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VfGH vom 30.11.2005, g99/05

VfGH vom 30.11.2005, g99/05

Sammlungsnummer

17718

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung der Beschränkung der Erstattung der Normverbrauchsabgabe auf Leasingunternehmen und solcher Art des Ausschlusses anderer Unternehmen schlechthin von der Erstattung; sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung inländischer Leasingunternehmen auch im Fall der Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen in das Ausland

Spruch

Die Worte ",das gemäß § 1 Z 2 der gewerblichen Vermietung dient, nach Ablauf der Vermietung im Inland" sowie "an den Vermieter" in § 12a des Bundesgesetzes, mit dem eine Abgabe für den Normverbrauch von Kraftfahrzeugen eingeführt wird (Normverbrauchsabgabegesetz - NoVAG 1991), BGBl. Nr. 695/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2002, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B623/04 eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck (in der Folge: UFS), vom anhängig. Mit diesem Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe für ein ursprünglich im Inland verwendetes Fahrzeug nach dessen Überstellung nach Deutschland als unbegründet abgewiesen.

1.2. Bei der Behandlung der Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Worte ",das gemäß § 1 Z 2 der gewerblichen Vermietung dient, nach Ablauf der Vermietung im Inland" sowie "an den Vermieter" in § 12a des Bundesgesetzes, mit dem eine Abgabe für den Normverbrauch von Kraftfahrzeugen eingeführt wird (Normverbrauchsabgabegesetz - NoVAG 1991), BGBl. 695/1991 in der Fassung BGBl. I 132/2002, entstanden. Der Gerichtshof hat daher mit Beschluss vom von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der eben genannten Bestimmung eingeleitet.

2. Zur Rechtslage:

§ 1 NoVAG 1991, BGBl. 695, in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I 122/1999 lautet wie folgt:

"§1. Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:

1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie von Vorführkraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§2 UStG 1972) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen Vermietung.

2. Die gewerbliche Vermietung im Inland von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen und von Vorführkraftfahrzeugen durch einen Unternehmer, ausgenommen die gewerbliche Vermietung von Vorführkraftfahrzeugen an Unternehmer im Sinne der Z 1 und zum Zwecke der gewerblichen Weitervermietung. Der Ort der Vermietung richtet sich nach § 3 Abs 11 UStG 1972; § 28 Abs 7 UStG 1994 ist nicht anzuwenden.

3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs 1 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

4. Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (§1 Abs 1 Z 2 lita UStG 1972) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z 3 befreiten Kraftfahrzeugen und von Vorführkraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Z 4. Inland ist das Bundesgebiet, ausgenommen Zollausschlußgebiete (§1 Abs 2 Zollgesetz 1988)."

Nach § 3 Z 3 leg.cit. sind von der NoVA (u.a.) Vorgänge in Bezug auf Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen sowie Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden, befreit. Die Befreiung erfolgt im Wege der Steuervergütung (§12 Abs 1 Z 3 leg.cit.).

§§4 und 5 NoVAG 1991 legen den Kreis der Abgabenschuldner sowie die Bemessungsgrundlage fest und lauten wie folgt:

"Abgabenschuldner

§ 4. Abgabenschuldner ist

1. in den Fällen der Lieferung (§1 Z 1 und 4), der gewerblichen Vermietung (§1 Z 2), des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung (§1 Z 4) der Unternehmer, der die Lieferung oder die gewerbliche Vermietung ausführt oder einen der sonstigen Tatbestände des § 1 Z 4 setzt,

2. im Falle der erstmaligen Zulassung (§1 Z 3) derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Wird das Kraftfahrzeug für mehrere Personen zugelassen, so sind diese Gesamtschuldner (§6 Abs 1 BAO).

Bemessungsgrundlage

§5. (1) Die Abgabe ist in den Fällen der Lieferung (§1 Z 1 und 4) nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1972 zu bemessen.

(2) Die Abgabe ist in allen anderen Fällen (§1 Z 2, Z 3 und Z 4) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.

(3) Die Normverbrauchsabgabe gehört nicht zur Bemessungsgrundlage."

Mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2002, BGBl. I 132, fügte der Gesetzgeber § 12a in das NoVAG 1991 ein. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut (die in Prüfung gezogenen Worte sind unterstrichen):

"§12a. Wird ein Fahrzeug, das gemäß § 1 Z 2 der gewerblichen Vermietung dient, nach Ablauf der Vermietung im Inland nachweisbar in das Ausland verbracht, dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland an den Vermieter vergütet. Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird."

3. Die Erwägungen, die den Verfassungsgerichtshof zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens veranlasst hatten, legte er in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"§12a NoVAG 1991 geht auf das , Cura Anlagen, zurück, das auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens des Handelsgerichtes Wien ergangen ist. In diesem Urteil hat der EuGH u.a. zur Frage Stellung genommen, ob es mit Art 49 EG vereinbar sei, für Kraftfahrzeuge eine Verbrauchsabgabe unabhängig von der Dauer der Benutzung oder Zulassung des Fahrzeuges in Österreich in stets gleicher Höhe zu erheben. Der EuGH hatte zwar keine Bedenken gegen eine solche Abgabe, wenn sie das (im Allgemeininteresse liegende) Ziel verfolge, der Anschaffung und dem Besitz von Fahrzeugen mit einem hohen Kraftstoffverbrauch entgegenzuwirken (Rz. 68).

'Eine solche Abgabe verstößt jedoch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn das mit ihr verfolgte Ziel durch die Einführung einer Abgabe erreicht werden kann, die proportional zur Dauer der Zulassung des Fahrzeugs in dem Staat ist, in dem es benutzt wird, wodurch eine Benachteiligung der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Kfz-Leasing-Unternehmen bei der Amortisation der Abgabe vermieden würde.' (Rz. 69).

Die Bestimmungen des Vertrages stünden daher Rechtsvorschriften entgegen, nach denen ein im Inland ansässiges Unternehmen, das ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug least, im Mitgliedstaat des Gebrauchs eine Verbrauchsabgabe entrichten muss, deren Höhe nicht proportional zur Dauer der Zulassung des Fahrzeuges in diesem Staat ist.

Der österreichische Gesetzgeber hat - wie erwähnt - auf dieses Urteil durch Einfügung des § 12a NoVAG 1991 reagiert, nach dem nunmehr die NoVA, die bei der gewerblichen Vermietung von Kraftfahrzeugen im Inland weiterhin beim Vermieter anfällt, bei der Verbringung in das übrige Gemeinschaftsgebiet vom Zeitwert vergütet wird (vgl. 1175 BlgNR, 21. GP, 25). Nach dem Wortlaut des § 12a leg.cit. ist die Vergütung nur vorgesehen, wenn 'ein Fahrzeug, das gemäß § 1 Z 2 der gewerblichen Vermietung dient, nach Ablauf der Vermietung im Inland nachweisbar in das Ausland verbracht' wird. Die Abgabe wird vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland an den Vermieter vergütet. Voraussetzung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer des Fahrzeuges. Die Norm gilt anscheinend sowohl für ausländische (Leasing-)Unternehmen, die Kraftfahrzeuge in Österreich gewerblich vermieten und diese nach Ablauf der Miete wieder in das Ausland zurückbringen, als auch für inländische (Leasing-)Unternehmen, die Kraftfahrzeuge zunächst im Inland gewerblich vermieten und diese nach Ablauf der Vermietung in das Ausland verbringen.

Die Regelung des § 12a leg.cit. bewirkt - im Zusammenhalt mit § 1 NoVAG 1991, der zunächst eine volle Steuerpflicht bei Verwendung von Kraftfahrzeugen im Inland vorsieht - anscheinend, dass bei Kraftfahrzeugen, die bei ausländischen (Leasing-)Unternehmen gemietet werden, die Belastung mit NoVA proportional zur Dauer der Benützung im Inland anfällt. Handelt es sich hingegen um ein Kraftfahrzeug, das ebenfalls nur vorübergehend im Inland benützt wird, jedoch nicht auf Grund eines Miet- bzw. Leasingvertrages, sondern etwa auf Grund eines unternehmensinternen Verbringens oder einer (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Überlassung im Rahmen eines Konzerns, so ist anscheinend eine volle Belastung mit NoVA nach dem Gesetzeswortlaut auch dann unvermeidlich, wenn die Benützung im Inland im Vergleich zur möglichen Gesamtnutzungsdauer bloß geringfügig ist. Andererseits dürfte die Rechtslage zur Folge haben, dass inländische (Leasing-)Unternehmen, die nach Ablauf der bzw. einer gewerblichen Vermietung das Kraftfahrzeug in das Ausland verbringen, eine aliquote Vergütung der NoVA erhalten, andere Unternehmer oder auch Privatpersonen, die nach Entrichtung der vollen NoVA das Kraftfahrzeug nach vielleicht nur kurzfristiger Benützung im Inland in das Ausland verbringen oder veräußern, keinen Anspruch auf Erstattung der NoVA besitzen.

Der Gerichtshof kann vorderhand nicht erkennen, wodurch es gerechtfertigt werden kann, dass die Erstattungsregelung auf Inlandsnutzungen beschränkt wird, die auf Mietverträgen beruhen, bzw. dass es zu einer - im Ergebnis - nutzungsdauerbezogenen Erhebung der NoVA nur in den Fällen kommt, in denen eine gewerbliche Vermietung vorangegangen ist. Der EuGH hat in dem zitierten Urteil 'Cura Anlagen' die Normverbrauchsabgabe ohne weitere Erörterung im Ergebnis als eine Verbrauchsabgabe qualifiziert, bei der der Belastungsgrund offenbar die laufende Nutzung (Verbrauch) und nicht der Verkehrsakt der Zulassung ist (auch im Urteil vom , Rs. C-387/01, Weigel, bezeichnet und behandelt der EuGH die Normverbrauchsabgabe als Verbrauchsabgabe). Der österreichische Gesetzgeber hat auf diese Judikatur mit der Einfügung des § 12a NoVAG 1991 reagiert, mit der nunmehr ebenfalls - allerdings beschränkt auf den Bereich gemieteter Kraftfahrzeuge - anerkannt wird, dass die NoVA als Verbrauchsabgabe anzusehen ist (die bei bloß vorübergehendem Inlandsgebrauch nur anteilig erhoben werden darf). Es scheint nun keinen Grund zu geben, der es rechtfertigen könnte, diese Beurteilung der NoVA als Verbrauchsabgabe auf den Bereich gemieteter Kraftfahrzeuge zu beschränken, bei anderen bloß vorübergehenden Inlandsnutzungen hingegen diese Steuer als Verkehrsteuer auszugestalten. Verwaltungsökonomische Gründe vermögen nach der vorläufigen Beurteilung des Gerichtshofes die Differenzierung nicht zu tragen, da die für vermietete Fahrzeuge geforderten Voraussetzungen auch für andere Fahrzeuge mit etwa gleichem Aufwand erfüllt werden können. Auch scheint es sich bei den betroffenen Fällen nicht um so seltene Ausnahmen zu handeln, dass ihre Außerachtlassung als Härtefälle in Betracht gezogen werden könnte.

3. Die Eliminierung der in Prüfung zu ziehenden Worte aus dem Text des § 12a NoVAG 1991 dürfte dazu führen, dass die Erstattung nicht mehr auf vermietete Fahrzeuge beschränkt, sondern in allen Fällen vorzunehmen wäre, in denen Fahrzeuge, für die zunächst die volle NoVA entrichtet wurde, nachweislich in das Ausland verbracht werden. Damit wäre den Bedenken des Gerichtshofes Rechnung getragen."

4.1. Die Bundesregierung erstattete im Gesetzesprüfungsverfahren auf Grund ihres Beschlusses vom eine Äußerung, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, dass die in Prüfung gezogenen Worte nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. Für den Fall der Aufhebung stellt die Bundesregierung den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle gemäß Art 140 Abs 5 B-VG für das Außer-Kraft-Treten eine Frist von einem Jahr bestimmen, um die erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen.

4.2. Zunächst bezweifelt die Bundesregierung im Hinblick auf das , Cura Anlagen, den dazu ergangenen Schlussanträgen des Generalanwaltes sowie den Gesetzesmaterialien zu § 12a NoVAG 1991, dass der österreichische Gesetzgeber mit der Einführung dieser Bestimmung den Verbrauchsteuercharakter der NoVA tatsächlich anerkannt habe.

Die Bundesregierung bringt weiter vor, dass die rechtliche Ungleichbehandlung von Fahrzeugen, die bei in- oder ausländischen KFZ-Leasing-Unternehmen gemietet werden, und solchen, die ohne Mietvertrag genutzt werden, auf Unterschieden im Tatsächlichen beruhe und daher kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliege. Sie führt dazu wörtlich aus:

"Wird der Tatbestand der Normverbrauchsabgabe etwa durch eine Lieferung im Sinne des § 1 Z 1 NoVAG 1991 ausgelöst, so ist Abgabenschuldner der Unternehmer, der die Lieferung ausführt (wobei das Entgelt als Bemessungsgrundlage dient). Bei der gewerblichen Vermietung wird der Unternehmer als Abgabenschuldner festgelegt, welcher die gewerbliche Vermietung ausführt (Bemessungsgrundlage ist in diesem Fall der gemeine Wert des Kraftfahrzeuges). Während im Falle einer Lieferung jedoch die Normverbrauchsabgabe vollumfänglich und unmittelbar nach der Übergabe des Fahrzeuges - von allfälligen Kaufpreisstundungen abgesehen - auf den Erwerber überwälzt werden kann, bedarf es im Falle der gewerblichen Vermietung regelmäßig einiger Jahre für die Amortisation der Normverbrauchsabgabe. Erkennbare Absicht des Gesetzgebers des NoVAG 1991 ist unzweifelhaft, eine (endgültige) Belastung mit der Normverbrauchsabgabe dann zu vermeiden, wenn die Fahrzeuge dem unmittelbaren Betriebszweck des Unternehmens dienen. Diesem Ziel tragen die Vorschriften des § 3 NoVAG 1991 betreffend die Steuerbefreiungen im Wege einer direkten Befreiung und im Wege einer Rückvergütung Rechnung. Für den Fall, dass sich hinsichtlich eines Fahrzeuges, welches für eine kurzfristige (gewerbliche) Vermietung im Inland verwendet wurde, keine weitere Nutzung im Inland (Veräußerung oder Vermietung) bewerkstelligen ließe, greift § 12a NoVAG 1991 - durch die Entlastung bei einer 'Überstellung' ins Ausland - regulierend ein.

Betrachtet man ergänzend eine Privatperson, welche ein im Inland mit Normverbrauchsabgabe belastetes Fahrzeug ins Ausland verkauft, so erscheint eine äquivalente Rückzahlung der Normverbrauchsabgabe schon deshalb nicht angebracht, weil es sich in diesem Fall - anders als beim Kfz-Leasing-Unternehmen - nicht um den Schuldner der Normverbrauchsabgabe handelt (= unterschiedlicher Steuerschuldner).

(...)

Zieht man abschließend die Umsatzsteuer als Vergleichsmaßstab heran, ist zu bemerken, dass beim Export durch Nichtunternehmer ebenfalls keine Entlastung hinsichtlich der auf den ausgeführten Gegenständen lastenden (inländischen) Restmehrwertsteuer stattfindet. Von der wirtschaftlichen Belastungskonzeption her betrachtet sind 'Verbrauchsteuern jene Steuern, die die Leistungsfähigkeit erfassen wollen, die im Verbrauch von (bestimmten) Gütern zum Ausdruck kommt. Verbrauchsteuern erfassen also die Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für Konsumzwecke zutage tritt.' (vgl. Ruppe, UStG 1994, 2. Aufl. Einf. Tz 32)."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Das Gesetzesprüfungsverfahren hat nicht ergeben, dass die vorläufige Annahme des Gerichtshofes, er habe die in Prüfung gezogene Bestimmung anzuwenden, unzutreffend wäre. Da auch sonst kein Prozesshindernis hervorgekommen ist, ist das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

2. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen die in Prüfung gezogenen Wortfolgen haben sich als zutreffend erwiesen und konnten von den Argumenten der Bundesregierung nicht zerstreut werden:

Der Bundesregierung ist einzuräumen, dass zwischen den Fällen des KFZ-Leasing und jenen der KFZ-Lieferung (= Kauf) Unterschiede im Tatsächlichen insofern bestehen, als in Fällen der Lieferung die NoVA regelmäßig sofort (im Kaufpreis) überwälzt wird, während sie bei Leasingverträgen nur durch Erhöhung der einzelnen Leasingraten, und somit auf die Vertragsdauer verteilt, überwälzt werden kann. Daraus folgen - und auch insoweit ist der Bundesregierung zuzustimmen - Unterschiede im Tatsächlichen zwischen inländischen Leasing-Unternehmen und solchen ausländischen Leasing-Unternehmen, die Leasingverträge im Inland abschließen. Während erstere die NoVA im Regelfall auf die gesamte Nutzungsdauer des Leasingfahrzeuges verteilen und "amortisieren" können (weil das Fahrzeug idR während der gesamten Nutzungsdauer im Inland genutzt wird), steht ausländischen Leasingunternehmen hiefür nur der typischerweise kürzere Zeitraum der Inlandsvermietung zur Verfügung. Die mangelnde Berücksichtigung dieses Umstandes hat der EuGH, wie die Bundesregierung richtig ausführt, im Urteil vom , Rs. C-451/99, Cura Anlagen, als Benachteiligung der im Ausland ansässigen Leasingunternehmen gewertet und als Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit eingestuft: Die NoVA als Verbrauchsabgabe müsse im Mitgliedstaat des Gebrauchs proportional zur Dauer der Zulassung dieses Fahrzeuges sein. Mit § 12a NoVAG 1991 hat der Gesetzgeber in der Folge die gemeinschaftsrechtlich erforderliche Gleichstellung zwischen inländischen und ausländischen Leasingunternehmen herbeigeführt.

Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im Prüfungsbeschluss gingen aber dahin, dass anscheinend kein Grund erkennbar ist, der es rechtfertigen kann, die Erstattung bzw. die (bloß) aliquote Besteuerung dann zu versagen, wenn die zeitlich begrenzte Nutzung im Inland nicht auf einem Leasingvertrag, sondern auf anderen Umständen beruht, bzw. dass es zu einer - im Ergebnis - nutzungsdauerbezogenen Erhebung der NoVA nur in den Fällen kommt, in denen eine gewerbliche Vermietung vorangegangen ist. Wenn die Bundesregierung damit argumentiert, dass hier unterschiedliche Lebenssachverhalte vorlägen, die auch unterschiedliche Rechtsfolgen zuließen, so kann der Gerichtshof dem wenigstens in Bezug auf Unternehmen nicht folgen: Verbringt ein inländisches Leasingunternehmen nach Beendigung des Leasingvertrages ein Leasingfahrzeug in das Ausland, hat es im Ergebnis NoVA nur für den Zeitraum der Inlandsnutzung zu entrichten; verbringt ein anderer Unternehmer ein KFZ, für das NoVA entrichtet wurde, für Unternehmenszwecke in das Ausland, bleibt er mit der vollen NoVA belastet und hat diese in die Preise seiner Leistungen einzukalkulieren, wobei auch er im Wettbewerb mit anderen Unternehmern steht, die eine solche Belastung möglicherweise nicht zu tragen haben. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem von der Bundesregierung betonten Umstand zukommen soll, dass nach § 3 NoVAG 1991 bestimmte Kraftfahrzeuge von der NoVA überhaupt befreit sind, kann der Gerichtshof nicht erkennen: Fällt NoVA von vornherein nicht an (bzw. wird sie wegen der Befreiung in vollem Umfang nach § 12 leg.cit. erstattet), ist eine (zusätzliche) Entlastung bei Verbringung in das Ausland weder möglich noch erforderlich. Es kann aber keineswegs davon ausgegangen werden, dass die geschilderten "Exportvorgänge" auch nur typischerweise auf Fahrzeuge beschränkt wären, die von der NoVA befreit sind.

Eine sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung von inländischen Leasingunternehmen gegenüber anderen Unternehmen ergibt sich aus § 12a leg.cit. auch für den Fall der Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen in das Ausland. Während Leasingunternehmen in diesem Fall die NoVA (anteilig) erstattet bekommen, unterbleibt dies bei anderen Unternehmen, so dass diese beim Verkauf entweder einen höheren Preis verlangen oder einen niedrigeren Gewinn in Kauf nehmen müssen.

§ 12a NoVAG 1991 ist vor diesem Hintergrund jedenfalls insoweit verfassungswidrig, als er die Erstattung auf Leasing-Unternehmen beschränkt und andere Unternehmen schlechthin ausschließt. Mit der Frage, ob diese Überlegungen auch auf Private zutreffen, hat sich der Gerichtshof nicht beschäftigt. Dessen ungeachtet war zur Beseitigung der aufgezeigten Verfassungswidrigkeit mit der Aufhebung der gesamten in Prüfung gezogenen Worte vorzugehen.

3. Die Aufhebung erfolgt mit Setzung einer Frist, um dem Gesetzgeber vor Eintritt der Wirkungen der Aufhebung die Möglichkeit zu geben, die Erstattungsregelung auf jene Fälle zu reduzieren, in denen sie nach diesem Erkenntnis geboten ist. Dieser Ausspruch beruht auf Art 140 Abs 5 dritter Satz B-VG.

4. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art 140 Abs 6 erster Satz B-VG.

5. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche erfließt aus Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG und § 64 Abs 2 VfGG iVm § 3 Z 3 BGBlG.

III. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.