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VfGH vom 24.11.2014, G90/2014 ua

VfGH vom 24.11.2014, G90/2014 ua

Leitsatz

Abweisung weiterer Individualanträge von Gemeinden auf Aufhebung von Bestimmungen des Stmk GemeindestrukturreformG betreffend Gemeindefusionen; keine Unsachlichkeit der bekämpften Vereinigungen

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag und Vorverfahren

1. Gestützt auf Art 140 B VG begehren die antragstellenden Gemeinden Pitschgau (protokolliert zu G90/2014), Großradl (protokolliert zu G103/2014) und Sankt Oswald ob Eibiswald (protokolliert zu G115/2014), jeweils § 3 Abs 2 Z 2 Steiermärkisches Gemeindestrukturreformgesetz – StGsrG, LGBl 31/2014 (berichtigt durch LGBl 36/2014), als verfassungswidrig aufzuheben; die Gemeinde Sankt Oswald ob Eibiswald beantragt, in eventu die Wortfolge ", Sankt Oswald ob Eibiswald" in § 3 Abs 2 Z 2 StGsrG als verfassungswidrig aufzuheben.

1.1. Die antragstellenden Gemeinden legen ihre Bedenken wie folgt dar.

1.2. Die Gemeinde Pitschgau hegt im Wesentlichen folgende Bedenken:

"Warum die angedachte Gebietsänderung nicht dem Sachlichkeitsgebot entspricht:

[…] Zur geographischen Lage bzw zu den – angeblich – bestehenden Siedlungsverflechtungen:

[…] Richtig ist zwar, dass die genannten Gemeinden aneinander grenzen. Von angeblich bereits bestehenden Siedlungsverflechtungen – wie in den Erläuterungen zum Gesetz angeführt – kann jedoch nicht die Rede sein.

Insgesamt erstreckt sich das neue Gemeindegebiet auf ca. 152 km² und weist eine West-Ost-Entfernung von ca. 30 km auf. Die äußerste Katastralgemeinde Bischofegg, die an die Gemeinde Oberhaag angrenzt, liegt ca. 6 km vom Zentralort Eibiswald entfernt.

Hinsichtlich dieser beträchtlichen Entfernung (bis zu 6 Kilometer) zwischen den beiden Gemeinden ist festzuhalten, dass – laut Rechtsprechung des VfGH – große Entfernungen die Sachlichkeit einer Fusion zumindest zweifelhaft erscheinen lassen […].

Darüber hinaus spielt die Entfernung zwischen den jeweiligen Gemeinden insbesondere auch dann eine Rolle, wenn durch den Zusammenschluss zu einer Großgemeinde die vorhandene Infrastruktur nicht weiter betrieben wird (zB Gemeindeamt, Bauhof, Kindergarten, Veranstaltungshalle, Altstoffsammelzentrum, etc.)[.] Die finanzielle Lage der neuen Großgemeinde (Abgangsgemeinde) lässt genau diesen Fall erwarten. Die Zwangsfusion wird demnach eine Verschlechterung für die gesamte Bevölkerung der neuen Gemeinde zur Folge haben.

Die Feststellung, dass die Gemeinde Eibiswald laut Kriterien des Leitbildes zur Gemeindestrukturreform des Landes das einzige teilregionale Versorgungszentrum darstellt, ist unzutreffend. Diese Feststellung lässt die Tatsache außer Acht, dass die ASt auch eine Nachbargemeinde von Wies ist und mit dieser sogar eine längere gemeinsame Grenze aufweist als mit der Gemeinde Eibiswald. Die ASt ist solcherart auch mit der Gemeinde Wies im Bereich der Schulen, Pfarre, Wasserverband, Tourismusverband, Versorgung und Kultur verbunden.

Dabei ist festzuhalten, dass die Gemeinde Wies ein größeres Angebot an wirtschaftlichen und soziokulturellen Ressourcen aufweist und mit der GKB-Bahnlinie besser an das öffentliche Nahverkehrsnetz angebunden ist als die Gemeinde Eibiswald.

Die ASt gliedert sich in 4 Katastralgemeinden (Bischofegg, Pitschgau, Haselbach und Hörmsdorf), wobei nur bei der Katastralgemeinde Hörmsdorf eine größere Siedlungsverflechtung mit dem Zentralort Eibiswald gegeben ist. Die KG Pitschgau ist vorrangig mit der Gemeinde Wies verbunden, da diese in den Schulsprengeln der Haupt- und Volksschule Wies 'eingesprengelt' ist. Die Katastralgemeinde Bischofegg ist stärker mit der Gemeinde Oberhaag verbunden (zB Pfarre), sodass auch hier keine Siedlungsverflechtung mit Eibiswald besteht.

[…] Die von der berufenen Regierung in das Treffen geführte – angebliche – Siedlungsverflechtung trifft tatsächlich so also nicht zu; die ASt verfügt außerdem über ausreichend eigene infrastrukturelle Versorgungseinrichtungen, wie etwa:

[… (Es werden Infrastruktureinrichtungen aufgezählt.)]

Ferner betreibt die ASt einen 2-gruppigen alterserweiterten Kindergarten, indem insgesamt 40 Kinder betreut werden können. Prognosen lassen erkennen, dass auch in den Jahren 2014/15 (38 Kinder) und 2015/16 (46 Kinder) eine sehr gute Auslastung erreicht werden kann. Die ASt verfügt ferner über eine gewachsene eigene Vereinsstruktur (zB 4 Eisschützenvereine, Sportverein, Tennisverein, Pensionistenverband udgl.), welche keinerlei Verbindungen zu den anderen Gemeinden oder Vereinen aufweist.

Die Lebensrealität der Bevölkerung der ASt zeigt, dass die Grundfunktionen für den täglichen Bedarf den gegebenen Bedürfnissen entsprechen. Da die Gemeinde eine Wohngemeinde ist und es viele Auspendler in die Zentralräume Deutschlandsberg, Leibnitz und Graz gibt, werden die Dienstleistungs- und Nahversorgungsangebote meist im Nahbereich des Arbeitsortes in Anspruch genommen, wodurch es keine unmittelbare Fokussierung auf ein teilregionales Versorgungszentrum mehr gibt.

Die Entwicklung der Wirtschaftsregion 47° Nord hat gezeigt, dass eine nachhaltige strategische und räumliche Standortentwicklung durch die festgelegte Gemeindefusion nicht gesichert ist. Es wird auch zukünftig in der Standortentwicklung eine Konkurrenzsituation zwischen den beiden neuen Gemeinden Wies und Eibiswald [be]stehen und somit werden durch die Strukturreform nicht gesichert mögliche Synergiepotentiale erreicht. So ist bereits die Firma *** vom Standort 47° Nord in Hornsdorf mit ca. 150 Mitarbeitern nach Wies übersiedelt. Weiters hat sich die Firma ****** gegen den Standort Hör[m]sdorf und für den Standort Wies entschieden.

[…] Auch aufgrund dieser umfangreichen, gut funktionierenden und eigenständigen Versorgungseinrichtungen der ASt aller Art kann von einer Siedlungsverflechtung der Fusionsgemeinden folglich nicht ausgegangen werden. Solcherart können diese Faktoren auch nicht zur Begründung der gegenständlichen Fusion herangezogen werden. Die angedachte Fusion ist somit (auch) aus diesem Grund sachlich nicht gerechtfertigt.

[…] Für die ASt wird im StGsrG ein rückläufiger Bevölkerungsstand prognostiziert. Die Prognosen gehen von einem Bevölkerungstand von 1.449 im Jahr 2030 im Gegensatz zu 1.592 im Jahr 2013 aus.

Der gegenständlich prognostizierte weitere Bevölkerungsrückgang ist jedoch geradezu regionstypisch. Solcherart weisen auch die anderen Fusionsgemeinden einen rückläufigen Bevölkerungsstand auf (Soboth -36,9%, Aibl -14%, Eibiswald –8,1%). Das ist jedoch insofern nicht verwunderlich, als es den Gemeinden mit ländlicher Struktur durch die bestehenden Landesgesetze (Raumordnung) in der Vergangenheit erschwert wurde, Baulandausweisungen zu ermöglichen. Solcherart wurden ausschließlich die Zentralräume gestärkt.

Aber auch durch die Zusammenlegung der ASt mit den Gemeinden Eibiswald, Aibl, Sankt Oswald, Großradl und Soboth wird eine weitere Abwanderung nicht verhindert werden können, da dies – wie erwähnt – regionsspezifisch ist.

Im Gegenteil: Auf die ASt bezogen würde die Abwanderung durch die Fusion sogar noch beschleunigt werden, da die Infrastrukturerhaltung bzw die Entscheidung hierüber nicht mehr in der Hand der Gemeinde liegt. Eine positive Steuerung kann nur in der Selbstverwaltung garantiert werden. Die Entscheidung über die Wohnortwahl erfolgt jedoch besonders aufgrund der vorhandenen Infrastruktur.

Mit der Registerzählung 2012 waren in der ASt insgesamt 1.595 Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet. Vergleicht man dies mit dem Zeitraum beginnend vom Jahr 1951 ergeben sich folgende Veränderungen:

[… (Tabelle der Bevölkerungsentwicklung der Gemeinde)]

Aus der oben angeführten Veränderungstabelle kann entnommen werden, dass der Bevölkerungsstand der ASt selbst über 60 Jahre hinweg gerechnet als stabil angesehen werden kann. Positiv kann auch vermerkt werden, dass in den Jahren 2011 auf 2012 ein Bevölkerungszuwachs zu verzeichnen ist. Sowohl aus der langfristigen als auch aus der kurzfristigen Entwicklung muss daher die von der Landesstatistik Steiermark prognostizierte negative Bevölkerungsentwicklung von -9,3 % für die ASt bis zum Jahr 2030 in Frage gestellt werden. Auch die Landesstatistik Steiermark verweist in ihrer Bevölkerungsprognose [darauf], dass Prognosen in der Bevölkerungsentwicklung auf kleinregionaler Ebene mit großer Unsicherheit behaftet sind. Eine Herausforderung der negativen Bevölkerungsentwicklung wie diese in den Erläuterungen zum Gemeindestrukturreformgesetz postuliert wird, kann für die ASt daher nicht abgeleitet werden.

[…]

[…] Zur finanziellen Lage:

[…] Gemeindehaushalt:

Die finanzielle Entwicklung der ASt war im Betrachtungszeitraum 2008 bis 2012 trotz eines wirtschaftlich schwierigen Umfeldes positiv. Die ASt konnte in den letzten Jahren (2008 – 2012) den ordentlichen Haushalt der Gemeinde ausgeglichen und mit Überschüssen abschließen.

Solcherart ergeben sich aus der Gegenüberstellung der jährlichen Ergebnisse des ordentlichen Haushalts für die ASt tieferstehend tabellarisch dargestellte Soll-Überschüsse:

[… (Tabelle der Finanzsituation der Gemeinde der Jahre 2008 bis 2013)]

Im Vergleich zu den anderen Fusionsgemeinden konnte die ASt im Jahr 2012 als einzige Gemeinde einen Soll-Überschuss erwirtschaften:

[… (Tabelle der Finanzsituation der von der Vereinigung betroffenen Gemeinden)]

Auch aus der mittelfristigen Finanzprognose ergibt sich, dass die ASt – bei Beibehaltung ihrer Eigenständigkeit – auch in den Jahren 2015 bis 2019 mit Soll-Überschüssen rechnen darf:

[…]

Bei einer Zwangsfusion würde der ordentliche Haushalt der neu entstehenden Gemeinde hochgerechnet auf die VA-Daten 2012 mit EUR 664.100,00 defizitär ausfallen, selbst wenn die bisherigen Überschüsse der Gemeinde Pitschgau bereits eingerechnet wären. Auch dieser Umstand stellt für die ASt eine wirtschaftliche Schlechterstellung dar. Die von der berufenen Regierung durch die Fusion behauptete Stärkung der Wirtschaft der neuen Gemeinde würde – wenn überhaupt – sohin zu Lasten der ASt gehen. Eine Verbesserung ist hier freilich nicht zu erblicken.

[…] Der Verschuldungsgrad der ASt ist im Zeitraum 2008 – 2013 erheblich gesunken und liegt – laut Rechnungsabschluss 2013 – derzeit bei 0,90 % und wird ab dem Jahr 2017 0,00 % betragen.

Investitionen:

Für die Jahre 2015–2019 sind keine größeren Investitionen vorgesehen. Das Gemeindewegenetz ist in einem guten Zustand (laufende Erneuerung im Zuge des Kanalbaues bzw. Maßnahmen zur Infrastrukturverbesserung wie Erneuerung [der] Ortsdurchfahrt Pitschgau und Kolonie), dennoch soll ein Sanierungs- und Erneuerungsprogramm in den nächsten Jahren umgesetzt werden. Auch der Kanalbau ist abgeschlossen. Sämtliche Gemeindegebäude sind in den letzten Jahren saniert oder neu gebaut worden:

[… (Aufzählung sanierter Gebäude)]

Demgegenüber sind nach der Fusion in der neuen Gemeinde umfangreiche und kostspielige Investitionen für Objektverwertungen, Kanalbau, Sanierungen und Vorhaben im Zentralraum zu erwarten.

Im Vergleich mit den anderen Fusionsgemeinden ergibt sich, dass der Schuldenstand der ASt vergleichsweise gering ist und auch in den kommenden Jahren gering bleiben wird:

[… (Tabelle der Schuldenstände der betroffenen Gemeinden)]

Durch die Zwangsfusion ist davon auszugehen, dass […] der unbedeckte Schuldenstand von EUR 46,89 pro Einwohner der ASt auf EUR 549,28 pro Einwohner in der neuen Gemeinde ansteigen wird. Bei dieser Berechnung sind die Schulden in den ausgelagerten Gemeindegesellschaften noch nicht berücksichtigt.

[…] Gebührenhaushalt und Tarifvergleich:

Die ASt hat auf die nächsten Jahre hin gerechnet einen stabilen Gebührenhaushalt. Außerordentliche Erhöhungen sind nicht erforderlich. Für die zusammengelegte Gemeinde würden voraussichtlich aufgrund unterschiedlicher Bau- und Finanzierungsgegebenheiten (mehr Kreditfinanzierungen) Gebührenangleichungen erforderlich sein.

[… (Tabelle mit Vergleich der Tarife der betroffenen Gemeinden)]

[…] Verwaltungs- bzw Personalkosten:

Die Verwaltungskosten der ASt sind vergleichsweise gering. Hinsichtlich der Fusion würden sich die Verwaltungskosten von derzeit EUR 54,36 pro Einwohner der ASt voraussichtlich auf EUR 90,69 pro Einwohner in der neuen Gemeinde erhöhen.

[… (Tabelle)]

Eine kurz- oder mittelfristige Personaleinsparung wäre kaum möglich. Es sind einerseits keine Abgänge in die Pension zu erwarten und andererseits Kündigungen dienstrechtlich meist ausgeschlossen.

Die Organisation der Verwaltung in der zusammengelegten Gemeinde mit verteilten Standorten von Verwaltungsabteilungen erfordert eine leistungsfähige EDV-Ausstattung, welche durch die bisherigen unterschiedlichen Systeme nicht realisierbar wäre. Solcherart sind massive Kosten für die aufgrund der Fusion notwendige Umstellung der EDV-Systeme auf die neue Großgemeinde zu erwarten.

Auch hinsichtlich der Infrastruktur- und Gebäudeverwaltung wird es zu Kostenerhöhungen kommen: Das zu erhaltende Straßennetz würde wegen der weitläufigen Bergregionen wesentlich ansteigen, wodurch höhere anteilige Erhaltungskosten entstehen werden. Demgegenüber wären aus der Verwertung von Gemeindeobjekten kaum Erträgnisse zu erwarten. Für die Verwertung peripher gelegener Gebäude (Gemeindeämter u.ä.) wird es nämlich schwer sein, Käufer oder Mieter zu finden.

[…] Weitere Folgen der Zwangsfusion:

Durch die Gemeindevereinigung wird das Dienstleistungsangebot der ASt nicht erhöht werden können; es kommt somit auch diesbezüglich zu keiner Verbesserung für die Einwohner der ASt. Die ASt ist bereits in einer Wirtschaftskooperation mit den Gemeinden Aibl, Eibiswald und Großradl und würde eine Zusammenlegung keinen Mehrwert erwarten lassen, da die Konkurrenzsituation mit den Sulmtalgemeinden aufrecht bleibt. Das Dienstleistungsangebot wird sich nur scheinbar (innerhalb der neuen Gemeindegrenzen) erhöhen, jedoch bleiben für die Einwohner die Angebote und Erreichbarkeiten die gleichen. Die Bevölkerung der ASt hätte in der neuen zusammengeführten Gemeinde zwar z.B. drei Ärzte, jedoch würde damit gegenüber dem derzeitigen Bestand keine Verbesserung der ärztlichen Versorgung gegeben sein.

Aufgrund der Finanzanalyse kann zukünftig nicht begründet von einer merklichen freien Finanzspitze ausgegangen werden, sodass die Inanspruchnahme von Bedarfszuweisungen für Investitionsvorhaben mangels Eigenmittel für die Gesamtheit der fusionierten Gemeinden nicht möglich ist (die durchschnittlichen Bedarfszuweisungen für die fusionierten Gemeinden betrugen in den Jahren 2008–2012 ca. EUR 1,3 Mio. pro Jahr). Hochgerechnet hätte sich für die 6 zu fusionierenden Gemeinden für das Jahr 2012 eine freie Finanzspitze von ca. EUR 30.000,00 ergeben. Bei einem Fördersatz von 50 % hätten somit lediglich EUR 30.000,00 Bedarfszuweisungsmittel abgerufen werden können. Zum Vergleich betrug die freie Finanzspitze der ASt lt. Rechnungsabschluss 2013 ca. EUR 530.000,00.

Verschlechterung durch Gebührenerhöhung:

Zudem ist davon auszugehen, dass eine Erhöhung der Kanalbenützungsgebühren vorzunehmen ist, da derzeit ca. EUR 3,0 Mio. in der Gemeinde Aibl mit Fremdkapital investiert worden sind, die dann auch von der neuen Gemeinde über die Kanalbenützungsgebühren zu bedecken sind.

Verschlechterung in der selbstverwalteten Raumentwicklung:

Neue Handlungsspielräume durch die Vereinigung hinsichtlich der Raumentwicklung und Raumnutzung, entsprechende raumordnungs- und verkehrspolitische Maßnahmen werden in den Erläuterungen nur postuliert und nicht konkret angeführt.

Einschränkend-begrenzende Rahmenbedingungen für die Siedlungsentwicklung in den bestehenden Gemeinden sind nicht vorhanden. In der neuen Gemeindestruktur werden die bestehenden Vorgaben des Stmk. Raumordnungsgesetzes die Siedlungsentwicklung im Kernraum bevorzugen. Somit werden zwangsläufig Baulandausweisungen in den nicht zentralen Bereichen zurückgeführt werden, womit es zu einer weiteren Schwächung der dezentralen Ortsteile kommen wird. Durch die in den Erläuterungen angeführten raumordnungs- und verkehrspolitischen Maßnahmen kommt es lediglich zu einer Bevölkerungsumschichtung und wird damit dem Bevölkerungsrückgang auch in der neuen Großgemeinde nicht entgegengewirkt. Einem weiteren Bevölkerungsrückgang kann nur durch ein zusätzliches Angebot im Bereich der Infrastruktur (öffentlicher Nahverkehr, Bildungsangebote), der Dienstleistungen und des Arbeitsmarktes entgegengewirkt werden. Impulse für zusätzliche Angebote in den oben angeführten Bereichen, können in der Großgemeinde mit einer freien Finanzspitze von lediglich EUR 30.000 nicht erwartet werden.

Verschlechterung in der Rechtssicherheit in der Raumplanung:

Die Rechtssicherheit in der Raumplanung ist durch die Überführung von Verordnungen insbesondere der Flächenwidmungspläne in die neue Gemeinde für die Bevölkerung in Frage gestellt.

[…] Auch in diesem Bereich zeigt sich also, dass keine Notwendigkeit zur Fusion der ASt mit den Gemeinden Eibiswald, Aibl, Sankt Oswald, Großradl und Soboth besteht. Die Kosten der Fusionsabwicklung würden den prognostizierten (aber von der berufenen Regierung ohnehin nicht in Zahlen erfassten) – finanziellen – Nutzen übersteigen bzw zumindest aufwiegen; die angedachte Fusion ist somit auch diesbezüglich sachlich nicht gerechtfertigt.

[...]

[…] Zum Verlust der Bürgernähe und zum anhaltenden Widerstand der Bevölkerung:

[…] Durch die Fusion wird sich die Anzahl der Vertreter im Gemeinderat der ASt von derzeit 78 Gemeinderäten auf 25 Gemeinderäte reduzieren. Dies bedeutet für die derzeitigen Gemeinden somit einen deutlichen Verlust von Ansprechpersonen, welcher sich vor allem durch die Größe der neu entstehenden Gemeinde negativ auf die Bürgernähe der Gemeindevertretung auswirken wird. Nimmt man eine realistische Zahl an, verbleiben der ASt 6 Vertreter für alle politischen Fraktionen, was solcherart eine klare Verschlechterung für die Einwohner der ASt darstellt.

[…] Bereits oben wurde erwähnt, dass der allgemein anhaltende Widerstand der Bevölkerung zumindest ein Indiz dafür ist, dass die Gemeindevereinigung unsachlich ist/war.

In [diversen Stellungnahmen] kommunizierte die ASt gegenüber der berufenen Regierung stets, dass ihrer Ansicht nach kein Bedarf nach einer Zusammenlegung besteht.

[…] Die ASt hat eine im Gemeinderat beschlossene Bürgerbefragung durchgeführt und [diese] ergab eine deutlich ablehnende Haltung der Bevölkerung der ASt hinsichtlieh der Fusion mit den Gemeinden Eibiswald, Aibl, Sankt Oswald, Großradl und Soboth. Von den 1.355 zur Teilnahme berechtigten Gemeindebürgen haben 952 Personen (70,26 %) von ihrem Stimmrecht Gebrauch gemacht und auf die Frage

'Soll unsere Gemeinde eigenständig bleiben?'

abgestimmt wie folgt:

621 Personen (65,44 %) haben sich für die Beibehaltung der Eigenständigkeit der ASt ausgesprochen. Nur 328 Personen (34,56 %) haben für die Aufgabe der Eigenständigkeit votiert.

Es haben sich demnach 2/3 der Befragten gegen eine Fusionierung ausgesprochen. Auch in den Gemeinden Großradl und St. Oswald o. E. hat es solche Befragungen gegeben, die auch ein deutliches Votum gegen die vorgeschlagenen Fusionierung ergeben haben. Insgesamt haben sich in den 3 Gemeinden von den ca. 3.000 wahlberechtigten Bürgern ca. 2.100 Bürger gegen eine Fusionierung ausgesprochen. Selbst in der neuen Gemeinde – obwohl die Gemeinden Eibiswald, Soboth und Aibl keine Bürgerbefragung durchgeführt haben – wären mit diesem Befragungsergebnis dieser 3 Gemeinden somit ca. 40 % der wahlberechtigten Bevölkerung der neuen Gemeinde gegen eine Fusionierung. Hätte man auch in den Gemeinden Eibiswald, Soboth und Aibl solche Befragungen durchgeführt, wäre eine Ablehnung der Gemeindefusion mit mehr als 50 % sehr wahrscheinlich.

[…] Seit Beginn des Steiermärkischen Strukturreformprozesses ist daher der allgemein anhaltende Widerstand der ASt bzw der im Gemeindegebiet der ASt lebenden Bevölkerung dokumentiert. Es ist davon auszugehen, dass dieser Widerstand in der Bevölkerung auch nach dem anhalten wird, was ein Leben und ein Wirtschaften in der neuen Gemeinde zusehends und auf nicht überschaubare Zeit erschweren wird. Dies umso mehr, als auch eine Bürgerbefragung in den Gemeinden St. Oswald o. E. und Großradl eine ablehnende Haltung der dortigen Bevölkerung betreffend die geplante Zusammenlegung mit der ASt ergab.

[…]

[…] Anmerkung: zum – von der berufenen Regierung – negierten 'Parteiengehör' und zur mangelhaften Begründung des Gesetzes:

[…] Eine konkrete, auf das spezielle Ansinnen der berufenen Regierung betreffend eine Zusammenlegung der ASt mit den Gemeinden Eibiswald, Aibl, Sankt Oswald, Großradl und Soboth bezogene (ausführliche) Begründung wurde der ASt nie übermittelt bzw zur Verfügung gestellt. Dies obwohl die ASt von der berufenen Regierung mehrfach eine entsprechende Informationsfreigabe forderte.

[…] Aufgabe der berufenen Regierung war und wäre es (im Sinne einer 'Bringschuld'), eine dem Sachlichkeitsgebot entsprechende Prognose zu erstellen, mittels welcher die konkrete Fusion zu begründen ist. Bisher wurden der ASt keine Argumente bzw Prognosedaten, etwa im Sinne einer dem Stand [des] europäischen Rechtsprechung entsprechenden Machbarkeitsstudie mit mittelfristiger Planung, bekannt gegeben; dies wird auch nicht in den Erläuterungen zu dem vorliegenden StGsrG 'nachgeholt', wo – beinahe bei jeder Fusion gleichlautend – mit allgemeinen Stehsätzen versucht wird, die jeweilige Fusion zu rechtfertigen. Dies lässt den berechtigten Rückschluss zu, dass seitens der berufenen Regierung im Vorfeld der Entscheidung überhaupt keine fachlich fundierte Grundlagenforschung betrieben wurde und solcherart keine dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Prognosewerte ermittelt wurden, welche die im konkret Fall angedachte Fusion tatsächlich (und nicht nur mit allgemeinen Stehsätzen umschrieben) begründen würden.

[…] Die von der berufenen Regierung im StGsrG festgelegte Zusammenlegung der ASt mit den Gemeinden Eibiswald, Aibl, Sankt Oswald ob Eibiswald, Großradl und Soboth wurde im Ergebnis weder im StGsrG noch in den diesbezüglichen Erläuterungen ordnungsgemäß begründet. Es wäre von der berufenen Regierung nämlich etwa (schriftlich) darzulegen, welche volkswirtschaftlichen und kommunalwirtschaftlichen Vorteile sich konkret für die Bevölkerung der betroffenen Gemeinden ergeben würden und warum eine Zusammenlegung mit den Gemeinden Eibiswald, Aibl, Sankt Oswald ob Eibiswald, Großradl und Soboth die einzig sinnhafte Form einer gesicherten kommunalen Entwicklung (ein Gemeindeverband iSd Art 116a B VG bzw iSd § 88 Stmk GemO wurde von der berufenen Regierung im Reformprozess überhaupt zur Gänze abgelehnt bzw negiert) sein kann.

[…] Auf Grund der von der berufenen Regierung vorgebrachten allgemein gehaltenen 'Stehsätze' kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Zusammenlegung Verbesserungen zu erwarten sind.

Die Feststellung in den Erläuterungen, bei den Überlegungen über eine Vereinigung der betreffenden Gemeinden sei auch die Haltung der Gemeinden sowie der Gemeindemitglieder einbezogen und gewürdigt worden, widerspricht den Tatsachen. Der Gemeinderat der Gemeinde Pitschgau hat bereits in seiner Sitzung vom eine Stellungnahme mit qualifizierter Fragestellung bezüglich der sachlichen Begründung der geplanten Gemeindefusion beschlossen und wurde diese an die zuständige Fachabteilung übermittelt. Trotz Urgenz seitens der Gemeinde ist eine Antwort auf diese Fragestellungen ausgeblieben. Dass bei einer Ablehnung der gegenständlichen Fusion in einer Bürgerbefragung[…] die Haltung der Gemeindemitglieder nicht gewürdigt worden ist, versteht sich von selbst.

Eine Änderung der Gemeindestruktur muss, um sachlich gerechtfertigt zu sein, eine Verbesserung mit sich bringen […]. Diese Verbesserung ist sowohl für die ASt als auch für die weiteren 5 Gemeinden und deren Einwohner aufgrund der vorstehenden Ausführungen weder in der Stärkung der finanziellen Leistungskraft noch in der Leistungsfähigkeit der Gemeinde gegeben. Die gemeinsamen Berührungspunkte der nunmehr vom Land Steiermark vorgesehenen Fusionsgemeinden weisen weder in den vorhandenen Strukturen in Bezug auf Verwaltung, Vereinsleben noch auf Lebensbeziehungen samt Verkehrsströmen auf überwiegenden Überhang hin.

Somit kann eindeutig festgestellt werden, dass eine bürgernahe und effiziente Betreuung der Gemeindebevölkerung der ASt bei Beibehaltung der Eigenständigkeit geboten und auch weiterhin sichergestellt werden kann, ohne die Eigenständigkeit sinnlos aufzugeben.

[…] Die ASt ist schließlich der Meinung, dass die Entscheidung des Landes Steiermark die ASt zwangsweise zu fusionieren nicht nachvollziehbar ist. Ähnlich 'gelagerte' Gemeinden sind von einer Zwangsfusion 'verschont' geblieben. Eine nachvollziehbare Erläuterung bzw Begründung ist nicht erkennbar, und eine Ungleichbehandlung ist augenscheinlich.

Solcherart entsprechen auch andere Gemeinden (im Bezirk Graz-Umgebung, Deutschlandsberg, Murau, Leoben, Leibnitz, Südoststeiermark ua) keineswegs dem Leitbild des Landes Steiermark zur Gemeindestrukturreform. Viele dieser Gemeinden (zB Radmer, Hohentauern, Pusterwald, Hieflau, Wald am Schoberpaß, Wildalpen, etc.) weisen im direkten Vergleich mit der ASt sogar größere Abwanderungszahlen auf (zB die Gemeinde Radmer mit -34,1%) und hatten in den vergangen Jahren sogar Haushaltsabgänge zu verzeichnen. Trotzdem bleiben diese Gemeinden von der Fusion ausgenommen.

Durch diese uneinheitliche Vorgehensweise der berufenen Regierung bei der Entwicklung und Umsetzung der Gemeindestrukturreform liegt der Schluss nahe, dass auch die Feststellung der berufenen Regierung, dass durch die gegenständliche Vereinigung der sechs Gemeinden ein leistungsfähigeres Gemeinwesen als bisher entstehen wird, auf einer reinen Annahme, welche durch keine auf die konkrete Sachlage bezogenen Daten gestützt ist, beruht. Darüber hinaus wurde der ASt seitens des Landes in einer Besprechung am mit Vertretern der 6 Gemeinden (5 Bürgermeister, 1 Vizebürgermeister), zudem die Landesverwaltung eingeladen hatte, welche das Ziel verfolgte die Gemeinde zu freiwilligen Fusionsbeschlüssen zu bewegen, seitens des Vertreters für Regionalentwicklung [F]olgendes mitgeteilt.

[…] Der Gemeinderat der ASt wird auf seine im Gemeinderatsbeschluss vom formulierten Fragen über die sachliche Begründung der ggst. Fusion keine Antwort erhalten.

[…] Auf wiederholte Nachfrage des Bürgermeisters der Gemeinde Pitschgau bezüglich konkreter Sachdaten, welche die Vorteile aber auch Risiken der Fusion für die Region darlegen, wurde schlussendlich angemerkt, dass die Entscheidung eine politische war und es keine diesbezügliche sachbezogene Begründung gibt.

Eine Protokollführung über das Gespräch, welche von den Gemeindevertretern verlangt wurde, ist von den Vertretern des Landes dezidiert abgelehnt worden.

Das Gespräch am konnte auf viele offene Fragen kein befriedigendes Ergebnis bringen. Somit wurde eine detaillierte Zusammenstellung der Problemlagen aus Sicht der betroffenen Gemeinden vereinbart, welche in einem weiteren am festgelegten Gespräch einer Lösung zugeführt werden sollten. Dieses Gespräch wurden seitens der politischen Büros kurzfristig am abgesagt. Weitere Abstimmungsgespräche seitens des Landes hat es sodann nicht mehr gegeben.

Auch aus diesem Grund ist die gegenständliche Fusion der ASt mit den Gemeinden Eibiswald, Aibl, Sankt Oswald ob Eibiswald, Großradl und Soboth sachlich nicht zu rechtfertigen.

[…]

[…] Zum 'gelinderen Mittel' der Zusammenarbeit von Gemeinden im Wege eines Gemeindeverbands anstelle einer Zwangsfusionierung:

[…] Zu dieser 'informationsverweigernden' und – wie dargelegt – auch nicht begründeten Haltung der berufenen Regierung kommt hinzu, dass – wie bereits erwähnt – freiwillige interkommunale Kooperationen (als mögliche Alternative zur Zwangsfusion) seitens der berufenen Regierung überhaupt nicht geprüft, ja sogar negiert wurden. Es muss daher die Frage bedauerlicherweise unbeantwortet bleiben, ob nicht etwa im jeweiligen Einzelfall ein Gemeindeverband als sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger anzusehen wäre, als die nunmehr angedachte Zwangsfusion.

[…] Die Wahl des schärfsten Mittels (Auflösung der Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungseinheit) bei Vorliegen von gelinderen 'Mitteln' (der Zusammenarbeit) kann beim besten Willen nicht dem Sachlichkeitsgebot/dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Gemeindezusammenlegungen, welche nicht auf freiwilliger Basis, sondern vielmehr unter Zwang erfolgen, sind als nicht mehr zeitgemäß zu betrachten und entsprechen nach Ansicht der ASt nicht dem demokratischen Grundverständnis der Republik Österreich." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

1.3. Die Gemeinde Großradl legt ihre Bedenken – auszugsweise – wie folgt dar:

"Warum die angedachte Gebietsänderung nicht dem Sachlichkeitsgebot entspricht:

[…] Zur geographischen Lage bzw zu den – angeblich – bestehenden Siedlungsverflechtungen:

[…] Richtig ist zwar, dass die genannten Gemeinden aneinander grenzen. Von angeblich bereits bestehenden Siedlungsverflechtungen – wie in den Erläuterungen zum Gesetz angeführt – kann jedoch nicht die Rede sein.

Im Gemeindestrukturreformgesetz wird angeführt, dass die Marktgemeinde Eibiswald gemäß den Kriterien des Leitbildes des Landes zur Reform das einzige teilregionale Versorgungszentrum darstellt. Diese Feststellung berücksichtigt jedoch keinesfalls die ASt als Ganzes. Die ASt ist in 9 Katastralgemeinden gegliedert, welche sich durch die geographische Lage keinesfalls eindeutig der Marktgemeinde Eibiswald zuordnen lassen. Die Katastralgemeinden St. Pongratzen sowie Wuggitz befinden sich im Südosten der ASt und grenzen großteils an die Gemeinde Oberhaag im politischen Bezirk Leibnitz. Die Bürger dieser Katastralgemeinden sehen ihren Lebensmittelpunkt überwiegend der Gemeinde Oberhaag zugeordnet, da sie – um die durchschnittlich ca. 10 Kilometer entfernte Marktgemeinde Eibiswald zu erreichen – das Ortsgebiet von Oberhaag durchqueren bzw sich über slowenisches Staatsgebiet bewegen müssen.

Weiters sind diese Katastralgemeinden dem Volksschulsprengel Oberhaag zugeordnet und besuchen bereits die Kleinkinder den Oberhaager Kindergarten. Die Kinder im Hauptschulalter besuchen überwiegend nicht die Sprengelschule der Marktgemeinde Eibiswald, sondern als sprengelfremde Schüler die verkehrsgünstiger erreichbare Hauptschule (Neue Mittelschule) in Arnfels im politischen Bezirk Leibnitz. Die Erledigungen zur Bestreitung der Bedürfnisse des täglichen Bedarfes (Einkäufe, Arztbesuche, Freizeitbeschäftigungen udgl.) werden ebenfalls größtenteils in der Gemeinde Oberhaag vorgenommen. Die beiden Katastralgemeinden sind auch der Pfarre Oberhaag samt Friedhof zugehörig. Weiters sind die Katastralgemeinden St. Pongratzen, Wuggitz als auch Kleinradl dem Abwasserverband Pössnitz-Saggautal angeschlossen und werden die Abwässer dieser Katastralgemeinden ausschließlich dorthin entsorgt. Somit besteht für diese Bereiche der ASt keinerlei (Siedlungs-)Verflechtung mit der neu geplanten Marktgemeinde Eibiswald.

Die Lebensrealität der Bevölkerung der ASt zeigt, dass die Grundfunktionen für den täglichen Bedarf den gegebenen Bedürfnissen entsprechen. Da die Gemeinde eine Wohngemeinde ist und es viele Auspendler in die Zentralräume Deutschlandsberg, Leibnitz und Graz gibt, werden die Dienstleistungs- und Nahversorgungsangebote meist im Nahbereich des Arbeitsortes in Anspruch genommen, wodurch es keine unmittelbare Fokussierung auf ein teilregionales Versorgungszentrum mehr gibt.

Die Entwicklung der Wirtschaftsregion 47° Nord hat gezeigt, dass eine nachhaltige strategische und räumliche Standortentwicklung durch die festgelegte Gemeindefusion nicht gesichert ist. Es wird auch zukünftig in der Standortentwicklung eine Konkurrenzsituation zwischen den beiden neuen Gemeinden Wies und Eibiswald entstehen und somit werden durch die Strukturreform mögliche. Synergiepotentiale nicht gesichert erreicht. So ist bereits die Firma *** vom Standort 47° Nord in Eibiswald (inkl. des Standortes Hörmsdorf in der Gemeinde Pitschgau) mit ca. 150 Mitarbeitern nach Wies übersiedelt. Weiters hat sich die Firma ****** gegen den Standort Eibiswald und für den Standort Wies entschieden.

In der Gemeinde der ASt gibt es derzeit knapp 30 aktiv tätige Vereine, welche Veranstaltungen organisieren und Brauchtumspflege betreiben. Aufgrund der geplanten Fusionierung der 6 Gemeinden werden diese Vereine aufgrund der schwindenden Bürgernähe sicherlich ihre Tätigkeiten einschränken, wenn nicht sogar komplett niederlegen, nicht zuletzt auch deshalb, weil es der fusionierten Großgemeinde nicht mehr möglich sein wird, alle kleinen Vereine im derzeitigen Ausmaß finanziell zu unterstützen.

[…] Die ASt erstreckt sich über ein Gebiet von 31,97 km 2 auf einer Länge von ca. 8 bis 9 Kilometer und einer Breite von ca. 4 bis 5 Kilometer. Der gesamte südliche Teil der ASt grenzt mit einer Länge von über 8 Kilometer an Slowenien.

Die Erreichbarkeit des neu geplanten Zentralortes Eibiswald ist für die Katastralgemeinden St. Pongratzen und Wuggitz großteils nur über die im Nachbarbezirk Leibnitz befindliche Gemeinde Oberhaag möglich. Die zurückzulegenden Strecken betragen hierbei zwischen 8,1 Kilometer und 13,7 Kilometer. Die neu geplante Gemeinde umfasst ein Gebiet von ca. 152 km 2 . Die längste Entfernung zwischen der ASt und der Gemeinde Soboth beträgt ca. 42 Straßenkilometer.

Anmerkung: Hinsichtlich dieser beträchtlichen Entfernung (bis zu 13,7 Kilometer) zwischen den beiden Gemeinden ist festzuhalten, dass – laut Rechtsprechung des VfGH – große Entfernungen (von 6-7 Kilometern) die Sachlichkeit einer Fusion zumindest zweifelhaft erscheinen lassen […].

Des Weiteren verlängert sich die Wegstrecke auch für die Katastralgemeinden Kleinradl, Oberlatein, Feisternitz, Kornriegl zur neuen Gemeinde um durchschnittlich 3 Kilometer. Somit erfahren 6 von 9 Katastralgemeinden (mit ~ 2/3 der Einwohner) eine deutliche Verschlechterung bei der Erreichbarkeit der Gemeindeverwaltung bzw. des Bauhofes und Altstoffsammelzentrums. Schon allein die finanzielle Lage der neuen Großgemeinde (Abgangsgemeinde) lässt erwarten, dass bestehende Strukturen (wie Gemeindeamt, ASZ udgl.) zusammengelegt werden und sich somit Nachteile für die gesamte Gemeindebevölkerung ergeben.

[…] Auch die von der berufenen Regierung in das Treffen geführte – angebliche – Siedlungsverflechtung trifft tatsächlich so nicht zu; die ASt verfügt über ausreichend eigene infrastrukturelle Versorgungseinrichtungen:

[…] Die ASt verfügt solcherart über ein erst vor 6 Jahren neu errichtetes Gemeindezentrum mit Gemeindeamt, Kindergarten und eine[n] Gastgewerbebetrieb, eine vollständig ausgebaute Ortskanalisationsanlage, ein gesamtes Wegenetz in sehr gutem Zustand, einen Bauhof, einen vollständig für das gesamte Gemeindegebiet ausgelegten Fuhrpark (Fahrzeuge samt ganzjährig benötigtem Zubehör), ein Altstoffsammelzentrum, eine TKV-Sammelstelle sowie eine gemeindeeigene Kapelle im Siedlungsgebiet in Stammeregg.

[…] Daneben betreibt die ASt einen eigenen Kindergarten. Derzeit sind im Gemeindegebiet der ASt 24 Kindergartenkinder wohnhaft.

[…] An kulturellen bzw Sport- und Freizeiteinrichtungen verfügt die ASt über ein Weinbaumuseum (Glirsch), einen Kräuterschaugarten, einen Veranstaltungssaal für 130 Personen, ein Veranstaltungszentrum für bis zu 2.000 Besucher sowie zwei Kinderspielplätze, einen Beach-Volleyballplatz, eine Fußballsportanlage mit Vereinsgebäude, eine überdachte Eisstockschießanlage mit Vereinsgebäude sowie zwei Sandtennisplätze mit Vereinsgebäude und eine Sport-Schießstätte (Pistolenschießanlage) mit Vereinshaus;

[…] Darüber hinaus werden im Gemeindegebiet der ASt gastronomische bzw Nahversorgungseinrichtungen betrieben: 1 Dorfcafé, 5 Gasthäuser, 7 Beherbergungsbetriebe, 1 Ausflugshütte am Kapuner (Alpenverein), Krainerbründl (Ausflugsziel), 1 Kantine, 1 Imbissstube, 2 Buschenschänke. Daneben gibt es mehrere Direktvermarkter von landwirtschaftlichen Produkten, welche ebenfalls einen wichtigen Beitrag für die Versorgung der Bevölkerung der ASt leisten.

[…] Auch das Dienstleistungsangebot der ASt ist vielseitig. Solcherart werden betrieben: eine KFZ-Waschanlage mit Kinderspielplatz, ein Tonstudio, zwei Werbeagenturen, ein Elektrobetrieb (inkl. Photovoltaikpark), ein Gas-Wasser-Heizungs-Installationsbetrieb, ein Metall-Maschinenbaubetrieb, zwei Maler- und Anstreicherbetriebe, eine Tabakverkaufsstelle, ein Mietwagenunternehmen inkl. Schulbus, ein Transportunternehmen, ein Forstunternehmen inkl. Holzschlägerung, ein Bio-Nahwärme-Betrieb, mehrere Energetikerinnen;

[…] Nicht zuletzt existieren im Gemeindegebiet der ASt 5 überdachte Buswartehäuschen, 6 teils überdachte Splittboxen für den Winterdienst, 5 dezentrale Informationskästen, 2 Brückenwaagen, 1 Feuerwehr, 1 Dorfkapelle sowie mehrere Hauskapellen, 1 Kühlhaus sowie ein Aussichtsturm (Kirche St. Pongratzen).

[…] Aufgrund dieser umfangreichen, gut funktionierenden und eigenständigen Versorgungseinrichtungen der ASt aller Art kann von einer Siedlungsverflechtung der Fusionsgemeinden folglich nicht ausgegangen werden. Solcherart können diese Faktoren auch nicht zur Begründung der gegenständlichen Fusion herangezogen werden. Die angedachte Fusion ist somit (auch) aus diesem Grund sachlich nicht gerechtfertigt.

[…] Für die ASt wird im StGsrG ein stagnierender Bevölkerungsstand prognostiziert. Die Prognosen gehen von einem Bevölkerung[s]stand von 1.419 im Jahr 2030 im Gegensatz zu 1.420 im Jahr 2013 aus. Hiergegen muss indes angemerkt werden, dass diese Zahlen mit großer Unsicherheit behaftet sind, worauf auch in den Prognosen der Landesstatistik in Bezug auf die Bevölkerungsprognose auf kleinregionaler Ebene hingewiesen wird.

Vielmehr hat die ASt es in den letzten Jahren – trotz des durch Landesgesetze vermehrt erschwerten Ausweisens von Bauland – geschafft, Bauland in den Siedlungsgebieten so aufzuwerten bzw neue Siedlungsgebiete zu schaffen, dass es vermehrt zu Neubauten und somit [zu] Zuzügen von Jungfamilien gekommen ist. Dieser Trend hält nach wie vor an.

Im Gegensatz zur ASt weisen die anderen Fusionsgemeinden einen rückläufigen Bevölkerungsstand auf […]. Das ist jedoch insofern nicht verwunderlich, als es den Gemeinden mit ländlicher Struktur durch die bestehenden Landesgesetze (Raumordnung) in der Vergangenheit erschwert wurde, Baulandausweisungen zu ermöglichen. Solcherart wurden ausschließlich die Zentralräume gestärkt.

Aber auch durch die Zusammenlegung der ASt mit den Gemeinden Eibiswald, Aibl, Sankt Oswald, Pitschgau und Soboth wird eine weitere Abwanderung nicht verhindert werden können, da dies – wie erwähnt – regionsspezifisch ist.

Im Gegenteil: Auf die ASt bezogen würde die Abwanderung durch die Fusion sogar noch begünstigt werden, da die Infrastrukturerhaltung bzw die Entscheidung hierüber nicht mehr in der Hand der Gemeinde liegt.

Eine positive Steuerung kann nur in der Selbstverwaltung garantiert werden. Die Entscheidung über die Wohnortwahl erfolgt jedoch besonders aufgrund der vorhandenen Infrastruktur.

Somit ist – entgegen der Ansicht der berufenen Regierung in ihren erläuternden Bemerkungen zum Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetz – davon auszugehen, dass es zu einer positiven Bevölkerungsentwicklung in den nächsten Jahren kommen wird und dieser Trend im StGsrG somit überhaupt nicht berücksichtigt wurde.

Diese positive Bevölkerungsentwicklung wird insbesondere auch durch die steigende Geburtenrate in der Gemeinde der ASt bestätigt. Die Geburtszahlen der letzten Jahre stellen sich wie folgt dar:

[… (Tabelle mit der Anzahl der Geburten in den Jahren 2008 bis 2013)]

Diesen Geburten stehen im Vergleichszeitraum 71 Todesfälle gegenüber, was einen Zuwachs in der Höhe von 19 Personen bedeutet.

[…]

[…] Zur finanziellen Lage:

[…] Gemeindehaushalt:

Die finanzielle Entwicklung der ASt war im Betrachtungszeitraum 2008 bis 2012 trotz eines wirtschaftlich schwierigen Umfeldes positiv. Die ASt konnte in den letzten Jahren (2008 – 2012) den ordentlichen Haushalt der Gemeinde ausgeglichen und im Jahr 2008 mit Überschüssen abschließen.

[… (Tabelle der Sollüberschüsse in den Jahren 2008 bis 2013)]

Ein sich ergebender Sollüberschuss wurde bereits im jeweils laufenden Jahr größtenteils für zusätzliche – nicht in den jeweiligen Voranschlägen vorhandene[…] – Straßensanierungen herangezogen, wodurch sich in den Jahren 2011 und 2012 die Kennzahl 'freie Finanzspitze' negativ ergeben hat.

[… (Tabelle der Mehrausgabe für Straßensanierungen gegenüber den Voranschlägen in den Jahren 2009 bis 2013)]

Durch diese Mehrausgaben konnten die vorhandenen Gemeindestraßen weitestgehend saniert und auf einen neuwertigen Zustand gebracht werden.

Im Bereich des außerordentlichen Haushaltes konnte die ASt zahlreiche Investitionsvorhaben im Beobachtungszeitraum mit Unterstützung aus Bedarfszuweisungsmitteln realisieren. Die ASt war immer in der Lage, durch Zuführungen an den außerordentlichen Haushalt diese Investitionsvorhaben zur Gänze zu finanzieren und auszugleichen.

In den Jahren 2008 bis 2013 konnten nachstehende Anteilsbeträge für den außerordentlichen Haushalt vom ordentlichen Haushalt bereitgestellt werden:

[… (Tabelle)]

Im außerordentlichen Haushalt fallen in den kommenden Jahren keine Großprojekte mehr an. Die Ortskanalisation wurde bereits zur Gänze ausgebaut. Die Mittel für den hierfür anfallenden Schuldendienst können zur Gänze über zugesagte Bundesmittel sowie Einnahmen aus Benützungsgebühren gedeckt werden. Weiters kann die ASt den Betrieb und die Instandhaltung der Ortskanalisationsanlage mit den vorgeschriebenen Benützungsgebühren abdecken. Die ASt hat – außer für den vorerwähnten Ausbau der Ortskanalisation – keinerlei Darlehensverpflichtungen. Festgehalten wird auch, dass in der Gemeinde der ASt bisher noch nie Mittel zum Haushaltsausgleich seitens des Landes erforderlich gewesen sind, da die Jahresabschlüsse stets ein ausgeglichenes Bild oder Sollüberschüsse ergeben haben.

[…] Der Verschuldungsgrad der ASt ist im Zeitraum 2008 – 2013 kontinuierlich gesunken und liegt per bei 0,0 %.

[… (Tabelle)]

Auch für die Jahre 2014 bis 2018 kann der Haushalt weiterhin ausgeglichen erstellt werden. Der Verschuldungsgrad wird sich weiterhin bei 0,0 % bewegen, da die Mittel für die Bestreitung des Schuldendienstes für die Darlehen (die ASt hat ausschließlich Darlehen für die Abwasserbeseitigung) zur Gänze aus dem ausgeglichenen Haushalt der Abwasserbeseitigung bereitgestellt werden können (Schuldendienst zur Gänze durch zweckgebundene Einnahmen bedeckt).

[…] Tarifvergleich:

Im Bereich der Gebührenhaushalte wurde in den letzten Jahren immer auf ein ausgeglichenes Ergebnis hingearbeitet. Für die nächsten Jahre kann, durch mittlerweile durchgeführte Neuverhandlungen im Bereich der Abfallbeseitigung, mit einem deutlichen Überschuss für die kommenden Jahre gerechnet werden.

Gegenüberstellung der Gebühren:

a) Kanalbenützungsgebühren:

Für die ASt beträgt die Gebühr EUR 3,784 pro m 3 . Hierzu wird angemerkt, dass in der ASt keine Mindestgebühr – wie in den Gemeinden Aibl und Pitschgau (derzeit 25 m 3 pro Person und Jahr) verrechnet wird.

b) Müllbeseitigungsgebühren:

Restmüllabfuhrgebühr für 1 Person bei Verwendung einer 120 Liter Restmülltonne:

[… (Tabelle der Kosten in vier von der Vereinigung betroffenen Gemeinden)]

Darüber hinaus bietet die ASt monatlich die Sammlung des Sperrmülls beim ASZ Großradl an. Die hierbei angelieferten Abfälle werden in jeder Menge kostenlos angenommen.

Anpassungen auf ein einheitliches höheres Niveau sind daher unvermeidbar.

c) Wassergebühren:

Die Wassergebühren werden vom Wasserverband Eibiswald-Wies einheitlich in den Gemeinden Aibl, Eibiswald, Großradl und Pitschgau verrechnet. Die Gemeinden St. Oswald ob Eibiswald und Soboth betreiben eigene Wasserversorgungsanlagen.

[…] Verwaltungs- bzw Personalkosten:

Durch die Zusammenlegung würden sich die Verwaltungskosten in der neuen Gemeinde aufgrund aller derzeit beschäftigten Mitarbeiter erhöhen (Stand RA 2011: ASt: EUR 76,34 pro Einwohner, neue Gemeinde: EUR 90,69 pro Einwohner).

Eine – kurz- oder mittelfristige – Personaleinsparung wäre kaum möglich, da in der neuen Gemeinde einerseits keine Abgänge in die Pension zu erwarten und andererseits Kündigungen dienstrechtlich meist ausgeschlossen sind. Vor allem aber wird das vorhandene Personal zur Gänze für den reibungslosen Ablauf der Verwaltung benötigt werden.

Die Organisation der Verwaltung in der zusammengelegten Gemeinde mit verteilten Standorten von Verwaltungsabteilungen erfordert eine leistungsfähige EDV-Ausstattung, welche durch die bisherigen unterschiedlichen Systeme nicht realisierbar wäre. Eine Umstellung auf ein einheitliches EDV-System bringt daher einen hohen Einsatz von finanziellen Mitteln mit sich.

Infrastruktur und Gebäudeverwaltung:

Straßennetz: Das zu erhaltende Straßennetz würde durch die weitläufigen Bergregionen wesentlich ansteigen. Dadurch entstehen höhere anteilige Erhaltungskosten. Allein eine Bündelung der Arbeiterpartien könnte eine Effizienzsteigerung mit sich bringen.

Gebäudenutzung: Erträge aus der Verwertung von Gemeindeobjekten wären kaum zu erwarten. Für peripher gelegene Gebäude (Gemeindeämter u. ä.) werden nur schwer Käufer oder Mieter zu finden sein, jedenfalls in der bisherigen Form (teilweise sanierungsbedürftige Gebäude aus den Jahren 1950/60). Daher wären jedenfalls Investitionen für Widmungsänderungen erforderlich. Die Aufsplitterung der Gemeindeverwaltung auf mehrere Standorte wäre notwendig, um einerseits Kosten für leer stehende teilweise neuwertige Gebäude und andererseits für den Neubau von Räumlichkeiten zu vermeiden.

Bauhöfe: Eine Zusammenlegung aller Bauhöfe ist logistisch nicht zielführend. Aufgrund der Flächengröße der zusammengelegten Gemeinde wären für den Straßendienst (z.B. Schneeräumung) jedenfalls mehrere Standorte erforderlich. Eine teilweise Zusammenführung im Talbereich wäre machbar, erfordert jedoch jedenfalls zusätzliche Investitionen für Ausbaumaßnahmen, da in keinem der bestehenden Objekte genügend freie Kapazität vorhanden ist. Eine gemeinsame Bewirtschaftung der Geräte kann einen Vorteil ergeben. Der Einsparungseffekt würde sich jedoch in Grenzen halten, da keine der Gemeinden eine merkliche Geräteüberkapazität hat.

Finanzbedarf für zukünftige Investitionen:

Für die ASt sind in nächster Zukunft kaum größere Investitionen in Gebäude oder Anlagen erforderlich, da diese in den letzten Jahren Schritt für Schritt erneuert und ausgebaut wurden. Demgegenüber sind in der neuen (fusionierten) Gemeinde Investitionserfordernisse größeren Umfanges für Objektverwertungen, Kanalbau, Sanierungen und Vorhaben im Zentralraum zu erwarten.

[…] Durch die Zwangsfusionierung ergibt sich ferner eine eindeutige Verschlechterung der Rahmenbedingungen durch die neu entstehende Budgetsituation (laut VA 2012: Abgang in der neuen Gemeinde EUR 664.100,00 statt bisher bei der ASt EUR 0,00). Die von der berufenen Regierung durch die Fusion behauptete Stärkung der Wirtschaft der neuen Gemeinde würde – wenn überhaupt – sohin zu Lasten der ASt gehen.

Eine starke Verringerung dieses Abganges wäre auch bei Nutzung entstehender Synergien kurz- bzw mittelfristig nicht erreichbar. Daher sind massive Gebührenerhöhungen und/oder Leistungskürzungen bei Infrastruktur bzw Vereinen und Institutionen zu erwarten. Der stabile Gebührenhaushalt der ASt der letzten Jahre wäre daher nicht mehr zu erwarten. Vor allem im Bereich der Abwasserentsorgung waren Gebührenanpassungen (Erhöhungen) aufgrund der unterschiedlichen Bau- und Finanzierungssituation unumgänglich. Die ASt hat den Ausbau ihres Kanalnetzes bereits abgeschlossen und die Finanzierung mittels hoher Bundesförderung und geregeltem Gebührenhaushalt gesichert.

Dazu kommt, dass in der neuen Gemeinde keine sich für den Finanzausgleich positiv auswirkende Einwohnerzahl (derzeit 10.000) erreicht wird (neu ca. 6.700 Einwohner).

Vergleicht man die ASt mit der neuen Großgemeinde so ist anzuführen, dass aufgrund von zahlreichen – erst in den letzten Jahren getätigten – Investitionen für den Ausbau der Ortskanalisationsanlagen der anderen Gemeinden (zB Aibl – ca. EUR 3,0 Mio. für den Ausbau – Investition großteils über Fremdkapital, bei wesentlich geringerer Bundesförderung) eine deutliche Erhöhung der Benutzungsgebühren für die Erledigung des Schuldendienstes notwendig sein wird.

Weiters wird festgehalten, dass sich durch die Gemeindevereinigung das Dienstleistungsangebot nur scheinbar (innerhalb der neuen Gemeindegrenzen) erhöhen würde, jedoch bleiben für die Einwohner die Angebote und Erreichbarkeiten die gleichen bzw würden sich diese verschlechtern. Die Einwohner der ASt hätten in der neuen zusammengeführten Gemeinde zwar 3 Ärzte, jedoch würde damit gegenüber dem derzeitigen Bestand keine Verbesserung der ärztlichen Versorgung verbunden sein. Die Erreichbarkeiten des Gemeindeamtes bzw der Einrichtungen der Abfallbeseitigung würden sich für einen Großteil der Bevölkerung verschlechtern.

Ferner müssten die auf die ASt zugeschnitten Entsorgungsmodalitäten im Bereich der Abfallbeseitigung an die neue Großgemeinde angepasst werden, was eindeutig längere Abfuhrintervalle sowie Fahrstrecken zum neuen AltstoffsammeIzentrum sowie Verringerung der Serviceleistungen und der bestehenden Infrastruktur (Auflösung von dezentralen ASZ-Sammelstellen durch Zentralisierung in einem gemeinsamen ASZ) mit sich bringt. Eine Umstellung der Entsorgungssysteme ist nur mit dem Einsatz hoher Investitionskosten realisierbar (z.B. durch Anschaffung von Sammelbehältnissen für jeden Haushalt bei der Altpapiersammlung udgl.). Des Weiteren würden sich die Kosten für die Bürger – im Vergleich mit dem bisher vorhandenen Angebot – deutlich erhöhen.

[…] Durch die Zwangsfusionierung würden nicht zuletzt auch eine Verschlechterung der möglichen Investitionstätigkeit und der Entfall der selbstverwalteten Investitionsplanung einhergehen. Aufgrund der Finanzanalyse kann zukünftig nicht begründet von einer merklichen freien Finanzspitze ausgegangen werden, sodass die Inanspruchnahme von Bedarfszuweisungen für Investitionsvorhaben mangels Eigenmittel für die Gesamtheit der fusionierten Gemeinden nicht möglich ist (die durchschnittlichen Bedarfszuweisungen für die fusionierten Gemeinden betrugen in den Jahren 2008 bis 2012 ca. EUR 1,3 Mio.). Hochgerechnet hätte sich für die 6 zu fusionierenden Gemeinden für das Jahr 2012 eine freie Finanzspitze von ca. EUR 30.000,00 ergeben. Bei einem Fördersatz von 50 % hätten somit lediglich EUR 30.000,00 Bedarfszuweisungsmittel abgerufen werden können.

Somit sind die bisherigen selbstverständlichen Investitionen in die bestehende Infrastruktur sowie die Erweiterung dieser Infrastruktur im Gemeindegebiet nicht mehr gewährleistet und nur mehr Investitionen im Kerngebiet der neuen Gemeinde zu erwarten.

[…] Durch die Fusion sind vor allem im Kerngebiet der neuen Großgemeinde weitere Baulandausweisungen auf Kosten der Baulandreserven in den Umlandgemeinden zu erwarten. Dies bringt somit eine Schwächung der dezentralen Ortsteile mit sich. Durch diese Maßnahmen werden bestenfalls nur Umschichtungen innerhalb der Bevölkerung jedoch kein Bevölkerungszuwachs erreicht. Einer Abwanderung wird dadurch nicht entgegengewirkt, sondern vielmehr sogar begünstigt. Die Kosten für die Erhaltung und den Betrieb der vorhandenen Infrastruktur in der Großgemeinde müssen somit auf eine stetig geringer werdende Bevölkerungszahl umgewälzt werden.

Um einem Rückgang der Bevölkerung entgegenzuwirken, müssten in der neu entstehenden Gemeinde Maßnahmen gesetzt werden, die nachhaltig dazu führen, die Gemeinde attraktiver für Ansiedelungen zu machen. Hierzu wäre es erforderlich, Investitionen in Infrastruktur (öffentlichen Nahverkehr stärken, Bildungs- sowie Dienstleistungsangebote erweitern, Betriebsansiedlungen forcieren) zu tätigen. Dies ist jedoch mit einer zu erwartenden freien Finanzspitze von ca. EUR 30.000,00 kaum realisierbar.

[…] Auch in diesem Bereich zeigt sich also, dass keine Notwendigkeit zur Fusion der ASt mit den Gemeinden Eibiswald, Aibl, Pitschgau, Sankt Oswald ob Eibiswald und Soboth besteht. Die Kosten der Fusionsabwicklung würden den prognostizierten (aber von der berufenen Regierung ohnehin nicht in Zahlen erfassten) – finanziellen – Nutzen übersteigen bzw zumindest aufwiegen; die angedachte Fusion ist somit auch diesbezüglich sachlich nicht gerechtfertigt.

[…]

[…] Zum Verlust der Bürgernähe und zum anhaltenden Widerstand der Bevölkerung:

[…] Durch die Fusion wird sich die Anzahl der Vertreter im Gemeinderat der 6 zu fusionierenden Gemeinden von derzeit 78 Gemeinderäten auf 25 Gemeinderäte reduzieren. Dies bedeutet für die derzeitigen Gemeinden somit einen deutlichen Verlust von Ansprechpersonen, welcher sich vor allem durch die Größe der neu entstehenden Gemeinde negativ auf die Bürgernähe der Gemeindevertretung auswirken wird. Laut letztem Wahlergebnis wäre somit für die ASt mit lediglich 6 Gemeinderäten zu rechnen. Somit könnten nicht einmal von jeder der 9 Katastralgemeinden der jetzigen ASt Vertreter in die neue Gemeinde entsandt werden, was solcherart eine klare Verschlechterung für die ASt darstellt.

[…] Bereits oben wurde erwähnt, dass der allgemein anhaltende Widerstand der Bevölkerung zumindest ein Indiz dafür ist, dass die Gemeindevereinigung unsachlich ist/war.

In [diversen Stellungnahmen] kommunizierte die ASt gegenüber der berufenen Regierung stets, dass ihrer Ansicht nach kein Bedarf nach einer Zusammenlegung besteht.

Die Feststellung in den Erläuterungen, bei den Überlegungen über eine Vereinigung der betreffenden Gemeinden sei auch die Haltung der Gemeinden sowie der Gemeindemitglieder einbezogen und gewürdigt worden, widerspricht den Tatsachen. Der Gemeinderat der ASt ist bereits in seiner Sitzung vom einhellig zur Erkenntnis gelangt, dass sich eine Zusammenlegung für die ASt aufgrund des mangelhaften Konzeptes nicht positiv auswirken kann und daher unbedingt eine Bürgerbefragung durchgeführt werden soll. Dies wurde dem Land Steiermark schriftlich mitgeteilt. Seitens der Landesvertretung ist eine Antwort auf dieses Schreiben ausgeblieben. Vielmehr wurde von einem Vertreter der Landesverwaltung in einer Besprechung mit Gemeindevertretern am festgestellt, dass die Entscheidung über die Fusion der 6 Gemeinden eine politische war und es keine diesbezügliche sachbezogene Begründung gibt, welche sich auf Daten der 6 Gemeinden gründet und auch nicht vom Gemeinderat der ASt erwartet werden soll.

[…] Der Gemeinderat der ASt hat in seiner Sitzung am die Eigenständigkeit der ASt sowie die Abhaltung einer Bürgerbefragung nach dem Steiermärkischen Volksrechtegesetz im Zeitraum vom bis beschlossen.

Die Bürgerbefragung zu den Fragestellungen

'Soll unsere Gemeinde Großradl eigenständig bleiben?'

bzw

'Mit welchen Nachbargemeinden innerhalb der Bezirksgrenzen soll sich die Gemeinde Großradl vereinigen?'

ergab eine deutlich ablehnende Haltung der Bevölkerung der ASt hinsichtlich der Fusion mit den Gemeinden Eibiswald, Aibl, Pitschgau, Sankt Oswald ob Eibiswald und Soboth. Von den 1.202 zur Teilnahme berechtigten Gemeindebürge[r]n haben 1.068 von ihrem Stimmrecht Gebrauch gemacht und abgestimmt wie folgt:

[… (Detaillierte Darstellung des Ergebnisses)]

Das Ergebnis wurde in einer weiteren Bürgerversammlung präsentiert und dem Land Steiermark sowie dessen politischen Vertretern zur Kenntnis gebracht.

Auch in den Gemeinden Pitschgau und St. Oswald ob Eibiswald wurden Bürgerbefragungen durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Befragungen ergaben ebenfalls deutliche Voten gegen die vorgeschlagene Fusionierung.

In 3 von den 6 Gemeinden, in welchen Bürgerbefragungen abgehalten wurden, haben sich von ca. 3.000 Stimmberechtigten rund 2.100 Bürger gegen die geplante Fusionierung ausgesprochen. Dies entspricht rund 40 % der Stimmberechtigten der neu geplanten Gemeinde; dies, ohne in den restlichen 3 Gemeinden Aibl, Eibiswald und Soboth die Bevölkerung befragt zu haben. Wären Befragungen auch in diesen 3 Gemeinden abgehalten worden, würde sich die Ablehnung der Bevölkerung gegen die Gemeindefusion höchstwahrscheinlich weit über der 50 %-Grenze bewegen.

In der Gemeinde der ASt wurde eine Bürgerinitiative mit 462 Mitgliedern gegründet. Bis dato haben sich 479 Personen dieser Initiative angeschlossen. Die Bürgerinitiative hat in zahlreichen Info-Veranstaltungen über die geplante Fusion berichtet und eine beim Land Steiermark einzubringende Petition für den Fortbestand der Eigenständigkeit der ASt gestartet, welche bereits 677 Bürger (davon 673 mit Hauptwohnsitz, 3 mit Nebenwohnsitz und ein Grundbesitzer ohne Wohnsitz) mit ihren Unterschriften unterstützen.

Die Bürgerinitiative (somit ein Großteil der Bürger) sowie der Gemeinderat der ASt bekennen sich nach wie vor gegen die geplante Zwangsfusionierung und dokumentieren damit eindeutig den anhaltenden Widerstand.

[…] Seit Beginn des Steiermärkischen Strukturreformprozesses ist daher der allgemein anhaltende Widerstand der ASt bzw der im Gemeindegebiet der ASt lebenden Bevölkerung dokumentiert. Es ist davon auszugehen, dass dieser Widerstand in der Bevölkerung auch nach dem anhalten wird, was ein Leben und ein Wirtschaften in der neuen Gemeinde zusehends und auf nicht überschaubare Zeit erschweren wird. Dies umso mehr, als auch eine Bürgerbefragung in den Gemeinden Pitschgau und Sankt Oswald ob Eibiswald eine ablehnende Haltung der dortigen Bevölkerung betreffend die geplante Zusammenlegung mit der ASt ergab.

[…]

[…] Anmerkung: zum – von der berufenen Regierung – negierten 'Parteiengehör' und zur mangelhaften Begründung des Gesetzes:

[…] Eine konkrete, auf das spezielle Ansinnen der berufenen Regierung betreffend eine Zusammenlegung der ASt mit den Gemeinden Eibiswald, Aibl, Pitschgau, Sankt Oswald ob Eibiswald und Soboth bezogene (ausführliche) Begründung wurde der ASt nie übermittelt bzw zur Verfügung gestellt. Dies obwohl die ASt von der berufenen Regierung mehrfach eine entsprechende Informationsfreigabe forderte.

[…] Aufgabe der berufenen Regierung war und wäre es (im Sinne einer 'Bringschuld'), eine dem Sachlichkeitsgebot entsprechende Prognose zu erstellen, mittels welcher die konkrete Fusion zu begründen ist. Bisher wurden der ASt keine Argumente bzw Prognosedaten, etwa im Sinne einer dem Stand [der] europäischen Rechtsprechung entsprechenden Machbarkeitsstudie mit mittelfristiger Planung, bekannt gegeben; dies wird auch nicht in den Erläuterungen zu dem vorliegenden StGsrG 'nachgeholt', wo – beinahe bei jeder Fusion gleichlautend – mit allgemeinen Stehsätzen versucht wird, die jeweilige Fusion zu rechtfertigen. Dies lässt den berechtigten Rückschluss zu, dass seitens der berufenen Regierung im Vorfeld der Entscheidung überhaupt keine fachlich fundierte Grundlagenforschung betrieben wurde und solcherart keine dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Prognosewerte ermittelt wurden, welche die im konkret Fall angedachte Fusion tatsächlich (und nicht nur mit allgemeinen Stehsätzen umschrieben) begründen würden.

[…] Die von der berufenen Regierung im StGsrG festgelegte Zusammenlegung der ASt mit den Gemeinden Eibiswald, Aibl, Pitschgau, Sankt Oswald ob Eibiswald und Soboth wurde im Ergebnis weder im StGsrG noch in den diesbezüglichen Erläuterungen ordnungsgemäß begründet. Es wäre von der berufenen Regierung nämlich etwa (schriftlich) darzulegen, welche volkswirtschaftlichen und kommunalwirtschaftlichen Vorteile sich konkret für die Bevölkerung der betroffenen Gemeinden ergeben würden und warum eine Zusammenlegung mit den Gemeinden Eibiswald, Aibl, Pitschgau, Sankt Oswald ob Eibiswald und Soboth die einzig sinnhafte Form einer gesicherten kommunalen Entwicklung (ein Gemeindeverband iSd Art 116a B VG bzw iSd § 88 Stmk GemO wurde von der berufenen Regierung im Reformprozess überhaupt zur Gänze abgelehnt bzw negiert) sein kann.

[…] Auf Grund der von der berufenen Regierung vorgebrachten allgemein gehaltenen 'Stehsätze' kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Zusammenlegung Verbesserungen zu erwarten sind.

Eine Änderung der Gemeindestruktur muss, um sachlich gerechtfertigt zu sein, eine Verbesserung mit sich bringen […]. Diese Verbesserung ist sowohl für die ASt als auch für die weiteren 5 Gemeinden und deren Einwohner aufgrund der vorstehenden Ausführungen weder in der Stärkung der finanziellen Leistungskraft noch in der Leistungsfähigkeit der Gemeinde gegeben. Die gemeinsamen Berührungspunkte der nunmehr vom Land Steiermark vorgesehenen Fusionsgemeinden weisen weder in den vorhandenen Strukturen in Bezug auf Verwaltung, Vereinsleben noch auf Lebensbeziehungen samt Verkehrsströmen auf überwiegenden Überhang hin.

Somit kann eindeutig festgestellt werden, dass eine bürgernahe und effiziente Betreuung der Gemeindebevölkerung der ASt bei Beibehaltung der Eigenständigkeit geboten und auch weiterhin sichergestellt werden kann, ohne die Eigenständigkeit sinnlos aufzugeben.

[…] Die ASt ist schließlich der Meinung, dass die Entscheidung des Landes Steiermark die ASt zwangsweise zu fusionieren nicht nachvollziehbar ist. Ähnlich 'gelagerte' Gemeinden, sind von einer Zwangsfusion 'verschont' geblieben. Eine nachvollziehbare Erläuterung bzw Begründung ist nicht erkennbar, und eine Ungleichbehandlung ist augenscheinlich.

Solcherart entsprechen auch andere Gemeinden (im Bezirk Graz-Umgebung, Deutschlandsberg, Murau, Leoben, Leibnitz, Südoststeiermark ua) keineswegs dem Leitbild des Landes Steiermark zur Gemeindestrukturreform. Die Gemeinden Radmer, Hohentauern, Pusterwald, Hieflau, Wald am Schoberpaß, Wildalpen ua, weisen im direkten Vergleich mit der ASt sogar größere Abwanderungszahlen auf (zB die Gemeinde Radmer mit -34,1 %), entsprechen nicht dem Zentrale-Orte-Konzept sowie den raumordnungs- und infrastrukturellen Gesichtspunkten des Landes und hatten in den vergangenen Jahren ebenso Haushaltsabgänge zu verzeichnen. Trotzdem bleiben diese Gemeinden von der Fusion ausgenommen. Die ASt wird trotz 100%iger Erfüllung aller Lebensrealitäten laut 'Zentrale-Orte-Konzept' zwangsfusioniert.

Durch diese uneinheitliche Vorgehensweise der berufenen Regierung bei der Entwicklung und Umsetzung der Gemeindestrukturreform liegt der Schluss nahe, dass auch die Feststellung der berufenen Regierung, dass durch die gegenständliche Vereinigung der sechs Gemeinden ein leistungsfähigeres Gemeinwesen als bisher entstehen wird, auf einer reinen Annahme, welche durch keine auf die konkrete Sachlage bezogenen Daten gestützt ist, beruht. Darüber hinaus wurde der ASt seitens des Landes in einer Besprechung mit Gemeindevertretern am mitgeteilt, dass die Entscheidung über die Fusion der sechs Gemeinden eine politische war und es keine diesbezügliche sachbezogene Begründung gibt.

Auch aus diesem Grund ist die gegenständliche Fusion der ASt mit den Gemeinden Eibiswald, Aibl, Pitschgau, Sankt Oswald ob Eibiswald und Soboth sachlich nicht zu rechtfertigen.

[…]

[…] Zum 'gelinderen Mittel' der Zusammenarbeit von Gemeinden im Wege eines Gemeindeverbands anstelle einer Zwangsfusionierung:

[…] Zu dieser 'informationsverweigernden' und wie dargelegt – auch nicht begründeten Haltung der berufenen Regierung kommt hinzu, dass – wie bereits erwähnt – freiwillige interkommunale Kooperationen (als mögliche Alternative zur Zwangsfusion) seitens der berufenen Regierung überhaupt nicht geprüft, ja sogar negiert wurden. Es muss daher die Frage bedauerlicherweise unbeantwortet bleiben, ob nicht etwa im jeweiligen Einzelfall ein Gemeindeverband als sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger anzusehen wäre, als die nunmehr angedachte Zwangsfusion.

[…] Die Wahl des schärfsten Mittels (Auflösung der Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungseinheit) bei Vorliegen von gelinderen 'Mitteln' (der Zusammenarbeit) kann beim besten Willen nicht dem Sachlichkeitsgebot/dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Gemeindezusammenlegungen, welche nicht auf freiwilliger Basis, sondern vielmehr unter Zwang erfolgen, sind als nicht mehr zeitgemäß zu betrachten und entsprechen nach Ansicht der ASt nicht dem demokratischen Grundverständnis der Republik Österreich." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

1.4. Die Gemeinde Sankt Oswald ob Eibiswald legt ihre Bedenken – auszugsweise – wie folgt dar:

"Warum die angedachte Gebietsänderung nicht dem Sachlichkeitsgebot entspricht:

[…] Zur geographischen Lage bzw zu den – angeblich – bestehenden Siedlungsverflechtungen:

[…] Richtig ist zwar, dass die genannten Gemeinden aneinander grenzen. Von angeblich bereits bestehenden Siedlungsverflechtungen – wie in den Erläuterungen zum Gesetz angeführt – kann jedoch nicht die Rede sein.

Insgesamt erstreckt sich das neue Gemeinde gebiet auf ca. 152 km 2 und weist eine West-Ost-Entfernung von ca. 30 km auf. Die Entfernung zum neu an gedachten Zentralort weist daher größere Entfernungen als in die Bezirkshauptstadt Deutschlandsberg (Eibiswald nach Deutschlandsberg = 19,3 km). Die Wegstrecken aus dem Gemeindegebiet der ASt nach Eibiswald belaufen sich auf bis zu 15,8 km.

Hinsichtlich dieser beträchtlichen Entfernung (bis zu 15,8 Kilometer) zwischen den beiden Gemeinden ist festzuhalten, dass – laut Rechtsprechung des VfGH – große Entfernungen (von 6-7 Kilometern) die Sachlichkeit einer Fusion zumindest zweifelhaft erscheinen lassen […].

Darüber hinaus spielt die Entfernung zwischen den jeweiligen Gemeinden insbesondere auch dann eine Rolle, wenn durch den Zusammenschluss zu einer Großgemeinde die vorhandene Infrastruktur nicht weiter betrieben wird (Volksschule, Kindergarten, Freibad, Gemeindeamt, Fuhrpark, Veranstaltungshalle, Altstoffsammelzentrum, etc.)[.] Die finanzielle Lage der neuen Großgemeinde (Abgangsgemeinde) lässt genau diesen Fall erwarten. Die Zwangsfusion wird demnach eine Verschlechterung für die gesamte Bevölkerung der neuen Gemeinde zur Folge haben.

Weiters gibt es keine einzige räumliche als auch gesellschaftliche Verknüpfung mit der 'neuen Hauptsitzgemeinde'. Solcherart besteht kein einziges angrenzendes Siedlungsgebiet. Die ASt ist eine eigenständige Pfarrgemeinde, stellt eine eigenständige Versorgungseinheit dar, ist ein eigener Schul- bzw Kindergartenstandort, hat eine eigene Wasserversorgung bzw Abwasserentsorgung und ist nicht zuletzt Tourismusgemeinde […]. Die ASt verfügt ferner über eine gewachsene eigene Vereinsstruktur (mehr als 10 Vereine), welche keinerlei Verbindungen zu den anderen Gemeinden oder Vereinen aufweist.

Anknüpfungspunkte bzw Kooperationen zwischen den Fusionsgemeinden bestehen lediglich in der gemeinsamen Betreibung des Tourismus und in den Tätigkeiten der Kleinregion, welche auch von den Gemeindevertretern verfolgt werden. Diese Kooperationen sind überdies Bestand und können durch die Fusion nicht mehr verbessert werden. Die Verbände [–] z.B[. der] Tourismusverband [–] gehen in ihrer Zusammenarbeit weit über die Grenzen der sechs Gemeinden hinaus. Auch die vorhandene Kleinregion erstreckt sich über die sechs Gemeinden hinaus[,] ähnlich de[m] Tourismusverband[…].

Auch aufgrund der topographischen Lage der ASt als 'Berggemeinde' ist ein Zusammengehörigkeitsgefühl in Form einer emotionalen oder gesellschaftlich intensiven Verbindung zu den 'Talgemeinden' nicht gegeben. Solcherart wird durch die Fusion ein künstliches Gebilde konstruiert, welches zu Konflikten führen kann und von der Bevölkerung auch abgelehnt wird.

[…] Auch die von der berufenen Regierung in das Treffen geführte – angebliche – Siedlungsverflechtung trifft tatsächlich so nicht zu; die ASt verfügt über ausreichend eigene infrastrukturelle Versorgungseinrichtungen:

a) Die ASt verfügt solcherart über ein eigenes Standesamt, eine Mehrzweckhalle, eine eigene Abwasserentsorgung und Wasserversorgung sowie ein Altstoffsammelzentrum;

b) Daneben betreibt die ASt einen eigenen Kindergarten mit (derzeit) 16 Kindergartenkinder[n] sowie eine Volksschule (34 Kinder);

c) An weiteren infrastrukturellen Einrichtungen verfügt die ASt über einen Nahversorger, einen Arzt (Allgemeinmediziner), ein Seniorenwohnheim, Pfarre/Kirche (besetztes Pfarramt mit Matrikenführerin), eine Bank (Filiale der Raiffeisenbank Süd-Weststeiermark), eine Apotheke (Hausapotheke des Allgemeinmediziners) sowie ein Postamt/Postpartner (Postpartner in der Tankstelle St. Oswald);

d) Auch das Dienstleistungsangebot der ASt ist vielseitig. Solcherart werden betrieben bzw kann in Anspruch genommen werden: eine Tankstelle, Nachmittagsbetreuung von Kindern, ein Freibad mit Badebuffet und Sportanlage, Schulbusbetrieb, ein Nahwärmeheizwerk;

e) Neben diesen Einrichtungen finden sich im Gemeindegebiet der ASt auch zahlreiche Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, welche der Grundversorgung der Bevölkerung dienen, wie etwa Friseur, Kosmetik- und Fußpflege, Gasthäuser, etc.

[…] Aufgrund dieser umfangreichen, gut funktionierenden und eigenständigen Versorgungseinrichtungen der ASt aller Art kann von einer Siedlungsverflechtung der Fusionsgemeinden folglich nicht ausgegangen werden. Solcherart können diese Faktoren auch nicht zur Begründung der gegenständlichen Fusion herangezogen werden. Die angedachte Fusion ist somit (auch) aus diesem Grund sachlich nicht gerechtfertigt.

[…] Für die ASt wird im StGsrG ein rückläufiger Bevölkerungsstand prognostiziert. Die Prognosen gehen von einem Bevölkerung[s]stand von 505 im Jahr 2030 im Gegensatz zu 560 im Jahr 2013 aus.

Der gegenständlich prognostizierte weitere Bevölkerungsrückgang ist jedoch geradezu regionstypisch. Solcherart weisen auch die anderen Fusionsgemeinden einen rückläufigen Bevölkerungsstand auf […]. Das ist jedoch insofern nicht verwunderlich, als es den Gemeinden mit ländlicher Struktur durch die bestehenden Landesgesetze (Raumordnung) in der Vergangenheit erschwert wurde, Baulandausweisungen zu ermöglichen. Solcherart wurden ausschließlich die Zentralräume gestärkt.

Aber auch durch die Zusammenlegung der ASt mit den Gemeinden Eibiswald, Aibl, Pitschgau, Großradl und Soboth wird eine weitere Abwanderung nicht verhindert werden können, da dies – wie erwähnt – regionsspezifisch ist.

Im Gegenteil: Auf die ASt bezogen würde die Abwanderung durch die Fusion sogar noch beschleunigt werden, da die Infrastrukturerhaltung bzw die Entscheidung hierüber nicht mehr in der Hand der Gemeinde liegt. Eine positive Steuerung kann nur in der Selbstverwaltung garantiert werden. Die Entscheidung über die Wohnortwahl erfolgt jedoch besonders aufgrund der vorhandenen Infrastruktur.

Nach der Prognosestatistik über die Wohnbevölkerung nach Gemeinden der Statistik Austria bzw Landesstatistik Steiermark vom wird die ASt auch in Zukunft über 500 Einwohner haben. Interpretiert man diese auf geschätzten Daten basierende Statistik aufgrund der Zahlen, so würde im Zeitraum 2009 bis 2030 die Abwanderung 'nur' mehr bei 12,8% liegen. Solcherart wurde der ASt für das Jahr 2015 eine Einwohnerzahl von 545 prognostiziert. Tatsächlich ergab die Registerzählung des Jahres 2011 562 Einwohner, jene von 2012 561 Einwohner und hat die Gemeinde per 556 Einwohner. Daraus ist zu erkennen, dass die Prognose der besagten Statistik zu negativ war und positive Elemente (Errichtung eines Steinbruches und der damit verbundene Zuzug von Arbeitnehmern, starke Geburtsjahrgänge) noch nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

[(Es folgt eine) Gegenüberstellung der Geburtsraten (im Schulsprengel) zum Stichtag : ]

[Die] Prognosen lassen erkennen, dass auch in den kommenden Jahren eine sehr gute Auslastung erreicht werden kann.

Durch die Gemeindestrukturreform ist davon auszugehen, dass die neue Großgemeinde zur Stützung der Schülerzahlen die Zentralgemeinde zu Lasten der Bergregion stärkt. Ein Erhalt der Schule und des Kindergartens kann wiederum nur in der Selbstverwaltung garantiert werden, somit in einer eigenständigen Gemeinde.

[…]

[…] Zur finanziellen Lage:

[…] Gemeindehaushalt:

Entgegen den Ausführungen in den erläuternden Bemerkungen zum StGsrG, wonach die finanzielle Lage der ASt im Betrachtungszeitraum 2008 bis 2012 Besorgnis erregend gewesen sei und in den Jahren 2008 bis 2012 – trotz erheblicher Bedarfszuweisungsmittel (Haushaltsabgänge und Härteausgleich) des Landes Steiermark – den ordentlichen Haushalt nicht ausgleichen habe können, ist festzuhalten wie folgt:

Im genannten Zeitraum (2008 - 2013) konnte in der Region neben der Gemeinde Großradl nur die ASt immer einen positiven Saldo der laufenden Gebarung vorweisen:

[… (In einer Tabelle werden für die Jahre 2008 bis 2013 Beträge zwischen ca. € 111.000,– und € 305.000,– genannt.)]

Für den Vermögenserwerb bzw Investitionen an Gemeindevermögen hat die ASt nachfolgende Beträge und Haushaltsabgänge aufgewendet bzw gewährt.

[…(In einer Tabelle werden für die Jahre 2008 bis 2013 Vermögenserwerbe zwischen € 169.000,– und € 408.000,– bzw. Haushaltsabgänge zwischen € 99.000,– und € 197.000,– genannt.)]

Durch Gegenüberstellung dieser Zahlen relativiert sich die angeblich 'Besorgnis erregende' finanzielle Lage. Hervorzustreichen ist nämlich dabei, dass die ASt in allen Haushaltsjahren weitsichtig zukunftsträchtige Investitionen getätigt hat. Gerade die dafür vorgesehenen und verwendeten Bedarfszuweisungen dienen als Instrument, benachteiligte Gemeinden zu unterstützen. Gemeinden in der Bergregion gehören ausnahmslos zu diesen benachteiligten Gemeinden. Auch hat die ASt alle außerordentlichen Vorhaben ausfinanziert. Aufgrund des Umstands, dass die ASt zum Teil auf genehmigte Förderungen des Landes bzw Bundes über das Haushaltsjahr hinweg warten musste, wurden diese Beträge als Sollabgang ins nächste Jahr übertragen. Spätestens im Folgejahr waren sämtliche Ausgaben bedeckt. Die in Rede stehende Behauptung in den erläuternden Bemerkungen zum StGsrG ist somit schlichtweg unzutreffend.

Vielmehr hat die ASt ihren Abgang in den letzten Jahren stets reduzieren können und für das Jahr 2014 einen ausgeglichenen Haushalt budgetiert. Solcherart kann – entgegen der Behauptung in den erläuternden Bemerkungen zum StGsrG – in Zukunft mit Überschüssen gerechnet werden.

[…(In einer Tabelle werden für die Jahre 2014 bis 2018 Überschüsse zwischen € 0,– und ca. € 78.000,– genannt.)]

[…] Der Verschuldungsgrad der ASt ist im Zeitraum 2008 – 2013 erheblich gesunken und liegt – laut Rechnungsabschluss – derzeit bei 0,219 %. Gemäß Voranschlag für das Jahr 2014 wird der Verschuldungsgrad bei 0,00% liegen.

Die Entwicklung des Verschuldungsgrades (im Betrachtungszeitraum 2008 - 2013) stellt sich dar wie folgt:

[…(In einer Tabelle werden für die Jahre 2008 bis 2013 Zahlen zwischen ca. 0,2 % und 18 % genannt.)]

Im Vergleich mit den übrigen Fusionsgemeinden weist die ASt den geringsten Schuldenstand (EUR 700.000,00) auf. Es ist davon auszugehen, dass dieser Schuldenstand sich bis zum Jahre 2018 sogar auf EUR 224.080,25 verringern wird.

Demgegenüber weisen die übrigen Fusionsgemeinden Schuldenstände bis zu (enormen) EUR 7.000.000,00 (Marktgemeinde Eibiswald) auf. Durch die Fusion würden diese erheblichen Schuldenstände der anderen Gemeinden (im Jahr 2013 insgesamt ca. EUR 17,3 Mio.) aliquot auch auf die ASt verteilt werden. Diese 'Verteilung' der Schulden der anderen Gemeinden zu Lasten der ASt ist den Bewohnern der ASt nicht zumutbar.

Durch ein durchgeführtes Sanierungskonzept, sparsamster Wirtschaftsführung und den Wegfall unbedeckter Darlehen konnte der ordentliche Haushalt bereits im Jahr 2014 (anstatt wie bisher geplant im Jahr 2017) ausgeglichen werden. Die Belastungen bestehender Infrastruktur (z.B.: Freibad, Mehrzweckhalle, etc.) k[önnen] nunmehr durch andere Überschüsse abgedeckt werden. In Zukunft werden auch noch weitere – bisher bedeckte – Darlehen auslaufen, wodurch in Zukunft größere freie Finanzspitzen zu erwarten sind.

Durch die Zwangsfusionierung würden nicht zuletzt auch eine Verschlechterung der möglichen Investitionstätigkeit und der Entfall der selbstverwalteten Investitionsplanung einhergehen. Aufgrund der Finanzanalyse kann zukünftig nicht begründet von einer merklichen freien Finanzspitze ausgegangen werden, sodass die Inanspruchnahme von Bedarfszuweisungen für Investitionsvorhaben mangels Eigenmittel für die Gesamtheit der fusionierten Gemeinden nicht möglich ist (die durchschnittlichen Bedarfszuweisungen für die fusionierten Gemeinden betrugen in den Jahren 2008 bis 2012 ca. EUR 1,3 Mio.). Hochgerechnet hätte sich für die 6 zu fusionierenden Gemeinden für das Jahr 2012 eine freie Finanzspitze von ca. EUR 30.000,00 ergeben. Bei einem Fördersatz von 50 % hätten somit lediglich EUR 30.000,00 Bedarfszuweisungsmittel abgerufen werden können.

Somit sind die bisherigen selbstverständlichen Investitionen in die bestehende Infrastruktur sowie die Erweiterung dieser Infrastruktur im Gemeindegebiet nicht mehr gewährleistet und nur mehr Investitionen im Kerngebiet der neuen Gemeinde zu erwarten.

Solcherart ist davon auszugehen, dass durch die Zwangsfusion sowohl für die Gesamtregion als auch insbesondere für die Bewohner der ASt eine Verschlechterung der Wirtschaftskraft zu erwarten ist.

[…] Tarifvergleich:

Die bestehenden Gebühren und Tarife der ASt sind vergleichsweise als sehr günstig zu bewerten:

[…(In einer Tabelle werden für die in den drei antragstellenden Gemeinden den Bürgern verrechneten Kosten für Wasser, Kanal und Müll gegenübergestellt.)]

Im Bereich des Mülls wird ausgeführt, dass eine weitere Kostenreduktion um 50% bevorsteht, da der Gebührenhaushalt eine Überdeckung von über 100% aufweist (2013: Einnahmen von EUR 45.908,38/Ausgaben von EUR 22.623,85).

Trotz Anpassungsfrist von mehreren Jahren wird es aufgrund der Zwangsfusion zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Bevölkerung in der Bergregion kommen, was eine Verschlechterung der Lage für die Bevölkerung der neuen Gemeinde zur Folge hat.

[…] Verwaltungs- bzw Personalkosten:

Die Verwaltungskosten liegen im Vergleich zu anderen Gemeinden über dem Durchschnitt. An der Höhe wird sich in Zukunft wenig ändern. Diesbezüglich ist jedoch zu bedenken, dass in der ASt Bereiche verwaltet bzw. bedient werden, die andere Gemeinden in dieser Größe nicht haben:

[…(Aufzählung diverser Infrastruktureinrichtungen)]

Aus dieser Aufzählung erkennt man, dass die ASt als Zentrum der Bergregion auftritt und für die Verwaltung deshalb auch höhere Kosten anfallen, welche jedoch in der laufenden Gebarung zu 100% abgedeckt werden. Eine vergleichbare Zentrumsgemeinde mit denselben Aufgaben hätte im Schnitt mindestens 1.000 Einwohner und würden die Pro-Kopf-Ausgaben der ASt für die Verwaltung dann im Durchschnitt der steirischen Gemeinden liegen.

[…] Weitere Folgen der Zwangsfusion:

Durch die Gemeindevereinigung wird das Dienstleistungsangebot der ASt nicht erhöht werden können; es kommt somit auch diesbezüglich zu keiner Verbesserung für die Einwohner der ASt.

Durch die Vereinigung angeblich neu entstehende Handlungsspielräume hinsichtlich der Raumentwicklung und Raumnutzung bzw entsprechende raumordnungs- und verkehrspolitische Maßnahmen werden in den Erläuterungen zwar postuliert aber nicht konkret angeführt.

Es ist diesbezüglich aber davon auszugehen, dass in der neuen Gemeindestruktur aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Stmk. Raumordnungsgesetzes die Siedlungsentwicklung im Kernraum bevorzugt werden wird. Somit werden zwangsläufig Baulandausweisungen in den nicht zentralen Bereichen zurückgeführt werden, womit es zu einer weiteren Schwächung der dezentralen Ortsteile kommen wird. Durch die in den Erläuterungen angeführten raumordnungs- und verkehrspolitischen Maßnahmen kommt es lediglich zu einer Bevölkerungsumschichtung und wird damit dem Bevölkerungsrückgang auch in der neuen Großgemeinde nicht entgegengewirkt. Einem weiteren Bevölkerungsrückgang kann vielmehr nur durch ein zusätzliches Angebot im Bereich der Infrastruktur (öffentlicher Nahverkehr, Bildungsangebote), der Dienstleistungen und des Arbeitsmarktes entgegengewirkt werden. Impulse für zusätzliche Angebote in den oben angeführten Bereichen können in der Großgemeinde mit einer freien Finanzspitze von lediglich EUR 30.000,00 (laut RA 2012) nicht erwartet werden.

Für die Bevölkerung der ASt ergeben sich aufgrund der Zusammenlegung fast ausschließlich Nachteile und keinerlei Verbesserungen: Die bisherigen und zukünftigen Investitionen in die örtliche Infrastruktur sind nicht gesichert. Zu erwarten ist ferner, dass wieder nur der Zentralraum gestärkt wird. Der Erhalt der bestehenden Infrastruktur kann aber nur durch die örtliche Selbstverwaltung sichergestellt werden. Doppelte Infrastruktureinrichtungen gehen bei Strukturänderungen immer zu Lasten der schwächeren Regionen, in diesem Fall der Bergregion (Freibad, Schule, Kindergarten, etc.). Weiters wird die Angleichung der Gebühren für die Bevölkerung wieder nur die Bevölkerung der Bergregion treffen, da die 'Talgemeinden' höhere Kosten aufweisen. Die rechtlich vorgesehene Anpassung und mögliche Aufteilung auf die Folgejahre verschleiert nur die Tatsache, dass Gebühren und Tarife nahezu verdoppelt bis zu verdreifacht werden.

Anmerkung: Eine weitere Verschlechterung der Situation der ASt steht mit Inkrafttreten der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der ein Entwicklungsprogramm zum Sachbereich Luft erstellt wird, bevor. Die ASt ist im derzeitigen Entwurf nämlich nicht davon betroffen. Durch eine Fusion mit den übrigen Gemeinden wird aber auch die ASt zu diesem Sanierungsgebiet zählen, wodurch den Gemeindebürgern der ASt die durch diese Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auferlegt bekämen.

[…] Auch in diesem Bereich zeigt sich also, dass keine Notwendigkeit zur Fusion der ASt mit den Gemeinden Eibiswald, Aibl, Pitschgau, Großradl und Soboth besteht. Die Kosten der Fusionsabwicklung würden den prognostizierten (aber von der berufenen Regierung ohnehin nicht in Zahlen erfassten) – finanziellen – Nutzen übersteigen bzw zumindest aufwiegen; die angedachte Fusion ist somit auch diesbezüglich sachlich nicht gerechtfertigt.

[…]

[…] Zum Verlust der Bürgernähe und zum anhaltenden Widerstand der Bevölkerung:

[…] Durch die Fusion wird sich die Anzahl der Personen in den vorhandenen sechs Gemeindevertretungen von derzeit 78 Gemeinderäte[n] auf 25 Gemeinderäte reduzieren. Dies bedeutet für die derzeitigen Gemeinden somit einen deutlichen Verlust von Ansprechpersonen, welcher sich vor allem durch die Größe der neu entstehenden Gemeinde negativ auf die Bürgernähe der Gemeindevertretung auswirken wird. Nimmt man eine realistische Zahl an, verbleiben in der ASt zwei bis drei Vertreter für alle politischen Fraktionen, was solcherart eine klare Verschlechterung für die Einwohner der ASt darstellt, gibt es bis dato ja neun Gemeinderäte.

[…] Bereits oben wurde erwähnt, dass der allgemein anhaltende Widerstand der Bevölkerung zumindest ein Indiz dafür ist, dass die Gemeindevereinigung unsachlich ist/war.

In [… (zwei Stellungnahmen der antragstellenden Gemeinde an die Stmk. Landesregierung)] kommunizierte die ASt gegenüber der berufenen Regierung stets, dass ihrer Ansicht nach kein Bedarf nach einer Zusammenlegung besteht.

[…] Die ASt hat vom 14.- eine im Gemeinderat beschlossene Bürgerbefragung durchgeführt, welche eine deutlich ablehnende Haltung der Bevölkerung der ASt. hinsichtlich der Fusion mit den Gemeinden Eibiswald, Aibl, Pitschgau, Großradl und Soboth ergab. Von den 486 zur Teilnahme berechtigten Gemeindebürge[r]n haben 280 (57,61 %) von ihrem Stimmrecht Gebrauch gemacht und abgestimmt wie folgt:

73,49 % stimmten für die Eigenständigkeit der ASt und gegen eine Fusionierung; 72,11 % stimmten für die Ausschöpfung aller rechtlichen Mittel gegen eine verordnete Fusionierung der ASt.

Auch in den Gemeinden Großradl und Pitschgau hat es solche Befragungen gegeben, die auch ein deutliches Votum gegen die vorgeschlagene Fusionierung ergeben haben. In 3 von den 6 Gemeinden, in welchen Bürgerbefragungen abgehalten wurden, haben sich von ca. 3.000 Stimmberechtigten rund 2.100 Bürger gegen die geplante .Fusionierung ausgesprochen. Dies entspricht rund 40 % der Stimmberechtigten der neu geplanten Gemeinde; dies, ohne in den restlichen 3 Gemeinden Aibl, Eibiswald und Soboth die Bevölkerung befragt zu haben. Wären Befragungen auch in diesen 3 Gemeinden abgehalten worden, würde sich die Ablehnung der Bevölkerung gegen die Gemeindefusion höchstwahrscheinlich weit über der 50 %-Grenze bewegen.

Die Gemeinde sowie die Gemeindevereine der ASt haben sämtliche gemeinsam angekauften Gerätschaften wie Tische, Bänke, Bierzelte, Sonnenschirme, Gläserspüler, Kühlschränke, etc. die zur Abhaltung von Festen dienen, in einem eigens gegründeten Verein zusammengeführt. Bisher hat die ASt diese Dinge verwaltet und geführt. Das Misstrauen gegenüber der neuen Gemeinde, diese Fahrnisse widmungsfremd zu verwenden ist dermaßen groß, dass es einstimmige Vereinsbeschlüsse dahingehend gegeben hat, diese 'Vereinssachen' einem Zugang von außen zu verwehren. Der Gemeinderat selbst hat seine eigenen Anteile an diesem Vermögen einstimmig dem 'Wirtschaftsförderungsverein' übertragen.

[…] Seit Beginn des Steiermärkischen Strukturreformprozesses ist daher der allgemein anhaltende Widerstand der ASt bzw der im Gemeindegebiet der ASt lebenden Bevölkerung dokumentiert. Es ist davon auszugehen, dass dieser Widerstand in der Bevölkerung auch nach dem anhalten wird, was ein Leben und ein Wirtschaften in der neuen Gemeinde zusehends und auf nicht überschaubare Zeit erschweren wird. Dies umso mehr, als auch eine Bürgerbefragung in den Gemeinden Pitschgau und Großradl eine ablehnende Haltung der dortigen Bevölkerung betreffend die geplante Zusammenlegung mit der ASt ergab.

[…]

[…] Anmerkung: zum – von der berufenen Regierung – negierten 'Parteiengehör' und zur mangelhaften Begründung des Gesetzes:

[…] Eine konkrete, auf das spezielle Ansinnen der berufenen Regierung betreffend eine Zusammenlegung der ASt mit den Gemeinden Eibiswald, Aibl, Pitschgau, Großradl und Soboth bezogene (ausführliche) Begründung wurde der ASt nie übermittelt bzw zur Verfügung gestellt. Dies obwohl die ASt von der berufenen Regierung mehrfach eine entsprechende Informationsfreigabe forderte.

[…] Aufgabe der berufenen Regierung war und wäre es (im Sinne einer 'Bringschuld'), eine dem Sachlichkeitsgebot entsprechende Prognose zu erstellen, mittels welcher die konkrete Fusion zu begründen ist. Bisher wurden der ASt keine Argumente bzw Prognosedaten, etwa im Sinne einer dem Stand [der] europäischen Rechtsprechung entsprechenden Machbarkeitsstudie mit mittelfristiger Planung, bekannt gegeben; dies wird auch nicht in den Erläuterungen zu dem vorliegenden StGsrG 'nachgeholt', wo – beinahe bei jeder Fusion gleichlautend – mit allgemeinen Stehsätzen versucht wird, die jeweilige Fusion zu rechtfertigen. Dies lässt den berechtigten Rückschluss zu, dass seitens der berufenen Regierung im Vorfeld der Entscheidung überhaupt keine fachlich fundierte Grundlagenforschung betrieben wurde und solcherart keine dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Prognosewerte ermittelt wurden, welche die im konkret Fall angedachte Fusion tatsächlich (und nicht nur mit allgemeinen Stehsätzen umschrieben) begründen würden.

[…] Die von der berufenen Regierung im StGsrG festgelegte Zusammenlegung der ASt mit den Gemeinden Eibiswald, Aibl, Pitschgau, Großradl und Soboth wurde im Ergebnis weder im StGsrG noch in den diesbezüglichen Erläuterungen ordnungsgemäß begründet. Es wäre von der berufenen Regierung nämlich etwa (schriftlich) darzulegen, welche volkswirtschaftlichen und kommunalwirtschaftlichen Vorteile sich konkret für die Bevölkerung der betroffenen Gemeinden ergeben würden und warum eine Zusammenlegung mit den Gemeinden Eibiswald, Aibl, Pitschgau, Großradl und Soboth die einzig sinnhafte Form einer gesicherten kommunalen Entwicklung (ein Gemeindeverband iSd Art 116a B VG bzw iSd § 38 Stmk GemO wurde von der berufenen Regierung im Reformprozess überhaupt zur Gänze abgelehnt bzw negiert) sein kann.

[…] Auf Grund der von der berufenen Regierung vorgebrachten allgemein gehaltenen 'Stehsätze' kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Zusammenlegung Verbesserungen zu erwarten sind.

Eine Änderung der Gemeindestruktur muss, um sachlich gerechtfertigt zu sein, eine Verbesserung mit sich bringen […]. Diese Verbesserung ist sowohl für die ASt als auch für die weiteren 5 Gemeinden und deren Einwohner aufgrund der vorstehenden Ausführungen weder in der Stärkung der finanziellen Leistungskraft noch in der Leistungsfähigkeit der Gemeinde gegeben. Die gemeinsamen Berührungspunkte der nunmehr vom Land Steiermark vorgesehenen Fusionsgemeinden weisen weder in den vorhandenen Strukturen in Bezug auf Verwaltung, Vereinsleben noch auf Lebensbeziehungen samt Verkehrsströmen auf überwiegenden Überhang hin.

Somit kann eindeutig festgestellt werden, dass eine bürgernahe und effiziente Betreuung der Gemeindebevölkerung der ASt bei Beibehaltung der Eigenständigkeit geboten und auch weiterhin sichergestellt werden kann, ohne die Eigenständigkeit sinnlos aufzugeben.

[…] Die ASt ist schließlich der Meinung, dass die Entscheidung des Landes Steiermark die ASt zwangsweise zu fusionieren nicht nachvollziehbar ist. Ähnlich 'gelagerte' Gemeinden sind von einer Zwangsfusion 'verschont' geblieben. Eine nachvollziehbare Erläuterung bzw Begründung ist nicht erkennbar, und eine Ungleichbehandlung ist augenscheinlich.

Solcherart entsprechen auch andere Gemeinden (im Bezirk Graz-Umgebung, Deutschlandsberg, Murau, Leoben, Leibnitz, Südoststeiermark ua) keineswegs dem Leitbild des Landes Steiermark zur Gemeindestrukturreform. Die Gemeinden Radmer, Hohentauern, Pusterwald, Hieflau, Wald am Schoberpaß, Wildalpen ua, weisen im direkten Vergleich mit der ASt sogar größere Abwanderungszahlen auf (zB die Gemeinde Radmer mit -34,1%), entsprechen nicht dem Zentrale-Orte-Konzept sowie den raumordnungs- und infrastrukturellen Gesichtspunkten des Landes und hatten in den vergangenen Jahren ebenso Haushaltsabgänge zu verzeichnen. Trotzdem bleiben diese Gemeinden von der Fusion ausgenommen. Die ASt wird trotz 100%iger Erfüllung aller Lebensrealitäten laut 'Zentrale-Orte-Konzept' zwangsfusioniert.

Durch diese uneinheitliche Vorgehensweise der berufenen Regierung bei der Entwicklung und Umsetzung der Gemeindestrukturreform liegt der Schluss nahe, dass auch die Feststellung der berufenen Regierung, dass durch die gegenständliche Vereinigung der sechs Gemeinden ein leistungsfähigeres Gemeinwesen als bisher entstehen wird, auf einer reinen Annahme, welche durch keine auf die konkrete Sachlage bezogenen Daten gestützt ist, beruht. Darüber hinaus wurde der ASt seitens des Landes in einer Besprechung mit Gemeindevertretern am mitgeteilt, dass die Entscheidung über die Fusion der sechs Gemeinden eine politische war und es keine diesbezügliche sachbezogene Begründung gibt.

Auch aus diesem Grund ist die gegenständliche Fusion der ASt mit den Gemeinden Eibiswald, Aibl, Pitschgau, Großradl und Soboth sachlich nicht zu rechtfertigen.

[…]

[…] Zum 'gelinderen Mittel' der Zusammenarbeit von Gemeinden im Wege eines Gemeindeverbands anstelle einer Zwangsfusionierung:

[…] Zu dieser 'informationsverweigernden' und – wie dargelegt – auch nicht begründeten Haltung der berufenen Regierung kommt hinzu, dass – wie bereits erwähnt – freiwillige interkommunale Kooperationen (als mögliche Alternative zur Zwangsfusion) seitens der berufenen Regierung überhaupt nicht geprüft, ja sogar negiert wurden. Es muss daher die Frage bedauerlicherweise unbeantwortet bleiben, ob nicht etwa im jeweiligen Einzelfall ein Gemeindeverband als sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger anzusehen wäre, als die nunmehr angedachte Zwangsfusion.

[…] Die Wahl des schärfsten Mittels (Auflösung der Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungseinheit) bei Vorliegen von gelinderen 'Mitteln' (der Zusammenarbeit) kann beim besten Willen nicht dem Sachlichkeitsgebot/dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Gemeindezusammenlegungen, welche nicht auf freiwilliger Basis, sondern vielmehr unter Zwang erfolgen, sind als nicht mehr zeitgemäß zu betrachten und entsprechen nach Ansicht der ASt nicht dem demokratischen Grundverständnis der Republik Österreich." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

2. Die Stmk. Landesregierung bestreitet die Zulässigkeit der Anträge und tritt den inhaltlichen Vorbringen der Gemeinden Pitschgau, Großradl und Sankt Oswald ob Eibiswald in ihren Äußerungen entgegen.

1.5. Zu den inhaltlichen Ausführungen der Gemeinde Pitschgau nimmt die Stmk. Landesregierung – auszugsweise – wie folgt Stellung:

"Zum Vorbringen hinsichtlich der geographischen Lage und der Verflechtung

[…]

[…] Die Antragstellerin liegt topographisch gesehen im Weststeirischen Riedelland. Landschaftsräumlich bestimmend ist das breite, west-ost-verlaufende Saggaubachtal mit den nördlich und südlich anschließenden Hanglagen des Riedellandes. Im Westen schließt an den Ortsteil Hörmsdorf unmittelbar das Teilregionale Versorgungszentrum Eibiswald an, die Baulandbereiche gehen direkt ineinander über; sogar der zentrale Ortsbereich der Marktgemeinde Eibiswald mit dem ausgewiesenen Kerngebiet (Baugebietskategorie mit höherer Nutzungsvielfalt) grenzt direkt an das Allgemeine Wohngebiet der Antragstellerin […]. Die Antragstellerin und die Marktgemeinde Eibiswald sind über die LB 69 miteinander verbunden.

Zu anderen Nachbargemeinden bestehen aufgrund der regionstypischen Streusiedlungslagen – entgegen der Behauptung der Antragstellerin – nur unbedeutende zusammenhängende Siedlungsgebiete.

Die deutliche Siedlungsverflechtung der Antragstellerin mit dem Versorgungszentrum Eibiswald wird von der antragstellenden Gemeinde in ihrem Örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK) 5.00 (2005) wie folgt dargestellt […]:

'Entwicklungsziele für Erwerbsmöglichkeiten und Wirtschaftsentwicklung:

[…] Stärkung der Funktionsfähigkeit bestehender Zentren und weiterer Ausbau öffentlicher und privater Dienstleistungen entsprechend der räumlich-funktionellen Gliederung des Gemeindegebietes, insbesondere im Bereich Hörmsdorf, welcher dem Nahversorgungszentrum Eibiswald zugeordnet ist.'

In den Grundlagen zum ÖEK der antragstellenden Gemeinde wird die Verteilung der lokalen Bevölkerung wie folgt dargestellt:

'Die Aufteilung der Wohnbevölkerung auf die vier Katastralgemeinden sieht folgendermaßen aus:

[…]

Bischofegg 267

Hörmsdorf 887

Haselbach 276

Pitschgau 201

[Es] ist ersichtlich, dass ein eindeutiger Bevölkerungsschwerpunkt im Westen der Gemeinde an der Grenze zu Eibiswald, in der Katastralgemeinde Hörmsdorf, liegt.'

Für die Bevölkerungsentwicklung der Antragstellerin wird im ÖEK folgende Zielsetzung festgelegt:

'Langfristig gesehen muss es Ziel der Gemeinde sein, die Bevölkerungszahl zu halten (siehe Volkszählung 2001) bzw. leicht zu steigern sowie einer Abwanderung entgegenzuwirken. [...]. 'Das Entwicklungsziel der Gemeinde wird für die Planungsperiode 2005 bis 2010 mit 1.635 Einwohnern festgelegt' […]. Dieses Ziel erscheint durch die unmittelbare Nähe zur Marktgemeinde Eibiswald durchaus realistisch. Eibiswald ist laut Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Deutschlandsberg […] als Nahversorgungszentrum sowie als Entwicklungsstandort für Wohnen festgelegt. Das heißt, dass die Gemeinde Eibiswald sowie auch der unmittelbar angrenzende Baulandbereich Hörmsdorf der Gemeinde Pitschgau aufgrund ihrer Lage und zentralörtlichen Einstufung durch entsprechende Baulandausweisung und Infrastrukturmaßnahmen die Zuwanderung von außen und den Eigenbedarf abdecken.'

Raumplanungsfachlich schlüssig leitet daher die Antragstellerin im ÖEK folgende Priorisierung der Siedlungsentwicklung ab:

'Dem Siedlungsbereich Hörmsdorf wird die erste Prioritätsstufe zugeordnet aufgrund:

- der Ausstattung mit öffentlichen und privaten Diensten [...]

- der vollständig vorhandenen Infrastruktur (Kanal, Trinkwasser, Strom)

- der guten Verkehrserschließung durch die B 69

- der räumlichen Nähe zur Marktgemeinde Eibiswald

- der genügend vorhandenen Entwicklungsmöglichkeiten

- der unmittelbaren Nähe zu Haltestellen des öffentlichen Verkehrs

- einer guten Verträglichkeit mit dem Orts- und Landschaftsbild

Aufgrund der vorhanden[en] öffentlichen sowie privaten Dienstleistungen sowie Baulandreserven wird dieser Bereich im Sinne des Regionalen Entwicklungsprogramms § 5 (3) als Vorrangzone für die Siedlungsentwicklung festgelegt.'

Aus den eigenen Planungsgrundlagen der Antragstellerin lässt sich somit eindeutig eine Siedlungsverflechtung ableiten, wobei die priorisierte Siedlungsentwicklung im Verflechtungsbereich (Hörmsdorf) ein noch deutlicheres Zusammenwachsen mit der Marktgemeinde Eibiswald erwarten lässt.

[…] Des Weiteren ist dem Vorbringen der Antragstellerin – unter Berücksichtigung der rechtswirksamen Örtlichen Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungspläne […] der angeführten Gemeinden – Folgendes entgegenzuhalten:

- Die beiden Gemeindeämter liegen rund 2,6 km voneinander entfernt.

- Die Antragstellerin weist in der KG Hörmsdorf gem. REPRO Deutschlandsberg einen Siedlungsschwerpunkt ohne zentralörtliche Funktion auf, während Eibiswald als teilregionales Versorgungszentrum mit entsprechend gut ausgestatteter Infrastruktur festgelegt wurde.

- Gemäß Erläuterungsbericht des ÖEK 5.0 der Antragstellerin sind die antragstellende Gemeinde sowie die Gemeinden Eibiswald, Aibl und Großradl gemeinsam in einer Gemeindekooperation 'Wirtschaftsregion Eibiswald' verbunden. Diese Zusammenarbeit betrifft mehrere unterschiedliche Wirtschaftsbereiche, welche durch diese Gemeindekooperation gestärkt werden. Im Rahmen dieser Kooperation erfolgt die Aufgabenverteilung in Bezug auf Abwasserent- und Wasserversorgung bzw. die Abwicklung der Raumplanungsangelegenheiten. Es wird im Erläuterungsbericht sehr stark hervorgehoben, wie wichtig diese Kooperation vor allem für die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben ist.

- Im Bereich Siedlungsentwicklung hat die Antragstellerin im Rahmen der Revision des FWP und des ÖEK 5.0 starkes Augenmerk auf die Wohnbauentwicklung im Nahbereich von Eibiswald gelegt.

- Die Antragstellerin verfügt über keine schulischen Bildungseinrichtungen. Es gibt einen Kindergarten, die weiteren Einrichtungen wie Volksschule, Neue Mittelschule usw. werden vor allem in der Marktgemeinde Eibiswald besucht. Auch die medizinische Versorgung wird in der Marktgemeinde Eibiswald in Anspruch genommen.

Betreffend die Rechtssicherheit der Überführung von Verordnungen (insbesondere der Flächenwidmungspläne) ist auszuführen, dass die Weitergeltung von Verordnungen durch die Regelung des § 11 Abs 2 GemO gesichert ist. Überdies gewährleistet eine in der Landtagssitzung am beschlossene Novelle zum StROG explizit Rechtssicherheit für Verordnungen in Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung.

[…] Die von der Antragstellerin ins Treffen geführte Entfernung des Ortsteiles Bischofegg zum Zentralort Eibiswald von bis zu sechs Kilometern wird nur von den entferntesten Wohnbereichen bzw. von der Gemeindegrenze zur Gemeinde Oberhaag tatsächlich erreicht und betrifft wenige Wohnhäuser; im Jahr 2011 lebten in der Ortschaft Bischofegg weniger als 16% der Bevölkerung der Antragstellerin.

Darüber hinaus hat sich der Ausbaugrad der Infrastruktur in den letzten Jahrzehnten erheblich verändert. Verbesserte Straßennetze, ein höherer individueller Motorisierungsgrad und die Möglichkeit der elektronischen, ortsunabhängigen Kommunikation, relativieren die Überwindung von räumlichen Distanzen. Auf Grund dieser Entwicklungen spielen räumliche Entfernungen künftig eine geringe Rolle […]. Die Entfernung zwischen den beiden Gemeinden ist daher als zumutbar anzusehen.

[…] Unzutreffend ist die Behauptung, der Gesetzgeber habe die Feststellung getroffen, die Marktgemeinde Eibiswald sei 'das einzige teilregionale Versorgungszentrum'.

Den Erläuterungen zu § 3 Abs 2 Z 2 StGsrG […] ist zu entnehmen, dass die Marktgemeinde Eibiswald aufgrund ihrer über das eigene Gemeindegebiet hinausgehende Dienstleistungs- und Versorgungsfunktion – auch für die Bevölkerung der Antragstellerin – im Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Deutschlandsberg als Teilregionales Versorgungszentrum sowie als regionaler Industrie- und Gewerbestandort ausgewiesen ist. In dieser Funktion übernimmt die Marktgemeinde Eibiswald unter anderem die Versorgung der mit öffentlichen und privaten Gütern unterversorgten Bevölkerung der Antragstellerin.

Der Gesetzgeber hat allerdings die betreffende Fusionierung keineswegs damit begründet, dass die Marktgemeinde Eibiswald das einzige Teilregionale Versorgungszentrum (in der Planungsregion Deutschlandsberg) sei.

Weshalb die fortwährende Nutzung der vorhandenen Infrastruktur aufgrund der finanziellen Situation der neuen Marktgemeinde Eibiswald nicht zu erwarten sei und deshalb eine Verschlechterung für die gesamte Bevölkerung eintreten werde, vermag die Antragstellerin nicht nachvollziehbar darzulegen.

[Die] Antragstellerin [bestreitet] das Vorliegen von Verflechtungen, da sie über ausreichende infrastrukturelle Einrichtungen, wie etwa ein Gemeindeamt mit multifunktionaler Spiel- und Sportanlage, einen Bauhof mit Altstoffsammelzentrum, zwei Feuerwehren, vier Stocksportanlagen, etc., verfüge.

Die Grundfunktionen der Antragstellerin entsprächen den gegebenen Bedürfnissen. Dienstleistungs- und Nahversorgungsangebote würden im Nahbereich des Arbeitsortes (v.a. in den Zentralräumen Deutschlandsberg, Leibnitz und Graz) in Anspruch genommen, wodurch es keine Fokussierung auf ein Teilregionales Versorgungszentrum gäbe.

Letztlich sei eine nachhaltige strategische und räumliche Standortentwicklung durch die betreffende Gemeindefusion nicht gesichert. Es werde auch zukünftig hinsichtlich der Standortentwicklung eine Konkurrenzsituation zwischen den Gemeinden Eibiswald und Wies entstehen, wie die Absiedelung zweier Unternehmen belege.

[…] Diesbezüglich ist unter Hinweis auf die Erläuterungen zu § 3 Abs 2 Z 2 StGsrG […] festzuhalten, dass die Antragstellerin mit öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen unterversorgt ist. Das diesbezügliche Angebot beschränkt sich auf den Kindergarten, das Gemeindeamt, einen Bauhof, ein Mehrzweckgebäude und Gastronomie sowie Einrichtungen im Bereich der Vereins- und Freizeitinfrastruktur; als Ergänzung dazu bestehen eine Reihe von kleineren Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben. Die darüber hinausgehende Versorgung mit Gütern sowie Dienstleistungen erfolgt durch die Marktgemeinde Eibiswald.

[…] Die Marktgemeinde Eibiswald verfügt über ein vielfältiges Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungen und ist mit einer über das Gemeindegebiet hinausgehenden Dienstleistungs- und Versorgungsfunktion gemäß Regionalem Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Deutschlandsberg als Teilregionales Versorgungszentrum ausgewiesen. So weist die Gemeinde – unter anderem aufgrund ihrer verkehrsgünstigen Lage – eine Vielzahl an unterschiedlichen Nutzungen wie produzierendes Gewerbe, Handel und Dienstleistungen auf, aber auch öffentliche und private Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen wie Kindergarten, Pflichtschulen, Musikschule, Postpartner, Ärzte, Apotheke, Lebensmittelgeschäfte, Rettung, Polizei sowie zahlreiche Sport- und Freizeiteinrichtungen. Die Marktgemeinde Eibiswald verfügt damit über eine vielfältige lokale Versorgungsinfrastruktur und ergänzende höherrangige Infrastruktureinrichtungen insbesondere im Schul-, Freizeit- und Sozialbereich.

So verfügt die Marktgemeinde Eibiswald über eine Volksschule sowie über eine Neue Mittelschule; die Gemeinde Sankt Oswald ob Eibiswald verfügt über eine Volksschule, die Antragstellerin ist hingegen – wie die übrigen Gemeinden der betroffenen Gemeindekonstellation – kein Schulstandort.

Der Sprengel der Volksschule Eibiswald umfasst die Marktgemeinde Eibiswald, die Gemeinden Aibl, Großradl, Wies sowie die antragstellende Gemeinde je teilweise; der Sprengel der Neuen Mittelschule Eibiswald umfasst die Marktgemeinde Eibiswald, die Gemeinden Aibl, Großradl, Wies, Wernersdorf sowie die antragstellende Gemeinde je teilweise und die Gemeinden Sankt Oswald ob Eibiswald und Soboth.

Von insgesamt 217 Schülerinnen der Volksschule der Marktgemeinde Eibiswald kommen 53 Schülerinnen aus der antragstellenden Gemeinde; von in Summe 289 Schülerinnen der Neuen Mittelschule Eibiswald stammen 47 Schülerinnen aus der antragstellenden Gemeinde. Die Volksschule in Sankt Oswald ob Eibiswald wird von Schülerinnen der Antragstellerin hingegen nicht besucht.

Somit sind die bereits bestehenden funktionellen Verflechtungen mit der Marktgemeinde Eibiswald im Pflichtschulbereich evident.

Des Weiteren bestehen Kooperationen mit den Gemeinden Eibiswald, Großradl, Sankt Oswald ob Eibiswald und Soboth als Teil der Kleinregion '47° Nord' sowie im Rahmen des Tourismusverbandes 'Südliche Weststeiermark'; mit den Gemeinden Aibl, Eibiswald und Großradl kooperiert die Antragstellerin darüber hinaus im Rahmen des Abwasserverbandes 'Eibiswald und Umgebung'.

[…] Der Behauptung der Antragstellerin, es würden v.a. die Dienstleistungs- und Versorgungsangebote der Zentralräume Deutschlandsberg, Leibnitz und Graz in Anspruch genommen und bestehe deshalb keine unmittelbare Fokussierung auf ein teilregionales Versorgungszentrum, widerspricht die klare Priorisierung der Siedlungsentwicklung auf den zentrumsnahen Ortsteil Hörmsdorf gem. ÖEK […] sowie die Auspendlerstatistik der Antragstellerin:

[… (Statistik der Auspendler)]

Von insgesamt 622 Erwerbsauspendlerlnnen ging die größte Anzahl einer Erwerbstätigkeit in der Marktgemeinde Eibiswald nach; berücksichtigt man die Auspendlerlnnen nach Eibiswald und Umgebung waren es im Jahr 2011 gar 123 Erwerbsauspendlerlnnen. In das angeführte Regionale Zentrum Leibnitz pendelten hingegen nur 10 EinwohnerInnen der antragstellenden Gemeinde aus.

[…] Bezüglich der angeführten Konkurrenzsituation zwischen den beiden neuen Gemeinden Wies und Eibiswald in der Standortentwicklung ist der jeweilige Betrachtungsmaßstab ausschlaggebend. So steht der Standortraum Wies-Eibiswald im Wettbewerb mit anderen Gewerbestandorten im Bezirk Deutschlandsberg, und der gesamte Bezirk Deutschlandsberg grenzt an starke Industrie- und Gewerbestandorte im Zentralraum Graz und entlang der Achse Graz – Leibnitz – Spielfeld. Eine von Konkurrenz geprägte Gewerbegebietsentwicklung, bzw. einzelne unternehmerische Entscheidungen über Betriebsstandorte stellen keine Gründe für eine Unsachlichkeit der ggst. Gemeindevereinigung dar.

[…] Die Antragstellerin weist somit große funktionelle und räumliche Verflechtungen mit der Marktgemeinde Eibiswald auf. Insbesondere in Hinblick auf die Schul- und Gesundheitsinfrastruktur, die Nahversorgung und die ärztliche Versorgung übernimmt Eibiswald schon bislang die Versorgung der EinwohnerInnen der antragstellenden Gemeinde. Von einer Grundversorgung vor Ort und ausreichend eigenen infrastrukturellen Versorgungseinrichtungen der Antragstellerin kann daher wie bereits erläutert nicht ausgegangen werden.

Durch eine Annäherung der administrativen Gemeindegrenzen an die funktionalen Verflechtungs- und Nutzungsräume wird es einfacher, Nutzen und Kostentragung der Infrastruktur in der neuen größeren Gemeinde zur Deckung zu bringen. Durch die Stärkung der Funktionsfähigkeit des bestehenden Zentrums kann mittel- bis langfristig die Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen und privaten Dienstleistungen in zumutbarer Entfernung sichergestellt werden. Mit der Vereinigung der Gemeinden wird somit einem erklärten Ziel der Strukturreform entsprochen, regionale Gemeindezentren zu stärken bzw. zu schaffen, die diese Grundversorgung leisten können.

[…] Die Antragstellerin führt […] aus, dass der prognostizierte Bevölkerungsrückgang im Ergebnis durch raumordnungsrechtliche Beschränkungen hinsichtlich der Baulandausweisung bedingt sei. Die betreffende Gemeindevereinigung würde die Abwanderung noch beschleunigen, da eine positive Steuerung nur im Rahmen der Selbstverwaltung möglich sei und die Wohnortwahl insbesondere aufgrund vorhandener Infrastruktur erfolge.

Darüber hinaus sei die Bevölkerungsentwicklung der Antragstellerin als stabil anzusehen und sei der prognostizierte Bevölkerungsrückgang in Frage zu stellen.

[…] In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass sich der Bevölkerungsstand der Antragstellerin seit 1971 schwankend, mit negativer Tendenz entwickelte. Hierbei zeichneten sich eine ausgeglichene Geburtenbilanz (Geburten minus Sterbefälle) sowie eine schwankende Wanderungsbilanz (Zuzüge minus Wegzüge) ab. Aufgrund einer prognostizierten leicht negativen Geburtenbilanz sowie einer ebenfalls leicht negativen Wanderungsbilanz[…] ergibt sich eine Prognose für das Jahr 2030 von 1.449 EinwohnerInnen.

[… (Tabelle zur Bevölkerungsentwicklung)]

Insofern die Antragstellerin die dargestellte Prognose anzweifelt, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei Bevölkerungsprognosen nicht um eine lineare Fortschreibung einiger weniger Jahre handelt, sondern werden die Entwicklungen der letzten Jahre (mit einer stärkeren Gewichtung der jüngeren Vergangenheit) analysiert und unter bestimmten Annahmen und Berücksichtigung vor allem der Altersstruktur der Gemeinde fortgeschrieben. Das Vorbringen der Antragstellerin trifft daher nicht zu.

[…] Der Behauptung der Antragstellerin, der Bevölkerungsrückgang sei darauf zurückzuführen, dass für ländlich strukturierte Gemeinden durch das StROG die Ausweisung von Bauland erschwert und ausschließlich die Zentralräume gestärkt würden, ist zu entgegnen, dass durch das StROG wie auch das Regionale Entwicklungsprogramm im ländlichen Raum die Entwicklung von sogenannten Siedlungsschwerpunkten forciert wird. Dieses planerische Konzept unterstützt die Erhaltung eines Mindestangebotes an Versorgungsinfrastruktur im ländlichen Raum und wird im Übrigen durch die Antragstellerin selbst umgesetzt, indem gem. ÖEK eine Priorisierung der Siedlungsentwicklung auf den Ortsteil mit der höchsten Versorgungsqualität (Hörmsdorf) festgelegt wird.

Des Weiteren wurde in einer Studie des Österreichischen Instituts für Raumplanung (ÖIR) der Zusammenhang zwischen Bevölkerungsentwicklung und Baulandangebot in Gemeinden untersucht (ÖIR, Baulandangebotseffekte in peripheren Gemeinden – Die Wirkung von Baulandausweisung auf Zuwanderung und/oder das Halten von Einwohnerinnen in peripheren Gemeinden, 2009). Diese Studie kommt zu folgenden Ergebnissen […]:

'Zusammenfassend können hinsichtlich des Baulandangebots und seiner Wirkung auf die Bevölkerungsentwicklung sowie die Gemeindeentwicklung folgende Schlüsse gezogen werden:

- In kleinen Zuwanderungsgemeinden besteht trotz höherer Baulandpreise ein Zusammenhang zwischen dem Baulandangebot und der Intensität der Zuwanderung. Für kleine Abwanderungsgemeinden kann jedoch kein statistischer Zusammenhang zwischen Bevölkerungsentwicklung und Baulandangebot festgestellt werden.

- Gemeinden, die überdurchschnittlich viel Wohnbauland pro Kopf (650 - ca. 1000 m²/EW) ausgewiesen haben, aber ähnliche topografische und lagemäßige (geografische) Voraussetzungen aufweisen, haben ganz unterschiedliche Bevölkerungsentwicklungen zu verzeichnen. Damit kann die Baulandwidmungspraxis nicht als allgemein sinnvolle Gegenmaßnahme zur Vermeidung von Abwanderung gesehen werden.' [...]

Die diesbezüglichen Behauptungen der Antragstellerin sind somit unzutreffend.

[…] Das Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich des Zusammenhanges der Wohnortwahl mit der vorhandenen Infrastruktur kann schon mit einem Verweis auf das ÖEK der antragstellenden Gemeinde entkräftet werden. Die Antragstellerin selbst priorisiert jene Siedlungsentwicklungsgebiete – nämlich den Ortsteil Hörmsdorf – die von der Infrastruktur des Zentrums Eibiswald profitieren […]. Die Behauptungen der Antragstellerin gehen daher ins Leere.

[…] Zum Vorbringen hinsichtlich der finanziellen Lage

[Die] Antragstellerin [führt] im Wesentlichen aus, dass der ordentliche Haushalt der neuen Marktgemeinde Eibiswald defizitär ausfiele und sie somit eine wirtschaftliche Schlechterstellung erführe, da ihre eigene finanzielle Entwicklung positiv prognostiziert sei. Der Verschuldungsgrad der Antragstellerin sei im Zeitraum 2008 bis 2012 erheblich gesunken.

[Die] Antragstellerin [argumentiert], die Verwaltungskosten von derzeit EUR 54,36 würden sich durch die Fusionierung auf EUR 90,69 pro EinwohnerIn erhöhen. Kurz- oder mittelfristige Personaleinsparungen seinen kaum möglich.

Ferner käme es in der neuen Gemeinde zu massiven Kosten für eine leistungsfähige EDV-Ausstattung sowie für die Infrastruktur- und Gebäudeverwaltung.

[…] Wenn die Antragstellerin [vorbringt], dass sie im Jahr 2012 im Vergleich zu den anderen Gemeinden der gegenständlichen Vereinigung als einzige Gemeinde einen Soll-Überschuss im ordentlichen Haushalt erwirtschaften konnte, ist dem entgegenzuhalten, dass sie in den Jahren 2008 bis 2011 einen Abgang im a.o. Haushalt von insgesamt EUR 442.226,35 erzielte. Dies trotz Zurverfügungstellung erheblicher Bedarfszuweisungsmittel in diesem Zeitraum in Höhe von EUR 836.300,00 […].

Im Übrigen kann die Aussage der Antragstellerin […], Bedarfszuweisungen könnten nur zu einem Fördersatz von 50% der freien Finanzspitze der Gemeinde abgerufen werden, von der Landesregierung nicht nachvollzogen werden. Derartige Überlegungen sind den Richtlinien für die Vergabe von Bedarfszuweisungsmitteln nicht zu entnehmen. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, dass die neue Marktgemeinde Eibiswald nur Bedarfszuweisungsmittel im Ausmaß von 50% der freien Finanzspitze erhalten wird.

[…] Die Behauptung der Antragstellerin […], dass sich die Verwaltungskosten durch die gegenständliche Vereinigung erhöhen würden, ist aus Sicht der Landesregierung nicht nachvollziehbar.

Wenn die Antragstellerin unter einem behauptet, dass das zu erhaltende Straßennetz wegen der weitläufigen Bergregionen wesentlich ansteigen würde, wodurch höhere anteilige Erhaltungskosten entstehen würden, dann übersieht sie, dass es nach der Vereinigung der gegenständlichen Gemeinden nur mehr eine Gemeinde, ein Straßennetz und somit auch keine anteiligen Erhaltungskosten für die Antragstellerin gibt. Es ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Kosten für die Erhaltung derselben Anzahl an Straßenkilometern aufgrund der Vereinigung der betroffenen Gemeinden 'wesentlich ansteigen' sollte.

[…] Die Landesregierung hält fest, dass im Rahmen der Prognose über die finanziellen Auswirkungen der gegenständlichen Vereinigung ein Potential an Kosteneinsparungen in der Höhe von rund EUR 234.000,00 pro Jahr möglich ist.

Diese Kosteneinsparungen sind nach Einschätzung der Landesregierung im Bereich der Gebrauchs- und Verbrauchsgüter (EUR 20.000,00 […]) und im Bereich der Gemeindeorgane und der sonstigen Kosten für die Gemeindeverwaltung sowie des Gemeindebetriebes (insgesamt EUR 214.000,00 […]) erzielbar.

Durch die Gemeindevereinigung werden der neuen Gemeinde in etwa 1 % bis 2 % mehr Budgetmittel für die Bewältigung der Pflicht- und freiwilligen Aufgaben zur Verfügung stehen, als ohne Vereinigung. Die Landesregierung weist darauf hin, dass die neue Gemeinde zudem auch die Voraussetzungen nach dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 […] leichter erfüllen wird können.

Wenn die Antragstellerin daher in ihrem Antrag […] darauf abzielt, dass sie als einzige der sechs zu vereinigenden Gemeinden im Rechnungsabschluss 2012 einen Überschuss erzielen konnte und dass die Vereinigung für die Antragstellerin eine wirtschaftliche Schlechterstellung bedeute, dann übersieht sie, dass die Landesregierung auch Gemeinden vereinigen kann, die unterschiedliche finanzielle Ausgangslagen haben. Denn der Gesetzgeber bewegt sich im Rahmen des ihm von der Verfassung zugestandenen Gestaltungsspielraumes, wenn er darauf abzielt, zwischen finanziell stärkeren und schwächeren Gemeinden einen Ausgleich zu schaffen und er sich auch des Mittels der Änderung der Gemeindestruktur bedient […].

Ziel der Gemeindestrukturreform ist es, wirtschaftlich leistungsfähige Gemeinden zu schaffen, welche in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ohne Haushaltsabgang zu erfüllen. Dies kann auch durch den Ausgleich zwischen finanziell stärkeren und schwächeren Gemeinden geschehen.

[…] Die Antragstellerin führt […] zunächst aus, dass durch die Vereinigung der betroffenen Gemeinden das Dienstleistungsangebot der Antragstellerin nicht erhöht werden könne. Dieses würde sich nämlich nur 'scheinbar (innerhalb der neuen Gemeindegrenzen) erhöhen' für die EinwohnerInnen blieben Angebote und Erreichbarkeiten jedoch 'die gleichen'.

Wie in den Erläuterungen zu § 3 Abs 2 Z 2 StGsrG […] sowie in der ggst. Äußerung […] ausführlich dargestellt, ist die Antragstellerin mit privaten und öffentlichen Gütern und Dienstleistungen unterversorgt und übernimmt die diesbezügliche Versorgung der EinwohnerInnen der Antragstellerin in erster Linie die Marktgemeinde Eibiswald mit ihrem umfassenden Versorgungsangebot.

Durch die ggst. Gemeindevereinigung kommt es, den vorhandenen Lebensrealitäten entsprechend, zu einer Bündelung der gesamten Infrastruktur, bzw. des gesamten Angebotes an privaten und öffentlichen Gütern und Dienstleistungen in der neuen Gemeinde. Die Argumentation der Antragstellerin, ihr Dienstleistungsangebot würde sich nicht erhöhen, ist nicht nachvollziehbar. So verfügt die antragstellende Gemeinde, wie dargestellt, etwa über keine (Pflicht)Schule; die neue Marktgemeinde Eibiswald hingegen verfügt über insgesamt zwei Volksschulen und eine Neue Mittelschule.

Die Antragstellerin verkennt in ihrem Vorbringen, dass ihre EinwohnerInnen die im Antrag angesprochenen Dienstleistungen bislang zur Gänze außerhalb des Gemeindegebietes in Anspruch nahmen.

[…] Die Antragstellerin behauptet des Weiteren, dass von einer Erhöhung der Kanalbenützungsgebühren auszugehen sei, da das Kanalnetz der Gemeinde Aibl mit ca. EUR 3 Mio. Fremdkapital finanziert sei, welche über die Kanalbenützungsgebühren zu decken seien.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Gemeinderat der neuen Gemeinde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der gleichmäßigen Besteuerung sämtlicher Abgabepflichtigen im Gemeindegebiet neue Gebührenordnungen aufgrund neuer Kalkulationen zu erlassen hat. Die Neufestsetzung von Benützungsgebühren ist gemäß § 11 Abs 3 GemO allerdings so durchzuführen, dass sie tunlichst zu keiner außergewöhnlichen Erhöhung gegenüber der bisher von der ursprünglichen Gemeinde den Gemeindemitgliedern vorgeschriebenen Geldleistung führt. In Fällen errechneter außergewöhnlicher Erhöhungen besteht für den Verordnungsgeber die Möglichkeit, die erforderlichen Anpassungen auf längstens sieben Jahre zu erstrecken. Der Gesetzgeber hat somit eine Möglichkeit geschaffen, allenfalls notwendige Gebührenanpassungen in einer für die Bevölkerung möglichst schonenden Art und Weise umzusetzen.

[…] Hinsichtlich der Behauptungen der Antragstellerin, es käme zu einer Verschlechterung der selbstverwalteten Raumentwicklung sowie, dass es aufgrund der raumordnungsrechtlichen Vorgaben zu einer weiteren Schwächung dezentraler Ortsteile käme, wird […] auf die Möglichkeit der Einrichtung von Bürgerservicestellen und Ortsteilbürgermeister[n] verwiesen.

Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen der Antragstellerin, es käme durch die in den Erläuterungen angeführten raumordnungs- und verkehrspolitischen Maßnahmen 'lediglich zu einer Bevölkerungsumschichtung'.

[…] Ferner führt die Antragstellerin aus, dass notwendige Maßnahmen im Bereich der Infrastruktur, der Dienstleistungen und des Arbeitsmarktes, welche einem Bevölkerungsrückgang entgegenwirken könnten, in der neuen Gemeinde mit einer freien Finanzspitze von lediglich EUR 30.000,00 nicht zu erwarten seien.

In diesem Zusammenhang ist auf das […] Einsparungspotential hinzuweisen. Die dargestellten finanziellen Mittel können in der neuen Gemeinde für die aktive Steuerung und Gestaltung des prognostizierten Bevölkerungsrückganges eingesetzt werden. Im Übrigen ist die neue, größere Gemeinde leichter in der Lage, eine strategisch und räumlich abgestimmte Standortentwicklung zu betreiben, um den Dienstleistungs- und Wirtschaftsschwerpunkt weiter zu stärken. Damit können auch die von der Antragstellerin postulierten Maßnahmen zur Abschwächung des Bevölkerungsrückganges ergriffen werden.

[…] Letztlich argumentiert die Antragstellerin, die Kosten der Fusionsabwicklung würden den prognostizierten Nutzen übersteigen, bzw. zumindest aufwiegen und sei die ggst. Fusion daher unsachlich.

Diese Behauptung wird von der Antragstellerin nicht konkret ausgeführt; darüber hinaus folgt aus den Erläuterungen zu § 3 Abs 2 Z 2 StGsrG […] sowie den Ausführungen ggst. Äußerung, dass der Landesgesetzgeber auf Basis von nachvollziehbaren Prognoseentscheidungen – auch wirtschaftlicher Natur – die gegenständliche Gemeindevereinigung beschlossen hat.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit der gemäß § 21 Abs 9 FAG 2008 vorgesehenen Fusionsprämie pauschal Kosten der Fusion abgegolten werden.

[…] Zum Vorbringen hinsichtlich des Verlusts der Bürgernähe und des Widerstands der Bevölkerung

[Die] Antragstellerin [führt] aus, dass nach der Judikatur des VfGH der Meinung der betroffenen Bevölkerung wesentliche Bedeutung zukomme.

Hinsichtlich des anhaltenden Widerstandes der Bevölkerung argumentiert die Antragstellerin […], dass dieser zumindest ein Indiz für die Unsachlichkeit der Gemeindevereinigung sei. Die im Gemeindegebiet der Antragstellerin durchgeführte Bürgerbefragung habe eine deutlich ablehnende Haltung der Bevölkerung hinsichtlich der Fusion mit den Gemeinden Aibl, Eibiswald, Großradl, Sankt Oswald ob Eibiswald und Soboth ergeben. Bei einer Beteiligung von 70,26% [Großradl: von 1.202 teilnahmeberechtigten BürgerInnen hätten 1.068 abgestimmt und Sankt Oswald ob Eibiswald: 57,61%] hätten 65,44% [Großradl: 85,85% und Sankt Oswald ob Eibiswald: 73,49%] für die Beibehaltung der Eigenständigkeit der Antragstellerin gestimmt.

[…] Die von der Antragstellerin angeführte Bürgerbefragung erfolgte nicht auf Grund der Bestimmungen des Stmk. Volksrechtegesetzes (VRG), sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Die Aussagekraft dieser Meinungsumfrage lässt sich daher nur schwer beurteilen, ebenso ist eine seriöse Überprüfung des Ergebnisses nicht möglich.

Generell ist jedoch auszuführen, dass in allen Phasen des Gemeindereformprozesses Wert darauf gelegt wurde, kommunale Interessen zu berücksichtigen, die Gemeinden einzubeziehen, und den Prozess möglichst transparent zu gestalten.

Nach der Judikatur des VfGH kommt dem Willen der Bevölkerung dann keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn der Gesetzgeber auf Grund seiner Prognose erwarten konnte, dass sich – für die Kommunalstruktur als Komplex betrachtet – Vorteile ergeben […].

Die Ergebnisse der auf Ebene der Gemeinde durchgeführten Volksbefragungen/Volksabstimmungen sind – soweit sie der Aufsichtsbehörde mitgeteilt wurden – in jedem Einzelfall in die Abwägung aller Aspekte, die für und gegen die Gemeindevereinigung sprechen, mit eingeflossen. Sie waren aber bei den vom StGsrG betroffenen Gemeinden, mithin auch der antragstellenden Gemeinde, letztlich nicht ausschlaggebend, da sich die zu treffende Entscheidung – dem Sachlichkeitsgebot entsprechend – nach den Zielen dieses Gesetzes, den Kriterien des Leitbildes und den öffentlichen Interessen im Sinne von § 6 GemO zu orientieren hatte und die Prognosen für die jeweiligen neuen Gemeinden – als Komplex betrachtet – positiv waren […].

[…] Gemäß Art 72 L-VG hätten (ua) 80 Gemeinden die Möglichkeit gehabt, zu verlangen, dass der Beschluss des Landtages über das StGsrG einer Volksabstimmung unterzogen wird. Von diesem im Zusammenhang mit Landesgesetzen zentralen direktdemokratischen Instrument wurde kein Gebrauch gemacht.

[…] Ferner moniert die Antragstellerin […] einen Verlust an Bürgernähe, da sich die Anzahl der Vertreter im Gemeinderat der Antragstellerin 'von derzeit 78' auf 25 Gemeinderatsmitglieder reduzieren würde. Dies bedinge einen deutlichen Verlust an Ansprechpersonen, welcher sich negativ auf die Bürgernähe auswirken werde und solcherart eine klare Verschlechterung für die EinwohnerInnen darstelle.

Den Bestimmungen des § 15 Abs 1 GemO zufolge verfügt der Gemeinderat der Antragstellerin bislang über 15 Mitglieder, der Gemeinderat der neuen Marktgemeinde Eibiswald wird insgesamt aus 25 Mitgliedern bestehen. Da sich die neue Gemeinde aus insgesamt sechs zuvor eigenständigen Gemeinden zusammensetzt, bedeutet dies naturgemäß für sämtliche nunmehrigen Ortsteile eine Änderung auch in der Zusammensetzung des neuen Gemeinderates, welche jedoch nicht geeignet ist, eine Unsachlichkeit der ggst. Gemeindevereinigung zu bewirken.

§48 GemO ermöglicht Gemeinden, welche von einer Vereinigung betroffen sind, zur Herstellung einer engeren Verbindung zwischen der Bevölkerung und den Organen und Einrichtungen der Gemeinde für Ortsverwaltungsteile eine Ortsteilbürgermeisterin/einen Ortsteilbürgermeister zu bestellen. Diese/Dieser gewährleistet die Unterstützung der Amtsführung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters in den, den jeweiligen Ortsverwaltungsteil betreffenden Angelegenheiten. Darüber hinaus kann die Ortsteilbürgermeisterin/der Ortsteilbürgermeister mit ortsteilbezogenen Aufgaben betraut werden.

Durch die Bestellung einer Ortsteilbürgermeisterin/eines Ortsteilbürgermeisters kann sohin dem von der Antragstellerin geäußerten Verlust von entscheidungsrelevanten Ansprechpartnern vor Ort entgegengewirkt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Belassung von Bürgerservicestellen in den einzelnen Ortsteilen.

[…] Zum Vorbringen hinsichtlich des Parteiengehörs und der mangelhaften Begründung des Gesetzes

[…] Die Antragstellerin moniert […], dass ihr eine konkrete, ausführliche Begründung durch die Landesregierung nie übermittelt bzw. zur Verfügung gestellt worden sei. Nach der […] Ansicht der Antragstellerin sei es Aufgabe der Landesregierung (im Sinne einer Bringschuld), eine dem Sachlichkeitsgebot entsprechende Prognose zu erstellen, mittels welcher die konkrete Fusion zu begründen sei. Die Antragstellerin wirft der Landesregierung vor, im Vorfeld der Entscheidung 'überhaupt keine fachlich fundierte Grundlagenforschung betrieben' zu haben.

Die Zusammenlegung der Antragstellerin mit den betroffenen Gemeinden sei weder im StGsrG noch in den Erläuterungen ordnungsgemäß begründet worden […], vielmehr hätte das Land mit allgemeinen Stehsätzen versucht, die jeweilige Fusion zu begründen […]. Die Landesregierung hätte (schriftlich) darlegen müssen, welche volkswirtschaftlichen und kommunalwirtschaftlichen Vorteile sich konkret für die Bevölkerung der betroffenen Gemeinden ergeben. Insgesamt erhebt die Antragstellerin den Vorwurf einer 'informationsverweigernden' Haltung der Landesregierung. So habe die Antragstellerin auf ihren in der Gemeinderatssitzung vom beschlossenen Fragenkatalog keine Antworten erhalten und sei ihr auch in einer Besprechung mit VertreterInnen des Landes am mitgeteilt worden, dass keine entsprechend sachbezogene Begründung existiere.

Diese Behauptungen werden anhand der Aktenlage […] zurückgewiesen:

[…] Wie […] ausführlich dargestellt, wurde jede betroffene Gemeinde in die unterschiedlichen Prozessphasen eingebunden und informiert. Tatsächlich nahmen Vertreter der Antragstellerin an einem Verhandlungsgespräch mit VertreterInnen der Gemeinden Aibl, Eibiswald, Großradl, Sankt Oswald ob Eibiswald und Soboth sowie mit VertreterInnen des Landes Steiermark am in der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg teil, in welchem über die zukünftige neue Gemeinde diskutiert wurde.

Dem Ersuchen der betroffenen Gemeinden um Beistellung eines Koordinators wurde seitens des Landes umgehend nachgekommen, sodass am bereits der erste Termin mit den sechs Gemeinden und dem zuständigen Koordinator stattgefunden hat. Die Antragstellerin wurde ferner mit Schreiben der Abteilung 7 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom über den Gemeindestrukturplan informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen. Darüber hinaus wurden in insgesamt neun sogenannten 'Bürgermeisterbriefen' die BürgermeisterInnen, somit auch der Bürgermeister der antragstellenden Gemeinde, von den beiden Gemeindereferenten der Landesregierung immer aktuell über die wesentlichen Schritte informiert […].

Die Gemeinderäte der Gemeinden Aibl, Eibiswald und Soboth haben die Vereinigung mit den jeweils anderen Gemeinden zur neuen Marktgemeinde Eibiswald beschlossen.

[…] Die Behauptungen der Antragstellerin, im Zuge der Besprechung mit VertreterInnen des Landes vom sei mitgeteilt worden, dass der Gemeinderat der antragstellenden Gemeinde keine Antworten auf seine übermittelten Fragen erhalten werde sowie, dass es eine sachliche Begründung für ggst. Gemeindevereinigung nicht gäbe, sind unzutreffend. Die VertreterInnen des Landes erläuterten in dieser Besprechung unter Hinweis auf die im Leitbild dargelegten Kriterien, die existierenden Verflechtungen (Siedlung, Versorgung der Bevölkerung, etc.) sowie die demografischen Aspekte die Gründe für die Entscheidung des Landesgesetzgebers, die betroffenen Gemeinden zu vereinigen.

[…] Das Land Steiermark hat im Rahmen der Vorschlags- und Verhandlungsphase unter Einbindung der Gemeinden, des Gemeinde- und Städtebundes entsprechende Grundlagen wie z.B. das Leitbild zur Gemeindestrukturreform erarbeitet. In dieses Leitbild sind die in Auftrag gegebenen Studien von ******** ******** ********************** *** – ******* *** ***********- *** ******************** sowie von der *** **** **** […] eingeflossen. Dieses Leitbild wurde im Landtag Steiermark behandelt, veröffentlicht und jeder betroffenen Gemeinde, auch der antragstellenden, umgehend zur Kenntnis gebracht.

[…] Dem Vorbringen, das Land habe die ggst. Fusion mit allgemein gehaltenen Stehsätze begründe ist [F]olgendes zu entgegnen:

Gesetzeserläuterungen haben die dem Gesetz zugrunde liegenden Umstände, Motive und Überlegungen zu erklären und den wesentlichen Inhalt sowie die zu erwartenden Auswirkungen des Entwurfes darzustellen. Sie haben jedoch keine normative Kraft, auch wenn die Ausführungen der Antragstellerin dies zum Teil vermuten lassen. Gesetzeserläuterungen sind auch nicht schon allein deshalb mangelhaft, weil sie teils ähnlich formuliert sind.

In den Erläuterungen wurde jede einzelne Gemeinde entsprechend den Kriterien des Leitbildes spezifisch beschrieben und in den Erwägungen öffentlicher Interessen der Gebietsänderung die Prognosebeurteilung für jede Konstellation gut begründet.

Da die öffentlichen Interessen in § 6 Abs 2 GemO definiert werden, ergibt sich naturgemäß, dass immer wieder auf die gleichen, dort genannten öffentlichen Interessen Bezug genommen wurde. Des Weiteren kommt jeder Gemeinde durch das Prinzip der Einheitsgemeinde grundsätzlich eine gleiche verfassungsrechtliche Stellung hinsichtlich Organisation und Aufgabenstellung zu, sodass sich auch daraus zwangsläufig Wiederholungen in den Formulierungen ergeben, worin die Landesregierung aber keine Unsachlichkeit erkennen kann.

[..] Zum Vorbringen der Antragstellerin […], wonach ein Gemeindeverband iSd Art 116a B VG bzw. iSd § 38 GemO von der Landesregierung zur Gänze abgelehnt bzw. negiert worden sei und die Frage, ob ein Gemeindeverband als sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger anzusehen wäre als die Zwangsfusion, unbeantwortet geblieben wäre, wird Folgendes ausgeführt:

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Landesgesetzgeber die B VG-Novelle zur Stärkung der Rechte der Gemeinden, BGBl I Nr 60/2011, durch Novellierung des § 38 Stmk. Gemeindeordnung 1967 und des Stmk. Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes 1997 (s. LGBl Nr 126/2012) umgesetzt hat. Hauptgesichtspunkt dieser Novelle ist der Entfall der Beschränkung auf die Besorgung einzelner Aufgaben durch Gemeindeverbände und die Ermöglichung des Abschlusses von Vereinbarungen der Gemeinden untereinander in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs.

Der Landtag Steiermark hat sich im Zuge der Gemeindestrukturreform in mehreren Debattenbeiträgen wie z.B. am mit der Frage beschäftigt, ob freiwillige Gemeindekooperationen bzw. Gemeindeverbände genauso geeignet sind, die mit einer Gemeindereform verfolgten Ziele zu erreichen. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn mit den freiwilligen Gemeindekooperationen oder Gemeindeverbänden die dargestellten gleichen Vorteile erzielt werden können. Es wurde daher geprüft, ob die Reformziele auch in einem oder in mehreren Gemeindeverbänden genauso gut erreicht werden können.

Im Leitbild zur Gemeindestrukturreform wurden die Vor- und Nachteile von Gemeindevereinigungen und Verbandslösungen ausführlich dargestellt. Folgende Erwägungen sind letztlich gegen eine Verbandslösung ins Treffen zu führen:

[… (Es folgt ein Zitat der vier auf Seite neun der Erläut. zur RV 2347/1 BlgLT [Stmk.] 16. GP, Pkt. i) angeführten Aufzählungszeichen.)]

Es ist daher festzuhalten, dass die neu geschaffene Möglichkeit der Bildung von Mehrzweckverbänden die umfassende Gemeindestrukturreform durch Gebietsänderungen nicht ersetzen kann, sondern nur ein ergänzendes Modell darstellt. Das zeigten auch die bisherigen Erfahrungen mit freiwilligen Verbänden und dem 'Regionext-Modell' zur Bildung von Kleinregionen, die mit der Novellierung (des § 38a GemO, LGBl Nr 92/2008) ermöglicht wurden. Obwohl sich viele Gemeinden zu Kleinregionen zusammenschlossen, blieben die erwünschten Effekte dieser Maßnahme weit hinter den Erwartungen zurück.

Auch das immer wieder artikulierte Bedürfnis der Gemeinden nach derartigen Verbänden fand keinen Niederschlag in etwaigen aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren. Seit der landesgesetzlichen Umsetzung der B VG-Novelle gibt es in der Steiermark keinen derartigen Mehrzweckverband. Der einzige bisher eingebrachte Antrag für einen Mehrzweckverband konnte bislang die formellen Voraussetzungen nach der GemO und des Stmk. GVOG nicht erfüllen. Auch die antragstellende Gemeinde hat keinen derartigen Antrag eingebracht.

[…] Die Behauptung der Antragstellerin, eine Verbesserung durch die Vereinigung der betreffenden sechs Gemeinden sei weder für die Antragstellerin selbst noch für die anderen Gemeinden gegeben, kann schon mit dem Verweis auf die Erläuterungen zu § 3 Abs 2 Z 2 StGsrG […] sowie auf die in der vorliegenden Äußerung dargestellten Vorteile (z.B. durch infrastrukturelle und raumordnungspolitische Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten, höhere Professionalität der Verwaltung oder auch die Erhöhung der zur Verfügung stehenden Budgetmittel) entkräftet werden.

Die neue Marktgemeinde Eibiswald weist 6.708 EinwohnerInnen auf (Stand ). Für die Zukunft werden leichte Bevölkerungsverluste prognostiziert. Im Zusammenhang mit der fortschreitenden Alterung der Bevölkerung sowie der leicht negativen Bevölkerungsprognose ermöglicht die Vereinigung daher eine mittel- bis langfristige Erhaltung des Versorgungs- und Dienstleistungsangebots auch zugunsten der Bevölkerung der Antragstellerin.

[Die] Antragstellerin [führt] aus, die Entscheidung des Landes, sie 'zwangsweise zu fusionieren', sei 'nicht nachvollziehbar', da auch andere steirische Gemeinden nicht dem Leitbild zur Strukturreform entsprächen, allerdings von einer Vereinigung ausgenommen seien.

Der Landesgesetzgeber hat basierend auf den in den Erläuterungen zu § 3 Abs 2 Z 2 StGsrG […] angeführten Argumenten bzw. den in der gegenständlichen Äußerung dargestellten Kriterien die Vereinigung der Antragstellerin mit den Gemeinden Aibl, Eibiswald, Großradl, Sankt Oswald ob Eibiswald sowie Soboth beschlossen. Für die Beurteilung dieser Gebietsänderung kommt es auf die für die konkrete neue Gemeinde sprechende Prognoseentscheidung an.

Im Sinne der ständigen Rechtsprechung […] lässt der von der Antragstellerin hervorgehobene Umstand, dass der Landesgesetzgeber andere Gemeinden als die Antragstellerin bestehen ließ, keinen Rückschluss darauf zu, dass die gegenständliche Vereinigung unsachlich wäre.

[…] Die Antragstellerin argumentiert […], die Wahl des schärfsten Mittels könne bei Vorliegen von gelinderen Mitteln nicht dem Sachlichkeitsgebot entsprechen. Gemeindezusammenlegungen, die unter Zwang erfolgen würden, seien als nicht zeitgemäß zu betrachten und entsprächen nicht dem demokratischen Grundverständnis der Republik Österreich.

Zu dieser von der Antragstellerin ins Treffen geführten Behauptung ist zunächst auszuführen, dass der Landtag sich eingehend mit der Frage beschäftigt hat, ob freiwillige Gemeindekooperationen bzw. Gemeindeverbände genauso geeignet sind, die mit einer Gemeindereform verfolgten Ziele zu erreichen. Zu den gegen eine Verbandslösung sprechenden Argumenten wird auf die [obigen] Ausführungen […] hingewiesen.

Ganz allgemein ist auszuführen, dass die Gliederung des Landesgebietes in Gemeinden (Art116 Abs 1 B VG) sowie die Festlegung der Gemeindegebiete zum Gemeinderecht i.S.v. Art 115 Abs 2 B VG gehören und damit zur Landeskompetenz […]. Art 115 Abs 2 1. Satz B VG legt die Verantwortung über die Gemeindestruktur in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung, die die Gemeindestruktur, dem Grundsatz der abstrakten Einheitsgemeinde entsprechend, nach politischem Ermessen regeln kann […]. Damit ist aber keine Bestandsgarantie der einzelnen Gemeinde verbunden, die den Verlust einer entsprechenden Berechtigung für die antragstellenden Gemeinden rechtlich absichern würde. Aus den Art 115 ff B VG folgt zwar die Verpflichtung der Länder, Gemeinden als örtliche Selbstverwaltungseinrichtungen zu bilden, die österreichische Bundesverfassung gewährt den Gemeinden aber dezidiert keine Bestandsgarantie. Ein 'absolutes Recht auf Existenz', gar ein Recht auf eine 'ungestörte Existenz' – das hat der VfGH mehrfach ausgeführt – kommt grundsätzlich keiner Gemeinde zu […].

Gesetzliche Gemeindezusammenlegungen sind somit demokratisch zustande gekommene, bundesverfassungsrechtlich legitimierte Akte." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

1.6. Zu den inhaltlichen Ausführungen der Gemeinde Großradl nimmt die Stmk. Landesregierung – auszugsweise – wie folgt Stellung:

"Zum Vorbringen hinsichtlich der geographischen Lage und der Verflechtung […] Die Antragstellerin führt […] im Wesentlichen aus, dass die angeblich bereits bestehenden Siedlungsverflechtungen unter den betroffenen Gemeinden nicht vorlägen. Die Feststellung, die Marktgemeinde Eibiswald stelle das 'einzige teilregionale Versorgungszentrum' dar, sei unzutreffend, da es die antragstellende Gemeinde nicht als Ganzes berücksichtige.

Die Antragstellerin gliedere sich in neun Katastralgemeinden, welche sich keinesfalls eindeutig der Marktgemeinde Eibiswald zuordnen ließen. So seien die Katastralgemeinden St. Pongratzen und Wuggitz großteils in Richtung der Gemeinde Oberhaag im politischen Bezirk Leibnitz orientiert; um die Marktgemeinde Eibiswald zu erreichen, müssten die Bürger das Ortsgebiet von Oberhaag oder slowenisches Staatsgebiet durchqueren.

Die zurückzulegenden Strecken durch das Ortsgebiet von Oberhaag betrügen bis zu 13,7 km. Darüber hinaus verlängerten sich auch die Wegstrecken für die Katastralgemeinden Kleinradl, Oberlatein, Feisternitz und Kornriegl zur neuen Gemeinde um durchschnittlich 3 km, wodurch sich Nachteile bei der Erreichbarkeit ergäben […].

[…] Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass die Behauptung, der Gesetzgeber habe die Feststellung getroffen, die Marktgemeinde Eibiswald sei 'das einzige teilregionale Versorgungszentrum', unzutreffend ist.

Den Erläuterungen zu § 3 Abs 2 Z 2 StGsrG […] ist zu entnehmen, dass die Marktgemeinde Eibiswald aufgrund ihrer über das eigene Gemeindegebiet hinausgehende Dienstleistungs- und Versorgungsfunktion – auch für die Bevölkerung der Antragstellerin – im Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Deutschlandsberg als Teilregionales Versorgungszentrum sowie als regionaler Industrie- und Gewerbestandort ausgewiesen ist. In dieser Funktion übernimmt die Marktgemeinde Eibiswald unter anderem die Versorgung der mit öffentlichen und privaten Gütern unterversorgten Bevölkerung der Antragstellerin.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die betreffende Fusionierung keineswegs damit begründet, dass die Marktgemeinde Eibiswald das einzige Teilregionale Versorgungszentrum (in der Planungsregion Deutschlandsberg) sei.

[…] Die Antragstellerin liegt topographisch gesehen im breiten Saggautal, welches im Süden in den hügeligen Grenzbereich zu Slowenien übergeht. Die antragstellende Gemeinde sowie die Marktgemeinde Eibiswald haben sich entlang der LB 69 entwickelt, in deren Bereich auch Siedlungsverflechtungen bestehen. In den Flächenwidmungsplänen stoßen die Baulandausweisungen (Allgemeine Wohngebiete) bzw. die Entwicklungspotentiale der Örtlichen Entwicklungskonzepte direkt aneinander. Die Antragstellerin selbst weist keinen überörtlichen Siedlungsschwerpunkt gem. REPRO Deutschlandsberg auf und besteht aus zahlreichen kleineren Siedlungssplittern, ohne echte Zentrumsbildung.

Bezüglich der Entfernung bestimmter Katastralgemeinden der Antragstellerin zur Marktgemeinde Eibiswald ist festzuhalten, dass die Bevölkerung der erwähnten Katastralgemeinden St. Pongratzen und Wuggitz schon bislang das Gemeindezentrum von Großradl (Feisternitz) auf eben diesem Weg (über die Gemeinde Oberhaag) erreichte. Die Wegstrecke führt entlang der LB 69 über das Gebiet der Gemeinde Pitschgau direkt nach Eibiswald; Feisternitz liegt abseits der Hauptverkehrsstrecke, jedoch in zeitlich vergleichbarer Distanz. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin verlängert sich der Weg für die BewohnerInnen der Katastralgemeinden Wuggitz und St. Pongratzen lediglich um ca. 1 km.

Das Gemeindeamt der antragstellenden Gemeinde liegt in einer zumutbaren Entfernung von 2,5 km vom Gemeindeamt der Marktgemeinde Eibiswald entfernt, zumal bis zum Jahr 2002 das vormalige Gemeindeamt der Antragstellerin in der Marktgemeinde Eibiswald situiert war.

Für einen großen Teil der Bevölkerung der Antragstellerin liegt auch auf Grund der topographischen Verhältnisse der Ort Eibiswald näher als das eigene Gemeindezentrum.

[… (Kartographische Darstellung der Gemeinde Großradl)]

Die Behauptungen der Antragstellerin, es ergäben sich Verschlechterungen bei der Erreichbarkeit von Gemeindeeinrichtungen, sind somit nicht nachvollziehbar, ebenso wie die nicht näher ausgeführte Befürchtung, bestehende Strukturen würden zusammengelegt werden.

[…] Des Weiteren führt die Antragstellerin aus, ihre Grundfunktionen entsprächen den gegebenen Bedürfnissen der Bevölkerung. Dienstleistungs- und Nahversorgungsangebote würden im Nahbereich des Arbeitsortes (v.a. in den Zentralräumen Deutschlandsberg, Leibnitz und Graz) in Anspruch genommen, wodurch es keine Fokussierung auf ein Teilregionales Versorgungszentrum gäbe.

[Im] Antrag[…] bestreitet die Antragstellerin das Vorliegen von Verflechtungen, da sie über ausreichende eigene infrastrukturelle Versorgungseinrichtungen, wie etwa ein Gemeindezentrum, einen Bauhof, ein Altstoffsammelzentrum, eine Fußballsportanlage, fünf Gasthäuser, sieben Beherbergungsbetriebe, etc. verfüge.

Eine nachhaltige strategische und räumliche Standortentwicklung sei durch die betreffende Gemeindefusion nicht gesichert. Es werde auch zukünftig hinsichtlich der Standortentwicklung eine Konkurrenzsituation zwischen den Gemeinden Eibiswald und Wies bestehen, wie die Absiedelung zweier Unternehmen belege.

Letztlich existierten im Gemeindegebiet der Antragstellerin rund 30 aktive Vereine, welche aufgrund der schwindenden Bürgernähe ihre Tätigkeiten einschränken oder gar niederlegen würden.

[…] Diesbezüglich ist unter Hinweis auf die Erläuterungen zu § 3 Abs 2 Z 2 StGsrG […] festzuhalten, dass die Antragstellerin mit öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen unterversorgt ist.

Im Örtlichen Entwicklungskonzept der Antragstellerin von 2002 wird […] die 'Lage – Räumliche Einordnung' wie folgt dargestellt […]:

'In der Gemeinde Großradl befinden sich keine zentralen Dienste und Einrichtungen. Diese zentralen Dienste und Einrichtungen sind allerdings in der Nachbargemeinde Eibiswald gegeben. Die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs erfolgt ebenfalls in Eibiswald. Hier befindet sich auch das Gemeindeamt von Großradl. […] Die übergeordneten Einrichtungen sind teilweise in Eibiswald, ansonsten im regionalen Zentrum Deutschlandsberg gegeben.'

Aus dem zitierten Erläuterungsbericht ergibt sich sohin, dass das vormalige Gemeindeamt der Antragstellerin auf dem Ortsgebiet der Marktgemeinde Eibiswald gelegen war. In der in unmittelbarer Nähe zum Gemeindegebiet von Eibiswald gelegenen KG Feisternitz wurden mittlerweile (seit 2002) ein Gemeindeamt mit Kindergarten sowie ein Bauhof mit Altstoffsammelzentrum errichtet. Die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfes innerhalb der Gemeinde ist jedoch weiterhin nicht gegeben. Auch die Pendlerstatistik […] zeigt die Charakterisierung der Antragstellerin als Wohnsitz- und agrarisch geprägte Gemeinde.

[…] Die Marktgemeinde Eibiswald verfügt über ein vielfältiges Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungen und ist mit einer über das Gemeindegebiet hinausgehenden Dienstleistungs- und Versorgungsfunktion gemäß Regionalem Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Deutschlandsberg als Teilregionales Versorgungszentrum ausgewiesen. So weist die Gemeinde – unter anderem aufgrund ihrer verkehrsgünstigen Lage – eine Vielzahl an unterschiedlichen Nutzungen wie produzierendes Gewerbe, Handel und Dienstleistungen auf, aber auch öffentliche und private Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen wie Kindergarten, Pflichtschulen, Musikschule, Postpartner, Ärzte, Apotheke, Lebensmittelgeschäfte, Rettung, Polizei sowie zahlreiche Sport- und Freizeiteinrichtungen.

Die Marktgemeinde Eibiswald verfügt damit über eine vielfältige lokale Versorgungsinfrastruktur und ergänzende höherrangige Infrastruktureinrichtungen insbesondere im Schul-, Freizeit- und Sozialbereich, welche auch für Bevölkerungsteile mit eingeschränkter Mobilität (Kinder, Jugendliche, ältere Personen) zur Verfügung gestellt wird.

[…] So verfügt die Marktgemeinde Eibiswald über eine Volksschule sowie über eine Neue Mittelschule; in der Gemeinde Sankt Oswald ob Eibiswald gibt es eine Volksschule, die Antragstellerin ist hingegen kein Schulstandort.

Der Sprengel der Volksschule Eibiswald umfasst die Marktgemeinde Eibiswald sowie die Gemeinden Aibl, Pitschgau, Wies und die antragstellende Gemeinde je teilweise; der Sprengel der Neuen Mittelschule Eibiswald umfasst die Antragstellerin, die Marktgemeinde Eibiswald, die Gemeinden Aibl, Sankt Oswald ob Eibiswald, Soboth sowie die Gemeinden Pitschgau, Wies und Wernersdorf je teilweise.

Von insgesamt 217 SchülerInnen der Volksschule der Marktgemeinde Eibiswald kommen 39 SchülerInnen aus der antragstellenden Gemeinde; von in Summe 289 SchülerInnen der Neuen Mittelschule Eibiswald stammen 52 SchülerInnen aus der antragstellenden Gemeinde. Die Volksschule in Sankt Oswald ob Eibiswald wird von SchülerInnen der Antragstellerin hingegen nicht besucht.

Somit sind die bereits bestehenden funktionellen Verflechtungen mit der Marktgemeinde Eibiswald im Pflichtschulbereich evident, selbst wenn Teile der antragstellenden Gemeinde dem Schulsprengel der Volksschule Oberhaag zugeordnet sind.

[…] Der Behauptung der Antragstellerin, es würden v.a. die Dienstleistungs- und Versorgungsangebote der Zentralräume Deutschlandsberg, Leibnitz und Graz in Anspruch genommen und es bestehe deshalb keine unmittelbare Fokussierung auf ein teilregionales Versorgungszentrum, widerspricht schon die Auspendlerstatistik der Antragstellerin:

Von insgesamt 618 Erwerbsauspendlerlnnen pendelte im Jahre 2011 der überwiegende Anteil (145 Personen) nach Eibiswald und Umgebung, gefolgt von Deutschlandsberg (81 Personen) und Graz (64 Personen). Das bedeutet, nahezu jede(r) vierte Erwerbsauspendlerln ging einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der neuen Marktgemeinde Eibiswald nach.

In den Zentralraum Leibnitz pendelten (bei großräumiger Betrachtung des Zentralraumes) entgegen der Behauptung der Antragstellerin lediglich 15 EinwohnerInnen der antragstellenden Gemeinde.

[…] Des Weiteren bestehen Kooperationen mit den Gemeinden Eibiswald, Pitschgau, Sankt Oswald ob Eibiswald und Soboth als Teil der Kleinregion '47° Nord' sowie im Rahmen des Tourismusverbandes 'Südliche Weststeiermark'; mit den Gemeinden Aibl, Eibiswald und Pitschgau kooperiert die Antragstellerin darüber hinaus im Rahmen des Abwasserverbandes 'Eibiswald und Umgebung'. Die Gemeinden Eibiswald, Aibl und die Antragstellerin bilden gemeinsam den Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband 'Eibiswald'.

Die Antragstellerin weist somit große funktionelle und räumliche Verflechtungen mit der Marktgemeinde Eibiswald in ca. 5 km Entfernung auf. Insbesondere in Hinblick auf die Schul- und Gesundheitsinfrastruktur, die Nahversorgung und die ärztliche Versorgung übernimmt Eibiswald schon bislang die Versorgung der EinwohnerInnen der antragstellenden Gemeinde.

Selbst wenn Teile der EinwohnerInnen der Antragstellerin Besorgungen des täglichen Bedarfes in der Gemeinde Oberhaag verrichten, vermag dies nicht die bestehenden Verflechtungen mit dem Teilregionalen Versorgungszentrum Eibiswald sowie dessen Bedeutung für die EinwohnerInnen der Antragstellerin zu beeinträchtigen. Wie dargestellt, stellt die Marktgemeinde Eibiswald – auch für die Bevölkerung der antragstellenden Gemeinde – neben der lokalen Versorgungsinfrastruktur insbesondere höherrangige Infrastruktureinrichtungen zur Verfügung.

[…] Die behauptete Konkurrenzsituation zwischen den beiden neuen Gemeinden Wies und Eibiswald in der Standortentwicklung berührt die Sachlichkeit der Vereinigung nicht. Folgt man dieser Betrachtungsweise, steht auch der Standortraum Wies-Eibiswald im Wettbewerb mit anderen Gewerbestandorten im Bezirk Deutschlandsberg, und der Bezirk Deutschlandsberg mit den starken Industrie- und Gewerbestandorten im Zentralraum Graz und entlang der Achse Graz-Leibnitz-Spielfeld. Eine mögliche von Konkurrenz geprägte Gewerbegebietsentwicklung bzw. einzelne unternehmerische Entscheidungen über Betriebsstandorte stellen daher keine Gründe für eine Unsachlichkeit der ggst. Gemeindevereinigung dar.

Durch eine Annäherung der administrativen Gemeindegrenzen an die funktionalen Verflechtungs- und Nutzungsräume wird es einfacher, Nutzen und Kostentragung der Infrastruktur in der neuen größeren Gemeinde zur Deckung zu bringen. Durch die Stärkung der Funktionsfähigkeit des bestehenden Zentrums kann mittel- bis langfristig die Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen und privaten Dienstleistungen in zumutbarer Entfernung sichergestellt werden. Mit der Vereinigung der Gemeinden wird somit einem erklärten Ziel der Strukturreform entsprochen, regionale Gemeindezentren zu stärken bzw. zu schaffen, die diese Grundversorgung leisten können.

[…] Die Antragstellerin führt […] aus, dass entgegen der prognostizierten Bevölkerungsstagnation von einer positiven Bevölkerungsentwicklung auszugehen sei. Sie begründet dies mit vermehrten Zuzügen von Jungfamilien sowie mit einer steigenden Geburtenzahl der letzten Jahre, welcher eine geringere Anzahl an Todesfällen gegenüber stünde. Der prognostizierte Bevölkerungsrückgang sei in Frage zu stellen. Die betreffende Gemeindevereinigung würde eine Abwanderung im Ergebnis beschleunigen, da eine positive Steuerung nur im Rahmen der Selbstverwaltung möglich sei und die Wohnortwahl insbesondere aufgrund vorhandener Infrastruktur erfolge.

[…] In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass sich der Bevölkerungsstand der Antragstellerin von 1951 bis 1981 fallend (mit einem Höchststand von 1.694 EinwohnerInnen im Jahr 1951), seit 1981 schwankend mit negativer Tendenz entwickelte. Mit Stichtag verzeichnete die Antragstellerin mit 1.397 EinwohnerInnen einen neuen Bevölkerungstiefstand.

Hierbei zeichneten sich eine leicht positive Geburtenbilanz (Geburten minus Sterbefälle) sowie eine meist negative Wanderungsbilanz (Zuzüge minus Wegzüge) ab. Aufgrund einer prognostizierten leicht positiven Geburtenbilanz sowie einer leicht negativen Wanderungsbilanz, ergibt sich bezugnehmend auf den herangezogenen Stichtag eine stagnierende Prognose für das Jahr 2030.

[… (Tabellarische Darstellung der Bevölkerungsentwicklung)]

Wenn die Antragstellerin die in den Erläuterungen dargestellte Prognose anzweifelt, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei Bevölkerungsprognosen nicht um eine lineare Fortschreibung handelt, sondern werden die Entwicklungen der letzten Jahre (mit einer stärkeren Gewichtung der jüngeren Vergangenheit) analysiert und unter bestimmten Annahmen und unter Berücksichtigung vor allem der Altersstruktur der Gemeinde fortgeschrieben.

Der Behauptung, aufgrund steigender Geburtenzahlen sei auf eine positive Bevölkerungsprognose zu schließen, ist unrichtig, da für die Erstellung einer Bevölkerungsprognose die Wanderungen mitentscheidend sind. Der Geburtensaldo im Zeitraum 2008 bis 2013 liegt zwar bei +19, der Wanderungssaldo im selben Zeitraum jedoch bei -52. Daher erreicht man bei einer Bestandskorrektur von -2 eine Gesamtveränderung im fraglichen Zeitraum von -33.

[… (detaillierte tabellarische Darstellung des Bevölkerungsstandes)]

Würde die Prognose mit den neuesten Zahlen aktualisiert, wäre der Bevölkerungsstand aufgrund der starken Abwanderung in den letzten vier Jahren deutlich nach unten zu korrigieren; eine positive Bevölkerungsprognose ist jedoch aus den vorliegenden Daten entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht ableitbar. Das Vorbringen der Antragstellerin trifft daher nicht zu.

[…] Des Weiteren führt die Antragstellerin aus, der Bevölkerungsrückgang sei insgesamt auch darauf zurückzuführen, dass für ländlich strukturierte Gemeinden durch das StROG die Ausweisung von Bauland erschwert worden sei und ausschließlich die Zentralräume gestärkt würden. Dem ist zu entgegnen, dass das StROG wie auch das Regionale Entwicklungsprogramm im ländlichen Raum die Entwicklung von sogenannten Siedlungsschwerpunkten forcieren. Dieses planerische Konzept unterstützt die Erhaltung eines Mindestangebotes an Versorgungsinfrastruktur im ländlichen Raum. Des Weiteren wurde in einer Studie des Österreichischen Instituts für Raumplanung (ÖIR) der Zusammenhang zwischen Bevölkerungsentwicklung und Baulandangebot in Gemeinden untersucht […]. […]

[…]

[…] Zum Vorbringen hinsichtlich der finanziellen Lage

[Die] Antragstellerin [führt] im Wesentlichen aus, dass ihre finanzielle Entwicklung im Beobachtungszeitraum 2008 bis 2012 positiv gewesen sei. Im Bereich des außerordentlichen Haushalts seien mithilfe von Bedarfszuweisungsmitteln zahlreiche Investitionsvorhaben realisiert worden; in den kommenden Jahren fielen keine Großprojekte mehr an. Die Antragstellerin habe noch nie 'Mittel zum Haushaltsausgleich seitens des Landes' benötigt.

Dem ist zu entgegnen, dass die Antragstellerin im Zeitraum 2008 bis 2012 insgesamt Bedarfszuweisungsmittel in Höhe von über EUR 1 Mio. erhalten hat, davon aus dem Titel Härteausgleich EUR 20.000,00 im Jahr 2009 und EUR 15.000,00 im Jahr 2010 […].

Des Weiteren unterlässt es die Antragstellerin darzustellen, dass sie in den Jahren 2009 und 2010 mehr Mittel aus dem außerordentlichen an den ordentlichen Haushalt zugeführt hat, als umgekehrt. Somit lässt sich schlüssig nachvollziehen, dass der Ausgleich im ordentlichen Haushalt auch durch Mittel aus dem Härteausgleich ermöglicht wurde. Dadurch wird deutlich, dass Mittel seitens des Landes zum Haushaltsausgleich erforderlich gewesen sind.

[…] Die Behauptung der Antragstellerin […], dass sich die Verwaltungskosten durch die gegenständliche Vereinigung erhöhen würden, kann aus Sicht der Landesregierung [….] nicht nachvollzogen werden.

Wenn die Antragstellerin weiters behauptet, dass das zu erhaltende Straßennetz wegen der weitläufigen Bergregionen wesentlich ansteigen würde, wodurch höhere anteilige Erhaltungskosten entstehen würden, dann übersieht sie, dass es nach der Vereinigung der gegenständlichen Gemeinden nur mehr eine Gemeinde, ein Straßennetz und somit auch keine anteiligen Erhaltungskosten für die Antragstellerin gibt. Es ist darüber hinaus nicht dargelegt, aus welchem Grund die Kosten für die Erhaltung derselben Anzahl an Straßenkilometern aufgrund der Vereinigung der betroffenen Gemeinden 'wesentlich ansteigen' sollte.

Im Übrigen kann die Aussage der Antragstellerin […], Bedarfszuweisungen könnten nur zu einem Fördersatz von 50% der freien Finanzspitze der Gemeinde abgerufen werden, von der Landesregierung nicht nachvollzogen werden. Derartige Überlegungen sind den Richtlinien für die Vergabe von Bedarfszuweisungsmitteln nicht zu entnehmen. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, dass die neue Marktgemeinde Eibiswald nur Bedarfszuweisungsmittel im Ausmaß von 50% der freien Finanzspitze erhalten wird.

[…] Die Landesregierung hält fest, dass im Rahmen der Prognose über die finanziellen Auswirkungen der gegenständlichen Vereinigung ein Potential an Kosteneinsparungen in der Höhe von rund EUR 234.000,00 pro Jahr möglich ist.

Diese Kosteneinsparungen sind nach Einschätzung der Landesregierung im Bereich der Gebrauchs- und Verbrauchsgüter (EUR 20.000,00 […]) und im Bereich der Gemeindeorgane und der sonstigen Kosten für die Gemeindeverwaltung sowie des Gemeindebetriebes, wie Verringerung der Bezüge der gewählten Organe oder gemeinsame Bewirtschaftung von Geräten, (insgesamt EUR 214.000,00 […]) erzielbar.

Durch die Gemeindevereinigung werden der neuen Gemeinde in etwa 1% bis 2% mehr Budgetmittel für die Bewältigung der Pflicht- und freiwilligen Aufgaben zur Verfügung stehen, als ohne Vereinigung. Die Landesregierung weist darauf hin, dass die neue Gemeinde zudem auch die Voraussetzungen nach dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 […] leichter erfüllen wird können.

Wenn die Antragstellerin daher in ihrem Antrag […] darauf abzielt, dass die Gemeindevereinigung aufgrund der unterschiedlichen wirtschaftlichen Ausgangslagen der zu vereinigenden Gemeinden für sie selbst eine wirtschaftliche Schlechterstellung bedeute, dann übersieht sie, dass der Landesgesetzgeber auch Gemeinden vereinigen kann, die unterschiedliche finanzielle Ausgangslagen haben. Denn der Gesetzgeber bewegt sich im Rahmen des ihm von der Verfassung zugestandenen Gestaltungsspielraumes, wenn er darauf abzielt, zwischen finanziell stärkeren und schwächeren Gemeinden einen Ausgleich zu schaffen und er sich auch des Mittels der Änderung der Gemeindestruktur bedient […]. Ziel der Gemeindestrukturreform ist es, wirtschaftlich leistungsfähige Gemeinden zu schaffen, welche in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ohne Haushaltsabgang zu erfüllen. Dies kann auch durch den Ausgleich zwischen finanziell stärkeren und schwächeren Gemeinden geschehen[.]

[…] Die Antragstellerin bringt […] ferner vor, dass sich durch die Gemeindevereinigung die Erreichbarkeiten des Gemeindeamtes bzw. der Einrichtungen der Abfallbeseitigung für einen Großteil der Bevölkerung verschlechtern würden. Wenn die Antragstellerin aber andererseits […] darauf verweist, dass die Aufsplitterung der Gemeindeverwaltung auf mehrere Standorte notwendig wäre, um Leerstehungs- bzw. Neubaukosten zu vermeiden, so weist die Landesregierung auf die grundsätzliche Möglichkeit der Errichtung von Bürgerservicestellen – beispielsweise in entlegeneren Ortsteilen der neuen Gemeinde – hin. Dies ist aber letztlich eine Entscheidung, welche dem Gemeinderat der neuen Gemeinde vorbehalten ist.

Auch die Behauptungen, dass Altstoffsammelzentren aufgelöst bzw. die Abfallbeseitigungsmodalitäten geändert werden müssten, sind nach Ansicht der Landesregierung nicht nachvollziehbar.

[…] Die Antragstellerin führt […] aus, dass durch die Vereinigung der betroffenen Gemeinden das Dienstleistungsangebot der Antragstellerin nicht erhöht werden könne. Dieses würde sich nämlich nur 'scheinbar (innerhalb der neuen Gemeindegrenzen) erhöhen' für die EinwohnerInnen blieben Angebote und Erreichbarkeiten jedoch 'die gleichen'.

Wie in den Erläuterungen zu § 3 Abs 2 Z 2 StGsrG […] sowie in der ggst. Äußerung ausführlich dargestellt, ist die Antragstellerin mit privaten und öffentlichen Gütern und Dienstleistungen unterversorgt und übernimmt die diesbezügliche Versorgung der Einwohnerinnen der Antragstellerin in erster Linie die Marktgemeinde Eibiswald mit ihrem umfassenden Versorgungsangebot.

Durch die ggst. Gemeindevereinigung kommt es, den vorhandenen Lebensrealitäten entsprechend, zu einer Bündelung der gesamten Infrastruktur, bzw. des gesamten Angebotes an privaten und öffentlichen Gütern und Dienstleistungen in der neuen Gemeinde. So verfügt die antragstellende Gemeinde, wie dargestellt, etwa über keine (Pflicht-)Schule; die neue Marktgemeinde Eibiswald hingegen verfügt über insgesamt zwei Volksschulen und eine Neue Mittelschule. Die Antragstellerin verkennt in ihrem Vorbringen, dass ihre EinwohnerInnen die im Antrag angesprochenen Dienstleistungen bislang zur Gänze außerhalb des Gemeindegebietes in Anspruch nahmen.

[…] Die Antragstellerin behauptet des Weiteren, dass von einer Erhöhung der Kanalbenützungsgebühren auszugehen sei, da das Kanalnetz der Gemeinde Aibl mit ca. EUR 3 Mio. Fremdkapital finanziert sei, welche über die Kanalbenützungsgebühren zu decken seien.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Gemeinderat der neuen Gemeinde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der gleichmäßigen Besteuerung sämtlicher Abgabepflichtigen im Gemeindegebiet neue Gebührenordnungen aufgrund neuer Kalkulationen zu erlassen hat. Die Neufestsetzung von Benützungsgebühren ist gemäß § 11 Abs 3 GemO allerdings so durchzuführen, dass sie tunlichst zu keiner außergewöhnlichen Erhöhung gegenüber der bisher von der ursprünglichen Gemeinde den Gemeindemitgliedern vorgeschriebenen Geldleistung führt. In Fällen errechneter außergewöhnlicher Erhöhungen besteht für den Verordnungsgeber die Möglichkeit, die erforderlichen Anpassungen auf längstens sieben Jahre zu erstrecken. Der Gesetzgeber hat somit eine Möglichkeit geschaffen, allenfalls notwendige Gebührenanpassungen in einer für die Bevölkerung möglichst schonenden Art und Weise umzusetzen.

Den Behauptungen der Antragstellerin, es bedürfe einer Anpassung der Entsorgungsmodalitäten im Bereich Abfallbeseitigung, welche mit einer erheblichen Kostensteigerung für die BürgerInnen verbunden sei, ist in der dargestellten Weise nicht zu folgen. Über die Notwendigkeit bzw. das Ausmaß der erforderlichen Adaptionen im Bereich Abfallabfuhr hat der Gemeinderat der neuen Marktgemeinde Eibiswald nach Erarbeitung des Abfallabfuhrmodells zu entscheiden. Nach Ansicht der Landesregierung ist die pauschale Behauptung von sich daraus ergebenden Verschlechterungen für die BewohnerInnen der antragstellenden Gemeinde nicht nachvollziehbar.

[…] Hinsichtlich der Behauptungen der Antragstellerin, es käme zu einer Verschlechterung der Investitionstätigkeiten und aufgrund der Fusionierung zu einer weiteren Schwächung dezentraler Ortsteile, wird auf die […] Möglichkeit der Einrichtung von Bürgerservicestellen und Ortsteilbürgermeister[n …] verwiesen.

Ferner führt die Antragstellerin aus, dass notwendige Maßnahmen im Bereich der Infrastruktur, der Dienstleistungen und des Arbeitsmarktes, welche einem Bevölkerungsrückgang entgegenwirken könnten, in der neuen Gemeinde mit einer freien Finanzspitze von lediglich EUR 30.000,00 nicht zu erwarten seien.

In diesem Zusammenhang ist auf das [an]geführte Einsparungspotential hinzuweisen. Die dargestellten finanziellen Mittel können in der neuen Gemeinde für die aktive Steuerung und Gestaltung des prognostizierten Bevölkerungsrückganges eingesetzt werden. Im Übrigen ist die neue, größere Gemeinde leichter in der Lage, eine strategisch und räumlich abgestimmte Standortentwicklung zu betreiben, um den Dienstleistungs- und Wirtschaftsschwerpunkt weiter zu stärken. Damit können auch die von der Antragstellerin postulierten Maßnahmen zur Abschwächung des Bevölkerungsrückganges ergriffen werden.

[…] Letztlich argumentiert die Antragstellerin, die Kosten der Fusionsabwicklung würden den prognostizierten Nutzen übersteigen bzw. zumindest aufwiegen und sei die ggst. Fusion daher unsachlich.

Diese Behauptung wird von der Antragstellerin nicht konkret ausgeführt; darüber hinaus folgt aus den Erläuterungen zu § 3 Abs 2 Z 2 StGsrG […] sowie den Ausführungen ggst. Äußerung, dass der Landesgesetzgeber auf Basis von nachvollziehbaren Prognoseentscheidungen – auch wirtschaftlicher Natur – die gegenständliche Gemeindevereinigung beschlossen hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit der gemäß § 21 Abs 9 FAG 2008 vorgesehenen Fusionsprämie pauschal auch die Kosten der Fusion berücksichtigt werden." (Zum Vorbringen hinsichtlich der Bürgernähe, des Widerstands der Bevölkerung, des Parteiengehörs und der mangelhaften Begründung des Gesetzes sowie der Bildung von Gemeindeverbänden wird auf das im Wesentlichen gleichlautende Vorbringen der Landesregierung zur Gemeinde Pitschgau verwiesen. [s. Pkt. I.2.2.]) – Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

1.7. Schließlich nimmt die Stmk. Landesregierung zu den inhaltlichen Ausführungen der Gemeinde Sankt Oswald ob Eibiswald – auszugsweise – wie folgt Stellung:

"Zum Vorbringen hinsichtlich der geographischen Lage und der Verflechtung

[…]

[…] Das Siedlungsgebiet der Antragstellerin ist weitläufig und auf fünf voneinander unabhängige Siedlungskörper aufgeteilt. Die antragstellende Gemeinde gliedert sich in drei Katastralgemeinden und ist charakterisiert durch einen Hauptort (Sankt Oswald), vier weitere kleine Siedlungsgebiete mit ausgewiesenem Bauland-Bestand und landwirtschaftliche Gehöfte in Einzellagen.

In den Erläuterungen zu § 3 Abs 2 Z 2 StGsrG […] ist festgehalten, dass die Entfernung vom Hauptort Sankt Oswald zur Marktgemeinde Eibiswald 10 km beträgt; über die B 69 besteht eine hochwertige verkehrsmäßige Anbindung der Antragstellerin an die Marktgemeinde Eibiswald.

Zu den von der Antragstellerin behaupteten Entfernungen ist festzuhalten, dass es sich hierbei um Distanzen von Einzelgehöften innerhalb des Gemeindegebiets der Antragstellerin nach Eibiswald handelt; die Entfernung von in der Ortschaft Mitterstraßen gelegenen Gehöften nach Eibiswald beträgt beispielsweise weniger als 6 km. Ergänzend hierzu ist anzumerken, dass die Distanz zwischen dem Hauptort Sankt Oswald und der Stadtgemeinde Deutschlandsberg rund 28 km beträgt.

Das Vorbringen der Antragstellerin, die beträchtlichen Entfernungen zur Marktgemeinde Eibiswald stell[t]en die Sachlichkeit der Vereinigung der betreffenden Gemeinden in Frage, ist somit nicht zutreffend. Darüber hinaus hat sich der Ausbaugrad der Infrastruktur in den letzten Jahrzehnten erheblich verändert. Verbesserte Straßennetze, ein höherer individueller Motorisierungsgrad und die Möglichkeit der elektronischen, ortsunabhängigen Kommunikation relativieren die Überwindung von räumlichen Distanzen. Auf Grund dieser Entwicklungen spielen räumliche Entfernungen künftig eine geringe Rolle […]. Die Entfernung zwischen den beiden Gemeinden ist als zumutbar anzusehen.

[…] Weshalb die fortwährende Nutzung der vorhandenen Infrastruktur aufgrund der finanziellen Situation der neuen Marktgemeinde Eibiswald nicht zu erwarten sei und deshalb eine Verschlechterung für die gesamte Bevölkerung eintreten werde, vermag die Antragstellerin nicht nachvollziehbar darzulegen.

Ebenso wenig nachvollziehbar ist das Vorbringen, die antragstellende Gemeinde weise aufgrund ihrer Lage als 'Berggemeinde' keine emotionale oder gesellschaftlich intensive Bindung zu den 'Talgemeinden' auf.

Unterschiedliche Höhenlagen von Gemeinden lassen aus Sicht der Landesregierung keinen Rückschluss auf allenfalls eine Unsachlichkeit begründende fehlende Verbindungen zwischen den EinwohnerInnen der betreffenden Gemeinden zu. Die Gemeinde Soboth, welche rund 300 Höhenmeter höher als die Antragstellerin gelegen ist und somit ca. 700 Höhenmeter Unterschied zur Marktgemeinde Eibiswald aufweist, hat etwa einen Gemeinderatsbeschluss für die Vereinigung mit den übrigen fünf betroffenen Gemeinden gefasst. Der Höhenunterschied zwischen der Antragstellerin (ca. 756 Meter Seehöhe) und der Marktgemeinde Eibiswald (ca. 362 Meter Seehöhe) führt vor allem aufgrund der hochwertigen Verkehrsanbindung und der leichten Erreichbarkeit nicht zur Unsachlichkeit der Vereinigung.

[…] Die Behauptung, die Antragstellerin sei eine eigenständige Versorgungseinheit und weise keine Verknüpfungen mit der Zentrumsgemeinde Eibiswald auf, kann schon mit dem Verweis auf die Erläuterungen zu § 3 Abs 2 Z 2 StGsrG […] sowie auf ggst. Äußerung entkräftet werden. Wie […] dargelegt wird, verfügt die Antragstellerin gerade nicht über die behauptete Grundversorgung vor Ort und weist zahlreiche funktionelle Verflechtungen mit der Marktgemeinde Eibiswald auf. Dies ergibt sich zum Teil schon aus dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin […], in dem sie selbst explizit bestehende Kooperationen im Rahmen des Tourismus sowie der Kleinregion '47° Nord' aufzählt.

Zu der von der Antragstellerin angesprochenen gemeindeeigenen Wasserver- bzw. Abwasserentsorgung, ist festzustellen, dass es in der Steiermark mehrere Gemeinden gibt, die in ein- und demselben Gemeindegebiet – etwa aus topografischen Gründen – zwei oder gar mehrere völlig getrennt voneinander bestehende Wasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungssysteme betreiben. Das Nichtvorliegen von gemeinsamen Systemen ist daher keinesfalls als ein der Gemeindevereinigung entgegenstehendes Argument heranzuziehen.

Darüber hinaus ist dem Vorbringen der Antragstellerin entgegenzuhalten, dass die Pfarrgemeinde Sankt Oswald seit 1991 Mitglied des Pfarrverbandes Eibiswald ist.

Zu dem von der Antragstellerin angezogenen aktiven Vereinsleben in der Gemeinde wird Folgendes ausgeführt:

In § 1 Abs 2 letzter Satz StGsrG ist festgelegt, dass auch die örtlichen Zusammenhänge, insbesondere naturräumliche und kulturelle Verhältnisse, wie auch historische Verbundenheiten sowie lokales Handeln für das Gemeinwohl und Ausüben von Ehrenämtern berücksichtigt werden sollen.

Aus rechtlicher Sicht ändert sich durch die Vereinigung für bestehende Vereine nichts; es gilt aber darauf hinzuweisen, dass es (auch) zu den Aufgaben einer Gemeinde zählt, das Vereinsleben im Gemeindegebiet so zu unterstützen, dass in diesen Bereichen eine gedeihliche Entwicklung möglich ist.

[Im] Antrag[…] bestreitet die Antragstellerin das Vorliegen von Verflechtungen, da sie über ausreichende infrastrukturelle Einrichtungen, wie etwa ein eigenes Standesamt, eine Mehrzweckhalle, einen Kindergarten und eine Volksschule, einen Nahversorger, eine Tankstelle, eine Bankfiliale, ein Freibad etc. verfüge. Darüber hinaus fänden sich im Gemeindegebiet der Antragstellerin zahlreiche Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, welche der Grundversorgung der Bevölkerung dienten.

[…] Diesbezüglich ist unter Hinweis auf die Erläuterungen zu § 3 Abs 2 Z 2 StGsrG […] festzustellen, dass die Antragstellerin mit öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen unterversorgt ist. Die darüber hinausgehende Versorgung der EinwohnerInnen der antragstellenden Gemeinde erfolgt durch die Marktgemeinde Eibiswald. Diese verfügt über ein vielfältiges Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungen und ist mit einer über das Gemeindegebiet hinausgehenden Dienstleistungs- und Versorgungsfunktion gemäß Regionalem Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Deutschlandsberg als Teilregionales Versorgungszentrum ausgewiesen. So weist die Gemeinde – unter anderem aufgrund ihrer verkehrsgünstigen Lage – eine Vielzahl an unterschiedlichen Nutzungen wie produzierendes Gewerbe, Handel und Dienstleistungen auf, aber auch öffentliche und private Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen wie Kindergarten, Pflichtschulen, Musikschule, Postpartner, Ärzte, Apotheke, Lebensmittelgeschäfte, Rettung, Polizei sowie zahlreiche Sport- und Freizeiteinrichtungen. Die Marktgemeinde Eibiswald verfügt damit über eine vielfältige lokale Versorgungsinfrastruktur und ergänzende höherrangige Infrastruktureinrichtungen insbesondere im Schul-, Freizeit- und Sozialbereich.

[…] Dem Vorbringen der Antragstellerin ist ferner entgegenzuhalten, dass es sich beim angeführten Nahversorger um eine Tankstelle handelt, welche über kein Voll[-]Sortiment verfügt.

Die erwähnte Bankfiliale bietet Beratungstätigkeiten nur mittwochs von 09.00-16.00 Uhr an, die nächstgelegene öffentliche Apotheke befindet sich in der Marktgemeinde Eibiswald.

Die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfes ist in der antragstellenden Gemeinde – entgegen ihren Ausführungen – somit nicht gegeben. Wie bereits erläutert, übernimmt die Marktgemeinde Eibiswald mit ihrem umfassenden Angebot diese Funktion für die Bevölkerung der Antragstellerin.

[…] Weitere funktionelle Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und der Marktgemeinde Eibiswald bestehen etwa hinsichtlich des Pflichtschulangebotes.

Der Sprengel der Neuen Mittelschule Eibiswald umfasst die Marktgemeinde Eibiswald, die Gemeinden Aibl, Großradl, Wies, Wernersdorf sowie Pitschgau je teilweise, die antragstellende Gemeinde sowie die Gemeinde Soboth.

Die Antragstellerin behauptet in diesem Zusammenhang, durch die Vereinigung der betroffenen Gemeinden sei davon auszugehen, dass die neue Gemeinde zur Stützung der SchülerInnenzahlen die Zentralgemeinde zu Lasten der Bergregion stärke, obwohl Prognosen auch für die kommenden Jahre eine gute Auslastung der bestehenden Schule erwarten ließen […].

Dem ist zu entgegnen, dass für die Volksschule der antragstellenden Gemeinde entgegen deren Ausführungen eine negative Entwicklung der SchülerInnenzahl für die nächsten Jahre prognostiziert wird. Die Volksschule wies im Schuljahr 2013/2014 insgesamt 33 SchülerInnen auf. Aufgrund der Geburtenentwicklung ist jedoch eine Abnahme der Gesamtschülerlnnenanzahl auf 25 SchülerInnen für das Schuljahr 2014/2015, 21 SchülerInnen für das Schuljahr 2015/2016 bis hin zu 18 SchülerInnen für das Schuljahr 2017/2018 prognostiziert. Eine entsprechende gute Auslastung ist also im Widerspruch zu den Behauptungen der antragstellenden Gemeinde nicht zu erwarten.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die von der Antragstellerin angeführten Geburtenzahlen nicht nachvollziehbar sind. So wurden für den Einzugsbereich der Volksschule der Antragstellerin für das Jahr 2009 drei, für das Jahr 2010 vier, für das Jahr 2011 sieben, für das Jahr 2012 neun und für das Jahr 2013 vier Geburten gemeldet.

Des Weiteren bestehen funktionelle Verflechtungen mit den übrigen Gemeinden der ggst. Konstellation im Rahmen der Kooperationen als Teil der Kleinregion '47° Nord' sowie des Tourismusverbandes 'Südliche Weststeiermark'.

Die Antragstellerin weist somit funktionelle und räumliche Verflechtungen mit der Marktgemeinde Eibiswald auf. Insbesondere in Hinblick auf die Schul- und Gesundheitsinfrastruktur, die Nahversorgung und die ärztliche Versorgung übernimmt Eibiswald schon bislang die Versorgung der EinwohnerInnen der antragstellenden Gemeinde.

Durch eine Annäherung der administrativen Gemeindegrenzen an die funktionalen Verflechtungs- und Nutzungsräume wird es einfacher, Nutzen und Kostentragung der Infrastruktur in der neuen größeren Gemeinde zur Deckung zu bringen. Durch die Stärkung der Funktionsfähigkeit des bestehenden Zentrums kann mittel- bis langfristig die Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen und privaten Dienstleistungen in zumutbarer Entfernung sichergestellt werden. Mit der Vereinigung der Gemeinden wird somit einem erklärten Ziel der Strukturreform entsprochen, regionale Gemeindezentren zu stärken bzw. zu schaffen, die diese Grundversorgung leisten können.

[…] Die Antragstellerin führt […] aus, dass der prognostizierte Bevölkerungsrückgang im Ergebnis durch raumordnungsrechtliche Beschränkungen hinsichtlich der Baulandausweisung bedingt sei. Die betreffende Gemeindevereinigung würde die Abwanderung noch beschleunigen, da eine positive Steuerung nur im Rahmen der Selbstverwaltung möglich sei und die Wohnortwahl insbesondere aufgrund vorhandener Infrastruktur erfolge. Darüber hinaus sei die Prognose der Bevölkerungsentwicklung der Antragstellerin zu negativ und der prognostizierte Bevölkerungsrückgang im Ergebnis in Frage zu stellen.

[…] In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass sich der Bevölkerungsstand der Antragstellerin von 1951 bis 2001 fallend, seit 2001 schwankend mit negativer Tendenz entwickelte. Hierbei zeichneten sich eine negative Geburtenbilanz (Geburten minus Sterbefälle) sowie eine schwankende Wanderungsbilanz (Zuzüge minus Wegzüge) ab. Aufgrund einer prognostizierten negativen Geburtenbilanz sowie einer ebenfalls leicht negativen Wanderungsbilanz ergibt sich eine Prognose für das Jahr 2030 von 505 EinwohnerInnen.

[… (Tabelle des Bevölkerungsstandes der antragstellenden Gemeinde von 1951 bis 2030)]

Insofern die Antragstellerin die dargestellte Prognose anzweifelt, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei Bevölkerungsprognosen nicht um eine lineare Fortschreibung einiger weniger Jahre handelt, sondern werden die Entwicklungen der letzten Jahre (mit einer stärkeren Gewichtung der jüngeren Vergangenheit) analysiert und unter bestimmten Annahmen und Berücksichtigung vor allem der Altersstruktur der Gemeinde fortgeschrieben. Das Vorbringen der Antragstellerin trifft daher nicht zu.

[…] Nach der Rechtsprechung des VfGH ist die Zusammenlegung einer Kleingemeinde mit weniger als 1.000 EinwohnerInnen mit einer anderen Gemeinde in der Regel sachlich, es sei denn, dass die Zusammenlegung auf Grund ganz besonderer Umstände vorhersehbarerweise völlig untauglich war, das angestrebte Ziel einer Kommunalstrukturverbesserung zu erreichen […]. Aus den der Gemeindevereinigung zu Grunde gelegten Prognosen in den Erläuterungen und den ggst. Ausführungen folgt, dass eine 'völlige Untauglichkeit' nicht vorliegt.

[…] Die finanzielle Lage der Antragstellerin lässt darüber hinaus keinerlei Entwicklungsmöglichkeiten ohne Unterstützung des Landes zu. Durch die […] dargestellten Einsparungspotentiale können in der neuen Gemeinde zusätzliche Mittel z.B. für den Tourismus oder für weitere Dienstleistungsangebote eingesetzt werden.

[…] Der Behauptung der Antragstellerin, der Bevölkerungsrückgang sei darauf zurückzuführen, dass für ländlich strukturierte Gemeinden durch das StROG die Ausweisung von Bauland erschwert und ausschließlich die Zentralräume gestärkt würden, ist zu entgegnen, dass das StROG wie auch das Regionale Entwicklungsprogramm im ländlichen Raum die Entwicklung von sogenannten Siedlungsschwerpunkten forcieren. Dieses planerische Konzept unterstützt die Erhaltung eines Mindestangebotes an Versorgungsinfrastruktur im ländlichen Raum.

Des Weiteren wurde in einer Studie des Österreichischen Instituts für Raumplanung (ÖIR) der Zusammenhang zwischen Bevölkerungsentwicklung und Baulandangebot in Gemeinden untersucht (ÖIR, Baulandangebotseffekte in peripheren Gemeinden – Die Wirkung von Baulandausweisung auf Zuwanderung und/oder das Halten von EinwohnerInnen in peripheren Gemeinden, 2009). Diese Studie kommt zu folgenden Ergebnissen […]:

'Zusammenfassend können hinsichtlich des Baulandangebots und seiner Wirkung auf die Bevölkerungsentwicklung sowie die Gemeindeentwicklung folgende Schlüsse gezogen werden:

- In kleinen Zuwanderungsgemeinden besteht trotz höherer Baulandpreise ein Zusammenhang zwischen dem Baulandangebot und der Intensität der Zuwanderung. Für kleine Abwanderungsgemeinden kann jedoch kein statistischer Zusammenhang zwischen Bevölkerungsentwicklung und Baulandangebot festgestellt werden.

Gemeinden, die überdurchschnittlich viel Wohnbauland pro Kopf (650 - ca. 1000 m²/EW) ausgewiesen haben, aber ähnliche topografische und lagemäßige (geografische) Voraussetzungen aufweisen, haben ganz unterschiedliche Bevölkerungsentwicklungen zu verzeichnen. Damit kann die Baulandwidmungspraxis nicht als allgemein sinnvolle Gegenmaßnahme zur Vermeidung von Abwanderung gesehen werden. [...]'

Die diesbezüglichen Behauptungen der Antragstellerin sind somit nicht zutreffend.

[…] Zum Vorbringen hinsichtlich der finanziellen Lage

[…] Die Antragstellerin führt […] im Wesentlichen aus, dass die Ausführungen in den erläuternden Bemerkungen zum StGsrG zur besorgniserregenden finanziellen Lage der antragstellenden Gemeinde in den Jahren 2008 bis 2012 unzutreffend sei[en]. Im fraglichen Zeitraum sei der Saldo der laufenden Gebarung immer positiv gewesen, die Antragstellerin habe in allen Haushaltsjahren weitsichtig zukunftsträchtige Investitionen getätigt und habe zum Teil auf genehmigte Förderungen des Landes bzw. des Bundes 'über das Haushaltsjahr hinweg warten' müssen.

Darüber hinaus sei der Verschuldungsgrad der Antragstellerin in Zeitraum 2008 bis 2012 erheblich gesunken. Aufgrund der ggst. Gemeindevereinigung käme es zu einer Verteilung der Schulden der übrigen Gemeinden zu Lasten der antragstellenden Gemeinde. Es seien darüber hinaus Investitionen nur mehr im Kerngebiet der neuen Gemeinde zu erwarten und bedeute dies insgesamt eine Verschlechterung der Wirtschaftskraft.

Ferner führt die Antragstellerin […] aus, i[m] Hinblick auf die Gebührensituation käme es durch die betreffende Vereinigung zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Bevölkerung der Bergregion, was auch eine Verschlechterung der Lage für die Bevölkerung der neuen Gemeinde bedeute.

[Die] Antragstellerin [argumentiert], die Verwaltungskosten lägen im Vergleich zu anderen Gemeinden über dem Durchschnitt, dies sei jedoch mit dem Betrieb zahlreicher Einrichtungen (wie z.B. einer Tankstelle, einem Schulbusunternehmen, einem Kindergarten, einer Schule, einem Baggerunternehmen, etc.), welche andere Gemeinden derselben Größe nicht aufwiesen, zu begründen.

[…] Wenn die Antragstellerin […] vorbringt, ihre finanzielle Lage sei dadurch zu relativieren, dass die Antragstellerin in den betreffenden Haushaltsjahren 2008 bis 2012 Investitionen getätigt habe und die dafür vorgesehenen Bedarfszuweisungen zu spät geflossen seien, wodurch diese Beträge als Sollabgang ins nächste Jahr übertragen werden mussten, so übersieht die Antragstellerin, dass sich die in den Erläuterungen zu § 3 Abs 2 Z 2 StGsrG […] getroffene Feststellung primär auf den ordentlichen Haushalt bezog.

Alleine zur Stützung des ordentlichen Haushalts wurden der Antragstellerin aus den Titeln Härteausgleich und Haushaltsausgleich in den Jahren 2008 bis 2012 in Summe EUR 832.000,00 gewährt […].

Die von der Antragstellerin ins Treffen geführten Investitionen sind jedoch Projekte des außerordentlichen Haushalts, in welchem die Antragstellerin im Betrachtungszeitraum 2008 bis 2012 meist Abgänge zu verzeichnen hatte.

Darüber hinaus finanziert sich der außerordentliche Haushalt der Antragstellerin zu einem Großteil alljährlich über Darlehensaufnahmen und Bedarfszuweisungsmittel.

Dies widerspricht § 75 Abs 5 letzter Satz iVm § 75 Abs 6 zweiter Satz GemO, wonach die Ausgaben des ordentlichen Voranschlages mit den Einnahmen auszugleichen sind und bezüglich des außerordentlichen Haushalts nur Ausgaben vorgesehen werden dürfen, die durch außerordentliche Einnahmen oder Anteilsbeträge aus dem ordentlichen Voranschlag bedeckt sind.

[…] Wenn die Antragstellerin darüber hinaus noch darauf verweist, dass sie im Vergleich zu anderen, von der konkreten Vereinigung betroffenen Gemeinden einen geringeren Verschuldungsgrad aufweise, dann übersieht sie, dass die Landesregierung auch Gemeinden vereinigen kann, die unterschiedliche finanzielle Ausgangslagen haben. Denn der Gesetzgeber bewegt sich im Rahmen des ihm von der Verfassung zugestandenen Gestaltungsspielraumes, wenn er darauf abzielt, zwischen finanziell stärkeren und schwächeren Gemeinden einen Ausgleich zu schaffen und er sich auch des Mittels der Änderung der Gemeindestruktur bedient […].

Ziel der Gemeindestrukturreform ist es, wirtschaftlich leistungsfähige Gemeinden zu schaffen, welche in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ohne Haushaltsabgang zu erfüllen. Dies kann auch durch den Ausgleich zwischen finanziell stärkeren und schwächeren Gemeinden geschehen.

[Die]Antragstellerin [behauptet] mithilfe eines Tarifvergleichs, dass im Bereich der Müllgebühren eine Kostenreduktion für die Bevölkerung der Antragstellerin zu erwarten sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin in den Gebührenbereichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Jahr 2013 Abgänge zu verzeichnen hatte, wodurch auch die Gebühren in diesen Bereichen anzupassen sind […].

Im Übrigen ist es im Bereich der Abfallbeseitigung denkbar, dass es aufgrund der besseren Verhandlungsposition der neuen, größeren Gemeinde gegenüber den Abfuhrunternehmen zu einer Verringerung der Entsorgungskosten kommen könnte.

In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus festzuhalten, dass der Gemeinderat der neuen Gemeinde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der gleichmäßigen Besteuerung sämtlicher Abgabepflichtigen im Gemeindegebiet neue Gebührenordnungen aufgrund neuer Kalkulationen zu erlassen hat. Die Neufestsetzung von Benützungsgebühren ist gemäß § 11 Abs 3 GemO allerdings so durchzuführen, dass sie tunlichst zu keiner außergewöhnlichen Erhöhung gegenüber der bisher von der ursprünglichen Gemeinde den Gemeindemitgliedern vorgeschriebenen Geldleistung führt. In Fällen errechneter außergewöhnlicher Erhöhungen besteht für den Verordnungsgeber die Möglichkeit, die erforderlichen Anpassungen auf längstens sieben Jahre zu erstrecken. Der Gesetzgeber hat somit eine Möglichkeit geschaffen, allenfalls notwendige Gebührenanpassungen in einer für die Bevölkerung möglichst schonenden Art und Weise umzusetzen.

[Die] Antragstellerin [bringt] vor, dass ihre Personal- und Verwaltungskosten über dem Durchschnitt liegen und sich daran nichts ändern würde, da die Antragstellerin Bereiche wie eine Tankstelle oder ein Baggerunternehmen betreibe.

Diesbezüglich verweist die Landesregierung darauf, dass der Betrieb einer Tankstelle oder eines Baggerunternehmens nicht Pflichtaufgaben einer Gemeinde darstellen. Die dadurch entstehenden Kosten sind daher auch nicht als Verwaltungskosten zu deklarieren, sondern sind den betrieblichen Bereichen zuzuordnen und entsprechend zu bedecken. Das Argument, dass durch diese Bereiche höhere Verwaltungskosten anfallen würden, ist daher nicht nachvollziehbar und kann keinesfalls eine Unsachlichkeit der Gemeindevereinigung begründen.

[…] Die Landesregierung hält darüber hinaus fest, dass im Rahmen der Prognose über die finanziellen Auswirkungen der gegenständlichen Vereinigung ein Potential an Kosteneinsparungen in der Höhe von rund EUR 234.000,00 pro Jahr möglich ist.

Diese Kosteneinsparungen sind nach Einschätzung der Landesregierung im Bereich der Gebrauchs- und Verbrauchsgüter (EUR 20.000,00 […]) und im Bereich der Gemeindeorgane und der sonstigen Kosten für die Gemeindeverwaltung sowie des Gemeindebetriebes (insgesamt EUR 214.000,00 […]) erzielbar.

Durch die Gemeindevereinigung werden der neuen Gemeinde in etwa 1% bis 2% mehr Budgetmittel für die Bewältigung der Pflicht- und freiwilligen Aufgaben zur Verfügung stehen, als ohne Vereinigung. Die Landesregierung weist darauf hin, dass die neue Gemeinde zudem auch die Voraussetzungen nach dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 […] leichter erfüllen wird können.

[…] Die Antragstellerin führt […] zunächst aus, dass durch die Vereinigung der betroffenen Gemeinden das Dienstleistungsangebot der Antragstellerin nicht erhöht werden könne.

Wie in den Erläuterungen zu § 3 Abs 2 Z 2 StGsrG […] sowie in der ggst. Äußerung dargestellt, ist die Antragstellerin mit privaten und öffentlichen Gütern und Dienstleistungen unterversorgt und übernimmt die diesbezügliche Versorgung der EinwohnerInnen der Antragstellerin in erster Linie die Marktgemeinde Eibiswald mit ihrem umfassenden Versorgungsangebot.

Durch die ggst. Gemeindevereinigung kommt es, den vorhandenen Lebensrealitäten entsprechend, zu einer Bündelung der gesamten Infrastruktur bzw. des gesamten Angebotes an privaten und öffentlichen Gütern und Dienstleistungen in der neuen Gemeinde. Die Argumentation der Antragstellerin, ihr Dienstleistungsangebot würde sich nicht erhöhen, ist nicht nachvollziehbar. So verfügt die antragstellende Gemeinde im Bereich der Nahversorgung, wie dargestellt, lediglich über eine Tankstelle mit eingeschränktem Sortiment; die neue Marktgemeinde Eibiswald hingegen verfügt über mehrere Lebensmittelgeschäfte mit Vollsortiment.

[…] Hinsichtlich der Behauptungen der Antragstellerin, es käme aufgrund der raumordnungsrechtlichen Vorgaben zu einer weiteren Schwächung dezentraler Ortsteile, wird auf […] die Möglichkeit der Einrichtung von Bürgerservicestellen und OrtsteilbürgermeisterInnen […] verwiesen.

Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen der Antragstellerin, es käme durch die in den Erläuterungen angeführten raumordnungs- und verkehrspolitischen Maßnahmen 'lediglich zu einer Bevölkerungsumschichtung'.

[…] Des Weiteren argumentiert die Antragstellerin, aufgrund der Zusammenlegung ergäben sich fast ausschließlich Nachteile; so seien die zukünftigen Investitionen in die Infrastruktur nicht gesichert, da doppelte Infrastruktureinrichtungen immer zu Lasten der schwächeren Regionen (der Bergregion) gingen. Darüber hinaus hätte die Bevölkerung der Antragstellerin Gebührenerhöhungen zu befürchten; die rechtlich vorgesehene 'mögliche Anpassung auf die Folgejahre' verschleiere nur die Verdoppelung oder Verdreifachung der Gebühren.

Der ggst. Äußerung sowie den Erläuterungen zu § 3 Abs 2 Z 2 StGsrG […] ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei seiner Prognoseentscheidung davon ausgegangen ist, dass die existierenden Verflechtungen unter den betreffenden Gemeinden durch eine Vereinigung eine noch leistungsfähigere kommunale Einheit ergeben.

Im Übrigen ist auszuführen, dass das Vorbringen der Antragstellerin im Wesentlichen pauschale Behauptungen beinhaltet. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb zukünftige, notwendige Investitionen in die Infrastruktur des Ortsteils der Antragstellerin unterbleiben sollten; ebenso wird die behauptete Vervielfachung der Gebühren nicht mit nachvollziehbaren Argumenten untermauert.

[…] Die Antragstellerin bringt weiters vor, dass aufgrund des Inkrafttretens einer Verordnung der Landesregierung zum Sachbereich Luft eine Verschlechterung für ihre Bevölkerung einträte, da sie bislang von dieser Verordnung nicht umfasst sei, als Teil der neuen Marktgemeinde Eibiswald jedoch dem Sanierungsgebiet unterliege.

Mangels konkreter Ausführungen, welche Maßnahmen nach der genannten Verordnung eine Verschlechterung für die Bevölkerung der Antragstellerin bedeuten sollten und wie dies eine Verfassungswidrigkeit des StGsrG begründen sollte, ist auf ggst. Vorbringen nicht näher einzugehen.

[…] Ferner führt die Antragstellerin aus, dass notwendige Maßnahmen im Bereich der Infrastruktur, der Dienstleistungen und des Arbeitsmarktes, welche einem Bevölkerungsrückgang entgegenwirken könnten, in der neuen Gemeinde mit einer freien Finanzspitze von lediglich EUR 30.000,00 nicht zu erwarten seien.

In diesem Zusammenhang ist auf das unter [an]geführte Einsparungspotential hinzuweisen. Die dargestellten finanziellen Mittel können in der neuen Gemeinde für die aktive Steuerung und Gestaltung des prognostizierten Bevölkerungsrückganges eingesetzt werden. Im Übrigen ist die neue, größere Gemeinde nach Ansicht der Landesregierung leichter in der Lage, eine strategisch und räumlich abgestimmte Standortentwicklung zu betreiben, um den Dienstleistungs-, Wirtschafts- und Tourismusschwerpunkt weiter zu stärken. Damit können auch die von der Antragstellerin postulierten Maßnahmen zur Abschwächung des Bevölkerungsrückganges ergriffen werden.

Im Übrigen kann die Aussage der Antragstellerin […], Bedarfszuweisungen könnten nur zu einem Fördersatz von 50 % der freien Finanzspitze der Gemeinde abgerufen werden, von der Landesregierung nicht nachvollzogen werden. Derartige Überlegungen sind den Richtlinien für die Vergabe von Bedarfszuweisungsmitteln nicht zu entnehmen. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, dass die neue Marktgemeinde Eibiswald nur Bedarfszuweisungsmittel im Ausmaß von 50% der freien Finanzspitze erhalten wird.

[...] Letztlich argumentiert die Antragstellerin […], die Kosten der Fusionsabwicklung würden den prognostizierten Nutzen übersteigen, bzw. zumindest aufwiegen und sei die ggst. Fusion daher unsachlich.

Diese Behauptung wird von der Antragstellerin nicht konkret ausgeführt, weshalb hierauf nicht näher einzugehen ist; darüber hinaus folgt aus den Erläuterungen zu § 3 Abs 2 Z 2 StGsrG […] sowie den Ausführungen ggst. Äußerung, dass der Landesgesetzgeber auf Basis von nachvollziehbaren Prognoseentscheidungen – auch wirtschaftlicher Natur – die gegenständliche Gemeindevereinigung beschlossen hat.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit der gemäß § 21 Abs 9 FAG 2008 vorgesehenen Fusionsprämie pauschal auch die Kosten der Fusion berücksichtigt werden." (Zum Vorbringen hinsichtlich der Bürgernähe, des Widerstands der Bevölke-rung, des Parteiengehörs und der mangelhaften Begründung des Gesetzes sowie der Bildung von Gemeindeverbänden wird auf das im Wesentlichen gleichlau-tende Vorbringen der Landesregierung zur Gemeinde Pitschgau verwiesen. [s. Pkt. I.2.2.] – Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

II. Rechtslage

3. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtene Gesetzesbestimmung ist hervorgehoben):

4. Die §§6, 8 und 11 Abs 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl 115, idF LGBl 87/2013, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"§6

Gebietsänderungen

(1) Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen (§7), die Vereinigung von Gemeinden (§8), die Teilung einer Gemeinde (§9), die Neubildung und Aufteilung einer Gemeinde (§10).

(2) Gebietsänderungen nach Abs 1 dürfen nur aus Gründen der durch dieses Gesetz geregelten öffentlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die geografische Lage der Gemeinde erfolgen, wobei jedenfalls darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass die Gemeinden fähig sind, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Als öffentliche Interessen sind insbesondere wirtschaftliche, infrastrukturelle, raumordnungs- und verkehrspolitische, demografische oder finanzielle Gründe zu verstehen.

[…]

§8

Vereinigung

(1) Zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden können sich auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse mit Genehmigung der Landesregierung zu einer neuen Gemeinde vereinigen.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs 2 vorliegen. Die genehmigte Vereinigung ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren; die Genehmigung der Landesregierung ist auch für den Fall erforderlich, wenn zwischen Verlautbarung und Rechtswirksamkeit der Vereinigung eine Auf-hebung oder Abänderung der beschlossenen Maßnahme durch Gemeinderatsbeschluss oder eine dem Gemeinderatsbeschluss gleichzuhaltende Entscheidung erfolgt.

(3) Zur Vereinigung von zwei oder mehreren angrenzenden Gemeinden gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Gesetz erforderlich.

(4) Die Vereinigung hat den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der betroffenen Gemeinden auf die neue Gemeinde zur Folge.

(5) Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung in den bisherigen Gemeinden anhängige Verwaltungsverfahren sind zunächst vom gemäß § 11 Abs 1 eingesetzten Regierungskommissär und ab Angelobung des Bürgermeisters der neu geschaffenen Gemeinde von den ab diesem Zeitpunkt zuständigen Gemeindebehörden weiterzuführen.

(6) Die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung bestehenden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnisse zu einer der bisherigen Gemeinden gelten als entsprechende Dienstverhältnisse zur neu geschaffenen Gemeinde.

§11

Gemeinsame Bestimmungen

(1) Für die gemäß §§8, 9 und 10 Abs 1 neu geschaffenen Gemeinden hat die Landesregierung binnen sechs Monaten nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung Neuwahlen des Gemeinderates auszuschreiben. Bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters führt ein von der Landesregierung nach § 103 einzusetzender Regierungskommissär die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte. Zu seiner Beratung ist von der Aufsichtsbehörde über Vorschlag der beteiligten Gemeinden ein Beirat zu bestellen; jeder beteiligten Gemeinde steht das Vorschlagsrecht für ein Beiratsmitglied zu. Bei den übrigen Gebietsänderungen kann die Landesregierung den Gemeinderat auflösen und binnen sechs Monaten Neuwahlen ausschreiben, wenn die Gebietsänderung eine Änderung der Einwohnerzahl zur Folge hat, durch die eine Änderung der Anzahl der Gemeinderäte (§15 Abs 1) bewirkt wird, oder wenn der durch die Änderung verursachte Zu- oder Abgang an Einwohnern die bisher auf ein Gemeinderatsmandat entfallende Anzahl von Einwohnern erreicht. Bis zur Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder und des neugewählten Bürgermeisters führen die bisherigen Gemeindeorgane die Geschäfte der Gemeinde weiter. […]"

5. Die §§1, 2, 3 und 7 des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes – StGsrG, LGBl 31/2014 (berichtigt durch LGBl 36/2014), lauten – auszugsweise – wie folgt:

"§1

Ziele der Strukturreform

(1) Ziel der Reform der gemeindlichen Strukturen im Land Steiermark ist die Stärkung der zukünftigen Leistungsfähigkeit der Gemeinden zur sachgerechten und qualitätsvollen Erfüllung der eigenen und übertragenen Aufgaben und Funktionen zum Wohle der Bevölkerung. Die Strukturreform soll wirtschaftliche und leistungsfähige Gemeinden schaffen, die dauerhaft in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ohne Haushaltsabgang zu erfüllen. Die Leistungsfähigkeit der gemeindlichen Ebene soll gestärkt und langfristig gesichert werden, um insbesondere die gemeindliche Infrastruktur effizient zu nutzen, die Grundversorgung der Bevölkerung mit privaten und öffentlichen Dienstleistungen im jeweiligen Gemeindegebiet abzudecken und der demografischen Entwicklung gerecht zu werden.

(2) Die Reform der gemeindlichen Strukturen soll auch entsprechende raumordnungs- und verkehrspolitische Maßnahmen ermöglichen, die eine bessere Nutzung der vorhandenen Fläche für den Siedlungsraum und die wirtschaftliche Entwicklung gewährleisten. Bestehende Siedlungsverflechtungen sollen sich in den verwaltungsmäßigen Strukturen der Gemeinden widerspiegeln. Daneben sollen auch die örtlichen Zusammenhänge, insbesondere naturräumliche und kulturelle Verhältnisse, wie auch historische Verbundenheiten sowie lokales Handeln für das Gemeinwohl und Ausüben von Ehrenämtern berücksichtigt werden.

§2

Umsetzung der Strukturreform

Die in § 1 genannten Ziele werden durch Vereinigung angrenzender Gemeinden (§8 Abs 3 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967) und durch Aufteilung von Gemeinden auf angrenzende Gemeinden (§10 Abs 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967) unter Beachtung der in § 6 Abs 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 geregelten öffentlichen Interessen erreicht.

§3

Vereinigung von Gemeinden eines politischen Bezirkes

[…]

(2) Im politischen Bezirk Deutschlandsberg werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:

[…]

2. die Marktgemeinde Eibiswald mit den Gemeinden Aibl, Großradl, Pitschgau, Sankt Oswald ob Eibiswald und Soboth zur Marktgemeinde Eibiswald;

[…]

§7

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit in Kraft."

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:

1. Zur Zulässigkeit

1.1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litc B VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

Die antragstellenden Gemeinden sind zur Antragstellung auf Grund des Art 140 Abs 1 Z 1 litc B VG legitimiert: Sie werden durch die bekämpfte, gesetzlich verfügte Gemeindevereinigung entsprechend ihren Vorbringen schon deswegen nachteilig in ihren Rechtssphären berührt, weil sie durch die Vereinigung mit mehreren anderen Gemeinden ihre Rechtspersönlichkeit verlieren. Die angefochtene Regelung greift auch unmittelbar und aktuell in die Rechtssphären der antragstellenden Gemeinden ein; ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes steht den antragstellenden Gemeinden nicht zur Verfügung (vgl. , V46/2014).

1.2. Die Anträge sind auch durch entsprechende Beschlüsse der hiefür zuständigen Gemeinderäte (vgl. , V46/2014) gedeckt: Die Gemeinderäte der Gemeinden haben in ihren Sitzungen (Pitschgau – , Großradl – und Sankt Oswald ob Eibiswald – ) den jeweiligen Individualantrag und die Bevollmächtigung zu dessen Einbringung beschlossen.

1.3. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, erweisen sich die Anträge auf Aufhebung des § 3 Abs 2 Z 2 StGsrG als zulässig (vgl. , V46/2014); damit braucht auf den Eventualantrag der Gemeinde Sankt Oswald ob Eibiswald nicht mehr eingegangen zu werden (vgl. VfSlg 19.411/2011; , G105/2014).

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes enthält die Bundesverfassung zwar eine Bestandsgarantie für die Gemeinde als Institution (vgl. insbesondere Art 116 Abs 1 B VG), sie garantiert der individuellen Gemeinde aber keineswegs ein Recht auf "ungestörte Existenz". Ein absolutes Recht auf Existenz kommt von Verfassungs wegen ausschließlich jenen juristischen Personen zu, die in Verfassungsnormen individuell und nicht bloß der Art nach bezeichnet sind. Maßnahmen, die bewirken, dass eine Gemeinde gegen ihren Willen als solche zu bestehen aufhört, sind weder durch die Vorschriften des B VG über den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde noch durch das verfassungsgesetzliche Verbot einer nicht im öffentlichen Interesse gelegenen Enteignung (Art5 StGG) ausgeschlossen (vgl. grundlegend VfSlg 6697/1972, 9373/1982). An dieser Rechtsauffassung hat auch die im Rang eines einfachen Bundesgesetzes stehende und durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllende Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung, BGBl 357/1988, nichts geändert, weil ein solcher Staatsvertrag keinen Maßstab für die Verfassungskonformität eines Gesetzes darstellt. Gemäß Art 115 Abs 2 B VG obliegt es dem Landesgesetzgeber, das Land in "Gemeinden" zu gliedern und die Gemeindegebiete festzusetzen sowie zu ändern. Insgesamt kommt dem Gesetzgeber dabei ein weitgehender rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. ähnlich VfSlg 9655/1983, 9668/1983, 9669/1983, 10.637/1985); er ist aber insbesondere an das – aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende – Sachlichkeitsgebot gebunden. Der Verfassungsgerichtshof hat alleine die Frage zu beurteilen, ob die vom Gesetzgeber vorgesehene Gemeindegliederung für sich genommen sachlich ist. Dem entsprechend ist es nicht seine Aufgabe, zu untersuchen, ob alternative Festlegungen zweckmäßiger gewesen wären oder bessere Auswirkungen gehabt hätten (vgl. zB VfSlg 6697/1972, 9655/1983, 13.543/1993, wonach der Gleichheitsgrundsatz dem Verfassungsgerichtshof keine Handhabe gibt, über die Zweckmäßigkeit gesetzlicher Bestimmungen zu urteilen), hier etwa freiwillige interkommunale Kooperationen.

2.3. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom , G44/2014, V46/2014, ausgesprochen hat, bestehen seitens des Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich keine Bedenken, wenn der Landesgesetzgeber in Verfolgung der sich schon aus § 6 Abs 2 Stmk. GemO, § 1 StGsrG sowie den Erläuterungen zum StGsrG ergebenden Ziele Gebietsänderungen bzw. Vereinigungen von Gemeinden vorsieht, sofern jede dieser Maßnahmen dem Sachlichkeitsgebot entspricht.

2.3.1. Bei der Untersuchung der Frage, ob das StGsrG verfassungsmäßig ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausschließlich auf den Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes betreffend die Vereinigung der Gemeinden an; dies deshalb, weil es sich dabei um eine einmalige Maßnahme handelt (vgl. zB VfSlg 8108/1977, 10.637/1985, 11.629/1988, 11.858/1988, 13.543/1993). Es ist dabei unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes zu prüfen, ob sich das Gesetz im Lichte der zu diesem Zeitpunkt zu erwartenden künftigen Entwicklung als sachlich und nachvollziehbar erweist. Bei dieser Prognoseentscheidung hat der Gesetzgeber zu beurteilen, ob die Gemeindevereinigung insgesamt – also nicht bloß auf die Belange der einzelnen Gemeinde bezogen – eine Verbesserung der Gemeindestruktur erwarten lässt (vgl. VfSlg 9793/1983, 9819/1983, 10.637/1985, 11.372/1987, 13.543/1993).

2.3.2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine gesetzlich angeordnete Änderung der Gemeindestruktur vor dem Gleichheitssatz bestehen kann, hat der Verfassungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass die Vereinigung einer Kleingemeinde mit weniger als 1.000 Einwohnern mit einer anderen Gemeinde in der Regel sachlich ist (vgl. VfSlg 9793/1983, 9819/1983, 10.637/1985, 11.372/1987, 13.543/1993), wobei es sich bei dieser Einwohnerzahl nicht um eine starre Grenze, sondern um einen Richtwert handelt (vgl. VfSlg 9668/1983). Ausnahmen von diesem Grundsatz haben sich in jenen Fällen ergeben, in denen die Vereinigung einer Kleingemeinde – mit welcher anderen Gemeinde immer – auf Grund ganz besonderer Umstände vorhersehbarerweise völlig untauglich war, das angestrebte Ziel einer Kommunalstrukturverbesserung zu erreichen (vgl. zB VfSlg 8108/1977, 9793/1983, 9819/1983, 11.372/1987); ferner in einem Fall, in dem eine Gemeinde mit räumlich nicht geschlossenem Gemeindegebiet neu geschaffen wurde, obgleich nicht ganz besondere Umstände dazu zwangen (vgl. VfSlg 9814/1983), und in einem Fall, in dem die Vereinigung der Kleingemeinde mit einer bestimmten anderen Gemeinde oder ihre Aufteilung auf mehrere Gemeinden (vgl. VfSlg 9068/1981) – beispielsweise unter Bedachtnahme auf das Bestehen öffentlicher Verkehrsverbindungen – "voraussehbarerweise extrem unzweckmäßiger war als eine andere denkbare Vereinigung oder Aufteilung oder auch das Belassen der Gemeinde" (vgl. VfSlg 13.543/1993).

2.3.3. Bei der Untersuchung der Frage, ob das StGsrG verfassungsmäßig ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausschließlich auf den Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes betreffend die Vereinigung der Gemeinden an; dies deshalb, weil es sich dabei um eine einmalige Maßnahme handelt (vgl. zB VfSlg 8108/1977, 10.637/1985, 11.629/1988, 11.858/1988, 13.543/1993). Es ist dabei unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes zu prüfen, ob sich das Gesetz im Lichte der zu diesem Zeitpunkt zu erwartenden künftigen Entwicklung als sachlich und nachvollziehbar erweist. Bei dieser Prognoseentscheidung hat der Gesetzgeber zu beurteilen, ob die Gemeindevereinigung insgesamt – also nicht bloß auf die Belange der einzelnen Gemeinden bezogen – eine Verbesserung der Gemeindestruktur erwarten lässt (vgl. VfSlg 9793/1983, 9819/1983, 10.637/1985, 11.372/1987, 13.543/1993).

2.3.4. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung weiters ausgeführt, dass die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von Strukturänderungsmaßnahmen jeder Art von einer Vielzahl von Umständen abhängig ist. So gut wie niemals ist eine Situation so beschaffen, dass ausnahmslos alle in Ansehung einer bestimmten Maßnahme erheblichen Umstände für diese Maßnahme sprechen. Der Umstand alleine, dass eine Änderung der Gemeindestruktur auch Nachteile bewirkt, macht eine solche Maßnahme aber noch nicht unsachlich (so schon VfSlg 10.637/1985, 11.372/1987, 11.629/1988, 11.858/1988).

2.4. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erweisen sich die Vorbringen der antragstellenden Gemeinden als unbegründet:

2.4.1. Die antragstellenden Gemeinden betonen im Zusammenhang mit der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung, dass die "Zusammenlegung […] eine weitere Abwanderung nicht verhinder[n]" könne, weil diese regionsspezifisch sei und sich aus raumordnungsrechtlichen Vorschriften ergebe; die Vereinigung begünstige die Abwanderung sogar, weil die jeweils antragstellende Gemeinde nicht mehr über die Infrastrukturerhaltung entscheiden könne. Dem hält die Stmk. Landesregierung zunächst die Sachlichkeit der Vereinigung von Gemeinden unter 1.000 Einwohnern (Gemeinde Sankt Oswald ob Eibiswald) entgegen und weist sodann darauf hin, dass das Raumordnungsrecht die Entwicklung von Siedlungsschwerpunkten und die Erhaltung eines Mindestangebotes an Versorgungseinrichtungen vorsehe.

Mit zählte die Gemeinde Pitschgau 1.592 Einwohner, die Gemeinde Großradl 1.420 Einwohner und die Gemeinde Sankt Oswald ob Eibiswald 560 Einwohner (Quelle: Statistik Austria, Statistik des Bevölkerungsstandes vom ). Die antragstellende Gemeinde Sankt Oswald ob Eibiswald ist daher als Kleingemeinde zu qualifizieren, deren Vereinigung mit einer anderen Gemeinde in der Regel sachlich ist. Die von der Stmk. Landesregierung betonten positiven Auswirkungen der vorliegenden Gemeindevereinigung im Zusammenhang mit der Bevölkerungsentwicklung in den betroffenen Gemeinden sind – zumal die Gemeinde Pitschgau in ihrem Örtlichen Entwicklungskonzept im Zusammenhang mit dem darin festgelegten Ziel, die "Bevölkerungszahl zu halten", selbst auf die unmittelbare Nähe des bevölkerungsreichsten Siedlungsteils Hörmsdorf zur Gemeinde Eibiswald abstellt – nachvollziehbar. Aus den Bevölkerungszahlen und der Bevölkerungsentwicklung – mag diese nun künftig stagnieren oder im prognostizierten Ausmaß zurückgehen – ergibt sich daher jedenfalls keine Unsachlichkeit der getroffenen Regelung, wenn der Landesgesetzgeber insgesamt davon ausgeht, dass "die neue Gemeinde besser in der Lage [sei], auf die Herausforderungen der negativen Bevölkerungsentwicklung sowie einer fortschreitenden Alterung der Bevölkerung zu reagieren" (vgl. Erläut. zur RV 2347/1 BlgLT [Stmk.] 16. GP, 45).

2.4.2. Die antragstellenden Gemeinden bringen – mit Ausnahme bezüglich des Ortsteiles Hörmsdorf in der Gemeinde Pitschgau – fehlende Siedlungsverflechtungen mit der Gemeinde Eibiswald vor. Sie weisen auf die zum Teil größeren Entfernungen nach Eibiswald sowie die teilweise Ausrichtung der Bevölkerung zu anderen Gemeinden hin. Die Gemeinde Sankt Oswald ob Eibiswald betont, dass keine gemeinsame Grenze mit der Gemeinde Eibiswald vorliege und sie – im Gegensatz zur "Talgemeinde" Eibiswald – eine "Berggemeinde" sei.

Zur Entfernung der Gemeinde Pitschgau von der Gemeinde Eibiswald führt die Stmk. Landesregierung aus, dass die beiden Gemeindeämter ca. 2,6 Kilometer voneinander entfernt seien und die von der antragstellenden Gemeinde dargelegten Entfernungen nur auf wenige Wohnhäuser der Gemeinde Pitschgau zuträfen. Zu Teilen des Gebietes der Gemeinde Großradl wird eine räumliche Nahebeziehung vorgebracht und für weiter entfernt gelegene Gemeindegebiete betont, dass diese Bevölkerungsteile das Gemeindezentrum schon bisher über die Gemeinde Oberhaag erreicht hätten, weshalb sich der Anfahrtsweg nur wenig verlängere. Die Entfernung des ca. 300 Höhenmeter über Eibiswald gelegenen Hauptortes der Gemeinde Sankt Oswald ob Eibiswald zur Gemeinde Eibiswald betrage zehn Kilometer; die Anbindung an die Gemeinde Eibiswald erfolge über die B 69. Die von der Gemeinde ins Treffen geführten Entfernungen nach Eibiswald lägen lediglich bei Einzelgehöften vor. Hinsichtlich der Siedlungsverflechtungen wird von der Stmk. Landesregierung vorgebracht, dass zwischen der antragstellenden Gemeinde Pitschgau und Eibiswald zahlreiche Siedlungsverflechtungen vorhanden seien; insbesondere im bevölkerungsreichsten Siedlungsteil Hörmsdorf gingen die Baulandbereiche ineinander über, und der Siedlungsteil sei eine "Vorrangzone für die Siedlungsentwicklung". Die Gemeinde Großradl und die Gemeinde Eibiswald hätten sich beide entlang der Hauptverkehrsstrecke B 69 entwickelt, an der die jeweiligen Baulandausweisungen direkt aneinander grenzten und insoweit ein gemeinsames Entwicklungspotenzial bestünde. Zur Gemeinde Sankt Oswald ob Eibiswald betont die Stmk. Landesregierung die gute verkehrsmäßige Erreichbarkeit der Gemeinde Eibiswald entlang der B 69.

Die zu vereinigenden Gemeinden liegen topographisch in den östlichen Ausläufern der Koralpe und weisen zum Großteil weitläufige Wald- und Berggebiete auf. Die Gemeinde Pitschgau liegt eingebettet zwischen den an die Koralpe grenzenden Riedeln des weststeirischen Hügellandes. Die Hauptsiedlungsräume der direkt an die Gemeinde Eibiswald grenzenden Gemeinden Großradl und Pitschgau liegen im Saggaubachtal. Die Gemeinde Sankt Oswald ob Eibiswald hat zwar mit der Gemeinde Eibiswald keine gemeinsame Grenze, jedoch wird sie ausschließlich durch das Gebiet der – ebenfalls an der vorliegenden Vereinigung beteiligten – Gemeinde Aibl von der Gemeinde Eibiswald getrennt. Die durch die vorliegende Vereinigung betroffenen Gemeinden grenzen im Westen an Kärnten und im Süden an Slowenien.

Im Hinblick auf die Gemeinde Pitschgau hält der Verfassungsgerichtshof die Annahme der Stmk. Landesregierung für nachvollziehbar, dass entsprechende Siedlungsverflechtungen mit der Gemeinde Eibiswald vorliegen. Dies wird sowohl durch die Äußerung der antragstellenden Gemeinde Pitschgau hinsichtlich des bevölkerungsreichsten Siedlungsteils Hörmsdorf als auch durch das Örtliche Entwicklungskonzept, in dem dieser Ortsteil als "Vorrangzone für die Siedlungsentwicklung" bezeichnet wird, bestätigt; in diesem Bereich gehen die Baulandbereiche auch ineinander über. Es besteht – im Hinblick auf die B 69 – eine gute Erreichbarkeit von Eibiswald von allen Siedlungen aus; sogar die am weitesten abgelegene Katastralgemeinde Bischofegg ist lediglich ca. sechs Kilometer von Eibiswald entfernt (vgl. VfSlg 9819/1983).

Die Gemeinde Großradl weist Hauptsiedlungsgebiete an der Grenze zu den Gemeinden Aibl und Pitschgau auf, die auch in der Nähe der Gemeinde Eibiswald situiert sind. Für diese Teile der Gemeinde Großradl ist die räumliche Verflechtung der Hauptsiedlungsräume (vgl. Erläut. zur RV 2347/1 BlgLT [Stmk.] 16. GP, 44) ebenfalls nachvollziehbar. Soweit die Gemeinde Großradl die großen Entfernungen von Teilen der Gemeinde nach Eibiswald behauptet, wird zunächst darauf hingewiesen, dass die beiden Gemeindeämter lediglich ca. 2,5 Kilometer voneinander entfernt liegen; zudem sind aber gerade in Streusiedlungsgebieten relativ große Wegzeiten unvermeidlich (VfSlg 11.372/1987): Für die Bevölkerung jener Teile der Streusiedlungslagen, die die Gemeinde Eibiswald über das Gebiet der Gemeinde Oberhaag erreichen, ergibt sich lediglich eine geringe Verlängerung des Anfahrtsweges entlang der gut ausgebauten B 69. Wie die Stmk. Landesregierung betont, war das Gemeindeamt der Gemeinde Großradl für die betroffenen Bevölkerungsteile schon bisher am selben Weg erreichbar und verlängert sich der Anfahrtsweg um ca. einen Kilometer; der Umstand, dass der Weg in die Gemeinde Eibiswald für diese Bevölkerungsteile bis zu 16 Kilometer beträgt, bewirkt sohin ebenfalls keine Unsachlichkeit der vorgenommenen Vereinigung (vgl. VfSlg 9819/1983).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung feststellt, stellen bestehende räumliche Verflechtungen keine zwingende Voraussetzung für die Sachlichkeit einer Gemeindevereinigung dar. Aus raumordnungspolitischer Sicht kann es durchaus zweckmäßig sein, wenn eine Gemeinde mehrere geschlossene, aber räumlich voneinander getrennte Siedlungen (Ortschaften) aufweist (vgl. VfSlg 10.637/1985); insbesondere dann, wenn die Siedlungen zum Teil gut verkehrsmäßig angeschlossen sind und schon jetzt eine zentralörtliche und funktionelle Orientierung nach Eibiswald besteht (vgl. Erläut. zur RV 2347/1 BlgLT [Stmk.] 16. GP, 43). Der Verfassungsgerichtshof hält die Auffassung der Stmk. Landesregierung im Hinblick auf die Gemeinde Sankt Oswald ob Eibiswald für nachvollziehbar, dass die Gemeinde trotz der gegebenen räumlichen Entfernung (des Hauptsiedlungsortes) von ca. zehn Kilometern durch die hochwertigen Straßenverbindung der B 69 gut an die Gemeinde Eibiswald angebunden ist und ausreichende strukturelle Verflechtungen gegeben sind. Auch ist der Stmk. Landesregierung zu folgen, dass der bestehende Höhenunterschied zwischen dem Hauptsiedlungsort der Gemeinde Sankt Oswald ob Eibiswald und der Gemeinde Eibiswald von ca. 300 Höhenmetern jedenfalls nicht ein solches Ausmaß erreicht, dass er einer Vereinigung der Gemeinden entgegenstünde (VfSlg 9819/1983).

Insgesamt kann der Stmk. Landesregierung nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ziele der Gemeindestrukturreform, "raumordnungs- und verkehrspolitische Maßnahmen [zu] ermöglichen, die eine bessere Nutzung der vorhandenen Fläche für den Siedlungsraum und die wirtschaftliche Entwicklung gewährleisten", durch die bekämpfte Vereinigung der antragstellenden Gemeinden und der Gemeinde Eibiswald erreicht werden. Im Hinblick auf die beschriebenen räumlichen Verhältnisse zwischen den betroffenen Gemeinden erweist sich diese Maßnahme somit keinesfalls als unsachlich.

2.4.3. Die antragstellenden Gemeinden machen weiters geltend, dass sie über zahlreiche eigene infrastrukturelle Versorgungseinrichtungen verfügten, von Verflechtungen könne folglich nicht ausgegangen werden. Die Gemeinden Pitschgau und Großradl bringen zudem vor, dass ihre Gemeindebürger hinsichtlich der Inanspruchnahme von öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen eher zu anderen Gemeinden hin fokussiert seien. Die Stmk. Landesregierung betont demgegenüber die Unterversorgung der antragstellenden Gemeinden mit öffentlichen und privaten Gütern und weist auf die ausgeprägten Verflechtungen der antragstellenden Gemeinden mit der Gemeinde Eibiswald hin.

Im Falle der Gemeinde Pitschgau grenzt der bevölkerungsmäßig größte Ortsteil Hörmsdorf unmittelbar an das teilregionale Versorgungszentrum Eibiswald und ist mit diesem in vielfältiger Weise intensiv vernetzt und verflochten. Wie die Stmk. Landesregierung nachvollziehbar darlegt, ist die Gemeinde mit öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen unterversorgt. Ob die antragstellende Gemeinde hinsichtlich der Versorgung mit solchen Gütern auch nach anderen Gemeinden als Eibiswald ausgerichtet ist, kann dahinstehen; der Verfassungsgerichtshof erachtet es als allein maßgeblich, dass die antragstellende Gemeinde in einem wesentlichen Ausmaß bereits mit der Gemeinde Eibiswald funktionell verflochten ist. Dass eine solche funktionelle Verflechtung besteht, bestreitet auch die antragstellende Gemeinde jedenfalls hinsichtlich des bevölkerungsmäßig größten Ortsteiles Hörmsdorf nicht; die antragstellende Gemeinde geht vielmehr selbst davon aus – wie sie in der Zusammenfassung ihres Örtlichen Entwicklungskonzeptes ausführt –, dass die Gemeinde Eibiswald als Nahversorgungszentrum positive Auswirkungen auf die antragstellende Gemeinde hat. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise auch auf die Erfassung der Auspendler der Gemeinde hinzuweisen, wonach von der antragstellende Gemeinde Pitschgau die größte Pendelbewegung zur Gemeinde Eibiswald zu verzeichnen ist. Es ist daher nachvollziehbar, wenn die Stmk. Landesregierung auf Grund der bestehenden "große[n] funktionellen […] Verflechtungen" mit der Gemeinde Eibiswald davon ausgeht, dass durch eine Vereinigung eine vereinfachte Nutzung der Infrastruktur und eine Stärkung des regionalen Zentrums erzielt werden kann.

Aus dem Örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde Großradl geht hervor, dass sich in der Gemeinde "keine zentralen Dienste und Einrichtungen" befinden, weshalb der Stmk. Landesregierung nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie davon ausgeht, dass die Bevölkerung mit öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen unversorgt und die Gemeinde zentralörtlich und funktionell nach Eibiswald orientiert ist. Die Stmk. Landesregierung zeigt außerdem auf, dass sogar die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs in der Gemeinde nicht gegeben ist und die Versorgung der Bevölkerung der antragstellenden Gemeinde im teilregionalen Versorgungszentrum Eibiswald erfolgt. Soweit Teile der Bevölkerung ihren täglichen Bedarf an Gütern in der Gemeinde Oberhaag decken, wird von der Stmk. Landesregierung nachvollziehbar aufgezeigt, dass auch für diese Bevölkerungsteile die Gemeinde Eibiswald höherrangige Infrastrukturreinrichtungen zur Verfügung stellt. Aus dem Örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde Großradl geht weiters hervor, dass eine Erhaltung und Schaffung von Betrieben im unmittelbaren Nahbereich zur Marktgemeinde Eibiswald als Raumordnungsziel festgelegt ist; aus dem Örtlichen Entwicklungskonzept geht überdies hervor, dass die Gemeinden Pitschgau und Großradl zur Wirtschaftsregion Eibiswald verbunden sind, in deren Rahmen zB die Abwasserent- und Wasserversorgung erfolgt bzw. Raumordnungsangelegenheiten gemeinsam abgewickelt werden. Angesichts der vorliegenden infrastrukturellen Vernetzungen ist die Schlussfolgerung jedenfalls vertretbar, dass eine Vereinigung insoweit ein noch leistungsfähigeres Gemeinwesen hervorbringen kann.

Die Stmk. Landesregierung konnte auch bei der Gemeinde Sankt Oswald ob Eibiswald vertretbar von weitreichenden funktionellen Verflechtungen mit der Gemeinde Eibiswald ausgehen. Zwar bestehen mangels gemeinsamer Grenze keine Siedlungsverflechtungen, doch werden zahlreiche bereits jetzt vorliegende funktionelle Verflechtungen vorgebracht. Auch die Gemeinde Sankt Oswald ob Eibiswald ist mit öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen unterversorgt; die Versorgung der Bevölkerung mit privaten und öffentlichen Dienstleistungen (zB medizinische Versorgung usw.) und Gütern erfolgt über die Gemeinde Eibiswald.

2.4.4. Darüber hinaus leitet die Stmk. Landesregierung funktionelle Verflechtungen zwischen den antragstellenden Gemeinden und der Gemeinde Eibiswald nachvollziehbar daraus ab, dass alle antragstellenden Gemeinden zumindest auch dem Schulsprengel der Hauptschule Eibiswald (vgl. Grazer Zeitung Nr 293/1989 über die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung des Schulsprengels der Hauptschule Eibiswald) zugeordnet sind; dies trifft mit Ausnahme der Gemeinde Sankt Oswald ob Eibiswald auch auf die Volksschulen Eibiswald (vgl. Grazer Zeitung Nr 372/2003 über die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung des Schulsprengels der Volksschulen Eibiswald) zu. Diesbezüglich zeigen die Gemeinden Pitschgau und Großradl zwar auf, dass einige Schüler die Volksschule bzw. Neue Mittelschule in Arnfels besuchen würden, doch vermögen sie damit keine Unsachlichkeit der Vereinigung aufzuzeigen, weil laut ihren eigenen Vorbringen "überwiegend" die Sprengelschule der Gemeinde Eibiswald besucht wird. Sämtliche Gemeinden kooperieren im Rahmen des Tourismusverbandes "Südliche Weststeiermark" und der Kleinregion "47° Nord". Die Gemeinden Eibiswald und Großradl sind zudem zu einem einheitlichen Staatsbürgerschafts- und Standesamtsverband zusammengefasst.

Dem Landesgesetzgeber kann vor dem Hintergrund der dargestellten Verflechtungen nicht entgegengetreten werden, wenn er davon ausgeht, dass durch die Vereinigung der insgesamt sechs Gemeinden eine funktionale Gebietseinheit mit einem "starke[n] Dienstleistungszentrum" realisiert wird und ergänzend dazu die "Daseinsgrundfunktionen Wohnen, Versorgung, Naherholung und Bildung stattfinde[n]". Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die bekämpfte Gemeindevereinigung daher jedenfalls nicht als unsachlich (vgl. Erläut. zur RV 2347/1 BlgLT [Stmk.] 16. GP, 45).

2.4.5. Die antragstellenden Gemeinden Pitschgau und Großradl verweisen auf ihre positive finanzielle Lage und darauf, dass in näherer Zukunft keine größeren Investitionen zu erwarten seien, weil sich die Infrastruktur in einem guten Zustand befinde. Die Gemeinde Sankt Oswald ob Eibiswald bringt mit näherer Begründung vor, dass eine "[b]esorgniserregende […] finanzielle Lage" nicht bestünde und sich die derzeitige finanzielle Situation zumindest zum Teil aus Investitionskosten in die Infrastruktur ergebe. Durch eine Vereinigung der Gemeinden wären die Investitionen in die Infrastruktur "nicht mehr gewährleistet". Zusammengefasst bringen alle drei antragstellenden Gemeinden vor, dass die Kosten der Fusionsabwicklung den prognostizierten finanziellen Nutzen übersteigen bzw. zumindest aufwiegen würden. Dem hält die Stmk. Landesregierung entgegen, dass mit der bekämpften Gemeindevereinigung Kosten reduziert werden könnten. Ziel der Gemeindevereinigung sei es, "wirtschaftlich leistungsfähige Gemeinden zu schaffen, welche in der Lage [seien], ihre Angelegenheiten ohne Haushaltsabgang zu erfüllen." Insgesamt würden der neuen Gemeinde mehr Budgetmittel für die Bewältigung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen als ohne Vereinigung. Durch die Vereinigung könnte auf Basis der bereits existierenden unterschiedlichen Verflechtungen eine noch leistungsfähigere kommunale Einheit entstehen. Das Unterbleiben notwendiger Investitionen in der Gemeinde Sankt Oswald ob Eibiswald könne nicht untermauert werden.

Auch wenn die finanzielle Lage der antragstellenden Gemeinden Pitschgau und Großradl überwiegend positiv ist, steht dies nach der Rechtsprechung des Ver-fassungsgerichtshofes einer Gemeindevereinigung nicht entgegen, wenn dadurch ein (noch) leistungsfähigeres Kommunalwesen als bisher geschaffen wird (vgl. zB VfSlg 10.637/1985). Wie die Stmk. Landesregierung richtig bemerkt, liegt es innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Landesgesetzgebers, wenn er finanziell stärkere mit finanziell schwächeren Gemeinden vereinigt, um dadurch insgesamt einen Ausgleich zu erzielen (vgl. schon VfSlg 9655/1983, 10.637/1985). Die Annahme der Stmk. Landesregierung, dass die neue Gemeinde Eibiswald durch Kosteneinsparungen in finanzieller Hinsicht leichter in der Lage sein wird, ihre Pflichtaufgaben zu erfüllen und notwendige Investitionen durchzuführen, ist für den Verfassungsgerichtshof nachvollziehbar und macht die bekämpfte Vereinigung nicht unsachlich.

Der Landesgesetzgeber geht in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass Ziel der Gemeindevereinigung unter anderem die Schaffung von gemeinsamen Strukturen ist; diese neuen Strukturen ermöglichen (künftig) auch eine optimierte Nutzung der vorhandenen (gemeinsamen) Infrastruktureinrichtungen und führen folglich zu Kosteneinsparungen. Die von der Stmk. Landesregierung im konkreten Fall angenommenen Kosteneinsparungen im Bereich des Personals, der Gebrauchs- und Verbrauchsgüter, der Gemeindeorgane sowie der sonstigen Kosten für die Gemeindeverwaltung und den Gemeindebetrieb sind plausibel. Der neuen Gemeinde kommt – wie sich aus den Erläuterungen zum StGsrG ergibt (vgl. RV 2347/1 BlgLT [Stmk.] 16. GP, 45) – durch die Gemeindevereinigung vor allem wegen der Verkleinerung der politischen Vertretung und der effizienteren Nutzung der Gemeindeverwaltung ein Einsparungspotential zu. Selbst wenn die von den antragstellenden Gemeinden behaupteten Fusionskosten tatsächlich anfallen würden, stehen diesen die – von der Stmk. Landesregierung dargestellten – langfristigen Kosteneinsparungen gegenüber. Es ist nicht unvertretbar anzunehmen, dass durch die Gemeindevereinigung zusätzlicher budgetärer Spielraum geschaffen wird, der zu einem leistungsfähigeren Gemeinwesen als dem bisherigen führen wird.

Auch wenn die antragstellenden Gemeinden Pitschgau und Großradl unsubstantiiert bestreiten, dass es durch die Vereinigung der Gemeinden zu Einsparungen von Personalkosten kommt, hält der Verfassungsgerichtshof die von der Stmk. Landesregierung dargelegten Einsparungen – die auf konkreten Berechnungen der Stmk. Landesregierung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gemeindekonstellation auf dem derzeit gegebenen Personalbestand aufbauen und davon auf den künftigen Personalbedarf der neuen Gemeinde schließen – für nachvollziehbar.

2.4.6. Wie sich die Freiwilligenarbeit bzw. ehrenamtliche Tätigkeit in der neuen Gemeinde entwickeln wird und ob tatsächlich – wie von der antragstellenden Gemeinde Großradl ausgeführt – eine Reduktion der diesbezüglichen Bereitschaft zu einer Kostensteigerung im Personalbereich führen wird, ist nicht abschätzbar und kann folglich ebenfalls nichts an der Plausibilität der Annahmen der Stmk. Landesregierung ändern. Das gilt auch für die Frage der Organisation der künftigen Amtsräume oder anderer Gebäude der künftigen Gemeinde.

2.4.7. Die antragstellenden Gemeinden stellen die Höhe der von ihnen eingehobenen Gebühren für die Benützung einzelner Gemeindeeinrichtungen und anlagen mit jenen der anderen antragstellenden Gemeinden bzw. der Gemeinde Eibiswald gegenüber und behaupten, dass die bekämpfte Vereinigung gegenüber ihren Gemeindebürgern zu einer Erhöhung dieser Gebühren führe. Dabei stützen sie sich aber allein auf einen Vergleich der bisher in den betroffenen Gemeinden festgelegten Gebühren, aus dem noch keine – eine allfällige Unsachlichkeit der bekämpften Vereinigung begründenden – Schlüsse auf die Höhe der künftigen, durch die Gemeindevertretung der neuen Gemeinde auf Grund der gesetzlichen Vorgaben (insb. § 15 Abs 3 Z 4 FAG 2008; vgl. dazu zuletzt ua.) festzulegenden Gebühren gezogen werden können. Auch mit dieser Behauptung ist damit keine Unsachlichkeit der bekämpften Vereinigung dargelegt.

2.4.8. Zum Vorbringen der antragstellenden Gemeinden, dass die Bevölkerung gegen diese Maßnahme eingestellt sei, genügt es auf die zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein anhaltender Widerstand der Bevölkerung allenfalls ein Indiz für die Unsachlichkeit sein kann, für sich alleine jedoch noch keine Unsachlichkeit zu begründen vermag (vgl. VfSlg 13.543/1993 mwN).

2.4.9. Die antragstellenden Gemeinden vertreten die Auffassung, dass für die Zulässigkeit und Sachlichkeit einer Gemeindestrukturreform eine umfassende Grundlagenforschung und Begründung erforderlich sei, eine solche jedoch fehle.

Wie sich bereits aus den Gesetzesmaterialien ergibt, ist dem StGsrG ein mehrjähriger Gemeindestrukturreformprozess vorangegangen, in dessen Rahmen die Grundlagen für die Veränderung der Gemeindestruktur in der Steiermark (u.a. durch wissenschaftliche Studien) ermittelt und die Gemeindevereinigungen in mehreren Phasen intensiv vorbereitet wurden; in der sogenannten Verhandlungsphase vom Februar 2012 bis September 2012 wurden die Vorstellungen des Landes und die Vorschläge der Gemeinden auch mit den betroffenen Gemeinden diskutiert und in der Entscheidungsphase vom Oktober 2012 bis Jänner 2013 die Ergebnisse und Stellungnahmen aus der Vorschlags- und Verhandlungsphase ebenfalls mit Gemeindevertretern besprochen. Deshalb ist auch das Vorbringen der antragstellenden Gemeinden, dass sie in den Reformprozess nicht eingebunden gewesen seien, nicht zutreffend: So fanden beispielsweise am , am und am Gespräche mit Vertretern der antragstellenden Gemeinden, des Landes Steiermark bzw. einem eingesetzten Koordinator statt, in welchen die konkrete Gemeindekonstellation diskutiert wurde.

Selbst wenn das StGsrG ohne vorangegangene Grundlagenforschung oder ohne Begründung erlassen worden wäre, begründete dies noch keine Unsachlichkeit des Gesetzes, solange die mit diesem Gesetz erfolgte Vereinigung der Gemeinden im Ergebnis sachlich gerechtfertigt ist (vgl. , V46/2014).

. Wenn die antragstellenden Gemeinden schließlich ausführen, dass freiwillige interkommunale Kooperationen als mögliche Alternative zur Zwangsfusion überhaupt nicht geprüft worden seien und somit unbeantwortet bliebe, ob ein Gemeindeverband als sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger anzusehen wäre als die bekämpfte Vereinigung, ist auf Punkt 2.2. zu verweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat alleine die Frage zu beurteilen, ob die vom Gesetzgeber vorgesehene Gemeindevereinigung – sohin die vorliegende Vereinigung der antragstellenden Gemeinden Pitschgau, Großradl und Sankt Oswald ob Eibiswald mit drei weiteren Gemeinden – für sich genommen sachlich ist; die Zweckmäßigkeit allfälliger Alternativen ist dabei nicht zu bewerten.

2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Landesgesetzgeber begründet annehmen konnte, dass durch die Vereinigung der antragstellenden Gemeinden mit den Gemeinden Eibiswald, Aibl und Soboth insgesamt eine Verbesserung der Gemeindestruktur erwartet werden kann. Der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die antragstellenden Gemeinden mit diesen Gemeinden zu vereinigen, wurde nicht überschritten. Die von den antragstellenden Gemeinden vorgebrachten Bedenken haben sich nicht als zutreffend erwiesen.

IV. Ergebnis

6. Die Anträge sind daher abzuweisen.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2014:G90.2014