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VfGH vom 25.02.2019, G7/2019

VfGH vom 25.02.2019, G7/2019

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit einer Bestimmung der ZPO betreffend die Einschränkung der Anfechtbarkeit bei "Bagatellberufungen"

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.Sachverhalt und Antrag

1.Mit Urteil vom wies das Bezirksgericht Villach das Begehren des Klägers (des Antragstellers im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof) ab, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger den Betrag von € 2.120,– samt Anhang bei sonstiger Exekution zu bezahlen, und verpflichtete den Kläger zum Ersatz der Prozesskosten der beklagten Partei binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution.

2.Aus Anlass der gegen dieses Urteil des Bezirksgerichtes Villach erhobenen Berufung stellt der Antragsteller den auf Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG gestützten Antrag, "die Bestimmung des § 501 Abs 1 ZPO in der Fassung BGBl I 2009/30 als verfassungswidrig aufzuheben". Diese Bestimmung über die "Bagatellberufung" führe dazu, dass ein Urteil erster Instanz in einem Verfahren mit einem Streitwert von nicht mehr als € 2.700,– nicht im Hinblick auf Verfahrensmängel, die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung angefochten werden könne und damit die Berufungsmöglichkeiten massiv beschränkt seien. § 501 ZPO "[i]n der Fassung des ArtVII. Z 35 WGN 1997" habe im Zuge der Euro-Umstellung anstatt der ursprünglich vorgesehenen Grenze von ATS 26.000,– für Entscheidungen nach dem eine Grenze von € 2.000,– vorgesehen. Das Gerichtsgebührengesetz habe damit übereinstimmend die Tarifsprünge der (in Zivilprozessen relevanten) TP 1 bis 3 im Zuge der Euro-Umstellung bei € 700,–, € 2.000,– und € 3.500,– angesetzt. Ursprünglich habe somit für einen Streitwert von € 2.000,– bis € 3.500,– eine einheitliche Pauschalgebühr bestanden. Erst die Zivilverfahrensnovelle 2009 (BGBl I 30/2009) bzw das Budgetbegleitgesetz 2009 (BGBl I 52/2009) und die damit verbundene Anhebung der Bagatellgrenze auf € 2.700,– habe zu einem Auseinanderfallen der zu entrichtenden Pauschalgebühr und den damit verbundenen Rechtschutzmöglichkeiten geführt. Es sei gleichheitswidrig, dass Berufungswerber für einen Streitwert in Höhe von € 2.000,– bis € 2.700,– wesentlich reduzierte Rechtschutzmöglichkeiten (bei gleicher Tarifhöhe) hätten als jene bei einem Streitwert in Höhe von € 2.700,– bis € .500,–.

II.Rechtslage

1.§501 und § 502 des Gesetzes vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (ZivilprozessordnungZPO), RGBl. 113, idF BGBl I 52/2009 lautet (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"§501. (1) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 700 Euro nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden; der § 473a ist nicht anzuwenden.

(2) Der Abs 1 gilt nicht für die im § 502 Abs 4 und 5 bezeichneten Streitigkeiten.

§502. (1) Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

(2) Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5 000 Euro nicht übersteigt.

(3) Weiters ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5 000 Euro, nicht aber insgesamt 30 000 Euro übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat.

(4) In den im § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat; die Abs 2 und 3 sind nicht anzuwenden.

(5) Die Abs 2 und 3 gelten nicht

1. für die im § 49 Abs 2 Z 2a und 2b JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten;

2. für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird;

3. für Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im § 29 KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen Anspruch gegen eine Partei klagsweise geltend macht.

4. für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen."

2.§32 des Bundesgesetzes vom über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), BGBl 501, idF BGBl I 58/2018 lautet auszugsweise:

"


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Tarifpost
Gegenstand
Höhe der Gebühren
2
Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse
bis
150 Euro
19 Euro
über
150 Euro bis
300 Euro
41 Euro
über
300 Euro bis
700 Euro
70 Euro
über
700 Euro bis
2 000 Euro
144 Euro
über
2 000 Euro bis
3 500 Euro
285 Euro
[...]
[...]

Anmerkungen

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§459 ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.

1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den § 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an.

5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 2 500 Euro.

6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 342 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren."

III.Erwägungen

1.Zur Zulässigkeit

1.1.Gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach § 62a Abs 1 erster Satz VfGG idF BGBl I 78/2016 kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.

1.2.Der vorliegende Antrag wurde aus Anlass der Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom gestellt. Mit diesem Urteil wurde die Rechtssache in erster Instanz durch ein ordentliches Gericht entschieden (Art140 Abs 1 Z 1 litd B-VG).

1.3.Als Kläger bzw Berufungswerber ist der Antragsteller Partei des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht, womit er zur Antragstellung gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG berechtigt ist.

1.4.Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels hat der Antragsteller jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass er den vorliegenden Antrag und das Rechtsmittel gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom am selben Tag erhoben und eingebracht hat (vgl VfSlg 20.074/2016).

Im Übrigen geht der Verfassungsgerichtshof mangels gegenteiliger Mitteilung durch das zuständige ordentliche Gericht davon aus, dass das erhobene Rechtsmittel rechtzeitig und zulässig ist.

1.5.Ein auf Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen kann gemäß § 62 Abs 2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet (VfSlg 20.029/2015; vgl VfSlg 20.010/2015).

Unter "Rechtssache" iSd Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG ist nicht nur der Gegenstand der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz zu verstehen, sondern die Rechtssache, die Gegenstand des Rechtsstreits im Instanzenzug der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist (VfSlg 20.074/2016, 20.152/2017, ; , G49-50/2017). Daraus folgt, dass § 501 ZPO im vorliegenden Fall einen zulässigen Anfechtungsgegenstand nach Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG bildet.

Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, ist der Antrag zulässig.

2.In der Sache

Der Antrag ist nicht begründet.

2.1.Der Gleichheitsgrundsatz setzt dem Gesetzgeber insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001, 20.152/2016). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002, 20.152/2016).

Es liegt grundsätzlich im rechtspolitischen Spielraum des Verfahrensgesetzgebers, Beschränkungen der Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren und damit einhergehend Beschränkungen der Kognitionsbefugnis der Rechtsmittelgerichte vorzusehen, sofern diese Beschränkungen sachlich gerechtfertigt sind, den Zugang zu Gericht nicht unverhältnismäßig behindern und nicht dem Rechtsstaatsprinzip zuwiderlaufen (vgl VfSlg 20.152/2016 mwN).

Im Hinblick auf die vom Antragsteller vorgebrachten gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen die in § 501 Abs 1 ZPO vorgesehene "Bagatellberufung" per se ist nicht zu erkennen, dass der Verfahrensgesetzgeber mit der Regelung des § 501 ZPO (wonach ein Urteil, bei dem es um einen Streitgegenstand geht, der an Geld oder Geldeswert € 2.700,– nicht übersteigt, nur wegen Nichtigkeit und wegen einer dem Urteil zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden kann) gegen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben verstößt: § 501 ZPO sieht keinen generellen Ausschluss der Anfechtbarkeit vor, sondern beschränkt die Anfechtbarkeit nur auf bestimmte Gründe, nämlich die unrichtige rechtliche Beurteilung. Darüber hinaus kann dem Gesetzgeber aus gleichheitsrechtlicher Sicht nicht entgegengehalten werden, wenn er für die Anwendung dieser Beschränkung die Streitwertgrenze von € 2.700,– festlegt.

2.2.Soweit der Antragsteller darüber hinaus gleichheitsrechtliche Bedenken dagegen hegt, dass der in § 32 TP 2 GGG normierte (für den vorliegenden Fall relevante) Streitwert in Höhe von € 2.000,– bis € 3.500,– dazu führt, dass für "Bagatellberufungen" bis € 2.700,– gleich hohe Gerichtsgebühren zu entrichten sind wie für über dieser Grenze liegende (volle) Berufungen, gehen diese Bedenken bereits mangels (Mit-)Anfechtung der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes ins Leere.

IV.Ergebnis

1.Die ob der Verfassungsmäßigkeit des § 501 Abs 1 ZPO erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher abzuweisen.

2.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3.Kosten sind nicht zuzusprechen, weil es im Falle eines Antrages gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG Sache des zuständigen ordentlichen Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (zB VfSlg 20.102/2016, 20.112/2016).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2019:G7.2019
Schlagworte:
VfGH / Parteiantrag, Berufung, Rechtsschutz, Zivilprozess, Wertgrenzen (Streitwert)

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