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VfGH vom 12.12.2016, G93/2016

VfGH vom 12.12.2016, G93/2016

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der Bestimmungen über den Anspruch auf Pensionsteilung zwischen Ehegatten bzw eingetragenen Partnern auf Grund der langjährigen Mitarbeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb; Regelung trotz des Verlusts der ursprünglichen sozialpolitischen Funktion angesichts erwerbsloser Bäuerinnen weiterhin sachlich gerechtfertigt als Überbrückungshilfe für Zeiten der Arbeitslosigkeit; teils Ab-, teils Zurückweisung des Antrags des Obersten Gerichtshofes

Spruch

I. Der Antrag "§71 Abs 4, Abs 7, Abs 8 und Abs 9 BSVG idF BGBl I 2009/135, § 71 Abs 5 idF BGBl 1996/201 und § 71 Abs 6 idF BGBl 1997/139" als verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art 140 Abs 1 Z 1 lita B VG gestützten Antrag begehrt der Oberste Gerichtshof, § 71 Abs 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (in der Folge: BSVG), BGBl 559/1978 idF BGBl I 135/2009, in eventu § 71 Abs 4, Abs 7, Abs 8 und Abs 9 BSVG idF BGBl I 135/2009, § 71 Abs 5 idF BGBl 201/1996 und § 71 Abs 6 idF BGBl I 139/1997 als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die mit Haupt- und Eventualantrag angefochtenen Gesetzesbestimmungen sind hervorgehoben):

1. Die vom Obersten Gerichtshof angefochtenen Bestimmungen des § 71 Abs 4 bis 9 BSVG, BGBl 559/1978 idF BGBl I 135/2009 (bezogen auf Abs 4, Abs 7, Abs 8 und Abs 9) bzw. idF BGBl 201/1996 (bezogen auf Abs 5) bzw. idF BGBl I 139/1997 (bezogen auf Abs 6), lauten:

"Zahlungsempfänger

§71. (1) – (3) […]

(4) Von der dem Anspruchsberechtigten gebührenden Pension (Pensionssonderzahlung) ist die Hälfte dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen PartnerIn des Pensionsberechtigten auszuzahlen, sofern dieser den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit dem Pensionsberechtigten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr in der Mindestdauer von 120 Kalendermonaten geführt bzw. mindestens in diesem Ausmaß im Betrieb des Pensionsberechtigten hauptberuflich mitgearbeitet hat.

(5) Ist bei der Feststellung des Pensionsanspruches die Wartezeit

1. überhaupt entfallen (§111 Abs 2) oder

2. für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit erfüllt worden,

so tritt an die Stelle der Voraussetzung nach Abs 4 das Erfordernis einer gemeinsamen Betriebsführung bzw. hauptberuflichen Mitarbeit in den Fällen der Z 1 in der Mindestdauer von 24 Kalendermonaten, in den Fällen der Z 2 in der Mindestdauer von 60 Kalendermonaten.

(6) Als Pension im Sinne des Abs 4 gilt jede aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit gebührende Leistung nach diesem Bundesgesetz, bestehend aus Steigerungsbetrag (§130), Kinderzuschüssen (§135) sowie einer Erhöhung nach § 134a Abs 1, einschließlich Ausgleichszulage, jedoch vermindert um die auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Abzüge.

(7) Ein Auszahlungsanspruch nach Abs 4 besteht nicht, wenn und solange der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn des Pensionsberechtigten

1. auf Grund dieses oder eines anderen Bundesgesetzes in einer Pensionsversicherung pflichtversichert ist oder auf Grund einer solchen Pflichtversicherung eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit bezieht;

2. auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds steht, wenn ihm aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder wenn er auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß bezieht;

3. als Bezieher einer Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl I Nr 47/1997, oder nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl Nr 642/1973, bzw. als Bezieher einer Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz, BGBl Nr 174/1963, in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert ist oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat, auch wenn dieser Anspruch ruht;

4. im Anschluß an eine Pflichtversicherung oder im Anschluß an den Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld oder im Anschluß an die Anstaltspflege ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst bzw. Zivildienst leistet;

5. gemäß § 221 dieses Bundesgesetzes von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit ist;

6. nicht der Pflichtversicherung unterliegt, weil dessen Berufsgruppe auf Grund eines Antrages nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen ist.

(8) Der Auszahlungsanspruch entsteht mit dem Ersten des dem Einlangen des Antrages auf getrennte Auszahlung der Pension beim Versicherungsträger zweitfolgenden Kalendermonates, frühestens jedoch mit dem Ersten des Kalendermonates, der dem Anfall der Pension des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin folgt. Er endet

1. mit dem Letzten des Kalendermonates, der dem Zutreffen der Voraussetzungen des Abs 7 oder dem Tod des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin des/der Pensionsberechtigten oder der Rechtskraft des Urteils über die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft folgt,

2. im Falle des Todes des Pensionsberechtigten mit dem Erlöschen des Pensionsanspruches.

(9) Der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn des/der Pensionsberechtigten kann auf eine bereits erwirkte Auszahlung nach Abs 4 verzichten und einen ausgesprochenen Verzicht widerrufen. Verzicht und Widerruf bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form und werden mit dem Letzten des dem Einlangen der Verzichtserklärung bzw. mit dem Ersten des dem Einlangen der Widerrufserklärung beim Versicherungsträger zweitfolgenden Kalendermonates wirksam. "

2. Dieser Fassung des § 71 BSVG ist folgende Rechtsentwicklung vorangegangen:

2.1. Bis 1991 war in der Pensionsversicherung der Bauern auch dann, wenn beide Ehegatten (etwa als Miteigentümer oder Mitpächter) einen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führten, nur jeweils ein Ehegatte pensionsversichert. Im Stammgesetz über die bäuerliche Pensionsversicherung, dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz – B-PVG, BGBl 28/1970, war die Ehegattin, die mit dem pflichtversicherten Ehegatten einen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führte, von der Pensionsversicherung ausgenommen. In den Materialien (EB zur RV 1411 BlgNR 11. GP, 46) wurde dies damit begründet, dass die von der Pflichtversicherung ausgenommene Ehegattin nicht den Versicherungsschutz verlöre, weil im Falle des Todes ihres Ehegatten dessen Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Bauern auf sie gemäß § 71 B-PVG übergingen. Nach dieser Bestimmung waren für einen Anspruch auf Alters- (Erwerbsunfähigkeits)pension die Versicherungszeiten des Verstorbenen, die von diesem während des Bestandes der Ehe erworben worden sind, den aus der eigenen Pensionsversicherung der Witwe erworbenen Versicherungszeiten hinzuzurechnen, wenn die Witwe den Betrieb mindestens drei Jahre fortgeführt hat. Mit dem Inkrafttreten des BSVG, BGBl 559/1978 wurde diese Bestimmung als § 125 BSVG übernommen und steht im Wesentlichen bis heute in Geltung.

2.2. § 5 Abs 4 BSVG, BGBl 559/1978, ab der 2. Novelle zum BSVG:§ 2a BSVG, sah weiterhin vor, dass die Ehegattin von der Pensionsversicherung nach dem BSVG ausgenommen ist, auch wenn sie mit dem pflichtversicherten Ehegatten denselben Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führt.

War bis zur 4. Novelle zum BSVG, BGBl 284/1981, bei der Führung desselben land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durch Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr stets die Ehegattin von der Pflichtversicherung ausgenommen, so wurde mit der 4. Novelle zum BSVG § 2a BSVG geschlechtsneutral gefasst: Bei gemeinsamer Betriebsführung war nun jener Ehegatte von der Pflichtversicherung ausgenommen, der bereits anderweitig sozialversichert oder in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (zB als Beamter) tätig war; traf dies auf beide Ehegatten oder keinen von ihnen zu, so war nur jener Ehegatte pflichtversichert, der dem Versicherungsträger bekannt gegeben wurde. Unterblieb dies, dann sah das Gesetz eine Sonderregelung vor, nach welcher letztlich (subsidiär) der ältere Ehegatte pflichtversichert war. Diese Regelung wurde bis zur 16. Novelle zum BSVG (BGBl 678/1991, also bis ) beibehalten.

2.3. Während der Geltung dieser Rechtslage, die jeweils einen Ehegatten von der Pensionsversicherung ausschloss (nach den Materialien zur 16. Novelle zum BSVG, BGBl 678/1991, AB 313 BlgNR 18. GP, 2, waren überwiegend die Ehegattinnen von der Ausnahme aus der Pensionsversicherung betroffen), wurde mit der 13. Novelle zum BSVG, BGBl 751/1988, § 71 Abs 4 bis 9 BSVG, eingeführt, womit zwischen den Ehegatten zugunsten und auf Antrag jenes Ehegatten, der nicht mehr erwerbstätig war und auch keinen Anspruch auf eine Pension erworben hat, eine Pensionsteilung ("Pensionssplitting") ermöglicht wurde. Dies unter der Voraussetzung, dass dieser Ehegatte (in der Regel die Ehegattin) den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit dem Pensionsberechtigten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr in der Mindestdauer von 120 Kalendermonaten geführt bzw. mindestens in diesem Ausmaß im Betrieb des Pensionsberechtigten hauptberuflich mitgearbeitet hatte.

2.4. § 71 BSVG in dieser Fassung lautete auszugsweise:

"Zahlungsempfänger

§71. (1) Die Leistungen werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte minderjährig, so ist die Leistung dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Versicherung zustehen, selbst empfangsberechtigt. In den Fällen des gemäß § 182 entsprechend anzuwendenden § 361 Abs 2 dritter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist die Leistung unmittelbar an den Antragsteller auszuzahlen. Ist für einen Anspruchsberechtigten ein Sachwalter bestellt, so ist diesem die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.

(2) – (3) […]

(4) Von der dem Anspruchsberechtigten gebührenden Pension (Pensionssonderzahlung) ist die Hälfte dem Ehegatten des Pensionsberechtigten auszuzahlen, sofern dieser den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit dem Pensionsberechtigten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr in der Mindestdauer von 120 Kalendermonaten geführt bzw. mindestens in diesem Ausmaß im Betrieb des Pensionsberechtigten hauptberuflich mitgearbeitet hat.

(5) Ist bei der Feststellung des Pensionsanspruches die Wartezeit

1. überhaupt entfallen (§111 Abs 2) oder

2. für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit erfüllt worden,

so tritt an die Stelle der Voraussetzung nach Abs 4 das Erfordernis einer gemeinsamen Betriebsführung bzw. hauptberuflichen Mitarbeit in den Fällen der Z 1 in der Mindestdauer von 24 Kalendermonaten, in den Fällen der Z 2 in der Mindestdauer von 60 Kalendermonaten.

(6) Als Pension im Sinne des Abs 4 gilt jede aus den Versicherungsfällen des Alters und der dauernden Erwerbsunfähigkeit gebührende Leistung nach diesem Bundesgesetz, bestehend aus Steigerungsbetrag (§130 Abs 1 und 2), Zurechnungszuschlag (§130 Abs 3), Kinderzuschlag (§131), Kinderzuschüssen (§135) sowie einer Erhöhung nach § 134 Abs 1, einschließlich Ausgleichszulage, jedoch vermindert um die auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Abzüge.

(7) Ein Auszahlungsanspruch nach Abs 4 besteht nicht, wenn und solange

1. auf den Ehegatten des Pensionsberechtigten eine der im § 2a Abs 1 Z 1, 2, 3, 5 oder 6 angeführten Voraussetzungen zutrifft, oder

2. der Ehegatte des Pensionsberechtigten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegt oder Anspruch auf eine Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, oder

3. es sich beim Ehegatten des Pensionsberechtigten um eine Person handelt, die im § 2 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl Nr 624/1978, angeführt ist.

(8) Der Auszahlungsanspruch entsteht mit dem Ersten des dem Einlangen des Antrages auf getrennte Auszahlung der Pension beim Versicherungsträger zweitfolgenden Kalendermonates, frühestens jedoch mit dem Ersten des Kalendermonates, der dem Anfall der Pension des Ehegatten folgt. Er endet

1. mit dem Letzten des Kalendermonates, der dem Zutreffen der Voraussetzungen des Abs 7 oder dem Tod des Ehegatten des Pensionsberechtigten oder der Rechtskraft des Urteils über die Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe folgt,

2. im Falle des Todes des Pensionsberechtigten mit dem Erlöschen des Pensionsanspruches.

(9) Der Ehegatte des Pensionsberechtigten kann auf eine bereits erwirkte Auszahlung nach Abs 4 verzichten und einen ausgesprochenen Verzicht widerrufen. Verzicht und Widerruf bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form und werden mit dem Letzten des dem Einlangen der Verzichtserklärung bzw. mit dem Ersten des dem Einlangen der Widerrufserklärung beim Versicherungsträger zweitfolgenden Kalendermonates wirksam."

2.5. Die Erläuterungen (Erläut. zur RV 784 BlgNR 17. GP, 6) führen dazu auszugsweise Folgendes aus:

"Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist in der Vergangenheit wiederholt und in letzter Zeit verstärkt der Wunsch mitgeteilt worden, den Ehegatten eines ehemals in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen an der Bauernpension seines Ehegatten zur Hälfte zu beteiligen, sofern beide Eheteile den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt haben. In der Folge hat die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs eine bezügliche Anregung auf Änderung der Rechtslage übermittelt.

Diese Anregungen werden mit dem gegenständlichen Änderungsvorschlag aufgegriffen, weil nach der geltenden Rechtslage bei Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr durch Ehegatten stets nur ein Ehegatte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern erfaßt wird (§2 a BSVG), nur einer daher Versicherungszeiten und später einen Pensionsanspruch erwerben kann. Eine Beteiligung des anderen, von der Pflichtversicherung und vom späteren Pensionsanspruch ausgeschlossenen Ehegatten erscheint demnach gerechtfertigt. Sind doch bei Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr durch Ehegatten beide Eheteile als Betriebsführer anzusehen, erfüllen daher beide an sich die Voraussetzungen für den Eintritt der Pflichtversicherung und sind letztlich die Erträgnisse des Betriebes, die auch auf dem Umweg über den Versicherungswert die Grundlage für die Beitragsbemessung bilden, auf den gemeinsamen Arbeitseinsatz beider Eheleute zurückzuführen.

Ein Anteil am Betriebserfolg im gleichen Ausmaß wie bei der Bewirtschaftung des Betriebes durch Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr ist aber auch in jenen Fällen festzustellen, in denen der Ehegatte des Pensionsberechtigten in dessen Betrieb hauptberuflich mitgearbeitet hat, ohne daß die rechtlichen Voraussetzungen für eine gemeinsame Betriebsführung vorgelegen waren. Es erschiene daher begründet und vertretbar, im Rahmen des vorliegenden Novellenentwurfes für das Entstehen eines Auszahlungsanspruches die hauptberufliche Mitarbeit des Ehegatten den Fällen einer gemeinsamen Betriebsführung gleichzustellen. Als hauptberufliche Mitarbeit wäre in diesem Zusammenhang allerdings nur jene Tätigkeit anzusehen, durch die die Arbeitskraft derart in Anspruch genommen wurde, daß die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit praktisch ausgeschlossen war.

[…]

In weiterer Folge war zu überlegen, in welcher Rechtsform eine Beteiligung des einen Ehegatten am Pensionsanspruch des anderen Ehegatten vorgesehen werden soll. In Verfolgung des Grundsatzes der Verwaltungsökonomie sollte am gegenwärtigen Zustand, der bei gemeinsamer Betriebsführung durch Ehegatten nur einen Eheteil der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterwirft und daher auch nur einen Pensionsanspruch entstehen läßt, nicht gerüttelt werden. Dieses Ergebnis der Überlegungen führt aber zu dem im Entwurf zum Ausdruck gebrachten Vorschlag, den Pensionsanspruch an sich unberührt zu lassen und dem Ehegatten des Pensionsberechtigten lediglich einen Auszahlungsanspruch einzuräumen, der im gleichen Ausmaß den Auszahlungsanspruch des Pensionsberechtigten reduziert.

[…]

Im Begutachtungsverfahren ist von mehreren Stellen die Frage aufgeworfen worden, wer zur AntragsteIlung auf Leistung des Auszahlungsbetrages befugt ist. Diese Fragestellung gibt Anlaß, näher auf die Rechtsnatur des Auszahlungsanspruches einzugehen. Wie schon aus der im Entwurf vorgeschlagenen Ergänzung des § 182 BSVG hervorgeht, bedarf es einer Möglichkeit zur Kontrolle der Entscheidung des Versicherungsträgers. Dies wird dadurch erreicht, daß der Auszahlungsanspruch als eine Leistung besonderer Art zwar nicht als Leistung der Pensionsversicherung zu gelten hat, den Leistungen der Pensionsversicherung aber in verfahrensrechtlichen Belangen gleichgestellt wird. Wenn daher dieser Auszahlungsanspruch kraft gesetzlicher Anordnung den Leistungssachen zugeordnet wird, der Versicherungsträger hierüber in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen hat, und seine Entscheidung im Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten überprüft werden kann, dann kann es auch nicht mehr zweifelhaft sein, daß aus der nach § 182 BSVG anzuwendenden Bestimmung des § 361 ASVG die Antragsberechtigung des Ehegatten des Pensionsberechtigten folgt.

Des weiteren läßt die angeordnete Reduktion der Pension um 'die auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Abzügen' unmißverständlich erkennen, daß Gegenstand der Teilung der Pension zwischen den Ehegatten nur die Nettopension sein kann.

[…]

Die mit dem vorliegenden Entwurf in Aussicht genommene Neuregelung ist, wie schon oben deutlich gemacht, auf die Fälle zu beschränken, in denen Ehegatten den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt haben bzw. in denen der Ehegatte des Betriebsinhabers im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich mitgearbeitet hat. Für das Entstehen des Auszahlungsanspruches ist daher zu verlangen, daß gemeinsame Betriebsführung bzw. hauptberufliche Mitarbeit in einem Zeitraum bestanden hat, der in Relation zur geforderten Wartezeit für den Anspruch auf Alterspension als erheblich zu werten ist. Der Entwurf enthält in diesen Belangen auch eine Sonderregelung für die Fälle, in denen die Wartezeit insbesondere wegen eines Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) oder wegen einer in verhältnismäßig jungen Jahren eingetretenen dauernden Erwerbsunfähigkeit entfallen ist (§111 Abs 2 BSVG) oder doch in einem Ausmaß zu erfüllen war, das unter der für die Alterspension vorgesehenen Dauer liegt. Aber auch in dieser Sonderregelung wurde – ebenso wie in der allgemeinen Anordnung – darauf Bedacht genommen, daß gemeinsame Betriebsführung bzw. hauptberufliche Mitarbeit doch in einem relevanten Ausmaß in bezug auf die geforderte Wartezeit bzw. auf die Dauer der Ehe bestanden hat.

Daß eine Beteiligung am Pensionsanspruch des anderen Ehegatten grundsätzlich in den Fällen des § 2 a Abs 1 BSVG nicht erfolgen soll, erscheint schon aus der Überlegung schlüssig, daß, die Tatbestände der eben zitierten Gesetzesvorschrift ohnehin eine andere Vorsorge für die Fälle des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. dauernden Erwerbsunfähigkeit entweder in Form einer bereits bestehenden Leistung oder als Anwartschaft des Ehegatten des Pensionsberechtigten in sich schließen. Das gleiche gilt auch für jene Fälle, in denen beide Ehegatten über einen Leistungsanspruch aus der Pensionsversicherung der Bauern verfügen, sodaß eine wechselseitige Beteiligung von Ehegatten am bäuerlichen Pensionsanspruch des anderen verhindert wird. Hinzu kommen des weiteren auch jene Fälle, in denen der Ehegatte des Pensionsberechtigten in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist und daher auch einen eigenen Pensionsanspruch zu erwarten hat. Ebenso werden Leistungen (Anwartschaften) aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Auszahlungsanspruch nach dem Entwurf ausschließen. Hingegen sollte dann, wenn der Ehegatte des Pensionsberechtigten auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers Anstaltspflege erhält (§2 a Abs 1 Z 4 BSVG), dies einem Auszahlungsanspruch nicht entgegenstehen.

In diesem Zusammenhang kommt auch jenen Tatbeständen Bedeutung zu, die einen bereits festgestellten Auszahlungsanspruch berühren (Abs8 Z 1 bis 4 des Entwurfes). Der Bestimmung der Z 4 im Abs 8 liegt die Überlegung zugrunde, daß im Zuge der Auflösung der Ehe für allfällige Unterhaltsansprüche im Bereich des Zivilrechtes Vorsorge zu treffen wäre.

Was die Vollziehung der neuen Rechtsvorschriften anlangt, so ist deutlich zum Ausdruck gebracht, daß dem Antragsrecht uneingeschränkt Geltung zukommt."

2.6. Dieses System, wonach bei gemeinsamer Betriebsführung nur ein Ehegatte pensionsversichert sein sollte, wurde mit der 16. Novelle zum BSVG, BGBl 678/1991, im Grundsatz aufgegeben. Seither besteht gemäß § 2a leg.cit. die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für beide Ehegatten, und zwar nicht nur in jenen Fällen, in denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt wird, sondern auch dann, wenn zwar keine Mitunternehmerschaft bestand, aber ein Ehegatte im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich tätig gewesen ist. Diese Änderung des Konzepts des Gesetzgebers durch die 16. Novelle zum BSVG erfolgte zunächst aber nur unter dem Vorbehalt der Subsidiarität gegenüber anderen Zweigen der gesetzlichen Pensionsversicherung: Die Pflichtversicherung beider Ehegatten nach dem BSVG bestand nur dann, wenn der mitarbeitende oder den Betrieb gemeinsam mit dem anderen führende Ehegatte nicht auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in einer Pensionsversicherung pflichtversichert war oder auf Grund einer solchen Pflichtversicherung eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit bezog. Nach dem Bericht des Sozialausschusses (AB 313 BlgNR 18. GP, 2) betraf diese Erweiterung der Pflichtversicherung der Sache nach hauptsächlich in der Landwirtschaft tätige Frauen, die auf Grund der früheren Regelung häufig unversichert geblieben waren und für die ein eigener Pensionsanspruch ermöglicht werden sollte (vgl. AB 313 BlgNR 18. GP, 2).

3. Die Übergangsbestimmung des ArtIII Abs 2 BSVG idF BGBl 678/1991 sah in diesem Zusammenhang vor, dass Personen, die zwar ab dem dieser Pflichtversicherung unterlegen wären, aber zu diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten und am nicht der Pflichtversicherung unterlagen, bis spätestens bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einen Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung stellen konnten. Diese Befreiungsmöglichkeit wurde durch § 247 Abs 1 Z 1 iVm Abs 14 BSVG in der Fassung der 18. Novelle zum BSVG, BGBl 337/1993, rückwirkend zum erweitert: An die Stelle des 50. Lebensjahres trat das 45. Lebensjahr und die Antragsfrist wurde bis verlängert.

3.1. Mit Abschnitt II der 21. Novelle zum BSVG (ASRÄG 1997), BGBl I 139/1997, wurden § 2a sowie § 71 Abs 7 BSVG schließlich dahin geändert, dass ab (§263 Abs 1 BSVG) die Subsidiarität der Pensionsversicherung nach dem BSVG für Ehegatten aufgegeben und im Zuge der Einführung der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen die Mehrfachversicherung im Falle mehrerer Beschäftigungen auch im BSVG eingeführt wurde.

3.2. § 2a sowie § 71 Abs 4 und 7 BSVG lauten seither in dieser Fassung:

"Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung von Ehegatten bei gemeinsamer Betriebsführung oder hauptberuflicher Beschäftigung

§2a. (1) Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt, oder ist ein Ehegatte im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Ehegatten in der Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.

(2) Sind beide Ehegatten als Kind bzw. Schwiegerkind im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt, so sind beide nach § 2 Abs 1 Z 2 in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

Zahlungsempfänger

§71. (1) – (3) […]

(4) Von der dem Anspruchsberechtigten gebührenden Pension (Pensionssonderzahlung) ist die Hälfte dem Ehegatten des Pensionsberechtigten auszuzahlen, sofern dieser den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit dem Pensionsberechtigten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr in der Mindestdauer von 120 Kalendermonaten geführt bzw. mindestens in diesem Ausmaß im Betrieb des Pensionsberechtigten hauptberuflich mitgearbeitet hat.

(5) – (6) […]

(7) Ein Auszahlungsanspruch nach Abs 4 besteht nicht, wenn und solange der Ehegatte des Pensionsberechtigten

1. auf Grund dieses oder eines anderen Bundesgesetzes in einer Pensionsversicherung pflichtversichert ist oder auf Grund einer solchen Pflichtversicherung eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit bezieht;

2. auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds steht, wenn ihm aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder wenn er auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß bezieht;

3. als Bezieher einer Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl I Nr 47/1997, oder nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl Nr 642/1973, bzw. als Bezieher einer Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz, BGBl Nr 174/1963, in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert ist oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat, auch wenn dieser Anspruch ruht;

4. im Anschluß an eine Pflichtversicherung oder im Anschluß an den Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld oder im Anschluß an die Anstaltspflege ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst bzw. Zivildienst leistet;

5. gemäß § 221 dieses [Bundesgesetzes] von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit ist;

6. nicht der Pflichtversicherung unterliegt, weil dessen Berufsgruppe auf Grund eines Antrages nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen ist.

(8) […]"

4. § 71 Abs 4 bis 9 BSVG steht seither, sieht man von der Erweiterung des begünstigten Personenkreises auf eingetragene Partner durch das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl I 135/2009, und von kleineren legistischen Anpassungen ab, im Wesentlichen unverändert in Geltung (vgl. die eingangs in Pkt. II.1. wiedergegebene, angefochtene Fassung).

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt nach den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Die im Jahr 1960 geborene Ehegattin des Klägers im Anlassverfahren vor dem Obersten Gerichtshof arbeitete von bis und von bis (insgesamt 258 Kalendermonate) hauptberuflich im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers mit. Für diese Zeiträume erwarb sie Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG. Den Beiträgen der Ehegatten zur Pensionsversicherung lag jeweils die Hälfte des Versicherungswertes des landwirtschaftlichen Betriebes zugrunde.

1.2. Dem im Jahr 1956 geborenen Kläger des Anlassverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof wurde mit Bescheid der beklagten Partei, der Sozialversicherungsanstalt (im Folgenden: SVA) der Bauern, vom Erwerbsunfähigkeitspension ab in der Höhe von € 1.059,36 zuerkannt. Mit Bescheid der SVA der Bauern vom wurde ausgesprochen, dass die Erwerbsunfähigkeitspension des Klägers gemäß § 71 Abs 4 BSVG geteilt werde. Der Auszahlungsanspruch des Klägers betrage ab € 515,96, den anderen Pensionsteil erhalte dessen Ehegattin.

1.3. Mit der beim Obersten Gerichtshof mittels Revision bekämpften Entscheidung wies das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Klage, mit der die Abweisung des Anspruches der Ehefrau des Klägers auf Teilung des Pensionsanspruches begehrt wird, ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der historischen (subjektiv-teleologischen) Auslegungsmethode § 71 Abs 4 iVm § 71 Abs 7 BSVG dahin interpretiert werden könne, dass ein Auszahlungsanspruch nur dann nicht bestehe, wenn eine ausreichende Eigenversorgung vorliege. Bei einer Pensionsteilung nach § 71 BSVG liege der Zahlung der SVA der Bauern keine Übernahme familienrechtlicher Verpflichtungen des Pensionisten zugrunde, sondern es handle sich dabei um die Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Anspruches des Auszahlungsberechtigten gegenüber der SVA der Bauern, bei der die über die familienrechtliche Beistandspflicht hinausgehende Mitwirkung im bäuerlichen Betrieb berücksichtigt werden solle.

2. Der Oberste Gerichtshof legt die Bedenken, die ihn zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, nach einer Darstellung der Rechtsentwicklung wie folgt dar:

"2.1. Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Aspekt des aus dem Gleichheitssatz (Art7 B VG; Art 2 StGG) abgeleiteten Sachlichkeitsgebots, das es dem Gesetzgeber verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (zB VfSlg 11.369/1987; 17.931/2006), und unter dem Blickwinkel des Grundrechts der Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG, Art 1 des 1. ZPEMRK) Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 71 Abs 4 BSVG in der geltenden Fassung.

[…]

3.3. Wurde der Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr nur eines Ehegatten geführt, der entweder nur als Landwirt(in) oder auch als Arbeiter(in), Angestellte(r), Gewerbetreibende(r), freiberuflich Tätige(r), Notar(in), Notariatskanditat(in) in einer Pensionsversicherung pflichtversichert, Beamte(r), Ruhegenussbezieher(in) oder Pensionist(in) war und war der andere nur hauptberuflich im Betrieb beschäftigt, so war vor dem der hauptberuflich im Betrieb beschäftigte Ehegatte nicht bauernpensionsversichert. Für diesen Personenkreis bestand vor dem allenfalls die Möglichkeit einer Pflichtversicherung nach dem ASVG (vgl Radner et al , Bauernsozialversicherung 19 und § 2 Anm 12). War sowohl der (die) Betriebsführer(in) als auch der hauptberuflich im Betrieb beschäftigte Ehegatte jeweils nach dem ASVG, GSVG, FSVG pensionsversichert oder Beamte(r), Ruhegenussbezieher(in) oder Pensionist(in), so war der (die) Betriebsführer(in) zusätzlich bauernpensionsversichert (vgl Radner et al, Bauernsozialversicherung 19).

4.1. Der Gesetzgeber der 13. BSVG-Novelle sah sich zur Schaffung des Auszahlungsanspruchs nach § 71 Abs 4 BSVG veranlasst, weil nach der damals geltenden Rechtslage bei Führung eines land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebs auf gemeinsame Rechnung und Gefahr durch Ehegatten stets nur ein Ehegatte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern erfasst war und daher nur ein Ehegatte Versicherungszeiten und später einen Pensionsanspruch erwerben konnte. Eine Beteiligung des anderen, von der Pflichtversicherung und vom späteren Pensionsanspruch ausgeschlossenen Ehegatten erschien ihm deshalb gerechtfertigt, weil beide Ehegatten als Betriebsführer anzusehen seien. Beide erfüllten daher an sich die Voraussetzungen für den Eintritt der Pflichtversicherung und es seien letztlich die Erträgnisse des Betriebs, die auch auf dem Umweg über den Versicherungswert die Grundlage für die Beitragsbemessung bildeten, auf den gemeinsamen Arbeitseinsatz beider Eheleute zurückzuführen (ErläutRV 784 BIgNR 17. GP 7).

4.2. Die Einbeziehung des Ehegatten, der im vom anderen allein geführten land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich mitarbeitete, in den Kreis der nach § 71 Abs 4 BSVG Anspruchsberechtigten erschien dem Gesetzgeber begründet und vertretbar, weil auch dieser Ehegatte im gleichen Ausmaß einen Anteil am Betriebserfolg wie bei gemeinsamer Betriebsführung habe (ErläutRV 784 BIgNR 17. GP 7).

4.3. Dass eine Beteiligung am Pensionsanspruch des anderen Ehegatten in den Fällen des § 2a Abs 1 Z 1 bis 3, 5 und 6 BSVG nicht erfolgen sollte (§71 Abs 7 Z 1 BSVG), beruhte auf der Überlegung, dass diese Tatbestände ohnehin eine andere Vorsorge für die Fälle des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw dauernden Erwerbsunfähigkeit entweder in Form einer bereits bestehenden Leistung oder als Anwartschaft des Ehegatten des Pensionsberechtigten in sich schließen. Das gleiche galt nach Auffassung des Gesetzgebers auch für jene Fälle, in denen beide Ehegatten über einen Leistungsanspruch aus der Pensionsversicherung der Bauern verfügten, sodass eine wechselseitige Beteiligung von Ehegatten am bäuerlichen Pensionsanspruch des anderen verhindert werde. Hinzu kämen auch jene Fälle, in denen der Ehegatte des Pensionsberechtigten in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist und daher auch einen eigenen Pensionsanspruch zu erwarten hat (vgl § 71 Abs 7 Z 2 BSVG; ErläutRV 784 BlgNR 17. GP 8).

5.1. Anspruchsberechtigte nach § 71 Abs 4 BSVG idF 13. BSVG-Novelle waren wirtschaftlich inaktiv gewordene, ehemals in der Land- und Forstwirtschaft selbständig oder unselbständig, aber (aufgrund der Zuordnungsnorm des § 2a BSVG oder mangels Versicherungspflicht des hauptberuflich Beschäftigten) nicht bauernpensionsversichert erwerbstätige Ehegatten, solange sie keine Pension oder keinen Ruhegenuss bezogen.

5.2. Ohne § 71 Abs 4 BSVG zu ändern, erweiterte die 16. BSVG-Novelle den Kreis der Anspruchsberechtigten. Anspruchsberechtigt waren nun auch nicht mehr wirtschaftlich aktive Ehegatten, die noch keine Pension oder keinen Ruhegenuss bezogen, auch wenn ihre selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit im (gemeinsamen) Betrieb ihre Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG zur Folge gehabt hatte und sie daher einen eigenen Pensionsanspruch zu erwarten hatten.

5.3. Insbesondere gemessen an den vom Gesetzgeber der 13. BSVG-Novelle mit der Schaffung des § 71 Abs 4 BSVG verfolgten Intentionen scheint die Einbeziehung des pflichtversicherten Ehegatten, der im gemeinsamen Betrieb selbständig erwerbstätig oder im Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt gewesen war, aber noch nicht pensions-(ruhegenuss-)berechtigt ist, sachlich nicht begründbar:

6.1. Diese Erweiterung beruht nicht auf einer bewussten und gewollten Entscheidung des Gesetzgebers. Das lässt sich aus dem Umstand der Nichtänderung des § 71 Abs 7 Z 1 aus Anlass der 16. BSVG-Novelle und aus den Gesetzesmaterialien dieser Novelle (AB 313 BIgNR 18. GP) ableiten, die die 'Pensionsteilung' nicht erwähnen. Auch den Gesetzesmaterialien zur 21. BSVG-Novelle (ErläutRV 886 BIgNR 20. GP insb 118 f) und zum Eingetragenen Partnerschaft-Gesetz, BGBI I 2009/135, sind Hinweise auf eine gewollte Einbeziehung des Ehegatten (der Ehegattin oder des/der eingetragenen PartnerIn) in einer wie in Punkt 5.2. beschriebenen Situation nicht zu entnehmen.

6.2. Die Erweiterung führt einseitig zu Lasten des früher pensionsberechtigten Ehegatten dazu, dass der andere an dessen Bauernpension teilhaben kann, obwohl die gemeinsame Betriebsführung oder die hauptberufliche Mitarbeit bereits zu einer Teilung der Beitragsgrundlage und damit zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage der Pension führte. Der früher bauernpensionsberechtigte Ehegatte hat hingegen keinen Anspruch auf Auszahlung der Hälfte der Bauernpension des anderen Ehegatten.

7. Da der Auszahlungsanspruch nach § 71 Abs 4 BSVG die Verfügung des Pensionisten über die ihm gebührende Pensionsleistung auf die Hälfte der Leistung beschränkt, bestehen in einer Konstellation wie der vorliegenden auch Bedenken betreffend einen verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentumsrecht."

3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt und für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen die Setzung einer Frist von 18 Monaten beantragt:

"3. Soweit der Oberste Gerichtshof seine verfassungsrechtlichen Bedenken damit begründet, dass die Regelung gemessen an der Intention des Gesetzgebers sachlich nicht begründbar sei und nicht auf seiner bewussten und gewollten Entscheidung beruhe, ist ihm zunächst Folgendes entgegenzuhalten: Der Gleichheitssatz beschränkt die Gesetzgebung nicht in ihrer Entscheidung über das 'Ob' einer Gesetzesänderung, solange nur das Gesetz in der geänderten Fassung den Anforderungen des Gleichheitssatzes entspricht. Für die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesänderung kommt es insoweit auch nicht auf die Ausführungen – oder das Fehlen entsprechender Ausführungen – in den Materialien an (vgl. VfSlg 19.434/2011). Am Norminhalt des angefochtenen § 71 Abs 4 BSVG, wie er oben […] dargestellt wurde, bestehen aber angesichts des klaren Wortlautes dieser Bestimmung keine Zweifel.

4.1. Wie die Entstehungsgeschichte des § 71 Abs 4 bis 9 BSVG zeigt, dient der Anspruch auf Teilung der Pension dem Zweck, den im (gemeinsamen) Betrieb mitarbeitenden Ehegatten im Alter abzusichern.

Durch den Teilungsanspruch wurde jedem der beiden einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemeinsam führenden Ehegatten gesetzlich ein Anspruch auf einen Teil jener Pension eingeräumt, die auf Grundlage der gemeinsam erwirtschafteten Erträgnisse des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes erworben wurde (vgl. die oben […] wiedergegebene RV 784 BlgNR 17. GP 7). Der Anspruch des Ehegatten auf Auszahlung der Hälfte der dem Pensionsberechtigten zustehenden Pension war dabei von Anfang an subsidiär: Er gebührte nur, wenn keine andere Vorsorge bestand. War der Ehegatte weiterhin erwerbstätig und auf Grund dieser Tätigkeit in einer Pensionsversicherung pflichtversichert bzw. stand ihm eine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss zu oder hatte er einen Anspruch auf Auszahlung einer Pension oder einer vergleichbaren Leistung, bestand kein Teilungsanspruch. Das galt von Anfang an auch für den Fall, dass der Ehegatte des Pensionsberechtigten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG unterliegt oder Anspruch auf eine Pensionsleistung aus einer Pflichtversicherung nach dem BSVG hat.

Der Anspruch auf Teilung der Pension stand folglich nur einem Ehegatten zu, der seine – eine Pensionsversicherung oder Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss begründende – Tätigkeit aufgegeben hatte bzw. aufgeben musste, ohne (bereits) einen eigenen Pensionsanspruch erworben zu haben.

4.2. Ziel der Regelung über den Auszahlungsanspruch ist daher die Versorgung jenes Ehegatten, der nicht über einen eigenen Pensionsanspruch verfügt. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhält, steht der Versorgungsgedanke in der Sozialversicherung, im Besonderen in der Pensionsversicherung, im Vordergrund (vgl. VfSlg 16.539/2002). Es handelt es sich dabei um ein zulässiges Ziel der Pensionsversicherung.

4.3. Der Auszahlungsanspruch ist daher entsprechend seiner Zielsetzung zeitlich auf die Versorgungsfunktion begrenzt: Ein Anspruch auf die Hälfte der dem Ehegatten gebührenden Pension kann daher auch bloß vorübergehend bestehen; dann nämlich, wenn zwar im Rahmen einer Pflichtversicherung (in einer Pensionsversicherung nach dem BSVG oder einem anderen Sozialversicherungsgesetz) Versicherungszeiten erworben wurden, aber noch nicht alle Voraussetzungen für eine Leistung aus der Pensionsversicherung erfüllt sind.

4.4.1. Zwar ist dem Obersten Gerichtshof darin zuzustimmen, dass durch die 16. Novelle zum BSVG eine Änderung insofern stattgefunden hat, als die Notwendigkeit für den Auszahlungsanspruch im Regelfall in jenen Fällen nicht mehr besteht, in denen beide Ehegatten auf Grund ihrer Pflichtversicherung je eigene Pensionsansprüche erworben haben. Darauf nimmt aber der Ausnahmekatalog des § 71 Abs 7 BSVG Bedacht: Der Auszahlungsanspruch gelangt lediglich in jenen Fällen zur Anwendung, in denen einer der Ehegatten zwar Versicherungszeiten, aber noch keinen Pensionsanspruch erworben hat und auch nicht anderweitig versorgt ist. Dieser Fall kann etwa dann eintreten, wenn der (ältere) Ehegatte – etwa nach Erreichen der für seinen Pensionsanspruch notwendigen Versicherungszeiten bzw. des Anfallsalters für die Alterspension – den Betrieb (vorzeitig) aufgibt, der andere (jüngere) Ehegatte zu diesem Zeitpunkt jedoch – zB auf Grund fehlender Versicherungszeiten oder wegen Nicht-Erreichung des Anfallsalters für die Alterspension – selbst (noch) keinen Pensionsanspruch erworben hat.

4.4.2. Solche Konstellationen konnten insbesondere in der Übergangsphase nach Einführung der Pflichtversicherung für beide Ehegatten durch die 16. Novelle zum BSVG eintreten, wenn nämlich der nunmehr auch pflichtversicherte zweite Ehegatte mangels ausreichender Versicherungszeiten keinen eigenen Pensionsanspruch (mehr) erwerben konnte.

Für eben diese Fälle sah die Übergangsbestimmung des ArtIII Abs 2 der 16. Novelle zum BSVG (vgl. dazu näher oben […]) die Möglichkeit vor, auf Antrag im 'Altsystem' zu verbleiben. Damit sollte es für land(forst)wirtschaftliche Betriebe, in denen die Neuregelung zu einer effektiven Schlechterstellung der beiden Ehegatten geführt hätte, weil die Pension des Ehegatten auf Grund der Teilung sinkt, der andere Ehegatte aber umgekehrt nicht mehr genügend Beitragszeiten erwerben konnte, um den Verlust auszugleichen, bei der alten Rechtslage bleiben (vgl. IA 372/A 18. GP 2). Diesfalls unterlag also weiterhin lediglich ein Ehegatte der Pflichtversicherung und erwarb daher den (vollen) Pensionsanspruch, während der andere Ehegatte durch den Auszahlungsanspruch nach § 71 Abs 4 BSVG versorgt wurde.

4.4.3. Im Hinblick auf die Teilung der Beitragsgrundlage und der sich daraus ergebenden Verringerung des eigenen Pensionsanspruches ist überdies darauf hinzuweisen, dass es Ehegatten nach Inkrafttreten des ASRÄG 1997 – das die Subsidiarität der Pensionsversicherung gegenüber einer Pflichtversicherung nach anderen Vorschriften beseitigte und die lückenlose Pflichtversicherung beider Ehegatten einführte – in einem Übergangszeitraum von zwei Jahren freistand, gemäß § 263 Abs 3 BSVG zu beantragen, dass ihre jeweilige Beitragsgrundlage mit dem gesamten Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes festgestellt wird. Bei entsprechender Antragstellung konnte daher der – bisher allein versicherte – Ehegatte trotz nunmehriger Erfassung auch des anderen Ehegatten, einen (vollen) Pensionsanspruch erwerben.

4.4.4. Die Bundesregierung geht daher zusammenfassend davon aus, dass der Teilungsanspruch des § 71 Abs 4 BSVG dem in der Pensionsversicherung zulässigen Versorgungsgedanken dient und sein Anwendungsbereich auf solche Versorgungsfälle beschränkt ist, und dass allfällige Verschlechterungen bzw. Härten, die sich aus der Teilung der Beitragsgrundlagen bei einer Pflichtversicherung beider Ehegatten ergeben, durch entsprechende Übergangsbestimmungen sowohl in Bezug auf die Pflichtversicherung des zweiten Ehegatten als auch in Bezug auf die Beitragsgrundlagen hinreichend Rechnung getragen wurde. § 71 Abs 4 BSVG ist daher nicht unsachlich.

4.5. Aus denselben Gründen erscheint auch ein allfälliger Eingriff in das Eigentumsgrundrecht sachlich gerechtfertigt.

4.6. Der Oberste Gerichtshof hegt schließlich noch das gleichheitsrechtliche Bedenken, dass nur gegenüber jenem Ehegatten, der früher einen Pensionsanspruch erworben hat, ein Auszahlungsanspruch besteht, dieser also seine Pension (für einen gewissen Zeitraum) teilen muss, während der andere Ehegatte, sobald er selbst einen Pensionsanspruch erwirbt, seine Pension ungeteilt erhält. Damit vergleicht der Oberste Gerichtshof aber die Konstellation, in der einer der beiden Ehegatten noch nicht über einen eigenen Pensionsanspruch verfügt, mit der Konstellation, dass beide einen solchen eigenen Pensionsanspruch erworben haben, und damit Unterschiedliches. Während im ersten Fall nämlich weiterhin die Notwendigkeit der Versorgung, die Zweck des § 71 Abs 4 BSVG ist, besteht im zweiten Fall keine Versorgungsnotwendigkeit. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt daher von vornherein nicht vor."

4. Die SVA der Bauern hat eine Äußerung erstattet, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt:

"2. Zum Aufhebungsantrag des Obersten Gerichtshofes:

Der Verfassungsgerichtshof geht bei Bestimmung des Umfangs einer als gesetz- oder verfassungswidrig aufzuhebenden Rechtsvorschrift stets vom Grundgedanken aus, dass ein Normenprüfungsverfahren dazu führen soll, eine festgestellte Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, dass aber der nach der Aufhebung verbleibende Teil der Norm möglichst nicht mehr verändert werden soll, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist (VfSlg 14.740/1997 mit weiteren Judikaturnachweisen). Dies gilt bei amtswegig eingeleiteten wie bei auf Antrag eingeleiteten Normenprüfungsverfahren gleichermaßen.

Die Grenzen der Aufhebung müssen auch in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzes- oder Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzes- oder Verordnungsstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg 14.740/1997 mit Verweis auf VfSlg 6674/1972, 8155/1977, 9374/1982, 11455/1987, ua sowie ).

Der Hauptantrag des Obersten Gerichtshofes hat lediglich die Aufhebung des § 71 Abs 4 Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) zum Ziel. Bei Streichung allein dieses Absatzes würden allerdings die darauffolgenden Absätze des § 71 leg.cit., die sich alle auf den Abs 4 beziehen, 'in der Luft hängen', der direkte Verweis auf den nun nicht mehr geregelten Grundanspruch ginge ins Leere. Aus diesem Grund greift dieser Aufhebungsantrag zu kurz und ist daher aus Sicht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zurückzuweisen.

Aber auch durch eine Aufhebung infolge des Eventualantrages wäre die – vermeintliche – Verfassungswidrigkeit der Pensionsteilung nicht vollständig beseitigt. Die vom § 71 Abs 4 abhängenden Absätze 5 bis 9 leg.cit. würden zwar folgerichtig als untrennbar verbundene Bestimmungen mitbeseitigt Der Verweis in § 80 Abs 2 letzter Satz BSVG auf § 71 Abs 4 leg.cit. würde jedoch ebenso fortbestehen, wie die in § 182 Z 5 leg.cit. getroffene Zuordnung der Feststellung des Auszahlungsanspruches gemäß § 71 Abs 4 leg. cit. zu den Leistungssachen, wodurch Ansprüche dieser Art erst vor den Arbeits- und Sozialgerichten geltend gemacht werden können.

Zudem wären bei Aufhebung der Bestimmungen im Sinne des Eventualantrages jedenfalls Iegistische Vorkehrungen vonnöten, um eine Rechtsgrundlage für den Wegfall des Auszahlungsanspruches bei bestehenden Pensionsteilungen im Sinne des § 71 Abs 7 BSVG aufrecht zu erhalten.

Abgesehen von diesen formalen Bedenken erachtet die Sozialversicherungsanstalt der Bauern die gänzliche Abschaffung der Pensionsteilung als überschießend, was im Folgenden näher erörtert werden soll.

3. Zu den Bedenken des Obersten Gerichtshofes im Einzelnen:

Wie der Oberste Gerichtshof am Ende seiner historischen Ausführungen richtig wiedergibt, waren Anspruchsberechtigte nach § 71 Abs 4 BSVG idF 13. BSVG-Novelle wirtschaftlich inaktiv gewordene, ehemals in der Land- und Forstwirtschaft selbständig oder unselbständig, aber (aufgrund der Zuordnungsnorm des damaligen § 2a BSVG oder mangels Versicherungspflicht des hauptberuflich Beschäftigten) nicht bauernpensionsversichert erwerbstätige Ehegatten, solange sie keine Pension oder keinen Ruhegenuss bezogen.

Von der Pensionsteilung ausgeschlossen waren die Ehegatten nicht nur dann, wenn sie einen der im damaligen § 2a Abs 1 Z 1 bis 6 BSVG angeführten Tatbestände erfüllten, hier v. a. eine eigene bestehende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften oder aufgrund Zugehörigkeit zu einer öffentlichrechtlichen Körperschaft oder Bezug einer daraus abgeleiteten Leistung. § 71 Abs 7 BSVG sah bei seiner Einführung zudem vor, dass für Ehegatten auch bei bestehender Pflichtversicherung nach dem BSVG (bei zusätzlicher Führung eines eigenen land/forstwirtschaftlichen Betriebes) oder bei Anspruch auf eine eigene Pensionsleistung nach dem BSVG kein Auszahlungsanspruchbestand (§71 Abs 7 Z 2 BSVG idFd 13. BSVG-Novelle, BGBI 751/1988).

Der Anspruch entsteht in der Pensionsversicherung aufgrund des Antragsprinzips frühestens mit Stellung eines Leistungsantrags (Atria in Sonntag [Hrsg], ASVG 6 [2015] § 85 Rz 54). Wenn der Ehegatte seine pensionsversicherungspflichtige Tätigkeit aufgegeben hat (und auch sonst keinem Versicherungsschutz nach Z 3 des § 2a Abs 1 BSVG unterlag) und noch keinen Antrag auf Pension gestellt hat, dann steht ihm seit Einführung der Pensionsteilung – bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen – das Recht auf Pensionsteilung zu, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt die materiellen Leistungsvoraussetzungen (wie etwa eine 'ewige' Anwartschaft) für einen eigenen Pensionsanspruch erfüllt hat. Im Anlassfall war bei der im Jahr 1960 geborenen Ehegattin der Versicherungsfall noch gar nicht eingetreten, d. h. sie konnte bei Aufgabe des Betriebes durch den allein betriebsführenden Ehegatten die materiellen Leistungsvoraussetzungen (noch) nicht erfüllen.

Der Gesetzestext des § 71 Abs 7 Z 2 BSVG stellt darauf ab, ob der Ehegatte einen 'Anspruch auf eine Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz erworben hat', was – wie oben ausgeführt – einen (zu bejahenden) Leistungsantrag voraussetzt. Daran hat sich auch durch die 16. BSVG-Novelle (Einführung der 'Bäuerinnenpension') nichts geändert.

Die Argumentation des Obersten Gerichtshofes unter Punkt 5.2. greift zu kurz, wenn er aus der Tatsache, dass eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG bestanden hat, schließt, dass die Versicherten 'daher einen eigenen Pensionsanspruch zu erwarten hatten'. Dieser Pensionsanspruch konnte auch lange nach lnkrafttreten der 16. BSVG-Novelle z.B. an den fehlenden Versicherungszeiten (nicht zuletzt wegen vorzeitiger Aufgabe des Betriebes durch den – anderen – Betriebsführer wegen eigenen Pensionsanspruches) scheitern. Die Versicherungspflicht beider Ehegatten war noch bis zum ASRÄG 1997 (21. BSVG-Novelle), BGBl I 1997/139, durch weitreichende Ausnahmen eingeschränkt, weshalb erst seit dem die Mehrfachversicherung die – bis auf die nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG) Pflichtversicherten – lückenlose Erfassung der Versicherungszeiten beider aktiven Ehegatten schlagend wurde.

Die Ermöglichung der Pensionsteilung für den mitbetriebsführenden bzw. hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Ehegatten war eine – zumindest nachholend – bewusste Entscheidung des Gesetzgebers (jeder dieser Schritte hin zum eigenen Pensionsanspruch der Ehegatten war bis zu dessen Verwirklichung hart umkämpft). Dass die Möglichkeit der Pensionsteilung für die mit der 16. BSVG-Novelle in die Pflichtversicherung nach dem BSVG einbezogenen Ehegatten gewollt war, beweist u.a. die umgehende Behebung des Redaktionsversehens der Nichtanpassung des § 71 Abs 7 Z 1 BSVG durch die 18. BSVG-Novelle, BGBl I 1993/337. Der Ausnahmekatalog des § 2a Abs 2 BSVG idF 16. BSVG-Novelle bezüglich der Einbeziehung in die Pensionsversicherung wurde schließlich mit dem ASRÄG 1997 als adaptierter Ausschließungskatalog für den Auszahlungsanspruch in § 71 Abs 7 anstelle des ursprünglichen Verweises aufgenommen, wobei dessen Z 1 um den Pensionsversicherungs- und Leistungstatbestand des BSVG ergänzt wurde, der zuvor in § 71 Abs 7 Z 2 (nur anders formuliert) stand. Auch dies soll als Beleg für die bewusste Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten dienen.

Die Änderung des § 71 Abs 4 bei Einführung des Eingetragenen Partnerschaftsgesetzes mit dem BGBI I 2009/135 erscheint dem Obersten Gerichtshof nur anekdotisch erwähnenswert. Ein eingetragener Partner kann aber überhaupt nicht an der gemeinsamen Betriebsführung beteiligt oder im Betrieb seines Partners hauptberuflich tätig sein, ohne der Pflichtversicherung nach § 2a BSVG idF BGBI I 2009/135 zu unterliegen. ln der Vergangenheit konnte dies nicht vorkommen, da das Rechtsinstitut der eingetragenen Partnerschaft noch nicht bestand.

Somit liegt auf der Hand, dass spätestens durch die Einfügung des eingetragenen Partners jedenfalls Fälle mit beidseitiger Pflichtversicherung ausdrücklich mit erfasst wurden. Es hätte ja sonst von Anfang an keinen Anwendungsfall gegeben! Davon ist aber nicht auszugehen.

Daraus folgt aber auch, dass dies für Ehepartner nicht anders geregelt sein kann, da sonst eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorläge.

Es ist dem Gesetzgeber nicht von Vorneherein zu unterstellen, dass er eine unbedachte Regelung einführen wollte – auch wenn er sich in den Erläuterungen nicht ausdrücklich dazu äußerte –, zumal gerade bei der Umsetzung des Eingetragenen Partnerschaftsgesetzes nicht automatisch alle bisherigen sozialversicherungsrechtlich in Frage kommenden Bestimmungen angepasst wurden (man denke nur an die gewollte Nichtanpassung bei den Stiefkindern in § 78 Abs 3 BSVG durch BGBI I 2009/135, zu der sich der Gesetzgeber in den Erläuterungen ebenfalls verschwieg).

Die Pensionsteilung ist ihrem Konzept nach ein Eingriff in das Eigentumsrecht, was noch nicht a priori verfassungswidrig sein muss und bis anhin auch nicht beanstandet wurde. Der Oberste Gerichtshof hat seine Bedenken betreffend einen verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentumsrecht unter Punkt 2.1. und 7. zwar angeführt, aber in keiner Weise begründet. Die Unsachlichkeit hat er unter dem Aspekt der nicht bewussten und gewollten Entscheidung des Gesetzgebers darzulegen versucht (Punkt 6.1.), was aus den oben ausgeführten Gründen aus Sicht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als widerlegt anzusehen ist. Übrigens sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom , 10 ObS 197/99i(SSV NF 14/28) noch 'keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Gesetzesstelle etwa aus dem Grund der Gleichheitswidrigkeit oder Unsachlichkeit' hatte. Die Rechtslage hat sich seit damals nicht geändert.

Es mag schon sein, dass die konkreten Auswirkungen im gegenständlichen Fall als unbefriedigend für den Bezieher der Bauernpension empfunden werden. Aber nicht jedes im Einzelfall noch so ungünstige Ergebnis bedeutet zwangsläufig die Verfassungswidrigkeit der Grundregel; dies ergibt sich bereits aus der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu den vertretbaren Härtefällen. Deshalb sollte nicht die gesamte Regelung in Bausch und Bogen aufgehoben werden, auch weil in Zukunft aufgrund des signifikanten Rückgangs der Pensionsteilungsfälle (siehe unten) mit deutlich weniger Härtefällen zu rechnen ist.

Auch wenn die Fälle der Pensionsteilung zahlenmäßig abnehmen, im Jahr 2011 waren es 884 Fälle, 2016 noch 566 (gegenüber 963 Fällen im Jahr der Einführung 1989 und 1.219 Fällen im Jahr 1992), zeigt die praktische Erfahrung, dass der grundsätzliche Bedarf für eine solche Bestimmung nach wie vor gegeben ist. Denn gemäß § 16 Abs 1 BSVG ist ausschließlich der Betriebsführer zur Anmeldung für sich und seine Angehörigen verpflichtet. D. h. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat keinerlei Handhabe, von sich aus ohne das Vorliegen gravierender Indizien eine Pflichtversicherung – insbesondere einer hauptberuflichen Beschäftigung – festzustellen. Anders ausgedrückt, wenn familienintern kein diesbezüglicher Wille vorhanden ist, dann kann die Sozialversicherungsanstalt der Bauern nur den Betriebsführer allein in die Pflichtversicherung einbeziehen, während die – sei es auch hauptberufliche – Mitarbeit des Ehepartners im Verborgenen bleibt. ln derartigen Fällen bleibt dem betroffenen Ehepartner oftmals nur der Antrag nach § 71 Abs 4 ff BSVG, um in späteren Jahren noch zu einer finanziellen Absicherung zu gelangen. Zwar stünde ihm im Einzelfall auch die Möglichkeit nach § 39a BSVG offen, jedoch nur unter Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen und mit dem oftmals nur schwer zu überbrückenden Hindernis der Nachzahlung der Beiträge; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass in solchen Fällen zumeist die familiären Verhältnisse sehr zerrüttet sind.

Die Nutzung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums zugunsten einer (nur) in bestimmten Fallkonstellationen zweigliedrigen Absicherung der gemeinsam betriebsführenden bzw. hauptberuflich mitarbeitenden Ehegatten ist zusammenfassend nicht schon aus dem Grund als verfassungswidrig zu bewerten, weil sich im BSVG-Bereich für den (einen) Betriebsführer im Ergebnis nachteilige finanzielle Auswirkungen ergeben können."

5. Der Verfassungsgerichtshof hat am eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der jene Fragen erörtert wurden, die auf Grund der vom Obersten Gerichtshof vorgetragenen Bedenken aufgeworfen wurden.

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art 139 Abs 1 Z 1 B VG bzw. des Art 140 Abs 1 Z 1 lita B VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

1.2.1. Ein Gesetzesprüfungsantrag ist unter anderem nur dann zulässig, wenn die behauptete Verfassungswidrigkeit mit einer gänzlichen oder teilweisen Aufhebung der angefochtenen Norm beseitigt würde (vgl. etwa VfSlg 16.191/2001, 19.178/2010 und ). Ein Antrag iSd Art 140 B VG, der diese Grundsätze missachtet, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn der (nach der angestrebten Aufhebung) verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre, er also mit den aufzuhebenden Gesetzesstellen untrennbar verbunden ist (vgl. etwa mwN VfSlg 12.859/1991 und 16.279/2001).

1.2.2. Die SVA der Bauern erachtet den Hauptantrag deshalb als unzulässig, weil bei der Aufhebung von § 71 Abs 4 BSVG die daran anschließenden Absätze der Bestimmung, die sich alle auf den Abs 4 leg.cit. beziehen, "in der Luft hängen" würden und der direkte Verweis auf den nun nicht mehr geregelten Grundanspruch ins Leere ginge. Mit diesem Vorbringen ist die SVA der Bauern im Recht. Soweit der Oberste Gerichtshof ausschließlich die Aufhebung von § 71 Abs 4 BSVG, BGBl 559/1978 idF BGBl I 135/2009 begehrt, ist der Antrag zu eng gefasst. Abs 4 leg.cit. steht in untrennbarem Zusammenhang zu den Abs 5 bis 9 des § 71 leg.cit., weil sich diese Absätze inhaltlich auf die genannte Bestimmung beziehen.

1.3. Der Hauptantrag ist daher unzulässig.

1.4. Soweit die SVA der Bauern auch den Eventualantrag als unzulässig erachtet, ist ihr nicht zu folgen:

Wenn der Oberste Gerichtshof in seinem Eventualantrag begehrt, § 71 Abs 4 bis Abs 9 BSVG aufzuheben, so ist der Aufhebungsumfang nicht zu eng: § 80 Abs 2 leg.cit. regelt die Kostenbeteiligung des Versicherten in der Krankenversicherung; der letzte Satz stellt durch Verweisung auf § 71 Abs 4 leg.cit. nur sicher, dass die Regelung für den Fall der Pensionsteilung für beide Pensionsbezieher gilt; diese Verweisung ginge im Falle der Aufhebung des § 71 Abs 4 leg.cit. ebenso ins Leere, wie die in § 182 Z 5 leg.cit. enthaltene Zuordnung der Streitigkeiten über die Feststellung des Auszahlungsanspruches nach § 71 Abs 4 leg.cit. zu den Leistungssachen. Diese Gesetzestechnik begründet für sich allein keinen untrennbaren Zusammenhang der verweisenden Normen mit den verwiesenen angefochtenen Bestimmungen.

1.5. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Eventualantrag als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997 und 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002 und 16.929/2003).

2.2. Der Antrag ist nicht begründet.

2.2.1. Im Wesentlichen erachtet der Oberste Gerichtshof die Bestimmung des § 71 Abs 4 BSVG über die geteilte Pensionsauszahlung wegen Verstößen gegen den Gleichheitssatz (Art7 B VG) und das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG, Art 1 1. ZPEMRK) als verfassungswidrig.

2.2.2. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg 16.176/2001 und 16.504/2002).

2.2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu VfSlg 6780/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg 12.227/1989, 15.367/1998 und 15.771/2000) gilt der erste Satz des Art 5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann aber angesichts des in Art 1 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehaltes Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl. VfSlg 9189/1981, 10.981/1986 und 15.577/1999), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. zB VfSlg 9911/1983, 14.535/1996, 15.577/1999 und 17.071/2003) und nicht unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VfSlg 13.587/1993, 14.500/1996, 14.679/1996, 15.367/1998 und 15.753/2000).

2.3. Die angefochtene Regelung ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden:

2.3.1. § 71 Abs 4 BSVG hat – wie die oben dargestellte rechtshistorische Entwicklung zeigt – seine ursprüngliche Funktion, erwerbslosen Bäuerinnen den fehlenden Pensionsanspruch zu ersetzen, wohl zunehmend eingebüßt, zumal mitarbeitende Ehegattinnen im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb während dieser Mitarbeit seit dem Jahr 1991 entweder auf Grund einer weiteren, anderweitigen Erwerbstätigkeit nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz oder auf Grund dieser Mitarbeit nach dem BSVG pensionsversichert sind. Wie auch die mündliche Verhandlung gezeigt hat, sind mittlerweile die ganz überwiegende Zahl der Fälle der von der Pensionsteilung betroffenen Frauen "Übergangsfälle", dh. darauf zurückzuführen, dass diese Frauen auf Grund ihres damaligen Alters von mindestens 45 Lebensjahren von der Befreiung von der Pensionsversicherung auf Grund der Übergangsregelungen des ArtIII Abs 2 der 16. Novelle zum BSVG Gebrauch gemacht haben und daher über keinen eigenen Pensionsanspruch verfügen.

2.3.2. Dennoch ist es im Ergebnis nicht verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber die Pensionsteilung nicht auf diese Übergangsfälle beschränkt hat, da auch die – geringe – Anzahl von jährlich neu anfallenden, und – wie im Ausgangsfall vor dem Obersten Gerichtshof – zum Teil nicht auf das seinerzeitige Übergangsrecht zurückzuführenden Ansprüche auf Pensionsauszahlung nach § 71 Abs 4 BSVG (nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung jeweils weniger als 20 Fälle pro Jahr) auf andere Weise sachlich gerechtfertigt werden können.

2.3.2.1. Wie die Bundesregierung in ihrer Äußerung und in der mündlichen Verhandlung zu Recht hervorgehoben hat, wurden in jener Konstellation, die § 71 Abs 4 BSVG als Voraussetzung für den Anspruch auf Pensionsteilung erfordert, die Erträge aus dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb und damit auch die Aufwendungen für die Beiträge zur Pensionsversicherung zumindest durch 10 Jahre von beiden Ehegatten gemeinsam erwirtschaftet.

2.3.2.2. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in § 71 Abs 4 BSVG nun der Sache nach aus der zumindest durch 10 Jahre im gemeinsamen Betrieb erbrachten Arbeitsleistung einen Anspruch auch auf einen Anteil an der Pension des anderen Ehegatten ableitet. Es liegt nämlich auf Grund der gesetzlichen Voraussetzungen des Teilungsanspruches jeweils eine Konstellation vor, in der die für beide Ehegatten erworbene Pensionsversorgung nach der Betriebsaufgabe zunächst nur einem der Ehegatten zugute kommt und die Betriebsaufgabe daher objektiv in dessen Interesse erfolgt ist. Der Gesetzgeber stellt diesen Anspruch gemäß § 71 Abs 7 BSVG überdies unter den Vorbehalt, dass der andere Ehegatte noch keine andere (pensionsversicherungspflichtige oder pensionsversicherungsfreie) Erwerbstätigkeit gefunden hat und auch noch nicht in dem in der gemeinsamen Bewirtschaftung erworbenen eigenen Pensionsbezug steht.

2.4. Die in diesen Fällen erkennbare Funktion des Anspruches auf geteilte Pensionsauszahlung als Überbrückungshilfe für Zeiten der Arbeitslosigkeit des anderen Ehegatten, die angesichts der gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruches als zusätzliche Abgeltung einer langjährigen Mitarbeit im gemeinsamen Betrieb (aber bedingt nach Maßgabe des Versorgungsprinzips des Sozialversicherungsrechts vgl. VfSlg 12.831/1991 und 18.885/2009; vgl. im Übrigen auch § 98 ABGB) qualifiziert werden kann, vermag die Regelung ungeachtet dessen weiterhin sachlich zu rechtfertigen, dass ihre ursprüngliche sozialpolitische Funktion in der seinerzeitigen Intensität nicht mehr gegeben ist.

2.5. Die im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art 5 StGG bzw. Art 1 1. ZPEMRK gebotene Prüfung, ob die in Rede stehenden eigentumsbeschränkenden Regelungen im öffentlichen Interesse liegen (vgl. VfSlg 11.402/1987 und 12.227/1989) und nicht unverhältnismäßig sind (VfSlg 13.587/1993, 13.659/1993 und 13.964/1994), würde auf Grund der oben zum Gleichheitssatz dargelegten Erwägungen auch in dieser Hinsicht zur Schlussfolgerung der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen führen (vgl. VfSlg 16.292/2001 sowie ). Die angefochtenen Bestimmungen verstoßen daher auch nicht gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.

V. Ergebnis

1. Die vom Obersten Gerichtshof ob der Verfassungsmäßigkeit des § 71 Abs 4, Abs 7, Abs 8 und Abs 9 BSVG idF BGBl I 135/2009, § 71 Abs 5 idF BGBl 201/1996 und § 71 Abs 6 idF BGBl I 139/1997 erhobenen Bedenken treffen nicht zu; der Antrag ist insofern abzuweisen.

2. Im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2016:G93.2016