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VfGH vom 08.10.1982, G88/81

VfGH vom 08.10.1982, G88/81

Sammlungsnummer

9530

Leitsatz

ASVG 1950; keine ungerechtfertigte Bevorzugung des in § 229 Abs 1 Z 4 lita idF BGBl. 31/1973 umschriebenen Personenkreises

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten lehnte mit Bescheid vom eine von J. B-A. gemäß den §§500 ff. ASVG beantragte Begünstigung für die Zeit vom bis mit der Begründung ab, daß der Antragsteller seit dem bis zu seiner Emigration weder Beitrags- noch Ersatzzeiten aufzuweisen habe.

In dem dagegen erhobenen Einspruch beantragte J. B-A. die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahin, daß die Zeit von bis als Versicherungszeit angerechnet werde, weil er von Mai 1938 bis März 1939 infolge seiner Tätigkeit im väterlichen Unternehmen Ersatzzeiten gemäß § 229 Abs 1 Z 4 lita (ASVG) erlangt habe.

Dieser Einspruch wurde mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, daß zur Gewährung einer Begünstigung die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 500 ASVG sowie der nachgewiesene Erwerb von Beitrags- oder Ersatzzeiten nach dem gesetzlichen Stichtag vom erforderlich sei. Die erste Voraussetzung habe J. B-A. im Wege der Bescheinigung nach § 506 Abs 3 ASVG erfüllt, Beitrags- oder Ersatzzeiten jedoch aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht erwerben können; denn sowohl für die Anwendung von § 229 Abs 1 Z 2 ASVG als auch für § 229 Abs 1 Z 4 lita iVm § 4 Abs 1 Z 3 ASVG bestünden Altersgrenzen, die der Einspruchswerber auf Grund seines Geburtsdatums () bis zum erweislichen Ende der Gewerbeberechtigung seines Vaters () nicht erreicht habe: Das 15. Lebensjahr sei nämlich erst mit , das 17. Lebensjahr erst nach der Emigration am vollendet worden. Hiezu komme, daß für den Einspruchswerber, wollte man auch eine Tätigkeit nach Vollendung des 15. Lebensjahres und nach Erlöschen der Gewerbeberechtigung des Vaters hypothetisch bejahen, jedenfalls der Ausnahmegrund des § 224 Abs 1 Z 4 GSVG Platz gegriffen hätte.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den VwGH machte J. B-A. unter anderem geltend, in den ihm aus den Bestimmungen der §§502 iVm mit 229 Abs 1 Z 4 lita und 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG zukommenden Rechten verletzt zu sein.

1.2. Mit Bescheid vom lehnte die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten die von H. Sch. gemäß den §§500 ff. ASVG beantragte Begünstigung für die Zeit vom bis zum mit der Begründung ab, daß der Antragsteller in der Zeit seit dem bis zur Emigration weder Beitrags- noch Ersatzzeiten aufzuweisen habe.

In seinem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch begehrte der Antragsteller die Abänderung des Bescheides dahin, daß ihm für die im erstinstanzlichen Bescheid genannte Zeit die beantragte Begünstigung gewährt werde. Dies deshalb, weil er in der Zeit von Herbst 1922 bis März 1938 im Betrieb seines Vaters L. Sch. angestellt gewesen sei und dadurch Ersatzzeiten gemäß § 229 Abs 1 Z 4 lita ASVG erworben habe.

Mit Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Wien diesen Einspruch im wesentlichen mit der Begründung ab, daß eine versicherungspflichtige Beschäftigung des Pensionswerbers im Betrieb seines Vaters nicht erwiesen sei.

Dagegen ergriff H. Sch. Beschwerde an den VwGH; er erachtete sich darin in seinem Recht auf Begünstigung iS der Bestimmungen der §§500 ff. ASVG verletzt.

1.3. Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten lehnte ferner mit Bescheid vom die von F. J. beantragte Begünstigung gemäß den §§500 ff. ASVG für die Zeit vom Dezember 1938 bis ab, weil seit dem bis zur Emigration der Antragstellerin weder Beitrags- noch Ersatzzeiten aufgelaufen seien.

In ihrem Einspruch gegen diesen Bescheid behauptete die Antragstellerin, sie sei vom Juni bis Dezember 1938 bei ihrem damals in Wien ein Unternehmen für Sanitäreinrichtungen betreibenden Vater als Bürohilfe beschäftigt gewesen und habe darum eine Ersatzzeit gemäß § 229 Abs 1 Z 4 lita ASVG aufzuweisen, wenn man diese Tätigkeit als Angestelltentätigkeit ansehe. Sollte man der Meinung sein, es habe sich um keine höheren Dienste, sondern um Arbeitertätigkeiten gehandelt, so sei die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter für die Begünstigung zuständig.

Mit Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Wien diesen Einspruch im wesentlichen mit der Begründung ab, daß eine versicherungspflichtige Beschäftigung der Einspruchswerberin im Betriebe ihres Vaters nicht erwiesen sei.

In ihrer gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde an den VwGH erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein gesetzliches Verfahren und in den ihr aus den §§500 ff. ASVG iVm § 229 Abs 1 Z 4 lita ASVG zukommenden Rechten als verletzt.

1.4. Der VwGH stellte in diesen Beschwerdesachen, und zwar in der unter Punkt 1.1. bezeichneten mit Beschluß vom , Z A16/81 (zur hg. Z G42/81), in der unter Punkt 1.2. genannten mit Beschluß vom , Z A22/81 (zur hg. Z G79/81), und in der unter Punkt 1.3. angeführten mit Beschluß vom , Z A23/81 (zur hg. Z G88/81), beim VfGH gemäß Art 140 B-VG den Antrag, im - unten zu 1.4.3. wiedergegebenen - § 229 Abs 1 Z 4 lita Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. 189/1955, idF der 29. Nov. zum ASVG, BGBl. 31/1973, den Ausdruck "Eltern" als verfassungswidrig aufzuheben.

1.4.1.1. Zur Begründung bringt der VwGH - zu G42/81 und, auf dieses Verfahren verweisend, auch zu Zlen. G79/81 und G88/81 - ua. wörtlich vor:

"... Nach ... § 229 Abs 1 Z 4 lita ASVG gelten unter anderem in der Pensionsversicherung der Angestellten jene vor dem Zeitpunkt der Einführung der Pflichtversicherung in der Pensions-(Renten-)Versicherung gelegenen Zeiten, für die der Versicherte die Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte, nachweist, als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem . Wie der VwGH schon mehrfach ausgesprochen hat (Erk. v. , Z 1727/76, vom , Z 1268/78, vom , Z 2216/78, vom , Z 1248/78, und vom , Z 2263/78), fallen darunter ... mangels einer entsprechenden Einschränkung in der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung nicht nur Zeiten einer solchen Beschäftigung, die eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 3 ASVG begründet hätten, also Zeiten, in denen der Versicherte im Betrieb der dort genannten Personen ohne Entgelt regelmäßig beschäftigt war und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachging, sondern auch Zeiten, die eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 1 oder 2 ASVG begründet hätten, d.h. Zeiten, in denen der Versicherte im Betrieb seiner Eltern als Dienstnehmer iS des § 4 Abs 2 ASVG oder als Lehrling beschäftigt war. Im Gegensatz zu § 229 Abs 1 Z 2 ASVG enthalten aber § 229 Abs 1 Z 4 lita ASVG und die bezogenen, eben zitierten Bestimmungen des § 4 Abs 1 Z 1 und 2 sowie Abs 2 ASVG weder eine Beschränkung der als Ersatzzeiten anerkannten Beschäftigungszeiten auf die Zeit vor dem noch eine solche auf eine Beschäftigung nach Vollendung des 15. Lebensjahres. Eine derartige Einschränkung läßt sich auch den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur 29. Nov. zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (404 Blg. NR 13. GP, Seite 99), durch die die strittige Bestimmung geschaffen wurde, nicht entnehmen. Danach sollte vielmehr für die vor dem gelegenen Zeiten einer Beschäftigung von Kindern in den in der Bestimmung genannten Betrieben ganz allgemein eine Anrechnungsmöglichkeit geschaffen werden.

Zufolge dieser unterschiedlichen gesetzlichen Regelung hängt daher die Geltung von Zeiten der Beschäftigung einer Person als Angestellte, die vor Vollendung ihres 15. Lebensjahres und (oder) nach dem liegen, als Ersatzzeiten davon ab, ob diese Person während dieser Zeiten im Betrieb eines Dienstgebers, der nicht zu den Personen des § 224 Abs 1 Z 4 GSVG 1938 gehörte, oder ob sie im Betrieb einer der in § 229 Abs 1 Z 4 lita ASVG genannten Personen beschäftigt war.

Diese unterschiedliche Behandlung der genannten Personengruppen verstößt aber nach Auffassung des VwGH gegen das den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot. So wie das Angehörigenverhältnis nach ständiger Rechtsprechung des VfGH (Erk. v. , Slg. 6773, und v. , G109, 111, 112/78, veröffentlicht in ZAS 1980/23, Seite 183) für sich allein nicht ausreichend ist, um eine Schlechterstellung von Angehörigen sachlich zu begründen, vermag daraus allein auch keine sachliche Rechtfertigung für eine Besserstellung abgeleitet werden. Da auch sonstige Umstände nicht erkennbar sind, aus denen sich eine Begründung für die umschriebene Besserstellung gewisser Dienstnehmer ergeben könnte, erachtet der VwGH - in den Grenzen des Beschwerdefalles - die im Spruch genannte Wendung des § 229 Abs 1 Z 4 lita ASVG für verfassungswidrig ..."

1.4.2. Die Bundesregierung erstattete - in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren G42/81, G79/81 und G88/81 - gesonderte Äußerungen, worin sie der Sache nach die Abweisung der Anträge des VwGH als unbegründet begehrt.

1.4.3. Abs 1 Z 4 lita des mit "Ersatzzeiten für einzelne Zweige der Pensionsversicherung aus der Zeit vor dem " überschriebenen § 229 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. 189/1955, idF der 29. Nov. zum ASVG, BGBl. 131/1973, lautet:

"§229 (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem gelten in den nachstehend angeführten Zweigen der Pensionsversicherung folgende Zeiten: ...

4. in der Pensionsversicherung der Arbeiter bzw. der Pensionsversicherung der Angestellten überdies vor dem Zeitpunkt der Einführung der Pflichtversicherung in der Pensions-(Renten-)Versicherung gelegene Zeiten, für die der Versicherte

a) die Ausübung einer Beschäftigung im Betriebe der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte, ... nachweist."

2.1. Zur Frage der Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsantrages wurde erwogen:

Der VwGH vertritt die Ansicht, daß er in den anhängigen Beschwerdeverfahren das in § 229 Abs 1 Z 4 lita ASVG enthaltene Wort "Eltern" anzuwenden habe. Es kamen keine Umstände hervor, die gegen diese Annahme des VwGH sprechen (vgl. VfSlg. 8802/1980 ua.). Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist der Gesetzesprüfungsantrag zulässig.

2.2. In der Sache selbst wurde erwogen:

Gemäß § 224 ASVG gelten als "Versicherungszeiten" sowohl die in den "225 und 226 ASVG angeführten "Beitragszeiten" als auch die in den §§227, 228 und 229 ASVG bezeichneten "Ersatzzeiten":

Normiert der Gesetzgeber als Leistungsvoraussetzung den Nachweis einer bestimmten Anzahl von Versicherungszeiten/Versicherungsmonaten (s. zB § 236 ASVG), sind Beitrags- und Ersatzzeiten, soweit es um die Erfüllung dieser Bedingung geht, einander grundsätzlich gleichgestellt.

§229 Abs 1 Z 2 ASVG schreibt vor, daß Zeiten einer Angestelltenbeschäftigung, die vor dem und nach dem 15. Lebensjahr des Betroffenen liegen, als Ersatzzeiten gelten, wenn sie nach den am wirksamen Vorschriften über die Angestelltenversicherung - abgesehen von der Vorschrift über das Mindestalter von siebzehn Jahren und der Ausnahme der Lehrlinge von der Versicherungspflicht - die Pflichtversicherung in dieser Pensionsversicherung begründet hatten und nicht bereits als Beitragszeiten zählen. Angesichts der am in Kraft stehenden Vorschriften über die Angestelltenversicherung muß es sich dabei um eine entgeltliche Beschäftigung außerhalb des elterlichen Betriebs handeln. Diese im § 229 Abs 1 Z 2 ASVG umschriebenen Zeiten werden seit dem als Beitragszeiten angesehen. Vor diesem Zeitpunkt gelegene Angestelltenbeschäftigungszeiten gelten infolge ihrer Berücksichtigung als Ersatzzeiten - ebenso wie Zeiten einer Beschäftigung als Angestellter am dem - als Versicherungszeiten: Beide Beschäftigungszeiten sind damit versicherungsrechtlich grundsätzlich gleichwertig; eine Regelung, die zur Folge hat, daß ein Versicherter eine der Dauer seiner Beschäftigung als Angestellter entsprechende Zahl an Versicherungszeiten zu erwerben vermag. Den gleichen Zweck aber erfüllt - wie die Bundesregierung in ihrer Äußerung zutreffend herausstellt - die Vorschrift des § 229 Abs 1 Z 4 lita ASVG. Die Beschäftigungszeit ua. im elterlichen Betrieb wurde erst auf Grund der 20. Nov. zum ASVG, BGBl. 201/1967, ab als Beitragszeit uneingeschränkt anerkannt. § 229 Abs 1 Z 4 lita ASVG stellt nun sicher, daß derartige, vor dem Wirksamwerden der Bestimmungen des ASVG über die Pflichtversicherung dieser Personen gelegene Zeiten den Beitragszeiten gleichgestellt werden; dies mit der Folge, daß bei einem solchen Versicherten die mit der Beschäftigungsdauer im Betrieb der Eltern im Einklang stehende Anzahl an Versicherungszeiten Berücksichtigung finden kann.

Der Hinweis des VwGH, daß Dienstgeberkinder - die allein nach § 229 Abs 1 Z 4 lita ASVG Zeiten einer Angestelltentätigkeit im elterlichen Betrieb auch nach dem als Ersatzzeiten erwerben könnten - bessergestellt (begünstigt) seien, weil sonstigen Angestellten nur bis zum zurückgelegte Beschäftigungszeiten als Ersatzzeiten anerkannt würden, beruht - und auch darauf wies die Bundesregierung richtig hin - auf einer punktuellen Betrachtungsweise, die die sozialversicherungsrechtlichen Zusammenhänge außer acht läßt:

Da - wie dargelegt - die Tätigkeit als Angestellter außerhalb des elterlichen Betriebes in der Zeit ab dem auf Grund der seither geltenden Rechtslage als Beitragszeit der Angestelltenversicherung grundsätzlich voll gewährleistet ist, bringt die Unmöglichkeit des Erwerbes besonderer Ersatzzeiten nach § 229 Abs 1 Z 2 ASVG ab dem für diese Personengruppe keine versicherungsrechtlichen Nachteil mit sich.

Nur wenn sonstige Angestellte durch die Begrenzung der Berücksichtigung von Ersatzzeiten bis zum im Erwerb von Versicherungszeiten beeinträchtigt wären, könnten Kinder von Dienstgebern in diesem Bereich kraft der Vorschrift des § 229 Abs 1 Z 4 lita ASVG, die für sie Ersatzzeiten auch für Beschäftigungszeiten nach dem vorsieht, bessergestellt sein, was nach dem Gesagten jedoch nicht zutrifft.

Nicht im Recht ist der VwGH aber auch mit dem Einwand, es bedeute eine Ungleichbehandlung, daß § 229 Abs 1 Z 4 lita ASVG nur für Kinder von Dienstgebern Beschäftigungszeiten im elterlichen Betrieb auch vor dem 15. Lebensjahr als Ersatzzeiten berücksichtige, weil gemäß § 228 Abs 1 Z 9 ASVG nach dem gelegene - hier maßgebende - Lehrlingszeiten ohne Rücksicht auf das Alter grundsätzlich als Ersatzzeiten vor dem anzusehen sind. Dienstgeberkinder sind also auf Grund der Regelung des § 229 Abs 1 Z 4 lita ASVG nicht bessergestellt als diese Personen, soweit sie das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Der VfGH vermag sich - zusammenfassend - der in den Anträgen des VwGH vertretenen Rechtsauffassung, daß §§299 Abs 1 Z 4 lita ASVG den dort umschriebenen Personenkreis (sachlich ungerechtfertigt) bevorzuge, schon aus den dargelegten Erwägungen nicht anzuschließen. Die Anträge waren daher - als unbegründet - abzuweisen.