VfGH vom 01.03.1996, g8/96
Sammlungsnummer
14446
Leitsatz
Abweisung von Anträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des AufenthaltsG über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung nur aufgrund einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Arbeitsmarktservice unter Hinweis auf die Vorjudikatur zur alten Fassung dieser Bestimmungen; keine Änderung des normativen Inhalts durch die Neufassung
Spruch
Die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes werden, insoweit sie darauf gerichtet sind, § 5 Abs 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes - AufG, BGBl. Nr. 466/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1995, als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen.
Im übrigen werden die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Verwaltungsgerichtshof stellte aus Anlaß bei ihm anhängiger, gleichgelagerter Beschwerdefälle gemäß Art 140 Abs 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof Anträge, § 5 Abs 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1995, als verfassungswidrig aufzuheben:
Zu G1409/95: Antrag des VwGH Zl. A147/95 (95/19/0537)
zu G1410/95: Antrag des VwGH Zl. A151/95 (95/19/0451)
zu G1411/95: Antrag des VwGH Zl. A 0154/95 (95/19/0397)
zu G1412/95: Antrag des VwGH Zl. A155/95 (95/19/0430)
zu G1413/95: Antrag des VwGH Zl. A156/95 (95/19/0757)
zu G1414/95: Antrag des VwGH Zl. A157/95 (95/19/0772)
zu G1415/95: Antrag des VwGH Zl. A158/95 (95/19/0553)
zu G1416/95: Antrag des VwGH Zl. A159/95 (95/19/0608)
zu G1417/95: Antrag des VwGH Zl. A160/95 (95/19/0474)
zu G1418/95: Antrag des VwGH Zl. A161/95 (95/19/0858)
zu G1419/95: Antrag des VwGH Zl. A163/95 (95/19/0816)
Zu G1420/95: Antrag des VwGH Zl. A164/95 (95/19/0774)
zu G1422/95: Antrag des VwGH Zl. A166/95 (95/19/0448)
zu G1424/95: Antrag des VwGH Zl. A168/95 (95/19/0749)
zu G1425/95: Antrag des VwGH Zl. A184/95 (95/19/0556)
zu G1426/95: Antrag des VwGH Zl. A190/95 (95/19/0668)
zu G1427/95: Antrag des VwGH Zl. A197/95 (95/19/0930)
zu G1428/95: Antrag des VwGH Zl. A200/95 (95/19/0985)
zu G1429/95: Antrag des VwGH Zl. A201/95 (95/19/1044)
zu G1430/95: Antrag des VwGH Zl. A201/95 (95/19/1055)
zu G1432/95: Antrag des VwGH Zl. A204/95 (95/19/1086)
zu G1433/95: Antrag des VwGH Zl. A205/95 (95/19/1091)
zu G1434/95: Antrag des VwGH Zl. A217/95 (95/19/1236)
zu G3/96: Antrag des VwGH Zl. A189/95 (95/19/0643)
zu G4/96: Antrag des VwGH Zl. A193/95 (95/19/0809)
zu G5/96: Antrag des VwGH Zl. A195/95 (95/19/0830)
zu G6/96: Antrag des VwGH Zl. A196/95 (95/19/0833)
zu G7/96: Antrag des VwGH Zl. A199/95 (95/19/0968)
zu G8/96: Antrag des VwGH Zl. A215/95 (95/19/1214)
zu G14/96: Antrag des VwGH Zl. A185/95 (95/19/0597)
zu G15/96: Antrag des VwGH Zl. A186/95 (95/19/0609)
zu G16/96: Antrag des VwGH Zl. A187/95 (95/19/0616)
zu G17/96: Antrag des VwGH Zl. A188/95 (95/19/0627)
zu G18/96: Antrag des VwGH Zl. A191/95 (95/19/0795)
zu G19/96: Antrag des VwGH Zl. A192/95 (95/19/0806)
zu G20/96: Antrag des VwGH Zl. A194/95 (95/19/0812)
zu G21/96: Antrag des VwGH Zl. A208/95 (95/19/1135)
zu G29/96: Antrag des VwGH Zl. A162/95 (95/19/0750)
zu G30/96: Antrag des VwGH Zl. A211/95 (95/19/1204)
zu G31/96: Antrag des VwGH Zl. A218/95 (95/19/1260)
zu G32/96: Antrag des VwGH Zl. A207/95 (95/19/1125)
zu G34/96: Antrag des VwGH Zl. A234/95 (95/19/0732)
zu G35/96: Antrag des VwGH Zl. A229/95 (95/19/0992)
zu G36/96: Antrag des VwGH Zl. A230/95 (95/19/0698)
zu G37/96: Antrag des VwGH Zl. A235/95 (95/19/0733)
zu G38/96: Antrag des VwGH Zl. A153/95 (95/19/0434)
zu G39/96: Antrag des VwGH Zl. A152/95 (95/19/0399)
zu G40/96: Antrag des VwGH Zl. A206/95 (95/19/1104)
zu G41/96: Antrag des VwGH Zl. A210/95 (95/19/1190)
zu G42/96: Antrag des VwGH Zl. A209/95 (95/19/1139)
zu G43/96: Antrag des VwGH Zl. A213/95 (95/19/1211)
zu G44/96: Antrag des VwGH Zl. A214/95 (95/19/1212)
zu G45/96: Antrag des VwGH Zl. A212/95 (95/19/1205)
zu G46/96: Antrag des VwGH Zl. A232/95 (95/19/0827)
zu G47/96: Antrag des VwGH Zl. A233/95 (95/19/0759)
zu G48/96: Antrag des VwGH Zl. A236/95 (95/19/0463)
zu G49/96: Antrag des VwGH Zl. A198/95 (95/19/0940)
zu G60/96: Antrag des VwGH Zl. A251/95 (95/19/1550)
zu G62/96: Antrag des VwGH Zl. A255/95 (95/19/1301)
zu G63/96: Antrag des VwGH Zl. A246/95 (95/19/1319)
zu G64/96: Antrag des VwGH Zl. A247/95 (95/19/1527)
zu G65/96: Antrag des VwGH Zl. A252/95 (95/19/1365)
zu G66/96: Antrag des VwGH Zl. A239/95 (95/19/1675)
zu G67/96: Antrag des VwGH Zl. A241/95 (95/19/1362)
zu G68/96: Antrag des VwGH Zl. A240/95 (95/19/1363)
zu G69/96: Antrag des VwGH Zl. A243/95 (95/19/1438)
zu G70/96: Antrag des VwGH Zl. A249/95 (95/19/0611)
zu G72/96: Antrag des VwGH Zl. A248/95 (95/19/0623)
zu G73/96: Antrag des VwGH Zl. A244/95 (95/19/1293)
zu G74/96: Antrag des VwGH Zl. A237/95 (95/19/1271)
zu G75/96: Antrag des VwGH Zl. A238/95 (95/19/1411)
zu G76/96: Antrag des VwGH Zl. A242/95 (95/19/1426)
zu G77/96: Antrag des VwGH Zl. A253/95 (95/19/1454)
zu G79/96: Antrag des VwGH Zl. A254/95 (95/19/1433)
Den eingangs erwähnten Beschwerdefällen liegen im Instanzenzug ergangene Bescheide des Bundesministers für Inneres zugrunde, mit denen Anträge auf Erteilung von Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, gemäß § 5 Abs 2 leg.cit., idF BGBl. Nr. 351/1995, abgewiesen wurden.
2.a) Die mit den vorliegenden Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes angefochtene Fassung der Abs 2 bis 4 des § 5 AufG, die gemäß Art 49 Abs 1 zweiter Satz B-VG mit in Kraft getreten ist, lautet wie folgt:
"§5. (1) ...
(2) Zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs 2 AuslBG darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Anfrage durch die gemäß § 6 zuständige Behörde mitgeteilt hat, daß im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes keine Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung bestehen. Anträge auf Erteilung solcher Bewilligungen sind unverzüglich und ohne unnötigen Aufschub zu erledigen. Der Antragsteller hat mit dem Antrag die Art der angestrebten Beschäftigung anzugeben und die hiefür erforderliche entsprechende Qualifikation glaubhaft zu machen.
(3) Die Feststellung der Unbedenklichkeit durch die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat aus dem Aufenthaltszweck der Bewilligung hervorzugehen. Die Bewilligung berechtigt den Fremden unter Zuhilfenahme des Arbeitsmarktservice zur Arbeitssuche.
(4) Die einem Arbeitgeber für einen namentlich genannten Ausländer ausgestellte gültige Sicherungsbescheinigung, eine gültige Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis, ein Befreiungsschein oder eine von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice für die Änderung des Aufenthaltszwecks ausgestellte Bestätigung ersetzen die Feststellung nach Abs 2."
b) In ihrer früheren, auf Art 9 Z 1 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994, zurückgehenden Fassung (diese bildete - und zwar gleichfalls aufgrund von Anfechtungsanträgen des Verwaltungsgerichtshofes - den Gegenstand des Erkenntnisses ua.) lauteten die Abs 2 bis 4 des § 5 AufG demgegenüber wie folgt:
"§5. (1) ...
(2) Zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn das (richtig: die) nach dem beabsichtigten Aufenthalt zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Anfrage durch die gemäß § 6 zuständige Behörde festgestellt hat, daß im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes keine Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung bestehen. Anträge auf Erteilung solcher Bewilligungen sind unverzüglich und ohne unnötigen Aufschub zu erledigen. Der Antragsteller hat seine der angestrebten Beschäftigung entsprechende Qualifikation glaubhaft zu machen.
(3) Die Feststellung der Unbedenklichkeit durch das (richtig: die) Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist unter Anführung der Wirtschaftszweige und der Berufsgruppen in der Bewilligung festzuhalten. Die Bewilligung berechtigt den Fremden unter Zuhilfenahme der (richtig: des) Arbeitsmarktservice zur Arbeitssuche in den angeführten Wirtschaftszweigen oder Berufsgruppen.
(4) Die einem Arbeitgeber für einen namentlich genannten Ausländer gemäß § 11 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgestellte gültige Sicherungsbescheinigung ersetzt die Feststellung nach Abs 2."
3. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinen inhaltlich in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Anträgen, zum Teil nach Wiedergabe des § 5 Abs 2 AufG (und zwar sowohl in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1995 als auch in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994) zur Darlegung seiner Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung insbesondere folgendes aus:
"Nach den Erläuterungen zu dieser Gesetzesbestimmung (NR: GP XIX RV 125, Z. 8) soll die nunmehrige Textfassung deutlich machen, daß die Mitteilung der Landesgeschäftsstelle eine Tatsachenmitteilung und somit ein für die Aufenthaltsbehörde relevantes Sachverhaltselement, nicht aber für sie bindend sei. Diese aus den Erläuternden Bemerkungen hervorgehende Absicht des Gesetzgebers ist jedoch dem Text der vorliegenden Bestimmung nicht zu entnehmen, zumal nach dieser eine Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn eine entsprechende Mitteilung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice erfolgt ist. Damit ist aber klargestellt, daß der gemäß § 6 AufG zuständigen Behörde die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung jedenfalls verwehrt ist, wenn eine positive Mitteilung der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nicht vorliegt. Für eine Interpretation, wonach der Inhalt der Mitteilung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der freien Beweiswürdigung der erkennenden Behörde unterliegen würde, besteht kein Raum. Die Gesetzesmaterialien könnten nur dann zur Auslegung eines Gesetzes herangezogen werden, wenn sein Wortlaut selbst zu Zweifeln über seinen Inhalt Anlaß gibt. Das ist hier nicht der Fall.
Damit bestehen die gegen die Gesetzesbestimmung in der Fassung BGBl. Nr. 314/1994 geäußerten Bedenken ungeachtet ihrer Novellierung durch das BGBl. Nr. 351/1995 weiter:
Auch in der hier gegenständlichen Fassung normiert die genannte Bestimmung eine Bindung der zur Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung berufenen Behörde an ein Verhalten einer anderen Behörde, welches in keiner Weise determiniert ist und überdies keiner dem Rechtsstaatsprinzip entsprechenden Kontrolle unterliegt. Selbst wenn es sich dabei nicht um die Bindungswirkung einer behördlichen Entscheidung, sondern um eine tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung handelt, wäre es sachlich nur gerechtfertigt, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die - von der erkennenden Behörde als Ergebnis eines nach rechsstaatlichen Kriterien durchgeführten Beweisverfahrens festzustellende - Voraussetzung zu knüpfen, daß die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes unbedenklich ist, nicht jedoch daran, daß eine Behörde eine Mitteilung dieses Inhaltes (überhaupt) erstattet, mag diese inhaltlich richtig sein oder nicht.
§ 5 Abs 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes stehen auch in der Neufassung mit § 5 Abs 2 leg. cit. in einem unmittelbaren Zusammenhang, insoferne, als diese Bestimmungen nur nähere Regelungen bezüglich letzterer Vorschrift enthalten, die davon unabhängig jede Bedeutung verlören."
4. Die Bundesregierung hat in allen Verfahren die - nachfolgend wiedergegebene - gleichlautende Äußerung erstattet:
"Zur Zulässigkeit des Antrags:
Der Verwaltungsgerichtshof hat es entgegen § 62 Abs 1 zweiter Satz VerfGG unterlassen, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs 4 AufG sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Weil es an einem untrennbaren Zusammenhang zwischen der dort getroffenen Anordnung und den Abs 2 und 3 des § 5 AufG mangelt, ist es auch nicht möglich, die gegen die letzterwähnten Absätze vorgebrachten Bedenken auf den vierten Absatz zu beziehen. Die Anträge sind insoweit mangels ausreichender Begründung zurückzuweisen ( u.a.). Weiters dürfte sich die Annahme der Präjudizialität des Abs 4 als denkunmöglich erweisen.
Zur Begründung des Antrags:
Der Verwaltungsgerichtshof hegt die Bedenken, daß die von ihm angefochtenen Bestimmungen eine Bindung der zur Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG berufenen Behörde an das Verhalten einer anderen Behörde bewirke, das zum einen in keiner Weise determiniert sei und zum anderen einer dem Rechtsstaatsprinzip der Bundesverfassung entsprechenden Kontrolle nicht unterliege.
Wie die Bundesregierung bereits in ihrer Stellungnahme vom , GZ 603.740/17-V/5/95, näher dargelegt hat, ist die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei Feststellungen nach § 5 Abs 2 AufG im vollen Umfang an die Bestimmungen des AuslBG gebunden (vgl. u. a.). Die dort insbesondere in den §§4 und 4b vorgesehenen Entscheidungskriterien genügen den Anforderungen des Art 18 B-VG.
Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bedenken des Verwaltungsgerichtshofs hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , G65/95 u.a., durch eine verfassungskonforme Reduktion der in § 5 Abs 2 AuslBG angeordneten Bindung an die Feststellungen des Arbeitsmarktservice auf die Behörde erster Instanz entkräftet: Im Unterschied zum Landeshauptmann, für den das Vorliegen einer die Unbedenklichkeit bescheinigenden Mitteilung der Landesgeschäftsstelle ein Tatbestandselement bilde, habe der zur Entscheidung über Berufungen zuständige Bundesminister für Inneres das Vorliegen der im AuslBG umschriebenen Voraussetzungen selbständig zu überprüfen, ohne an den Inhalt der Mitteilung gebunden zu sein. Diese Überlegungen lassen sich nach Auffassung der Bundesregierung auf die Neufassung des § 5 Abs 2 bis 4 AufG übertragen."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anträge erwogen:
A. Zur Zulässigkeit:
1.a) Es spricht nichts gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofes, daß er § 5 Abs 2 AufG als eine der Rechtsgrundlagen der bei ihm angefochtenen Bescheide anzuwenden hätte.
b) Da der Verwaltungsgerichtshof diese - ausnahmslos - nach dem erlassenen - Bescheide anhand der Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung zu prüfen hat, kommt es auf die in diesem Zeitpunkt in Geltung stehende Fassung des § 5 Abs 2 AufG an, somit auf jene, die diese Bestimmung durch Z 8 des Bundesgesetzes, mit dem das Aufenthaltsgesetz geändert wird, BGBl. Nr. 351/1995, erhalten hat.
c) Der zweite und der dritte Satz des § 5 Abs 2 AufG bilden mit dem ersten Satz ebenso eine untrennbare Einheit wie der Abs 3 des § 5 AufG. Diese Bestimmungen würden sich nämlich im Fall der Aufhebung nur des ersten Satzes des § 5 Abs 2 AufG nicht auf Bewilligungen iS des § 5 Abs 2 AufG, also auf Bewilligungen, die zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes angestrebt werden, sondern auf Bewilligungen iS des § 5 Abs 1 AufG beziehen. Bei Aufhebung lediglich des § 5 Abs 2 erster Satz AufG erhielten demnach die verbleibenden Teile des Abs 2 und des Abs 3 des § 5 AufG einen völlig veränderten Inhalt.
Unter diesen Umständen ist, insoweit sich die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes auf die Aufhebung des § 5 Abs 2 und Abs 3 AufG beziehen, die Präjudizialität zu bejahen. Da hiefür auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Umfang zulässig.
2. Die Anträge erweisen sich jedoch insoweit, als sie sich gegen Abs 4 des § 5 AufG richten, als unzulässig:
Die Anträge entsprechen in diesem Punkt - worauf die Bundesregierung zutreffend hinweist - nicht dem Erfordernis des § 62 Abs 1 zweiter Satz VfGG, wonach ein Antrag nach Art 140 Abs 1 B-VG die gegen die Verfassungsmäßigkeit des bekämpften Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen hat. Sie enthalten nämlich keine dem Gesetz entsprechende Darlegung solcher Bedenken gegen § 5 Abs 4 AufG. Diese Vorschrift steht mit dem Abs 2 des § 5 AufG aber auch nicht in einem untrennbaren Zusammenhang, sodaß es nicht möglich ist, die gegen § 5 Abs 2 AufG vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken als auch gegen den Abs 4 dieses Paragraphen gerichtet anzusehen. Der Umstand, daß die Bestimmung des Abs 4 im Falle der Aufhebung (bloß) der Abs 2 und 3 unanwendbar wird, vermag für sich allein nämlich einen untrennbaren Zusammenhang dieser Bestimmungen nicht zu begründen (vgl. VfSlg. 11591/1987, 12678/1991, S. 420, 12928/1991).
Das Fehlen der durch § 62 Abs 1 erster Satz VfGG geforderten Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit des bekämpften Gesetzes sprechenden verfassungsrechtlichen Bedenken ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozeßhindernis (vgl. VfSlg 10577/1985, 11610/1988, 12564/1990).
Die Anträge leiden daher, insoweit die Aufhebung des § 5 Abs 4 AufG begehrt wird, an einem inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Mangel. Sie waren daher in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß zu prüfen war, ob ihrer meritorischen Erledigung noch weitere Prozeßhindernisse entgegenstehen.
B. Soweit sich die Anträge gegen § 5 Abs 2 bzw. 3 AufG richten, erweisen sie sich als nicht begründet.
1. Mit Erkenntnis vom , G65/95 ua., hat der Verfassungsgerichtshof durch Abweisung der damals gestellten Anträge des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht erkannt, daß § 5 Abs 2 und 3 AufG, in der - früheren - Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, nicht verfassungswidrig waren. Gleiches trifft aber auch auf die nunmehr angefochtene Fassung des § 5 Abs 2 und 3 AufG zu, und zwar deshalb, weil die Bestimmungen in ihrem das Verhältnis zwischen der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und den Aufenthaltsbehörden bestimmenden normativen Inhalt durch die Novelle BGBl. Nr. 351/1995 keine Änderung erfahren haben (in diesem Sinne schon ). In diesem Zusammenhang wird insbesondere darauf hingewiesen, daß der Abs 3 des § 5 AufG gegenüber der früheren Fassung keine sprachliche Änderung erfahren hat.
Insoferne wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die diesbezüglichen Erwägungen im Erkenntnis ua., verwiesen. Sie gelten sinngemäß auch für die hier angefochtene Fassung des § 5 Abs 2 und 3 AufG.
2. Die gegen § 5 Abs 2 bzw. 3 AufG, BGBl. Nr. 466/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1995, gerichteten Anträge des Verwaltungsgerichtshofes waren daher abzuweisen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.