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VfGH vom 12.03.1988, g84/88

VfGH vom 12.03.1988, g84/88

Sammlungsnummer

11652

Leitsatz

Eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt, ist nur zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, geeignet, zur Zielerreichung adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist

Tir. SchischulG; Monopolisierung des Schiunterrichts durch Zulassung jeweils nur einer Schischule in einem in der Regel das gesamte Gebiet einer Gemeinde umfassenden Schischulgebiet; das zur Erreichung sachlich gerechtfertigter Fremdenverkehrs- und Sicherheitsinteressen gewählte Ordnungssystem bewirkt eine gravierende Beschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit; Aufhebung des § 6, einiger Worte in § 7 Abs 3 und des § 10 Abs 1

Spruch

1. Das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Abs 4 und 5 des § 11 des Tiroler Schischulgesetzes vom , LGBl. für Tirol Nr. 3/1981, wird eingestellt.

2. § 6, die Worte "in einem Schischulgebiet ein Bedarf nach einer Schischule gegeben ist und" im Abs 3 des § 7 und der Abs 1 des § 10 des Tiroler Schischulgesetzes vom , LGBl. für Tirol Nr. 3/1981, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Feber 1989 in Kraft.

Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Tirol ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Die für die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule maßgeblichen Bestimmungen des 2. Abschnittes des Tiroler Schischulgesetzes vom , LGBl. für Tirol 3/1981 (künftig: TSchG), - die in Prüfung stehenden Regelungen sind hervorgehoben - lauten wie folgt:

"2. Abschnitt

Schischulen

§5

Aufgaben

Den Schischulen ist, unbeschadet der Bestimmungen der §§3 und 4, die erwerbsmäßige Unterweisung von Personen in den Fertigkeiten des alpinen und des nordischen Schilaufes sowie des Schibobfahrens vorbehalten. Im Rahmen des Schischulunterrichtes haben die Schischulen durch Aufklärung über richtiges Verhalten im Schigelände und über alpine Gefahren zur Hebung der Sicherheit im Schilauf beizutragen.

§6

Schischulgebiet

(1) Das Gebiet einer Gemeinde bildet in der Regel ein Schischulgebiet.

(2) Wenn es wegen der örtlichen Lage der Fremdenverkehrsbetriebe im Verhältnis zum vorhandenen Übungsgebiet, wegen der besonderen geographischen Lage eines Gebietes oder wegen des Ausmaßes des Fremdenverkehrs erforderlich und der besseren Betreuung der Gäste in der Schischule dienlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
aus dem Gebiet einer Gemeinde mehrere Schischulgebiete,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
b)
aus dem Gebiet mehrerer Gemeinden oder aus Teilgebieten mehrerer Gemeinden ein Schischulgebiet

bilden.

(3) Ändern sich die für die Bildung eines Schischulgebietes maßgeblichen Verhältnisse durch die Errichtung von Fremdenverkehrsbetrieben, durch die Ausweitung der Privatzimmervermietung, durch die Erschließung von neuem Übungsgelände oder durch eine Veränderung in der Nachfrage der Gäste nach Leistungen der Schischule, so hat die Landesregierung unter Beachtung der Grundsätze des Abs 2 durch V die bestehenden Schischulgebiete zu ändern.

(4) Vor der Erlassung einer V nach dem Abs 2 oder 3 sind die beteiligten Gemeinden und Fremdenverkehrsverbände sowie der Tiroler Schilehrerverband (§28) zu hören. Den von einer Änderung der Schischulgebiete betroffenen Inhabern einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule ist Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben. Das Inkrafttreten einer V über eine Änderung von Schischulgebieten ist frühestens mit dem 1. Juli und spätestens mit dem 1. September eines Jahres festzusetzen.

§7

Bewilligung

(1) Der Betrieb einer Schischule bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Bewilligung kann nur

a) natürlichen Personen oder

b) Körperschaften öffentlichen Rechtes

erteilt werden.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn in einem Schischulgebiet ein Bedarf nach einer Schischule gegeben ist und der Bewerber, bei Körperschaften öffentlichen Rechtes der zu bestellende Geschäftsführer, die persönlichen Voraussetzungen (§8) erfüllt.

§8

Persönliche Voraussetzungen

(1) Die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule darf nur Personen erteilt werden, die

a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b) das 22. Lebensjahr vollendet haben,

c) die erforderliche Verläßlichkeit besitzen,

d) körperlich und geistig geeignet sind,

e) die fachliche Befähigung und eine angemessene praktische Betätigung nachweisen.

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

§9

Anhörungspflicht

(1) Die Landesregierung hat vor der Entscheidung über ein Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule die Gemeinde (Gemeinden) des Schischulgebietes, den zuständigen Fremdenverkehrsverband (die zuständigen Fremdenverkehrsverbände) und den Tiroler Schilehrerverband zur Frage des Bedarfes und zur Frage der persönlichen Voraussetzungen des Bewerbers (Geschäftsführers) innerhalb einer angemessenen Frist zu hören.

(2) Wurde das Vorliegen des Bedarfes oder der persönlichen Voraussetzungen eines Bewerbers (Geschäftsführers) entgegen der rechtzeitig abgegebenen Stellungnahme einer Gemeinde oder eines Fremdenverkehrsverbandes als gegeben angenommen oder wurde eine Gemeinde oder ein Fremdenverkehrsverband über das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht gehört, so steht ihnen das Recht der Beschwerde an den VwGH gemäß Art 131 Abs 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu.

§10

Umfang der Bewilligung

(1) Die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule ist für einen bestimmten Standort innerhalb eines Schischulgebietes zu erteilen.

(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule ist zunächst auf die Dauer von zwei Jahren zu erteilen. Hat der Inhaber die Schischule ordnungsgemäß geführt, so ist ihm auf seinen Antrag die Bewilligung auf die Dauer von höchstens weiteren fünf Jahren zu erteilen. Ist weiterhin eine ordnungsgemäße Führung der Schischule durch den bisherigen Inhaber gewährleistet, so kann ihm die Bewilligung wiederholt auf die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren, längstens aber bis zum 1. Mai des auf die Vollendung des dem 65. Lebensjahr folgenden Jahres erteilt werden. Die wiederholte Erteilung einer Bewilligung ist nur auf Antrag und nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs 1 lita, c und d zulässig.

(3) ...

§11

Pflichten des Inhabers einer Schischule

(1) Unbeschadet weitergehender Regelungen in diesem Gesetz hat der Inhaber einer Schischule

a) den Unterricht in Inhalt und Methode nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Schitechnik durchführen zu lassen,

b) in das Lehrprogramm die Aufklärung über richtiges Verhalten im Schigelände und über alpine Gefahren aufzunehmen,

c) eine für alle Lehrkräfte verbindliche Schulordnung zu erstellen, die insbesondere nähere Vorschriften über die Gruppeneinteilung, die Kurszeiten, die Abfolge von Lehrveranstaltungen und dergleichen zu enthalten hat,

d) die Lehrkräfte anzuhalten, sich in Ausübung ihrer Lehrtätigkeit stets so zu verhalten, daß die Sicherheit im Schilauf gewährleistet ist,

e) die Schischule so zu betreiben, daß neben der Sicherheit im Schilauf und dem Schisport auch das öffentliche Interesse am Fremdenverkehr gefördert wird,

f) die Schüler entsprechend ihrem schiläuferischen Können in Gruppen einzuteilen. Eine Gruppe darf nicht mehr als 12 Personen umfassen. Diese Zahl darf nur ausnahmsweise bei Vorliegenden besonderer Gründe kurzfristig und in geringem Umfang überschritten werden.

(2) Der Inhaber einer Schischule hat, abgesehen vom Fall des § 7 Abs 2 litb, die Schischule persönlich zu leiten. ...

(3) Der Inhaber einer Schischule ist verpflichtet, den Standort der Schischule mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Die äußere Geschäftsbezeichnung hat zumindest den Namen des Inhabers der Schischule sowie eine Bezeichnung der Schischule, die eine Verwechslung mit anderen Schischulen verläßlich ausschließt, zu enthalten. Die gewählte äußere Geschäftsbezeichnung ist unter Angabe des Standortes der Schischule auch im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.

(4) Mit Schülern einer Schischule darf das Schischulgebiet einer anderen Schischule zur Unterweisung in den Fertigkeiten des alpinen und des nordischen Schilaufes sowie des Schibobfahrens nur dann aufgesucht werden, wenn dadurch der planmäßige Betrieb dieser Schischule auf dem vorhandenen Übungsgelände nicht beeinträchtigt wird. Der Inhaber der Schischule hat dem Inhaber der im aufzusuchenden Schischulgebiet bestehenden Schischule spätestens einen Tag vorher die Dauer des Aufenthaltes und die Anzahl seiner Schüler sowie das vorgesehene Übungsgebiet und die Art des Unterrichtes mitzuteilen. Entstehen zwischen den Inhabern der beiden Schischulen Meinungsverschiedenheiten über eine mögliche Beeinträchtigung des planmäßigen Betriebes der im aufgesuchten Schischulgebiet bestehenden Schischule und kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf das öffentlich Interesse am Fremdenverkehr und eine geordnete Unterweisung der Schüler der Schischulen mit Bescheid das Aufsuchen des fremden Schischulgebietes näher zu regeln (zeitliche, örtliche und gruppenmäßige Beschränkungen, Festlegung von Treffpunkten und dergleichen).

(5) Die Werbung und die Aufnahme von neuen Schülern innerhalb eines fremden Schischulgebietes ist nicht zulässig.

(6) ...

§12

Schischultarife

...

§13

Entzug der Bewilligung

(1) Die Landesregierung hat eine Bewilligung zum Betrieb einer Schischule auf Antrag der Gemeinde (der Gemeinden) des Schischulgebietes, des zuständigen Fremdenverkehrsverbandes (der zuständigen Fremdenverkehrsverbände), des Tiroler Schilehrerverbandes oder von Amts wegen zu entziehen, wenn der Inhaber der Schischule

a) eine der Voraussetzungen nach § 8 Abs 1 lita, c oder d nicht mehr erfüllt;

b) während eines längeren Zeitraumes die Schischule nicht persönlich geleitet oder ohne Bewilligung der Landesregierung einen Stellvertreter mit der Leitung betraut hat;

c) festgestellte Mängel bei der Leitung der Schischule nicht binnen der von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Frist (§39) behoben hat;

d) wiederholt wegen einer Übertretung von Bestimmungen dieses Gesetzes bestraft wurde;

e) die Fortbildungslehrgänge (§21) ohne Angabe trifftiger Gründe nicht besucht hat;

f) Lehrkräfte verwendet hat, die die vorgeschriebenen Fortbildungslehrgänge nicht besucht haben;

g) die Schischule so betreibt, daß die Sicherheit im Schilauf oder das öffentliche Interesse am Fremdenverkehr beeinträchtigt wird.

(2) ...

§14

Erlöschen der Bewilligung

..."

2.1. Mit Bescheid vom erteilte die Tiroler Landesregierung gemäß § 7 iVm § 10 TSchG dem X Z die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der "Schischule Ischgl", mit dem Standort in Ischgl und dem Schischulgebiet des Gemeindegebietes von Ischgl, auf die Dauer von zwei Jahren, d.i. bis zum , sowie nach den selben Gesetzesstellen die genannte Bewilligung für die Zeit vom bis an N G; dem Ansuchen des E Z gab die Tiroler Landesregierung nicht statt.

Gegen diesen Bescheid - und zwar nur gegen die Bestellung des N G zum Schischulleiter ab und gegen die Abweisung des Ansuchens des E Z zur Errichtung und zum Betrieb der Schischule Ischgl - erhob dieser eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht und die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich § 7 Abs 3 TSchG angeregt wurde (Anlaßverfahren B811/86).

2.2. Mit Bescheid vom erteilte die Tiroler Landesregierung gemäß § 7 iVm § 10 TSchG dem H R die Bewilligung zum Betrieb der "Schischule Arlberg", mit dem Standort in St. Anton a.A. und dem Schischulgebiet des Gemeindegebietes von St. Anton a.A., bis zum ; gemäß §§7, 8, 9, 10 und 11 leg. cit. gab die Tiroler Landesregierung den Ansuchen des F K, des F N und des H S um die Bewilligung zum Betrieb der genannten Schischule nicht statt.

Gegen diesen Bescheid erhob F K eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht, die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird (Anlaßfall B940/87).

2.3. Mit Bescheid vom erteilte die Tiroler Landesregierung gemäß § 7 iVm § 10 TSchG dem A L die Bewilligung zum Betrieb der "Schischule Niederthai", mit dem Standort in Niederthai und dem Schischulgebiet des Gemeindegebietes von Umhausen, bis zum ; gemäß §§7, 8, 9, 10 und 11 leg. cit. gab die Tiroler Landesregierung den Ansuchen des M F und des C G um die Bewilligung zum Betrieb der genannten Schischule nicht statt.

Gegen diesen Bescheid erhob M F eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht, die Verfassungswidrigkeit der angewendeten Gesetzesbestimmungen behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird (Anlaßfall B17/88).

3. Aus Anlaß dieser Beschwerden faßte der VfGH gemäß Art 140 Abs 1 B-VG im Verfahren B811/86 am , im Verfahren B940/87 am und im Verfahren B17/88 am 25. Feber 1988 jeweils den Beschluß auf amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 6, der Worte "in einem Schischulgebiet ein Bedarf nach einer Schischule gegeben ist und" im Abs 3 des § 7, des Abs 1 des § 10, sowie der Abs 4 und 5 des § 11 TSchG. Die Verfahren sind zu G154/87 (Anlaßfall B811/86), G251/87 (Anlaßfall B940/87) und G84/88 (Anlaßfall B17/88) protokolliert.

4. Der VfGH vertrat in den Einleitungsbeschlüssen die Meinung, daß der Tiroler Landesgesetzgeber durch die in Prüfung gezogenen Bestimmungen den Grundsatz festgelegt habe, daß das Gebiet jeder Gemeinde in der Regel ein Schischulgebiet bilde, für das nur eine Schischule zu bewilligen sei; die Bewilligung einer Schischule setze jedoch in Gebieten, in denen noch keine Schischule bestehe, zusätzlich voraus, daß hiefür ein Bedarf bestehe. Die Bildung von Schischulgebieten, die vom Gemeindegebiet abweichen, sei dem Verordnungsweg vorbehalten; die Erlassung einer V sei jedoch davon abhängig, daß sie auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder aus Gründen des Fremdenverkehrs erforderlich sei.

Der VfGH meinte weiters, daß sich dieses legistische Konzept aus der Gesamtheit der in Prüfung gezogenen Regelungen ergebe und daß sich der jeweils angefochtene Bescheid in materiell-rechtlicher Hinsicht teils expressis verbis, teils der Sache nach auf diese Bestimmungen stütze, sodaß deren Präjudizialität im Sinne des Art 140 Abs 1 B-VG zu bejahen sei.

Die verfassungsrechtliche Bedenklichkeit der in Rede stehenden Bestimmungen hat der VfGH im Einleitungsbeschluß vom B811/86 umschrieben (in den Einleitungsbeschlüssen vom B940/87 und vom 25. Feber 1988 B17/88 wird hierauf verwiesen).

5. Im Gesetzesprüfungsverfahren hat die Tiroler Landesregierung eine Äußerung abgegeben, in der sie beantragt, das von Amts wegen eingeleitete Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs 1 und des § 11 Abs 4 und 5 TSchG mangels Präjudizialität im Sinne des Art 140 Abs 1 B-VG einzustellen und den § 6 und die Worte "in einem Schischulgebiet ein Bedarf nach einer Schischule gegeben ist und" in § 7 Abs 3 nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Für den Fall der Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen wird beantragt, für deren Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr festzulegen.

6. Auf Einladung des VfGH haben auch die Kärntner Landesregierung, die Oberösterreichische Landesregierung, die Salzburger Landesregierung, die Steiermärkische Landesregierung und die Vorarlberger Landesregierung Stellungnahmen abgegeben, in denen ebenfalls - ausnahmslos - für die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen eingetreten wird.

Auch die Gemeinde St. Anton a.A. und der Fremdenverkehrsverband haben in gleichem Sinne Stellung genommen. Der Beteiligte H R vertritt in seiner zu G251/87 abgegebenen Stellungnahme ebenfalls diese Ansicht.

7. Der VfGH hat zur Zulässigkeit erwogen:

7.1. Die Tiroler Landesregierung hat hiezu ausgeführt:

"Im ... Beschwerdefall wurde über die Erteilung bzw. die Versagung der Bewilligung zum Betrieb der Schischule Ischgl abgesprochen. Bei dieser Schischule bildet das Gemeindegebiet nach § 6 Abs 1 des Tiroler Schischulgesetzes zugleich das Schischulgebiet. Im Beschwerdefall stützt sich also die Entscheidung (wenn auch nicht expressis verbis) nur auf die Bestimmung des § 6 Abs 1. Die Frage der allfälligen Teilung des Gebietes der Gemeinde Ischgl in mehrere Schischulgebiete stand im Beschwerdefall nicht zur Diskussion. Bezüglich der Bestimmungen der Abs 2, 3 und 4 des § 6 könnte daher die Präjudizialität wenn überhaupt - nur wegen ihres Zusammenhanges mit dem allenfalls aufzuhebenden Abs 1 des § 6 angenommen werden.

Auch wenn es sich im Beschwerdefall um die Verleihung der Bewilligung für den Betrieb einer Schischule handelt, für die eine solche Bewilligung schon wiederholt erteilt wurde, war im Beschwerdefall auf Grund des § 7 Abs 3 (unter anderem) die Frage des Bedarfes nach einer Schischule im Schischulgebiet Ischgl wieder zu beurteilen. Es dürfte daher die Präjudizialität der angefochtenen Worte im § 7 Abs 3 kaum in Zweifel zu ziehen sein. Hingegen vertritt die Tiroler Landesregierung die Ansicht, daß die Präjudizialität des § 10 Abs 1 und des § 11 Abs 4 und 5 nicht gegeben ist. Nach § 10 Abs 1 ist die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule für einen bestimmten Standort innerhalb eines Schischulgebietes zu erteilen. Die einzige Vorschrift des Tiroler Schischulgesetzes, die an den in der Bewilligung festgesetzten Standort anknüpft, findet sich im § 11 Abs 3. Nach dieser Bestimmung ist der Inhaber einer Schischule verpflichtet, den Standort der Schischule mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so begeht er nach § 40 lith eine Verwaltungsübertretung. Den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum Tiroler Schischulgesetz (Beilage 2 zu den Stenographischen Berichten des Tiroler Landtages, IX. Periode,

7. Tagung) zufolge, ist der Standort einer Schischule mit der Betriebsstätte eines Gewerbetreibenden vergleichbar und die Festsetzung des Standortes im Zusammenhang mit den Bestimmungen des § 11 Abs 3 bis 5 zu sehen, wodurch vor allem ein Anwerben von Schülern 'im Umherziehen' ausgeschlossen werden sollte. Im Sinne des Vergleiches mit einer gewerblichen Betriebsstätte ist als Standort einer Schischule jene Stelle anzusehen, an der sich das Schischulbüro befindet. Die Bestimmungen des Tiroler Schischulgesetzes über den Standort sind somit als Betriebsvorschriften für den bereits im Besitz der Betriebsbewilligung befindlichen Inhaber einer Schischule anzusehen. Sie sind somit - im Gegensatz etwa zu den Vorschriften über das Schischulgebiet - für die Frage der Erlangung der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule, also für die Möglichkeit, dieses Gewerbe anzutreten, nicht relevant. Die Verpflichtung des Inhabers einer Schischule, deren Standort mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen, könnte nämlich auch dann vorgesehen werden, wenn die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule ohne Prüfung des Bedarfes und ohne Einschränkung auf ein bestimmtes (Schischul-)Gebiet zu erteilen wäre.

Gleiches gilt für die Bestimmungen des § 11 Abs 4 und

5. Auch diese Vorschriften betreffen nur die Ausübung des Betriebes einer Schischule und nicht die Frage der Erlangung der Bewilligung für den Betrieb einer Schischule. Eine Mißachtung dieser Vorschriften bildet nach § 40 litj und k ebenfalls eine Verwaltungsübertretung. Es ist geradezu denkunmöglich, daß die als bloße Betriebsvorschriften zu qualifizierenden Bestimmungen des § 10 Abs 1 und des § 11 Abs 4 und 5 im Verfahren zur Entscheidung über die Erteilung bzw. die Versagung der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule anzuwenden wären. In einem von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren ist es Aufgabe des VfGH, den Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Verfassungswidrigkeit aufzuhebenden Gesetzesstellen derart abzugrenzen, daß einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlaßfall ist, daß aber andererseits der verbleibende Teil keine Änderung seiner Bedeutung erfährt. Die Bestimmungen des § 10 Abs 1 und des § 11 Abs 4 und 5 sind nach Ansicht der Tiroler Landesregierung keinesfalls Voraussetzung für den Anlaßfall, und sie stehen auch mit den für den Anlaßfall relevanten Bestimmungen des § 6 Abs 1 und des § 7 Abs 3 nicht in einem solchen Zusammenhang, daß sie im Falle der Aufhebung dieser Bestimmungen von dieser Aufhebung mit erfaßt werden müßten. Eine Prüfung der Bestimmungen des § 10 Abs 1 und des § 11 Abs 4 und 5 könnte wohl nur in einem gesonderten Rechtsgang erfolgen, in dem etwa eine Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 40 lith, j oder k oder der Entzug der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule nach § 13 Abs 1 litd angefochten wird."

7.2. Daß § 6 und den in Prüfung gezogenen Worten des § 7 Abs 3 TSchG Präjudizialität im Sinne des Art 140 Abs 1 B-VG zukommt, bestreitet auch die Tiroler Landesregierung nicht.

Soweit die Tiroler Landesregierung hinsichtlich der übrigen in Prüfung gezogenen Bestimmungen deren Präjudizialität für die angefochtenen Erledigungen bestreitet, weil der Regelungsgegenstand dieser Bestimmungen mit der Bewilligung der Führung einer Schischule nichts zu tun habe, übersieht die Landesregierung, daß § 10 Abs 1 in den Anlaßfällen offenkundig angewendet wurde; wenn die Tiroler Landesregierung die normative Bedeutung dieser Regelung ausschließlich in der Anordnung erblickt, die an die Erteilung der Bewilligung die Festsetzung eines Standortes anknüpft, befindet sie sich in einem Irrtum, da sich sowohl aus der Überschrift als auch aus dem Inhalt der Regelung der systematisch untrennbare Zusammenhang mit den in Prüfung gezogenen Bestimmungen der §§6 und 7 TSchG ergibt.

Der VfGH pflichtet jedoch der Tiroler Landesregierung bei, daß hinsichtlich Abs 4 und 5 des § 11 TSchG gleiches nicht gilt; auch wenn sich nämlich aus diesen Bestimmungen ableitet, daß für ein Schischulgebiet nur eine Schischule bewilligt werden darf, und dies einen gleichen Regelungsinhalt für alle sonst in Prüfung stehenden Regelungen bewirkt, ändert dies nichts daran, weil diese Bestimmungen bei Erlassung der in den Anlaßfällen ergangenen Bescheide weder anzuwenden waren noch vom VfGH bei Prüfung der an ihn gerichteten Beschwerden anzuwenden sind, sodaß - da auch von einem untrennbarem Zusammenhang nicht gesprochen werden kann - die Präjudizialität des Abs 4 und 5 des § 11 TSchG im Sinne des Art 140 Abs 1 B-VG verneint werden muß.

Das Gesetzesprüfungsverfahren ist daher hinsichtlich Abs 4 und 5 des § 11 TSchG einzustellen, im übrigen Umfange wie in den Einleitungsbeschlüssen angenommen - zulässig.

8. Der VfGH hat in der Sache selbst erwogen:

8.1. Der VfGH hat im Einleitungsbeschluß zu B811/86 seine Bedenken gegen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen wie folgt umschrieben:

"4.3. Ein Normenkomplex, dessen Regelungsziel es ist, daß in einem grundsätzlich durch das Gesetz festgelegten Gebiet nur eine Schischule betrieben werden darf, dies noch dazu unter der Voraussetzung, daß überhaupt ein Bedarf besteht, greift in das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit ein. Dieser normative Gehalt der geprüften Gesetzesstellen wird - betrachtet man sie in ihrem Zusammenhang - dadurch besonders deutlich, daß eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Gebietsfestlegung gemäß § 6 Abs 2 TSchG nur erfolgen darf, wenn dies wegen besonderer geographischer Gegebenheiten oder im Hinblick auf Bedürfnisse des Fremdenverkehrs erforderlich ist. Nach der Judikatur des VfGH (vgl. zB VfSlg. 10179/1984 S. 303, 10386/1985 S. 288, u.a. S.

17) ist eine die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkende Regelung jedoch nur dann verfassungskonform, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten und auch sachlich zu rechtfertigen ist.

Dem VfGH ist nicht einsichtig, warum öffentliche Interessen eine solche legistische Konstruktion gebieten sollten. Eine sachliche Rechtfertigung scheint sich jedenfalls nicht darin zu finden, daß Schischulen auch den öffentlichen Interessen am Fremdenverkehr zu dienen und die öffentlichen Aufgaben einer Unfall- und Katastrophenhilfe wahrzunehmen haben. Warum dies ausschließen sollte, daß in einem bestimmten Gebiet mehrere Schischulen betrieben werden dürfen, ist dem VfGH ebensowenig verständlich, wie die Tatsache, daß es in einem Gemeindegebiet nur eine Schischule geben sollte, wenn nicht auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder aus Gründen des Fremdenverkehrs mehrere Schischulen erforderlich sein sollten. Daß sich ein Konkurrenzkampf zwischen mehreren Schischulen entfalten könnte, scheint die Regelung ebensowenig zu rechtfertigen. Der VfGH meint vielmehr, daß allfälligen Mißständen, die durch konkurrenzierende Aktivitäten mehrerer Schischulen auftreten, durch gesetzliche Vorkehrungen anderer Art begegnet werden könnte.

Ebensowenig kann der VfGH erkennen, worin sich eine sachliche Rechtfertigung dafür findet, daß Schischulen nur deshalb nicht zu bewilligen sind, weil in einem bestimmten Gebiet kein Bedarf danach besteht; die Regelung scheint in Wahrheit nur bereits bestehende Schischulen in einem anderen Gebiet vor dem Entstehen von Konkurrenzunternehmungen zu schützen.

Auch § 5 TSchG, wonach die erwerbsmäßige Unterweisung von Personen in den Fertigkeiten des Schilaufes grundsätzlich den Schischulen vorbehalten ist, scheint das in Prüfung gezogene System nicht zu rechtfertigen, denn einerseits dürfte es nicht sachlich sein, solche Schlußfolgerungen aus § 5 TSchG zu ziehen, und andererseits wäre auch so eine völlige Ausschaltung des Wettbewerbs nicht zu rechtfertigen.

Zusammenfassend nimmt der VfGH daher vorläufig an, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen mit dem in Art 6 StGG gewährleisteten Recht auf freie Erwerbsausübung unvereinbar sind."

8.2. Die Tiroler Landesregierung hat zur Verteidigung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen des TSchG die historische Entwicklung des Schischulwesens zunächst wie folgt dargelegt:

"II.

... Die in Prüfung gezogene Regelung ist das Ergebnis einer kontinuierlichen Entwicklung des Schischulwesens in Tirol seit der ersten gesetzlichen Regelung im Jahr 1933, die im Ergebnis immer darauf gerichtet war, die Erlaubnis zur Erteilung von Schiunterricht nur bei Vorliegen eines Bedarfes zu erteilen und im Falle der Erteilung der Erlaubnis die Ausübung dieser Tätigkeit auf ein bestimmtes Gebiet (Schischulgebiet) einzuschränken sowie in jedem Schiort die zur Erteilung von Schiunterricht befugten Personen unter einer einheitlichen Organisation und Leitung zusammenzufassen.

Mit dem Gesetz betreffend die Unterweisung im Skilauf und die Abhaltung von Skiübungen, LGBl. Nr. 26/1933, wurden - wie bereits erwähnt - in Tirol erstmals Vorschriften über das Schischulwesen erlassen. Nach § 1 dieses Gesetzes waren die Unterweisung im Schilauf und die Abhaltung von Schiübungen gegen Entgelt an eine behördliche Bewilligung gebunden, bei deren Erteilung der örtliche Bedarf zu berücksichtigen war. Nach § 4 waren die Unterweisung im Schilauf und die Abhaltung von Schiübungen bezüglich der Aufnahme der Teilnehmer grundsätzlich an ein bestimmtes Schigebiet gebunden. Als Schigebiete galten jeweils die Gebiete der Verkehrsvereine, wobei die Landesregierung schon damals im Einzelfall andere Gebietseinteilungen festlegen konnte, wenn die besonderen Verhältnisse dies erforderten. Außerhalb des ihnen zugewiesenen Schigebietes durften die Inhaber von Bewilligungen nach § 1 nur im Rahmen des sogenannten Ausflugsverkehrs Schiunterricht erteilen. Das Gesetz von 1933 kannte noch nicht die Institution der 'Schischule' im heutigen Sinne. Die Bewilligung zur Unterweisung im Schilauf und zur Abhaltung von Schiübungen gegen Entgelt wurde vielmehr Einzelpersonen erteilt. Diese konnten auch Hilfskräfte für die Erteilung von Schiunterricht heranziehen. Waren in einem Schigebiet mehrere Inhaber einer Bewilligung nach § 1 vorhanden, so wurde für dieses Gebiet eine Verwaltungs- und Betriebsordnung erlassen, in der diese Bewilligungsinhaber einer gemeinsamen Leitung unterstellt wurden. Auf diese Weise konnten ein oder mehrere Betriebe gebildet werden, denen die Bewilligungsinhaber eines Schigebietes zugewiesen wurden. Eine weitere Form des Zusammenschlusses der Inhaber einer Bewilligung nach § 1 in einem Schigebiet ergab sich daraus, daß diese ex lege eine Pflichtvereinigung bildeten. Diese Pflichtvereinigungen gaben sich ein Statut und erließen eine Verwaltungs- und Betriebsordnung für das betreffende Schigebiet. Sie hatten ferner die Leiter der vorhin genannten Betriebe namhaft zu machen. Die Fachaufsicht über die Schilehrer wurde nach dem Gesetz von 1933 einem Schifachverband (damals dem Tiroler Schiverband) übertragen. Diesem oblag die Genehmigung der Statuten Pflichtvereinigungen und der Verwaltungs- und Betriebsordnungen der Schigebiete sowie die Bestellung der Betriebsleiter.

Bis zur Erlassung des Gesetzes von 1933 wurde die Unterweisung im Schilaufen und die Abhaltung von Schiübungen als eine dem Gesetz über den Privatunterricht aus dem Jahr 1850 unterliegende Angelegenheit angesehen. Dies hat mit der zunehmenden Entwicklung des Winterfremdenverkehrs in Tirol zu Mißständen geführt. ...

...

Das Gesetz betreffend die Unterweisung im Skilauf und die Abhaltung von Skiübungen wurde durch das Gesetz LGBl. Nr. 75/1933 geringfügig - und in im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlichen Punkten - geändert. Diese beiden Gesetze wurden zwar mit der V des Landeshauptmannes vom betreffend die Abhaltung von Schikursen (verlautbart im Verordnungsblatt für den Amtsbereich des Landeshauptmannes für Tirol Nr. 10/1938) aufgehoben. In inhaltlicher Hinsicht folgte diese V jedoch im wesentlichen der Regelung in den beiden aufgehobenen Gesetzen. ...

Eine Neuregelung des Schischulwesens erfolgte mit dem Gesetz über die Errichtung und den Betrieb von Skischulen, LGBl. Nr. 22/1948. In diesem Gesetz wurde erstmals der Begriff 'Skischule' eingeführt. Nach der Begriffsbestimmung im § 1 Abs 1 galt als 'Skischule' die erwerbsmäßige Unterweisung im Skilauf und die erwerbsmäßige Abhaltung von Skiübungen, ohne Rücksicht auf deren Dauer und die Anzahl der Teilnehmer. Die Errichtung und der Betrieb einer Schischule war an eine behördliche Erlaubnis gebunden, die unter Bedachtnahme auf den örtlichen Bedarf auf mindestens zwei und höchstens fünf Jahre erteilt werden konnte. Der Betrieb einer Schischule war an den in der Bewilligung festgelegten Standort und an das zugehörige Schigebiet gebunden. Den Betriebsinhabern war es aber gestattet, im Ausflugsverkehr mit ihren Schülern auch andere Schigebiete aufzusuchen und dort, ohne andere Schischulbetriebe zu beeinträchtigen, vorübergehend Schiübungen abzuhalten. Die Schigebiete wurden von der Landesregierung entweder im Verordnungswege allgemein oder im Einzelfall nach den besonderen Verhältnissen abgegrenzt. Waren in einem Schigebiet mehrere Inhaber einer Schischulbewilligung vorhanden, die diese Befugnis auch tatsächlich ausüben wollten, so konnten sie von der Landesregierung zu Betriebsgemeinschaften zusammengeschlossen und unter die gemeinsame Leitung eines dieser Inhaber einer Schischulbewilligung gestellt werden. Für jede Betriebsgemeinschaft war durch den Tiroler Berufsschilehrerverband eine verbindliche Verwaltungs- und Schulordnung aufzustellen. ...

...

Durch das Tiroler Schischulgesetz, LGBl. Nr. 35/1962, erfolgte wiederum eine gänzliche Neuregelung des Schischulwesens in Tirol. Die Schischulen wurden in diesem Gesetz als Einrichtungen zur erwerbsmäßigen Unterweisung von Personen in den Fertigkeiten des Schilaufes definiert. Dieses Gesetz hielt ebenflls an der Bewilligungspflicht für die Errichtung und den Betrieb einer Schischule, an der Bedarfsprüfung bei der Erteilung einer solchen Bewilligung und an der Bindung der Schischulbewilligung an ein bestimmtes Schischulgebiet fest. Das Gesetz von 1962 ließ somit die bisherigen Grundsätze für die Ordnung des Schischulwesens in Tirol ebenfalls unverändert. ..."

Zum Nachweis dafür, daß die in Rede stehende Regelung im öffentlichen Interesse gelegen und sachlich gerechtfertigt ist, wurde sodann vorgebracht:

III.

...

Während ... für die Ausübung der Tätigkeit der Bergführer keine öffentlichen Interessen mehr bestehen, die eine Einschränkung für die Erlangung der Befugnis zur Ausübung dieser Tätigkeit durch eine Bedarfsprüfung erfordern, sind die im Tiroler Schischulgesetz normierten Einschränkungen für die erwerbs- mäßige Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufes nach Ansicht der Tiroler Landesregierung weiterhin im öffentlichen Interesse geboten und auch sachlich gerechtfertigt.

Die Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufes ist eine Art von Sportunterricht, die sich auf Grund ihrer historischen Entwicklung und ihrer besonderen Erfordernisse von allen anderen Arten von Sportunterricht grundlegend unterscheidet. Bei allen anderen Arten von Sportunterricht (neuerdings eben auch bezüglich der Tätigkeit der Bergführer) kann sich der Gesetzgeber darauf beschränken, nur jene Voraussetzungen für die Anerkennung als Sportlehrer (als Bergführer) festzulegen, die im Interesse der Sicherheit der zu unterweisenden Personen erforderlich sind. ... Im Gegensatz dazu kann sich aber die gesetzliche Regelung des Schischulwesens nicht darauf beschränken, nur die im Interesse der Sicherheit der Gäste und der bestmöglichen Vermittlung der Schitechnik erforderliche Eignung der Schilehrer sicherzustellen. Diesen beiden Interessen ist im Tiroler Schischulgesetz durch die Vorschriften der §§15 und 26 entsprochen, nach denen in Schischulen nur entsprechend befähigte Personen zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufes herangezogen werden dürfen. Das Tiroler Schischulgesetz räumt nun aber nicht - wie das Sportunterrichtsgesetz und das neue Tiroler Bergführergesetz jedem entsprechend ausgebildeten Schilehrer das Recht zur selbständigen erwerbsmäßigen Erteilung von Schiunterricht ein, sondern behält die Ausübung dieser Tätigkeit ausschließlich den Schischulen vor. Dies entspricht einerseits der historischen Entwicklung des Schischulwesens in Tirol und ist andererseits durch öffentliche Interessen begründet. Wie die unter Punkt II dargelegte Entwicklung der Vorschriften über das Schischulwesen in Tirol zeigt, hatten diese seit jeher zum Ziel, für die Erteilung von Schiunterricht in jedem Schigebiet einen einheitlichen Schischulbetrieb unter der Leitung eines befugten Schilehrers zu schaffen. Diese einheitliche Organisation wurde im Gesetz von 1933 durch den Zusammenschluß der einzelnen Inhaber einer Bewilligung zur Erteilung von Schiunterricht in einem Betrieb, für den eine für alle Bewilligungsinhaber geltende Verwaltungs- und Betriebsordnung bestand, und seit dem Gesetz von 1948 durch die Institution der 'Schischule' in jedem Schigebiet herbeigeführt.

Die Notwendigkeit dafür, die erwerbsmäßige Erteilung von Schiunterricht nur im Rahmen einer einzigen Schischule in jedem Schiort zuzulassen, ist in mehrfacher Hinsicht sachlich begründet. Der Schiunterricht unterscheidet sich von allen anderen Arten von Sportunterricht einmal dadurch, daß es beim Schiunterricht nicht möglich aber auch nicht erforderlich ist, daß die Unterweisung der Gäste in den Fertigkeiten des Schilaufes ausschließlich durch voll ausgebildete Schilehrer erfolgt. Die Schischulgesetze in Tirol haben deshalb seit jeher die Möglichkeit vorgesehen, daß die behördlich anerkannten Schilehrer für ihre Tätigkeit auch Hilfskräfte heranziehen dürfen. Nach dem derzeit geltenden Tiroler Schischulgesetz können als Lehrkräfte in einer Schischule neben den Diplomschilehrern, den Landesschilehrern und den Langlaufschilehrern auch Aushilfskräfte verwendet werden. Die Aushilfskräfte müssen zwar über entsprechende Kenntnisse im Schilaufen, in der Leistung Erster Hilfe, in der Vermittlung von Kenntnissen alpiner Gefahren und deren Verhütung sowie im richtigen Verhalten auf Pisten und Routen besitzen, jedoch keine Schilehrerprüfung abgelegt haben. Die Heranziehung von Aushilfskräften ist im Hinblick auf die verschiedenen Leistungsgruppen, in denen an den Schischulen der Schiunterricht erteilt wird, fachlich vertretbar und insbesondere zur Befriedigung der Nachfrage während der Saisonspitzen auch unbedingt notwendig, weil nicht genügend geprüfte Schilehrer zur Verfügung stehen. In der Wintersaison 1986/87 waren an den 131 Schischulen in Tirol 953 Diplomschilehrer, 730 Landesschilehrer, 99 Langlaufschilehrer und 1803 Aushilfskräfte tätig. Die Besonderheit des Schischulbetriebes ist aber nicht nur durch die Struktur der zur Verfügung stehenden Lehrkräfte, sondern auch durch die Eigenart des Schiunterrichtes geprägt. Nach dem Weltruf genießenden - Österreichischen Schilehrplan ist die Erteilung des Schiunterrichtes derzeit in fünf Leistungsklassen vorgesehen. Die Erteilung des Schiunterrichtes in diesen Leistungsgruppen dient zum einen der bestmöglichen Vermittlung der Schitechnik und trägt zum anderen wesentlich zur Sicherheit der Schischüler bei.

Bei der Gelände-, Spur- und Tempowahl hat der Schilehrer zwar das Fahrkönnen und die Leistungsfähigkeit der Schischüler entsprechend zu berücksichtigen. Werden in einer Gruppe aber gute und schlechte Schifahrer zusammengefaßt, so besteht nach den Erfahrungen aus der Praxis die Gefahr, daß die schwächeren überfordert werden, was zu einem erhöhten Sicherheitsrisiko für diese führt. Es ist daher notwendig, möglichst homogene Kursgruppen zu bilden (siehe die Verpflichtung des Schischulinhabers nach § 11 Abs 1 lite des Tiroler Schischulgesetzes).

Die Tatsache, daß für die Erteilung von Schiunterricht in einem erheblichen Ausmaß Aushilfskräfte eingesetzt werden müssen, erfordert größere Schischulen mit mehreren Kursgruppen unterschiedlicher Leistungsfähigkeit, weil nur in diesem Fall ein zweckmäßiger und fachlich vertretbarer Einsatz von Aushilfskräften unter der Anleitung und Aufsicht des Schischulinhabers möglich ist. Ebenso spricht die Tatsache, daß die Erteilung von Schiunterricht in schipädagogischer und sicherheitsmäßiger Hinsicht am besten nur in mehreren Leistungsgruppen erfolgen kann, für die Notwendigkeit größerer Schischulen. Die in diesem Sinne erforderliche Größe der Schischule kann aber bei der in Tirol gegebenen Struktur der Wintersportorte nur dadurch erreicht werden, daß in jedem Schiort nur eine Schischule zugelassen wird. Es wird nicht verkannt, daß von den Gästen neben dem Gruppenunterricht in einem beschränkten Ausmaß auch Privatunterricht nachgefragt wird. Auch diesbezüglich bietet aber die dem Leiter einer größeren Schischule zur Verfügung stehende größere Anzahl von Schilehrern die Möglichkeit, dem Gast den seinen Wünschen und Fähigkeiten am besten entsprechenden Schilehrer zur Verfügung zu stellen.

Schon bei der Erlassung des Schischulgesetzes im Jahr 1933 wurde der Zusammenschluß der in einem Schigebiet tätigen Schilehrer unter einer gemeinsamen Leitung unter anderem damit begründet, daß es unter den - bis dahin selbständig tätigen Schilehrern wiederholt zu Streitigkeiten über das für die Abhaltung von Schikursen erforderliche Übungsgelände gekommen ist. Es war also schon damals in einigen Wintersportorten das für die Erteilung von Schiunterricht erforderliche Übungsgelände so knapp, daß in einer Betriebsordnung eine Regelung über die Inanspruchnahme des Schigeländes durch die einzelnen Inhaber einer Schilehrerbewilligung getroffen werden mußte. Auf Grund der starken Entwicklung des Schisportes in Tirol und der Zunahme der schifahrenden Gäste sind heute in den meisten Wintersportorten (insbesondere in schneearmen Wintern) nicht nur das Übungsgelände, sondern auch das auf den Pisten zur Verfügung stehende Schigelände derart ausgelastet, daß gleichsam eine 'Bewirtschaftung' des für die Erteilung von Schiunterricht erforderlichen Geländes notwendig ist. Die in diesem Sinne erforderliche Ordnung des Schischulbetriebes ist ebenfalls durch die Zulassung nur einer Schischule in jedem Schiort am besten gesichert, weil deren Leiter die in der Schischule tätigen Schilehrer mit ihren Gruppen auf das vorhandene Schigelände zweckmäßig verteilen kann. Es ist nicht vorstellbar, daß im Falle der Zulassung mehrerer Schischulen in einem Schiort diese Ordnung auf andere Weise erreicht werden könnte. Das Fehlen einer solchen Ordnung würde nicht nur (wie früher) zu ständigen Streitigkeiten zwischen den Schilehrern bzw. den Schischulen führen, was wiederum dem Ansehen des Fremdenverkehrs schaden würde. Eine zu große Anzahl von Schikursen auf einer Piste würde auch die Sicherheit der Schischüler und der anderen Pistenbenützer gefährden.

...

Wie den Materialien zum Schischulgesetz aus dem Jahr 1933 zu entnehmen ist, war einer der Gründe für die Erlassung dieses Gesetzes die Beseitigung der Mißstände, die in der gegenseitigen Konkurrenzierung der bis dahin selbständig tätigen Schilehrer in einem Schiort ihre Ursache hatten. Zu diesen Mißständen zählte beispielsweise das Werben um die Gäste in einer dem Ansehen des Fremdenverkehrs abträglichen Weise und das gegenseitige Abwerben von Gästen mit unlauteren Methoden. Solche Mißstände wären im Falle der Aufhebung der derzeitigen Beschränkungen für die Erlangung der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule zweifellos wieder zu befürchten. Es mag - rein theoretisch gesehen - richtig sein, daß man solchen Mißständen auch mit anderen gesetzlichen Vorkehrungen begegnen könnte, etwa mit wettbewerbsrechtlichen oder verwaltungspolizeilichen Maßnahmen. In der Praxis könnten solche gesetzliche Regelungen jedoch nicht verhindern, daß es tatsächlich zu den Fremdenverkehr schädigenden Mißständen kommt, weil die Wirksamkeit solcher Vorschriften durch den langen Zeitraum bis zum Vorliegen einer endgültigen Entscheidung sehr beschränkt wäre und eine effektive Vollziehung der Vorschriften überdies einen im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand erfordern würde.

Die Beibehaltung des derzeitigen Systems des Schischulwesens in Tirol ist aber auch deshalb im öffentlichen Fremdenverkehrsinteresse gelegen, weil diese seit nunmehr über 50 Jahren bestehende Struktur der Schischule wesentlich zum Aufschwung des Winterfremdenverkehrs in Tirol beigetragen hat und die in jedem Schiort bestehende einheitliche Schischule zu einem wesentlichen Bestandteil des Winterangebotes geworden ist. Diesem System ist es auch zu verdanken, daß das Tiroler Schischulwesen insgesamt einen hervorragenden Ruf genießt, wobei einzelne Schischulen geradezu Weltruf erlangt haben. Im Falle der Beseitigung des derzeitigen Systems einer einzigen Schischule in jedem Schiort würde daher auch ein Werbefaktor von großem wirtschaftlichen Wert verloren gehen. Das besondere Interesse des Fremdenverkehrs am Bestehen größerer Schischulen liegt eben auch darin, daß nur diese in der Lage sind, wichtige Nebenleistungen für die Gäste eines Wintersportortes zu erbringen. Hier seien die Organisation von Gästeschirennen, die Einrichtung eines Schikindergartens und einer Kinderübungsschiwiese sowie die Mitwirkung an sonstigen Veranstaltungen erwähnt. Die wirtschaftliche Bedeutung der Schischulen für den Winterfremdenverkehr in Tirol ist schon daran zu ermessen, daß in der Wintersaison 1986/87 ca. 450.000 Personen in den Schischulen betreut wurden. Das bedeutet, daß jeder sechste Wintergast in Tirol die Dienste einer Schischule in Anspruch genommen hat. Die Tatsache, daß in jedem Schiort grundsätzlich nur eine Schischule besteht, hat sich auch im Bewußtsein der Gäste eingeprägt, die Schischule stellt deshalb einen wesentlichen Bestandteil des von den Gästen erwarteten Leistungsangebotes eines Wintersportortes dar. Die Zerschlagung der bestehenden Struktur der Schischulen in Tirol würde daher auch aus diesem Grund unabsehbare negative Auswirkungen für den Winterfremdenverkehr nach sich ziehen. Das Bestehen nur einer Schischule in einem Schiort ist aber für alle am Winterfremdenverkehr Beteiligten zu einem wesentlichen Faktor geworden. So ist das Vorhandensein eines einzigen kompetenten Partners hinsichtlich der Dienstleistung 'Erteilung von Schiunterricht' etwa für das Zustandekommen von Pauschalangeboten, von denen ein großer Teil des Winterfremdenverkehrs in Tirol lebt, oder für die Durchführung von Informations- und Werbeaktionen unabdingbar. Es ist nicht vorstellbar, wie die derzeit gut funktionierende Zusammenarbeit zwischen den Schischulen und den anderen am Winterfremdenverkehr Beteiligten bewerkstelligt werden könnte, wenn statt eines Schischulinhabers in jedem Schiort mehrere Inhaber von Schischulen vorhanden wären.

Auch bezüglich der Mitwirkung der Schischulen an der örtlichen Unfall- und Katastrophenhilfe, insbesondere bei Lawinenunfällen, ist es entgegen der Ansicht des VfGH von entscheidender Bedeutung, daß in jedem Schiort nur eine Schischule besteht. Da der Schischulleiter den Überblick darüber hat, wo sich die einzelnen Schilehrer jeweils aufhalten und über welche besonderen Ortskenntnisse und Fähigkeiten sie verfügen, ist über die Schischulen ein rascherer und zweckmäßigerer Einsatz der Schilehrer bei einem größeren Unfall oder bei einer Katastrophe möglich, als wenn der Bürgermeister jeden Schilehrer einzeln aufbieten müßte. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist das derzeitige Schischulsystem von öffentlichem Interesse.

Nicht zuletzt bewirkt die derzeitige Struktur des Schischulwesens für die staatliche Aufsicht über die Schischulen eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung. Wie bereits erwähnt, waren in der Wintersaison 1986/87 in Tirol 953 Diplomschilehrer tätig. Im Falle der Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen hätten sie alle die Möglichkeit, die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule zu erlangen. Auch wenn nicht näher abgeschätzt werden kann, wie viele Diplomschilehrer von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch machen würden, kann doch davon ausgegangen werden, daß die Anzahl der Schischulen in Tirol ein Mehrfaches der derzeitigen Anzahl (131) erreichen würde. Schon aus diesem Grund müßte das zur Überwachung der Schischulen erforderliche Personal um ein Vielfaches vermehrt werden. Aber nicht nur die größere Anzahl von Schischulen würde den Verwaltungsaufwand für deren Überwachung erhöhen. Es wurde schon darauf hingewiesen, daß auf Grund der Konkurrenzierung mehrerer Schischulen in einem Schiort in erhöhtem Ausmaß mit einer Mißachtung der schischulrechtlichen Vorschriften zu rechnen wäre, weshalb eine verstärkte Überwachung und damit ein weiterer erhöhter Verwaltungsaufwand erforderlich wären. Auf Grund der im Tiroler Schischulgesetz festgelegten Pflichten des Inhabers einer Schischule kommt diesem weitgehend die Verantwortung für die Tätigkeit der in der Schischule verwendeten Schilehrer zu. Es kann daher derzeit in Tirol mit nur einem Schischulinspektor das Auslangen gefunden werden. Die Beseitigung des derzeitigen Systems des Schischulwesens in Tirol würde jedenfalls zu einer enormen Erhöhung des Verwaltungsaufwandes für die Überwachung der Schischulen führen. Gerade in einer Zeit, in der die Finanzierbarkeit der öffentlichen Verwaltung an ihre Grenze stößt, muß auch unter diesem Gesichtspunkt die Beibehaltung dieses Systems als im öffentlichen Interesse liegend angesehen werden."

8.3. Des weiteren wurden von Landesregierungen folgende Stellungnahmen abgegeben:

8.3.1. Von der Kärntner Landesregierung:

"...

2. Zur gebietsmäßigen Begrenzung der Schischulen

Die gebietsmäßige Begrenzung der Schischulen greift in das Grundrecht der Erwerbsausübungsfreiheit ein. Es ist daher zu prüfen, ob eine solche Beschränkung des Grundrechtes durch öffentliche Interessen geboten und ob die gebietsmäßige Beschränkung ein taugliches und adäquates Mittel ist, um die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen hintanzuhalten.

Österreich ist ein bedeutendes Fremdenverkehrsland. Die Ausbildung im Schilauf ist ein bedeutender Fremdenverkehrsfaktor. Dazu leistet das Image der Schischulen einen wesentlichen Beitrag. Eine hohe Unterrichtsqualität liegt daher im Interesse des Fremdenverkehrs.

Im Interesse der Verbraucher wird darüber hinaus ein qualitativ hochwertiger Unterricht zu erschwinglichen Preisen zu fordern sein.

Die Form des Gruppenunterrichtes ermöglicht eine preisgünstige Gestaltung. Der Gruppenunterricht wird in qualitativer Hinsicht aber nur dann entsprechen, wenn in der Gruppe der Unterricht dem Leistungsgrad der Schüler entsprechend erteilt wird. Voraussetzung eines solchen Unterrichtes ist daher, daß alle Schüler einer Gruppe in etwa dasselbe schifahrerische Leistungsniveau aufweisen. Ein ausreichendes Angebot von Kursen, das den unterschiedlichsten Leistungsgruppen entspricht, setzt aber eine Mindestgröße und Mindestorganisation der Schischule voraus. Damit erscheint die Mindestgröße und Mindestorganisation einer Schischule im öffentlichen Interesse (der Verbraucher und des Fremdenverkehrs) geboten.

Die gebietsmäßige Beschränkung wird als taugliches und adäquates Mittel zur Sicherung der Mindestgröße und Organisation der Schischule anzusehen sein. Die Aufrechterhaltung einer Mindestorganisation einer Schule mit Gruppenunterricht hat eine Mindestanzahl von Schülern zur Voraussetzung. Eine gebietsmäßige Beschränkung kann eine Mindestauslastung der Schule und damit eine Mindestgröße und -organisation gewährleisten. Eine Mindestauslastung könnte durch gesetzliche Vorkehrungen anderer Art aber nicht erreicht werden.

3. Zur ausschließlichen Berechtigung der erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf durch die Schischulen

Um die ausreichende Unterrichtsqualität beim Gruppenunterricht zu sichern, ist, wie unter Pkt. 2. dargelegt, eine Mindestorganisation der Schule erforderlich. Damit erscheint aber auch eine Regelung gerechtfertigt, welche die Erteilung von Gruppenunterricht am Alpinen Schilauf von einer Mindestorganisation abhängig macht und damit den Gruppenunterricht im Schilauf den Schischulen vorbehält."

8.3.2. Von der Oberösterreichischen Landesregierung:

"...

3. Aus dem Gesamtgefüge des Tiroler Skischulgesetzes ergibt sich ..., daß die den Erwerbsantritt regelnden und beschränkenden Bestimmungen des Tiroler Skischulgesetzes die Sicherheit der Skifahrer bzw. des Skifahrens schlechthin sowie volkswirtschaftlich relevante Fremdenverkehrsinteressen vor Augen haben. Der erste Aspekt findet im § 5 zweiter Satz des Tiroler Skischulgesetzes ausdrückliche gesetzliche Beachtung und ist im übrigen auch regelungsimmanent.

Bei Beurteilung solcher Regelungen muß wohl folgendes mitbedacht werden:

3.1.1. Der Skisport, insbesondere der alpine Skisport, ist seiner Natur nach auch mit Gefahren für die körperliche Sicherheit verbunden, einerseits mit Gefahren aus dem Massenverkehrsgeschehen auf Skipisten, andererseits mit alpinen Gefahren insbesondere beim Skifahren außerhalb des organisierten und gesicherten Skiraumes. Beim Betrieb der Skischule besteht die Eigentümlichkeit, daß nicht jede Skischule ihr eigenes 'Betriebsgelände' hat, auf dem die Skikurse durchgeführt werden, sondern daß die Skikurse auf Skigeländen absolviert werden müssen, die auch von skikursfremden Wintersportgästen benützt werden. Skikursgruppen bilden auf allgemein zugänglichen Pisten wegen ihrer Größe und Geschlossenheit naturgemäß einen gewissen Störfaktor für die übrigen Pistenbenützer oder für andere Skikursgruppen.

Die Besonderheit, daß bei Skischulen nicht jeder Betrieb ein eigenes 'Betriebsgelände' zur Verfügung hat, sondern dieses bei Durchführung der Kurse mit anderen Betrieben und den kursfreien Pistenbenützern teilen muß, kann zu einem erhöhten Sicherheitsrisiko für Kursteilnehmer und kursfremde Pistenbenützer vor allem dann führen, wenn eine koordinierende Planung und Durchführung der einzelnen Kurse nicht ausreichend möglich ist. Bei dem bestehenden System bestimmt der Skischulinhaber im Einvernehmen mit seinen Lehrern das Übungsgelände derart, daß wenig wechselseitige Behinderung und Behinderung der übrigen Pistenbenützer und damit auch mehr Sicherheit gegeben ist.

Im Falle der Aufhebung der fraglichen Bestimmungen könnte doch die Gefahr auftreten, daß im Zuge eines freien und hemmungslosen Wettbewerbs der mehreren oder vielen Skischulinhaber im gleichen Ort die einzelnen Skischulinhaber ihren Kunden 'mehr bieten' wollen als die anderen und auf diese Weise 'reizvollere' und riskantere Abfahrten, besonders im freien Skigelände und nach Neuschneefällen unternehmen, was wohl mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko für die Kursteilnehmer verbunden sein könnte. Die Tatsache der rechtlichen Verantwortlichkeit des Skischulinhabers bzw. seiner Lehrer für riskante Abfahrten im Falle eines Unfalles wäre wohl keine wirksame Schranke bei der 'Lizitation' in der Wahl der Abfahrten, weil das Risiko, besonders das Lawinenrisiko, nur schwer erkennbar und kalkulierbar ist (vgl. Pichler, Der Lawinenunfall zwischen toleriertem Risiko und rechtlicher Schuld, ZVR 1987, 33).

Im Fall der Aufhebung der fraglichen Bestimmungen wäre wohl nicht auszuschließen, daß mehrere oder viele kleinere und teilweise wirtschaftlich schwache Skischulen in einem Ort geschaffen würden. Solche Skischulen könnten sich aber nicht so viele Skilehrer leisten, daß sie in der Lage wären, die Skikurse in den verschiedenen Leistungsklassen (5), die heute im anerkannten österreichischen Skilehrplan vorgesehen sind, durchzuführen. Solche kleinen Skischulen mit einem oder zwei Lehrern müßten Schüler mit stark unterschiedlichem Fahrkönnen in einer Gruppe zusammenfassen, um überhaupt wirtschaftlich arbeiten zu können. Dagegen könnten pädagogische Gründe vorgebracht werden, weil der Anfänger oder schlechte Skifahrer einen ganz anderen Unterricht in einem ganz anderen Gelände benötigt als der fortgeschrittene Skiläufer.

Bei Skikursen scheinen aber nicht nur pädagogische, sondern auch sicherheitspolitische Gründe die Schaffung differenzierter Leistungsklassen erforderlich zu machen. Es müssen nämlich bei der Gelände-, Spur- und Tempowahl grundsätzlich das Fahrkönnen und die Leistungsfähigkeit der Kursteilnehmer entsprechend berücksichtigt werden. Werden schlechte und gute Skifahrer in einer Kursgruppe zusammengefaßt, so kann nicht ausgeschlossen werden, daß die schwächeren überfordert werden, was selbstverständlich ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für diese bedeutet. Es sollen daher grundsätzlich möglichst homogene Kursgruppen gebildet werden, damit der Skiunterricht aus pädagogischer Sicht und vom Sicherheitsaspekt aus betrachtet sinnvoll durchgeführt werden kann (vgl. Pichler-Holzer, Handbuch des Österreichischen Skirechts, 206 f). Die Durchführung von Skikursen in heterogenen Gruppen solle nicht nur aus pädagogischen, sondern auch aus Sicherheitsgründen möglichst vermieden werden.

3.1.2. Nach § 27 Abs 3 TirolSchG sind der Inhaber und die Lehrkräfte einer Skischule, wenn sie von einem Unfall oder von einer Lawinen- oder Unwetterkatastrophe Kenntnis erhalten, verpflichtet, die erforderlichen Rettungsmaßnahmen zu veranlassen oder sich an Hilfs- und Rettungsmaßnahmen zu beteiligen. Ein solcher Einsatz muß grundsätzlich wohl rasch erfolgen, um wirksam zu sein. Die einzige und große Skischule eines Ortes mit entsprechender Büroorganisation ist nicht nur leichter erreichbar, sondern kann auch schneller einen wirksamen Rettungseinsatz realisieren als eine Vielzahl von kleinen Skischulen in einem Ort. Der beim Katastropheneinsatz wichtige Zeitfaktor spricht für die zentrale größere Skischule in einem Ort und gegen eine Vielzahl von kleinen Skischulen.

3.1.3. Diese vom öffentlichen Interesse getragenen Überlegungen können wohl ihrer Natur nach eine Skischulgebietsfestlegung, nach dem Tiroler Muster, die einen Gebietsmonopolcharakter in sich begreift, rechtfertigen. Auf Grund der unwägbaren und vielschichtigen Gefahren auf der Piste durch den Skisport Ausübende und durch unterschiedlichste Witterungsverhältnisse (Schneelage, Lawinengefahr) erschien es dem Landesgesetzgeber von Tirol - wohl nicht zu Unrecht notwendig, den Schutz der genannten öffentllichen Interessen durch Gebietsabgrenzungen und Bedarfsprüfung zu gewährleisten.

3.2.1. Österreich als klassisches Fremdenverkehrsland auch dies ist bei Beurteilung der Tiroler Regelung zu beachten muß naturgemäß vitalstes Interesse an der Erhaltung dieses Status haben. Gerade der Winterfremdenverkehr wird in seiner Gesamtheit (auch was seine regionalen Ausprägungen anbelangt) von Faktoren gesteuert, die in einem nicht unbedeutenden Ausmaß im Zusammenhang mit den heimischen Skischulen stehen.

Der gute Ruf einer Skischule kann positiven Einfluß auf den Ruf des Wintersportortes haben. Viele kleine und unbedeutende Skischulen würden besonders im Ausland nicht so bekannt werden, könnten daher auch keine positive Werbewirkung für den Ort erbringen. Umgekehrt ist nach dem derzeitigen System immer der Wintersportort das Markenzeichen der Skischule, während bei einer Zerschlagung dieser Regelung der Ort als Markenzeichen der Skischule seine Bedeutung verlöre.

3.2.2. Viele kleine und wirtschaftlich schwache Skischulen in einem Ort sind - auch dies ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen - nicht oder zumindest nicht im gleichen Maß in der Lage, die heute allgemein üblichen und im Interesse des Fremdenverkehrs sehr wichtigen Sekundärleistungen der Wintersportgäste des Ortes zu erbringen, wie etwa die Organisation von Gästerennen, die Einrichtung eines Skikindergartens und einer Kinderübungsskiwiese, maßgebliche Beteiligung an weiteren Fremdenverkehrsveranstaltungen, wirksame Werbung vor allem im Ausland etc.

3.2.3. All diese im öffentlichen, volkswirtschaftlichen Interesse gelegenen Auswirkungen auf den heimischen Winterfremdenverkehr können durch Skischulgebietsfestlegungen und Bedarfsprüfungen nach dem Tiroler Vorbild wohl erzielt werden. Da das Ansehen und das Renommee einer Wintersportregion, eines Wintersportortes von einzelnen legistischen Maßnahmen, die weniger rigiden Charakter als die in den in Prüfung gezogenen Bestimmungen enthaltenen Maßnahmen haben, augenscheinlich nicht in dem Maß gewahrt werden können, erscheinen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen durchaus sachlich gerechtfertigt und der verfolgten Zielsetzung adäquat zu sein."

8.3.3. Von der Salzburger Landesregierung:

"...

3.1. Wie der VfGH wiederholt dargetan hat, kann eine die Erwerbsausübungsfreiheit einschränkende Vorschrift unter Einhaltung des Art 6 StGG dann erlassen werden, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten und auch sachlich zu rechtfertigen ist.

Daß der Fremdenverkehr in Österreich und hier vor allem der Winterfremdenverkehr in den westlichen Bundesländern in ganz besonderem Maße auch im öffentlichen Interesse liegt, liegt auf der Hand. Der Winterfremdenverkehr in den gebirgigen Teilen Österreichs beruht nicht zuletzt auf der weltweit anerkannten Qualität österreichischer Schischulen und österreichischer Schiprodukte. Eine gesetzliche Regelung, die den international anerkannten Standard österreichischer Schischulausbildung sichert, liegt daher ebenfalls im öffentlichen Interesse. Die vom Tiroler Landesgesetzgeber vorgesehene Einteilung der Schigebiete in Schischulgebiete mit je einer Schischule garantiert einerseits eine ausreichende behördliche Kontrollmöglichkeit über die Qualität der schipädagogischen Tätigkeit dieser Schulen und ermöglicht es auf der anderen Seite den Schischulen, über eine ausreichende Kapazität an einschlägiger Infrastruktur wie vor allem Liftanlagen zu verfügen. Der durch die in Prüfung gezogene Regelung bewirkte Gebietsschutz für die einzelnen Schischulen ermöglicht diesen erst einen geordneten Schulbetrieb. Jede Schischule benötigt im Hinblick auf unterschiedliche Leistungsgruppen eine größere Anzahl qualifizierter Schilehrer, deren leistungsgerechte Besoldung eine Mindestanzahl an Schülern voraussetzt. Es sind schlimmste Auswüchse zu befürchten, wenn sich in einem Schigebiet mit begrenzter Infrastruktur zahllose Schischulen gegenseitig konkurrenzieren. Ein geordneter Pistenbetrieb ist undenkbar, wenn sich Schischulen in unbeschränkter Anzahl um die vorhandene Liftkapazität, die potentiellen Schüler und den zur Verfügung stehenden Pistenraum bemühen; ganz zu schweigen von den dabei unter Umständen in der Öffentlichkeit zu Tage tretenden Rivalitäten zwischen den Mitarbeitern der verschiedenen Unternehmen. Beispiele für derartige unliebsame Vorfälle sind aus Salzburg bekannt. Eine vor Jahren in der Gemeinde Badgastein durchgeführte Zerlegung des Schischulgebietes mußte nicht zuletzt wegen der zwischen den beiden Schischulen auftretenden Unzukömmlichkeiten wieder rückgängig gemacht werden. Die durch Schischulen ausgeübte Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten berührt - wie übrigens jede öffentlich ausgeübte ausbildende Tätigkeit - in ganz anderem Ausmaß öffentliche Interessen als das bloße Anbieten einfacher Dienstleistungen, die im Prinzip von jedermann erbracht werden können. Dies muß gerade auch im Hinblick auf das im Hintergrund des gegenständlichen Verfahrens stehende Erkenntnis des VfGH hinsichtlich der Bedarfsprüfung bei Taxikonzessionen nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz besonders hervorgehoben werden.

3.2. Aus dem öffentlichen Interesse an der Sicherung eines hohen Niveaus der österreichischen Schischulen folgt gleichzeitig die sachliche Rechtfertigung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Tiroler Schischulgesetzes.

Nur die grundsätzliche Regelung, daß pro Schischulgebiet nur eine Schischule bestehen darf, gewährleistet das Vorhandensein einer möglichst guten Infrastruktur für den Gast im Rahmen des Schischulbetriebes. Da der finanzielle Investitionsaufwand immer im Verhältnis zur tatsächlichen Auslastung und zu den Verdienstmöglichkeiten eines Betriebes steht, würde bei einer Aufhebung dieser Regelung durch den VfGH in Zukunft kaum mehr gewährleistet sein, daß jede Schischule über ein entsprechend eingerichtetes Schischulbüro, eine optimale Geräteausstattung für z.B. Schifilmvorführungen oder Videoaufnahmen, einen Märchenwald für Kinderschikurse sowie über eine ausreichende Anzahl von Schilehrern mit guten Fremdsprachenkenntnissen verfügen könnte. Insgesamt wäre auf jeden Fall in vielen Schischulen eine Qualitätsverminderung in der Betreuung der Kursteilnehmer zu gewärtigen. Auch ist mit Sicherheit anzunehmen, daß auf Grund der beschränkten Anzahl ausgebildeter und geprüfter Schilehrer und auch aus Kostengründen bei einer Vermehrung der Schischulen häufig ungeprüfte Hilfskräfte herangezogen würden. Auch dadurch würde auf jeden Fall ein Qualitätsverlust in der schischulischen Ausbildung eintreten.

Durch den derzeit weltweit anerkannt guten Ruf der österreichischen Schiausbildung wird ein Anreiz für Ausländer gegeben, nach Österreich auf Schiurlaub zu fahren, ein Anreiz, der auch in der Werbung vermarktet wird. Mehrere Schischulen in einem Wintersportort sind bei weitem nicht so repräsentativ wie eine große Schischule. Vor allem der Bekanntheitsgrad im Ausland hängt mit einer gewissen Größenordnung der Schischule zusammen. Der Wintersportort wird zum Markenzeichen der Schischule und umgekehrt. Man denke nur an die Werbewirkung so weltberühmter Schischulen wie der Schischule St. Anton am Arlberg. Eine Konkurrenzwerbung verschiedener kleinerer Schischulen hätte sicherlich für das 'Image' des Ortes nicht die gleichen positiven Auswirkungen. Auch die heute üblichen Serviceleistungen einer Schischule mit ständiger Besetzung eines Büros während der Betriebsstunden, welche sich eine kleine Schischule in dieser Form sicherlich nicht leisten könnte, trägt zum Ansehen der Schischule und damit des gesamten Wintersportortes entscheidend bei.

3.3. Die Ausübung des alpinen Schisports ist zweifellos auch mit Gefahren für die körperliche Sicherheit der Beteiligten verbunden. Diese Gefahren ergeben sich einerseits aus dem Massenbetrieb auf Schipisten, andererseits aus den allgemeinen alpinen Gefahren, die besonders außerhalb der präparierten Pisten auftreten. Da eine Schischule nicht über ein eigenes Betriebsgelände verfügt, in dem die Schikurse durchgeführt werden, sondern das allgemeine Schigelände benützt werden muß, bedeuten Schikursgruppen einen gewissen Störfaktor für die übrigen Pistenbenützer. Bei einer Vielzahl von Schischulen am selben Ort würde naturgemäß jeder Schischulinhaber bemüht sein, die für die beabsichtigten Übungen günstigste Piste (im Hinblick auf Schneequalität, Sonnenlage u.dgl.) zu wählen. Es sind daher gegenseitige Störungen und erhöhte Kollisionsgefahren zu befürchten, wenn mehrere Schischulen mit ihren Kursgruppen auf ein- und derselben Piste üben und abfahren. Die derzeitige Struktur mit nur einer Schischule am Ort ermöglicht eine koordinierte Planung und Durchführung des Schischulbetriebes, welche bei völliger Erwerbsausübungsfreiheit so nicht erreichbar sein wird.

Eine weitere Gefahr besteht darin, daß mehrere Schischulunternehmen am selben Ort im Zuge des Konkurrenzkampfes ihren Kunden mehr bieten wollen als die anderen und auf diese Weise 'reizvollere' und damit riskantere Schiabfahrten außerhalb der Schipisten anbieten. Das damit verbundene erhöhte Sicherheitsrisiko ist evident. Da im alpinen Gelände keine klaren und eindeutigen gesetzlichen Verhaltensnormen wie etwa für das Verhalten im Straßenverkehr gelten, steht dem Schischulinhaber bzw. dem Schilehrer ein freier Gestaltungsraum zur Verfügung, der im freien Wettbewerb auch leicht auf Kosten der Sicherheit der Schüler mißbraucht werden könnte.

Viele und damit kleinere Schischulen wären voraussichtlich kaum in der Lage, die Schikurse in den verschiedenen Leistungsklassen, die heute im anerkannten österreichischen Schilehrplan vorgesehen sind, durchzuführen. Das bedeutet, daß ein oder zwei Schilehrer Schüler mit stark unterschiedlichem Fahrkönnen in einer Gruppe unterrichten müssen. Das birgt nicht nur pädagogische, sondern auch Sicherheitsprobleme in sich. Bei der Zusammenfassung von schlechten und guten Schifahrern in einer Kursgruppe besteht immer die Gefahr, daß die schwächeren Teilnehmer überfordert werden und damit einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die bisher effektive Aufsichts- und Kontrolltätigkeit der Behörde über die Schischulen nur bei einer beschränkten Anzahl dieser Einrichtungen durchführbar ist.

3.4. Nicht zuletzt darf auf Erfahrungen in der Schweiz verwiesen werden, die die angeführten Bedenken bestätigen. Wie der Direktor des 'Schweizerischen Skischulverbandes', Herr Karl Gamma, in einem Schreiben vom September 1987 an den Präsidenten des 'Österreichischen Berufsschilehrerverbandes', Herrn Erich Moscher, mitteilt, sind die Schweizer Schischulen im schweizerischen Schischulverband, einem Verein organisiert. Der schweize- rische Schischulverband anerkennt grundsätzlich nur eine offizielle Schweizer Schischule pro Gemeinde. Der Name 'Schweizer Skischule' sei durch das schweizerische Handelsregister geschützt. Als Gründe dafür, daß der schweizerische Schischulverband mehrere Schischulen am selben Ort ablehnt, wird angeführt, daß sich der Konkurrenzgeist zwischen den Schischulen in der Regel auch auf die Einwohner, die Hotelinhaber, sogar auf die Gäste übertrage und so zur Verunsicherung bis hin zur Spaltung im Ort führe. Auch die Einhaltung eines Sicherheitskonzeptes (Einteilung des Übungsgeländes, Benützung der Transportanlagen und Schipisten) werde durch eine Schischule unter einer verantwortlichen Leitung besser gewährleistet. Darüber hinaus sei gerade das sogenannte Variantenfahren ein attraktiver Teil des Angebotes der Schischulen. Gerade in diesem Bereich sei das Konkurrenzverhalten von mehreren Schischulen am Ort als verhängnisvoll zu beurteilen. Zusammenfassend vertritt der Direktor des schweizerischen Schischulverbandes die Auffassung, daß mehrere Schischulen am selben Ort nicht nur Unruhe und Unfrieden in den Kurortbetrieb bringen, sondern auf Grund des Konkurrenzverhaltens auch eine Gefährdung der Sicherheit darstellen.

3.5. Die Regelung im § 7 Abs 3 des Tiroler Schischulgesetzes, wonach ein Anspruch auf Erteilung einer Schischulbewilligung nur dann besteht, wenn in einem Schischulgebiet ein Bedarf nach einer Schischule gegeben ist, ist ebenfalls unter den vorher genannten Gesichtspunkten zu betrachten. Nicht lebensfähige Schischulbetriebe, die am Rande des Existenzminimums wirtschaften und aus diesem Grund mit Personal und Material entsprechend schlecht ausgestattet sind, schaden dem Ruf der österreichischen Schiausbildung. Das weltweit anerkannt hohe Niveau österreichischer Schischulen, verbunden mit dem Ruf, in Österreich könne man ausgezeichnet Schifahren erlernen, ist nicht zuletzt in den strengen landesgesetzlichen Bestimmungen über das Schischulwesen zu suchen."

8.3.4. Von der Steiermärkischen Landesregierung:

"1. Es bedarf keines näheren Beweises, daß der Schilauf durch ungeübte und unerfahrene Personen eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit von anderen Schiläufern darstellen kann. Daher spielt bei der Erteilung des Unterrichtes im Schilaufen die Wahrung der Sicherheit der Schüler selbst und anderer Personen eine große Rolle. Es ist anzunehmen, daß bei einem Schischulbetrieb durch mehrere Schischulen in jenem Gebiet, das durch die derzeitige Regelung einer einzigen Schischule vorbehalten ist, erhebliche Probleme der Koordinierung und damit der Gewährleistung der körperlichen Sicherheit auftreten können. Damit scheint ein öffentliches Interesse an der Regelung, die die Gebiete für die Erteilung des Unterrichts im Schilaufen voneinander abgrenzt, als gegeben.

2. Die derzeitige Regelung, derzufolge fremde Schischulen anläßlich des Ausflugsverkehrs in das Gebiet der jeweiligen örtlichen Schischule diese zu kontaktieren haben und bezüglich alpiner Gefahren, die sich aus der Eigenart des jeweiligen Schischulgebietes ergeben, vom Schischullehrer zu unterrichten sind, hat eine exakte Gebietsabgrenzung zur Voraussetzung. Ein Wegfall einer derartigen Regelung würde ein zusätzliches Gefahrenmoment mit sich bringen. Daraus ergibt sich ein weiteres Argument für ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der derzeitigen Regelung.

3. Der Wegfall der Regelungen, die einen Schischulbetrieb nur dann zulassen, wenn in einem bestimmten Gebiet ein Bedarf nach Schischulen besteht, würde, wie ja auch im bisherigen Verfahren immer wieder betont worden ist, den Konkurrenzkampf zwischen Schischulen verstärken. Nach Ansicht der Steiermärkischen Landesregierung gäbe es keine Möglichkeit, einen derartigen Konkurrenzkampf durch andere Regelungen in solche Bahnen zu lenken, daß daraus nicht zusätzliche Gefährdungen der körperlichen Sicherheit entstehen. Die Erwägungen im Wettbewerb würden nämlich aller Voraussicht nach zu einer Vermehrung spektakulärer Angebote der Schischulen wie Unterricht im 'Freestile'-Schifahren u.dgl. führen, was wiederum zu einer erhöhten Verminderung der körperlichen Sicherheit im Schigebiet führen würde. Nach Ansicht der Steiermärkischen Landesregierung wäre es in der Praxis unmöglich, durch sicherheitspolizeiliche Maßnahmen derartiges zu verhindern. Könnte nämlich eine Schischule ihre Leistungen im jeweiligen gesamten Landesgebiet anbieten, wäre es nicht möglich, daß die örtlichen Sicherheitsbehörden rechtzeitig von der Entfaltung derartiger Aktivitäten Kenntnis erhalten."

8.3.5. Von der Vorarlberger Landesregierung:

"...

1. Es steht fest, daß ein gutes Schiunterrichtswesen im öffentlichen Interesse liegt, weil es sowohl für den Ruf Österreichs als Wintersportland von größter Bedeutung ist als auch zu den wichtigsten Fremdenverkehrseinrichtungen für den einzelnen Wintersportort gehört. Ein solches Schiunterrichtswesen erscheint nur gewährleistet, wenn der Unterricht innerhalb eines bestimmten Gebietes lediglich durch eine einzige Einrichtung angeboten und erteilt werden darf.

In den Anfängen des Schiunterrichtswesens erfolgte die Unterweisung der Gäste noch nicht im Rahmen von Schischulen, sondern jeweils durch selbständig tätige Schilehrer. Der allgemeine Aufschwung des Schisportes machte es aber bald erforderlich, die einzelnen Schilehrer in gemeinsamen Einrichtungen (Schischulen) zusammenzufassen. So ist beispielsweise in einem Schreiben des Alpenvereins an die Vorarlberger Landesregierung aus dem Jahre 1932 von einer 'wilden Konkurrenz' und davon die Rede, daß 'die ankommenden Fremden manchmal in zudringlicher Weise belästigt werden und ein nächstes Mal den Ort meiden' (Beilage 12/1984 des XXIII. Vorarlberger Landtages, Seite 16). Die Gefahr, daß sich bei einer Vielzahl von selbständigen Schilehrern im gleichen Gebiet ein unlauterer Wettbewerb entwickelt, ist auch heute noch gegeben. Einem unlauteren Wettbewerb unter einer Vielzahl von selbständigen Schilehrern oder Schischulen kann aber durch gesetzliche Vorkehrungen kaum begegnet werden. Es liegt in der Natur solcher Verhaltensweisen, daß nur extreme Einzelfälle durch gesetzliche Regelungen erfaßt werden könnten. In den wenigen Fällen, in denen es tatsächlich zu einem behördlichen Einschreiten käme, wäre erfahrungsgemäß oft eher eine Verschärfung als eine Beendigung des Konfliktes zu befürchten. Den Schaden aus einem schlechten Klima unter den Schilehrern eines Ortes hätten nicht nur die unmittelbar Beteiligten zu tragen, auf längere Sicht müßte die gesamte Fremdenverkehrswirtschaft des Ortes und das Ansehen des österreichischen Schischulwesens darunter leiden. An dieser Stelle wird auf ein Schreiben des Schweizerischen Schischulverbandes an den Österreichischen Berufsschilehrerverband vom verwiesen, wonach sich in der Schweiz der Konkurrenzgeist zwischen den Schischulen bzw. den Schilehrern am Ort negativ auswirke: 'Er überträgt sich in der Regel auf die Einwohner, die Hotels und die Gäste, und er kann so zur Verunsicherung bis hin zur Spaltung im Ort führen.'

Nur Schischulen mit einer bestimmten Mindestgröße bieten die Gewähr dafür, daß den Ansprüchen der Gäste entsprochen werden kann. So erwarten die Gäste, daß eine Vielfalt von Leistungen (z.B. alpiner und nordischer Schilauf, Schitourenlauf, Trickschilauf, Schirennlauf) und diese wiederum für die verschiedenen Leistungsstufen in leistungshomogenen Gruppen angeboten wird. Ein solches Leistungsangebot erfordert aber eine größere Anzahl von Lehrern sowie ein Mindestmaß an organisatorischen Voraussetzungen und somit eine Schischulgröße, die in österreichischen Wintersportorten im allgemeinen nur bei einer Einschränkung auf eine Schischule pro Ort erreicht werden kann. Das Fehlen eines umfassenden Leistungsangebotes ginge auf Kosten des guten Rufes der österreichischen Schischulen. Diesem Problem durch gesetzliche Vorkehrungen anderer Art zu begegnen, erscheint nicht möglich.

2. Die Zusammenfassung der Schilehrer in einer Schischule ist aber auch im öffentlichen Interesse der Sicherheit gelegen. Der Schiunterricht erfolgt im wesentlichen auf einem Gelände, das auch von anderen Schisportlern bevölkert wird. Es ist eine Erfahrungstatsache, daß dieser Umstand besonders dann, wenn mehrere große und geschlossene Unterrichtsgruppen unterwegs sind, eine erhebliche zusätzliche Gefahrenquelle bei der Ausübung des Schisportes sowohl für die Unterrichtsgruppen als auch für die anderen Schisportler bildet. Eine Planung und eine Koordination des Schiunterrichtes der verschiedenen Lehrer sind daher von großer Bedeutung. Diese lassen sich aber praktisch nur dadurch verwirklichen, daß die Schischule bzw. die Schilehrer auf ein bestimmtes Schischulgebiet eingeschränkt werden und innerhalb dieses Gebietes eine Person die erforderlichen Einteilungen vornimmt. Dies ist im Rahmen einer Schischule deswegen ohne weiteres möglich, weil hier der Leiter unbeeinflußt von einem Konkurrenzdruck die Zuteilung nicht nach der Beliebtheit eines Geländeabschnittes bei Lehrern oder Schülern, sondern nach sachlichen Kriterien wie z.B. dem Fahrkönnen der Schüler vornehmen kann. Den gleichen Effekt durch gesetzliche Vorkehrungen anderer Art zu erzielen, erscheint zwar theoretisch möglich, dürfte aber praktisch nicht vollziehbar sein. Es besteht die Gefahr, daß eine solche gesetzliche Vorkehrung in vielen Fällen zu einer Quelle neuer Konflikte zwischen den Betroffenen würde.

In den letzten Jahren hat das Schifahren im freien Schigelände abseits der präparierten Pisten immer mehr an Beliebtheit bei den Kunden der Schischulen gewonnen. Diese Form des Schifahrens ist aber in erhöhtem Maße den alpinen Gefahren ausgesetzt und erfordert besonders vorsichtiges und verantwortungsvolles Vorgehen. Es liegt auf der Hand, daß bei einer Vielzahl von Schischulen im gleichen Gelände der Druck auf die einzelne Schischule oder Lehrkraft größer wird, ein erhöhtes Risiko beim Befahren des freien Schigeländes einzugehen. Diese Erfahrung wurde auch in der Schweiz gemacht. Im bereits zitierten Schreiben des Schweizerischen Schischulverbandes heißt es, daß sich hier das Konkurrenzverhalten von zwei Schischulen am Ort verhängnisvoll auswirken könne: 'Die Attraktivitätssteigerung der zweiten Schischule mit dem Anbieten von gewagteren Unternehmungen zwingt oft die offizielle Schischule zum Nachziehen. Dabei verschieben sich die Grenzen des Zulassbaren immer weiter gegen das Wagnis hin'. Es ist zu befürchten, daß in diesem Bereich entsprechenden gesetzlichen Regelungen eher Bedeutung bei der Beurteilung der Schuldfrage im nachhinein als bei der wirksamen Vorbeugung gegen allfällige Unfälle zukäme. Besteht dagegen nur eine Schischule in einem Schischulgebiet, entfällt der hier schädliche Konkurrenzdruck und kann eine besonders verantwortliche und erfahrene Person - in der Regel der Leiter der Schischule - die erforderlichen, für alle in gleicher Weise geltenden Anordnungen treffen.

3. Die Zusammenfassung aller Lehrkräfte eines bestimmten Schischulgebietes unter der verantwortlichen Führung eines Leiters bewirkt, daß die weitaus überwiegende Anzahl von - auch die öffentlichen Interessen der Sicherheit und des Fremdenverkehrs berührenden - Mängeln in der Unterrichtserteilung bereits im Rahmen der Schischule erkannt und abgestellt wird. Vor allem auch die Beachtung des Österreichischen Schilehrplanes durch alle Lehrkräfte - eine Voraussetzung für den hervorragenden Ruf der Österreichischen Schischule - ist auf diese Weise gewährleistet. Es ist anzunehmen, daß sich dies bei einer Zunahme der Schischulen um ein Vielfaches der jetzigen Zahl bzw. bei einer weitgehend selbständigen Schiunterrichtstätigkeit der einzelnen Lehrkräfte grundlegend ändern würde. Entsprechende gesetzliche Vorkehrungen zum Schutze der öffentlichen Interessen müßten dann in einem Ausmaße einer staatlichen Aufsicht unterzogen werden, das in Anbetracht der großen Zahl der zu Beaufsichtigenden einen vertretbaren Rahmen sprengen würde."

8.4. Nach dem Tiroler Schischulgesetz darf die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule nur unter qualifizierten Voraussetzungen erteilt werden:

Da für jedes Schischulgebiet nur eine Bewilligung zum Betrieb einer Schischule erteilt werden darf, kommt den Schischulen für das jeweilige Schischulgebiet eine Monopolstellung zu; ist im Verordnungsweg nichts Abweichendes verfügt, gilt diese Monopolstellung für das jeweilige Gemeindegebiet. Die Bewilligung ist des weiteren an die Voraussetzung geknüpft, daß ein Bedarf nach einer Schischule gegeben ist (besteht ein solcher, dann ist die Bewilligung zu erteilen). Um eine Schischulbewilligung zu erhalten, hat der Bewerber schließlich die im Gesetz festgelegten persönlichen Voraussetzungen (§8 TSchG) zu erfüllen.

Die in Rede stehenden Bestimmungen beschränken die Möglichkeit, eine Schischule zu betreiben, und greifen daher in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit ein.

8.5. Der Gesetzgeber ist nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 3968/1961, 4011/1961, 5871/1968, 9233/1981) durch Art 6 StGG ermächtigt, die Ausübung der Berufe dergestalt zu regeln, daß sie unter gewissen Voraussetzungen erlaubt oder unter gewissen Umständen verboten ist (also auch den Erwerbsantritt behindernde Vorschriften zu erlassen), sofern er dabei den Wesensgehalt des Grundrechtes nicht verletzt und die Regelung auch sonst nicht verfassungswidrig ist.

Die jüngere Judikatur (zB VfSlg. 10179/1984, 10386/1985, 10932/1986, 11276/1987, 11483/1987, 11494/1987, 11503/1987) hat dies dahin ergänzt und präzisiert, daß eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt, nur zulässig ist, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, geeignet, zur Zielerreichung adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist (vgl. auch die in VfSlg. 10932/1986 zitierte Literatur).

8.6.1. Dem einfachen Gesetzgeber ist bei der Entscheidung, welche Ziele er mit seiner Regelung verfolgt, innerhalb der Schranken der Verfassung ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Der VfGH hat nicht zu beurteilen, ob die Verfolgung eines Zieles etwa aus wirtschaftspolitischen oder sozialpolitischen Gründen zweckmäßig ist. Er kann dem Gesetzgeber nur entgegentreten, wenn dieser Ziele verfolgt, die keinesfalls als im öffentlichen Interesse liegend anzusehen sind (vgl. VfSlg. 9911/1983, 11276/1987, 11503/1987).

Sowohl die Tiroler Landesregierung als auch die Landesregierungen von Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg vertreten die Ansicht, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen im öffentlichen Interesse gelegen seien. Sie heben in diesem Zusammenhang verschiedene Aspekte hervor, so die Erfordernisse eines modernen Schischulbetriebes und die Bedeutung des Schischulwesens für den Fremdenverkehr; teilweise werden auch arbeitsmarktpolitische Auswirkungen der Regelung betont und schließlich wird ihre Bedeutung im Hinblick auf eine gesicherte Unfall- und Katastrophenhilfe hervorgehoben.

Davon, daß die Verfolgung derartiger Ziele nicht im öffentlichen Interesse liegt, kann keine Rede sein. Es bedarf keines weiteren Nachweises, daß die fachliche Unterweisung in den Techniken des Schilaufes insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung des Schisports für den Fremdenverkehr und im Hinblick auf das Ziel, die Anzahl der Schiunfälle und deren Folgen möglichst gering zu halten, besonders wichtig ist. Das öffentliche Interesse an einer gut organisierten Unterrichtung aller an der Erlernung des Schilaufes Interessierten ist damit zu bejahen. Ein öffentliches Interesse besteht offenkundig auch an gesetzlichen Regelungen, die geeignet sind, mit der Abhaltung des Schiunterrichts und der Ausübung des Schisports verbundene Gefährdungen und Gefahren hintanzuhalten.

8.6.2. Zu prüfen ist - wie dies im Einleitungsbeschluß zum Ausdruck kommt - jedoch, ob die Monopolisierung des Schiunterrichts durch Zulassung jeweils nur einer Schischule in einem in der Regel das gesamte Gebiet einer Gemeinde umfassenden Schischulgebiet geboten, geeignet, zur Zielerreichung adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist.

Zunächst hält der VfGH fest, daß ihn die Ausführungen der Tiroler Landesregierung, soweit sie die Rechtfertigung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen aus arbeitsmarktpolitischen Erwägungen ableiten, nicht zu überzeugen vermögen. Warum der Beschäftigtenstand - gesamthaft betrachtet - zurückgehen sollte, wenn statt einer Schischule mehrere Schischulen Unterricht erteilen, wird nicht dargetan. Es sprechen jedenfalls gute Argumente auch dafür, daß konkurrierende Unternehmungen der arbeitsuchenden Bevölkerung sogar mehr Arbeitsplätze zu bieten vermögen.

Ebensowenig können den VfGH die Ausführungen überzeugen, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen, die eine Monopolisierung des Schiunterrichts bewirken, erforderlich sind, um eine gesicherte Unfall- und Katastrophenhilfe zu gewährleisten.

Hingegen rechtfertigen die anderen oben genannten Ziele ohne Zweifel gesetzliche Regelungen, die eine sinnvolle Ordnung des Schischulwesens zu erreichen suchen. Ein ungeordneter Wettbewerb könnte nämlich in diesem Gebiet auch nach Ansicht des VfGH zu Entwicklungen führen, die sowohl den besonderen Fremdenverkehrsinteressen widerstreiten als auch eine Vergrößerung der Gefahren herbeizuführen geeignet sind, die mit dem Schisport im allgemeinen und dem Schiunterricht im besonderen verbunden sind.

Um die sachlich gerechtfertigten Fremdenverkehrs- und Sicherheitsinteressen zu erreichen, stehen dem Landesgesetzgeber - im Rahmen der ihm durch die Verfassung und dabei insbesondere auch durch das Grundrecht der Erwerbsausübungsfreiheit gezogenen Grenzen - verschiedene Wege zur Verfügung. Der Tiroler Landesgesetzgeber hat aber mit dem durch die §§6, 7 Abs 3 und 10 Abs 1 TSchG konstituierten System (das vor dem Hintergrund der übrigen Regelungen des TSchG, insbesondere auch dessen § 11 Abs 4 und 5 zu verstehen ist) eine Regelung getroffen, die in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung in unverhältnismäßiger Weise eingreift:

Das gewählte Ordnungssystem führt nämlich zu Konsequenzen, die die Erwerbsausübungsfreiheit gravierend beschränken: So verbietet die Regelung - wie auch die Anlaßfälle zeigen - die Erteilung mehrerer Bewilligungen zum Betrieb von Schischulen für ein Schischulgebiet selbst dann, wenn dieses Gebiet derart viele Möglichkeiten zum Schilauf bietet und derart viele Interessenten am Schiunterricht vorhanden sind, daß auch bei Erteilung mehrerer Bewilligungen nicht zu erwarten ist, daß jene negativen Folgen (wie zB unausgewogene Pistenbelastung, "Abdrängen" auf gefährlicheres Gelände oder Unmöglichkeit der Darbietung des gesamten Schischulangebots in ausreichender Qualität durch zu kleine Schischulen) eintreten, von denen die Landesregierung meint, daß sie die derzeit geltende Ordnung zu rechtfertigen vermögen. Auch verhindert die derzeitige Regelung die Bewilligung von speziellen, selbständigen Schischulen, etwa hinsichtlich der einzelnen Fertigkeiten, zu deren Unterweisung Schischulen gemäß § 2 Abs 1 TSchG berufen sind (d.s. der alpine und der nordische Schilauf und das Schibobfahren), oder hinsichtlich bestimmter Interessentengruppen (wie zB für Kinder, Behinderte oder Rennläufer), ohne daß dafür irgendein rechtfertigendes Motiv erkennbar wäre.

Aber selbst auf dem Boden des im TSchG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes, daß pro Schischulgebiet nur eine Schischule bewilligt werden soll - was möglicherweise bei bestimmten geographischen Konstellationen gerechtfertigt sein mag (der VfGH braucht das in diesem Verfahren nicht zu beurteilen), ist die konkrete Regelung überschießend und inadäquat: Denn selbst für diesen Fall besteht für den, der eine Bewilligung zum Betrieb einer Schischule erwirken will, keine rechtliche Möglichkeit, eine grundrechtskonforme Zuordnung des für den Schilauf geeigneten Geländes zu Schischulgebieten zu erwirken bzw. eine Gliederung zu bekämpfen, die die Schischulgebiete in einer sachlich nicht gerechtfertigten und damit den Anforderungen der Erwerbsfreiheit nicht entsprechenden Weise festlegt.

Schon aus diesen mit der geprüften Regelung verbundenen Konsequenzen wird deutlich, daß die Regelung die Erwerbsfreiheit in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. Da diese Regelung durch § 6, die in Prüfung stehenden Worte in § 7 Abs 3 und § 10 Abs 1 TSchG, die miteinander in untrennbarem Zusammenhang stehen, konstituiert wird, waren diese Bestimmungen aufzuheben.

8.7. Die übrigen Aussprüche gründen sich auf Art 140 Abs 5 und 6 B-VG.