VfGH vom 16.03.1995, KR1/94
Sammlungsnummer
14096
Leitsatz
Zulässigkeit des Antrags des Rechnungshofes auf Feststellung der Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse für die Zeit von 1990 bis 1994; verfahrensrechtliche Vorschriften des VfGG in der Fassung der Novelle 1993 (auch) auf früher verwirklichte Sachverhalte anzuwenden; Beginn des Laufes der einjährigen Antragsfrist in diesem Fall mit Inkrafttreten der Novelle; Feststellung der Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse (ferner der Bank Austria AG sowie der vormaligen Z-Länderbank Bank Austria AG bzw der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien AG - siehe KR 2/94) in den Jahren 1990 bis 1994 (bzw 1988 bis 1994) infolge Beherrschung durch die Gemeinde Wien; keine Bedenken gegen die Vorschrift des VfGG betreffend den Ausspruch über die Verpflichtung des Rechtsträgers zur Duldung der Gebarungsprüfung bei sonstiger Exekution unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes
Spruch
I. In Stattgebung des Antrags wird festgestellt, daß der Rechnungshof gemäß Art 121 Abs 1 B-VG iVm Art 126 b Abs 2 und den Art 127 Abs 3 und 127 a Abs 3 B-VG sowie § 12 Abs 1 und § 15 Abs 1 iVm § 16 (bzw. § 18 Abs 1) RHG zuständig ist, die Gebarung der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse für die Zeit von 1990 bis zu überprüfen.
II. Die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse ist schuldig, diese Gebarungsüberprüfung für die Zeit von 1990 bis bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Der Verfassungsgerichtshof stellte mit Erkenntnis vom , KR 1/92-10 - auf Antrag des Rechnungshofs - fest, "daß der Rechnungshof gemäß Art 121 Abs 1 B-VG iVm Art 126 b Abs 2 und Art 127 Abs 3 (bzw. Art 127 a Abs 3) B-VG sowie § 12 Abs 1 und § 15 Abs 1 iVm § 16 (bzw. § 18 Abs 1) RHG zuständig ist, die Gebarung der Z-Länderbank Bank Austria AG sowie der vormaligen Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien AG und der Österreichischen Länderbank AG in den Jahren 1988 bis 1991 zu überprüfen".
1.1.2. In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses wird zusammenfassend festgehalten:
"... (Es) unterliegt die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse (bzw. die Z) der Kontrolle durch den Rechnungshof gemäß Art 127 Abs 3 (bzw. Art 127 a Abs 3) B-VG sowie § 15 Abs 1 iVm § 16 (bzw. § 18 Abs 1) RHG. Da die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse seit der Gründung der Z-AG mit mehr als 50 % am Grundkapital der Z-AG bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, der Z-Länderbank, beteiligt war, ist der Rechnungshof gemäß Art 127 Abs 3 Satz 3 (bzw. Art 127 a Abs 3 Satz 3) B-VG sowie § 15 Abs 1 Satz 4 iVm § 16 (bzw. § 18 Abs 1 Satz 4) RHG zuständig, auch dieses Unternehmen zu prüfen. Für den Zeitraum seit der Verschmelzung der Z-AG mit der Länderbank (zur Z-Länderbank) ergibt sich diese Zuständigkeit zusätzlich aus Art 126 b Abs 2 B-VG iVm § 12 Abs 1 RHG, weil der Bund gemeinsam mit der - der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegenden - Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse mit mehr als 50 % am Grundkapital dieses Unternehmens beteiligt ist ..."
1.2.1. Nach Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs teilte der Rechnungshof der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse mit Note vom mit, daß die Überprüfung der Gebarung der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse in den Jahren 1990 bis 1992 einschließlich der laufenden Gebarung am beginnen werde.
1.2.2. Laut einem dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Protokoll vom wollten die Prüforgane des Rechnungshofs an diesem Tag iS ihres Prüfungsauftrags in den Geschäftsräumlichkeiten der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse mit den Prüfungshandlungen beginnen; die anwesenden Vertreter der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse ließen jedoch die Gebarungsüberprüfung nicht zu und verweigerten auch die Aushändigung entsprechender Unterlagen.
1.3.1.1. Mit dem Bundesverfassungsgesetz BGBl. 508/1993, ausgegeben am , erhielt Art 126 a B-VG folgende Fassung:
"Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art121 Abs 1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder des Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Alle Rechtsträger sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen. Die Exekution dieser Verpflichtung wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Das Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt."
1.3.1.2. Dazu heißt es im Bericht des Verfassungsausschusses (1142 BlgNR XVIII. GP, 2) in Wiedergabe der Begründung des Initiativantrags des Abg. Dr. Fuhrmann ua. 546/A vom :
"Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Tätigkeitsbericht über das Jahr 1990 darauf hingewiesen, daß Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit des Rechnungshofes gegenüber öffentlichen Unternehmungen daran leiden, daß die von der bestrittenen Prüfungszuständigkeit betroffenen Unternehmungen nicht am Verfahren teilnehmen dürfen und daß für die Durchsetzung der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes entsprechende verfahrensrechtliche Handhaben fehlen.
Der vorliegende Initiativantrag soll nunmehr diese verfassungsrechtliche Lücke schließen und für die Zukunft derartige Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes durchsetzbar machen.
Eine rechtliche Änderung wird einerseits insofern vorgenommen, als nunmehr von Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Rechtsträger (Art121 Abs 1 B-VG) und dem Rechnungshof die Rede ist. Dadurch werden auch solche Rechtsträger in das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof einbezogen, die bisher zwar Anlaß zu Meinungsverschiedenheiten sein konnten, ihre Rechtsauffassung in einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof aber nicht unmittelbar vertreten konnten."
1.3.2. Ferner wurden ua. die §§36 a und 36 c VerfGG 1953 mit dem Bundesgesetz BGBl. 510/1993, ausgegeben ebenfalls am , wie folgt geändert:
"§36 a (1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art121 Abs 1 B-VG) über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, können der Rechnungshof sowie in Angelegenheiten der Bundesgebarung die Bundesregierung und in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung die Landesregierung den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellen. Eine Meinungsverschiedenheit liegt vor, wenn ein Rechtsträger die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung ausdrücklich bestreitet oder die Gebarungsüberprüfung tatsächlich nicht zuläßt, oder aber der Rechnungshof sich weigert, besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen.
(2) Ein Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit ein Jahr vergangen ist.
...
§ 36 c (1) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und der Rechtsträger, mit dem eine Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit des Rechnungshofes entstanden ist.
(2) Hat sich die Meinungsverschiedenheit mit einem Rechtsträger ergeben, der nicht eine Gebietskörperschaft ist, so sind im Falle einer Unternehmung jene Gebietskörperschaften, die an dieser beteiligt sind, wenn es sich jedoch um einen anderen Rechtsträger handelt, jene Gebietskörperschaften, in deren Gebarungsbereich der betreffende Rechtsträger fällt, vom Verfassungsgerichtshof zu einer Stellungnahme aufzufordern und als mitbeteiligte Parteien dem Verfahren beizuziehen."
1.3.3. Das BVG BGBl. 508/1993, mit dem Art 126 a B-VG geändert wurde, und die dementsprechende VerfGG-Novelle BGBl. 510/1993 traten mit in Kraft (Art49 Abs 1 B-VG).
1.4.1. Etwa ein Jahr nach dem fehlgeschlagenen ersten Prüfungsversuch (siehe Abschnitt 1.2.), und zwar am , gab der Rechnungshof der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse bekannt, daß mit der Gebarungsüberprüfung an Ort und Stelle voraussichtlich am 2. Oktober für einen Prüfungszeitraum "bis zum Jahr 1993 einschließlich der laufenden Gebarung" begonnen werde.
Mit Note an die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse vom änderte der Rechnungshof den ursprünglich vorgesehenen (Prüfungs-)Termin auf ab.
1.4.2. Am unternahmen Organe des Rechnungshofs in den Geschäftsräumlichkeiten der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse den Versuch, mit der angekündigten Gebarungsüberprüfung zu beginnen, doch verwiesen die anwesenden Vertreter des Unternehmens sinngemäß ua. auf noch ausstehende Beschlüsse des Sparkassenrats. Hierin erblickten die Prüforgane des Rechnungshofs eine "Verweigerung der Vornahme von Prüfungshandlungen", worüber eine Niederschrift angefertigt wurde.
1.5.1. Am beantragte der Rechnungshof unter Berufung auf Art 126 a B-VG, der Verfassungsgerichtshof "möge feststellen, daß der Rechnungshof zuständig ist, die Gebarung der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse in den Jahren 1990 bis 1993 einschließlich der laufenden Gebarung bis zum Datum des Einbringens des gegenständlichen Antrages zu überprüfen, und aussprechen, daß der Rechtsträger schuldig ist, die Gebarungsüberprüfung bei sonstiger Exekution zu ermöglichen".
1.5.2.1. Die Verfahrenspartei Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse gab am eine schriftliche Stellungnahme ab; darin wurde begehrt, den Antrag des Rechnungshofs zurückzuweisen oder aber in Beziehung auf den Zeitraum 1990 bis einschließlich 1993 als "nicht mehr zulässig" zurückzuweisen und im übrigen (in eventu zur Gänze) abzuweisen, allenfalls aber festzustellen, daß der Rechnungshof zur beantragten Gebarungsüberprüfung nicht zuständig ist.
1.5.2.2. Die Bundeshauptstadt Wien hatte bereits mit Schreiben vom auf ihre in Abschrift beigelegte Äußerung im verfassungsgerichtlichen Verfahren KR 1/92 verwiesen.
1.5.3. Dazu langte am eine Gegenäußerung des Rechnungshofs ein, auf welche die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse am replizierte.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag des Rechnungshofs erwogen:
2.1. Zu den Prozeßvoraussetzungen
2.1.1.1. Die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse führte zur Frage der Zulässigkeit des Antrags des Rechnungshofs ua. folgendes aus:
"...(Es) erweist sich der Antrag des Rechnungshofs für den Zeitraum bis inklusive 1993 (also hinsichtlich der Jahre 1990 bis 1993, nicht jedoch auch hinsichtlich der daran anschließenden, 1994 beginnenden laufenden Gebarung) als unzulässig. ...
Wir berufen uns auf § 36 a VerfGG idF BGBl. 510/1993, wonach ein Antrag nicht mehr zulässig ist, wenn seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit ein Jahr vergangen ist.
Der Rechnungshof hat seinerzeit am gemäß Art 126 a B-VG zu KR 1/92 den Antrag gestellt, der Verfassungsgerichtshof möge diese Meinungsverschiedenheit zwischen dem Rechnungshof und der Bundesregierung bzw. der Wiener Landesregierung entscheiden.
Wie aus dem Erkenntnis KR 1/92-10 ersichtlich, bestand diese Meinungsverschiedenheit damals (und naturgemäß auch zuvor) zwischen dem Rechnungshof einerseits und uns bzw. der Bank Austria Aktiengesellschaft anderseits. ...
Wir waren von diesem Erkenntnis überhaupt nicht betroffen, sondern lediglich Objekt der Argumentation. Nach der damaligen Rechtslage hatte die Bank Austria Aktiengesellschaft keine Parteistellung in diesem Verfahren und war (bzw. ist) - das eine bedingt wohl das andere - das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nicht vollstreckbar.
Diese Rechtslage wurde vom Gesetzgeber zum Anlaß genommen, das B-VG und das VerfGG insoweit zu ändern.
In Art 126 a B-VG idF BGBl. 508/1993 finden sich nunmehr nachstehende Sätze 2 bis 4:
'Alle Rechtsträger sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen. Die Exekution dieser Verpflichtung wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Das Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.'
Diese Bestimmung ist (mangels abweichender Inkrafttretensbestimmung und somit mangels Aufnahme in den Art 151 Abs 6 B-VG) am in Kraft getreten.
Korrespondierend wurden die §§36 a bis 36 g (in der Einleitung der Z 2 ist im Bundesgesetzblatt irrigerweise nur von den §§36 a bis 36 f die Rede) des VerfGG durch BGBl. 510/1993 neu textiert. ...
Auch das Bundesgesetz, mit dem das VerfGG geändert wird, BGBl. 510/1993, enthält weder Übergangs- noch besondere Inkrafttretensvorschriften. Der in den Materialien (1143 BlgNR XVIII. GP, 4) noch vorgesehene § 89 Abs 2 VerfGG (der nur das Inkrafttreten geregelt, nicht aber die vorliegende Auslegungsfrage zum Übergangsrecht expressis verbis behandelt hätte) wurde nicht Gesetz.
Diese Bestimmungen sind daher gleichfalls am in Kraft getreten.
Darüber hinaus hat der Rechnungshof am ein Prüfungsverlangen an uns betreffend die Jahre 1990 bis 1992 einschließlich der laufenden Gebarung gestellt.
Wir haben dieses Verlangen mit Schreiben vom abgelehnt und den Zutritt am verweigert. ...
Durch die Novelle zum VerfGG, BGBl. 510/1993, wurde - unbestreitbar fallbezogen, wenngleich sich die Materialien zur Änderung des B-VG, 1142 BlgNR XVIII. GP, 2, auf den Tätigkeitsbericht des Verfassungsgerichtshofs über das Jahr 1990 beziehen - dem Rechtsträger (der keine Gebietskörperschaft ist) im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit des Rechnungshofs Parteistellung eingeräumt (§36 c Abs 1 VerfGG) und außerdem (ua.) angeordnet (§36 d VerfGG), daß in einem Erkenntnis, mit dem festgestellt wird, daß der Rechnungshof zur Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers (der nicht eine Gebietskörperschaft ist) zuständig ist, auch auszusprechen ist, daß der Rechtsträger schuldig ist, die Gebarungsüberprüfung bei sonstiger Exekution (die durch die ordentlichen Gerichte durchgeführt würde) zu ermöglichen.
Es ist die Absicht des Gesetzgebers auszuschließen, das nicht exequierbare Erkenntnis vom , KR 1/92-10, das in einem Verfahren ergangen ist, in dem dem betroffenen Rechtsträger keine Parteistellung zukam, nachträglich exequierbar zu machen. Der Umstand, daß im - bereits abgeschlossenen - Verfahren keine Parteistellung bestand, kann ja nachträglich nicht saniert werden.
Im Zuge dieser Neuregelung sah sich der Gesetzgeber veranlaßt, die §§36 a bis 36 f (richtig: 36 g) VerfGG neu zu textieren. ...
Hinsichtlich der Gesetzestechnik ... (hat) der Gesetzgeber den Begriff der Meinungsverschiedenheit nunmehr anderweitig (§36 a Abs 1 Satz 2 VerfGG nF) - wenngleich (so die Materialien) ohne inhaltliche Änderung - näher definiert und an diese Definition schlicht und einfach die Aussage geknüpft, daß ein Antrag nach § 36 a VerfGG nicht mehr zulässig ist, wenn seit dem Auftreten dieser (so definierten) Meinungsverschiedenheit ein Jahr vergangen ist.
Eine Meinungsverschiedenheit liegt im hier interessierenden Bereich dann vor, wenn der Rechtsträger die Zuständigkeit des Rechnungshofs zur Gebarungsüberprüfung ausdrücklich bestreitet oder die Gebarungsüberprüfung tatsächlich nicht zuläßt.
Die frühere Fassung des § 36 a VerfGG hatte gefordert, daß der Antrag 'binnen der unerstreckbaren Frist von vier Wochen zu stellen' ist, und hinsichtlich des Beginns des Fristenlaufs umfangreiche Regelungen enthalten.
Für den Rechnungshof begann der Fristenlauf gemäß § 36 a Abs 2 letzter Satz iVm § 36 e VerfGG aF nach Ablauf des Tags, an dem er amtlich Kenntnis von der endgültigen ablehnenden Stellungnahme der Bundes-(bzw. Landes-)regierung erhielt oder an dem er am Vollzug der strittigen Amtshandlung in Kenntnis eben dieser Regierung behindert wurde.
Auch für die Neuregelung des § 36 a Abs 2 VerfGG gilt - wie für die anderen Bestimmungen dieser Novelle -, daß weder eine (von Art 49 Abs 1 Satz 2 B-VG abweichende) Inkrafttretensvorschrift vorliegt noch daß entsprechende Übergangsvorschriften getroffen worden wären.
§ 36 a Abs 2 VerfGG nF enthält eine im Vergleich zur früheren Regelung strenger formulierte Antragsvoraussetzung (arg. 'ein Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn ...').
§ 36 a Abs 2 VerfGG verlängert zudem - grob gesprochen - die Frist für Antragstellungen von vier Wochen auf ein Jahr ... Man kann jedenfalls generell von einer Fristverlängerung ausgehen, sodaß schon deshalb Abs 6 Satz 2 des Kaiserlichen Patentes vom 1. Juni 1811, JGS 946, betreffend Kundmachung des ABGB, unanwendbar sein sollte, der (nur) in Fällen der Verkürzung von Verjährungsfristen die neue Frist mit Inkrafttreten des Gesetzes zu laufen beginnen läßt.
Es kommt immer wieder vor, daß der Gesetzgeber Fristen oder die formellen Voraussetzungen für ein Anbringen der Partei (zB für ein Rechtsmittel) ändert.
So hat er beispielsweise mit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 Fristen der ZPO verlängert (vgl. zB § 423 Abs 2 ZPO - zusätzliche Eröffnung der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 464 Abs 1 ZPO oder § 485 Abs 3 ZPO) und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision an den Obersten Gerichtshof eingeschränkt (vgl. § 502 ZPO).
Auch im Zug der WGN 1989 kam es zur Verlängerung gesetzlicher Fristen des Verfahrensrechts (vgl. zB § 461 Abs 2 ZPO oder § 502 ZPO nF) und zB zu einer (weiteren) Einschränkung der Zulässigkeit der Revision an den Obersten Gerichtshof (§502 ZPO).
In all diesen Fällen hat der Gesetzgeber aber die entsprechenden - zur Klarstellung sicherlich zweckmäßigen - Übergangsvorschriften erlassen und durch präzise Regelungen Auslegungsstreitigkeiten zum Übergangsrecht vermieden. ...
Da im gegenständlichen Fall keinerlei Übergangs- bzw. sonstige Inkrafttretungsvorschriften erlassen wurden, ist § 36 a Abs 2 VerfGG idF BGBl. 510/1993 im Hinblick auf die Streitfrage ausschließlich nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, insbesondere nach den §§3 und 5 ABGB auszulegen. ...
Wolff (Klang2, ABGB I/1, 74) betont zum besonderen Blickwinkel des Verfahrensrechts, daß - mangels gesetzlicher Übergangsregelung im Einzelfall - der 'Grundsatz der Isolierung der einzelnen Verfahrenshandlungen' Platz greift. 'Jede Verfahrenshandlung ist nach dem Gesetz vorzunehmen, das zur Zeit der Vornahme gilt.'
Eine Antragsvoraussetzung (wie sie § 36 a Abs 2 VerfGG idgF festlegt) ist also nach der Rechtslage zu prüfen, wie sie im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben ist.
Demzufolge ergibt sich:
§ 36 a Abs 2 VerfGG idF BGBl. 510/1993 ist am in Kraft getreten (Art49 Abs 1 Satz 2 B-VG).
Jeder Antrag nach § 36 a Abs 1 VerfGG idzitF, der nach dem beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wurde bzw. wird, ist hinsichtlich seiner Zulässigkeit am § 36 a Abs 2 VerfGG idzitF zu messen.
Das bedeutet, daß er dann unzulässig ist, wenn 'seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit ein Jahr vergangen ist'.
Da der Gesetzgeber nicht unterscheidet, ist es unerheblich, ob die Meinungsverschiedenheit vor oder nach Inkrafttreten der Novelle aufgetreten ist (auch § 36 a Abs 1 VerfGG aF sprach von 'Meinungsverschiedenheiten', die - über die Festlegung des Beginns des Fristenlaufs im § 36 a Abs 2 VerfGG aF - durchaus ausreichend umschrieben waren).
Die vom Gesetzgeber objektiv formulierte Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags, die auf den Ablauf eines Jahres 'seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit' abstellt, ist daher der einzige Maßstab, an dem die Zulässigkeit des Antrags iSd § 36 a Abs 2 VerfGG zu messen ist. ...
Diesem Ergebnis kann auch nicht entgegengehalten werden, daß dem Gesetzgeber bekannt gewesen sein mußte, daß im konkreten Fall der (nunmehrigen) Bank Austria Aktiengesellschaft der Rechnungshof den 'ersten Antrag am gestellt' hatte (daß folglich die diesbezügliche Meinungsverschiedenheit denknotwendigerweise vor dem aufgetreten sein muß) und daß demzufolge diesbezüglich die Jahresfrist im Hinblick auf diese Meinungsverschiedenheit im Zeitpunkt der Kundmachung der Novelle BGBl. 510/1993 abgelaufen war.
Der Gesetzgeber hat es - wollte man hier zu Argumentationszwecken die Absicht unterstellen, daß er in concreto einen neuen Antrag des Rechnungshofs gegen die Bank Austria Aktiengesellschaft zur alten (vom Verfassungsgerichtshof bereits behandelten) Streitfrage ermöglichen wollte - unterlassen, eine diesbezügliche Übergangsregelung, die das ausdrücklich ausspricht, zu treffen. Die Frist ist nun einmal 'seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit' und nicht etwa 'seit dem Inkrafttreten des Gesetzes' zu berechnen. ...
Es läßt sich durchaus die Frage aufwerfen, ob der Gesetzgeber nicht bewußt eine derartige Übergangsregelung unterlassen hat, etwa aus dem Gedanken heraus, daß der Grundsatz ne bis in idem einer neuerlichen Antragstellung des Rechnungshofs hinsichtlich der Entscheidung, die der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis KR 1/92-10 betreffend die Bank Austria Aktiengesellschaft getroffen hat, entgegensteht.
Der Gesetzgeber hat offenkundig einer klaren 'Jahresregelung' den Vorzug gegeben und keine anderen Überlegungen betreffend Antragsfrist angestellt, die allesamt in der Frage gemündet hätten, ob und bejahendenfalls mit welcher Berechtigung eine unter Zugrundelegung des alten Rechts bereits abgelaufene Frist wieder 'eröffnet' wird. ...
Erkennt man nun, daß es ausschließlich darum geht, zu prüfen, ob der am überreichte Antrag des Rechnungshofs 'zulässig' iSd § 36 a Abs 2 VerfGG ist, so verbieten sich von selbst Fragen nach einer allfälligen Rückwirkung des Gesetzes, dh. in die Richtung, ob die von uns vertretene Auslegung des Gesetzes von einem rückwirkenden Inkrafttreten des Gesetzes ausgeht oder zu Auswirkungen führt, die diesem gleichstehen.
Es hat mit einer Rückwirkung nichts zu tun, wenn, bezogen auf den Stichtag (an dem der Antrag des Rechnungshofs überreicht wurde), die Frage beantwortet werden muß, ob am Stichtag bereits ein Jahr 'seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheiten' verstrichen ist. ...
Zwischen unserer Ablehnung (am) , die noch im Geltungsbereich des VerfGG aF erfolgte, und der Antragstellung durch den Rechnungshof () ist mehr als ein Jahr verstrichen.
Man kann auch nicht sagen, diese Meinungsverschiedenheit, die - an sich - im Frühjahr 1993 unter Zugrundelegung des VerfGG aF bestand, sei eine andere als die nunmehrige.
Unser ablehnender Standpunkt blieb gleich, ebenso der Begriff 'Meinungsverschiedenheit', an dem durch die Novelle BGBl. 510/1993 - so die Materialien - 'keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen' wurden. ...
Wiederum gilt, daß ein im Geltungsbereich des BGBl. 510/1993 eingebrachter Antrag gemäß § 36 a VerfGG allein nach den Bestimmungen dieser Novelle zum VerfGG zu beurteilen ist. Dies gilt auch für die Vorfrage der Meinungsverschiedenheit. Unsere seinerzeitige Ablehnung erfüllt wohl beide Voraussetzungen des § 36 a Abs 1 letzter Satz VerfGG nF, nämlich daß ein Rechtsträger die Zuständigkeit des Rechnungshofs zur Gebarungsüberprüfung entweder ausdrücklich bestreitet oder aber die Gebarungsüberprüfung tatsächlich nicht zuläßt.
Sie sind jedenfalls von uns gesetzt worden, sodaß schon damals eine Meinungsverschiedenheit mit uns vorlag.
Der Inhalt der Meinungsverschiedenheit ist gleich geblieben.
Wollte man argumentieren, die Meinungsverschiedenheit wäre später (etwa im Februar 1994) weggefallen, wie dies der Antrag des Rechnungshofs zum Ausdruck zu bringen versucht, so ist dies fürs erste eine Sachverhaltsfrage.
Es wurden damals (am ) aber lediglich Modalitäten einer allfälligen Prüfung bei der Bank Austria Aktiengesellschaft von dieser mit dem Rechnungshof erörtert (Sicherung des Bankgeheimnisses gegen Verletzungen aus Anlaß der Überprüfung durch den Rechnungshof etc). Wir waren gar nicht Partner dieses Gesprächs. Schon allein deshalb wurde aber von uns weder eine Zusage gemacht noch eine (neuerliche) Ablehnung ausgesprochen. ...
Aus rechtlicher Sicht wird man wohl - in Anlehnung an § 36 a Abs 1 Satz 2 VerfGG - sagen müssen, daß eine Meinungsverschiedenheit (nur) dann (wieder) wegfällt, wenn der Rechtsträger später die Zuständigkeit des Rechnungshofs zur Gebarungsprüfung doch ausdrücklich anerkennt oder die Gebarungsüberprüfung tatsächlich zuläßt.
Wenn eine Meinungsverschiedenheit nur vorliegt, wenn eine ausdrückliche Bestreitung vorliegt, kann sie später nur wegfallen, wenn diese Bestreitung ausdrücklich fallen gelassen wird.
Wenn eine Meinungsverschiedenheit dann vorliegt, wenn die Gebarungsüberprüfung tatsächlich nicht zugelassen wird, kann sie später nur wegfallen, wenn die Gebarungsüberprüfung tatsächlich zugelassen wird.
Der contrarius actus ist immer an dieselben Formvorschriften gebunden wie der actus und auch ansonsten an denselben Maßstäben zu messen. ...
Eine ausdrückliche Anerkennung der Zuständigkeit des Rechnungshofs zur Gebarungsüberprüfung durch uns oder auch nur eine ausdrückliche Beendigung der Meinungsverschiedenheit mit dem Rechnungshof durch uns wird auch vom Rechnungshof gar nicht behauptet.
Im Zeitpunkt der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrags durch den Rechnungshof am ist daher eine Jahresfrist gerechnet ab 'dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit' betreffend die Zuständigkeit des Rechnungshofs hinsichtlich der Jahre 1990 bis 1992, aber auch hinsichtlich der Zuständigkeit des Rechnungshofs für das Jahr 1993 längst abgelaufen. ...
Zusammenfassend steht sohin zur Jahresfrist fest:
Die (verfahrensgegenständlichen) Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit des Rechnungshofs reichen (betreffend die Jahre 1990 bis 1992 und laufende Gebarung) jedenfalls in den Zeitraum April/Mai 1993 zurück.
Unsere ablehnende Haltung (ausdrückliche Bestreitung der Zuständigkeit des Rechnungshofs zur Gebarungsüberprüfung und tatsächliche Nichtzulassung dieser Gebarungsüberprüfung) ist jedenfalls eine Meinungsverschiedenheit (auch) im Licht der neuen Definition des § 36 a Abs 1 letzter Satz VerfGG nF (aber auch eine solche nach der früheren Fassung des § 36 a VerfGG).
Die Bestreitung der Zuständigkeit des Rechnungshofs ist unstrittig von uns nie 'ausdrücklich' aufgegeben worden. Den von uns bestrittenen sachverhaltsbezogenen Behauptungen im Antrag des Rechnungshofs sind wir oben entgegengetreten.
Hinsichtlich der Jahre 1990 bis 1992 und laufende Gebarung ist mehr als ein Jahr seit Auftreten der Meinungsverschiedenheit mit dem Rechnungshof verstrichen.
§ 36 a Abs 2 VerfGG idzitF (also nF) bestimmt, daß ein Antrag nicht mehr zulässig ist, wenn seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit ein Jahr vergangen ist.
Der aufgezeigte Fristablauf führt schon bei grammatikalischer Auslegung des Gesetzestextes dazu, daß der Antrag des Rechnungshofs im oben aufgezeigten Sinn betreffend die Kalenderjahre 1990 bis 1992 und laufende Gebarung wegen Fristablaufs nicht mehr zulässig wäre. ...
Nach dem Grundsatz der 'Isolierung der einzelnen Verfahrenshandlungen' (Wolff in Klang2, ABGB I/2, 74) ist jede Verfahrenshandlung nach dem Gesetz vorzunehmen (zu beurteilen), das zur Zeit der Vornahme gilt. Für den am eingebrachten Antrag des Rechnungshofs gemäß § 36 a VerfGG gilt diese Gesetzesstelle in der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Fassung (BGBl. 510/1993), unabhängig davon, wie lange sie zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft stand. Der Frist(ab)lauf ist ausschließlich nach dem neuen Gesetz zu bemessen, auch wenn die Frist bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen begann oder gar abgelaufen ist (Wolff, aaO, 73). ..."
2.1.1.2. Der Rechnungshof brachte dazu in einer Gegenäußerung vom ua. vor:
"Nach Auffassung des Rechnungshofs läßt die von der Antragsgegnerin vertretene Rechtsansicht über die Konsequenzen ihrer Prüfungsbehinderung vom für das gegenständliche Verfahren den Umstand unberücksichtigt, daß mit der Novelle zum B-VG, BGBl. 508/1993, und mit der Novelle zum VerfGG, BGBl. 510/1993, das Verhältnis zwischen dem Rechnungshof und den seiner Kontrolle unterworfenen Rechtsträgern - ausgenommen den Bund und die Länder - insbesondere in verfahrensrechtlicher Hinsicht völlig neu gestaltet wurde. Vor den erwähnten Novellen kannte sowohl das B-VG als auch das VerfGG nur Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und der Bundesregierung oder einem Bundesminister oder einer Landesregierung. Demgemäß waren die sonstigen Rechtsträger (dh. alle Rechtsträger außer dem Bund und den Ländern) nur Objekte der Rechnungshofkontrolle. Dies vor allem deshalb, weil ihnen im Verfahren über die Zuständigkeit des Rechnungshofs weder eine Parteienstellung noch ein sonstiges Anhörungsrecht eingeräumt war. Die Behinderung des Rechnungshofs, dh. die Weigerung der überprüften Stelle, eine Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof zuzulassen, war nach der klaren Systementscheidung des (damaligen) Gesetzgebers nur ein(es) von zwei Tatbestandsmerkmalen, die erfüllt sein mußten, damit der Rechnungshof einen Antrag auf Schlichtung einer Meinungsverschiedenheit beim Verfassungsgerichtshof stellen konnte. Hinzu trat nach der früheren Rechtslage als zweite Voraussetzung die Kenntnis der Behinderung durch die Bundes-(Landes-)regierung. Lagen diese Voraussetzungen nicht vor, dann konnte ein Antrag auf Schlichtung einer Meinungsverschiedenheit beim Verfassungsgerichtshof nicht gestellt werden, was logisch miteinschloß, daß auch die (damalige Vierwochen-)Frist nicht zu laufen begann (so Hengstschläger, Der Rechnungshof, 1982, 352). Im Licht dieser Erkenntnis gehen daher alle Ausführungen der Antragsgegnerin über die Rechtsfolgen der Verkürzung oder Verlängerung gesetzlich geregelter Fristen schon deshalb ins Leere, weil für den Rechnungshof mangels Verständigung der Regierungen über die Prüfungsbehinderung vom ein Fristenlauf nicht ausgelöst wurde.
Mit dem Inkrafttreten der Novellen BGBl. 508 und 510/1993 wurde die Rechtsstellung jener Rechtsträger, die neben dem Bund und den Ländern für eine Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof in Betracht kommen, insofern entscheidend verändert, als nunmehr der Meinungsverschiedenheit zwischen dem Rechnungshof und diesen Rechtsträgern die ausschlaggebende rechtliche Bedeutung für das Antragsrecht des Rechnungshofs zukommt.
Erst im Geltungsbereich der Novellen BGBl. 508 und 510/1993 ist das Antragsrecht des Rechnungshofs vom Auftreten einer Meinungsverschiedenheit mit einem Rechtsträger iSd Art 121 Abs 1 B-VG abhängig, wobei zugleich auch die in § 36 a Abs 2 VerfGG vorgesehene Antragsfrist von (nunmehr) einem Jahr zu laufen beginnt.
Daraus folgt im Ergebnis, daß - sieht man vom Bund und den Ländern ab - nur eine im Geltungsbereich der erwähnten Novellen BGBl. 508/1993 und 510/1993 auftretende Meinungsverschiedenheit mit einem Rechtsträger eine rechtliche Relevanz iSd novellierten Bestimmungen besitzt und den Fristenlauf nach neuem Recht auszulösen vermag. Die grundsätzlich andere rechtliche Qualität einer Meinungsverschiedenheit iSd Art 126 a B-VG und § 36 a VerfGG nach Inkrafttreten der Novellen gegenüber dem Zeitraum davor betrifft daher sowohl die Antragsvoraussetzungen als auch den maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn des Fristenlaufs.
Gegen die von der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse vertretene Auffassung, wonach auch Meinungsverschiedenheiten, die vor dem mit einem sonstigen Rechtsträger aufgetreten sind, für einen im Geltungsbereich der erwähnten Novellen eingebrachten Antrag des Rechnungshofs rechtlich bedeutsam sind, spricht vor allem der Umstand, daß diesfalls Fälle denkbar wären, in denen der Rechnungshof sein Antragsrecht und damit auch seine Prüfungsbefugnis verlieren würde. Hat der Rechnungshof nämlich eine vor dem - aus welchem Anlaß immer - aufgetretene Meinungsverschiedenheit über die ihm eingeräumten Kontrollbefugnisse der zuständigen Regierung nicht angezeigt und sohin die Angelegenheit nicht weiter verfolgt, so schloß dies nach der alten Rechtslage keineswegs aus, daß der Rechnungshof die betreffende Meinungsverschiedenheit, sollte sie sich zu einem späteren Zeitpunkt wiederholen, wieder aufgreift und nach Verständigung der Regierung an den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung heranträgt. Bei Zutreffen der von der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse vertretenen Auffassung wäre der Rechnungshof durch die Novellen BGBl. 508/1993 und 510/1993 in den aufgezeigten Fallkonstellationen im Ergebnis in der Möglichkeit, seine Prüfungsbefugnisse klären zu lassen, entweder endgültig und unwiderruflich beschnitten oder zumindest stark eingeschränkt worden. Daß der Gesetzgeber mit den erwähnten Novellen eine derartige Absicht verfolgen wollte, ist nicht nur weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien abzuleiten, sondern im Hinblick auf die gesamte Entstehungsgeschichte dieser Novellen auch auszuschließen.
Folgt man hingegen der Auffassung, daß Meinungsverschiedenheiten mit einem sonstigen Rechtsträger nur dann das Antragsrecht des Rechnungshofs und damit auch den Lauf der Antragsfrist auslösen, wenn sie im zeitlichen Geltungsbereich der Novellen BGBl. 508/1993 und 510/1993 aufgetreten sind, dann ist im Hinblick auf das Inkrafttreten der Novellen am der gegenständliche, am beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Antrag des Rechnungshofs jedenfalls innerhalb der in § 36 a Abs 2 VerfGG vorgesehenen Jahresfrist eingebracht.
Tatsächlich - und dies wird auch von der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse eingeräumt - bestand innerhalb dieser Frist eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Rechnungshof und der Antragsgegnerin. Diese mag nun aus der Zeit vor dem herrühren (was nach der alten Rechtslage mangels Verständigung bzw. Kenntnis der Bundes-(Landes-)regierung von der Behinderung das Antragsrecht des Rechnungshofs und damit auch den Fristenlauf nicht auslösen konnte) und mit Inkrafttreten der Novellen erst die rechtliche Qualität einer Meinungsverschiedenheit iSd Art 126 a B-VG idgF bzw. § 36 a VerfGG idgF erlangt haben oder erst am , dem Tag der endgültigen Weigerung, aufgetreten sein. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, ist es letztlich für die Frage, ob die Jahresfrist des § 36 a Abs 2 VerfGG gewahrt wurde, nicht entscheidend, daß anläßlich der Besprechung vom Einvernehmen darüber erzielt wurde, die Gebarung der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse zu prüfen. ...
Da - durchaus iSd Ausführungen in den Materialien zur VerfGG-Novelle BGBl. 510/1993 - ein gemeinsames Protokoll oder zumindest ein Aktenvermerk nur dann angefertigt wird, wenn die Zuständigkeit des Rechnungshofs ausdrücklich bestritten oder die Amtshandlung des Rechnungshofs tatsächlich unmöglich gemacht wird, bestand aus der Sicht des Rechnungshofs nach dem Ergebnis der Aussprache vom keine Notwendigkeit (mehr), ein derartiges Schriftstück zu verfassen. ...
Im übrigen weist der Rechnungshof im Zusammenhang mit dem Gespräch vom darauf hin, daß sich der Rechnungshof sowohl in seinem Prüfungsauftrag vom als auch im Antwortschreiben seines Präsidenten vom auf die Unterredung vom bezogen hat. Diese Bezugnahmen erscheinen im Zusammenhalt mit den übrigen Ausführungen dieser Schreiben nur sinnvoll, wenn tatsächlich am eine Einigung über die Überprüfung sowohl der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse als auch der Bank Austria Aktiengesellschaft durch den Rechnungshof erzielt wurde. Tatsächlich hat auch die Antragsgegnerin keinen Widerspruch dagegen erhoben, daß sich der Rechnungshof zweimal und im zweiten Schreiben vom sogar sehr deutlich auf das Ergebnis des Gesprächs vom bezogen hat. Ein derartiger Widerspruch findet sich erstmals in der nunmehrigen Äußerung der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse.
Zur Frage des Wegfallens einer Meinungsverschiedenheit vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, daß das Wegfallen als contrarius actus an dieselbe Formvorschrift gebunden wäre wie der actus. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Antragsrecht des Rechnungshofs gemäß § 36 a Abs 1 VerfGG idgF entweder an das ausdrückliche Bestreiten der Zuständigkeit des Rechnungshofs oder an die tatsächliche Behinderung des Rechnungshofs geknüpft ist. Daraus folgt, daß - soweit es den Bestreitungstatbestand betrifft - ein Antragsrecht des Rechnungshofs nicht (bzw. nicht mehr) besteht, wenn von der Gegenseite nicht (bzw. nicht mehr) ausdrücklich bestritten wird: Letzteres trifft zB dann zu, wenn - was öfter vorkommt - von der zur Gebarungsüberprüfung in Aussicht genommenen Stelle nur Zweifel über die Kontrollunterworfenheit angemeldet werden oder von ihr die Frage bis zur Einholung einschlägiger Gutachten ausdrücklich oder konkludent offengelassen wird. ..."
2.1.2. Verfehlt ist die Auffassung des Rechnungshofs (S 3 der Äußerung vom ), daß - sehe man vom Bund und von den Ländern ab - nur eine im Geltungsbereich der Novellen BGBl. 508/1993 und 510/1993 mit einem Rechtsträger auftretende Meinungsverschiedenheit rechtlich relevant iS der novellierten Vorschriften sein und den Lauf der Einjahresfrist (zur Antragstellung) in Gang setzen könne.
Der Verfassungsgerichtshof legte bereits in seinem Erk. vom , KR 2/92-13, ua. wörtlich dar:
"Da Übergangsbestimmungen - etwa in dem Sinn, daß laufende Verfahren nach bisherigem Recht zu Ende zu führen seien - fehlen, finden die ausschließlich das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof regelnden neuen Vorschriften auch auf Rechtssachen Anwendung, die - wie die vorliegende - am bereits beim Verfassungsgerichtshof anhängig waren (s. KR 1/93)."
Diese Rechtsansicht, an der unverändert festgehalten wird, ist auch auf den hier zu entscheidenden Fall sinngemäß zu übertragen, einen Fall nämlich, der dadurch charakterisiert ist, daß das Verfahren beim Verfassungsgerichtshof zwar erst nach dem anfiel, aber (auch) einen Sachverhalt betrifft, der sich noch unter der Herrschaft des alten Rechts ereignete, indem die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse den Rechnungshof am - wie sie nicht bestreitet - an der Vornahme von Akten der Gebarungsüberprüfung hinderte. Eine solche Hinderung bildete nicht nur eine Voraussetzung für einen Antrag des Rechnungshofs beim Verfassungsgerichtshof nach Art 126 a B-VG idF vor dem BVG BGBl. 508/1993 iVm § 36 a Abs 2 VerfGG 1953 idF vor der Nov. BGBl. 510/1993; sie zählt ebenso zu den Antragsvoraussetzungen iS der geltenden Rechtsvorschriften (Art126 a B-VG idF des BVG BGBl. 508/1993 iVm § 36 a Abs 1 VerfGG 1953 idF BGBl. 510/1993), die sich vom früheren Recht - im hier maßgebenden Umfang - vor allem dadurch unterscheiden, daß es nicht erforderlich ist, daß die Hinderung mit Kenntnis der Regierung geschieht. Das verfassungsgerichtliche Verfahren über eine derart zwischen dem Rechnungshof und dem Rechtsträger iSd Art 121 Abs 1 B-VG durch Hinderung an der Vornahme eines Aktes der Gebarungsüberprüfung - sei es in der Zeit bis einschließlich , sei es nach diesem Tage - entstandene Meinungsverschiedenheit kann in Ermangelung einer anderes normierenden Übergangsregelung nur nach den geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften vor sich gehen.
Daß die rein prozessuale Norm des § 36 a VerfGG 1953 idF BGBl. 510/1993 - da sich aus dem Gesamtinhalt des Gesetzes nichts anderes ergibt (vgl. auch VfSlg. 11500/1987, S 349 f.) - insofern rückwirkende Kraft entfaltet, als sie auch auf Sachverhalte aus der Zeit vor ihrem Inkrafttreten Anwendung findet, ist - aus der Sicht dieses Falls - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. dazu das unter VfSlg. 12639/1991 veröffentlichte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs; s. auch Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7, 1992, Rz 494).
Im übrigen hätte die vom Rechnungshof vertretene Rechtsauffassung, lediglich eine nach dem entstandene Meinungsverschiedenheit dürfe Gegenstand einer Antragstellung nach neuem Recht sein, zwingend zur Folge, daß eine Meinungsverschiedenheit aus der Zeit vor dem mit dem Inkrafttreten der neuen Vorschrift überhaupt nicht mehr an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden könnte, weil auf eine solche Meinungsverschiedenheit weder die jedenfalls aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen früheren Normen noch die neuen Verfahrensregeln anzuwenden wären. Es ist aus dem Wortlaut der Neuregelung nicht abzuleiten, aber dem Gesetzgeber auch nicht zuzusinnen, daß eine derartige partielle Beschränkung des Rechts des Rechnungshofs auf Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof beabsichtigt war.
2.1.3. Demgemäß muß geprüft werden, ob alle Prozeßvoraussetzungen, wie sie das jetzt anzuwendende neue Recht festlegt, erfüllt sind (s. auch KR 2/92-13).
2.1.3.1. Zunächst sei an dieser Stelle daran erinnert, daß § 36 a Abs 2 VerfGG 1953 idF der Novelle BGBl. 510/1993 einen Antrag (des Rechnungshofs nach Art 126 a/126 b B-VG (Art126 a idF BGBl. 508/1993) an den Verfassungsgerichtshof) für nicht mehr zulässig erklärt, wenn seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit (zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger), d.i. hier nach dem Gesagten die (unbestrittene) Nichtzulassung der Gebarungsüberprüfung, ein Jahr vergangen ist.
Anders als in den bisher entschiedenen Rechtssachen zur gegenwärtigen Rechtslage ( KR 1/93, KR 2/92), die zur Zeit des Inkrafttretens der neuen Vorschriften beim Verfassungsgerichtshof bereits eingebrachte Anträge zum Gegenstand hatten, wird hier die Frage des Beginns der Fristberechnung entscheidend, die Frage nämlich, ob die einjährige Antragsfrist für Anträge, die erst unter der Herrschaft des neuen Rechts gestellt wurden, frühestens vom an oder rückbezogen auf den Zeitpunkt des Auftretens der Meinungsverschiedenheit zwischen dem Rechnungshof und dem Rechtsträger zu berechnen ist. Der Verfassungsgerichtshof vertritt die Auffassung, daß die in Rede stehende Vorschrift des VerfGG 1953 idF BGBl. 510/1993 zwar, wie ausführlich dargelegt, grundsätzlich (auch) auf früher verwirklichte Sachverhalte anzuwenden ist, aber nicht darüber hinaus den Inhalt hat, der Beginn des Laufs der neu eingeführten Frist könne rückprojiziert auch in den zeitlichen Geltungsbereich des alten Rechts fallen. Aus § 36 a Abs 2 VerfGG 1953 idF BGBl. 510/1993 ist das Gebot zu einer derartigen nachträglich-fiktiven Fristberechnung nicht zu entnehmen: Vielmehr muß dieser Gesetzesstelle unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung der Inhalt beigemessen werden, daß sie mit ihrem Inkrafttreten für Meinungsverschiedenheiten, die in der Vergangenheit spielten, eine neue (einjährige) Antragsfrist eröffnet, die also in einem Fall wie dem vorliegenden (erst) mit zu laufen beginnt (vgl. dazu auch VfSlg. 7566/1975 und 11212/1987). Dies unbeschadet des Umstands, daß damit für eine - jetzt schon verstrichene - Zeitspanne die Möglichkeit eröffnet war, auch länger als ein Jahr zurückliegende Meinungsverschiedenheiten - nach Ablauf der Antragsfrist gemäß dem alten Recht - an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
2.1.3.2. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß der Antrag des Rechnungshofs - der entgegen der Auffassung der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse seinem gesamten Inhalt nach auch den Erfordernissen des VerfGG 1953 idF BGBl. 510/1993 genügt - sich in vollem Umfang als zulässig erweist.
2.2. Zur Sache selbst
2.2.1. Der Verfassungsgerichtshof vertrat bereits in den Gründen seines - einen Organstreit nach der früheren Rechtslage entscheidenden - Erkenntnisses vom , KR 1/92-10, die Rechtsauffassung, daß die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse der Kontrolle des Rechnungshofs unterliege, und führte dazu im einzelnen ua. aus:
"Es bleibt zu untersuchen, ob die Gemeinde Wien und die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse, wie der Rechnungshof hilfsweise vorbringt, organisationsrechtlich derart verknüpft sind, daß eine 'Beherrschung durch organisatorische Maßnahmen' besteht, denn kraft des zweiten Satzes des Art 126 b Abs 2 B-VG - auf den Art 127 Abs 3 Satz 2 bzw. Art 127 a Abs 3 Satz 2 B-VG verweist - ist 'die Beherrschung von Unternehmungen durch ... organisatorische Maßnahmen' einer (das Kontrollrecht des Rechnungshofs begründenden) finanziellen Beteiligung iSd ersten Satzes dieser Verfassungsstelle gleichzuhalten:
Diesem Beherrschungstatbestand ist freilich die rechtliche Möglichkeit der Einflußnahme auf ein Unternehmen immanent. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 10609/1985 (s. schon VfSlg. 10371/1985) ausführte, wäre eine nur faktische Verflechtung, weil keine rechtliche Maßnahme, noch nicht geeignet, diesen Tatbestand zu erfüllen und damit die Kontrollbefugnis des Rechnungshofs zu bewirken. Es kommt vielmehr wesentlich darauf an, daß eine derartige Verflechtung auf rechtlichen Grundlagen beruht, dh. ihren Grund in der rechtlichen Ausgestaltung der Organisation des Unternehmens hat. Dabei sind aber nicht allein die gesetzlichen Grundlagen ausschlaggebend; auch die Satzung einer Unternehmung oder sonstige Verträge, die zu einer solchen organisatorischen Verflechtung führen könnten, sind zu berücksichtigen. Zudem müssen die rechtlichen Verflechtungsmaßnahmen, um von einer 'Beherrschung' iSd B-VG sprechen zu können, einen Einfluß auf das Unternehmen vermitteln, wie er einer mindestens 50 %igen Beteiligung am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital annähernd entspricht.
Die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse (bzw. zuvor die Z) ist nun iSd SpG als Gemeindesparkasse eingerichtet. Ihre Organe sind gemäß § 14 Abs 1 SpG der Vorstand und der Sparkassenrat. Der Vorstand wird vom Sparkassenrat gewählt (§16 Abs 1 SpG); dem Sparkassenrat - der in sich Funktionen vereinigt, die nach dem Aktienrecht teils der Hauptversammlung, teils dem Aufsichtsrat zustehen (Kastner, Die neue Organisation der Sparkassen, in:
ders., Gesellschafts- und Unternehmensrecht (1982) S 677 (S 689)) - obliegen die Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes (§17 Abs 1 SpG) und zahlreiche weitere wichtige Befugnisse (s. § 17 Abs 2 Z 1 bis 12 SpG; vgl. Fremuth - Laurer, Sparkassenrecht, S 29 und Kastner, Organisation, S 689 ff.). Ferner kann die Satzung (§17 Abs 4 SpG) bestimmen, daß gewisse Arten von Geschäften die Zustimmung des Sparkassenrates erfordern. Von dieser Ermächtigung machte die Satzung der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse (bzw. der Z) tatsächlich Gebrauch (§14 Satzung in den Fassungen von 1990 und 1991 bzw. § 15 der bis 1990 geltenden Satzung der Z).
Nach dem SpG und der auf dieser Grundlage geschaffenen Satzung der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse (bzw. der Z) ist Vorsitzender des Sparkassenrates der Bürgermeister (§17 Abs 7 SpG, § 10 Abs 4 bzw. § 11 Abs 4 Satzung); alle weiteren Mitglieder des Sparkassenrates, das sind höchstens 29 (§17 Abs 6 SpG), satzungsgemäß 7 (bzw. 13; § 10 Abs 4 bzw. § 11 Abs 4 Satzung), wählt der Gemeinderat (§17 Abs 8 SpG). Die Funktion der Mitglieder des Sparkassenrates erlischt mit Ablauf jener Sitzung, in der über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses für das auf die Wahl folgende vierte Geschäftsjahr beschlossen wird, weiters durch Tod, Rücktritt oder Wegfall einer persönlichen Voraussetzung nach § 15 SpG (§18 Abs 2 SpG, § 11 bzw. § 12 Satzung). Nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des Sparkassenrates darf aus den Mitgliedern des Gemeinderates selbst gewählt werden (§14 Abs 3 SpG, § 10 Abs 8 bzw. § 11 Abs 8 Satzung). Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Verfassungsgerichtshof ist unter den gegebenen Verhältnissen der Auffassung, daß die Gemeinde Wien durch die Einrichtung des vom Wiener Bürgermeister präsidierten Sparkassenrates, dessen Rechtsposition insgesamt eine dominierende Einflußnahme auf die Gemeindesparkasse (bzw. die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse als Mehrheitsbeteiligte an der Z-Länderbank) gestattet, die Sparkasse selber in einem Ausmaß beherrscht, daß bereits sämtliche Voraussetzungen des Art 127 Abs 3 bzw. Art 127 a Abs 3 B-VG iSd bisherigen verfassungsgerichtlichen Judikatur erfüllt sind. Für diese Beurteilung gibt nicht nur den Ausschlag, daß es der Gemeinderat der Gemeinde Wien ist, der alle Ratsmitglieder (unter Umständen zum Teil sogar aus seiner Mitte) wählt (mit dieser Begründung ausdrücklich für die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs Ostheim, (Gedanken zur Zulässigkeit erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit der öffentlichen Hand und zur Prüfungskompetenz des Rechnungshofes bei wirtschaftlichen Unternehmungen, in: Korinek (Hrsg.), Die Kontrolle wirtschaftlicher Unternehmungen durch den Rechnungshof (1986) S 59) S 117, FN 161) und die einmal Gewählten nach Ablauf ihrer Funktionsperiode nach Gutdünken wieder wählen kann. Dies gilt, da die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse keine Arbeitnehmer hat (§3 Satzung, anders nach der bis 1990 geltenden Satzung die Z), im übrigen auch für jene Mitglieder, die dem Kreis der in den Aufsichtsrat der Z-Länderbank entsandten Arbeitnehmervertreter angehören (§17 Abs 8 SpG, § 10 Abs 6 und 7 Satzung). Es tritt hinzu, daß diese enge personell-organisatorische Verflechtung im Zusammenhang mit jener Rechtsbeziehung zu sehen ist, die mit der - wenngleich an sich nicht als 'Beteiligung' einzustufenden - gesetzlichen Haftung der Gemeinde Wien für alle Verbindlichkeiten der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse als Ausfallsbürgin nach dem SpG einhergeht und ein eminentes wirtschaftliches Interesse der Haftungsgemeinde an ihrer Sparkasse zur Folge haben muß. Ob diese Ausfallshaftung für sich allein bereits zu einer Beherrschung (und zwar nicht nur der Sparkasse, sondern auch der Sparkassen AG, also der Z-Länderbank (§2 Abs 1 Satz 3 SpG)) und damit - wie nach der Rechtslage bis zur B-VG-Novelle 1977, BGBl. 539 - zu einer Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs führen würde, braucht nicht untersucht zu werden. Darauf deutet allenfalls eine historische Interpretation hin, die sich auf die Erläuterungen zu einem Amtsentwurf des Rechnungshofs 1972, RHZl. 526-Pr/72 (abgedruckt in ÖHW 1982, S 92 (S 103); vgl. auch Fadinger, Die Prüfung von Unternehmen durch den Rechnungshof, ÖZW 1980, S 49 (S 50)) stützen könnte. Art 126 b Abs 2 zweiter Satz B-VG stimmt mit Art 121 Abs 2 letzter Satz B-VG nach diesem Amtsentwurf wörtlich überein (vgl. Schwab, Der Ablauf der Kontrolle wirtschaftlicher Unternehmungen aus der Sicht des Rechnungshofes, in: Korinek (Hrsg.), Kontrolle (1986) S 289 (S 298); Walter, Die Kompetenz des Rechnungshofes zur Prüfung von Tochterunternehmungen, in: Korinek (Hrsg.), Beiträge zum Wirtschaftsrecht - Wenger-FS (1983) S 313 (S 319)). Nach den Erläuterungen zu diesem Entwurf 'dürften' die Merkmale der damals geltenden Regelung (also auch die Ausfallshaftung) durch das Tatbestandsmerkmal der Beherrschung ersetzt sein (vgl. zu dieser Interpretation Stolzlechner, Buchbesprechung, ZfV 1982, S 235 (S 236), dagegen Fadinger, ÖZW 1980, S 52 f. und Hengstschläger,
Die Kontrolle des Rechnungshofes über öffentliche Unternehmungen, in: Korinek (Hrsg.), Kontrolle (1986) S 1 (S 27))."
2.2.2. Die Antragsgegnerin wendet sich in sehr weitgreifenden Ausführungen gegen das tradierte Verständnis des verfassungsgesetzlich festgelegten "Beherrschungstatbestands" und bringt dazu ua. wörtlich vor:
"...(Es) 'beherrscht' nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs die öffentliche Hand ein Unternehmen, sobald ihr, auch ohne beteiligt zu sein, die Rechtsmacht zukommt zu verhindern, daß ihr Wille im Zuge der unternehmerischen Willensbildung mißachtet wird (Abblockungspotential). Dabei wird gleichzeitig fingiert, daß dadurch der öffentlichen Hand ein wesentlicher Einfluß auf die Unternehmenspolitik zustehe.
Dieser Beherrschungsbegriff ist einerseits eng, weil er nur auf rechtliche Einflußmöglichkeiten abstellt, andererseits aber über den Wortsinn hinaus weit, weil er auch Situationen erfaßt, in denen von 'Beherrschen' iS von Bestimmen, was zu geschehen hat, keine Rede sein kann."
2.2.3.1. Schon im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs VfSlg. 10609/1985 hatte es ua. geheißen:
"Art126 b Abs 2 B-VG bringt den Tatbestand der Beherrschung in der Weise zum Ausdruck, daß - nach Regelung der Prüfungskompetenz aus dem Grunde einer mindestens 50prozentigen Beteiligung an einem Unternehmen oder des eigenen Betreibens eines Unternehmens - angefügt wird, daß 'einer solchen finanziellen Beteiligung ... die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten ist'.
Eine Beherrschung iS dieser Verfassungsbestimmung liegt also vor, wenn sie durch bestimmte 'andere ... Maßnahmen' als die einer mindestens 50prozentigen Beteiligung ermöglicht wird. Mit Walter (Die Kompetenz des Rechnungshofes zur Prüfung von Tochterunternehmungen, in: Korinek (Hg), Beiträge zum Wirtschaftsrecht, FS Wenger, 1983, S 318 ff.) ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, daß die 'Maßnahmen', die ein Eigentümer von mindestens 50 vH der Anteile treffen kann, Maßnahmen der Beherrschung iS der zitierten Verfassungsbestimmung sind (arg. 'andere'). Eben diesen - dem Eigentümer von mindestens 50 vH der Anteile zustehenden - Maßnahmen der Beherrschung sollen andere Maßnahmen 'gleichgehalten' werden. Dieser Kontext legt es nahe, davon auszugehen, daß mit den (anderen) Maßnahmen der Beherrschung Maßnahmen ähnlicher Intensität gemeint sind, wie sie einem Eigentümer eines Anteils von 50 vH zustehen. ...
Sowohl aus der logisch-systematischen wie auch aus einer historischen Interpretation läßt sich somit ableiten, daß im Fall der Beteiligung ein beherrschender Einfluß dann als gegeben erachtet wird, wenn eine Beteiligung von 50 vH vorliegt, da diesfalls eine Majorisierung durch andere abgeblockt werden kann und ein wesentlicher Einfluß auf die Unternehmenspolitik gesichert ist. Man wird deshalb, wenn man die sonstigen Formen der Einflußnahme auf ihre Eignung als Maßnahmen der Beherrschung beurteilt, darauf abzustellen haben, ob sie ebenfalls diesen Effekt herbeizuführen geeignet sind. Jede andere Interpretation würde auch zu einem Wertungswiderspruch zwischen den verschiedenen, eine Rechnungshofkontrolle begründenden Tatbeständen führen. Denn es wäre nicht einzusehen, daß im Fall einer Beteiligung ein minderes Maß an Einflußmöglichkeiten auf das Unternehmen schon kontrollbegründend sein sollte als im Fall einer anderweitigen Beherrschung."
Dem hält die Antragsgegnerin ua. entgegen:
"Was unter Beherrschung zu verstehen ist, wird weder in der Verfassung noch im RHG (§12 wiederholt insoweit nur Art 126 b Abs 2 B-VG) definiert. Genannt werden nur die Instrumente der Beherrschung (andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen). Der Normtext bringt aber deutlich zum Ausdruck, daß diese Beherrschung der Beteiligung von mindestens 50 % am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital der Unternehmung gleichzuhalten ist ('Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung ... gleichzuhalten'.). Aus der textlichen Anknüpfung des durch andere Maßnahmen verwirklichten Beherrschungstatbestandes an die finanzielle Beteiligung von mindestens 50 % haben Walter und ihm folgend der Verfassungsgerichtshof den durch den Wortlaut nahegelegten Schluß gezogen, daß eine Beherrschung durch andere Maßnahmen vorliegt, wenn die dadurch vermittelten Einflußmöglichkeiten von ähnlicher Intensität sind, wie sie ein Eigentümer von mindestens 50 % der Anteile ausüben kann. Zwingend ist dieser Schluß aus dem Wortlaut aber nicht. Die Bestimmung kann auch so verstanden werden, daß wie bei einer 50-prozentigen Beteiligung auch im Fall der Beherrschung die Prüfungszuständigkeit (des Rechnungshofs) gegeben ist, ohne daß damit etwas über die erforderliche Intensität der Beherrschung iS von Einflußnahmemöglichkeit wie ein 50-prozentiger Eigentümer gesagt wäre."
2.2.3.2. Der zuletzt geäußerten Auffassung der Antragsgegnerin vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu folgen. Wäre es richtig, daß der Verfassungsgesetzgeber mit dem zweiten Satz des Art 126 b Abs 2 B-VG nur die Kontrollbefugnis des Rechnungshofs auf jene Unternehmungen ausdehnen wollte, die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen "beherrscht", hätte es einer solchen, die Prüfungsbefugnis (allein) festschreibenden Anordnung bedurft, aber keineswegs der Aussage, daß einer finanziellen Beteiligung (von mindestens 50 vH, nicht von mehr als 50 vH) die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen " g l e i c h z u h a l t e n " sei.
Diese Rechtsansicht, die einen Wertungswiderspruch zwischen dem Beteiligungs- und dem Beherrschungstatbestand des Art 126 b Abs 2 B-VG vermeidet und dem Vorerkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom , KR 1/92-10, zugrundeliegt, ergibt sich aus der Wortinterpretation des Verfassungstextes: Sie läßt sich entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Deutung des Art 126 b Abs 2 B-VG aber auch mit Gesetzesmaterialien, und zwar dem parlamentarischen Ausschußbericht zur Verfassungsnovelle BGBl. 539/1977, 623 BlgNR XIV. GP, und damit zur Neufassung des Art 126 b Abs 2 B-VG belegen. Danach soll der Rechnungshof immer dann zur Kontrolle befugt sein, wenn ein beherrschender Einfluß der öffentlichen Hand auf Unternehmungen besteht. Dazu ist erläuternd ausdrücklich hervorgehoben, daß die Formulierung "mindestens 50 vH" (und zugleich die in Rede stehende Grenze) deshalb gewählt wurde, weil eine Beteiligung von 50 vH "einerseits eine Majorisierung durch andere abblockt, andererseits einen wesentlichen Einfluß auf die Unternehmenspolitik sichert". Der Verfassungsgerichtshof hält auch im Licht des vorliegenden Verfahrens an der eingangs ausgebreiteten, seine bisherige gefestigte Judikatur zu Art 126 b B-VG leitenden Rechtsansicht fest.
Ob im konkreten Fall der Einfluß der Gemeinde Wien auf die (Unternehmenspolitik der) Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse die Intensität einer (mindestens) 50 vH-Beteiligung erreicht, ist eine Frage der vergleichenden Bewertung und Gewichtung, die der Verfassungsgerichtshof schon im Vorerkenntnis vom , KR 1/92-10, bejaht hatte (S 30 ff.) und auch in Prüfung und Wägung der von der Antragsgegnerin sehr ausführlich vorgetragenen Argumente nicht anders zu beantworten vermag.
Im Recht ist die Antragsgegnerin zwar mit ihrer Ansicht, daß die Übernahme der Ausfallshaftung für eine Sparkasse, wie der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom , KR 1/92-10, zum Ausdruck brachte, nicht einer "Beteiligung" im Rechtssinn entspricht. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin, die darauf hinausläuft, daß eine Haftungsübernahme nur dann eine Rolle spiele, wenn sie Anlaß für weitere, ihrerseits die Tatbestandsvoraussetzungen der "Beteiligung" erfüllende Maßnahmen sei, ist die gesetzliche Haftung der Gemeinde Wien für die Frage der "Beherrschung" der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse iS des Art 126 b B-VG aber keinesfalls ohne rechtliche Bedeutung. Der Verfassungsgerichtshof wies bereits im zitierten Erkenntnis vom besonders darauf hin, daß die enge persönliche Verflechtung zwischen der Gemeinde Wien und dem Rechtsträger im Zusammenhang mit jener Rechtsbeziehung gesehen werden muß, die mit der gesetzlichen Haftung für alle Verbindlichkeiten der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse als Ausfallsbürgin nach dem SpG einhergeht und unbestreitbar insbesondere auch ein eminentes wirtschaftliches Interesse der Haftungsgemeinde an ihrer Sparkasse zur Folge hat. (Das wirtschaftliche Interesse der Gemeinden an solchen Kassen zeigte sich im übrigen in den letzten Jahren namentlich auch bei Fusionen, wenn die aufnehmenden Institute den Gemeinden der aufgenommenen Gemeindesparkassen hohe Abfindungsbeträge entrichteten.)
Der Verfassungsgerichtshof sieht sich aufgrund der Ergebnisse des vorliegenden Rechtsstreits nicht veranlaßt, von diesem seinem schon im Jahr 1993 eingenommenen Rechtsstandpunkt abzurücken:
So kommt es insbesondere auf die von der Antragsgegnerin hervorgekehrte Frage, ob ein Weisungsrecht des Gemeinderats gegenüber den Mandataren des Sparkassenrats bestehe, in der gegebenen Fallkonstellation nicht entscheidend an. Ebensowenig kann den Darlegungen der Antragsgegnerin zur personellen Verflechtung zwischen der Gemeinde Wien und dem Rechtsträger Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse beigetreten werden. Der Verfassungsgerichtshof verneinte in seinem Erkenntnis VfSlg. 10371/1985 (Kuratorium zur Förderung der Wirtschaftsuniversität Wien), S 227 eine rechtliche Beherrschung durch den Bund allein schon unter Hinweis darauf, daß in den Organen des Kuratoriums keine Personen aufschienen, die beim Bund Organfunktionen bekleideten, wenn man von der Zugehörigkeit des Rektors der Wirtschaftsuniversität als Mitglied des Beirats absah; er maß also bereits damals der Vereinigung von Organfunktionen beim Bund und beim Kuratorium in ein und derselben Hand entsprechende Bedeutung zu. Gleiches muß im konkreten Fall in Beziehung auf die Gemeinde Wien und die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse Geltung beanspruchen.
Es geht nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs nicht an, all jene im Vorerkenntnis genannten rechtlichen Komponenten, die bei zusammenschauender Betrachtung und Wertung zur Bejahung der "Beherrschung" der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse durch die Gemeinde Wien in der Bedeutung der verfassungsrechtlichen Vorschriften über die Gebarungs- und Rechnungskontrolle (Art126 b B-VG) führen, jeweils aus dem Zusammenhang gelöst nur für sich allein gelten zu lassen. Vielmehr ergibt sich die verfassungsgesetzlich vorausgesetzte "Beherrschung" des in Rede stehenden Rechtsträgers aus allen diesen - schon in dem mit dem Vorerkenntnis vom , KR 1/92-10, abgeschlossenen Rechtsfall erwogenen und gewürdigten - Komponenten insgesamt.
Daß der maßgebende Beherrschungsbegriff, unabhängig von der hier nicht weiter zu untersuchenden einfachgesetzlichen Begriffsbildung (im Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht und Steuerrecht), unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten für den Bereich der Gebarungs- und Rechnungskontrolle weithin e i g e n s t ä n d i g geprägt wurde, ergibt sich insbesondere aus der schon erörterten Verknüpfung des zweiten Satzes des Art 126 b Abs 2 B-VG mit dem ersten Satz dieser Verfassungsstelle, und zwar aus der Gleichsetzung der "Beherrschung" von Unternehmungen durch (andere) finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen mit einer mindestens 50 vH betragenden "Beteiligung", worauf bereits entsprechend Bezug genommen wurde (s. Einleitung dieses Abschnitts).
In diesem Zusammenhang muß auch berücksichtigt werden, daß kraft des SpG und der darauf beruhenden Satzung es der Wiener Gemeinderat ist, der über die Bestellung des - vom Wiener Bürgermeister präsidierten - Sparkassenrats entscheidet, der, wie die Antragsgegnerin einräumt, "wesentlichen Einfluß auf die Unternehmenspolitik nehmen kann", so beispielsweise den Vorstand der Kasse bestellt und abberuft. Des weiteren ist anzuführen, daß Beschlüsse des Sparkassenrats auf Verschmelzung oder Auflösung der Sparkasse (§17 Abs 2 Z 11 SpG) oder Vorstandsbeschlüsse auf Einbringung des gesamten Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs in eine Sparkassen-AG (§17 Abs 3 SpG) der Zustimmung der Gemeinde bedürfen (§17 Abs 5 SpG). Dazu kommt, daß ein Drittel der gewählten Mitglieder des Sparkassenrats sogar aus Mitgliedern des Wiener Gemeinderats selbst bestehen darf. Außerdem ist der Verbleib der gewählten Mitglieder des Sparkassenrats in ihrer Funktion über die Dauer einer Funktionsperiode hinaus von einer neuerlichen Wahl abhängig, die wieder dem Wiener Gemeinderat übertragen wurde.
2.2.4. Zusammenfassend ergibt sich, daß der Antrag des Rechnungshofs zur Gänze zulässig und begründet ist (Art121 Abs 1 iVm Art 126 b Abs 2, 127 Abs 3 sowie Art 127 a Abs 3 B-VG), sodaß spruchgemäß entschieden werden mußte.
2.2.5. Die Stattgebung des Antrags des Rechnungshofs zieht eine Maßnahme gemäß § 36 d VerfGG 1953 idF BGBl. 510/1993 nach sich. Nach dieser Gesetzesstelle hat der Verfassungsgerichtshof
"(i)n einem Erkenntnis, mit dem festgestellt wird, daß der Rechnungshof zur Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers zuständig ist, der nicht eine Gebietskörperschaft ist, ... auch auszusprechen, daß der Rechtsträger schuldig ist, die Gebarungsüberprüfung bei sonstiger Exekution zu ermöglichen."
Bedenken gegen diese Norm wurden unter dem Aspekt des Art 7 Abs 1 B-VG vorgebracht, und zwar mit der Begründung, auch "im Anwendungsbereich des § 88 VerfGG 1953 verurteil(e) der Verfassungsgerichtshof Gebietskörperschaften als Rechtsträger der belangten Behörde im Fall des Unterliegens regelmäßig 'bei sonstiger Exekution' in den Kostenersatz...".
Der Verfassungsgerichtshof teilt diese verfassungsrechtlichen Bedenken aus folgenden Erwägungen nicht:
Art 126 a Satz 2 B-VG idF BGBl. 508/1993 verpflichtet "alle" in Art 121 B-VG genannten Rechtsträger, zu denen auch Gebietskörperschaften zählen, "entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofs eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen." Der dritte Satz des Art 126 a B-VG idF BGBl. 508/1993 bestimmt, daß die Exekution "dieser" Verpflichtung von den ordentlichen Gerichten durchgeführt wird. Wie immer das Verhältnis dieses Satzes zu Art 146 Abs 2 B-VG zu sehen sein mag, ist kraft bundesverfassungsgesetzlicher Vorschriften jedenfalls gesichert, daß Rechtsträger iSd Art 121 B-VG, die ihrer verfassungsgesetzlich festgelegten Pflicht (entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofs die Überprüfung zu ermöglichen) nicht nachkommen, ausnahmslos der Exekution unterworfen sind: Die Ausführungsbestimmung des § 36 d VerfGG 1953 idF BGBl. 510/1993 bezeichnet und umschreibt auf dem Boden der dargestellten Verfassungsrechtslage lediglich jene Fälle, in denen es im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs eines zusätzlichen, bloß formal zu verstehenden Ausspruchs über die im Weg der gerichtlichen Exekution durchsetzbare Duldungsverpflichtung bedarf. Die beanstandete Einschränkung dieses Formalvorgangs auf Rechtsträger, die nicht Gebietskörperschaften sind, mag unzweckmäßig oder überflüssig sein (s. dazu Novak, Der Rechnungshof, der Verfassungsgerichtshof und der überforderte Gesetzgeber, JBl. 1993, S 749 ff.), verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in Rede stehende einfachgesetzliche Vorschrift ergeben sich aus der Sicht dieser Rechtssache aber schon deswegen nicht, weil dadurch keineswegs ausgeschlossen wird, gegen Gebietskörperschaften auf Grund von Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs gemäß Art 126 a B-VG Exekution zu führen. Im übrigen läßt sich die Norm des § 36 d VerfGG 1953 idF BGBl. 510/1993 mit § 88 VerfGG 1953 nicht vergleichen, zumal die erste Bestimmung die Verpflichtung eines Rechtsträgers zur Ermöglichung der Gebarungsüberprüfung betrifft, soweit es sich um keine Gebietskörperschaft handelt, die zweite aber die Verpflichtung der unterliegenden oder klaglosstellenden Verfahrenspartei - und sei sie auch eine Gebietskörperschaft - zum Ersatz der Prozeßkosten zum Gegenstand hat.
2.2.6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung ergehen.