VfGH vom 03.03.2001, KI-2/99

VfGH vom 03.03.2001, KI-2/99

Sammlungsnummer

16104

Leitsatz

Zulässigkeit der Anträge auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien betreffend die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entfernung von Alttextil-Sammelbehältern durch den Magistrat der Stadt Wien; Zuständigkeit des UVS Wien zur Entscheidung hinsichtlich der gemäß dem Wr GebrauchsabgabeG 1966 auf öffentlichem Gemeindegrund der Gemeinde Wien aufgestellten Container; Zuständigkeit des LG für ZRS Wien zur Entscheidung über die Entfernung aller übrigen im Gemeindegebiet (auf Bundesstraßengrund, auf nicht dem Gemeingebrauch gewidmeten Gemeindegrund und auf privatem Grund) aufgestellten Container; keine Beurteilung der Rechtsverhältnisse nach der StVO 1960 bzw dem Wr AbfallwirtschaftsG

Spruch

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ist zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entfernung von Alttextil-Sammelbehältern des antragstellenden Vereins durch den Magistrat der Stadt Wien am und am insoweit zuständig, als es die Entfernung von Alttextil-Sammelbehältern betrifft, die gemäß § 1 Abs 1 des Wiener Landesgesetzes über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966), LGBl. für Wien 1966/20, idF LGBl. für Wien 1982/13, auf öffentlichem Gemeindegrund der Gemeinde Wien, welcher als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient (samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich des darüber befindlichen Luftraumes), aufgestellt waren; hingegen ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Entscheidung über die Entfernung aller übrigen im Gemeindegebiet der Stadt Wien (auf Bundesstraßengrund, auf nicht dem Gemeingebrauch gewidmeten Gemeindegrund und auf privatem Grund) aufgestellten Alttextil-Sammelbehälter zuständig.

2. Die Beschlüsse des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien


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1.
vom , GZ 34 R 256/98v (KI-2/99),
2.
vom , GZ 36 R 481/98x (KI-3/99),
3.
vom , GZ 35 R 492/98g (KI-4/99),
4.
vom , GZ 35 R 456/98p (KI-5/99),
5.
vom , GZ 35 R 264/98b (KI-6/99),
6.
vom , GZ 37 R 584/98a (KI-7/99),
7.
vom , GZ 36 R 518/98p (KI-8/99),
8.
vom , GZ 36 R 556/98a (KI-9/99),
9.
vom , GZ 36 R 611/98i (KI-10/99),
10.
vom , GZ 36 R 590/98a (KI-11/99),
11.
vom , GZ 34 R 262/98a (KI-12/99) und
12.
vom , GZ 36 R 512/98f (KI-13/99),

sowie der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Z UVS-02/A/11/00007/98, werden aufgehoben.

3. Das Land Wien und der Bund (Bundesminister für Justiz) sind schuldig, dem antragstellenden Verein zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit S 354.000,- bestimmten Prozeßkosten je zur Hälfte binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der antragstellende Verein - eine karitative Organisation - betreibt zur Finanzierung seiner Vereinsziele ua. das Sammeln von Alttextilien.

2.1. Mit Duldung der Stadt Wien stellte er dazu seit ca. zehn Jahren innerhalb des Gebietes der Gemeinde Wien etwa 140 Alttextil-Sammelbehälter mehrheitlich auf öffentlichem Gut auf. Einige Sammelbehälter befanden sich auf nicht dem Gemeingebrauch gewidmeten Gemeindegrund, ein weiterer Sammelbehälter war auf einer im Eigentum der Post und Telekom Austria AG stehenden Grundfläche aufgestellt.

2.2.1. Für die auf öffentlichem Gut aufgestellten Sammelbehälter existiert für die Ingebrauchnahme von Straßengrund keine schriftliche Vereinbarung zwischen dem antragstellenden Verein und der Stadt Wien.

Aus dem Antragsvorbringen und den Verwaltungsakten geht hervor, daß keine Bewilligungen in Bescheidform gemäß den §§1 und 2 des Wiener Landesgesetzes über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966, im folgenden: Wr. GAG), LGBl. für Wien 1966/20, erteilt wurden. (In einem einzelnen Fall wurde zwar vom Magistrat der Stadt Wien (MA 35) zunächst mit Bescheid eine Gebrauchserlaubnis gemäß Wr. GAG für das Aufstellen eines Alttextil-Sammelbehälters an einem näher bezeichneten Ort erteilt (Bescheid vom , Z MA 35-G/14-97/93) und gleichzeitig eine Gebrauchsabgabe vorgeschrieben (wobei sich die Abgabenberechnung auf Tarif B, Post 15 des Wr. GAG stützte), doch wurde dieser Bescheid mit weiterem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (MA 35) vom , Z MA 35-G/14-75/94, gemäß § 68 Abs 2 AVG dahingehend abgeändert, daß die Abgabenverpflichtung nach dem Wr. GAG ersatzlos aufgehoben wurde.)

Es liegt dem Verfassungsgerichtshof auch kein Schreiben vor, in dem Zustimmungen nach § 28 Abs 1 des Bundesgesetzes vom , betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz 1971 - BStG 1971), BGBl. 1971/286, für das Aufstellen der Sammelbehälter auf Bundesstraßengrund erteilt wurden.

Die durch das Aufstellen der Sammelbehälter für die Benützung von Straßen erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligungen gemäß § 82 Abs 1 StVO 1960 wurden jedoch erteilt.

2.2.2. Hinsichtlich der auf nicht dem Gemeingebrauch unterliegenden Grundflächen der Gemeinde Wien aufgestellten Alttextil-Sammelbehälter (im Bereich städtischer Wohnhausanlagen) liegen dem Verfassungsgerichtshof Schreiben der Magistratsabteilungen 52 (damals: "Verwaltung der städtischen Wohnhäuser") und 17 (damals: "Wiener Wohnen") vor, in denen unter bestimmten Auflagen "Bewilligungen" für das Aufstellen der Alttextil-Sammelbehälter "gegen jederzeitigen Widerruf" erteilt wurden.

2.2.3. Die Post und Telekom Austria AG gestattete mit Schreiben vom das Aufstellen eines Alttextil-Sammelbehälters auf einem ihr gehörigen Grundstück auf unbestimmte Zeit mit der Einschränkung, daß die "Bewilligung" jederzeit widerrufen werden könne.

2.3. In einem Schreiben des Magistrats der Stadt Wien (MA 48) vom an den antragstellenden Verein wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die zu diesem Zeitpunkt auf öffentlichem Gut aufgestellten Alttextil-Sammelbehälter seitens der Gemeinde Wien nur bis auf jederzeitigen Widerruf geduldet seien.

2.4. Nach einer von der Stadt Wien im Jänner des Jahres 1996 durchgeführten "Ausschreibung", an der sich auch der antragstellende Verein beteiligte, erhielt nach einstimmigem Beschluß des Gemeinderatsausschusses für Umwelt und Verkehrsorganisation vom das Österreichische Kolpingwerk als Bestbieter einen Vertrag über die Sammlung von Alttextilien in Wien auf öffentlichem Gut der Gemeinde Wien und auf Bundesstraßen. Als Vertragsbeginn wurde der vereinbart.

2.5. Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien (MA 48) vom wurde der antragstellende Verein mit dem Hinweis, daß auf Grund der öffentlichen Ausschreibung ein Mitbewerber den Vertrag über die Sammlung von Alttextilien auf "öffentlichem Gut und auf Bundesstraßen" erhalten habe, um Kontaktaufnahme ersucht, "um den sukzessiven Austausch (der) derzeitig aufgestellten, bis auf jederzeitigen Widerruf geduldeten Sammelbehälter zu ermöglichen".

2.6. In der Folge kam es zwischen dem antragstellenden Verein und dem Magistrat der Stadt Wien (MA 48) hinsichtlich der Entfernung der Alttextil-Sammelbehälter zu keiner Einigung, sodaß der antragstellende Verein mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien (MA 48) vom aufgefordert wurde, bis sämtliche in Wien auf öffentlichem Gut aufgestellte Alttextil-Sammelbehälter zu entfernen. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

"Nachdem unser letzter Versuch über einen einvernehmlichen Abzug Ihrer Behälter von öffentlichem Gut, am in einer diesbezüglichen Besprechung, leider kein Ergebnis gebracht hat, fordern wir Sie nochmals auf, sämtliche Alttextil-Sammelbehälter in Wien von öffentlichem Gut zu entfernen.

Wir widerrufen unsere bis auf jederzeitigen Widerruf ausgesprochene Duldung der Aufstellung Ihrer Alttextil-Sammelbehälter auf öffentlichem Gut.

Wir verweisen auf

° unser Schreiben vom , in welchem wir Sie

ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hatten, daß Ihre bestehenden Standorte auf öffentlichem Gut von der MA 48 bis auf jederzeitigen Widerruf geduldet sind, welches Sie unwidersprochen angenommen hatten.

° unser Schreiben vom , in welchem wir Sie erstmals

aufgefordert hatten, Ihre Behälter sukzessive abzuziehen. ° unser Schreiben vom , in welchem wir Ihren

Rechtsstandpunkt zurückgewiesen hatten und unsere Aufforderung zur Entfernung Ihrer Alttextil-Sammelbehälter wiederholt hatten.

Als Frist für die Entfernung Ihrer Behälter setzen wir Ihnen den .

Sollten die Alttextil-Sammelbehälter von Ihnen nicht fristgerecht abgezogen sein, führen wir ab die Entfernung selbst durch und werden Ihnen die hiebei entstehenden Kosten (Lade- und Transportkosten, Leerfahrten, Standplatzreinigung und Lagegebühr auf dem Areal der Deponie Rautenweg) zur Verrechnung bringen. ... (Es folgt eine Auflistung der vom 'Widerruf der Duldung' betroffenen Alttextil-Sammelbehälter.)

Abschließend dürfen wir bemerken, daß diese Aufzählung alle Standorte betrifft; unabhängig davon ob Sie an diesen Standorten einen, zwei oder noch mehr Behälter plaziert haben sind alle Behälter zu entfernen. Gleichfalls erlauben wir uns nochmals darauf hinzuweisen, daß die oben angeführten Standorte die 'aktenkundigen' Aufstellungsorte darstellen, sollten Sie eigenmächtig weitere Standorte auf öffentlichem Gut gesetzt haben, gilt der Widerruf auch für Ihre Eigenmächtigkeiten."

2.7. Mit weiterem Schreiben vom kündigte der Magistrat der Stadt Wien (MA 48) den vom Verein behaupteten, von der Gemeinde Wien jedoch bestrittenen, "allfällig durch Duldung der Sammelbehälter ... entstandenen zivilrechtlichen Vertrag zur Nutzung des öffentlichen Gutes per " und setzte unter Androhung "entsprechender gerichtlicher Klagen" für die Entfernung der Alttextil-Sammelbehälter neuerlich eine Frist bis . Der Magistrat der Stadt Wien teilte in diesem Schreiben weiters mit, er werde von der in Aussicht gestellten Entfernung der Behälter im Wege der Selbsthilfe (vorerst) absehen.

2.8. Gegen beide Schreiben erhob der antragstellende Verein "vorsichtshalber" Berufung und vertrat dabei die Auffassung, daß die "Kündigung" als ein unzulässiger Widerruf der durch stillschweigende Duldung erteilten Gebrauchserlaubnis im Sinn des Wr. GAG anzusehen sei. Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien (MA 48) vom wurde der antragstellende Verein über die Vorlage der Berufungen an den Berufungssenat der Stadt Wien (MA 64) informiert und ihm mitgeteilt, daß das Schreiben vom als überholt anzusehen sei. Auch dagegen brachte der antragstellende Verein Berufung ein.

2.9. Der Berufungssenat der Stadt Wien wies die Berufungen mit Bescheid vom gemäß § 66 Abs 4 AVG als unzulässig zurück; dies mit der Begründung, daß in keinem der Schreiben "über das Bestehen oder Nichtbestehen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses in hoheitlicher Weise rechtsverbindlich abgesprochen" worden sei und daher keinem der angefochtenen Schreiben Bescheidqualität zukomme. Die Aufstellung von Alttextil-Sammelbehältern stelle keinen Sachverhalt dar, der unter das Wr. GAG subsumierbar sei, und bestehe sohin kein Bezugspunkt zum öffentlichen Recht. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zu B719/98 protokollierte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluß vom , B719/98, abgelehnt wurde.

3. Der Magistrat der Stadt Wien (MA 48) ließ am und am 138 im Gemeindegebiet der Stadt Wien aufgestellte Alttextil-Sammelbehälter entfernen. Die Behälter befanden sich mehrheitlich auf öffentlichem Gut. Es wurden aber auch Sammelbehälter entfernt, die sich auf nicht im Gemeingebrauch stehenden Gemeindegrund befanden, und es wurde auch ein Sammelbehälter entfernt, der auf dem Grundstück der Post und Telekom Austria AG aufgestellt war.

4. Dagegen brachte der antragstellende Verein einerseits bei verschiedenen Bezirksgerichten Besitzstörungsklagen gegen die Stadt Wien ein. Mit diesen Klagen beantragte der Verein in jedem einzelnen Fall (dh. für jeden einzelnen Standort) die Erlassung eines Endbeschlusses, mit dem

"a) festgestellt werde, daß uns die Stadt Wien dadurch, daß sie zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 31.1. und den in unserem Besitz stehenden Alttextil-Sammelcontainer von dem betreffenden Standort entfernt hatte, uns im ruhigen Besitz dieses Alttextil-Sammelcontainers und der Fläche des betreffenden Standortes (insbesondere im ruhigen Besitz des Rechtes, diese Fläche zur Aufstellung von Alttextil-Sammelcontainern zu benützen) gestört hat;

b) die Stadt Wien schuldig erkannt werde, den letzten ruhigen Besitzstand dadurch wiederherzustellen, daß sie den von ihr entfernten in lita) genannten Alttextil-Sammelcontainer auf dem in lita) genannten Standort wiederaufstellt; und

c) die Stadt Wien schuldig erkannt werde, sich künftig jeder derartigen Störung zu enthalten sowie uns die Kosten des Rechtsstreits zu ersetzen" (Zitat aus dem Antrag an den Verfassungsgerichtshof).

Anderseits erhob er - weil er nicht ausschließen konnte, daß das Verhalten der Stadt Wien als hoheitlich zu qualifizieren sei - beim UVS Wien Beschwerde wegen rechtswidriger Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Sein Entscheidungsbegehren lautete:

"... 1. Der Beschwerdeführer (HUMANA Verein zur Förderung

notleidender Menschen in der Dritten Welt) ist dadurch, daß Organe

der belangten Behörde (gemeint: Magistrat der Stadt Wien) in der Zeit

vom bis die in Anlage 1 genannten ... dem

Beschwerdeführer gehörigen Alttextil-Sammelcontainer von den in

Anlage 1 genannten ... Aufstellplätzen auf öffentlichem bzw. privatem

Gut der Stadt Wien bzw. auf Bundesstraßen, deren Benützung dem Beschwerdeführer auf Grund rechtsgültiger Bewilligungen der Stadt Wien bzw. aufgrund aufrechter Vereinbarungen mit der Stadt Wien überlassen worden war, eigenmächtig entfernten, in folgenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten und einfachgesetzlichen Rechten verletzt worden:


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-
Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG);
-
Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit;
-
Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs 2 B-VG);
-
sowie in seinem Recht darauf, daß die ihm gehörigen Alttextil-Sammelcontainer von den ihm überlassenen außerhalb des gesetzlich dafür vorgesehenen Verfahrens entfernt werden.

2. Die Stadt Wien als Rechtsträgerin der belangten Behörde ist schuldig, die im Punkt 1. genannten rechtswidrigen Zwangsmaßnahmen unverzüglich dadurch rückgängig zu machen, daß sie die im Punkt 1. genannten Alttextil-Sammelcontainer des Beschwerdeführers an den im Punkt 1. genannten Standorten binnen drei Tagen wieder aufstellt.

3. Die Stadt Wien als Rechtsträgerin der belangten Behörde ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Vertreter gemäß § 79a AVG die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen."

5. Über die Besitzstörungsklagen entschieden die Bezirksgerichte in der Mehrzahl meritorisch; nur in einem Fall wurde die Besitzstörungsklage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Alle Beschlüsse erster Instanz wurden durch die Verfahrensparteien beim Landesgericht für ZRS Wien angefochten:

5.1. Dem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß gab das Landesgericht für ZRS Wien mit Beschluß vom , GZ 35 R 246/98b (KI-6/99), keine Folge.

Der Rechtsmittelsenat 35 des Landesgerichtes für ZRS Wien begründete diesen Beschluß im wesentlichen wie folgt:

"... Entgegen der vom Rekurs vertretenen Rechtsansicht liegt ein privatrechtlich zu beurteilender Vertrag zwischen der beklagten Partei und der klagenden Partei, der sie zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern berechtigt, nicht vor. Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte, ist für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazu gehörigen Anlagen, einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsgemäßen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll, das heißt, wenn eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung angestrebt wird. Gemeingebrauch ist die jedermann unter gleichen Bedingungen ohne besondere Ermächtigung zustehende Benützung einer Straße zu Verkehrszwecken im Rahmen der Widmung. Demgegenüber ist die Sondernutzung jede nicht unter den Gemeingebrauch fallende Benützung einer Straße. Erst bei einer Straßennutzung, die über diesen 'normalen' Zweck hinausgeht, sei es quantitativ oder qualitativ, entsteht die (regelmäßig privatrechtliche) Bewilligungspflicht (vgl § 28 Abs 1 BStG, 5 Ob 310/64 vom ; Bachmann u.a.: Besonderes Verwaltungsrecht, Seite 262; Franz Merli: Öffentliche Nutzungsrechte und Gemeingebrauch, Seite 228f). Wichtige Ausnahme ist das Wr. Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG). Über einen Antrag auf Gebrauchserlaubnis ist mit Bescheid abzusprechen (§2 Abs 4 und § 11 Abs 1 GAG). Gemäß § 17 Abs 1 leg cit agiert als Behörde erster Instanz der Magistrat der Stadt Wien. Die Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist somit ein Akt der Hoheitsverwaltung (ÖJZ 1991, VfGH 27; vgl auch VfGH Erkenntnis vom , B340/75; Erkenntnis vom , B1071/97).

Im vorliegenden Fall hat zwar der Magistrat der Stadt Wien über den Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis, der gemäß § 2 Abs 1 GAG mit dem Ansuchen auf straßenpolizeiliche Bewilligung verbunden ist, nicht bescheidmäßig entschieden - lediglich die Bewilligung gemäß § 82 Abs 1 StVO wurde erteilt - doch kann aus dieser Säumigkeit kein privatrechtlicher Anspruch der klagenden Partei entstehen. Die beklagte Partei hat auch - geht man von einer erteilten Gebrauchserlaubnis aus - entgegen der Bestimmung des § 5 Abs 1 GAG die Gebrauchserlaubnis nicht mit Bescheid widerrufen. Geht man davon aus, daß keine Gebrauchserlaubnis vorliegt, hätte der Magistrat der beklagten Partei gemäß § 6 Abs 1 GAG die klagende Partei durch Bescheid zur Räumung der Einrichtungen unter Setzung einer Frist verpflichten müssen. Die beklagte Partei hat durch ihre Vorgangsweise die Bestimmungen des GAG verletzt.

Wie bereits ausgeführt, ist die Bewilligung der Sondernutzung an öffentlichem Gut in Wien durch das Wr. GebrauchsabgabenG geregelt. Wenn nun die Privatwirtschaftsverwaltung gewählt wird, um der materiell gegebenen öffentlich-rechtlichen Bindung zu entgehen, liegt ein Mißbrauch der Form und daher ein essentieller Verstoß gegen die Grundsätze des Rechtsstaates vor, der gemäß § 879 Abs 1 ABGB zur Nichtigkeit der privatrechtlichen Vereinbarung führt. Es besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen - jedenfalls dort nicht, wo der Gesetzgeber zu erkennen gibt, daß die hoheitliche Gestaltung zwingend ist (). Eine Form nicht-obrigkeitlicher Hoheitsverwaltung ist der verwaltungsrechtliche oder öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen Organen eines Verwaltungsträgers und Privaten. Bei diesen Verträgen geht es um Vereinbarungen über Rechte und Pflichten auf der Grundlage des öffentlichen Rechts zwischen Verwaltungsorganen in behördlicher Funktion und einem Privaten (Rechtsunterworfenen). Solche subordinationsrechtliche Verwaltungsverträge sind im österreichischen Recht vor allem im Bereich des Abgabenrechts anzutreffen, wo einzelne Gesetze Vereinbarungen zwischen der Abgabebehörde und dem Abgabepflichtigen über Höhe und Modalität der zu entrichtenden Abgaben vorsehen. Die Möglichkeit des Abschlusses eines verwaltungsrechtlichen Vertrages muß gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sein. Im Streitfall hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden (Antoniolli/Koja Allgem. Verwaltungsrecht³, S 534ff). Das GAG 1966 sieht einen ausdrücklichen Abschluß eines verwaltungsrechtlichen Vertrages (soweit hier streitgegenständlich) nicht vor, vielmehr ist gem. § 2 Abs 4 GAG mit Bescheid zu entscheiden (§13 GAG ermöglicht lediglich Vereinbarungen über die Höhe und Form der zu entrichtenden Abgabe). Das Wr. AbfallwirtschaftsG LGBl 1994/13 regelt zwar die Erlaubnis zum Sammeln von Altstoffen (§6) und in § 24 die öffentliche Altstoffsammlung durch die Gemeinde Wien, nicht aber das Aufstellen von Sammelbehältern durch Private, sodaß auch hieraus für die klagende Partei nichts gewonnen ist.

Das Einschreiten der Magistratsabteilung 48 der beklagten Partei erfolgte somit ohne bescheidmäßige Grundlage und stellte eine faktische Amtshandlung dar (Antoniolli/Koja Allgem. Verwaltungsrecht³ S 524f). Da nach ständiger Judikatur des VfGH kein Zweifel darüber besteht, daß die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ein Akt der Hoheitsverwaltung ist, kann ein Besitzstörungsanspruch gegen die beklagte Partei, deren Organ die Magistratsabteilung 48 ist, nicht geltend gemacht werden (JBl 1991, Seite 122f; EvBl 1971/295). ..."

5.2. Dem Beschluß des Rechtsmittelsenates 36 des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , GZ 36 R 611/98i (KI-10/99), lag ein Sachverhalt zugrunde, wonach der Alttextil-Sammelbehälter auf nicht im Gemeingebrauch stehenden Grund der Gemeinde Wien aufgestellt war. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien wies die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück und gab in der Sache der Klage keine Folge, weil dem antragstellenden Verein kein Rechtsbesitz am betreffenden Sammelbehälter zukomme. Dagegen erhob der antragstellende Verein Rekurs. Der Rechtsmittelsenat 36 begründete seinen Beschluß im wesentlichen wie folgt:

"Grundsätzlich ist gemäß § 42 Abs 1 JN die Frage, ob der ordentliche Rechtsweg zulässig ist, sowohl vom angerufenen als auch vom Gericht höherer Instanz in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Gemäß § 42 Abs 3 JN ist dies aber dann nicht mehr möglich, wenn dem eine bindende Entscheidung desselben oder eines anderen Gerichtes entgegensteht. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht mit dem gemäß § 261 Abs 1 ZPO in die Endentscheidung aufgenommenen Beschluß die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Dieser Beschluß wurde von den Parteien nicht angefochten (EvBl 1985/117) und ist daher in Rechtskraft erwachsen. Daher ist es dem Berufungsgericht verwehrt, die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges neuerlich aufzuwerfen.

Es ist daher davon auszugehen, daß im vorliegenden Fall wegen des rechtskräftigen Beschlusses des Erstgerichtes der ordentliche Rechtsweg zulässig ist. Dennoch kommt der Frage, ob die beklagte Partei bei der Beseitigung der Container der klagenden Partei hoheitlich oder privatrechtlich behandelt hat, entscheidende Bedeutung zu.

...

Das Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 WrGAG LGBl. 1966/20 idF 1998/12 ist nicht anwendbar, weil der Container nicht auf öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr gedient hat, aufgestellt war (§1 Abs 1 WrGAG).

Im vorliegenden Fall kommt die Vollziehung des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes (WrAWG i.d.F. LGBl. 1996/53) in Betracht; worauf sich die beklagte Partei auch berufen hat.

Nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz sind Altstoffe im Sinne dieses Gesetzes jene Abfälle, die einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zuzuführen sind (§4 Abs 6 WrAWG), wobei Abfälle als bewegliche Sachen deren sich der Eigentümer entledigen will oder entledigt hat oder deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist (§4 Abs 1 Z 1 und 2 WrAWG). Wer beabsichtigt, Abfälle im Sinne dieses Gesetzes zu sammeln oder zu behandeln, hat dies der Behörde schriftlich zu melden (§6 Abs 1 WrAWG). Die Behörde kann die Sammlung binnen 4 Wochen aus bestimmten Gründen untersagen - andernfalls darf mit der Sammlung begonnen werden (§6 Abs 4 WrAWG). Die Behörde kann jedoch auch die weitere Durchführung der Sammlung untersagen, wenn nachträglich ein Untersagungsgrund eintritt (§6 Abs 5 WrAWG). Die Aufsicht unter anderem gegenüber demjenigen, der entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes Abfälle sammelt, wird in § 45 WrAWG geregelt und obliegt dem Magistrat, der auch die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen anordnet, bzw. bei Gefahr im Verzug diese Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten unverzüglich veranlaßt.

Hieraus ergibt sich, daß der Aufgabenbereich ein hoheitlicher ist und zwar sowohl hinsichtlich der auf öffentlichem als auch der auf privatem Grund abgestellten Container. Denn auch die Entfernung des auf Privatgrund abgestellten Containers erfolgte durch die MA 48, sohin durch mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattete Organe der Gemeinde. Da sich der im WrAWG geregelte Aufgabenbereich sowohl auf öffentlichen als auch auf privaten Grund erstreckt, liegt hoheitliches Handeln auch hinsichtlich der Entfernung des in einer Wohnhausanlage aufgestellten Containers vor. Entgegen des vom Rekursgericht zu 35 R 492/98g erzielten Ergebnisses (in diesem Verfahren wurde das WrAWG herangezogen), gelangt damit der erkennende Rekurssenat - im Einklang mit dem hg. Senat 34 - zur Bejahung eines hoheitlichen Handelns der beklagten Partei bei der Entfernung des auf privatem Grund abgestellten Containers.

Zusammenfassend folgt daher, daß die beklagte Partei in - wenn auch rechtswidriger - Vollziehung der Gesetze gehandelt hat.

Das Entfernen der Container stellt sich sohin als verfahrensfreier Verwaltungsakt dar (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 524 ff; JBl 1998, 266), dessen Überprüfung in der ausschließlichen Kompetenz der UVS in den Ländern gelegen ist (Artikel 129a Abs 1 Z 2 B-VG).

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung können aus hoheitlichem Handeln keine Besitzstörungsansprüche abgeleitet werden (Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht, 19; Schragel/Loebenstein/Kaniak, AHG² Rz 116f; Klicka in Schwimann, Praxiskommentar² Rz 24 zu § 339 ABGB; Spielbüchler in Rummel², Rz 6 zu § 339 ABGB; JBl 1996/46). Die klagende Partei könnte daher Schäden aus hoheitlichem Handeln der beklagten Partei nur nach dem Amtshaftungsgesetz geltend machen. Ein materieller zivilrechtlicher Anspruch wegen Besitzstörung besteht nicht. Daher ist unbeschadet der rechtskräftigen Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsweges durch das Erstgericht schon aus diesem Grund dem Rekurs ein Erfolg zu versagen, ohne daß es eines Eingehens auf die geltend gemachten Rekursgründe bedürfte. ..."

5.3. Den in den übrigen Verfahren erhobenen Rekursen gegen in der Sache stattgebende Endbeschlüsse gab das Landesgericht für ZRS Wien mit Beschlüssen vom , GZ 35 R 456/98p (KI-5/99), vom , GZ 35 R 492/98g (KI-4/99), (teilweise; siehe dazu unten Punkt 5.3.b), vom , GZ 34 R 262/98a (KI-12/99), vom , GZ 34 R 256/98v (KI-2/99), vom , GZ 36 R 481/98x (KI-3/99), GZ 36 R 518/98p (KI-8/99), GZ 36 R 556/98a (KI-9/99), GZ 36 R 590/98a (KI-11/99), vom , GZ 36 R 512/98f (KI-13/99), und vom , GZ 37 R 584/98a (KI-7/99), Folge, änderte die Entscheidung über die Prozeßeinreden dahingehend ab, daß sämtliche Klagen wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen wurden und erklärte die Endbeschlüsse und die diesen Beschlüssen vorangegangenen Verfahren für nichtig.

a. Der Rechtsmittelsenat 35 des Landesgerichtes für ZRS Wien begründete seinen Beschluß vom , GZ 35 R 456/98p (KI-5/99), im wesentlichen wie folgt:

"... Vorab ist festzuhalten, daß der erkennende Senat bereits

in den - ebenfalls die Parteien dieses Verfahrens und die gleiche

Rechtsfrage betreffenden - Verfahren ... hg. 35 R 264/98b, zur Frage

der Zulässigkeit des Rechtsweges Stellung genommen hat. Diese Frage wurde dort verneint, der erkennende Senat hält an dieser Rechtsansicht fest.

Die hier zu beurteilende Frage ist, ob die beklagte Partei, der - als Behörde - hoheitliche Kompetenzen zukommen, die aber auch Träger von Privatrechten ist, die Sammelcontainer der klagenden Partei in Wahrnehmung hoheitlicher Agenden oder solcher des Privatrechts entfernt hat. Nach Auffassung der Parteien, wie auch des Erstgerichts, ist für die Entscheidung dieser Frage wesentlich, ob die der klagenden Partei (faktisch) nicht-/eingeräumte Ermächtigung der beklagten Partei zur Benutzung öffentlichen Grundes, auf welchem sie ihre Sammelcontainer abstellte, privat- oder öffentlich-rechtlich erfolgte bzw. hätte erfolgen müssen.

Ungeachtet des Umstandes, daß eine solche Benutzung öffentlichen Grundes mehrere Bereiche des materiellen Verwaltungsrechts (z.B. die §§82 ff StVO) berührt, ist neuerlich darauf zu verweisen, daß der über den Gemeingebrauch hinausgehende Gebrauch öffentlichen Gemeindegrundes durch das WrGAG, LGBl. 1966/20 i. d.F. 1994/32, eine abschließende Regelung erfährt. § 1 Abs 1 leg. cit. räumt jedermann den Gemeingebrauch ein und normiert, daß bei einem über den Widmungszweck hinausgehenden Gebrauch - vor diesem - eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken ist. Über die Gebrauchserlaubnis oder deren Versagung ist mit Bescheid zu erkennen (§2 Abs 4 WrGAG). Ein solcher Bescheid ist unstrittig nicht ergangen, jedoch wurde die Benutzung öffentlichen Grundes durch die beklagte Partei - vorerst - tatsächlich geduldet. Wenn die beklagte Partei allerdings aus dem Umstand, daß die Klägerin eine Gebrauchserlaubnis nicht erwirkt habe, vermeint, diese habe auch nicht den Schluß ziehen können, daß eine Gebrauchserlaubnis erteilt worden sei, so ist dem zweierlei entgegenzuhalten. Zum einen bedarf es, jedenfalls im Einparteienverfahren, der förmlichen Erlassung eines Bescheides dann nicht, wenn dem Antrag tatsächlich und vollinhaltlich entsprochen wird (Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, Band I (1954), 492; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6 (1995), Rz 635; Schunak/Sprinzel, Das Gerichtsjahr, eine Bestandaufnahme nach zehn Jahren Rechtspraktikantengesetz, JAP 1997/98 (in Druck) FN 155). Zum anderen - und hier ist auf die Natur des WrGAG als Abgabengesetz (§14 Abs 1 Z 14 FAG, dazu Doralt/Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts, Band II³ (1996), 149 f und 153) hinzuweisen - entsteht der öffentlich-rechtliche Abgabenanspruch sobald der gesetzliche Tatbestand verwirklicht ist, an den die materielle Verwaltungsvorschrift die Abgabenpflicht knüpft (§3 Abs 1 WrLAO; VwGH ZVR 1997/7). Dem trägt auch die differenzierende Regelung des § 16 WrGAG Rechnung, indem die Verkürzung der Abgabe einerseits, die Verletzung von Ge- und Verboten des Abschnittes I (§§1 bis 8 - also auch des § 1 Abs 1) andererseits unter Strafsanktion gestellt wird (Abs1 und 4 leg. cit.).

Dem WrGAG unterliegt gemäß Anlage A Tarif Z 6 auch die Lagerung von Containern, wobei dahinstehen kann, ob diese Bestimmung auch Altkleidersammelcontainer von der hier in Rede stehenden Art erfaßt, weil andernfalls diese vom Anlagetarif B Z 15 jedenfalls erfaßt wären (die Unterscheidung ist freilich für die hier nicht relevante Frage der Höhe des Entgelts von Bedeutung). Jedenfalls ist die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis, wie sich aus § 2 Abs 1 und 4 WrGAG ergibt, einer privatrechtlichen Vereinbarung nicht zugänglich. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, von welcher Seite eine solche 'privatrechtliche Vereinbarung' initiiert wurde (SZ 69/25). Ist aber eine Gebrauchserlaubnis ausschließlich durch Bescheid zu erteilen (§2 Abs 4 WrGAG) und ist auch die Vorschreibung der Abgabe durch Bescheid vorzunehmen (§10 Abs 1 lita iVm. Anlagen A und B WrGAG) so hat der (Landes-)Gesetzgeber damit eine abschließende Zuweisung der geregelten Sachmaterie in den Bereich des öffentlichen Rechts und damit auch zu den dort vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten vorgenommen. Wird diese Pflicht zu hoheitlichem Handeln, hier bescheidmäßigem Abspruch, dadurch umgangen, daß an Stelle der Erlassung eines Bescheides ein privatrechtlicher Vertrag/eine Duldung/ein Verzicht geschlossen oder erklärt wird, liegt ein essentieller Verstoß gegen die durch das Gesetz zwingend vorgeschriebene Form und damit auch gegen die Grundsätze des Rechtsstaates vor (SZ 64/92), der jedenfalls zur Nichtigkeit der privatrechtlichen Vereinbarung im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB führt (SZ 69/25; RdW 1995, 216; hg. 35 R 264/98b). Dem entspricht auch die von der klagenden Partei zitierte - freilich in einem anderen Sinn verstandene - Rechtsprechung des OGH (JBl. 1989, 447; 5 Ob 310/64; SZ 38/95). Dort wurden durch Bescheid eingeräumte Sondernutzungen als Akt der Privatwirtschaftsverwaltung gedeutet. Diese Fälle betrafen das Kärntner StraßenG und das BStG. Diese Gesetze behalten die Einräumung einer Sondernutzung der privatrechtlichen Vereinbarung vor, was zwar allgemein gilt, im Bereich des WrGAG aber gerade nicht zutrifft. Konsequent hat daher der OGH im Sinne der hier vertretenen Auffassung das Vorliegen eines Bescheides in diesem Bereich und zwar trotz einer solchen Bezeichnung verneint, weil eben eine abschließende Zuweisung in den Bereich des Privatrechts durch den Gesetzgeber vorgenommen wurde.

Unstrittig erfolgte das Einschreiten der MA 48, ohne daß ein Bescheid ergangen wäre. Dieses Verhalten kann nur als faktische Amtshandlung gedeutet werden (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³ (1996), 524 f; Funk, Der verfahrensfreie Verwaltungsakt (1975), 130 ff), weil eine - privatrechtlich zu beurteilende - Ausübung des Selbsthilferechts im Bereich des WrGAG grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. § 6 WrGAG aber auch die §§4 Abs 1 und 7 VVG). Insoweit unterscheidet sich das WrGAG, was von der klagenden Partei durchgehend übersehen wird, von vergleichbaren Bestimmungen (z.B. § 28 BStG), die die Einräumung einer Sondernutzung eben dem Privatrecht vorbehalten.

Wenn die klagende Partei immer wieder auf ihre Klagsangaben und darauf verweist, daß immer von einer privatrechtlichen Vereinbarung bzw. einem privatrechtlichen Verzicht gesprochen worden sei, so verkennt sie, daß die - stets von Amts wegen zu beurteilende - Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht dem Wortlaut der Klage verhaftet ist, sondern vielmehr aufgrund der Klagsangaben die Natur, das Wesen, des geltend gemachten Anspruches zu beurteilen ist (Mayr in Rechberger (Hrsg), Kommentar zur ZPO (1994), Rz 4 f vor § 1 JN) und nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch zivilrechtlicher Natur ist, daraus auf eine Zuständigkeit der (Zivil-)Gerichtsbarkeit zu schließen ist (Mayr, aa0 Rz 6).

Der erkennende Senat verkennt nicht, daß das Vorgehen der beklagten Partei evidentermaßen rechtswidrig erfolgte, zumal gemäß § 6 WrGAG die Entfernung von Einrichtungen auch dann mit Bescheid aufzutragen ist, wenn eine Gebrauchserlaubnis nicht erteilt wurde. Aufgrund der klaren Kompetenzlage, die gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG (§§67a Abs 1 Z 2 und 67c AVG) den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern exklusiv die Entscheidung über faktische Amtshandlungen überträgt und vorbehält (Mayer, Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, in Walter (Hrsg), Verfassungsänderungen 1988 (1989), 83 (99 f)) die auch vormals - im Wege der Rechtsprechung - ausschließlich bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts lag (umfassend Funk, Die Anfechtung verfahrensfreier Verwaltungsakte bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, in Mayer/Rill/Funk/Walter, Neuerungen im Verfassungsrecht (1976) 49, insbesondere 53 ff, derselbe, Verwaltungsakt, 41 ff), verbleibt nur festzuhalten, daß den Ansprüchen der klagenden Partei wohl Berechtigung zukommt, jedoch der zur Geltendmachung gewählte Weg mit der staatlichen Kompetenzverteilung ebensowenig, wie mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung in Einklang zu bringen ist, weshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen war. ..."

b. In seinem Beschluß vom , GZ 35 R 492/98g (KI-4/99), blieb der Rechtsmittelsenat 35 des Landesgerichtes für ZRS Wien, soweit die Entfernung der Alttextil-Sammelbehälter von öffentlichem Gut zu beurteilen war, bei der unter 5.1. und 5.3.a. wiedergegebenen Rechtsauffassung. Soweit er aber die Entfernung von Alttextil-Sammelbehältern von nicht im Gemeingebrauch stehenden Gemeindegrund zu beurteilen hatte, begründete er seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:

"... Anders stellt sich die Rechtslage insoweit dar, als von der klagenden Partei auch Container entfernt wurden, die auf Privatgrund der Beklagten abgestellt waren. Dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz unterliegt eine Verkehrsfläche nämlich nur dann, wenn sie als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient (§1 Abs 1 leg cit), was auf den bloß privaten Grundbesitz der Beklagten nicht zutrifft. Wenn die beklagte Partei, unter Hinweis darauf, daß die Magistratsabteilung 48 immer hoheitlich handle, vermeint, auch insoweit sei der Rechtsweg unzulässig, ist dem zu erwidern, daß die Frage, ob hoheitliches oder privatrechtliches Handeln vorliegt, danach zu beurteilen ist, welche Gestaltungsmittel der Gesetzgeber hiezu vorgesehen hat. Ist damit aber eine Gebietskörperschaft im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf das Zivilrecht verwiesen, so steht es ihr nicht frei, dies dadurch zu umgehen, daß sie sich hoheitlicher Formen bedient, wobei die Argumentation keine andere ist, als bereits oben zum Bereich des öffentlichen Grundes angesprochen.

Wenn die beklagte Partei unter Zitierung von Rechtsprechung und Literatur vermeint, daß der klagenden Partei gegen die beklagte Partei, als Geberin des Prekariums, kein Besitzschutz zukomme, so kann dem nicht gefolgt werden. Die beklagte Partei unterliegt als Gebietskörperschaft anders als sonstige private Rechtssubjekte nicht nur den Regeln des Privatrechtes, sondern ist insbesondere auch an die Grundrechte, namentlich den Gleichheitssatz gebunden. Dieser verwehrt es, schikanös und willkürlich vorzugehen, insbesondere völlig unsachliche Verhaltensweisen zu setzen. Letzteres trifft aber zu, wenn die beklagte Partei der Klägerin die entsprechenden Grundflächen bis auf Widerruf überläßt, einen solchen Widerruf nicht ausspricht und sodann, ohne dies der Klägerin anzukündigen, eigenmächtig die Sammelcontainer entfernt. Damit hat das Erstgericht hinsichtlich der auf Privatgrund abgestellten Container zutreffend die Voraussetzungen einer eigenmächtigen Störung des Besitzes der klagenden Partei angenommen. ..."

c. Der Rechtsmittelsenat 34 des Landesgerichtes für ZRS Wien begründete seine Beschlüsse vom , GZ 34 R 262/98a (KI-12/99), und vom , GZ 34 R 256/98v (KI-2/99), - von sachverhaltsbedingten Abweichungen abgesehen - im wesentlichen wie folgt (Zitat aus GZ 34 R 256/98v):

"... Da die klagende Partei die von der MA 48 weggeschafften Container zum Zwecke der Sammlung, Sortierung und Verwertung von Altkleidern aufgestellt hatte, steht die Vorgangsweise der beklagten Partei dem äußeren Erscheinungsbild nach in erster Linie im Zusammenhang mit der Altstoffsammlung. Diese Materie ist im Wiener Abfallwirtschaftsgesetz (Wr. AWG idF LGBl. Nr. 53/1996) geregelt. Nach dessen § 4 Abs 6 sind Altstoffe unter anderem jene Abfälle, die einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden, wobei Abfälle als bewegliche Sachen definiert werden, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat (§4 Abs 1 Z 1). Das Wiener Abfallwirtschaftsgesetz normiert in § 6 weiters eine Meldepflicht desjenigen, der beabsichtigt, Abfälle im Sinne dieses Gesetzes zu sammeln; die Behörde kann die Sammlung (nur) aus bestimmten Gründen und innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen der vollständigen Meldung untersagen. § 45 regelt die behördliche Aufsicht unter anderem gegenüber demjenigen, der Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes sammelt; ihm sind die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen; bei Gefahr in Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten unverzüglich zu veranlassen. § 47 enthält Strafbestimmungen. Gemäß § 48 ist der Magistrat, soweit nicht anderes bestimmt ist, Behörde erster Instanz. Daraus ergibt sich insgesamt, daß jedenfalls die Aufsicht über die Altstoffsammlung und deren Untersagung einschließlich der Anwendung von Zwangsmaßnahmen in den hoheitlichen Aufgabenbereich fallen.

Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Gestaltung dieser Befugnisse nach dem WrAWG besteht der Anschein hoheitlichen Handelns auch im Fall des Standorts G. Straße, wo die MA 48 den Sammelcontainer nach dem Klagevorbringen von privatem Grund der beklagten Partei entfernte. Übt nämlich die Gemeinde durch ihre Organe unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt aus, so kann es keinen Unterschied machen, ob dies auf einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Fläche oder aber auf einer Liegenschaft geschieht, über welche ein Dritter oder - wie hier - die Gemeinde selbst im Rahmen ihrer Privatwirtschaftsverwaltung ausschließlich verfügungsberechtigt ist. Insoweit gelangt der erkennende Senat zu einem von der Entscheidung des Rekursgerichtes 35 R 492/98g abweichenden Ergebnis. Allfällige (schuldrechtliche) Auswirkungen des dem Gesamtbild seiner äußeren Erscheinung nach hoheitlichen Aktes auf das von der beklagten Partei über ihren Privatgrund mit der Klägerin eingegangene (privatrechtliche) Vertragsverhältnis sind hier nicht zu prüfen.

Soweit die Sammelcontainer auf öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, abgestellt waren, erweckt die Vorgangsweise der beklagten Partei überdies den äußeren Anschein der Vollziehung des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 idF LGBl. Nr. 12/1998. Nach dessen § 1 Abs 1 bedarf der über die 'widmungsmäßigen Zwecke' hinausgehende Gebrauch solcher öffentlicher Verkehrsflächen einer Gebrauchserlaubnis. Über einen Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist mit Bescheid abzusprechen (vgl. § 2 Abs 4). Auch der Widerruf der Gebrauchserlaubnis hat in Form eines Bescheides zu erfolgen (vgl. § 5 Abs 1). Der Magistrat ist berechtigt, den Besitzer von Einrichtungen, durch die ein im § 1 umschriebener Gebrauch ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis ausgeübt wird, durch Bescheid zu verpflichten, diese Einrichtungen binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen (§6). § 16 enthält Strafbestimmungen; in § 17 wird die Zuständigkeit des Magistrats als Behörde erster Instanz normiert. Die vom Wiener Gebrauchsabgabegesetz geregelten Agenden hat der Gesetzgeber somit dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet; eine privatrechtliche Vereinbarung darüber ist daher nicht vorgesehen (zu dem nach § 13 lediglich über die Höhe und Form der zu entrichtenden Abgabe möglichen Abschluß eines verwaltungsrechtlichen Vertrages vgl Antoniolli/Koja Allg. Verwaltungsrecht³ S 534ff.). Insoweit unterscheidet sich das WrGAG, was die klagende Partei in ihrer Rekursbeantwortung übersieht, von vergleichbaren Bestimmungen (zB § 28 BStG), welche die Einräumung von Sondernutzungsrechten dem Privatrechtsbereich vorbehalten. Der Umstand, daß eine Gebrauchserlaubnis nicht erteilt wurde, ändert nichts an der Anwendbarkeit des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes; auf die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte kommt es nicht an.

Daraus folgt zusammenfassend, daß die beklagte Partei in - sei es auch rechtswidriger - Vollziehung der Gesetze gehandelt hat. Die Entfernung der Altkleidersammelcontainer stellt sich als Maßnahme der Hoheitsverwaltung dar, deren Überprüfung im Rechtsweg (außer im Amtshaftungsverfahren) unzulässig ist; diese obliegt vielmehr der öffentlich-rechtlichen Kontrolle, hier durch die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern (Art129a Abs 1 Z 2 B-VG).

Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges kommt es - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht nur auf den Wortlaut des Klagebegehrens und die Klagebehauptungen an, sondern es ist darüber hinaus die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches entscheidend. Es kommt darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage der geltend gemachte Anspruch zivilrechtlicher Natur ist (vgl. Mayr in Rechberger, Komm. zur ZPO, Rz 6 vor § 1 JN). Auch wenn die Klägerin einen privatrechtlichen Anspruch behauptet, strebt sie in Wahrheit einen Eingriff in das hoheitliche Handeln der beklagten Partei an; hiefür ist der Rechtsweg ausgeschlossen (JBl 1988, 59; RdW 1988, 321). Die von der Klägerin in der Rekursbeantwortung zitierten, hievon abweichenden Entscheidungen (GlUNF 1556 ua), wonach für Besitzstörungsklagen gegen die Gemeinde der Rechtsweg zulässig sei und die Frage, ob sie in Ausübung ihrer Amtsgewalt gehandelt habe, lediglich die Frage der Eigenmacht und daher die Entscheidung zur Sache beeinflusse, berücksichtigen nicht den verfassungsmäßigen Grundsatz der Gewaltentrennung: Den ordentlichen Zivilgerichten steht in solchen öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch keine abweisende inhaltliche Entscheidung zu.

Es war daher die vom Erstgericht über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges getroffene abweisende Entscheidung im stattgebenden Sinn abzuändern. Dies führt zur Aufhebung des Endbeschlusses und des ihm vorangegangenen Verfahrens als nichtig und zur Zurückweisung der Klagen. ..."

d. Der Rechtsmittelsenat 36 des Landesgerichtes für ZRS Wien begründete seine Beschlüsse vom , GZ 36 R 512/98f (KI-13/99), und vom , GZ 36 R 481/98x KI-3/99), GZ 36 R 518/98p (KI-8/99), GZ 36 R 556/98a (KI-9/99), GZ 36 R 611/98i (KI-10/99), GZ 36 R 590/98a (KI-11/99), - von sachverhaltsbedingten Abweichungen abgesehen - im wesentlichen wie folgt (Zitat aus GZ 36 R 556/98a):

"... Die in Rede stehenden Sammelcontainer waren auf öffentlichem Grund aufgestellt, es handelt sich dabei um eine Sondernutzung öffentlichen Gutes. Sondernutzung ist jede über den Gemeingebrauch von öffentlichem Grund hinausgehende Nutzung und stellt das begriffliche Gegenstück zu diesem dar (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht 681). In Wien hat diese Sondernutzung durch das WrGAG 1966/20 idF 1994/32 eine abschließende Regelung erfahren.

§ 1 Abs 1 des WrGAG bestimmt, daß der über den widmungsgemäßen Zweck hinausgehende Gebrauch ('Sondernutzung' - Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht 681) von öffentlichen Verkehrsflächen einer Gebrauchserlaubnis bedarf. Diese Gebrauchserlaubnis hat auf Antrag in Bescheidform zu ergehen (§2 Abs 4 WrGAG) und ist ein Akt der Hoheitsverwaltung (VfSlg. 12187); als Behörde erster Instanz agiert der Magistrat der Stadt Wien (§17 Abs 1 WrGAG). Die Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist sohin ein Akt der Hoheitsverwaltung (Bachmann ua., Besonderes Verwaltungsrecht 262; VfGH - Erkenntnis vom , B340/75; Erkenntnis vom , B1071/87). Auch der Widerruf der Gebrauchserlaubnis hat mittels Bescheid zu ergehen (§5 Abs 1 WrGAG). Sohin sind die im Bereich des WrGAG zu vollziehenden Agenden in den Bereich der Hoheitsverwaltung verwiesen. Eine privatrechtliche Vereinbarung ist im WrGAG nicht vorgesehen, sie wäre - siehe oben - unwirksam. Daß die MA 48 die Container ohne vorher einen Bescheid erlassen zu haben, entfernt, mag zwar rechtswidrig sein, doch kommt es auf die Rechtmäßigkeit (als Abgrenzungskriterium) in diesem Fall nicht an.

Auch ein Zusammenhang mit der Altstoffsammlung und somit mit dem WrAWG liegt vor.

Altstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind jene Abfälle, die einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zuzuführen sind (§4 Abs 6 WrAWG), wobei Abfälle bewegliche Sachen sind, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat oder deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist (§4 Abs 1 Z 1 und 2 WrAWG). Wer beabsichtigt, Abfälle im Sinne dieses Gesetzes zu sammeln oder zu behandeln, hat dies der Behörde schriftlich zu melden (§6 Abs 1 WrAWG). Die Behörde kann die Sammlung binnen 4 Wochen aus bestimmten Gründen untersagen - andernfalls darf mit der Sammlung begonnen werden (§6 Abs 4 WrAWG). Die Behörde kann jedoch auch die weitere Durchführung der Sammlung untersagen, wenn nachträglich ein Untersagungsgrund eintritt (§6 Abs 5 WrAWG). Die Aufsicht unter anderem gegenüber demjenigen, der entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes Abfälle sammelt, wird in § 45 WrAWG geregelt und obliegt dem Magistrat, der auch die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen anordnet, bzw. bei Gefahr im Verzug diese Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten unverzüglich veranlaßt.

Auch hieraus ergibt sich sohin, daß der Aufgabenbereich ein hoheitlicher ist. Das Entfernen der Container stellt sich sohin als verfahrensfreier Verwaltungsakt dar (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 524 ff; JBl 1998, 266), dessen Überprüfung in der ausschließlichen Kompetenz der UVS in den Ländern gelegen ist (Artikel 129a Abs 1 Z 2 B-VG). ..."

e. Der Rechtsmittelsenat 37 des Landesgerichtes für ZRS Wien begründete seinen Beschluß vom , GZ 37 R 584/98a (KI-7/99), im wesentlichen wie folgt:

"... Der erkennende Senat schließt sich den von den Rechtsmittelsenaten 34, 35 und 36 des Landesgerichtes für ZRS Wien in jüngster Zeit in ganz gleichartigen Verfahren zwischen den Streitteilen im wesentlichen übereinstimmend getroffenen Entscheidungen an. Davon ausgehend ist der Rechtsweg in allen verbundenen Verfahren unzulässig.

...

Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung öffentlichen Grundes, der dem Verkehr dient, hat durch das Wiener GAG eine abschließende Regelung erfahren. Eine solche Sondernutzung setzt das Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis voraus, die durch Bescheid zu erteilen oder aber zu versagen ist. Solche Bescheide sind hier nicht ergangen, jedoch wurde die Benutzung öffentlichen Grundes durch die Beklagte (vorerst) geduldet. Der Umstand, daß eine Gebrauchserlaubnis nicht erteilt wurde, ändert aber nichts daran, daß das Wiener GAG hier anzuwenden ist. Der gesamte Regelungsbereich des Wiener GAG ist vom Gesetzgeber dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet, eine privatrechtliche Vereinbarung ist nicht vorgesehen. Wird diese Pflicht zu hoheitlichem Handeln, hier zu bescheidmäßigem Abspruch, dadurch umgangen, daß anstelle der Erlassung eines Bescheides ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen wird, führt dies nach dem oben Gesagten zur Nichtigkeit dieser privatrechtlichen Vereinbarung (LG für ZRS Wien, 35 R 492/98g mwN).

Die Entfernung der Container durch die MA 48 erfolgte ohne vorherige (oder auch nachfolgende) Erlassung eines Bescheides. Dennoch bleibt zu prüfen, ob die Beklagte als Gemeinde, wenn auch allenfalls nicht gesetzeskonform, in jenem Bereich tätig geworden ist, in welchem ihr hoheitliches Handeln aufgetragen ist. Ob diese Vorgangsweise dann durch einen Bescheid gedeckt ist oder ob sie sich als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, ist dann ohne Relevanz. Auch im letzten Fall kommt dem Handeln hoheitlicher Charakter zu, wenn es in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer vom Gesetzgeber dem öffentlichen Bereich zugeordneten Aufgabe steht. Es ist in einem solchen Fall auf das Gesamtbild der äußeren Erscheinung des Aktes abzustellen. Die Überschreitung von Befugnissen und von Zuständigkeitsgrenzen hebt den inneren Zusammenhang mit einer hoheitlichen Verrichtung nicht auf (LG für ZRS Wien, 34 R 256/98v mwN). Berücksichtigt man das Wiener AWG, so ergibt sich, daß jedenfalls die Aufsicht über die Altstoffsammlung und deren Untersagung einschließlich der Anwendung von Zwangsmaßnahmen in den hoheitlichen Aufgabenbereich fallen. Auf Grund der öffentlich-rechtlichen Gestaltung dieser Befugnisse nach dem Wiener AWG besteht dann der Anschein hoheitlichen Handelns auch im Fall 9 C266/98i, in welchem die MA 48 den Sammelcontainer nach dem Klagevorbringen und auch nach den Feststellungen des Erstgerichts von privatem Grund der beklagten Partei entfernte. Übt nämlich die Gemeinde durch ihre Organe unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt aus, so kann es keinen Unterschied machen, ob dies auf einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Fläche oder aber auf einer Liegenschaft geschieht, über welche ein Dritter oder die Gemeinde selbst im Rahmen ihrer Privatwirtschaftsverwaltung ausschließlich verfügungsberechtigt ist. Allfällige schuldrechtliche Wirkungen des dem Gesamtbild seiner äußeren Erscheinung nach hoheitlichen Aktes auf das von der Beklagten über ihren Privatgrund mit der Klägerin eingegangene privatrechtliche Vertragsverhältnis sind hier nicht zu prüfen (LG für ZRS Wien 34 R 256/98v, 36 R 512/98f; der nur in diesem Punkt abweichenden Ansicht des Senats 35 des LG für ZRS Wien - siehe 35 R 492/98g - wird vom erkennenden Senat nicht gefolgt). Was die Entfernung der auf öffentlichem Gemeindegrund abgestellten Sammelcontainer betrifft, erweckt die Vorgangsweise der Beklagten den äußeren Anschein der Vollziehung des Wiener GAG. Zusammenfassend hat daher die Beklagte in - allenfalls auch rechtswidriger - Vollziehung der Gesetze gehandelt. Die Entfernung der Altkleider-Sammelcontainer stellt sich als Maßnahme der Hoheitsverwaltung dar, deren Überprüfung im Rechtsweg unzulässig ist. Diese Vorgangsweise obliegt stattdessen der öffentlich-rechtlichen Kontrolle, hier durch den zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat (ebenso die zitierten Entscheidungen der Senate 34, 35 und 36 des LG für ZRS Wien). ..."

6. Mit Bescheid des UVS Wien vom , Z UVS-02/A/11/00007/98, wurde die Beschwerde des antragstellenden Vereines wegen (behaupteter) rechtswidriger Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid wurde im wesentlichen wie folgt begründet:

"2.2.) ...

Es ist unbestritten, daß die Entfernung der 138 verfahrensgegenständlichen Sammelcontainer ohne vorangegangenes - weder zivilgerichtliches noch verwaltungsbehördliches - Verfahren erfolgt ist. Die der Entfernung der Container vorangegangene, ihrem inneren Gehalt nach als privatrechtlich zu beurteilende Korrespondenz der belangten Behörde mit HUMANA kann nach Ansicht der erkennenden Behörde weder als bescheidmäßiger Abspruch noch als Grundlage für hoheitliches Einschreiten bei der Entfernung der Sammelcontainer herangezogen werden; es ist festzustellen, daß die belangte Behörde im gesamten Verfahren vor der erkennenden Behörde diese rechtliche Position verfochten hatte (mag auch iS der Verantwortung des Vertreters der belangten Behörde aus prozeßtaktischen Gründen im Verfahren vor den Zivilgerichten mitunter anderslautend argumentiert worden sein); gleichlautend und nach ha. Rechtsauffassung nicht verfehlt argumentiert auch der Berufungssenat der MA 64 im zit. Bescheid v. , als er eine allfällige Bescheidqualität des Schriftverkehrs der belangten Behörde mit HUMANA verneint.

HUMANA hingegen verneint im Verfahren vor der erkennenden Behörde, unterstützt durch die Rechtsansicht des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen in allen ergangenen Rekursentscheidungen die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges für den vorliegenden Sachverhalt; das LG für ZRS (Verweis auf Melichar, JBl. 1956, 429, SZ 41/2) geht noch einen Schritt weiter, als - beinahe in allen Beschlüssen der Rekurssenate - expressis verbis die Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern unter Verweis auf die zu Unrecht nicht angewendeten öffentlich-rechtlichen Regelungsinhalte (Wr. Abfallwirtschaftsgesetz idF LGBl. 53/1996 sowie Wr. Gebrauchsabgabegesetz 1966 idgF) bejaht und in einigen Fällen sogar auf Rechtswidrigkeit des in die Zuständigkeit der verwaltungsbehördlichen Kontrolle verwiesenen (Hoheits-) Aktes erkannt wurde. Dieser Kompetenzzuweisung kann von ha. nicht gefolgt werden.

2.3.) Vorauszuschicken ist, daß die belangte Behörde im Wege der MA 35 Genehmigungen gemäß § 82 Abs 1 StVO - soweit es sich um Standorte auf Flächen mit öffentlichem Verkehr handelte - erteilt hatte. Diese Genehmigung bildet jedoch gem. herrschender Lehre einen zivilrechtlichen Vertrag (Walter/Mayer, Verwaltungsrecht).

Die erkennende Behörde vermag sich der von den Rekurssenaten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vertretenen Rechtsauffassung, wonach für die auf öffentlichem Grund aufgestellten Sammelbehälter eine Gebrauchserlaubnis nach dem Wiener GAG zwingend zu erwirken ist, sofern der Gebrauch über den widmungsgemäßen Gebrauch dieser Fläche hinausgehe, d.h. eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung angestrebt wird, nicht anzuschließen; ebensowenig kann aus der oa. Genehmigung der MA 35 keine (richtig wohl: eine) ausschließlich hoheitliche Kompetenz abgeleitet werden.

Raschauer in Allgemeines Verwaltungsrecht, 1998, stellt fest, daß das 'für und von der Verwaltung geschaffene Recht' in öffentliches und privates Recht zu unterscheiden ist. Unter Verweis auf die in der Rechtswissenschaft gängige Verwendung der 'Verwaltung als Rechtsbegriff' (zur Abgrenzung gegenüber des wissenschaftlichen Verwaltungsbegriffes) wird auf das gemäß Artikel 18 und 20 B-VG normierte 'Führen der Verwaltung als Ausübung der Verwaltung im funktionellen und organisatorischen Sinn' in Gegenüberstellung zu dem im Artikel 94 B-VG abzugrenzenden Justizbereich an. Nach Ansicht Raschauers ist unter dem rechtswissenschaftlichen Begriff des 'Führens der Verwaltung' in der Tat zu erkennen, daß das B-VG grundsätzlich nur das außen wirksame Handeln der Verwaltung regelt (zur Abgrenzung 'Außenrecht und Innenrecht der Verwaltung' vgl. Raschauer RZ 511, ebda; hier nicht verfahrensgegenständlich).

Es bedarf für das gegenständliche Verfahren keiner weitergehenden Erörterung, daß die belangte Behörde mit hoheitlichen Kompetenzen ausgestattet ist; in bezug auf die hier tätig gewordene MA 48 erfährt dies jedoch eine wesentliche Einschränkung, als gerade das vom ZRS angezogene Wr AbfallwirtschaftsG in nur sehr engem Rahmen der MA 48 Hoheitsbefugnisse einräumt, hingegen das WrGAG von der MA 48 grundsätzlich nicht anzuwenden ist.

Aufgrund der aufgenommenen Beweise kann dem von der belangten Behörde eingenommenen Rechtsstandpunkt nicht grundsätzlich entgegengetreten werden, als sich diese auf privates, nichthoheitliches Handeln zurückzieht. Dem Beschluß in VfSlg 10060, Beschluß v. , B613/84, des VfGH, liegt ein nahezu inhaltsgleicher Rechtsfall zugrunde, wonach ein behördliches Organ (Bürgermeister) teilweise von öffentlichem und teilweise von privatem Gemeindegrund Plakatständer - ebenso ohne vorangegangenes Verfahren - entfernte bzw. durch Gemeindebedienstete entfernen ließ. Der VfGH hat hiezu festgelegt: 'Die vorliegende Beschwerde hängt ausschließlich von der Frage ab, ob die Organe der Gemeinde erkennbar behördlich tätig sein wollten und ob sie tatsächlich verwaltungsbehördlich tätig geworden sind oder ob ihre Tätigkeit ausschließlich der Privatsphäre zuzurechnen ist'. Ebenso entschied der VwGH (richtig: VfGH) am in VwSlg 8291 (richtig: VfSlg), daß - selbst bei uniformierten Organen - nicht jedes Einschreiten hoheitlich sein muß, sondern - etwa die bekämpfte Verweigerung des Zutrittes in ein Amtsgebäude - 'in Ausübung von Befugnissen erfolgte, die sich aus dem Privatrecht ergeben' (inhaltsgleich VwGH (richtig: VfGH) in VwSlg 8881 v. (richtig: VfSlg), UVS Wien 02/32/0050/93 bei der faktischen aber nicht intendierten Schußabgabe eines Polizisten; UVS Wien 02/11/00001/94 sowie VfGH B413/92 v. ).

Aus dem Gesamtbild der hier zu beurteilenden 'Maßnahme' kann somit nicht zwingend auf hoheitliches Handeln geschlossen werden; nach Ansicht der erkennenden Behörde schon gar nicht unter Berufung auf die Nichtanwendung einer materiellrechtlichen Bestimmung nach dem WrGAG. Die hier vom ZRS gerügte 'Unterlassung' geht an den Qualitätsmerkmalen einer faktischen verwaltungsbehördlichen Maßnahme vorbei (vgl VwSlg 10 636 A).

2.4.) Kompetenzverneinung

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 94/05/0370, ausgesprochen hat, ist die eigene Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde in jeder Lage des Verfahrens von amtswegen wahrzunehmen (§6 AVG). Unter dem rechtsstaatlichen Grundprinzip der Bundesverfassung ist eine präzise gesetzliche Regelung zumindest jener Zuständigkeiten geboten, die Behörden zu hoheitlichen Entscheidungen ermächtigen. Dabei sind konkurrierende oder alternative Zuständigkeiten in derselben Sache unzulässig (VwSlg 10 047 A, VfSlg 10.311, 13.029).

Die erkennende Behörde verkennt nicht, daß für den Fall, daß sie ihre Zuständigkeit ebenfalls verneint, in der verfahrensgegenständlichen Sache keine Behörde - weder die Gerichtsnoch die Verwaltungsbehörde - ihre Zuständigkeit anerkennt, ein negativer Zuständigkeitskonflikt vorliegt (vgl. § 46 Verfassungsgerichtshofgesetz).

Aufgrund der begrifflichen Definition eines negativen Kompetenzkonfliktes ist Voraussetzung, daß dieselbe Sache (eadem res) für beide Behörden zur Entscheidung gegeben ist; daß also - aufgrund der vorliegenden Anträge vor der erkennenden Behörde bzw. Klagen im Gerichtsverfahren - die Identität der Sache konstituiert wurde. § 46 VfGG normiert weiters, daß eine der beteiligten Behörden ihre Kompetenz zu Unrecht verweigert haben muß (eine 'Vorabentscheidung' ist aufgrund der Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes ebenso verwehrt).

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien geht aufgrund obg. und nachstehender Überlegungen jedoch von der Zurechnung des angefochtenen 'Aktes' in den Bereich des Privatrechts aus:

Gemäß herrschender Lehre ist das Handeln des Staates im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung nicht durch Vertragstypen geprägt und stehen den Gebietskörperschaften als Trägern von Privatrechten grundsätzlich alle Privatrechtsakte offen, die auch den Rechtsunterworfenen offen stehen. Raschauer, Allg. VerwaltungsR, zur Randziffer 172: 'Dementsprechend stehen in diesen Zusammenhängen globale Zuständigkeitsregeln globalen Handlungsmöglichkeiten gegenüber'. Raschauer weiter: am kompliziertesten ist die Rechtslage bei den Gemeinden. Die Hoheitsverwaltung stellt jenen Bereich der Verwaltung dar, der das spezifisch staatliche zum Ausdruck bringt. Das Obrigkeitliche, das einseitig Anordnende und Gebietende. Der Staat als Träger des ihm eigentümlichen Imperiums (Bescheidakte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt). Daher, so Raschauer, ebda, RZ 720 ff, ist bei der Unterscheidung von Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung zumindest in erster Linie eine Unterscheidung nach den Formen des Verwaltungshandelns, derer sich der Staat bedient, gegeben. Der Begriff öffentliche Aufgabe, ist ein weiter Begriff der als wissenschaftlicher Begriff die gesellschaftliche Wichtigkeit einer Angelegenheit anspricht, der sich vereinzelt aber auch als Rechtsbegriff findet. Wird von einer Angelegenheit gesagt, daß sie eine öffentliche Aufgabe darstellt, so bringt man damit nicht zugleich zum Ausdruck, daß es sich um eine Staatsaufgabe handelt. Öffentliche Aufgaben können nämlich auch von Privaten wahrgenommen werden. Die Unterscheidung 'öffentlich-, privatrechtlich' stellt auf Rechtsvorschriften, Rechte und Rechtsverhältnisse, nicht aber auf Handlungsformen der Verwaltung ab. Rechtsvorschriften, die hoheitliches Handeln vorsehen, gehören stets dem öffentlichen Recht an, öffentliches Recht ist jedoch nicht immer durch hoheitliche Akte im engeren Sinn zu vollziehen. Ebenso kommt es für den Begriff der civil rights im Sinne des Art 6 MRK nicht darauf an, in welchen nationalen Kategorien Rechte und Handlungsformen zu qualifizieren sind. Die Abgrenzung der herrschenden Lehre des 'klassisch verwaltungsrechtlichen Konzepts der Hoheitsverwaltung' geht nach wie vor vom leading case im VfSlg 3262/1957 aus; darin hatte der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß es unerheblich ist, ob es sich um öffentliche Verwaltung handelt, da nicht alles Öffentliche hoheitlich zu vollziehen ist. Auch bei der Verwaltung 'öffentlicher Gelder' anderer könne sich der Staat der Mittel der Privatwirtschaftsverwaltung bedienen und ungeachtet des Umstandes, ob aus organisatorischer Sicht eine Behörde vorliege, müsse nicht jeder Akt eines mit behördlichen Befugnissen ausgestatteten Organes auch ein Hoheitsakt sein. Raschauer ebda, Randziffer 726, leitet daraus ab, 'daß Hoheitsverwaltung jedenfalls durch Gesetz konstituiert wird', e contrario jedoch im Zweifel, d.h. soweit der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt hat, 'von Privatwirtschaftsverwaltung auszugehen ist' (Verweis auf VfSlg 10 357, Zl. 96/07/0117).

Die erkennende Behörde verkennt nicht den an das privatwirtschaftliche Handeln einer Gebietskörperschaft mit Imperium anzulegenden strengen Prüfungsmaßstab bei der Differenzierung und Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Kompetenzfrage. Die ständige Rechtsprechung ist deshalb um die Vornahme einer Differenzierung sowie bereichsspezifische Zuordnungen bemüht. In einer erweiterten Sicht wurde die 'Suche nach hoheitlichen Indizien' eingeführt (zu nennen ist in diesem Zusammenhang der Gendarmerieunfall, OGH SZ 41/2, der legendäre Diplomatenjagdunfall, OGH SZ 55/17, sowie der Amtshaftungsfall der ATS - Bank, OGH SZ 52/186). Raschauer unter Verweis auf Antoniolli, Verwaltungsrecht, zur Definition der Abgrenzungsfrage des öffentlichen Rechtes zum Privatrecht: 'Rechtsverhältnis ist die rechtliche Beziehung zwischen zwei und mehreren Personen, Kraft deren die eine Person der anderen gegenüber zu etwas berechtigt oder verpflichtet ist' (Raschauer, ebda, RZ 1218).

Aufgrund der bestehenden Regelungen gelangt die erkennende Behörde entgegen der Rechtsausführungen der Rekurssenate des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen nicht zu der Auffassung, die belangte Behörde habe zu Unrecht ein 'Wahlrecht' in Anspruch genommen oder wäre im Sinne von VfSlg 10 933 rechtsmißbräuchlich in die Privatrechtsform 'geflüchtet'.

Aus der angefochtenen Handlung der belangten Behörde/MA 48 bzw. deren Bediensteten/Organe kann nach Ansicht der erkennenden Behörde vernünftigerweise kein behördliches Handeln gefolgert werden, zumal aus dem bekämpften Handeln der Bediensteten/Organe nicht erkennbar war, daß diese in Vollzug der angedrohten bürgerlich-rechtlichen Selbsthilfe nunmehr einen Behördenakt setzen hätten wollen. Der von HUMANA gezogene Schluß auf hoheitliches Handeln kann nicht nachvollzogen werden (vgl. hiezu insbesondere VfSlg 10 060, 12 017, , B1200/90, B1201/90).

Somit war mit Zurückweisung vorzugehen."

Die divergierenden Zuständigkeitsentscheidungen betrafen Sammelbehälter, die zum Zeitpunkt der Entfernung "teils auf öffentlichem Gut der Stadt Wien oder auf Bundesstraßen, teils auf privatem Gut der Gemeinde Wien oder dritter Personen" aufgestellt waren.

7. Der antragstellende Verein behauptet in zwölf beim Verfassungsgerichtshof zu KI-2/99 - KI-13/99 protokollierten Anträgen das Vorliegen eines negativen Kompetenzkonfliktes und begehrt gemäß Art 138 Abs 1 lita B-VG die Entscheidung des Kompetenzkonfliktes, weiters die Aufhebung der dem Erkenntnis entgegenstehenden behördlichen Akte und den Ersatz der Kosten.

8. Das Landesgericht für ZRS Wien und der UVS Wien legten im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Akten vor, erstatteten jedoch keine Äußerungen.

9. Die Stadt Wien als mitbeteiligte Partei erstattete eine Äußerung, in der sie die Auffassung vertritt, daß bereits aufgrund des "Auftretens" der MA 48 gegenüber dem antragstellenden Verein im Zusammenhang mit der Entfernung der Alttextil-Sammelbehälter - die Stadt Wien verweist auf den Umstand, daß kein Bescheid erlassen wurde, sowie auf den Inhalt der bereits in diesem Erkenntnis unter den Punkten 2.3. bis 2.7. wiedergegebenen Schriftsätze der MA 48 - keinesfalls von einem hoheitlichen Handeln ausgegangen werden könne. Der Argumentation des Landesgerichtes für ZRS Wien hält sie entgegen, daß das Wr. GAG mangels einer passenden Tarifpost nicht anzuwenden gewesen wäre. Auch könne aus der Bestimmung des § 24 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz geschlossen werden, daß die Verwaltungsorgane bei der Altstoffsammlung keineswegs zwingend behördlich tätig werden. Lediglich die Anordnung der Zahl und des Aufstellungsortes von Alttextil-Sammelbehältern gemäß § 24 Abs 2 leg.cit. könne als behördliche Tätigkeit angesehen werden. Die Stadt Wien vertritt daher die Auffassung, daß für die Auseinandersetzung mit dem antragstellenden Verein nur der ordentliche (Zivil-)Rechtsweg in Betracht komme.

10. Der antragstellende Verein replizierte. Nach seiner Auffassung falle aufgrund der Tarifpost B 15 des Wr. GAG das Aufstellen von Alttextil-Sammelbehältern unter das Regelungsregime des Wr. GAG, sodaß die Entfernung der Sammelbehälter der Hoheitsverwaltung zuzuordnen sei. Der Verein vertritt die Auffassung, daß er für sämtliche Sammelbehälter aufrechte Bewilligungen sowohl nach der StVO 1960 als auch nach dem Wr. GAG besitze. Das erschließe sich aus dem Umstand, daß die ursprünglichen Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach § 82 StVO 1960 gemäß § 2 Wr. GAG "automatisch" zugleich als Anträge nach dem Wr. GAG "anzusehen seien". Es bedürfe im Einparteienverfahren der förmlichen Erlassung eines Bescheides dann nicht, wenn dem Antrag tatsächlich und vollinhaltlich entsprochen werde.

11. Mit weiterem Schreiben legte der antragstellende Verein eine Tabelle der (vormaligen) Standorte der Alttextil-Sammelbehälter vor, in der für jeden Standort nach Aufstellung des jeweiligen Sammelbehälters auf "öffentlichem Gut" und "privatem Gut" unterschieden wird.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat die Anträge gemäß § 35 Abs 1 VerfGG 1953 iVm. § 187 ZPO zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:

A. Zur Frage der Zulässigkeit der Anträge:

1.1. Gemäß Art 138 Abs 1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden. Ein solcher (verneinender) Kompetenzkonflikt liegt vor, wenn ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde in derselben Sache angerufen wurden und beide Behörden eine Entscheidung in der Sache aus dem Grund der Unzuständigkeit abgelehnt haben. Ein Kompetenzkonflikt liegt jedoch nicht vor, wenn beide Behörden zu Recht ihre Kompetenz abgelehnt haben (§46 VerfGG 1953 - vgl. VfSlg. 3483/1958; Mayer, B-VG2 Art 138 B-VG I.2).

1.2. Ob "dieselbe Sache" vorliegt, ist insbesondere danach zu beurteilen, ob die vom Einschreiter an die beiden angerufenen Behörden gerichteten Begehren identisch sind (vgl. etwa VfSlg. 14295/1995). Der Begriff der Identität der Sache darf nicht allzu streng ausgelegt werden, weil sich gewisse Verschiedenheiten in der Geltendmachung des Anspruches schon daraus ergeben müssen, daß die Verteilung der Zuständigkeit von materiellrechtlichen Momenten abhängig ist, die bei der gerichtlichen Geltendmachung anders geartet sind als bei der Geltendmachung vor den Verwaltungsbehörden nach den für diese geltenden Verwaltungsvorschriften (VfSlg. 2429/1952).

2. Der antragstellende Verein erhebt neben den Feststellungsanträgen in der Maßnahmenbeschwerde (gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG) und in den Besitzstörungsklagen (gemäß §§454 - 459 ZPO iVm. § 339 ABGB) sowohl in den gerichtlichen Verfahren als auch im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde jeweils idente Leistungsbegehren auf Wiederherstellung des früheren Zustandes.

3. Da sowohl das Gericht als auch die Verwaltungsbehörde ihre Zuständigkeit - wie im folgenden dargetan wird - zu Unrecht abgelehnt haben, muß, ungeachtet des Umstandes, daß das jeweilige Feststellungsbegehren im Besitzstörungsverfahren auf die Störung des ruhigen Besitzes durch eigenmächtige Entfernung, das Feststellungsbegehren im Verfahren vor dem UVS Wien jedoch auf die Rechtswidrigkeit der Entfernung abstellt, bei einer rechtsschutzfreundlichen Auslegung der Tatbestandselemente "derselben Sache" in § 46 VerfGG 1953 angenommen werden, daß die Anträge auf Entscheidung des verneinenden Kompetenzkonfliktes zur Gänze zulässig sind.

B. In der Sache selbst:

1. Hoheitliche Verwaltung liegt vor, wenn die Verwaltungsorgane mit "imperium", also unter Einsatz spezifischer staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt auftreten. Sie handeln dabei in jenen Rechtssatzformen, die das öffentliche Recht für die Ausübung von behördlichen Befugnissen zur Verfügung stellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt es für die Abgrenzung des Gebietes der Privatwirtschaftsverwaltung von dem der Hoheitsverwaltung auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit nicht an, entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger mit keinen Zwangsbefugnissen ausgestattet, so liegt keine Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor (vgl. etwa VfSlg. 3262/1957, 6084/1969; vgl. auch Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 29 mwN).

Für die Beurteilung der vorliegenden Anträge gemäß Art 138 Abs 1 lita B-VG ist daher die Frage zu prüfen, ob das Verwaltungsorgan zur Regelung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses vom Gesetzgeber mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet wurde.

2. Die divergierenden Zuständigkeitsentscheidungen betrafen Alttextil-Sammelbehälter, die zum Zeitpunkt der Entfernung "teils auf öffentlichem Gut der Stadt Wien oder auf Bundesstraßen, teils auf privatem Gut der Gemeinde Wien oder dritter Personen" aufgestellt waren.

3. Zur rechtlichen Natur jener Rechtsverhältnisse die durch die "Duldung" des Aufstellens von Alttextil-Sammelbehältern auf öffentlichem Gut geschaffen wurden:

3.1. Öffentliches Gut sind Sachen, die im Gemeingebrauch stehen. Nach heute herrschender Auffassung hat der Gemeingebrauch öffentlich-rechtlichen Charakter (vgl. etwa die Nachweise bei Merli, Vffentliche Nutzungsrechte und Gemeingebrauch (1995), 301 FN 435, 382 ff.). Die Regelung des Gemeingebrauchs fällt nicht unter den Kompetenztatbestand des "Zivilrechtswesens", sondern ist Sache des (Bundes- oder Landes-)"Materiengesetzgebers" des Verwaltungsrechts. Nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die Verwaltungsbehörden sind nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung von Streitigkeiten über Bestand und Umfang des Gemeingebrauchs zuständig ( SZ 37/4, EvBl. 1966/396, MietSlg. 33.051, Merli, Öffentliche Nutzungsrechte und Gemeingebrauch (1995), 301, 382, Melichar, Die öffentlichen Sachen und der Gemeingebrauch, JBl. 1967, 183).

Den vorliegenden Anträgen liegt der Sachverhalt zugrunde, daß Alttextil-Sammelbehälter in der Mehrzahl auf im Gemeingebrauch stehendem Straßengrund innerhalb des Wiener Gemeindegebietes aufgestellt wurden. Maßgeblich für deren Beurteilung ist die Beantwortung der Frage, ob diese Nutzung über den zweckbestimmten Gebrauch am betreffenden Straßengrund hinausgeht. Aus § 290 ABGB ergibt sich, daß die über den Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzungsrechte an einem öffentlichen Gut allgemein als dem Privatrecht zugehörig anzusehen sind (vgl. VfSlg. 3183/1957, 3262/1957, 5395/1966), es sei denn, daß infolge gesetzlicher Regelung ein solches Nutzungsrecht in den Bereich des öffentlichen Rechts verlagert wird. Ob eine "Hineinhebung" in das öffentliche Recht stattgefunden hat und welcher Art sie ist, "kann ... nicht ein für allemal, somit nicht durch allgemeine Spekulationen aus einer dem öffentlichen Gut zugeschriebenen doppelten rechtlichen Eigenschaft, sondern immer nur an Hand der im Einzelfalle in Betracht kommenden Vorschrift, oder, falls an sich mehrere Vorschriften zur Verfügung gestanden wären, nach der im konkreten Falle angewendeten Vorschrift beurteilt und festgestellt werden" (so VfSlg. 2918/1955, vgl. auch VfSlg. 2727/1954 und Melichar, Die öffentlichen Sachen und der Gemeingebrauch, JBl. 1967, 183).

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 4605/1963 dargelegt hat, gehören Bestimmungen, die öffentlich-rechtliche Berechtigungen oder öffentlich-rechtliche Verpflichtungen schaffen und die Festsetzung und Feststellung des Inhaltes und des Umfanges bzw. die Sicherung des Gemeingebrauches an den Straßen sowie die Regelung der über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung von Straßen zum Gegenstand haben, zu den "Straßenangelegenheiten (ohne Straßenpolizei)". Diese fallen, soweit es sich nicht um Bundesstraßen handelt (bezüglich derer nach Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG die Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeit des Bundes gegeben ist), gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in die Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeit der Länder (VfSlg. 12187/1989; vgl. dazu etwa Krzizek, Das öffentliche Wegerecht (1967), 14 ff.; Öhlinger, Zur Kompetenzlage auf dem Gebiet des Straßenverkehrs II, ZVR 1979, 257 ff.).

3.1.1. Eine landesgesetzliche Norm, die die über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung von Straßengrund regelt, findet sich im Wr. GAG:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wr. GAG in der Fassung des LG, LGBl. für Wien 1998/12, haben folgenden Wortlaut:

"ABSCHNITT I

§1

Gebrauchserlaubnis

(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll.

(2) Die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Gemeindegrund (Abs1) gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus.

(3) ...

§2

Erteilung der Gebrauchserlaubnis

(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. Wenn für die Durchführung eines Vorhabens eine Gebrauchserlaubnis erforderlich ist, gilt als Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis

1. das Ansuchen um Erteilung der baupolizeilichen oder straßenpolizeilichen Bewilligung,

2. ... .

(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; Bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.

(3) Die Gebrauchserlaubnis kann einer physischen Person, einer juristischen Person, einer Mehrheit solcher Personen, einer Erwerbsgesellschaft des bürgerlichen Rechts oder einer Personengesellschaft nach Handelsrecht erteilt werden. ...

(4) Bescheide über die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis, bei deren Erlassung ein Versagungsgrund nach Abs 2 gegeben war, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(5) ...

§4

Erlöschen der Wirksamkeit der Gebrauchserlaubnis

(1) Der Magistrat hat die Gebrauchserlaubnis zu widerrufen, wenn ein nachträglich entstandener Versagungsgrund nach § 2 Abs 2 bekannt wird, sofern nicht die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen für die Ausübung des bewilligten Gebrauches ausreicht. Weiters ist die Gebrauchserlaubnis bei wiederholter Bestrafung wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder wegen Nichteinhaltung der gemäß § 2 Abs 2 auferlegten Verpflichtungen zu widerrufen. Durch den Widerruf erlischt die Gebrauchserlaubnis.

(2) ... - (7) ... .

§5

Verpflichtungen nach dem Erlöschen der Gebrauchserlaubnis

(1) Wird die Gebrauchserlaubnis widerrufen, so ist im Bescheid eine angemessene Frist festzusetzen, innerhalb welcher der ehemalige Erlaubnisträger die Einrichtungen, durch die öffentlicher Gemeindegrund in Anspruch genommen wurde, zu beseitigen hat.

(2) ...

(3) ...

(4) Die nach Abs 1 bis 3 verpflichteten Personen haben die Fläche, auf deren Gebrauch sich die Gebrauchserlaubnis bezogen hat, und die durch die Beseitigung der Einrichtungen betroffenen Flächen auf ihre Kosten in jenen Zustand zu versetzen, der dem Zustand des unmittelbar angrenzenden öffentlichen Gemeindegrundes entspricht. Falls dieser Herstellungspflicht nicht nachgekommen wird, ist diese vom Magistrat mit Bescheid auszusprechen.

§6

Beseitigung von Einrichtungen bei unerlaubtem Gebrauch

Der Magistrat ist berechtigt, den Besitzer von Einrichtungen, durch die ein im § 1 umschriebener Gebrauch ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis ausgeübt wird, durch Bescheid zu verpflichten, diese Einrichtungen binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Die Bestimmung des § 16 wird hiedurch nicht berührt.

ABSCHNITT II

§9

Abgabepflicht, Anzeigepflicht und Haftung

(1) Der Träger einer Gebrauchserlaubnis für Gemeindegrund gemäß § 1, der Träger einer Erlaubnis zum Gebrauch von Bundesstraßengrund und derjenige, der Bundesstraßengrund auf eine im angeschlossenen Tarif angegebene Art gebraucht, für die nach der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich keine Bewilligung erforderlich ist, haben eine Gebrauchsabgabe zu entrichten.

(2)... - (4) ... .

§10

Form und Höhe der Abgabe

(1) Die Gebrauchsabgabe wird in zwei Formen erhoben:

a) als bescheidmäßig festzusetzende Abgabe. Zu dieser gehören die einmaligen Geldleistungen (einmalige Abgabe) und die jährlich wiederkehrenden Geldleistungen (Jahresabgabe);

b) als Selbstbemessungsabgabe in Hundertsätzen von allen Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Gebrauchserlaubnis erzielt werden, unter Ausschluß der Umsatzsteuer, die nicht zur Bemessungsgrundlage gehört.

(2) Form und Höhe der Gebrauchsabgabe richten sich nach dem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Tarif.

... .

(3) ... .

§11

Festsetzung und Fälligkeit der einmaligen

Abgabe und der Jahresabgabe

(1) Die Abgabe im Sinne des § 10 Abs 1 lita ist in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid festzusetzen.

(2) ...

(3) ...

§17

Zuständigkeit

(1) Behörde erster Instanz ist der Magistrat.

(2) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgaben

A. Einmalige Abgaben

1. ... - 5. ...

6. für die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Containern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Gerüsten oder Bauhütten je m2 der bewilligten Fläche und je begonnenem Monat 40 S, mindestens aber 400 S für einen Monat. Die Lagerung von Containern und Lademulden bis zu 24 Stunden ist nicht genehmigungspflichtig und abgabenfrei;

7. ... - 11. ...

B. Jahresabgaben je begonnenes Abgabenjahr

1. ... - 14. ...

15. für das nicht unter Tarifpost A 6 fallende Abstellen von Leergut oder Transportgut (Frachtgut) u. dgl. je m2 190 S, mindestens aber 620 S;

16. ... - 27. ... "

Nach § 1 Abs 1 Wr. GAG bedarf der über die "widmungsmäßigen Zwecke" hinausgehende Gebrauch (Sondernutzung) von öffentlichem, als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dienenden Gemeindegrund, einer Gebrauchserlaubnis. Über einen Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist diesfalls mit Bescheid abzusprechen (siehe § 2 Abs 4 und § 11 Abs 1 Wr. GAG; vgl. VfSlg. 12187/1989; vgl. auch VfSlg. 8034/1977; Lebitsch, Probleme des Gemeingebrauchs am Beispiel der Benützung von Straßen als Forum der öffentlichen Kommunikation, JBl. 1983, 68 ff., FN 53). Die Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist somit ein Akt der Hoheitsverwaltung (vgl. die Erkenntnisse betreffend den - dem § 1 Abs 1 Wr. GAG in den hier wesentlichen Belangen gleichen - § 1 Abs 1 des Wiener Gebrauchsgebührengesetzes, LGBl. 1948/4 - VfSlg. 5101/1965 und 5355/1966 ebenso 3183/1957; dazu etwa Krzizek,

Das öffentliche Wegerecht (1967), 73 f.; Melichar, Die öffentlichen Sachen und der Gemeingebrauch, JBl. 1967, 179 ff., hier 184; siehe ferner etwa Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 707).

Die Aufstellung der Alttextil-Sammelbehälter auf öffentlichem, als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dienenden Gemeindegrund iS des § 1 Abs 1 Wr. GAG stellt eine über den Gemeingebrauch in qualitativer Hinsicht hinausgehende Sondernutzung am öffentlichen Gut dar und es liegt sohin ein Rechtsverhältnis vor, das durch das Wr. GAG in das öffentliche Recht übertragen und durch Akte der Hoheitsverwaltung (etwa gemäß der §§5 und 6 Wr. GAG) gestaltet wird.

Für die Beurteilung der Ansprüche betreffend die Entfernung dieser Sammelbehälter durch die Gemeinde Wien ist daher der UVS Wien zuständig.

3.1.2. Die maßgebliche Rechtslage für die Benützung von Bundesstraßen stellt sich wie folgt dar:

Die §§3 und 28 des BStG 1971, BGBl. 1971/286 (§3 idF des BG, BGBl. 1994/33, § 28 idF des BG, BGBl. 1986/165) lauten (auszugsweise):

"Bestandteile der Bundesstraße

§ 3. Als Bestandteile der Bundesstraße gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Rad- und Gehwege, Parkflächen, Haltestellenbuchten, der Grenzabfertigung dienende Verkehrsflächen, auch bauliche Anlagen im Zuge einer Bundesstraße, wie Tunnels, Brücken, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Straßenböschungen, Straßengräben, ferner im Zuge einer Bundesstraße gelegene Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung, weiters im Zuge einer Bundesstraße gelegene, der Erhaltung und der Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienende bebaute und unbebaute Grundstücke sowie der Grenzabfertigung und der Bemautung dienende Grundflächen.

Benützung der Bundesstraßen

§28. (1) Die Benützung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen der Bundesstraßen steht jedermann im Rahmen der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften offen. Jede Benützung der Bundesstraßen für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck bedarf, unbeschadet der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, der Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung). Diese ist zu versagen, wenn Schäden an der Straße zu befürchten sind oder künftige Bauvorhaben an der Straße erheblich erschwert würden. ... Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann - sofern dies nicht den Bedingungen der Zustimmung zur Benützung widerspricht - jederzeit, ohne Entschädigung zu leisten, eine entsprechende Abänderung der hergestellten Einrichtungen verlangen, falls dies wegen einer baulichen Umgestaltung der Straße oder aus Verkehrsrücksichten notwendig wird. Bei Bundesstraßen in Ortsgebieten kann der Bund (Bundesstraßenverwaltung) durch Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen an der Bundesstraße notwendig werdende Abänderungen an öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen auf seine Kosten durchführen oder einen angemessenen Kostenbeitrag leisten.

(2) ...

(3) ... ."

Mit Verordnung des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau vom , BGBl. 1963/131, wurde die Besorgung der Geschäfte der Bundesstraßenverwaltung in den Bundesländern gemäß Art 104 Abs 2 B-VG dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen.

Im Gegensatz zum Wr. GAG ist die Einräumung einer Sondernutzungsbewilligung nach § 28 BStG 1971 kein Akt der Hoheitsverwaltung:

Zu diesem Ergebnis gelangte der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 3183/1957 zum damals in Kraft stehenden BStG 1948, BGBl. Nr. 59. § 21 Abs 1 BStG 1948 machte jede Benützung der Bundesstraßen und der dazugehörigen Anlagen für einen anderen als ihrer Bestimmung gemäßen Zweck von einer "Bewilligung" der Bundesstraßenverwaltung abhängig. Der Verfassungsgerichtshof erwog, daß zwar das Wort "Bewilligung" für die Setzung eines hoheitlichen Aktes zu sprechen schien, jedoch sei die Gegenüberstellung von Bundesstraßenverwaltung und Bundesstraßenbehörden in § 28 BStG 1948 nur dann sinnvoll, wenn den Bundesstraßenbehörden die behördlichen Aufgaben in Vollziehung des Bundesstraßengesetzes obliegen (etwa das Enteignungsverfahren), der Bundesstraßenverwaltung hingegen die Aufgaben im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Daher seien die Bewilligungen gemäß § 21 BStG 1948 als Akte zu qualifizieren, "die aus der nach Privatrecht (§290 ABGB) zu beurteilenden Verfügungsmacht des Grundeigentümers erfließen" (ebenso VfSlg. 5395/1966; zum gleichen Ergebnis kam der Verwaltungsgerichtshof in , und der Oberste Gerichtshof in ; dagegen Neisser, Gemeingebrauch und Zufahrtsrecht, ÖJZ 1967, 597 (600 ff.)).

Der Verfassungsgerichtshof sieht auch nach Erlassung des BStG 1971 keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Der Gesetzgeber hat im BStG 1971 die Trennung zwischen Bundesstraßenbehörden und Bundesstraßenverwaltung aufrechterhalten und hat in § 28 BStG 1971 durch die Ersetzung des Wortes "Bewilligung" (in § 21 BStG 1948) durch das Wort "Zustimmung" noch deutlicher hervorgehoben, daß er den Bund im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig wissen werden wollte (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum BStG 1971, 242 BlgNR. XII. GP. 30; vgl. Lebitsch, Probleme des Gemeingebrauchs am Beispiel der Benützung von Straßen als Forum der öffentlichen Kommunikation, JBl. 1983, 72). Die Erteilung der Bewilligung von Sondernutzung an Bundesstraßen nach § 28 BStG 1971 stellt daher einen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung dar.

Das Aufstellen von Alttextil-Sammelbehältern auf Bundesstraßengrund (wozu gemäß § 3 BStG 1971 nicht nur die Fahrbahnfläche, sondern auch Gehsteige, Rad- und Gehwege, Parkflächen, etc. zu zählen sind; vgl. dazu Merli, Öffentliche Nutzungsrechte und Gemeingebrauch (1995), 192) geht über den "bestimmungsgemäßen Zweck" der Benützung von Bundesstraßen hinaus:

Im Gegensatz zum Wr. GAG, aus dessen angeschlossenem Tarif sich Rückschlüsse auf den Inhalt des Gemeingebrauchs ableiten lassen, bestimmen das BStG 1971 und die Straßen(verwaltungs)gesetze der Länder den Inhalt des Gemeingebrauchs nicht näher. Aus diesen Gesetzen läßt sich bloß ableiten, daß es sich beim Gemeingebrauch an Straßen um die Benützung zu "Verkehrszwecken" handelt (für diese Deutung spricht auch der Wortlaut des in Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG geregelten Kompetenztatbestandes, wonach die "Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge" in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes fallen).

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes kann selbst unter Zugrundelegung eines sehr weiten Verkehrsbegriffes (wie etwa Merli, Öffentliche Nutzungsrechte und Gemeingebrauch (1995), 234 ff., und Lebitsch, Probleme des Gemeingebrauchs am Beispiel der Benützung von Straßen als Forum der öffentlichen Kommunikation, JBl. 1983, 76 ff., ihn vertreten) das Aufstellen von Alttextil-Sammelbehältern auf Bundesstraßengrund nicht unter den "bestimmungsgemäßen Zweck" von Bundesstraßen subsumiert werden. Es handelt sich daher um eine nach § 28 Abs 1 BStG 1971 "zustimmungspflichtige" Sondernutzung. Diese "Zustimmung" erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.

Zur Entscheidung über Ansprüche betreffend die Entfernung der Alttextil-Sammelbehälter auf Bundesstraßengrund sind daher die ordentlichen Gerichte zuständig.

3.2. Dies ungeachtet des Umstandes, daß eine solche Benützung öffentlichen Gutes gleichzeitig auch folgende andere Bereiche des materiellen Verwaltungsrechts berührt:

3.2.1. § 82 Abs 1 StVO 1960 lautet:

"(1) Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen."

Bei der durch Bescheid zu erteilenden straßenpolizeilichen Bewilligung gemäß § 82 Abs 1 StVO 1960 wird ein - von den dem Gebrauch von Straßengrund in den Straßen(verwaltungs)gesetzen zugrundeliegenden Rechtsverhältnissen - verschiedenes Rechtsverhältnis geschaffen. Dieses Rechtsverhältnis hat nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes für die Beurteilung des hier vorliegenden verneinenden Kompetenzkonflikts aus folgenden Gründen außer Betracht zu bleiben:

Für diese Entscheidung ist die Rechtsnatur jenes Rechtsverhältnisses zu beurteilen, das der Entfernung der Alttextil-Sammelbehälter zugrundeliegt. Aus der im Sachverhalt dargelegten Korrespondenz zwischen der Magistratsabteilung 48 und dem antragstellenden Verein geht hervor, daß bloß die - teils zu Unrecht - im Wege des Privatrechts eingeräumte "Erlaubnis" zum Gebrauch der für das Aufstellen der Sammelbehälter benutzten Grundflächen widerrufen werden sollte.

Aus den Verwaltungsakten ergibt sich kein Hinweis darauf, daß das Motiv für die Entfernung der Alttextil-Sammelbehälter eine Verkehrsbeeinträchtigung gewesen wäre; so findet sich weder ein Hinweis darauf, daß die Entfernung aufgrund eines Bescheides nach § 82 StVO 1960 angeordnet wurde, noch darauf, daß Sammelbehälter - aus dem Grund einer verkehrsbeeinträchtigenden Aufstellung - durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entfernt wurden (in diesem Sinn auch ; zur unterschiedlichen Zielrichtung einer straßenpolizeilichen Bewilligung im Rahmen des Kompetenztatbestandes "Straßenpolizei" (Art11 Abs 1 Z 4 B-VG), zur straßenrechtlichen Bewilligung im Rahmen der Kompetenztatbestände des Straßen(verwaltungs)rechts für den Bund (Art10 Abs 1 Z 9 B-VG) und die Länder (Art15 B-VG) vgl. Merli, Öffentliche Nutzungsrechte und Gemeingebrauch (1995), 231 ff).

3.2.2. Zur Rechtslage nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz:

Das eben Ausgeführte gilt im Ergebnis auch für die von den Rechtsmittelsenaten 34, 36 und 37 des Landesgerichtes für ZRS Wien angenommene Anwendbarkeit des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes (LGBl. für Wien 1994/13, zuletzt geändert durch LG, LGBl. für Wien 1996/53, im folgenden: Wr. AWG) auf die vorliegende Altkleidersammlung.

Die §§1 und 6 Wr. AWG lauten auszugsweise:

"§1. (1) Ziele dieses Gesetzes sind,

1. das Abfallaufkommen zur Schonung von Rohstoff- und Energiereserven, Deponievolumen und der Umwelt so gering wie möglich zu halten (Grundsatz der Abfallvermeidung und -verringerung),

2. nicht vermeidbare Abfälle im Hinblick auf eine weitere Behandlung, insbesondere eine effiziente Verwertung (Z3) oder eine möglichst umweltneutrale Endbehandlung (Z4), getrennt zu sammeln (Grundsatz der Abfalltrennung),

3. nicht vermeidbare Abfälle zu verwerten, soweit dies technisch möglich und ökologisch vorteilhaft ist und für zurückgewonnene Stoffe oder Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Grundsatz der Abfallverwertung) und

4. nicht verwertbare Abfälle je nach Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln und in möglichst umweltneutraler (inerter) Form dem Stand der Technik entsprechend in einer genehmigten Deponie abzulagern (Grundsatz der Reststoffbehandlung und der geordneten Ablagerung).

(2) Abfälle sind im öffentlichen Interesse so zu entsorgen, daß

1. das Leben, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen nicht gefährdet und deren Wohlbefinden insbesondere durch Lärm, Geruch oder Erschütterungen nicht beeinträchtigt werden,

2. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Tiere und Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt unter Berücksichtigung des Standes der Technik minimiert werden,

3. Gewässer, Luft und Boden nicht über das nach dem Stand der Technik unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden,

4. das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild so gering wie möglich beeinträchtigt werden und

5. die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gestört werden.

§6. (1) Wer beabsichtigt, Abfälle im Sinne dieses Gesetzes zu sammeln oder zu behandeln, hat dies der Behörde schriftlich zu melden.

(2) Die Meldung hat Angaben zu enthalten über


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1.
die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen,
2.
die Art der Sammlung der Abfälle,
3.
die Art der Behandlung der Abfälle und
4.
die Art und den Ort der Zwischenlagerung.

(3) Die Behörde hat die Sammlung oder Behandlung von Abfällen zu untersagen, wenn


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1.
die Art der Sammlung oder Behandlung den Zielen und Grundsätzen gemäß § 1 Abs 1 nicht entspricht oder geeignet ist, das öffentliche Interesse (§1 Abs 2) zu beeinträchtigen oder
2.
die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle nicht geeignet ist.

(4) Erfolgt keine Untersagung binnen vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Meldung (Abs1 und 2) oder stellt die Behörde vor Ablauf dieser Frist fest, daß der Sammlung oder Behandlung keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Sammlung oder Behandlung begonnen werden.

(5) Die Behörde hat die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen, wenn nachträglich einer der in Abs 3 angeführten Untersagungsgründe eintritt.

(6) ... - (9) ... ."

Nach Auffassung der genannten Rechtsmittelsenate des Landesgerichtes für ZRS Wien ist der nach dem Wr. AWG geregelte Aufgabenbereich ein hoheitlicher und "zwar sowohl hinsichtlich der auf öffentlichem als auch der auf privatem Grund aufgestellten Sammelbehälter".

Auch dieser Argumentation ist wieder die Korrespondenz zwischen der Gemeinde Wien und dem antragstellenden Verein entgegenzuhalten, aus der zu entnehmen ist, daß die "Gebrauchserlaubnis" keineswegs deshalb widerrufen wurde, weil dem antragstellenden Verein eine nach § 6 Abs 3 Wr. AWG unbefugte Sammlungstätigkeit vorgeworfen wurde. Das der Entfernung zugrundeliegende Rechtsverhältnis ist für die Entscheidung des Kompetenzkonfliktes sohin nicht nach dem Wr. AWG zu beurteilen, sodaß die Frage, ob die Gemeinde Wien im vorliegenden Zusammenhang vom Wr. AWG zu hoheitlichem Handeln ermächtigt wird, außer Betracht zu bleiben hat.

4. Zur Beurteilung der Ansprüche betreffend die Entfernung jener Alttextil-Sammelbehälter, die auf nicht dem Gemeingebrauch gewidmeten Grundflächen innerhalb des Wiener Gemeindegebietes aufgestellt waren:

Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entfernung von Alttextil-Sammelbehältern, die sich auf Grundflächen der Gemeinde Wien befanden, die nicht dem Gemeingebrauch dienen, sowie im Zusammenhang mit der Entfernung eines Sammelbehälters, der auf einer - ebenfalls nicht im Gemeingebrauch stehenden - Grundfläche der Post und Telekom Austria AG aufgestellt war, unterliegen nicht dem Regime des Wr. GAG (vgl. § 1 Wr. GAG), wonach für den Widerruf der Gebrauchserlaubnis bzw. die Entfernung dieser Sammelbehälter ein hoheitlicher Akt erforderlich wäre. Im übrigen gilt das unter den Punkten 3.2.1. und 3.2.2. Gesagte auch für die Entfernung der an diesen Orten aufgestellten Sammelbehälter, sodaß für die Beurteilung der Entfernungsmaßnahmen weder die StVO 1960 noch das Wr. AWG heranzuziehen ist. Der Aufstellung der Alttextil-Sammelbehälter liegt demnach ein Rechtsverhältnis zugrunde, das von den ordentlichen Gerichten zu beurteilen ist.

III. 1.1. Im vorliegenden Fall hat der UVS Wien den der Maßnahmenbeschwerde zugrundeliegenden Anspruch zu Unrecht als eine Einheit betrachtet. Daraus ergibt sich, daß seine Entscheidung der Kompetenzlage teilweise entspricht und teilweise widerspricht, ohne daß es möglich ist, den richtigen Entscheidungsteil von dem unrichtigen zu trennen. So ist weder aus dem Vorbringen des antragstellenden Vereines oder aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten noch unter Heranziehung der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom über den Straßenverlauf der Bundesstraßen in Wien, BGBl. 1987/387, ersichtlich, welche der Alttextil-Sammelbehälter im Einzelfall auf Bundesstraßengrund bzw. welche auf der dem Wr. GAG unterliegenden Straßengrund aufgestellt waren. Daher war der Bescheid vom , Z UVS-02/A/11/00007/98, zur Gänze aufzuheben (vgl. VfSlg. 3483/1958).

Der UVS Wien wird bei seiner neuerlichen Entscheidung zu beurteilen haben, welcher Teil des Begehrens dem Wr. GAG unterliegt und wird in diesem Umfang eine Sachentscheidung zu fällen haben.

1.2.1. Den Beschlüssen des Landesgerichtes für ZRS Wien lag mit Ausnahme des zu GZ 36 R 611/98i protokollierten Verfahrens in allen jeweils unterschiedliche Bezirksgerichtssprengel betreffenden Verfahren der Sachverhalt zugrunde, daß die Sammelbehälter ua. auch auf öffentlichem Gut aufgestellt waren. Das Landesgericht für ZRS Wien ging offenbar unter der - kompetenzwidrigen - Annahme einer abschließenden Regelung der Sondernutzung für im Wiener Gemeindegebiet gelegenen Straßengrund durch das Wr. GAG davon aus, daß jeder Aufstellung eines Alttextil-Sammelbehälters auf öffentlichem Gut ein durch Hoheitsakt zu begründendes Rechtsverhältnis zugrundeliege. Der Klagsanspruch wurde für die auf öffentlichem Gut aufgestellten Sammelbehälter in diesen Verfahren zu Unrecht als eine Einheit angesehen. Die Beschlüsse vom , GZ 34 R 256/98v, vom , GZ 36 R 481/98x, vom , GZ 35 R 492/98g, vom , GZ 35 R 456/98p, vom , GZ 35 R 264/98b, vom , GZ 37 R 584/98a, vom , GZ 36 R 518/98p, vom , GZ 36 R 556/98a, vom , GZ 36 R 590/98a, vom , GZ 34 R 262/98a und vom , GZ 36 R 512/98f, waren daher - ungeachtet des Umstandes, daß die Zuständigkeit nach dem Ausgeführten teilweise gegeben war, - zur Gänze aufzuheben.

Das Landesgericht für ZRS Wien wird bei seinen neuerlichen Entscheidungen zu beurteilen haben, welcher Teil des Begehrens dem Bundesstraßengesetz 1971 iVm. der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom über den Straßenverlauf der Bundesstraßen in Wien, BGBl. 1987/387, unterliegt bzw. welche der entfernten Alttextil-Sammelbehälter sich auf nicht dem Gemeingebrauch gewidmeten Grundflächen der Gemeinde Wien bzw. der Grundfläche der Post und Telekom Austria AG befanden und wird in diesem Umfang jeweils in der Sache zu entscheiden haben.

1.2.2. Im Fall des vor dem Landesgericht für ZRS Wien zu GZ 36 R 611/98i protokollierten Verfahrens war der Sammelbehälter nicht auf öffentlichem Gut abgestellt. In diesem Verfahren wurde aufgrund der angenommenen Anwendbarkeit des Wr. AWG auch für diesen Sammelbehälter von einem hoheitlichen Handeln der Behörde ausgegangen und deshalb der Rekurs des antragstellenden Vereins gegen den in der Sache ergangenen Endbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien zurückgewiesen. Da dieser Beschluß des Landesgerichts für ZRS Wien vom den Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes zu Punkt II.B.4. widerspricht, war auch dieser Beschluß aufzuheben (§51 VerfGG 1953).

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 erster Satz VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten sind S 54.000,- an Umsatzsteuer enthalten.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.