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VfGH vom 13.12.2011, G85/11 ua, V77/11 ua

VfGH vom 13.12.2011, G85/11 ua, V77/11 ua

19590

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit von Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes über die Vorschreibung bestimmter Gebühren für die Anfertigung von Kopien durch die Parteien unabhängig von der Inanspruchnahme der Gerichtsinfrastruktur; Aufhebung von Bestimmungen der als Rechtsverordnungen zu qualifizierenden präjudiziellen Erlässe mangels ordnungsgemäßer Kundmachung

Spruch

I.

1. a) Anmerkung 6 zu Tarifpost 15 des Bundesgesetzes vom über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG), BGBl. Nr. 501 idF BGBl. I Nr. 52/2009 sowie idF Artikel I Z 17 litb der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen, BGBl. II Nr. 188/2009, war verfassungswidrig.

b) § 29a des Bundesgesetzes vom über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG), BGBl. Nr. 501 idF BGBl. I Nr. 100/2008, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

2. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

II.

1. a) Artikel I Z 17 litb der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen, BGBl. II Nr. 188/2009, war gesetzwidrig.

b) § 2 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Gebühren für die Herstellung von Kopien durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei im Rahmen der Akteneinsicht, BGBl. II Nr. 390/2007, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

c) Die drei letzten Absätze des Erlasses der Bundesministerin für Justiz vom , Zl. BMJ-L390.002/0003-II 3/2009, betreffend Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

d) Z 3 lita, c und d (samt Fußnoten) des Erlasses der Bundesministerin für Justiz vom , Zl. BMJ-B18.000/0006-I 7/2010, über einzelne Aspekte zur Bestimmung der Rechtsmittelgebühren nach Tarifpost 12a GGG in Exekutionsverfahren sowie der Gebühren für Aktenabschriften, -ablichtungen und sonstige Kopien nach Tarifpost 15 Anmerkung 6 GGG, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Bundesministerin für Justiz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Anlassverfahren

1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1060/10 eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid des Leiters der Staatsanwaltschaft Linz vom anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter in einer Strafsache wegen § 88 Abs 1 StGB (fahrlässige Körperverletzung). Am nahm ein Mitarbeiter des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in den diesen betreffenden Strafakt der Staatsanwaltschaft Linz Einsicht und fertigte dabei mittels eines eigenen, tragbaren Scangeräts 12 Kopien an. Der Aufforderung der Kanzleikraft, 0,50 € pro Kopie, sohin insgesamt 6 € zu bezahlen, kam der Mitarbeiter nicht nach.

In der Folge erließ die Kostenbeamtin der Staatsanwaltschaft Linz am einen Zahlungsauftrag, mit welchem dem Beschwerdeführer 6 € an Kopierkosten (zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 [GEG] in Höhe von 8 €, sohin insgesamt ein Betrag von 14 €) zur Zahlung vorgeschrieben wurden.

Dem dagegen gemäß § 7 Abs 1 GEG erhobenen Berichtigungsantrag gab der Leiter der Staatsanwaltschaft Linz mit dem beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid keine Folge.

1.2. Weiters ist beim Verfassungsgerichtshof zu B1456/10 eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Innsbruck vom anhängig. Der zugrunde liegende Sachverhalt stellt sich folgendermaßen dar:

Der Beschwerdeführer nahm am in die Urkundensammlung des Grundbuchs beim Bezirksgericht Innsbruck Einsicht und fertigte mit seiner Digitalkamera 20 JPEG-Dateien von ebenso vielen Seiten aus der Urkundensammlung an. Über Aufforderung der Kostenbeamtin entrichtete er hiefür 10 € an Gebühren nach Tarifpost 15 Gerichtsgebührengesetz (GGG).

Mit Rückzahlungsantrag vom forderte der Beschwerdeführer die entrichteten Gebühren gemäß § 30 Abs 3 GGG wegen fehlender gesetzlicher Grundlage zurück. Mit dem beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Innsbruck wurde dem Rückzahlungsantrag keine Folge gegeben.

2. Die zwei angefochtenen Bescheide wurden im Kern jeweils damit begründet, dass aufgrund der Anmerkung 6 zu Tarifpost 15 GGG eine Gebührenpflicht auch dann entstehe, wenn eine Partei (bzw. deren Rechtsvertreter) mit einem von ihr mitgebrachten Gerät (wie etwa einem tragbaren Scangerät oder einer Digitalkamera) Ablichtungen anfertigt.

3. Aus Anlass der beiden Beschwerdeverfahren sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit folgender Bestimmungen entstanden:

I. Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit

a) der Anmerkung 6 zu Tarifpost 15 des Bundesgesetzes vom über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG), BGBl. Nr. 501 idF BGBl. I Nr. 52/2009 sowie idF Artikel I Z 17 litb der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen, BGBl. II Nr. 188/2009,

sowie

b) des § 29a des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 100/2008

II. Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit

a) des Artikels I Z 17 litb der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen, BGBl. II Nr. 188/2009,

b) des § 2 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Gebühren für die Herstellung von Kopien durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei im Rahmen der Akteneinsicht, BGBl. II Nr. 390/2007,

c) der drei letzten Absätze des Erlasses der Bundesministerin für Justiz vom , Zl. BMJ-L390.002/0003-II 3/2009, betreffend Änderung des Gerichtsgebührengesetzes,

d) der Z 3 lita, c und d (samt Fußnoten) des Erlasses der Bundesministerin für Justiz vom , Zl. BMJ-B18.000/0006-I 7/2010, über einzelne Aspekte zur Bestimmung der Rechtsmittelgebühren nach Tarifpost 12a GGG in Exekutionsverfahren sowie der Gebühren für Aktenabschriften, -ablichtungen und sonstige Kopien nach Tarifpost 15 Anmerkung 6 GGG.

Der Verfassungsgerichtshof leitete daher mit Beschluss vom gemäß Art 140 Abs 1 B-VG und Art 139 Abs 1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmungen ein. (Zum Inhalt des Beschlusses s. unten, Pkt. III.)

II. Rechtslage

(Die in Prüfung gezogenen Normen sind in der folgenden Darstellung durch Fettdruck hervorgehoben.)

1. Die für B1060/10 und B1456/10 gemeinsam maßgebliche Rechtslage:

1.1. Gemäß § 1 Abs 1 des Gerichtsgebührengesetzes - GGG, BGBl. 501/1984, unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes

"die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs."

1.2.1. Die Gebühren für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien sind in Anmerkung 6 zu Tarifpost 15 des Gerichtsgebührengesetzes festgelegt.

Diese Anmerkung lautet in der Fassung des Art 9 Z 18 litb des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I 52/2009:

"6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien ist eine Gebühr in Höhe von 90 Cent für jede angefangene Seite zu entrichten, werden sie von der Partei selbst hergestellt, eine Gebühr in Höhe von 40 Cent für jede Seite."

1.2.2. Die in den beiden Beschwerdefällen zur Vorschreibung gekommene Gebührenhöhe von 50 Cent wurde durch die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen, BGBl. II 188/2009, (im Folgenden: Gebührenanpassungs-VO), festgelegt. Diese Verordnung lautet auszugsweise:

"Gemäß § 31a des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, wird auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom über den endgültigen Wert des Verbraucherpreisindex 2000 für den Monat März 2009 verordnet:

Artikel I

1. […]

[…]

17. In der Tarifpost 15

a) […]

b) wird in der Anmerkung 6 der Betrag von '90 Cent' durch den Betrag von '1 Euro' und der Betrag von '40 Cent' durch den Betrag von '50 Cent' ersetzt;

c) […]

d) […]

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit in Kraft. Sie ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem begründet wird."

1.2.3. Der dieser Verordnung zugrunde liegende § 31a GGG normiert (idF des Art 9 Z 6 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I 52/2009):

"§31a. (1) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren sowie die in §§16 und 17 angeführten Bemessungsgrundlagen neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2001 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der Veränderung der für März 2001 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten."

1.2.4. Aus dem oben dargelegten Zusammenhang ergibt sich, dass Anmerkung 6 zu Tarifpost 15 GGG in der hier maßgebenden, vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung zu ziehenden Fassung wie folgt lautet:

"6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien ist eine Gebühr in Höhe von 1 Euro für jede angefangene Seite zu entrichten, werden sie von der Partei selbst hergestellt, eine Gebühr in Höhe von 50 Cent für jede Seite."

1.2.5. Anmerkung 6 zu Tarifpost 15 GGG wurde zwischenzeitig durch die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren, BGBl. II 242/2011, geändert (s. ArtI Z 15 litb dieser Verordnung). Die Verordnung BGBl. II 242/2011 trat mit in Kraft und ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem begründet wird (s. ArtII der Verordnung). Die in Prüfung gezogene Bestimmung der Verordnung BGBl. II 188/2009 steht daher nicht mehr in Geltung.

1.3. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2009 (RV 113 BlgNR 24. GP) wird hinsichtlich der Neuregelung der Gebühren(pflicht) für die Herstellung von Kopien bzw. Ablichtungen Folgendes ausgeführt (Seite 29 f.):

"Zu Z 18 und 19 (TP15 Anm. 3 lith und 6, ArtVI Z 35):

In der Tarifpost 15 soll die Gebührenfreiheit für von den Parteien selbst - auf Gerichtskosten - hergestellte Kopien und Ablichtungen von Gerichtsakten und sonstigen gerichtlichen Schriften aufgehoben (Anm. 3 lith) und an deren Stelle eine adäquate Pauschalgebühr für die Nutzung der Gerichtsinfrastruktur (Kopiergeräte, Papier, Toner, Strom, etc.) und die notwendige gerichtliche Überwachung eingeführt werden, die sich an dem geltenden Satz in der Anmerkung 6 für vom Gericht hergestellte Ablichtungen orientiert. Für seitens des Gerichts hergestellte Abschriften soll dieser Satz hingegen auf den für Abschriften aus den öffentlichen Büchern und Verzeichnissen bestehenden erhöhten Satz nach TP15 lita angehoben werden, zumal der Aufwand für das Gericht in beiden Fällen gleich hoch ist, unabhängig davon, ob das Buch, ein Register oder ein Akt gesucht und abgelichtet werden müssen.

Fälligkeit und Zahlungspflicht für die neuen Pauschalgebühren richten sich nach den §§2 Z 8 Abs 1 Z 3. Zahlungspflichtig sind demnach jene Personen, in deren Interesse die Ablichtungen erfolgen, mit deren Bestellung bzw. Herstellung bei Gericht.

Im Übergangsrecht (ArtVI Z 35) ist vorgesehen, dass die neue Gebührenpflicht auf Ablichtungen anwendbar sein soll, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit hergestellt werden."

1.4. Der Wortlaut von Tarifpost 15 sowie von deren Anmerkung 6 hat sich nach Erlassung der angefochtenen Bescheide geändert (s. Art 23 Z 23 lita und b des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I 111/2010); die neue Fassung ist am in Kraft getreten (s. Art 23 Z 24 litb BudgetbegleitG 2011).

Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist die Norm in der Fassung vor der Novellierung durch das Budgetbegleitgesetz 2011, sohin idF BGBl. I 52/2009. Die in Prüfung gezogene Bestimmung steht daher (in dieser Fassung) nicht mehr in Geltung.

2. Die zu B1060/10 zusätzlich maßgebliche Rechtslage:

Wie unter I.1.1. geschildert, liegt der Beschwerdesache B1060/10 die Gebührenvorschreibung für die Einsicht in einen Strafakt der Staatsanwaltschaft zugrunde. In diesem Fall sind deshalb - zusätzlich - die nachstehenden Rechtsvorschriften relevant:

2.1. § 29a GGG idF BGBl. I 100/2008 normiert die grundsätzliche Anwendung von Tarifpost 15 auch in Strafverfahren (soweit sie von Amts wegen zu verfolgende Straftaten betreffen):

"§29a. Die Tarifpost 15 ist auch auf die Strafverfahren anzuwenden, die von Amts wegen zu verfolgende Straftaten zum Gegenstand haben; § 52 Abs 2 und 3 StPO bleibt unberührt."

2.2. Die §§51, 52 und 53 StPO idF BGBl. I 19/2004 bzw. BGBl. I 52/2009 bestimmen über die Akteneinsicht, die damit in Zusammenhang stehende Anfertigung von Kopien sowie über das Verfahren bei Akteneinsicht auszugsweise Folgendes:

"Akteneinsicht

§51. (1) Der Beschuldigte ist berechtigt, in die der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- und des Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen. [...]

(2) [...]

(3) [...]

§52. (1) Soweit dem Beschuldigten Akteneinsicht zusteht, sind ihm auf Antrag und gegen Gebühr Kopien (Ablichtungen oder andere Wiedergaben des Akteninhalts) auszufolgen oder herstellen zu lassen; dieses Recht bezieht sich jedoch nicht auf Ton- oder Bildaufnahmen und steht dem Beschuldigten insoweit nicht zu, als es durch einen Verteidiger ausgeübt wird (§57 Abs 2).

(2) In folgenden Fällen hat der Beschuldigte keine Gebühren nach Abs 1 zu entrichten:

1. wenn und so lange ihm Verfahrenshilfe bewilligt wurde,

2. wenn er sich in Haft befindet, bis zur ersten Haftverhandlung oder zur früher stattfindenden Hauptverhandlung hinsichtlich aller Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können,

3. für Befunde und Gutachten von Sachverständigen, Behörden, Dienststellen und Anstalten.

(3) Dem Verfahrenshilfeverteidiger sind unverzüglich Kopien des Aktes von Amts wegen, im Haftfall durch das Gericht zuzustellen. Gleiches gilt für die Fälle des Abs 2 Z 2 und 3. Der Verteidiger des in Haft befindlichen Beschuldigten kann beantragen, dass ihm durch die Staatsanwaltschaft Kopien der in Abs 2 Z 2 und 3 angeführten Aktenstücke auch in weiterer Folge von Amts wegen übermittelt werden.

Verfahren bei Akteneinsicht

§53. (1) Einsicht in den jeweiligen Akt kann im Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und bis zur Erstattung des Abschlussberichts (§100 Abs 2 Z 4) auch bei der Kriminalpolizei begehrt werden, im Hauptverfahren bei Gericht. Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft angehalten wird, hat ihm auf Antrag auch das Gericht Akteneinsicht in die im § 52 Abs 2 Z 2 angeführten Aktenstücke zu gewähren.

(2) Soweit Akteneinsicht zusteht, ist sie grundsätzlich während der Amtsstunden in den jeweiligen Amtsräumen zu ermöglichen. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten kann sie auch über Bildschirm oder im Wege elektronischer Datenübertragung gewährt werden."

2.3. Das Staatsanwaltschaftsgesetz - StAG, BGBl. 164/1986 idF BGBl. I 112/2007, enthält für die Einsicht in den Ermittlungsakt folgende Regelungen:

"Register, sonstige Geschäftsbehelfe und elektronischer Rechtsverkehr

§34a. (1) [...]

[...]

(4) Soweit Behörden oder Beteiligten ein Recht auf Einsicht in den Ermittlungsakt oder das Tagebuch zusteht, haben sie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf, Ablichtungen oder Ausdrucke der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile zu erhalten. Den Genannten kann unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung sowie eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen auch elektronische Einsicht in sämtliche nach den Vorschriften der StPO oder dieses Gesetzes zugängliche, ihre Sache betreffende Daten, die in der Verfahrensautomation Justiz gespeichert sind, ermöglicht werden.

(5) [...]

Einsicht in Behelfe und Unterlagen der staatsanwaltschaftlichen Behörden

§35. (1) [...]

[...]

(4) Die Einsicht in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakt und diesem angeschlossene Berichte über kriminalpolizeiliche und andere Ermittlungen und Beweisaufnahmen richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der StPO."

2.4. Die (am in Kraft getretene) Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Gebühren für die Herstellung von Kopien durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei im Rahmen der Akteneinsicht, BGBl. II 390/2007, (im Folgenden: Gebühren-VO StA/Kripo), lautet:

"Auf Grund der §§52 Abs 1 und 96 Abs 5 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2007, wird verordnet:

§ 1. Für die Herstellung von unbeglaubigten Kopien durch Bedienstete der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht nach § 52 Abs 1 StPO sind Gebühren in der in Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, vorgesehenen Höhe zu entrichten. Die Ausfolgung der hergestellten Kopien kann bis zum Eingang der jeweils zu entrichtenden Gebühr aufgeschoben werden.

§ 2. Sollte für die Herstellung der Kopien ein Bediensteter wegen beengter personeller Ressourcen gerade nicht zur Verfügung steht [Anm.: richtig wohl: stehen], kann den zur Akteineinsicht [Anm.: richtig wohl: Akteneinsicht] Berechtigten (§§51 und 68 StPO) oder ihren Vertretern ausnahmsweise gestattet werden, die Kopien auf einem am Dienstort vorhandenen Kopiergerät selbst herzustellen. Dafür ist eine Abgeltung der Kopierkosten in Höhe von 0,35 Euro pro Seite zu bezahlen.

§ 3. Jedenfalls unzulässig ist es, Parteien oder Parteienvertretern Akten, Berichte oder sonstige Aktenteile zur Herstellung von Kopien außerhalb des Amtsgebäudes mitzugeben.

§ 4. Abgesehen von den Fällen einer Gebührenbefreiung gemäß §§52 Abs 2 und 68 Abs 1 StPO ist die Herstellung von zwei Kopien eines Protokolls für die einvernommene und zur Akteneinsicht berechtigte Person gebühren- und kostenfrei.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit in Kraft."

2.5. Der in dem zu B1060/10 angefochtenen Bescheid ins Treffen geführte Erlass der Bundesministerin für Justiz vom , Zl. BMJ-L390.002/0003-II 3/2009, betreffend Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, hat folgenden Wortlaut:

"Betrifft: Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Bezug: 38 Jv 3999/09m-01

Das Bundesministerium für Justiz beehrt sich, zu den im Bericht vom , 38 Jv 3999/09m-01, aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung zu nehmen:

Aus Sicht des Bundesministeriums für Justiz kann aus § 52 Abs 1 StPO kein unbedingtes Recht der Parteien, auf eigene Herstellung der Kopien abgeleitet werden. § 52 Abs 1 StPO sieht vor, dass Ablichtungen oder andere Wiedergaben des Akteninhaltes auf Antrag und gegen Gebühr auszufolgen sind oder herstellen zu lassen sind.

Aus den gebührenrechtlichen Bestimmungen ergibt sich kein Recht darauf, dass die Parteien oder sonst einsichtsberechtigte Personen Kopien oder Ablichtungen welcher Art auch immer selbst herstellen dürfen. Die Bestimmungen in TP15 GGG knüpfen und knüpften lediglich an die vielerorts in eingeschränktem Umfang geübte Praxis an, wonach aus Gründen der Arbeitsüberlastung bei den Gerichten mitunter die Parteien(vertreterInnen) ersucht wurden bzw. es diesen erlaubt wurde, zur Beschleunigung und Entlastung von Gerichtspersonen die Kopien - mit den Geräten der Gerichte - selbst anzufertigen. Davon gehen auch die Erläuterungen der RV zum BBG 2009 zu den Gründen für die neue Gebührenpflicht aus.

Gerichtsakten und deren Bestandteile sind nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen wie auch den maßgeblichen Verfahrensordnungen jeweils öffentliche Urkunden im Eigentum der Republik Österreich (der Gerichte), die der Amtsverschwiegenheit und deren erhöhtem Geheimhaltungsschutz unterliegen. Die Verfahrensordnungen enthalten demnach auch jeweils Vorschriften für die Akteneinsicht, die auch das Recht, Abschriften des einsehbaren Aktes bzw. von Teilen hievon auf Antrag zu erhalten, umfassen. Wie dieses Recht im Einzelfall zu gewähren ist, liegt im Ermessen der für die Einsicht und den Schutz des Aktes zuständigen Entscheidungsorgane.

Bei der Ausübung dieses Ermessens wird wohl darauf Bedacht zu nehmen sein, dass die Gerichtsakten als öffentliches Urkundenkonvolut Hoheitsakte dokumentieren bzw. enthalten und Privaturkunden als Beilagen umfassen, die einerseits einem erhöhten strafrechtlichen Fälschungs- und Veränderungsschutz unterliegen und andererseits unter Amtshaftungssanktion auch Staatsanwaltschaften und Gerichte verpflichten, für einen ausreichenden Schutz dieser Akten vor unzulässiger Veränderung (einschließlich Beschädigung) zu sorgen. Für die Akten führende Behörde besteht daher nicht nur die Verpflichtung für die Einhaltung des zulässigen Umfangs der Einsicht Sorge zu tragen, sondern auch für einen umfassenden Schutz der Akten zu sorgen. Die Einsicht bzw. Herstellung von Ablichtungen kann daher nur unter entsprechender Aufsicht durch Organe der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts erfolgen und ist wohl auch nur entsprechend der jeweiligen Ressourcenlage zu gewähren.

Ob nun ein Scannen, Kopieren oder Filmen mit Geräten der einsichtsberechtigten Person durch diese selbst - unter entsprechender Aufsicht - im Rahmen des Rechts auf Akteneinsicht zulässig ist, wird an Hand des Gefahrenpotentials, das daraus im Einzelfall für den Akt resultiert bzw. sich für eine Verfälschung oder verfälschte Wiedergabe des Aktes oder von Unterschriften ergibt, zu beurteilen sein (wie dies ja auch in Ansehung der Wiedergabe von Geldscheinen zum Tragen kommt).

Wird dieses Recht jedoch gewährt, ob nun mit den Geräten des Gerichts oder eigenen Geräten der anfertigenden Person, so kommt die Anmerkung 6 der TP15 GGG zum Tragen, wonach es keine gebührenfreie Anfertigung von Ablichtungen und sonstigen Kopien mehr gibt, soweit nicht aus besonderen Gründen eine im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Gebührenbefreiung zum Tragen kommt (z.B. gemäß Anm. 3 zur TP15 GGG oder im Wege der Verfahrenshilfegewährung). Diese Gebührenpflicht rechtfertigt sich schon allein durch den notwendigen Überwachungsaufwand bzw. die Haftpflicht für Schäden aus fehlender Überwachung. In diesem Sinne sind auch die Erl. zur RV zur TP15 GGG im BBG 2009 zu verstehen.

Fotografieren, Filmen und Scannen stellt zweifelsfrei eine Ablichtung im Sinne der Anm. 6 zur TP15 GGG dar (wie könnte denn sonst eine von der Kopie, die noch als weiterer eigenständiger Begriff erfasst wird, verschiedene Ablichtung bewirkt werden?).

Stellt die Partei zulässiger Weise selbst Kopien bzw. Ablichtungen her, so sind die Gebühren entsprechend der festgestellten Seitenanzahl zu ermitteln. Ist deren Feststellung jedoch unmöglich oder untunlich, so obliegt es die [richtig: der] Partei zu behaupten und glaubhaft zu machen, wie viele Ablichtungen bzw. Kopien sie selbst hergestellt hat. Hier wird man sich aus verwaltungsökonomischen Gründen dann wohl auf eine Plausibilitätsprüfung beschränken können. Mangels derartiger Angaben ist wohl davon auszugehen, dass alle zur Verfügung gestellten Seiten


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je nach dem bekannten oder bekannt gegebenen Zweck der Anfertigung
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zumindest einmal kopiert wurden und die Gebühr entsprechend zu berechnen."

3. Die zu B1456/10 zusätzlich maßgebliche Rechtslage:

Da der Beschwerdesache zu B1456/10 eine Einsichtnahme in die Urkundensammlung des Grundbuchs zugrunde liegt, sind in diesem Fall auch folgende Rechtsvorschriften relevant:

3.1. Das Allgemeine Grundbuchsgesetz, BGBl. 39/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I 58/2010, normiert in § 1, dass das Grundbuch aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung besteht. Gemäß § 7 Abs 1 dieses Gesetzes ist das Grundbuch öffentlich. § 7 Abs 2 lautet:

"(2) Jedermann kann das Grundbuch in Gegenwart eines Grundbuchsbeamten einsehen und Abschriften oder Auszüge daraus erheben; der Grundbuchsführer hat sie zu erteilen."

Weitere einschlägige Regelungen enthalten die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz in den §§583 (BGBl. 264/1951 idF BGBl. 423/1991) und 584 (BGBl. 264/1951 idF BGBl. II 421/2006) sowie das Grundbuchsumstellungsgesetz - GUG in § 5 (BGBl. 550/1980 idF BGBl. I 100/2008). So sind gemäß § 5 Abs 1 GUG im Fall der Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung an der Stelle von Grundbuchsauszügen Abschriften auszufertigen.

3.2. Die Gebühren in Grundbuchsachen regelt grundsätzlich Tarifpost 9 GGG. Abschriften aus der Urkundensammlung des Grundbuchs unterliegen jedoch der Tarifpost 15 (s. deren lita).

3.3. In dem zu B1456/10 angefochtenen Bescheid wird ausdrücklich Bezug genommen auf den Erlass der Bundesministerin für Justiz vom , Zl. BMJ-B18.000/0006-I 7/2010, "über einzelne Aspekte zur Bestimmung der Rechtsmittelgebühren nach Tarifpost 12a GGG in Exekutionsverfahren sowie der Gebühren für Aktenabschriften, -ablichtungen und sonstige Kopien nach Tarifpost 15 Anmerkung 6 GGG".

Dieser Erlass hat in den hier maßgeblichen Teilen folgenden Wortlaut:

"Erlass vom über einzelne Aspekte zur Bestimmung der Rechtsmittelgebühren nach Tarifpost 12a GGG in Exekutionsverfahren sowie der Gebühren für Aktenabschriften, -ablichtungen und sonstige Kopien nach Tarifpost 15 Anmerkung 6 GGG.

1. Allgemeines

Am erging ein Erlass über Neuerungen im Gerichtsgebührenrecht im Zusammenhang mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 (im Folgenden kurz: Einführungserlass). Seither haben sich Zweifel über die Anwendung des GGG im Zusammenhang mit den Rechtsmittelgebühren in Exekutionssachen sowie mit der Erstellung und Übermittlung von elektronischen Aktenabschriften ergeben. Diese Fragen sollen mit dem vorliegenden Erlass beantwortet werden. [...]

2. Rechtsmittelgebühren im Exekutionsverfahren

[...]

3. Gebühren im Zusammenhang mit der Erstellung und Übermittlung elektronischer Aktenabschriften

a) Nach Tarifpost 15 Anmerkung 6 GGG ist für unbeglaubigte Aktenabschriften, Aktenablichtungen und sonstige Kopien eine Gebühr in Höhe von 1 Euro für jede angefangene Seite, werden sie von der Partei selbst hergestellt, eine Gebühr in Höhe von 50 Cent für jede angefangene Seite zu entrichten.

In der Praxis hat sich nun die Frage ergeben, inwieweit diese Gebührenbestimmung auf die Erstellung und Aushändigung (Übermittlung) von Aktenabschriften in elektronischer Form - also insbesondere auf das 'Einscannen', Filmen oder Fotografieren von Akten(teilen) bzw. die Übermittlung elektronischer Kopien - anwendbar ist.

b) Festzuhalten ist vorweg, dass sich aus den Gerichtsgebührenbestimmungen kein Anspruch auf Akteneinsicht oder Übermittlung von Abschriften (auch nicht in einer bestimmten Form, so etwa in elektronischer Form) ableiten lässt. Die Gewährung von Akteneinsicht und die Art dieser Gewährung sind ausschließlich Sache der unabhängigen Rechtsprechung, der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bzw. in Justizverwaltungsangelegenheiten Sache des jeweils entscheidungsbefugten Organs. Dabei sind der Richter oder Rechtspfleger bzw. das sonst entscheidungsbefugte Organ an die für die Führung des Verfahrens sowie des Aktes jeweils maßgeblichen Vorschriften gebunden. Die im Justizverwaltungsweg erfolgende Gebührenbestimmung nach TP15 GGG knüpft lediglich an bestimmte Akteneinsichtsformen an, soweit mit ihnen eine Dokumentation des Akteninhalts (oder von Teilen hievon) im Verfügungsbereich der Partei verbunden ist.

c) Die Anmerkung 6 der Tarifpost 15 GGG hält - wie unter a) erwähnt - ausdrücklich fest, dass es für die Gebührenpflicht dem Grunde nach nicht darauf ankommt, ob die Abschriften, Ablichtungen oder sonstigen Kopien von Gerichtsorganen (bzw. von diesen beauftragten und somit der Justiz zurechenbaren Personen) oder von der Partei selbst (bzw. deren Vertretern) hergestellt werden. Dieser Unterschied ist lediglich für die Höhe der Gebühren entscheidend, wobei der Gesetzestext in keiner Weise darauf abstellt, mit wessen Sachmitteln (Geräten) die Vervielfältigung des Akteninhalts erfolgt.2

Wird nunmehr im Zuge eines Ersuchens auf Übermittlung/Ausfolgung einer Aktenabschrift auf Antrag einer Partei der Akteninhalt vom Gericht gescannt und (in einer Datenbank des Gerichts oder auf einem anderen - z.B. auch von der Partei bereit gestellten - Datenträger wie CD, DVD, USB-Stick etc.) gespeichert, so wird eine elektronische Aktenablichtung im Sinn der Tarifpost 15 Anmerkung 6 GGG hergestellt. Schließlich stellt das Einscannen einen der möglichen technischen Vorgänge zur Herstellung einer elektronischen Ablichtung bzw. elektronischen Kopie des Akteninhalts dar. Für jede 'angefangene' Seite - gemeint kann hier nur die 'abgelichtete' bzw. 'kopierte' Seite sein (also wie beim zeitgemäßen Kopiervorgang mit nachfolgendem Ausdruck auf Papier jede gescannte Seite) - ist daher von der Antrag stellenden Partei grundsätzlich gemäß Tarifpost 15 Anmerkung 6 GGG 1 Euro zu entrichten.3

d) Nimmt nun die Partei selbst die elektronische Ablichtung des Aktes oder von Teilen des Aktes vor, sei es mit Gerichtsgeräten, sei es mit eigenen Geräten (z.B. mit einem mobilen Scangerät, mit einer Video- oder Fotokamera bzw. einer solchen Funktion eines Handys oder PCs), so hat sie hierfür nach Tarifpost 15 Anmerkung 6 GGG 50 Cent pro angefangener (abgelichteter) Seite zu entrichten. Für die Ermittlung des Umfangs der Ablichtung (der Anzahl der Seiten) können im Regelfall - schon um übermäßigen Aufwand zu vermeiden - die Angaben der Partei zur Seitenanzahl als plausibel angesehen werden.

e) Steht dem Gericht bereits eine elektronische Abbildung zur Verfügung (z.B. ein elektronisches Eingangsstück, ein Polizeibericht, ein elektronisch vorgelegtes Sachverständigengutachten4 oder ein in einem sogenannten 'Großverfahren' zwecks Erleichterung der Verfahrensführung von Amts wegen gescannter Akt), so ist die Übermittlung/Ausfolgung einer elektronischen oder auf Papier ausgedruckten Kopie des nach den Verfahrensvorschriften immer noch papiermäßig geführten Aktes gebührenrechtlich nach Tarifpost 15 Anmerkung 6 GGG zu erfassen (demnach ist für unbeglaubigte Aktenabschriften, Aktenablichtungen und sonstige Kopien eine Gebühr in Höhe von 1 Euro für jede angefangene Seite zu entrichten; siehe oben a). Diese Gesetzesbestimmung ist medien- bzw. technologieneutral formuliert. Ihrem Wortlaut nach ist der Tatbestand für die Gebührenpflicht immer dann erfüllt, wenn die Partei eine Abschrift (auf Papier, wozu auch der Ausdruck elektronisch gespeicherten Akteninhalts auf Papier zählt), eine Ablichtung oder eine sonstige Kopie (einschließlich filmisch, digital und elektronisch hergestellter Vervielfältigungsstücke) des Aktes oder eines Teiles des Aktes bzw. eines sonstigen Gerichtsstücks auf Papier, einem anderen Datenträger oder in elektronischer Form erhält oder - unter der Pflicht der Überwachung durch das Gericht - selbst herstellt.

f) Die Höhe der Gebühr (1 Euro bzw. 50 Cent für jede angefangene Seite) lässt sich bei elektronischen Vervielfältigungsvorgängen, die in keinerlei unmittelbarem Zusammenhang mit der Seitenanzahl des Aktes oder Aktenteils mehr stehen (z.B. bei Herstellung einer elektronischen Kopie einer elektronischen Datei, die auch elektronisch übermittelt wird und als sonstige Kopie im Sinne der Anmerkung 6 der TP15 GGG anzusehen ist), nicht mehr an Hand der Seitenzahl feststellen. Zum einen wird nämlich bei dieser Übermittlungsart aus der Kopie selbst die Seitenanzahl im Akt nicht immer mit Sicherheit für die Partei erkennbar sein5. Zum anderen werden die - nur mittelbar zugrunde liegenden - Seiten weder gesondert kopiert noch gesondert übermittelt. Vielmehr wird der gesamte Dateninhalt der Datei uno actu kopiert und auch in Form nur einer Datei übermittelt. Dass nur die Datei kopiert wird, spricht dafür, bei einem solchen Kopiervorgang die Datei selbst der Aktenseite gleichzuhalten. Eine Datei, deren Abbildung als sonstige Kopie im Sinne der TP15 Anmerkung 6 GGG der Partei über ihren Antrag hin elektronisch zur Verfügung gestellt wird, ist daher für die Zwecke der Ermittlung der Höhe der Gebühren wie eine Seite zu behandeln.6

Aus gebührenrechtlicher Sicht entscheidend bei Übermittlung von elektronischen Dateien in elektronischer Form zum Zwecke der Zurverfügungstellung von Akten(teil)ablichtungen ist damit nicht mehr die Einordnung der Inhalte dieser Dateien im Rahmen der gerichtlichen Aktenführung (die im Regelfall noch in Papierform erfolgt). Vielmehr kommt es hier auf die Anzahl der zu kopierenden und zu übermittelnden elektronischen Dateien (elektronischen Dokumente) an, welche meist im Dateiformat 'PDF', also als Datei in Form einer zusammengefassten 'elektronischen' Seite, vorliegen werden. Pro übermittelter Kopie einer elektronischen Datei ist demnach (ausgehend von einem einheitlichen Kopiervorgang wie für eine Aktenseite) eine Gebühr gemäß Tarifpost 15 Anmerkung 6 GGG von 1 Euro pro Datei (= Seite) festzusetzen.

In welcher Form dann die Übermittlung der elektronischen Dateien erfolgt, ob per E-Mail7, im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs8, durch Aushändigung einer DVD oder eines anderen Datenträgers, usw. ist für den Gebührentatbestand ohne Belang.

(BMJ-B18.000/0006-I 7/2010)

2 Nach den Erläuterungen zur RV zum BBG 2009 (113 BlgNR 22. GP) betreffend die Änderungen in der Tarifpost 15 sollte die Gebührenfreiheit für von den Parteien selbst - auf Gerichtskosten - hergestellte Kopien und Ablichtungen von Gerichtsakten und sonstigen gerichtlichen Schriften aufgehoben (bis dahin in Anm. 3 Iit. h der TP15 GGG enthalten) und an deren Stelle eine adäquate Pauschalgebühr für die Nutzung der Gerichtsinfrastruktur (Kopiergeräte, Papier, Toner, Strom, etc.) und die notwendige gerichtliche Überwachung eingeführt werden, die sich an dem bis dahin geltenden Satz in der Anmerkung 6 zur TP15 GGG für vom Gericht hergestellte Ablichtungen orientiert. Für seitens des Gerichts hergestellte Abschriften sollte dieser Satz hingegen auf den für Abschriften aus den öffentlichen Büchern und Verzeichnissen bestehenden erhöhten Satz nach TP15 lita GGG angehoben werden, zumal der Aufwand für das Gericht in beiden Fällen gleich hoch ist, unabhängig davon, ob das Buch, ein Register oder ein Akt gesucht und abgelichtet werden muss.

Aus diesen Gründen für die Einführung einer neuen Gebührenpflicht für Ablichtungen - auch bei Selbstherstellung durch die Partei - lässt sich jedoch keine - dem Wortlaut des Gesetzes widersprechende - Einschränkung dieser Gebührenpflicht dahingehend ableiten, dass bei Fehlen eines Teils der zur Begründung (Motivation des Gesetzgebers) angeführten Elemente - sei es bei Entfall der Nutzung eines Teils der Gerichtsinfrastruktur, sei es bei Entfall der gerichtlichen Überwachung im Einzelfall - die im Gesetz festgelegte Gebührenpflicht nicht mehr zum Tragen käme. Für eine solche 'Überhöhung' der in den Erläuterungen angeführten Begründung für die Einführung der Gebührenpflicht (bzw. einzelner Gründe, die für die sachliche Rechtfertigung der Gebührenpflicht sprechen) als konstitutive kumulative Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenpflicht lässt die Auslegung auch im Wege einer teleologischen Reduktion der Gebührenvorschrift keinen Raum.

3 Die Gleichstellung von Abschriften, Ausdrucken und Ablichtungen (Kopien) mit dem Hinweis, dass diesbezüglich terminologisch kein Unterschied für die Gebührentatbestände besteht, findet sich explizit bereits in den Erl. zur RV 1168 BIgNR 22.GP, siehe Stabentheiner, Gerichtsgebühren9 (2010) Bemerkung 6 zur TP15

GGG).

4 Sachverständigengutachten sind nach § 52 Abs 2 Z 3 StPO für den Beschuldigten und die Opfer gebührenbefreit. Die Gebührenbefreiung für von Amts wegen im Laufe des Verfahrens jeweils erfolgende Zustellungen von Entscheidungen, Protokollsabschriften, Gutachten, Gleichschriften bzw. anderen Schriftsätzen und Urkunden zur Äußerung gemäß TP15 Anm. 3 lita bis e GGG bleibt unberührt.

5 Gegen einen Rückgriff auf die der zu kopierenden Datei zugrundeliegenden Aktenseiten spricht auch, dass der Dateninhalt einer elektronischen Datei nach Speichervolumen und nicht nach der - je nach Formatierungsgrundlage variablen - Seitenanzahl dieser Datei bemessen wird (technisch wäre es auch durchaus möglich, den Dateiinhalt - entsprechend verkleinert - auf einer Seite wiederzugeben).

6 Zu diesem Ergebnis gelangt man im Wege einer teleologischen Interpretation, die systemkonform jeweils nur an die notwendige Anzahl der Vervielfältigungsschritte anknüpft, in diesem Zusammenhang also an die Anzahl der zu kopierenden und zu übermittelnden Dateien. Die Gleichstellung von Datei und Seite findet sich im Übrigen auch immer wieder in den elektronischen Anwendungen, wo oftmals die Datei z. B. bei der Übermittlung als Anhang im E-Mail bzw. im Verzeichnis der gespeicherten Dateien bildlich jeweils als eine Seite dargestellt wird.

7 [...]

8 [...]"

III. Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1. Der Verfassungsgerichtshof formulierte die Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahrens veranlasst hatten, in seinem Prüfungsbeschluss vom wie folgt:

"3.1.1. Die Gerichtsgebühren sind Abgaben, die für die konkrete Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung, nämlich der Tätigkeit der Gerichte bzw. Justizverwaltungsbehörden, zu entrichten sind.

Nun ist zwar bei Gerichtsgebühren eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühr dem bei Gericht verursachten Aufwand entspricht, nicht erforderlich (vgl. etwa VfSlg. 11.751/1988, 18.070/2007; ; , 2000/16/0086; , 2003/16/0040 ua.). Dessen ungeachtet wäre es (nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes) anscheinend unsachlich und daher gleichheitswidrig, wenn für die Anfertigung von Kopien Gebühren in gleicher Höhe - unabhängig davon, ob Gerichtsinfrastruktur und/oder -personal in Anspruch genommen wird oder nicht - vorgeschrieben werden und sich der Nutzen darin erschöpft, durch die Anfertigung von Kopien die für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Unterlagen zu beschaffen.

Ein solches Ergebnis scheint die Norm aber zu bewirken, wie die beiden anhängigen Beschwerdefälle zeigen, in denen die Parteien selbst mit eigenem technischen Gerät - nämlich einem tragbaren Scangerät bzw. einer Digital-kamera - Ablichtungen angefertigt haben.

3.1.2. Überdies erscheint dem Verfassungsgerichtshof vorläufig überhaupt die Erhebung einer Gebühr für das Anfertigen von Ablichtungen durch die Partei selbst ohne Nutzung von Gerichtsinfrastruktur und unter Heranziehung eigener, von der Partei selbst mitgebrachter Geräte (wie Scanner oder Digitalkameras) mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar, da in diesen Fällen - anders als bei der Anfertigung von Ablichtungen durch Gerichtspersonal oder mit Gerichtsinfrastruktur - anscheinend gar keine öffentliche Leistung erbracht wird und im Verhältnis zur bloßen Akteneinsicht bzw. Grundbuchseinsicht ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand des Gerichtes bzw. der Behörde nicht erkennbar erscheint.

Die von den Behörden ins Treffen geführte erforderliche Überwachung der Partei bei der Herstellung der Kopien gilt für die bloße Akteneinsicht (bzw. Grundbuchseinsicht) ohne Anfertigung von Kopien in gleicher Weise, sodass bei der Anfertigung von Kopien und Ablichtungen mit von der Partei selbst zur Verfügung gestellten technischen Mitteln keinerlei öffentliche Mehrleistung vorzuliegen scheint. Der Verfassungsgerichtshof hält es daher vorläufig für unsachlich, dass für eine von der Partei selbst mit eigenen technischen Mitteln hergestellte Kopie, die keine Amtshandlung erfordert und keinerlei zusätzlichen Aufwand im Verhältnis zur - gebührenfreien - Akteneinsicht (bzw. Grundbuchseinsicht) verursacht, eine Gebühr vorgeschrieben wird.

3.1.3. Auf Grund § 29a GGG wird Anm. 6 zu TP15 GGG auch auf Strafverfahren angewendet, die von Amts wegen zu verfolgende Straftaten zum Gegenstand haben. Die soeben ausgeführten Bedenken betreffend Anm. 6 zu TP15 GGG dürften auch auf § 29a GGG zutreffen, der diese Tarifpost auf Strafverfahren für von Amts wegen zu verfolgende Straftaten anwendbar macht. Darüber hinaus dürfte es durch § 29a GGG im Strafverfahren auch deshalb zu unsachlichen Ergebnissen kommen, weil der Beschuldigte der Anklagebehörde/Staatsanwaltschaft gegenübersteht, welche uneingeschränkten, kostenlosen Zugang zu allen Aktenbestandteilen hat (gemäß § 10 Abs 3 Z 1 GGG idF BGBl. I 24/2007 ist der Staatsanwalt von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit), während der Beschuldigte - insbesondere bei umfangreichen Akten - unter Umständen hohe Summen aufzuwenden hätte, um über alle Aktenbestandteile zu verfügen.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken richten sich daher auch gegen § 29a GGG.

3.1.4. Die geäußerten Bedenken erstrecken sich auch auf die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen.

Hinzu kommt, dass § 2 der Gebühren-VO StA/Kripo bei Anfertigung der Kopien durch die Partei selbst eine Gebühr in Höhe von 35 Cent vorsieht. Dies widerspricht aber Anm. 6 zu TP15 GGG, der gemäß § 29a GGG auf Strafverfahren, die von Amts wegen zu verfolgende Straftaten zum Gegenstand haben, anzuwenden ist. Diese Verordnungsbestimmung scheint daher gesetzwidrig zu sein; insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die Herstellung von Kopien durch die Partei selbst bei der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei einen anderen Gebührensatz rechtfertigt als die Herstellung von Kopien durch die Partei bei Gericht.

3.1.5. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die in Prüfung gezogenen Erlässe Rechtsverordnungen im Sinne des Art 139 B-VG darstellen (...) und die geäußerten Bedenken auch auf diese zutreffen.

3.2. Als solche wären sie, weil sie von einem Bundesminister erlassen wurden, gemäß § 4 Abs 1 Z 2 des Bundesgesetzblattgesetzes, BGBl. I 100/2003, im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren gewesen. Da diese Publikation unterblieben ist, wären die in Rede stehenden Erlässe auch mangels gehöriger Kundmachung als gesetzwidrig zu qualifizieren.

3.3. Ferner hegt der Verfassungsgerichtshof in Zusammenhang mit der Beschwerdesache zu B1060/10 das Bedenken, dass durch die in Rede stehende Gebühr im Strafverfahren eine Beeinträchtigung des Grundsatzes des fairen Verfahrens - insbesondere des Grundsatzes der Waffengleichheit - im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK entstehen könnte. Der Gesetzgeber überschreitet seinen von der Verfassung vorgegebenen Gestaltungsspielraum, wenn ein Gebührensystem die Führung eines fairen Verfahrens übermäßig erschwert und somit die faktische Effektivität des Rechtsschutzes beeinträchtigt wird (ähnlich VfSlg. 17.783/2006).

Einschränkungen des Zugangs zum Rechtsschutz sind nur zulässig, solange sie ein legitimes Ziel verfolgen und soweit ein vernünftiges Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und den damit angestrebten Zielen besteht. Der Wesensgehalt ('the very essence') des Rechtes auf Zugang zum Gericht darf nicht verletzt werden (vgl. etwa EGMR , Fall Yigit, Appl. 52658/99).

Eine Gebühr darf nicht so hoch angesetzt sein, dass sie von der Beantragung bestimmter Amtshandlungen abschreckt. Die mit Anm. 6 zu TP15 GGG festgesetzten Kopiergebühren erscheinen dem Verfassungsgerichtshof vorläufig geeignet, insbesondere in aufwendigen, mit einer Vielzahl von Urkunden als Beweismitteln geführten Strafverfahren eine effiziente Verfahrensführung mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu belasten bzw. eine solche zu verunmöglichen.

Das Recht auf ein faires Verfahren verlangt im Sinne des Grundsatzes der Waffengleichheit den vollen Zugang zum Akteninhalt, der nicht nur die Akteneinsicht selbst, sondern auch die Möglichkeit der Anfertigung von Kopien der relevanten Unterlagen einschließt (vgl. EGMR, , Fall Foucher, RJD 1997-II, 453).

Im Strafverfahren scheint überdies der Grundsatz der Waffengleichheit deshalb verletzt zu sein, weil der Staatsanwalt die unbeschränkte Möglichkeit hat, von Amts wegen Kopien anfertigen zu lassen (vgl. § 10 Abs 3 Z 1 GGG)."

2. Die Bundesregierung erstattete im Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung, in der sie den Bedenken entgegentritt und beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle

"aussprechen, dass Anmerkung 6 zu Tarifpost 15 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBI. I Nr. 52/2009 sowie Artikel I Z 17 litb der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen, BGBI. II Nr. 188/2009, nicht verfassungswidrig war, das Verfahren hinsichtlich § 29a des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBI. I Nr. 100/2008, einstellen, in eventu aussprechen, dass diese Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird."

Für den Fall der Aufhebung stellt sie den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge für das Außerkrafttreten des § 29a GGG eine Frist von einem Jahr bestimmen. Diese Frist erscheine für eine gesetzliche Neugestaltung der Gerichtsgebühren für die Anfertigung von Kopien und Ablichtungen in Strafverfahren erforderlich.

Die Bundesregierung führt in ihrer Äußerung Folgendes aus:

"I.

Zu den Prozessvoraussetzungen

1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Teil der Vorrang vor dem anderen gebührt (vgl. mwH VfSlg. 18.806/2009). Dies findet sowohl auf von Amts wegen als auch auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren Anwendung (vgl. VfSlg. 13.701/1994, 15.785/2000).

1.2. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass er die gesamte Anmerkung 6 zu Tarifpost (in Folge: TP) 15 Gerichtsgebührengesetz (in Folge: GGG) in Prüfung zu ziehen hat. Er begründet dies damit, dass zwar nur der zweite Halbsatz der Anmerkung die Herstellung von Aktenabschriften, -ablichtungen und sonstiger Kopien durch die Partei selbst betrifft und damit präjudiziell sei. Die Aufhebung bloß dieses Halbsatzes würde jedoch dazu führen, dass der verbleibende (erste) Halbsatz auch auf die Anfertigung von Aktenabschriften,

-ablichtungen und sonstige Kopien durch die Partei selbst anwendbar wäre und diese sodann sogar eine Gebühr in Höhe von 1 Euro pro Seite zu entrichten hätte, wodurch die in diesem Prüfungsbeschluss dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken perpetuiert wären.

1.3. Die Bundesregierung gibt zu bedenken, dass es auch möglich wäre, den Prüfungsumfang auf die Ziffer '5' im zweiten Halbsatz zu beschränken. Dies würde im Falle der Aufhebung dazu führen, dass die Anmerkung 6 der TP15 GGG folgendermaßen lauten würde:

'6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien ist eine Gebühr in Höhe von 1 Euro für jede angefangene Seite zu entrichten, werden sie von der Partei selbst hergestellt, eine Gebühr in Höhe von 0 Cent für jede Seite.'

Durch eine solche Abgrenzung des Prüfungsumfanges wäre den verfassungsrechtlichen Bedenken im Falle einer Aufhebung vollinhaltlich Rechnung getragen.

2. Durch die in Prüfung gezogenen Bestimmungen würden aber auch die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen die (Höhe der) Gebühr für Kopien im Strafverfahren nicht beseitigt: Der Verfassungsgerichtshof hat § 29a GGG in Prüfung gezogen, der die Anwendbarkeit der TP15 GGG auch auf Strafverfahren, die von Amts wegen zu verfolgende Straftaten zum Gegenstand haben, normiert. Bei einer Aufhebung lediglich des § 29a GGG würde sich aber eine Gebührenpflicht im Strafverfahren (weiterhin) aus § 52 Abs 1 StPO ergeben, wonach dem Beschuldigten, soweit ihm Akteneinsicht zusteht, 'auf Antrag und gegen Gebühr Kopien (Ablichtungen oder andere Wiedergaben des Akteninhalts) auszufolgen oder herstellen zu lassen' sind; die Gebührenpflicht des § 52 Abs 1 StPO bezieht sich also sowohl auf gerichtlich hergestellte Kopien als auch auf die Herstellung von Kopien durch den Beschuldigten selbst.

II.

1. Zu den Bedenken hinsichtlich des Gleichheitssatzes:

1.1. Der Verfassungsgerichtshof hegt zum einen das Bedenken, dass die Vorschreibung von Gebühren für die Anfertigung von Kopien unabhängig davon, ob Gerichtsinfrastruktur und oder -personal in Anspruch genommen wurde oder nicht, mit dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes unvereinbar sei. Er hält überdies die Erhebung einer Gebühr für das Anfertigen von Ablichtungen durch die Partei selbst ohne Nutzung von Gerichtsinfrastruktur und unter Heranziehung eigener, von der Partei selbst mitgebrachter Geräte, überhaupt für unsachlich, da in diesen Fällen gar keine öffentliche Leistung erbracht werde und im Verhältnis zur gebührenfreien Akteneinsicht kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehe. Im Strafverfahren könne es auch deshalb zu unsachlichen Ergebnissen kommen, weil die Anklagebehörde/Staatsanwaltschaft im Unterschied zum Beschuldigten uneingeschränkten, kostenlosen Zugang zu allen Aktenbestandteilen habe.

1.2. Gerichtsakten und deren Bestandteile sind nach allgemeinen Verfahrens­ grundsätzen und den maßgeblichen Verfahrensordnungen öffentliche Urkunden im Eigentum der Republik Österreich, die der Amtsverschwiegenheit und deren erhöhtem Geheimhaltungsschutz (§310 StGB) unterliegen. Gerichtsakten dokumentieren bzw. enthalten Hoheitsakte und Verfahrenshandlungen aller Beteiligten sowie qualifiziert sensible Daten, deren Geheimhaltung nicht nur dem erhöhten Schutz des DSG 2000 (§§6 iVm 9 sowie §§51 und 52 leg.cit.) sondern auch dem der gerichtlichen Verfahrensgesetze (§§83 bis 85 GOG, § 54 StPO) unterliegt. Sie umfassen Urkunden jedweder Art als Beilagen. Sie unterliegen einerseits dem erhöhten strafrechtlichen Fälschungs- und Veränderungsschutz (§§223 iVm 224, 224a und 227 StGB), andererseits sind die Gerichte - unter strenger Amtshaftungssanktion - verpflichtet, jedwede Sorgfalt zum ausreichenden Schutz der Akten vor deren Verschwinden, unzulässiger Veränderung oder Beschädigung aufzuwenden (die Haftung nach § 1 AHG greift schon bei culpa levissima, ohne dass ein Haftungsausschluss - wie im Privatrechtsverkehr für Kopierdienstleistungsangebote üblich - möglich wäre). Die Einsicht in die Akten bzw. die Herstellung von Ablichtungen darf daher nur unter entsprechender Aufsicht durch Gerichtsorgane erfolgen. Gemäß § 170 Abs 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz ist es demnach auch unzulässig, Parteien oder ihren Vertretern Akten mitzugeben.

1.3. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBI. I Nr. 52, wurde die Anmerkung 6 der TP15 GGG dahingehend geändert, dass auch für von den Parteien selbst hergestellte 'Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien' eine Gebührenpflicht eingeführt wurde.

Die Materialien (RV 113 BlgNR XXIV. GP, 20) führen dazu - zusammengefasst - aus, dass die Änderungen im Bereich des Gerichtsgebühren- und Justizgebührenrechts eine Annäherung an die Kostenwahrheit bringen sollen. Dem Verursacherprinzip des Haushaltsrechts entsprechend sollen ua. für Amtshandlungen und den Einsatz von Mitteln der Justiz, welche bis dahin nicht gebührenpflichtig waren, Gebühren vorgesehen werden.

1.4. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber angestrebte Kostenwahrheit und auf das Verursacherprinzip ist darauf hinzuweisen, dass auch für die bei Gericht von den Parteien selbst mit eigenen technischen Mitteln hergestellten Kopien Personalkosten der Justiz zu Buche schlagen. Sie ergeben sich aus dem Aufwand zur Beurteilung der Zulässigkeit der Einsicht, dem Aufwand für die Beischaffung und Rückschaffung der Akten sowie dem Aufwand für die Überwachung der Akteneinsicht und des Kopiervorgangs einschließlich der Nachkontrolle auf Vollständigkeit, Unversehrtheit und richtige Einordnung aller Aktenbestandteile. Dieser Aufwand des Gerichtspersonals, der eine öffentliche Leistung darstellt, entsteht für das Gericht unabhängig davon, ob die Kopien oder Ablichtungen durch mitgebrachte Digitalkameras, Handscanner oder Handykameras oder aber mit Hilfe eines Kopiergeräts des Gerichts von den Parteien selbst hergestellt werden.

Die Gebührenpflicht für Kopien aus Gerichtsakten als solche - also unabhängig davon, ob es sich um vom Gericht oder von der Partei angefertigte Kopien handelt - ist somit durch den notwendigen Transport- und Überwachungsaufwand einerseits und durch die der Höhe nach unbeschränkte Haftpflicht für etwaige Schäden, die dritte Personen aus unzulässigen Veränderungen der Akten oder unzulässiger Einsichtnahme und/oder Dokumentation und Datenweitergabe aus Akten erleiden könnten, andererseits begründet. Sie ist daher auch für von der Partei selbst mit eigenen technischen Mitteln hergestellte Kopien nicht unsachlich.

1.6. Es entspricht zudem in Gebührensachen dem Sachlichkeitsgebot, wenn der Gesetzgeber bei der Erlassung von Gesetzen von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht (vgl. VfSlg. 16.454/2002, 17.414/2004), wobei die Anknüp-fung der Gerichtsgebühren an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht ist (VfSlg. 11.751/1988). Dass in Einzelfällen durch die Vorschreibung von Gebühren Härten entstehen, macht ein Gesetz noch nicht verfassungswidrig (vgl. VfSlg. 17.092/2003; vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit von Härtefällen allgemein VfSlg. 19.031/2010). Auch Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie sind geeignet, die Sachlichkeit einer Regelung zu begründen (vgl. ).

Anmerkung 6 zu TP15 GGG differenziert die Höhe der pro abgelichteter Seite zu entrichtenden Gebühr nur danach, ob die Kopie für die Partei angefertigt wird (1 Euro) oder ob diese die Ablichtungen selbst herstellt (50 Cent). Insoweit der Verfassungsgerichtshof in Punkt III.3.1.1. (Z61) seines Prüfungsbeschlusses daher ausführt, dass die Anmerkung 6 'für die Anfertigung von Kopien Gebühren in gleicher Höhe - unabhängig davon, ob Gerichtsinfrastruktur und/oder -personal in Anspruch genommen wird oder nicht -' vorschreibt, kann sich diese Aussage lediglich auf von der Partei selbst hergestellte Kopien beziehen. Das Gesetz ordnet nämlich im Sinn einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung und einer einfachen und leicht handhabbaren Vollziehung zur Sicherung einer ökonomischen Verfahrensführung an, dass für selbst angefertigte Kopien jeweils der gleiche Betrag zu entrichten ist. ln aller Regel fertigen Parteien nämlich Aktenkopien unter Inanspruchnahme der Gerichtsinfrastruktur selbst an. Dass einzelne Parteien dazu übergegangen sind, Gerichtsakten unter Verwendung eigener technischer Hilfsmittel zu vervielfältigen (und dafür die gleiche Gebühr zu entrichten haben), stellt lediglich die seltene Ausnahme dar. Dass diese Methode überdies in der Regel nur bei der Anfertigung von einigen wenigen Ablichtungen verwendet wird (und daher auch nur zu einer geringfügigen Belastung der Partei führt), zeigen nicht zuletzt die dem Prüfungsbeschluss zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren.

1.7. Die Anmerkung 6 zu TP15 GGG erscheint auch nicht im Hinblick [auf] die gebührenfreie Akteneinsicht unsachlich:

Dem Gericht entsteht zwar bereits durch die Gewährung der (bloßen) Akteneinsicht ein beträchtlicher Aufwand (Personalaufwand samt Haftungsrisiko). Wenn auch Art 6 EMRK die kostenlose Akteneinsicht nicht zwingend fordert, hat der Gesetzgeber die Ausübung dieses Rechts nicht mit einer Gerichtsgebühr belastet, weil es sich bei der Akteneinsicht um eines der elementarsten Parteirechte eines rechtsstaatlichen Verfahrens handelt (zu Art 6 EMRK vgl. näher unten Pkt. 2).

Aus der Gebührenfreiheit der Akteneinsicht folgt jedoch nicht die verfassungsrechtliche Verpflichtung, für die Herstellung von Kopien durch die Partei selbst mit eigenen technischen Mitteln ebenfalls keine Gebühr vorzusehen. Es steht im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, Akteneinsicht und Kopienherstellung im Hinblick auf die im Folgenden dargelegten Unterschiede gebührenrechtlich je und je anders zu behandeln.

Wenn auch der dem Gericht aus der Ausübung des Rechts auf Akteneinsicht entstehende Aufwand in einem weiten Bereich dem mit der Anfertigung von Kopien verbundenen Aufwand entspricht, so besteht ein bedeutender Unterschied darin, dass die Partei durch Kopieren, Einscannen oder Abfotografieren (von Teilen) eines Gerichtsaktes für sich eine eigene 'Ausfertigung' des Gerichtsakts (ein Faksimile) erlangt, ähnlich einem Protokoll über eine mündliche Verhandlung gegenüber der bloßen Teilnahme an der Verhandlung. Dieser dadurch entstandene 'Mehrwert' für die Partei gegenüber der (bloßen) Akteneinsicht mit der Herstellung von handschriftlichen Exzerpten rechtfertigt die Belastung mit einer Gerichtsgebühr, die ohnehin nur einen Teil des mit der Akteneinsicht immer verbundenen Aufwands abdeckt. So hat es der Verfassungsgerichtshof als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, dass je nach dem Interesse der Parteien an der Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte (vgl. § 1 GGG) dem Prinzip der Nutzenäquivalenz folgend unterschiedlich hohe Gerichtsgebühren anfallen (VfSlg. 18.070/2007).

Dazu kommt, dass bei der Anfertigung von Aktenkopien (auch im Wege der Foto­ grafie) im Vergleich zur bloßen Akteneinsicht das Risiko der (unberechtigten) Weitergabe (insbesondere auch der Veräußerung) von Aktenteilen an Dritte oder die Öffentlichkeit in einem viel größeren Ausmaß gegeben und der dadurch zu gewärtigende Schaden für die Betroffenen (deren Privatsphäre verletzt oder deren Unschuldsvermutung konterkariert werden könnte) ein größerer ist, weil Faksimileveröffentlichungen aus Gerichtsakten höhere Überzeugungskraft im Hinblick auf (zu Unrecht) weitergegebene sensible Daten zukommt. Von dieser höheren Schadensgeneigtheit ausgehend muss evident gehalten werden, wer Aktenkopien angefertigt hat, um eine gewisse Missbrauchskontrolle zu gewährleisten, was bei der Gebührenerhebung automatisch erfolgt, anderenfalls aber - im Vergleich zur Akteneinsicht - zusätzlichen Personalaufwand erfordern würde.

1.8. Hinzuweisen ist schließlich auf die Möglichkeit der Verfahrenshilfe, die auch eine Befreiung von der Gebühr für Aktenkopien beinhaltet (§64 Abs 1 Z 1 lita ZPO52 Abs 2 Z 1 und Abs 3 iVm. § 61 StPO, §§8 ff GGG). Der Verfassungsgerichtshof hat - im Zusammenhang mit dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nach Art 6 Abs 1 EMRK - die Möglichkeit der Erlangung von Verfahrenshilfe als ein wesentliches Element für die Verfassungskonformität der Höhe der Gerichtsgebühren im Zivilverfahren gewertet, weil diese eine Prozessführung auch dann ermöglicht, wenn sie andernfalls aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich wäre (VfSlg. 18.070/2007, S. 131).

Die Kosten für die (zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen) Kopien von Akten sind überdies nur dann endgültig von einer Partei zu tragen, wenn diese in einem Zivilverfahren unterliegt; bei Obsiegen werden die Kosten ersetzt (§41 ZPO). Auch ein in einem Strafverfahren Freigesprochener hat Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und damit von gegebenenfalls angefertigten Aktenkopien (vgl. § 393a StPO).

1.9. Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß für das das Strafverfahren betreffende Gleichheitsbedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen § 29a GGG (Punkt III.3.1.3. = Rz 65). ln diesem Zusammenhang ist nämlich daran zu erinnern, dass - zusätzlich zum Recht auf kostenlose Akteneinsicht - die wichtigsten Aktenbestandteile den Verfahrensparteien zum großen Teil ohnehin zugestellt werden müssen und ihnen damit kostenlose Kopien zur Verfügung stehen (§§52 und 213 StPO; vgl. auch § 80 ZPO). Beschuldigte, die sich in Haft befinden, haben bis zur ersten Haftverhandlung oder zur früher stattfindenden Hauptverhandlung hinsichtlich aller Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein könnten, keine Gebühren für Kopien zu entrichten, ebenso wenig Beschuldigte für Befunde und Gutachten von Sachverständigen, Behörden, Dienststellen und Anstalten (§52 Abs 2 StPO).

1.10. Aus all diesen Überlegungen liegt nach Auffassung der Bundesregierung keine Verletzung des Sachlichkeitsgebotes des Gleichheitssatzes vor.

2. Zu den Bedenken hinsichtlich Art 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren; insbesondere Grundsatz der Waffengleichheit):

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hegt - auf das Strafverfahren beschränkt - das Bedenken, dass die Höhe der Gebühren nach Anmerkung 6 zu TP15 GGG geeignet sei, in aufwendigen, mit einer Vielzahl von Urkunden als Beweismitteln geführten Strafverfahren eine effiziente Verfahrensführung mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu belasten bzw. zu verunmöglichen und dadurch eine Beeinträchtigung des Grundsatzes des fairen Verfahrens iSd. Art 6 Abs 1 EMRK entstehen könnte. Das Recht auf ein faires Verfahren schließe die Möglichkeit der Anfertigung von Kopien der relevanten Unterlagen ein.

2.2.1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Zulässigkeit von Gerichtsgebühren (und ihrer Höhe) sowohl vom EGMR als auch vom Verfassungsgerichtshof bisher unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Zugang zu einem Gericht erörtert wurde (vgl. EGMR vom , Kreuz gegen Polen, Appl. 28.249/95, und das darauf Bezug nehmende Erkenntnis VfSlg. 18.070/2007, sowie das im Prüfungsbeschluss angeführte Urteil des EGMR vom , Yigit gegen die Türkei, Appl. 52.658/99). Dabei prüft der EGMR, ob unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls die tatsächlich auferlegten Gerichtsgebühren den Betroffenen von einer Klageerhebung abgehalten hatten (vgl. EGMR vom , Urbanek gegen Österreich, Appl. 35.123/05).

2.2.2. Wollte man diese Rechtsprechung gleichermaßen auf die Gebührenpflicht von Kopien eines Strafaktes anwenden, ist auf die bereits oben (Pkt. 1.8 und 1.9.) dargestellte flexible Ausgestaltung der Gerichtsgebühren im Strafverfahren hinzuweisen, die hinreichend Vorkehrung dafür treffen, dass der Beschuldigte durch die tatsächlich auferlegten Gerichtsgebühren nicht von der Rechtsverfolgung abgehalten wird (vgl. EGMR , Fall Yigit, Appl. 52.658/99). Auf die Umstände des konkreten Einzelfalls und die finanzielle Situation des Beschuldigten wird durch den Entfall der Gebühren für Aktenkopien im Fall der Gewährung von Verfahrenshilfe (§52 Abs 2 Z 1 StPO) Bedacht genommen, weiters durch den Entfall der Gebührenpflicht, sofern sich der Beschuldigte in Haft befindet (§52 Abs 2 Z 2 StPO), und für Ablichtungen von Befunden und Gutachten von Sachverständigen, Behörden, Dienststellen und Anstalten (§52 Abs 2 Z 3 StPO). Die zuletzt genannte Ausnahme von der Gebührenpflicht dürfte das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes entkräften, der Beschuldigte könnte durch die in Prüfung gezogene Gebühr von der Beantragung bestimmter Amtshandlungen abgeschreckt werden (Prüfungsbeschluss Rz 73), wobei wohl an die Beantragung von Gutachten zu denken ist. Wenn sich die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen die Höhe der in Prüfung gezogenen Gebühr 'insbesondere [auf] aufwendige, mit einer Vielzahl von Urkunden als Beweismittel geführte Strafverfahren' beziehen (Prüfungsbeschluss Rz 73), wird es sich dabei gerade um Befunde und Gutachten handeln, hinsichtlich derer für den Beschuldigten eben keine Gebührenpflicht besteht.

2.3. Der Verfassungsgerichtshof stützt sich für seine Bedenken hinsichtlich des Rechts auf ein faires Verfahren insbesondere auf den Grundsatz der Waffengleichheit (Punkt. III.3.3. = Rz 71). Diesem Grundsatz zufolge muss jede Partei eine vernünftige Möglichkeit haben, ihren Fall unter Bedingungen zu präsentieren, die sie in keine nachteilige Position ihrem Gegner gegenüber versetzen (vgl. Urteil vom , Kennedy gegen das Vereinigte Königreich, Appl. 26.839/05, Z 184). Der Grundsatz der Waffengleichheit verlangt sohin eine verfahrensrechtliche Gleichstellung der Verfahrensparteien. Demnach ist einem Beschuldigten ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung einzuräumen, es sind ihm gegenüber alle im Besitz der Anklage befindlichen Beweismittel offenzulegen, auch etwa durch das Recht auf Akteneinsicht (vgl. EGMR vom , Dowsett gegen Vereinigtes Königreich, Appl. 39.482/98), auch ist ihm das Recht einzuräumen, Fragen an Zeugen und Sachverständige zu richten und Beweisanträge zu stellen (Art6 Abs 3 litd EMRK). Art 6 Abs 3 litb EMRK, wonach jeder Angeklagte das Recht hat, über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen, gewährleistet grundsätzlich kein Recht auf unentgeltliche Bereitstellung von Akten-kopien. Auch Art 6 Abs 3 litc EMRK, wonach jeder Angeklagte das Recht hat, sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist, garantiert nicht die Übermittlung von kostenlosen Aktenkopien (vgl. ).

Auch in dem vom Verfassungsgerichtshof angeführten Urteil Foucher (EGMR vom , Foucher gegen Frankreich, Appl. 22.209/93) rügt der EGMR im Wesentlichen den Umstand, dass dem Beschuldigten der Zugriff auf die Akten verweigert wurde und dass keine Kopien von den Akten ausgehändigt wurden, sodass er keine Kenntnis des Akteninhalts erlangen konnte. Aussagen über Kostenbeiträge und deren Widerspruch zu Art 6 EMRK werden hingegen nicht getroffen.

2.4. Eine gegen Art 6 EMRK verstoßende Einschränkung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens, aber auch des Zugangs zu Gericht durch die in Prüfung gezogenen Gebühren liegt nach Auffassung der Bundesregierung daher insgesamt gesehen nicht vor.

3. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass beide in Prüfung gezogenen Bestimmungen nach Ansicht der Bundesregierung nicht verfassungswidrig sind."

3. Die Bundesministerin für Justiz erstattete gleichfalls eine Äußerung, in der sie hinsichtlich der in Prüfung gezogenen Verordnungs- bzw. Erlassbestimmungen primär die Einstellung des Verfahrens bzw. in eventu den Ausspruch, dass die Bestimmungen nicht als gesetzwidrig aufgehoben werden, beantragt.

In dieser Äußerung heißt es:

"I.

Zu den Prozessvoraussetzungen

Hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen und des Prüfungsumfanges in Ansehung der in Prüfung gezogenen Verordnungen wird auf die Äußerung der Bundesregierung verwiesen.

II.

Zur Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungen

1. Sachlichkeit der Vorschreibung von Gebühren für von

Parteien selbst hergestellte Aktenabschriften, -ablichtungen und sonstige Kopien:

Da sich die gegen Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 GGG und zu § 29a GGG geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken des Verfassungsgerichtshofs nach den Ausführungen im Prüfungsbeschluss auch auf die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen und die (vorläufig) als Verordnungen qualifizierten Erlässe erstrecken, wird zu diesen Bedenken wie folgt Stellung genommen:

1.1. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBI. I Nr. 52, wurde die Anmerkung 6 der TP15 GGG dahingehend geändert, dass auch für von den Parteien selbst hergestellte 'Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien' eine Gebührenpflicht eingeführt wurde.

Die Materialien (RV 113 BlgNR XXIV. GP, 20) führen dazu - zusammengefasst - aus, dass die Änderungen im Bereich des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührenrechts eine Annäherung an die Kostenwahrheit bringen sollen. Dem Verursacherprinzip des Haushaltsrechts entsprechend sollen ua. für Amtshandlungen und den Einsatz von Mitteln der Justiz, welche bis dahin nicht gebührenpflichtig waren, Gebühren vorgesehen werden.

Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber angestrebte Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip ist darauf hinzuweisen, dass auch für die bei Gericht von den Parteien selbst angefertigten Kopien Personalkosten der Justiz zu Buche schlagen. Sie ergeben sich aus dem Aufwand zur Beurteilung der Zulässigkeit der Einsicht sowie der Ablichtung, dem Aufwand für die Beischaffung und Rückschaffung der Akten sowie dem Aufwand für die Überwachung der Akteneinsicht und des Kopiervorgangs einschließlich der Nachkontrolle auf Vollständigkeit, Unversehrtheit und richtige Einordnung aller Aktenbestandteile. Dieser Aufwand des Gerichtspersonals, der eine öffentliche Leistung darstellt, entsteht für das Gericht unabhängig davon, ob die Kopien oder Ablichtungen durch mitgebrachte Digitalkameras, Handscanner oder Handykameras oder aber mit Hilfe eines Kopiergeräts des Gerichts von den Parteien selbst hergestellt werden.

1.2. Gerichtsakten und deren Bestandteile sind nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und den maßgeblichen Verfahrensordnungen öffentliche Urkunden im Eigentum der Republik Österreich, die der Amtsverschwiegenheit und deren erhöhten Geheimhaltungsschutz (§310 StGB) unterliegen. Gerichtsakten dokumentieren bzw. enthalten Hoheitsakte und Verfahrenshandlungen aller Beteiligten sowie qualifiziert sensible Daten, deren Geheimhaltung nicht nur dem erhöhten Schutz des DSG 2000 (§§6 in Verbindung mit 9 sowie §§51 und 52 leg.cit.), sondern auch dem der gerichtlichen Verfahrensgesetze (§§83 bis 85 GOG, § 54 StPO) unterliegt. Sie umfassen Urkunden jedweder Art als Beilagen. Sie unterliegen einerseits dem erhöhten strafrechtlichen Fälschungs- und Veränderungsschutz (§§223 in Verbindung mit 224, 224a und 227 StGB); andererseits sind die Gerichte - unter strenger Amtshaftungssanktion - verpflichtet, jedwede Sorgfalt zum ausreichenden Schutz der Akten vor deren Verschwinden, unzulässiger Veränderung oder Beschädigung aufzuwenden (die Haftung nach § 1 AHG greift schon bei culpa levissima, ohne dass ein Haftungsausschluss - wie im Privatrechtsverkehr für Kopierdienstleistungsangebote üblich - möglich wäre). Die Einsicht in die Akten bzw. die Herstellung von Ablichtungen darf daher nur unter entsprechender Aufsicht durch Gerichtsorgane erfolgen. Gemäß § 170 Abs 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz ist es demnach auch unzulässig, Parteien oder ihren Vertretern Akten mitzugeben.

1.3. Die Gebührenpflicht für Kopien aus Gerichtsakten als solche rechtfertigt sich daher schon durch den notwendigen Transport- und Überwachungsaufwand einerseits und durch die der Höhe nach unbeschränkte Haftpflicht für etwaige Schäden, die dritte Personen aus unzulässigen Veränderungen der Akten oder unzulässiger Einsichtnahme und/oder Dokumentation und Datenweitergabe aus Akten erleiden könnten, andererseits.

Es ist einzuräumen, dass dem Gericht bereits durch die Gewährung der (bloßen) Akteneinsicht ein beträchtlicher Aufwand (Personalaufwand samt Haftungsrisiko) entsteht. Wenn auch Art 6 EMRK die kostenlose Akteneinsicht nicht zwingend fordert, hat der Gesetzgeber die Ausübung dieses Rechts nicht mit einer Gerichtsgebühr belastet, weil es sich bei der Akteneinsicht um eines der elementarsten Parteirechte eines rechtsstaatlichen Verfahrens handelt.

Aus der Gebührenfreiheit der Akteneinsicht ergibt sich jedoch nicht zwingend, dass die Gebührenpflicht für von der Partei selbst hergestellte Aktenablichtungen und -kopien unsachlich wäre. Wenn auch der dem Gericht aus der Ausübung des Rechts auf Akteneinsicht entstehende Aufwand in einem weiten Bereich dem mit der Anfertigung von Kopien verbundenen Aufwand entspricht, so liegt ein bedeutender Unterschied darin, dass die Partei durch Kopieren, Einscannen oder Abfotografieren (von Teilen) eines Gerichtsaktes für sich eine eigene 'Ausfertigung' des Gerichtsakts (ein Faksimile) erlangt, ähnlich dem Verhandlungs-protokoll nach bloßer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Der dadurch eintretende 'Mehrwert' (Nutzen) für die Partei gegenüber der (bloßen) Akteneinsicht mit der Herstellung von handschriftlichen Exzerpten rechtfertigt die Belastung mit einer Gerichtsgebühr, die ohnehin nur einen Teil des mit der Akteneinsicht immer verbundenen Aufwands abdeckt.

Dazu kommt, dass bei der Anfertigung von Aktenkopien (auch im Wege der Fotografie) im Vergleich zur bloßen Akteneinsicht das Risiko der (unberechtigten) Weitergabe (insbesondere auch der Veräußerung) von Aktenteilen an Dritte oder die Öffentlichkeit in einem viel größeren Ausmaß gegeben und der dadurch zu gewärtigende Schaden für die Betroffenen (deren Privatsphäre verletzt oder deren Unschuldsvermutung konterkariert werden könnte) ein größerer ist, weil Faksimileveröffentlichungen aus Gerichtsakten höhere Überzeugungskraft im Hinblick auf (zu Unrecht) weitergegebene sensible Daten zukommt. Von dieser höheren Schadensgeneigtheit ausgehend muss evident gehalten werden, wem in welchem Ausmaß ermöglicht wurde, Aktenkopien anzufertigen, um eine gewisse Missbrauchskontrolle zu gewährleisten, was bei der Gebührenerhebung automatisch erfolgt, anderenfalls aber - im Vergleich zur bloßen Akteneinsicht - zusätzlichen Personalaufwand erfordern würde, der bedeckt werden muss.

Die Notwendigkeit der Evidenthaltung (zum Schutz von Persönlichkeitsrechten und Daten aller Betroffenen) folgt aus der Schaffung einer Gefahrenquelle, die darin besteht, dass Faksimile von Akten und Aktenabläufen überlassen werden, die dadurch in Umlauf gelangen können (qualifizierte Verbreitungsgefahr). Die Bedeutung dieser Gefahrenquelle zeigt sich im gerichtlichen Verfahrensrecht auch darin, dass Gerichtsverhandlungen zwar (in der Regel) öffentlich sind, die Anfertigung von Film- oder Tonaufnahmen (Mitschnitt der Verhandlung) Beteiligten und Zuhörern aber ausnahmslos untersagt ist. In diesen Fällen rechtfertigt der Unterschied, ob bloß die Wahrnehmung bestimmter Tatsachen (im Wege der Akteneinsicht oder der Öffentlichkeit der Verhandlung) erlaubt ist oder ob auch Faksimileaufzeichnungen bzw. Ablichtungen der wahrgenommenen Tatsachen (Aktenablichtung, Videoaufzeichnung) ermöglicht werden, in sachlicher Hinsicht jeweils eine unterschiedliche Behandlung, sei es im Hinblick auf die Zulässigkeit, sei es im Hinblick auf die Gebührenpflicht für Aufwand und Risikokontrolle.

1.4. Es entspricht zudem in Gebührensachen dem Sachlichkeitsgebot, wenn der Gesetzgeber bei der Erlassung von Gesetzen von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht (vgl. VfSlg. 16.454/2002, 17.414/2004). Dass in Einzelfällen durch die Vorschreibung von Gebühren Härten entstehen, macht ein Gesetz noch nicht verfassungswidrig (vgl. VfSlg. 17.092/2003; vgl. zur Zulässigkeit von Härtefällen allgemein VfSlg. 19.031/2010). Auch Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie sind geeignet, die Sachlichkeit einer Regelung zu begründen (vgl. ).

Die Anmerkung 6 zur TP15 GGG differenziert die Höhe der pro abgelichteter Seite zu entrichtenden Gebühr nur danach, ob die Kopie für die Partei angefertigt wird (1 Euro) oder ob sie die Ablichtungen selbst herstellt (50 Cent). Insoweit trifft daher die Annahme des Verfassungsgerichtshofs in Punkt III.3.1.1. (Z61) seines Prüfungsbeschlusses nicht zu, dass Anmerkung 6 'für die Anfertigung von Kopien Gebühren in gleicher Höhe - unabhängig davon, ob Gerichtsinfrastruktur und/oder -personal in Anspruch genommen wird oder nicht -' vorschreibt. Das Gesetz ordnet vielmehr im Sinn einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung sowie einer ökonomischen Verfahrensführung an, dass für selbst angefertigte Kopien jeweils der gleiche Betrag zu entrichten ist. In aller Regel fertigen Parteien nämlich Aktenkopien unter Inanspruchnahme der Gerichtsinfrastruktur selbst an. Dass einzelne Parteien dazu übergegangen sind, Gerichtsakten unter Verwendung eigener technischer Hilfsmittel zu vervielfältigen (und dafür die gleiche Gebühr zu entrichten haben), stellt lediglich die seltene Ausnahme dar. Dass diese Methode überdies in der Regel nur bei der Anfertigung von einigen wenigen Ablichtungen verwendet wird (und daher auch nur zu einer geringfügigen Belastung der Partei führt), zeigen nicht zuletzt die dem Prüfungsbeschluss zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren.

Die in Prüfung gezogene Gerichtsgebührenbestimmung stellt außerdem eine einfache und leicht handhabbare Regelung dar. Eine weitere Differenzierung der Gebührentatbestände würde die Vollziehung der Bestimmung erschweren und im Vergleich zu den damit erzielten Einnahmen unrentabel machen. Insbesondere erscheint es angesichts der üblicherweise nur geringen finanziellen Belastung der Parteien sachlich gerechtfertigt, nur danach zu differenzieren, ob die Kopien oder Ablichtungen durch Bedienstete des Gerichts oder durch die Parteien selbst hergestellt werden, und eine weitere Untergliederung danach, ob technische Einrichtungen des Gerichts dazu verwendet wurden, zu unterlassen.

1.5. Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für das Gleichheitsbedenken des Verfassungsgerichtshofs zu § 29a GGG, demzufolge der Beschuldigte der Anklagebehörde/Staatsanwaltschaft gegenüberstehe, welche uneingeschränkten, kostenlosen Zugang zu allen Aktenbestandteilen habe (Punkt III.3.1.3. = Rz 65). In diesem Zusammenhang ist nämlich daran zu erinnern, dass - zusätzlich zum Recht auf kostenlose Akteneinsicht - die wichtigsten Aktenbestandteile den Verfahrensparteien zum großen Teil ohnehin zugestellt werden müssen und ihnen damit kostenlose Kopien zur Verfügung stehen (vgl. § 80 ZPO; §§52 und 13 StPO). Beschuldigte, die sich in Haft befinden, haben bis zur ersten Haftverhandlung oder zur früher stattfindenden Hauptverhandlung hinsichtlich aller Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein könnten, keine Gebühren für Kopien zu entrichten, ebenso wenig Beschuldigte für Befunde und Gutachten von Sachverständigen, Behörden, Dienststellen und Anstalten (§52 Abs 2 StPO).

1.6. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Möglichkeit der Verfahrenshilfe besteht (§§63 bis 73 ZPO52 Abs 3 in Verbindung mit § 61 StPO, §§8 ff GGG). Die Kosten für die (zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen) Kopien von Akten sind nur dann endgültig von einer Partei zu tragen, wenn sie in einem Zivilverfahren unterliegt; bei Obsiegen werden die Kosten ersetzt (§41 ZPO). Auch ein in einem Strafverfahren Freigesprochener hat Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und damit von gegebenenfalls angefertigten Aktenkopien (vgl. § 393a StPO).

1.7. Aus all diesen Überlegungen liegt nach Auffassung der Bundesministerin für Justiz keine Verletzung des Gleichheitssatzes vor.

2. Artikel I Z 17 litb der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung

von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen, BGBI. II

Nr. 188/2009

Gemäß § 31a Abs 1 GGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I 52/2009 hat die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren sowie die in §§16 und 17 angeführten Bemessungsgrundlagen neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2001 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat.

Mit der in Prüfung gezogenen Bestimmung wurden die Gebühren von 90 Cent auf 1 Euro für vom Gericht hergestellte bzw. von 40 Cent auf 50 Cent für selbst hergestellte unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien entsprechend der Bestimmung des § 31a Abs 1 GGG angepasst.

3. § 2 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz

über die Höhe der Gebühren für die Herstellung von Kopien

durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei im Rahmen

der Akteneinsicht, BGBI. II Nr. 390/2007

Gemäß Art 18 Abs 2 B-VG ist jede Verwaltungsbehörde berechtigt, aufgrund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereichs Verordnungen zu erlassen. Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Gebühren für die Herstellung von Kopien durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei im Rahmen der Akteneinsicht, BGBI. II Nr. 390/2007, trat mit in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt lautete Tarifpost 15 Anmerkung 6 GGG, BGBI. I Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 72/2007, wie folgt:

'Für unbeglaubigte Aktenabschriften und -ablichtungen ist eine Gebühr in Höhe von 40 Cent zu entrichten.'

§ 1 der zitierten Verordnung (die Bestimmung ist nicht in Prüfung gezogen worden) sieht die Anwendung der Tarifpost 15 Anmerkung 6 GGG für die Herstellung unbeglaubigter Kopien durch Bedienstete der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht vor. § 2 der Verordnung präzisiert die gesetzliche Vorgabe der Tarifpost 15 Anmerkung 6 GGG im Rahmen des § 29a GGG lediglich insofern, als im Falle der Nichtverfügbarkeit eines Bediensteten den zur Akteneinsicht Berechtigten oder deren Vertretern ausnahmsweise die Möglichkeit eingeräumt wird, die Kopien auf einem am Dienstort vorhandenen Kopiergerät selbst herzustellen. Dafür ist eine Abgeltung von 0,35 Euro pro Seite zu bezahlen.

Damit stellte die Verordnung im Zeitpunkt ihres lnkrafttretens eine zulässige Präzisierung der Tarifpost 15 Anmerkung 6 GGG innerhalb deren Grenzen dar, an der - bedingt durch die unterschiedlichen Behörden, deren infrastrukturelle Einrichtung und den Verfahrensstand - auch die durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBI. I Nr. 52/2009, erfolgte Novellierung der Tarifpost 15 Anmerkung 6 GGG nichts zu ändern vermag.

III.

Zu den Prozessvoraussetzungen und zur Gesetzmäßigkeit der als Verordnungen in Prüfung gezogenen Erlässe

1. Erlass der Bundesministerin für Justiz vom ,

BMJ-L390.002/0003-II 3/2009

Es kann der seitens des VfGH geäußerten Rechtsansicht (insbesondere Rz 69, 70), wonach es sich beim zitierten Erlass der Bundesministerin für Justiz vom , BMJ­L390.002/0003-II 3/2009, um eine Rechtsverordnung im Sinn des Art 139 B-VG handle, die gemäß § 4 Abs 1 Z 2 des Bundesgesetzblattgesetzes, BGBI. I 100/2003, im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren gewesen wäre, weshalb sie schon mangels gehöriger Kundmachung als gesetzwidrig zu qualifizieren sei, nicht beigetreten werden. Für entscheidend ist zu erachten, dass sich Verordnungen ihrem Inhalt nach an die Rechtsunterworfenen (somit nach außen) richten (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, BVG10 Rz 590), während verwaltungsinterne Normen mit generellem Adressatenkreis ('Erlässe') als Weisungen zu qualifizieren sind (aaO Rz 594).

Weder ist dem Erlass die nach Ansicht des VfGH (VfSlg. 18.495/2008 mwN) für erforderlich erachtete rechtsgestaltende Außenwirkung zu ersehen, noch weist er einen imperativen Gehalt auf. Von einem durch dessen Publizitätswirkung bedingten Eingang in die Rechtsordnung kann ebenfalls nicht gesprochen werden.

Nach Tarifpost 15 Anmerkung 6 GGG hat eine Partei für selbst hergestellte Kopien oder Ablichtungen eine Gebühr in bestimmter Höhe zu entrichten. Eine nähere Umschreibung der mannigfaltigen Möglichkeiten zur eigenständigen Anfertigung entsprechender Ablichtungen ist vor dem Hintergrund des klaren Gesetzeswortlauts nicht von Nöten. Insofern vermag der Erlass vom , BMJ-L390.002/0003-II 3/2009, weder eine Einschränkung noch Erweiterung des behördlichen Handlungsspielraums nach Tarifpost 15 Anmerkung 6 GGG zu begründen. Im Ergebnis wird somit die durch die zitierte Bestimmung vorgegebene Rechtslage nicht verändert, womit es an rechtlichen Auswirkungen für jedweden Rechtsunterworfenen mangelt. Aus den dargelegten Erwägungen vermag im angesprochenen Erlass lediglich eine bloß die internen Verhältnisse betreffende Weisung an eine unterstellte Dienststelle erblickt werden.

2. Erlass der Bundesministerin für Justiz vom , Zl BMJ-B18.000/0006-I 7/2010

Im Wesentlichen kann hinsichtlich der rechtlichen Einordnung des Erlasses der Bundesministerin für Justiz vom , Zl BMJ-B18.000/0006-I 7/2010, auf die bereits unter Pkt. III.1 angeführten Argumente verwiesen werden. Wie bereits ausgeführt, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Voraussetzung für die Verordnungsqualität eines Verwaltungsaktes u.a., dass seine Formulierungen imperativ gehalten sind (und sich nicht etwa in der bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen), indem sie das Gesetz bindend auslegen und für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beanspruchen (VfSlg. 18.495/2008 mwN).

Die vom VfGH im vorliegenden Verfahren konkret in Prüfung gezogenen Absätze der Z 3 lita, c und d (samt Fußnoten) des Erlasses der Bundesministerin für Justiz vom , Zl BMJ-B18.000/0006-I 7/2010, erfüllen die genannten Voraussetzungen nach Ansicht der Bundesministerin für Justiz nicht. Vielmehr wird in den genannten Absätzen jeweils im Wesentlichen der Gesetzestext wiedergegeben. Bereits der Gesetzeswortlaut sieht vor, dass für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien eine Gebühr in Höhe von 1 Euro für jede angefangene Seite zu entrichten ist, werden sie von der Partei selbst hergestellt, eine Gebühr in Höhe von 50 Cent für jede Seite. Durch die Anführung der unterschiedlichen Begriffe (Abschriften, Ablichtungen und sonstige Kopien) wird (bereits) vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass sämtliche Arten der (technisch unterstützten) Vervielfältigung von Gerichtsakten der Gerichtsgebühr nach Tarifpost 15 Anmerkung 6 GGG unterliegen. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist das Ablichten ein Synonym für das Fotografieren, sodass in den diesbezüglichen Ausführungen im Erlass keine Inter-pretation eines unklaren oder offenen Gesetzesbegriffes gesehen werden kann.

Wenngleich sich die im Bescheidprüfungsverfahren B1456/10 belangte Behörde in ihrer Begründung erklärend (ausschließlich) darauf stützt, dass sie an Erlässe der Bundesministerin für Justiz gebunden sei, ergibt sich daraus nicht, dass der vorliegende Erlass für die Entscheidung der Behörde erforderlich war und er allgemein verbindliche Anordnungen für die Rechtsunterworfenen enthält. Vielmehr beruht der Bescheid der belangten Behörde (inhaltlich) allein auf dem Gesetzeswortlaut. Der Gesetzestext unterscheidet nämlich lediglich danach, ob die Aktenabschrift, -ablichtung oder sonstige Kopie durch Bedienstete des Gerichts oder von der Partei selbst hergestellt werden. Eine Einschränkung danach, ob für die Herstellung technische Geräte der Gerichte in Anspruch genommen werden oder nicht, findet sich im Gesetz nicht. Im Erlass wird auf diesen Umstand zwar hingewiesen, doch wird dadurch keine (einschränkende oder erweiternde) Interpretation des Gesetzestextes vorgenommen und somit auch keine Veränderung der Rechtslage bewirkt. Die Rechtsfolgen ergeben sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Der Erlass ist überdies nur in jenen Teilen imperativ gefasst, die den Gesetzeswortlaut wiedergeben.

Insofern vermag (auch) der Erlass vom , Zl BMJ-B18.000/0006-I 7/2010, weder eine Einschränkung noch Erweiterung des behördlichen Handlungsspielraums nach Tarifpost 15 Anmerkung 6 GGG zu begründen. Im Ergebnis wird somit die durch die zitierte Bestimmung vorgegebene Rechtslage in keiner Weise verändert, womit es an rechtlichen Auswirkungen für die Rechtsunterworfenen mangelt. Daher stellt der angesprochene Erlass lediglich eine bloß die internen Verhältnisse betreffende Weisung an eine unterstellte Dienststelle dar, die den Gesetzeswortlaut entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch an Hand von praktischen Beispielen für die Behörde veranschaulicht und sohin für die nicht rechtskundigen Kostenbeamtinnen und Kostenbeamten (die in erster Instanz zu entscheiden haben) verdeutlicht."

4. Weiters gaben die Beschwerdeführer der Anlassverfahren Äußerungen ab. Sie schlossen sich im Wesentlichen den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes an.

IV. Erwägungen

1. Prozessvoraussetzungen

1.1. Das Gesetzesprüfungsverfahren ist zulässig. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen die vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes über die Zulässigkeit der Beschwerden und die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sprechen würden. Es sind auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen.

Zum Vorbringen der Bundesregierung, bloß die Ziffer "5" im zweiten Halbsatz der Anmerkung 6 der TP15 GGG aufzuheben, ist zu bemerken, dass mit der dadurch bewirkten Betragsänderung der Sinn der verbleibenden Bestimmung nicht mehr dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen entspräche, weswegen nur die Aufhebung der gesamten Regelung zulässig ist (VfSlg. 15.885/2000, S 1154 f., und die dort zitierte Vorjudikatur).

Der Prüfungsumfang ist auch nicht zu eng: Die von der Bundesregierung angesprochene Bestimmung des § 52 Abs 1 StPO ist nicht präjudiziell, da zum einen das Anlassverfahren zu B1456/10 keine Strafsache betrifft und zum anderen zu B1060/10 der Vertreter der Partei selbst Ablichtungen mit eigenem Gerät anfertigte und diese gerade nicht das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft ausfolgte oder herstellen ließ.

1.2. Den Ausführungen der Bundesministerin für Justiz, wonach die in Prüfung gezogenen Erlässe der Bundesministerin für Justiz vom , Zl. BMJ-L390.002/0003-II 3/2009, und vom , Zl. BMJ-B18.000/0006-I 7/2010, keine Rechtsverordnungen darstellen würden, da sie keinen imperativen Gehalt aufweisen und keine ausreichende Publizitätswirkung entfalten würden, kann nicht gefolgt werden: Die Behörden berufen sich bei ihren Entscheidungen auf diese Erlässe, und die Erlässe weisen entgegen der Auffassung der Bundesministerin für Justiz durchaus eine rechtsgestaltende Außenwirkung auf, da sie im Detail die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen regeln und gegenüber den Verfahrensparteien als Rechtsquelle angeführt werden. Der Verfassungsgerichtshof bleibt daher bei seiner im Prüfungsbeschluss zugrunde gelegten Rechtsauffassung, dass es sich bei diesen Erlässen um Rechtsverordnungen handelt.

Da auch sonst alle Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

2. In der Sache

Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen die in Prüfung gezogenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen haben sich als gerechtfertigt erwiesen und konnten auch durch die Argumente der Bundesregierung und der Bundesministerin für Justiz nicht zerstreut werden:

2.1. Wenn die Bundesregierung ausführt, dass Gerichtsakten und deren Bestandteile öffentliche Urkunden seien, die der Amtsverschwiegenheit und einem erhöhten Geheimhaltungsschutz unterliegen, sowie dafür Sorge zu tragen sei, dass diese nicht verschwinden oder einer unzulässigen Veränderung oder Beschädigung ausgesetzt seien, so trifft dies zu. Die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung dieser Sicherheit sind jedoch im Zuge der Anfertigung von Kopien und Ablichtungen nicht umfangreicher als im Rahmen der (bloßen) Akteneinsicht. Zwar weist die Bundesregierung zutreffend darauf hin, dass es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Die von der Bundesregierung ins Treffen geführten Argumente der Verursachung von Personalkosten im Zusammenhang mit der Herstellung von Kopien auch mit eigenen technischen Mitteln der Parteien treffen jedoch auf die bloße -gebührenfreie - Akteneinsicht in gleicher Weise zu.

Auch der von der Bundesregierung ins Treffen geführte "Mehrwert" einer Kopie für die Partei im Vergleich zur bloßen Akteneinsicht rechtfertigt nicht die Vorschreibung von Gebühren in gleicher Höhe, unabhängig davon, ob von der Partei bei der Herstellung der Kopie Gerichtsinfrastruktur in Anspruch genommen wird oder nicht.

Das von der Bundesregierung angeführte Argument, das Risiko der Weitergabe von Aktenteilen an Dritte sei durch die Anfertigung von Kopien höher als bei der bloßen Akteneinsicht, vermag nicht zu überzeugen: Dieses Risiko besteht in gleicher Weise, unabhängig davon, ob mit Gerichtsinfrastruktur vom Gerichtspersonal oder durch die Partei selbst Aktenkopien angefertigt werden. Soweit Akteneinsicht zu gewähren ist, ist der Partei auch zu ermöglichen, Kopien anzufertigen. Die Gefahr der Weitergabe von Aktenkopien steht in keinerlei sachlichem Zusammenhang zur Gebührenhöhe.

Die von der Bundesregierung ins Treffen geführte Möglichkeit der Verfahrenshilfe kommt nur in Fällen sehr geringer Einkommenshöhe und Vermögenslosigkeit in Betracht, weswegen auch dieser Hinweis die getroffene Differenzierung nicht sachlich erscheinen lässt.

Die Tatsache, dass bei Obsiegen einer Partei auch die Kosten für Aktenkopien von der gegnerischen Partei zu tragen sind, vermag ebenso wenig die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen: Eine sachlich nicht gerechtfertigte Gebühr wird nicht dadurch verfassungskonform, dass sie im Falle des Obsiegens von der gegnerischen Partei zu tragen ist (vgl. VfSlg. 17.783/2006, S 261).

Die Vorschreibung von Gebühren für die Anfertigung von Kopien durch Parteien in gleicher Höhe - unabhängig davon, ob Gerichtsinfrastruktur in Anspruch genommen wird oder nicht - widerspricht sohin dem Gleichheitsgrundsatz des Art 7 B-VG.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof bleibt auch bei seiner im Prüfungsbeschluss vertretenen Auffassung, dass überhaupt die Erhebung einer Gebühr für das Anfertigen von Ablichtungen durch die Partei selbst - ohne Nutzung von Gerichtsinfrastruktur und unter Heranziehung eigener, von der Partei selbst mitgebrachter Geräte (wie Scanner oder Digitalkameras) - mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar ist, da dies bloß eine im Rahmen der Akteneinsicht vorgenommene, zeitgemäße Form der Abschriftnahme darstellt.

2.3. Auch die Bedenken gegen § 29a GGG, welcher die Bestimmung der Anmerkung 6 zu TP15 GGG auch auf Strafverfahren anwendbar macht, die von Amts wegen zu verfolgende Straftaten zum Gegenstand haben, erweisen sich als berechtigt:

Die Einwände der Bundesregierung, wonach bestimmte Aktenbestandteile den Verfahrensparteien ohnedies zugestellt werden müssen (§§52 und 213 StPO) und etwa für Beschuldigte, die sich in Haft befinden, bis zur ersten Haftverhandlung (oder zur früher stattfindenden Hauptverhandlung) Aktenstücke kostenlos kopiert werden, wenn sie für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, oder aber, dass Befunde und Gutachten von Sachverständigen, Behörden, Dienststellen und Anstalten kostenlos zur Verfügung zu stellen sind, können an den geäußerten Bedenken nichts ändern, da es über diese bloßen Ausnahmeregelungen hinaus im Regelfall eine Fülle von Aktenbestandteilen bzw. Verfahrensstadien gibt, die für die Verteidigung des Beschuldigten von entscheidender Bedeutung sind, bei denen die in Prüfung gezogene Kopiergebühr voll zum Tragen kommt.

Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren im Prüfungsbeschluss aufgeworfenen Bedenken.

2.4. Die vom Verfassungsgerichtshof gegen die gesetzlichen Bestimmungen ins Treffen geführten Bedenken treffen auch auf die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen zu. Die Äußerung der Bundesministerin für Justiz, wonach eine weitere Differenzierung der Gebührentatbestände die Vollziehung der Bestimmung erschweren würde und im Vergleich zu den damit erzielten Einnahmen unrentabel wäre, kann nicht überzeugen: Eine Regelung, wonach von der Partei selbst - ohne Nutzung von Gerichtsinfrastruktur - angefertigte Kopien gebührenfrei sind, ist vielmehr leicht zu vollziehen.

2.5. Soweit die Bundesministerin für Justiz ausführt, § 2 der Verordnung BGBl. II 390/2007 stelle bloß eine zulässige Präzisierung der Tarifpost 15 Anmerkung 6 GGG innerhalb deren Grenzen dar, kann dies nicht nachvollzogen werden, da gerade eine vom Gesetz abweichende Gebührenhöhe festgelegt wird.

Die in Prüfung gezogenen Erlässe stellen Rechtsverordnungen dar (s. oben Punkt 1.2.) und sind daher schon deshalb aufzuheben, weil eine ordnungsgemäße Kundmachung unterblieb.

V. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes haben sich somit als zutreffend erwiesen, weshalb die in Prüfung gezogenen Bestimmungen als verfassungs- bzw. gesetzwidrig aufzuheben waren bzw. - soweit sie im Zeitpunkt der Fällung dieses Erkenntnisses bereits außer Kraft getreten waren - auszusprechen war, dass sie verfassungs- bzw. gesetzwidrig waren.

2. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art 140 Abs 6 erster Satz B-VG.

Die Bestimmung einer Frist für das Außer-Kraft-Treten der aufgehobenen Gesetzesbestimmung (§29a GGG) gründet sich auf Art 140 Abs 5 dritter und vierter Satz B-VG.

3. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers und der Bundesministerin für Justiz zur unverzüglichen Kundmachung der Aussprüche ergibt sich aus Art 140 Abs 5 B-VG und § 64 Abs 2 VfGG iVm § 3 Z 3 BGBlG bzw. aus Art 139 Abs 5 B-VG und § 60 Abs 2 VfGG iVm § 4 Abs 1 Z 4 BGBlG.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.