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VfGH vom 28.11.2003, KR1/00

VfGH vom 28.11.2003, KR1/00

Sammlungsnummer

17065

Leitsatz

Feststellung der Befugnis des Rechnungshofes zur Einsichtnahme in Unterlagen betreffend Bezüge und Ruhebezüge im Bereich des ORF, der Wirtschaftskammer Steiermark und des Landes Niederösterreich zum Zweck der allgemeinen Gebarungsprüfung; keine Befugnis zur Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen zum Zweck der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß dem BVG-Bezügebegrenzung 1997; Veröffentlichung der Bezüge unter Namensnennung nicht notwendig und angemessen im Sinne der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren; Vorrang der unmittelbar anzuwendenden Datenschutz-Richtlinie

Spruch

1. Der Rechnungshof ist befugt, zum Zweck der Überprüfung der Gebarung des Österreichischen Rundfunks in sämtliche Unterlagen des Österreichischen Rundfunks betreffend die von ihm in den Jahren 1998 und 1999 ausbezahlten Bezüge und Ruhebezüge Einsicht zu nehmen.

Der Österreichische Rundfunk ist schuldig, diese Einsicht bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.

2. Der Antrag festzustellen, dass der Rechnungshof befugt ist, zum Zwecke der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß § 8 Abs 1 bis 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I 64/1997, in sämtliche Unterlagen des Österreichischen Rundfunks betreffend die von ihm in den Jahren 1998 und 1999 ausbezahlten Bezüge und Ruhebezüge Einsicht (Einschau) zu nehmen, wird abgewiesen.

3. Der Bund (Rechnungshof) ist schuldig, dem Österreichischen Rundfunk zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 1.962,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Rechnungshof stellte am gemäß Art 126a B-VG den (hg. zZ KR1/00 protokollierten) Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge

"1. feststellen, dass der RH [= Rechnungshof] zum Zwecke der Überprüfung der Gebarung des ORF und zum Zwecke der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß § 8 Abs 1 bis 3 BezBegrBVG befugt ist, in sämtliche Unterlagen des Österreichischen Rundfunks betreffend die von ihm in den Jahren 1998 und 1999 ausbezahlten Bezüge und Ruhebezüge Einsicht (Einschau) zu nehmen, und

2. aussprechen, dass der Österreichische Rundfunk schuldig ist, diese Einsicht (Einschau) bei sonstiger Exekution zu ermöglichen".

1. Dem Antrag des Rechnungshofes liegt folgender - außer Streit stehender - Sachverhalt zugrunde:

Mit Schreiben vom teilte der Rechnungshof dem Österreichischen Rundfunk (ORF) mit, dass er dessen Gebarung voraussichtlich ab an Ort und Stelle anhand der Rechnungsbücher und Belege sowie der sonstigen Behelfe überprüfen werde.

Mit Schreiben vom übermittelte der ORF dem Rechnungshof als "Mitteilung gemäß § 8 Abs 1 BezBegrBVG" einen Datenträger, in dem auf den Dateien 1 und 2 in Form einer namenlosen Meldung jene Personen samt Bezügen verzeichnet waren, die jeweils im Jahre 1998 und 1999 einen meldepflichtigen Bezug erhalten haben, während auf den Dateien 3 und 4 für die Jahre 1998 und 1999 jene Personen mit Namen verzeichnet waren, die den ORF über die Tatsache eines weiteren Bezuges informiert haben. In diesem Schreiben begründete der ORF die namenlose Meldung mit dem Hinweis auf ein Rechtsgutachten sowie auf einstweilige Verfügungen von Arbeits- und Sozialgerichten.

Die zur Vorbereitung der Gebarungsüberprüfung angeforderten Unterlagen wurden vom ORF dem Rechnungshof laufend übermittelt. Allerdings machte der ORF die Offenlegung der Gehaltskonten im Rahmen der Prüffelder 107 ("Verträge des Generalintendanten, der Intendanten und der Direktoren samt Gehaltskonten für den Zeitraum 1995 bis 1999") und 108 ("Gehaltskonten 1999 für alle Abteilungsleiter") von der schriftlichen Zusicherung des Rechnungshofes abhängig, dass er diese personenbezogenen Daten nicht für den Einkommensbericht gemäß § 8 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (= Art 1 des Bezügebegrenzungsgesetzes), BGBl. I 64/1997, (im Folgenden: BezBegrBVG) verwenden werde.

Mit Schreiben vom teilte der Rechnungshof dem ORF mit, dass eine solche Zusicherung aus grundsätzlichen Erwägungen nicht gegeben werden könne. Gleichzeitig forderte der Rechnungshof den ORF auf, umgehend eine vollständige Meldung im Sinne des § 8 Abs 1 BezBegrBVG zu legen und zur Vorbereitung der für den angekündigten Gebarungsüberprüfung die noch offenen Unterlagen zu den Prüffeldern 107 und 108 zu übermitteln.

Nachdem der ORF in einem Antwortschreiben vom seinen Standpunkt bekräftigt und dem Rechnungshof mitgeteilt hatte, dass es ihm nicht möglich sei, dem Ersuchen des Rechnungshofes positiv zu entsprechen, begannen am die Prüforgane des Rechnungshofes mit den Prüfungshandlungen am Sitz des ORF. Ergänzend zu den schon am angeforderten und noch nicht vorgelegten Unterlagen insbesondere betreffend die eingangs erwähnten Gehaltskonten ersuchten die Beauftragten des Rechnungshofes am , ihnen die Einschau in sämtliche für die Erstellung des Berichtes des Rechnungshofes für die Jahre 1998 und 1999 gemäß § 8 Abs 1 bis 3 BezBegrBVG bedeutsamen Unterlagen (Rechnungsbücher, Belege, Personalakten und sonstige Behelfe) zu ermöglichen (darunter Gehaltskonten und sonstige Bezugsunterlagen aller Bezugsempfänger).

Die Vertreter des ORF ließen die Einschau (nur) in die Gehaltskonten des Generalintendanten, der Intendanten und der Direktoren zu und wiesen darauf hin, dass der ORF der Verwendung selbst dieser Daten für Zwecke der Vollziehung des § 8 BezBegrBVG nicht zustimme. Hinsichtlich der übrigen Bezugsunterlagen verweigerten die Vertreter des ORF die Einschau unter Hinweis auf die Schreiben vom 30. März und und begründeten diese Haltung unter Berufung auf Art 8 und 14 EMRK sowie auf die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (im Folgenden: Datenschutz-Richtlinie), ABl. 1995 L 281, S. 31, insbesondere damit, dass gegen die namentliche Mitteilung von Bezugsdaten erhebliche rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Grundrecht auf Datenschutz bzw. auf Schutz der Privatsphäre bestünden.

Die Prüforgane des Rechnungshofes erklärten, dass eine Behinderung des Rechnungshofes an der Vornahme von Einschau- und Prüfungshandlungen vorliege, und setzten die Vertreter des ORF darüber in Kenntnis, dass der Rechnungshof an den Verfassungsgerichtshof herantreten werde, um die vom ORF bestrittene Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Einschau in die geforderten Unterlagen überprüfen zu lassen.

Die Vertreter des ORF nahmen dies zur Kenntnis. Darüber wurde eine Niederschrift aufgenommen und von den anwesenden Vertretern des ORF und des Rechnungshofes unterfertigt.

2. Seinen Antrag begründet der Rechnungshof wie folgt:

"Gemäß § 1 des Rundfunkgesetzes (RFG) wird zur Besorgung der in diesem Bundesgesetz angeführten Aufgaben unter der Bezeichnung 'Österreichischer Rundfunk' ein eigener Wirtschaftskörper gebildet, der seinen Sitz in Wien hat und Rechtspersönlichkeit besitzt. Gemäß § 31a RFG unterliegt die Gebarung des ORF der Kontrolle des RH (Abs1), wobei bei der Ausübung dieser Kontrolle § 12 Abs 1, 3 und 5 des Rechnungshofgesetzes (RHG) sinngemäß anzuwenden ist (Abs2). Demnach hat sich die Überprüfung durch den RH auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung des ORF zu erstrecken. Auch ist der RH befugt, zum Zwecke der Überprüfung des ORF in sämtliche Rechnungsbücher und -belege, sowie sonstige Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) Einsicht zu nehmen und alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen. Zu diesen Behelfen zählen auch die Gehaltskonten und sonstigen Bezugsunterlagen aller Bezugsempfänger des ORF. Es kann nämlich kein Zweifel daran bestehen, dass diese Dokumente für die Überprüfung, ob die Gebarung des ORF den erwähnten Gebarungsgrundsätzen entspricht, erforderlich sind.

Letztlich steht die Befugnis, in die erwähnten Unterlagen Einsicht zu nehmen, dem RH im Rahmen einer Gebarungsüberprüfung uneingeschränkt in dem Sinne zu, dass sie nicht von allfälligen Zusagen oder Zusicherungen des RH gegenüber dem geprüften Rechtsträger abhängig gemacht werden kann.

Im Hinblick auf § 31a RFG ist der Österreichische Rundfunk als Rechtsträger anzusehen, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt. Demgemäß war der ORF verhalten, bis spätestens Ende März 2000 dem Rechnungshof die in § 8 Abs 1 erster und zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (= BezBegrBVG), BGBl I Nr 64/1997, vorgesehenen Mitteilungen über Bezugszahlungen in den Jahren 1998 und 1999 zu erstatten. Gemäß § 8 Abs 3 BezBegrBVG hat der RH diese Meldungen nach Jahreswerten getrennt zusammenzufassen und letztlich einen Bericht zu erstellen, in dem alle Personen aufzunehmen sind, deren jährliche Bezüge aus 'öffentlichen Kassen' insgesamt den Grenzwert von 1 120 000 S im Jahr 1998 bzw 1 127 486 S im Jahr 1999 übersteigen. In diesem Bericht sind die betroffenen Einkommensbezieher namentlich zu nennen. Dies ergibt sich aus dem Ausschussbericht (AB 687 BlgNR 20.GP, Seite 2), in dem zur gegenständlichen Bestimmung folgendes ausgeführt wird:

'Umfassende Information der Österreicherinnen und Österreicher über Bezüge aus öffentlichen Kassen; wer immer Bezüge aus öffentlichen Kassen (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Kammern, rechnungshofgeprüfte Unternehmungen) bezieht - nicht nur Politiker - wird in einem Einkommensbericht des Rechnungshofes namentlich mit der Höhe des Jahreseinkommens veröffentlicht, wenn dieses die doppelte Sozialversicherungshöchstleistungsgrundlage überschreitet'.

Aus der Pflicht des RH, die Bezieher von höheren Einkommen aus öffentlichen Kassen namentlich zu nennen, ergibt sich zwingend, dass auch die der RH-Kontrolle unterliegenden Rechtsträger zur namentlichen Nennung der Bezugsbezieher verhalten sind.

Mit der größtenteils bloß namenlosen Meldung hat der ORF seine Mitteilungspflicht nicht eingehalten, weshalb der RH zur Einschau in die betreffenden Unterlagen verpflichtet war (§8 Abs 1 letzter Satz BezBegrBVG).

Die zuletzt erwähnte Vorschrift des § 8 Abs 1 letzter Satz BezBegrBVG lässt es dem RH offen, ob er 'in die betreffenden Unterlagen' anlässlich einer Gebarungsüberprüfung 'Einschau hält' oder außerhalb einer solchen. Da die Befugnis 'Einschau (Einsicht) zu nehmen' in allen einschlägigen Vorschriften als Mittel der Gebarungskontrolle genannt wird (vgl §§3 Abs 2 Z 3, 12 Abs 3, 15 Abs 2 und 6, 16 Abs 2 und 6, 20 Abs 1 und 20a Abs 2 RHG), ergibt sich daraus, dass der RH auch im Rahmen einer Gebarungsüberprüfung die in § 8 Abs 1 letzter Satz BezBegrBVG angeordnete Einschau vornehmen kann, um bei dieser Gelegenheit jene Daten zu gewinnen, die zur Erstellung des Einkommensberichtes erforderlich sind.

Es muss dem RH aber auch frei stehen, diese Einschau unabhängig von einer Gebarungsüberprüfung vorzunehmen."

Gegenstand der Meinungsverschiedenheit sei sohin die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Einschau in jene Unterlagen, die der Rechnungshof benötige, um den Einkommensbericht gemäß § 8 Abs 1 bis 3 BezBegrBVG zu erstellen. Der Umfang dieser Unterlagen sei vor allem vom Bezugsbegriff abhängig, der § 8 leg.cit. zugrunde liegt:

"In Übereinstimmung mit dem BMF geht der RH dabei davon aus, dass hinsichtlich der Bezüge aus nicht selbständiger Arbeit die am Lohnzettel unter der Kennzahl 210 ausgewiesenen Bezüge dem Bezugsbegriff im Sinne des BezBegrBVG entsprechen (siehe , GZ 07 0101/22-IV/7/99 ...). Weiters fallen auch Einnahmen aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 2 EStG (vermögensverwaltende Tätigkeit, insbesondere alle Kontrolltätigkeiten im Sinne des § 6 Abs 1 Z 9 litb UStG wie Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder anderer mit der Überwachung einer Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden) und Bezüge, die unter sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988 fallen (insbesondere 'wiederkehrende Bezüge' und Funktionsgebühren), unter den Begriff 'Bezüge' im Sinne des § 8 Abs 1 bis 3 BezBegrBVG (siehe , GZ 07 0101/7-IV/7/98 ...).

Gemäß § 8 Abs 2 letzter Satz BezBegrBVG sind, wenn eine Person mehrere Bezüge oder Ruhebezüge aus öffentlichen Kassen erhält, diese Bezüge (Ruhebezüge) zusammenzurechnen. Da diese Aufgabe dem RH zufällt, zählt auch die Sozialversicherungsnummer, die eine Person eindeutig identifiziert, zu den Unterlagen, die der RH zur Erstellung des Einkommensberichtes benötigt.

Letztlich zählen auch alle Dokumente, aus denen auf die Tatsache eines Mehrfachbezuges geschlossen werden kann, zu solchen Unterlagen."

3. Der ORF als Antragsgegner nahm wie folgt Stellung:

"Wir haben ... niemals bestritten, dass wir zum Zwecke der

Gebarungsprüfung nach § 31a RFG dem Rechnungshof gegenüber zur

vollständigen Offenlegung aller Bezugsdaten verpflichtet sind,

sondern dies sogar ausdrücklich anerkannt ... Da also insoweit keine

'Meinungsverschiedenheit' iSd Art 126a B-VG vorliegt, ist der Antrag

auf Feststellung, dass der Rechnungshof 'zum Zwecke der Überprüfung

der Gebarung des ORF ... befugt ist, in sämtliche Unterlagen des

Österreichischen Rundfunks betreffend die von ihm in den Jahren 1998 und 1999 ausbezahlten Bezüge und Ruhebezüge Einsicht (Einschau) zu nehmen ...' als unzulässig zurückzuweisen. Bei sinngemäßer Anwendung der ZPO (§35 Abs 1 VfGG) wäre der Antrag im soeben bezeichneten Umfang abzuweisen, weil nach Ansicht der Rechtsprechung das 'rechtliche Interesse' des Klägers (hier: Antragstellers) an der alsbaldigen Feststellung des behaupteten Rechtes eine 'Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruches' bildet und dieses Interesse hier mangels Bestreitung offenkundig nicht gegeben ist (siehe Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2 § 228 Rz 2 und 7 ff)."

Die Besonderheit des Falles liege jedoch darin, dass der Rechnungshof bestimmte, im Zuge der Gebarungskontrolle erhobene personenbezogene Daten auch zur Feststellung des Einkommensberichtes nach § 8 BezBegrBVG verwenden will. Da nach der Rechtsansicht des ORF die Aufnahme von Angaben über die Bezüge (Ruhebezüge) von bestimmten oder bestimmbaren Personen in den genannten Einkommensbericht rechtswidrig wäre, sei er nicht verpflichtet, "zum Zwecke der Aufnahme in den Einkommensbericht" dem Rechnungshof gegenüber derartige Angaben zu machen oder ihm die Möglichkeit einzuräumen, durch Einschau in die Gehaltskonten oder andere Unterlagen die besagten personenbezogenen Daten zu gewinnen. Es sei nämlich allgemein anerkannt, dass es bei der Rechtfertigung von Eingriffen in grundrechtlich geschützte Bereiche sehr wesentlich auf den Zweck des Eingriffs ankomme. So hänge auch im Datenschutzrecht die Zulässigkeit der Datenverarbeitung in erster Linie vom verfolgten Zweck ab.

4. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie unter Vorlage eines Gutachtens zum Ergebnis gelangt, dass § 8 BezBegrBVG nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechtes fallen dürfte; sie regte jedoch im Hinblick auf eine allfällige gegenteilige Auffassung des Verfassungsgerichtshofes an, zu näher angeführten Fragen eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes einzuholen.

5. a) Unter anderem aus Anlass dieses Verfahrens richtete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , ONr. 13 (= VfSlg. 16.050/2000), folgende Fragen an den Europäischen Gerichtshof:

"1. Sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere jene über den Datenschutz so auszulegen, daß sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die ein staatliches Organ zur Erhebung und Weiterleitung von Einkommensdaten zum Zweck der Veröffentlichung der Namen und Einkommen der Dienstnehmer

...

b) einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt,

...

verpflichten?

2. Für den Fall, daß der Europäische Gerichtshof die gestellte Frage zumindest teilweise bejaht:

Sind jene Bestimmungen, die einer nationalen Regelung des geschilderten Inhalts entgegenstehen, in dem Sinn unmittelbar anwendbar, daß sich die zur Offenlegung verpflichteten Personen auf sie berufen können, um eine Anwendung entgegenstehender nationaler Vorschriften zu verhindern?"

b) Mit Urteil vom , Rs. C-465/00 ua., Rechnungshof gegen ORF ua., erkannte der Europäische Gerichtshof für Recht, dass

"1. [d]ie Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und 7 Buchstaben c und e der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ... einer nationalen Regelung wie der den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden nicht entgegen[stehen], sofern erwiesen ist, dass die Offenlegung, die nicht nur die Höhe der Jahreseinkommen der Beschäftigten von der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern betrifft, wenn diese Einkommen einen bestimmten Betrag überschreiten, sondern auch die Namen der Bezieher dieser Einkommen umfasst, im Hinblick auf das vom Verfassungsgesetzgeber verfolgte Ziel der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel notwendig und angemessen ist, was die vorlegenden Gerichte zu prüfen haben" und

"2. [d]ie Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und 7 Buchstaben c und e der Richtlinie 95/46 ... in dem Sinne unmittelbar anwendbar [sind], dass sich ein Einzelner vor den nationalen Gerichten auf sie berufen kann, um die Anwendung entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts zu verhindern".

Begründend führt der Europäische Gerichtshof im Wesentlichen aus:

"64 Vorab ist festzustellen, dass die in den Ausgangsverfahren betroffenen Daten, die sich sowohl auf die von bestimmten Rechtsträgern gezahlten Bezüge als auch auf deren Empfänger beziehen, personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46 sind, da sie 'Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person' darstellen. Die Speicherung und Nutzung dieser Daten durch die betroffene Einrichtung sowie ihre Übermittlung an den Rechnungshof und ihre Aufnahme in einen Bericht, der zur Vorlage bei verschiedenen politischen Organen und zur weiten Verbreitung bestimmt ist, erfüllen den Tatbestand der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie.

65 Nach der Richtlinie 95/46 muss jedoch jede Verarbeitung personenbezogener Daten - vorbehaltlich der in Artikel 13 zugelassenen Ausnahmen - den in Artikel 6 der Richtlinie aufgestellten 'Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten' und einem der in Artikel 7 enthaltenen 'Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten' genügen.

66 Die Daten müssen insbesondere 'für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben' werden (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 95/46), sie müssen diesen 'Zwecken entsprechen ..., dafür erheblich [sein] und [dürfen] nicht darüber hinausgehen' (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c). Gemäß Artikel 7 Buchstaben c und e der Richtlinie ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn sie 'für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich [ist], der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt' oder wenn sie 'erforderlich [ist] für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen ..., dem die Daten übermittelt werden, übertragen wurde'.

67 Allerdings können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Buchstaben e und f der Richtlinie 95/46 u.a. von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie abweichen, wenn dies notwendig ist für 'ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union einschließlich Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten' oder für 'Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt' für besondere Zwecke verbunden sind, zu denen der in Buchstabe e genannte gehört.

68 Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 95/46, soweit sie die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, die zu Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten und insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens führen kann, im Licht der Grundrechte auszulegen sind, die nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat (vgl. u. a. Urteil vom in der Rechtssache C-274/99 P, Connolly/Kommission, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 37).

69 Diese Grundsätze sind ausdrücklich in Artikel 6 Absatz 2 EU aufgenommen worden, der wie folgt lautet: 'Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der [EMRK] gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.'

70 Obwohl die Richtlinie 95/46 als Hauptziel die Gewährleistung

des freien Verkehrs personenbezogener Daten anstrebt, bestimmt sie in

Artikel 1 Absatz 1, dass '[d]ie Mitgliedstaaten ... den Schutz der

Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten' gewährleisten. Dasselbe Erfordernis kommt auch in mehreren Begründungserwägungen der Richtlinie - insbesondere in der zehnten und elften - zum Ausdruck.

71 Während in Artikel 8 Absatz 1 EMRK der Grundsatz aufgestellt wird, dass Behörden nicht in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privatlebens eingreifen dürfen, wird in Absatz 2 ein solcher Eingriff für zulässig erklärt, soweit er 'gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist'.

72 Für die Anwendung der Richtlinie 95/46 und insbesondere der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c, 7 Buchstaben c und e und 13 ist daher zunächst zu prüfen, ob eine Regelung wie die den Ausgangsverfahren zugrunde liegende einen Eingriff in die Privatsphäre darstellt und gegebenenfalls ob ein solcher Eingriff nach Artikel 8 EMRK gerechtfertigt ist.

Zum Vorliegen eines Eingriffs in die Privatsphäre

73 Hierzu ist sogleich festzustellen, dass die Erhebung personenbezogener Daten über die beruflichen Einkünfte Einzelner zur Weitergabe an Dritte in den Anwendungsbereich von Artikel 8 EMRK fällt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat insoweit entschieden, dass der Begriff 'Privatleben' nicht eng ausgelegt werden darf und dass es 'grundsätzlich nicht in Betracht kommt, berufliche Tätigkeiten ... vom Begriff des 'Privatlebens' auszunehmen' (vgl. insbesondere EGMR, Urteile Amann/Schweiz vom , Recueil des arrets et decisions 2000-II, § 65, und Rotaruc/Rumänien vom , Recueil des arrets et decisions 2000-V, § 43).

74 Zwar kann die bloße Speicherung personenbezogener Daten über die an das Personal gezahlten Gehälter durch einen Arbeitgeber als solche keinen Eingriff in die Privatsphäre begründen, doch stellt die Weitergabe dieser Daten an einen Dritten - im vorliegenden Fall an eine Behörde - unabhängig von der späteren Verwendung der übermittelten Informationen eine Beeinträchtigung des Rechts der Betroffenen auf Achtung ihres Privatlebens und damit einen Eingriff im Sinne von Artikel 8 EMRK dar.

75 Für die Feststellung eines solchen Eingriffs kommt es nicht darauf an, ob die übermittelten Informationen als sensibel anzusehen sind oder ob die Betroffenen durch den Vorgang irgendwelche Nachteile erlitten haben (in diesem Sinne Urteil Amann/Schweiz, § 70). Es genügt die Tatsache, dass Daten über die Einkünfte eines Arbeitnehmers oder eines Ruhegehaltsempfängers vom Arbeitgeber an einen Dritten weitergeleitet worden sind.

Zur Rechtfertigung des Eingriffs

76 Ein Eingriff wie der in Randnummer 74 des vorliegenden Urteils beschriebene verstößt gegen Artikel 8 EMRK, es sei denn, er ist 'gesetzlich vorgesehen', verfolgt eines oder mehrere der in Absatz 2 dieses Artikels genannten berechtigten Ziele, und ist 'in einer demokratischen Gesellschaft' für die Erreichung dieses Zieles oder dieser Ziele notwendig.

77 Der in den Ausgangsverfahren streitige Eingriff ist in § 8 BezBegrBVG vorgesehen. Allerdings stellt sich die Frage, ob diese Bestimmung so genau formuliert ist, dass die Adressaten des Gesetzes ihr Verhalten einrichten können, und damit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit genügt, wie es in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entwickelt worden ist (vgl. u. a. EGMR, Urteil Rekvenyi/Ungarn vom , Recueil des arrets et decisions 1999-III, § 34).

78 § 8 Absatz 3 BezBegrBVG sieht vor, dass in den Bericht des Rechnungshofes 'alle Personen aufzunehmen [sind], deren jährliche Bezüge und Ruhebezüge von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, insgesamt den im Absatz 1 genannten Betrag übersteigen', ohne dass ausdrücklich die Offenlegung der Namen der Betroffenen in Verbindung mit dem von ihnen erzielten Einkommen vorgeschrieben würde. Nach den Angaben in den Vorlagebeschlüssen wurde diese Auslegung des Bundes-Verfassungsgesetzes erst in der Lehre auf der Grundlage der Gesetzesmaterialien entwickelt.

79 Die vorlegenden Gerichte haben zu prüfen, ob die Auslegung, nach der § 8 Absatz 3 BezBegrBVG die Offenlegung der Namen der Betroffenen mit ihrem jeweiligen Einkommen verlangt, dem in Randnummer 77 des vorliegenden Urteils erwähnten Erfordernis der Vorhersehbarkeit entspricht.

80 Diese Frage stellt sich jedoch gegebenenfalls erst nach der Prüfung der Vereinbarkeit einer solchen Auslegung der fraglichen nationalen Bestimmung mit Artikel 8 EMRK in Bezug auf das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die verfolgten Ziele. Diese letztgenannte Frage wird in den folgenden Randnummern untersucht.

81 Hierzu ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-465/00, dass der Zweck von § 8 BezBegrBVG darin besteht, auf die betroffenen Rechtsträger Druck auszuüben, um die Bezüge in angemessenen Grenzen zu halten. Die österreichische Regierung hat allgemein darauf hingewiesen, dass mit dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Eingriff die sparsame und sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel durch die Verwaltung gewährleistet werden soll. Ein solches Ziel ist als berechtigter Zweck sowohl im Sinne von

Artikel 8 Absatz 2 EMRK, der auf das 'wirtschaftliche Wohl des Landes' abstellt, als auch von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 95/46 anzusehen, der auf 'festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke' Bezug nimmt.

82 Es bleibt zu prüfen, ob der fragliche Eingriff in einer

demokratischen Gesellschaft für die Erreichung des mit ihm verfolgten berechtigten Zweckes notwendig ist.

83 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für

Menschenrechte bedeutet das Eigenschaftswort 'notwendig' in Artikel 8 Absatz 2 EMRK, dass ein 'zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis' bestehen und die Maßnahme 'in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten berechtigten Zweck' stehen muss (vgl. u.a. EGMR, Urteil Gillow/Vereinigtes Königreich vom , Serie A, Nr. 109, § 55). Die nationalen Behörden verfügen zudem über ein Ermessen, 'dessen Umfang nicht nur von der Zielsetzung, sondern auch vom Wesen des Eingriffs abhängig ist' (vgl. EGMR, Urteil Leander/Schweden vom , Serie A, Nr. 116, § 59).

84 In diesem Sinne ist das Interesse der Republik Österreich an der Gewährleistung der bestmöglichen Verwendung öffentlicher Mittel und insbesondere an einer angemessenen Begrenzung der Bezüge gegen die Schwere der Beeinträchtigung des Rechts der Betroffenen auf Achtung ihres Privatlebens abzuwägen.

85 Einerseits müssen der Rechnungshof und die verschiedenen parlamentarischen Organe zweifellos die Höhe der Personalkosten der verschiedenen öffentlichen Einrichtungen kennen, um die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel kontrollieren zu können. Außerdem haben in einer demokratischen Gesellschaft die Steuerzahler und ganz allgemein die Öffentlichkeit einen Anspruch darauf, über die Verwendung der öffentlichen Gelder gerade im Bereich der Personalkosten informiert zu werden. Die Verbreitung solcher Informationen in einem Bericht kann zur öffentlichen Diskussion über Fragen von allgemeinem Interesse beitragen; sie dient daher dem öffentlichen Interesse.

86 Dennoch stellt sich die Frage, ob die Angabe der Namen der Betroffenen in Verbindung mit deren Einkünften in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verfolgten berechtigten Zweck steht und ob die im Verfahren vor dem Gerichtshof zur Rechtfertigung einer solchen Veröffentlichung angeführten Gründe stichhaltig und ausreichend sind.

87 Hierzu ist festzustellen, dass § 8 BezBegrBVG nach der Auslegung der vorlegenden Gerichte die Veröffentlichung der Namen der Betroffenen in Verbindung mit deren Einkünften, soweit diese einen bestimmten Betrag überschreiten, nicht nur für Inhaber von Ämtern vorschreibt, deren Bezüge aus einer öffentlich zugänglichen Tabelle hervorgehen, sondern allgemein für alle Personen, die von einem der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträger bezahlt werden. Außerdem werden diese Informationen nicht nur dem Rechnungshof und über diesen den verschiedenen parlamentarischen Organen zugeleitet, sondern auch einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

88 Die vorlegenden Gerichte haben zu prüfen, ob eine solche Veröffentlichung notwendig ist und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel steht, die Bezüge innerhalb angemessener Grenzen zu halten; sie haben insbesondere zu untersuchen, ob dieser Zweck nicht ebenso wirksam erreicht werden könnte, wenn die personenbezogenen Daten nur den Kontrollorganen zugänglich gemacht würden. Weiter stellt sich die Frage, ob es nicht ausreichend wäre, die Öffentlichkeit nur über die Bezüge und anderen geldwerten Vorteile zu unterrichten, auf die die Beschäftigten öffentlicher Einrichtungen auf vertraglicher oder statutarischer Grundlage Anspruch haben, ohne die Beträge anzugeben, die die jeweiligen Beschäftigten in einem bestimmten Jahr erhalten haben und die in unterschiedlichem Ausmaß von deren familiärer und persönlicher Situation abhängig sein können.

89 Was andererseits die Schwere der Beeinträchtigung des Rechts der Betroffenen auf Achtung ihres Privatlebens angeht, so ist nicht ausgeschlossen, dass diese Personen durch die negativen Auswirkungen der Veröffentlichung ihres beruflichen Einkommens insbesondere im Hinblick auf ihre Einstellungsmöglichkeiten bei anderen Unternehmen innerhalb oder außerhalb Österreichs, die nicht der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, geschädigt werden können.

90 Folglich ist festzustellen, dass der mit der Anwendung einer nationalen Regelung wie der der Ausgangsverfahren verbundene Eingriff nur dann nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK gerechtfertigt werden kann, wenn die Offenlegung, die nicht nur die Höhe der Jahreseinkommen der Beschäftigten von der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern betrifft, wenn diese Einkommen einen bestimmten Betrag überschreiten, sondern auch die Namen der Bezieher dieser Einkommen umfasst, im Hinblick auf das Ziel einer sachgerechten Begrenzung der Bezüge sowohl notwendig als auch angemessen ist, was die vorlegenden Gerichte zu prüfen haben.

Zu den Auswirkungen auf die Bestimmungen der Richtlinie 95/46

91 Sollten die vorlegenden Gerichte die den Ausgangsverfahren zugrunde liegende nationale Regelung für unvereinbar mit Artikel 8 EMRK halten, so kann diese Regelung auch nicht dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Buchstaben c oder e der Richtlinie 95/46 genügen. Sie kann nicht unter eine der Ausnahmen nach Artikel 13 der Richtlinie fallen, da auch dies die Einhaltung des Erfordernisses der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das mit der Maßnahme verfolgte, im Allgemeininteresse liegende Ziel voraussetzen würde. Jedenfalls kann diese Bestimmung nicht so ausgelegt werden, dass sie eine gegen

Artikel 8 EMRK verstoßende Beeinträchtigung des Rechts auf Achtung des Privatlebens rechtfertigen könnte.

92 Sollten die vorlegenden Gerichte dagegen zu dem Ergebnis gelangen, dass § 8 BezBegrBVG im Hinblick auf das mit der Bestimmung verfolgte, im Allgemeininteresse liegende Ziel sowohl notwendig als auch angemessen ist, so haben sie - wie sich aus den Randnummern 77 bis 79 des vorliegenden Urteils ergibt - weiter zu prüfen, ob

Artikel 8 BezBegrBVG, der nicht ausdrücklich die Veröffentlichung der Namen der Betroffenen in Verbindung mit deren Einkommen vorsieht, dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit entspricht.

93 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist schließlich darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte jede Bestimmung des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der einschlägigen Richtlinie auszulegen haben, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen (vgl. Urteil vom in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8).

94 Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass die Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und 7 Buchstaben c und e der Richtlinie 95/46 einer nationalen Regelung wie der den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden nicht entgegenstehen, sofern erwiesen ist, dass die Offenlegung, die nicht nur die Höhe der Jahreseinkommen der Beschäftigten von der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern betrifft, wenn diese Einkommen einen bestimmten Betrag überschreiten, sondern auch die Namen der Bezieher dieser Einkommen umfasst, im Hinblick auf das vom Verfassungsgesetzgeber verfolgte Ziel der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel notwendig und angemessen ist, was die vorlegenden Gerichte zu prüfen haben."

6. In der Folge stellte es der Verfassungsgerichtshof den Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens frei, zu den Auswirkungen dieses Urteils auf das verfassungsgerichtliche Verfahren Stellung zu nehmen. Hievon machten die Bundesregierung und der ORF, nicht jedoch der antragstellende Rechnungshof Gebrauch.

a) Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass der Umstand keiner weiteren Erläuterung bedürfe, dass in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes soziales Bedürfnis nach Transparenz bei der Verwendung von öffentlichen Steuermitteln und nach Verhinderung deren Missbrauchs bestehe. Bei der Gegenüberstellung dieses öffentlichen Interesses und des Interesses der betroffenen Personen an der Geheimhaltung ihrer Einkommensdaten sei zu beachten, dass sich der dem Gesetzgeber bei der Einschränkung des Rechtes auf Achtung der Privatsphäre zustehende Ermessensspielraum auch nach der Schwere des Grundrechtseingriffes richte:

"Die Notwendigkeit eines Eingriffes in die Privatsphäre muss umso überzeugender dargetan werden, je schwerer der Eingriff für den Betroffenen wiegt und je persönlicher die durch ihn berührten Interessen sind. Wenngleich unbestreitbar ist, dass es sich bei den Einkommensdaten um grundsätzlich schützenswerte personenbezogene Daten handelt, ist doch zu betonen, dass auch in der Kategorie der personenbezogenen Daten Abstufungen in der Schutzwürdigkeit vorzunehmen sind. Art 8 Abs 2 EMRK schützt personenbezogene Daten nämlich nicht unmittelbar, sondern stets vermittelt über das 'Privatleben'. In der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist daher zu berücksichtigen, wie stark der Bezug der Daten zum Privatleben des Betroffenen ist. Daten, die den intimsten Kern der Person betreffen, etwa in Bezug auf Gesundheit, Familienleben, Sexualität, sind in stärkerem Maße schutzwürdig als Daten, die zwar ebenfalls personenbezogen sind, aber in geringerem Maße die Identität der Person betreffen und insofern weniger 'sensibel' sind."

Dass es sich bei Einkommensdaten grundsätzlich um derartige weniger sensible Daten handle, habe der EGMR in seinem Urteil vom , Fall Fressoz und Roire, ÖJZ 1999, S. 774, implizit anerkannt. Verglichen mit der - vom EGMR für unbedenklich erachteten - umfassenden französischen Regelung, der zufolge "jeder örtliche Steuerzahler eine Liste derjenigen Leute konsultieren [kann], die in seiner Gemeinde steuerpflichtig sind", sei die in § 8 BezBegrBVG vorgesehene Offenlegung der Einkommensdaten jedoch weit weniger eingriffsintensiv:

"Sie betrifft einen von vornherein stark begrenzten Kreis von Einkommensbeziehern (jene, die durch Einkommen aus 'öffentlichen Mitteln' die doppelte Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage überschreiten) und nicht etwa alle Steuerzahler.

Hinzweisen ist auch darauf, dass sich ein Großteil der Gehälter der betroffenen Personen unmittelbar oder jedenfalls in seinen wesentlichen Rahmenbedingungen aus dem Gesetz ergibt, sodass auch vor diesem Hintergrund die Eingriffsintensität differenziert zu sehen ist. So ergeben sich die Gehälter der Politiker unmittelbar aus den maßgeblichen Gesetzen; diese Informationen sind für die Öffentlichkeit bereits zugänglich. Durch das Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), BGBl. I Nr. 26/1998, sowie den als Verordnung erlassenen Vertragsschablonen gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. II Nr. 254/1998, wurden hinsichtlich Unternehmen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, allgemeine Vorgaben auch für die Transparenz der Einkünfte der Mitglieder von Leitungsorganen erlassen."

Im Verhältnis zu dem dringenden sozialen Bedürfnis nach Transparenz und Missbrauchsaufsicht bei der Verwendung öffentlicher Mittel komme den Interessen des begrenzten Kreises von Personen, welche durch § 8 BezBegrBVG in ihren Rechten berührt werden, auch im Hinblick auf die verhältnismäßig geringe Schutzwürdigkeit von Einkommensdaten, eine untergeordnete Bedeutung zu. Insgesamt stelle sich die Regelung daher nach Ansicht der Bundesregierung im Lichte von Art 8 Abs 2 EMRK als verhältnismäßig dar (bestätigt werde dieses Ergebnis auch durch die Rechtsprechung des EGMR zum Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 10 EMRK: insbesondere EGMR, Fall Observer und Guardian, ÖJZ 1992, S. 378; Fall Jersild, ÖJZ 1995, S. 227, und Fall De Haes und Gijsels, ÖJZ 1997, S. 912).

Mit der in § 8 BezBegrBVG vorgesehenen Verpflichtung, die Namen von Personen, deren Einkommen die doppelte Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage überschreitet, zu veröffentlichen, habe sich der Verfassungsgesetzgeber ausdrücklich für die Transparenz von Zahlungen, die aus "öffentlichen Kassen" geleistet werden, und gegen deren Geheimhaltung entschieden. Dass die Frage, wer in welcher Höhe Einkommen "aus öffentlichen Kassen" bezieht, ein Thema von geradezu eminentem Interesse für die Vffentlichkeit sei, könne kaum bestritten werden. Es sei daher nur schwer vorstellbar, dass ein Staat gegen Art 8 EMRK verstößt, wenn er, um eine breite Diskussion einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse zu ermöglichen, direkten Zugang zu Informationen ermöglicht, über die von der Presse unter dem Schutz des Rechtes auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK berichtet werden dürfte und die zu erhalten die Öffentlichkeit bzw. der Einzelne ein Recht hätte. Vor dem Hintergrund der auch vom Europäischen Gerichtshof angesprochenen öffentlichen Diskussion könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass mit einer Bereitstellung der Informationen lediglich an die kontrollierenden Organe (Rechnungshof, parlamentarische Organe) der mit der Regelung verfolgte Zweck ebenso wirksam erreicht werden könnte, wie mit einer Zugänglichmachung für die breite Öffentlichkeit:

"Bereits vor der Erlassung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre als Teil eines Sammelgesetzes (Bezügebegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 64/1997) bestand eine Rechnungshofkontrolle, die sich auch auf die Personalkosten der der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträger erstreckte. Wie die Aufdeckung von Missbrauchsfällen, die letztlich als Auslöser für die umfassende Neuregelung des Rechts der Besoldung öffentlicher Funktionäre fungierte, zeigt, war diese Kontrolle allein nicht ausreichend, um eine vollends wirksame Erreichung des verfolgten Zieles sicherzustellen (siehe zur Geschichte des BezBegrBVG eingehend Wieser, BezBegrBVG, Vorbemerkungen, in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz. 13 ff). Vielmehr waren vor der Neuregelung des Bezügerechts nicht nur die Bezugsrelationen zwischen den verschiedenen Funktionen schwer nachvollziehbar, vor allem die fehlende Transparenz wurde in der Öffentlichkeit vielfach kritisiert. Der Gesetzgeber ist somit mit guten Gründen davon ausgegangen, dass sich der dem wirtschaftlichen Wohl des Landes dienende Zwang zur Beschränkung der Personalkosten aus öffentlichen Mitteln erst durch eine öffentliche Diskussion, und nicht bereits durch eine unter dem Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindende Rechnungshofkontrolle einstellt.

Des [W]eiteren wäre bei einer Einschränkung der Publizität auf die kontrollierenden Organe dem vom Europäischen Gerichtshof ebenfalls anerkannten Anspruch auf Information der Bürger über die Verwendung der öffentlichen Gelder gerade im Bereich der Personalkosten nicht Genüge getan. Auch eine aggregierte Form der Datenveröffentlichung würde dem Zweck des Gesetzes, der Transparenz, nicht entsprechen, weil damit gerade verborgen bliebe, wie einzelne Tätigkeiten honoriert werden und ob diese Honorierung mit der Stellung der Betreffenden oder ihrer Verwandten im öffentlichen Leben in Zusammenhang zu sehen wäre."

Nach Ansicht der Bundesregierung stehe daher § 8 BezBegrBVG nicht im Widerspruch zum Erfordernis der Verhältnismäßigkeit nach den Art 6 und 7 der Datenschutz-Richtlinie.

b) Der ORF vertritt indes die Auffassung, dass die Offenlegung der Namen jener Personen, deren Jahresbezug die Einkommensschwelle nach dem BezBegrBVG übersteigt, nicht durch Art 8 Abs 2 EMRK gerechtfertigt werden könne, weil kein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis für einen derartigen Eingriff in das Privatleben der Betroffenen bestehe und die vom Rechnungshof angestrebte Maßnahme außerdem außer jedem Verhältnis zu dem verfolgten berechtigten Zweck stehe. Dies deshalb, weil die vom Europäischen Gerichtshof hervorgestrichene Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher Mittel einerseits in Bezug auf den ORF schon deshalb nicht geboten sei, weil es sich weder bei den Werbeeinnahmen noch beim Programmentgelt um öffentliche Mittel handle (wobei sich der ORF in seiner Argumentation aber auf die durch das Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999, mit Wirkung ab geschaffene Rechtslage bezieht, während es im gegenständlichen Verfahren um die Prüfungskompetenz des Rechnungshofes für die Jahre 1998 und 1999 geht).

Des Weiteren weist der ORF darauf hin, dass die Bezüge einzelner Personen nicht bloß funktionsbezogen seien, und führt dazu aus:

"Unter Rn 88 verweist der EuGH zutreffend darauf, dass die von angestellten Mitarbeitern des ORF bezogenen Jahresentgelte in unterschiedlichem Ausmaß von deren familiärer und persönlicher Situation abhängig sein können. Nach § 27 des auf angestellte Mitarbeiter anzuwendenden Kollektivvertrages haben Mitarbeiter des ORF Anspruch auf eine Kinderzulage, nach § 35 haben sie Anspruch auf eine Familienzulage, sofern sie Alleinverdiener sind und eine Kinderzulage erhalten. Die Kinderzulage beträgt pro Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr monatlich € 104,54 und pro Kind ab dem vollendeten 18. Lj. monatlich € 176,-. Die Familienzulage beträgt € 58,51. Wir haben nun aus Anlass der Entscheidung des EuGH überprüft, wie viele ORF-Mitarbeiter ausschließlich auf Grund ihrer persönlichen Familiensituation die 'Offenlegungsgrenze' überschreiten. Es sind dies immerhin 7% aller Mitarbeiter, deren Bezüge unter voller Namensnennung offen gelegt werden müssten, und die daher ausschließlich auf Grund ihrer familiären Situation diskriminiert würden."

Der ORF macht überdies darauf aufmerksam, "dass vor allem journalistische Mitarbeiter des ORF nicht nur im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, sondern dass diese auch einer 'erhöhten politischen Sensibilität' ausgesetzt" seien und meint, dass die Offenlegung etwa von Bezügen politischer Redakteure diese unter politischen Druck bringen könnte.

Zusammenfassend führt der ORF aus, dass

"die Offenlegung der Namen jener Personen, deren Jahresbezug die Einkommensschwelle nach dem BezügebegrenzungsG übersteigt, nicht durch Art 8 Abs 2 EMRK gerechtfertigt werden kann, da kein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis für einen derartigen Eingriff in das Privatleben der Betroffenen besteht, und die vom Rechnungshof angestrebte Maßnahme außerdem außer jedem Verhältnis zu dem verfolgten berechtigten Zweck steht. Letzteres deshalb, da die vom EuGH zu Recht hervorgestrichene Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher Mittel einerseits in Bezug auf den ORF schon deshalb nicht geboten ist, da es sich beim Programmentgelt um keine öffentlichen Mittel handelt, andererseits aber auch deshalb, da diese Kontrolle durch die Art und Weise der Festsetzung des Programmentgelts sowie die im ORF-G geregelten Überprüfungsmechanismen in ausreichendem Maße gegeben ist".

Abschließend stellt der ORF unter Hinweis auf § 36f Abs 2 VfGG den Antrag auf Ersatz der ihm im verfassungsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof entstandenen Kosten.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. a) Die Zulässigkeit des vorliegenden Antrages wurde im Beschluss VfSlg. 16.050/2000 bereits insofern abschließend geklärt, als er die Befugnis des Rechnungshofes zum Gegenstand hat, "zum Zwecke der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß § 8 Abs 1 bis 3 BezBegrBVG" in sämtliche Unterlagen des ORF betreffend die von ihm in den Jahren 1998 und 1999 ausbezahlten Bezüge und Ruhebezüge Einsicht (Einschau) zu nehmen. Es genügt daher insofern auf die dortigen Ausführungen (S. 1093 f., Pkt. II.1.) zu verweisen.

b) Noch nicht abgesprochen ist indes über die - vom ORF bestrittene (s. Pkt. I.3.) - Zulässigkeit des Antrages, soweit er sich auf die Befugnis des Rechnungshofes bezieht, "zum Zwecke der Überprüfung der Gebarung des ORF" Einschau in die oben näher umschriebenen Unterlagen zu nehmen.

Eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art121 Abs 1 B-VG) "über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln," im Sinne des Art 126a B-VG liegt vor, wenn der Rechtsträger "die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung ausdrücklich bestreitet oder die Gebarungsüberprüfung tatsächlich nicht zuläßt" (§36a Abs 1 zweiter Satz VfGG).

Diese Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes lag - entgegen der Auffassung des ORF - im Zeitpunkt der Antragstellung vor:

Es ist zwar richtig, dass der ORF mehrere Male die Befugnis des Rechnungshofes gemäß § 31a Rundfunkgesetz (RFG), BGBl. 379/1984, (im Gebarungsprüfungszeitraum galt diese Bestimmung des nunmehrigen ORF-Gesetzes noch als Bestimmung des RFG) zur Gebarungsprüfung und seine damit einhergehende Offenlegungsverpflichtung auch der Gehaltskonten zugestanden hat; dies ändert aber nichts daran, dass dem Rechnungshof die Einschau in Teile der für die Gebarungsprüfung angeforderten (bestimmte Bezüge betreffende) Unterlagen tatsächlich nicht gewährt wurde, mit den Worten des Gesetzes: der ORF die Gebarungsüberprüfung - wenngleich nur in einem eng begrenzten Ausmaß - tatsächlich nicht zugelassen hat.

Der Antrag ist auch rechtzeitig gestellt worden, sodass er, da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, auch in seinem die Gebarungsprüfung betreffenden Teil zulässig ist.

2. Die für die Beurteilung der beiden Meinungsverschiedenheiten maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

a) Gemäß dem in den Jahren 1998 und 1999 geltenden § 1 RFG wurde zur Besorgung der in diesem Bundesgesetz angeführten Aufgaben unter der Bezeichnung "Österreichischer Rundfunk" ein eigener Wirtschaftskörper gebildet, der seinen Sitz in Wien hatte und Rechtspersönlichkeit besaß. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 31a Abs 1 RFG unterlag die Gebarung des ORF der Kontrolle des Rechnungshofes, wobei gemäß Abs 2 leg.cit. bei der Ausübung dieser Kontrolle § 12 Abs 1, 3 und 5 Rechnungshofgesetz (RHG) sinngemäß anzuwenden war.

§ 31a RFG idF vor der Novelle BGBl. I 83/2001 (durch die u.a. das RFG in ORF-G umbenannt und der ORF in eine Stiftung "umgewandelt" wurde) lautete wie folgt:

"§31a. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Gebarung des Österreichischen Rundfunks unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes.

(2) Bei der Ausübung der Kontrolle ist § 12 Abs 1, 3 und 5 des Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948, sinngemäß anzuwenden; das Ergebnis seiner Prüfung hat der Rechnungshof dem Kuratorium mitzuteilen."

[Seit ist das Prüfungsergebnis dem "Stiftungsrat" mitzuteilen.]

b) § 8 BezBegrBVG lautet wie folgt:

"(1) Rechtsträger, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, haben innerhalb der ersten drei Monate jedes zweiten Kalenderjahres dem Rechnungshof die Bezüge oder Ruhebezüge von Personen mitzuteilen, die zumindest in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre Bezüge oder Ruhebezüge bezogen haben, die jährlich höher als 14mal 80% des monatlichen Ausgangsbetrages nach § 1 waren. Die Rechtsträger haben auch die Bezüge und Ruhebezüge von Personen mitzuteilen, die einen weiteren Bezug oder Ruhebezug von einem Rechtsträger beziehen, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt. Personen, die einen Bezug oder Ruhebezug von zwei oder mehreren Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, haben dies diesen Rechtsträgern mitzuteilen. Wird diese Mitteilungspflicht vom Rechtsträger nicht eingehalten, so hat der Rechnungshof in die betreffenden Unterlagen Einschau zu halten und daraus seinen Bericht zu erstellen.

(2) Bei Anwendung des Abs 1 sind auch Sozial- und Sachleistungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht Leistungen aus der Kranken- oder Unfallversicherung oder auf Grund von vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen sind. Mehrere Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sind zusammenzurechnen.

(3) Der Rechnungshof hat diese Mitteilungen - nach Jahreswerten getrennt - in einem Bericht zusammenzufassen. In den Bericht sind alle Personen aufzunehmen, deren jährliche Bezüge und Ruhebezüge von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, insgesamt den im Abs 1 genannten Betrag übersteigen. Der Bericht ist dem Nationalrat, dem Bundesrat und den Landtagen zu übermitteln.

..."

Die Bestimmung hat folgenden Regelungsgehalt:

Personen, die einen Bezug oder Ruhegenuss von zwei oder mehreren der Gebarungskontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern beziehen, haben dies diesen Rechtsträgern zu melden. Alle Rechtsträger, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, haben Bezüge, die eine bestimmte Höhe überschreiten, oder Bezüge von Personen, die noch einen weiteren Bezug (gleichgültig in welcher Höhe) von einem anderen rechnungshofkontrollpflichtigen Rechtsträger beziehen, dem Rechnungshof mitzuteilen.

Kommt ein Rechtsträger dieser Verpflichtung nicht nach, so hat sich der Rechnungshof die notwendigen Informationen durch Einschau in die betreffenden Unterlagen der rechnungshofkontrollpflichtigen Einrichtungen zu beschaffen.

Der Rechnungshof hat sodann die Mitteilungen und die durch Einschau gewonnenen Informationen in einem "Einkommensbericht" zusammenzufassen; in diesem Bericht sind "alle Personen aufzunehmen", deren jährliche Bezüge das genannte Ausmaß überschreiten; dies ist als Verpflichtung zu verstehen, die Namen und diesen zugeordnet die Höhe der Jahreseinkommen der betroffenen Personen aufzunehmen [vgl. Wieser, § 8 BezBegrBVG, in: Korinek/Holoubek (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht, Rz 2 (1999)]. Der Verfassungsgerichtshof stützt sich bei dieser Deutung (wie auch die Lehre) auf den Initiativantrag und den wortgleichen Ausschussbericht (453/A und 687 BlgNR, 20. GP), in denen es heißt:

"[W]er immer Bezüge aus öffentlichen Kassen (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Kammern, rechnungshofgeprüfte Unternehmungen) bezieht - nicht nur Politiker - wird in einem Einkommensbericht des Rechnungshofes namentlich mit der Höhe des Jahreseinkommens veröffentlicht, wenn dieses die doppelte Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage überschreitet."

Der Einkommensbericht ist vom Rechnungshof den Parlamenten des Bundes und der Länder zu übermitteln. Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll er einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; im genannten Initiativantrag wird als eines der Ziele des Gesetzes die "umfassende Information der Österreicherinnen und Österreicher über Bezüge aus öffentlichen Kassen" genannt.

Im Hinblick auf die vom Europäischen Gerichtshof in Rz 77 ff. der Begründung seiner Entscheidung aufgeworfene Frage nach der Bestimmtheit des Inhalts des § 8 BezBegrBVG hat der Verfassungsgerichtshof zunächst klarzustellen, welche Informationen nach dieser Bestimmung in den Einkommensbericht des Rechnungshofes Eingang zu finden haben. Die vom ORF vertretene, auch vom Europäischen Gerichtshof mit Blick auf Art 8 EMRK erwogene Interpretation, das Gesetz verlange nur eine anonymisierte oder aggregierte Information über die Bezüge und deren Empfänger, verbietet sich nicht nur angesichts des in den Materialien zum Ausdruck kommenden Regelungszwecks dieser Bestimmung, sondern vor allem im Hinblick auf den Wortlaut und die systematische Stellung der zu interpretierenden Regelung: Eine bloße Auflistung von Bezügen ohne jede Zuordnung von Bezügeempfängern hätte nicht den beabsichtigten Informationswert, und anzunehmen, das Gesetz verlange eine aggregierte und anonymisierte Darstellung, wäre nicht nur mit dem Wortlaut schwer vereinbar, sondern könnte den intendierten Zweck auch deshalb nicht erreichen, weil ein Bericht, der sich auf die Bekanntgabe derartiger Informationen beschränkt, weder für die Parlamente noch für die Öffentlichkeit einen Informationswert hätte, der über den Informationswert des vom Rechnungshof gemäß Art 121 Abs 4 B-VG zu erstattenden Berichtes über die durchschnittlichen Einkommen der der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Unternehmungen und Einrichtungen hinausginge. Dem Verfassungsgesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, eine überflüssige Regelung getroffen zu haben.

3. Das Begehren des Rechnungshofes ist, soweit es sich auf die allgemeine Gebarungsprüfung bezieht, berechtigt.

a) Dass der ORF nach der oben wiedergegebenen Verfassungsbestimmung des § 31a Abs 1 RFG der umfassenden Gebarungsprüfung durch den Rechnungshof unterlag (und nach § 31a Abs 1 ORF-G auch heute noch unterliegt), ist nicht zweifelhaft und wurde von den Parteien dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich nicht bestritten. Allerdings ist der ORF der Auffassung, dass er diese Gebarungsprüfung nur so weit zulassen müsse, so weit sicher gestellt sei, dass die im Zuge der Gebarungsprüfung durch Einsicht gewonnenen Daten nicht auch für Zwecke der in § 8 Abs 3 BezBegrBVG vorgesehenen Berichterstattung über die Einkommen bestimmter Personen herangezogen werden. Er machte die Einsicht in die Gehaltskonten daher von der Zusicherung des Rechnungshofes abhängig, dass eine solche Verwendung nicht erfolgen werde. Da der Rechnungshof eine derartige Zusicherung nicht gab, wurde die Einsicht insofern verweigert.

b) Diese (teilweise) Behinderung der Einschau erfolgte zu Unrecht. Auch wenn der ORF (wie unter Pkt. II.4. dargestellt werden wird) im Ergebnis letztlich zu Recht der Auffassung anhing, dass eine Einschau in die Gehaltskonten zum Zweck der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß § 8 Abs 1 bis 3 BezBegrBVG rechtlich nicht zulässig sei, so war er dennoch nicht befugt, auch die Einsicht zu Zwecken der allgemeinen Gebarungsprüfung zu behindern oder von Bedingungen abhängig zu machen. Die Antwort auf die Frage, wie weit bei einer solchen Einsicht gewonnene Ergebnisse bei der Berichterstattung im Rahmen der Gebarungsprüfung veröffentlicht werden dürfen, ergibt sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften [vgl. etwa Berka, Rechnungshofkontrolle im Spannungsfeld von Öffentlichkeit und Geheimnisschutz, in: Korinek (Hrsg.), Die Kontrolle wirtschaftlicher Unternehmungen durch den Rechnungshof, 1986, S. 419, insbesondere S. 434 ff.], ist aber nicht der Gestaltung durch den Rechnungshof und die geprüfte Stelle zugänglich.

Zu Recht weist Berka (aaO, S. 435) darauf hin, dass "die geprüften Stellen dem Rechnungshof ohne Rücksicht auf sonst bestehende Verschwiegenheitspflichten die nötigen Auskünfte zu erteilen und die Einsicht auch in vertrauliche Unterlagen zu dulden" haben. Daraus erfließt aber keineswegs eine umfassende Informationspflicht des Rechnungshofes gegenüber der Allgemeinheit, vielmehr hat der Rechnungshof bei seiner Berichterstattung regelmäßig eine Interessenabwägung zwischen privaten Geheimhaltungsinteressen und dem öffentlichen Interesse der Bekanntgabe der Kontrollergebnisse vorzunehmen [vgl. Kroneder-Partisch, Art 126d B-VG, in:

Korinek/Holoubek (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht, Rz 14 (2001)]: So verbietet etwa Art 8 EMRK - worauf Berka (aaO, S. 436) ebenfalls hinweist - dem Rechnungshof ebenso wie jeder anderen öffentlichen Behörde Informationen weiterzuleiten, wenn dadurch in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingegriffen und das Grundrecht verletzt wird, wobei Mitteilungen an ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtete Staatsorgane detaillierter sein können und müssen als Informationen, die an die Allgemeinheit gelangen können. Wo immer hier die Grenze im Einzelnen verlaufen mag: Eine Angabe von Bezügen einzelner Personen unter deren Namensnennung im Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes an den Nationalrat ist durch Art 8 EMRK und auch durch § 1 DSG (zur Maßgeblichkeit dieser Bestimmung für den Rechnungshof vgl. etwa Hengstschläger, Rechnungshofkontrolle, 2000, Art 123a B-VG, Rz 4) jedenfalls ausgeschlossen.

c) Wie aus dem Gesagten hervorgeht, hat der ORF, indem er zwar Einsicht in die Gehaltskonten des Generalintendanten, der Intendanten und der Direktoren zuließ, in andere Gehaltskonten aber gänzlich, also auch für Zwecke der allgemeinen Gebarungsprüfung verweigerte, die Gebarungsprüfung in unzulässiger Weise behindert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er befürchten musste, der Rechnungshof würde im Zuge der Gebarungsprüfung gewonnene Informationen - in unzulässiger Weise - für einen Einkommensbericht im Sinne des § 8 Abs 3 BezBegrBVG verwenden. Dies erklärt zwar das Verhalten des ORF, der nur so die von ihm befürchtete und für rechtswidrig erachtete Veröffentlichung verhindern und zu einer verfassungsgerichtlichen Klärung der strittigen Frage gelangen konnte, rechtfertigt es aber nicht.

Dem Antrag des Rechnungshofes war daher, soweit er sich auf die Gebarungsprüfung bezieht, stattzugeben und - da es sich bei dem der Gebarungsprüfung durch den Rechnungshof unterliegenden ORF um einen Rechtsträger handelt, der keine Gebietskörperschaft ist, - gemäß § 36d VfGG auszusprechen, dass der ORF schuldig ist, die Überprüfung seiner Gebarung durch den Rechnungshof bei sonstiger Exekution zu ermöglichen (Spruchpunkt 1).

4. Hingegen war das Begehren des Rechnungshofes, soweit es sich auf die Einschau zum Zwecke der Berichterstattung nach § 8 BezBegrBVG bezieht, abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:

a) Eine Befugnis zur (namentlichen Einkommens-)Berichterstattung iSd § 8 Abs 1 bis 3 BezBegrBVG kommt dem Rechnungshof nach dieser Bestimmung unter der Voraussetzung zu, dass


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
der Rechtsträger, bei dem Einschau gehalten werden soll, auf Grund einer anderen (verfassungs-)gesetzlichen Bestimmung der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt und


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
dieser Rechtsträger seiner Mitteilungspflicht nicht (fristgerecht und vollständig) nachgekommen ist.

Weiters muss - wie sich aus den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergibt - eine auch die Namen der Einkommensbezieher umfassende Offenlegung im Hinblick auf das vom Verfassungsgesetzgeber verfolgte Ziel der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel notwendig und angemessen sein; andernfalls steht der Anwendung des § 8 (Abs1 bis 3) BezBegrBVG nach der vom Verfassungsgerichtshof eingeholten, oben (vgl. Pkt. I.5.) referierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes Gemeinschaftsrecht entgegen.

b) Dass der ORF in den Jahren 1998 und 1999 der (Gebarungs-)Kontrolle des Rechnungshofes unterlag, ist ebenso wenig strittig (vgl. Pkt. II.3.) wie der Umstand, dass er seiner Mitteilungspflicht nicht in der vom Rechnungshof verlangten Weise nachgekommen ist (vgl. Pkt. I.1., insbesondere das Schreiben des ORF vom ). Es ist daher bloß die Frage zu untersuchen, ob der Anwendung des § 8 BezBegrBVG nicht - aus dem Blickwinkel der den Verfassungsgerichtshof bindenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes - ein gemeinschaftsrechtliches Hindernis entgegensteht.

Ein solches Hindernis für die Anwendung des § 8 BezBegrBVG liegt in der Tat vor. Der Verfassungsgerichtshof kann es dahingestellt sein lassen, ob die Mittel, mit denen der ORF seine Tätigkeit finanziert, (allenfalls teilweise) als öffentliche Mittel im Sinne der Terminologie des Europäischen Gerichtshofes anzusehen sind; denn auch unter der Prämisse, dass dies zuträfe, ist die Offenlegung der Bezüge und der Namen der Bezieher dieser Bezüge nicht "notwendig und angemessen", um das Ziel der ordnungsgemäßen Verwendung dieser Mittel sicherzustellen.

Es ist völlig unbestritten, dass die Kenntnis der Kostenstruktur eines Unternehmens nicht nur für die Führung des Unternehmens, sondern auch für die Wahrnehmung der Kontrollaufgaben im Unternehmen von entscheidender Bedeutung ist und dass es dabei wichtig ist, auch die Personalkosten in differenzierter Weise zu kennen, was in manchen Konstellationen auch die Kenntnis der Kosten impliziert, die für die Wahrnehmung ganz bestimmter Funktionen durch einzelne Personen entstehen. Diesem Ziel wird freilich durch die Berichterstattung des Rechnungshofes im Rahmen der allgemeinen Gebarungsprüfung, die in detaillierter Weise an die Aufsichtsorgane der geprüften Unternehmungen und die zuständigen Bundesminister zu erfolgen hat (§11 Abs 5 RHG), entsprochen sowie weiters durch die regelmäßige Berichterstattung an den Nationalrat gemäß Art 126d B-VG, in der den Anforderungen zur Wahrung des Datenschutzes (Art8 EMRK, § 1 DSG) und der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (§12 Abs 5 RHG) zu entsprechen ist (vgl. Hengstschläger, Die Geheimhaltungspflichten des Rechnungshofes, 1990, S. 80, oder Atzwanger/Zögernitz, Nationalratsgeschäftsordnung3, 1999, Anm. 5 zu § 79), wobei allenfalls eine Anonymisierung personenbezogener Daten geboten sein kann (vgl. VfSlg. 15.130/1998).

Dass darüber hinaus die Veröffentlichung der Bezüge unter Namensnennung der jeweiligen Bezügeempfänger notwendig sein soll, um eine effiziente Mittelverwendung sicherzustellen, ist nicht ersichtlich. Wie der Europäische Gerichtshof in Rz 88 seiner (hier unter Pkt. I.5. wiedergegebenen) Entscheidung ausdrücklich betont, hat der Verfassungsgerichtshof (anhand des Art 8 EMRK als Teil des Gemeinschaftsrechts) selbst zu prüfen, ob eine solche Veröffentlichung notwendig ist und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel steht, die Bezüge innerhalb angemessener Grenzen zu halten, wobei der Antwort auf die Frage, ob dieser Zweck nicht auch auf andere, die Rechtsposition der Bezügeempfänger weniger stark beeinträchtigende Weise erreicht werden kann, Relevanz zukommt. Dazu hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:

Die vorgesehene Veröffentlichung stellt einen Eingriff erheblichen Gewichts in das durch Art 8 EMRK geschützte Rechtsgut der Bezügeempfänger dar. Dass ein solcher Eingriff notwendig und angemessen sein soll, um jene Institutionen, die die Bezüge gewähren, zur sparsamen und effizienten Verwendung öffentlicher Mittel anzuhalten, in concreto: "die Bezüge in angemessenen Grenzen zu halten", wie dies der Europäische Gerichtshof formuliert, ist nicht erkennbar: Dies einmal deswegen, weil nicht die allenfalls überhöhte Bezüge gewährenden Rechtsträger aufgelistet werden sollen, sondern die Bezügeempfänger, deren Bezüge überdies - wie der Europäische Gerichtshof zu Recht hervorhebt - in unterschiedlichem Ausmaß von deren familiärer und persönlicher Situation abhängig sein können. Zum anderen ist darauf aufmerksam zu machen, dass das Ziel der Sicherung der effizienten Mittelverwendung durch die Bezüge gewährenden Rechtsträger schon durch die Berichterstattung über die Ergebnisse der diese Rechtsträger betreffenden allgemeinen Gebarungskontrolle in effektiver und auch den Anforderungen des Art 8 EMRK entsprechender Weise (vgl. dazu auch oben Pkt. II.3.b dieser Entscheidung) erreicht wird.

Auch die Bundesregierung behauptet in ihrer Stellungnahme nicht, dass die Veröffentlichung der Bezüge unter Nennung der Namen der Bezügeempfänger im Sinne der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur effizienten Mittelverwendung notwendig sei. Sie argumentiert mehrfach damit, dass die personenbezogene Einkommensveröffentlichung einem dringenden sozialen Bedürfnis nach Transparenz bei der Verwendung öffentlicher Mittel und nach Vermeidung deren Missbrauchs bestehe, tut aber nicht dar, wieso es notwendig sein soll, die Namen von Personen und ihre Bezüge zu veröffentlichen, um die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel sicherzustellen; darauf kommt es aber nach der - den Verfassungsgerichtshof bindenden - Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom , Rs. C-465/00 ua., Rechnungshof gegen ORF ua., an.

Zusammengefasst ergibt sich also, dass die differenziert ausgestalteten Berichtspflichten über die Ergebnisse der Gebarungsprüfung ausreichend sind, um eine ordnungsgemäße und effiziente Mittelverwendung sicherzustellen, und dass eine darüber hinausgehende namentliche Offenlegung der Bezüge für das vom Europäischen Gerichtshof anerkannte Ziel nicht notwendig und angemessen ist. Die unmittelbar anwendbaren (vgl. Pkt. 2 des - hier unter Pkt. I.5. wiedergegebenen - Spruches des Europäischen Gerichtshofes) Bestimmungen der Datenschutz-Richtlinie stehen daher der Anwendung jener Bestimmungen des § 8 BezBegrBVG entgegen, die eine namentliche Offenlegung der Bezüge und der Beschaffung von Daten zu diesem Zweck ermöglichen. Diesen Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts hat auch der Verfassungsgerichtshof wahrzunehmen, weshalb das Begehren des Rechnungshofes, soweit es darauf gerichtet ist, eine Einschau zum Zweck der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß § 8 Abs 1 bis 3 BezBegrBVG zu erreichen, mangels (anwendbarer) gesetzlicher Grundlage abzuweisen war (Spruchpunkt 2).

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 36f Abs 2 VfGG; nach dieser Bestimmung kann in Verfahren über eine Meinungsverschiedenheit zwischen einem Rechtsträger, der keine Gebietskörperschaft ist, und dem Rechnungshof der unterlegenen Partei auf Antrag der Ersatz der Prozesskosten auferlegt werden.

Der Pauschalsatz war dabei ungeachtet des Umstandes, dass der ORF nur zum Teil erfolgreich war, zur Gänze zuzusprechen, weil die Verweigerung der Einsicht in die Konten durch den ORF auch für Zwecke der Gebarungsprüfung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war [vgl. Pkt. II.3.c)]. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 16.305/2001) sind mit dem Pauschalsatz auch die Kosten eines allfälligen Zwischenverfahrens, wie etwa eines amtswegig eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens, abgegolten. Gleiches gilt für ein Zwischenverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof.

In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 327,-- enthalten.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne vorangehende mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.