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VfGH vom 10.12.1993, g83/92

VfGH vom 10.12.1993, g83/92

Sammlungsnummer

13634

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der Bestimmungen des BSVG, GSVG und ASVG über die - infolge Aufgabe der Bewirtschaftung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs vorzunehmende - pauschale Anrechnung von Ausgedingsleistungen bei Ausgleichszulagen nur in der Sozialversicherung der Bauern

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Anträge zum BSVG

1.1.1. In dem zu G62/92 protokollierten Verfahren (Anlaßverfahren: 10 Ob S 374/91) stellt der Oberste Gerichtshof den Antrag, "§140 Abs 7 BSVG in der Fassung der 14. und der 15. Novelle und § 140 Abs 8 BSVG in der Fassung der 14.Novelle gemäß Art 140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben."

Hiezu führt er aus:

Der am geborene Kläger des Anlaßverfahrens beziehe seit von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und eine Ausgleichszulage, die jeweils unter Berücksichtigung einer Pauschale für den aufgegebenen Betrieb ermittelt worden sei.

Am habe der Kläger die Erhöhung der Ausgleichszulage beantragt. Die beklagte Sozialversicherungsanstalt der Bauern habe diesen Antrag abgelehnt, weil kein Fall im Sinne des § 140 Abs 8 BSVG vorliege. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage habe der Kläger das Begehren gestellt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, daß sie die Anrechnung eines fiktiven Ausgedinges zu unterlassen habe. Das Erstgericht habe das Klagebegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht habe der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers Folge gegeben, das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sozialrechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, wobei es ausgesprochen habe, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Gegen diesen Beschluß habe die beklagte Partei Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben. Einer sachlichen Erledigung dieses Rechtsmittels stehe jedoch vorerst entgegen, daß der antragstellende Senat des Obersten Gerichtshofes gegen die anzuwendenden Bestimmungen des § 140 Abs 7 und 8 BSVG, die insoweit in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, verfassungsrechtliche Bedenken habe.

Diese werden sodann wie folgt dargelegt:

"Das österreichische Pensionsversicherungssystem soll dem Versicherten im Alter und bei Minderung der Arbeitsfähigkeit eine Leistung sichern, die sich am Lebensstandard vor der Pensionierung orientiert. Am deutlichsten wird das Ineinandergreifen der versicherungsmäßigen und der sozialen Komponente der Pensionsversicherung, wenn die versicherungsmäßig ermittelte Pensionsleistung nicht mehr ausreicht, um die Lebenshaltungskosten zu decken. Dies kann bei sehr niedriger Bemessungsgrundlage und/oder kurzer Versicherungsdauer eintreten. Eine Lösungsmöglichkeit wäre eine gesetzlich festgelegte Mindestpension. Das System der Mindestpension, das in der österreichischen Sozialversicherung vor dem Inkrafttreten des ASVG in Geltung stand, erwies sich aber nicht nur wegen seines Widerspruchs zum Versicherungsprinzip, sondern auch wegen seiner relativen Unbeweglichkeit gegenüber den Erfordernissen des Einzelfalles als nicht befriedigend. Es wurde daher mit dem Inkrafttreten des ASVG durch ein System abgelöst, das bedürftigen Versicherten neben der versicherungsmäßig ermittelten Pension eine Ausgleichszulage gewährte, die seither die Alimentationsfunktion übernimmt. Die Ausgleichszulage errechnet sich als Differenz zwischen dem gesamten zu berücksichtigenden Einkommen (Pensions- und sonstiges Einkommen) des Berechtigten und dem vom Gesetzgeber in einem Schillingbetrag fixierten Richtsatz. Dieser Ausgleichszulagenrichtsatz legt gleichsam das Existenzminimum für den Bereich der Sozialversicherung fest. Die Ausgleichszulage ist keine Versicherungsleistung im engeren Sinne, sondern eine Leistung mit Fürsorge-(Sozialhilfe)charakter (Binder in ZAS 1981, 89; Prähauser in ZAS 1971, 105; Teschner in Tomandl SV-System 5.ErgLfg. 413 f mwN; so auch etwa die Materialien zur 14.BSVGNov. 1102 BlgNR

17. GP, 7).

Das landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz - LZVG - BGBl 1957/293, verzichtete allerdings auf die Einführung von Ausgleichszulagen in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung nach dem Vorbild der §§292 ff ASVG bzw der §§89 ff GSPVG. Nach den Gesetzesmaterialien wurde dies damit begründet, daß es sich bei den Rentenleistungen in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung nur um Zuschüsse zu in den in der Landwirtschaft üblichen Ausgedingeleistungen handelt und der Wert des Ausgedinges zuzüglich der Zuschüsse die Beträge der Richtsätze für die Ausgleichsszulage im allgemeinen erreichen oder übersteigen werde (344 BlgNR 8.GP, 40).

Erst die Einführung einer vollwertigen Pensionsversicherung für die selbständig Erwerbstätigen in der Land- und Forstwirtschaft durch das B-PVG BGBl 1970/28 brachte es mit sich, daß die Einrichtung der Ausgleichszulage, wie sie im ASVG und GSPVG bereits bestand, grundsätzlich auch in das B-PVG übernommen werden sollte. Um die Einheitlichkeit des Ausgleichszulagenrechtes zu wahren, wurden die einschlägigen Bestimmungen des ASVG bzw GSPVG übernommen. Eine Besonderheit bildete jedoch die Bestimmung des § 85 Abs 3 B-PVG, wozu die Gesetzesmaterialien (1411 BlgNR 11.GP, 57) folgendes ausführten:

'Eine Besonderheit, auf die bei der Regelung des

Ausgleichszulagenrechtes im Bereich der Pensionsversicherung der

Bauern Bedacht genommen werden mußte, stellt die Einrichtung des

Ausgedinges dar. In der Land- und Forstwirtschaft ist noch immer die

Gepflogenheit weit verbreitet, daß der Übergeber eines Betriebes vom

Betriebsnachfolger ein Ausgedinge erhält, das ihm für seinen

Lebensabend Wohnung und Verpflegung sichert. Die üblichen

Ausgedingsleistungen sollen im Ausgleichszulagenrecht ohne Rücksicht

darauf, ob und in welchem Umfang solche Leistungen im Einzelfall

tatsächlich empfangen werden, bei der Ermittlung des

Gesamteinkommens durch Hinzurechnung eines Pauschalbetrages

berücksichtigt werden. .... Da sich die Höhe der

Ausgedingsleistungen im allgemeinen nach der Ertragsfähigkeit des

übergebenen Betriebes richtet, erscheint es gerechtfertigt, auch bei

der Bewertung von Ausgedingsleistungen den Einheitswert als Maßstab

heranzuziehen. ..... Bei der Abfassung der Bestimmung des § 85 Abs 3

war auch darauf Bedacht zu nehmen, daß eine Umgehung dieser Bestimmung nach Möglichkeit ausgeschlossen wird. Insbesondere mußte dafür gesorgt werden, daß die Hinzurechnung des Pauschalbetrages zum Einkommen des Pensionsberechtigten auch dann erfolgt, wenn der Betrieb nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht übergeben sondern lediglich verpachtet oder gegen einen bestimmten Betrag verkauft wird. ....'

Diese ursprünglich nur für die Pensionsversicherung der Bauern gedachte Pauschalierung von Ausgedingsleistungen ohne Rücksicht auf deren tatsächliche Erbringung wurde erst durch die

29. ASVG-Nov. und die 21.GSPVG-Nov. (BGBl 1973/31 und 32) allgemein eingeführt. § 85 Abs 8 B-PVG entsprach nun wörtlich dem § 292 Abs 8 ASVG und dem § 89 Abs 8 GSVG. Die Gesetzesmaterialien zur 29.ASVG-Nov (404 BlgNR 13.GP, 110) führten dazu aus:

'Abs8 sieht eine Pauschalanrechnung von Ausgedingsleistungen vor. Die Notwendigkeit der Schaffung eines einheitlichen Ausgleichszulagenrechtes in allen Pensionsversicherungsgesetzen bedingt auch die Einführung einer schon im Bauernpensionsversicherungsgesetz bestehenden Regelung über die Pauschalanrechnung von Ausgedingsleistungen im ASVG und GSPVG. Eine solche einheitliche Regelung ist vor allem deshalb erforderlich, weil es ansonsten in Wanderversicherungsfällen bei Vorliegen ähnlicher tatsächlicher Verhältnisse zu unterschiedlichen Ansprüchen auf Ausgleichszulage käme, je nachdem ob die Pensionsversicherungsanstalt der Bauern oder ein anderer Pensionsversicherungsträger leistungszuständig ist. Nicht zuletzt wird aber eine einheitliche Regelung der Pauschalanrechnung des Ausgedinges durch die Schaffung des 'Familienrichtsatzes' zur Notwendigkeit. ....'

Die nunmehr geltende Fassung der hier anzuwendenden Bestimmung des § 140 Abs 7 und 8 BSVG geht auf die 14. und 15. Novelle zum BSVG (BGBl 1989/644 und 1990/296) zurück. Die durch die 15.Novelle rückwirkend mit erfolgte Änderung des § 140 Abs 7 (Satz 3) BSVG (ArtIV Abs 2 Z 2 der 15.Nov.) sollte lediglich der Klarstellung offener Zweifel hinsichtlich der Bezieher von Waisenpensionen dienen (1279 BlgNR 17.GP, 13), brachte aber sonst inhaltlich keine Änderungen. In den Materialien zur 14.BSVG-Novelle wird betont, daß die Ausgleichszulage zu einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sich ihrem Wesen nach als eine Leistung der Sozialhilfe darstelle und daß im Bereich des bäuerlichen Ausgleichszulagenrechtes als Sonderregelung gilt, daß die aus der Aufgabe (Übergabe) eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes üblicherweise gewährten Leistungen pauschal zu berücksichtigen sind. Dies beruht einerseits auf der Überlegung, daß es dem Eigentümer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zugemutet werden könne, seinen Betrieb so zu verwerten, daß er einen Teil seines Lebensunterhaltes auch nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten in der Lage ist. Andererseits wurde eine genaue ziffernmäßige Ermittlung der in Güterform aus dem übergebenen Betrieb tatsächlich empfangenen bzw erzielbaren Naturalleistungen im Hinblick auf die große Zahl der Ausgleichszulagenbezieher als praktisch ausgeschlossen angesehen. Eine Berücksichtigung lediglich der tatsächlich bezogenen Ausgedingsleistungen hätte zur Folge, daß derartige Leistungen nicht mehr gewährt würden und die Übernehmer land(forst)wirtschaftlicher Betriebe ihren traditionellen Verpflichtungen zur Versorgung der Betriebsübergeber nicht mehr nachkämen. Dies gelte nicht in jenen Fällen, in denen aus Gründen, die der Einflußsphäre des Betriebsinhabers entzogen seien, die Leistung eines Ausgedinges nicht erbracht werden könne und demnach der faktischen Anrechnung des Ausgedinges keine tatsächlich empfangenen Naturalleistungen gegenüber stünden. In jenen Fällen, in denen aus Gründen, die der Einflußnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogen sind, die Erbringung von Ausgleichsleistungen unmöglich (geworden) ist, soll eine Pauschalanrechnung überhaupt unterbleiben (1102 BlgNR 17.GP 7 f).

Auch bei der Übergabe einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ist zunächst zu prüfen, ob es sich um eine ertragreiche Fläche handelt; für die übergebene Fläche muß daher ein Einheitswert festgestellt sein (SSV-NF 4/145). Auch nach Meinung der bisherigen Judikatur ist es allerdings nicht erforderlich, daß Ausgedingsleistungen auch tatsächlich ausbedungen wurden; es soll schon die Möglichkeit, ein Ausgedinge zu vereinbaren, genügen (vgl SSV-NF 4/44, 4/145). Die Anrechnung von Ausgedingsleistungen unabhängig von einer entsprechenden Vereinbarung soll nunmehr lediglich durch § 292 Abs 9 ASVG,§ 149 Abs 8 GSVG und § 140 Abs 8 BSVG gemildert werden.

Gegen eine Pauschalanrechnung von Einkünften aus der Übergabe land- und forstwirtschaftlicher Betriebe unabhängig von der Vereinbarung eines Ausgedinges bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes des Art 7 B-VG. Die oben dargestellten Bestimmungen über die Ausgleichszulage führen nämlich zu einer Ungleichbehandlung der Pensionisten, wie im folgenden dargelegt werden soll.

Gemäß § 140 Abs 1 BSVG (§292 Abs 1 ASVG) hat der Pensionsberechtigte, solange er sich im Inland aufhält, Anspruch auf Ausgleichszulage zu seiner Pension, wenn die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 142 BSVG (§294 ASVG) zu berücksichtigenden Beträge (das sind die Unterhaltsansprüche) nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes erreicht. Gemäß § 140 Abs 3 BSVG (§292 Abs 3 ASVG) ist Nettoeinkommen im Sinne der Abs 1 und 2, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht § 140 Abs 7 BSVG (§292 Abs 8 ASVG) anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 2.040,-- S heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1.Jänner eines jeden Jahres erstmals ab der unter Bedachtnahme auf § 47 BSVG (§108i ASVG) mit dem Anpassungsfaktor vervielfachte Betrag. Im § 140 Abs 4 BSVG (§292 Abs 4 ASVG) sind eine Reihe von Ausnahmen von der Anrechnung als Einkünfte aufgezählt und § 140 Abs 5 und 6 BSVG (§292 Abs 5 und 7 ASVG) regeln die Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. In allen bisher aufgezählten Bestimmungen wird daher ausschließlich das Nettoeinkommen, seien es Barbezüge oder Sachbezüge berücksichtigt, nicht aber sonstiges Vermögen. Der Pensionist ist daher nicht verpflichtet, Vermögenswerte zu versilbern oder sein Kapital fruchtbringend anzulegen. Nur die tatsächlich bezogenen Einkünfte vermindern seinen Anspruch auf Ausgleichszulage. Hat er dagegen ein noch so großes Vermögen, das keine Einkünfte abwirft, oder einen Betrieb, der keinen steuerlichen Gewinn erzielt, ja sogar Bargeld in beträchtlicher Höhe, das er nicht fruchtbringend verwertet, so mindert dies seit der 1.ASVGNov BGBl 1956/266 seinen Anspruch auf Ausgleichszulage in keiner Weise (vgl dazu ausführlich Binder, Probleme der pensionsversicherungsrechtlichen Ausgleichszulage, ZAS 1981, 89 ff). Bis zur 1.ASVGNov war dagegen das Gesamteinkommen des Rentenberechtigten nach den bei Bemessung einer Fürsorgeunterstützung nach den über die öffentliche Fürsorge anzuwendenden Vorschriften zu berechnen (vgl § 292 Abs 2 des Stammgesetzes). Mit der 1.ASVGNov ging der Gesetzgeber ohne nähere Begründung von der fürsorgerechtlichen Verankerung des Begriffs des Gesamteinkommens ab und schuf nunmehr einen davon unabhängigen Einkommensbegriff (vgl dazu Prähauser aaO und Reiger in ZAS 1967, 55; jüngst Schrammel, Probleme der Ausgleichszulage, ZAS 1992, 9 f), der später auch in die anderen Sozialversicherungsgesetze, darunter in das B-PVG und das BSVG übernommen wurde. Dieser Grundsatz, daß Vermögen, wenn es nicht so eingesetzt wird, daß es tatsächlich Einkünfte abwirft, auf den Anspruch auf Ausgleichszulage keinen Einfluß hat, gilt jedoch für den Bereich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen nicht. Wurde nämlich die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, so ist bei Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen vom Einheitswert der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen auszugehen, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Bei einer Übergabe (Verpachtung, Überlassung) vor dem Stichtag ist vom durchschnittlichen Einheitswert, in allen übrigen Fällen von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe (Verpachtung, Überlassung) auszugehen. Als monatliches Einkommen gilt für Personen, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben, bei einem Einheitswert von 77.000,-- S und darüber sowie bei alleinstehenden Personen bei einem Einheitswert von 54.000,-- S und darüber ein Betrag von 35 v.H. des Richtsatzes, und zwar 1. für alleinstehende Personen und für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension bzw auf Waisenpension des Richtsatzes nach § 141 Abs 1 lita sub litbb BSVG (§293 Abs 1 lita sub litbb ASVG), 2. für alle übrigen Personen des Richtsatzes nach § 141 Abs 1 lita sub litaa BSVG (§293 Abs 1 lita sub litaa ASVG) gerundet auf volle Schilling. Diese Beträge vermindern sich für Einheitswerte unter 77.000,-- S und 54.000,-- S im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu den genannten Einheitswerten gerundet auf volle Schilling. § 140 Abs 6 BSVG (§292 Abs 7 ASVG) ist entsprechend anzuwenden. Nach § 140 Abs 8 BSVG (§292 Abs 9 ASVG) hat die Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (Verpächters) zu unterbleiben, wenn die Gewährung von Gegenleistungen (Ausgedingsleistungen) aus einem übergebenen (aufgegebenen) land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in Geld- oder Güterform (landwirtschaftliche Produkte, unentgeltlich beigestellte Unterkunft) aus Gründen, die der Einflußnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogen sind, am Stichtag zu Gänze ausgeschlossen oder später unmöglich geworden ist, und zwar solange wie diese Voraussetzungen zutreffen und die Unterlassung der Erbringung von Ausgedingsleistungen dem Ausgleichszulagenwerber nicht zugerechnet werden kann.

Wie bereits oben dargelegt, wurde die Pauschalanrechnung bei land(forst)wirtschaftlich genutzten Flächen in den Materialien damit begründet, daß in der Land- und Forstwirtschaft noch immer die Gepflogenheit weitverbreitet sei, daß der Übergeber eines Betriebes vom Betriebsnachfolger ein Ausgedinge erhält, das ihm für seinen Lebensabend Wohnung und Verpflegung sichert. Dem Eigentümer land(forst)wirtschaftlicher Betriebe könne zugemutet werden, je nach Größe und Ertragslage der Grundstücke dafür zu sorgen, daß sie auch nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit einen Teil ihres Lebensunterhaltes selbst bestreiten können. Es sei zwar im Wesen der Pauschalierung begründet, daß in den Einzelfällen Härten auftreten. Eine gesetzliche Regelung, die vorsehe, daß im Bereich der Sozialversicherung nur tatsächlich empfangene Ausgedingsleistungen als Einkommen berücksichtigt werden, hätte aber zweifellos zur Folge, daß die im weiten Umfang auch derzeit noch üblichen Ausgedingsleistungen entfallen oder zumindest nicht mehr vereinbart würden, weil es nunmehr die Übernehmer von Betrieben in der Hand hätten, ihre traditionellen Verpflichtungen gegenüber den Übergebern auf die bäuerliche Riskengemeinschaft und im Wege über den Bundesbeitrag auf die Allgemeinheit zu überwälzen (vgl 404 BlgNR

13. GP, 110 f; 406 BlgNR 13.GP, 16).

Damit hat aber der Gesetzgeber eine bestimmte Bevölkerungsgruppe anders als alle anderen Pensionisten gezwungen, ihr Vermögen fruchtbringend zu verwerten. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, daß ausschließlich bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse bei Aufgabe des Betriebes in Form der Pauschalanrechnung angenommene Einkünfte aus der Übergabe bei Berechnung der Ausgleichszulage berücksichtigt werden, ist nicht ersichtlich. Die bloße Tatsache, daß es in bäuerlichen Kreisen üblich ('Gepflogenheit') ist, sich bei Übergabe vom Übernehmer (aber ohne jede rechtliche Verpflichtung) Ausgedingsleistungen auszubedingen, kann keine Rechtfertigung für eine Pauschalanrechnung und damit den Zwang zur fruchtbringenden Verwertung des Vermögens darstellen. Denn es ist kein sachlicher Grund dafür einzusehen, zwar Landwirte, nicht aber etwa Inhaber eines Gewerbebetriebes oder eines sonstigen Vermögens zu einer solchen Handlungsweise zu zwingen. Während etwa ein Gewerbetreibender seinen Betrieb ohne Gegenleistung übergeben oder verschenken sowie veräußern kann, ohne daß ihm hiebei Beträge auf die Ausgleichszulage angerechnet werden, ist dies bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken regelmäßig der Fall. Dies kann auch nicht mit Besonderheiten der Bauernpension gerechtfertigt werden. Abgesehen davon, daß es sich bei den Pensionen nach dem BSVG - anders als bei der Zuschußrente nach dem LZVG - um echte Pensionen handelt, enthalten sowohl das ASVG als auch das GSVG völlig gleichlautende Bestimmungen über die Pauschalanrechnung, obwohl die dortigen Pensionisten keine überwiegend in der Landwirtschaft tätigen Personen sind. Diese Ungleichbehandlung von Pensionsbeziehern macht aber die Regelung des § 140 Abs 7 und 8 BSVG (§292 Abs 8 und 9 ASVG) aus dem Gleichheitsgebot des Art 7 B-VG verfassungsrechtlich bedenklich. Insoweit hält der erkennende Senat seine in der Entscheidung SSV-NF 3/94 vertretene gegenteilige Ansicht nicht aufrecht.

In jüngster Zeit hat auch Schrammel ('Probleme der Ausgleichszulage' ZAS 1992, 9 (17)) erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Pauschalanrechnung von Einkünften aus der Übergabe land- und forstwirtschaftlicher Betriebe unabhängig von der Vereinbarung eines Ausgedinges angemeldet, weil offenbar Gleiches ungleich behandelt werde. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum nur in der Land- und Forstwirtschaft das alte 'Fürsorgedenken' wiederbelebt werden solle. Die Tradition und die Befürchtung, sie werde nicht fortgeführt, scheine als Begründung für die unterschiedliche Behandlung von Einkünften aus Anlaß einer Betriebsübergabe etwas dünn zu sein. Die Absicht des Gesetzgebers zu verwirklichen, heiße daher in Wahrheit, das Gesetz mit Verfassungswidrigkeit zu belasten. Der Verfassungsgerichtshof habe zwar in einem Erkenntnis zum KOVG die Meinung vertreten, es sei nicht unsachlich, bei der Bewertung von Ausgedingsleistungen am Einheitswert anzuknüpfen, im Anlaßfall sei allerdings ein Ausgedinge tatsächlich vereinbart worden (VfSlg 5882/1969). Wenn die Materialien zur 14.BSVG-Novelle auf dieses Erkenntnis verweisen, so könne daraus nur abgeleitet werden, daß es nicht unsachlich sei, die ziffernmäßige Ermittlung der Einkünfte durch Festlegung von Pauschalbeträgen zu erleichtern, wenn ein Ausgedinge vereinbart worden sei. Nur bei dieser Sicht ließen sich im übrigen Widersprüche mit der Behandlung von Unterhaltsansprüchen vermeiden. Die pauschale Anrechnung von Unterhaltsansprüchen gemäß § 294 ASVG beziehe sich nur auf gesetzliche Unterhaltsansprüche. Wenn gesetzliche Unterhaltsansprüche unabhängig davon angerechnet würden, ob sie tatsächlich erbracht werden, so könne immer noch argumentiert werden, daß ja zumindest eine Grundlage für die Zahlung von Unterhalt bestehe. Vertragliche Unterhaltsansprüche seien demgegenüber von einer Pauschalanrechnung ausgenommen (SSV-NF 2/15). Bestehe kein Unterhaltsvertrag, dann finde auch keine Anrechnung statt. Dies müsse auch für Ausgedingsleistungen aus der Übergabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gelten, weil kein sachlicher Grund ersichtlich sei, warum allein in diesem Fall schon die bloße Möglichkeit, Einkünfte zu erzielen, als 'Einkunft' angerechnet wird.

Die von Schrammel aaO weiters in Erwägung gezogene verfassungskonforme Auslegung der hier in Rede stehenden Bestimmungen scheitert aber nicht nur an den ausführlich dargelegten Gesetzesmaterialien, sondern auch am Wortlaut der Bestimmungen ('ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen'). Es wäre darüber hinaus wiederum verfassungsrechtlich bedenklich, ausgerechnet bei land(forst)wirtschaftlichen Betrieben die Pauschalanrechnung vorzunehmen, wenn auch nur ein geringfügiges laufendes Ausgedinge vereinbart würde, nicht aber wenn es an einer solchen Vereinbarung fehlte oder ein Verkauf gegen einen einmaligen, vielleicht auch sehr hohen Kaufpreis erfolgte. Es besteht kein sachlicher Grund, etwa im Falle eines Verkaufes den Pensionisten, der den Kaufpreis nicht fruchtbringend anlegt, sondern ihn laufend als Zuschuß zu seiner Pension verbraucht, ausgleichszulagenrechtlich besser zu stellen als den Pensionisten, der eine - wenn auch vielleicht ganz geringe - laufende Leistung (etwa ein geringfügiges Wohnrecht) erhält.

Schließlich ist aber auch die seit der 14.BSVG-Novelle bestehende Regelung über die Höhe der Pauschalanrechnung unter dem Gesichtspunkt der Gleichheitswidrigkeit bedenklich. Während nämlich ab einem Einheitswert von 77.000 S bzw 54.000 S ein Betrag von 35 v.H. des Richtsatzes als Einkommen angerechnet wird, vermindert sich diese Anrechnung für Einheitswerte unter den genannten Beträgen im Verhältnis des tatsächlichen Einheitswertes zu den obigen Grenzen. Da in der Land(forst)wirtschaft durchaus häufig Einheitswerte von mehreren 100.000 S vorkommen, erscheint es sachlich nicht gerechtfertigt, über den Einheitswerten von 77.000 S bzw 54.000 S keine Abstufungen vorzunehmen. Die Begründung in den Materialien (1102 BlgNR 17.GP, 8), es solle sichergestellt werden, daß als geldwerter Vorteil höchstens jener Betrag heranzuziehen sei, der nach den Regeln des Einkommensteuergesetzes als geldwerter Vorteil für die volle freie Station festgesetzt sei, überzeugt nicht.

Den oben dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken kann auch nicht entgegengehalten werden, die Pension für die Bauern sei von vornherein so konzipiert gewesen, daß der Lebensunterhalt in den Fällen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit einerseits durch Sozialversicherungsleistungen, andererseits durch Ausgedingsleistungen sicherzustellen gewesen wäre (vgl 344 BlgNR 8. GP, 40), sodaß der Wegfall der Berücksichtigung von Ausgedingsleistungen von den Versicherungsträgern finanziell nicht verkraftet werden könnte und zu einer für die Landwirtschaft nicht tragbaren Beitragserhöhung führen müßte. Von Anfang an war nämlich die Ausgleichszulage von den Ländern zu ersetzen (§299 ASVG,§ 156 GSVG,§ 147 BSVG bzw die vorher in Geltung stehenden Gesetze), niemals aber aus Mitteln der Sozialversicherungsträger, was sich schon aus dem bereits erwähnten Sozialhilfecharakter der Ausgleichszulage erklärt. Daß ab dem Finanzausgleichsgesetz 1959, BGBl Nr 97, die nach den genannten Bestimmungen den Ländern, Bezirksfürsorgeverbänden und Gemeinden auferlegte Kostentragung vom Bund übernommen wurde (zuletzt für die Jahre 1989 bis 1992 durch § 2 Finanzausgleichsgesetz 1989, BGBl 1988/687), änderte daran nichts Grundsätzliches, weil die Bestimmungen der §§299 ASVG, 156 GSVG und 147 BSVG immer nur für die Geltungsdauer der jeweiligen Finanzausgleichsgesetze inhaltlich derogiert, jedoch nie aufgehoben wurden. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern wäre daher durch eine Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen finanziell nicht belastet, sodaß auch eine in der Landwirtschaft vielleicht nur schwer verkraftbare Beitragserhöhung nicht notwendig wäre. Für die Pensionen nach dem ASVG und dem GSVG könnte aber das Argument von den zwei Säulen, auf denen die Sicherung des Lebensunterhaltes des Pensionisten beruhen soll, überhaupt nicht herangezogen werden.

Da somit gewichtige Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der im vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Regelung bestehen, hält es der Oberste Gerichtshof für geboten, dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit zu einer Gesetzesprüfung zu geben. Unter Bedachtnahme auf die bereits erwähnte Rückwirkung der Novellierung des § 140 Abs 7 Satz 3 BSVG durch die 15.Novelle erübrigte sich eine Antragstellung dahin, daß ausgesprochen werde, § 140 Abs 7 Satz 3 BSVG in der Fassung der 14.Novelle sei verfassungswidrig gewesen (Art89 Abs 3 und 140 Abs 4 B-VG), da auf den vorliegenden Fall diese Bestimmung in der Fassung der 14. Novelle nicht anzuwenden wäre."

1.1.2. In dem zu G67/92 protokollierten Verfahren (Anlaßfall 10 Ob S 298/91) stellt der Oberste Gerichtshof ebenfalls den Antrag, "§140 Abs 7 BSVG idF der 14. und 15.BSVG-Nov und Abs 8 leg cit idF der 14.BSVG-Nov nach Art 140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben."

Hiezu legt er dar, daß die Klägerin von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern seit eine Alterspension samt Ausgleichszulage beziehe. Mit Bescheid vom habe die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom auf Erhöhung der Ausgleichszulage abgewiesen, weil kein Fall im Sinne des § 140 Abs 8 BSVG vorliege.

Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage habe die Klägerin ab die (ungekürzte) Ausgleichszulage begehrt, da eine für Juni 1979 angesetzte Exekution ihrer Grundstücke nur durch einen vorgelagerten Grundstücksverkauf abgewendet worden sei. Das Erstgericht habe die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht habe der Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung teilweise Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Gegen den stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung richte sich die Revision der beklagten Partei. Einer sachlichen Erledigung dieses Rechtsmittels stehe jedoch entgegen, daß der Oberste Gerichtshof gegen die anzuwendenden Bestimmungen des § 140 Abs 7 und 8 BSVG verfassungsrechtliche Bedenken habe. Diese werden im wesentlichen wortgleich zu dem im Anlaßfall 10 Ob S 374/91 (G62/92) gestellten Antrag dargelegt.

1.1.3. In dem zu G79/92 protokollierten Verfahren (Anlaßfall 10 Ob S 8/92) stellt der Oberste Gerichtshof nach Art 89 Abs 3 B-VG den Antrag, "gem Art 140 Abs 4 B-VG zu entscheiden, daß § 140 Abs 7 BSVG in der mit außer Kraft getretenen Fassung der 6. BSVGNov BGBl 1982/649 verfassungswidrig war."

Hiezu legt er dar, daß der Kläger und seine Gattin die ihnen je zur Hälfte gehörigen landwirtschaftlichen Liegenschaften am an ihren Sohn verpachtet haben. Seit beziehe der Kläger eine Alterspension, zu der unter Berücksichtigung der Anrechnung gemäß § 140 Abs 7 BSVG eine Ausgleichszulage gewährt werde.

Mit Bescheid vom habe die beklagte Partei die dem Kläger gebührende Ausgleichszulage neu festgestellt und einen Überbezug für die Zeit vom bis zurückgefordert. Gegen diesen Bescheid habe der Kläger Klage mit dem Begehren erhoben festzustellen, daß ein Überbezug nicht stattgefunden habe. Das Erstgericht habe festgestellt, daß ein Überbezug nicht erfolgt sei. Das Berufungsgericht habe der Berufung der beklagten Partei keine Folge gegeben. Gegen dieses Urteil sei Revision erhoben worden. Einer sachlichen Erledigung des Rechtsmittels stehe jedoch vorerst entgegen, daß der Oberste Gerichtshof gegen die anzuwendende Bestimmung des § 140 Abs 7 BSVG verfassungsrechtliche Bedenken habe. Diese werden im wesentlichen wie im Antrag 10 Ob S 374/91 (G62/92) dargelegt.

1.1.4. In dem zu G83/92 protokollierten Verfahren (Anlaßfall 10 Ob S 373/91) stellt der Oberste Gerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 B-VG den Antrag, "§140 Abs 7 BSVG idF der 14. und 15. Novelle und § 140 Abs 8 BSVG idF der 14. Novelle gemäß Art 140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben."

Hiezu legt der antragstellende Senat dar, daß der am geborene Kläger von der beklagten Partei aufgrund eines Bescheides vom ab die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer beziehe. Eine Ausgleichszulage sei ihm bis mit der Begründung nicht gewährt worden, daß die Summe aus Pension und gemäß § 140 Abs 7 BSVG anzurechnenden Einkünften den Richtsatz übersteige.

Mit Bescheid vom habe die beklagte Partei dem Kläger eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der Summe aus Pension, anzurechnenden Einkünften und dem Richtsatz gewährt. Gegen diesen Bescheid habe der Kläger Klage mit dem Begehren erhoben, ihm eine Ausgleichszulage ohne Berücksichtigung eines Einkommens aus der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes zuzuerkennen. Der Betrieb habe wegen drohender Zwangsversteigerung infolge völliger Überschuldung verkauft werden müssen; zufolge des Notverkaufes sei es nicht möglich gewesen, ein Einkommen aus der Aufgabe des Betriebes (ein Ausgedinge) sicherzustellen. Das Erstgericht habe die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht habe sodann der Berufung des Klägers Folge gegeben, das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sozialrechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Gegen diesen Beschluß richte sich der Rekurs der beklagten Partei an den antragstellenden Gerichtshof. Einer sachlichen Erledigung dieses Rechtsmittels stehe jedoch entgegen, daß der Oberste Gerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken gegen die bekämpften Bestimmungen des BSVG hege; diese sind im wesentlichen die gleichen, die seinem Antrag zu G62/92 zugrunde liegen.

1.1.5. In dem zu G87/92 protokollierten Verfahren (Anlaßfall 34 Rs 181/91) stellt das Oberlandesgericht Wien gemäß Art 89 Abs 2 B-VG den Antrag, "§140 Abs 7 BSVG idF der 14. und der 15. Novelle und § 140 Abs 8 BSVG idF der 14.Novelle gemäß Art 140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben."

Das antragstellende Gericht legt dar, daß der Kläger des Anlaßfalles mit Wirkung vom eine Erwerbsunfähigkeitspension beziehe, zu welcher mit Wirkung ab dem auch die Ausgleichszulage gewährt werde. Bis zu seiner Pensionierung habe der Kläger seine Landwirtschaft bewirtschaftet, habe jedoch von der Bewirtschaftung aus gesundheitlichen Gründen Abstand nehmen müssen. Von da an sei der Betrieb von seiner Gattin weitergeführt worden. Mit Kaufvertrag vom sei ein Teil abverkauft worden. Am habe auch seine Gattin die Bewirtschaftung aufgegeben und die Betriebsliegenschaft zunächst an den Sohn verpachtet. Im Übergabsvertrag seien zugunsten der Übergebenden ein Wohnungsrecht und Sachleistungen vereinbart worden. Das Erstgericht habe das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne des § 140 Abs 8 BSVG verneint. Dagegen richte sich die Berufung des Klägers, deren sachlicher Erledigung vorerst entgegenstehe, daß das antragstellende Oberlandesgericht gegen die anzuwendenden Bestimmungen des § 140 Abs 7 und 8 BSVG verfassungsrechtliche Bedenken hege. Die vom antragstellenden Gericht sodann dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken entsprechen im wesentlichen den vom OGH in der Rechtssache G62/92 vorgebrachten Ausführungen.

1.1.6. In dem zu G114/92 protokollierten Verfahren (Anlaßfall 10 Ob S 84/92) stellt der Oberste Gerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 B-VG den Antrag, "§140 Abs 7 BSVG idF der 14. und 15. BSVGNov nach Art 140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben."

Hiezu führt er aus, daß die Klägerin seit eine Witwenpension beziehe.

Mit Bescheid vom habe die beklagte Partei der Klägerin vom an eine Ausgleichszulage zuerkannt, wobei sie Einkünfte aus aufgegebenen landwirtschaftlichen Grundstücken angerechnet habe. Mit der dagegen erhobenen Klage begehre die Klägerin die (volle) Ausgleichszulage. Das Erstgericht habe zur Witwenpension eine monatliche Ausgleichszulage nur unter Berücksichtigung eines fiktiven landwirtschaftlichen Einkommens zugesprochen. Das Berufungsgericht habe der Berufung der Klägerin keine Folge gegeben. Dagegen richte sich die von der Klägerin erhobene Revision, deren sachlicher Erledigung jedoch entgegenstehe, daß der Oberste Gerichtshof gegen die anzuwendende Bestimmung des § 140 Abs 7 BSVG verfassungsrechtliche Bedenken hege. Diese werden im wesentlichen wie im Anlaßfall 10 Ob S 374/91 (G62/92) dargelegt.

1.1.7. In dem zu G118/92 protokollierten Verfahren (Anlaßfall 5 Rs 66/92) stellt das Oberlandesgericht Innsbruck nach Art 89 Abs 2 B-VG den Antrag, "§140 Abs 7 BSVG idF der 14. und 15. Novelle gemäß Art 140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben."

Im wesentlichen wird dargelegt, daß die beklagte Partei aufgrund eines Antrages vom mit Bescheid vom festgestellt habe, daß der am geborene Kläger erwerbsunfähig sei. Am habe er seinen Hof an seinen Neffen verpachtet und sich ein Wohnrecht einräumen lassen.

Mit Bescheid vom sei dem Kläger ab eine Erwerbsunfähigkeitspension zuerkannt worden. Außerdem sei unter Berücksichtigung des Wohnrechtes eine Ausgleichszulage festgesetzt worden. Mit einem weiteren Bescheid vom habe die beklagte Partei aufgrund eines Antrages des Klägers auf Überprüfung und Neuberechnung der Pension die Pension und die Ausgleichszulage dermaßen festgestellt, daß die Nettopension die gleiche blieb. Mit der dagegen erhobenen Klage habe der Kläger geltend gemacht, daß er Beiträge nachentrichtet habe, doch sei am Auszahlungsbetrag nichts geändert worden, was nicht richtig sein könne. Mit dem beim Oberlandesgericht angefochtenen Urteil sei das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen worden. Dagegen richte sich die vorliegende Berufung, deren sachlicher Erledigung jedoch vorerst entgegenstehe, daß das Oberlandesgericht Innsbruck gegen die anzuwendenden Bestimmungen des § 140 Abs 7 und 8 BSVG "in Übereinstimmung mit dem Obersten Gerichtshof (10 Ob S 298/91 und 10 Ob S 394/91)" verfassungsrechtliche Bedenken hege. Diese werden im wesentlichen wie im Antrag des Obersten Gerichtshofes zu 10 Ob S 374/91 (G62/92) ausgeführt.

1.1.8. In dem zu G161/92 protokollierten Verfahren (Anlaßfall 13 Rs 66/92) wird vom Oberlandesgericht Linz nach Art 89 Abs 2 B-VG der Antrag gestellt, "§140 Abs 7 BSVG i.d.F. der 14. und 15. Novelle und § 140 Abs 8 BSVG i.d.F. der 14. Novelle gemäß Art 140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben."

Hiezu wird vorgebracht, daß der am geborene Kläger seit September 1979 die Erwerbsunfähigkeitspension beziehe.

Am sei ein vom Kläger gegen die beklagte Partei geführter Rechtsstreit wegen Gewährung einer Versehrtenrente mit einem gerichtlichen Vergleich zu 17 Cgs 59/89 beendet worden; dem Kläger komme ab 1.6.l989 zur Abgeltung der Folgen von Arbeitsunfällen eine Gesamtrente von 25 % der Vollrente zu.

Mit Bescheid vom habe die beklagte Partei festgestellt, daß dem Kläger die ihm gewährte Ausgleichszulage ab unter Berücksichtigung dieser Unfallrente und landwirtschaftlicher Einkünfte mit einem ziffernmäßig genannten Betrag zustehe. Gegen diesen Bescheid habe der Kläger mit dem Begehren nach Bezahlung einer höheren Ausgleichszulage Klage erhoben. Der Ertrag aus der im Jahre 1966 mit Übergabsvertrag von den Eltern übernommenen Landwirtschaft habe weder die Tilgung der mitzuübernehmenden Schulden erlaubt noch ausgereicht, den Lebensunterhalt für fünf Kinder und die Gattin sowie die aus dem Übergabsvertrag an die Eltern zu erbringenden Leistungen zu bestreiten. Das Erstgericht habe dem Kläger die Ausgleichszulage teilweise zugesprochen und das darüber hinausgehende Mehrbegehren abgewiesen; nach dem festgestellten Sachverhalt würden die Voraussetzungen des § 140 Abs 8 BSVG nicht vorliegen. Gegen dieses Urteil habe der Kläger Berufung erhoben. Einer sachlichen Erledigung dieses Rechtmittels stehen nach Ansicht des antragstellenden Oberlandesgerichtes verfassungsrechtliche Bedenken gegen die anzuwendenden Bestimmungen des § 140 Abs 7 und 8 BSVG entgegen. Die Bedenken werden in ähnlichem Sinne dargelegt wie sie der Anfechtung des Obersten Gerichtshofes zu 10 Ob S 374/91 (G62/92) zugrunde liegen.

1.1.9. In dem zu G207/92 protokollierten Verfahren (Anlaßfall 13 Rs 87/92) stellt das Oberlandesgericht Linz gemäß Art 89 Abs 2 B-VG den Antrag, "§140 Abs 7 BSVG i.d.F. der 14. und 15. Novelle und § 140 Abs 8 BSVG i.d.F. der 14. Novelle gemäß Art 140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben."

Im wesentlichen wird dargelegt, daß die Ausgleichszulage der Klägerin mit Bescheid der beklagten Partei vom unter Berücksichtigung landwirtschaftlicher Einkünfte (pauschaliert) neu festgestellt worden sei und daß sie in der Zeit vom bis einen Überbezug erhalten habe, der gegen die Nachzahlung an Witwenpension aufgerechnet werde. In der dagegen erhobenen Klage werde begehrt, die Ausgleichszulage ohne Anrechnung pauschalierter landwirtschaftlicher Einkünfte zu gewähren. Die Klägerin habe die Grundstücke mit ihrem Ehegatten gekauft und schon 1976 an den gemeinsamen Sohn und dessen Ehegattin übergeben. Der Kauf sei nur erfolgt, um dem Sohn die Gründung eines Gärtnereibetriebes zu ermöglichen. Das Erstgericht habe die Klage abgewiesen, da es für die Pauschalanrechnung nicht darauf ankomme, ob der Eigentümer den Betrieb jemals selbst bewirtschaftet habe. Gegen dieses Urteil richte sich die vorliegende Berufung, welche darauf abziele darzulegen, daß ein Härtefall im Sinn des § 140 Abs 8 BSVG vorliege. Das Oberlandesgericht Linz hege erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes. Diese werden im wesentlichen wie in der Anfechtung des OGH zu 10 Ob S 373/91 dargelegt.

. In dem zu G246/92 protokollierten Verfahren (Anlaßfall 10 Ob 217/92) stellt der Oberste Gerichtshof nach Art 89 Abs 2 B-VG den Antrag, "§140 Abs 7 BSVG idF der 14. und 15. BSVGNov nach Art 140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben."

Im wesentlichen wird dargelegt, die Klägerin beziehe seit von der beklagten Sozialversicherungsanstalt der Bauern eine Witwenpension. Mit Bescheid vom sei ihr zu dieser Pension eine Ausgleichszulage gewährt worden, wobei aufgrund des § 140 Abs 7 BSVG ein Pauschalbetrag deshalb angerechnet worden sei, weil ihr als gesetzlicher Erbin nach ihrem verstorbenen Ehemann ein Drittelanteil an einer diesem zugeschriebenen Liegenschaftshälfte zugestanden wäre, sie aber die Erbschaft nicht angetreten habe, weshalb diese ihrem Sohn als gesetzlichem Erben zugekommen sei. Sie habe hiedurch eine Verfügung im Sinne des § 140 Abs 7 BSVG durch Überlassung ihres Anteils an ihren Sohn getroffen. Das Erstgericht habe ihr unter Abweisung des Klagebegehrens ab nur die schon im Bescheid zuerkannte Ausgleichszulage zuerkannt. Das Berufungsgericht habe dieses Urteil infolge Berufung der Klägerin abgeändert und die Auffassung vertreten, daß die Entschlagung der Erbschaft keinem der im § 140 Abs 7 BSVG aufgezählten Vorgänge zu unterstellen sei. Die beklagte Partei habe gegen dieses Urteil Revision an den Obersten Gerichtshof erhoben. Der antragstellende Senat hege gegen die von ihm anzuwendenden bekämpften Bestimmungen verfassungsrechtliche Bedenken, die von ihm im wesentlichen wie im Gesetzesprüfungsantrag 10 Ob S 374/91 (G62/92) dargelegt werden.

. In dem zu G30/93 protokollierten Verfahren (Anlaßfall 32 Rs 180/92) stellt das Oberlandesgericht Wien gemäß Art 89 Abs 2 B-VG den Antrag, "§140 Abs 7 BSVG idF der 14. und 15. Novelle und § 140 Abs 8 BSVG idF der 14. Novelle gemäß Art 140 BVG als verfassungswidrig aufzuheben."

Im wesentlichen wird dargelegt, daß der am geborenen Klägerin ab eine Witwenpension zuerkannt worden sei. Der Antrag auf Zuerkennung einer zusätzlichen Ausgleichszulage im Ausmaß von S 4.161,90 sei abgelehnt und lediglich ein Betrag von S 3.476,90 abzüglich S 144,50 Krankenversicherungsbeiträge zuerkannt worden. Gegen diesen Bescheid habe die Klägerin klagsweise die Zuerkennung einer monatlichen Ausgleichszulage von S 4.161,90 ab begehrt. Das Erstgericht habe dem Klagebegehren teilweise Folge gegeben und es im übrigen abgewiesen. Unbestritten sei die Höhe des Richtsatzes und die rechnerische Richtigkeit der Höhe der pauschalierten landwirtschaftlichen Einkünfte, die gemäß § 140 Abs 7 BSVG bei der Ermittlung der Ausgleichszulage zu berücksichtigen seien. Gegen diese Entscheidung richte sich die Berufung der Klägerin. Einer sachlichen Erledigung dieses Rechtsmittels stehe jedoch entgegen, daß das antragstellende Gericht gegen die anzuwendenden Bestimmungen des § 140 Abs 7 und 8 BSVG Bedenken aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes hege. Diese werden im wesentlichen wie in der Anfechtung des OGH zu 10 Ob S 374/91 (G62/92) dargelegt.

1.2. Anträge zum GSVG:

1.2.1. In dem zu G60/92 protokollierten Verfahren (Anlaßverfahren: 10 Ob S 212/91) stellt der Oberste Gerichtshof nach Art 89 Abs 2 B-VG den Antrag, "§149 Abs 7 GSVG idF der

16. und 17.GSVG-Nov und Abs 8 leg cit idF der 16.GSVG-Nov nach Art 140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben."

Der antragstellende Senat führt hiezu aus, daß die Klägerin des Anlaßverfahrens seit eine Witwenpension beziehe. Mit Bescheid vom habe die beklagte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Ausgleichszulage neu festgestellt und der Ermittlung des Nettoeinkommens auch ein pauschales Ausgedinge zugrundegelegt. Mit der dagegen erhobenen Klage habe sich die Klägerin gegen die Berücksichtigung eines fiktiven landwirtschaftlichen Einkommens gewendet. Das Erstgericht habe die beklagte Partei zur Zahlung einer Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß unter Abstandnahme von einer Aufrechnung und Verrechnung von S 110,60 verurteilt. Gegen dieses Urteil habe die beklagte Partei teilweise Berufung erhoben, in der sie sich gegen die Rechtsansicht wende, daß für ein von der Klägerin verkauftes Grundstück ein pauschales Ausgedinge nicht anzunehmen sei. Gegen das die Berufung abweisende Urteil des Berufungsgerichtes richte sich die Revision der beklagten Partei. Einer sachlichen Erledigung dieses Rechtsmittels stehe jedoch vorerst entgegen, daß der antragstellende Senat gegen die anzuwendenden Bestimmungen des § 149 Abs 7 und 8 GSVG verfassungsrechtliche Bedenken aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes hege. Diese werden vom antragstellenden Senat ebenso, wie sie gegen § 140 Abs 7 und 8 BSVG bereits wiedergegeben wurden, im Detail dargelegt.

1.2.2. In dem zu G82/92 protokollierten Verfahren (Anlaßfall 10 Ob S 65/92) stellt der Oberste Gerichtshof nach Art 89 Abs 2 B-VG den Antrag, "§149 Abs 7 GSVG idF der 16. und 17. GSVG-Nov und Abs 8 leg cit idF der 16. GSVG-Nov nach Art 140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben."

Hiezu legt er dar, daß der Kläger von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ab eine Alterspension beziehe. Mit Bescheid vom habe die beklagte Partei die Höhe der zusätzlich ab zustehenden Ausgleichszulage festgestellt und dabei ein Nettoeinkommen aus einem forstwirtschaftlichen Betrieb berücksichtigt. Der Kläger habe die Zuerkennung der Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß klagsweise ohne Hinzurechnung von Einkünften aus der Forstwirtschaft begehrt, weil er und seine Ehegattin die Bewirtschaftung des forstwirtschaftlichen Betriebes alters- und leidensbedingt aufgegeben hätten und sich wegen der geringen Größe kein Pächter oder Käufer finde. Das Erstgericht habe die beklagte Partei zur Zahlung der Ausgleichszulage verurteilt, jedoch das Begehren, diese ohne Hinzurechnung von Einkünften aus der Forstwirtschaft zu leisten, abgewiesen. Wenn ein Einheitswert festgestellt sei, komme es für die Pauschalanrechnung nicht mehr darauf an, ob der Pensionsberechtigte tatsächlich einen Ertrag aus der Forstwirtschaft erzielt habe oder hätte erzielen können. Gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes richte sich die vorliegende Revision, deren sachlicher Erledigung jedoch vorerst entgegenstehe, daß der antragstellende Senat des Obersten Gerichtshofes gegen die angefochtenen Bestimmungen verfassungsrechtliche Bedenken hegt. Die Darlegung dieser Bedenken entspricht den bereits zu 10 Ob S 212/91 (G60/92) vorgetragenen Bedenken.

1.2.3. In dem zu G111/92 protokollierten Verfahren (Anlaßverfahren 31 Rs 64/92) stellt das Oberlandesgericht Wien den Antrag, "§149 Abs 7 GSVG in der Fassung der 17.GSVG-Novelle und Abs 8 leg cit in der Fassung der 16.GSVG-Novelle als verfassungswidrig aufzuheben."

Das antragstellende Gericht führt aus, daß der Kläger und seine Ehefrau Hälfteeigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke gewesen seien, wobei von diesen ein Teil verpachtet gewesen sei und daß er, ebenso wie seine Frau, die Hälfte seines Besitzes seiner Tochter und seinem Schwiegersohn geschenkt habe. Die gesamten Grundflächen lägen jedoch bereits seit 1984 brach. Mit Urteil des Erstgerichtes sei ausgesprochen worden, daß eine Anrechnung auf die zustehende Ausgleichszulage zwar nicht aus der brachliegenden, wohl aber aus der geschenkten Liegenschaftshälfte erfolge. Mit der dagegen erhobenen Berufung begehre die beklagte Partei die Abänderung dieses Urteiles dahin, daß nur die Ausgleichszulage ab zustehe, das Mehrbegehren jedoch abgewiesen werde. Einer sachlichen Erledigung der Berufung durch das antragstellende Gericht stehe jedoch entgegen, daß gegen die anzuwendenden Bestimmungen des § 149 Abs 7 und 8 GSVG verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Diese werden inhaltsgleich zu den vom Obersten Gerichtshof zu G60/92 ausgeführten dargelegt.

1.2.4. In dem zu G121/92 protokollierten Verfahren (Anlaßfall 10 Ob S 118/92) begehrt der Oberste Gerichtshof, "§149 Abs 7 GSVG idF der 16. und 17.GSVGNov als verfassungswidrig aufzuheben."

Hiezu legt er dar, daß die Klägerin seit eine Witwenpension beziehe. Mit Bescheid vom habe die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die ab zur Witwenpension gebührende Ausgleichszulage festgestellt und dabei ein monatliches Einkommen (fiktives Ausgedinge) aus einem übergebenen landwirtschaftlichen Betrieb angerechnet. Mit der dagegen gerichteten Klage werde die Ausgleichszulage ab im gesetzlichen Ausmaß begehrt. Das Erstgericht habe die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht habe der dagegen erhobenen Berufung nicht Folge gegeben. Einer sachlichen Erledigung der gegen das Berufungsurteil erhobenen Revision stehe entgegen, daß der Oberste Gerichtshof gegen die anzuwendende Bestimmung des § 149 Abs 7 GSVG verfassungsrechtliche Bedenken hege. Diese werden - inhaltsgleich - wie bereits zu 10 Ob S 212/91 (G60/92) ausgeführt, detailliert dargelegt.

1.2.5. In dem zu G78/93 protokollierten Verfahren (Anlaßfall 12 Rs 36/93) stellt das Oberlandesgericht Linz den Antrag, "§149 Abs 7 GSVG idF der 16. und 17.GSVG-Novelle und § 149 Abs 8 GSVG idF der 16.GSVG-Novelle nach Art 140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben."

Dazu wird dargelegt, daß der Kläger seit eine Erwerbsunfähigkeitspension beziehe. Mit Bescheid vom habe die beklagte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft das Begehren des Klägers auf Gewährung einer Ausgleichszulage ab abgewiesen, da ein pauschales Ausgedinge gemäß § 149 Abs 7 GSVG zu berücksichtigen sei. Mit der dagegen erhobenen Klage habe sich der Kläger gegen die Anrechnung eines fiktiven landwirtschaftlichen Einkommens gewandt und die Gewährung einer Ausgleichszulage ab begehrt. Gegen das abweisende Urteil erster Instanz richte sich die vom Kläger erhobene Berufung, in der die Stellung eines Antrages auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 149 Abs 7 GSVG angeregt werde. Das Berufungsgericht schließe sich den vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken an, die im vorliegenden Antrag - gleichlautend zu den vom Obersten Gerichtshof zu 10 Ob S 212/91 (G60/92) ausgeführten - detailliert dargelegt werden.

1.2.6. In dem zu G106/93 protokollierten Verfahren (Anlaßfall 12 Rs 48/93) stellt das Oberlandesgericht Linz den Antrag, "§149 Abs 7 GSVG idF der 16. und 17.GSVG-Nov. als verfassungswidrig aufzuheben."

Begründend wird ausgeführt, daß die Klägerin, die von der beklagten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft seit dem eine Erwerbsunfähigkeitspension beziehe, Alleineigentümerin einer Liegenschaft gewesen sei, auf welcher sie einen Gärtnereibetrieb betrieben habe. Der Betrieb sei im Jahre 1989 von der Klägerin aufgegeben und das Grundstück verpachtet worden. Mit Wirksamkeit vom sei der Gärtnereibetrieb einschließlich der Liegenschaft verkauft worden, wobei der Kaufpreis zur Gänze zur Schuldenrückzahlung verwendet worden sei. Mit Bescheid der beklagten Partei vom sei festgestellt worden, daß der Klägerin eine Ausgleichszulage ab nicht gebühre, wobei neben der Pension der Klägerin ein pauschales Ausgedinge gemäß § 149 Abs 7 GSVG aus dem Verkauf der Liegenschaft bei der Berechnung berücksichtigt wurde. Die Klägerin habe mit rechtzeitig eingebrachter Klage eine monatliche Ausgleichszulage ab begehrt, doch sei dieses Klagebegehren vom Erstgericht abgewiesen worden, gegen welches Urteil sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin wende, in der verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Erstgericht angewandte Bestimmung des § 149 Abs 7 GSVG geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom , 10 Ob S 212/91, vom , 10 Ob S 65/92, und vom , 10 Ob S 118/92, in welchen dieser die Aufhebung des § 149 Abs 7 GSVG idF der 16. und 17. GSVG-Novelle beim Verfassungsgerichtshof beantragt hat, und schließt sich den in diesen enthaltenen verfassungsrechtlichen Bedenken unter wörtlicher Zitierung derselben an.

1.2.7. In dem zu G119/93 protokollierten Verfahren (Anlaßfall 34 Rs 29/93) stellt das Oberlandesgericht Wien den Antrag, "gemäß Artikel 140 Abs 4 B-VG auszusprechen, daß § 149 Abs 7 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, verfassungswidrig war."

Das antragstellende Gericht legt dar, daß die Klägerin zum eine Alterspension und eine Witwenpension beziehe. Ab dem habe sie eine Erwerbsunfähigkeitspension bezogen, die mittlerweile in eine Alterspension umgewandelt worden sei. Zum Stichtag sei sie Teil- sowie Gesamteigentümerin je eines Weinbaubetriebes gewesen. Diese landwirtschaftlich genutzten Flächen habe die Klägerin am gegen die Einräumung von Ausgedingsleistungen übergeben. Mit Bescheid vom habe die beklagte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft entschieden, daß der Klägerin die Ausgleichszulage ab nicht gebühre. Die dagegen fristgerecht erhobene Klage mit dem Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, der Klägerin ab die Ausgleichszulage "im gesetzlichen Ausmaß" zu bezahlen, sei vom Erstgericht mit der Begründung abgewiesen worden, daß die Einkünfte der Klägerin aus Alterspension, Witwenpension und dem anrechenbaren Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb, den die Klägerin am gegen die Einräumung von Ausgedingsleistungen übergeben habe, den Ausgleichszulagenrichtsatz für Einzelpersonen übersteige. In rechtlicher Hinsicht sei das Erstgericht deshalb, weil der Stichtag der Pension der Klägerin nicht nach dem gelegen sei, gemäß ArtII Abs 3 der 7. GSVG-Novelle davon ausgegangen, daß die bis zum geltende Rechtslage anzuwenden sei. In der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung mache die Klägerin im wesentlichen die Verfassungswidrigkeit des § 149 Abs 7 und 8 GSVG geltend. Ihren diesbezüglichen Ausführungen sei im Ergebnis beizupflichten. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes gegen § 149 Abs 7 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, werden kurz dargelegt, wobei auf den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom , 10 Ob S 373/91, hingewiesen wird, mit welchem beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 140 Abs 7 BSVG in der Fassung der 14. und 15. Novelle und des § 140 Abs 8 BSVG in der Fassung der 14. Novelle beantragt worden ist.

1.3. Anträge zu § 292 Abs 8 ASVG:

1.3.1. In dem zu G216/92 protokollierten Verfahren (Anlaßfall 32 Rs 134/92) stellt das Oberlandesgericht Wien den Antrag, "der Verfassungsgerichtshof wolle gemäß Art 140 B-VG aussprechen, daß § 292 Abs 8 ASVG in der geltenden Fassung als verfassungswidrig aufgehoben wird."

Dazu wird dargelegt, daß der am geborene Kläger seit 1967 eine Invaliditätspension und dazu seit 1977 eine Ausgleichszulage beziehe. Mit Bescheid vom habe die beklagte Partei die Ausgleichszulage ab neu festgesetzt. In der dagegen erhobenen Klage begehre der Kläger, die Ausgleichszulage ab im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, weil er erstmals am Teile seines landwirtschaftlichen Grundbesitzes verpachtet und andere Grundstücke mit Kaufvertrag vom verkauft habe, weshalb es zu einer Erhöhung der Ausgleichszulage zu kommen habe. Das Erstgericht habe das Klagebegehren abgewiesen, weil gemäß § 292 Abs 8 ASVG eine Pauschalanrechnung - gegründet auf den Einheitswert - vorzunehmen sei. Gegen dieses Urteil richte sich die vorliegende Berufung. Das Berufungsgericht hege jedoch im Sinne des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes zu 10 Ob 298/91 verfassungsrechtliche Bedenken gegen die durch § 292 Abs 8 ASVG angeordnete Berücksichtigung des sogenannten "fiktiven Ausgedinges" bei der Berechnung der Ausgleichszulage. Das antragstellende Gericht legt im wesentlichen gleiche Bedenken dar, wie sie vom Obersten Gerichtshof mit dem zitierten Beschluß an den Verfassungsgerichtshof bereits herangetragen worden sind.

1.3.2. In dem zu G66/93 protokollierten Verfahren (Anlaßfall 12 Rs 20/93) stellt das Oberlandesgericht Linz den Antrag, "§292 Abs 8 ASVG i.d.F. der 48. (BGBl. 1989/642) und 49. ASVGNov (BGBl. 1990/294) als verfassungswidrig aufzuheben."

Hiezu wird ausgeführt, daß die Klägerin eine Witwenpension sowie eine Invaliditätspension beziehe. Mit Bescheid vom habe die Pensionsversicherung der Arbeiter die der Klägerin gebührende Ausgleichszulage ab festgestellt und dabei ein fiktives Ausgedinge angerechnet. Mit der dagegen erhobenen Klage werde geltend gemacht, daß die Anrechnung zu Unrecht erfolgt sei, weil die von der Klägerin verkaufte Landwirtschaft nicht lebensfähig gewesen und die Klägerin daher zu diesem Verkauf gezwungen gewesen sei. Das Erstgericht habe die Klage abgewiesen, da es bei der Pauschalanrechnung gemäß § 292 Abs 8 ASVG nicht darauf ankomme, ob der Pensionsberechtigte aus diesem Grundstück einen Ertrag habe erzielen können. Gegen dieses Urteil richte sich die vorliegende Berufung. Das antragstellende Gericht hege gegen § 292 Abs 8 ASVG verfassungsrechtliche Bedenken, die inhaltlich im wesentlichen gleich vorgetragen werden, wie sie vom Obersten Gerichtshof bereits mit den Beschlüssen vom , Z 10 Ob S 212/91, zu § 149 Abs 7 GSVG idF der 16. und 17. Novelle und mit Beschluß vom , Z 10 Ob S 84/93 zu § 140 Abs 7 BSVG idF 14. und 15. Novelle vorgetragen wurden.

1.4. Der Verfassungsgerichtshof hat beschlossen, sämtliche Verfahren zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung zu verbinden.

2. Die Bundesregierung hat zu den Gesetzesprüfungsanträgen inhaltlich übereinstimmend Äußerungen wie folgt erstattet:

Die Bedenken der antragstellenden Gerichte gehen vor allem in die Richtung, daß der Gesetzgeber eine bestimmte Bevölkerungsgruppe anders als andere Pensionisten gezwungen habe, ihr Vermögen fruchtbringend zu verwerten. Eine sachliche Rechtfertigung dafür sei nicht ersichtlich. Die bloße Tatsache, daß es in bäuerlichen Kreisen üblich sei, sich bei der Übergabe vom Übernehmer (ohne rechtliche Verpflichtung) Ausgedingsleistungen auszubedingen, könne keine Rechtfertigung für eine Pauschalanrechnung und damit den Zwang zur fruchtbringenden Verwertung des Vermögens darstellen.

Dazu sei auf folgendes hinzuweisen:

"Art7 Abs 1 B-VG verbietet nur unsachliche, also durch tatsächliche Unterschiede nicht begründete Differenzierungen (VfSlg. 2088/1951, 3754/1960, 4140/1962, 4392/1963). Der Gleichheitsgrundsatz verpflichtet den Gesetzgeber daher, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen (VfSlg. 2956/1956, 5727/1968) und wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich durch entsprechende rechtliche Regelungen zu berücksichtigen (VfSlg. 8217/1977, 8806/1980). Deshalb sind nur solche unterschiedliche Regelungen wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig, die nicht durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen begründet sind (VfSlg. 7947/1976, 8600/1971). Dabei ist unter der Sachlichkeit einer Regelung nicht 'Zweckmäßigkeit' oder 'Gerechtigkeit' zu verstehen (VfSlg. 4711/1964). Der Gesetzgeber darf auch von einer durchschnittlichen Betrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (VfSlg. 5318/1966, 8871/1980). Ihm kommt auch eine - freilich nicht unbegrenzte - rechtspolitische Gestaltungsfreiheit zu, die außer bei einem Exzeß insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Maßstäben zu messen ist. Innerhalb dieser Grenzen ist die Rechtskontrolle nicht zur Beurteilung der Rechtspolitik berufen (VfSlg. 9583/1982 mwN, so auch SSV-NF 2/14, 22, 27, 81, 88, 138).

Es ist richtig, daß Pensionisten, die einen land- und (forst)wirtschaftlichen Betrieb vor nicht mehr als zehn Jahren vom Stichtag an übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen haben, bei Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage anders behandelt werden, als Pensionisten, die einen nicht land(forst)wirtschaftlichen Betrieb oder einen anderen Vermögenswert übergeben, verpachtet oder auf andere Weise überlassen haben. Dieser Unterschied scheint jedoch im Tatsächlichen begründet zu sein und eine Sonderbehandlung zu rechtfertigen.

Die bäuerliche Altersversorgung steht seit jeher auf zwei Säulen: Mit dem Inkrafttreten des landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes wurde die Möglichkeit eröffnet, zu dem vom Betriebsübernehmer zu leistenden Ausgedinge eine Geldleistung aus der Sozialversicherung zu erhalten. Mit dem Inkrafttreten des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes und der Umwandlung der Zuschußrenten in vollwertige Pensionen trat zwar die Versicherungsleistung gegenüber dem bäuerlichen Ausgedinge in den Vordergrund, dieses blieb aber ungeändert bis heute eine feste Säule der bäuerlichen Altersvorsorge. Dies wird auch ausdrücklich im 'Bericht über die Lage der österreichischen Landwirtschaft 1987' vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft aus dem Jahre 1988 festgehalten. In diesem Bericht heißt es wörtlich:

'Die Altersvorsorge der Bauern ist - im Gegensatz zu den anderen Versicherungsgruppen - bewußt durch zwei Maßnahmen gesichert worden; einerseits durch das traditionelle Ausgedinge als eine Leistung der Sozialversicherung. Diese Art der Vorsorge muß natürlich Konsequenzen auf der Beitrags- und Leistungsseite haben. Damit sollten nämlich die Betriebsführer, die - infolge der gebundenen Preise und der dauernden Investitionsnotwendigkeiten - nur über geringe Barmittel verfügten, bei der Beitragsentrichtung entlastet werden. Andererseits sollte aber der Lebensunterhalt der Übergeber auf eine den Betrieb weniger belastende Art gesichert werden, nämlich durch Beistellung der freien Station oder zumindest eines Teiles davon.

Bei der Beurteilung der Altersversorung der Landwirtschaft und deren Finanzierung muß daher das Ausgedinge einerseits bei den Altbauern (Übergeber) als Anspruch auf Leistung, andererseits auch (bei den Übernehmern) als Beitrag zur Altersversorgung angesehen werden.

...

Die Finanzierung der Altersversorung ist daher


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-
durch Beiträge der Versicherten,
-
durch Leistungen der land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Abgabe und Ausgedinge) sowie
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durch Bundesmittel und sonstige Fremdmittel geregelt.'

Die Bauernschaft selbst betrachtet das Ausgedinge als nicht unwesentliches zweites Standbein ihrer Altersversorgung. Nur in diesem Zusammenhang sind die niedrigeren Beitragsgrundlagen und damit auch die niedrigeren Beiträge in der Pensionsversicherung der Bauern zu verstehen, die in der Mehrzahl der Pensionsfälle automatisch zu einem Ausgleichszulagenanspruch führen müssen, würde das Ausgedinge nicht angerechnet. Die versicherungsmäßigen Leistungen der Pensionsversicherung der Bauern können daher nur zusammen mit dem Ausgedinge gesehen werden und bilden eine Einheit.

Dieser Beurteilung der bäuerlichen Altersvorsorge führt zu dem Schluß, daß bei einer Änderung der Pauschalanrechnung von Ausgedingsleistungen auch eine Änderung am Beitragssektor zu erfolgen hätte.

Diese Unterschiede im Tatsächlichen rechtfertigen die Absicht des Gesetzgebers, das Ausgedingepauschale ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausgedungenen Leistungen anzurechnen, also die Anrechnung auch dann, wenn kein Ausgedinge vereinbart worden ist bzw. kein Ausgedinge bezogen wird. Typischerweise wird heute - wenn auch nicht in jedem einzelnen Fall - bei Aufgabe eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ein Ausgedinge vereinbart und damit der Lebensabend zusätzlich gesichert. Der Gesetzgeber ist daher bei den angefochtenen Bestimmungen von einer - zulässigen - Durchschnittsbetrachtung ausgegangen.

Gegen die Pauschalanrechnung in den Fällen, in denen ein Ausgedinge vereinbart bzw. bezogen wird, bestehen offensichtlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Pauschalierung von Einkünften kommt auch deutlich in den Kriterien für die Versicherungspflicht der Betriebsführer in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Beitragsrecht, welches sich im Leistungsrecht der Pensionsversicherung und damit in den Bestimmungen für das pauschale Ausgedinge widerspiegelt, zum Ausdruck. Die Betriebsführereigenschaft ist nämlich nicht an die Erbringung einer persönlichen Arbeitsleistung bzw. an den Wohnsitz in Österreich gebunden. Das Gesetz geht vielmehr davon aus, daß der Eigentümer (Pächter) einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, der bestimmte Einheitswertgrenzen überschreitet, auf seine Rechnung und Gefahr führt. D.h., das Gesetz geht von der Konstellation einer realisierbaren Ertragsquelle aus. Der Eigentümer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes wird daher nicht auf Grund seines Vermögens in die Versicherungspflicht einbezogen, sondern auf Grund des im Einheitswert zum Ausdruck kommenden Ertragswertes des Bodens. Damit unterscheidet sich aber die für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft geltende Regelung entscheidend von jener des ASVG und des GSVG.

Der Einheitswert (= Ertragsfähigkeit der land(forst)wirtschaftlichen Flächen) ist aber nicht nur für die Versicherungspflicht, sondern über den Versicherungswert auch für das Beitragsrecht der bäuerlichen Sozialversicherung von Bedeutung. Somit unterscheidet sich aber auch das auf die Bestimmungen des B-PVG zurückgehende Beitragsrecht des BSVG beträchtlich von den historischen älteren Sozialversicherungen der unselbständig Erwerbstätigen. Demgemäß läßt sich aber auch für ein speziell für diesen Rechtsbereich entwickeltes Rechtsinstitut, das ohnedies nur bei (aufgegebener) Betriebsführung hinsichtlich land(forst)wirtschaftlicher Flächen anzuwenden ist, sehr wohl eine sachliche Rechtfertigung finden.

Beim Vergleich der Bestimmungen des BSVG über die Versicherungspflicht sowie des Beitragsrechtes mit den Bestimmungen des ASVG und des GSVG sind daher zunächst mehrere Besonderheiten festzustellen. Die Betriebsführereigenschaft aufgrund einer bestimmten Rechtsposition wird von Gesetzes wegen offensichtlich als Realisierbarkeit einer Ertragsquelle angesehen. Es handelt sich also nicht um eine Anknüpfung am Vermögenswert, sondern an einem Ertragswert. Dieser beruht auf von den Finanzbehörden festzustellenden Einheitswerten.

Bei Inanspruchnahme einer Pension muß nun der Versicherte zumindest am Stichtag die Betriebsführung aufgeben bzw. den Einheitswert unter die Pflichtversicherungsgrenze reduzieren, um die besondere Anspruchsvoraussetzung zu erfüllen. Die Ertragsquelle Einheitswert ist somit Grundlage für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen und damit für die Höhe der Pension. Es erhebt sich daher die Frage, warum nach dem Stichtag von einer anderen Einschätzung der Ertragsquelle als vor dem Stichtag von einer realisierbaren Ertragsquelle ausgegangen wurde und die Beiträge nicht etwa von den tatsächlichen Erträgen bemessen wurden, dann muß die Betriebsführereigenschaft gleichsam als gesetzlich vermutete Einkunftsquelle angesehen werden. So gesehen bleibt aber auch nach dem Stichtag 'die realisierbare Ertragsquelle' (Einheitswert) bestehen, die sowohl Bezugsgröße für die Pauschalanrechnung nach § 292 Abs 5 ASVG,§ 149 Abs 5 GSVG bzw. § 140 Abs 5 BSVG als auch für die pauschale Ermittlung des fiktiven Ausgedinges (§292 Abs 8 ASVG,§ 149 Abs 7 GSVG,§ 140 Abs 7 BSVG) ist.

Die Pauschalanrechnung bei laufender Bewirtschaftung ist nach Schrammel, Probleme der Ausgleichszulage, ZAS 1992, 9, unbedenklich. Die Pauschalanrechnung von Einkünften bedeutet nicht, daß der Gesetzgeber den Eigentümern landwirtschaftlicher Betriebe zumutet, das vorhandene Vermögen zu nutzen. Es geht lediglich darum, daß ein ertragsfähiger Betrieb typischerweise auch Erträge abwirft, die beim Anspruch auf Ausgleichszulage berücksichtigt werden müssen. Da die Ertragsfähigkeit im Einheitswert pauschal ausgedrückt wird, ist es naheliegend, auch die Einkünfte pauschal - in Abhängigkeit vom pauschalen Ertragswert - festzusetzen. Auch aus diesem Grund ist die Sonderregelung der §§292 Abs 5 ASVG, 149 Abs 5 GSVG und 140 Abs 5 BSVG sachlich wohl gerechtfertigt.

Gleiches gilt laut Schrammel, aaO, 16 f, auch für die Berechnung der Einkünfte aus der Übergabe eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, soferne diesem ein tatsächlich bezogenes oder vereinbartes Ausgedinge gegenübersteht.

Durch die 14. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 644/1989, wurde im übrigen durch die Regelung des § 140 Abs 8 BSVG eine Härteklausel geschaffen. Demnach hat für den Fall, daß die Gewährung von Gegenleistungen (Ausgedingeleistungen) aus einem übergebenen (aufgegebenen) land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in Geld oder Güterform aus Gründen, die der Einflußnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogen sind, am Stichtag zur Gänze ausgeschlossen oder später unmöglich geworden ist, eine Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers zu unterbleiben.

Durch die Pauschalanrechnung, ungeachtet einer tatsächlichen Vereinbarung des Ausgedinges, soll ein sachlich gerechtfertigter Anreiz zur Ausgedingsvereinbarung geschaffen werden. Die Motivation hiefür ist sowohl sozial- als auch agrarpolitisch in der Besonderheit der Land(forst)wirtschaft zu finden.

Sozialpolitisch würde ein gänzlicher Entfall des Ausgedinges eine völlige Neukonzeption der bäuerlichen Pensionsversicherung notwendig machen. Dies wäre u.a. schon deshalb erforderlich, da bei Übergabe bzw. Verkauf der land- und forstwirtschaftlichen Gründe an dritte Personen und gleichzeitiger Nichtvereinbarung entsprechender Übergabsleistungen das Auslangen des Pensionisten und seiner Angehörigen nicht gegeben wäre.

Aber auch die agrarpolitische Motivation ist beachtlich. Während im Fall der Führung eines Gewerbebetriebes - von wenigen Ausnahmen abgesehen - der Produktionsfaktor 'Mensch' im Vordergrund steht, ist die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft ohne entsprechende Bodensubstanz nicht denkbar. Land- und forstwirtschaftlich nutzbare Böden stellen daher zweifelsfrei das größte Kapital der Land- und Forstwirtschaft an sich dar. Da die Bodensubstanz als solche nicht vermehrbar ist und immer mehr zur Mangelware wird, ist die Erhaltung dieser Böden als Produktionsbasis unabdingbar. Es ist daher auch agrarpolitisch notwendig, durch gesetzliche Maßnahmen, wie eben auch die Pauschalanrechnung, der land- und forstwirtschaftlichen Bevölkerung eine zusätzliche Motivation zu geben, anstelle eines Fremdverkaufes die Generationennachfolge in der Land- und Forstwirtschaft sicherzustellen, da bäuerliche Ausgedingsleistungen als Beitrag zur Altersversorgung nur von Personen geleistet werden und auch geleistet werden können, die den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auch in der nächsten Generation bewirtschaften. Auch aus diesem Grund ist die Differenzierung sachlich gerechtfertigt.

... Die antragstellenden Gerichte erheben weiters das Bedenken, daß auch im ASVG (§292 Abs 8 und 9) bzw. GSVG (§149 Abs 7 und 8) gleichlautende Bestimmungen über die Pauschalanrechnung des Ausgedinges bei Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage enthalten sind, obwohl die davon betroffenen Pensionisten keine überwiegend in der Land(Forst)wirtschaft tätigen Personen sind. Dazu ist folgendes zu bemerken:

Auch im Falle der Leistungszuständigkeit eines Pensionsversicherungsträgers nach dem ASVG oder nach dem GSVG kommen diese Bestimmungen nur dann zur Anwendung, wenn der Pensionist land- und forstwirtschaftliche Gründe übergeben hat. Diese Regelung erklärt sich aus den Fällen der sogenannten Wander- bzw. Mehrfachversicherung. Leistungszuständig ist jener Pensionsversicherungsträger, dem der Versicherte leistungszugehörig ist. Diese Leistungszugehörigkeit richtet sich in der Regel nach den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag. Gemessen an der Gesamtzahl der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsführer ist der Anteil jener Personen sehr hoch (und darüber hinaus noch im ständigen Steigen begriffen), die neben ihrer Tätigkeit als land- und forstwirtschaftliche Betriebsführer einer Tätigkeit im Nebenerwerb nachgehen. Mit Stichtag waren bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern 155.884 Betriebsführer pensionsversicherungspflichtig. Von diesen weisen 72.585, sohin 46,6 %, einen Nebenerwerb auf. Aus dem angeführten Zahlenmaterial ist erkennbar, daß auch die Pensionsversicherungsträger nach dem ASVG und dem GSVG sehr häufig mit Fällen konfrontiert sind, in denen bei der Gewährung von Ausgleichszulage ein land- und forstwirtschaftliches Einkommen zu berücksichtigen ist. Würde eine dem § 140 BSVG analoge Regelung in den anderen Gesetzen fehlen, käme es daher zwangsläufig zu einer Ungleichbehandlung der Ausgleichszulagenbezieher.

... Der Oberste Gerichtshof und das Oberlandesgericht Wien halten darüber hinaus die Regelung über die maximale Höhe der Pauschalanrechnung für verfassungswidrig. Es erscheint den antragstellenden Gerichten sachlich nicht gerechtfertigt, über den Einheitswerten von S 77.000,-- S bzw. S 54.000,-- keine weiteren Abstufungen mehr vorzunehmen, da in der Land- und Forstwirtschaft durchaus auch Betriebe mit Einheitswerten über S 100.000,-- anzutreffen sind. Dieser Auffassung kann folgendes entgegengehalten werden:

Die sachliche Rechtfertigung einer gesetzlichen Pauschalanrechnung in Form des fiktiven Ausgedinges ist nur dann gegeben, wenn anzurechnender Wert einerseits und die durch den Einheitswert zum Ausdruck gebrachte Ertragsfähigkeit des Betriebes andererseits in einem realistischen Verhältnis stehen. Ein repräsentativer Querschnitt durch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern vorliegenden Übergabsverträge läßt erkennen, daß nahezu alle vertraglich vereinbarten Ausgedingsleistungen unter den Begriff der vollen freien Station gemäß § 140 Abs 3 BSVG zu subsumieren sind. Es ist daher durchaus gerechtfertigt, daß sich der Maximalanrechnungsbetrag an dem Wert der vollen freien Station orientiert. Nicht zuletzt zeigt ein Vergleich der betraglichen Werte der Pauschalregelung im Sinne der 14. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz mit den Sachbezugswerten nach den steuerrechtlichen Vorschriften für einen Großteil der betroffenen Bauernschaft eine Günstigerstellung durch die Pauschalregelung. So steht einem Anrechnungspauschale von S 2.275,-- für Alleinstehende bzw. S 3.261,-- für Ehepaare ein steuerrechtliches Äquivalent von S 2.552,-- bzw. S 4.594,-- (Werte 1992) gegenüber. Die Regelung bedeutet daher für die meisten Ausgleichszulagenberechtigten eine erhebliche Besserstellung gegenüber der vormaligen Gesetzeslage. Im übrigen weisen nahezu 50 % aller land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einen Einheitswert unter S 100.000,-- auf. Bedenkt man weiters, daß im Verhältnis von Beitragsleistungen und Pensionshöhe, in Abhängigkeit vom Familienstand, die Pensionsleistung bei der Bewirtschaftung von S 120.000,-- bzw. S 180.000,-- Einheitswert (bei 420 Versicherungsmonaten) eine betragliche Höhe erreicht, die dem jeweiligen Richtsatz entspricht, so können die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes und des Oberlandesgerichtes Wien nicht geteilt werden.

Bei der Bestimmung des Umfanges der Pensionsleistungen wurde ein allgemein üblicher Umfang an Ausgedingsleistungen berücksichtigt, der sich nach dem von den Finanzbehörden festgelegten Wert der vollen freien Station richtet. Nur in jenem Maße sind die vorgesehenen Pensionsfreileistungen und die zu ihrer Finanzierung erforderlichen Beiträge reduziert. Ein tatsächliches Überschreiten dieses Ausmaßes an Ausgedingsleistungen, insbesondere bei besonders großen Betrieben, ändert nichts daran, daß die bezahlten Beiträge nur im Hinblick auf das am Wert der vollen freien Station orientierte Ausmaß der Ausgedingsleistungen gemindert wurden. Eine noch stärkere Reduzierung der Pensionsleistungen nach dem größeren Ausmaß der tatsächlich vereinbarten Ausgedingsleistungen würde daher dem Versicherungsprinzip widersprechen. Aus diesem Grunde ist das fiktive Ausgedinge ein grundsätzlich vom Einheitswert unabhängiger Betrag. Bei kleineren Betrieben wird dieser Betrag allerdings aus sozialen Gründen dem Einheitswert entsprechend vermindert.

... Der Oberste Gerichtshof und das Oberlandesgericht Wien vertreten letztlich die Auffassung, daß die Sozialversicherungsanstalt der Bauern durch eine Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen finanziell nicht belastet würde, sodaß auch eine Beitragserhöhung nicht erforderlich wäre.

Aufgrund des Gesamtbudgets der bäuerlichen Pensionsversicherung für das Jahr 1992 steht einem Gesamtaufwand von S 17 Mrd. ein Bundesbeitrag von insgesamt S 13,2 Mrd. gegenüber. Von letzterem Betrag entfallen S 10,3 Mrd. auf den eigentlichen Bundesbeitrag und S 2,90 Mrd. auf die Ausgleichszulage. Angesichts dieser Zahlen einerseits und der Finanzkraft der öffentlichen Hand andererseits kann die Argumentation der antragstellenden Gerichte nicht geteilt werden, vor allem wenn man sich darüber hinaus auch noch den nach wie vor gegebenen Strukturwandel in der Land- und Forstwirtschaft vor Augen hält. Die Leistungsstatistik der bäuerlichen Pensionsversicherung weist für April 1992 57.547 Ausgleichszulagenfälle auf, in denen alleine aus dem Titel des fiktiven Ausgedinges ein Betrag von monatlich S 97,961.453,-- zur Anrechnung kommt. Bei Wegfall der Pauschalanrechnung gemäß § 140 Abs 7 BSVG würde dies, auf das Jahr hochgerechnet, einen Betrag von mehr als 1,37 Mrd. S ergeben, der im Maximalfall aus den Mitteln der öffentlichen Hand zugeschossen werden müßte, wenn man davon ausgeht, daß in einem solchen Fall wahrscheinlich über kurz oder lang keine Ausgedinge mehr vereinbart würden. Allein dieser Betrag macht deutlich, weshalb das bäuerliche Ausgedinge nach wie vor zu den Säulen der Finanzierung der bäuerlichen Altersvorsorge zählt. Hiezu kommt noch ein derzeit nicht näher quantifizierbarer, jedoch sicherlich stark vermehrter Aufwand für die notwendigen Administrationsmaßnahmen einer tatsächlichen Einkommensanrechnung ausschließlich nach § 140 Abs 3 BSVG; dies gilt im übrigen auch für alle anderen Pensionsversicherungsträger."

Die Bundesregierung stellt daher jeweils den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle erkennen, daß die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben sind, bzw. aussprechen, daß sie nicht verfassungswidrig waren.

3. Im Gesetzesprüfungsverfahren hat auch die Klägerin des Anlaßverfahrens 32 Rs 180/92 als Beteiligte im Verfahren G30/93 eine Äußerung erstattet, in der sie die Gleichheitswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen geltend macht.

4.1. Die angefochtenen Gesetzesstellen lauten:

4.1.1. § 140 Abs 7 und 8 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes - BSVG haben folgenden Wortlaut (die angefochtenen Teile sind hervorgehoben):

§ 140 Abs 7 idF der 6. Novelle (BGBl. Nr. 649/1982):

"(7) Wurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, so sind der Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen 21,6 vH des durchschnittlichen Einheitswertes (Abs8) der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen zugrunde zu legen, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Hiebei ist bei einer Übergabe (Verpachtung, Überlassung) vor dem Stichtag vom durchschnittlichen Einheitswert (Abs8), in allen übrigen Fällen von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe (Verpachtung, Überlassung) auszugehen. Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages, gerundet auf volle Schilling, gilt als monatliches Einkommen. Abs 6 ist entsprechend anzuwenden."

§ 140 Abs 7 idF der 14. Novelle (BGBl. Nr. 644/1989):

"(7) Wurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, so ist bei Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen vom Einheitswert der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen auszugehen, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Bei einer Übergabe (Verpachtung, Überlassung) vor dem Stichtag ist vom durchschnittlichen Einheitswert (Abs9), in allen übrigen Fällen von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe (Verpachtung, Überlassung) auszugehen. Als monatliches Einkommen gilt für Personen, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben, bei einem Einheitswert von 77 000 S und darüber sowie bei alleinstehenden Personen bei einem Einheitswert von 54 000 S und darüber ein Betrag von 35 vH des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes (§141), gerundet auf volle Schilling. Diese Beträge vermindern sich für Einheitswerte unter 77 000 S und 54 000 S im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu den genannten Einheitswerten, gerundet auf volle Schilling. Abs 6 ist entsprechend anzuwenden."

Der dritte Satz des § 140 Abs 7 idF der 15. Novelle (BGBl. Nr. 296/1990) lautet:

"Als monatliches Einkommen gilt für Personen, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben, bei einem Einheitswert von 77 000 S und darüber sowie bei alleinstehenden Personen bei einem Einheitswert von 54 000 S und darüber ein Betrag von 35 vH des Richtsatzes, und zwar 1. für alleinstehende Personen und für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension bzw. auf Waisenpension des Richtsatzes nach § 141 Abs 1 lita bb, 2. für alle übrigen Personen des Richtsatzes nach § 141 Abs 1 lita aa, gerundet auf volle Schilling."

§ 140 Abs 8 idF der 14. Novelle (BGBl. Nr. 644/1989) lautet:

"(8) Ist die Gewährung von Gegenleistungen (Ausgedingsleistungen) aus einem übergebenen (aufgegebenen) land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in Geld oder Güterform (landwirtschaftliche Produkte, unentgeltlich beigestellte Unterkunft) aus Gründen, die der Einflußnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogen sind, am Stichtag zur Gänze ausgeschlossen oder später unmöglich geworden, so hat eine Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (Verpächters) zu unterbleiben, und zwar solange, wie diese Voraussetzungen zutreffen und die Unterlassung der Erbringung von Ausgedingsleistungen dem Ausgleichszulagenwerber nicht zugerechnet werden kann."

Gemäß ArtIV Abs 2 Z 2 der 15. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz tritt ArtI Z 29 litc - das ist der dritte Satz des § 140 Abs 7 in der Fassung der 15. Novelle - rückwirkend mit in Kraft.

4.1.2. § 149 Abs 7 und 8 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG haben folgenden Wortlaut (die angefochtenen Teile sind hervorgehoben):

§ 149 Abs 7 (Stammfassung):

"(7) Wurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, so sind der Ermittlung der Einkommens des bisherigen Eigentümers (Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen 25 v.H. des zuletzt festgestellten Einheitswertes der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen zugrunde zu legen, sofern die Aufgabe (Übergabe, Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages, gerundet auf volle Schilling, gilt als monatliches Einkommen. Hiebei ist Abs 6 entsprechend anzuwenden."

§ 149 Abs 7 idF der 16. Novelle (BGBl. Nr. 643/1989):

"(7) Wurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, so ist bei Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen vom Einheitswert der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen auszugehen, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Bei einer Übergabe (Verpachtung, Überlassung) vor dem Stichtag ist vom durchschnittlichen Einheitswert (Abs9), in allen übrigen Fällen von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe (Verpachtung, Überlassung) auszugehen. Als monatliches Einkommen gilt für Personen, die mit dem Ehegatten (oder Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben, bei einem Einheitswert von 77000 S und darüber sowie bei alleinstehenden Personen bei einem Einheitswert von 54000 S und darüber ein Betrag von 35 vH des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes (§ 150), gerundet auf volle Schilling. Diese Beträge vermindern sich für Einheitswerte unter 77000 S und 54000 S im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu den genannten Einheitswerten, gerundet auf volle Schilling. Abs 6 ist entsprechend anzuwenden."

Der dritte Satz des § 149 Abs 7 idF der 17. Novelle (BGBl. Nr. 295/1990) lautet:

"Als monatliches Einkommen gilt für Personen, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben, bei einem Einheitswert von 77000 S und darüber sowie bei alleinstehenden Personen bei einem Einheitswert von 54000 S und darüber ein Betrag von 35 vH des Richtsatzes, und zwar

1. für alleinstehende Personen und für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension bzw. auf Waisenpension des Richtsatzes nach § 150 Abs 1 lita bb,

2. für alle übrigen Personen des Richtsatzes nach § 150 Abs 1 lita aa, gerundet auf volle Schilling."

§ 149 Abs 8 idF der 16. Novelle (BGBl. Nr. 643/1989):

"(8) Ist die Gewährung von Gegenleistungen (Ausgedingsleistungen) aus einem übergebenen (aufgegebenen) land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in Geld oder Güterform (landwirtschaftliche Produkte, unentgeltlich beigestellte Unterkunft) aus Gründen, die der Einflußnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogen sind, am Stichtag zur Gänze ausgeschlossen oder später unmöglich geworden, so hat eine Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (Verpächters) zu unterbleiben, und zwar so lange, wie diese Voraussetzungen zutreffen und die Unterlassung der Erbringung von Ausgedingsleistungen dem Ausgleichszulagenwerber nicht zugerechnet werden kann."

Gemäß ArtIV Abs 2 Z 3 der 17. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz tritt ArtI Z 33 litc - das ist der dritte Satz des § 149 Abs 7 in der Fassung der 17. Novelle - rückwirkend mit in Kraft.

4.1.3. § 292 Abs 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG hat folgenden Wortlaut (die angefochtenen Teile sind hervorgehoben):

§ 292 Abs 8 idF der 48. Novelle (BGBl. Nr. 642/1989):

"(8) Wurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, so ist bei Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen vom Einheitswert der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen auszugehen, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Bei einer Übergabe (Verpachtung, Überlassung) vor dem Stichtag ist zum durchschnittlichen Einheitswert (Abs10), in allen übrigen Fällen von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe (Verpachtung, Überlassung) auszugehen. Als monatliches Einkommen gilt für Personen, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben, bei einem Einheitswert von 77000 S und darüber sowie bei alleinstehenden Personen bei einem Einheitswert von 54000 S und darüber ein Betrag von 35 vH des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes (§293), gerundet auf volle Schilling. Diese Beträge vermindern sich für Einheitswerte unter 77000 S und 54000 S im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu den genannten Einheitswerten, gerundet auf volle Schilling. Abs 7 ist entsprechend anzuwenden."

Der dritte Satz des § 292 Abs 8 idF der 49. Novelle (BGBl. Nr. 294/1990) lautet:

"Als monatliches Einkommen gilt für Personen, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben, bei einem Einheitswert von 77000 S und darüber sowie bei alleinstehenden Personen bei einem Einheitswert von 54000 S und darüber ein Betrag von 35 vH des Richtsatzes, und zwar

1. für alleinstehende Personen und für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension bzw. auf Waisenpension des Richtsatzes nach § 293 Abs 1 lita bb,

2. für alle übrigen Personen des Richtsatzes nach § 293 Abs 1 lita aa, gerundet auf volle Schilling."

Gemäß ArtIX Abs 2 Z 2 der 49. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz tritt ArtIV Z 14 litc - das ist der dritte Satz des § 292 Abs 8 in der Fassung der 49. Novelle - rückwirkend mit in Kraft.

4.2. In den Erläuterungen zur 14. Novelle zum BSVG (1102 BlgNR XVII. GP S. 7 und 8) wird zur vorgesehenen Regelung des Ausgleichszulagenrechtes insbesondere ausgeführt (eine Verweisung hierauf findet sich zu § 149 Abs 7 GSVG in der Regierungsvorlage zur 16. Novelle zum GSVG und zu § 292 Abs 8 ASVG in der Regierungsvorlage zur 48. Novelle zum ASVG):

"Im Bereich des bäuerlichen Ausgleichszulagenrechtes gilt als Sonderregelung, daß die aus der Aufgabe (Übergabe) eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes üblicherweise gewährten Leistungen an den Übergeber nicht in jedem Einzelfall betragsmäßig bewertet werden. Vielmehr hat bereits das am in Kraft getretene Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, zu dessen Leistungen erstmals eine Ausgleichszulage vorgesehen war, eine pauschale Berücksichtigung von Ausgedingsleistungen verfügt. Diese Art der Berücksichtigung von Zuwendungen aus der Übergabe eines Betriebes beruht einerseits auf der Überlegung, daß es dem Eigentümer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zugemutet werden könne, seinen Betrieb so zu verwerten, daß er einen Teil seines Lebensunterhaltes auch nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten in der Lage ist. Andererseits ist aber eine genaue ziffernmäßige Ermittlung der in Güterform aus dem übergebenen Betrieb tatsächlich empfangenen bzw. erzielbaren Naturalleistungen im Hinblick auf die große Zahl der Ausgleichszulagenbezieher praktisch ausgeschlossen. Zu dem kommt noch, daß die pauschale Berücksichtigung dieser Sachleistungen auf die Höhe des Einheitswertes des übergebenen Betriebes Bedacht nimmt, sodaß letztlich die Ertragsfähigkeit des übergebenen Betriebes ausschlaggebend ist. ... Und schließlich hätte nach den Gesetzesmaterialien eine Berücksichtigung lediglich der tatsächlich bezogenen Ausgedingsleistungen zur Folge, daß derartige Leistungen nicht mehr gewährt werden und die Übernehmer land(forst)wirtschaftlicher Betriebe ihren traditionellen Verpflichtungen zur Versorgung der Betriebsübergeber nicht mehr nachkämen. Wenngleich die derzeit in Geltung stehende Regelung über die pauschale Berücksichtigung des Ausgedinges zur Feststellung des Ausgleichszulagenanspruches auf den Einheitswert des übergebenen land(forst)wirtschaftlichen Betriebes und damit, da die Einheitswerte Ertragswerte darstellen, auf die Ertragsfähigkeit Bedacht nimmt, so wurden und werden die Auswirkungen dieser Rechtslage allgemein mit Unzufriedenheit aufgenommen. ... Dies trifft insbesondere auf jene Fälle zu, in denen aus Gründen, die der Einflußsphäre des Betriebsinhabers entzogen sind, die Leistung eines Ausgedinges nicht erbracht werden kann und demnach der faktischen Anrechnung des Ausgedinges keine tatsächlich empfangenen Naturalleistungen gegenüberstehen. ...

Es sei in diesem Zusammenhang allerdings angemerkt, daß es in der Vergangenheit nicht an Versuchen gefehlt hat, den Ursachen über die Unzufriedenheit der bäuerlichen Bevölkerung mit den auf der geltenden Rechtslage beruhenden Vollziehungsergebnissen entgegenzuwirken. ...

Rückblickend gesehen haben sich aber alle bisherigen Maßnahmen als nicht geeignet erwiesen, den Klagen über die negativen Auswirkungen der geltenden Rechtslage den Boden zu entziehen. Demgegenüber macht es sich der vorliegende Novellenentwurf zur Aufgabe, die wirtschaftliche Situation der bäuerlichen Ausgleichszulagenempfänger in entscheidender Weise zu verbessern.

...

... In jenen Fällen, in denen aus Gründen, die der Einflußnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogen sind, die Erbringung von Ausgedingsleistungen unmöglich (geworden) ist, soll eine Pauschalanrechnung überhaupt unterbleiben. Nach den Vorstellungen des Entwurfes sind diese Voraussetzungen dann gegeben, wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb (die Betriebsführung) dem Betriebsinhaber gegen dessen Willen entzogen worden (Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung), wenn der Betrieb durch höhere Gewalt (Feuer bzw. sonstige Elementarereignisse) zerstört worden ist oder wenn örtlich Verhältnisse (Grenzlandgebiet) bzw. sonstige Gegebenheiten (ungünstige Produktionsverhältnisse) zur Betriebseinstellung gezwungen haben, ohne daß die Fortsetzung der Betriebsführung durch andere Personen als zumutbar gewertet werden kann. ...

Wenn im Sinne der vorstehenden Ausführungen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf das Ziel verfolgt wird, die aus der Ausgedingsanrechnung nach der gegenwärtigen Rechtslage sich ergebenden nachteiligen Auswirkungen soweit wie möglich auszuschalten, so darf doch nicht übersehen werden, daß damit in Hinkunft das Auftreten von Härtefällen nicht zur Gänze unterbunden werden kann. ..."

5. Der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge des Gesetzesprüfungsverfahrens G62/92 den Bundesminister für Arbeit und Soziales als zuständigen Ressortminister um Beantwortung folgender Fragen (jährlich gegliedert ab Erlassung des BSVG) ersucht:

a) Häufigkeit und Ausmaß tatsächlich gewährter Ausgedingsleistungen;

b) Ausmaß der den BSVG-Pensionisten nicht zugekommenen Ausgedingsleistungen; falls möglich nach Gründen, wie Betriebseinstellung, Zwangsversteigerung, Überschuldung oder sonstige Härtefälle;

c) Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe ab Erlassung des BSVG;

d) Anzahl der Fälle (absolut und in Prozent) mit Anrechnung von Ausgedingen auf die Ausgleichszulage (§140 Abs 7 BSVG) bzw. in denen gemäß § 140 Abs 8 BSVG davon Abstand genommen wurde (Härtefälle);

e) Häufigkeit von Rechtsstreitigkeiten über die Anrechnung von Ausgedingsleistungen und die Art des prozessualen Ausganges.

In Beantwortung dieses Ersuchens wurde vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bekanntgegeben, daß die Anzahl der Fälle, in denen vertraglich zugesicherte Ausgedingsleistungen tatsächlich gewährt werden oder den Pensionisten zukommen, nicht bekannt ist. Eine stichprobenweise Ermittlung sei aus Zeitgründen nicht möglich gewesen. Die Gesamtzahl aller BSVG-Pensionen sei von 1982 bis 1992 von 175.194 auf 185.783 gestiegen, die Zahl der fiktiven Ausgedingsfälle habe 1982 insgesamt 125.482 und im Jahre 1992

127.915 betragen. In der Äußerung werden weiters Aufgliederungen nach der Art des Ausgedinges (Sach- bzw. Geldleistungen) und nach anderen Gesichtspunkten gebracht. Des weiteren werden für die gleiche Zeitspanne Alters-, Erwerbsunfähigkeits-, Witwen- und Waisenpensionen gegenübergestellt, wobei die Alterspensionen eine von ca. 48 auf 38 % sinkende, der Erwerbsunfähigkeitspensionen von ca. 25 auf ca. 35 % steigende Tendenz zeigt und die Witwenpensionen annähernd gleichbleibend bei 25 % liegen; die Waisenpensionen betrugen demgegenüber stets weniger als 1 %. Das Vorliegen eines Härtefalles gemäß § 140 Abs 8 BSVG sei 1990 in 53 Fällen und 1992 in 10 Fällen behauptet worden; davon seien 1990 8 Fälle anerkannt, 1992 alle Fälle abgelehnt worden. An Klagen bezüglich Ausgleichszulage seien in den Jahren 1991 und 1992 insgesamt 165 angefallen, davon gemäß § 140 Abs 8 17 Fälle, von denen 2 zugunsten des Klägers entschieden worden seien.

Eine Stichprobenerhebung über den Anteil der Ausgleichszulagenbezieher weise auf etwa 39 % hin. Die 1.209 Stichprobenfälle hätten sich nach der Art der Betriebsaufgabe auf 82 Fälle ohne Vertrag, 1.127 mit Vertrag und davon auf 516 Fälle mit Übergabe, 590 mit Verpachtung, 52 mit Verkauf, 54 mit Schenkung und 12 sonstige Fälle verteilt. Die Aufgabe landwirtschaftlicher Betriebstätigkeit erfolge oft nicht in einem Zuge bzw. nur einer Aufgabeform; es wären daher Kombinationen der Art der Betriebsaufgabe je Betrieb möglich.

6. Der Verfassungsgerichtshof hat des weiteren der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger Gelegenheit gegeben, zu folgenden Fragen Stellung zu beziehen:

1. Welchen Hintergrund und welche Auswirkungen hat das geltende Regelungssystem für die aktiven und die im Ruhestand befindlichen Bauern?

2. Welche Folgen hätte eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Regelungssystems hinsichtlich der Bauernschaft (einerseits aktive und andererseits in Ruhestand befindliche Bauern) sowie für das Sozialversicherungssystem insgesamt?

6.1. Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs hat diese Fragen im wesentlichen wie folgt beantwortet:

Zur Frage 1:

"Bei den Beratungen zur Schaffung des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 28/1970, sollte eine einfache Anrechnungsregelung für die Leistungen aufgrund der Betriebsübergabe geschaffen werden. Die Regelung sollte möglichst gerecht und leicht administrierbar sein. Grundsätzlich mußte man sich zwischen drei Möglichkeiten entscheiden: Heranziehung der im Übergabevertrag festgelegten Ansprüche der Betriebsübergeber oder laufende Feststellung und Heranziehung der tatsächlichen Bezüge im Einzelfall oder eine von individuellen Faktoren unabhängige, möglichst für Übergeber und Übernehmer gerechte generelle Regelung.


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-
Die Heranziehung der vertraglichen Ansprüche schied aus, weil diese von den Übergebern oft aus Sicherheitsgründen oder nach der Beratungs- bzw. Formulierungspraxis einzelner Notare ohne ausreichende Bedachtnahme auf das der Übernehmerfamilie verbleibende Einkommen zu hoch festgesetzt und in der Regel dann ohnehin nicht voll in Anspruch genommen wurden. Außerdem hätte diese Lösung gerade bei den kleineren Betrieben zu einem Verschwinden des traditionellen, nach wie vor für eine Grundversorgung (freie Station u.a.) wertvollen Ausgedinges in der künftigen Übergabevertragspraxis geführt.


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-
Eine laufende Feststellung, Bewertung und Anrechnung der tatsächlichen Bezüge im Einzelfall, allenfalls durch Selbständige, schied aus verwaltungsökonomischen Gründen aus.


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Mit einer individuellen Anrechnung, wie sie ursprünglich im Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (§13) gehandhabt wurde, gab es negative Erfahrungen. Beschwerden über eine unzutreffende, überhöhte Anrechnung landwirtschaftlicher Einkünfte gab es schon damals im ASVG-Bereich, z.B. von Landarbeiterpensionisten, bei denen die damalige Fürsorgebehörde den Ertrag eines weiterbewirtschafteten Ackers oder Obstgartens für den Pensionsversicherungsträger im Amtshilfeweg ohne objektive Grundlage festgestellt hatte.

Deshalb entschied man sich bei der Schaffung des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes letztlich für eine sachbezogene gesetzliche Pauschalfeststellung - sowohl für das Ausgedinge als auf für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - auf Basis des Einheitswertes, d.i. des kapitalisierten Ertragswertes. Der Ausgedingewert wurde so festgesetzt, daß der Übernehmerfamilie der größere Teil des Betriebsertrages verblieb.

...

Das geltende System berücksichtigt, daß im Regelfall ein Teil der Alterssicherung durch den Betriebsübernehmer direkt an den Betriebsübergeber erfolgt. Im Ausgleichszulagenbereich ist daher die von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ausbezahlte Geldleistung (Pension zuzüglich Ausgleichszulage) niedriger als bei den übrigen Bevölkerungsgruppen. Die Mindestaltersversorgung in AZ-Richtsatzhöhe wird bei vielen Pensionisten merklich oder sogar weit unterschritten, weil das zumutbare und geleistete Ausgedinge wegen der überhöhten Dynamik des gesetzlichen Pauschalwertes (nach Lohnentwicklung statt der schwächeren Bodenertragsentwicklung) gegenüber dem gesetzlichen Pauschale zurückblieb oder gar kein Ausgedinge geleistet werden kann.

Die aktiven Bauern müssen allerdings für die Alterssicherung nicht nur die Beiträge zur Pensionsversicherung leisten, sondern darüber hinaus die Ausgedingsleistungen. Gerade für Kleinbetriebe sind das bei der die flächenbezogene Ertragsentwicklung der Betriebe übersteigenden jährlichen Beitragsdynamik und der Dynamik der Ausgedingepauschalbeträge erhebliche Belastungen, die oft den Rahmen des Möglichen überschreiten.

Daher hat die Präsidentenkonferenz bereits seit Mitte der Siebzigerjahre eine Umgestaltung der Anrechnungsregelung verlangt, und die Bestimmungen über das anzurechnende Ausgedinge sind mehrfach wesentlich verändert worden. Insbesondere konnte durch Einfügen eines Absatzes 8 im § 140 BSVG grundsätzlich ein Entfall der Ausgedingeanrechnung in Härtefällen erreicht werden. Diese Regelung ist aber noch zu eng. Eine beträchtliche Reduktion des pauschalierten Ausgedinges konnte die Präsidentenkonferenz in der Zeit der erneuerten großen Regierungskoalition mit der 14. BSVG-Novelle ab erreichen. Eine weitere Herabsetzung zur Anpassung an die Ertrags- und Leistungsfähigkeit der Betriebe wird angestrebt.

Festgehalten wird, daß die Bauernvertretung schon bei den Verhandlungen um das Bauern-Pensionsversicherungsgesetz den Entfall einer Ausgedingeanrechnung bei der Ausgleichszulagenberechnung in den Fällen verlangt hat, in denen kein Betrieb übergeben wurde, z.B. bei Pächtern, Volksdeutschen und auslaufenden Betrieben (siehe R.Schuberth 'Das Konzept der Land- und Forstwirtschaft für den Ausbau der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung', Agrarische Rundschau Juli 1969, S. 78-81, Beilage). Da dieser Punkt nicht durchgesetzt werden konnte, bemühte sich die Präsidentenkonferenz in der Folge viele Jahre lang in Verhandlungen mit dem Sozialministerium um eine ausreichende Härtefallsregelung, die mit § 140 Abs 8 BSVG bisher erst ansatzweise erreicht werden konnte."

Zur Frage 2:

"Eine Aufhebung des angefochtenen Regelungssystems hätte weitreichende Folgen. Die Pensionsversicherungsträger müßten Einzelerhebungen durchführen, was weder von den Betroffenen gewünscht wird, noch von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und anderen Trägern administrativ bewältigbar ist. Sollen sie dennoch durchgeführt werden, müßte der Personalstand vor allem der Sozialversicherungsanstalt der Bauern erheblich aufgestockt werden und die Verwaltungskosten würden entsprechend steigen. Dafür könnte auf die Situation im Einzelfall eingegangen werden. Eine Abwägung der Vor- und Nachteile spricht jedoch gegen eine Systemänderung.

Beratungen über eine gänzliche Abschaffung der Anrechnung von Ausgedingsleistungen wurden bereits im Bundesministerium für Arbeit und Soziales geführt. Die Realisierung wird an eine wesentliche Anhebung der Mindestbeitragsgrundlage geknüpft. Das wäre jedoch mit untragbaren finanziellen Belastungen gerade für die kleinsten und schwächsten Betriebe bzw. Bauernfamilien verbunden. Ohne Beitragsmehreinnahmen würde das Bundesbudget zusätzlich auf Dauer jährlich in Milliardenhöhe belastet. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat errechnet, daß allein eine Herabsetzung des Höchstbetrages des fiktiven Ausgedinges von 35 % auf 20 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes 703,78 Mio S an Bundesmitteln kosten würde, wobei diese Summe allein für den Bereich der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gilt und die Aufwendungen der anderen Träger nicht berücksichtigt sind.

In Würdigung der Gesamtsituation strebt die bäuerliche Interessenvertretung eine weitere etappenweise Reduktion des anzurechnenden Ausgedinges auf einen realistischen Durchschnittswert und eine Nichtanrechnung in Härtefällen (Unmöglichkeit einer Ausgedingeleistung) an. Mit dieser Vorgangsweise bekennt sich die Präsidentenkonferenz nach wie vor grundsätzlich zum Ausgedinge und seiner Anrechnung, berücksichtigt jedoch auch die Tatsache, daß das Ausgedinge im Rahmen der bäuerlichen Alterssicherung an Bedeutung verliert."

6.2. Der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger hat zu den Fragen im wesentlichen wie folgt Stellung bezogen:

Zur Frage 1:

"a) Historische Entwicklung

...

Bis 1957 erfolgte die Altersvorsorge ausschließlich durch die bäuerliche Familie. Mit dem Inkrafttreten des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes (LZVG) wurde die Möglichkeit eröffnet, zu dem vom Betriebsübernehmer zu leistenden Ausgedinge eine Zuschußleistung in Form einer Rente von der Sozialversicherung zu erhalten. Hauptbestandteil der bäuerlichen Altersvorsorge war das Ausgedinge.

Mit dem Inkrafttreten der Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes (B-PVG), BGBl. Nr. 28/1970, und der Umwandlung der Zuschußrenten in Übergangspensionen trat zwar die Versicherungsleistung gegenüber dem bäuerlichen Ausgedinge in den Vordergrund, dieses blieb aber ungeändert bis heute eine feste Säule der bäuerlichen Altersvorsorge.

...

... In der Land- und Forstwirtschaft war und ist noch immer die Gepflogenheit weit verbreitet, daß der Übergeber eines Betriebes vom Betriebsnachfolger ein Ausgedinge erhält, das ihm für seinen Lebensunterhalt Wohnung und Verpflegung sichert.

...

b) Der Einheitswert als Grundlage für Feststellung der Beiträge und des Ausgedinges

...

... Der Einheitswert stellt ... nur eine Näherungsgröße des Einkommens eines landwirtschaftlichen Betriebes dar, er bietet aber trotzdem die beste Möglichkeit nicht nur zur Feststellung der Steuer, sondern auch der Berechnung der Beiträge und der leistungsrechtlichen Pensionsansprüche (vgl. Grabner, Soziale Sicherheit 1980, 'Von der Zuschußrente zur Bauernpension').

c) Die Stellung des Ausgedinges im Beitrags- und Leistungsrecht

...

Die Berücksichtigung des Ausgedinges findet nicht nur im Ausgleichszulagenrecht ihren Niederschlag, sondern hat auch im gesamten übrigen Leistungsrecht deutliche Auswirkungen. Dies ist zweifellos auch - neben dem Zurückbleiben der landwirtschaftlichen Einkommen und der Struktur der österreichischen Landwirtschaft - ein Grund dafür, daß die durchschnittlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung der Bauern beträchtlich unter dem Niveau anderer Versichertengruppen liegen. Daraus ergibt sich aber auch, daß die durchschnittlichen Bauernpensionen niedriger sind.

Ein Vergleich der Pensionen im September 1993 ohne Zulagen

und Zuschüsse zeigt, daß die durchschnittliche Alterspension der

Bauern S 5.385,-- betragen hat und damit gegenüber den

durchschnittlichen Alterspensionen

bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter um rund 45 %,

bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft um rund 90 %,

bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten um

rund 137 %

zurückgeblieben ist.

d) Die sachliche Rechtfertigung der geltenden 'Regelung über die pauschale Anrechnung des Ausgedinges'

...

Das Ziel dieser Regelung ist es ... , unter Berücksichtigung der typischen Umstände bei der Übertragung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durch die pauschalierte Anrechnung einer Gegenleistung, die am Einheitswert als einfach feststellbare Größe anknüpft, eine leicht handhabbare Regelung zu schaffen, durch die eine Minimierung des Verwaltungsaufwandes gewährleistet ist (VfSlg. 10455). Die bei einer solchen Regelung unvermeidlichen Härtefälle führen unseres Erachtens vor dem Hintergrund dieser Regelung nicht zu einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Hiebei ist auch zu berücksichtigen, daß durch Härteklauseln unbillige Ergebnisse dieser Regelung vermieden werden können.

Die sachliche Rechtfertigung, die auf den tatsächlichen Verhältnissen im bäuerlichen Bereich bei Betriebesübergabe beruht, bedingt, daß ein Vergleich mit den entsprechenden Regelungen für andere Bevölkerungsgruppen von vornherein nur eingeschränkt möglich ist. Aber selbst dann, wenn man einen solchen Vergleich anstellt, überwiegen die Unterschiede.

...

Der Landwirt wohnt überlicherweise in seinem Betrieb (Identität von Betrieb und Wohnstätte), der Gewerbetreibende nicht. Daher kommt es beim Bauern typischerweise zu einem Sachbezug vom Hofübernehmer (z.B. Wohnrecht), der sachgerecht nach dem Ertragswert des übergebenen Betriebes pauschaliert angerechnet wird.

Im bäuerlichen Bereich stellt im Unterschied zu gewerblichen Betrieben die Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen eine immer häufigere Form der Betriebsaufgabe dar. Der daraus resultierende Pachtschilling entspricht Dauereinkünften und tritt an die Stelle des Ausgedinges, welches pauschaliert in Abhängigkeit vom Einheitswert angerechnet wird.

...

Die Beitragsmoral der Bauern ist vorbildlich. Der landwirtschaftliche Betrieb wird in der Regel unzerstört - in welcher Form auch immer - weitergegeben. Viele Gewerbetreibende können hingegen keinen Vermögenswert weitergeben, weil der Betrieb durch Konkurs zerstört wurde und in der Folge auch kein Ausgedinge mehr erbracht werden kann.

e) Maximale Höhe der Pauschalanrechnung

...

Die sachliche Rechtfertigung einer gesetzlichen Pauschalanrechnung in Form des fiktiven Ausgedinges ist nur dann gegeben, wenn anzurechnender Wert einerseits und die durch den Einheitswert zum Ausdruck gebrachte Ertragsfähigkeit des Betriebes andererseits in einem realistischen Verhältnis stehen. ... Ein repräsentativer Querschnitt durch die der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vorliegenden Übergabeverträge läßt erkennen, daß nahezu alle vertraglich vereinbarten Ausgedingeleistungen unter den Begriff der vollen freien Station gemäß § 140 Abs 3 BSVG zu subsumieren sind

...

Es ist daher sehr wohl gerechtfertigt und auch praxisentsprechend, daß sich der Maximalanrechnungsbetrag am Wert der vollen freien Station orientiert. ... Bedenkt man weiters, daß im Verhältnis von Beitragsleistungen und Pensionshöhe, in Abhängigkeit vom Familienstand, die Pensionsleistung bei der Bewirtschaftung von S 120.000,-- bzw. S 150.000,-- Einheitswert eine betragliche Höhe erreicht, die dem jeweiligen Richtsatz entspricht, so kann man die Schlußfolgerung einer Verfassungswidrigkeit ausschließen ..."

Zur Frage 2:

"a) Grundsätzliche Überlegungen

...

Ein gänzlicher Entfall der Anrechnung eines Ausgedinges würde eine Neukonzeption der versicherungs- und beitragsrechtlichen Bestimmungen des BSVG notgedrungen nach sich ziehen, da das wegfallende Ausgedinge durch höhere Pensionsleistungen ersetzt werden müßte.

b) Finanzielle Auswirkungen

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern weist derzeit einen Pensionsstand von über 185.000 Pensionisten aus. In 127.000 Fällen (68,5 %) wird ein fiktives Ausgedinge angerechnet. Würde in allen 127.000 Fällen die Anrechnung eines fiktiven Ausgedinges zur Gänze entfallen, würde das einen Mehraufwand an Ausgleichszulagen von 1,6 Milliarden Schilling für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern allein bedeuten, die zusätzlich aus Bundesmitteln gedeckt werden müßten. Die finanzielle Verlagerung zu Lasten der öffentlichen Hand wäre tatsächlich noch weit höher, da auch die ASVG-Träger gemäß § 292 Abs 8 ASVG und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 149 Abs 7 GSVG bei Mehrfachversicherung bzw. bei Zuständigkeit in Wanderversicherungsfällen ein fiktives Ausgedinge pauschal anzurechnen haben. Die diesbezüglichen genauen Daten sind dem Hauptverband nicht bekannt. Der Mehraufwand für die gesamte Sozialversicherung wird auf über zwei Milliarden Schilling geschätzt.

...

Bei Einführung einer Altersvorsorge für die Bauern nach dem Muster des ASVG und GSVG hat der Gesetzgeber (wie eingangs bereits erwähnt) die Beitragsgrundlage nach dem BSVG gegenüber anderen Versicherten, wie z.B. den selbständig Erwerbstätigen in der gewerblichen Wirtschaft bewußt niedrig angesetzt, weil der Gedanke, daß neben der niedrigen Pension die Möglichkeit besteht, diese durch ein Ausgedinge zu ergänzen, welches den Bauern ihren Lebensabend sichert, im Vordergrund stand; ähnlich einer modernen Betriebspension, die den Lebensunterhalt des Bauern sichert.

Bei weitgehendem Entfall der zweiten Säule der bäuerlichen Altersvorsorge, dem Ausgedinge, wäre es naheliegend, die Bauernpensionen auf das Niveau der Pensionen der selbständig Erwerbstätigen in der gewerblichen Wirtschaft anzuheben. Als erster möglicher Schritt könnte die Mindestbeitragsgrundlage nach dem BSVG (derzeit S 4.286,--) auf das Niveau der Mindestbeitragsgrundlage nach dem GSVG (derzeit S 9.667,--) angehoben werden. Diese Maßnahme würde einer Erhöhung der Einheitswertgrenze für den Mindestbeitrag von S 40.000,-- auf S 89.000,-- entsprechen. Eine Aufschlüsselung der Anzahl der Betriebsführer nach Einheitswert-Klassen zeigt, daß rund 45 % der land(forst)wirtschaftlichen Betriebe, die in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert sind, einen Einheitswert unter dieser fiktiven neuen Mindestbeitragsgrundlage bewirtschaften.

Derzeit bewirtschaften von den in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Betriebsführern nach dem BSVG fast 19.000 (12,6 %) einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert, der unter der Mindestbeitragsgrundlage (S 40.000,--) liegt bzw. dieser entspricht. Bei einer Angleichung der Mindestbeitragsgrundlage nach dem BSVG auf das Niveau nach dem GSVG würde der monatliche Pensionsversicherungsbeitrag um ca. 125 % für den Betriebsführer allein ansteigen.

In diesem Zusammenhang erhebt sich die Frage, ob die in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen eine derartige finanzielle Mehrbelastung verkraften könnten. Bereits in der Vergangenheit ist die Kostenschere zwischen den landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und den landwirtschaftlichen Erzeugerpreisen weit auseinandergeklafft. In Anbetracht des bevorstehenden EG-Beitrittes Österreichs und der offenen Frage der Subvention der landwirtschaftlichen Betriebe wäre der Zeitpunkt einer überproportionalen Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge - soferne diese überhaupt verkraftbar wäre - nicht günstig gewählt.

c) Administrativer Aufwand

Zu den schwerwiegenden finanziellen Auswirkungen kommt noch der große administrative Aufwand für alle Pensionsversicherungsträger hinzu.

...

Nur wenn sich die Pauschalierungsvorschrift der §§140 Abs 7 BSVG, 149 Abs 7 GSVG und 292 Abs 8 ASVG nicht anwenden läßt, weil der Pensionist z.B. nicht Eigentümer der landwirtschaftlichen Flächen war, erfolgt die Bewertung entsprechend den tatsächlichen vertraglich ausbedungenen Leistungen gemäß den gesetzlichen Regelungen der §§140 Abs 3 BSVG, 149 Abs 3 GSVG und 292 Abs 3 ASVG.

Im Falle der Aufhebung der Bestimmgungen der §§140 Abs 7 BSVG, 149 Abs 7 GSVG und 292 Abs 8 ASVG als verfassungswidrig müßten alle Pensionsversicherungsträger, besonders betroffen wäre natürlich die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die laufenden Pensionen, bei denen ein fiktives Ausgedinge angerechnet wurde, neuerlich bearbeiten."

7. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

7.1. Ein Antrag eines Gerichtes im Sinne des Art 89 Abs 2 und des Art 140 Abs 1 B-VG auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit oder auf Feststellung, daß ein Gesetz verfassungswidrig war, hat zur Voraussetzung, daß das antragstellende Gericht die Gesetzesstelle, deren Aufhebung es beantragt, in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 10066/1984, 10640/1985, 11576/1987, 12947/1991) darf ein Antrag eines (zur Antragstellung befugten) Gerichtes mangels Präjudizialität nur dann zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß das angefochtene Gesetz vom antragstellenden Gericht im Anlaßfall anzuwenden ist.

Derartiges ist hier nicht der Fall; nichts spricht dagegen, daß die antragstellenden Gerichte die jeweils angefochtenen Bestimmungen anzuwenden hätten. Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die Anträge zulässig.

7.2. Der Verfassungsgerichtshof hat somit in der Sache selbst zu erkennen.

Er hält jedoch zunächst fest, daß er sich im Normenprüfungsverfahren auf die Erörterung der aufgeworfenen Bedenken zu beschränken hat (vgl. VfSlg. 8253/1978, 9185/1981, 9287/1981, 9911/1983, 12592/1990).

7.2.1. Die antragstellenden Gerichte hegen zunächst das Bedenken, der Gesetzgeber habe mit den angegriffenen Bestimmungen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe, nämlich Bauern, anders als alle anderen Pensionisten gezwungen, ihr Vermögen fruchtbringend zu verwerten. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, daß ausschließlich bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse bei Aufgabe des Betriebes angenommene Einkünfte aus der Übergabe in Form der Pauschalanrechnung bei Berechnung der Ausgedingszulage berücksichtigt werden, sei nicht ersichtlich. Es sei kein sachlicher Grund dafür einzusehen, zwar Landwirte, nicht aber etwa Inhaber eines Gewerbebetriebes oder eines sonstigen Vermögens zu einer Erträge abwerfenden Verwertung bzw. Anlage desselben zu zwingen. Dies könne auch nicht mit der Besonderheit der Bauernpension gerechtfertigt werden. Diese Ungleichbehandlung von Pensionsbeziehern mache die angegriffenen Regelungen nach dem Gleichheitsgebot des Art 7 B-VG verfassungsrechtlich bedenklich. Darüber hinaus sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, in der Land- und Forstwirtschaft das alte "Fürsorgedenken" wiederzubeleben. Die bäuerliche Tradition sowie die Befürchtung, diese werde nicht fortgeführt, scheine als Begründung für die unterschiedliche Behandlung von Einkünften aus Anlaß einer bäuerlichen Betriebsübergabe etwas dünn zu sein.

Des weiteren bestünden Gleichheitsbedenken gegen eine Pauschalanrechnung. Wenn die Materialien zur 14. BSVG-Novelle auf das Erkenntis VfSlg. 5882/1969 verweisen, lasse sich daraus nur ableiten, daß es nicht unsachlich sei, die ziffernmäßige Ermittlung der Einkünfte durch Festlegung von Pauschalbeträgen zu erleichtern, vorausgesetzt, daß ein Ausgedinge vereinbart worden sei. Nur so wäre ein Widerspruch zur Behandlung von Unterhaltsansprüchen vermeidbar. Bestehe nämlich kein Unterhaltsvertrag, dann finde auch keine Anrechnung statt. Dies müsse auch für Ausgedingsleistungen gelten, weil kein sachlicher Grund ersichtlich sei, warum allein in diesem Fall schon die bloße Möglichkeit, Einkünfte zu erzielen, als 'Einkunft' angerechnet werde. Es bestehe kein sachlicher Grund, etwa im Falle eines Verkaufes einen Pensionisten nach dem GSVG oder ASVG, der den Kaufpreis für einen Betrieb oder ein Vermögensobjekt nicht fruchtbringend anlege, ausgleichszulagenmäßig rechtlich besser zu stellen als den bäuerlichen Pensionisten, der eine vielleicht ganz geringe Leistung (etwa ein geringfügiges Wohnrecht) erhalte.

Schließlich sei auch die Höhe der Pauschalanrechnung unter dem Gesichtspunkt der Gleichheitswidrigkeit bedenklich. Da in der Land(Forst)wirtschaft häufig Einheitswerte von mehreren S 100.000,-- vorkommen, erscheine es sachlich nicht gerechtfertigt, über den Einheitswerten von S 77.000,-- bzw. S 54.000,-- keine Abstufungen vorzunehmen.

7.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hält diesen Ausführungen zunächst entgegen, daß - wie er wiederholt ausgesagt hat (vgl. VfSlg. 6004/1969, 9365/1982, 9753/1983, 10030/1984, 10451/1985, 12732/1991, 12739/1991) - der Gleichheitsgrundsatz keine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme gebietet. Die Bauernpensionsversicherung weist in Relation zu den Versicherten des GSVG und des ASVG eine wesentlich unterschiedliche Gestaltung des Beitrags- und Leistungsrechtes auf, sodaß aus einem Vergleich unterschiedlicher Auswirkungen einer Betriebsaufgabe nicht ohne weiteres auf eine Ungleichbehandlung der Pensionsbezieher geschlossen werden kann, die zu einer Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Bestimmungen führt. Es ist daher verfehlt, aus dem Umstand, daß "ausschließlich bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen" bei Aufgabe des Betriebes eine Pauschalanrechnung vorgesehen ist, was den Zwang zur fruchtbringenden Verwertung des Vermögens darstelle, im Hinblick darauf, daß nicht etwa auch Inhaber eines Gewerbebetriebes oder eines sonstigen Vermögens zu einer fruchtbringenden Verwertung oder Veranlagung desselben gezwungen wären, auf eine gleichheitswidrige Unterschiedlichkeit der Regelungen zu schließen. Der Vorwurf einer fehlenden Rechtfertigung könnte nämlich nur dann erhoben werden, wenn der Gesetzgeber verhalten wäre, die Sozialversicherungssysteme ohne Rücksicht darauf, daß unterschiedliche Bevölkerungsgruppen betroffen sind, nach einheitlichen Gesichtspunkten zu regeln, was aber verfassungsrechtlich nicht geboten ist. Auch wenn Bestimmungen über die Verwertung eines gewerblichen oder privaten Vermögens im GSVG und ASVG nicht enthalten sind, ist den aufgeworfenen Bedenken entgegenzuhalten, daß durch die Unterschiedlichkeit der Lebenssachverhalte, die bei gewerblichen Betrieben und bei Vermögensverwertungen und -veranlagungen durch Unselbständige einerseits und bei einer Betriebsübergabe oder -einstellung im bäuerlichen Bereich andererseits besteht, dem Gesetzgeber ein Gestaltungspielraum eingeräumt ist, dem er bei der jeweiligen Regelung Rechnung tragen konnte. Wenn schließlich auch trotz der weitgehend unterschiedlichen Entstehungsgeschichte der jeweiligen Sozialversicherungssysteme für die betroffenen Riskengemeinschaften heute Sozialversicherungsgesetze gelten, die im Aufbau einem im wesentlichen einheitlichen Schema folgen, und damit die Möglichkeit eröffnet ist, Wanderversicherungen zu berücksichtigen, so ist dennoch nach wie vor nicht zu verkennen, daß die einzelnen Sozialversicherungsgesetze jeweils eigenständige Regelungssysteme schaffen und daß sie dabei an sehr unterschiedliche Lebenssachverhalte anknüpfen.

Die weiterhin bestehende prinzipielle Unterschiedlichkeit der einzelnen Sozialversicherungssysteme wird auch durch die Stellungnahmen der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger bestätigt; andererseits geht aus der Äußerung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Ergebnis hervor, daß trotz der wesentlichen Veränderungen, die im Laufe der letzten Jahre im Bereich der Land- und Forstwirtschaft eingetreten sind, die strukturellen Verhältnisse, die für die Gestaltung der bäuerlichen Sozialversicherung ab Beginn maßgeblich waren, nach wie vor zutreffen.

Der Verfassungsgerichtshof kann daher der Ansicht der antragstellenden Gerichte, die angegriffenen Regelungen bedürften einer spezifischen Rechtfertigung, weil gleichartige Bestimmungen für den Bereich des GSVG und ASVG nicht vorgesehen sind, schon mangels der Vergleichbarkeit dieser Systeme nicht folgen.

Auch das weitere Bedenken der antragstellenden Gerichte, daß die Pauschalanrechnung von Ausgedingsleistungen bei Ausgleichszulagen verfassungsrechtlich bedenklich sei, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu teilen.

Der Verfassungsgerichtshof hält das am Einheitswert anknüpfende System der Pauschalanrechnung an sich nicht für unsachlich. Es läßt sich grundsätzlich mit einer im allgemeinen noch immer für den bäuerlichen Bereich vertretbaren Durchschnittsbetrachtung und dem Streben nach der Vermeidung eines hohen administrativen Aufwandes, der im Falle einer individuellen Prüfung tatsächlich erbrachter Ausgedingsleistungen auftreten würde, rechtfertigen. Zu der durch die Pauschalanrechnung ermöglichten vereinfachten Handhabung kommt auch die weitgehende Ausschaltung von Umgehungsakten, deren so weitgehend gesicherte Hintanhaltung ebenfalls einen hohen Verwaltungsaufwand vermeidet. Dazu gewährleistet die vereinfachende Regelung weitgehend eine Gleichbehandlung der Betroffenen. Die Annahme, daß die Höhe der Ausgedingsleistungen - die auch heute noch usuell der vollen freien Station des Ausgedingsberechtigten entspricht - an der Größe der Ertragsfähigkeit eines Betriebes ausgemessen werden kann, ist, da sie den Erfahrungen des täglichen Lebens auch heute nicht widerspricht, nicht unsachlich, und das zumal dann, wenn das Gesetz - wie die angefochtenen Vorschriften - auf vom Regelfall abweichende Fälle Bedacht nimmt und für diese besondere Bestimmungen vorliegen. Durch § 140 Abs 8 BSVG und die vergleichbaren Bestimmungen im GSVG und ASVG greift der Gesetzgeber insofern Fälle heraus, die allenfalls Härtefälle wären. Den angegriffenen Bestimmungen kann somit auch nicht angelastet werden, daß sie die Pauschalanrechnung als eine allgemein geltende Entscheidung des Gesetzgebers festlegen und damit Fälle, für die sich das System nicht als passend erwies, als unbeachtliche Härtefälle abtun.

Damit bleibt der Vorwurf, daß die Höhe der Pauschalanrechnung unter dem Gesichtspunkt der Gleichheitswidrigkeit auch deshalb bedenklich sei, weil sie über den festgelegten Einheitswerten von S 77.000,-- bzw. S 54.000,-- keine Abstufungen vorsehe. Dazu genügt es, auf die Stellungnahme der Bundesregierung zu verweisen, in der mit Recht geltend gemacht wird, daß eine Regelung, die bei der pauschalen Anrechnung von Ausgedingsleistungen von der Einräumung der vollen freien Station ausgeht, nicht unsachlich ist, wenn sie sich nach den Sachbezugswerten der steuerlichen Vorschriften für diese richtet und nur jene Beträge heranzieht, die nach den Regeln des Einkommensteuergesetzes steuerlich für eine volle freie Station festgesetzt sind.

Die aufgeworfenen Bedenken treffen somit nicht zu.

Die Anträge waren daher abzweisen.

8. Kosten waren den Beteiligten - soweit sie für abgegebene Äußerungen begehrt wurden - nicht zuzusprechen, da es im Falle von - wie hier - aufgrund von Gerichtsanträgen eingeleiteten Normenprüfungsverfahren Aufgabe der antragstellenden Gerichte ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für ihre Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (vgl. VfSlg. 10832/1986 und die dort zitierte Judikatur).

9. Dieser Beschluß konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne vorausgegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.