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VfGH vom 10.06.1999, KI-7/98

VfGH vom 10.06.1999, KI-7/98

Sammlungsnummer

15512

Leitsatz

Vorliegen eines negativen Kompetenzkonfliktes aufgrund Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den VfGH und Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbehebung vorgehaltener Mängel durch den VwGH im vorliegenden Fall aufgrund Unmöglichkeit der Verbesserung des Mangels ausreichender Darlegungen zur behaupteten Rechtsverletzung; keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Arbeiterkammer; Verweigerung der Sachentscheidung zuunrecht durch Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen einen solchen Feststellungsbescheid durch den Verfassungsgerichtshof

Spruch

Zur Entscheidung über die von der antragstellenden Kammer zu B2118/96 beim Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde war ausschließlich der Verfassungsgerichtshof zuständig. Dessen Beschluß vom , womit die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde, wird daher aufgehoben.

Der Bund (Verfassungsgerichtshof) ist schuldig, der antragstellenden Kammer zuhanden ihres Vertreters die mit 29.500 S bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Im September 1995 beantragte ein Bediensteter des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal (BFPZ Arsenal) beim Bundesminister für Arbeit und Soziales die Feststellung seiner Nichtzugehörigkeit zur Kammer für Arbeiter und Angestellte. Mit Bescheid vom traf der Bundesminister die begehrte Feststellung, wobei er unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs betreffend das Generalsekretariat des Bundestheaterverbandes (VfSlg. 14085/1995) für ausschlaggebend erachtete, daß das BFPZ Arsenal im Rahmen der von ihm zu führenden Dienstrechtsverfahren (über seine eigenen Bediensteten) auch selbst Bescheide zu erlassen habe und insofern in Vollziehung der Gesetze tätig sei, sodaß die Voraussetzung der Ausnahme von der Arbeiterkammerzugehörigkeit nach § 10 Abs 2 Z 1 lita Arbeiterkammergesetz (AKG), die ein Überwiegen der hoheitlichen Tätigkeit nicht erfordere, erfüllt sei.

1. Gegen diese Feststellung erhob die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der sie sich auf den Verfassungsrang des als verletzt erachteten § 10 Abs 1 Z 2 AKG berief, der - vorbehaltlich der Ausnahmen in Abs 2 - die Arbeiterkammerzugehörigkeit unter anderem der Arbeitnehmer in Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds des Bundes garantiere. Im Zuge des verfassungsgerichtlichen Vorverfahrens holte der Gerichtshof Stellungnahmen der Verfahrensparteien zur Frage ein, ob das BFPZ Arsenal nicht als wissenschaftliche Anstalt im Sinne der litb des § 10 Abs 2 Z 1 AKG von der Kammerzugehörigkeit ausgenommen sei. (Der gleichfalls zur Stellungnahme eingeladene Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr begnügte sich mit dem Hinweis auf die Ausgliederung der Anstalt im Jahre 1997). Schließlich lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom , B2118/96, die Behandlung der Beschwerde gemäß Art 144 Abs 2 B-VG ab, weil die gerügten Rechtsverletzungen, soweit sie verfassungsrechtliche Fragen berührten,

"vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 3415/1958) im Ergebnis angesichts der mit der Aufgabenstellung des Forschungs- und Prüfzentrums übereinstimmenden Einordnung unter den Begriff 'Universitäten und wissenschaftliche Einrichtungen' im Bundesfinanzgesetz und damit als wissenschaftliche Anstalt im Sinn der Ausnahmebestimmung des § 10 Abs 2 Z 1 litb AKG auch dann, wenn die Heranziehung der lita verfehlt wäre",

die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe und die Angelegenheit nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ausgeschlossen sei. Antragsgemäß wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

2. Der Verwaltungsgerichtshof forderte die beschwerdeführende Kammer mit Verfügung vom gemäß § 34 Abs 2 VwGG auf, die Beschwerde im Hinblick auf das als verletzt behauptete Recht, die Gründe der behaupteten Rechtswidrigkeit und das Begehren (§28 Abs 1 Z 4 bis 6 VwGG) zu ergänzen. Hierauf bezeichnete die Kammer mit näherer Begründung ihr Recht auf Zugehörigkeit bestimmter Dienstnehmer zur Arbeiterkammer nach § 10 Abs 1 Z 2 AKG als verletzt und beantragte die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Sachverhalt in wesentlichen Punkten aktenwidrig angenommen worden sei oder in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedürfe.

Mit Beschluß vom , Z 98/11/0098, stellte der Verwaltungsgerichtshof hierauf das Verfahren unter Hinweis auf Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 1 lita des § 10 AKG, woraus sich ergebe, daß die Mitgliedschaft zur Arbeiterkammer (insoweit) auf Verfassungsebene geregelt sei und subjektive Rechte auf Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit zur Arbeiterkammer verfassungsgesetzlich gewährleistet seien, mit folgender Begründung ein:

"Mit der oben wiedergegebenen Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechtes im Sinne des § 28 Abs 1 Z. 4 VwGG ist die beschwerdeführende Partei dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes, ein (einfachgesetzlich gewährleistetes) subjektives Recht zu bezeichnen, in dem sie sich als verletzt erachtet, nicht nachgekommen. Dies hat zur Einstellung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof infolge Eintrittes der Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 34 Abs 2 in Verbindung mit § 33 Abs 1 VwGG zu führen.

Auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in Ansehung der Behandlung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, in denen ausschließlich die Verletzung von Rechten geltend gemacht wird, deren Verletzung gemäß Art 144 Abs 1 in Verbindung mit Art 133 Z. 1 B-VG nur vom Verfassungsgerichtshof geahndet werden kann, wird hingewiesen (etwa Slg. 13983/1994; Erkenntnis vom , KI-9/97)."

3. Mit dem vorliegenden Antrag macht die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien einen (negativen) Kompetenzkonflikt gemäß Art 138 Abs 1 litb B-VG geltend. Der Verfassungsgerichtshof habe mit der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde eine Sachentscheidung verweigert, der Verwaltungsgerichtshof durch die Einstellung des Verfahrens wegen unterbliebener Behebung des Mangels der Bezeichnung eines (einfachgesetzlich gewährleisteten) subjektiven Rechtes, in dem sie sich als verletzt erachte, in Wahrheit eine (verschleierte) Zurückweisung wegen Unzuständigkeit ausgesprochen.

Sinnvollerweise könne das Recht auf Kammerzugehörigkeit der Dienstnehmer des BFPZ Arsenal nämlich nur auf § 10 Abs 1 Z 2 AKG gestützt werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs könne daher garnicht herbeigeführt werden. Der Verfassungsgerichtshof wolle daher seinen Beschluß vom , sonst aber jenen des Verwaltungsgerichtshofs vom aufheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Absehen von einer Äußerung seine Akten vorgelegt.

II. Der Antrag ist zulässig.

Wie der Verfassungsgerichtshof schon im Erkenntnis VfSlg. 13983/1994 dargelegt hat, kann die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde (unter Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof) einen Kompetenzkonflikt auslösen, wenn sie wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs in dieser Angelegenheit unrichtig war und der Verwaltungsgerichtshof hierauf seine Zuständigkeit zurecht verneint oder aber - wenn die Ablehnung der Behandlung zulässig war - der Verwaltungsgerichtshof hierauf seine Zuständigkeit zuunrecht verneint. Das vorliegende Prozeßgeschehen unterscheidet sich von dem VfSlg. 13983/1994 zugrundegelegenen allerdings dadurch, daß der Verwaltungsgerichtshof seine Zuständigkeit diesmal nicht förmlich verneint und die abgetretene Beschwerde zurückgewiesen, sondern das Verfahren bloß wegen Nichtbefolgens eines Mängelbehebungsauftrages eingestellt hat. Eine solche Einstellung ist nämlich einer Verneinung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs in der Regel nicht gleichzuhalten. Demgemäß ist der Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis aus 1994 auch davon ausgegangen, daß der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die Ergänzung der Beschwerde durch die Angabe, Beschwerdepunkt sei die Verletzung des "gem. Art 5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums durch die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (O.Ö. Gemeinde-Getränkesteuergesetz)" zum Anlaß für eine Zurückweisung infolge offenbarer Unzuständigkeit nimmt, seine Zuständigkeit zuunrecht verneint. Erachte der Verwaltungsgerichtshof nämlich die Äußerung nicht als Behebung der vorgehaltenen Mängel, dann gelte die Beschwerde ex lege als zurückgezogen; das Verfahren wäre daher einzustellen, nicht aber die Beschwerde zurückzuweisen gewesen. Erachte der Verwaltungsgerichtshof jedoch die Äußerung als ausreichend für die Behebung der Mängel, dann überginge er, daß ein Mängelbehebungsauftrag nur unter der Voraussetzung erteilt werden kann, daß die Sache von seiner Zuständigkeit nicht an sich ausgeschlossen war; er habe sich im konkreten Fall auch nicht darauf berufen, daß aus der Äußerung der beschwerdeführenden Gesellschaft etwa ein Zurückweisungsgrund nach § 34 Abs 1 VwGG hervorgekommen wäre (weshalb sein Zurückweisungsbeschluß im genannten Erkenntnis aufgehoben wurde).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Fall sein Verfahren in einer auf den ersten Blick gleichartigen Lage (anscheinend dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs folgend) bloß wegen Nichtbehebung der vorgehaltenen Mängel eingestellt. Dies kann im allgemeinen keinen Kompetenzkonflikt auslösen, weil die unterlassene Verbesserung eines Mangels die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs an sich nicht berührt. Doch läßt die Begründung dieses Beschlusses erkennen, daß der Verwaltungsgerichtshof eine Verbesserung des Mangels in Wahrheit selbst für unmöglich hält, weil die subjektiven Rechte auf Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit zur Arbeiterkammer, über die im angefochtenen Bescheid abgesprochen wird, verfassungsgesetzlich gewährleistet sind (und der Verwaltungsgerichtshof offensichtlich davon ausgeht, daß auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften in die Frage der Verletzung des subjektiven Rechts auf Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer münden müsse). Der Verfassungsgerichtshof räumt - wie schon im Erkenntnis VfSlg. 13983/1994 - durchaus ein, daß die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages ungeachtet des Umstandes, daß sie die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs in der Sache voraussetzt, den Verwaltungsgerichtshof nicht hindert, seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Tut er das freilich im förmlichen Gewande einer Einstellung nach § 34 Abs 2 iVm § 33 Abs 1 VwGG, ergibt sich aber aus der Begründung, daß die beschwerdeführende Partei nicht nur die Angabe eines tauglichen Beschwerdepunktes unterlassen hat, sondern ein solcher schlechthin undenkbar ist - was möglicherweise auch erst das Ergebnis des Versuches einer Mängelbehebung ist -, so ist die Einstellung der Verweigerung einer Sachentscheidung gleichzuhalten und löst bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen einen negativen Kompetenzkonflikt aus.

Ein solcher Fall liegt hier - (anders als in VfSlg. 13983/1994, wo die Verletzung des zunächst einfachgesetzlich eingeräumten (und außerdem verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Eigentumsrechtes in Betracht gekommen wäre) - insofern vor, als der Verwaltungsgerichtshof nach dem Gesagten ausschließlich die Verletzung von durch Verfassungsbestimmung eingeräumten Rechten für möglich hält.

Ist der Verwaltungsgerichtshof damit im Recht, dann hat der Verfassungsgerichtshof durch die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde in der Tat die Sachentscheidung zuunrecht verweigert. Andernfalls erwiese sich die Einstellung des Verfahrens mit dieser Begründung als verfehlt.

III. Der Antrag ist indes auch

begründet. Der Verfassungsgerichtshof war nicht berechtigt, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

Vorausgeschickt sei, daß der Verfassungsgerichtshof in derselben Session, in der er den Beschluß über die Ablehnung der Behandlung der in Rede stehenden Beschwerde faßte, in einem anderen, die Zugehörigkeit eines Bediensteten des Wasserbauamtes Bregenz betreffenden Verfahren (§10 Abs 2 Z 1 lita AKG) mit Erkenntnis VfSlg. 15055/1997 die Beschwerde abgewiesen und unter Hinweis auf sein Erkenntnis VfSlg. 14085/1995 antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat. Im bezogenen Erkenntnis VfSlg. 14085/1995, in dem es - wie schon erwähnt - um die Arbeiterkammerzugehörigkeit der Bediensteten des Generalsekretariates des Bundestheaterverbandes gegangen war, hatte er die abgewiesene Beschwerde gleichfalls dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, und dieser hatte in der Folge ein Mängelbehebungsverfahren eingeleitet, obwohl offenkundig war, daß nur die Frage der Arbeiterkammerzugehörigkeit nach § 10 Abs 1 Z 2 AKG zu entscheiden war. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Praxis des Verwaltungsgerichtshofs dahin verstanden, daß dieser seine Zuständigkeit in einer solchen Angelegenheit nicht von vornherein verneint. Er hat sich deshalb nicht nur veranlaßt gesehen, abgewiesene Beschwerden entsprechend der ständigen Rechtsprechung seit dem für die Bedeutung des Verfassungsranges der entscheidenden Bestimmungen grundlegenden Erkenntnis VfSlg. 3415/1958 weiterhin an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, sondern auch (zu B2118/96) für berechtigt gehalten, die Behandlung für aussichtslos erachteter Beschwerden abzulehnen.

Angesichts der Begründung der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im vorliegenden Fall hat der Verfassungsgerichtshof aber keine Bedenken, sich der nunmehr offenkundig gegenteiligen (wenn auch wiederum nicht in einer formellen Unzuständigkeitsentscheidung ausgesprochenen) Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs anzuschließen: Anders als in Fällen der aus der Kammerzugehörigkeit abgeleiteten einfachgesetzlich begründeten Umlagepflicht (VwGH 92/09/0106 vom ; vgl VfSlg. 13544/1993) - auch wenn nur die sie begründende Kammerzugehörigkeit strittig ist - kann durch bloße Feststellung der Kammerzugehörigkeit (Nichtzugehörigkeit zur Kammer) in Ansehung des in § 10 Abs 1 Z 2 AKG umschriebenen Personenkreises und der im Abs 2 Z 1 genannten Ausnahmen im Ergebnis ausschließlich das in diesen Verfassungsbestimmungen begründete Recht auf Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Arbeiterkammer verletzt werden. Selbst wenn die bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung anderer (etwa von Verfahrens-)Vorschriften behaftet wäre, wären solche Rechtsverletzungen doch nur wegen ihrer Auswirkungen auf das an den genannten Verfassungsbestimmungen zu messende Ergebnis von Bedeutung. Die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat aber nur der Verfassungsgerichtshof wahrzunehmen, weshalb Angelegenheiten des § 10 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 1 AKG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ausgeschlossen sind (Art133 Z 1 B-VG).

Der Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom beruht somit auf der falschen Annahme einer in diesen Angelegenheiten an sich gegebenen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs. Ist der Fall aber nach Art 133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichthofs ausgeschlossen, hat der Verfassungsgerichtshof mit der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde die Sachentscheidung zuunrecht verweigert (Art144 Abs 2 B-VG).

Der Beschluß ist daher antragsgemäß aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 4.500 S an Umsatzsteuer enthalten.

Eine mündliche Verhandlung war entbehrlich (§19 Abs 1 Satz 1 VerfGG).