VfGH vom 07.03.1996, G81/95
Sammlungsnummer
14466
Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses von Werkstudenten vom Bezug des Arbeitslosengeldes; verfassungskonforme Interpretation hinsichtlich des Vorliegens eines Studiums und der Unterscheidung von anderen Tätigkeiten und Schulungen geboten; Zweck des AlVG nicht in Finanzierung einer Ausbildung; keine Verfassungswidrigkeit auch der Ausnahmeregelung vom Ausschluß des Bezuges von Arbeitslosengeld für Werkstudenten unter den Voraussetzungen der vorhergehenden gleichzeitigen Ausübung von Studium und Beruf für längere Zeit und der nicht freiwilligen Beendigung des Dienstverhältnisses für Zwecke des Studiums im Hinblick auf Zielsetzung des AlVG; Begriff "längere Zeit" ausreichend determiniert
Spruch
Die vom Verwaltungsgerichtshof in den zu G72/95, G73/95, G74/95, G75/95, G76/95, G77/95, G78/95, G79/95, G80/95, G81/95, G82/95, G83/95, G84/95, G1208/95, G1209/95, G1210/95, G1211/95, G1212/95, G1215/95, G1216/95, G1265/95, G1301/95, G1302/95, G1337/95, G1349/95, G1350/95, G1352/95, G1353/95, G1354/95 und G1361/95 protokollierten Verfahren gestellten Anträge werden abgewiesen.
Die vom Verwaltungsgerichtshof in den zu G1369/95, G1378/95, G1379/95, G1380/95, G80/96 und G81/96 protokollierten Verfahren gestellten Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. In den zu G72/95, G73/95, G74/95, G77/95, G78/95, G79/95, G1208/95, G1210/95, G1211/95, G1265/95, G1301/95 und G1337/95 protokollierten Verfahren stellt der Verwaltungsgerichtshof den Antrag,
"1. den Satzteil des § 12 Abs 3 litf AlVG in der Stammfassung, BGBl. Nr. 609/1977, 'in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder' als verfassungswidrig aufzuheben, und
2. die Satzteile des § 12 Abs 4 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 'dem Studium oder' sowie 'des Studiums oder' als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu auszusprechen, daß diese Satzteile verfassungswidrig waren."
1.1.2. In den zu G81/95, G82/95, G83/95, G84/95, G1209/95, G1212/95, G1216/95, G1302/95, G1349/95, G1350/95, G1352/95, G1354/95, G1369/95, G1378/95, G1379/95, G1380/95, G80/96 und G81/96 protokollierten Verfahren stellt der Verwaltungsgerichtshof den Antrag,
"1. den Satzteil des § 12 Abs 3 litf AlVG in der Stammfassung, BGBl. Nr. 609/1977, 'in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder' als verfassungswidrig aufzuheben, und
2. die Satzteile des § 12 Abs 4 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 314/1994 'dem Studium oder' sowie 'des Studiums oder' als verfassungswidrig aufzuheben."
1.1.3. In den zu G75/95, G76/95, G80/95, G1215/95, G1353/95 und G1361/95 protokollierten Verfahren stellt der Verwaltungsgerichtshof den Antrag,
"1. den Satzteil des § 12 Abs 3 litf AlVG in der Stammfassung, BGBl. Nr. 609/1977, 'in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder' als verfassungswidrig aufzuheben,
2. die Satzteile des § 12 Abs 4 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 'dem Studium oder' sowie 'des Studiums oder' als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu auszusprechen, daß diese Satzteile verfassungswidrig waren, und
3. die Satzteile des § 12 Abs 4 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 314/1994 'dem Studium oder' sowie 'des Studiums oder' als verfassungswidrig aufzuheben."
1.2. Die für die Verfahren maßgeblichen gesetzlichen Regelungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idF BGBl. Nr. 609/1977 (soweit Regelungen in einer anderen Fassung wiedergegeben sind, ist dies angeführt) - die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben - lauten:
"Leistungen
§6. (1) Als Leistungen der Arbeitslosenversicherung kommen in Betracht:
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a) | Arbeitslosengeld; | |||||||||
b) | Notstandshilfe; | |||||||||
..." |
"Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
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1. | arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist, | |||||||||
2. | die Anwartschaft erfüllt und | |||||||||
3. | die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat." |
"Arbeitswilligkeit
§9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch das Arbeitsamt vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- und umschulen zu lassen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
(2) ...
...
§10. (1) Wenn der Arbeitslose sich weigert, eine ihm vom Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, verliert er für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden vier Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitslose sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen, oder durch sein Verschulden den Erfolg der Nach(Um)Schulung vereitelt.
(2) ...
§ 11. Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig ohne triftigen Grund gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. ...
Arbeitslosigkeit
§12. (1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.
(2) ...
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | wer in einem Dienstverhältnis steht; | |||||||||
b) | ... | |||||||||
c) | ... | |||||||||
d) | ... | |||||||||
e) | ... | |||||||||
f) | wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht. |
(4) Von den Bestimmungen des Abs 3 litf kann das Arbeitsamt in berücksichtigungswürdigen Fällen Ausnahmen zulassen, insbesondere, wenn der Arbeitslose dem Studium oder der praktischen Ausbildung bereits während des Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen ist, oblag."
§ 12 Abs 4 idF BGBl. Nr. 817/1993:
"(4) Von den Bestimmungen des Abs 3 litf kann das Arbeitsamt Ausnahmen zulassen, sofern der Arbeitslose dem Studium oder der praktischen Ausbildung bereits während des Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen ist, durch längere Zeit hindurch oblag und die Beschäftigung nicht vom Arbeitslosen selbst zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst wurde."
(Diese Bestimmung ist gemäß § 79 Abs 7 AlVG idF BGBl. Nr. 817/1993 am in Kraft getreten.)
§ 12 Abs 4 idF BGBl. Nr. 314/1994:
"(4) Von den Bestimmungen des Abs 3 litf kann die regionale Geschäftsstelle Ausnahmen zulassen, sofern der Arbeitslose dem Studium oder der praktischen Ausbildung bereits während des Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen ist, durch längere Zeit hindurch oblag und die Beschäftigung nicht vom Arbeitslosen selbst zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst wurde."
(Diese Fassung steht gemäß § 79 Abs 10 AlVG idF BGBl. Nr. 314/1994 seit in Wirksamkeit.)
"(5) Nach- und Umschulung und der Besuch einzelner Lehrkurse zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung gelten nicht als Beschäftigung im Sinne der Abs 1 und 2.
(6) ...
..."
"Anwartschaft
§14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 20 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(3) ...
..."
(§14 wurde seit seiner Erlassung mehrfach, zuletzt durch das BG BGBl. Nr. 297/1995, novelliert.)
1.3.1. Bezüglich der Darlegung der Präjudizialität und der verfassungsrechtlichen Bedenken wird in allen Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes auf seinen Beschluß vom , Z 94/08/0259, der den einzelnen Anträgen angeschlossen ist, verwiesen.
1.3.2. Zu den Anlaßverfahren führt der Verwaltungsgerichtshof im einzelnen aus:
1.3.2.1. In dem zu G72/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 94/08/0055) wird im wesentlichen dargelegt, daß die belangte Behörde - immer gemeint: des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß den §§7 und 12 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 keine Folge gegeben habe. Nach Rechtsauffassung der belangten Behörde konnte eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs 4 leg.cit. nicht erteilt werden, da der Beschwerdeführer vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht mindestens sechs Monate ununterbrochen gleichzeitig in einem Dienstverhältnis gestanden und studiert habe.
1.3.2.2. In dem zu G73/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 94/08/0091) wird im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid das dem Beschwerdeführer ab gewährte Arbeitslosengeld gemäß § 24 iVm §§7 und 12 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 ab eingestellt habe. Da der Beschwerdeführer in der letzten Zeit vor Beginn seiner Beschäftigungslosigkeit nur durch 245 Tage neben seinem Medizinstudium in einem Dienstverhältnis gestanden sei, sei eine Ausnahme von der Bestimmung des § 12 Abs 3 litf AlVG nach § 12 Abs 4 leg.cit. nach Auffassung der belangten Behörde nicht möglich, da unter dem Begriff der "längeren Zeit" im Sinne dieser Gesetzesstelle ein Jahr anzusehen sei.
1.3.2.3. In dem zu G74/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 94/08/0184) wird im wesentlichen dargelegt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die dem Beschwerdeführer gewährte Notstandshilfe gemäß § 33 Abs 1 iVm §§38, 24 Abs 1 und 12 Abs 3 litf AlVG ab eingestellt habe. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß das letzte Dienstverhältnis, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen sei, lediglich zwei Tage gedauert habe und eine Addition mehrerer einzelner Dienstverhältnisse nicht stattzufinden habe, sodaß dem an der Universität Wien studierenden Berufungswerber eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs 4 AlVG nicht erteilt werden könne.
1.3.2.4. In dem zu G77/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 94/08/0247) wird im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die dem Beschwerdeführer gewährte Notstandshilfe gemäß § 33 Abs 1 iVm §§38, 7 Abs 1 Z 1, 12 Abs 3 litf und 12 Abs 4 AlVG idF der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 ab eingestellt habe. Die belangte Behörde begründete den Bescheid damit, daß das letzte der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangene Dienstverhältnis des Beschwerdeführers nur 149 Tage gedauert habe und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs 4 AlVG mangels Parallelität von Beschäftigung und Studium von zumindest einem halben Jahr nicht gegeben seien.
1.3.2.5. In dem zu G78/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 94/08/0259) wird im wesentlichen dargelegt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gemäß § 24 Abs 1 iVm §§7 und 12 AlVG 1977 idF der Novelle BGBl. Nr. 817/1993, das der Beschwerdeführerin gewährte Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit ab eingestellt habe. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß die an der Karl-Franzens-Universität in Graz immatrikulierte Beschwerdeführerin im letzten Jahr vor Eintritt der Beschäftigungslosigkeit 335 Tage beschäftigt gewesen sei, der Begriff "längere Zeit" iSd § 12 Abs 4 AlVG jedoch eine Beschäftigungsdauer von zumindest einem Jahr für die Möglichkeit einer Ausnahme vom § 12 Abs 3 litf voraussetze.
1.3.2.6. In dem zu G79/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 94/08/0272) wird im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die dem Beschwerdeführer gewährte Notstandshilfe unter Berufung auf die §§12 und 38 AlVG ab eingestellt habe. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß der Beschwerdeführer im letzten Jahr vor Eintritt der Beschäftigungslosigkeit 320 Tage beschäftigt gewesen sei und für 25 Tage Urlaubsabfindung erhalten habe; eine Ausnahme von der Bestimmung des § 12 Abs 3 litf AlVG nach § 12 Abs 4 leg.cit. setze voraus, daß der Arbeitslose vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit sowohl dem Studium als auch einem Dienstverhältnis durch mindestens einem Jahr oblegen sei, weshalb eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs 4 leg.cit. nicht erteilt werden könne.
1.3.2.7. In dem zu G1208/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH DNr. 2604/0815 Mg) wird im wesentlichen dargelegt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die dem Beschwerdeführer gewährte Notstandshilfe gemäß § 33 Abs 1 iVm §§38, 24 Abs 1 und 12 Abs 3 litf AlVG ab eingestellt habe. Begründet wurde dies damit, daß die von § 12 Abs 4 AlVG geforderte Parallelität von Studium und Dienstverhältnis im Beschwerdefall nicht vorliege, weshalb eine Ausnahme von der Bestimmung des § 12 Abs 3 litf leg.cit. nicht zugelassen werden könne.
1.3.2.8. In dem zu G1210/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH DNr. 2604/0730 Mg) wird im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die dem Beschwerdeführer gewährte Notstandshilfe unter Berufung auf § 12 iVm § 24 Abs 1 AlVG ab eingestellt habe. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß das letzte Dienstverhältnis des an der Universität Wien studierenden Notstandshilfewerbers, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen sei, lediglich 28 Tage gedauert habe und somit eine Ausnahme von den Bestimmungen des § 12 Abs 3 litf AlVG mangels Vorliegens einer Beschäftigung iSd § 12 Abs 4 AlVG nicht zugelassen werden könne.
1.3.2.9. In dem zu G1211/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH DNr. 2604/0800 Mg) wird im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 12 AlVG keine Folge gegeben habe. Begründet wurde dies damit, daß der Beschwerdeführer dem Studium während des letzten Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegegangen sei, nicht durch längere Zeit hindurch oblegen sei, da er erst seit Oktober 1993 studiere und sein Dienstverhältnis im Dezember 1993 geendet habe.
1.. In dem zu G1265/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 95/08/0035) wird im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid ausgesprochen habe, daß der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für die Zeit vom bis gemäß § 38 iVm § 24 Abs 2 AlVG widerrufen und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe im Gesamtbetrag von S 30.653,-- zum Rückersatz vorgeschrieben werde. Begründet wurde dies damit, daß die Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosigkeit ab nicht mehr erfüllt seien, weil der Beschwerdeführer dem Studium während seiner Dienstverhältnisse, die der Arbeitslosigkeit vorangegegangen seien, nicht durch längere Zeit oblegen sei, sodaß eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 Abs 4 AlVG nicht möglich war.
1.. In dem zu G1301/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 95/08/0012) wird im wesentlichen dargelegt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld gemäß §§7 Abs 1 Z 1, 12 Abs 3 litf und Abs 4 AlVG mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen habe. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangene Dienstverhältnis am geendet habe, der Beschwerdeführer jedoch erst seit studiere, sodaß die Voraussetzung der Parallelität gemäß § 12 Abs 4 AlVG nicht vorliege.
1.. In dem zu G1337/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 94/08/0291) wird im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die dem Beschwerdeführer gewährte Notstandshilfe ab mangels Arbeitslosigkeit eingestellt habe. Die belangte Behörde begründete dies im wesentlichen damit, daß das letzte Beschäftigungsverhältnis vor der Arbeitslosigkeit nur drei Monate gedauert habe, eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs 4 AlVG aber nur dann erteilt werden könne, wenn eine Parallelität von Beschäftigung und Studium von zumindest einem Semester gegeben sei.
1.. In dem zu G81/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 94/08/0293) wird im wesentlichen dargelegt, die belangte Behörde habe mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Notstandshilfe gemäß § 12 iVm § 7 AlVG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß die Beschwerdeführerin jeweils nur kurzfristig beschäftigt gewesen sei und somit eine Parallelität von Studium und letztem Dienstverhältnis in der Dauer von sechs Monaten, wie sie für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen des § 12 Abs 3 litf AlVG nach § 12 Abs 4 leg.cit. erforderlich sei, nicht erfüllt habe.
1.. In dem zu G82/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 95/08/0040) wird im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld unter Berufung auf § 12 Abs 3 litf und § 12 Abs 4 AlVG keine Folge gegeben habe. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Bestimmung des § 12 Abs 3 litf AlVG nach § 12 Abs 4 leg.cit. nicht erfüllt habe, da sie vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit dem Studium und einem Dienstverhältnis für zumindest ein Jahr nicht gleichzeitig oblegen sei.
1.. In dem zu G83/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 95/08/0057) wird im wesentlichen dargelegt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Notstandshilfe unter Berufung auf § 12 Abs 3 litf und § 12 Abs 4 AlVG abgelehnt habe. Begründet wurde dies damit, daß der Beschwerdeführer vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit nicht sowohl dem Studium als auch dem Dienstverhältnis für längere Zeit hindurch oblegen sei, weshalb die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Bestimmung des § 12 Abs 3 litf AlVG nach § 12 Abs 4 leg.cit. nicht gegeben seien.
1.. In dem zu G84/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 95/08/0074) wird im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß den §§7 und 12 AlVG keine Folge gegeben habe. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß die Dauer des der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses - sie betrug lediglich knapp zwei Monate - keine Parallelität von Studium und Dienstverhältnis durch längere Zeit hindurch begründe.
1.. In dem zu G1209/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 95/08/0122) wird im wesentlichen dargelegt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben habe. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß das letzte Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin neben dem Studium keine sechs Monate gedauert habe, weshalb die Voraussetzungen einer Ausnahme von § 12 Abs 3 litf AlVG nach § 12 Abs 4 AlVG nicht vorliegen.
1.. In dem zu G1212/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 95/08/0105) wird im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die dem Beschwerdeführer zuerkannte Notstandshilfe mit eingestellt und seinen neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe abgewiesen habe. Die belangte Behörde begründete dies im wesentlichen damit, daß das letzte Dienstverhältnis des studierenden Beschwerdeführers lediglich drei Monate gedauert habe, sodaß eine Parallelität von Studium und letztem Dienstverhältnis über eine längere Zeit nicht vorliege.
1.. In dem zu G1216/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 95/08/0096) wird im wesentlichen dargelegt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid ausgesprochen habe, daß die Beschwerdeführerin nach den §§7, 12 Abs 3 litf sowie Abs 4 AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß bei Vorliegen eines Studiums Arbeitslosigkeit nicht gegeben sei, sofern die Voraussetzungen des § 12 Abs 4 AlVG nicht erfüllt seien. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Beschäftigungslosigkeit neben dem Studium lediglich 248 Tage beschäftigt war, genannte Gesetzesstelle aber die Beschäftigung von zumindest einem Jahr fordere.
1.. In dem zu G1302/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 95/08/0086) wird im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid das dem Beschwerdeführer gewährte Arbeitslosengeld ab gemäß § 24 Abs 1 iVm §§7 und 12 Abs 3 litf und Abs 4 AlVG idF der Novelle BGBl. Nr. 314/1994 mangels Arbeitslosigkeit eingestellt habe. Begründend wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer seit die einjährige Meisterklasse für Tischler in Pöchlarn besuche und somit unter den Anwendungsbereich des § 12 Abs 3 litf AlVG falle, weil es sich hiebei um eine Ausbildung in schultypischer Form handle. Eine Ausnahme nach § 12 Abs 4 AlVG sei unzulässig, weil der Kurs erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers begonnen habe.
1.. In dem zu G1349/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 95/08/0202) wird im wesentlichen dargelegt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die dem Beschwerdeführer gewährte Notstandshilfe für die Zeit vom 11. April bis gemäß § 24 Abs 1 iVm den §§7 Abs 1 Z 1, 12 Abs 3 litf und 4 sowie 38 AlVG idF der Novelle BGBl. Nr. 314/1994 mangels Arbeitslosigkeit eingestellt habe. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß der Beschwerdeführer vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit nur eine durchgehende Parallelität von aktivem Dienstverhältnis und Studium für einen Zeitraum von drei Monaten und einer Woche aufweisen könne, Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme nach § 12 Abs 4 AlVG aber eine Parallelität von zumindest sechs Monaten sei.
1.. In dem zu G1350/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 95/08/0221) wird im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld gemäß den §§7 Abs 1 Z 1, 12 Abs 3 litf und Abs 4 AlVG idF der Novelle BGBl. Nr. 314/1994 keine Folge gegeben habe. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß das letzte Dienstverhältnis der Studentin lediglich etwas über drei Monate gedauert habe, weshalb eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 Abs 4 AlVG nicht erteilt werden konnte.
1.. In dem zu G1352/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 95/08/0022) wird im wesentlichen dargelegt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Arbeitslosengeld gemäß § 12 iVm § 24 Abs 1 AlVG abgewiesen habe. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß die in § 12 Abs 4 AlVG normierte Parallelität von Studium und Dienstverhältnis nur über einen Zeitraum von 147 Tagen erbracht wurde, zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Bestimmung des § 12 Abs 3 litf AlVG nach § 12 Abs 4 leg.cit. aber ein Dienstverhältnis in Dauer von zumindest sechs Monaten erforderlich sei.
1.. In dem zu G1354/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 95/08/0166) wird im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben habe. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß im vorliegenden Fall die Gleichzeitigkeit von Ausbildung - der Beschwerdeführer besucht am WIFI in Krems einen ganztägigen Kurs - und Beschäftigung weniger als ein halbes Jahr gedauert habe, sodaß der Beschwerdeführer nach § 12 Abs 3 litf AlVG als arbeitslos gelte, ohne die Voraussetzungen einer Ausnahme von dieser Bestimmung nach § 12 Abs 4 AlVG zu erfüllen.
1.. In dem zu G75/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 94/08/0210) wird im wesentlichen dargetan, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Notstandshilfe gemäß § 12 iVm § 7 AlVG keine Folge gegeben habe. Begründet wurde dies damit, daß die Beschwerdeführerin im letzten Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Jänner 1994 nicht mindestens ein halbes Jahr ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis parallel zu ihrem Studium habe nachweisen können; sie gelte somit nicht als Werkstudentin, weshalb eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs 4 AlVG nicht habe erteilt werden können.
1.. In dem zu G76/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 94/08/0245) wird im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Notstandshilfe unter Berufung auf die §§7, 12 und 38 AlVG abgewiesen habe. Begründet wurde dies damit, daß der an der Wirtschaftsuniversität Wien inskribierte Beschwerdeführer dem Dienstverhältnis, das seiner seit bestehenden Arbeitslosigkeit unmittelbar vorausgegangen sei, nicht durch längere Zeit hindurch oblegen habe.
1.. In dem zu G80/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 94/08/0280) wird im wesentlichen dargelegt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 7 iVm § 12 AlVG keine Folge gegeben habe. Begründet wurde dies damit, daß das letzte Dienstverhältnis neben dem Studium nicht sechs Monate gedauert und somit die Voraussetzung für eine Ausnahme von der Bestimmung des § 12 Abs 3 litf AlVG nach § 12 Abs 4 leg.cit. nicht vorliege.
1.. In dem zu G1215/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 94/08/0286) wird im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid ausgesprochen habe, daß gemäß § 39 Abs 4 iVm §§38 und 24 Abs 2 AlVG die der Beschwerdeführerin im Zeitraum von bis gewährte Sondernotstandshilfe widerrufen werde; von einer Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Sondernotstandshilfe im Gesamtbetrag von S 27.493,-- werde jedoch Abstand genommen. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß die Ausbildung der Beschwerdeführerin - sie besucht einen Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik in Form eines Abendkurses ab 17 Uhr (mit einem halbtägigen Praktikum) - als schultypisch im Sinne des § 12 Abs 3 litf AlVG zu qualifizieren sei. Da das letzte Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin am geendet habe, könne eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs 4 AlVG mangels Vorliegens einer Parallelität von Studium und Dienstverhältnis nicht erteilt werden.
1.. In dem zu G1353/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 95/08/0087) wird im wesentlichen dargelegt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid ausgesprochen habe, daß gemäß §§24 Abs 2 und 25 Abs 1 AlVG das dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom bis und vom bis gewährte Arbeitslosengeld im Gesamtbetrag von S 40.238,-- zurückgefordert werde. Begründet wurde dies damit, daß beim Beschwerdeführer die gesetzlich geforderte, mindestens einsemestrige Parallelität von Studium und Beschäftigung nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe anläßlich der Geltendmachung des Anspruches das Antragsformular nicht der Wahrheit gemäß ausgefüllt. Die Frage nach dem Besuch einer Lehranstalt, Hochschule, Fachschule und dergleichen sei mit "nein" beantwortet worden. Durch das Verschweigen des Studiums in den genannten Antragsformularen sei auch die Rückforderung zu bestätigen gewesen.
1.. In dem zu G1361/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 95/08/0053) wird im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid das der Beschwerdeführerin gewährte Arbeitslosengeld ab gemäß § 24 Abs 1 iVm §§7 Abs 1 Z 1 und 12 Abs 3 litf und Abs 4 AlVG mangels Arbeitslosigkeit eingestellt habe. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß die Beschwerdeführerin von bis in Deutschland einen geregelten Lehrgang (Ausbildung zur Direktrice) besuche und damit gemäß § 12 Abs 3 litf AlVG nicht als arbeitslos gelte. Eine Ausnahme von dieser Bestimmung gemäß § 12 Abs 4 AlVG könne nicht erteilt werden, da das Erfordernis der Parallelität zwischen Ausbildung und letztem Dienstverhältnis fehle.
1.4. Der Verfassungsgerichtshof hat beschlossen, sämtliche Verfahren zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung zu verbinden.
1.5. Eine Einbeziehung der zu G1369/95, G1378/95, G1379/95, G1380/95, G80/96 und G81/96 protokollierten Verfahren gestellten Anträge des Verwaltungsgerichtshofes war im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozeßgeschehen (Verhandlung am ) nicht mehr möglich. Sie waren sohin zurückzuweisen (vgl. zB. VfSlg. 11455/1987, 13336/1993).
2. Zur Präjudizialität führt der Verwaltungsgerichtshof aus, daß er in den unter Punkt 1.1.1. genannten Verfahren die Bestimmung des § 12 Abs 4 AlVG idF der Novelle BGBl. Nr. 817/1993, in den unter Punkt 1.1.2. genannten Verfahren die Bestimmung des § 12 Abs 4 leg.cit. idF der Novelle BGBl. Nr. 314/1994 und in den unter Punkt 1.1.3. genannten Verfahren die Bestimmung des § 12 Abs 4 leg.cit. idF der Novellen BGBl. Nr. 817/1993 und 314/1994 anzuwenden habe. Da sich jedoch die Rechtsfolge der Einstellung des Arbeitslosengeldes letztlich aus § 12 Abs 3 litf AlVG ergebe, weshalb eine Aufhebung bzw. eine Erklärung der Verfassungswidrigkeit nur der im jeweiligen Spruch genannten Satzteile des § 12 Abs 4 AlVG die für bedenklich erachtete Gesamtregelung nicht beseitige, sondern nur noch verstärke, sei auch die Präjudizialität des § 12 Abs 3 litf AlVG, und zwar des gesamten im jeweiligen Spruch genannten Satzteiles gegeben, weil bei einer bloßen Aufhebung der Wendung "als ordentlicher Hörer einer Hochschule" der verbleibende Teil eine Anwendung auch auf Studenten nicht ausschließen würde.
3. Der Verwaltungsgerichtshof legt seine verfassungsrechtlichen Bedenken inhaltlich übereinstimmend wie folgt dar:
"3.1. Anspruch auf die sozialversicherungsrechtliche Leistung des Arbeitslosengeldes hat nach den §§7 und 17 AlVG, wer arbeitsfähig (§8 AlVG), arbeitswillig (§§9 bis 11 AlVG) und arbeitslos (§§12, 13 AlVG) ist, die Anwartschaft erfüllt (§§14, 15 AlVG), die Bezugsdauer noch nicht erschöpft (§§18, 19 AlVG) und den Anspruch geltend gemacht hat (§§17, 46 AlVG). Notlage im Sinne des § 33 Abs 3 AlVG ist - anders als für die sozialversicherungsrechtliche Leistung der Notstandshilfe - für jene des Arbeitslosengeldes keine Tatbestandsvoraussetzung.
3.2. Nach § 12 Abs 1 AlVG ist arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Diese Definition wird durch die weiteren Absätze des § 12 AlVG zum Teil näher ausgeführt, zum Teil aber auch modifiziert. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 11.600/A, vom , Zl. 92/08/0047, sowie vom , Zl. 93/08/0100, Zl. 93/08/0125, und Zl. 93/08/0198) setzt die Annahme der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG voraus, daß einerseits - sieht man von den Bestimmungen der Abs 7 und 8 ab - das Beschäftigungsverhältnis des Anspruchswerbers, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpft, beendet ist, und andererseits weder ein Fall des § 12 Abs 3 litc, e, f sowie nunmehr litg und h AlVG vorliegt noch der Anspruchswerber eine (nicht unter einen der Tatbestände des § 12 Abs 6 AlVG fallende) neue Beschäftigung gefunden hat. Unter den Begriff 'Beschäftigung' im Sinne der zweiten Tatbestandsvoraussetzung des § 12 Abs 1 AlVG fallen nicht nur die in § 12 Abs 3 lita, b und d leg. cit. angeführten Tätigkeiten; darunter ist vielmehr jede mit einem Erwerbseinkommen verbundene (im Falle des § 12 Abs 3 litd AlVG letztlich Erwerbszwecken dienende) Tätigkeit zu verstehen.
3.3. Nach § 12 Abs 3 AlVG schließen aber nicht nur Erwerbstätigkeiten die Tatbestandsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit aus; das Gesetz normiert vielmehr, daß eine Person auch aus anderen Gründen, darunter jenen des § 12 Abs 3 litf AlVG, nicht als arbeitslos gilt. Das hat für die in § 12 Abs 3 litf AlVG genannte Personengruppe zur Folge, daß einer dazu zählenden Person auch dann kein Arbeitslosengeld gebührt, wenn sie im Sinne des § 12 Abs 1 AlVG arbeitslos ist und auch die übrigen, obgenannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, sie also insbesondere arbeitsfähig und arbeitswillig ist und auch durch eigene Beitragsleistungen die Anwartschaft erfüllt hat, es sei denn, daß das Arbeitsamt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs 4 AlVG eine Ausnahme zuläßt.
Während bis zum Inkrafttreten der mehrfach genannten Novelle mit eine solche Zulassung 'in berücksichtigungswürdigen Fällen', darunter im Fall des gleichzeitigen Studiums oder der praktischen Ausbildung sowie des Bestandes eines Dienstverhältnisses, möglich war, hat der Gesetzgeber mit der genannten Novelle die Zulassung in der obgenannten Weise eingeschränkt. Im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 1332 BlgNR. XVIII. GP, S. 1 f heißt es dazu:
'Durch die vorgesehene Regelung soll klargestellt werden, daß die Gewährung von Arbeitslosengeld bei in Ausbildung stehenden Personen nur dann in Betracht kommt, wenn es sich um Werkstudenten handelt und diese ihr Beschäftigungsverhältnis nicht selber gelöst haben, um dem Studium obliegen zu können.'
3.4. Der Grund dafür, daß der Gesetzgeber im Falle einer Ausbildung im Sinne des § 12 Abs 3 litf AlVG die Grundvoraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, nämlich die Arbeitslosigkeit, nicht erfüllt ansieht, liegt erkennbar (durch die Neufassung des § 12 Abs 4 AlVG noch verdeutlicht) darin, daß er - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen - von der Vermutung des Fehlens einer objektiven Unvereinbarkeit (gemeint wohl 'der Vermutung einer objektiven Unvereinbarkeit') einer neuen Beschäftigung im obgenannten Sinn und einer (weiterbestehenden) Ausbildung in der im § 12 Abs 3 litf genannten Weise und damit auch von der Vermutung des Fehlens einer objektiven Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsamt ausgeht. Deutete die frühere Fassung des § 12 Abs 4 AlVG darauf hin, daß die Vermutung des § 12 Abs 3 litf AlVG unwiderleglich sei, dafür aber eine weitgehende Milderung der Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 litf AlVG möglich war (vgl. dazu das Erkenntnis vom , Zl. 92/08/0129), so legt es die Neufassung des § 12 Abs 4 AlVG nahe, daß der Gesetzgeber damit eine Widerlegbarkeit der genannten Vermutung, aber nur in dem umschriebenen Fall normiert hat.
3.5. Der Verwaltungsgerichtshof hegt nun zwar unter Bedachtnahme auf eine (vor allem im Massenverfahren im Interesse der Einfachheit der Vollziehung legitime) typisierende Betrachtungsweise keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Vermutung als solche, aus nachstehenden Gründen aber gegen die starren Rechtsfolgen dieser Vermutung (3.6.), den undifferenzierten Inhalt dieser Vermutung und die zweite Tatbestandsvoraussetzung der Ausnahmsregelung des § 12 Abs 4 AlVG (3.7.) und schließlich gegen die einerseits zu enge, andererseits zu unbestimmte erste Tatbestandsvoraussetzung des § 12 Abs 4 AlVG (3.8.).
3.6. Zunächst erscheint es bedenklich, einem in einer Ausbildung nach § 12 Abs 3 litf AlVG stehenden Arbeitslosen, der nicht die erste Voraussetzung des § 12 Abs 4 AlVG erfüllt, das Arbeitslosengeld schlechthin unabhängig von seiner Arbeitswilligkeit, das heißt - im vorliegenden Zusammenhang - unabhängig von seiner in § 9 Abs 1 AlVG umschriebenen Bereitschaft und damit jener, die Ausbildung jederzeit aufzugeben, vorzuenthalten:
Zwar wäre es unbedenklich, wegen befürchteter Mißbrauchsgefahr an den Nachweis der Ernsthaftigkeit einer solchen Bereitschaft, insbesondere seines Willens, die schon bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bestehende oder erst während der selben begonnene Ausbildung wieder aufzugeben, hohe Anforderungen zu stellen; es sind aber keine sachlichen Gründe dafür erkennbar, warum zwar ein Arbeitsloser, der insbesondere in Fällen längerer Arbeitslosigkeit oder einer Arbeitslosigkeit im fortgeschrittenen Alter die Zeiten der Arbeitslosigkeit, die er trotz ernsthaften Bemühens um eine neue Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 1 AlVG nicht beenden kann, durch eine Fortsetzung der schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit begonnenen oder erst danach aufgenommenen Ausbildung im Sinne des § 12 Abs 3 litf AlVG überbrücken will, vom Bezug des Arbeitslosengeldes ausgeschlossen ist, wenn er nicht dieses die Zeit der Arbeitslosigkeit überbrückende Studium aufgibt, während ein Arbeitsloser, der unter ähnlichen Bedingungen inzwischen eine ihn zeitlich ebenso in Anspruch nehmende Tätigkeit, die seinen kulturellen, karitativen, sportlichen oder gesundheitlichen Interessen entspricht, aufnimmt, Arbeitslosengeld erhält (vgl. zur ähnlichen Problematik im Recht der BRD: Steinmeyer in Gagel, Arbeitsförderungsgesetz (AFG), § 103a, Anm. 31 ff; Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom , BVerfGE 74, 9 ff, insbesondere 27, mit der Anmerkung von Wollenschläger, SGb 1988, 201 ff).
3.7. Die Regelung der §§12 Abs 3 litf und Abs 4 AlVG erscheint aber auch insofern bedenklich, als unwiderleglich vermutet wird, es sei jegliche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs 3 litf AlVG, auf die nicht die erstgenannte Voraussetzung des § 12 Abs 4 AlVG zutrifft, mit einer Beschäftigung unvereinbar:
Zwar erscheint es nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber hiebei unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Betrachtungsweise nicht auf die diesbezüglichen subjektiven Umstände und Erklärungen des in Ausbildung stehenden Arbeitslosen Bedacht nimmt und von einer nachhaltigen und ernsthaften Ausbildung ausgeht. Auch diese Betrachtungsweise rechtfertigt aber nicht die ausnahmslose Vermutung, daß nur bei Vorliegen der ersten im § 12 Abs 4 AlVG genannten Voraussetzung eine objektive Vereinbarkeit der konkreten Ausbildung und der Beschäftigung gegeben sei; eine solche kann vielmehr auch aufgrund anderer objektiver Umstände zu bejahen sein, so insbesondere dann, wenn - wie § 103a Abs 2 AFG normiert - 'der Ausbildungsgang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zuläßt', d.h. wenn die Art, der zeitliche Abschnitt oder ähnliche objektive Umstände der konkreten Ausbildung (nicht nach den subjektiven Vorstellungen und Erklärungen des in Ausbildung Stehenden, sondern nach den objektiven Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften) eine solche Vereinbarkeit indizieren (vgl. Steinmeyer in Gagel, AFG, § 103a, Anm. 65 ff). Ausgehend davon erscheint es unsachlich, wenn nur ein schon längere Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, aber nicht erst kurz zuvor oder erst danach begonnenes Studium eine Vereinbarkeit erweisen kann.
Für diese unter den genannten Gesichtspunkten als unsachlich erachtete Differenzierung kann auch nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, diese Regelung habe auch darin ihren Grund, eine Finanzierung jeglicher Ausbildung im Sinne des § 12 Abs 3 litf AlVG, also auch einer solchen, die objektiv mit einer Beschäftigung vereinbar sei, aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten. Denn einem solchen (aus dem Gesetzestext selbst nicht hervorleuchtenden) gesetzgeberischen Anliegen wäre unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten entgegenzuhalten, daß keine sachlichen Gründe dafür erkennbar sind, warum die von einer Notlage im Sinne des § 33 Abs 3 AlVG unabhängige Versicherungsleistung des Arbeitslosengeldes bei Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs 1 AlVG einem Arbeitslosen, der die Tatbestandsvoraussetzung der Anwartschaft auch durch seine Beiträge erworben hat, nur (wenn auch - zufolge der Rahmenfristerstreckung nach § 15 Abs 1 lite AlVG - lediglich vorläufig bei Aufrechterhaltung der Anwartschaft) deshalb - im Verhältnis zum nicht in Ausbildung stehenden Arbeitslosen - vorenthalten wird, weil er in Ausbildung steht, und - im Verhältnis zu dem in Ausbildung stehenden Arbeitslosen, der die erste Voraussetzung des § 12 Abs 4 AlVG erfüllt - nur deshalb, weil er sie nicht erfüllt. Die Regelung des § 12 Abs 3 litf in Verbindung mit Abs 4 AlVG erweist sich daher in ihrer Starrheit und unter Berücksichtigung ihrer weitreichenden Rechtsfolgen als unverhältnismäßig und damit unsachlich. Ein allfälliger Hinweis auf die Möglichkeiten einer Studienförderung versagt deshalb, weil diese öffentlich-rechtliche Leistung im Gegensatz zum Arbeitslosengeld unter anderem von wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeitslosen abhängig ist (vgl. zur ähnlichen Rechtslage in der BRD den schon genannten Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes und die Anmerkung von Wollenschläger sowie Steinmeyer in Gagel, AFG, § 103a, Anm. 21 ff).
Unter den zu diesem Punkt eingangs dargelegten Gesichtspunkten erscheint aber auch die zweite Voraussetzung des § 12 Abs 4 AlVG, nämlich daß die Beschäftigung nicht vom Arbeitslosen selbst zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst worden sei, unter Bedachtnahme auf die sonstigen Rechtsfolgen einer freiwilligen Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 11 AlVG unsachlich.
3.8. Die angefochtene Regelung erscheint nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch dann verfassungsrechtlich bedenklich, wenn sachliche Gründe dafür sprechen könnten, eine Vereinbarkeit von Beschäftigung und Ausbildung nur bei Vorliegen der erstgenannten Voraussetzung des § 12 Abs 4 AlVG zu bejahen, wenn also Ausbildung und Beschäftigung schon durch längere Zeit hindurch vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nebeneinander bestanden haben; dies aus zwei Gründen:
3.8.1. Vor allem sind erstens keine sachlichen Gründe dafür erkennbar, warum eine solche Vereinbarkeit nur dadurch erwiesen sein soll, daß das schon längere Zeit dauernde Studium während des (einen) Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen ist, betrieben wurde, ein solcher Erweis aber nicht durch ein solches Studium während mehrerer unmittelbar aneinander anschließender oder nur durch kurze Intervalle unterbrochener Dienstverhältnisse als erbracht anzusehen ist, auch wenn deren Beendigung nicht der Sphäre des Arbeitslosen zuzurechnen ist, und dadurch für einen solchen Arbeitslosen der Bezug von Arbeitslosengeld von Zufälligkeiten abhängt, die seiner Beeinflußbarkeit entzogen sind. Unter dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt des verläßlichen Erweises einer nachhaltigen Vereinbarkeit von Beschäftigung und Ausbildung vermag jedenfalls der Bestand nur eines Dienstverhältnisses eine unterschiedliche Regelung nicht zu rechtfertigen.
3.8.2. § 12 Abs 4 AlVG erscheint aber zweitens auch unter dem Gesichtspunkt des in Art 18 B-VG statuierten Rechtsstaatsprinzips bedenklich, weil sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes weder aus dieser Bestimmung in Verbindung mit § 12 Abs 3 litf AlVG noch aus anderen Normen des AlVG für eine ausreichende rechtliche Beurteilung im Einzelfall eruieren läßt, was unter einer 'längeren Zeit', in der das Studium und die Beschäftigung nebeneinander betrieben worden sein müssen, zu verstehen ist:
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt zwar nicht, daß es sich bei dem Begriff der 'längeren Zeit' um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der an sich nicht unbestimmter ist als manche andere unbestimmte Rechtsbegriffe. Es kann jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes das erforderliche Maß der Bestimmtheit der Norm nicht losgelöst vom rechtlichen Umfeld dieser Norm betrachtet werden. Berücksichtigt man dieses, so zeigt sich, daß der Gesetzgeber damit in Wahrheit eine Entscheidung an die Behörde delegiert, die nur er selbst hätte treffen können und daher müssen: Es bedarf nämlich keiner weiteren Erörterung, daß die Auslegung des Begriffes der erforderlichen Dauer des gleichzeitigen Arbeitens und Studierens z. B. nicht von der jeweiligen mutmaßlichen oder bereits zurückgelegten Dauer des Studiums an sich abhängig gemacht werden kann, weil weder die Regeldauer des Studiums in einem Sachzusammenhang mit der Gewährung von Arbeitslosengeld (bzw. mit der Verfügbarkeit des Studenten für den Arbeitsmarkt) steht, noch das Ausmaß der bereits zurückgelegten Studiendauer im Verhältnis zu der noch zurückzulegenden für sich allein geeignet ist, die Eigenschaft eines 'Werkstudenten' darzutun. Auch wäre es unsachlich, bei umso längerer, bereits zurückgelegter Studiendauer umso geringere Anforderungen an den Zeitraum des gleichzeitigen Studierens und Arbeitens zu stellen, da dies - entgegen der Absicht des Gesetzgebers - den Mißbrauch erst fördern würde. Es läßt sich aber auch nicht erkennen, daß eine Auslegung des Inhalts vertretbar wäre, nach welcher der erforderliche Zeitraum gleichzeitigen Arbeitens und Studierens mit zunehmender Studiendauer immer größer würde, weil dies dazu führte, daß der Anspruch auf Arbeitslosengeld umso eher verlorengehen könnte, je länger das Studium neben der Beschäftigung fortschreitet, bzw. ein Student, der erst nach Beginn seines Studiums zu arbeiten beginnt, mit zunehmender Studiendauer trotz Gleichzeitigkeit des Arbeitens u.U. die zunächst fehlende erforderliche Dauer niemals wieder einholen könnte. Andere Gesichtspunkte, nach denen eine variable Größe der 'längeren Zeit' sachlich gerechtfertigt, geschweige denn ausgemessen werden könnte, sind dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar. Dieser Mangel erkennbarer Determinanten hat in der Vollziehung dazu geführt, daß aus unterschiedlichen Überlegungen, die vom Verwaltungsgerichtshof - eben wegen dieses Mangels - nicht auf ihre Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit überprüft werden können, als 'längere Zeit' 1 Jahr (so im Beschwerdefall) oder nur 1/2 Jahr oder 1 Semester (so in anderen Beschwerdefällen, in denen Anfechtungsbeschlüsse gefaßt wurden) angesehen wird. Wenn daher der Gesetzgeber aus der Dauer des Nebeneinanders von Arbeiten und Studieren die Eigenschaft eines 'Werkstudenten' beurteilt wissen will, dann kann nur eine Zeitdauer unabhängig von der absoluten bzw. bereits zurückgelegten Dauer des Studiums sachlich sein. Die Festlegung eines Zeitraums darf der Gesetzgeber nicht der Vollziehung Aberlassen, ohne gegen Art 18 B-VG zu verstoßen. Er hat ihn vielmehr selbst festzulegen."
4.1. Die Bundesregierung hat zu den Gesetzesprüfungsanträgen inhaltlich übereinstimmende Äußerungen wie folgt erstattet:
"1. Mit dem System der Arbeitslosenversicherung wird vom Gesetzgeber das ausschließliche Ziel verfolgt, den Einkommensverlust infolge des Risikofalls der Arbeitslosigkeit auszugleichen (vgl. Marhold, Arbeitslosigkeit im Sinn des AlVG, in: Tomandl, Rechtsfragen, 3).
Darüber hinaus soll dem Arbeitslosen wieder eine Beschäftigung verschafft werden. Der Zustand der Arbeitslosigkeit soll so schnell als möglich überbrückt werden. Dafür hat der Arbeitslose seine ganze Zeit und Kapazität zu verwenden.
Demgegenüber hat die Ausübung eines Studiums oder einer anderen Ausbildung im Sinn des § 12 Abs 3 litf AlVG das Erreichen eines bestimmten Ausbildungsziels zum Inhalt, was - wie noch zu zeigen sein wird - die Zeit vollständig in Anspruch nimmt. Auch ist die Ausübung eines Studiums mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden.
Sozial bedürftige Studenten haben die Möglichkeit, im Rahmen der Studienförderung eine finanzielle Absicherung zu erhalten.
Der Gesetzgeber hat folglich in einer klaren Wertentscheidung normiert, daß der unter § 12 Abs 3 litf AlVG fallenden Personengruppe Arbeitslosengeld nicht zukommen soll, da diese dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und dies andernfalls einer Finanzierung von Ausbildung mittels der Arbeitslosenversicherung gleichkäme.
Von dieser Regelung hat der Gesetzgeber in § 12 Abs 4 AlVG hinsichtlich einer bestimmten Personengruppe, nämlich der sogenannten 'Werkstudenten' eine Ausnahme zugelassen. Im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 1332 BlgNR 18. GP, heißt es zu dieser Bestimmung: 'Durch die vorgesehene Regelung soll klargestellt werden, daß die Gewährung von Arbeitslosengeld bei in Ausbildung stehenden Personen nur dann in Betracht kommt, wenn es sich um Werkstudenten handelt und diese ihr Beschäftigungsverhältnis nicht selber gelöst haben, um dem Studium obliegen zu können.'
Abgesehen von dieser Gruppe trägt der Gesetzgeber einer Ausbildung insoferne Rechnung, als sich aus der Bestimmung des § 15 Abs 1 Z 1 lite AlVG ergibt, daß sich die Rahmenfristen nach § 14 Abs 1 bis 3 leg.cit., die die Anwartschaft regeln, um jene Zeiträume verlängern, in denen sich der Arbeitslose 'einer Ausbildung ... unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde'.
2. Die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes richten sich zunächst dagegen, daß das Arbeitslosengeld einem einer Ausbildung gemäß § 12 Abs 3 litf AlVG obliegenden Arbeitslosen unabhängig von der Arbeitswilligkeit vorenthalten wird, wenn dieser nicht die erste Voraussetzung des § 12 Abs 4 AlVG erfüllt. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Gesetzgeber bei allen Bestimmungen des § 12 Abs 3 lita, b, d-f AlVG (§12 Abs 3 litc und g AlVG wurden durch spätere Novellierungen systemwidrig aufgenommen) von der Vermutung ausgeht, daß die genannten Personengruppen mangels objektiver Verfügbarkeit dem Arbeitsmarktservice nicht zur Verfügung stehen. Die Frage der subjektiven Verfügbarkeit, der Arbeitswilligkeit, ist dadurch überhaupt nicht angesprochen.
Gerade die Vermutung der objektiven Unverfügbarkeit aber wird durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 Abs 4 AlVG widerlegt.
3. Zum Argument des Verwaltungsgerichtshofes, es seien keine sachliche Gründe erkennbar, warum ein Arbeitsloser vom Bezug des Arbeitslosengeldes ausgeschlossen ist, wenn er nicht eine Ausbildung im Sinn des § 12 Abs 3 litf AlVG, die er schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit begonnen oder erst danach aufgenommenen hat, aufgibt, während ein Arbeitsloser, der unter ähnlichen Bedingungen inzwischen eine ihn zeitlich ebenso in Anspruch nehmende Tätigkeit, die seinen kulturellen, karitativen, sportlichen oder gesundheitlichen Interessen entspricht, aufnimmt, Arbeitslosengeld erhält, ist anzumerken:
Eine Ausbildung im Sinn des § 12 Abs 3 litf AlVG unterscheidet sich stark von einer Tätigkeit, etwa auf kulturellem, karitativem, sportlichem oder gesundheitlichem Gebiet.
Die Personengruppe, die sich einer Ausbildung nach § 12 Abs 3 litf AlVG unterzieht, will ein bestimmtes Lernziel erreichen. Eine derartige Ausbildung ist durch einen hohen Grad an institutionalisierten und verrechtlichten Lernabläufen, etwa in Form einer Anwesenheitspflicht, gekennzeichnet.
Der für eine derartige Ausbildung notwendige Zeitaufwand ist mit dem einer Erwerbstätigkeit vergleichbar. 'Grundsätzlich wird durch eine Ausbildung, die die Zeit einer Person vollständig in Anspruch nimmt, der Beschäftigungsverlust ausgeglichen' (M. Harrer, DRdA 1988, 475).
Demgegenüber ist eine Tätigkeit - etwa auf kulturellem Gebiet -, die der Arbeitslose aus Interesse aufnimmt, gerade durch ein Fehlen an Institutionalisierung gekennzeichnet, weshalb der Arbeitslose für das Arbeitsmarktservice objektiv verfügbar ist.
Bei einer Ausbildung nach § 12 Abs 3 litf AlVG kann hingegen die Verfügbarkeit nur durch die Beendigung dieser hergestellt werden.
Auch dem Argument des Verwaltungsgerichtshofes, es sei unsachlich, wenn nur ein schon längere Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, aber nicht erst kurz zuvor oder erst danach begonnenes Studium eine Vereinbarkeit erweisen kann, sind die soeben gemachten Ausführungen entgegenzuhalten.
4. Weiter führt der Verwaltungsgerichtshof aus, die Regelung der §§12 Abs 3 litf und Abs 4 AlVG erscheinen auch insoferne bedenklich, als unwiderleglich vermutet werde, jegliche Ausbildung im Sinn des § 12 Abs 3 litf AlVG, auf die nicht die erstgenannte Voraussetzung des § 12 Abs 4 AlVG zutrifft, sei mit einer Beschäftigung unvereinbar.
Dem ist entgegenzuhalten, daß - wie bereits oben ausgeführt - eine Ausbildung im Sinn des § 12 Abs 3 litf AlVG spezifische Anforderungen an den in Ausbildung befindlichen stellt, die dies rechtfertigen.
Auf sogenannte 'Werkstudenten' (die die Voraussetzungen des § 12 Abs 4 AlVG erfüllen) trifft dies hingegen nicht zu. Sie haben bei der der Arbeitslosigkeit vorangegangenen Beschäftigung bewiesen, daß sie der Erwerbstätigkeit und dem Studium parallel nachgehen können.
Es ist dem Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums (vgl. VfSlg 9583/1982, VfSlg 10478/1985) - wie auch der Verwaltungsgerichtshof einräumt - nicht verwehrt, von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Gerade aufgrund der Vielzahl von Studien und den damit verbundenen vielfältigen Anforderungen kann vom Gesetzgeber nur auf den Regelfall abgestellt werden (vgl. VfSlg 11193/1986), wonach eine Ausbildung nach § 12 Abs 3 litf AlVG der objektiven Verfügbarkeit entgegensteht.
5. Der Verwaltungsgerichtshof bringt vor, auch die zweite Voraussetzung des § 12 Abs 4 AlVG, nämlich daß die Beschäftigung nicht vom Arbeitslosen selbst zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst wurde, sei unter Bedachtnahme auf die sonstigen Rechtsfolgen einer freiwilligen Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 11 AlVG unsachlich. Dem ist entgegenzuhalten, daß gerade durch die freiwillige Beendigung der Beschäftigung zwecks Fortsetzung der Ausbildung - unter den oben dargestellten Anforderungen an eine derartige Ausbildung -, der Arbeitslose dokumentiert, daß er seine Arbeitskraft der Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht zur Verfügung stellen kann, da er ein bestimmtes Ausbildungsziel erreichen will.
6. Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, es seien keine sachlichen Gründe dafür erkennbar, warum eine Vereinbarkeit von Ausbildung und Beschäftigung nur dadurch erwiesen sein soll, daß das schon längere Zeit dauernde Studium während des (einen) Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit voranging, betrieben wurde, ein solcher Beweis aber nicht durch ein solches Studium während mehrerer unmittelbar aneinander anschließender oder nur durch kurze Intervalle unterbrochener Dienstverhältnisse als erbracht anzusehen ist, auch wenn deren Beendigung nicht der Sphäre des Arbeislosen zuzurechnen ist.
Dem ist entgegenzuhalten, daß eben nur eine Ausbildung gem. § 12 Abs 3 litf AlVG über längere Zeit während eines Dienstverhältnisses die verläßliche Gewähr für die objektive Verfügbarkeit des Arbeitslosen bietet.
Der Gesetzgeber geht hier vom Normalfall aus, wonach ein nur wenige Monate dauerndes Dienstverhältnis gerade die mangelnde Vereinbarkeit von Ausbildung und Beschäftigung erweist.
7. Den vom Verwaltungsgerichtshof erhobenen Bedenken, § 12 Abs 4 AlVG widerspreche dem in Art 18 B-VG statuierten Rechtsstaatsprinzip, weil sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes weder aus dieser Bestimmung in Verbindung mit § 12 Abs 3 litf AlVG noch aus anderen Normen des AlVG für eine ausreichende rechtliche Beurteilung im Einzelfall eruieren läßt, was unter einer 'längeren Zeit', in der das Studium und die Beschäftigung nebeneinander betrieben worden sein müssen, zu verstehen ist, ist zunächst entgegenzuhalten, daß die willkürliche Handhabung einer Regelung durch eine Behörde die Regelung noch nicht verfassungswidrig macht (vgl. VfSlg 13460/1993). Gegen die Verwendung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes bestehen aber grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken, sofern deren Inhalt soweit bestimmbar ist, daß der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann, und wenn das Verhalten der Behörde auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann.
Die Bestimmung ist so auszulegen, daß ein längerer Beobachtungszeitraum gleichzeitiger Ausbildung und Beschäftigung gegeben sein muß."
4.2. Die Bundesregierung stellt daher jeweils den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle erkennen, daß die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben sind, bzw. aussprechen, daß sie nicht verfassungswidrig waren. Für den Fall der Aufhebung stellt die Bundesregierung den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr bestimmen, um die allenfalls erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen.
5. Im Gesetzesprüfungsverfahren haben auch die Beschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als Beteiligte in den Verfahren G73/95, G76/95, G80/95, G1208/95, G1301/95, G1350/95 und G1352/95 Äußerungen erstattet, in der sie die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen geltend machen. Auch das Arbeitsmarktservice Wien und das Arbeitsmarktservice Niederösterreich haben sich in den Verfahren zu G81/95 bzw. G1265/95 und G1302/95 geäußert.
6. Der Verfassungsgerichtshof hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:
6.1. Ein Antrag eines Gerichtes im Sinne des Art 140 Abs 1 B-VG auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit oder auf Feststellung, daß ein Gesetz verfassungswidrig war, hat zur Voraussetzung, daß das antragstellende Gericht die Gesetzesstelle, deren Aufhebung es beantragt, in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hat. Die Grenzen des Aufhebungsantrages müssen dabei so gezogen werden, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und daß andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfaßt werden (VfSlg. 6674/1972, 8155/1977, 9374/1982, 11455/1987). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag eines (zur Antragstellung befugten) Gerichtes mangels Präjudizialität nur dann zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß das angefochtene Gesetz vom antragstellenden Gericht im Anlaßfall anzuwenden ist (vgl. zB VfSlg. 10066/1984, 11576/1987, 12947/1991 und 13634/1993).
Derartiges ist hier nicht der Fall; nichts spricht dagegen, daß der Verwaltungsgerichtshof § 12 Abs 4 AlVG in der in den Anträgen jeweils genannten Fassung anzuwenden hat. Der Verfassungsgerichtshof folgt auch den Präjudizialitätsausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12 Abs 3 litf AlVG idF BGBl. Nr. 609/1977, wonach für den Fall der Verfassungswidrigkeit des § 12 Abs 4 auch diese Bestimmung aufzuheben wäre. Da in § 12 Abs 4 das Wort "Studium" die Wortfolge zusammenfaßt, die in § 12 Abs 3 litf angefochten ist, wäre es bei Zutreffen der Bedenken auch nicht möglich, nur einzelne Worte der angefochtenen Wortfolge aufzuheben, sodaß auch insofern der angefochtenen Gesetzesstelle des § 12 Abs 3 litf Präjudizialität zukommt. Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die Anträge zulässig.
6.2. Die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes sind jedoch nicht berechtigt.
6.2.1. Festzuhalten ist zunächst, daß sich der Verfassungsgerichtshof in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken hat (vgl. VfSlg. 12592/1990, 12691/1991, 12947/1991, 13471/1993 und u.a.). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtenen Bestimmungen aus den in der Begründung der Anträge dargelegten Gründen verfassungswidrig sind.
6.2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof verweist zunächst darauf, daß bis zum Inkrafftreten der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 mit die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung "in berücksichtigungswürdigen Fällen" im Falle einer Parallelität von Studium und Berufstätigkeit möglich war; mit der genannten Novelle sei für Werkstudenten die Gewährung von Arbeitslosengeld ausschließlich auf Fälle, in denen die im neugefaßten § 12 Abs 4 AlVG festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, eingeschränkt worden. Dies beruhe erkennbar darauf, daß der Gesetzgeber in allen anderen Fällen - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen - von der Vermutung des Fehlens einer objektiven Verfügbarkeit für eine Vermittlung ausgehe. Der Verwaltungsgerichtshof hält auch unter Bedachtnahme auf die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer typisierenden Betrachtungsweise diese Regelung für verfassungsrechtlich bedenklich, weil damit einem in Ausbildung stehenden Arbeitslosen das Arbeitslosengeld schlechthin unabhängig von seiner Arbeitswilligkeit vorenthalten werde. Zwar wäre es unbedenklich, einem befürchteten Mißbrauch zu begegnen und hohe Anforderungen für den Nachweis der Arbeitswilligkeit zu stellen. Es sei aber kein sachlicher Grund dafür erkennbar, warum nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs 4 AlVG fallende Arbeitslose selbst bei längerer Arbeitslosigkeit oder bei Arbeitslosigkeit im fortgeschrittenen Alter, bei Fortsetzung der schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit begonnenen oder erst danach aufgenommenen universitären Ausbildung vom Bezug des Arbeitslosengeldes schlechthin ausgeschlossen werden, während Arbeitslose, die unter ähnlichen Bedingungen Tätigkeiten ausüben, die ihren kulturellen, karitativen, sportlichen oder gesundheitlichen Interessen entsprechen, Arbeitslosengeld erhalten. Die Starrheit der angefochtenen Regelung sei unverhältnismäßig und damit unsachlich.
6.2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof vermag den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes nicht beizupflichten.
Grundsätzlich ist den Bedenken entgegenzuhalten, daß im AlVG ausdrücklich zwischen einem "Studium" (§12 Abs 4 iVm Abs 3 litf) einerseits und einer "Nach- und Umschulung" und dem "Besuch einzelner Lehrkurse zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung" (§12 Abs 5) andererseits unterschieden wird. Unter "Studium" versteht § 12 Abs 4 iVm Abs 3 litf nur die Ausbildung in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt. "Studium" im Sinne der genannten Bestimmungen ist also eine den Studierenden voll in Anspruch nehmende, auf Erreichung eines bestimmten Lernabschlusses abzielende Ausbildung, bei der im allgemeinen Prüfungen zu absolvieren sind, mag sie in einer Schule, Hochschule, Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt in Anspruch genommen werden. Nach dem allgemeinen Hochschul-Studiengesetz vom , BGBl. Nr. 177 idgF (hierauf verweist auch das Universitäts-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 258/1975 idgF) wird idS zwischen "ordentlichen Hörern" (§6), "Gasthörern" und "außerordentlichen Hörern" (§9) unterschieden. Gasthörer und außerordentliche Hörer können nur Lehrveranstaltungen besuchen, ohne ein ordentliches Studium zu absolvieren; sie sind zu den für ordentliche Studien eingerichteten Prüfungen nicht zugelassen. Ordentliche Hörer demgegenüber sind solche, die den Abschluß eines ordentlichen Studiums und die Zulassung zu den hiefür vorgesehenen Prüfungen anstreben. Unter Studium im Sinne des angefochtenen § 12 Abs 4 AlVG ist, wie sich aus § 12 Abs 3 litf leg.cit. ergibt, nur ein solches zu verstehen, das von einem ordentlichen Hörer zu absolvieren ist. Dabei geht es also, worauf die Bundesregierung zu Recht verweist, um eine umfassende Inanspruchnahme des Studierenden, bei der er aufgrund seiner zeitlichen Beanspruchung ungeachtet grundsätzlicher Arbeitswilligkeit ein Arbeitsverhältnis nur ausnahmsweise eingehen kann. Der ebenfalls in § 12 Abs 3 litf AlVG verfügte Ausschluß von Schülern, die eine Schule oder einen geregelten Lehrgang, eine Fachschule oder eine mittlere Lehranstalt besuchen, vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist nach den gleichen Kriterien zu beurteilen; solche Ausbildungen fallen also unter den Ausschluß dann, wenn sie im Sinne des Abs 4 des § 12 leg.cit. als ein "Studium" zu qualifizieren sind.
Das Gesetz läßt aber dann eine Ausnahme vom Ausschluß des Bezuges des Arbeitslosengeldes zu, wenn ein Studium vorliegt und die Vereinbarkeit eines Arbeitsverhältnisses mit dem Studium durch ein Werkstudium erwiesen ist, das § 12 Abs 4 AlVG entspricht, wobei die Tatsache maßgeblich ist, daß dem Antragsteller um Arbeitslosengeld beides gleichzeitig durch eine längere Zeit möglich war.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Gesetzgeber, weil er nur das an die strengen Voraussetzungen des § 12 Abs 4 AlVG gebundene Werkstudium mit dem Bezug des Arbeitslosengeldes für vereinbar erklärt, den ansonsten für Studenten ausnahmslos verfügten Ausschluß von Arbeitslosengeld deshalb zu starr und damit unsachlich geregelt, weil er einen vergleichbaren Ausschluß vom Bezug des Arbeitslosengeldes nicht angeordnet hat, wenn der Bezieher von Arbeitslosengeld eine Tätigkeit entfaltet, die seinen kulturellen, karitativen, sportlichen oder gesundheitlichen Interessen entspricht. Daß solche Betätigungen mit einem Studium begrifflich und inhaltlich nicht vergleichbar sind, bedarf nach dem bereits Gesagten keiner weiteren Begründung. Geht es aber nicht um ein Studium im genannten Sinn, sondern um eine Nach- oder Umschulung oder um den Besuch von Lehrkursen zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung, also um Tätigkeiten, die eine zeitliche Inanspruchnahme des Arbeitslosen im geringeren Ausmaße als im Zuge eines Studiums bewirken, ist ein Ausschluß vom Bezug des Arbeitslosengeldes vom Gesetz ebensowenig verfügt wie bei den vom Verwaltungsgerichtshof genannten Betätigungen.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich sein Vorbringen in Wahrheit nicht gegen die Strenge des Gesetzes, sondern gegen die Strenge einer nicht zwischen Studium und Nach- und Umschulung sowie Lehrkursen zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung unterscheidenden Auslegung. Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel, daß eine dem Sachlichkeitsgebot entsprechende verfassungskonforme Auslegung entgegen den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes möglich ist und dementsprechend auch bei der Anwendung des Gesetzes zu erfolgen hat.
6.2.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es weiters als gleichheitswidrig, daß die Ausnahme vom Verlust des Arbeitslosengeldes für Werkstudenten gemäß § 12 Abs 4 AlVG an die Voraussetzung geknüpft ist, daß der Arbeitslose dem Studium in dem der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen Dienstverhältnis durch längere Zeit hindurch oblag. Durch die angefochtene Gesetzesstelle werde nämlich bewirkt, daß ein Werkstudent, der in zwei (oder mehreren) unmittelbar aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen jahrelang gleichzeitig studiert und gearbeitet hat, kein Arbeitslosengeld erhält, wenn er das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangene Dienstverhältnis erst kurze Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eingegangen ist. Dies ist nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar.
6.2.3.2. Der Vertreter der Bundesregierung hielt dieser Auffassung in der mündlichen Verhandlung entgegen, daß anders als diese Regelung vollzogen werde, die Textierung des § 12 Abs 4 AlVG "abstrakt" zu verstehen sei, sodaß auch die davorliegenden Dienstverhältnisse zu berücksichtigen seien. Gemeint sei eine durchlaufende Beschäftigung, die auch aus mehreren aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen bestehen könne. Der behaupteten Unsachlichkeit tritt die Bundesregierung damit entgegen.
6.2.3.3. Auch der Verfassungsgerichtshof vermag dem Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Die Zielvorstellung, die § 12 Abs 4 AlVG zugrundeliegt, nämlich die grundsätzliche Unzulässigkeit des Bezuges von Arbeitslosengeld während des Studiums, läßt es nicht als unsachlich erscheinen, wenn im Fall des Werkstudenten vom Gesetzgeber gefordert wird, daß jemandem, der einem Studium nachgeht, ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nur dann zusteht, wenn er während des Studiums für längere Zeit in dem der Arbeitslosigkeit vorausgegangenen Dienstverhältnis gestanden ist. Die vom Verwaltungsgerichtshof behauptete Unsachlichkeit ergibt sich vielmehr aus der von ihm vertretenen Auslegung, die aber nach Meinung der Bundesregierung unzutreffend ist. Der Verfassungsgerichtshof hat die Frage der Verfassungswidrigkeit ausschließlich aufgrund der vorgetragenen Bedenken zu prüfen, die aber ohne substantiierte Auseinandersetzung mit arbeitsrechtlichen Fragen - wie etwa Kettendienstverhältnisse, unterschiedliche Wirkungen der verschiedenen Beendigungsarten von Dienstverhältnissen und Anfechtungsmöglichkeiten - vorgetragen werden, sodaß er solche Fallkonstellationen besonderer Art nicht erörtern kann. Der Gerichtshof hält den Vorwurf der Unsachlichkeit, wie er vom Verwaltungsgerichtshof allgemein vorgetragen wird, auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zu Härtefällen nicht für stichhältig, zumal das Gesetz - wie vom Vertreter der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung dargelegt - auf die im wesentlichen ununterbrochene Beschäftigung abstellt. Der Verfassungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auch darauf, daß der Zweck des AlVG nicht darin liegt, eine Ausbildung zu finanzieren; das AlVG verfolgt lediglich den Zweck, den aus dem Verlust eines Arbeitsplatzes resultierenden Einkommensverlust auszugleichen.
6.2.4.1. Der Verwaltungsgerichtshof macht weiters geltend, daß der Begriff der "längeren Zeit" in § 12 Abs 4 AlVG im Widerspruch zu Art 18 B-VG stehe. Die Regelung widerspreche dem Rechtsstaatsprinzip, weil sich weder aus § 12 Abs 3 litf AlVG noch aus anderen Normen des Gesetzes eine ausreichende rechtliche Beurteilung im Einzelfall ermitteln lasse, was unter einer "längeren Zeit", in der das Studium und die Beschäftigung nebeneinander betrieben worden sein müssen, zu verstehen sei. Damit werde in Wahrheit die Entscheidung, die der Gesetzgeber selbst hätte treffen müssen, an die Behörde delegiert. Das aber verstoße gegen Art 18 B-VG.
6.2.4.2. Der Vertreter der Bundesregierung hat bei der mündlichen Verhandlung repliziert, daß zur Ermittlung des Begriffes "längere Zeit" in § 12 Abs 4 AlVG auf das nähere Regelungsumfeld der Bestimmung zu verweisen sei. In § 14 Abs 1 und 2 AlVG werde jeweils ein Zeitraum definiert, der die Anwartschaft auf den Bezug des Arbeitslosengeldes begründe. Nach Meinung der Bundesregierung ist auf diese Anwartschaftszeiträume und Rahmenfristen rückzugreifen und kann sohin im Regelungszusammenhang mit § 14 ermittelt werden, was unter einer längeren Zeit nach § 12 Abs 4 AlVG zu verstehen sei. Das Verhalten der Behörde sei daher auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüfbar.
6.2.4.3. Nach Art 18 Abs 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Bereits im Gesetz müssen die wesentlichen vorausgesetzten Inhalte des behördlichen Handelns umschrieben sein. Ob eine Norm dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, richtet sich aber nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrer Entstehungsgeschichte, dem Gegenstand und dem Zweck der Regelung (vgl. VfSlg. 8209/1977, 9883/1983, 12947/1991). Bei Ermittlung des Inhaltes einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Erst wenn auch nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden noch nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz die Verwaltungsbehörde ermächtigt, verletzt die Regelung die in Art 18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse (vgl. VfSlg. 8395/1978 und die dort genannte Vorjudikatur, sowie 11499/1987).
Die angefochtene Gesetzesstelle ist - wie auch der Vertreter der Bundesregierung bei der mündlichen Verhandlung geltend machte - im Zusammenhang mit den für den Bezug des Arbeitslosengeldes maßgeblichen Bestimmungen, so insbesondere des § 14 Abs 1 und 2 AlVG zu sehen und zu deuten; schon aus dessen Wortlaut ergibt sich, welche Dauer einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung vorausgesetzt ist, damit die Anwartschaft auf den Bezug des Arbeitslosengeldes besteht. Die angefochtene Gesetzesstelle steht offenkundig in einem inneren Zusammenhang mit der Anwartschaft, die nach 52 Wochen (erste Rahmenfrist) erfüllt ist. Daraus geht deutlich hervor, daß der Gesetzgeber mit dem Ausdruck "längere Zeit" nicht von der gesamten Zeit, die für eine Anwartschaft erforderlich ist, ausgeht. Andererseits steht die angefochtene Regelung in einem inneren Zusammenhang mit dem Begriff "Studium". Die Vereinbarkeit von Studium und Dienstverhältnis ist das zentrale Kriterium. Daher reicht der bloße Beginn eines Studiums, allenfalls kurz vor oder erst nach Beendigung einer Beschäftigung, nicht aus. Vielmehr ist es erforderlich, daß der Studierende in einem Zeitraum von mehr als einem Semester gleichzeitig ein Studium betrieben und in einem Dienstverhältnis gestanden hat, weil erst dann feststeht, daß Studium und Arbeitsverhältnis nebeneinander möglich sind. Ohne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzugreifen, hält es der Verfassungsgerichtshof keineswegs für zutreffend, daß der Gesetzgeber die Entscheidung, was unter einer längeren Zeit zu verstehen ist, an die Behörde delegiert hat; die Behörde kann vielmehr anhand der im Gesetz vorgegebenen Kriterien die angegriffene Gesetzesstelle auslegen. Ob die Behörde das Gesetz richtig anwendet, ist letztlich vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen.
6.2.5.1. Der Verwaltungsgerichtshof hält es schließlich für unsachlich, daß § 12 Abs 4 AlVG als Voraussetzung für den Bezug des Arbeitslosengeldes durch einen Werkstudenten festlegt, daß er die Beschäftigung nicht selbst zwecks Fortsetzung des Studiums freiwillig beendet hat, obwohl § 11 AlVG bereits für den Fall der freiwilligen Auflösung des Dienstverhältnisses eine Sperrfrist für den Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von vier Wochen festlege.
6.2.5.2. Der Verfassungsgerichtshof kann auch insofern keine Unsachlichkeit der angefochtenen Regelung sehen. § 11 AlVG betrifft lediglich den Fall, daß das Dienstverhältnis vom Arbeitslosen freiwillig ohne triftigen Auflösungsgrund iS des Arbeitsrechts beendet wurde; diese Regelung kommt allgemein gegenüber Arbeitslosen zum Tragen, die ihr Dienstverhältnis auf diese Weise selbst lösen. Die angegriffene Regelung des § 12 Abs 4 leg.cit. betrifft demgegenüber Werkstudenten, die eine Beschäftigung zwecks Fortsetzung des Studiums lösen. Daß aber der Gesetzgeber solchen Werkstudenten kein Arbeitslosengeld zubilligt, ist im Hinblick auf die bereits erwähnte Zielsetzung des AlVG nicht unsachlich. Es handelt sich also um zwei unterschiedliche Fallgruppen, die der Gesetzgeber auch unterschiedlich regeln konnte. Daß der Gesetzgeber auch Werkstudenten iS des § 12 Abs 4 AlVG, die eine Beschäftigung aufgeben, um ein Studium fortzusetzen, Arbeitslosengeld nicht zubilligt, ist jedenfalls nicht unsachlich.
Auch insofern liegt die behauptete Verfassungswidrigkeit somit nicht vor.
6.3. Die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes waren daher - soweit sie nicht zurückzuweisen waren (siehe Punkt 1.5.) - abzuweisen.