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VfGH vom 24.11.2014, G75/2014 ua

VfGH vom 24.11.2014, G75/2014 ua

Leitsatz

Abweisung weiterer Individualanträge von Gemeinden auf Aufhebung von Bestimmungen des Stmk GemeindestrukturreformG betreffend Gemeindefusionen; keine Unsachlichkeit der bekämpften Vereinigungen

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anträge und Vorverfahren

1. Gestützt auf Art 140 B VG begehren die antragstellenden Gemeinden Hart-Purgstall (protokolliert zu G75/2014), Brodingberg (protokolliert zu G76/2014) und Höf-Präbach (protokolliert zu G77/2014), § 3 Abs 3 Z 1 Stmk. Gemeindestrukturreformgesetz – StGsrG, LGBl 31/2014 (berichtigt durch LGBl 36/2014), als verfassungswidrig aufzuheben.

1.1. Die Gemeinde Hart-Purgstall legt ihre Bedenken – auszugsweise – wie folgt dar:

"Zur geographischen Lage bzw zu den – angeblich – bestehenden Siedlungsverflechtungen:

[…] Richtig ist zwar, dass die genannten Gemeinden aneinander grenzen. Von angeblich bereits bestehenden Siedlungsverflechtungen – wie in den Erläuterungen zum Gesetz angeführt – kann jedoch nicht die Rede sein.

[…] Das Gemeindegebiet der ASt besteht aus den Katastralgemeinden Hart und Purgstall und wurde im Jahre 1968 zusammengelegt. Das gesamte Gemeindegebiet hat ein Ausmaß von rund 15,85 km 2 . Das Gemeindeamt am Standort Prellerbergstraße 1 ist in der Mitte des Gemeindegebietes gelegen. Es hat lange gedauert, dass diese beiden Teile zusammengewachsen sind. Es war ein großes Bestreben von Seiten der Gemeindevertretung der ASt, dass sich die Bewohner mit der Gemeinde identifizieren und zusammengehörig fühlen. Das war ein Prozess über viele Jahrzehnte. Die Bewohner des nördlichen Bereiches der ASt haben jedoch eher einen Bezug zur Marktgemeinde Kumberg. Dies betrifft insbesondere die Bereiche der Nahversorgung, Postwege und Polizeidienststelle, Kirchenbesuch und Freundeskreis.

Bei Einkäufen für den täglichen Bedarf ist es maßgeblich, ob die Bewohner in Graz, Weiz oder Gleisdorf beruflich tätig sind. Durch die sehr zentrale Lage zu Graz, Weiz und Gleisdorf [wird] bei Einkäufen das Angebot in den nahe liegenden Städten genützt, sodass sich die Verteilung gleichmäßig aufteilt. Aufgrund des bestehenden und ausreichenden Angebotes war es nicht erforderlich, ein Kaufhaus im Gemeindegebiet der ASt anzusiedeln. Es wurden jedoch in den Vorjahren diesbezügliche Möglichkeiten geprüft und mit diversen Handelsketten Kontakt aufgenommen. Der Bedarf war jedoch nicht gegeben und rechnete sich auch nicht. Das Angebot von 'Selbstvermarktern' im Gemeindegebiet ist jedoch vorhanden und wird sowohl von der Bevölkerung der ASt, als auch von den Nachbargemeinden sehr gerne angenommen und geschätzt.

[…] Auch die von der berufenen Regierung in das Treffen geführte – angebliche – Siedlungsverflechtung trifft tatsächlich so nicht zu; die ASt verfügt über ausreichend eigene infrastrukturelle Versorgungseinrichtungen:

a) Schulen: Die ASt ist selbst zwar nicht Schulerhalter, jedoch drei Schulsprengeln zugehörig (Kumberg, Gschwendt und Eggersdorf).

b) Kindergarten: Der gemeindeeigene Kindergarten umfasst zwei Gruppen (Halbtag und Ganztag) und ist ausgelastet.

c) Nahversorgung: Die ASt verfügt zwar über kein eigenes Geschäft, jedoch über zahlreiche Direktvermarkter.

d) An weiteren Versorgungseinrichtungen verfügt die ASt über einen Heurigen, 6 Gaststätten und Restaurants, 17 Kleingewerbebetriebe, voll erschlossenes Kanalnetz, öffentlichen Busverkehr.

e) An Sport- und [f]reizeitbezogenen Einrichtungen verfügt die ASt über eine Freizeitanlage mit Kinderspielplatz, Fußballplätzen, Beachvolleyballplatz sowie einen Erlebnisspielplatz am Bach;

f) Denkmalgeschützte und restaurierte Kapellen zur Benützung durch die Öffentlichkeit[;]

g) Klimaschutz: Eigene Biomasseheizung für Gemeindebetriebe und Einfamilienhäuser und Genossenschaftswohnungen;

h) Ein Altstoffsammelzentrum und Grünschnittsammelplatz sowie ein Bauhof mit Fuhrpark;

i) Gesundheitliche Versorgung: Apotheke und [p]raktische Ärzte an der Gemeindegrenze[.]

Weiters ist die ASt derzeit Mitglied bzw. Bestandteil von folgenden Verbänden:

- Abwasserverband Gleisdorfer Becken

- Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung

- Wasserverband Schöckl-Alpenquell

- Sozialhilfeverband BH Graz-Umgebung

- Verwaltungsgemeinschaft ISGS Südliches Schöcklland

- Standesamtsverband mit Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz, Brodingberg und Höf-Präbach

- Staatsbürgerschaftsverband mit Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz, Brodingberg und Höf-Präbach

- Regionaler Mehrzweckverband Rabnitztal-Riesstraße

Die ASt weist darüber hinaus auch ein sehr aktives Vereinsleben auf. Solcherart existier[en] ein Sportverein, ein Eisschützenverein, eine Jagdgesellschaft, eine Fischereigemeinschaft sowie einige Sparvereine sowie ein Verein für die ältere Bevölkerung mit vielen Aktivitäten. In diesen Vereinen arbeiten sehr viele Gemeindebürger unentgeltlich und im Rahmen der Freiwilligenarbeit aktiv mit.

Weiters gibt es eine Freiwillige Feuerwehr mit mehr als 100 aktiven Mitgliedern[,] welche auch einen sehr großen Beitrag zur Freiwilligenarbeit leisten.

[…] Aufgrund dieser umfangreichen, gut funktionierenden und eigenständigen Versorgungseinrichtungen der ASt kann von einer Siedlungsverflechtung der Fusionsgemeinden folglich nicht ausgegangen werden. Solcherart können diese Faktoren auch nicht zur Begründung der gegenständlichen Fusion herangezogen werden. Die angedachte Fusion ist somit (auch) aus diesem Grund sachlich nicht gerechtfertigt.

[…] Derzeit haben 1.596 Personen ihren Hauptwohnsitz und 98 Personen ihren Nebenwohnsitz im Gemeindegebiet der ASt. Das Gemeindegebiet der ASt ist ein reines Wohngebiet mit ein paar angesiedelten Gewerbebetrieben und noch aktiv betriebener Landwirtschaft. Die Einwohnerzahl ist in den letzten Jahren annähernd gleich geblieben; dies trotz des Ablebens einiger Gemeindebürger bzw vorrübergehender Abwanderung der Jugend in Richtung Stadt (Graz, Weiz, Gleisdorf) insofern, als sich wiederum Personen (vornehmlich Jungfamilien) im Alter zwischen 25-35 Jahren im Gemeindegebiet ansiedeln.

Solcherart sind derzeit auch einige Umwidmungsprojekte in Bearbeitung, wo Mehrparteienhäuser errichtet werden (z.B. Volkersdorf-West, Albersdorf). In den letzten 4 Jahren wurden von den ÖWGes (Gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften) Mietkaufwohnungen errichtet und es ist auch in diesem Bereich noch ein weiteres Bauprojekt geplant.

Ausblick: Der Bevölkerungsstand der ASt ist von 1981 bis 2013 stark gestiegen (+29%). Laut den erläuternden Bemerkungen der berufenen Regierung hatte die ASt am 1.604 Einwohner, die Prognosen bis ins Jahr 2030 gehen von einem weiteren Bevölkerungszuwachs auf 1.719 Einwohner aus. Es ist damit ein kontinuierliches und gesundes Wachstum der ASt zu erwarten.

Auf Grund der bereits jetzt vorhandenen guten Infrastruktur sowie der oben dargestellten positiven Entwicklungen hinsichtlich der stetig steigenden Bevölkerungszahlen ist die ASt solcherart alleine (und besser als bei einer Zusammenlegung) 'überlebensfähig'. Eine Notwendigkeit zur Fusion besteht nicht, da auch nach dieser Reformmaßnahme nicht von einer noch positiveren Entwicklung der neuen Gemeinde ausgegangen werden kann.

[…]

[…] Zur finanziellen Lage:

[…] Gemeindehaushalt:

Die finanzielle Entwicklung der ASt war im Betrachtungszeitraum 2010 bis 2013 trotz eines wirtschaftlich schwierigen Umfeldes positiv. Der Verschuldungsgrad der ASt liegt bei 'Null'. Es gibt keine ausgegliederten Betriebe. Sowohl der ordentliche als auch der außerordentliche[…] Haushalt waren die letzten Jahre bedeckt und es wurde ein Überschuss […] erwirtschaftet, der sich jedes Jahr erhöht hat.

[…]

Es ist […] ersichtlich, dass sich das Finanzergebnis stetig verbessert hat, obwohl mit Bedacht geplante Projekte umgesetzt wurden. Laut erstelltem Budget 2014 ist weiterhin eine positive Entwicklung zu erwarten. Die Jahresergebnisse spiegeln die sparsame und wirtschaftliche Arbeit des Gemeinderates der ASt wider. Die Finanzen der […] ASt sind ausgeglichen und es bedarf keinerlei Zuschüsse.

[…] Freie Finanzspitze:

Aus den Rechnungsabschlussdaten bzw dem Rechnungsquerschnitt kann die sogenannte 'Freie Finanzspitze' errechnet werden, die für Investitionen des Folgejahres verwendet werden kann.

[… (Darstellung der "Freien Finanzspitze" für die Jahre 2010 bis 2013; 2010: € 111.434,49; 2011: € 296.619,02; 2012: € 432.192,45; 2013: € 438.184,05]

Stellt man hier einen Vergleich der 'freien Finanzspitze' der jetzigen Marktgemeinde Eggersdorf betreffend das Jahr 2012 her[,] ergibt sich für Eggersdorf eine Summe von EUR 190.815,78.

Betrachtet man die vorstehenden Auswertungen und die jährlichen Überschüsse[,] so ist davon auszugehen, dass die ASt auch finanziell gesehen eine gesunde Gemeinde ist, welche ihre Aufgaben für die Bevölkerung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit hervorragend erfüllt. Davon kann auch in den kommenden Jahren ausgegangen werden.

Die Haftungen sinken jährlich und im Gegenzug steigt der jährlich verbleibende Überschuss aus beiden Haushalten kontinuierlich an. Damit ist auch eine kostengünstige Verwaltung für die Bewohner gesichert.

Demgegenüber ergibt sich sogar aus den erläuternden Bemerkungen zum Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetz, dass die mittelfristige Finanzplanung der Marktgemeinde Eggersdorf einen negativen Ausblick zeigt[.] [… (Auszug aus den Erläuterungen zu § 3 Abs 3 Z 1 StGsrG, RV 2347/1 BlgLT [Stmk.] 16. GP, 71)]

Solcherart ist davon auszugehen, dass die von der ASt erzielten Überschüsse bei weitem nicht ausreichen würden, um die Schulden der Marktgemeinde Eggersdorf abzudecken.

Der sich nach der Fusion ergebende gemeinsame Haushalt würde […] daher [für] die Bewohner der Marktgemeinde Eggersdorf keine Verbesserung der finanziellen Lage bedeuten; für die Bewohner der ASt jedoch eine deutliche Verschlechterung.

[…] Tarifvergleich:

Vom Gemeinderat der ASt wurden in der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom die Gebühren und Abgaben (inkl. 10 % Mehrwertsteuer) für die Jahre 2011 und 2012[…] beschlossen. Für die Jahre 2013 und 2014 gab es keine Erhöhungen für die Bevölkerung der ASt.

[… (Tabelle zu "Müllgebühren", "Kanalanschlussgebühr", "Kanalbenützungsgebühr", "Fremdenverkehrsabgabe", "Lustbarkeitsabgabe" sowie "Hundeabgabe" in Hart-Purgstall und Eggersdorf bei Graz)]

[…] Finanzausgleich:

Die Ast erhält gemäß dem Finanzausgleichsgesetz[…] 2008 jährlich Beträge zur Stärkung der Finanzkraft. […]

Aufgrund der höheren Einwohnerzahl der fusionierten Gemeinde ist zu erwarten, dass diese 'Erträge' sodann nicht mehr zur Verfügung stehen werden. Auch dieser Umstand stellt eine klare Verschlechterung für die Bevölkerung der ASt und keine Verbesserung für die Marktgemeinde Eggersdorf dar.

[…] Verwaltungs- bzw Personalkosten:

Dem Rechnungsabschluss 2013 sind in Hinblick auf die Verwaltung folgende Kosten zu entnehmen:

Vertretungskörper, Gemeinderat EUR 55.904,76

Hauptverwaltung, Gemeindeamt EUR 196.889,88

Rechnet man diese beiden Summen zusammen und stellt sie dem Bevölkerungsstand mit Ende 2013 gegenüber, so ergibt dies Verwaltungskosten von EUR 149,22 pro Einwohner.

[…]

Stellt man die Gesamtkosten der Ausgaben für Personal im Jahr 2013 wiederum der Einwohnerzahl mit Ende 2013 gegenüber, so ergibt sich ein Personalkostenbeitrag von EUR 227,42 pro Einwohner.

[…]

Die bis[her] angefallenen Verwaltungs- und Personalkosten pro Einwohner sind solcherart sehr niedrig. Dies resultiert daraus, dass sehr viele Tätigkeiten (Mitarbeit [bei] der Sperr- und Sondermüllabfuhr) von unseren Gemeinderatsmitgliedern unentgeltlich und im Rahmen der Freiwilligenarbeit ausgeführt werden.

Bei einer Fusion bzw Zusammenlegung zu einer Großgemeinde werden diese Arbeiten höchstwahrscheinlich von Mitarbeitern der fusionierten Gemeinde erledigt werden müssen, wofür zusätzliches Personal erforderlich sein wird. Die Kosten dafür sind von allen Gemeindebewohnern künftig dauerhaft zu tragen. Das stellt eine klare Verschlechterung für die Bewohner sowohl der Marktgemeinde Eggersdorf als auch der ASt in Zukunft dar. Nicht zuletzt auch deshalb, da auch die Marktgemeinde Eggersdorf – wie bereits erwähnt – für die kommenden Jahre eine negative Finanzentwicklung erwarten lässt.

Aufgrund des zu erwartenden Rückgangs bei der Freiwilligenarbeit, womit zugleich auch eine Erhöhung der Kosten für die ASt verbunden sein wird, ist die geplante Zwangsfusion auch aus diesen Gründen abzulehnen. Indes würde eine Zusammenarbeit der eigenständigen Gemeinden Eggersdorf und der ASt in Form einer Verbandslösung diesen finanziellen Nachteil zur Gänze ausschalten und die Vorteile erhalten können.

Laut Gemeindefinanzbericht 2011 der Statistik Austria entstehen im Verwaltungsbereich Mehrkosten aufgrund einer Zusammenlegung.

Gegenüberstellung:

- Gemeinden bis 2.500 Einwohner beschäftigen 8 Mitarbeiter/1000 Einwohner

- Gemeinden über 5.000 Einwohner beschäftigen nach einer Fusion 13 Mitarbeiter/1000 Einwohner

- Gemeinden bis 2.500 Einwohner haben 326,00 Euro an Personalkosten pro Einwohner

- Gemeinden bis 5.000 Einwohner haben 498,00 Euro an Personalkosten pro Einwohner

Anmerkung: Die derzeitigen Amtsräume der jetzigen Marktgemeinde Eggersdorf bieten keine ausreichenden Möglichkeiten, die Mitarbeiter der ASt bei einer Fusion in einer sinnvollen Neuorganisation unterzubringen. Im Zuge der Fusion würden auch noch die Bediensteten der Gemeinden Brodingberg und Höf-Präbach das neue Team vervollständigen. Dadurch wäre eine komplette Neuorganisation der Amtsräume für [die] neue Einheit erforderlich. Neben der ausgelasteten Flächensituation im Zentrum von Eggersdorf sind die nicht unerheblichen Kosten für einen Neubau der Amtsräume ebenfalls zum überwiegenden Anteil von der gesamten Bevölkerung der fusionierten Gemeinde zu tragen. Auch hierin ist eine klare Verschlechterung für die Bürger beider jetzigen Einzelgemeinden zu erblicken. Eine sparsame Gemeindeführung ist dabei nicht zu erkennen und die Fusion daher auch aus diesem Gesichtspunkt abzulehnen.

[…] Auch in diesem Bereich zeigt sich also, dass keine Notwendigkeit zur Fusion der ASt mit den Gemeinden Eggersdorf bei Graz, Höf-Präbach und Brodingberg besteht. Die Kosten der Fusionsabwicklung würden den prognostizierten (aber von der berufenen Regierung ohnehin nicht in Zahlen erfassten) – finanziellen – Nutzen übersteigen bzw zumindest aufwiegen; die angedachte Fusion ist somit auch diesbezüglich sachlich nicht gerechtfertigt." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

1.2. Die Gemeinde Brodingberg legt ihre Bedenken – auszugsweise – wie folgt dar:

"Zur geographischen Lage bzw zu den – angeblich – bestehenden Siedlungsverflechtungen:

[…] Richtig ist zwar, dass die genannten Gemeinden aneinander grenzen. Von angeblich bereits bestehenden Siedlungsverflechtungen — wie in den Erläuterungen zum Gesetz angeführt – kann jedoch nicht die Rede sein.

[…] Die räumlichen Entfernungen zwischen der ASt [und] Eggersdorf betragen im Schnitt etwa 4 bis 5 Kilometer. Direkt mit der Marktgemeinde Eggersdorf zusammengewachsene Siedlungsbereiche gibt es jedoch nicht.

Das Zugehörigkeitsgefühl der Bewohner de[s] Ortsteils Haselbach (im Norden der ASt gelegen) richtet sich aber eher in Richtung der Gemeinde Mitterdorf (Nachbargemeinde im Nord-Osten) bzw in Richtung der Gemeinde Weiz.

Die Bewohner der Katastralgemeinde Affenberg (im Mittelteil der ASt gelegen) orientieren sich über die ASt hinaus insbesondere in Richtung St. Ruprecht an der Raab (Nachbargemeinde im Nord-Osten der ASt).

Der Ortsteil Brodersdorf ist neben der Verwurzelung in der eigenen Gemeinde vorrangig nach Gleisdorf (Einkaufsstadt, Wirtschaft Drehscheibe [sic] und Kulturzentrum im Osten der ASt) orientiert.

Dass die Marktgemeinde Eggersdorf und die ASt grundsätzlich unterschiedlich ausgerichtet sind, lässt sich im Übrigen an der Mitgliedschaft von Eggersdorf im Schöcklland und der ASt im Hügelland, südöstlich von Graz in Bezug auf die Leader Förderregion der EU feststellen.

Sowohl in den Gemeinden Weiz, St. Ruprecht an der Raab als auch Gleisdorf finden sich für die Bewohner der ASt alle wesentlichen Einkaufsmöglichkeiten, Banken, Kirchen, Sozialeinrichtungen sowie kulturelle Veranstaltungen und Gastronomieangebote.

Durch eine Zusammenlegung der ASt mit der Marktgemeinde Eggersdorf ist in diesen Bereichen weder für die Bewohner der ASt noch für die Bewohner der Marktgemeinde Eggersdorf eine Verbesserung zu erwarten.

[…] Auch die von der berufenen Regierung in das Treffen geführte — angebliche — Siedlungsverflechtung trifft tatsächlich so nicht zu; die ASt verfügt über ausreichend eigene infrastrukturelle Versorgungseinrichtungen:

a) Die ASt betreibt einen eingruppigen, halbtägigen Kindergarten, welcher derzeit von 23 Kindern besucht wird.

b) Im Ortsteil Brodersdorf bestehen Nahversorgungseinrichtungen wie das Kaufhaus Maier mit einer integrierten 'Bauernecke'. Ein weiterer Bauernladen befindet sich im ebenfalls im Ortsteil Brodersdorf gelegenen Hotel Steirisch Ursprung, welches außerdem im Jahr 2013 rund 4.300 Nächtigungen zu verzeichnen hatte.

c) Darüber hinaus verfügt die ASt an gastronomischen Einrichtungen über eine Buschenschenke, einen Heurigen, zwei Gasthäuser und einen bzw demnächst zwei Imbissstände. Über das gesamte Gemeindegebiet der ASt verteilt finden sich schließlich auch sehr viele Landwirte bzw Direktvermarkter, welche ebenfalls einen wichtigen Beitrag für [die] Versorgung der Bevölkerung der ASt leisten.

d) Die ASt weist auch ein sehr aktives Vereinsleben auf. Solcherart existieren zwei Sportvereine, ein Freizeitverein, ein Freizeitreitclub, zwei Jagdvereine, ein Fischereiverein sowie einige Sparvereine. In diesen Vereinen arbeiten sehr viele Gemeindebürger unentgeltlich und im Rahmen der Freiwilligenarbeit sehr aktiv mit.

e) Die ASt verfügt ferner über eine Freiwillige Feuerwehr mit mehr als 100 aktiven Mitgliedern, welche ebenfalls einen sehr großen Beitrag zur Freiwilligenarbeit leisten.

Darüber hinaus ist die ASt derzeit Mitglied bzw. Bestandteil von folgenden Verbänden:

- Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung

- Abwasserverband Gleisdorfer-Becken

- Sozialhilfeverband Graz-Umgebung

- Staatsbürgerschaftsverband Eggersdorf

- Standesamtsverband Eggersdorf

- ISGS-Verband Südliches Schöcklland

- regionaler Mehrzweckverband 'Rabnitztal-Riesstraße'

- Steirischer Wasserversorgungsverband

[…] Aufgrund dieser umfangreichen, gut funktionierenden und eigenständigen Versorgungseinrichtungen der ASt kann von einer Siedlungsverflechtung der Fusionsgemeinden folglich nicht ausgegangen werden. Solcherart können diese Faktoren auch nicht zur Begründung der gegenständlichen Fusion herangezogen werden. Die angedachte Fusion ist somit (auch) aus diesem Grund sachlich nicht gerechtfertigt.

[…] Derzeit wohnen 1.346 Personen im Gemeindegebiet der ASt, die seit dem Jahr 2010 einen kontinuierlichen Anstieg der Bevölkerungszahlen zu verzeichnen hat.

Aufgrund der jährlich etwa 12 bis 14 Baukommissionen der ASt ist die Tendenz des Bevölkerungswachstums gut ersichtlich. Weiters wurden im letzten Flächenwidmungsplan ausreichend Flächen für Wohn- und Siedlungsbauten sowie für Gewerbebereiche geschaffen. Solcherart ist auch in Zukunft ein kontinuierliches und gesundes Wachstum der ASt zu erwarten.

Auch die […] stetig steigenden Kindergarten- und Schülerzahlen bestätigen die positive Entwicklung und ansteigende[s] Bevölkerungswachstum[…] der ASt[.]

[…]

Die meisten Kinder besuchen zwar die Volksschule, die Neue Mittelschule bzw die Polytechnische Schule der Marktgemeinde Eggersdorf. Es gibt aber auch Gastschüler in den Gemeinden Gleisdorf, Labuch, Flöcking und Graz.

Auf Grund der bereits jetzt vorhandenen guten Infrastruktur sowie der oben dargestellten positiven Entwicklungen hinsichtlich der stetig steigenden Bevölkerungszahlen ist die ASt solcherart alleine (und besser als bei einer Zusammenlegung) 'überlebensfähig'. Eine Notwendigkeit zur Fusion besteht nicht, da auch nach dieser Reformmaßnahme nicht von einer noch positiveren Entwicklung der neuen Gemeinde ausgegangen werden kann.

[…]

[…] Zur finanziellen Lage:

[…] Gemeindehaushalt:

Die finanzielle Entwicklung der ASt war im Betrachtungszeitraum 2009 bis 2013 trotz eines wirtschaftlich schwierigen Umfeldes positiv. Die ASt konnte in den letzten Jahren (2009 – 2013) […] den ordentlichen Haushalt der Gemeinde immer mit Überschüssen […] abschließen.

[…]

[Es] ergibt sich […] aus beiden Haushalten mit Jahresende 2013 ein Gesamtüberschuss von EUR 541.410,34.

[…] Der Verschuldungsgrad der ASt ist im Zeitraum 2009 – 2013 kontinuierlich gesunken und liegt per bei 0,70%. An Rücklagen verfügt die ASt zum Jahresende 2013 über EUR 85.423,03.

[…] Im April 2008 wurde vom Gemeinderat der ASt der Beschluss zur Gründung der 'Brodingberg Infrastrukturentwicklungs- und Dienstleistungs KG' gefasst. Die Haftung für diese KG liegt zu 100 % bei der ASt. Die Hauptaufgaben der KG bestehen im Ankauf und [in] der Vermarktung sowie Aufschließung des Gewerbegebietes Brodersdorf.

[…]

[…] Freie Finanzspitze:

Aus den Rechnungsabschlussdaten bzw. dem Rechnungsquerschnitt kann die sogenannte 'Freie Finanzspitze' errechnet werden, die für Investitionen des Folgejahres verwendet werden kann.

[… (Darstellung der "Freien Finanzspitze" für die Jahre 2009 bis 2013; 2009: € 99.424,08; 2010: € 143.748,52; 2011: € 310.073,26; 2012: € 397.110,10; 2013: € 419.975,14]

Demgegenüber kann die Marktgemeinde Eggersdorf für das Jahr 2012 eine 'Freie Finanzspitze' von (lediglich) EUR 190.815,78 aufweisen.

Betrachtet man die vorstehenden Auswertungen und die jährlichen Überschüsse[,] so ist davon auszugehen, dass die ASt auch finanziell gesehen eine gesunde Gemeinde ist, welche ihre Aufgaben für die Bevölkerung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit hervorragend erfüllt. Davon kann auch in den kommenden Jahren ausgegangen werden.

Während der Schuldenstand bzw Verschuldungsgrad jährlich sinkt, steigt im Gegenzug der jährlich verbleibende Überschuss aus beiden Haushalten kontinuierlich an. Damit ist auch eine kostengünstige Verwaltung für die Bewohner der ASt gesichert.

Demgegenüber ergibt sich sogar aus den erläuternden Bemerkungen zum Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetz, dass die mittelfristige Finanzplanung der Marktgemeinde Eggersdorf einen negativen Ausblick zeigt[.]

[… (Auszug aus den Erläuterungen zu § 3 Abs 3 Z 1 StGsrG, RV 2347/1 BlgLT [Stmk.] 16. GP, 71)]

Solcherart ist davon auszugehen, dass die von der ASt erzielten Überschüsse bei weitem nicht ausreichen würden, um die Schulden der Marktgemeinde Eggersdorf abzudecken.

Der sich nach der Fusion ergebende gemeinsame Haushalt würde […] daher [für] die Bewohner der Marktgemeinde Eggersdorf keine Verbesserung der finanziellen Lage bedeuten; für die Bewohner der ASt jedoch eine deutliche Verschlechterung.

[…] Tarifvergleich:

Vom Gemeinderat der ASt wurden in der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom die Gebühren und Abgaben für das Jahr 2013 beschlossen.

Für das Jahr 2014 gab es keine Erhöhungen für die Bevölkerung der ASt, wodurch die im Dezember 2012 beschlossenen Gebühren und Abgaben nach wie vor Gültigkeit haben.

Im Bereich Kanal scheint im Rechnungsabschluss 2013 im ordentlichen Haushalt ein Abgang von EUR 9.572,35 auf. Demgegenüber besteht im außerordentlichen Haushalt ein Überschuss von EUR 32.378,90[…]. Nach Saldierung der beiden Haushalte ergibt sich somit im Bereich Kanal ein rechnerischer Überschuss von etwa EUR 22.000,00.

Auch bei der Müllbeseitigung ergibt sich laut Rechnungsabschluss 2013 ein Überschuss von rund EUR 14.200,00. Schließlich ist auch der Wasserverbrauch laut Rechnungsabschluss 2013 als ausgeglichen zu betrachten.

[… (Tabelle zu den Gebühren für "Kanal", "Wasser" und "Müll" sowie "Hund" in Brodingberg und Eggersdorf bei Graz)]

[…] Finanzausgleich:

Die ASt erhält gemäß dem Finanzausgleichsgesetz[…] 2008 jährlich Beträge zur Stärkung der Finanzkraft. […]

Aufgrund der höheren Einwohnerzahl der fusionierten Gemeinde ist zu erwarten, dass diese 'Erträge' sodann nicht mehr zur Verfügung stehen werden. Auch dieser Umstand stellt eine klare Verschlechterung für die Bevölkerung der ASt und keine Verbesserung für die Marktgemeinde Eggersdorf dar.

[…] Verwaltungs- bzw Personalkosten:

Im Hinblick auf die Verwaltung sind dem Rechnungsabschluss 2013 Verwaltungskosten iHv EUR 58.825,90 für den Vertretungskörper, Gemeinderat sowie iHv EUR 136.528,36 für die Hauptverwaltung, Gemeindeamt zu entnehmen. Rechnet man diese beiden Summen zusammen und stellt sie dem Bevölkerungsstand mit Ende 2013 gegenüber, so ergibt dies einen Verwaltungskostenaufwand in Höhe von EUR 145,14 pro Einwohner der ASt.

Die Personalkosten (für 7 Dienstposten) betrugen im Jahr 2013 EUR 213.375,21, woraus sich ein Personalkostenbeitrag von EUR 161,40 pro Einwohner der ASt ergibt.

Die bis[her] angefallenen Verwaltungs- und Personalkosten pro Einwohner sind solcherart sehr niedrig. Dies resultiert daraus, dass sehr viele Tätigkeiten (Mitarbeit [bei] der Sperr- und Sondermüllabfuhr) von unseren Gemeinderatsmitgliedern unentgeltlich und im Rahmen der Freiwilligenarbeit ausgeführt werden.

Bei einer Fusion bzw. Zusammenlegung zu einer Großgemeinde werden diese Arbeiten höchstwahrscheinlich von Mitarbeitern der fusionierten Gemeinde erledigt werden müssen, wofür zusätzliches Personal erforderlich sein wird. Die Kosten dafür sind von allen Gemeindebewohnern künftig dauerhaft zu tragen.

Laut einem der ASt vorliegenden Angebot der Fa. Iteas IT Services GmbH, FN 302970 w, würden sich zudem die anfallenden Kosten für die Umstellung der EDV Hard- und Software bzw Datenübernahme sowie für Einschulungen zwischen EUR 800.000,00 und EUR 1.000.000,00 'bewegen'. Auch für die Übernahme bzw notwendige[n] Änderungen in der Raumplanung (Flächenwidmung) würden durch die bevorstehende Fusion – Schätzungen zufolge – Kosten in Höhe von etwa EUR 600.000,00 anfallen.

Das stellt insgesamt eine klare Verschlechterung für die Bewohner sowohl der Marktgemeinde Eggersdorf als auch der ASt in Zukunft dar. Nicht zuletzt auch deshalb, da auch die Marktgemeinde Eggersdorf für die kommenden Jahre eine negative Finanzentwicklung erwarten lässt.

Aufgrund des zu erwartenden Rückgangs bei der Freiwilligenarbeit, womit zugleich auch eine Erhöhung der Kosten für die ASt verbunden sein wird, ist die geplante Zwangsfusion auch aus diesen Gründen abzulehnen. Indes würde eine Zusammenarbeit der eigenständigen Gemeinden Eggersdorf und der ASt in Form einer Verbandslösung diesen finanziellen Nachteil zur Gänze ausschalten und die Vorteile erhalten können.

Diesbezüglich ist anzumerken, dass die ASt in Sachfragen bereits in der Vergangenheit mit den Nachbargemeinden regelmäßig Abstimmungen getroffen hat. Das hat in vielen Punkten zur Steigerung der Effizien[z] der Verwaltung bzw. der umgesetzten Projekte in der Region geführt.

Laut Gemeindefinanzbericht 2013 der Statistik Austria werden aufgrund der Zusammenlegung Mehrkosten im Verwaltungsbereich entstehen.

Gegenüberstellung:

- Gemeinden bis 2.500 Einwohner beschäftigen 8 Mitarbeiter/1000 Einwohner

- Gemeinden über 5.000 Einwohner beschäftigen nach einer Fusion 13 Mitarbeiter/1000 Einwohner

- Gemeinden bis 2.500 Einwohner haben 326,00 Euro an Personalkosten pro Einwohner

- Gemeinden bis 5.000 Einwohner haben 498,00 Euro an Personalkosten pro Einwohner

Anmerkung: Die derzeitigen Amtsräume der jetzigen Gemeinde Eggersdorf bieten keine ausreichenden Möglichkeiten, die Mitarbeiter der ASt bei einer Fusion in einer sinnvollen Neuorganisation unterzubringen. Im Zuge der Fusion würden auch noch die Bediensteten der Gemeinden Hart-Purgstall und Höf-Präbach das neue Team vervollständigen. Dadurch wäre eine komplette Neuorganisation der Amtsräume für [die] neue Einheit erforderlich. Neben der ausgelasteten Flächensituation im Zentrum von Eggersdorf sind die nicht unerheblichen Kosten für einen Neubau der Amtsräume ebenfalls zum überwiegenden Anteil von der gesamten Bevölkerung der fusionierten Gemeinde zu tragen. Auch hierin ist eine klare Verschlechterung für die Bürger beider jetzigen Einzelgemeinden zu erblicken. Eine sparsame Gemeindeführung ist dabei nicht zu erkennen und die Fusion daher auch aus diesem Gesichtspunkt abzulehnen.

[…] Auch in diesem Bereich zeigt sich also, dass keine Notwendigkeit zur Fusion der ASt mit den Gemeinden Eggersdorf bei Graz, Höf-Präbach und Hart-Purgstall besteht. Die Kosten der Fusionsabwicklung würden den prognostizierten (aber von der berufenen Regierung ohnehin nicht in Zahlen erfassten) – finanziellen – Nutzen übersteigen bzw zumindest aufwiegen; die angedachte Fusion ist somit auch diesbezüglich sachlich nicht gerechtfertigt." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

1.3. Die Gemeinde Höf-Präbach legt ihre Bedenken – auszugsweise – wie folgt dar:

"Zur geographischen Lage bzw zu den – angeblich – bestehenden Siedlungsverflechtungen:

[…] Richtig ist zwar, dass die genannten Gemeinden aneinander grenzen. Von angeblich bereits bestehenden Siedlungsverflechtungen – wie in den Erläuterungen zum Gesetz angeführt – kann jedoch nicht die Rede sein.

Das Ortszentrum der neuen Gemeinde liegt vom derzeitigen Zentrum ungefähr 7 km entfernt. Für viele Einwohner von Höf-Präbach bedeutete die Zusammenlegung einen erheblichen Mehraufwand von bis zu 10 km, um das Zentrum (Gemeindeamt) der Zentralgemeinde zu erreichen. Demgegenüber ist das Gemeindeamt Höf-Präbach für viele Einwohner zu Fuß erreichbar. Hinsichtlich dieser beträchtlichen Entfernung (7 – 10 Kilometer) zwischen den beiden Ortszentren ist festzuhalten, dass – laut Rechtsprechung des VfGH – große Entfernungen (von 6-7 Kilometern) die Sachlichkeit der Fusion zumindest zweifelhaft erscheinen lassen (vgl VfSlg 9819/1983; VfSlg 10.637/1985).

Das Zentrum der Marktgemeinde Eggersdorf ist zudem – aufgrund der schlechten Verkehrsanbindung – nur schwer erreichbar. Solcherart gibt es zwischen 7 Uhr und 19 Uhr lediglich zwei direkte Busverbindungen.

[…] Direkt mit der Marktgemeinde Eggersdorf zusammengewachsene Siedlungsbereiche gibt es indes nicht. Für die Einwohner der ASt ergibt sich durch die geplante Fusion insgesamt eine Verschlechterung der kommunalen Dienst- und Serviceleistungen.

Die gegebene geographische Situation verhindert ferner die Entwicklung eines Zusammengehörigkeitsgefühls, welches für eine funktionierende Gemeinde zwischen den Ortsteilen wesentlich ist. Durch die Fusionierung mit der Markgemeinde Eggersdorf bei Graz ist für die ASt keine Verbesserung der Gemeinde- und Infrastruktur in der Großgemeinde zu erwarten.

[…] Auch die von der berufenen Regierung in das Treffen geführte – angebliche – Siedlungsverflechtung trifft tatsächlich so nicht zu; die ASt verfügt über ausreichend eigene infrastrukturelle Versorgungseinrichtungen:

a) Das Gemeindeamt der ASt ist täglich besetzt, sodass die ständige Erreichbarkeit des Bürgermeisters und seiner Mitarbeiter gewährleistet ist. Die rege Inanspruchnahme des Bürgerservices spiegelt sich in dem Umstand wider, dass an den Amtstagen bis zu 20 persönliche[…] Vorsprachen zu verzeichnen sind. Der integrierte Gemeindesaal fasst bis zu 100 Personen und wird durchschnittlich bis zu fünfmal pro Woche für diverse Veranstaltungen genützt.

b) An Kinderbetreuungseinrichtungen verfügt die ASt derzeit über einen Kindergarten samt einem zusätzlichen Betreuungsservice für Kinder ab dem 18. Lebensmonat sowie einer Ferienbetreuung (Semester- und Osterferien sowie 4 Wochen Sommerbetreuung in Kooperation mit der Nachbargemeinde Brodingberg).

c) Der Bauhof der ASt besteht aus einem wirtschaftlich geführten Altstoffsammelzentrum inkl. Problemstoffsammelzentrum. Hierbei werden 9 x jährlich Altstoff[-] und Problemstoffsammlungen – auch durch die freiwillige und unentgeltliche Mitarbeit der Gemeinderätinnen und Gemeinderäte – durchgeführt. Für ihre solcherart vorbildhafte Tätigkeit erhielt die ASt im Jahr 2011 den 'Golden[…]en Müllpanther 2011' in der Kategorie 'vorbildliche Gemeinde' verliehen. Seit 2013 werden zusätzlich ca. 370 Haushalte der Nachbargemeinde Laßnitzhöhe mitversorgt. Der Fuhrpark (Traktor, LKW, Stapler) ist für die bestehende Gemeindegröße bestens ausgestattet; saisonal genutzte Geräte für Schneidearbeiten, Winterdienst, etc. werden angemietet. Winterdienstvereinbarungen gibt es mit der Gemeinde Kainbach bei Graz und mit der Marktgemeinde Laßnitzhöhe; zusätzlich werden ca. 12 km Straße bzw Gehweg von der ASt mit betreut.

d) Die ASt verfügt ferner auch über einen Grünschnittlagerplatz. Das Angebot betreffend Lagerung und Kompostierung von Grünschnitt wird auch von den benachbarten Gemeinden Kainbach bei Graz und Laßnitzhöhe in Anspruch genommen.

e) Weiters verfügt die ASt über eine nahezu flächendeckende Versorgung der Haushalte mit Ortswasser (derzeitige Anschlüsse der Haushalte ca. 75 %) sowie eine[n] Wasservorrat von ca. 400 m 3 in Hochbehältern (ausreichend für 100% Versorgung der Haushalte, 7 Gemeindebrunnen, 50 km Wasserleitungsnetz).

f) Durch das geplante Heizwerk-Projekt 'Nahwärme Höf-Präbach', wodurch der Ortskern inkl. Gemeindeamt und Kindergarten versorgt werden, soll eine erhebliche Luftverbesserung für das gesamte Lembachtal erwirkt werden.

g) Das Straßen- und Verkehrsnetz der ASt erstreckt sich über 80 km Straßennetz und ca. 40 km Gehwege und befindet sich im besten Zustand. Daneben bestehen zusätzlich drei Park Ride Parkplätze in den Haltestellenbereichen entlang der B65.

h) An weiteren Einrichtungen der ASt bestehen zwei Gasthäuser (eines davon mit Fremdenzimmer) sowie ein Heuriger; an Sport- und Freizeiteinrichtungen existieren ein Fußballplatz, eine Tennisanlage, eine Asphalt- bzw Eisbahn für Stockschießen, ein Eislaufplatz (in konkreter Planung), ein Jugendraum (im Eigentum der ASt, organisiert und verwaltet vom JUKUV – Jugend- und Kulturverein Höf-Präbach) sowie drei öffentliche Spielplätze.

i) Im Gemeindeamt befinden sich drei Mietsozialwohnungen; an weiteren Mietobjekten existiert jeweils eine Wohnung beim Sportheim Höf-Präbach sowie im Gasthaus 'Höf-Präbacher Hof' samt weiteren 4 Fremdenzimmer[n].

j) Die Antennengemeinschaft Lembach verfügt über ein Leitungsnetz über 1,8 km mit 9 Streckenverstärkern für 154 Haushalte. Die Kopfstation befindet sich im Gemeindeamt der ASt. Zusätzlich ist die Installation schnellen Internets in Planung.

k) Neben dem Gemeindesaal im Gemeindeamt stehen den Einwohnern weitere Veranstaltungsräume im Bauhof (75 Personen), Jugendraum (50 Personen), Kohlbauerhof, ******* ******* (250 Personen)[,] Vereinsheim SU Höf-Präbach (80 Personen) sowie im Gasthaus Höf-Präbacher Hof (für 80 Personen) zur Verfügung[.]

l) Hinsichtlich der freiwilligen Feuerwehr (Haselbach) besteht eine Verbandslösung mit der Nachbargemeinde Brodingberg.

m) Schließlich weist die ASt eine beträchtliche Anzahl an Nahversorgungsmöglichkeiten für ihre Einwohner auf: Es existiert solcherart das Kaufhaus Stelzmann sowie ein Bauernmarkt. Darüber hinaus bestehen Versorgungsmöglichkeiten über zahlreiche Direktvermarkter ('Ab Hof-Verkauf'). Weiters in Planung ist eine Tankstelle mit einem 80m 2 großen Lebensmittelmarkt.

[…] Aufgrund dieser umfangreichen, gut funktionierenden und eigenständigen Versorgungseinrichtungen der ASt kann von einer Siedlungsverflechtung und einem sonstigen tiefer gehenden Kontakt der Fusionsgemeinden folglich nicht ausgegangen werden. Solcherart können diese Faktoren auch nicht zur Begründung der gegenständlichen Fusion herangezogen werden. Die angedachte Fusion ist somit (auch) aus diesem Grund sachlich nicht gerechtfertigt.

[…] Zum Stichtag wohnen 1.465 Personen im Gemeindegebiet der ASt. Die ASt verzeichnet seit dem Jahr 1981 einen Bevölkerungszuzug bzw zuwachs von 31,3 %.

Aufgrund der jährlich ca 15 Bauverhandlungen (im Zeitraum der letzten vier Jahre) lässt sich bis zum Jahr 2030 ein weiterer Bevölkerungszuwachs von 16 % auf ca 1.700 Einwohner prognostizieren.

Auf Grund der bereits jetzt vorhandenen guten Infrastruktur ist die ASt alleine (und besser als bei einer Zusammenlegung) 'überlebensfähig'. Eine Notwendigkeit zur Fusion besteht nicht, da auch nach dieser Reformmaßnahme nicht von einer noch positiveren Entwicklung der neuen Gemeinde ausgegangen werden kann.

[…]

[…] Zur finanziellen Lage:

[…] Die finanzielle Lage der ASt war im Betrachtungszeitraum 2008 bis 2012 trotz eines wirtschaftlich schwierigen Umfeldes positiv. Die ASt konnte in den letzten Jahren (2008 – 2012) den ordentlichen Haushalt der Gemeinde immer mit Überschüssen abschließen. Im Bereich des außerordentlichen Haushaltes konnte die ASt zahlreiche Investitionsvorhaben im Betrachtungszeitraum mit Unterstützung aus Bedarfszuweisungsmitteln realisieren. Die ASt war in der Lage, durch erhebliche Zuführungen an den außerordentlichen Haushalt auch eigene Mittel für diese Investitionsvorhaben zur Verfügung zu stellen. Der Verschuldungsgrad der ASt liegt per bei 0,0 %. Auch die mittelfristige Finanzplanung für die Jahre 2014 und 2015 lassen eine geordnete Haushaltsführung erkennen.

Die ASt hat solcherart immer verantwortungsvoll und vorausschauend gewirtschaftet. In den letzten Jahren konnten daher immer Sollüberschüsse verzeichnet werden[…].

[…]

Demgegenüber zeigt die mittelfristige Finanzplanung der Gemeinde Eggersdorf für die Jahre 2014 und 2015 einen negativen Ausblick.

[…] Eine von der Fachzeitschrift 'public – das österreichische gemeindemagazin' in Auftrag gegebene Analyse des Zentrums für Verwaltungsforschung (KDZ) untersuchte die finanzielle Lage der heimischen Gemeinden.

Diese Untersuchung ergab, dass sich die ASt im Jahr 2013 im Bonitäts-Ranking auf Platz Nr 37 von gesamt 2.354 Gemeinden und somit unter den 'Top' 50 Gemeinden Österreichs befindet. Damit erzielte die ASt sogar eine Verbesserung von fünf Plätzen gegenüber dem Jahr 2012 (42. Platz).

Die ASt ist demnach bereits jetzt alleine in finanzieller Hinsicht in der Lage, ihre Pflichtaufgaben bestens selbständig zu erfüllen und notwendige Investitionen für die Gestaltung des kommunalen Raumes und ihre Gemeindemitglieder durchzuführen.

[…] Aufgrund der geplanten Zusammenlegung ist in der Folge jedoch keineswegs mit Vorteilen für die ASt zu rechnen. Vielmehr wird es zu finanziellen Belastungen der Gemeindebürger kommen. Solcherart lassen sich hinsichtlich der bestehenden Abfallwirtschaft, Wasserversorgung und betreffend Abwasser/Kanal anhand eines konkreten Tarifvergleichs der diesbezüglichen Gebühren der ASt mit denjenigen der Marktgemeinde Eggersdorf durch fusionsbedingt vorzunehmende Angleichungen höhere Gemeindeabgaben bis zu EUR 190,00 je Haushalt (4 Personen) jährlich prognostizieren.

[…] Im Jahr 2013 waren 7 Personen in der Verwaltung der ASt beschäftigt. Das entspricht 4,8 Mitarbeiter[n] pro 1000 Einwohner[n]. Laut Gemeindefinanzbericht liegt der österreichweite Durchschnitt bei Gemeinden mit einer Größe entsprechend derjenigen der ASt bei 8 Mitarbeitern.

Die bis dato angefallenen Verwaltungs- und Personalkosten pro Einwohner sind also sehr niedrig. Dies resultiert daraus, dass effizient und sparsam gearbeitet wird/wurde und sehr viele Tätigkeiten von den Gemeinderatsmitgliedern der ASt ehrenamtlich und unentgeltlich ausgeführt werden.

Weiters hat der Bürgermeister der ASt mit seinem Team Gemeindeprojekte geplant, organisiert und umgesetzt, wodurch enorme Finanzmittel für den Kanalbau, Gehwegbauten, Wasser Hochbehälter, Brückenbau etc.[…] eingespart werden konnten.

Durch die geplante Fusion zu einer Großgemeinde würden diese Arbeiten sodann von Mitarbeitern der fusionierten Gemeinde erledigt werden müssen, wofür zusätzliches Personal erforderlich sein wird. Die dafür anfallenden Kosten sind künftig von allen Gemeindebewohnern dauerhaft zu tragen.

Laut einem der ASt vorliegenden Angebot der Fa. ***** ** ******** ****, FN 302970 w, würden sich zudem die anfallenden Kosten für die Umstellung der EDV Hard- und Software bzw Datenübernahme sowie für Einschulungen zwischen EUR 800.000,00 und EUR 1.000.000,00 'bewegen'. Auch für die Übernahme bzw notwendige[n] Änderungen in der Raumplanung (Flächenwidmung) würden durch die bevorstehende Fusion – Schätzungen zufolge – Kosten in Höhe von etwa EUR 600.000,00 anfallen.

Das stellt insgesamt eine klare Verschlechterung der Situation für die Bewohner der Fusionsgemeinden in Zukunft dar. Nicht zuletzt auch in Hinblick darauf, dass die Marktgemeinde Eggersdorf für die kommenden Jahre eine negative Finanzentwicklung erwarten lässt, wovon selbst die berufene Regierung in ihren erläuternden Bemerkungen zum StGsrG ausgeht:

[… (Auszug aus den Erläuterungen zu § 3 Abs 3 Z 1 StGsrG, RV 2347/1 BlgLT [Stmk.] 16. GP, 71)]

Indes würde eine Zusammenarbeit der eigenständigen Gemeinden Eggersdorf und der ASt in Form einer Verbandslösung diesen finanziellen Nachteil zur Gänze ausschalten und die Vorteile erhalten können.

Anmerkung: Die derzeitigen Amtsräume der jetzigen Gemeinde Eggersdorf bieten keine ausreichenden Möglichkeiten, die Mitarbeiter der ASt bei einer Fusion in einer sinnvollen Neuorganisation unterzubringen. Im Zuge der Fusion würden auch noch die Bediensteten der Gemeinden Hart-Purgstall und Brodingberg das neue Team vervollständigen. Dadurch wäre eine komplette Neuorganisation der Amtsräume für [die] neue Einheit erforderlich. Neben der ausgelasteten Flächensituation im Zentrum von Eggersdorf sind die nicht unerheblichen Kosten für einen Neubau der Amtsräume ebenfalls zum überwiegenden Anteil von der gesamten Bevölkerung der fusionierten Gemeinde zu tragen. Auch hierin ist eine klare Verschlechterung für die Bürger beider jetzigen Einzelgemeinden zu erblicken. Eine sparsame Gemeindeführung ist dabei nicht zu erkennen und die Fusion daher auch aus diesem Gesichtspunkt abzulehnen.

[…] Auch in diesem Bereich zeigt sich also, dass keine Notwendigkeit zur Fusion der ASt mit den Gemeinden Eggersdorf bei Graz, Brodingberg und Hart-Purgstall besteht. Die Kosten der Fusionsabwicklung würden den prognostizierten (aber von der berufenen Regierung ohnehin nicht in Zahlen erfassten) – finanziellen – Nutzen übersteigen bzw zumindest aufwiegen; die angedachte Fusion ist somit auch diesbezüglich sachlich nicht gerechtfertigt." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

1.4. Weiters führt die Gemeinde Hart-Purgstall zum Verlust der Bürgernähe Folgendes aus (das Vorbringen der Gemeinde Brodingberg ist im Wesentlichen übereinstimmend):

"Durch die geplante Fusion kann die Nähe der Gemeindeführung zum Bürger weder in der Marktgemeinde Eggersdorf noch in der Gemeinde der ASt im aktuellen Ausmaß aufrechterhalten werden.

Derzeit wird die Bevölkerung in beiden Gemeinden von jeweils 15, also gesamt von 30, Gemeinderäten vertreten. Nach der Zusammenlegung ist jedoch nicht einmal gesichert, dass aus jedem Ortsteil überhaupt eine politische Vertretung im Gemeinderat vorhanden ist. Selbst bei einer theoretisch aliquoten Aufteilung würde sich pro aktueller Gemeinde die Anzahl der Gemeinderäte auf 6 reduzieren[.] Für die Bevölkerung beider Gemeinden würde sich daher die derzeit vorhandene Bürgernähe der Gemeindevertretung deutlich negativ für die Bewohner entwickeln, was eine klare Verschlechterung für beide Gemeinden mit sich bringen würde.

Auch das jetzige 'Bürgerservice' der Gemeindeverwaltung der ASt wird nach der Fusion nicht mehr im aktuellen Ausmaß und mit der nötigen Bürgernähe zu den Problemen der Bürger geboten werden können. Auch die jetzt sehr gut funktionier[ende] 'Freiwilligenarbeit' wird in der fusionierten Gemeinde nicht mehr in dem Ausmaß gegeben sein, wodurch davon auszugehen ist, dass sich die Verwaltungs- und Personalkosten deutlich erhöhen werden. Das ist aber wiederum von der Bevölkerung zu bezahlen und stellt ebenfalls eine klare Verschlechterung für beide Gemeinden dar." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

1.5. Außerdem bringt die Gemeinde Hart-Purgstall Folgendes vor (die Vorbringen der Gemeinden Brodingberg und Höf-Präbach sind im Wesentlichen übereinstimmend):

"Bereits oben wurde erwähnt, dass der allgemein anhaltende Widerstand der Bevölkerung zumindest ein Indiz dafür ist, dass die Gemeindevereinigung unsachlich ist/war.

In [verschiedenen Schreiben und Stellungnahmen] kommunizierte die ASt gegenüber der berufenen Regierung stets, dass ihrer Ansicht nach kein Bedarf nach einer Zusammenlegung besteht.

[…] [D]ie im Gemeindegebiet der ASt durchgeführte Bürgerbefragung zur Gemeindezusammenlegung vom bis [ergab] eine deutlich ablehnende Haltung der Bevölkerung der ASt hinsichtlich der Fusion mit den Gemeinden Eggersdorf bei Graz, Höf-Präbach und Brodingberg. Bei einer Wahlbeteiligung von 81,05% stimmten 1.014 Bürger (das sind 92%) dafür, dass die Eigenständigkeit der ASt beibehalten wird. 83 Bürger (8%) votierten für eine Zusammenlegung. Eine Zusammenlegung mit den Gemeinden Eggersdorf bei Graz, Höf-Präbach und Brodingberg wird daher – auch – von der Bevölkerung der ASt abgelehnt. [Brodingberg: Bürgerbefragung vom bis : Wahlbeteiligung: 83 %, 90% für Eigenständigkeit; Höf-Präbach: Bürgerbefragung vom bis : Wahlbeteiligung 82% , 96% für Eigenständigkeit]

[…] Seit Beginn des Steiermärkischen Strukturreformprozesses ist daher der allgemein anhaltende Widerstand der ASt bzw der im Gemeindegebiet der ASt lebenden Bevölkerung dokumentiert. Es ist davon auszugehen, dass dieser Widerstand in der Bevölkerung auch nach dem anhalten wird, was ein Leben und ein Wirtschaften in der neuen Gemeinde zusehends und auf nicht überschaubare Zeit erschweren wird. Dies umso mehr, als nach Informationen der ASt auch eine Bürgerbefragung in den Gemeinden Höf-Präbach und Brodingberg eine ablehnende Haltung der dortigen Bevölkerung betreffend die geplante Zusammenlegung mit der ASt ergab.

[…]

[…] Anmerkung: zum – von der berufenen Regierung – negierten 'Parteiengehör' und zur mangelhaften Begründung des Gesetzes:

[…] Eine konkrete, auf das spezielle Ansinnen der berufenen Regierung betreffend eine Zusammenlegung der ASt mit den Gemeinden Eggersdorf bei Graz, Höf-Präbach und Brodingberg bezogene (ausführliche) Begründung wurde der ASt nie übermittelt bzw zur Verfügung gestellt. Dies obwohl die ASt von der berufenen Regierung mehrfach eine entsprechende Informationsfreigabe forderte.

[…] Aufgabe der berufenen Regierung war und wäre es (im Sinne einer 'Bringschuld'), eine dem Sachlichkeitsgebot entsprechende Prognose zu erstellen, mittels welcher die konkrete Fusion zu begründen ist. Bisher wurden der ASt keine Argumente bzw Prognosedaten, etwa im Sinne einer dem Stand [der] europäischen Rechtsprechung entsprechenden Machbarkeitsstudie mit mittelfristiger Planung, bekannt gegeben; dies wird auch nicht in den Erläuterungen zu dem vorliegenden StGsrG 'nachgeholt', wo – beinahe bei jeder Fusion gleichlautend – mit allgemeinen Stehsätzen versucht wird, die jeweilige Fusion zu rechtfertigen. Dies lässt den berechtigten Rückschluss zu, dass seitens der berufenen Regierung im Vorfeld der Entscheidung überhaupt keine fachlich fundierte Grundlagenforschung betrieben wurde und solcherart keine dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Prognosewerte ermittelt wurden, welche die im kon-kret[en] Fall angedachte Fusion tatsächlich (und nicht nur mit allgemeinen Stehsätzen umschrieben) begründen würden.

[…] Die von der berufenen Regierung im StGsrG festgelegte Zusammenlegung der ASt mit den Gemeinden Eggersdorf bei Graz, Höf-Präbach und Brodingberg wurde im Ergebnis weder im StGsrG noch in den diesbezüglichen Erläuterungen ordnungsgemäß begründet. Es wäre von der berufenen Regierung nämlich etwa (schriftlich) darzulegen, welche volkswirtschaftlichen und kommunalwirtschaftlichen Vorteile sich konkret für die Bevölkerung der betroffenen Gemeinden ergeben würden und warum eine Zusammenlegung mit den Gemeinden Eggersdorf bei Graz, Höf-Präbach und Brodingberg die einzig sinnhafte Form einer gesicherten kommunalen Entwicklung (ein Gemeindeverband iSd Art 116a B VG bzw iSd § 38 Stmk GemO wurde von der berufenen Regierung im Reformprozess überhaupt zur Gänze abgelehnt bzw negiert) sein kann.

[…] Auf Grund der von der berufenen Regierung vorgebrachten allgemein gehaltenen 'Stehsätze' kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Zusammenlegung Verbesserungen zu erwarten sind.

[…]

[…] Zum 'gelinderen Mittel' der Zusammenarbeit von Gemeinden im Wege eines Gemeindeverbands anstelle einer Zwangsfusionierung:

[…] Zu dieser 'informationsverweigernden' und – wie dargelegt – auch nicht begründeten Haltung der berufenen Regierung kommt hinzu, dass – wie bereits erwähnt – freiwillige interkommunale Kooperationen (als mögliche Alternative zur Zwangsfusion) seitens der berufenen Regierung überhaupt nicht geprüft, ja sogar negiert wurden. Es muss daher die Frage bedauerlicherweise unbeantwortet bleiben, ob nicht etwa im jeweiligen Einzelfall ein Gemeindeverband als sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger anzusehen wäre[…] als die nunmehr angedachte Zwangsfusion.

[…] Gemäß Art 116a B VG bzw § 38 Stmk GemO können sich Gemeinden zur Besorgung ihrer Angelegenheiten durch Vereinbarungen zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Im Sinne dieser Möglichkeit haben sich gegenständlich auch die Gemeinden Höf-Präbach, Brodingberg und die ASt zum Gemeindeverband 'Rabnitztal-Riesstraße' zusammengeschlossen. Man setzt hier auf die gemeinsame Nutzung bestehender Einrichtungen wie Kindergärten, Altstoffsammelzentren und einer gemeinsamen Verwaltung mit dennoch eigenständiger Führungs- und Finanzhoheit für jede einzelne Gemeinde.

Die Satzungen dieses Mehrzweckverbandes 'Rabnitztal-Riesstraße' wurden am unterzeichnet und beim Land Steiermark eingereicht. Am teilte die Abteilung 7, Amt der Steiermärkischen Landesregierung[,] mit, dass die Satzungen des Gemeindeverbandes nicht genehmigungsfähig sind.

Die besagten Satzungen wurden daraufhin neu er- bzw überarbeitet, im Gemeinderat der ASt einstimmig beschlossen und – bereits – am erneut zur Genehmigung vorgelegt. Mit Note der Abteilung 7, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, vom (erst) teilte diese wiederum (beinahe gleichlautend wie am ) mit, dass auch diese Fassung der Verbandssatzungen nicht genehmigungsfähig wäre; eine Hilfestellung zur Herausarbeitung einer genehmigungsfähigen Satzung des Verbandes erfolgte nicht, man beschränkte sich seitens des Landes auf allgemeine Anmerkungen. Dieses im Ergebnis 'verbandsverneinende' Verhalten des Landes passt auch zur Feststellung der berufenen Regierung in der Fusionsverhandlung mit der ASt vor der Bezirkshauptmannschaft, wonach eine Verbandlösung keine Unterstützung finden würde.

[…] Die Wahl des schärfsten Mittels (Auflösung der Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungseinheit) bei Vorliegen von gelinderen 'Mitteln' (der Zusammenarbeit) kann beim besten Willen nicht dem Sachlichkeitsgebot/dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Gemeindezusammenlegungen, welche nicht auf freiwilliger Basis, sondern vielmehr unter Zwang erfolgen, sind als nicht mehr zeitgemäß zu betrachten und entsprechen nach Ansicht der ASt nicht dem demokratischen Grundverständnis der Republik Österreich." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

1.6. Schließlich merkt die Gemeinde Hart-Purgstall Folgendes an:

"Die ASt ist seit Anfang des Jahres 2000 Mitglied der Region 'Schöcklland'. Weitere Mitgliedsgemeinden sind Stattegg, Semriach, Kumberg, St. Radegund bei Graz, Eggersdorf bei Graz, Weinitzen[,] Stenzengreith[…] [und] Neudorf bei Passail.

Ziel dieser Zusammenarbeit ist die gemeinsame Verwendung des Schöcklland-Logos sowie die Vermarktung und der Verkauf von Produkten und Dienstleistungen unter der Dachmarke 'Schöcklland'.

Die Gemeinden Brodingberg und Höf-Präbach sind der Region 'Hügelland' zugehörig. Im Falle einer Zusammenlegung würde in diesem Bereich eine Änderung erfolgen. Diese betrifft auch die ansässigen Betriebe, welche einen Kooperationsvertrag mit der jeweiligen Region abgeschlossen haben. Es wurde[n] Vermarktungsideen und -wege im Laufe der Jahre geschaffen, welche bei einer Zusammenlegung nicht mehr verwendbar sind.

Die ASt nützt ebenfalls das Beratungsservice des Regionalmanagement Graz Graz-Umgebung, welches als Koordinierungsstelle für regionale Projekte und EU-Programme fungiert.

Es besteht eine Mitgliedschaft bei der 'Hügelland östlich von Graz – Schöcklland Ges.b.R.'. Im Rahmen dieser Mitgliedschaft wurden Förderung[s]projekte im Kulturbereich 'Schloss Dornhofen' und ein 'Wasserprojekt' abgehandelt. Diese Mitgliedschaft ist jedoch im Auslaufen."

2. Die Stmk. Landesregierung bestreitet die Zulässigkeit der Anträge und erstattet jeweils eine Äußerung zu den im Antrag dargelegten Bedenken der Gemeinden Hart-Purgstall, Brodingberg und Höf-Präbach.

1.7. Zu den Bedenken der Gemeinde Hart-Purgstall nimmt die Stmk. Landesregierung – auszugsweise – wie folgt Stellung:

"Die besonders ausgeprägten Verflechtungen der Antragstellerin sowie der weiteren durch das bekämpfte Gesetz vereinigten Gemeinden Brodingberg und Höf-Präbach mit der Marktgemeinde Eggersdorf werden im Schreiben der Marktgemeinde Eggersdorf an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom […] wie folgt dargestellt: '... Die Pfarre Eggersdorf besteht aus den Gemeinden Brodingberg, Eggersdorf, Höf-Präbach und Hart-Purgstall. Zwischen den Gemeinden besteht eine enge Verbindung durch den Pfarrverband, den Schulverband, den Staatsbürgerschaftsverband und [die] Musikschule sowie eine[…] gemeinsame[…] Aufbahrungshalle. Auch im sozialen Bereich werden derzeit die notwendigen Beschlüsse für die Umsetzung der Verwaltungsgemeinschaft ISGS Südliches Schöcklland mit dem Standort im Generationenhaus Eggersdorf gefasst. Zusätzlich werden unser Schwimmbad und das Sportzentrum gemeinsam genützt und es besteht eine Kooperation bei der Fernwärme ...'[.]

[…]

Festgestellt wird, dass im Gemeindegebiet der Antragstellerin keine Schule existiert. Wie die Antragstellerin selbst ausführt, gehört sie (teilweise) zum Schulsprengel der Volksschule Eggersdorf bei Graz. Außerdem ist sie gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung des Schulsprengels dem Sprengel der Neuen Mittelschule Eggersdorf sowie dem Sprengel der Polytechnischen Schule Eggersdorf zugeordnet.

Im Schuljahr 2013/14 besuchten 50 SchülerInnen der Antragstellerin die Volk[s]-schule Eggersdorf, 31 SchülerInnen die Neue Mittelschule Eggersdorf und 5 SchülerInnen die Polytechnische Schule Eggersdorf.

Die Mitnutzung der genannten (Pflicht-)Schulen durch die Antragstellerin stellt eine wichtige Verbindung der Antragstellerin zur Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz dar.

Hinsichtlich des Schulangebotes bestehen somit intensive Verflechtungen mit der Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz.

[…]

Richtig ist, dass die Antragstellerin einen Kindergarten betreibt, den derzeit 41 Kinder besuchen. Mit 50 bewilligten Plätzen kann von einer völligen Auslastung aber nicht gesprochen werden.

[…]

[…] [U]nter Hinweis auf die Erläuterungen zu § 3 Abs 3 Z 1 StGsrG[…] [ist] auszuführen, dass die Antragstellerin mit öffentlichen und privaten Gütern unterversorgt ist. Die Gemeinde ist zentralörtlich und funktionell nach Eggersdorf bei Graz orientiert. Hinsichtlich der Versorgung der BürgerInnen mit öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen sowie des (Pflicht-)Schulangebotes und der ärztlichen Versorgung bestehen große Verflechtungen mit der Nachbargemeinde Eggersdorf in ca. 2 km Entfernung. Wie die Antragstellerin selbst ausführt, befinden sich die Ärzte an der Gemeindegrenze auf dem Gebiet der Gemeinde Eggersdorf bei Graz.

[…]

Durch die von der Antragstellerin angeführte Versorgungsinfrastruktur kann somit der Grundbedarf der Bevölkerung der Antragstellerin in Bezug auf die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs nicht gedeckt werden. Von einer Grundversorgung vor Ort und ausreichend eigenen infrastrukturellen Versorgungseinrichtungen kann demnach nicht ausgegangen werden.

Im Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Graz/Graz-Umgebung (LGBl Nr 106/2005) wird unter § 4 Gemeindefunktionen die Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz als Teilregionales Versorgungszentrum festgelegt. Die Bedeutung der Marktgemeinde Eggersdorf als Teilregionales Versorgungszentrum und als zentraler Ort mit einem Bedeutungsüberschuss stellt sich in vielen Bereichen der Infrastruktur dar, die die Marktgemeinde Eggersdorf in Ermangelung dieser Einrichtungen in der antragstellenden Gemeinde bereitstellt. So verfügt die Marktgemeinde Eggersdorf neben Bildungseinrichtungen (Volksschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule) über weitere Einrichtungen wie eine Musikschule, eine Vielzahl an Ärzten, eine Apotheke, eine Polizeidienststelle, Banken, die Pfarre mit Pfarrkirche, den Friedhof, das Standesamt, ein Landring Lagerhaus, einen Sparmarkt, ein Freizeitzentrum mit Naturbad u.v.m., die von einem großen Teil der Bevölkerung der umliegenden Gemeinden in Anspruch genommen werden.

In einer Stellungnahme der Unabhängigen Bürgerliste der Gemeinde Brodingberg an den Verfassungsgerichtshof […] werden die Annahmen des Landes bestätigt und ausgeführt, dass die neue Gemeinde über ein räumlich geschlossenes Gebiet mit einem schon jetzt von allen EinwohnerInnen der Umgebung genutzten Zentrum, wo sich Kirche, Schulen, Ärzte, Apotheke, Bank, Generationenhaus, Bäckerei, Gärtnerei, Cafes, Freibad, Gasthäuser, Blumengeschäft, SPAR Supermarkt, ADEG Kaufhaus, Wirtschaftshof, Friedhof und Bestattungsunternehmen befinden, verfügen werde. Nichts von alledem – außer einem Kindergarten – würden die drei umliegenden Gemeinden aufweisen. Deren EinwohnerInnen würden seit jeher alle aufgezählten Einrichtungen für sich nutzen. Sie erwarte sich von einer Zusammenlegung mit Eggersdorf u.a. mehr Professionalität in der Verwaltung und eine gemeinsam koordinierte Raumentwicklung bzw. bessere Raumordnungsmaßnahmen[.]

Darüber hinaus hält die Antragstellerin im Örtlichen Entwicklungskonzept 4.0 […] selbst fest, dass die Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz weitgehend den Bedarf an Nahversorgungseinrichtungen deckt. Weiters widerspricht die Antragstellerin im Antrag selbst ihren eigenen Ausführungen über eine ausreichende eigene Versorgungsinfrastruktur, indem sie festhält, selbst nicht Schulerhalter zu sein und über kein eigenes Geschäft zu verfügen.

[…]

Mit der Vereinigung der vier Gemeinden kann eine funktionale Gebietseinheit mit einem gestärkten Dienstleistungszentrum Eggersdorf bei Graz realisiert werden. Ergänzend dazu können Wohn-, Landwirtschafts- und Naherholungsfunktionen im örtlichen Umfeld des Zentrums ausgebaut werden. Durch die Stärkung der Funktionsfähigkeit des bestehenden Zentrums kann mittel- bis langfristig die Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen und privaten Dienstleistungen in zumutbarer Entfernung sichergestellt werden. Mit der Vereinigung der Gemeinden wird somit einem erklärten Ziel der Strukturreform entsprochen, regionale Gemeindezentren zu stärken bzw. zu schaffen, die diese Grundversorgung leisten können. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Eggersdorf hat sich einstimmig für diese Vereinigung ausgesprochen.

[…] Zu den Mitgliedsgemeinden des Abwasserverbandes Gleisdorfer-Becken zählen: Gleisdorf, Brodingberg, Eggersdorf, Höf-Präbach, Kumberg, Hart-Purgstall, Albersdorf, Hofstätten, Labuch, Laßnitzthal, Ludersdorf-Wilfersdorf, Nitscha, Ungerdorf und Unterfladnitz.

Dem Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung und dem Sozialhilfeverband Graz-Umgebung gehören sämtliche Gemeinden des politischen Bezirks an.

Dem Wasserverband Schöckl-Alpquell gehören die Gemeinden Hart-Purgstall, Kumberg, St. Radegund/Graz und Weinitzen an.

Dem von der Antragstellerin genannten ISGS Verband Südliches Schöcklland gehören alle vier Gemeinden der neuen Gemeinde Eggersdorf bei Graz an.

Die von der Antragstellerin angeführte Zugehörigkeit zum Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Eggersdorf zeigt ebenfalls die funktionelle Verflechtung der Antragstellerin mit der Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz.

Der von der Antragstellerin angeführte regionale Mehrzweckverband 'Rabnitztal-Riesstraße' ist mangels genehmigungsfähiger Satzungen rechtlich nicht existent […].

Es gehören daher sowohl die Antragstellerin als auch die Marktgemeinde Eggers-dorf bei Graz den angeführten Verbänden, mit Ausnahme des Wasserverbandes Schöckl-Alpquell, als Mitglieder an. Dieser Umstand spricht eindeutig für eine intensive Verflechtung dieser Gemeinden.

Die Antragstellerin bildet mit den Gemeinden Brodingberg, Eggersdorf bei Graz und Höf-Präbach auch eine gemeinsame Pfarre.

[…]

In § 1 Abs 2 letzter Satz StGsrG ist festgelegt, dass auch die örtlichen Zusammenhänge, insbesondere naturräumliche und kulturelle Verhältnisse, wie auch historische Verbundenheiten sowie lokales Handeln für das Gemeinwohl und Ausüben von Ehrenämtern berücksichtigt werden sollen.

Aus rechtlicher Sicht ändert sich durch die Vereinigung für bestehende Vereine nichts; es gilt aber darauf hinzuweisen, dass es (auch) zu den Aufgaben einer Gemeinde zählt, das Vereinsleben im Gemeindegebiet so zu unterstützen, dass in diesen Bereichen eine gedeihliche Entwicklung möglich ist.

[…] Wenn die Antragstellerin […] behauptet, dass keine Siedlungsverflechtungen der Fusionsgemeinden bestehen, so ist dem zu entgegnen, dass die Siedlungsentwicklung im Osten des Gemeindegebietes der Antragstellerin eine starke Tendenz Richtung Eggersdorf bei Graz zeigt. Diese zusammenwachsende Struktur ist bereits ein Indikator dafür, dass Gemeindeeinrichtungen längst grenzübergreifend genutzt werden und auch Standortentscheidungen der Bevölkerung grenzübergreifend getroffen werden. Durch eine Vereinigung spiegeln sich daher real bestehende Siedlungsverflechtungen in den administrativen Strukturen der neuen Gemeinde wider.

Ziele der Gemeindestrukturreform sind u.a. entsprechende raumordnungs- und verkehrspolitische Maßnahmen zu ermöglichen, die eine bessere Nutzung der vorhandenen Fläche für den Siedlungsraum und die wirtschaftliche Entwicklung gewährleisten. Dieses Ziel wird mit der gegenständlichen Vereinigung erreicht.

Unter Berücksichtigung der rechtswirksamen Örtlichen Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungspläne […] der angeführten Gemeinden kann zur vorhandenen Siedlungsverflechtung Folgendes festgehalten werden:

- Die Antragstellerin und die Marktgemeinde Eggersdorf liegen topografisch am Rand des Oststeirischen Hügellandes und grenzen im Südosten des Gemeindegebietes der Antragstellerin aneinander. Mit den Gemeinden Brodingberg und Höf-Präbach bilden diese vier Gemeinden den östlichen Abschluss zur Bezirksgrenze von Weiz.

- Die Landesstraße L 365 verbindet die Antragstellerin und die Marktgemeinde Eggersdorf miteinander. Eine gute verkehrstechnisch-infrastrukturelle Anbindung beider Gemeinden ist somit gegeben.

- Im Gemeindegebiet der Antragstellerin reichen die Entwicklungspotentiale für Wohnen entlang der Landesstraße bis an die Gemeindegrenze von Eg-gersdorf. Im Gemeindegebiet von Eggersdorf beginnt die Wohnbaupotentialentwicklung rund 400 m weiter entfernt. Diese beiden Bereiche liegen in einer Ebene und sind durch keine naturräumlichen Grenzen getrennt.

- Die beiden Gemeindeämter liegen rund 2,2 km voneinander entfernt. Das bedeutet auch, dass der von der Antragstellerin selbst als zentraler Punkt der Gemeinde bezeichnete Bereich, in dem derzeit auch in westlicher Richtung eine großflächige Erweiterung des Wohnbaulandes geplant ist, nur 2-3 km vom Zentrum der Marktgemeinde Eggersdorf mit zahlreichen Infrastruktureinrichtungen (Gemeindeamt, Schulen, Kindergarten, Bank usw.) entfernt liegt, was als eine zumutbare Entfernung anzusehen ist.

- Topografisch bedingt besteht das Gemeindegebiet der Antragstellerin aus mehreren Siedlungssplittern. Neben dem örtlichen Siedlungsschwerpunkt Volkersdorf hat die Gemeinde im ÖEK 4.0 auch die Bereiche Kotzersdorf, Prellerberg und Albersdorferegg als Nebenzentren festgelegt. Weiters nennt die Gemeinde noch fünf weitere Abrundungsgebiete, welche großteils nicht durch öffentliche Verkehrsmittel erschlossen sind bzw. auch keine Nahversorgungseinrichtungen aufweisen.

- Im ÖEK 4.0 der Antragstellerin hat die Gemeinde als eine der Zielsetzungen festgelegt, im Bereich Kotzersdorf eine fußläufige Verbindung zu Volkersdorf und Eggersdorf zu errichten.

- Weiters hat die Antragstellerin im ÖEK die Festlegung getroffen, einen überörtlichen Wirtschaftshof für die Gemeinden Kumberg, Hart-Purgstall und Eggersdorf im Bereich westlich des Gemeindezentrums zu errichten.

- In den Erläuterungen des ÖEK 4.0 der Antragstellerin wird auch angeführt, dass der Bedarf an Nahversorgungseinrichtungen weitgehend durch das Angebot in der Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz gedeckt ist. Selbiges gilt für den Bedarf an Einrichtungen des Bildungswesens und der Kultur.

[…]

Der Bevölkerungsstand der Antragstellerin hat sich aus der Sicht des Landes von 1961 bis 2001 steigend entwickelt, mit einem Bevölkerungshöchststand von 1.653 EinwohnerInnen im Jahr 2001. Seit 2001 entwickelte sich die Bevölkerungszahl der Antragstellerin schwankend mit einem aktuellen Bevölkerungsstand von 1.593 EinwohnerInnen am .

Im Zusammenhang mit der Bevölkerungsentwicklung ermöglicht die Gemeindevereinigung[,] wichtige auf die Zukunft ausgerichtete Vorhaben wie z.B. die Ausweisung von Bauland oder auch gewerblich genutzter Flächen in einem größeren Kontext zu lösen. Größere Gemeinden können die Instrumente der Raumplanung neu einsetzen und die lokale Infrastruktur auf eine realistische, längerfristig prognostizierte Bevölkerungszahl ausrichten.

[…] Wenn die Antragstellerin […] behauptet, dass ihre Finanzen ausgeglichen seien und es keinerlei Zuschüsse bedurfte, so hält die Landesregierung dem entgegen, dass die Antragstellerin allein im Beobachtungszeitraum von 2008 bis 2012 Bedarfszuweisungsmittel für diverse Maßnahmen in der Höhe von EUR 627.300,00 erhielt.

Wenn die Antragstellerin daher in ihrem Antrag […] darauf abzielt, dass sie – vor allem im Vergleich zur Marktgemeinde Eggersdorf – finanziell gesehen eine gesunde Gemeinde sei und dass sich aus dem nach der Gemeindevereinigung ergebenden Haushalt für die BewohnerInnen der Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz keine Verbesserung der finanziellen Lage ergäbe, dann übersieht sie, dass die Landesregierung auch Gemeinden vereinigen kann, die unterschiedliche finanzielle Ausgangslagen haben. Denn der Gesetzgeber bewegt sich im Rahmen des ihm von der Verfassung zugestandenen Gestaltungsfreiraumes, wenn er darauf abzielt, zwischen finanziell stärkeren und schwächeren Gemeinden einen Ausgleich zu schaffen[,] und er sich dafür des Mittels der Änderung der Gemeindestruktur bedient […].

Der Haushalt der Zentrumsgemeinde Marktgemeinde Eggersdorf wird durch die vielfältige (bereits dargestellte) Infrastruktur, die auch die umliegenden Fusionsgemeinden nutzen, verstärkt belastet; durch die Vereinigung werden Nutzer und Zahler zusammengeführt, damit die ungleiche Belastung des Haushaltes der Zentrumsgemeinde beseitigt und ein entsprechender Ausgleich herbeigeführt [wird].

Durch die Gemeindevereinigung werden der neuen Gemeinde in etwa 2% bis 3% mehr Budgetmittel für die Bewältigung der Pflicht- und freiwilligen Aufgaben zur Verfügung stehen als ohne Vereinigung […]. Die Landesregierung weist darauf hin, dass die neue Gemeinde zudem auch die Voraussetzungen nach dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 […] leichter erfüllen wird können.

[…]

[…] [A]us [der] nicht näher begründeten, bloßen Gegenüberstellung von ausgewählten Gebührentarifen [lässt sich] kein Grund für die Unsachlichkeit der bekämpften Gesetzesbestimmung ableiten […].

Angemerkt wird, dass der Gebührenhaushalt Abfall im Zeitraum 2008 bis 2012 von der Antragstellerin kostendeckend geführt werden konnte, die Gebührenbereiche Abwasser und Wasser im selben Zeitraum jedoch Abgänge aufwiesen […]. In der Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz hingegen konnten die Gebührenbereiche Abwasser und Wasser im Zeitraum 2008 bis 2012 positiv geführt werden, sie wiesen sogar beträchtliche Überschüsse in Höhe von EUR 294.145,00 (Gebührenbereich Abwasser) sowie EUR 143.913,00 (Gebührenbereich Wasser) auf […].

Somit hat es die Antragstellerin im Betrachtungszeitraum der letzten fünf Jahre hinsichtlich des Gebührenbereiches Abwasser verabsäumt, den Vorgaben der Gemeindeordnung nachzukommen und die Gebührenvorschreibung derart zu gestalten, dass die Gebührenhaushalte ausgeglichen dargestellt hätten werden können (s. § 71 Abs 2 GemO).

[…]

Die 'Fremdenverkehrsabgabe' (gemeint wohl: Ferienwohnungsabgabe) und die Hundeabgabe sind laut Tarifvergleich der Antragstellerin im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz und [in] dem der Antragstellerin gleich hoch.

[…]

Die Landesregierung gibt […] zu bedenken, dass gemäß § 21 Abs 7 Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl […] I Nr 103/2007, idF BGBl I Nr 208/2013 (FAG 2008)[,] jene Gemeinden einen Kopfquotenausgleich erhalten, deren Finanzkraft um mehr als 10 Prozent unter der Bundesdurchschnittskopfquote ihrer Größenklasse liegt. Bereits aus der Zielrichtung dieses Transfers ist erkennbar, dass Transferleistungen gemäß § 21 Abs 7 FAG 2008 besonders finanzschwachen Gemeinden zukommen sollen. Ziel der Gemeindestrukturreform ist unter anderem, dass die Gemeinden selbständig in der Lage sind, ihre Pflicht- und freiwilligen Aufgaben zu erfüllen und damit dieser Transferleistungen des Bundes nicht mehr oder nur mehr in geringerem Ausmaß bedürfen.

[…]

[…] Die Landesregierung hält zu [dem Punkt] 'Verwaltungs- und Personalkosten' fest, dass im Rahmen der Prognose über die finanziellen Auswirkungen der ggst. Vereinigung auch ein Potential an Kosteneinsparungen in der Höhe von rund EUR 290.100,00 pro Jahr möglich ist.

Diese Kosteneinsparungen sind nach Einschätzung der Landesregierung im Bereich des Personals (rund EUR 153.100,00[…]), der Gebrauchs- und Verbrauchsgütern (EUR 9.000,00) und im Bereich der Gemeindeorgane sowie der sonstigen Kosten für die Gemeindeverwaltung und den Gemeindebetrieb (insgesamt EUR 128.000,00) erzielbar […].

Durch die Vereinigung wird insgesamt auch die wirtschaftliche Gesamtsituation der neuen Gemeinde als Komplex betrachtet verbessert. Die Zentrumsgemeinde, die für die mit ihr vereinigten Umgebungsgemeinden die Infrastruktur bereitstellt, wird durch die Vereinigung gestärkt und ist leichter in der Lage, diese für die Gesamtbevölkerung zu erhalten […].

Zu den Ausführungen der Antragstellerin betreffend die Neuorganisation der Amtsräume bzw. der Gemeindebediensteten ist festzustellen, dass diese Aussage vermutlich ohne fundierte Grundlagenermittlung getroffen wurde. Die Neuorganisation der Gemeindeverwaltung im Falle einer Fusionierung und damit ggf verbunden die räumliche Zusammenführung in ein zentrales Gemeindeamt bedarf als Erstes einer fundierten Grundlagenermittlung und Bestandserhebung. Erst nach Vorliegen dieser Grundlagen mit Darstellung möglicher Varianten kann in einem gemeinsamen Entscheidungsprozess festgelegt werden, wie die organisatorische und räumliche Aufstellung einer neuen Gemeinde erfolgen soll. Die Erfahrung aus vergleichbaren Prozessen zeigt, dass sich meist eine Vielzahl an Varianten und Möglichkeiten bietet, von denen die beste Lösung hinsichtlich Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit umgesetzt werden kann. Dabei ist auch die Nachnutzungsmöglichkeit frei werdender Räumlichkeiten zu bewerten.

Die Zusammenlegung der vier Gemeindeverwaltungen ermöglicht eine professionelle Verwaltung mit der Möglichkeit der Spezialisierung von Bediensteten in den einzelnen Verwaltungsgebieten sowie eine vernünftige Vertretungsregelung der Gemeindebediensteten. Ebenso ist die Ausweitung der Amts- und Sprechzeiten auf jeden Tag in der Woche in der neuen Gemeinde aufgrund der besseren Ressourcen denkbar. Mit einer höheren Einwohnerzahl nehmen die Fallzahlen zu, so dass auch die Routine bei der Behandlung von Rechtsfällen steigt oder auch juristisch geschultes Personal eingestellt werden kann." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

1.8. Zu den Bedenken der Gemeinde Brodingberg nimmt die Stmk. Landesregierung – auszugsweise – wie folgt Stellung:

"Das von der Antragstellerin vorgebrachte angebliche Zugehörigkeitsgefühl der Bevölkerung zu Mitterdorf bzw. St. Ruprecht an der Raab wird von einer Vertreterin der Unabhängigen Bürgerliste der antragstellenden Gemeinde[…] in ihrer Stellungnahme an den Verfassungsgerichtshof vom , die auch dem Land übermittelt wurde, sogar als 'besonders realitätsfremd bzw. unwahr' bezeichnet[…].

Zu den Ausführungen der Antragstellerin in Bezug auf die LEADER-Region […] ist anzumerken, dass beide Gemeinden, die Antragstellerin und Eggersdorf bei Graz[,] Mitglied der Lokalen Aktionsgruppe (LAG) 'Hügelland östlich von Graz – Schöcklland' sind. Der räumliche Geltungsbereich der Lokalen Aktionsgruppe 'Hügelland östlich von Graz – Schöcklland' erstreckt sich auf 24 Gemeinden, angrenzend an die Landeshauptstadt Graz. Die Gemeinden dieser Region verstehen sich als Gesundheits-, Bewegungs-, Genuss- und Kulturregion und arbeiten gemeinsam an der weiteren Positionierung. Die Ausführungen der Antragstellerin, wonach die Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz Mitglied einer anderen Region wäre bzw. die Gemeinden unterschiedliche Ausrichtungen verfolgen, entsprechen daher nicht den Tatsachen.

[…]

[…] [U]nter Hinweis auf die Erläuterungen zu § 3 Abs 3 Z 1 StGsrG[…] [ist] auszuführen, dass die Antragstellerin mit öffentlichen und privaten Gütern unterversorgt ist. Die Gemeinde ist zentralörtlich und funktionell nach Eggersdorf bei Graz orientiert. Hinsichtlich der Versorgung der BürgerInnen mit öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen sowie des (Pflicht-)Schulangebotes und der ärztlichen Versorgung bestehen große Verflechtungen mit der Nachbargemeinde Eggersdorf bei Graz in ca. 4 km Entfernung.

Die Antragstellerin verfügt über eine minimale eigene Betriebsstruktur mit mehreren kleinen Gewerbebetrieben, sie ist aber eine deutliche Auspendlergemeinde. […]

Durch die von der Antragstellerin angeführte Versorgungsinfrastruktur kann der Grundbedarf der Bevölkerung der Antragstellerin in Bezug auf die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs nicht gedeckt werden. Von einer eigenständigen Versorgungsinfrastruktur kann demnach nicht ausgegangen werden.

[… (zur Rolle der Gemeinde Eggersdorf bei Graz als teilregionales Versorgungszentrum s. zuvor unter Punkt 2.1.)]

Darüber hinaus hält die Antragstellerin im Erläuterungsbericht zum Örtlichen Entwicklungskonzept 4.0, Teil III Anhang zum Wortlaut, selbst fest, dass die Nahversorgung in den Nachbargemeinden Eggersdorf bei Graz, Wilfersdorf und Gleisdorf erfolgt. Weiters wird angeführt, dass die Nachbargemeinde Eggersdorf – in weiterer Folge auch Gleisdorf und Graz – den Grundbedarf der Antragstellerin an Bildungs- und Kultureinrichtungen abdeckt[…].

[…]

[… (zur Schaffung einer funktionalen Gebietseinheit durch die bekämpfte Gemeindevereinigung s. zuvor unter Punkt 2.1.)]

[…]

[…] Zu dem von der Antragstellerin angezogenen aktiven Vereinsleben in der Gemeinde wird Folgendes ausgeführt:

[… (s. zuvor unter Punkt 2.1.)]

[…] [In ihrem Antrag] führt die Antragstellerin an, in welchen Verbänden sie Mitglied sei. [… (s. dazu Punkt 2.1.)]

[…] Wenn die Antragstellerin […] behauptet, dass keine Siedlungsverflechtung der Fusionsgemeinden bestehe, ist dem zu entgegnen, dass im Bereich der Gemeindegrenze zu Eggersdorf bei Graz sehr wohl Siedlungsverflechtungen bestehen. Diese zusammenwachsende Struktur ist bereits ein Indikator dafür, dass Gemeindeeinrichtungen längst grenzübergreifend genutzt werden und auch Standortentscheidungen der Bevölkerung grenzübergreifend getroffen werden. Durch eine Vereinigung spiegeln sich daher real bestehende Siedlungsverflechtungen in den administrativen Strukturen der neuen Gemeinde wider.

[…]

Unter Berücksichtigung der rechtswirksamen Örtlichen Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungspläne […] der angeführten Gemeinden kann zur vorhandenen Siedlungsverflechtung Folgendes festgehalten werden:

- Die Antragstellerin und die Marktgemeinde Eggersdorf liegen topografisch am Rand des Oststeirischen Hügellandes und grenzen im Südwesten der Antragstellerin aneinander. Mit den Gemeinden Hart-Purgstall und Höf-Präbach bilden diese vier Gemeinden den östlichen Abschluss zur Bezirksgrenze von Weiz.

- Die Landesstraße L 365 verbindet die Antragstellerin und die Marktgemeinde Eggersdorf miteinander. Eine gute verkehrstechnisch infrastrukturelle Anbindung beider Gemeinden ist somit gegeben.

- Siedlungsverflechtungen sind im südwestlichen Bereich der Antragstellerin entlang der L 365 im Bereich Waldhangsiedlung gegeben, wo die westlichen Baulandausweisungen im FWP (Allgemeines Wohngebiet) fast unmittelbar – nur durch den Rabnitzbach – getrennt, an jene, als Kerngebiet (Lagerhaus, Lebensmittelmarkt) ausgewiesenen Baulandentwicklungen der Gemeinde Eggersdorf anschließen.

- Auch das im Bereich der Kreuzung der B65 mit der L 365 gelegene Gewerbegebiet der antragstellende[n] Gemeinde schließt – nur durch ein derzeit noch unbebautes Grundstück getrennt – an das Industriegebiet der Marktgemeinde Eggersdorf entlang der B65 an. Hier bildet wiederum der Rabnitzbach eine naturräumliche Grenze.

- Der derzeitige Siedlungsschwerpunkt 'Brodersdorf-Kühlhauser' der Gemeinde Brodingberg (ohne zentralörtliche Funktion) gemäß REPRO Graz-Graz-Umgebung liegt vom Zentrum der Marktgemeinde Eggersdorf mit zahlreichen Infrastruktureinrichtungen (Gemeindeamt, Schulen, Kindergarten, Bank usw.) rund 4,8 km entfernt. Die derzeitigen Gemeindeämter der beiden Gemeinden liegen 2,6 km voneinander entfernt. Die Entfernungen sind daher als zumutbar anzusehen.

- Topografisch bedingt besteht die Antragstellerin aus mehreren Siedlungssplittern. Neben dem o.a. örtlichen Siedlungsschwerpunkt gem. REPRO hat die Gemeinde im ÖEK 4.0 auch die Bereiche Brodersdorf, die Siedlung am Waldhang, Buchegg, Sonnenhangsiedlung, Ehrenberg und Ehrenberg-Süd als Nebenzentren festgelegt.

- Im ÖEK 4.0 der Antragstellerin hat die Gemeinde als eine der Zielsetzungen festgelegt, den Siedlungsbereich am Waldhang (Bereich Urschastraße) im Anschluss an die Gemeinde Eggersdorf vorrangig als Schwerpunkt ihres künftigen Wohngebietes zu entwickeln. Begründet wird dies u.a. damit, dass im ggst. Bereich die Nahversorgungseinrichtungen der Marktgemeinde Eggersdorf, die Schulen sowie die Bushaltestelle an der L 364 fußläufig erreichbar sind.

- Auch der Siedlungsbereich Kühlhauser liegt gem. Erläuterungsbericht zum ÖEK 4.0 im Versorgungsbereich der Gemeinde Eggersdorf.

- In den Erläuterungen zum ÖEK 4.0 wird weiters im Kapitel Bildung, Kultur usw. angeführt, dass die Nachbargemeinde Eggersdorf neben Gleisdorf und Graz weitgehend den Grundbedarf der Antragstellerin an Bildungs- und Kultureinrichtungen abdeckt.

Im Kapitel Technische Infrastruktur hat sich die Antragstellerin zum Ziel gesetzt, den Ausbau des Fuß- und Radwegenetzes als Verbindung der Siedlungsgebiete im Rabnitztal mit Gleisdorf und Eggersdorf zu forcieren.

[…] Wenn die Antragstellerin […] außerdem ausführt, dass die derzeitige Einwohnerzahl der Gemeinde Brodingberg 1.346 betrage, ist dazu festzuhalten, dass die Bevölkerungszahl der Antragstellerin für den Stichtag bei 1.255 liegt.

Die Antragstellerin bringt weiters vor, dass die Einwohnerzahlen seit dem Jahr 2010 kontinuierlich steigen würden. Hierzu wird festgestellt, dass die Prognosen bis 2030 von einem relativ stagnierenden Bevölkerungsstand von 1.247 EinwohnerInnen ausgehen.

Der Bevölkerungsstand der Gemeinde Brodingberg hat sich von 1961 bis 2001 steigend entwickelt, mit einem Bevölkerungshöchststand von 1.250 EinwohnerInnen im Jahr 2001. Seit 2001 entwickelte sich die Bevölkerung von Brodingberg schwankend mit einem Bevölkerungshöchststand von 1.277 EinwohnerInnen am .

[…]

[…] [D]ie Landesregierung [führt] aus, dass im Gemeindegebiet der Antragstellerin keine Schule existiert.

Die Antragstellerin gehört zum Schulsprengel der Volksschule Eggersdorf bei Graz, der Neuen Mittelschule Eggersdorf bei Graz sowie der Polytechnischen Schule Eggersdorf bei Graz.

Im Schuljahr 2013/14 besuchten aus der Gemeinde Brodingberg 47 SchülerInnen die Volksschule Eggersdorf bei Graz, 42 SchülerInnen die Neue Mittelschule Eggersdorf bei Graz und ein Kind die Polytechnische Schule Eggersdorf bei Graz.

Die Mitnutzung der genannten (Pflicht-)Schulen durch die Antragstellerin stellt somit eine wichtige Verbindung der Antragstellerin zur Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz dar.

[…]

[…] [D]ie Ergebnisse der Brodingberg KG [sind] für die Berechnung der Maastricht-Kriterien 'öffentliches Defizit' und 'öffentlicher Schuldenstand' relevant. Im Jahresabschluss 2012 weist die Brodingberg KG Darlehen in der Höhe von EUR 370.442,51 aus. Darüber hinaus hat die Antragstellerin für die Brodingberg KG eine Haftung als Bürge und Zahler zur ungeteilten Hand in der Höhe von bis zu EUR 1.000.000,00 bis zum übernommen.

Die Landesregierung stellt zur wirtschaftlichen Entwicklung der Antragstellerin im Bereich der Darlehensentwicklung fest, dass – während sich die Darlehensstände in der Gemeinde laufend seit 2008 verringerten – die Darlehensstände in der Brodingberg KG im selben Zeitraum auf den oben dargestellten Stand stiegen. Zusammengefasst beträgt der Schuldenstand der Antragstellerin, inkl. der aufgrund des Stabilitätspaktes 2012 zuzurechnenden Schulden der Brodingberg KG, per EUR 896.628,00.

[… (zur Möglichkeit der Vereinigung von Gemeinden mit unterschiedlichen finanziellen Ausgangslagen und zur Belastung des Haushaltes der Gemeinde Eggersdorf bei Graz durch die mitgenutzte Infrastruktur sowie zur Steigerung der zur Verfügung stehenden Budgetmittel durch die Vereinigung s. Punkt 2.1.)]

[…]

[Zum Tarifvergleich] ist anzumerken, dass der Gebührenhaushalt Abfall im Zeitraum 2008 bis 2012 von der Antragstellerin kostendeckend geführt werden konnte, die Gebührenbereiche Abwasser und Wasser im selben Zeitraum jedoch Abgänge aufwiesen[…]. In der Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz hingegen konnten die Gebührenbereiche Abwasser und Wasser im Zeitraum 2008 bis 2012 positiv geführt werden, sie wiesen sogar beträchtliche Überschüsse in Höhe von EUR 294.145,00 (Gebührenbereich Abwasser) sowie EUR 143.913,00 (Gebührenbereich Wasser) auf[…].

Somit hat es die Antragstellerin im Betrachtungszeitraum der letzten fünf Jahre hinsichtlich der Gebührenbereiche Abwasser und Wasser verabsäumt, den Vorgaben der Gemeindeordnung nachzukommen und die Gebührenvorschreibung derart zu gestalten, dass die Gebührenhaushalte ausgeglichen dargestellt hätten werden können […].

Die Antragstellerin verweist unter anderem darauf, dass dem Abgang im ordentlichen Haushalt im Bereich Abwasser (Kanal) des Gebührenhaushaltes auf der anderen Seite ein Überschuss im außerordentlichen Haushalt gegenüberstehe, wodurch sich nach Saldierung der beiden Haushalte somit im Bereich Abwasser ein rechnerischer Überschuss von etwa EUR 22.000,00 ergebe. Diese Interpretation der Zahlenwerke durch die Antragstellerin ist für die Landesregierung nicht nachvollziehbar. Ein (bloß rechnerischer) Ausgleich zwischen ordentlichem und außerordentlichem Haushalt ist schon allein aus den Grundprinzipien für die Voranschlags- und Rechnungsabschlusserstellung einer Gemeinde nicht statthaft.

Wenn die Antragstellerin […] letztlich behauptet, dass auch der Wasserverbrauch (Anm.: gemeint sind wohl die Wassergebühren) als ausgeglichen zu betrachten sei, so wird dem entgegengehalten, dass die Antragstellerin im Beobachtungszeitraum 2008 bis 2012 insgesamt einen Abgang im Bereich der Betriebe der Wasserversorgung in der Höhe von EUR 167.619,00 erzielte. Im Bereich der Betriebe der Wasserversorgung erzielte die Antragstellerin im Jahr 2013 allein einen Abgang in der Höhe von EUR 29.997,00. Die Behauptung der Antragstellerin ist daher für die Steiermärkische[…] Landesregierung nicht erklärlich.

[…]

[… (zum Vorbringen betreffend Transferleistungen gem. § 21 FAG 2008 s. Punkt 2.1.)]

[… (zum Punkt "Verwaltungs- und Personalkosten" s. Punkt 2.1.)]

[ … (zu Neuorganisation der Amtsräume und Verbesserungen in der Verwaltungsführung durch die Vereinigung s. Punkt 2.1.)]" (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

1.9. Zu den Bedenken der Gemeinde Höf-Präbach nimmt die Stmk. Landesregierung – auszugsweise – wie folgt Stellung:

"[In ihrem Antrag] stellt die Antragstellerin die Siedlungsverflechtung mit der Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz in Abrede. Das Ortszentrum der neuen Gemeinde liege vom derzeitigen Zentrum ca. 7 km entfernt. Nach der Rechtsprechung des VfGH würden große Entfernungen (6-7 km) die Sachlichkeit der Fusion zumindest zweifelhaft erscheinen lassen.

Dem ist zu entgegnen, dass in dem von der Antragstellerin angeführten Erkenntnis VfSlg 9819/1983 die Entfernung der antragstellenden Gemeinde zum Gemeindezentrum der neuen Gemeinde 9 km bzw. 12 km Luftlinie und etwa 20 Straßenkilometer betrug. Außerdem war der Motorisierungsgrad in der im Erkenntnis gegenständlichen Gemeinde gering und mussten, um das Gemeindeamt zu erreichen, nicht bloß lange Straßenstrecken zurückgelegt, sondern auch große Höhenunterschiede (bis 800 m) überwunden werden. All diese Umstände treffen auf die gegenständliche Gemeindevereinigung nicht zu. Die Gemeinden sind durch die Landesstraße B65 bzw. die L364 gut miteinander verbunden, der Siedlungsschwerpunkt der Antragstellerin liegt ca. 6 km von wichtigen Infrastruktureinheiten der Zentrumsgemeinde Marktgemeinde Eggersdorf entfernt und es bestehen auch keine nennenswerten Höhenunterschiede (410 Meter zu 500 Meter) zwischen den beiden Gemeinden. Die Entfernung ist daher als zumutbar anzusehen.

[…]

Wenn die Antragstellerin anführt, dass das Zentrum der Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz aufgrund der schlechten Verkehrsanbindung nur schwer erreichbar sei, da es zwischen 7 Uhr und 19 Uhr lediglich zwei direkte Busverbindungen gäbe, ist dem einerseits […] das Erkenntnis VfSlg 10.637/1985 entgegenzuhalten und andererseits darauf zu verweisen, dass es drei direkte Busverbindungen zwischen dem Gemeindegebiet der Antragstellerin und der Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz gibt […].

[…]

Im Hinblick auf den befürchteten Verlust von kommunalen Dienst- und Serviceleistungen ist anzumerken, dass sich in diesem Bereich in den letzten Jahrzehnten vieles nachhaltig geändert hat. Der Aspekt des Bürgerservices ist deshalb auch anders zu bewerten als etwa in den 70er Jahren. Besonders der erhebliche Ausbau der Infrastruktur, das verbesserte Straßennetz und der höhere individuelle Motorisierungsgrad relativieren die Überwindung von räumlichen Distanzen. Dazu kommt, dass die BürgerInnen durch die Modernisierung der Verwaltungsführung, wie etwa durch die Einführung von e-government, viele Verwaltungsangelegenheiten mit modernen Kommunikationsmitteln bewerkstelligen können und sich daher die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens im Gemeindeamt deutlich reduziert. Der Gesetzgeber darf daher berücksichtigen, dass mit zunehmender technischer Entwicklung und dem Ausbau von Infrastrukturen sowie der Verbesserung der Kommunikationsmöglichkeiten räumliche Entfernungen heute eine weit geringere Rolle spielen als noch vor einigen Jahrzehnten.

Im Zusammenhang mit der Frage des Bürgerservices und der öffentlichen Verwaltung wird durch die Gemeindevereinigung die Grundlage dafür geschaffen, etwa die Amtsstunden zu verlängern, Verwaltungsverfahren durch die Spezialisierung auf Fachgebiete professioneller abzuwickeln sowie die Durchführung von Verwaltungsverfahren qualitativ zu verbessern und zu beschleunigen.

Darüber hinaus bleibt es der neuen Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz unbenommen, bei Bedarf eine Bürgerservicestelle im derzeitigen Gemeindegebiet der Antragstellerin einzurichten.

[…] Wenn die Antragstellerin […] argumentiert, dass durch die Fusionierung mit der Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz keine Verbesserung der Infrastruktur in der Großgemeinde zu erwarten sei, ist dem zu entgegnen, dass durch die Stärkung der Funktionsfähigkeit des bestehenden Zentrums mittel- bis langfristig die Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen und privaten Dienstleistungen in zumutbarer Entfernung sichergestellt werden kann[…].

[…] Die Antragstellerin führt […] aus, dass die Siedlungsverflechtung nicht zutreffe; sie verfüge über ausreichend eigene infrastrukturelle Versorgungseinrichtungen.

[…]

Unter Berücksichtigung der rechtswirksamen Örtlichen Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungspläne […] der angeführten Gemeinden kann zur vorhandenen Siedlungsverflechtung Folgendes festgehalten werden:

- Die Antragstellerin und die Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz liegen topografisch am Rand des Oststeirischen Hügellandes und grenzen nord-südlich aneinander. Mit den Gemeinden Hart-Purgstall und Brodingberg bilden diese vier Gemeinden den östlichen Abschluss zur Bezirksgrenze von Weiz.

- Die Antragstellerin ist naturräumlich stark durch das Hügelland gekennzeichnet und verhindert dies die Schaffung eines geschlossenen Siedlungsgebietes. Dadurch entstanden im Gemeindegebiet viele kleinere Siedlungssplitter.

- Die Landesstraße B65 verbindet die im Gemeindegebiet der Antragstellerin und in der Marktgemeinde Eggersdorf ausgewiesenen Industrie- und Gewerbegebiete im nordöstlichen Teil der Antragstellerin miteinander. Die B65 führt über das Gemeindegebiet weiter Richtung Nordosten und stößt dort auf die L 364, welche zum Zentrum des Gemeindegebietes von Eggersdorf führt. Verkehrstechnisch/infrastrukturell sind somit beide Gemeinden gut miteinander verbunden.

- Siedlungsverflechtungen sind bereits aufgrund der räumlichen Nähe im Bereich der beiden Industriegebiete gegeben, wo die Baulandausweisungen im FWP und die Industrie- und Gewerbepotentiale im ÖEK der Antragstellerin direkt an jene der Marktgemeinde Eggersdorf anschließen.

- Eine weitere Siedlungsverflechtung gibt es im Bereich Stuhlingeregg, wo im FWP 4.0 der Antragstellerin Baulandausweisungen (Dorfgebiet bzw. Reines Wohngebiet) direkt an Bauland (Allgemeines Wohngebiet) der Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz (Kossiedlung) anschließt. In den jeweiligen Siedlungsleitbildern wurden entsprechende Baulandpotentiale festgelegt, welche auch geringfügige Erweiterungen zulassen. Die Stu[h]lingereggsiedlung ist nur über eine Gemeindestraße der Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz erreichbar.

- Zu den übergeordneten Zentren in Bezug auf Arbeiten, Versorgung und Verwaltung zählt laut ÖEK 4.0 neben Graz und Gleisdorf auch die Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz.

Die Antragstellerin bildet mit den Gemeinden Eggersdorf bei Graz, Brodingberg und Hart-Purgstall auch eine gemeinsame Pfarre.

[…]

Zu den Öffnungszeiten des Gemeindeamtes der Antragstellerin wird festgehalten, dass lt. Homepage der Antragstellerin 'Amts- und Sprechzeiten' nur Montag und Donnerstag von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr abgehalten werden […]. Die Amtsstunden der Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz sind montags, mittwochs und freitags jeweils von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und mittwochs von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr[…]. Weshalb durch die Gemeindevereinigung eine Verschlechterung für die Bevölkerung der Antragstellerin in diesem Bereich zu erwarten sei, obwohl bereits die Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz Amtsstunden an mehr Tagen in der Woche anbietet als die Antragstellerin, ist für die Landesregierung nicht ergründlich.

Ebenso wenig ist zu erwarten, dass sich an der Auslastung des Gemeindesaals der Antragstellerin aus Anlass der Gemeindevereinigung etwas ändert, zumal insbesondere das Vereinsleben durch die Fusion rechtlich nicht berührt wird.

Die Zusammenlegung der vier Gemeindeverwaltungen ermöglicht eine professionelle Verwaltung mit der Möglichkeit der Spezialisierung von Bediensteten in den einzelnen Verwaltungsgebieten sowie eine vernünftige Vertretungsregelung der Gemeindebediensteten. Ebenso ist die Ausweitung der Amts- und Sprechzeiten auf jeden Tag in der Woche in der neuen Gemeinde aufgrund der besseren Ressourcen denkbar. Mit einer höheren Einwohnerzahl nehmen die Fallzahlen zu, so dass auch die Routine bei der Behandlung von Rechtsfällen steigt oder auch juristisch geschultes Personal eingestellt werden kann. Die Auslastung der Veranstaltungsräumlichkeiten der neuen Gemeinde kann ebenso gezielter gesteuert und effizienter organisiert werden.

[…]

Anzumerken ist[…], dass die Antragstellerin zwar über Kinderbetreuungseinrichtungen verfügt, jedoch hinsichtlich des Schulangebotes intensive Verflechtungen mit der Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz bestehen. Im Gemeindegebiet der Antragstellerin existiert keine Schule.

Gemäß der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung des Schulsprengels ist die Antragstellerin teilweise dem Schulsprengel der Volksschule Eggersdorf bei Graz und der Neuen Mittelschule Eggersdorf bei Graz und zur Gänze dem Schulsprengel der Polytechnischen Schule Eggersdorf bei Graz zugeordnet.

Im Schuljahr 2013/14 besuchten von der Antragstellerin 41 SchülerInnen die Volksschule Eggersdorf bei Graz, 27 SchülerInnen die Neue Mittelschule Eggersdorf bei Graz und 2 Kinder die Polytechnische Schule Eggersdorf bei Graz.

Die Mitnutzung der genannten (Pflicht)Schulen durch die Antragstellerin stellt eine wichtige Verbindung der Antragstellerin zur Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz dar.

[…]

[…] [U]nter Hinweis auf die Erläuterungen zu § 3 Abs 3 Z 1 StGsrG[…] [ist] auszuführen, dass die Antragstellerin mit öffentlichen und privaten Gütern unterversorgt ist. Die Gemeinde ist zentralörtlich und funktionell nach Eggersdorf bei Graz orientiert. Hinsichtlich der Versorgung der BürgerInnen mit öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen sowie des (Pflicht)Schulangebotes und der ärztlichen Versorgung bestehen große Verflechtungen mit der Nachbargemeinde Eggersdorf bei Graz in ca. 6 km Entfernung.

[…]

[…] Unter Bezugnahme auf die […] angeführten Versorgungseinrichtungen ist festzuhalten, dass der Grundbedarf der Bevölkerung der Antragstellerin in Bezug auf die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs nicht gedeckt werden kann. Von einer Grundversorgung vor Ort und ausreichend eigenen infrastrukturellen Versorgungseinrichtungen kann demnach nicht die Rede sein.

[… (zur Funktion der Gemeinde Eggersdorf bei Graz als teilregionales Versorgungszentrum s. Punkt 2.1.)]

Weiters führt die Antragstellerin im Erläuterungsbericht des Örtlichen Entwicklungskonzepts 4.0 zu § 2 Lage und Umlandbeziehungen […] selbst aus, dass die übergeordneten Zentren in Bezug auf Arbeiten, Versorgung und Verwaltung die Gemeinden Graz, Gleisdorf und Eggersdorf bei Graz sind.

In Zusammenschau der o.g. raumplanerischen Beurteilung aus überörtlicher Sicht sowie der Selbsteinschätzung der Antragstellerin (Örtliches Entwicklungskonzept: Verordnung und Erläuterungen) ist ein[e] eindeutige raumstrukturelle und funktionelle Verbindung zwischen der Antragstellerin und der Marktgemeinde Eggersdorf gegeben.

[… (zur Schaffung einer funktionalen Gebietseinheit durch die Vereinigung s. Punkt 2.1.)]

[…] Wenn die Antragstellerin […] ausführt, dass die derzeitige EinwohnerInnenzahl 1.465 betrage, ist dazu festzuhalten, dass die Bevölkerungszahl der Antragstellerin für den Stichtag bei 1.413 lag.

Die Antragstellerin bringt weiters vor, dass sie seit dem Jahr 1981 einen Bevölkerungszuzug bzw. -zuwachs von 31,3% zu verzeichnen habe. Bis zum Jahr 2030 lasse sich ein Bevölkerungszuwachs von 16% auf ca. 1.700 EinwohnerInnen prognostizieren. Hierzu wird festgestellt, dass die Prognosen der Landesstatistik bis 2030 von einem Bevölkerungszuwachs auf 1.621 EinwohnerInnen ausgehen. Der Bevölkerungsstand der Antragstellerin hat sich von 1951 bis 2001 steigend entwickelt. Seit 2001 entwickelte sich die Bevölkerung der Antragstellerin schwankend mit einem Bevölkerungshöchststand von 1.443 EinwohnerInnen am .

[…]

[Zu behaupteten Gebührenerhöhungen auf Grund der Fusion] ist anzumerken, dass die Gebührenhaushalte Abfall, Abwasser und Wasser im Zeitraum 2008 bis 2012 von der Antragstellerin kostendeckend geführt werden konnten[…].

In der Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz konnten die Gebührenbereiche Abwasser und Wasser im Zeitraum 2008 bis 2012 ebenfalls positiv geführt werden, sie wiesen sogar beträchtliche Überschüsse in Höhe von EUR 294.145,00 (Gebührenbereich Abwasser) sowie EUR 143.913,00 (Gebührenbereich Wasser) auf […]. Auch der Gebührenhaushalt Abfall konnte in den Jahren 2011, 2012 und 2013 positiv geführt werden. Weshalb es trotz dieser positiven Lage sämtlicher Gebührenbereiche sowohl im Gemeindegebiet der Antragstellerin als auch in dem der Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz zu Gebührenerhöhungen (und zwar um bis zu EUR 190,00 je Haushalt) für die Bevölkerung der Antragstellerin kommen sollte, wird von der Antragstellerin selbst nicht näher begründet.

[…]

[… (zu der Möglichkeit der Vereinigung von Gemeinden mit unterschiedlicher finanzieller Ausgangslage, der Belastung des Haushaltes der Gemeinde Eggersdorf bei Graz durch die mitgenutzte Infrastruktur und die höheren Budgetmittel nach einer Vereinigung s. Punkt 2.1.)]

[…]

[… (zum Punkt "Verwaltungs- und Personalkosten" s. Punkt 2.1.)]

[… (zu Neuorganisation der Amtsräume und den Verbesserungen in der Verwaltungsführung durch die Vereinigung s. Punkt 2.1.)]" (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

1.10. Zu den Ausführungen der Gemeinde Hart-Purgstall betreffend den Verlust an Bürgernähe nimmt die Stmk. Landesregierung – auszugsweise – wie folgt Stellung (die Stellungnahme zu den diesbezüglichen Ausführungen der Gemeinde Brodingberg ist im Wesentlichen übereinstimmend):

"[Es besteht] die Möglichkeit[…], zur Herstellung einer engeren Verbindung zwischen der Bevölkerung und den Organen einen Ortsteilbürgermeister/eine Ortsteilbürgermeisterin zu bestellen (s. § 48 GemO). Damit ist jedenfalls die politische Repräsentanz des jeweiligen Ortsteiles in der neuen Gemeinde gesichert.

[…]

Im Hinblick auf den von der Antragstellerin befürchteten Verlust von Bürgerservice ist anzumerken, dass sich in diesem Bereich in den letzten Jahrzehnten vieles nachhaltig geändert hat. Der Aspekt der Bürgernähe bzw. des Bürgerservices ist deshalb auch anders zu bewerten als etwa in den 70er Jahren. Besonders der erhebliche Ausbau der Infrastruktur, das verbesserte Straßennetz und der höhere individuelle Motorisierungsgrad relativieren die Überwindung von räumlichen Distanzen. Dazu kommt, dass die BürgerInnen durch die Modernisierung der Verwaltungsführung, wie etwa durch die Einführung von e-government, viele Verwaltungsangelegenheiten mit modernen Kommunikationsmitteln bewerkstelligen können und sich daher die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens im Gemeindeamt deutlich reduziert. Der Gesetzgeber darf daher berücksichtigen, dass mit zunehmender technischer Entwicklung und dem Ausbau von Infrastrukturen sowie der Verbesserung der Kommunikationsmöglichkeiten räumliche Entfernungen heute eine weit geringere Rolle spielen als noch vor einigen Jahrzehnten.

Im Zusammenhang mit der Frage des Bürgerservices und der öffentlichen Verwaltung wird durch die Gemeindevereinigung die Möglichkeit geschaffen, die Amtsstunden zu verlängern, Verwaltungsverfahren durch die Spezialisierung auf Fachgebiete professioneller abzuwickeln sowie die Durchführung von Verwaltungsverfahren qualitativ zu verbessern und zu beschleunigen.

Dem Argument der Antragstellerin, das Bürgerservice könne nach der Gemeindevereinigung nicht mehr im aktuellen Ausmaß angeboten werden, ist außerdem entgegenzuhalten, dass die Ortszentren von Hart-Purgstall und Eggersdorf bei Graz nur ca. zwei Kilometer [die Ortszentren von Brodingberg und Eggersdorf bei Graz nur ca. vier Kilometer] voneinander entfernt sind. Darüber hinaus bleibt es der neuen Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz unbenommen, bei Bedarf eine Bürgerservicestelle im derzeitigen Gemeindegebiet der Antragstellerin einzurichten." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

1.11. Weiters führt die Stmk. Landesregierung zum Vorbringen der Gemeinde Hart-Purgstall – auszugsweise – wie folgt aus (die Stellungnahmen zu den diesbezüglichen Ausführungen der Gemeinden Brodingberg und Höf-Präbach sind im Wesentlichen übereinstimmend):

"Die von der Antragstellerin angeführte Bürgerbefragung erfolgte nicht auf Grund der Bestimmungen des Stmk. Volksrechtegesetzes (VRG), sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Die Aussagekraft dieser Meinungsumfrage lässt sich daher nur schwer beurteilen, ebenso ist eine seriöse Überprüfung des Ergebnisses nicht möglich.

[…]

Generell ist aber Folgendes festzuhalten:

In allen Phasen des Gemeindereformprozesses wurde Wert darauf gelegt, kommunale Interessen zu berücksichtigen, die Gemeinden einzubeziehen[…] und den Prozess möglichst transparent zu gestalten.

Nach der Judikatur des VfGH kommt dem Willen der Bevölkerung dann keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn der Gesetzgeber auf Grund seiner Prognose erwarten konnte, dass sich – für die Kommunalstruktur als Komplex betrachtet – Vorteile ergeben (vgl. dazu VfSlg 10.637/1985, 11.629/1988).

Die Ergebnisse der Bürgerbefragung waren aber bei den vom StGsrG betroffenen Gemeinden, mithin auch der Antragstellerin, letztlich nicht ausschlaggebend, da sich die zu treffende Entscheidung – dem Sachlichkeitsgebot entsprechend – [an] den Zielen dieses Gesetzes, den Kriterien des Leitbildes und den öffentlichen Interessen im Sinne von § 6 GemO zu orientieren hatte und die Prognosen für die jeweiligen neuen Gemeinden – als Komplex betrachtet – positiv waren (vgl. etwa VfSlg 13.543/1993).

[…]

[…] Die Antragstellerin moniert [...], dass ihr eine konkrete, ausführliche Begründung durch die Landesregierung nie übermittelt bzw. zur Verfügung gestellt worden sei. Nach der […] Ansicht der Antragstellerin sei es Aufgabe der Landesregierung (im Sinne einer Bringschuld), eine dem Sachlichkeitsgebot entsprechende Prognose zu erstellen, mittels welcher die konkrete Fusion zu begründen ist. Die Antragstellerin wirft der Landesregierung vor, im Vorfeld der Entscheidung 'überhaupt keine fachlich fundierte Grundlagenforschung betrieben' zu haben.

Die Zusammenlegung der Antragstellerin mit den Gemeinden Brodingberg, Eggersdorf bei Graz und Höf-Präbach sei weder im StGsrG noch in den Erläuterungen ordnungsgemäß begründet worden[…]. Die Landesregierung hätte (schriftlich) darlegen müssen, welche volkswirtschaftlichen und kommunal wirtschaftlichen Vorteile sich konkret für die Bevölkerung der betroffenen Gemeinden ergeben. Insgesamt erhebt die Antragstellerin den Vorwurf einer 'informationsverweigernden' Haltung der Landesregierung.

Diese Behauptungen werden anhand der Aktenlage […] zurückgewiesen […].

[…] Zur 'fehlenden Grundlagenforschung' ist auszuführen, dass im Rahmen der Vorschlags- und Verhandlungsphase unter Einbindung der Gemeinden sowie von Gemeinde- und Städtebund entsprechende Grundlagen wie z.B. das Leitbild zur Gemeindestrukturreform erarbeitet wurden. In dieses Leitbild sind die in Auftrag gegebenen Studien von ******** ******** ********************** *** – ******* *** ***********- *** ******************** sowie von der *** **** **** […] eingeflossen. Dieses Leitbild wurde im Landtag behandelt, veröffentlicht und jeder betroffenen Gemeinde, auch der Antragstellerin, umgehend zur Kenntnis gebracht[…].

[…] Zum Vorbringen der Antragstellerin […], wonach ein Gemeindeverband iSd Art 116a B VG bzw. iSd § 38 GemO von der Landesregierung nicht geprüft, ja sogar negiert worden sei und die Frage, ob ein Gemeindeverband als sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger anzusehen wäre als die Zwangsfusion, unbeantwortet geblieben wäre, wird Folgendes ausgeführt:

[…] Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Landesgesetzgeber die B VG-Novelle zur Stärkung der Rechte der Gemeinden, BGBl I Nr 60/2011, durch Novellierung des § 38 Stmk. Gemeindeordnung 1967 und des Stmk. Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes 1997 (s. LGBl Nr 126/2012) umgesetzt hat. Hauptgesichtspunkt dieser Novelle ist der Entfall der Beschränkung auf die Besorgung einzelner Aufgaben durch Gemeindeverbände und die Ermöglichung des Abschlusses von Vereinbarungen der Gemeinden untereinander in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs.

Der Landtag hat sich im Zuge der Gemeindestrukturreform in mehreren Debattenbeiträgen wie z.B. am mit der Frage beschäftigt, ob freiwillige Gemeindekooperationen bzw. Gemeindeverbände genauso geeignet sind, die mit einer Gemeindereform verfolgten Ziele zu erreichen. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn mit den freiwilligen Gemeindekooperationen oder Gemeindeverbänden die dargestellten gleichen Vorteile erzielt werden können. Es wurde daher geprüft, ob die Reformziele auch in einem oder in mehreren Gemeindeverbänden genauso gut erreicht werden können.

Im Leitbild zur Gemeindestrukturreform wurden die Vor- und Nachteile von Gemeindevereinigungen und Verbandslösungen ausführlich dargestellt. Folgende Erwägungen sind letztlich gegen eine Verbandslösung ins Treffen zu führen:

- Erstens dürfen Gemeindevereinbarungen 'im Falle der Besorgung von Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährden' (Art116a Abs 1 Z 1 B VG). Damit verbietet das B VG eine 'zu verdichtete' Gemeindekooperation, die Gemeinden müssen Selbstverwaltungskörper bleiben. Einer einem Gemeindezusammenschluss vergleichbaren Struktur sind schon damit Grenzen gesetzt.

- Zweitens kann die finanzielle Leistungskraft durch Gemeindekooperationen zwar gestärkt werden, nicht gesichert ist aber die Nachhaltigkeit dieser Stärkung. Insbesondere können die einem Gemeindeverband beigetretenen Gemeinden diesen wieder verlassen. Eine 'Kündigung' einer rechtswirksamen Gemeindevereinigung ist hingegen nicht möglich. Nur die Gemeindevereinigung ermöglicht deshalb eine nachhaltige und zuverlässige Stärkung der gemeindlichen Leistungskraft.

- Drittens können Gemeinden in verschiedenen Angelegenheiten mit jeweils anderen Körperschaften unterschiedliche Kooperationen bilden. Dadurch kann sich ein nach Angelegenheiten differenziertes, heterogenes 'Kooperationsnetz' entwickeln, was insbesondere die zentralörtliche Raumplanung erheblich erschweren kann. Auch unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Gemeindeaufsicht kann sich ein unstrukturiert entwickeltes Kooperationsnetz nachteilig auswirken.

- Viertens wird durch eine Verbandslösung der generelle Arbeits- und Verwaltungsaufwand erhöht, da eine zusätzliche Verwaltungsebene über den Gemeinden geschaffen wird. Damit kann den Erwartungen in eine funktionierende, kostengünstige Verwaltung in vielen Bereichen nicht entsprochen werden.

Zu ähnlichen Ergebnissen kommt eine rechtswissenschaftliche Untersuchung aus dem Jahr 2012 [vgl. Holoubek/Potacs/Scholz , Art 120 B VG als Instrument der Gemeindekooperation?, in: KWG (Hrsg.), Gemeindekooperationen – vom Kirchturmdenken zur vernetzten Region, 2012]: 'Eine rechtspolitische Gesamtbewertung gemeindeübergreifender Organisationsformen fällt somit zugunsten von Fusionen und Gebietsgemeinden aus, weil diese sich effizienter und finanziell günstiger ausgestalten lassen und – wie gesagt – eine Abmilderung des kommunalen Identitätsverlustes zulassen.'

Auch das immer wieder artikulierte Bedürfnis der Gemeinden nach derartigen Verbänden fand keinen Niederschlag in etwaigen aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren. Trotz der Umsetzung der oben genannten B VG-Novelle im steirischen Landesrecht im Jahr 2012 gibt es in der Steiermark bis jetzt keinen derartigen Mehrzweckverband.

In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass die durch die B VG-Novelle des Jahres 2011 geschaffene Möglichkeit der Bildung von Mehrzweckverbänden die umfassende Gemeindestrukturreform durch Gebietsänderungen nicht ersetzen kann, sondern nur ein ergänzendes Modell darstellt.

Das zeigten auch die bisherigen Erfahrungen mit freiwilligen Verbänden und dem 'Regionext-Modell' zur Bildung von Kleinregionen, die der Landtag mit der Novellierung der Gemeindeordnung im Jahre 2008 (LGBl Nr 92/2008) in § 38a Gemeindeordnung 1967 ermöglichte. Obwohl sich viele Gemeinden zu Kleinregionen zusammenschlossen, blieben die erwünschten Effekte dieser Maßnahme weit hinter den Erwartungen zurück.

[…]

Richtig ist, dass die Antragstellerin gemeinsam mit den Gemeinden Brodingberg, Höf-Präbach und Kainbach bei Graz (aber ohne die Marktgemeinde Eggersdorf) um Genehmigung der Satzung [des Gemeindeverbandes "Rabnitztal-Riesstraße"] ansuchte. Nach Prüfung der Satzung wurde diesen Gemeinden am mitgeteilt, dass aus dem Verbandszweck nicht eindeutig hervorgehe, welche Rechtsgeschäfte im Detail von den beteiligten Gemeinden auf den Gemeindeverband übertragen werden sollten. Überdies würden die in der Satzung vorgesehenen Geschäftsführungsregelungen für die Organe des zu gründenden Gemeindeverbandes von den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Aufgrund dieser Bedenken wäre die Satzung schon aus formellen Gründen nicht genehmigungsfähig[…].

Mit Schreiben vom wurde die überarbeitete Satzung, nunmehr ohne die Gemeinde Kainbach bei Graz, übermittelt. Das Land urgierte die Übermittlung der relevanten GR-Beschlüsse samt bezughabender Unterlagen.

Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen wurde den Gemeinden Brodingberg, Höf-Präbach sowie der Antragstellerin mit Schreiben des Landes vom wiederum mitgeteilt, dass aus der Satzung nicht eindeutig hervorgehe, welche Rechtsgeschäfte bzw. Tätigkeiten konkret von den beteiligten Gemeinden auf den Gemeindeverband übertragen werden sollten. Außerdem würden die in der Satzung getroffenen Geschäftsführungsregelungen von jenen der Gemeindeordnung, die analog anwendbar sind, teilweise wesentlich abweichen. Darüber hinaus hegte die Aufsichtsbehörde Bedenken gegen die in der Satzung beinhalteten Haftungsregelungen. Die Satzung erwies sich daher bereits aus formellen Gründen als nicht genehmigungsfähig […]." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

1.12. Schließlich merkt die Stmk. Landesregierung zum Vorbringen der Gemeinde Hart-Purgstall an:

"Zu den Ausführungen […] betreffend die Regionszugehörigkeit ist anzumerken, dass die Antragstellerin gemeinsam mit den angeführten Gemeinden Brodingberg und Höf-Präbach – wie auch der Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz – Mitglied der Lokalen Aktionsgruppe (LAG) 'Hügelland östlich von Graz –Schöcklland' im Rahmen des EU-Förderprogramms 'LEADER' ist. Der räumliche Geltungsbereich der Lokalen Aktionsgruppe 'Hügelland östlich von Graz – Schöcklland' erstreckt sich auf 24 Gemeinden, angrenzend an die [s]teirische Landeshauptstadt Graz. Die Gemeinden dieser Region verstehen sich als Gesundheits-, Bewegungs-, Genuss- und Kulturregion und arbeiten gemeinsam an der weiteren Positionierung und der Umsetzung von Projekten. Die Ausführungen der Antragstellerin, wonach im Falle einer Zusammenlegung in diesem Bereich eine Änderung erfolgen würde, entsprechen demnach nicht den Tatsachen. Auch ist der Landesregierung nicht bekannt, dass diese Mitgliedschaft – wie von der Gemeinde behauptet – im Auslaufen wäre. Vielmehr arbeiten die genannten Gemeinden gemeinsam mit weiteren Gemeinden aktuell an der Erstellung einer 'Lokalen Entwicklungsstrategie'[,] in der Themenfelder und Projekte formuliert werden, die durch das EU-Förderprogramm 'LEADER' unterstützt werden sollen und die Voraussetzung für die Bewerbung als Leader Region für die Förderperiode 2014-2020 sind." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtene Gesetzesbestimmung ist hervorgehoben):

3. Die §§6, 8 und 11 Abs 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl 115, idF LGBl 87/2013, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"§6

Gebietsänderungen

(1) Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen (§7), die Vereinigung von Gemeinden (§8), die Teilung einer Gemeinde (§9), die Neubildung und Aufteilung einer Gemeinde (§10).

(2) Gebietsänderungen nach Abs 1 dürfen nur aus Gründen der durch dieses Gesetz geregelten öffentlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die geografische Lage der Gemeinde erfolgen, wobei jedenfalls darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass die Gemeinden fähig sind, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Als öffentliche Interessen sind insbesondere wirtschaftliche, infrastrukturelle, raumordnungs- und verkehrspolitische, demografische oder finanzielle Gründe zu verstehen.

[…]

§8

Vereinigung

(1) Zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden können sich auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse mit Genehmigung der Landesregierung zu einer neuen Gemeinde vereinigen.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs 2 vorliegen. Die genehmigte Vereinigung ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren; die Genehmigung der Landesregierung ist auch für den Fall erforderlich, wenn zwischen Verlautbarung und Rechtswirksamkeit der Vereinigung eine Auf-hebung oder Abänderung der beschlossenen Maßnahme durch Gemeinderatsbeschluss oder eine dem Gemeinderatsbeschluss gleichzuhaltende Entscheidung erfolgt.

(3) Zur Vereinigung von zwei oder mehreren angrenzenden Gemeinden gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Gesetz erforderlich.

(4) Die Vereinigung hat den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der betroffenen Gemeinden auf die neue Gemeinde zur Folge.

(5) Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung in den bisherigen Gemeinden anhängige Verwaltungsverfahren sind zunächst vom gemäß § 11 Abs 1 eingesetzten Regierungskommissär und ab Angelobung des Bürgermeisters der neu geschaffenen Gemeinde von den ab diesem Zeitpunkt zuständigen Gemeindebehörden weiterzuführen.

(6) Die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung bestehenden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnisse zu einer der bisherigen Gemeinden gelten als entsprechende Dienstverhältnisse zur neu geschaffenen Gemeinde.

§11

Gemeinsame Bestimmungen

(1) Für die gemäß §§8, 9 und 10 Abs 1 neu geschaffenen Gemeinden hat die Landesregierung binnen sechs Monaten nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung Neuwahlen des Gemeinderates auszuschreiben. Bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters führt ein von der Landesregierung nach § 103 einzusetzender Regierungskommissär die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte. Zu seiner Beratung ist von der Aufsichtsbehörde über Vorschlag der beteiligten Gemeinden ein Beirat zu bestellen; jeder beteiligten Gemeinde steht das Vorschlagsrecht für ein Beiratsmitglied zu. Bei den übrigen Gebietsänderungen kann die Landesregierung den Gemeinderat auflösen und binnen sechs Monaten Neuwahlen ausschreiben, wenn die Gebietsänderung eine Änderung der Einwohnerzahl zur Folge hat, durch die eine Änderung der Anzahl der Gemeinderäte (§15 Abs 1) bewirkt wird, oder wenn der durch die Änderung verursachte Zu- oder Abgang an Einwohnern die bisher auf ein Gemeinderatsmandat entfallende Anzahl von Einwohnern erreicht. Bis zur Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder und des neugewählten Bürgermeisters führen die bisherigen Gemeindeorgane die Geschäfte der Gemeinde weiter."

4. Die §§1, 2, 3 und 7 des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes – StGsrG, LGBl 31/2014 (berichtigt durch LGBl 36/2014), lauten – auszugsweise – wie folgt:

"§1

Ziele der Strukturreform

(1) Ziel der Reform der gemeindlichen Strukturen im Land Steiermark ist die Stärkung der zukünftigen Leistungsfähigkeit der Gemeinden zur sachgerechten und qualitätsvollen Erfüllung der eigenen und übertragenen Aufgaben und Funktionen zum Wohle der Bevölkerung. Die Strukturreform soll wirtschaftliche und leistungsfähige Gemeinden schaffen, die dauerhaft in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ohne Haushaltsabgang zu erfüllen. Die Leistungsfähigkeit der gemeindlichen Ebene soll gestärkt und langfristig gesichert werden, um insbesondere die gemeindliche Infrastruktur effizient zu nutzen, die Grundversorgung der Bevölkerung mit privaten und öffentlichen Dienstleistungen im jeweiligen Gemeindegebiet abzudecken und der demografischen Entwicklung gerecht zu werden.

(2) Die Reform der gemeindlichen Strukturen soll auch entsprechende raumordnungs- und verkehrspolitische Maßnahmen ermöglichen, die eine bessere Nutzung der vorhandenen Fläche für den Siedlungsraum und die wirtschaftliche Entwicklung gewährleisten. Bestehende Siedlungsverflechtungen sollen sich in den verwaltungsmäßigen Strukturen der Gemeinden widerspiegeln. Daneben sollen auch die örtlichen Zusammenhänge, insbesondere naturräumliche und kulturelle Verhältnisse, wie auch historische Verbundenheiten sowie lokales Handeln für das Gemeinwohl und Ausüben von Ehrenämtern berücksichtigt werden.

§2

Umsetzung der Strukturreform

Die in § 1 genannten Ziele werden durch Vereinigung angrenzender Gemeinden (§8 Abs 3 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967) und durch Aufteilung von Gemeinden auf angrenzende Gemeinden (§10 Abs 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967) unter Beachtung der in § 6 Abs 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 geregelten öffentlichen Interessen erreicht.

§3

Vereinigung von Gemeinden eines politischen Bezirkes

[…]

(3) Im politischen Bezirk Graz-Umgebung werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:

1. die Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz mit den Gemeinden Brodingberg, Hart-Purgstall und Höf-Präbach zur Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz;

[…]

§7

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit in Kraft."

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:

1. Zur Zulässigkeit

1.1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litc B VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

Die antragstellenden Gemeinden sind zur Antragstellung auf Grund des Art 140 Abs 1 Z 1 litc B–VG legitimiert: Sie werden durch die bekämpfte, gesetzlich verfügte Gemeindevereinigung entsprechend ihren Vorbringen schon deswegen nachteilig in ihren Rechtssphären berührt, weil sie durch die Vereinigung mit einer anderen Gemeinde ihre Rechtspersönlichkeit verlieren. Die angefochtene Regelung greift auch unmittelbar und aktuell in die Rechtssphären der antragstellenden Gemeinden ein; ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes steht den antragstellenden Gemeinden nicht zur Verfügung (vgl. , V46/2014).

1.2. Die Anträge sind auch durch entsprechende Beschlüsse der hiefür zuständigen Gemeinderäte (vgl. , V46/2014) gedeckt: Die Gemeinderäte der Gemeinden Brodingberg, Hart-Purgstall und Höf-Präbach haben in ihren Sitzungen vom den jeweiligen Individualantrag und die Bevollmächtigung zu dessen Einbringung beschlossen.

1.3. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, erweisen sich die Anträge auf Aufhebung des § 3 Abs 3 Z 1 StGsrG als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes enthält die Bundesverfassung zwar eine Bestandsgarantie für die Gemeinde als Institution (vgl. insbesondere Art 116 Abs 1 B VG), sie garantiert der individuellen Gemeinde aber keineswegs ein Recht auf "ungestörte Existenz". Ein absolutes Recht auf Existenz kommt von Verfassungs wegen ausschließlich jenen juristischen Personen zu, die in Verfassungsnormen individuell und nicht bloß der Art nach bezeichnet sind. Maßnahmen, die bewirken, dass eine Gemeinde gegen ihren Willen als solche zu bestehen aufhört, sind weder durch die Vorschriften des B VG über den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde noch durch das verfassungsgesetzliche Verbot einer nicht im öffentlichen Interesse gelegenen Enteignung (Art5 StGG) ausgeschlossen (vgl. grundlegend VfSlg 6697/1972, 9373/1982). An dieser Rechtsauffassung hat auch die im Rang eines einfachen Bundesgesetzes stehende und durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllende Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung, BGBl 357/1988, nichts geändert, weil ein solcher Staatsvertrag keinen Maßstab für die Verfassungskonformität eines Gesetzes darstellt. Gemäß Art 115 Abs 2 B VG obliegt es dem Landesgesetzgeber, das Land in "Gemeinden" zu gliedern und die Gemeindegebiete festzusetzen sowie zu ändern. Insgesamt kommt dem Gesetzgeber dabei ein weitgehender rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. ähnlich VfSlg 9655/1983, 9668/1983, 9669/1983, 10.637/1985); er ist aber insbesondere an das – aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende – Sachlichkeitsgebot gebunden. Der Verfassungsgerichtshof hat alleine die Frage zu beurteilen, ob die vom Gesetzgeber vorgesehene Gemeindegliederung für sich genommen sachlich ist. Dem entsprechend ist es nicht seine Aufgabe, zu untersuchen, ob alternative Festlegungen zweckmäßiger gewesen wären oder bessere Auswirkungen gehabt hätten (vgl. zB VfSlg 6697/1972, 9655/1983, 13.543/1993, wonach der Gleichheitsgrundsatz dem Verfassungsgerichtshof keine Handhabe gibt, über die Zweckmäßigkeit gesetzlicher Bestimmungen zu urteilen), hier etwa freiwillige interkommunale Kooperationen.

2.3. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom , G44/2014, V46/2014, ausgesprochen hat, bestehen seitens des Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich keine Bedenken, wenn der Landesgesetzgeber in Verfolgung der sich schon aus § 6 Abs 2 Stmk. GemO, § 1 StGsrG sowie den Erläuterungen zum StGsrG ergebenden Ziele Gebietsänderungen bzw. Vereinigungen von Gemeinden vorsieht, sofern jede dieser Maßnahmen dem Sachlichkeitsgebot entspricht.

2.3.1. Bei der Untersuchung der Frage, ob das StGsrG verfassungsmäßig ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausschließlich auf den Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes betreffend die Vereinigung der Gemeinden an; dies deshalb, weil es sich dabei um eine einmalige Maßnahme handelt (vgl. zB VfSlg 8108/1977, 10.637/1985, 11.629/1988, 11.858/1988, 13.543/1993). Es ist dabei unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes zu prüfen, ob sich das Gesetz im Lichte der zu diesem Zeitpunkt zu erwartenden künftigen Entwicklung als sachlich und nachvollziehbar erweist. Bei dieser Prognoseentscheidung hat der Gesetzgeber zu beurteilen, ob die Gemeindevereinigung insgesamt – also nicht bloß auf die Belange der einzelnen Gemeinden bezogen – eine Verbesserung der Gemeindestruktur erwarten lässt (vgl. VfSlg 9793/1983, 9819/1983, 10.637/1985, 11.372/1987, 13.543/1993).

2.3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung weiters ausgeführt, dass die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von Strukturänderungsmaßnahmen jeder Art von einer Vielzahl von Umständen abhängig ist. So gut wie niemals ist eine Situation so beschaffen, dass ausnahmslos alle in Ansehung einer bestimmten Maßnahme erheblichen Umstände für diese Maßnahme sprechen. Der Umstand alleine, dass eine Änderung der Gemeindestruktur auch Nachteile bewirkt, macht eine solche Maßnahme aber noch nicht unsachlich (so schon VfSlg 10.637/1985, 11.372/1987, 11.629/1988, 11.858/1988).

2.4. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erweisen sich die Vorbringen der antragstellenden Gemeinden als unbegründet:

2.4.1. Die antragstellenden Gemeinden verweisen auf ihre Einwohnerzahl und die positive Bevölkerungsentwicklung und betonen, dass sie "alleine (und besser als bei einer Zusammenlegung) 'überlebensfähig'" seien. Dem hält die Stmk. Landesregierung entgegen, dass die Gemeindevereinigung im Zusammenhang mit der Bevölkerungsentwicklung ermögliche, wichtige, auf die Zukunft ausgerichtete Vorhaben, wie die Ausweisung von Bauland oder auch gewerblich genutzter Flächen, in einem größeren Kontext zu lösen. Größere Gemeinden könnten die Instrumente der Raumplanung neu einsetzen und die lokale Infrastruktur auf eine realistische, längerfristig prognostizierte Bevölkerungszahl ausrichten.

Mit hatte die Gemeinde Hart-Purgstall 1.604 Einwohner, die Gemeinde Brodingberg 1.255 Einwohner, die Gemeinde Höf-Präbach 1.413 Einwohner und die Gemeinde Eggersdorf bei Graz 2.128 Einwohner (Quelle: Statistik Austria, Statistik des Bevölkerungsstandes vom ). Die von der Stmk. Landesregierung betonten positiven Auswirkungen der vorliegenden Gemeindevereinigung im Zusammenhang mit der Bevölkerungsentwicklung in den betroffenen Gemeinden sind für den Verfassungsgerichtshof nachvollziehbar. Aus den Bevölkerungszahlen ergibt sich daher jedenfalls keine Unsachlichkeit der getroffenen Regelung, sodass dem Landesgesetzgeber unter diesem Gesichtspunkt nicht entgegengetreten werden kann, wenn er die antragstellenden Gemeinden mit der Gemeinde Eggersdorf bei Graz vereinigt.

2.4.2. Die Gemeinden Hart-Purgstall, Brodingberg und Höf-Präbach bringen fehlende Siedlungsverflechtungen mit der Gemeinde Eggersdorf bei Graz vor. Zudem weist die Gemeinde Höf-Präbach auf die deutlich größere Entfernung für viele Einwohner zum Zentrum der "Zentralgemeinde" und die schwierige Erreichbarkeit des Zentrums der Gemeinde Eggersdorf bei Graz auf Grund der schlechten Verkehrsanbindung hin. Dem hält die Stmk. Landesregierung Siedlungsverflechtungen im Bereich der Gemeinden Brodingberg und Eggersdorf bei Graz, insbesondere bei der Waldhangsiedlung, entgegen. Siedlungsverflechtungen zwischen der Gemeinde Eggersdorf bei Graz und der Gemeinde Höf-Präbach seien im Bereich der beiden Industriegebiete und im Bereich Stuhlingeregg gegeben, wobei die Stuhlingereggsiedlung nur über eine Gemeindestraße der Gemeinde Eggersdorf bei Graz erreichbar sei. Die Entfernung zwischen diesen beiden Gemeinden sei zumutbar. Schließlich zeige auch auf dem Gebiet der Gemeinde Hart-Purgstall die Siedlungsentwicklung im Osten eine starke Tendenz Richtung Eggersdorf bei Graz.

Die antragstellenden Gemeinden und die Gemeinde Eggersdorf bei Graz grenzen aneinander. Im Hinblick auf die Gemeinde Hart-Purgstall bringt die Stmk. Landesregierung zwar keine bestehenden Siedlungsverflechtungen vor, nimmt aber nachvollziehbar an, dass die Siedlungsentwicklung im Osten des Gemeindegebietes der Gemeinde Hart-Purgstall eine starke Tendenz Richtung Eggersdorf bei Graz zeige. Die Entwicklungspotentiale für Wohnen entlang der Landstraße würden bis an die Grenze zur Gemeinde Eggersdorf bei Graz reichen; im Gemeindegebiet von Eggersdorf bei Graz beginne die Wohnbaupotentialentwicklung rund 400 Meter weiter entfernt. Die beiden Siedlungsbereiche lägen in einer Ebene und seien durch keine naturräumlichen Grenzen getrennt. Angesichts dieser Voraussetzungen hält es der Verfassungsgerichtshof keineswegs für unsachlich, wenn der Landesgesetzgeber die beiden Gemeinden trotz der derzeit fehlenden Siedlungsverflechtungen vereinigt, zumal bestehende Siedlungsverflechtungen zwischen den betroffenen Gemeinden nach der Rechtsprechung keine zwingende Voraussetzung für die Sachlichkeit einer Gemeindevereinigung darstellen (vgl. VfSlg 9068/1981, 10.637/1985).

Die Gemeinde Hart-Purgstall weist eine weitläufige, zersplitterte Siedlungsstruktur auf. Die Stmk. Landesregierung stellt nachvollziehbar dar, dass die Entfernung zwischen den bestehenden Gemeindeämtern der Gemeinden Hart-Purgstall und Eggersdorf bei Graz etwa 2,2 Kilometer betrage und damit insbesondere auch der von der Gemeinde Hart-Purgstall selbst als zentraler Punkt der Gemeinde bezeichnete Bereich in einer zumutbaren Entfernung zum Zentrum der Gemeinde Eggersdorf bei Graz liege. Ebenso geht die Stmk. Landesregierung vertretbar davon aus, dass eine gute verkehrstechnisch-infrastrukturelle Anbindung beider Gemeinden gegeben sei. Im Übrigen hat die Gemeinde Hart-Purgstall selbst – wie die Stmk. Landesregierung hervorhebt – in ihrem Örtlichen Entwicklungskonzept 4.0 die Errichtung einer fußläufigen Verbindung zwischen "Kotzersdorf", "Eggersdorf" und "Volkersdorf" in Aussicht genommen. Im Hinblick auf die Vereinigung der Gemeinde Hart-Purgstall mit den Gemeinden Brodingberg, Höf-Präbach und Eggersdorf bei Graz kann dem Landesgesetzgeber daher unter diesem Gesichtspunkt nicht entgegengetreten werden.

Bei der Gemeinde Brodingberg geht die Stmk. Landesregierung insbesondere im Bereich der Waldhangsiedlung vertretbar von Siedlungsverflechtungen mit der Gemeinde Eggersdorf bei Graz aus und weist nachvollziehbar darauf hin, dass im Bereich der Kreuzung der B65 und der L 365 das Gewerbe- bzw. Industriegebiet der Gemeinde Brodingberg und der Gemeinde Eggersdorf bei Graz nur durch ein derzeit noch unbebautes Grundstück getrennt seien. Zudem hat die Gemeinde Brodingberg selbst – wie die Stmk. Landesregierung anmerkt – in ihrem Örtlichen Entwicklungskonzept 4.0 festgelegt, dass unter anderem gerade die "Siedlung am Waldhang" einen weiteren Schwerpunkt des künftigen Wohngebietes der Gemeinde bilden solle, von wo aus die Nahversorgungseinrichtungen der Gemeinde Eggersdorf bei Graz, die Schulen sowie die Bushaltestelle an der L 364 fußläufig erreichbar seien.

Auch die Gemeinde Brodingberg weist eine weitläufige, zersplitterte Siedlungsstruktur auf. Wie die Stmk. Landesregierung nachvollziehbar darlegt, sind die derzeitigen Gemeindeämter der beiden Gemeinden etwa 2,6 Kilometer voneinander entfernt und erweist sich die Entfernung zwischen dem derzeitigen Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde Brodingberg "Brodersdorf-Kühlhauser" und dem Zentrum der Gemeinde Eggersdorf bei Graz mit – dem Vorbringen der Stmk. Landesregierung zufolge – rund 4,8 Kilometern als zumutbar. Ebenso geht die Stmk. Landesregierung vertretbar von einer guten verkehrstechnisch-infrastrukturellen Anbindung beider Gemeinden aus. Unter dem Gesichtspunkt der Entfernung zwischen den betroffenen Gemeinden erweist sich die bekämpfte Gemeindevereinigung daher jedenfalls nicht als unsachlich.

Schließlich geht die Stmk. Landesregierung auch in Bezug auf die Gemeinde Höf-Präbach nachvollziehbar von Siedlungsverflechtungen im Bereich "Stuhlingeregg" und der beiden Industriegebiete aus. Ergänzend zu bestehenden Siedlungssplittern weist die Gemeinde eine relativ kompakte Siedlungsstruktur entlang der B65 auf. Die Annahme der Stmk. Landesregierung, dass die Entfernung zwischen den Gemeinden Eggersdorf bei Graz und Höf-Präbach angesichts der guten Verbindung der beiden Gemeinden über die B65 bzw. die L 364 und der Distanz zwischen dem Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde Höf-Präbach und wichtigen Infrastruktureinrichtungen der Gemeinde Eggersdorf bei Graz von – nach Angaben der Stmk. Landesregierung – ca. sechs Kilometern zumutbar sind, ist jedenfalls vertretbar. Wenn die Gemeinde Höf-Präbach vorbringt, dass die Gemeinde Eggersdorf bei Graz angesichts der schlechten Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur schwer erreichbar sei, so kann dem Landesgesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er bei der konkreten Gemeindekonstellation dieser Tatsache nicht solche Bedeutung zumisst, dass dies die Unsachlichkeit der Vereinigung der Gemeinde Höf-Präbach mit den Gemeinden Brodingberg, Hart-Purgstall und Eggersdorf bei Graz zur Folge hätte (vgl. VfSlg 11.858/1988). Dass die geographische Situation die Entwicklung eines Zusammengehörigkeitsgefühles verhindern würde, ist für den Verfassungsgerichtshof insbesondere angesichts der noch darzustellenden funktionellen Verflechtungen der Gemeinden Eggersdorf bei Graz und Höf-Präbach, aber auch auf Grund der bestehenden guten Anbindung der beiden Gemeinden über das Straßennetz nicht nachvollziehbar.

Insgesamt kann der Stmk. Landesregierung nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ziele der Gemeindestrukturreform, "raumordnungs- und verkehrspolitische Maßnahmen zu ermöglichen, die eine bessere Nutzung der vorhandenen Fläche für den Siedlungsraum und die wirtschaftliche Entwicklung gewährleisten", durch die bekämpfte Vereinigung der antragstellenden Gemeinden und der Gemeinde Eggersdorf bei Graz erreicht werden. Im Hinblick auf die beschriebenen räumlichen Verhältnisse zwischen den betroffenen Gemeinden erweist sich diese Maßnahme somit keinesfalls als unsachlich.

2.4.3. Die antragstellenden Gemeinden machen weiters geltend, dass sie über ausreichend eigene infrastrukturelle Versorgungseinrichtungen verfügen, von Verflechtungen könne folglich nicht ausgegangen werden. Die Gemeinden Brodingberg und Hart-Purgstall bringen zudem vor, dass ihre Gemeindebürger eher zu anderen Gemeinden hin orientiert seien. Die Stmk. Landesregierung betont demgegenüber die Unterversorgung der antragstellenden Gemeinden mit öffentlichen und privaten Gütern und weist auf die ausgeprägten Verflechtungen der antragstellenden Gemeinden mit der Gemeinde Eggersdorf bei Graz hin.

Die Annahme der Stmk. Landesregierung, dass durch die von den antragstellenden Gemeinden angeführte Versorgungsinfrastruktur der Grundbedarf der Bevölkerung in Bezug auf die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfes nicht gedeckt werden könne, ist plausibel. Angesichts der von der Gemeinde Höf-Präbach angeführten Versorgungsinfrastruktur ist diese Schlussfolgerung jedenfalls vertretbar. Die Gemeinde Hart-Purgstall führt in ihrem Antrag selbst aus, dass ein eigenes Kaufhaus in der Gemeinde nicht bestehe und die Bewohner bei Einkäufen für den täglichen Bedarf die Möglichkeiten in anderen Gemeinden nutzen; die Gemeinde Brodingberg weist ebenfalls selbst in ihrem Antrag auf die Funktion verschiedener Gemeinden bei der Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung mit entsprechenden Gütern und Dienstleistungen hin.

Die Stmk. Landesregierung konnte vor diesem Hintergrund vertretbar von weitreichenden funktionellen Verflechtungen der antragstellenden Gemeinden mit der Gemeinde Eggersdorf bei Graz ausgehen. Wenngleich die Gemeinden Brodingberg und Hart-Purgstall in ihren Anträgen ausführen, dass die Einkaufsmöglichkeiten in anderen Gemeinden genutzt würden, ergibt sich – wie die Stmk. Landesregierung hervorhebt – aus dem Örtlichen Entwicklungskonzept 4.0 beider Gemeinden, dass der Bedarf an Nahversorgungseinrichtungen (unter anderem) durch die Gemeinde Eggersdorf bei Graz gedeckt werde. Das gelte auch für den Bedarf an Einrichtungen des Bildungswesens und der Kultur. Auch im Örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde Höf-Präbach wird die Gemeinde Eggersdorf bei Graz – zumindest zum Teil – als übergeordnetes Zentrum in Bezug auf Arbeiten, Versorgung und Verwaltung qualifiziert. Wenn die Gemeinden Brodingberg und Hart-Purgstall vorbringen, dass Bewohner bestimmter Ortsteile eher in Richtung anderer Gemeinden orientiert seien bzw. dass auch andere Gemeinden diese Versorgungsfunktion übernähmen, so ändert dies nichts an der vertretbaren Annahme funktioneller Verflechtungen mit der Gemeinde Eggersdorf bei Graz.

Darüber hinaus leitet die Stmk. Landesregierung funktionelle Verflechtungen zwischen allen vier Gemeinden nachvollziehbar aus ihrer Zusammenfassung in einem einheitlichen Staatsbürgerschafts- und Standesamtsverband sowie in der Verwaltungsgemeinschaft "ISGS Südliches Schöcklland" ab. Neben anderen Gemeinden sind auch die Gemeinde Eggersdorf bei Graz und die antragstellenden Gemeinden Mitglied im – die Gemeinden des gesamten Bezirkes umfassenden – Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung und im Abwasserverband Gleisdorfer-Becken. Der Stmk. Landesregierung kann vor dem Hintergrund der dargestellten Verflechtungen nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass durch die Vereinigung der vier Gemeinden "eine funktionale Gebietseinheit mit einem gestärkten Dienstleistungszentrum Eggersdorf bei Graz realisiert" und "[e]rgänzend dazu Wohn-, Landwirtschafts- und Naherholungsfunktionen im örtlichen Umfeld des Zentrums ausgebaut werden" könnten. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die bekämpfte Gemeindevereinigung daher jedenfalls nicht als unsachlich.

2.4.4. Die antragstellenden Gemeinden verweisen auf ihre – im Gegensatz zur Gemeinde Eggersdorf bei Graz – positive finanzielle Lage. Die Personal- und Verwaltungskosten würden sich erhöhen und die Kosten der Fusionsabwicklung den prognostizierten finanziellen Nutzen übersteigen bzw. zumindest aufwiegen. Die Gemeinden Hart-Purgstall und Brodingberg betonen zudem die Verschlechterung auf Grund des Entfalls der ihnen gemäß § 21 Finanzausgleichsgesetz 2008 gewährten Finanzzuweisungen. Dem hält die Stmk. Landesregierung entgegen, dass mit der bekämpften Gemeindevereinigung "Nutzer" und "Zahler" der Infrastruktur der Gemeinde Eggersdorf bei Graz zusammengeführt werden sollen. Ziel der Gemeindestrukturreform sei es außerdem zu gewährleisten, dass die Gemeinden selbstständig in der Lage sind, ihre Pflicht- und freiwilligen Aufgaben zu erfüllen und Transferleistungen nicht oder nur mehr in geringerem Ausmaß erforderlich sind. Insgesamt würden der neuen Gemeinde mehr Budgetmittel für die Bewältigung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen als ohne Vereinigung.

Auch wenn die finanzielle Lage der antragstellenden Gemeinden positiv ist, steht dies nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes einer Gemeindevereinigung nicht entgegen, wenn dadurch ein (noch) leistungsfähigeres Kommunalwesen als bisher geschaffen wird (vgl. zB VfSlg 10.637/1985). Wie die Stmk. Landesregierung richtig bemerkt, liegt es innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Landesgesetzgebers, wenn er finanziell stärkere mit finanziell schwächeren Gemeinden vereinigt, um dadurch insgesamt einen Ausgleich zu erzielen (vgl. schon VfSlg 9655/1983, 10.637/1985). Die Annahme der Stmk. Landesregierung, dass der Haushalt der Gemeinde Eggersdorf bei Graz durch die vielfältige Infrastruktur, die auch die umliegenden, antragstellenden Gemeinden nutzen, verstärkt belastet werde, und daher durch die Vereinigung "Nutzer" und "Zahler" zusammengeführt, die ungleiche Belastung des Haushaltes der Gemeinde Eggersdorf bei Graz beseitigt und ein entsprechender Ausgleich herbeigeführt werden sollen, ist für den Verfassungsgerichtshof nachvollziehbar und macht die bekämpfte Vereinigung keinesfalls unsachlich.

Der Landesgesetzgeber geht in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass Ziel der Gemeindevereinigung unter anderem die Schaffung von gemeinsamen Strukturen ist; diese neuen Strukturen ermöglichen (künftig) auch eine optimierte Nutzung der vorhandenen (gemeinsamen) Infrastruktureinrichtungen und führen folglich zu Qualitätsverbesserungen bzw. Kosteneinsparungen. Die von der Stmk. Landesregierung im konkreten Fall angenommenen Kosteneinsparungen im Bereich des Personals, der Gebrauchs- und Verbrauchsgüter, der Gemeindeorgane sowie der sonstigen Kosten für die Gemeindeverwaltung und den Gemeindebetrieb sind plausibel. Selbst wenn die von den antragstellenden Gemeinden behaupteten Fusionskosten tatsächlich anfallen würden, stehen diesen die – von der Stmk. Landesregierung dargestellten – langfristigen Kosteneinsparungen gegenüber. Es ist nicht unvertretbar anzunehmen, dass durch die Gemeindevereinigung zusätzlicher budgetärer Spielraum geschaffen wird, der zu einem leistungsfähigeren Gemeinwesen als dem bisherigen führen wird.

Wenn die Gemeinden Brodingberg und Hart-Purgstall die angenommenen Einsparungen im Personalbereich mit Hinweis auf den Gemeindefinanzbericht 2011 bzw. 2013 bestreiten, so ist darauf hinzuweisen, dass durch allgemeine statistische Daten, die sich zum Teil auf den Durchschnitt von ganz Österreich, zum Teil auf den Durchschnitt der gesamten Steiermark beziehen, die konkreten Berechnungen der Stmk. Landesregierung, die unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gemeindekonstellation auf dem derzeit gegebenen Personalbestand aufbauen und davon auf den künftigen Personalbedarf speziell der neuen Gemeinde Eggersdorf bei Graz schließen, nicht nachvollziehbar widerlegt werden können. Wie sich die Freiwilligenarbeit bzw. ehrenamtliche Tätigkeit in der neuen Gemeinde entwickeln wird und ob tatsächlich – wie von den antragstellenden Gemeinden ausgeführt – eine Reduktion der diesbezüglichen Bereitschaft zu einer Kostensteigerung im Personalbereich führen wird, ist nicht abschätzbar und kann folglich ebenfalls nichts an der Plausibilität der Annahmen der Stmk. Landesregierung ändern. Das gilt auch für die Frage der Organisation der künftigen Amtsräume.

Schließlich ist es auch keinesfalls unsachlich, wenn mit der Gemeindestrukturreform unter anderem das Ziel verfolgt wird, dass die Gemeinden selbstständig in der Lage sein sollen, ihre Pflicht- und freiwilligen Aufgaben zu erfüllen, und Transferleistungen gemäß § 21 Finanzausgleichsgesetz 2008 nicht oder nur mehr in geringerem Ausmaß in Anspruch nehmen müssen; auch ein Entfall der bislang bezogenen Transferleistungen würde folglich der bekämpften Vereinigung der antragstellenden Gemeinden und der Gemeinde Eggersdorf bei Graz nicht entgegenstehen.

Wenn die Stmk. Landesregierung davon ausgeht, dass durch die Vereinigung insgesamt die wirtschaftliche Gesamtsituation der neuen Gemeinde als Komplex betrachtet verbessert werde, so kann dem somit nicht entgegengetreten werden.

2.4.5. Die Gemeinden Hart-Purgstall und Brodingberg stellen die Höhe der von ihnen eingehobenen Gebühren für die Benützung einzelner Gemeindeeinrichtungen und anlagen jenen der Gemeinde Eggersdorf bei Graz gegenüber, die Gemeinde Höf-Präbach behauptet, dass die bekämpfte Vereinigung für ihre Gemeindebürger zu einer Erhöhung dieser Gebühren führen werde. Dabei stützen sich die antragstellenden Gemeinden aber allein auf einen Vergleich der bisher in den betroffenen Gemeinden festgelegten Gebühren, aus dem allein aber keine – eine allfällige Unsachlichkeit der bekämpften Vereinigung begründenden – Schlüsse auf die Höhe der künftigen, durch die Gemeindevertretung der neuen Gemeinde auf Grund der gesetzlichen Vorgaben (insb. § 15 Abs 3 Z 4 FAG 2008; vgl. dazu zuletzt ua.) festzulegenden Gebühren gezogen werden können. Die von den Gemeinden Brodingberg und Hart-Purgstall darüber hinaus angeführten Abgaben entsprechen in ihrer Höhe – mit Ausnahme der von der Gemeinde Hart-Purgstall genannten Lustbarkeitsabgabe – jenen der Gemeinde Eggersdorf bei Graz. Auch ein Verweis auf diese Gebühren und sonstigen Abgaben kann daher keine Unsachlichkeit der bekämpften Vereinigung begründen.

2.4.6. Zum Vorbringen der antragstellenden Gemeinden, dass die Bevölkerung gegen diese Maßnahme eingestellt sei, genügt es, auf die zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein anhaltender Widerstand der Bevölkerung allenfalls ein Indiz für die Unsachlichkeit sein kann, für sich alleine jedoch noch keine Unsachlichkeit zu begründen vermag (vgl. VfSlg 13.543/1993 mwN).

2.4.7. Die antragstellenden Gemeinden vertreten die Auffassung, dass für die Zulässigkeit und Sachlichkeit einer Gemeindestrukturreform eine umfassende Grundlagenforschung und Begründung erforderlich sei, diese jedoch fehlten.

Wie sich bereits aus den Gesetzesmaterialien ergibt, ist dem StGsrG ein mehrjähriger Gemeindestrukturreformprozess vorangegangen, in dessen Rahmen die Grundlagen für die Veränderung der Gemeindestruktur in der Steiermark (u.a. durch wissenschaftliche Studien) ermittelt und die Gemeindevereinigungen in mehreren Phasen intensiv vorbereitet wurden; in der sogenannten Verhandlungsphase vom Februar 2012 bis September 2012 wurden die Vorstellungen des Landes und die Vorschläge der Gemeinden auch mit den betroffenen Gemeinden diskutiert und in der Entscheidungsphase vom Oktober 2012 bis Jänner 2013 die Ergebnisse und Stellungnahmen aus der Vorschlags- und Verhandlungsphase ebenfalls mit Gemeindevertretern besprochen. Deshalb ist auch das Vorbringen der antragstellenden Gemeinden, dass sie in den Reformprozess nicht eingebunden gewesen seien, nicht zutreffend: So fand beispielsweise am ein solches Verhandlungsgespräch mit Vertretern der antragstellenden Gemeinden, der Gemeinde Eggersdorf bei Graz und des Landes Steiermark statt, in welchem die konkrete Gemeindekonstellation diskutiert wurde.

Selbst wenn das StGsrG ohne vorangegangene Grundlagenforschung oder ohne Begründung erlassen worden wäre, begründete dies noch keine Unsachlichkeit des Gesetzes, solange die mit diesem Gesetz erfolgte Vereinigung der Gemeinden im Ergebnis sachlich gerechtfertigt ist (vgl. , V46/2014).

2.4.8. Wenn die antragstellenden Gemeinden schließlich ausführen, dass freiwillige interkommunale Kooperationen als mögliche Alternative zur bekämpften Gemeindevereinigung überhaupt nicht geprüft worden seien und somit unbeantwortet bleibe, ob ein Gemeindeverband als sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger anzusehen sei als diese, ist auf Punkt 2.2. zu verweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat alleine die Frage zu beurteilen, ob die vom Gesetzgeber vorgesehene Gemeindevereinigung – sohin die vorliegende Vereinigung der antragstellenden Gemeinden mit der Gemeinde Eggersdorf bei Graz – für sich genommen sachlich ist; die Zweckmäßigkeit allfälliger Alternativen ist dabei nicht zu bewerten.

2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Landesgesetzgeber begründet annehmen konnte, dass durch die Vereinigung der antragstellenden Gemeinden mit der Gemeinde Eggersdorf bei Graz insgesamt eine Verbesserung der Gemeindestruktur erwartet werden kann. Der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die antragstellenden Gemeinden mit der Gemeinde Eggersdorf bei Graz zu vereinigen, wurde nicht überschritten. Die von den antragstellenden Gemeinden vorgebrachten Bedenken haben sich nicht als zutreffend erwiesen.

IV. Ergebnis

5. Die Anträge sind daher abzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2014:G75.2014