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VfGH vom 11.03.2014, G93/2013

VfGH vom 11.03.2014, G93/2013

19862

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der Regelung des Strafvollzugsgesetzes über Voraussetzungen für den elektronisch überwachten Hausarrest (Fußfessel) für bestimmte Sexualstraftäter; strengere Behandlung von wegen besonders schwerwiegender Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung Verurteilten gegenüber anderen Sexualstraftätern durch das zusätzliche Erfordernis der Verbüßung einer Mindeststrafzeit nicht unsachlich

Spruch

§156c Abs 1a des Bundesgesetzes vom über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugsgesetz – StVG.), BGBl Nr 144, in der Fassung BGBl I Nr 2/2013 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B178/2013 eine auf Art 144 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung gestützte Beschwerde anhängig, der zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1. Der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens wurde des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster und zweiter Satz, erster und zweiter Fall des Strafgesetzbuches (StGB) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, wovon sieben Monate gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.

1.2. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Innsbruck vom wurde der Antrag des Beschwerde-führers auf Vollzug des unbedingt verhängten Teils der Freiheitsstrafe von drei Monaten in Form des elektronisch überwachten Hausarrests abgewiesen. Die belangte Behörde verwies u.a. auf die mit Bundesgesetz BGBl I 2/2013 vor-genommene Änderung des Strafvollzugsgesetzes (StVG). Nach der gemäß § 181 Abs 25 StVG auch auf den Beschwerdeführer anzuwendenden Bestimmung des § 156c Abs 1a StVG komme der Strafvollzug mittels elektronisch überwachten Hausarrests für Rechtsbrecher, die wegen strafbarer Handlungen nach den §§201, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b StGB verurteilt worden sind, nunmehr erst in Betracht, wenn die zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB erfüllt seien; der Verurteilte müsse daher die Hälfte der Freiheitsstrafe, mindestens jedoch drei Monate verbüßt haben. Da der über den Beschwerdeführer unbedingt verhängte Teil der Freiheitsstrafe von drei Monaten nicht verbüßt worden sei, erweise sich die Vollzugsform des elektronisch überwachten Haus-arrests (abgesehen vom Fehlen bestimmter allgemeiner Voraussetzungen nach § 156c Abs 1 StVG) auch deshalb als unzulässig.

2. Bei Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 156c Abs 1a StVG idF BGBl I 2/2013 entstanden, weshalb diese Bestimmung mit Beschluss vom von Amts wegen in Prüfung gezogen wurde. Der Verfassungsgerichtshof hegte – anders als der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens – zwar keine verfassungsrechtlichen Bedenken ob der Stichtagsregelung des § 181 Abs 25 StVG, sah die in Prüfung genommene Vorschrift des § 156c Abs 1a StVG aber wegen der divergierenden Behandlung von Sexualstraftätern untereinander vorderhand aus nachstehenden Erwägungen als unsachlich an:

Der Verfassungsgerichtshof legte dar, "dass die Regelung des § 156c Abs 1a StVG deshalb unsachlich sein dürfte, weil sie sich (ausdrücklich nur) auf Verurteilungen nach den Tatbeständen der §§201 bis 207b StGB in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 40/2009 bezieht, während Verurteilungen wegen anderer, auf dasselbe Schutzgut bezogener Sexualdelikte nicht erfasst sind. Dies dürfte auf jene Tatbestände zutreffen, die – ebenso wie die §§205 bis 207 StGB – Eingriffe in das Rechtsgut der sexuellen Integrität besonders schutzbedürftiger Personen (Minderjährige, Jugendliche, wehrlose und psychisch beeinträchtigte Personen) pönalisieren, darunter die Tatbestände der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren (§208 StGB), des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§212 StGB), der Kuppelei (§213 StGB), der entgeltlichen Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen (§214 StGB) sowie der Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger (§215a StGB); aber auch im Hinblick auf Verurteilte wegen Delikten, die auf den Schutz vor finanzieller Ausbeutung oft abhängiger Personen iZm sexueller Belästigung gerichtet sind, wie das Zuführen zur Prostitution (§215 StGB), die Zuhälterei (§216 StGB) oder der grenzüberschreitende Prostitutionshandel (§217 StGB), ist zumindest vorläufig kein sachlicher Grund für eine differenzierte Behandlung im Hinblick auf den Ersatz des Vollzuges der Freiheitsstrafe durch elektronisch überwachten Hausarrest erkennbar.

Aus den dargelegten Gründen vermag der Verfassungsgerichtshof vorerst nicht zu erkennen, dass die in § 156c Abs 1a StVG genannte Deliktsgruppe ganz besonders tiefgreifende, mit anderen strafbaren Handlungen nicht vergleichbare Beeinträchtigungen des Opfers erfasse, zumal es nicht ausgeschlossen scheint, dass etwa bei Jugendlichen, die Opfer von Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses wurden, ebenso gravierende Spätfolgen eintreten.

2.3.2. Die Differenzierung in § 156c Abs 1a StVG dürfte auch nicht mit dem Abstellen auf leichtere und schwerwiegendere Sexualdelikte oder mit dem – für alle wegen eines Sexualdelikts Verurteilte normierten – Erfordernis einer qualifiziert günstigen Prognose (§52a Abs 1 StGB) zu rechtfertigen sein. Dies nach den vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes deshalb, weil zum einen die Strafdrohungen zwischen Delikten der beiden Gruppen (insbesondere in den Grundtatbeständen) im Wesentlichen identisch sind und zum anderen die spezifisch günstige Prognose für sämtliche wegen einer sexualbezogenen Handlung verurteilte Straftäter – ohne Differenzierung – verlangt wird.

2.3.3. In Bezug auf den im Anlassfall maßgeblichen, in § 156c Abs 1a StVG genannten Tatbestand der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a StGB wird im Schrifttum die Meinung vertreten, dass mit dieser Bestimmung primär die Gewährleistung der ungestörten sexuellen und psychischen Entwicklung von Minderjährigen über den Darstellerschutz bezweckt werde, wobei die Nachfrage für die Herstellung von Kinderpornographie 'allgemein mitverantwortlich' sei; deshalb müssten 'auch die Konsumenten einschlägigen Materials in die Pflicht genommen' werden, zumal 'die Verbindung zur Produktion weiterer Kinderpornographie in der Gefahr' liege, 'dass der Besitz zur Nachfrage motiviert' (vgl. Philipp , in: Höpfl/Ratz [Hrsg.], Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch² [2012], § 207a, Rz 20 mwN).

Die in der Kriminalitätsentwicklung zu beobachtende Zunahme von Verurteilungen nach § 207a StGB, die einfache Möglichkeit anonymen Internetzugriffs auf kinderpornographisches Material sowie die in letzter Zeit in den Blickpunkt der Öffentlichkeit getretenen Opferinteressen würden – so jedenfalls das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst in seiner Stellungnahme – nicht nur die Schaffung neuer Straftatbestände, sondern auch strengere Kautelen für diese Art der Delinquenz auf dem Gebiet des Strafvollzugs, namentlich bei der Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests, rechtfertigen. Schließlich könne der Vollzugszweck angesichts der nahezu unbeschränkten technischen Verfügbarkeit des Internets bei einer Verurteilung nach diesem Tatbestand durch die Vollzugsform des überwachten Hausarrests "nicht ohne Weiteres erreicht werden".

Der Großteil dieser Überlegungen dürfte jedoch ebenso auf die Delikte des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§212 StGB), der entgeltlichen Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen (§214 StGB), der Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger (§215a StGB) sowie – insbesondere – der Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen nach § 208a StGB (eine Tat, die in Z 1 auf die Benützung des Telekommunikationswegs oder eines Computersystems u.a. zwecks Herstellung pornographischer Darstellungen von Minderjährigen iSd § 207a Abs 1 Z 1 StGB abstellt) zutreffen, zumal die Materialien zum letztgenannten Tatbestand die Strafbarkeit aus der Gefährlichkeit der Vorphase zur Begehung einer massiven strafbaren Handlung ableiten (vgl. RV 1505 BlgNR 24. GP, 6). Aus der Häufigkeit bzw. Zunahme von Verurteilungen nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB sowie der leichten und anonymen Zugriffsmöglichkeit auf Kinderpornographie im Internet kann der Verfassungs-gerichtshof vorläufig gleichfalls noch nicht die Rechtfertigung des Unterbleibens der Aufnahme einer Reihe anderer Sexualdelikte in § 156c Abs 1a StVG ableiten.

2.3.4. Die dem Gericht durch § 266 StPO – generell (ohne deliktsspezifische Unterscheidung) – eingeräumte Möglichkeit des Ausschlusses der Anhaltung in der in Rede stehenden Vollzugsform im Strafurteil scheint zumindest vorerst ebenfalls nicht geeignet, die dargelegten Bedenken auszuräumen, zumal ein solcher Ausspruch auf den in § 46 Abs 1 StGB genannten Zeitraum begrenzt ist, der alternative Vollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest somit lediglich für die Hälfte der Strafzeit bzw. für mindestens drei Monate ausgeschlossen werden kann.

2.3.5. Auch aus dem sich mit Blick auf Art 8 EMRK angesichts der dem Staat auferlegten Gewährleistungspflichten iZm dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ergebenden Gebot der Schaffung entsprechender Straftatbestände samt effektiver Rechtsschutzmechanismen erschließt sich dem Verfassungsgerichtshof zumindest vorderhand kein ausreichender Hinweis auf die Sachlichkeit der divergierenden Behandlung von Sexualstraftätern der einen oder der anderen Art im Strafvollzug."

3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken mit folgenden Argumenten zu entkräften trachtet:

"3.1. Die Bundesregierung weist zunächst darauf hin, dass der Verfassungs-gerichtshof § 156c Abs 1a StVG deshalb für unsachlich und daher gleichheitswidrig hält, weil für andere Sexualdelikte als diejenigen nach §§201 bis 207b StGB nicht die zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen für einen Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest gelten (vgl. insb. Rz. 42 des Prüfungs-beschlusses: '[keine] Rechtfertigung des Unterbleibens der Aufnahme einer Reihe anderer Sexualdelikte in § 156c Abs 1a StVG'), nicht aber deshalb, weil für die Sexualdelikte nach §§201 bis 207b StGB zusätzliche Bewilligungsvoraus-setzungen bestehen. Bei einer Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmung würden aber für keine Sexualdelikte, auch nicht für jene nach §§201 bis 207b StGB, zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen bestehen. Die Bundesregierung übersieht nicht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs-gerichtshofes die in Prüfung zu ziehende Bestimmung so abzugrenzen ist, dass nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden soll, als Voraussetzung für den Anlassfall ist und, dass die bereinigte Rechtslage den Betroffenen nicht zwangsläufig Vorteile bringen muss. Allerdings scheinen die in Prüfung gezogene Bestimmung und die Folgen ihrer Aufhebung mit den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes – der die Unsachlichkeit eben darin begründet sieht, dass die zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht auch für andere Sexualdelikte als diejenigen nach §§201 bis 207b StGB zur Anwendung gelangen – nicht in Einklang zu stehen.

3.2. Der Gesetzgeber verfolgte bei der Erlassung des § 156c Abs 1a StVG durch die Novelle BGBl I Nr 2/2013 das Ziel, sich vom Grundkonzept der Regelungen betreffend den Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest, hinsichtlich der Bewilligungsvoraussetzungen nicht zwischen einzelnen Delikts-gruppen zu differenzieren, möglichst wenig zu entfernen. Aus diesem Grund wurden zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen lediglich für die Sexualdelikte nach §§201 bis 207b StGB vorgesehen. Diese Abgrenzung erscheint im Hinblick auf die unterschiedlichen Schutzrichtungen und die Schwere der Rechtsguts-beeinträchtigung sowie die praktische Bedeutung der einzelnen Straftatbestände des 10. Abschnitts des StGB und die Zahl der verhängten Freiheitsstrafen sachlich und liegt nach Auffassung der Bundesregierung im rechtspolitischen Gestaltungs-spielraums des Gesetzgebers bei der Regelungen der Strafvollzugsarten und ihrer Voraussetzungen (siehe dazu Rz. 34 des Prüfungsbeschlusses):

3.3.1. Das dem 10. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB unterliegende Rechtsgut der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung lässt sich im Wesent-lichen folgenden Schutzrichtungen zuordnen ( Philipp in Höpfel/Ratz [Hrsg.], Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch² [2012] Vor §§201 ff. Rz. 3):

- Schutz vor unfreiwilligen geschlechtlichen Handlungen,

- Schutz der sexuellen Integrität besonders schutzbedürftiger Personen:

Unmündige, Jugendliche, psychische beeinträchtigte und wehrlose Personen,

- Schutz vor finanzieller Ausnützung in Bezug auf sexuelle Handlungen und

- Belästigungs- und Konfrontationsschutz.

Einleitend ist anzumerken, dass im Bereich der Sexualdelikte im Hinblick auf die sich in den Tatbestandvoraussetzungen teilweise überschneidenden Bestimmungen durch eine Tat oft mehrere strafbare Handlungen des 10. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB verwirklicht werden. In diesen Fällen ergibt sich aus der Lehre von den Konkurrenzen der Straftatbestände, ob eine Strafbestimmung die andere verdrängt (Scheinkonkurrenz) oder mehrere Straftatbestände zur Anwendung kommen (echte Konkurrenz).

3.3.2. Von den im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB geregelten strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung enthalten die §§201 bis 207b StGB zum einen jene Delikte, die in der Regel die gravierendste Rechtsgutbeeinträchtigung des Opfers zur Folge haben. Zum anderen haben diese Delikte dieselbe Schutzrichtung, nämlich den Schutz vor unfreiwilligen geschlechtlichen Handlungen und den Schutz der sexuellen Integrität besonders schutzbedürftiger Personen (vgl. oben Pkt. II.3.3.1.).

a) Den schwerwiegendsten Eingriff in das Rechtsgut der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung stellt die Vergewaltigung nach § 201 StGB dar, und zwar sowohl hinsichtlich der Tatmittel (Gewalt, Entziehung der persönlichen Freiheit oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben [§89 StGB]) als auch hinsichtlich der Tathandlung (Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung).

b) § 202 StGB (Geschlechtliche Nötigung) schützt vor jedweder geschlechtliche[n] Handlung, zu deren Vornahme oder Duldung das Opfer mit Gewalt oder gefährlicher Drohung genötigt wird.

c) Durch § 205 StGB (Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person) ist ein sexueller Missbrauch auch in jenen Fällen mit Strafe bedroht, in denen die Anwendung von Gewalt oder Drohung gar nicht notwendig ist, weil sich das Opfer aufgrund seiner physischen oder psychischen Konstitution von vornherein nicht wehren oder keinen entgegenstehenden Willen bilden kann ( Kienapfel/Schmoller , Studienbuch BT III², § 205 Rz. 1).

d) Die §§206 (Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen) und 207 StGB (Sexueller Missbrauch von Unmündigen) schützen generell die sexuelle Integrität von Unmündigen, um diesen eine ungestörte sexuelle und allgemein psychische Entwicklung zu ermöglichen ( Kienapfel/Schmoller , Studienbuch BT III², §§206-207 Rz. 3).

e) Schutzzweck des § 207a StGB (Pornographische Darstellungen Minderjähriger) ist es, primär über den Darstellerschutz die ungestörte sexuelle und allgemein psychische Entwicklung von Minderjährigen zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang kann nicht mit der Strafbarkeit der Produzenten von kinderpornographischem Material das Auslangen gefunden werden, sondern müssen auch die Konsumenten einschlägigen Materials in die Pflicht genommen werden. Die Nachfrage ist allgemein mitverantwortlich für die Herstellung von Kinderpornographie. Die Verbindung zur Produktion weiterer Kinderporno-graphie liegt in der Gefahr, dass der Besitz zur Nachfrage motiviert (vgl. Philipp in Höpfel/Ratz [Hrsg.], Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch² [2012] § 207a Rz. 20).

f) Geschütztes Rechtsgut des § 207b StGB (Sexueller Mißbrauch von [Jugend-lichen]) ist wie bei den §§201, 202 und 205 StGB die sexuelle Selbstbestimmung, die bei Jugendlichen aufgrund ihrer leichteren Beeinflussbarkeit auch durch weniger intensive Eingriffe beeinträchtigt werden kann ( Kienapfel/Schmoller , Studienbuch BT III², § 207b).

3.3.3. Gegenüber der Schwere der in den §§201 bis 207b StGB kriminalisierten Handlungen treten Sexualdelikte zurück, die die erstgenannte Deliktsgruppe lediglich ergänzen bzw. die Vorbereitungshandlungen zu den §§201 bis 207b StGB unter Strafe stellen. Dies betrifft §§208a und 212 StGB:

a) § 208a StGB (Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen) pönalisiert die Anbahnung eines Kontaktes zu Unmündigen zum Zweck des sexuellen Missbrauchs, der Herstellung von Kinderpornographie sowie der Erlangung von kinderpornographischen Darstellungen des Opfers.

Der Verfassungsgerichtshof weist im Prüfungsbeschluss (Rz. 42) darauf hin, dass die Materialien zu § 208a StGB die Strafbarkeit aus der Gefährlichkeit der Vorphase zur Begehung einer massiven strafbaren Handlung ableiten. Durch diese Ausführungen in den Materialien sollte lediglich begründet werden, warum hinsichtlich dieser Handlungen die Strafbarkeit bereits im Vorbereitungsstadium beginnt. Vorbereitungsdelikte durchbrechen nämlich das grundlegende strafrechtliche Prinzip der Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitung und strafbarem Versuch (§15 StGB). Daher sieht das StGB Vorbereitungsdelikte nur bei Vorliegen besondere[r] kriminalpolitischer Bedürfnisse vor; diese besonderen Umstände werden in den im Prüfungsbeschluss zitierten Materialien dargelegt. Für die Art und die Voraussetzungen des Vollzugs einer nach § 208a StGB ausgesprochenen Strafe lassen sich daraus keine Schlüsse ziehen.

b) § 212 StGB (Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses) stellt eine Ergänzung zu den §§201 bis 207b StGB dar und wird im Schrifttum als Auffangtatbestand zu den sexuellen Nötigungsdelikten der §§201 und 202 StGB qualifiziert ( Hinterhofer in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer [Hrsg.] Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 17. Lieferung [2007] § 212 Rz. 6).

Der wesentliche Unrechtsgehalt des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses ist also bereits durch die §§206, 207 und 207b StGB abgedeckt. Schwere Fälle der Rechtsgutbeeinträchtigung werden in der Regel nach den letztgenannten Tatbeständen zu ahnden sein. In jenen Fällen, in denen der Täter gegenüber einem unmündigen Opfer in einem Autoritätsverhältnis steht, besteht echte Konkurrenz zwischen den Tatbeständen der §§206 bzw. 207 StGB auf der einen Seite und § 212 StGB auf der anderen Seite. Ebenso besteht zwischen den §§207b und 212 StGB echte Konkurrenz, wobei anzunehmen ist, dass in vielen Fällen der Ausnützung eines Autoritäts- oder Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des § 212 StGB der Täter auch seine altersbedingte Überlegenheit gegenüber dem Opfer im Sinne des § 207b Abs 1 StGB ausnützen wird. In diesem Fall kommen die §§207b und 212 in echter Konkurrenz zur Anwendung ( Philipp in Höpfel/Ratz [Hrsg.] Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch² [2012] § 207b Rz. 24). Dass diese Konkurrenzen in der Praxis sehr häufig vorkommen, zeigt sich daran, dass die Verurteilungsstatistik zwar insgesamt 76 Verurteilungen wegen § 212 StGB aufweist, davon aber nur neun strafsatzbestimmend sind (siehe dazu unten Punkt II.3.5.). Offensichtlich kommen bei den anderen Fällen die mit einer strengeren Strafdrohung bewehrten Bestimmungen (insb. §§201, 202, 206, 207 StGB) in echter Konkurrenz zu § 212 StGB mit zur Anwendung.

Hinsichtlich des Strafvollzuges durch elektronisch überwachten Hausarrest bedeutet dies, dass in allen Fällen, in denen ein Täter in echter Konkurrenz zu § 212 StGB auch wegen der §§206, 207 oder 207b StGB verurteilt wurde, ohnedies die zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen des § 156c Abs 1a erster Halbsatz StVG zur Anwendung kommen.

3.3.4. Die von § 156c Abs 1a erster Halbsatz StVG nicht erfassten Delikte nach §§214 bis 217 StGB haben eine andere Schutzrichtung als die Delikte nach §§201 bis 207b StGB. Diese sollen vor unfreiwilligen geschlechtlichen Handlungen sowie die sexuelle Integrität besonders schutzbedürftiger Personen schützen, jene vor finanzieller Ausnützung (vgl. oben Pkt. II.3.3.1.). Die Delikte nach §§214 bis 217 [StGB] werden im Schrifttum daher auch als Bereicherungsdelikte mit geschlechtlichem Bezug bezeichnet ( Kienapfel/Schmoller , Studienbuch BT III², Vorbem §§201 ff Rz. 18).

Rechtspolitische Zielsetzung des § 214 StGB (Entgeltliche Vermittlung von Sexual-kontakten mit Minderjährigen) ist, Minderjährige in einem Frühstadium vor dem Abgleiten in die Prostitution zu schützen ( List in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer [Hrsg.] Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 21. Lieferung [2009] § 214 Rz. 11). Durch den Tatbestand des § 215 StGB (Zuführen zur Prostitution) soll auch der der Prostitution immanenten abstrakten Gefahr für die Freiheit und das Vermögen der Betroffenen (Schutz vor drohender Ausbeutung durch Zuhälter und sonstige Vermittler) entgegengewirkt werden ( List in Triffterer/Rosbaud/ Hinterhofer [Hrsg.] Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 21. Lieferung [2009] § 215 Rz. 9). Der Schutzzweck des § 217 StGB (Grenzüberschreitender Prostitutionshandel) ist es, Prostituierte vor der Gefahr, in einem fremden Land in Abhängigkeitsverhältnisse zu gelangen, zu bewahren ( List in Triffterer/ Rosbaud/Hinterhofer [Hrsg.] Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 21. Lieferung [2009] § 217 Rz. 8).

3.3.5. Auch § 208 StGB (Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren) verfolgt eine andere Schutzrichtung als die Delikte nach §§201 bis 207a StGB. § 208 StGB bezieht sich auf die Vornahme gefährdender Handlungen vor einer unmündigen Person bzw. im Rahmen eines Autoritätsverhältnisses vor einer bis zu sechzehnjährigen Person. § 208 StGB ist eine Bestimmung des Konfrontationsschutzes (vgl. oben Pkt. II.3.3.1.), da die geschützte Person gerade nicht an der gefährdenden Handlung beteiligt ist. Handlungen, an denen ein Unmündiger oder Jugendlicher aktiv oder passiv beteiligt ist, können nicht dem Tatbestand des § 208 StGB unterstellt werden (zB ). Wurden die geschlechtlichen Handlungen an Unmündigen begangen, tritt § 208 StGB hinter die §§206 ff StGB zurück ( Philipp in Höpfel/Ratz [Hrsg.] Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch² [2012] § 208 Rz. 13). Überdies unterscheiden sich die durch § 208 StGB unter Strafe gestellte Handlungen in ihrer Schwere deutlich von den strafbaren Handlungen nach §§201 bis 207b StGB.

3.3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die von den zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen des § 156c Abs 1a StVG nicht erfassten Sexual-delikte von den §§201 bis 207b StGB hinsichtlich der Schwere der Rechtsgut-beeinträchtigung – so das Auffangdelikt des § 208a StGB, das Vorbereitungsdelikt des § 212 StGB, aber auch das Delikt nach § 208 StGB – und bzw. oder hinsichtlich der Schutzrichtung – so die Delikte zum Schutz vor finanzieller Ausbeutung der §§214 bis 217 StGB und das Delikt nach § 208 StGB – wesentlich unterscheiden.

3.4. Dass die Abgrenzung der von § 156c Abs 1a erster Halbsatz StVG erfassten Delikte sachlich ist, zeigt sich auch daran, dass für dieselben Delikte auch in anderen Zusammenhängen besondere Regelung[en] gelten: Der Deliktskatalog des § 156c Abs 1a erster Halbsatz StVG entspricht jenem des § 4a Abs 1 Tilg-ungsgesetz 1972, BGBl Nr 68/1972, in der Fassung des Zweiten Gewaltschutz-gesetz, BGBl I Nr 40/2009; diese Bestimmung ist bereits mit in Kraft getreten. Gemäß § 4a Abs 1 Tilgungsgesetz 1972 verlängert sich die Tilgungsfrist im Falle einer Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach den §§201 bis 207b StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer Unterbringung gemäß § 21 Abs 1 StGB wegen einer solchen Tat um das Einfache. Gemäß § 4a Abs 2 Tilgungsgesetz 1972 verlängert sich die Tilgungsfrist im Falle einer Verurteilung wegen einer sonstigen im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB bezeichneten strafbaren Handlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer Unterbringung gemäß § 21 Abs 1 StGB wegen einer solchen Tat die Tilgungsfrist (nur) um die Hälfte. Auch im Tilgungsrecht gelten also für dieselben, schweren Sexualdelikte besonders strenge Regelungen.

3.5. In der Praxis kommt den Delikten nach §§201 bis 207b StGB im Vergleich zu den übrigen Sexualdelikten eine viel größere Bedeutung zu. Das zeigt die Verurteilungsstatistik der Gerichtlichen Kriminalstatistik für das Jahr 2012 […]:

Demnach sind die häufigsten Delikte die §§207a, 201 und 206 StGB. Die Zahl von Verurteilungen nach §§211, 215 und 215a StGB liegt im einstelligen Bereich. Nach §§208a, 213, 214 und 220b Abs 6 StGB erfolgten im Jahr 2012 keine Verurteilungen. Insgesamt kam es im Jahr 2012 in der Deliktsgruppe der §§201 bis 207b [StGB] zu 540 (strafsatzbestimmenden) Verurteilungen, in der Deliktsgruppe der §§208 bis 220b StGB lediglich zu 125 (strafsatzbestimmenden) Verurteilungen.

Betrachtet man das Verhältnis von bedingten zu un- bzw. teilbedingten Strafen, ergibt sich folgendes Bild: Von 86 strafsatzbestimmenden Verurteilungen wegen § 201 StGB erfolgten 67 – also der weit überwiegende Teil – zu teil- bzw. unbedingten Freiheitsstrafen. Ein vergleichbares Verhältnis zeigt sich bei Verurteilungen nach § 206 StGB (85 zu 61). Hingegen wurden nach §§212 und 215 StGB keine einzige und nach §§211, 215a und 216 StGB nur je eine Freiheitsstrafe un- bzw. teilbedingt ausgesprochen.

Die zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen des § 156c Abs 1a erster Halbsatz StVG gelten also nur für jene Sexualdelikte, denen im Vergleich zu den übrigen Delikten des 10. Abschnittes des Besonderen Teils des StGB die größte praktische Bedeutung zukommt."

Zusammenfassend ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Abgrenzung jener Sexualdelikte, für die gemäß § 156c Abs 1a StVG zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen im Hinblick auf den Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest gelten, wegen der Schwere der durch diese Delikte bewirkten Rechtsgutbeeinträchtigung einerseits, wegen ihrer im Vergleich zu den übrigen Sexualdelikten unterschiedlichen Schutzrichtung bzw. ihrer praktischen Bedeutung andererseits sachlich gerechtfertigt sei. Die Bundesregierung stellt den Antrag, § 156c Abs 1a StVG nicht als verfassungswidrig aufzuheben; für den Fall der Aufhebung begehrt sie für deren Inkrafttreten die Setzung einer Frist von einem Jahr.

4. Die im Anlassfall beschwerdeführende Partei erstattete eine Äußerung, in der sie im Kern der Ansicht der belangten Behörde, dass es an den Bewilligungs-voraussetzungen für die begehrte Maßnahme mangle, entgegentritt.

5. Der Verfassungsgerichtshof führte am eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Bundesregierung die in Prüfung gezogene Bestimmung im Wesentlichen mit den bereits in ihrer Äußerung dargelegten Argumenten unter Berücksichtigung der Gerichtlichen Kriminal-statistik für das Jahr 2013 sowie mit Blick auf die für sämtliche Sexualdelinquenten normierten engen Voraussetzungen der §§156b Abs 1 und 156c Abs 1 StVG verteidigte.

II. Rechtslage

1. Mit der am in Kraft getretenen Novelle BGBl I 64/2010 zum StVG wurde die Möglichkeit des Vollzugs von Freiheitsstrafen und der Untersuchungshaft in Form des elektronisch überwachten Hausarrests geschaffen. Im Zeitpunkt der Einführung dieser neuen Vollzugsform war das der Verurteilung zugrunde liegende Delikt für die Beurteilung der Zulässigkeit des elektronisch überwachten Hausarrests nicht relevant; von Gesetzes wegen war kein Delikt bzw. keine Deliktsgruppe von dieser Vollzugsform ausgenommen.

2. Der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests setzt gemäß § 156c Abs 1 StVG voraus, dass die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt, der Rechtsbrecher im Inland über eine geeignete Unterkunft verfügt, einer geeigneten Beschäftigung nachgeht, ein Einkommen bezieht, mit dem er seinen Lebens-unterhalt bestreiten kann, sowie kranken- und unfallversichert ist. Weiters wird die schriftliche Einwilligung zu dieser Maßnahme seitens der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen verlangt; schließlich muss nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der dem Rechtsbrecher aufzuerlegenden Bedingungen anzunehmen sein, dass dieser die alternative Vollzugsform nicht missbrauchen werde.

Vor Erstellung dieser Prognose ist in allen Fällen, in denen der Täter wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder einer sexuell motivierten Gewalttat verurteilt wurde, eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen (§156d Abs 3 StVG).

3. Mit der am in Kraft gesetzten Novelle BGBl I 2/2013 wurden (insb. in § 156c Abs 1a StVG) – zum Schutz der Opfer von Sexualdelikten – bei Sexualdelinquenten weitere Kriterien eingeführt, die zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit diese Vollzugsform angewendet werden kann:

3.1. Bei allen wegen eines Sexualdeliktes oder eines sexuell motivierten Gewaltdeliktes im Sinne des § 52a Abs 1 StGB verurteilten Personen muss aus besonderen Gründen Gewähr dafür geboten sein, dass sie den elektronisch überwachten Hausarrest nicht missbrauchen werden (§156c Abs 1a zweiter Halbsatz StVG: "im Übrigen"). Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 1991 BlgNR 24. GP, 9) müssen sich diese besonderen Gründe nicht notwendigerweise aus der Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter ergeben; sie werden jedoch regelmäßig damit im Einklang stehen müssen.

3.2. Zusätzlich ist vorgesehen, dass bei allen Verurteilungen nach den §§201 (Vergewaltigung), 202 (Geschlechtliche Nötigung), 205 (Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person), 206 (Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen), 207 (Sexueller Missbrauch von Unmündigen), 207a (Pornographische Darstellungen Minderjähriger) oder 207b StGB (Sexueller Missbrauch von Jugendlichen) der Vollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nicht in Betracht kommt, bevor die zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB erfüllt sind (§156c Abs 1a erster Halbsatz StVG). Nach diesen Tatbeständen verurteilte Rechtsbrecher müssen also die Hälfte der Freiheits-strafe, mindestens jedoch drei Monate, stationär verbüßt haben, ehe die in Rede stehende Haftalternative bewilligt werden darf.

4. §§156b bis 156d StVG idF BGBl I 2/2013 haben folgenden Wortlaut (die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung ist hervorgehoben):

"FÜNFTER ABSCHNITT

Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest

Grundsätze des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest

§156b. (1) Der Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests bedeutet, dass der Strafgefangene sich in seiner Unterkunft aufzuhalten, einer geeigneten Beschäftigung (insbesondere einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung, der Kinderbetreuung, gemeinnütziger Arbeit oder einer vergleichbaren der Wiedereingliederung dienenden Tätigkeit) nachzugehen und sich angemessenen Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt (Abs2) zu unterwerfen hat. Dem Strafgefangenen ist es untersagt, die Unterkunft außer zur Ausübung seiner Beschäftigung, zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs, zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe oder aus sonstigen in den Bedingungen genannten Gründen zu verlassen. Er ist durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht zu überwachen und soweit zu betreuen, als dies zur Erreichung des erzieherischen Strafzwecks erforderlich ist.

(2) Die Bedingungen sollen eine den Zwecken des Strafvollzugs dienende Lebensführung sicherstellen und insbesondere die in der Unterkunft zu verbringenden Zeiten sowie die Beschäftigungszeiten, welche tunlichst der Normalarbeitszeit zu entsprechen haben, festlegen. Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung Richtlinien für die Gestaltung der Bedingungen der Lebensführung außerhalb der Anstalt sowie über die Art und die Durchführung der elektronischen Überwachung, einschließlich der Festlegung jener Justizanstalten, die über Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht zu verfügen haben, zu erlassen.

(3) Der Strafgefangene hat die mit Verordnung der Bundesministerin für Justiz festzusetzenden Kosten des elektronischen Hausarrests zu ersetzen. Diese Verpflichtung entfällt, soweit durch ihre Erfüllung der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Strafgefangenen und der Personen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, gefährdet wäre. Die Kosten sind monatlich im Nachhinein bis zum Fünften des Folgemonats zu entrichten. Die Verpflichtung zum Kostenersatz bildet einen gesonderten Ausspruch der Bewilligung (§156d Abs 2).

(4) Die §§1 bis 3, 4 bis 20, 22, 26, 27, 30 Abs 1, 32a, 35, 36 Abs 1, 64 Abs 2 letzter Satz, 72, 99, 99a, 102 Abs 1, 102a, 103 Abs 4 bis Abs 6, 104 bis 106, 107, 108, 109 Z 1, 4 und 5, 110, 113 bis 116a, 118, 119 bis 122, 123, 126 Abs 2 Z 4, 133, 144 Abs 2, 145, 146 Abs 1, 147, 148, 149 Abs 1, Abs 4 und Abs. 5, 152, 152a, 153, 154 Abs 2, 156 Abs 1 erster Satz, 156a, 179, 179a, 180 und 180a gelten sinngemäß.

Bewilligung und Widerruf

§156c. (1) Der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests ist auf Antrag des Strafgefangenen oder auf Grund eines schon vor Strafantritt zulässigen Antrags des Verurteilten zu bewilligen, wenn

1. die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs 2 voraussichtlich nicht übersteigen wird,

2. der Rechtsbrecher im Inland

a. über eine geeignete Unterkunft verfügt,

b. einer geeigneten Beschäftigung nachgeht,

c. Einkommen bezieht, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann,

d. Kranken- und Unfallversicherungsschutz genießt,

3. die schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt, und

4. nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§156b Abs 2) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.

(1a) Wurde der Rechtsbrecher wegen einer strafbaren Handlung nach den §§201, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b StGB verurteilt, so kommt ein Vollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nicht in Betracht, bevor die zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB erfüllt sind, im Übrigen und wenn der Täter wegen einer anderen im § 52a Abs 1 StGB genannten strafbaren Handlung verurteilt wurde, nur dann, wenn aus besonderen Gründen Gewähr dafür geboten ist, dass er den elektronisch überwachten Hausarrest nicht missbrauchen werde .

(2) Die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest ist zu widerrufen, wenn

1. eine für ihre Anordnung notwendige Voraussetzung wegfällt, wobei § 145 Abs 3 sinngemäß gilt,

2. der Strafgefangene eine Anordnung oder eine ihm auferlegte Bedingung entweder in schwerwiegender Weise oder trotz einer förmlicher Mahnung nicht einhält,

3. der Strafgefangene länger als einen Monat mit der Zahlung des Kostenbeitrags in Verzug ist, wobei eine neuerliche Bewilligung nicht in Betracht kommt, bevor der rückständige Kostenbeitrag entrichtet worden ist,

4. der Strafgefangene erklärt, die Bedingungen nicht mehr einhalten zu können, oder

5. gegen den Strafgefangenen der dringende Verdacht besteht, eine vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung während des elektronisch überwachten Hausarrests oder eine vorsätzliche oder fahrlässige gerichtlich strafbare Handlung, deren Aburteilung nach Abs 1 Z 4 einer Bewilligung des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest entgegenstehen würde, begangen zu haben oder sich dem weiteren Strafvollzug entziehen zu wollen.

Zuständigkeit und Verfahren

§156d. (1) Die Entscheidungen über die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest und den Widerruf stehen dem Leiter jener Anstalt zu, die im Sprengel des Landesgerichtes liegt, in dem auch die Unterkunft des Strafgefangenen oder Verurteilten gelegen ist, und die über Einrichtungen zur elektronischen Überwachung verfügt (Zielanstalt). Ist die Zielanstalt nicht die Anstalt, in der die Freiheitsstrafe im Zeitpunkt der Antragstellung vollzogen wird oder in der sie anzutreten wäre, so wird sie mit Rechtskraft der die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest bewilligenden Entscheidung Strafvollzugsort. § 135 Abs 2 erster Satz letzter Halbsatz und zweiter Satz sowie Abs 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Zugleich mit der Bewilligung des Vollzugs der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests sind dem Strafgefangenen die Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt (§156b Abs 2) sowie der von ihm zu entrichtende Betrag des Kostenersatzes (§156b Abs 3) aufzuerlegen und ihm erforderlichenfalls Betreuung durch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person (§29c Bewährungshilfegesetz in der Fassung BGBl I Nr 64/2010) zu gewähren.

(3) Wurde der Rechtsbrecher wegen einer im § 52a Abs 1 StGB genannten strafbaren Handlung verurteilt, so ist vor der Entscheidung zur Prüfung der Voraussetzungen des § 156c Abs 1 Z 4 eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen und einem Opfer einer solchen strafbaren Handlung, das eine Verständigung nach § 149 Abs 5 beantragt hat, unbeschadet des § 156c Abs 1 Z 3 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ein solches Opfer ist von der Bewilligung des Vollzugs der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests zu verständigen. Für die Wahrnehmung dieser Antrags- und Anhörungsrechte hat das Opfer einer im § 52a Abs 1 StGB genannten strafbaren Handlung Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs 2 StPO.

(4) Kann über den Antrag eines Verurteilten nicht innerhalb der Frist des § 3 Abs 2 entschieden werden, so ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig zu hemmen, wenn der Antrag nicht offenbar aussichtslos ist. Wird dem Antrag stattgegeben, hat sich die Aufnahme auf die in den §§131 Abs 1 sowie 132 Abs 4 und 7 vorgesehenen Maßnahmen zu beschränken."

5. Die im Zehnten Abschnitt des StGB geregelten strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung haben in der Fassung BGBl I 130/2011 folgenden Wortlaut:

"Zehnter Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung

Vergewaltigung

§201. (1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§89) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§84 Abs 1) oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Geschlechtliche Nötigung

§202. (1) Wer außer den Fällen des § 201 eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§84 Abs 1) oder eine Schwangerschaft der genötigten Person zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person

§205. (1) Wer eine wehrlose Person oder eine Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt oder sie zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§84 Abs 1) oder eine Schwangerschaft zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Hat die Tat jedoch den Tod der missbrauchten Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen

§206. (1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.

(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§84 Abs 1) oder eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

(4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre, besteht die geschlechtliche Handlung nicht in der Penetration mit einem Gegenstand und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung (§84 Abs 1) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Abs 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Sexueller Mißbrauch von Unmündigen

§207. (1) Wer außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zu einer geschlechtlichen Handlung (Abs1) mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.

(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§84 Abs 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

(4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre und ist keine der Folgen des Abs 3 eingetreten, so ist der Täter nach Abs 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.

Pornographische Darstellungen Minderjähriger

§207a. (1) Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs4)

1. herstellt oder

2. einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs4) zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Abs 1 gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs4) unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.

(3) Wer sich eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person (Abs4 Z 3 und 4) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine pornographische Darstellung einer unmündigen Person (Abs4) verschafft oder eine solche besitzt.

(3a) Nach Abs 3 wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf eine pornographische Darstellung Minderjähriger zugreift.

(4) Pornographische Darstellungen Minderjähriger sind

1. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,

2. wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,

3. wirklichkeitsnahe Abbildungen

a) einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder

b) der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger, soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;

4. bildliche Darstellungen, deren Betrachtung – zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen – nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3.

(5) Nach Abs 1 Z 1 und Abs 3 ist nicht zu bestrafen, wer

1. eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person mit deren Einwilligung und zu deren eigenem Gebrauch herstellt oder besitzt oder

2. eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs 4 Z 4 zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist.

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

§207b. (1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren

§208. (1) Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person oder einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden Person unter sechzehn Jahren vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, es sei denn, daß nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder Person unter sechzehn Jahren ausgeschlossen ist.

(2) Übersteigt das Alter des Täters im ersten Fall des Abs 1 das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, so ist der Täter nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.

Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen

§208a. (1) Wer einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine strafbare Handlung nach den §§201 bis 207a Abs 1 Z 1 zu begehen,

1. im Wege einer Telekommunikation, unter Verwendung eines Computersystems oder

2. auf sonstige Art unter Täuschung über seine Absicht ein persönliches Treffen vorschlägt oder ein solches mit ihr vereinbart und eine konkrete Vorbereitungshandlung zur Durchführung des persönlichen Treffens mit dieser Person setzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Nach Abs 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§151 Abs 3) von seinem Verschulden erfahren hat, sein Vorhaben aufgibt und der Behörde sein Verschulden offenbart.

Blutschande

§211. (1) Wer mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer mit seinem Bruder oder mit seiner Schwester den Beischlaf vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen.

(4) Wer zur Zeit der Tat das neunzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist wegen Blutschande nicht zu bestrafen, wenn er zur Tat verführt worden ist.

Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses

§212. (1) Wer

1. mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, seinem minderjährigen Wahlkind, Stiefkind oder Mündel oder

2. mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer

1. als Arzt, klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe, Psychotherapeut, Angehöriger eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes oder Seelsorger mit einer berufsmäßig betreuten Person,

2. als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter mit einer in der Anstalt betreuten Person oder

3. als Beamter mit einer Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist, unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.

Kuppelei

§213. (1) Wer eine Person, zu der er in einem der im § 212 bezeichneten Verhältnisse steht, unter den dort genannten Voraussetzungen zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person verleitet oder die persönliche Annäherung der beiden Personen zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Handelt der Täter, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen

§214. (1) Wer die persönliche Annäherung einer unmündigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer außer dem Fall des Abs 1 die persönliche Annäherung einer minderjährigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Zuführen zur Prostitution

§215. Wer eine Person der Prostitution zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei

Jahren zu bestrafen.

Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger

§215a. (1) Wer eine minderjährige Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, zur Ausübung der Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung anwirbt oder einem anderen zu einem solchen Zweck anbietet oder vermittelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine minderjährige Person, die der Prostitution nachgeht oder an einer pornographischen Darbietung mitwirkt, ausnützt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden.

(2) Wer die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer die Tat gegen eine unmündige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2a) Wer wissentlich eine pornographische Darbietung, an der eine mündige minderjährige Person mitwirkt, betrachtet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer wissentlich eine pornographische Darbietung, an der eine unmündige Person mitwirkt, betrachtet.

(3) An einer pornographischen Darbietung wirkt mit, wer dabei eine auf sich selbst reduzierte, von anderen Lebensäußerungen losgelöste und der sexuellen Erregung eines Betrachters dienende geschlechtliche Handlung an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier vornimmt, eine solche geschlechtliche Handlung an sich vornehmen lässt oder auf solche Weise seine Genitalien oder seine Schamgegend zur Schau stellt.

Zuhälterei

§216. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer die Tat (Abs1 und 2) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist auch zu bestrafen, wer durch Einschüchterung eine Person davon abhält, die Prostitution aufzugeben.

Grenzüberschreitender Prostitutionshandel

§217. (1) Wer eine Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hiefür anwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn er die Tat jedoch gewerbsmäßig begeht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wer eine Person (Abs1) mit dem Vorsatz, daß sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der Prostitution nachgehe, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."

6. Die ferner im Zehnten Abschnitt des StGB enthaltenen Vorschriften der §§218 bis 220b, die im Wesentlichen den Belästigungs- und Konfrontationsschutz sowie ein Tätigkeitsverbot für bestimmte Täter betreffen, sind im konkreten Zusammenhang nicht von Bedeutung.

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Verfahrens

Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, was an der Zulässigkeit der Beschwerde oder an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung zweifeln ließe. Der Umstand, dass die belangte Behörde (Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Innsbruck) gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm litA Z 14 seiner Anlage mit Ablauf des aufgelöst und ihre Aufgaben – gestützt auf Art 94 Abs 2 B-VG – durch Art 15 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz, BGBl I 190/2013, mit dem zuständigen Vollzugsgericht übertragen wurden (§16 Abs 3 StVG), vermag angesichts der in Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG für beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des anhängige Verfahren getroffenen Übergangsregelung an der (weiteren) Anwendbarkeit der in Prüfung stehenden Vorschrift im Anlass-verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nichts zu ändern.

Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Gesetzesprüfungsverfahren als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof erinnert zunächst an seine bereits im Prüfungsbeschluss geäußerte Auffassung, dass der Gesetzgeber dadurch, dass er bestimmten, wegen (gravierender) Sexualdelikte schuldig erkannten und zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen, deren (noch zu) verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt (vgl. § 156c Abs 1 Z 1 StVG), – im Unterschied zu anderen, ebenfalls mit Freiheitsentzug belegten Rechtsbrechern – das Verspüren des Haftübels durch Verbüßung einer Mindestzeit abverlangt, ehe der (weitere) Vollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (unter bestimmten Voraussetzungen) in Betracht kommt, nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt. Auch mit Blick auf die Zwecke des Strafvollzugs (§20 StVG), die insbesondere in der Sozialisierung des zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten sowie im gesetzes-konformen Vollzug liegen, ist die unterschiedliche Behandlung von Sexual-straftätern und anderen Tätern in Ansehung der konkreten alternativen Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests nicht als unsachlich zu beurteilen. Insoweit – sowie gegen das Erfordernis der Verbüßung der Hälfte der Strafzeit, mindestens aber von drei Monaten (§46 Abs 1 StGB) – hegte der Verfassungsgerichtshof in Anbetracht des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums daher schon im Prüfungsbeschluss keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof äußerte jedoch vorläufig das Bedenken, dass die unterschiedliche Behandlung von zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilten Sexualstraftätern hinsichtlich der Anwendbarkeit der alternativen Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests in Bezug auf das Erfordernis der Verbüßung einer Mindeststrafzeit von drei Monaten – je nachdem, ob den jeweiligen Schuldsprüchen Delikte nach den §§201 bis 207b StGB oder (bestimmte) andere Tatbestände des Zehnten Abschnittes des StGB zugrunde liegen – gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz verstoße.

2.3. Dieses Bedenken konnte indes – auch im Lichte der durchgeführten münd-lichen Verhandlung – zerstreut werden:

2.3.1. Wie die Bundesregierung zutreffend darlegt, werden Verstöße gegen die Tatbestände der §§201 bis 207b StGB – die auf teils mit schwerer Gewalt verbundene, teils von gravierenden Folgen begleitete Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung besonders schutzbedürftigen Personen (u.a. wehrloser oder unmündiger Opfer) ausgerichtet sind – vom Gesetzgeber innerhalb des ihm eingeräumten Gestaltungspielraums als besonders schwerwiegend bzw. sozialschädlich eingestuft, was sich überwiegend auch in der Höhe der jeweiligen Strafdrohung manifestiert.

2.3.2. Die Verfassungskonformität der Ausnahme der übrigen Tatbestände des Zehnten Abschnittes des StGB vom (Zusatz-)Erfordernis der teilweisen Haft-verbüßung vor Inanspruchnahme der Möglichkeit elektronischer Überwachung liegt nach Auffassung der Bundesregierung darin, dass die in diesem Abschnitt geregelten Tatbestände durchaus unterschiedliche Rechtsgüter schützen bzw. divergente Qualität besitzen; so würden einzelne Delikte die Tatbestände nach den §§201 bis 207b StGB lediglich vorbereiten bzw. ergänzen (wie die Delikte nach den §§208a und 212 StGB), andere dem Konfrontationsschutz Jugendlicher vor gefährdenden Handlungen (ohne deren Beteiligung) dienen (wie § 208 StGB), jene nach den §§214 ff. StGB hinwieder – als Bereicherungsdelikte mit geschlechtlichem Bezug – eine überwiegend divergente Zielrichtung (nämlich primär den Schutz vor finanzieller Ausnützung) verfolgen.

2.3.3. Zu bedenken ist, dass § 156c Abs 1 StVG in Bezug auf sämtliche strafrechtlich Verurteilte allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen für den Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests vorsieht: Neben zeitlichen (Z1) und sachlichen (Z2) Kriterien sowie der Notwendigkeit der Einwilligung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (Z3) erfordert Z 4 eine von der Vollzugsbehörde zu treffende Prognoseentscheidung hinsichtlich des Vorliegens allfälliger Risikofaktoren bezüglich eines möglichen Missbrauchs der Haftsubstitution.

Bei allen wegen eines Sexualdeliktes oder eines sexuell motivierten Gewalt-deliktes im Sinne des § 52a Abs 1 StGB verurteilten Personen muss gemäß § 156c Abs 1a StVG darüber hinaus aus besonderen Gründen Gewähr dafür geboten sein, dass der elektronisch überwachte Hausarrest nicht missbraucht werde (§156c Abs 1a zweiter Halbsatz StVG: "im Übrigen").

2.3.4. Die vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss gerügte Differenzierung innerhalb der Gruppe der Sexualstraftäter reduziert sich also auf das im ersten Satzteil des § 156c Abs 1a umschriebene – zeitliche – Erfordernis, wonach die in Rede stehende Vollzugsform für wegen strafbarer Handlungen nach den §§201 bis 207b StGB verurteilte Rechtsbrecher nicht in Betracht kommt, bevor die zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB erfüllt sind (bzw. mindestens drei Monate verbüßt wurden).

2.3.5. Der Verfassungsgerichtshof geht nunmehr im Ergebnis mit der Bundesregierung davon aus, dass die Delikte nach den §§201 bis 207b StGB mit anderen im selben Abschnitt des StGB geregelten strafbaren Handlungen jedenfalls nicht so weit gleichzusetzen sind, dass eine Gleichbehandlung von wegen derartiger Straftatbestände Verurteilten im Strafvollzug in jeder Hinsicht (so in Bezug auf das Erfordernis der Verbüßung einer Mindeststrafzeit) geboten ist:

In Anbetracht des dem Gesetzgeber auch auf dem Gebiet des Strafvollzugs eingeräumten Gestaltungsspielraumes, des zumindest teilweise unterschiedlichen gesetzgeberischen Zieles der im Zehnten Abschnitt geregelten Deliktsgruppen nach den §§201 bis 207b StGB einerseits und nach den §§208 ff. StGB andererseits sowie ihrer divergierenden Qualität kann dem Gesetzgeber unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn er Verurteilte aus der vorwiegend schwerwiegende Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung der (oft unmündigen) Opfer betreffenden Deliktsgruppe nach den §§201 ff. StGB gegenüber der Gruppe von Straftätern, die wegen Verstößen nach den §§208 ff. StGB schuldig erkannt wurden, im Hinblick auf die Voraus-setzungen zur Erlangung elektronischer Überwachung als Haftsubstitution durch das Erfordernis der Verbüßung einer Mindeststrafzeit strenger behandelt.

Angesichts dessen hält der Verfassungsgerichtshof sein Bedenken ob der Unsachlichkeit des § 156c Abs 1a StVG nicht aufrecht.

2.4. Die unterschiedliche Behandlung von nach den §§201 bis 207b StGB ver-urteilten Rechtsbrechern im Rahmen des § 156c Abs 1a StVG verstößt daher nicht gegen den Gleichheitssatz.

IV. Ergebnis

Die Bestimmung des § 156c Abs 1a StVG idF BGBl I 2/2013 wird mithin nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2014:G93.2013