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VfGH vom 26.09.2019, KI8/2019

VfGH vom 26.09.2019, KI8/2019

Leitsatz

Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht und dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich; Feststellung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nichtberücksichtigung der Bewerbung betreffend die Aufnahme in den Landesdienst als Vertragslehrer

Spruch

I.Zur Entscheidung über das Begehren des Antragstellers, festzustellen, ob die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers um Aufnahme als Vertragslehrer in den Schuldienst des Landes Oberösterreich rechtmäßig war, sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

II.Der entgegenstehende Beschluss des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom , Z 36 Nc 1/18p-3, wird aufgehoben.

III.Der Bund (Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) ist schuldig, dem Antragsteller zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.Sachverhalt und Vorverfahren

1.Mit dem vorliegenden, auf Art 138 Abs 1 Z 2 B-VG und § 46 Abs 1 Z 2 VfGG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht und dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Dem Begehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1.Der Antragsteller stand seit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Mit Wirkung vom war er zum Leiter einer Volksschule ernannt worden.

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Berufsschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich (im Folgenden: Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission) vom wurde über den Antragsteller die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , E2660/2017, wurde die gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde abgelehnt. Die erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom , Ra 2018/09/0008, zurückgewiesen.

1.2.Der Antragsteller bewarb sich daraufhin im April 2018 um zwei ausgeschriebene Stellen als Volksschullehrer beim Landesschulrat Oberösterreich. Dieser teilte ihm jedoch mit Schreiben vom mit, dass der Bewerbung zur Aufnahme in den Schuldienst des Landes Oberösterreich auf Grund des Disziplinarerkenntnisses vom nicht entsprochen werden könne. Nach einer schriftlichen Stellungnahme des Antragstellers vom , worin dieser im Wesentlichen vorbrachte, dass eine Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung einem Berufsverbot gleichkomme, teilte der Landesschulrat Oberösterreich mit Schreiben vom mit, dass das Anliegen des Antragstellers der Objektivierungskommission vorgelegt werde. Mit Schreiben vom teilte der Landesschulrat Oberösterreich schließlich mit, dass "die Kommission zur Aufnahme von Lehrern/Lehrerinnen an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen" am beschlossen habe, dass dem "Ansuchen um Aufnahme in den Schuldienst des Landes Oberösterreich nicht entsprochen" werde.

1.2.1.Nachdem der Antragsteller gegen die "Ablehnung und das damit verbundene Berufsverbot" mit Schreiben vom einen näher begründeten "Einspruch" erhoben hatte, teilte der Landesschulrat für Oberösterreich am schriftlich unter anderem mit, dass das Ansuchen des Antragstellers um Aufnahme in den Schuldienst des Landes Oberösterreich im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung erfolge, weshalb die Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung fänden. Die Ablehnung des Ansuchens habe sohin keinen Bescheidcharakter und es stehe in weiterer Folge damit auch kein Rechtsmittel gegen die Ablehnung zu. Der "Einspruch" gegen die Ablehnung der Aufnahme in den Schuldienst gehe sohin ins Leere und sei ohne rechtliche Relevanz.

1.2.2.Mit Schreiben vom brachte der Antragsteller seinen mit "Feststellungsklage – Rechtsgestaltungsklage" betitelten, näher begründeten Schriftsatz beim Landesgericht Linz betreffend "Vereitelung der Wiederbewerbung aufgrund der Entscheidung der Objektivierungskommission im Aufnahmeverfahren für Lehrer. Erteilung eines unbegründeten Berufsverbotes […] trotz Erfüllung aller Anstellungsvoraussetzungen ohne nachvollziehbare Begründung" ein und stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Mit dem daraufhin vom Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht ergangenen Beschluss vom wurde dem Antragsteller aufgetragen, seine Eingabe insofern zu verbessern, als die beklagte Partei genau zu bezeichnen und ein konkretes Feststellungs- und Rechtsgestaltungsbegehren anzuführen sei.

Diesem Verbesserungsauftrag kam der Antragsteller mit Schreiben vom nach und führte dazu im Wesentlichen aus, beim zu klagenden Rechtsträger handle es sich um den Landesschulrat für Oberösterreich, weil die Einstellung oder Nichteinstellung von Landeslehrern und Landeslehrerinnen zum maßgeblichen Zeitpunkt im Kompetenzbereich des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates gelegen sei. Zu dem mit der Feststellungsklage verbundenen Klagebegehren führte der Antragsteller aus, es möge mit Urteil entschieden werden, ob es "ohne Begründung" möglich sei, einem Volksschullehrer, der grundsätzlich alle Anstellungsvoraussetzungen erfülle, ein unbefristetes Berufsverbot als Volksschullehrer zu erteilen und die Aufnahme in die Reihungsliste der arbeitssuchenden Lehrer zu verweigern. Zu dem mit der Rechtsgestaltungsklage verfolgten Klagebegehren führte der Antragsteller aus, sein Gestaltungsbegehren gehe dahin, dass ein Volksschullehrer, der als Volksschuldirektor entlassen worden sei, das Recht habe, sich wie jeder andere Lehrer wieder als Lehrer zu bewerben. Es sei erforderlich, dass der Lehrer "'ein Recht' darauf hat, in ein vollständig und ordentlich angefertigtes Sitzungsprotokoll einer 'geheimen Sitzung der Objektivierungskommission' Einsicht zu nehmen, um die Entscheidungskriterien daraus nachvollziehen zu können".

1.2.3.Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom , Z 36 Nc 1/18p-3, wurde der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom abgewiesen.

Begründend führte das Landesgericht aus, gemäß § 3 Abs 1 Z 1 Bundes-Schulaufsichtsgesetz sei die sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes der Landesschulrat. Mit der 98. Verordnung des Landesschulrates für Oberösterreich vom habe das Kollegium des Landesschulrates für Oberösterreich mit Punkt III.) als Ausschuss eine Objektivierungskommission für die Aufnahme von Lehrern/Lehrerinnen an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen unter Vorsitz des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Oberösterreich eingesetzt. Mitglieder mit beschließender Stimme seien dabei der amtsführende Präsident des Landesschulrates für Oberösterreich, der Vizepräsident des Landesschulrates für Oberösterreich und je ein Mitglied der im OÖ. Landtag vertretenen Fraktionen. Mitglieder mit beratender Stimme würden aus dem Landesschulrat für Oberösterreich und dem Zentralausschuss für Landeslehrer/innen an allgemein bildenden Pflichtschulen kommen. Die Objektivierungskommission kontrolliere die ordnungsgemäße Abwicklung der Bewerbungsverfahren und entscheide anhand der vorgegebenen Reihungskriterien über die Reihung der Bewerber/innen für die Aufnahme von Lehrern/Lehrerinnen an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen. Die Kommission könne in begründeten Einzelfällen auch eine Umreihung vornehmen. Bei der Objektivierungskommission handle es sich somit um eine vom Landesschulrat eingesetzte, mit bestimmten Aufgaben ausgestattete Behörde.

Das Gericht sei auch dann nicht zuständig, wenn einer Verwaltungsbehörde durch Gesetz die Entscheidungsbefugnis übertragen werde und der Rechtsstreit auf einen dem Gesetz zeitlich vorangehenden bürgerlich-rechtlichen Vertrag zurückgehe. Der Rechtsweg sei immer unzulässig, wenn zwar ein privatrechtlicher Anspruch behauptet werde, in Wirklichkeit aber die Vornahme oder Rückgängigmachung eines staatlichen Hoheitsaktes angestrebt werde oder in sonstiger Weise auf das hoheitliche Handeln eines Verwaltungsträgers Einfluss genommen werden solle. Es sei ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass für den Fall, dass Behörden in Vollziehung der Gesetze im Rahmen der Hoheitsverwaltung (einem Privatrechtssubjekt übergeordnet) tätig werden, ein zivilrechtlicher Anspruch, der im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden kann, nur gegeben sei, wenn eine gesetzliche Bestimmung einen solchen Anspruch gewährt. Das Organ der Verwaltungsbehörde sei als Beauftragter der Stelle anzusehen, dessen sich die Behörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient habe. Das Organ sei somit nicht Privatrechtssubjekt. Die aus den Rechtsbeziehungen zur Behörde durch die Tätigkeit ihrer Organe entstehenden Rechtsverhältnisse seien in der Regel nicht als bürgerliche Rechtssachen iSd § 1 JN anzusehen, die der Kognition der Gerichte unterliegen. Hoheitliche Verwaltung liege vor, wenn die Verwaltungsorgane mit "imperium", also unter Einsatz spezifischer staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt, auftreten würden. Sie handelten in jenen Rechtssatzformen, die das öffentliche Recht für die Ausübung von behördlichen Befugnissen zur Verfügung stelle. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes komme es für die Abgrenzung des Gebietes der Privatwirtschaftsverwaltung von dem der Hoheitsverwaltung auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit nicht an, entscheidend sei vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstelle. Habe der Gesetzgeber den Verwaltungsträger mit keinen Zwangsbefugnissen ausgestattet, so liege keine Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor.

Der Antragsteller wende sich gegen die Entscheidung der Objektivierungskommission, mit der das Ansuchen um Wiederaufnahme in den Pflichtschuldienst einstimmig abgelehnt worden sei, bzw soweit ersichtlich, gegen die vorgenommene Reihung und somit das Auswahlverfahren. Der von ihm angeführte Verdienstentgang bzw finanzielle Schaden resultiere nach dem von ihm behaupteten Sachverhalt ausschließlich aus diesen behördlichen Handlungen. Bei dem Verfahren hinsichtlich des Ansuchens um Wiederaufnahme in den Pflichtschuldienst handle es sich um ein behördliches Verfahren. Die diesbezüglich ablehnende Entscheidung der Objektivierungskommission stelle einen staatlichen Hoheitsakt dar. Die Objektivierungskommission sei dabei als Behörde in Vollziehung der Gesetze im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig. Wenngleich die dienstrechtliche Betrauung eines Vertragslehrers mit einer Stelle als Volksschullehrer durch privatrechtliche Instrumente zu erfolgen habe, so sei doch das Auswahl- und Besetzungsverfahren – wie auch bei der dienstrechtlichen Betrauung eines Vertragslehrers mit einer Schulleiterstelle – im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu führen und abzuschließen. Die aus den Rechtsbeziehungen zum Landesschulrat für Oberösterreich bzw zur von diesem eingesetzten Objektivierungskommission entstehenden Rechtsverhältnisse seien somit im konkreten Fall nicht als bürgerliche Rechtssachen iSd § 1 JN anzusehen. Für Verwaltungssachen sei eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht gegeben. Die ordentlichen Gerichte seien nicht entscheidungsbefugt. Der Rechtsweg sei somit unzulässig. Der Verfahrenshilfeantrag sei daher auf Grund der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abzuweisen gewesen.

1.2.4.Mit Schreiben vom richtete der Antragsteller daraufhin einen mit "Aufnahmeverfahren als Volksschullehrer beim Landesschulrat für Oberösterreich[.] Feststellungsklage und Rechtsgestaltungsklage[.] Beschluss des Landesgerichtes Linz betreffend die Zuständigkeit des Gerichtes und der materiellen und verfahrenstechnischen Rechtslage" betitelten Schriftsatz an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Begründend stellte der Antragsteller im Wesentlichen gestützt auf die Feststellung des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom , wonach hoheitliches Handeln der Objektivierungskommission vorliege, eine Reihe von Anträgen. Mit Entscheidung der Objektivierungskommission des Landesschulrates für Oberösterreich sei eine "Reihung als jobsuchender Volksschullehrer", begründet mit der Entlassung als Volksschuldirektor vom ", ohne zeitliche Begrenzung, also für 'ewig'," abgelehnt und mit dieser Begründung ein Berufsverbot erteilt worden. In seinen Ausführungen weist der Antragsteller darüber hinaus auf eine Reihe von Verfahrensmängeln hin (etwa auf die Befangenheit von Mitgliedern der Objektivierungskommission, auf die Unterlassung einer Berechnung der Punkte nach der 98. Verordnung des Landesschulrates für Oberösterreich sowie den Verstoß gegen mehrere Grundsätze des Verwaltungsverfahrens), die im Auswahlverfahren stattgefunden hätten. Weiters sei finanzieller und psychischer Schaden entstanden.

1.2.5.Das Landesverwaltungsgericht wies die vom Antragsteller gestellte "Feststellungsklage" sowie die "Rechtsgestaltungsklage" mit Beschluss vom , Zlen LVwG-950126/3/BP/JB, LVwG-950127/3/BP/JB, als unzulässig zurück. Die vom Antragsteller erhobenen Klagen würden sich auf eine nicht erfolgreiche Bewerbung als Volksschullehrer (Vertragslehrer) beziehen. Derartige Anträge bzw deren Behandlung durch ein Landesverwaltungsgericht seien dem VwGVG bzw den diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Normen per se fremd. Da der Antragsteller nicht rechtsfreundlich vertreten sei, könne kein allzu strenger Maßstab an die terminologisch korrekte Bezeichnung angelegt werden, sondern sei sein Anbringen materiell-rechtlich zu beachten.

Nach dem Sachverhalt sei völlig klar, dass weder eine Maßnahme der verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt oder eine sonstige Maßnahme noch eine Weisung thematisiert sei. Weiters sei geklärt, dass vom Kollegium des Landesschulrates bzw der dort eingerichteten Kommission dem Antragsteller gegenüber kein Bescheid erlassen worden sei. Eine diesbezügliche Beschwerde sei sohin nicht denkbar.

Dem Vorbringen des Antragstellers, wonach es sich nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bei der Aufnahme als Vertragslehrer um einen Akt der Hoheitsverwaltung handle, sei entgegenzuhalten, dass den angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen sei, weil in diesen Entscheidungen Verfahren zur Bestellung von Schulleitern zu beurteilen gewesen seien.

Es stehe außer Zweifel, dass die Aufnahme als Vertragslehrer generell keinen hoheitlichen Akt darstelle, also auch nicht mittels Bescheid vorzunehmen sei, sondern auf einer dienstvertraglichen Vereinbarung beruhe, weshalb – der Ansicht des Landesschulrates für Oberösterreich folgend – von Privatwirtschaftsverwaltung korrespondierend zu den Bestimmungen des Landes-Vertragslehrpersonengesetzes 1966, nicht aber von Hoheitsverwaltung auszugehen sei. Es bleibe der höchstgerichtlich abgesicherte Grundsatz, dass kein Anspruch auf die Aufnahme in den öffentlichen Dienst bestehe, weiterhin aufrecht. Eine Säumnis könne sohin ebenso wenig festgestellt werden.

2.Der Antragsteller erhob in der Folge – nachdem seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im beantragten Umfang stattgegeben worden war – Beschwerde gegen den genannten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes beim Verfassungsgerichtshof und stellte den Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Beschluss vom , Zlen LVwG-950126/3/BP/JB und LVwG-950127/3/BP/JB) und dem Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht (Beschluss vom , Z 36 Nc 1/18p-3). Darin führte dieser im Wesentlichen aus, das Landesgericht Linz habe seine Zuständigkeit zur Sachentscheidung wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges und mangels Zuständigkeit ordentlicher Gerichte für Verwaltungssachen zurückgewiesen, weil die ablehnende Entscheidung der Objektivierungskommission einen staatlichen Hoheitsakt darstelle und es sich demgemäß beim Verfahren hinsichtlich des Ansuchens um Wiederaufnahme in den Pflichtschuldienst um ein behördliches Verfahren gehandelt habe. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich habe entschieden, dass außer Zweifel stehe, dass die Aufnahme als Vertragslehrer generell keinen hoheitlichen Akt darstelle, also auch nicht mittels Bescheid vorzunehmen sei, sondern auf einer dienstvertraglichen Vereinbarung beruhe, weshalb von Privatwirtschaftsverwaltung auszugehen sei. Damit sei auch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Zuständigkeit zur Sachentscheidung abgelehnt worden.

3.Das Landesgericht Linz hat die Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Äußerung jedoch abgesehen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat mitgeteilt, dass die Gerichtsakten am an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurden, und ebenfalls von der Möglichkeit zur Erstattung einer Äußerung nicht Gebrauch gemacht.

II.Rechtslage

Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller bereits vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich als Lehrperson gestanden ist, stellt sich die maßgebliche Rechtslage wie folgt dar:

1.Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrpersonen der Länder für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG), BGBl 172 in der jeweils angegebenen Fassung lauten:

1.1.§1 LVG idF BGBl I 211/2013 lautet:

"1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§1. Dieses Bundesgesetz ist auf Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, anzuwenden."

1.2.§2 LVG idF BGBl I 60/2018 lautet:

"2. Abschnitt

Pädagogischer Dienst

Anwendungsbereich

§2. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 1, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.

(2) Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis

1. die Bestimmungen dieses Abschnittes oder

2. die Bestimmungen des 3. Abschnittes

Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Landesvertragslehrperson zum selben oder zu einem anderen Land. Eine gemäß § 37 Abs 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl Nr 86, für ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson.

(2a) […]

(3) Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes.

[…]"

1.3.§26 LVG idF BGBl I 167/2017 lautet:

"3. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§26. (1) Auf die Landesvertragslehrpersonen finden folgende Vorschriften Anwendung:

a) das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl Nr 86,

b)-c) […]

(1a)-(1b) […]

(2) Die im Sinne des Abs 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrpersonen gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

a)-i) […]

j) abweichend von § 90a VBG sich die Aufnahme von Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 1 Abs 1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl Nr 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt,

k)-q) […]"

2.§§4a und 4b Bundesgesetz vom über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984), BGBl 302 idF BGBl I 102/2018, lauten:

"Ausschreibungspflicht

§4a. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle hat, soweit nicht eine Besetzung mit einer im Dienststand stehenden Landeslehrperson in Aussicht genommen ist, ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

(2) Die Schulleitung ist von einer in Aussicht genommenen Besetzung der Planstelle mit einer im Dienststand stehenden Landeslehrperson in Kenntnis zu setzen. Sie hat das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Maßnahme auszusprechen. Nimmt die Dienstbehörde die Maßnahme dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.

(3) Die Ausschreibung hat zu enthalten:

1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),

2. die Ernennungserfordernisse,

3. den Dienstort,

4. die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),

5. die Bewerbungsfrist und

6. die Einbringungsstelle für die Bewerbungsgesuche.

(4) Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.

(5) Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind.

(6) Die Bewerbungsgesuche haben sich auf eine oder auf mehrere in der Ausschreibung angeführte Planstellen zu beziehen und sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzubringen.

Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber

§4b. (1) Für die Aufnahme als Landeslehrpersonen sind ausschließlich Bewerberinnen oder Bewerber mit gültiger Bewerbung heranzuziehen.

(2) Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die vorgesehene Verwendung richtet sich nach der entsprechenden Ausbildung und allenfalls in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (§4a Abs 4) sowie sonstigen aufgewiesenen einschlägigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen.

(3) Die Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Planstellen innerhalb der von der Bildungsdirektion gesetzten Frist eine begründete Auswahl aus den (auch) für ihre Schule wirksamen Bewerbungen zu treffen. Bei einer Vielzahl von für eine ausgeschriebene Planstelle abgegebenen Bewerbungen darf die zuständige Dienstbehörde nach Abstimmung mit der Schulleitung eine Vorauswahl unter den an die Schulleitung weiter zu leitenden Bewerbungen treffen. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind im Hinblick auf ihre Eignung zu reihen. Bei konkurrierenden Anforderungen hat die Bildungsdirektion eine Entscheidung zu treffen.

(4) Bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses kann die Bildungsdirektion eine nicht der Auswahlentscheidung der Schulleitung entsprechende Zuweisung vornehmen. Beabsichtigt die Bildungsdirektion der Auswahlentscheidung der Schulleitung nicht zu entsprechen, so hat diese das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung einer Bewerberin oder eines Bewerbers auszusprechen. Nimmt die Bildungsdirektion die Zuweisung dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.

(5) […]"

3.§132b des Bundesgesetzes vom über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), BGBl 242/1962 idF BGBl I 138/2017, lautet:

"Übergangsrecht betreffend das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl I Nr 138/2017

§132b. Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl I Nr 138/2017, auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des der Landesschulrat bzw der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion."

4.Die maßgeblichen Bestimmungen des Landesgesetzes betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über Lehrpersonen für öffentliche Pflichtschulen (Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz – Oö. LDHG), LGBl 18/1986 idF LGBl 64/2018, lauten:

"§1 Allgemeines

(1) […]

(2) Hinsichtlich der dem Dienstgeber der Landesvertragslehrer zukommenden Zuständigkeiten gelten die § 6 und 7 sinngemäß mit der Maßgabe, daß für die nach den für Landesvertragslehrer geltenden Bestimmungen den Zentralstellen vorbehaltenen dienstrechtlichen Maßnahmen der Landesschulrat zuständig ist. […]

(3) […]

[…]

§6 Landesschulrat

(1) […]

(2)-(3) […]

(4) Das Kollegium des Landesschulrats (§3) hat bei den dem Landesschulrat gemäß Abs 1 zukommenden Aufgaben in nachstehender Weise mitzuwirken:

a) […]

b) vor Ernennungen von Landeslehrerinnen und Landeslehrern an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind vom Kollegium Ernennungsvorschläge einzuholen;

c) – d) […]

(5) […]"

III.Erwägungen

1.Zur Zulässigkeit des Antrages:

1.1.Gemäß Art 138 Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 46 Abs 1 Z 2 VfGG besteht ein vom Verfassungsgerichtshof zu entscheidender verneinender Kompetenzkonflikt ua dann, wenn ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht ihre Zuständigkeit in derselben Sache verneint haben, obwohl eines der beiden Gerichte zuständig gewesen wäre (vgl VfSlg 20.133/2016; , KI4/2016). Ob "dieselbe Sache" vorliegt, ist insbesondere danach zu beurteilen, ob die vom Einschreiter an die beiden Organe gerichteten Begehren identisch sind (vgl VfSlg 19.997/2015). Der Begriff der Identität der Sache darf nicht allzu streng ausgelegt werden, weil sich gewisse Verschiedenheiten in der Geltendmachung des Anspruches schon daraus ergeben müssen, dass die Verteilung der Zuständigkeit von materiellrechtlichen Momenten abhängig ist, die bei der Geltendmachung vor den ordentlichen Gerichten anders geartet sind als bei der Geltendmachung vor den Verwaltungsbehörden und -gerichten nach den für diese geltenden Verwaltungsvorschriften (vgl VfSlg 16.104/2001 mwH).

1.1.1.Ob die Sachidentität gegeben ist, hängt weder von den in den Erledigungen verwendeten Formulierungen noch von den darin zitierten Rechtsvorschriften ab (vgl VfSlg 19.997/2015). Insbesondere ist bei der Beurteilung, ob das jeweilige Verwaltungsgericht oder das jeweilige ordentliche Gericht die Zuständigkeit verneint hat, nicht ausschließlich auf die Formulierung des Spruches abzustellen, sondern muss auch auf die Gründe der Entscheidung Bedacht genommen werden (vgl VfSlg 5407/1966, 14.295/1995, 14.769/1997, 14.991/1997, 19.499/2011).

1.1.2.Die Voraussetzungen eines negativen Kompetenzkonfliktes sind in jenen Fällen nicht gegeben, in denen die Behörde ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nicht schlechthin verneint, sondern den Antrag etwa mangels Legitimation, mangels Parteieigenschaft, wegen entschiedener Sache oder wegen Fristversäumnis zurückweist (vgl zB VfSlg 383/1925, 3490/1959, 14.175/1995, 14.343/1995, 14.497/1996, 18.575/2008, 18.699/2009, 19.499/2011).

1.2.Das Klagebegehren an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht entspricht zwar nicht wörtlich den an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gerichteten Anträgen. In beiden Fällen begehrte der unvertretene Antragsteller im Wege selbst verfasster Schriftsätze jedoch inhaltlich eine Entscheidung darüber, ob die von ihm als "Berufsverbot" bezeichnete Ablehnung im Aufnahmeverfahren als Vertragslehrer rechtmäßig erfolgte, wobei es sich im Verfahren vor dem Landesgericht Linz um einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe handelte.

1.2.1.Das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht hat in der Begründung seines Beschlusses vom ausdrücklich klargestellt, dass die für die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages maßgebliche mangelnde Aussicht auf Erfolg deshalb vorliege, weil es sich nach seiner Ansicht beim von der Objektivierungskommission geführten Verfahren um ein der Hoheitsverwaltung zuzurechnendes behördliches Verfahren handle, für dessen Beurteilung die ordentlichen Gerichte nicht zuständig seien.

In diesem Zusammenhang schadet es nicht, dass das Landesgericht Linz mit der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages keine Ablehnung der Zuständigkeit in förmlicher Hinsicht getroffen hat. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine förmliche Ablehnung der Zuständigkeit nicht notwendig (s zB VfSlg 3262/1957). So hat es der Verfassungsgerichtshof etwa für die Feststellung, ob sich eine Verwaltungsbehörde für unzuständig erklärt hat, schon als ausreichend erachtet, dass eine Behörde aus dem vermeintlichen Mangel ihrer Zuständigkeit die Erlassung eines Bescheides ablehnt. Denn nur durch eine solche Auslegung wird einem zwecklosen und zeitraubenden Leerlauf behördlicher Tätigkeit und dem Anwachsen von Prozesskosten vorgebeugt (VfSlg 3798/1960).

1.2.2.Auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat seine Zuständigkeit ausdrücklich abgelehnt und begründet dies im Wesentlichen damit, dass weder eine Beschwerde gegen einen Bescheid vorliege noch eine Säumnis vorliegen könne, weil die Aufnahme als Vertragslehrer keinen hoheitlichen Akt darstelle und nicht mit Bescheid vorzunehmen sei, sondern der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen sei.

Der Antrag erweist sich insofern als zulässig.

2.In der Sache:

2.1.Hoheitliche Verwaltung liegt vor, wenn die Verwaltungsorgane mit "imperium", also unter Einsatz spezifischer staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt auftreten. Sie handeln dabei in jenen Rechtssatzformen, die das öffentliche Recht für die Ausübung von behördlichen Befugnissen zur Verfügung stellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt es für die Abgrenzung des Gebietes der Privatwirtschaftsverwaltung von dem der Hoheitsverwaltung auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit nicht an, entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger mit keinen Zwangsbefugnissen ausgestattet, so liegt keine Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor (VfSlg 20.164/2017 mwN).

2.2.Maßgeblich dafür, ob die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens zur Aufnahme als Vertragslehrer der ordentlichen Gerichte oder des Landesverwaltungsgerichtes festgestellt wird, ist die Frage, ob das dem privatrechtlichen Vertragsabschluss vorausgehende Auswahlverfahren einen selbständigen hoheitlichen Akt darstellt, der vom Abschluss des Arbeitsvertrages unabhängig zu beurteilen ist und über den mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (vgl bereits VfSlg 20.164/2017).

2.3.Das Vorliegen von hoheitlichem Handeln ist auf Grund der näheren gesetzlichen Ausgestaltung sowie der gesetzten Akte zu beurteilen.

2.3.1.Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen für das Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren von in ein Vertragsbedienstetenverhältnis aufzunehmenden Lehrpersonen (ohne Leitungsfunktion) finden sich – angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller den Bestimmungen des 3. Abschnittes des LVG unterliegt (§2 Abs 3 LVG) – seit dem (insoweit partiellen) Inkrafttreten des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl I 138/2017, am in den § 4a und 4b Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) iVm § 26 Abs 2 litj LVG (s § 32 Abs 22 Z 1 LVG und § 123 Abs 81 Z 2 LDG 1984).

Demnach hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zur Besetzung einer freien Planstelle stattzufinden, soweit nicht eine Besetzung mit einer im Dienststand stehenden Landesvertragslehrperson in Aussicht genommen ist (§4a Abs 1 LDG 1984). Die notwendigen Inhalte der Ausschreibung werden in den Abs 3 ff. leg. cit. festgelegt; Vorgaben für Bewerbungsgesuche finden sich in Abs 6 leg. cit. Zum Auswahlprozedere der Bewerberinnen und Bewerber sieht § 4b LDG 1984 vor, dass ausschließlich Bewerberinnen und Bewerber mit gültiger Bewerbung herangezogen werden dürfen (Abs.1 leg. cit.). Eine Auswahl aus den wirksamen Bewerbungen hat die jeweilige Schulleitung zu treffen, wobei die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber zu reihen sind. Bis zum (seit dem ist dafür die Bildungsdirektion zuständig, vgl § 132b Schulorganisationsgesetz, BGBl 242/1962 idF BGBl I 138/2017) war dem Landesschulrat eine davon abweichende Zuweisung lediglich bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses möglich, wobei sich die Schulleitung dagegen begründet aussprechen konnte und der Landesschulrat in der Folge die dennoch erfolgte Zuweisung zu begründen hatte. Dem Landesschulrat oblag die Entscheidung bis weiters dann, wenn es zu konkurrierenden Anforderungen kam (§4b Abs 3 und 4 LDG 1984 iVm § 132b Schulorganisationsgesetz). Gemäß § 4b Abs 3 2. Satz LDG 1984 iVm § 132b Schulorganisationsgesetz konnte der Landesschulrat darüber hinaus bei einer Vielzahl von für eine ausgeschriebene Planstelle abgegebenen Bewerbungen nach Abstimmung mit der Schulleitung eine Vorauswahl unter den an die Schulleitung weiter zu leitenden Bewerbungen treffen.

Daneben enthielt bis zum auch das OÖ. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz (Oö. LDHG 1986), LGBl Nr 18/1986 idF LGBl Nr 64/2018, einzelne Vorgaben, die sinngemäß auch für die dem Dienstgeber der Landesvertragslehrer zukommenden Zuständigkeiten anzuwenden waren. Demnach waren für das Auswahlverfahren von Landeslehrern (ohne Leitungsfunktion) an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen gemäß § 6 Abs 4 litb iVm § 1 Abs 2 Oö. LDHG 1986 idF BGBl 64/2018 vom Kollegium Ernennungsvorschläge einzuholen.

2.3.2.Den dargestellten Regelungen sind dabei keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass vor dem privatrechtlichen Vertragsabschluss ein hoheitliches Verfahren durchzuführen wäre, das getrennt von diesem Vertragsabschluss zu beurteilen wäre. Gesetzliche Vorgaben, die die Einholung von Ernennungsvorschlägen des Kollegiums vorsehen (wie etwa § 6 iVm § 1 Abs 2 Oö. LDHG 1986 idF LGBl 64/2018), vermögen daran ebenso wenig etwas zu ändern wie – der Objektivierung oder der Verfahrensvereinfachung und -strukturierung dienende – Regelungen, wie sie die § 4a f. LDG 1984 enthalten, oder sonstige Vorgaben, aus denen zusätzliche Kriterien für zu erstattende Ernennungs- bzw Auswahlvorschläge folgen (vgl auch VfSlg 20.164/2017, in dem der Verfassungsgerichtshof auch in Bezug auf das für Universitätsprofessoren geltende Berufungsverfahren nach § 98 UG keinen Zweifel an dessen privatrechtlicher Natur hegte; s. in diesem Zusammenhang bereits zB VfSlg 6806/1972, 7843/1976, wonach auch auf die Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis keine subjektiven Rechte bestehen).

2.3.3.Das Landesgericht Linz verweist in seinen Ausführungen auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach Bewerberinnen und Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer Schulleiterstelle (bzw vormals auch von schulfesten Stellen) Parteistellung zukommt, wenn diese in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden. Dabei weist es insbesondere auf Entscheidungen zu Verleihungsverfahren hin, an denen (auch) Vertragsbedienstete teilgenommen hatten (VfSlg 19.670/2012; , je mwN).

Zu diesen Ausführungen ist zu bemerken, dass der Verfassungsgerichtshof in den genannten Fällen für das Besetzungsverfahren von Leiterstellen festgestellt hat, dass ein vom privatrechtlichen Vertragsabschluss (bzw von der Ernennung) zu unterscheidendes und mit Bescheid abzuschließendes Verfahren stattzufinden hat, an dem auch Vertragsbedienstete ab deren Aufnahme in den verbindlichen Besetzungsvorschlag teilnehmen. Dies ergab sich aus dem Umstand, dass die jeweils anzuwendenden Bestimmungen des Vertragsbedienstetenrechts (§2 Abs 3 erster Satz LVG idF BGBl I 30/2011 bzw § 90a VBG 1948 idF BGBl I 211/2013) das – zuvor nur im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen offenstehende – Auswahl- und Besetzungsverfahren (§§26 und 26a Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 bzw § 203 ff. und 207 ff. BDG 1979 idF BGBl I 147/2008) mit der Maßgabe für anwendbar erklärten, dass Bewerbungen von Vertragslehrpersonen zulässig sind. Damit nahmen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehende Vertragslehrpersonen an dem – ursprünglich nur Beamten offenstehenden – öffentlich-rechtlichen Verfahren gleich öffentlich-rechtlichen Bediensteten teil. Dies würde ansonsten insofern zu unsachlichen Ergebnissen führen, als die Parteistellung eines im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden, in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbers von der (öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen) Rechtsnatur des Dienstverhältnisses desjenigen Mitbewerbers abhinge, der die Leitungsfunktion erhält, worin eine dem Gesetz nicht unterstellbare, sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zu erkennen wäre (VfSlg 19.670/2012).

Nach den im vorliegenden Fall relevanten gesetzlichen Vorgaben für die Aufnahme in den Schuldienst des Landes als Vertragslehrer (ohne Leitungsfunktion) ist dagegen keine Teilnahme an einem ursprünglich auf die Ernennung von Beamten ausgerichteten und durch Bescheid abzuschließenden Verfahren vorgesehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das im vorliegenden Zusammenhang anzuwendende Vertragsbedienstetenrecht in § 26 Abs 2 litj LVG auf die Regelungen zum Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes verweist, weil dadurch lediglich die (sinngemäße) Anwendung der das Auswahlverfahren betreffenden Regelungen angeordnet wird.

2.4.Bei dem nach § 26 Abs 2 litj LVG iVm § 4a und 4b LDG 1984 zu führenden Auswahlprozess zur Aufnahme in den Schuldienst des Landes Oberösterreich als Vertragslehrperson handelt es sich somit nicht um ein selbständig zu führendes hoheitliches Verfahren, sondern um ein dem privatrechtlichen Vertragsabschluss zwar vorangehendes, aber von diesem nicht getrennt zu bewertendes Auswahlprozedere, das der Vereinheitlichung, Erleichterung und Strukturierung der Auswahlentscheidung sowie insbesondere deren Nachvollziehbarkeit im Sinne des Objektivierungsgedankens dient.

2.5.Da das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht die rechtliche Einordnung der vom Antragsteller bekämpften Vorgänge verkannt hat, hat es in seinem, mit Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses aufgehobenen Beschluss die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in der Sache zu Unrecht verneint.

2.6.Zur Entscheidung über das Klagebegehren des Antragstellers betreffend die Frage der Rechtmäßigkeit der Nichtberücksichtigung bei der Auswahl als Vertragslehrperson sind somit die ordentlichen Gerichte zuständig. Das Landesgericht Linz hätte seine Entscheidung darüber, ob dem Antragsteller Verfahrenshilfe für das von ihm formulierte Klagebegehren zu gewähren ist, unter Zugrundelegung der privatrechtlichen Qualität des Auswahlprozesses und des mit diesem eine Einheit darstellenden privatrechtlichen Vertragsabschlusses treffen müssen und hätte die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages mangels Aussicht auf Erfolg nicht unter Zugrundelegung des Umstandes aussprechen dürfen, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit schlechthin nicht zuständig sei.

IV.Ergebnis

1.Das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht hat mit seiner Entscheidung, dass der Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers mangels Aussicht auf Erfolg abzuweisen sei, weil das damit verfolgte Klagebegehren nicht auf dem Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden könne, seine Zuständigkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zu Unrecht verneint.

2.Es ist daher auszusprechen, dass die Entscheidung über die Frage, ob die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers um Aufnahme als Vertragslehrer in den Schuldienst des Landes Oberösterreich rechtmäßig war, in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt. Der entgegenstehende Beschluss des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom , 36 Nc 1/18p-3, ist aufzuheben.

3.Der Kostenausspruch gründet sich auf § 52 VfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil der Antragsteller Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lita ZPO genießt.

Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2019:KI8.2019
Schlagworte:
VfGH / Kompetenzkonflikt, Dienstrecht, Lehrer, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Arbeits- u Sozialgerichtsbarkeit, Privatwirtschaftsverwaltung, Behördenzuständigkeit, VfGH / Präjudizialität

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