVG regelnden Bestimmungen zählen (vgl. auch das Erkenntnis des ).

Dass über die Prüfungszuständigkeit des RH ein Meinungsunterschied zwischen dem RH und der Telekom Austria AG entstanden ist, der durch das die Gebarungsprüfung ablehnende Schreiben der Gesellschaft vom , welches beim RH am eingegangen ist, entstanden ist, ist unbestritten. Der Antrag des RH vom ist beim Verfassungsgerichtshof am eingegangen, sodass auch die einjährige Frist des § 36 Abs 2 VfGG gewahrt ist.

Während der RH die Feststellung begehrt, dass er befugt sei, die Gebarung der Telekom Austria AG für die Zeit seit der Gründung der Gesellschaft bis zum (siehe die Änderung des ursprünglichen Antrages in Punkt 1 der Gegenäußerung vom ) zu überprüfen, beschränkt sich der Antrag zu Punkt 3 auf die Jahre 1998 bis 2001. Wenngleich sich Punkt 3 des Antrages auf einen kürzeren Zeitraum als Punkt 1 bezieht, macht dieses Minus die Anträge nicht insgesamt unzulässig, doch konnte der Verfassungsgerichtshof nicht über den in Punkt 3 des Antrages bezeichneten Zeitraum hinausgehen, mögen auch die Motive des RH für die differenzierende Antragstellung nicht erklärbar sein.

Der Antrag ist somit zulässig.

3. In der Sache:

Die Telekom Austria AG bestreitet zunächst die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes für vergangene Perioden, da zwischenzeitig die Beteiligung unter 50 % gesunken sei, wobei die Gesellschaft auf dem Standpunkt steht, dass - selbst wenn ursprünglich die Prüfungszuständigkeit für einen bestimmten Zeitraum bestand - diese nun für die Vergangenheit schlechthin weggefallen sei. Die Prüfungsbefugnis des RH beziehe sich nicht mehr auf vergangene Sachverhalte, die sich im Unternehmen ereignet haben, sobald das Unternehmen nicht mehr der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt.

Dies trifft jedoch aus folgenden Gründen nicht zu:

Die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs stellt bei der Beurteilung der Prüfungszuständigkeit des RH nicht auf den Zeitpunkt des Prüfungsauftrages oder der Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof ab, sondern darauf, ob der betreffende Rechtsträger in jenem Zeitraum, der geprüft werden soll, der Prüfungszuständigkeit des RH unterlag (vgl. VfSlg. 10.609/1985, 11.988/1989, 13.346/1993).

Die Entscheidung VfSlg. 10.609/1985 betraf eine Meinungsverschiedenheit über die Prüfungszuständigkeit für einen Verein, der im Zeitpunkt des Antrages bereits aufgelöst und liquidiert war. Dennoch hielt der Verfassungsgerichtshof den Antrag des RH für zulässig. Der Verfassungsgerichtshof führte hiezu weiters aus:

"Ob und in welcher Weise die Prüfung praktisch durchgeführt werden kann, ist in diesem, nur die Klärung einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Rechungshof und einer Landesregierung dienenden Verfahren nicht zu untersuchen (vgl. auch VfSlg. 10.371/1985)".

Auch in den Erkenntnissen VfSlg. 11.988/1989 und 13.346/1993 stellte der Verfassungsgerichtshof auf die Gebarung in jenem Zeitraum ab, die vom RH geprüft werden soll.

Die Telekom Austria AG führte zu diesen Erkenntnissen aus, dass sie nicht mehr relevant seien, weil sie die Rechtslage vor der Novellierung des Art 126a B-VG durch das Bundesverfassungsgesetz, BGBl. 508/1993, betrafen. Auf Grund dieses Gesetzes sei die Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit nicht mehr ein bloßer Organstreit, sondern es sei die Möglichkeit geschaffen worden, direkt in die Rechtssphäre des Unternehmens einzugreifen (vgl. hiezu auch Holoubek, Probleme des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zur Feststellung von Rechnungshofkompetenzen, ÖJZ 1992, 353 ff).

Die Telekom Austria AG begründet ihre Meinung mit einer Wortinterpretation des Art 126b Abs 2 B-VG, dem Gesetzeszweck, dem möglichen Eingriff in Grundrechtspositionen des Unternehmens sowie europarechtlichen Vorgaben.

Was die Wortinterpretation des Art 126b Abs 2 B-VG betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung durch die genannte Novelle BGBl. Nr. 508/1993 nicht geändert wurde. Der Verfassungsgerichtshof sieht daher keinen Anlass, aus diesem Grund seine frühere Rechtsprechung zu ändern.

Der Ansicht der Telekom Austria AG, dass der Prüfungszweck auch für die Vergangenheit wegfalle, wenn die Gebarung des Unternehmens nicht (mehr) der Prüfung durch den RH unterliegt, ist entgegenzuhalten, dass der Prüfungszweck sich nicht darin erschöpft, noch in die Geschäftsführung eingreifen zu können. Vielmehr dient die Prüfung auch der Geltendmachung politischer und rechtlicher Verantwortung, wie etwa der Geltendmachung der Haftung jener Organe, die während des Prüfungszeitraumes für die Geschäftsführung des Unternehmens verantwortlich waren.

Auch Grundrechte stehen der Prüfungszuständigkeit des RH nicht entgegen, zumal Art 126a B-VG eine Verfassungsbestimmung ist, sodass die Prüfungszuständigkeit nicht an grundrechtlichen Bestimmungen zu messen ist. Dass Art 126a B-VG gesamtändernden Charakter im Sinne des Art 44 Abs 3 B-VG hätte, ist auszuschließen. Dies behauptet selbst die Telekom Austria AG nicht.

Der Verfassungsgerichtshof sieht daher keinen Grund, von der früheren Rechtsprechung auf Grund der Novellierung des Art 126a B-VG im Jahre 1993 abzugehen.

Dennoch unterliegt die (zulässige) Gebarungsprüfung grundrechtlichen Schranken, die der RH im Zuge seiner Einschau und seiner Berichterstattung zu beachten hat. So wies der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 15.130/1998 unter Bezugnahme auf das Erkenntnis VfSlg. 12.228/1989 darauf hin, dass bei gebotener Bedachtnahme auf § 1 DSG die Verpflichtung des RH zur Anonymisierung oder Aggregierung personenbezogener Daten in der Mitteilung des Prüfungsgegenstandes geboten sein könnte. Die Gebarungsprüfung ist aber für sich allein kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz.

Zum selben Ergebnis kommt man auch aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts:

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , KR1/00 unter Hinweis auf das - ORF, ausführlich dargetan, dass die Einschau des RH im Rahmen der allgemeinen Gebarungsprüfung keine Verletzung des Grundrechtes auf Datenschutz darstelle. Daraus erfließe aber keineswegs das Recht des RH, die Allgemeinheit umfassend über Unternehmensdaten zu informieren.

Unterliegt das vom RH zu prüfende Unternehmen zum Zeitpunkt der Einschau nicht mehr der Rechnungshofkontrolle, so hat der RH allerdings in besonderem Maße auf die grundrechtliche Position des Unternehmens aber auch des neuen Gesellschafters sowohl bei der Einschau als auch seiner Berichterstattung Bedacht zu nehmen. Er ist nicht berechtigt, Vorgänge zu prüfen und zu beurteilen, die nach jenem Ereignis liegen, das zum Wegfall der Prüfungskompetenz des RH führte. Der Rechtsträger ist auch nicht mehr verpflichtet, Unterlagen herauszugeben oder in diese Einschau zu gewähren, die nicht aus dem zulässigen Prüfungszeitraum stammen.

Eine angemessene Mitwirkung des Rechtsträgers an der Einschau und die damit verbundene Beeinträchtigung des Betriebes ist ein unvermeidbarer Teil der verfassungsrechtlich (Art121 B-VG) zulässigen Gebarungsprüfung. Dies hat der Rechtsträger daher hinzunehmen. Einem Erwerber eines rechnungshofpflichtigen Unternehmens muss im Übrigen schon beim Erwerb die Möglichkeit einer Gebarungsprüfung früherer Zeiträume durch den RH und die damit notwendig verbundenen Mitwirkungspflichten und Beeinträchtigungen bekannt sein. Den zu erwartenden Aufwand hiefür kann er allenfalls bei Beurteilung der Angemessenheit des Kaufpreises mit in Betracht ziehen.

4. Maßgebender Zeitraum ist für den Antrag des RH zu 1) die Zeit zwischen der Wirksamkeit der Gründung der Gesellschaft () und dem (siehe zeitliche Einschränkung des Antrages gemäß Punkt 1 der Gegenäußerung vom ), für die Anträge zu 2) und 3) die Jahre 1998 bis 2001.

Was den Zeitraum bis zum Börsengang Ende November 2000 der Telekom Austria AG betrifft, steht - im Wesentlichen unbestritten - fest, dass von der Gründung bis zum Börsengang der Bund direkt oder indirekt zumindest die Mehrheit der Anteile an der genannten Gesellschaft hielt, sodass für diesen Zeitraum jedenfalls die Prüfungszuständigkeit des RH bestand.

Durch den Börsengang sank die (indirekte) Beteiligung des Bundes auf rund 47,8 %, sodass für die Zeit vom November 2000 bis maßgebend ist, ob der erwähnte Syndikatsvertrag zu einer Beherrschung durch den Bund führte. Das Syndikat verfügte insgesamt jedenfalls über eine Mehrheitsbeteiligung, sodass das Syndikat jedenfalls die Gesellschaft beherrschte. Es bleibt zu untersuchen, welche Einflussmöglichkeiten der Bund über die ÖIAG auf die Gesellschaft innerhalb des Syndikats hatte. Das B-VG nennt drei Instrumente der Beherrschung, nämlich die Beherrschung durch finanzielle Maßnahmen, durch organisatorische Maßnahmen oder durch sonstige wirtschaftliche Maßnahmen. Der Verfassungsgerichtshof stellt in seiner bisherigen Rechtsprechung auf eine zusammenschauende Betrachtung und Bewertung der Einzelelemente ab (VfSlg. 14.096/1995).

Der Syndikatsvertrag vom sieht vor, dass die Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft (FN 166075d) das Nominierungsrecht für die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder hat, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt (Punkt 8.2 des Syndikatsvertrages). Dieser ist aber mit dem Vorsitzenden des Vorstandes der Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft identisch (Punkt 8.7). Die von der Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft nominierten Mitglieder des Aufsichtsrates können also bei Beschlüssen des Aufsichtsrates ihre Meinung durchsetzen. Aktionär der Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft war, wie bereits oben erwähnt, der Bund. Die Gesellschaft wurde schließlich mit der ÖIAG mit Rechtswirksamkeit vom verschmolzen, sodass auch im Syndikatsvertrag an die Stelle der Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft die ÖIAG tritt, deren alleiniger Gesellschafter der Bund ist. Wann immer daher im Syndikatsvertrag die Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft genannt ist, stehen deren Rechte ab der Verschmelzung der ÖIAG zu.

Von den Mitgliedern des Vorstandes werden zwei Personen, darunter der Vorstandsvorsitzende, von der ÖIAG vorgeschlagen (Punkt 12.2 des Syndikatsvertrages). Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag (Punkt 12.4 des Syndikatsvertrages). Auch im Vorstand können somit die von der ÖIAG nominierten Mitglieder ihren Willen durchsetzen.

Wenngleich Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes einer Aktiengesellschaft an keine Weisungen jenes Aktionärs gebunden sind, der das Mitglied nominiert hat, ist doch davon auszugehen, dass das nominierte Mitglied des Aufsichtsrates und des Vorstandes nahezu ausnahmslos bei seiner Stimmabgabe den Wünschen des Nominierenden folgt, weil es sonst Gefahr läuft, nicht mehr vom Gesellschafter, der das Mitglied nominiert hat, vorgeschlagen zu werden. Die ÖIAG und damit indirekt der Bund hat also die rechtliche Möglichkeit, über ihr Nominierungsrecht ihren Willen im Aufsichtsrat und im Vorstand in aller Regel durchzusetzen. Dass die Form der Einflussnahme über die Organbestellung trotz Weisungsfreiheit der Organe auch unter den Begriff der Beherrschung fällt, ergibt sich schon daraus, dass Art 126b Abs 2 B-VG primär auf die Beteiligungsverhältnisse abstellt. Der Verfassungsgesetzgeber geht also davon aus, dass ein Aktionär, der mindestens über 50 % der Aktien verfügt, eine entsprechende Einflussnahme ausüben kann, obwohl bei einer Aktiengesellschaft Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrates Weisungen auch eines solchen Aktionärs nicht befolgen müssen. In gleicher Weise ist aber davon auszugehen, dass ein Aktionär, der einen entsprechenden Einfluss auf die Organbestellung hat, auch das Unternehmen im Sinne des Art 126b Abs 2 B-VG beherrscht.

Die Abstimmungen im Aufsichtsrat sind an Syndikatsbeschlüsse gebunden. Kommt aber kein solcher zustande, so können die Aufsichtsratsmitglieder ohne Einflussnahme der Syndikatspartner entscheiden (Punkt 7.1 lita und c des Syndikatsvertrages). Nur bei der so genannten "qualifizierten Beschlussmehrheit", die sich im Wesentlichen auf jene Maßnahmen der Geschäftsführung bezieht, die nach § 95 Abs 5 AktG der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen und in Punkt 11.2 des Syndikatsvertrages wiedergegeben sind, ist auch das Nichtzustandekommen eines Syndikatsbeschlusses für die Mitglieder des Aufsichtsrates relevant. Es kann nämlich an die Stelle des fehlenden Syndikatsbeschlusses (Pattsituation in der Syndikatsversammlung nach Punkt 16.1 des Syndikatsvertrages) die Entscheidung des Schiedsmannes treten (Punkt 16.4 des Syndikatsvertrages). Für die Rechtsstellung des mit rund 47,8 % beteiligten Gesellschafters bedeutet dies folgendes:

Ohne Existenz des Syndikatsvertrages könnte der Bund über die ÖIAG weder erreichen, dass die von ihm vorgeschlagenen Mitglieder des Aufsichtsrates (mit Ausnahme der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds durch Aktionäre, die ein Drittel des Grundkapitals halten; § 87 Abs 1 AktG) gewählt werden, noch dass von ihm vorgeschlagene Aufsichtsratsmitglieder ihren Willen im Aufsichtsrat durchsetzen können. Für den Vorstand bestünde kein Nominierungsrecht, sodass der Aufsichtsrat auf die Wahl des Vorstandes im Aufsichtsrat keine Einflussmöglichkeit hätte.

Der Syndikatsvertrag ermöglicht es der ÖIAG in allen Fällen, außer jenen, in denen eine "qualifizierte Beschlussmehrheit" gemäß Syndikatsvertrag vorgesehen ist, ihren Willen im Aufsichtsrat über die von ihr nominierten Aufsichtsratsmitglieder, ferner im Vorstand über die von ihm nominierten Vorstandsmitglieder durchzusetzen. In den Fällen mit "qualifizierter Beschlussmehrheit" in der Syndikatsversammlung betreffend Aufsichtsratsbeschlüsse kann sie dies nicht, doch führt die Möglichkeit, in einer Pattsituation ein Schiedsverfahren einzuleiten, immerhin zu einer Steigerung ihres Einflusses gegenüber der sonstigen gesellschaftsrechtlichen Situation.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs müssen die rechtlichen Verflechtungsmaßnahmen, um von einer Beherrschung sprechen zu können, "einen Einfluss auf das Unternehmen vermitteln, wie er einer mindestens 50%igen Beteiligung am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital annähernd entspricht" (vgl. VfSlg. 10.371/1985, 10.609/1985, 13.346/1993). Es ist daher für die Beurteilung der Beherrschung nicht maßgebend, ob der Bund als Beherrschender auch beherrschenden Einfluss auf jene Beschlüsse hat, die nach Gesellschaftsrecht einer Dreiviertelmehrheit bedürfen. Nach den Bestimmungen der Satzung der Telekom Austria AG und des Aktiengesetzes kann sie also solche Beschlüsse weder mit ihrer Mehrheit von 3/4 minus einer Aktie noch mit ihrer Beteiligung von rund 47,8 % durchsetzen. Sie kann solche Beschlussfassungen nur verhindern. Daran ändert auch der Syndikatsvertrag nichts, weil nach der Herabsetzung der Beteiligung auf 47,8 % selbst gemeinsam mit der Beteiligung des anderen Syndikatspartners keine 3/4 Mehrheit zustande kommt.

Eine Zusammenschau aller Bestimmungen ergibt, dass der Bund auch nach Herabsetzung der Beteiligung der ÖIAG am Grundkapital auf rund 47,8 % einen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben konnte, wie er einer mindestens 50%igen Beteiligung am Grundkapital annähernd entspricht.

Dem Antrag auf Feststellung der Prüfungszuständigkeit des RH für die Zeit ab der Gründung der Gesellschaft bis zum war somit stattzugeben. Der Auftrag, die Einschau bei Exekution zu ermöglichen, war hingegen auf die Jahre 1998 bis 2001 zu beschränken.

5. Hingegen war das Begehren des RH, soweit es sich auf die Einschau zum Zweck der Berichterstattung nach § 8 BezBegrBVG bezieht, aus den bereits in früheren Erkenntnissen im Detail dargelegten Gründen ( und KR4/00; sowie ) abzuweisen.

III. 1. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 36f Abs 2 VfGG. Zur näheren Begründung wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom , KR1/00 verwiesen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 327,-- enthalten.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.