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VfGH vom 24.09.2001, g98/01

VfGH vom 24.09.2001, g98/01

Sammlungsnummer

16259

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der bloßen Feststellung der mangelnden Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren; Verfassungswidrigkeit einer gewerberechtlichen Bestimmung über die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren auch nach teilweiser Neufassung infolge Versagung der Parteistellung auch im Fall der unrichtigen Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen durch die Behörde

Spruch

I. § 359b Abs 4 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2000, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

II. Im übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt auf Grund der dg. Beschlüsse vom und vom gemäß Art 140 Abs 1 B-VG, den Satz "Nachbarn (§75 Abs 2) haben keine Parteistellung."

in § 359b Abs 1 sowie § 359b Abs 4 Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194, idF BGBl. I 88/2000, als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Bei der Behandlung einer (hg. zu B2071/99 protokollierten) Beschwerde waren beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 359b Abs 4 Gewerbeordnung 1994, idF BGBl. I 63/1997, entstanden. Der Gerichtshof hatte daher das Beschwerdeverfahren mit Beschluß vom unterbrochen und von Amts wegen eine Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der eben genannten Bestimmung eingeleitet. Mit Erkenntnis vom sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß § 359b Abs 4 Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194, idF BGBl. I 63/1997, verfassungswidrig war.

3. § 359b Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194, idF BGBl. I 88/2000, im folgenden GewO 1994, hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§353), daß

1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1 000 m² beträgt und die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt,

so hat die Behörde (§§333, 334, 335) das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekanntzugeben, daß die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und daß die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder in der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 sowie der gemäß § 77 Abs 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlagen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§75 Abs 2) haben keine Parteistellung. In der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.

(2) ...

(3) ...

(4) Eine nicht dem Abs 1 Z 1 oder 2 oder einer Verordnung gemäß Abs 2 oder 3 unterliegende Betriebsanlage ist dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs 1 dann zu unterziehen, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§353) ergibt, daß die Anlage

1. nicht dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt und

2. ihren Standort in einem Gebiet hat, das nach den für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Rechtsvorschriften überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Tätigkeiten dient und in dem nach diesen Vorschriften das Errichten und Betreiben bzw. Ändern der Anlage zulässig ist.

(5) ..."

Gemäß § 382 Abs 6 GewO 1994, idF BGBl. I 88/2000, trat § 359b Abs 1 vorletzter und letzter Satz und Abs 4 Z 1 GewO 1994, idF BGBl. I 88/2000, mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I 88/2000 folgenden Monatsersten - dies war der - in Kraft.

II. 1. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem (hg. zu G98/01 protokollierten) Antrag vom aus, daß er über (dg. zu Zlen. 2001/04/0001, 2001/04/0002 protokollierte) Beschwerden gegen Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich zu entscheiden habe, mit denen die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die - von der Bezirkshauptmannschaft Perg jeweils unter Vorschreibung von Auflagen erfolgte - gewerbebehördliche Genehmigung gemäß § 77 GewO 1994 eines Textilmarktes (Bescheid vom ) und eines Frisiersalons (Bescheid vom ) abgewiesen und gemäß § 359b Abs 1 und Abs 4 GewO 1994 festgestellt wurde, "dass die jeweils verfahrensgegenständliche Betriebsanlage nicht dem Abschnitt 8a der GewO 1994 betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliege und ihren Standort in einem Gebiet habe, dass nach den für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Rechtsvorschriften überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Tätigkeiten diene und in dem nach diesen Vorschriften das Errichten und Betreiben bzw. Ändern der Anlage zulässig sei".

In den Begründungen dieser Bescheide führe die belangte Behörde dazu u.a. (jeweils) aus, daß das Grundstück, auf dem die Betriebsanlage errichtet werden solle, nach dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Perg als "Gebiet für Geschäftsbauten mit gemischtem Warenangebot bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von max. 6000 m²" ausgewiesen sei. Bei der jeweiligen Betriebsanlage handle es sich nicht um eine Anlage, die dem Abschnitt 8a der GewO 1994 unterliege. Die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 359b Abs 4 iVm Abs 1 GewO 1994 seien somit gegeben. Der Beschwerdeführer sei zwar zur Erhebung der Berufungen berechtigt, weil er jeweils im von der Behörde erster Instanz durchgeführten Verfahren gemäß § 356 GewO 1994 Parteistellung erlangt habe, im von der Berufungsbehörde durchgeführten vereinfachten Verfahren komme ihm jedoch gemäß § 359b Abs 1 vorletzter Satz leg.cit. keine Parteistellung zu. Es sei ihm vielmehr lediglich ein Anhörungsrecht eingeräumt. Der Schutz der öffentlichen Interessen obliege der Behörde von Amts wegen.

2.1. Der Verwaltungsgerichtshof, der die Verfahren über diese beiden Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden hat, stützt sich hinsichtlich der Begründung seines Antrages im wesentlichen auf den hg. Beschluß vom , B2071/99, betreffend § 359b Abs 4 GewO 1994, idF BGBl. I 63/1997, und weist darauf hin, daß die letzten beiden Sätze in § 359b Abs 1 leg.cit. und weitere - hier nicht relevante - Änderungen dieses Absatzes erst durch die Novelle BGBl. I 88/2000 eingefügt worden seien. Er führt sodann wörtlich folgendes aus:

"Der Verfassungsgerichtshof bezweifelte nicht, dass der Gesichtspunkt der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zur Betriebsanlagengenehmigung Einschränkungen der Nachbarrechte rechtfertigen könne, wenn typischerweise schutzwürdige Nachbarinteressen gar nicht berührt werden oder ihre Beachtung auf anderem Weg gesichert erscheine, vertrat jedoch die - vorläufige - Rechtsansicht, dass es der Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung nicht rechtfertige, Parteirechte auch in solchen Fällen vorzuenthalten, in denen nach den gesetzlichen Wertungen eine Verfahrensbeschleunigung gar nicht gerechtfertigt sei. Bei einer generellen Verneinung der Parteistellung von Nachbarn im Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 werde jedoch diese Stellung notwendigerweise auch in Fällen vorenthalten, in denen die Behörde - aus welchen Gründen immer - die Voraussetzungen eines vereinfachten Verfahrens zu Unrecht bejaht habe, rechtens jedoch ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchgeführt hätte werden müssen, in dem die Nachbarn durch rechtzeitige Einwendungen ihre Parteistellung hätten behalten können und in denen die damit allenfalls verbundene Verfahrensverzögerung jedenfalls hätte hingenommen werden müssen. Mache der Gesetzgeber die Parteistellung von Nachbarn in Bezug auf die Genehmigung von genehmigungsbedürftigen Betriebsanlagen (bei denen somit dem Grunde nach ein Schutzinteresse der Nachbarn bejaht werde) davon abhängig, ob die Voraussetzungen für eine bestimmte Art des Genehmigungsverfahrens vorliegen oder nicht, so widerspreche es den aus dem rechtsstaatlichen Prinzip abzuleitenden Anforderungen, die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Art des Verfahrens ausschließlich der Behörde zu übertragen. Es müsse somit aus verfassungsrechtlichen Gründen den Nachbarn im vereinfachten Verfahren (zumindest) eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zukommen, als ihnen die Möglichkeit eingeräumt werde, überprüfen zu lassen, ob die Behörde zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Voraussetzungen für diese Verfahrensvariante gegeben seien."

Dieser Ansicht schließe sich der Verwaltungsgerichtshof an.

2.2. Auch hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 359b Abs 4 GewO 1994, idF BGBl. I 88/2000, stützt sich der Verwaltungsgerichtshof auf jene Bedenken, die dem bereits zitierten Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom , betreffend die Verfassungsmäßigkeit des § 359b Abs 4 GewO 1994, idF BGBl. I 63/1997, zu Grunde gelegen sind.

3. Dem (hg. zu G112/01 protokollierten) Antrag des Verwaltungsgerichtshofes vom liegen - im wesentlichen - gleichgelagerte (dg. zu Zlen. 2000/04/0200, 2000/04/0208 und 2000/04/0211 protokollierte) Beschwerden gegen Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich zu Grunde. Zur Begründung dieses Antrages führt der Verwaltungsgerichtshof aus, daß aus den im Antrag vom (G98/01) näher dargelegten Gründen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Gesetzesstellen bestehen und verweist auf die Gründe dieses Antrages.

4. Die Bundesregierung erstattete im Verfahren auf Grund ihres Beschlusses vom eine Äußerung, in der sie - im Hinblick auf das hg. Erkenntnis vom , G87/00 - von einer meritorischen Stellungnahme Abstand nimmt und lediglich - für den Fall der Aufhebung - den Antrag stellt, der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art 140 Abs 5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr bestimmen, um legistische Vorkehrungen treffen zu können.

5. Von den im Verfahren beteiligten Parteien wurden ebenfalls Äußerungen erstattet: die in den Anlaßverfahren beim Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführende Partei tritt den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes bei; eine der beteiligten Parteien wiederum tritt - mit ins Einzelne gehender Begründung - den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes entgegen.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die (in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 VerfGG zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen) Anträge erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel, daß der Verwaltungsgerichtshof die von ihm angefochtenen Bestimmungen in den Anlaßbeschwerdefällen anzuwenden hat.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die Gesetzesprüfungsanträge zulässig.

2. Die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Satzes "Nachbarn (§75 Abs 2) haben keine Parteistellung." in § 359b Abs 1 GewO 1994, idF BGBl. I 88/2000, als verfassungswidrig aufzuheben, erweisen sich aber in der Sache als nicht berechtigt:

2.1. Im bereits erwähnten hg. Erkenntnis vom , G87/00, betreffend § 359b Abs 4 GewO 1994, idF BGBl. I 63/1997, hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, er bezweifle nicht, daß nach dem Konzept des § 359b Abs 1 GewO 1994 den Nachbarn bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein (verfassungsrechtlich zulässiges) vereinfachtes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren keine Parteistellung, sondern prinzipiell nur Anhörungsrechte zukommen sollen. Die Einfügung des Satzes "Nachbarn ... haben keine Parteistellung." in diesen Absatz durch die Novelle BGBl. I 88/2000 hat der Gerichtshof im zitierten Erkenntnis lediglich als Klarstellung dieser Rechtslage betrachtet. Er hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die mit dieser Variante des Genehmigungsverfahrens intendierte Verfahrensbeschleunigung ansonsten von vornherein nicht zu erreichen wäre. Davon zu unterscheiden ist aber die beschränkte Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen. Diese beschränkte Parteistellung ergibt sich - wie der Verfassungsgerichtshof in der erwähnten Entscheidung vom dargelegt hat - aus einer (gebotenen) verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs 1 GewO 1994; sie wird durch die Einfügung des angefochtenen Satzes nicht berührt, vor allem nicht ausgeschlossen.

2.2. Da durch den vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen vorletzten Satz in § 359b Abs 1 GewO 1994, idF der Novelle BGBl. I 88/2000, somit lediglich klargestellt wird, daß den Nachbarn - liegen die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vor - in diesem vereinfachten Verfahren keine Parteistellung zukommt (wogegen - sofern die Voraussetzungen dieses Verfahrens selbst in sachlicher Weise geregelt sind - keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen), hingegen die (beschränkte) Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage der Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens durch diesen Satz nicht berührt wird, sind die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes insoweit abzuweisen.

3. Die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich § 359b Abs 4 GewO 1994, idF BGBl. I 88/2000, als verfassungswidrig aufzuheben, erweisen sich hingegen in der Sache als berechtigt:

3.1. Die Z 1 des § 359b Abs 4 GewO 1994, idF BGBl. I 63/1997, hatte folgenden Wortlaut:

"1. nicht gefahrengeneigt (§82a Abs 1) ist, und".

Durch die Novelle BGBl. I 88/2000 erhielt die Z 1 des § 359b Abs 4 GewO 1994 eine neue Fassung und hat nunmehr folgenden Wortlaut:

"1. nicht dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt und".

Im hg. Erkenntnis vom , G87/00, hat der Gerichtshof die Verfassungswidrigkeit des § 359b Abs 4 GewO 1994, idF BGBl. I 63/1997, dargelegt und dies - zusammenfassend - vor allem damit begründet, daß es unsachlich sei, "daß nach § 359b Abs 4 GewO 1994 ausschließlich die raumordnungsrechtliche Widmung darüber entscheidet, ob die Nachbarn ihre Schutzinteressen selbst artikulieren und wahrnehmen können oder ob sie darauf angewiesen sind, daß die Behörde entsprechende Aufträge erteilt".

3.2. Da sich die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes - im wesentlichen - gegen die Z 2 des § 359b Abs 4 GewO 1994 gerichtet haben, die sowohl idF BGBl. I 63/1997 als auch idF BGBl. I 88/2000 mit der Z 1 dieser Bestimmung eine untrennbare Einheit bildet und außerdem durch die zuletzt genannte Novelle nicht berührt wurde, und die Neufassung der Z 1 nicht geeignet ist, die Bedenken des Gerichtshofes ob der Verfassungsmäßigkeit des § 359b Abs 4 GewO 1994, idF BGBl. I 88/2000, zu zerstreuen, ist diese Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben.

4. Die Setzung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Vorschrift beruht auf Art 140 Abs 5 dritter Satz B-VG. Die Fristsetzung soll legistische Vorkehrungen ermöglichen.

5. Der Ausspruch, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, beruht auf Art 140 Abs 6 erster Satz

B-VG.

6. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt I erfließt aus Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG und §§64 f. VerfGG iVm § 2 Abs 1 Z 4 BGBlG, BGBl. 660/1996.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.