VfGH vom 11.03.1999, g85/98

VfGH vom 11.03.1999, g85/98

Sammlungsnummer

15468

Leitsatz

Keine unzureichende Determinierung der standardisierten, anerkannten Stichproben- und Prüfungsverfahren bei Kontrolle der Richtigkeit der Sortenbezeichnung oder der Sortenreinheit von Speisekartoffeln; keine so weitgehende gesetzliche Vorherbestimmung im Wirtschaftsrecht erforderlich; Zwecktauglichkeit des europaweiten Kontrollverfahrens durch entsprechend ausgebildete Kontrollorgane

Spruch

I. Die Gesetzesprüfungsverfahren werden eingestellt.

II. 1. Die Anträge auf Aufhebung des § 8 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, BGBl. Nr. 76/1994, werden mit Ausnahme der Worte "als auch bei der Inlandskontrolle" in dessen Abs 1 zurückgewiesen.

2. Im übrigen werden die Verordnungsprüfungsanträge abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (im folgenden: UVS) ist eine Berufung gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom anhängig. Mit diesem Straferkenntnis war über den Berufungswerber wegen Übertretung des "§9 Qualitätsklassengesetz; § 7 Abs 1 Qualitätsklassenverordnung" eine Geldstrafe von S 1.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt worden. Es war als erwiesen angenommen worden, daß der Berufungswerber am an eine Firma 3000 kg Speisefrühkartoffeln mit der Sortenbezeichnung "Sirtema" geliefert und damit in Verkehr gebracht hatte; die Ware war mit einer unrichtigen Sortenangabe gekennzeichnet gewesen (unter sechs untersuchten Knollen waren sechs Knollen Fremdsorte festgestellt worden). Laut Probenbegleitschreiben handelte es sich um insgesamt 120 Säcke zu je 25 kg; die Säcke waren jeweils mit einer Banderole gekennzeichnet.

Laut einer vom UVS beim Bundeskontrollorgan eingeholten Stellungnahme waren der zu überprüfenden Partie - das waren drei Paletten zu je 40 Säcken, insgesamt also 120 Säcke - aus 2 Säcken zu je 25 kg insgesamt 40 Knollen entnommen und in zwei gleichartige Probenteile geteilt worden. Ein Teil war dem Bundesamt für Agrarbiologie in Linz zur Feststellung der Sortenechtheit oder Sortenreinheit übermittelt worden, der zweite Probenteil war der beprobten Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden. Aus Anlaß dieses bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens stellte der UVS unter dem die zu V40/98, G81/98 protokollierten Anträge an den Verfassungsgerichtshof,

gemäß Art 139 Abs 1 i.V.m. Art 129a Abs 3 und Art 89 Abs 2

B-VG

a) § 5 Z 2, in § 6 Abs 1 die Folge ", Sorte" und § 8 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, BGBl. 76/1994, idF BGBl. 265/1995 (also idF vor der Novelle BGBl. II 240/1997; im folgenden: QualitätsklassenV), in eventu

b) die gesamte QualitätsklassenV

als gesetzwidrig aufzuheben, sowie "alternativ"

gemäß Art 140 Abs 1 B-VG i.V.m. Art 129a Abs 3 und Art 89 Abs 2 B-VG

a) § 26 Abs 1 Z 2 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. 161/1967, idF des Bundesgesetzes BGBl. 523/1995 (im folgenden: QualitätsklassenG), in eventu

b) in § 26 Abs 1 Z 2 des QualitätsklassenG die Wortfolge ", mangelhaft oder unrichtig", in eventu

c) in § 26 Abs 1 Z 2 QualitätsklassenG die Wortfolge "oder unrichtig"

als verfassungswidrig aufzuheben.

1.2. Aus Anlaß von zwei weiteren bei ihm anhängigen Berufungen gegen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom bzw. vom stellt der UVS gleiche, zu V41/98, G85/98 bzw. zu V42/98, G86/98 protokollierte Anträge an den Verfassungsgerichtshof. Im zuletzt genannten Antrag wird zusätzlich begehrt, in § 7 Abs 1 Z 2 litb der QualitätsklassenV die Wortfolge "Name der Sorte und" als gesetzwidrig aufzuheben. Bei diesen Anträgen geht es zum einen darum, daß dem Berufungswerber vorgeworfen worden war, als Verantwortlicher am 640 kg Kartoffeln mit der Sortenbezeichnung "Nicola" in Verkehr gebracht zu haben; die Sortenangabe sei unrichtig gewesen; von sechs untersuchten Knollen seien alle sechs als Fremdsorte festgestellt worden. Zum anderen wird dem Verantwortlichen zur Last gelegt, am 48 kg Speisekartoffeln mit der Sortenbezeichnung "Sigma" an eine Firma geliefert zu haben, wobei auch hier die Sortenangabe unrichtig gewesen sei; unter sechs untersuchten Knollen seien alle sechs Knollen als Fremdsorte festgestellt worden. Es habe sich um zwei Steigen mit je 12 Packstücken zu je 2 kg gehandelt; eine Hälfte der Probe, nämlich zwanzig Knollen, seien dem Bundesamt für Agrarbiologie in Linz zur Feststellung der Sortenechtheit oder Sortenreinheit übermittelt worden.

2.1. Zu den Gesetzesprüfungsanträgen hat die Bundesregierung auf Grund ihres Beschlusses vom eine Äußerung erstattet, in welcher sie den Antrag stellt, diese Gesetzesprüfungsanträge zurückzuweisen bzw. § 26 Abs 1 Z 2 des QualitätsklassenG bzw. bestimmte Wortfolgen dieser Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

2.2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat in den Verordnungsprüfungsverfahren jeweils eine Äußerung erstattet. In diesen verteidigt er die angefochtenen Verordnungsregelungen und beantragt, den Anträgen des UVS nicht Folge zu geben.

3. Mit Schriftsatz vom hat der UVS die Anträge auf Gesetzesprüfung zurückgezogen und auf die Äußerung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in den Verordnungsprüfungsverfahren repliziert.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat die Normprüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO i.V.m. § 35 VerfGG 1953 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

II. Zur Rechtslage:

1.1. Den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (358 BlgNR 11. GP, 10 ff.) zum nachmaligen Bundesgesetz über die Einführung von Qualitätsklassen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Qualitätsklassengesetz), BGBl. 161/1967, wird einleitend die Rechtsentwicklung auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs im einzelnen dargelegt und hervorgehoben, die ersten Versuche, Auswüchsen des Wettbewerbs durch gesetzgeberische Maßnahmen entgegenzutreten, seien vom Bestreben geleitet gewesen, die Behörden zu ermächtigen, durch Verordnung Vorschriften über die Bezeichnung von Waren erlassen zu können. In § 32 UWG 1923 habe aber auch der Begriff "Beschaffenheit" Eingang gefunden; dazu heißt es:

"Der Entwurf knüpft an diese Bezeichnungsvorschriften des II. Abschnittes des UWG. an, im Falle seines Gesetzwerdens würde es zum UWG. als Sonderregelung auf dem Gebiete des unlauteren Wettbewerbes hinzutreten.

Die Ausgestaltung der materiellen Grundsätze dieses Abschnittes, diese angewandt nunmehr auf bestimmte Formen des Warenverkehrs mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ist aus folgenden Gründen notwendig geworden:

1. Das Gesetz gilt ohne Zweifel auch jetzt schon für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Leistungen (§38). Doch zeigt seine Vorgeschichte, daß das Gesetz in erster Linie vom Gewerbe und von der Industrie gefordert worden war und darum seine Tatbestände auch vom Gesichtswinkel dieser Wirtschaftszweige her geprägt worden sind. ...

2. Eine Regelung des unlauteren Wettbewerbes wird nicht unmittelbar in die Erzeugung eingreifen können, sie muß aber doch auf die Besonderheiten der landwirtschaftlichen Erzeugung Bedacht nehmen. ...

3. Die Internationalisierung des Warenverkehrs und fortschreitende Integration auch auf dem Agrarmarkt zwingt ebenfalls dazu, Vorschriften vorzusehen, die für die Durchführung der Kontrolle anläßlich der Ein- und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse verfahrensmäßig und organisatorisch größere Bewegungsfreiheit gestatten, als sie derzeit das UWG. bietet. ...

Der Entwurf baut nun in Anpassung an die Forderungen, die von der wirtschaftlichen Entwicklung gebieterisch gestellt werden, die Bestimmungen des II. Abschnittes weiter aus. ...

1. Grundsätzlich ist es unbedenklich, die Bestimmungen des Bezeichnungsrechtes des II. Abschnittes weiterzubilden. ...

3. § 32 UWG. enthält nun eine Reihe von Bestimmungen über solche vorbeugenden Maßnahmen, wie Ersichtlichmachung der Menge, der Beschaffenheit oder örtlichen Herkunft, die Möglichkeit, Anordnungen über die Verpackung, Toleranzen oder Bezeichnung zu erlassen. Schon bisher war es zulässig, in einer Anordnung mehrere Maßnahmen dieser Art zu koppeln, so konnten Anordnungen über die Angabe der Beschaffenheit (Abs1) und die Verpackung (Abs2) in einem getroffen werden. Für die kompetenzrechtliche Beurteilung ist es nun völlig belanglos, wenn einzelnen dieser Vorschriften oder Kombinationen solcher Vorschriften aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ein Name gegeben wird, der Entwurf spricht von 'Qualitätsnormen'. Dasselbe gilt, wenn Gruppen solcher 'Qualitätsnormen', die zu einer Einheit zusammengefaßt werden, eine Bezeichnung erhalten und diese 'Qualitätsklassen' genannt werden. Bei näherer Betrachtung lösen sich auch die 'Qualitätsnormen', wie sie zum Beispiel die ECE-Normen oder EWG-Vorschriften vorsehen, in Vorschriften über 'Angaben' im Sinne des UWG. auf. (Nach Art 2 der EWG-Verordnung Nr. 23 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse, aus 1962, sind Qualitätsnormen 'Normen für Güte, Größensortierung und Aufmachung'.) Die Einführung von 'Qualitätsnormen' und 'Qualitätsklassen' bringt daher, gemessen am UWG., von den Namen abgesehen, nichts Neues."

1.2. In den Erläuterungen (117 BlgNR 19. GP, 9) wird zur nachmaligen Novelle des QualitätsklassenG durch das Bundesgesetz BGBl. 523/1995 ferner ausgeführt:

"Das Qualitätsklassengesetz selbst enthält keine produktspezifischen Qualitäts- bzw. Vermarktungsvorschriften, sondern regelt lediglich die Grundsätze für die Einführung von Qualitätsklassen, für Verpackung und Kennzeichnung der Waren.

Darüber hinaus sieht das Qualitätsklassengesetz eine weitgehend abschließende Regelung der Kontrolle der Einhaltung der qualitätsklassenrechtlichen Bestimmungen vor, wobei zwischen Ein- und Ausfuhrkontrolle sowie Inlandskontrolle differenziert wird.

Mit Verordnungen auf Grund des Qualitätsklassengesetzes wurden bisher qualitätsklassenrechtliche Regelungen für 14 landwirtschaftliche Produkte erlassen, nämlich für jeweils fünf Obst- und Gemüsesorten, für Speisekartoffeln, Hühnereier, Schweinehälften und Rinderschlachtkörper.

In der Europäischen Union gelten analoge Normen nicht nur für die vorgenannten Produkte (ausgenommen Speisekartoffeln), sondern für eine Reihe weiterer landwirtschaftlicher Erzeugnisse, nämlich für etwa 20 weitere Obst- und Gemüsesorten, für Schafe, Geflügelfleisch, Bruteier und Kücken, frische Schnittblumen sowie Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen.

Alle diese Normen - jeweils als Verordnung erlassen - treten mit dem Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union unmittelbar in Geltung. Wenngleich diese Verordnungen nicht nur als 'Qualitätsnormen' (bei Obst und Gemüse), sondern auch als 'Vermarktungsnormen' (z.B. bei Eiern und Geflügelfleisch) oder als 'Handelsklassen' (zB bei Rinder- und Schweineschlachtkörpern) betitelt werden, entsprechen sie - gemessen an Ziel und Inhalt - den Grundsätzen des Qualitätsklassengesetzes.

....

Dementsprechend verfolgt der vorliegende Entwurf im wesentlichen das Ziel, die obgenannten EU-Verordnungen in die innerstaatliche Vollziehung auf Grundlage des Qualitätsklassengesetzes einzubinden."

2. Die für den gegebenen Zusammenhang wesentlichen Vorschriften des QualitätsklassenG lauten:

"I. Allgemeine Bestimmungen

§1. Begriffsbestimmungen

§1. (1) Qualitätsklassen im Sinne dieses Bundesgesetzes (im folgenden kurz auch Klassen genannt) sind bestimmte, nach dem Grad der Qualität abgestufte und für jede Stufe zu einer Einheit zusammengefaßte Gruppen von Qualitätsnormen, denen landwirtschaftliche Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der Anlage angeführten Erzeugnisse zu verstehen. Sie werden, wenn sie dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, Erzeugnisse oder Waren genannt.

(3) Ein Inverkehrbringen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Feilbieten, das Verkaufen oder jedes sonstige erwerbsmäßige Überlassen einer Ware an andere.

...

(5) Qualitätsnormen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind


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1.
Vorschriften über die Beschaffenheit, Größenstufe, Verpackung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und
2.
die Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Qualitätsnormen, Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

(6) Eine Verpackungseinheit (Packstück) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch ein Verpackungsmittel (wie Korb, Kiste, Steige) oder eine sonstige Umschließung oder durch ein Beförderungsmittel erfaßte Menge von Waren, die sich für die Beurteilung nach den Qualitätsnormen als Einheit darstellt.

II. Qualitätsklassen und Qualitätsnormen

§2. Einführung von Qualitätsklassen

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Qualitätsklassen einzuführen und die hiezu erforderlichen näheren Regelungen zu treffen, wenn durch die Einführung von Qualitätsklassen und der damit verbundenen Standardisierung auf Grundlage eines lauteren Wettbewerbes dieser zugunsten der Qualitätserzeugnisse günstig beeinflußt wird, und zwar


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a)
beim inländischen Erzeuger durch Erhöhung des Anreizes zur Erzeugung wettbewerbsfähiger Qualitätserzeugnisse,
b)
beim Handel durch Erleichterung des Warenverkehrs zwischen den einzelnen Handelsstufen,
c)
beim Verbraucher durch Erleichterung der Auswahl des günstigen Angebotes oder
d)
bei Erzeugnissen inländischen Ursprungs überdies durch Erleichterung des Wettbewerbes mit ausländischen Waren, sei es im Inlande oder im Auslande.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung im Sinne des Abs 1 sind die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu hören.

§ 2a. Soweit es die Erreichung der in § 2 Abs 1 genannten Ziele zur Förderung des lauteren Wettbewerbes erfordert, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch auf Grund des § 2 erlassene Verordnung vorzuschreiben,


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1.
daß in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren des Einzelhandels, die Klasse, unter der die Erzeugnisse jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden sind, oder andere Angaben im Sinne des § 9 anzugeben sind;
2.
daß für bestimmte Erzeugnisse, für die Vorschriften im Sinne dieses Bundesgesetzes oder entsprechende Vorschriften des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erlassen sind, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der Klasse geworben werden darf, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit oder Stückzahl beziehen;
3.
daß Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, soweit sie amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen vornehmen, verpflichtet sind, ihre Notierungen oder Feststellungen auf die Klassen zu erstrecken oder, soweit Vorschriften im Sinne dieses Bundesgesetzes oder entsprechende Vorschriften des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erlassen sind, ihren Notierungen oder Feststellungen die Klassen zugrunde zu legen haben.


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...

§4. Anzahl und Bezeichnung der Klassen

(1) Die Klassen sind je Erzeugnis unter Berücksichtigung dessen natürlicher Beschaffenheit in solcher Anzahl festzulegen, daß den Qualitätsabstufungen, soweit diese für den Marktverkehr bedeutsam und für die Beurteilung der Ware erforderlich sind, Rechnung getragen wird. Soweit die Beschaffenheit der Ware gesonderte Qualitätseinstufungen nach unterschiedlichen Kriterien erfordert, sind hiefür gesonderte Einteilungen von Klassen festzulegen.

(2) Die Regelung kann


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a)
durch die in der Verordnung vorgesehenen Qualitätsklassen ein bestimmtes Erzeugnis zur Gänze erfassen
oder
b)
sich darauf beschränken, anzuordnen, daß nur für bestimmte, qualitätsmäßig abgegrenzte Gruppen eines Erzeugnisses Klassen eingeführt werden.


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...

§7. Toleranzen

(1) In einer Verpackungseinheit müssen die darin enthaltenen Erzeugnisse derselben Klasse und, wenn Größenstufen vorgeschrieben werden, derselben Größenstufe angehören.

(2) Abweichungen von den Vorschriften des Abs 1 sind nur so weit zulässig, als sie trotz sorgfältiger und fachmännisch einwandfreier Arbeitsweise bei der Einreihung in die Klasse oder Größenstufe unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Wirtschaftlichkeit technisch unvermeidbar sind (Toleranzen).

(3) Die Höchstgrenzen der Toleranzen, ausgedrückt in einem bestimmten Hundertsatz oder durch Angabe der Stückanzahl, sind durch Verordnung festzulegen. Sind für mehrere Merkmale Toleranzen festzulegen, so ist erforderlichenfalls auch eine Gesamttoleranz, in der die einzelnen Toleranzen zusammengefaßt werden, vorzusehen.

§8. Verpackung

...

§9. Kennzeichnung

(1) Jede Verpackungseinheit muß unter Verwendung eines Zettels entsprechender Größe, der die in den Abs 2 bis 4 vorgesehenen Angaben in deutlicher und unlöschbarer Schrift enthalten muß, gekennzeichnet sein. Die Zettel sind so anzubringen, daß sie für jedermann auffällig sichtbar sind. Die Verwendung eines besonderen Zettels kann entfallen, wenn die Angaben an der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht werden.

(2) Der Zettel hat jedenfalls die Qualitätsklasse in einer Beschriftung, die vor den anderen Angaben hervortritt, anzuführen.

(3) Ferner kann angeordnet werden, daß zur Kennzeichnung der Ware noch weitere Angaben anzuführen sind, die über bestimmte Beschaffenheitsmerkmale, die Herkunft oder den Ursprung Auskunft geben oder zur Identifizierung der Ware erforderlich sind. Solche Angaben sind: Warenart, Sorte, Produktionsbetrieb, Art und Weise sowie der Betrieb der Sortierung, Bezugsquelle, Absender, Verpacker und ähnliches. Eine ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden in Verbindung mit dem Produktionsbetrieb ist zulässig. Durch Verordnung können Begriffe für die ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden und eine Verpflichtung zu einer nach Produktionsmethoden getrennten Aufzeichnung der Produktmenge festgelegt werden. Wird eine ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden unter Verwendung der Begriffe 'aus biologischem Anbau', 'aus biologischem Landbau' oder 'aus biologischer Landwirtschaft' - statt 'biologisch' können auch die Begriffe 'organisch-biologisch' oder 'biologischdynamisch' verwendet werden - angebracht, so haben die Produktionsmethoden dem Österreichischen Lebensmittelbuch (§51 Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, in der Fassung BGBl. Nr. 226/1988) zu entsprechen.

(4) Es kann auch die Ersichtlichmachung der Menge des Erzeugnisses in der Verpackungseinheit angeordnet werden. In diesem Falle ist bei Erzeugnissen, die infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit während des Aufbewahrens in Gewicht oder Maß in der Regel Einbuße erleiden, die statthafte Fehlergrenze festzusetzen.

(5) Soweit begleitende oder ergänzende Vorschriften zu Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs 5 Z 2 erforderlich sind, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch auf Grund des § 2 erlassene Verordnung


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1.
nähere Bestimmungen über die Vergabe von betrieblichen Kennummern, wie für Erzeugerbetriebe oder
Packstellen, zu erlassen,
2.
zur Kennzeichnung der Herkunft der Waren zulässige Ursprungsgebiete festzusetzen und
3.
Muster von zur Kennzeichnung zu verwendenden
Etiketten oder Banderolen oder amtliche Zeichen für Etiketten oder Banderolen festzulegen.

(6) Bei Waren ohne Verpackung (§8 Abs 3) ist die Kennzeichnung, soweit dies technisch möglich ist, auf der Ware selbst anzubringen. Darüber hinaus kann angeordnet werden, daß gesonderte Aufzeichnungen (Protokolle) über das Ergebnis der Einstufung der Waren und die hiefür maßgeblichen Kriterien sowie über Angaben gemäß § 9 Abs 3 erster und zweiter Satz zu führen sind.

...

III. Qualitätskontrolle

A. Ein- und Ausfuhrkontrolle

...

B. Inlandskontrolle

§21. Inlandskontrolle

(1) Soweit nicht die Bestimmungen über die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr anzuwenden sind, sind für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der danach erlassenen Verordnungen oder der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs 5 Z 2 die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig (Inlandskontrolle).

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen zu bedienen. Sie haben Vorsorge zu treffen, daß ihnen solche zur Überwachung, insbesondere bei Erhebungen an Ort und Stelle, in hinreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen. Soweit im Bereich der Länder fachlich befähigte Organe bestehen, können diese für die Überwachung im betreffenden Bundesland herangezogen werden. Zur Überprüfung der Kennzeichnung nach Produktionsmethoden im Sinne des § 9 Abs 3 können sich die Bezirksverwaltungsbehörden auch fachlich befähigter Personen privater Organisationen bedienen.

(3) Fachlich befähigte Personen im Sinne des Abs 2 sind Personen, die die fachliche Befähigung im Sinne des § 12 Abs 3 nachweisen können.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann nach Anhörung des Landeshauptmannes für ein Bundesland oder für Teile hievon zur Durchführung auch der Inlandskontrolle besondere Bundesorgane bestellen, wenn deren Bestellung für größere Konsumzentren oder Gebiete mit größeren Anfall von für den Markt bestimmten Qualitätserzeugnissen im Interesse einer reibungslosen und vereinheitlichten Kontrolle liegt.

(5) Die gemäß Abs 4 bestellten Organe unterstehen dem Weisungsrecht des Landeshauptmannes. Ihre örtliche Zuständigkeit hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jeweils durch Verordnung festzulegen.

(6) Ergibt die Kontrolle, daß die Waren den in Abs 1 genannten Bestimmungen nicht entsprechen, hat das Kontrollorgan, unbeschadet § 26, die beanstandeten Mängel dem Verfügungsberechtigten oder dessen Vertreter schriftlich anzuzeigen. Sorgt dieser daraufhin für keine normgerechte Nachbesserung, hat das Kontrollorgan ein Beanstandungsprotokoll auszustellen, aus dem hervorgeht, daß die Waren nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

Zuständigkeit nach Gemeinschaftsrecht

§21a. (1) Zuständige Stelle oder Kontrollstelle im Sinne der in § 1 Abs 5 Z 2 genannten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften sind die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sich aus anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.

(2) Zentrale Kontrollstelle oder Zentralstelle der Kontrolldienste im Sinne der in § 1 Abs 5 Z 2 genannten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(3) Soweit in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs 5 Z 2 die Erstattung von Meldungen oder Berichten oder die Erteilung von Auskünften an Organe der Europäischen Gemeinschaften oder an Drittländer vorgesehen sind, ist dafür der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig. Die in Abs 1 genannten Behörden haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die hiefür erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie Daten zu übermitteln.

...

C. Gemeinsame Bestimmungen über die Kontrolle

§ 23. Entnahme von Proben zu Untersuchungszwecken

(1) Bei bestimmten Waren, zu deren Überprüfung Untersuchungen erforderlich sind, deren technische Durchführung an Ort und Stelle nicht möglich ist, ist das Kontrollorgan sowohl bei der Ein- und Ausfuhr- als auch der Inlandskontrolle berechtigt, Proben zur Untersuchung zu entnehmen. Die Waren im Sinne des vorstehenden Satzes sind durch Verordnung festzulegen.

(2) Die entnommene Probe ist in zwei gleichartige Probenteile zu teilen, von denen jeder nach zweckdienlicher Verpackung oder sonstiger Sicherung der Identität und Beschaffenheit der Ware mit dem amtlichen Siegel und der Unterschrift der Partei zu versehen ist. Ein Probenteil ist der Partei amtlich versiegelt zu Beweiszwecken zurückzulassen. Der andere Probenteil dient der amtlichen Untersuchung. Von der Bereitstellung einer Parteienprobe kann abgesehen werden, wenn die verfügbare Warenmenge nur für die amtliche Untersuchung ausreicht oder wenn die Partei nicht unverzüglich einen geeigneten Behälter zur Verfügung stellt.

(3) Über jede entnommene Probe ist der Partei eine Empfangsbestätigung auszufolgen.

(4) Für die anläßlich der Einfuhr- oder der Inlandskontrolle entnommene und in amtliche Verwahrung genommene Hälfte der Probe hat der Bund eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe bei Proben anläßlich der Einfuhr durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, anläßlich der Inlandskontrolle durch die Bezirksverwaltungsbehörde, bestimmt wird. Die Entschädigung ist in der Höhe des Gestehungspreises, höchstens jedoch des Verkaufspreises am Ort und zur Zeit der Probeentnahme, festzustellen. Sie entfällt in den Fällen gemäß § 16 Abs 4 und 5 und § 21 Abs 6 oder, wenn sie den Betrag von 200 S nicht übersteigt.

(5) Die Entschädigung ist, wenn sie nicht gemäß Abs 4 letzter Satz zu entfallen hat, nach Abschluß des Verfahrens der Partei von Amts wegen zu überweisen.

§ 24. Heranziehung von Sachverständigen im Verfahren

Das Kontrollorgan, das die Proben entnommen hat, sowie jene Personen, die mit der Untersuchung oder Begutachtung einer beanstandeten Ware amtlich befaßt waren, und - falls diese einer Untersuchungsanstalt angehören - der Leiter der Untersuchungsanstalt dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht zu Sachverständigen in einem über die Beschaffenheit dieser Ware durchzuführenden Verfahren bestellt werden.

§25. Nähere Vorschriften über die Kontrolle

(1) Bei der Durchführung der Kontrolle hat die Überprüfung eine solche Menge von Waren zu erfassen und sich auf solche Kontrollhandlungen zu beschränken, die unumgänglich notwendig sind, um ein sicheres Urteil darüber zu ermöglichen, ob die Waren den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.

(2) Der nähere Vorgang der Kontrolle ist unter Beachtung der Bestimmungen des Abs 1 durch Verordnung zu regeln. Insbesondere sind nähere Bestimmungen zu treffen über


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a)
die Menge der Packstücke, die zur Überprüfung zu öffnen oder auszupacken sind,
b)
den Vorgang bei der Entnahme von Proben zur Untersuchung,
c)
deren Aufbewahrung, Sicherung, Bezeichnung und
d)
den technischen Vorgang bei der Untersuchung.


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IV. Straf- und Schlußbestimmungen

§26. Strafbestimmungen

(1) Wer Waren entgegen


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1.
§§2 bis 8 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,
2.
§9 und einer auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung nicht, mangelhaft oder unrichtig gekennzeichnet in Verkehr bringt,
3.
§11 Abs 2 einführt oder
4.
§11 Abs 5 Z 1 ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

..."

3.1. Aus der QualitätklassenV sind für den gegebenen Zusammenhang insbesondere folgende Regelungen beachtlich (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"§1. (1) Diese Verordnung gilt für Speisekartoffeln (Erdäpfel) und Speisefrühkartoffeln (Heurige Erdäpfel) der Art 'Solanum tuberosum L.' aus der Unterposition 0701 90 der Kombinierten Nomenklatur. Sofern eine Bestimmung sowohl auf Speisekartoffeln als auch auf Speisefrühkartoffeln anzuwenden ist, werden diese im folgenden kurz Kartoffeln genannt.

(2) Speisekartoffeln sind Kartoffeln, die zum unmittelbaren Verbrauch durch den Menschen bestimmt sind und die den folgenden Kochtypen entsprechen:


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1.
festkochend (speckige Kartoffeln),
2.
vorwiegend festkochend und
3.
mehligkochend (mehlige Kartoffeln).

Die dem jeweiligen Kochtyp entsprechenden Sorten sind in der Anlage 1 angeführt.

(3) Speisefrühkartoffeln (Heurige Kartoffeln) sind Kartoffeln der neuen Ernte, die vor dem 10. August erstmalig in Verkehr gebracht werden und zum unmittelbaren Verbrauch durch den Menschen bestimmt sind.

(4) Diese Verordnung gilt auch für Kartoffeln, die vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger abgegeben werden, jedoch lediglich hinsichtlich der Sortenechtheit (§7 Abs 1 Z 2 litb) und Sortenreinheit (§6 Abs 1).

...

§ 5. Toleranzen, hinsichtlich Z 1 und 3, jeweils gemessen nach Gewicht, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen:

1. Qualitätstoleranzen:

...

2. Sortentoleranzen:

Der Anteil an Knollen fremder Sorten darf 2 % nicht übersteigen.

3. Größentoleranzen:

...

§6. (1) Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein und muß - unbeschadet der Toleranzen - Kartoffeln derselben Herkunft, Sorte und Qualität umfassen. Soweit Kartoffeln nach der Größe sortiert sind, muß jedes Packstück Knollen derselben Größe enthalten. Innerhalb der Verpackungseinheit muß die obere Schicht der Packung hinsichtlich Größe und Qualität der durchschnittlichen Zusammensetzung entsprechen.

(2) Das Verpackungsmaterial muß neuwertig und sauber sein.

§7. (1) Jede Packung muß von außen deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten hinsichtlich:


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1.
Identifizierung:
Packer oder Absender: Name und Anschrift oder Geschäftssymbol (Marke im Sinne des Markenschutzgesetzes);
2.
Art des Erzeugnisses:
a)
'Speisekartoffeln' oder 'Erdäpfel', 'Speisefrühkartoffeln' oder 'Heurige
Erdäpfel' oder 'Heurige';
b)
Name der Sorte und Kochtyp bei Speisekartoffeln;
3.
Herkunft des Erzeugnisses:
Ursprungsland und gegebenenfalls Anbaugebiet oder regionale oder sonstige örtliche Bezeichnung und
4.
Beschaffenheitsmerkmale:
Qualitätsklasse.


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...

§8. (1) Zur Feststellung der Richtigkeit der Sortenbezeichnung oder der Sortenreinheit ist das Kontrollorgan ermächtigt, sowohl bei der Ein- oder Ausfuhrkontrolle als auch bei der Inlandskontrolle, Proben zu Untersuchungszwecken gemäß § 23 des Qualitätsklassengesetzes zu entnehmen.

(2) Der zu überprüfenden Partie sind mindestens 40 Knollen zu entnehmen und in zwei gleichartige Probenteile zu teilen. Ein Probenteil ist der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt in Wien oder der Bundesanstalt für Agrarbiologie und Analytik in Linz zur amtlichen Untersuchung zu übermitteln, der andere Probenteil ist der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.

(3) Die Untersuchungsanstalt hat die Sortenprüfung anhand der Elektrophorese durchzuführen und das Ergebnis der Prüfung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Probe zur Untersuchung übermittel hat.

(4) Wurden anläßlich der Einfuhrkontrolle Proben entnommen, so ist vor jeder weiteren Veranlassung (Freigabeschein oder Aufforderung zur Mängelbehebung) das Ergebnis der amtlichen Untersuchung abzuwarten."

3.2. Ferner ist auf § 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der Qualitätskontrolle, BGBl. 576/1995, hinzuweisen; diese Bestimmung lautet:

"§5. (1) Bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 25 des Qualitätsklassengesetzes hat sich das Kontrollorgan davon zu überzeugen, daß die äußere Aufmachung der gesamten Partie den Vorschriften über die Verpackung und Kennzeichnung entspricht. Bei der Ein- oder Ausfuhrkontrolle hat das Kontrollorgan auch zu prüfen, ob der Inhalt der Partie den Angaben in den Begleitpapieren entspricht.

(2) Das Kontrollorgan hat der gesamten Partie an Waren einer Klasse Packstücke bis zu einer Gesamtmenge von 5 % zu entnehmen. Hiebei hat es jene Packstücke auszuwählen, die für die zu überprüfende Partie typisch sind und deren Überprüfung eine sichere Beurteilung der gesamten Waren einer Klasse gewährleistet.

(3) Das Kontrollorgan hat anhand der entnommenen Packstücke die Waren auf Art oder Sorte, Qualität, Größe oder Gewicht und Gleichmäßigkeit unter Berücksichtigung der vorgesehenen Toleranzen zu prüfen. Bei Waren, die transportiert wurden, hat das Kontrollorgan überdies darauf Bedacht zu nehmen, daß auch bei zweckentsprechendem Transport Frische oder Aussehen geringfügig beeinträchtigt werden können.

(4) Ist die Kontrolle bei Waren durchzuführen, die in kleineren Mengen, wie Darbietung der Waren für den Verbraucher in Einzelpackungen, in kleineren sonstigen Packungen oder im geöffneten Zustand, in Verkehr gesetzt werden, so hat das Kontrollorgan die Packungen im gesamten zu besichtigen und so viele Waren zu entnehmen, als zur ordnungsgemäßen Beurteilung der Gesamtpartie erforderlich sind; im übrigen ist gemäß Abs 3 vorzugehen.

(5) Das Kontrollorgan hat die Prüfung der Waren unter Zuhilfenahme der erforderlichen technischen Hilfsmittel, wie Sortentabellen, Meßgeräte oder Farbtafeln, durchzuführen.

(6) Abs 1 bis 5 gelten nicht für Waren, soweit für sie durch Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (§1 Abs 5 Z 2 des Qualitätsklassengesetzes) Qualitätsnormen und Bestimmungen über deren Kontrolle gelten."

4. Für den gegebenen Zusammenhang ist beachtlich, daß gemäß § 26 Abs 1 Z 1 des QualitätsklassenG eine Verwaltungsübertretung begeht, wer Waren entgegen §§2 bis 8 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt. Dazu bestimmt § 6 Abs 1 der QualitätsklassenV, daß der Inhalt jedes Packstückes Kartoffeln derselben Sorte umfassen muß. Auf der Grundlage des § 7 QualitätsklassenG bestehen jedoch gewisse Toleranzen. Nach dessen Abs 2 soweit, als Abweichungen trotz sorgfältiger und fachmännisch einwandfreier Arbeitsweise bei der Einreihung in die Klasse oder Größenstufe unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Wirtschaftlichkeit technisch unvermeidbar sind. Die Höchstgrenzen der Toleranzen, ausgedrückt in einem bestimmten Hundertsatz, sind gemäß § 7 Abs 3 QualitätsklassenG durch Verordnung festzulegen. § 5 Z 2 der QualitätsklassenV regelt die Sortentoleranzen dahingehend, daß der Anteil an Knollen fremder Sorten 2 % nicht übersteigen darf.

Gemäß § 26 Abs 1 Z 2 QualitätsklassenG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Waren entgegen § 9 und einer auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung nicht, mangelhaft oder unrichtig gekennzeichnet in Verkehr bringt. § 9 Abs 3 des QualitätsklassenG sieht dazu vor, daß zur Kennzeichnung der Ware u. a. die Anführung der Sorte angeordnet werden kann. Für den gegebenen Zusammenhang wird diese Verordnungsermächtigung ausgefüllt durch § 7 Abs 1 Z 2 litb der QualitätsklassenV. Nach dieser Bestimmung muß jede Packung von außen deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar hinsichtlich der Art des Erzeugnisses "Name der Sorte und Kochtyp bei Speisekartoffeln" enthalten.

Für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des QualitätsklassenG, der danach erlassenen Verordnungen oder der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs 5 Z 2 sind gemäß § 21 Abs 1 QualitätsklassenG die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig (sogenannte Inlandskontrolle). Diese Bezirksverwaltungsbehörden haben sich nach Abs 2 der genannten Bestimmung bei der Überwachung fachlich befähigter Personen zu bedienen. Sie haben Vorsorge zu treffen, daß ihnen solche zur Überwachung, insbesondere bei Erhebungen an Ort und Stelle, in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen.

Die §§23 ff. QualitätsklassenG regeln im Detail die Kontrolle; hinzu tritt § 8 der QualitätsklassenV sowie § 5 der Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle.

III. Zu den Gesetzesprüfungsverfahren:

Die Gesetzesprüfungsanträge wurden vom UVS zurückgezogen; die Gesetzesprüfungsverfahren waren deshalb einzustellen (s. VfSlg. 13537/1993, ).

IV. Zu den Verordnungsprüfungsanträgen:

A. Zur Zulässigkeit der Verordnungsprüfungsanträge:

1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iS des Art 140 B-VG bzw. des Art 139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlaßfall bildet (zB VfSlg. 9811/1983, 10296/1984, 11565/1987, 12189/1989, 13581/1993, 14464/1996).

2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erweisen sich die Anträge des UVS auf Aufhebung des gesamten § 8 der QualitätsklassenV als zu weitgehend. Dessen Abs 1 ermächtigt das Kontrollorgan zur Feststellung der Richtigkeit der Sortenbezeichnung oder der Sortenreinheit "sowohl bei der Ein- und Ausfuhrkontrolle als auch bei der Inlandskontrolle, Proben zu Untersuchungszwecken gemäß § 23 des Qualitätsklassengesetzes zu entnehmen." Nach dem Vorbringen des UVS handelt es sich aber in allen bei ihm anhängigen Verwaltungsstrafverfahren, die Anlaß zur Stellung der vorliegenden Verordnungsprüfungsanträge bilden, nicht um Fälle der Ein- und Ausfuhrkontrolle; vielmehr bildeten Anzeigen auf Basis der Ergebnisse von Inlandskontrollen den Grund für die Einleitung der Verwaltungsstrafverfahren. Um das vom UVS angepeilte Ziel der Rechtsbereinigung für die bei ihm anhängigen Anlaßfälle zu erreichen, würde es also offenkundig hinreichen, in § 8 Abs 1 der QualitätsklassenV die Worte "als auch bei der Inlandskontrolle" aufzuheben. Die darüber hinausgehenden Anträge auf Aufhebung des § 8 QualitätsklassenV erweisen sich daher als offenkundig zu weitgehend; sie waren deshalb zurückzuweisen.

Hinsichtlich der fünf genannten Worte in § 8 Abs 1 erweisen sich aber die Anträge des UVS ebenso als zulässig wie hinsichtlich aller übrigen bekämpften Bestimmungen der QualitätsklassenV.

B. In der Sache:

1. Im führenden Fall V40/98 - die Begründungen zu V41/98 und V42/98 sind im wesentlichen gleich - trägt der UVS folgende Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Qualitätsklassenverordnung vor:

"Gemäß § 25 Abs 1 des Qualitätsklassengesetzes hat bei der Durchführung der Qualitätskontrolle die Überprüfung eine solche Menge von Waren zu erfassen und sich auf solche Kontrollhandlungen zu beschränken, die unumgänglich notwendig sind, um ein sicheres Urteil darüber zu ermöglichen, ob die Waren den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen. Der nähere Vorgang der Kontrolle ist gemäß Abs 2 unter Beachtung der Bestimmungen des Abs 1 durch Verordnung zu regeln. Insbesondere sind Bestimmungen über die Menge der Packstücke, die zur Überprüfung zu öffnen sind und über den Vorgang bei der Entnahme von Proben zur Untersuchung zu treffen.

Die Menge der zu überprüfenden Kartoffeln scheint nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ nicht ausreichend geregelt zu sein. Gemäß § 8 Abs 2 der Oualitätsklassenverordnung sind zur Feststellung der Richtigkeit der Sortenbezeichnung oder der Sortenreinheit mindestens 40 Knollen zu entnehmen, wovon eine Hälfte amtlich zu untersuchen ist. Demnach sind - unabhängig von der zu überprüfenden Menge (es werden also große und kleine Mengen gleich behandelt) - undifferenziert mindestens 40 Knollen zu entnehmen. Diese Regelung dürfte nicht ausreichend determiniert im Sinne des § 25 des Qualitätsklassengesetzes sein.

Auch die Anzahl der zu öffnenden Packstücke ist nur unzureichend geregelt, da § 5 Abs 2 der Qualitätskontrollverordnung lediglich eine Obergrenze festlegt. Wie viele Packstücke mindestens zu öffnen sind, ist nicht geregelt. Zwar trifft Art 3 Abs 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 der Kommission vom über die Qualitätsklassen von frischem Obst und Gemüse eine abgestufte Regelung, diese Verordnung ist aber auf Speisekartoffeln nicht anzuwenden.

§ 5 Z 2 der Qualitätsklassenverordnung sieht eine Sortentoleranz von 2 % Knollen fremder Sorten vor. In der Praxis wird (wie dies auch im gegenständlichen Fall geschah) der mögliche Vermischungsgrad einer Probe (obere und untere Vertrauensgrenze) aufgrund einer statistischen Auswertemethode nach Lothar Sachs ermittelt.

Im gegenständlichen Fall wird dem Beschuldigten angelastet, 3.000 kg Speisefrühkartoffeln (Anm.: 120 Säcke zu je 25 kg) mit einer unrichtigen Sortenangabe gekennzeichnet in Verkehr gebracht zu haben. Unter sechs untersuchten Knollen wurden '6 Knollen Fremdsorte festgestellt'. Dies stelle eine Übertretung des § 9 Qualitätsklassengesetz und § 7 Abs 1 Qualitätsklassenverordnung dar. Die untersuchten Knollen entstammten einer aus zwei von 120 Säcken entnommenen Probe von 40 Knollen, wovon 20 Knollen zur amtlichen Untersuchung eingesandt worden waren.

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ weist zur Klarstellung ausdrücklich darauf hin, daß er die Richtigkeit des aufgrund der statistischen Auswertemethode nach Lothar Sachs erzielten, für 40 Knollen zweifellos zutreffenden Ergebnisses nicht anzweifelt. Vielmehr erscheinen die Prämissen unzureichend:

aus 3.000 kg Kartoffeln wurde eine Probe von 40 Knollen (vermutlich kaum mehr als 5 kg) gezogen, wobei diese aus lediglich zwei von 120 Säcken entnommen wurde. Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, daß sich das Kontrollorgan an die bestehenden Vorschriften gehalten hat und auch die Untersuchung im Labor ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Im Lichte dieses Sachverhaltes erscheint insbesondere die Regelung des § 8 Abs 2 der Oualitätsklassenverordnung nicht ausreichend determiniert im Sinne des § 25 Abs 2 litb des Oualitätsklassengesetzes. Die Anzahl der zu öffnenden Packstücke ist - sieht man von der Festlegung einer Obergrenze ab - ungeregelt. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ verkennt dabei nicht, daß sich die Qualitätsklassenverordnung formell nicht ausdrücklich auf § 25 Abs 2 des Qualitätsklassengesetzes stützt. Aber abgesehen davon, daß die Zitierung der gesetzlichen Grundlagen in den Verordnungsfassungen BGBl. Nr. 76/1994, BGBl. Nr. 265/1995 und BGBl. Nr. 240/1997 (diese Novelle ist im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden) keine einheitliche Linie erkennen läßt, trifft die Qualitätsklassenverordnung inhaltlich jedenfalls auch Regelungen im Sinne des § 25 Abs 2 Qualitätsklassengesetz.

Die vermutete Gesetzwidrigkeit könnte jedoch nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ nicht durch eine Aufhebung des § 8 Abs 2 der Qualitätsklassenverordnung beseitigt werden, weil der Anordnung des § 25 des Qualitätsklassengesetzes in diesem Fall noch weniger entsprochen wäre.

Es käme eventuell eine Aufhebung jener Regelungen der Qualitätsklassenverordnung in Betracht, die - anlaßfallbezogen - unmittelbar mit der Verpflichtung zur korrekten Sortenangabe im Zusammenhang stehen. Es sind dies: § 5 Z 2,§ 6 Abs 1 (', Sorte') und § 8 der Qualitätsklassenverordnung. § 7 Abs 1 Z 2 litb Qualitätsklassenverordnung ist im gegenständlichen Verfahren nicht präjudiziell, weil es sich laut Tatvorwurf nicht um Speisekartoffeln, sondern um Speisefrühkartoffeln handelt.

Insbesondere aber wäre eine Aufhebung der Qualitätsklassenverordnung zur Gänze denkbar, weil dann mangels einer auf Grund des § 9 Qualitätsklassengesetz erlassenen Verordnung keine Strafbarkeit gegeben wäre."

2. Der BMLF verteidigt die angegriffenen Regelungen der QualitätsklassenV im führenden Fall V40/98 im wesentlichen wie folgt:

"Eine Verletzung des Legalitätsprinzips des Art 18 Abs 1 B-VG kann in Hinblick auf die Menge der Packstücke, die zur Überprüfung zu öffnen oder auszupacken sind, gemäß der Verordnungsermächtigung des § 25 Abs 2 lita des Qualitätsklassengesetzes nicht festgestellt werden, da diese Verordnungsermächtigung ihren Niederschlag in § 5 Abs 2 der Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle, BGBl. Nr. 576/1995, findet, die auch für Speisekartoffeln gilt.

Dieser Bestimmung zufolge hat das Kontrollorgan der gesamten Partie an Waren einer Klasse Packstücke bis zu einer Gesamtmenge von 5 % zu entnehmen. Hiebei hat es jene Packstücke auszuwählen, die für die zu überprüfende Partie typisch sind und deren Überprüfung eine sichere Beurteilung der gesamten Waren einer Klasse gewährleistet.

Der Auffassung des UVS Niederösterreich, wonach die Festlegung einer Obergrenze von 5 % keine ausreichende Determinierung im Sinne des § 25 Abs 2 lita des Qualitätsklassengesetzes darstelle, kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden: Zum einen entspricht die Festlegung einer Obergrenze der in § 25 Abs 1 leg.cit. festgelegten allgemeinen (Ziel)bestimmung, wonach bei der Durchführung der Kontrolle die Überprüfung eine solche Menge von Waren zu erfassen und sich auf solche Kontrollhandlungen zu beschränken hat, die unumgänglich notwendig sind, um ein sicheres Urteil darüber zu ermöglichen, ob die Waren den Vorschriften des Qualitätsklassengesetzes entsprechen. § 25 Abs 1 leg.cit. ist somit Ausdruck des in allen Bereichen der Gesetzgebung und Vollziehung geltenden Gebots der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

Eine zusätzliche Präzisierung der Menge der zu entnehmenden Packstücke ist außerdem in § 5 Abs 4 der Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle enthalten, wonach bei Waren, die in kleineren Mengen, wie Darbietung der Waren für den Verbraucher in Einzelpackungen, in kleineren sonstigen Packungen oder in geöffnetem Zustand, das Kontrollorgan die Packung im gesamten zu besichtigen hat und soviele Waren zu entnehmen hat, als zur ordnungsgemäßen Beurteilung der Gesamtpartie erforderlich sind.

Daß die Auswahl der Packstücke innerhalb des genannten Spielraumes dem Kontrollorgan und seinen Fachkenntnissen überlassen wird, kann keinesfalls als mangelnde Determinierung i. S. einer Verletzung des Legalitätsprinzips ausgelegt werden, zumal die Bestimmung des § 5 Abs 2 der Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle sogar Kriterien für die Auswahl ('... für die zu überprüfende Partie typisch ..., ... 'sichere Beurteilung der gesamten Waren einer Klasse ...') festlegt, die das Kontrollorgan zu einer repräsentativen Auswahl anleiten.

Das dem Kontrollorgan verbleibende geringfügige Ermessen i.S. des Art 130 Abs 2 BVG wird durch das Legalitätsprinzip nicht ausgeschlossen, sofern das Kontrollorgan sein Ermessen im (hier ohnehin sehr klar formulierten) Sinne des Gesetzes ausübt.

Nach Auffassung der ho. Behörde ist daher bereits durch § 5 Abs 2 und 4 der Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle die Menge der für die Probenentnahme zu vffnenden oder auszupackenden Packstücke im Sinne des Legalitätsprinzips des Art 18 Abs 1 BVG ausreichend determiniert, sodaß dieses Erfordernis an § 8 Abs 1 der Verordnung über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln nicht mehr zu stellen ist.

Zum Vorwurf, daß auch die Probenentnahme im Sinne des § 25 Abs 2 litb des Qualitätsklassengesetzes nicht ausreichend determiniert sei, und auch damit das Legalitätsprinzip verletzt sei, ist auszuführen, daß die Regelung des § 8 Abs 2 der Verordnung über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln die Entnahme von mindestens 40 Knollen vorsieht. Wieviele Knollen das Kontrollorgan tatsächlich entnimmt, ist wiederum in sein Ermessen gestellt, da ja nur eine Mindestmenge angegeben ist.

Die Repräsentativität des Untersuchungsergebnisses ergibt sich primär nicht aus der Anzahl der der Gesamtmenge entnommenen Proben, sondern bereits aus dem Untersuchungsverfahren selbst:

Für die Feststellung der Sortenreinheit oder Sortenechtheit von Speisekartoffeln wird in Österreich seit 1981 das aus Deutschland übernommene Verfahren der elektrophoretischen Sortendiagnostik nach 'Ohms' praktiziert, wonach in einer ersten Untersuchungsphase 6 Knollen und in einer allfälligen zweiten Untersuchungsphase (sofern nicht bereits in der ersten alle 6 Knollen von der falschen Sorte waren) weitere 9 Knollen untersucht werden, unabhängig davon, wie umfangreich die gesamte zu überprüfende Partie ist. Diese Vorgangsweise stellt eine durch Statistiken abgesicherte, wissenschaftlich fundierte, auf einem Kompromiß zwischen vernünftigem Aufwand und sicherem repräsentativem Prüfungsergebnis aufgebaute Methode dar, die auch in vielen anderen Bereichen (z.B. Untersuchung von Braugerste auf ihre Sortenzusammenstellung) in vergleichbarer Weise praktiziert wird und die den Nachweis der Einhaltung bzw. Überschreitung der in § 5 Z. 2 der Verordnung über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln vorgesehenen Sortentoleranz von höchstens 2 % ermöglicht.

Da letztendlich von jeder Partie unabhängig von deren Umfang lediglich 6 bzw. insgesamt 15 Knollen untersucht werden und von den mindestens 40 entnommenen Proben 20 (= Hälfte, die in die Untersuchung geht) für diese Probe ausreichen, kommt es lediglich auf eine ausreichende Streuung dieser Proben über die gesamte Partie an. Hier ist - wie oben ausgeführt - wiederum ein Ermessensspielraum des Kontrollors gegeben, die Proben repräsentativ im Sinne einer 'sicheren Beurteilung' auszuwählen. Ob der Kontrollor die Streuung durch die Entnahme von mehr als 40 Proben erhöhen will, liegt dabei ebenfalls in seinem Ermessen, das er wiederum im Sinne des Gesetzes auszuüben hat. Die dadurch allenfalls erhöhte Streuung (z.B. werden von 80 entnommenen Knollen wiederum 6 bzw. 15 zur Untersuchung ausgewählt) könnte jedoch gleichermaßen durch eine Entnahme von 40 Proben an sehr unterschiedlichen Stellen der Partie erreicht werden.

Die in § 8 Abs 2 der Verordnung über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln vorgesehene Mindestmenge von 40 Knollen ist daher keinesfalls dahingehend zu verstehen, daß die zu entnehmenden Proben proportional zur Gesamtmenge der Partie ansteigen müssen, da sich die Stichhaltigkeit des Untersuchungsergebnisses aus der Untersuchungsmethode selbst und nicht aus der Anzahl der entnommenen Proben ergibt.

Die mangelnde Repräsentativität der entnommenen Probenmenge könnte daher lediglich im Einzelfall unter Ausnutzung der möglichen Rechtsbehelfe unter dem Titel Ermessensmißbrauch bekämpft werden, nicht jedoch im Wege des gegenständlichen Normkontrollverfahrens. Gleiches gilt für die oben erläuterte Entnahme von Packstücken."

3. Die vom antragstellenden UVS behauptete Gesetzwidrigkeit der bekämpften Verordnungsstellen liegt nicht vor:

3.1. Gemäß Art 18 Abs 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. In ständiger Rechtsprechung tut der Verfassungsgerichtshof dar, daß daher bereits im Gesetz die wesentlichen Voraussetzungen und Inhalte des behördlichen Handelns umschrieben sein müssen (VfSlg. 8395/1978 und die dort genannten Beispiele aus der Vorjudikatur sowie VfSlg. 8813/1980, 9226/1981, 10158/1984 und 11499/1987). Allerdings sind bei Ermittlung des Inhaltes einer gesetzlichen Regelung, soweit nötig, die der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen: Eine Regelung verletzt die in Art 18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse erst, wenn auch nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden noch nicht beurteilt werden kann, was im Einzelfall Rechtens sein soll (VfSlg. 8395/1978, 10158/1984 und 11499/1987).

Allerdings sieht die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für Regelungen im Bereich des Wirtschaftsrechtes keine so weitgehende gesetzliche Vorherbestimmung als erforderlich an wie in Bereichen, in denen eine exaktere Determinierung möglich ist und in denen "das Rechtsschutzbedürfnis (wie etwa im Strafrecht, im Sozialversicherungsrecht oder im Steuerrecht) eine besonders genaue gesetzliche Determinierung verlangt" (so der Prüfungsbeschluß in dem mit Erkenntnis VfSlg. 11938/1988 abgeschlossenen Verfahren betreffend das Börsegesetz). Angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelung sein können, ist jedoch ganz allgemein davon auszugehen, daß Art 18 B-VG einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlangt (VfSlg. 13785/1994).

Diesen Erfordernissen ist hier entsprochen.

3.2.1. Da unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung § 25 des QualitätsklassenG alle für einen Prüfungsvorgang der gegenständlichen Art wesentlichen Elemente unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen, aber auch der deutlichen Zielsetzungen des genannten Gesetzes enthält, sieht der Verfassungsgerichtshof keine Veranlassung, in eine Prüfung des § 25 QualitätsklassenG oder einzelner seiner Bestimmungen wegen nicht hinreichender gesetzlicher Determinierung des Verwaltungshandelns einzutreten.

3.2.2. Nach § 25 Abs 1 QualitätsklassenG hat die Überprüfung eine solche Menge von Waren zu erfassen und sich auf solche Kontrollhandlungen zu beschränken, die unumgänglich notwendig sind, um ein sicheres Urteil darüber zu ermöglichen, ob die Waren den Vorschriften des genannten Gesetzes entsprechen. Da durch diese Bestimmung in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte von Rechtsunterworfenen eingegriffen wird, sollen - durch Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe - diese Eingriffsermächtigungen dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprechend ausgestaltet werden.

Die Eingriffsmöglichkeiten sind in der QualitätsklassenV derart umschrieben, daß die zu entnehmende Mindestmenge an Kartoffeln (mindestens 40 Knollen) festgelegt ist. Hingegen wird, wie der UVS zutreffend hervorhebt, hinsichtlich der zu prüfenden Menge der Packstücke in § 5 Abs 2 der Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle, BGBl. 576/1995, die zu entnehmende Zahl der Packstücke mit einem Prozentsatz von 5 % der Gesamtmenge nach oben limitiert.

Der Vorwurf, in beiden Fällen sei das Verwaltungshandeln nicht hinreichend determiniert, weil einerseits nur angeordnet sei, daß mindestens 40 Knollen zu entnehmen seien, andererseits aber die Anzahl der zu öffnenden Packstücke - abgesehen von der Festlegung einer Obergrenze - nicht festgelegt sei, ist dennoch im Ergebnis nicht begründet. Denn es ist zu beachten, daß nur entsprechend ausgebildete Kontrollorgane eingesetzt werden und standardisierte, europaweit (und darüber hinaus) bewährte und anerkannte Stichproben(und auch Prüfungs)verfahren - deren Tauglichkeit vom antragstellenden UVS ausdrücklich zugestanden wird - zur Anwendung gelangen.

Unter diesen Voraussetzungen ist im Ergebnis den in den Verordnungsprüfungsverfahren erstatteten Äußerungen des BMLF zu folgen. Danach reicht es im Hinblick auf die unbestritten gebliebenen, anerkannten Prüfungsmethoden im Regelfall hin, 40 im Sinn einer sicheren Beurteilung als "repräsentativ" erkannte Knollen zur Beprobung zu entnehmen, da insgesamt lediglich 6 bzw. 15 Knollen (von den 20 der Untersuchungsanstalt zuzuleitenden) zu untersuchen sind, wobei es aber auf eine entsprechende Streuung dieser Probeentnahmen auf die gesamte Partie ankommt. Gegebenenfalls hat das Kontrollorgan zu diesem Zwecke weitere Knollen zu entnehmen. Umgekehrt begegnet auch die Festlegung allein der Obergrenze von 5 % der Gesamtmenge hinsichtlich der zu öffnenden Packstücke unter den genannten Voraussetzungen keinen Bedenken, ist doch in § 25 Abs 1 i.V.m. den übrigen Bestimmungen des QualitätsklassenG klargestellt, daß bei der Durchführung der Kontrolle die Überprüfung eine solche Menge von Waren zu erfassen hat, die unumgänglich notwendig ist, um ein sicheres Urteil darüber zu ermöglichen, ob die Waren den Vorschriften des genannten Gesetzes entsprechen.

Es kann also im Lichte der einleitend dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und unter Berücksichtigung der hier anzuwendenden standardisierten, anerkannten Stichproben- und Prüfungsverfahren nicht mit gutem Grund von einer unzureichenden Determinierung des Verwaltungshandelns die Rede sein.

3.2.3. Soweit zulässig, erweisen sich deshalb die Verordnungsprüfungsanträge als nicht begründet; sie waren deshalb abzuweisen.

V. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4, erster Satz, VerfGG 1953 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.