VfGH vom 15.10.2016, G7/2016

VfGH vom 15.10.2016, G7/2016

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die Jagdfreistellung von Grundstücken im Kärntner JagdG 2000; spezifisches öffentliches Interesse in Österreich und im Besonderen in Kärnten an einer flächendeckenden Jagdbewirtschaftung zur Hintanhaltung von Wildschäden im Wald angesichts der im europäischen Vergleich höchsten Schalenwilddichte; kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht eines die Jagd aus ethischen Gründen ablehnenden Grundeigentümers durch die Verpflichtung zur Duldung der Jagdausübung; Erfordernis einer Umzäunung des Grundstücks für ein "Ruhen der Jagd" nicht unverhältnismäßig

Spruch

I. § 15 Abs 2 und Abs 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 (K-JG), LGBl Nr 21, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E1354/2015 eine auf Art 144 B VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer näher bezeichneter Waldgrundstücke in Spittal an der Drau mit einer Gesamtfläche von rund 6,5 ha. Mit Schriftsatz vom beantragte er bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, dass seine Grundstücke für jagdfrei erklärt werden, mit der Folge, dass auf diesen Grundstücken keine Tiere erschossen (i) und keine Wildhegemaßnahmen wie zum Beispiel Fütterungen durchgeführt werden dürfen (ii), alle jagdlichen Maßnahmen zu unterlassen sind (iii), die Errichtung von der Jagd dienenden Einrichtungen wie von Futter- oder Leckplätzen sowie von Schieß- oder Hoch-ständen sowie allen sonstigen jagdlichen Einrichtungen untersagt wird (iv) und die Entfernung von der Jagd dienenden Einrichtungen wie Futter- oder Leck-plätzen sowie von allen sonstigen jagdlichen Einrichtungen der Jägerschaft aufgetragen oder dem Grundstückseigentümer erlaubt wird (v).

Der Beschwerdeführer begründete den Antrag damit, dass durch die Ausrottung der heimischen Tierarten Luchs, Wolf und Bär sowie durch Fütterungen der Wildbestand unnatürlich hoch sei. Dadurch sei es fast unmöglich, einen Jungwald heranzuziehen. Der Beschwerdeführer lehne die Jagd grundsätzlich ab, was sich etwa in seiner beinahe veganen Lebensweise zeige. Er trete für eine natürliche Regulierung des Wildbestandes durch die Wiederansiedelung von Bären, Luch-sen und Wölfen und die Unterlassung von Fütterungsmaßnahmen ein.

1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau wies den Antrag mit Bescheid vom zurück. Ein Verfahren zur Jagdfreistellung von Grundstücken aus ethischen Gründen sei im Kärntner Jagdgesetz nicht vorgesehen.

1.3. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wies die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde ab. Das Kärntner Jagdgesetz sehe eine Jagdfreistellung auf Waldgrundstücken nicht vor. Vielmehr fließe das Jagdrecht aus dem Grundeigentum, sei mit diesem verbunden und könne als selbständiges Recht nicht begründet werden. Da es keine gesetzliche Grundlage für eine Erledigung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages gebe, sei zutreffend ein zurückweisender Bescheid erlassen worden.

2. Gegen diese Entscheidung wurde eine, auf Art 144 B VG gestützte, Beschwerde erhoben, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung der als verfassungswidrig bezeichneten Gesetzesbestimmungen der §§1 Abs 1 iVm 2 Abs 2 litb iVm 6 Abs 1 Kärntner Jagdgesetz 2000 (K-JG), LGBl 21 (Wv) idF 85/2013, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Auszugsweise wird in der Beschwerde Folgendes vorgebracht:

"Das Kärntner Jagdgesetz idF LGBl Nr 21/2000, zuletzt geändert durch LGBl Nr 85/2013, sieht eine zwangsweise Bejagung von Grundstücken vor. Dies gilt insbesondere für Grundstücke mit einer Fläche von weniger als 115qm [gemeint wohl: 115 ha], die in einem Gemeindejagdgebiet zusammengefasst sind.

Grundstückseigentümer haben keine Möglichkeit, auch nicht aus ethischen Überlegungen, die Jagd auf ihren Grundstücken zu verbieten. Dies gilt sowohl für Eigenjagdbesitzer, die gemäß § 2 Abs 3 K-JG bei sonstiger Strafbarkeit gemäß § 98 Abs 1 Z 3 K-JG einen Jagdausübungsberechtigten bestellen müssen, auch wenn sie aus ethischen Gründen die Jagd ablehnen, als auch für Waldeigentümer, deren Grundstücke in einer Gemeindejagd zusammengefasst sind. Diese haben überhaupt keine Möglichkeit auf die Jagdausübung Einfluss zu nehmen.

Zwar wird eine pauschale Entschädigung für das Jagdrecht bezahlt, diese ist jedoch mit weniger als EUR 10 pro Hektar sehr gering. Für Verbissschäden durch das Wild wird keine gesonderte Entschädigung gezahlt. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass es dem Beschwerdeführer nicht auf Entschädigungszahlungen ankommt, sondern er die Jagd in der heute praktizierten Form aus ethischen Überzeugungen ablehnt.

Die Rechtslage in Kärnten entspricht damit fast deckungsgleich jener in Deutsch-land vor dem Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom . Mit dem zitierten Gesetz wurde § 6a in das Bundesjagdgesetz aufgenommen. Dadurch wurde es in Deutschland für Waldeigentümer möglich, einen Antrag zu stellen, wonach Grundstücke jagdfrei erklärt werden können, wenn der Eigen-tümer glaubhaft macht, die Jagd aus ethischen Gründen abzulehnen (jagdfreie Bezirke).

Die genannte Änderung des deutschen Bundesjagdgesetzes erfolgte aufgrund einer Entscheidung des EGMR: Mit Urteil vom zu Beschwerde Nr 9300/07 hat die Große Kammer des EGMR festgestellt, dass das deutsche Jagdrecht und die darin vorgesehene Zwangsbejagung gegen Art 1 des 1. Zu-satzprotokolls der MRK verstoßen. Dabei hat der EGMR im Wesentlichen auch jene Aspekte berücksichtigt, die in Österreich für eine Verfassungsmäßigkeit des durch das Kärntner Jagdrecht erfolgenden Eingriffs in die Freiheit des Eigentums vorgebracht werden könnten, nämlich insbesondere eine Abwägung zwischen dem Eigentumseingriff und öffentlichen Interessen. Während die Kleine Kammer im Urteil vom noch von der Rechtmäßigkeit des Eingriffs ausging (und die Interessensabwägung zugunsten der Bejagung ausging), hat die Große Kam-mer des EGMR mit Urteil vom entschieden, dass die Zwangsbejagung jedenfalls (und unabhängig von einer etwaigen Entschädigung) dann gegen Art 1 des 1. Zusatzprotokolls der MRK verstößt, wenn der Grundstückseigentümer die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Ein Eigentümer ist in seiner eigentums-rechtlichen Disposition grundsätzlich durch die Gewährleistungen von Art 1 des 1. Zusatzprotokolls der MRK geschützt.

Beim Urteil des EGMR vom zur Rechtslage in Deutschland handelt es sich um die Fortsetzung einer gefestigten Rechtsprechung des EGMR, da sinnge-mäß ähnliche Urteile bereits in Hinblick auf das Jagdrecht in Frankreich und Luxemburg ergangen waren.

Nichts anderes gilt auch für Österreich, wo der MRK und ihren Zusatzprotokollen ja Verfassungsrang zukommen.

Im konkreten Fall sind die Ausführungen des EGMR im Urteil vom aufgrund der deckungsgleichen Rechtslage in Kärnten und Deutschland (vor dem Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom ) unmittelbar auch für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des Kärntner Jagdgesetzes heranzuziehen.

Bei einem Vergleich des Kärntner Jagdgesetzes mit der vom EGMR im Urteil vom zu beurteilenden Rechtslage in Deutschland ist festzustellen, dass die Interpretation von Art 1 des 1. Zusatzprotokolls der MRK durch den EGMR auch mit der Kärntner Rechtslage nicht in Einklang zu bringen ist.

Die im Kärntner Jagdrecht vorgesehene Zwangsbejagung von Waldgrundstücken (sowohl betreffend Eigenjagden als auch betreffend Gemeindejagden) wider-spricht somit Art 1 des 1. Zusatzprotokolls der MKR und damit österreichischem Verfassungsrecht."

3. Die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau hat die Verwaltungsakten vorgelegt, aber von der Erstattung einer Äußerung abgesehen. Auch das Landes-verwaltungsgericht Kärnten sah von der Erstattung einer Äußerung ab.

4. Bei der Behandlung dieser Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs 2 bis Abs 4 K-JG entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am beschlossen, diese Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"[…]Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer von Grundstücken im Gemeindejagdgebiet grundsätzlich gezwungen ist, die Jagdausübung auf seinen Grundstücken durch dritte Personen zu dulden. Das ergibt sich aus der Bestimmung des § 2 Abs 2 litb K-JG, wonach im Ge-meindejagdgebiet die Gemeinde jagdausübungsberechtigt ist. Aus dem im K-JG etablierten Regelungssystem ergibt sich, dass ein Grundeigentümer im Gemein-dejagdgebiet, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, keine adäquate Möglichkeit hat, die Jagdausübung auf seinem Grundstück zu verhindern. Diesen vorläufigen Schluss zieht der Verfassungsgerichtshof aus der Bestimmung des § 15 K-JG, die in Abs 1 bestimmte Grundstücke von der Bejagung ausnimmt (insbesondere die zu Häusern und Gehöften gehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfe und Hausgärten und Flächen in unmittelbarer Nähe zu nicht derart abgeschlossenen Gebäuden sowie industriellen oder ge-werblichen Zwecken dienende Werksanlagen) und für sonstige Grundstücke in Abs 2 regelt, dass das Ruhen der Jagd beantragt werden kann. Die Jagdbehörde hat dem Antrag stattzugeben, wenn das Grundstück durch eine feste Umfriedung dauernd umschlossen ist, wobei eine Verhagung durch landesübliche Weidezäu-ne nicht ausreicht (§15 Abs 3 K-JG). Daraus scheint sich zu ergeben, dass die Umfriedung eine gewisse Höhe und Festigkeit aufweisen muss und damit unzu-mutbare Kosten verbunden sein können (vgl. EGMR , Fall Chassag-nou u.a. gegen Frankreich , Appl. Nr 25.088/94, 28.331/95 und 28.443/95, Rz 82). Im Gesetzesprüfungsverfahren wird zu prüfen sein, ob vor dem Hinter-grund der […] Rechtsprechung des EGMR [ Chassagnou u.a. gegen Frankreich , Schneider gegen Luxemburg , Urteil vom , Appl. Nr 2113/04, und Herrmann gegen Deutschland , Urteil vom , Appl. Nr 9300/07] und ausgehend von der Annahme, dass die darin getroffenen Aussagen ungeachtet der alpin geprägten Topographie und der Besonderheiten der Fauna im Land Kärnten und der mit der Jagd verbundenen öffentlichen Interessen in Österreich auf die Kärntner Rechtslage übertragbar sind, die ausnahmslose Duldungspflicht iSd Art 1 Abs 2 1. ZP EMRK gerechtfertigt ist, zumal der Eingriff in das Eigentumsrecht wegen der damit einhergehenden Pflicht des Beschwerdeführers, eine ethisch abgelehnte Aktivität auf dem eigenen Grundstück dulden zu müssen, eine besondere Intensität aufzuweisen scheint."

5. Die Kärntner Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:

5.1. Die Bestimmung des § 15 Abs 2 bis Abs 4 K-JG sei für das Anlassverfahren nicht präjudiziell. Der Antrag des Beschwerdeführers, dass seine Grundstücke für jagdfrei erklärt werden, habe sich nicht auf das in § 15 K-JG geregelte Verfügen des "Ruhens der Jagd" bezogen. Mit dieser Verfügung seien auch nicht jene Rechtswirkungen verbunden, die der Beschwerdeführer in seinem Antrag angestrebt hätte. Es erscheine daher ausgeschlossen, dass die Behörde die Bestimmung des § 15 Abs 2 bis Abs 4 K-JG im Anlassverfahren anzuwenden gehabt hätte.

5.2. In der Sache bringt die Kärntner Landesregierung vor, dass eine dauernde Einfriedung gemäß § 15 Abs 2 K-JG dem Jagdausübungsberechtigten als faktische Orientierungshilfe diene und notwendig sei, um das Aus- und Einwechseln von Wild auf jagdfreie Grundstücke und den Rückzug von Wild auf diese Grundflächen zu verhindern. Durch die Einfriedung sollen sie dem Schalenwild nicht mehr als Einstands- und Äsungsfläche zur Verfügung stehen. Ohne Einfriedung bestünde die Gefahr, dass auf den Grundflächen keine Maßnahmen zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes getroffen werden könnten. Abschussnotwendiges Wild könnte grundsätzlich nicht erlegt und Maßnahmen zum Schutz vor Raubwild oder vor wildernden Hunden und Katzen und zum Schutz vor Wildkrankheiten nicht ergriffen werden. Es wäre mit einem höheren Maß an Wildschäden auf diesen Grundstücken und in ihrer Umgebung zu rechnen. Dies würde insbesondere die Land- und Forstwirtschaft in der Nachbarschaft betreffen. Auch für die im Rahmen der Jagdausübung gebotene Nachsuche von Wild sei eine räumliche Abgrenzung von Bereichen, die der Jagdausübung entzogen werden sollen, aus Gründen des Tierschutzes unerlässlich. Die Verpflichtung des Eigentümers, die Jagd auf seinem Grundstück zu dulden, sei durch das öffentliche Interesse an einer geordneten Jagdwirtschaft und Jagdpolizei gerechtfertigt. Die Jagdfreistellung einzelner Grundstücke würde das rechtspolitische Konzept und Ordnungssystem des K-JG aushöhlen und überhaupt in Frage stellen. Nur durch eine planmäßige Ausübung der Jagd könne ein artenreicher und gesunder Wildbestand erzielt und erhalten werden. Die effektive Jagdausübung sei auch im Interesse des Waldschutzes geboten. Kärnten zähle zur alpinen biogeographischen Region, weshalb ein großer Anteil der Waldfläche Schutzwaldfunktion habe. Da forstwirtschaftlich eine rechtzeitige und ausreichende Verjüngung der Wälder erforderlich sei, bedürfe es korrespondierender jagdlicher Maßnahmen, um den waldgefährdenden Wildbestand zu begrenzen. Das gelte umso mehr für den Schutzwald.

Die Kärntner Landesregierung weist auch auf die gemäß Art 6 des Übereinkommens über biologische Vielfalt, BGBl 213/1995, erarbeitete "Biodiversitäts-Strategie Österreich 2020+" hin, nach der die Schalenwildbestände zum Zwecke der Hinanthaltung von Verbissschäden reduziert werden sollen.

Das Land Kärnten sei zudem wegen Art 13 des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention im Bereich Berglandwirtschaft, BGBl III 213/2002, und Art 2 litb des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention im Bereich Bergwald, BGBl III 233/2002, völkerrechtlich verpflichtet, den Wildbestand im Interesse der Land- und Forstwirtschaft zu regeln bzw. den Schalenwildbestand zu begrenzen. Diese völkerrechtliche Verpflichtung werde im wildökologischen Raumplan (§55a K-JG) in der Abschussplanung (§§55 bis 57 K-JG) umgesetzt.

Der gemäß Art 1 1. ZPEMRK gebotene Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Gemeinwohls und dem Grundrechtsschutz der zur Duldung verpflichteten Grundeigentümer erscheine gegeben, weil dem Grundeigentümer ein Anteil am Pachtzins und ein verschuldensunabhängiger Haftungsanspruch gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten zustehe. Auch hätten die Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden jagdlich nutzbaren Grundstücke, auf denen die Jagd nicht ruht, Mitspracherechte bei der Ausübung der Jagd. Der Jagdausübungsberechtigte sei gemäß § 3 Abs 2 zweiter Satz K-JG zur Berücksichtigung der Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft verpflichtet. Die Grundeigentümer hätten die Möglichkeit, an der Erlassung des wildökologischen Raumplans und der Abschussrichtlinien zu partizipieren (§56 K-JG iVm § 3 liti und § 5 Kärntner Umweltplanungsgesetz). Zudem sei für einen Grundeigentümer, der ethische Bedenken gegen die Jagdausübung hegt, die bloße Duldung der Jagdausübung durch Dritte eher zumutbar als die – sonst gemäß § 3 K-JG verpflichtende – aktive Jagdausübung.

Für das Erfordernis der adäquaten Umfriedung im Sinne des § 15 Abs 2 K-JG sei auch der Schutz der Vermögenspositionen Dritter ins Treffen zu führen. Durch das freie Ein- und Auswechseln von Wild auf diesen Grundstücken käme es in deren Umgebung zu vermehrten Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft, für die der Jagdausübungsberechtigte gemäß § 74 K-JG aufkommen müsste.

Die Kärntner Rechtslage unterscheide sich wesentlich von der jeweiligen nationalen Rechtslage in den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fällen Chassagnou ua. gegen Frankreich , Schneider gegen Luxemburg und Herrmann gegen Deutschland . Die Unterschiede würden sich aus der gesetzlichen Konstruktion der Gemeindejagd, der Bindung an die Alpenkonvention, der durchgängigen jagdrechtlichen Integration der Interessen der Land- und Forstwirtschaft und der landesweiten wildökologischen Raumplanung und Abschussplanung ergeben. Das K-JG übertrage das Jagdausübungsrecht auf eine Gebietskörperschaft und ordne die Befugnis zur Entscheidung über die Art der Verwertung einem demokratisch legitimierten allgemeinen Vertretungskörper zu, welcher zudem unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde stehe. In den Rechtsordnungen, die den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fällen zugrunde lagen, sei das Jagdausübungsrecht hingegen Jagdgenossenschaften und verbänden übertragen worden.

Die Bestimmung des § 15 Abs 4 K-JG verbiete bestimmte Maßnahmen auf Grundflächen, auf denen die Jagd ruht. Es solle verhindert werden, dass auf diesen Grundflächen Maßnahmen zur Erhöhung des Wildbestandes gesetzt werden, ohne dass dort die reguläre Jagd ausgeübt werden könne. Diese Regelung erscheine geeignet und erforderlich, um das wildökologische Geschehen nicht einseitig negativ zu beeinflussen und um Wildschäden zu vermeiden.

6. Die Landesregierungen von Salzburg, Tirol und Oberösterreich haben Äußerungen erstattet, in denen sie im Wesentlichen das öffentliche Interesse an der flächendeckenden – nur durch eingefriedete Grundstücke unterbrochenen –Jagdausübung und die zu ihren Gunsten wiegende Interessensabwägung betonen und die Unterschiede der Kärntner Rechtslage gegenüber den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geprüften Regelungssystemen hervorkehren.

7. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) erstattete eine Äußerung, in der es den hohen Anteil an Schutzwald in den Kärntner Waldflächen, die Notwendigkeit einer Verjüngung in diesen Waldflächen und deren Beeinträchtigung durch Wildverbiss betont. Würde die Jagd auf Waldflächen, in denen sich das Wild mangels dauernder fester Umfriedung gemäß § 15 Abs 2 K-JG frei von Bejagung aufhalten könnte, ruhen, sei davon auszugehen, dass sich Wild verstärkt in diesen Gebieten aufhalten würde. Folglich würde es auf diesen Grundstücken und in der Umgebung zu einem noch höheren Ausmaß an Wildschäden kommen. Zudem würde die Zersplitterung des Jagdgebietes die Jagdbewirtschaftung erschweren.

8. Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes (BKA-VD) erstattete eine Äußerung. Darin weist er darauf hin, dass es der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entspreche, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Eigentümers zu erfolgen hätte. Im Fall Herrmann gegen Deutschland habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als einziges Kriterium für die Bewertung des Eingriffs in die Grundrechtsposition des Eigentümers und zur Gegenüberstellung mit dem verfolgten Allgemeininteresse die ethische Überzeugung des Eigentümers herangezogen. Die Frage der Entschädigung sei letztlich als irrelevant für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit dargestellt worden. Dies führe zum erstaunlichen Ergebnis, dass in jenen Fällen, in denen der Eigentumseingriff den ethischen Überzeugungen des Eigentümers zuwiderläuft, die vermögensrechtliche Kompensation keine Rolle in der Verhältnismäßigkeitsprüfung spiele. Diese Fälle müssten notwendigerweise wie entschädigungslose Eigentumseingriffe behandelt werden. Bei Eigentumsentziehungen liege dann in der Regel ein unverhältnismäßiger Eingriff und somit eine Verletzung des Art 1 1. ZPEMRK vor. Der BKA-VD betont in seiner Äußerung, dass der Grundeigentümer weder dazu gezwungen werde, selbst an der Jagd teilzunehmen, noch dazu, durch eigene Entscheidung die Jagd auf seinem Boden freizugeben. Er werde nicht in einen Gewissenskonflikt getrieben; diese Entscheidung habe vielmehr der Gesetzgeber getroffen. Aus der Gewissensfreiheit könne niemand ein Recht ableiten, die Rechtsordnung nur nach seinen Gewissensvorstellungen gestalten zu können und zu verlangen, dass seine Überzeugungen zum Maßstab der Gültigkeit genereller Rechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht werden. Genau zu diesem Ergebnis gelange man jedoch, wenn man – wie dies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Herrmann gegen Deutschland getan hätte – die ethische Überzeugung des Eigentümers zu einer genuin eigentumsrechtlichen Abwägungskomponente erhebe.

9. Der Österreichische Jagdverband wurde vom Verfassungsgerichtshof eingeladen, eine Äußerung zu erstatten. Er sah von dieser Möglichkeit ab und verwies auf die Äußerung der Kärntner Landesregierung, welcher er sich vollinhaltlich anschloss.

10. Der Beschwerdeführer im Anlassverfahren erstattete eine Äußerung, in der er im Wesentlichen die in der Beschwerde geäußerten Bedenken gegen § 15 Abs 2 bis Abs 4 K-JG wiederholt.

10.1. Darüber hinaus bringt er Bedenken gegen Bestimmungen im K-JG vor, die bei einem Ruhen der Jagd gemäß § 15 Abs 1 und Abs 2 K-JG Anwendung finden könnten:

Gegen § 15 Abs 5 K-JG bringt er vor, dass auf den von der Jagd freigestellten Grundstücken jede Form der Jagd – dazu gehöre auch die Aneignung von Eiern oder gefangenem Wild – unterbleiben müsste. Die Bestimmung des § 65 Abs 5 K-JG sei abzulehnen, weil die Wildfolge nur aus Tierschutzgründen, insbesondere zur Vermeidung von Qualen, Schmerzen und Leiden bei angeschossenem Wild, zulässig sein sollte. In allen anderen Fällen sei gegen eine Nachschau auch auf jagdfrei gestellten Grundstücken zwar nach Verständigung des Grundstücks-eigentümers nichts einzuwenden. Die weitere Bejagung (unter Gewaltanwendung) müsste aber durch das Ruhen der Jagd verboten sein. Zu § 64 K-JG wolle der Beschwerdeführer im Anlassverfahren klarstellen, dass sich das darin geregelte Jägernotwegerecht nur auf fremde Jagdgebiete beziehe und nicht auf Grundstücke anwendbar sei, auf denen die Jagd ruht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gehe davon aus, dass die zwangsweise Bejagung – und damit jede Form der Unterstützung der Jagd – Art 1 1. ZPEMRK widerspricht, wenn der Grundstückseigentümer dagegen ethische Bedenken hegt. Es genüge daher nicht, dass lediglich bestimmte Formen der unmittelbaren Jagdausübung auf dem befriedeten Grundstück verhindert werden. Vielmehr müsse das K-JG dahingehend geändert werden, dass grundsätzlich alle jagdlichen Maßnahmen und die Jagd unterstützenden Handlungen zu unterlassen seien, soweit nicht die Wildfolge (und gegebenenfalls das Töten eines verletzten Tieres) aus Tierschutzgründen unbedingt erforderlich ist.

10.2. Nicht ersichtlich sei, inwiefern die alpin geprägte Topographie Kärntens Einfluss auf die Rechtswidrigkeit der Zwangsbejagung haben könne. Für den Eingriff in das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers sei die Topographie ebenso irrelevant wie für die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der derzeitigen Jagdpraxis. Es sei darauf hinzuweisen, dass auch Frankreich und Deutschland (teilweise) alpin geprägte Topographien aufweisen, welche für die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keine Bedeutung gehabt hätten. Folglich sei auch in § 6a des deutschen Bundesjagdgesetzes keine Unterscheidung von Grundstücken nach topographischen Gesichtspunkten enthalten.

11. Der Verfassungsgerichtshof führte am eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher insbesondere Fragen zum Zweck der Umfriedung gemäß § 15 Abs 2 K-JG und die bei einer Jagdfreistellung von nicht im Sinne dieser Bestimmung umfriedeten Grundstücken zu erwartenden Entwicklungen, insbesondere im Waldgebiet in Kärnten, erörtert wurden. Der Beschwerdeführer im Anlassverfahren präzisierte seine Position dahingehend, dass er für ein ausschließlich natürliches Auslesesystem bei Wildtieren eintrete und jegliche staatlichen Regulierungsmaßnahmen im wildökologischen Geschehen ablehne.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des K-JG stellen sich wie folgt dar (die in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen sind hervorgehoben):

"1. Abschnitt

Jagdrecht und Jagdausübung

§1 Begriff des Jagdrechtes

(1) Das Jagdrecht besteht in der Befugnis, innerhalb von Jagdgebieten das Wild zu hegen, ihm nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfaßt ferner die Befugnis, sich Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des Federwildes anzueignen.

(2) Das Jagdrecht fließt aus dem Grundeigentum; es ist mit diesem verbunden und kann als selbständiges Recht nicht begründet werden.

§2 Jagdausübungsberechtigte

(1) Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder als Gemeindejagd ausgeübt (Jagdausübungsrecht).

(2) Jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind


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a)
in Eigenjagdgebieten (§5) die Grundeigentümer (Eigenjagdberechtigten),
b)
in Gemeindejagdgebieten (§6) die Gemeinde.

(3) Wenn das Eigentum an der Grundfläche, mit dem ein Eigenjagdrecht verbunden ist, einer einzelnen physischen Person, die nicht das Recht zu jagen hat (§36 Abs 1) oder die Jagd nicht selbst ausüben will, oder im übrigen mehreren physischen Personen, einer Personenvereinigung oder einer juristischen Person zusteht, und die Jagd nicht verpachtet ist, steht das Jagdausübungsrecht jener Person zu, die vom einzelnen Jagdausübungsberechtigten oder vom Vertretungsbefugten der sonstigen angeführten Jagdausübungsberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft gemacht wird (Bevollmächtigter). Wird ein Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtdauer aufgelöst oder gekündigt oder erlischt er im Falle des Todes des Pächters und beträgt die noch verbleibende Pachtzeit weniger als ein Jahr, so hat der Jagdausübungsberechtigte des Eigenjagdgebietes für die noch verbleibende Zeitdauer einen Bevollmächtigten zu bestellen, sofern er nicht selbst das Recht zu jagen hat. Ein vom Jagdausübungsberechtigten bestellter Bevollmächtigter bedarf der Bestätigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn der Bevollmächtigte als Pächter (§18) in Frage käme. Wird trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde kein geeigneter Bevollmächtigter namhaft gemacht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Bestätigung des Bevollmächtigten einen Jagdverwalter (§34) zu bestellen. Die mit der Verwaltung verbundenen Kosten hat der Grundeigentümer zu tragen.

(4) Das Jagdausübungsrecht kann nach Maßgabe dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (§§16 ff.), der Bestellung von Bevollmächtigten (Abs3) oder der Bestellung von Jagdverwaltern (§34) auf dritte Personen übertragen werden.

(5) Gemeinden und agrarische Gemeinschaften haben ihr Jagdausübungsrecht zu verpachten; falls die Verpachtung nicht möglich ist, ist zur Ausübung der Jagd ein Jagdverwalter zu bestellen (§34).

(6) Verzichtet ein Eigenjagdberechtigter gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf sein Jagdausübungsrecht, so ist das Eigenjagdgebiet von der Bezirksverwaltungsbehörde benachbarten Jagdgebieten anzuschließen (§10 Abs 1). Ein solcher Verzicht bindet für die Dauer seiner Wirksamkeit auch den Rechtsnachfolger. Ein Verzicht hinsichtlich eines Teiles des Jagdgebietes oder eines Teiles des Jagdausübungsrechtes ist unzulässig. Der Verzicht gilt auf die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd.

§3 Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes

(1) Die Jagd ist sachgemäß und weidgerecht unter Beachtung der Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes auszuüben. Es ist verboten, den Bestand einer Wildart durch eine nicht sachgemäße Jagdausübung zu gefährden. Wildlebende Vogelarten, die im Sinne der Richtlinie des Rates vom über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) in Österreich - unbeschadet § 51 Abs 4a - nicht bejagt werden dürfen - dürfen ungeachtet der angewandten Methode - weder absichtlich getötet noch gefangen werden; solche Vogelarten dürfen - unbeschadet §§54 und 54a - auch nicht gehalten werden. Darüber hinaus ist die Jagd so auszuüben, daß die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§71 Abs 3) vermieden werden.

(2) Ein geordneter Jagdbetrieb ist gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes angepasster artenreicher und gesunder Wildstand erzielt und erhalten wird. Dabei sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen. Der geordnete Jagdbetrieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes.

(3) Die Hege umfaßt das Recht und die Pflicht, das Wild zu betreuen, ihm die Lebensgrundlagen zu sichern, seine Entwicklung zu fördern und allen Störungen entgegenzuwirken. Sie umfaßt auch die Förderung der Umweltbedingungen durch Äsungsverbesserung und Reviergestaltung. Hiezu zählen insbesondere die Anlage von Daueräsungsflächen und Deckungsflächen, Verbißgehölzen, Hecken, Remisen u. ä. Es ist jedoch verboten, eine Wildart so zu überhegen, daß die im Jagdgebiet - ausgenommen die Zeit der Vegetationsruhe - vorhandene natürliche Äsung zu ihrer Ernährung nicht mehr ausreicht.

[…]

§5 Eigenjagdgebiet

(1) Ein Eigenjagdgebiet ist eine demselben Eigentümer gehörende, zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche von mindestens 115 ha.

(2) Auf Antrag des Grundeigentümers kann in den Fällen, in denen eine an der Landesgrenze gelegene Grundfläche das nach Abs 1 erforderliche Mindestausmaß nicht erreicht, ein Eigenjagdgebiet dann festgestellt werden (§9), wenn die Grundfläche und eine in den Ländern Salzburg, Steiermark oder Tirol gelegene, demselben Eigentümer gehörende zusammenhängende und jagdlich nutzbare Grundfläche zusammen die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllen und wenn außerdem nach dem Jagdgesetz des Nachbarlandes diese Fläche aus dem gleichen Grund als Eigenjagdgebiet festgestellt wird.

§6 Gemeindejagdgebiet

(1) Die in einer Gemeinde liegenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke, welche nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören und ein Mindestausmaß von 500 ha erreichen, bilden das Gemeindejagdgebiet.

(2) Auf Antrag der Gemeinde können mehrere Gemeindejagdgebiete gebildet werden (§9 Abs 5), wenn für jedes Jagdgebiet die Voraussetzungen des Abs 1 zutreffen und wenn nicht die Interessen an einer großflächigen jagdlichen Bewirtschaftung zur Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden entgegenstehen.

(3) Auf Antrag der Gemeinde kann von der Landesregierung nach Anhören des Landesjagdbeirates und der Kärntner Jägerschaft in Fällen, in denen das Mindestausmaß von 500 ha (Abs1) nicht erreicht wird, ein Gemeindejagdgebiet dann festgestellt werden (§9), wenn die in der Gemeinde liegenden jagdlich nutzbaren Grundstücke ein Ausmaß von mindestens 115 ha erreichen, zusammenhängen und einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen.

[…]

2. Abschnitt

Gestaltung der Jagdgebiete

§9 Feststellung der Jagdgebiete

(1) Die Jagdgebiete werden durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd (§17 Abs 1) festgestellt.

(2) Zwölf Monate vor Ablauf der Pachtzeit der Gemeindejagd hat die Bezirksverwaltungsbehörde an ihrem Amtssitz und in der Gemeinde eine Kundmachung zu erlassen, mit welcher die Grundeigentümer, die für die kommende Pachtzeit die Befugnis zur Eigenjagd (§5) beanspruchen, aufgefordert werden, diesen Anspruch - ausgenommen die Fälle nach Abs 4 - binnen sechs Wochen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden und zu begründen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Kundmachung im Sinne des Abs 2 jenen Grundeigentümern zuzustellen, die in der laufenden Jagdpachtzeit das Eigenjagdrecht auf Grundstücken ausüben, die an das Gemeindejagdgebiet angrenzen. Die Frist zur Abgabe einer Erklärung im Sinne des Abs 2 ist für diese Grundeigentümer mit mindestens sechs Wochen nach der Zustellung der Kundmachung festzusetzen.

(4) War das Eigenjagdgebiet bereits anerkannt, so ist für die kommende Pachtzeit der Gemeindejagd eine neuerliche Anmeldung nicht erforderlich, sofern keine Veränderungen am Eigenjagdgebiet eingetreten sind.

(5) Nach Ablauf der in den Abs 2 und 3 festgelegten Fristen hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen,


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a)
welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter),
b)
daß die verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche unter den Voraussetzungen des § 6 ein Gemeindejagdgebiet oder mehrere Gemeindejagdgebiete bilden.

(6) Eigenjagden, die nicht innerhalb der in den Abs 2 und 3 festgelegten Fristen zur Ausscheidung aus dem Gemeindejagdgebiet angemeldet werden, gehören - falls nicht Abs 4 Platz greift - für die nächste Pachtzeit der Gemeindejagd zum Gemeindejagdgebiet. Wird eine solche Eigenjagd, die das Mindestflächenausmaß einer Gemeindejagd (§6 Abs 1)nicht erreicht, nur von Eigenjagdgebieten umschlossen, so ist sie einem oder mehreren benachbarten Eigenjagdgebieten anzuschließen (§10).

(7) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 6 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses über die Gemeindejagd (§§22 und 23) oder im Falle der Nichtigerklärung einer Jagdgebietsfeststellung sinngemäß anzuwenden, sobald die vorzeitige Beendigung des Pachtvertrages feststeht.

(8) Entgegen den Bestimmungen des § 5, in Verbindung mit § 7 und § 9, erlassene Bescheide über die Feststellung von Eigenjagdgebieten und entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs 1 und 2, in Verbindung mit § 7, erlassene Bescheide über die Feststellung von Gemeindejagdgebieten sind mit Nichtigkeit bedroht. Der Landesregierung obliegt die Aufhebung der nach diesem Gesetz mit Nichtigkeit bedrohten Bescheide. Nach Ablauf eines Jahres nach der Rechtskraft des Bescheides ist eine Nichtigerklärung nicht mehr zulässig.

(9) Von einer Nichtigerklärung einer Jagdgebietsfeststellung sind auch allfällige Verfügungen nach §§10 bis 12, die dieses Jagdgebiet betreffen, erfaßt.

(10) Ist ein Jagdgebiet im Zeitpunkt der Nichtigerklärung der Jagdgebietsfeststellung (Abs8) bereits verpachtet, so bleibt derjenige, dem die Jagd verpachtet wurde, Pächter der Jagd (einstweiliger Pächter), und zwar bis zum Eintritt der Rechtskraft der endgültigen Entscheidung über die Nichtigerklärung. Diese Entscheidung hat die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes über die Verpachtung zur Folge.

(11) Ist ein Jagdgebiet im Zeitpunkt der Nichtigerklärung der Jagdgebietsfeststellung (Abs8) noch nicht verpachtet, so bleibt das Jagdausübungsrecht beim Grundeigentümer, und zwar bis zum Ablauf der Beschwerdefrist an das Landesverwaltungsgericht, wurde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben, bis zum Eintritt der Rechtskraft der endgültigen Entscheidung über die Nichtigerklärung; bei Nichtigerklärung einer Gemeindejagdgebietsfeststellung hat die Gemeinde für den angeführten Zeitraum einen Jagdverwalter (§34) zu bestellen.

[…]

§13 Dauer der Wirksamkeit der Flächengestaltung

Die sich aus den §§10 bis 12 ergebenden Verfügungen sind für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd, und zwar hinsichtlich der sich aus § 10 Abs 1 litb und e ergebenden Verfügungen im jeweils erforderlichen Zeitpunkt und hinsichtlich der sich aus § 10 Abs 1 lita, c und d ergebenden Verfügungen anläßlich der Feststellung der Jagdgebiete - im Falle der Nichtigerklärung einer Jagdgebietsfeststellung (§9 Abs 8) im frühestmöglichen Zeitpunkt - zu treffen; innerhalb dieser Zeit bleiben sie solange aufrecht, als sie von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht aufgehoben oder abgeändert werden. Die Aufhebung oder Abänderung erfolgt nach Anhörung der beteiligten Gemeinden oder Eigenjagdberechtigten von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen für den Anschluß, die Zerlegung, die Abrundung oder den Austausch der Jagdgebiete weggefallen sind oder sich wesentlich geändert haben.

[…]

§15 Ruhen der Jagd

(1) Auf Friedhöfen, in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten, in unmittelbarer Nähe von nicht derart abgeschlossenen Gebäuden sowie auf öffentlichen Anlagen und industriellen oder gewerblichen Zwecken dienenden Werksanlagen ruht die Jagd.

(2) Auf Antrag des Eigentümers oder des Jagdausübungsberechtigten hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Ruhen der Jagd auf Grundstücken zu verfügen, die durch eine feste Umfriedung dauernd umschlossen sind.

(3) Auf Grundflächen, die durch landesübliche Weidezäune verhagt sind, findet die Bestimmung des Abs 2 keine Anwendung.

(4) Auf den in Abs 1 und 2 bezeichneten Grundstücken dürfen keine Vorrichtungen angebracht oder aufrecht erhalten werden, die einwechselndes Wild hindern, wieder auszuwechseln. Es ist verboten, Wild auf die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Grundstücke zu locken (anzukirren).

(5) Dem Jagdausübungsberechtigten steht die Befugnis zu, sich das Wild, das sich auf den in Abs 1 und 2 bezeichneten Grundstücken gefangen hat oder dort verendet ist, sowie etwa dort aufgefundene Abwurfstangen und Eier des Federwildes anzueignen. Dies gilt nicht für Wild in einem Gehege zur Gewinnung von Fleisch (§8 Abs 1), das derselben Art angehört wie das im Gehege gehaltene Wild.

(6) Die Eigentümer der in Abs 1 und 2 genannten Grundstücke oder die von ihnen beauftragten Personen dürfen auf diesen, wenn dies zur Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung, insbesondere zum Schutz der Haustiere, unbedingt erforderlich ist, Füchse, Dachse, Edel- und Steinmarder und Iltisse fangen und töten. Der fang und die Tötung von Iltissen und Edelmardern ist überdies nur so lange zulässig, als diese ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen; liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, hat die Landesregierung den Fang und die Tötung von Iltissen und Edelmardern durch Verordnung zu verbieten. Das gefangene oder getötete Raubwild ist dem Jagdausübungsberechtigten, der zu verständigen ist, auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen.

3. Abschnitt

Jagdpachtung

§16 Jagdpachtvertrag

(1) Das Jagdausübungsrecht darf nur in seiner Gesamtheit Gegenstand eines Pachtvertrages sein.

(2) Jagdpachtverträge bedürfen der Schriftform; sie haben jedenfalls die Namen des Pächters, des Verpächters, die Bezeichnung des Jagdgebietes, die Größe des Jagdgebietes, die Pachtdauer, den Pachtzins und den Zeitpunkt seiner Erlegung zu enthalten; im Jagdpachtvertrag können weiters eine Regelung über die Zahl der Jagderlaubnisscheine, die zu bestellenden Jagdschutzorgane, die Hundehaltung und den Ersatz für Wild- und Jagdschäden sowie sonstige mit der Jagd zusammenhängende und den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechende Regelungen aufgenommen werden. Jagdpachtverträge für die Verpachtung von Gemeindejagden haben zusätzlich die Bestimmung zu enthalten, daß sich der Pächter verpflichtet, mindestens die Hälfte der jährlich ausgegebenen Jagderlaubnisscheine (§41) für in der Gemeinde ansässige Jäger auszustellen. Jagdpachtverträge sind nach dem Muster eines Jagdpachtvertrages (Abs5) abzufassen.

(3) Jagdpachtverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie sind vom Pächter binnen acht Tagen nach ihrem Abschluß der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verpachtung entspricht und der Pächter die erforderliche Eignung (§18) hat. Die Versagung der Genehmigung hat die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge. Entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages, so gilt der Pachtvertrag als genehmigt.

(4) Die Bestimmungen des Abs 3 gelten für Jagdpachtverträge betreffend das Jagdausübungsrecht in Gemeindejagden nur insoweit, als § 29 nicht anderes bestimmt.

(5) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs 2 und auf die Erfordernisse eines geordneten Jagdbetriebes durch Verordnung Muster für Pachtverträge für die Verpachtung von Gemeindejagden und Eigenjagden zu erlassen.

§17 Pachtdauer und Pachtjahr

(1) Die Pachtdauer beträgt zehn Jahre. Wird das Jagdpachtverhältnis vorzeitig aufgelöst oder gekündigt oder erlischt es vorzeitig oder soll ein auf Grund des § 12 während der Pachtzeit der Gemeindejagd entstandenes Jagdgebiet verpachtet werden, so darf das Jagdausübungsrecht nur auf den Rest der Pachtdauer verpachtet werden, soferne diese noch mindestens zwölf Monate beträgt; beträgt die Pachtdauer nicht mindestens zwölf Monate, darf eine neuerliche Verpachtung erst nach dem Ablauf dieser Frist erfolgen.

(2) Das Pachtjahr dauert vom 1. Jänner bis 31. Dezember.

[…]

4. Abschnitt

Verwertung der Gemeindejagd

§24 Art der Verwertung

(1) Die Gemeinde hat das Jagdausübungsrecht in Gemeindejagdgebieten zu verpachten. Dies kann im Wege der Verpachtung aus freier Hand (§33) oder - wenn auf diesem Weg eine Verpachtung nicht zustande kommt, unzulässig ist oder nicht genehmigt wird - im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Meistbieter erfolgen.

(2) Der Gemeinderat hat zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach der Feststellung der Jagdgebiete über die Art der Verwertung entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes zu beschließen.

[…]

§34 Ausübung des Jagdrechtes durch Jagdverwalter

(1) Wenn eine Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd nicht erzielt werden kann, so hat der Gemeinderat einen Jagdverwalter zu bestellen, bis eine Verpachtung durchgeführt wird. Maßnahmen zur Verpachtung sind binnen drei Monaten nach der Bestellung des Jagdverwalters einzuleiten. Der Gemeinderat hat weiters einen Jagdverwalter zu bestellen, wenn ein Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtdauer aufgelöst oder gekündigt wird oder der Pachtvertrag erlischt und wenn die verbleibende Pachtdauer nicht mindestens zwölf Monate beträgt.

(2) Der Jagdverwalter ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestätigen. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs 3 gegeben sind.

(3) Als Jagdverwalter dürfen nur solche Personen bestellt werden, die zur Pachtung eines Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd gemäß § 18 zugelassen sind und nach ihrer bisherigen jagdlichen Betätigung die Gewähr für eine den Interessen eines geordneten Jagdbetriebes und den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Jagdausübung bieten.

(4) Die mit der Verwaltung verbundenen Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.

(5) Die Bestimmungen der Abs 2 und 3 gelten sinngemäß für die Bestellung eines Jagdverwalters durch agrarische Gemeinschaften sowie im Falle des § 22.

[…]

6. Abschnitt

Jagd- und Wildschutz

§43 Verpflichtung zum Jagdschutz

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat für den Jagdschutz zu sorgen.

(2) Der Jagdschutz umfaßt die Überwachung der Einhaltung der in einem Jagdgebiet zu beobachtenden Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und behördlichen Anordnungen sowie die Überwachung der Einhaltung der auch in einem Jagdgebiet zu beobachtenden, zum Schutz von Tieren und von Pflanzen getroffenen landesrechtlichen Bestimmungen, den Schutz des Wildes im Sinne des § 4 und vor Futternot sowie vor Wilderern.

(3) Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben.

(4) Der Jagdschutz ist von Jagdschutzorganen (§44) auszuüben.

[…]

§49 Wildschutz

(1) Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, in ihrem Aufsichtsgebiet

a) Raubwild und Rabenvögel unter Beachtung der durch jagdgesetzliche oder den Naturschutz regelnde Bestimmungen gezogenen Schranken zu fangen und zu töten,

b) Katzen, die im Wald umherstreifen, zu töten,

c) Hunde zu töten, die

aa) Wild hetzen,

bb) bei einer die Flucht des Wildes behindernden Schneelage offensichtlich ohne Aufsicht umherstreifen,

cc) wiederholt offensichtlich ohne Aufsicht im Wald umherstreifen, sofern der Eigentümer des Hundes bekannt ist, jedoch nur, wenn dieser vorher auf seine Verwahrungspflicht hingewiesen wurde.

(2) Maßnahmen nach Abs 1 sind auf Flächen unzulässig, auf denen die Jagd ruht.

(3) Das Recht zur Tötung von Hunden (Abs1 litc) besteht nicht gegenüber Jagdhunden, Blindenhunden, Polizeihunden, der Zollwache, des Bundesheeres und Hirtenhunden sowie Fährten- und Lawinensuchhunden, wenn sie als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.

(4) Soweit einem Jagdschutzorgan die Eigentümer von nach Abs 1 litb und c getöteten Tieren bekannt sind, hat es diese unverzüglich zu verständigen. Von Maßnahmen nach Abs 1 litb und c hat das Jagdschutzorgan unverzüglich dem für das Jagdgebiet zuständigen Hegeringleiter unter Angabe der näheren Umstände Mitteilung zu machen.

(5) Das Recht, wildernde Hunde und umherstreifende Katzen zu töten, steht nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs 1 bis 4 auch dem Jagdausübungsberechtigten und - auf Grund einer schriftlichen Ermächtigung desselben - den Inhabern von Jagderlaubnisscheinen zu.

§61 Fütterung

[…]

(4) Soweit es zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft notwendig ist, Rotwild in bestimmten Zonen, insbesondere auch in bestimmten Höhenlagen, zu konzentrieren oder zurückzuhalten oder in bestimmte Zonen zu lenken, hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf den wildökologischen Raumplan dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen mit Bescheid aufzutragen, welche anderen Arten von Futter als Raufutter an welchem Standort für Rotwild zu verwenden sind. Derartige Aufträge dürfen nur in Rotwildkernzonen erteilt werden. In diesen Aufträgen ist auch der Zeitraum festzulegen, in dem die Fütterung zu erfolgen hat, wobei der Beginn nicht vor dem 31. Oktober und das Ende nicht vor dem 15. April liegen soll. Bei der Erlassung dieser Bescheide sind auf den Einzugsbereich der Fütterung und auf ein Fütterungskonzept des Jagdausübungsberechtigten und im Falle der räumlichen Nähe zur Landesgrenze auch auf die jenseits der Landesgrenze für Fütterungen geltenden Bestimmungen Bedacht zu nehmen. Vor der Erlassung dieser Bescheide sind der Landesjagdbeirat, die Kärntner Jägerschaft, der Leiter der mit den Angelegenheiten des Forstaufsichtsdienstes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung, die Landwirtschaftskammer und ein Sachverständiger für Wildbiologie zu hören. Diese Bescheide sind im Mitteilungsblatt der Kärntner Jägerschaft zu veröffentlichen. Jeder Jagdausübungsberechtigte hat das Recht, bei der Landesregierung eine Prüfung dahingehend anzuregen, ob in seinem Jagdgebiet die Voraussetzungen für die Erlassung eines amtswegigen Bescheides im Sinne des ersten Satzes vorliegen. Die Landesregierung hat zu diesen Anregungen die im vierten Satz angeführten Stellen zu hören und, sofern die Voraussetzungen für die Erlassung eines amtswegigen Bescheides nicht vorliegen, die Stellungnahmen der angehörten Stellen dem Jagdausübungsberechtigten, der die Überprüfung angeregt hat, zur Kenntnis zu bringen.[…]

§64 Jägernotweg

(1) Wenn der Jagdausübungsberechtigte und die von ihm in seinem Jagdbetrieb verwendeten Personen ein Jagdgebiet nicht auf einem öffentlichen oder zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig langen oder beschwerlichen Umweg erreichen können, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksjägermeisters - mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten - einen Weg (Jägernotweg) zu bestimmen, auf welchem diesen Personen sowie deren Jagdgästen das Durchqueren des fremden Jagdgebietes gestattet ist. Bei Benützung des Jäger-notweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen bzw. gebrochen, Hunde nur an der Leine und Beizvögel nur gesichert mitgeführt werden.

(1a) Anläßlich der Feststellung der Jagdgebiete (§9) hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksjägermeisters auf Antrag des begünstigten Jagdausübungsberechtigten festzustellen, ob die Voraussetzungen des Abs 1 für diese Einräumung eines Jägernotweges weiterhin gegeben sind, und bejahendenfalls auszusprechen, daß der Jägernotweg bis zur nächsten Jagdgebietsfeststellung weiterhin als eingeräumt gilt.

(2) Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung beanspruchen. Kommt über das Ausmaß der Entschädigung zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Grundeigentümer keine Einigung zustande, so gelten für die Ermittlung der Entschädigung die Bestimmungen der §§46 bis 49 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl Nr 32/1988, sinngemäß.

§65 Krankgeschossenes Wild, Wildfolge

(1) Krankgeschossenes oder auch nur vermutlich getroffenes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet überwechselt, oder Federwild, das dorthin abstreicht, darf dort vom Schützen nicht weiter bejagt werden; seine Verfolgung, Erlegung und Besitznahme bleibt vielmehr dem Jagdausübungsberechtigten des Gebietes, in dem sich das Wild befindet, vorbehalten.

(2) Der Schütze hat die Anschußstelle, die Fluchtrichtung und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der das Wild über die Grenze geflüchtet ist, kenntlich zu machen; er ist verpflichtet, für die eheste Verständigung der verfügungsberechtigten Jagdnachbarn Sorge zu tragen und sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.

(3) Wird bei der Nachsuche auf Schalenwild das Wild zustandegebracht, so bleibt zwar dem Jagdausübungsberechtigten des Gebietes, in dem das Wild gefallen ist, der Anspruch auf das Wildbret gewahrt, das Recht auf die Trophäe steht jedoch dem Schützen zu. Wird die Nachsuche aufgegeben, so fällt die Trophäe dem Jagdausübungsberechtigten des Gebietes zu, in dem das Wild gefallen ist. Die Nachsuche gilt nicht als aufgegeben, wenn sie wegen Dunkelheit oder aus anderen wichtigen Gründen abgebrochen, jedoch am folgenden Morgen ohne Verzug wieder aufgenommen wird.

(4) Die Verfolgung krankgeschossenen oder auch nur vermutlich getroffenen Wildes auf fremden Jagdgebieten (Wildfolge) ist nur auf Grund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zulässig, in welcher festgelegt wird, welche Befugnisse sich die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete im Falle des Überwechselns von krankgeschossenem oder vermutlich getroffenem Wild gegenseitig einräumen. Wurde lediglich Wildfolge vereinbart, ohne daß die Befugnisse der Jagdausübungsberechtigten im einzelnen festgelegt wurden, so gelten nachstehende Vorschriften:

a) Verendet krankgeschossenes Wild nicht in Sichtweite des Schützen über der Grenze, so hat dieser nach den Vorschriften des Abs 2 vorzugehen;

b) verendet Schalenwild in Sichtweite über der Grenze, so hat der Erleger das Wild auf der Stelle aufzubrechen und zu versorgen und ist verpflichtet, den Verfügungsberechtigten ohne Verzug zu benachrichtigen;

c) anderes als in litb angeführtes in Sichtweite verendetes Wild kann der Schütze fortschaffen;

d) beim Überschreiten der Grenze darf die Schußwaffe nicht mitgeführt werden.

(5) Wildfolge ist ohne Vereinbarung in Gebieten zulässig, auf denen die Jagd ruht. Der Eigentümer oder dessen Bevollmächtigter ist vorher zu benachrichtigen.

[…]

9. Abschnitt

Wild- und Jagdschaden

§71 Wildschadensverhütung

(1) Sofern nicht anderes vereinbart ist, sind der Grundeigentümer und auch der Jagdausübungsberechtigte befugt, das Wild von den Kulturen durch geeignete Schutzmaßnahmen abzuhalten und zu diesem Zweck Wildscheuchen, Wildzäune u. ä. zu errichten (Flächenschutz) oder einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete Schutzmittel durchzuführen. Die Verwendung freilaufender Hunde zur Abhaltung des Wildes ist jedoch untersagt. Die Bestimmungen des § 63 werden hiedurch nicht berührt.

(2) Liegt eine Gefährdung des Waldes durch Wild vor (Abs3), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten von Jagdgebieten, die zum Einzugsbereich des den Wildschaden hauptsächlich verursachenden Wildes gehören, die erforderlichen Maßnahmen (Abs4) vorzuschreiben. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel zu wahren, insbesondere das jeweils gelindeste zielführende Mittel zu wählen und darauf Bedacht zu nehmen, daß die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unmöglich gemacht wird.

(2a) Dem Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten des Forstaufsichtsdienstes betrauten Abteilung kommt gemäß § 16 Abs 5 des Forstgesetzes 1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 576/1987 , als Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung das Antragsrecht auf Einleitung der landesgesetzlich vorgesehenen Verfahren zum Schutz des Waldes gegen waldgefährdende Wildschäden, insbesondere auf Einleitung eines Verfahrens nach Abs 2, und Parteistellung zu.

(3) Eine Gefährdung des Waldes im Sinne des Abs 2 liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiß, Verfegen oder Schälen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
in den Beständen ausgedehnte Blößen verursachen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich machen oder wesentlich verschlechtern oder eine standortgemäße Baumartenmischung (Abs3) gefährden;
b)
die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der aus den forstrechtlichen Bestimmungen sich ergebenden Fristen oder die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach den standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist gefährden;
c)
Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen lassen.

(3a) Eine standortgemäße Baumartenmischung ist jedenfalls gefährdet, wenn auf größeren Flächen sich die im Umkreis vorhandene Baumartenmischung nicht mehr entwickeln oder überhaupt nicht mehr aufkommen kann.

(4) Als Schutzmaßnahmen im Sinne des Abs 2 kommen in Betracht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
die Austreibung des zu Schaden gehenden Wildes aus dem Schadensgebiet;
b)
Maßnahmen nach § 72;
c)
Maßnahmen der Äsungsverbesserung und Reviergestaltung nach § 3 Abs 3, Maßnahmen nach § 61 Abs 1, 2, 4 und 11, wobei Maßnahmen nach § 61 Abs 2 und 11 von der Landesregierung zu treffen sind;
d)
technische Maßnahmen zum Schutz von Waldflächen oder Einzelpflanzungen vor Wildeinwirkungen, wie die Anbringung eines geeigneten Verbiß- oder Schälschutzes oder die Errichtung von Wildzäunen u. ä.

(5) Die Bestimmungen des § 63 Abs 2 bis 4 gelten sinngemäß für die Errichtung und Überlassung von Einrichtungen gemäß Abs 4 litc und d.

(6) Die vom Jagdausübungsberechtigten zur Abhaltung des Wildes getroffenen Vorkehrungen ( Abs 1) müssen so beschaffen sein, daß die Bewirtschaftung und Benutzung der Grundstücke durch den Grundeigentümer nicht unnötig und unzumutbar behindert wird."

Nach Art 1 Abs 1 iVm der Anlage zum Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), BGBl 477/1995 idF BGBl II 18/1999, fällt – im Gegensatz zu Frankreich und Deutschland, auf welche sich die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Chassagnou ua. gegen Frankreich und Herrmann gegen Deutschland beziehen – ein Großteil des Bundesgebietes Österreichs und insbesondere das gesamte Bundesland Kärnten in den Anwendungsbereich der Alpenkonvention.

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Verfahrens

1.1. Die Kärntner Landesregierung zieht in ihrer Äußerung die Präjudizialität des § 15 Abs 2 bis Abs 4 K-JG in Zweifel. Der Antrag des Beschwerdeführers im zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren habe sich nicht auf die Verfügung des "Ruhens der Jagd" im Sinne des § 15 Abs 2 K-JG bezogen. Die mit dem Antrag intendierten Wirkungen könnten auch nicht denkmöglich durch eine derartige Verfügung erreicht werden.

1.1.1. Diesem Vorbringen kann nicht zur Gänze gefolgt werden:

In von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren hat der Verfassungsgerichtshof den Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (VfSlg 7376/1974, 9374/1982, 11.506/1987, 15.599/1999, 16.195/2001).

1.1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau wies den Antrag des Beschwerdeführers, seine Grundstücke für jagdfrei zu erklären, unter anderem mit der Begründung zurück, dass die Grundstücke nicht eingefriedet seien. Schon daraus ergibt sich, dass jedenfalls § 15 Abs 2 K-JG im Anlassfall – wenn auch nicht ausdrücklich – denkmöglich angewendet wurde (vgl. zB. VfSlg 4625/1963, 5373/1966, 8999/1980). § 15 Abs 3 K-JG steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit § 15 Abs 2 K-JG.

1.1.3. Der Kärntner Landesregierung ist aber insoweit Recht zu geben, als § 15 Abs 4 K-JG weder für den Anlassfall präjudiziell ist noch in einem untrennbaren Zusammenhang zu § 15 Abs 2 K-JG steht. Das Verfahren erweist sich daher hinsichtlich des § 15 Abs 4 K-JG als unzulässig.

1.2. Der Beschwerdeführer im Anlassverfahren vertritt die Ansicht, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch Aufhebung des § 15 Abs 2 bis Abs 4 K-JG nicht beseitigt werden könne. Auf die Bestimmungen der § 15 Abs 5, § 64 und § 65 Abs 5 K-JG, welche bei einem Ruhen der Jagd zur Anwendung kämen, träfen dieselben verfassungsrechtlichen Bedenken zu. Ein untrennbarer Zusammenhang dieser Bestimmungen zu dem in Prüfung gezogenen § 15 Abs 2 bis Abs 4 K-JG wird jedoch nicht dargelegt. Es haben sich auch insoweit keine Zweifel an der Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens ergeben.

1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Gesetzesprüfungsverfahren im Umfang des § 15 Abs 2 und Abs 3 K-JG als zulässig.

2. In der Sache

Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes konnten im Gesetzesprüfungsverfahren zerstreut werden:

2.1. Das Eigentumsrecht ist nach Art 5 StGG und Art 1 des 1. ZPEMRK verfassungsrechtlich geschützt. Diese Eigentumsgarantie umfasst alle privatrechtlichen Vermögenspositionen (vgl. VfSlg 15.129/1998 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu VfSlg 6780/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg 12.227/1989, 15.367/1998, 15.771/2000) gilt der erste Satz des Art 5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann aber angesichts des in Art 1 1. ZP EMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl. VfSlg 9189/1981, 10.981/1986 und 15.577/1999), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. zB VfSlg 9911/1983, 14.535/1996, 15.577/1999 und 17.071/2003) und nicht unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VfSlg 13.587/1993, 14.500/1996, 14.679/1996, 15.367/1998 und 15.753/2000).

2.2. Ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in den von Art 1 Abs 1 1. ZPEMRK erfassten Schutzbereich liegt vor, weil ein Eigentümer von Grundstücken im Gemeindejagdgebiet grundsätzlich gezwungen ist, die Jagdausübung auf seinen Grundstücken durch dritte Personen zu dulden. Das ergibt sich aus der Bestimmung des § 2 Abs 2 litb iVm § 6 Abs 1 K-JG, wonach im Gemeindejagdgebiet die Gemeinde jagdausübungsberechtigt ist.

2.2.1. Die dem Eigentümer eines Grundstückes gesetzlich auferlegte Verpflichtung zur Duldung der Ausübung der Jagd stellt eine Nutzungsregelung im Sinn des Art 1 Abs 2 1. ZPEMRK dar (vgl. Fall Herrmann gegen Deutschland , Rz 72). Solche Nutzungsregelungen sind hoheitliche Maßnahmen, die einen bestimmten Gebrauch des Eigentums gebieten oder untersagen ( Grabenwarter/Pabel , Europäische Menschenrechtskonvention 6 , 2016, 604 Rz 14); dies grundsätzlich unabhängig davon, ob die Maßnahme mit den ethischen Überzeugungen des Grundeigentümers vereinbar ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den Fällen Chassagnou ua. gegen Frankreich , Schneider gegen Luxemburg und Herrmann gegen Deutschland die ethischen Überzeugungen des Grundeigentümers jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt und dahingehend festgehalten, dass die Verpflichtung eines Grundeigentümers zur Duldung einer von ihm ethisch abgelehnten Tätigkeit geeignet ist, den zwischen dem Schutz des Eigentumsrechts und den Erfordernissen des Allgemeininteresses herbeizuführenden gerechten Ausgleich zu stören und dem betroffenen Grundeigentümer eine unverhältnismäßige Last aufzubürden, die mit Art 1 des 1. ZPEMRK unvereinbar ist (vgl. Fall Herrmann gegen Deutschland , Rz 80).

Aus dieser Rechtsprechung folgt für den vorliegenden Fall, dass die vom Beschwerdeführer im Anlassverfahren vertretene ethische Haltung (vgl. Pkt. I.11.) als zusätzliche Abwägungskomponente in die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art 1 Abs 2 1. ZPEMRK miteinzubeziehen ist.

2.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich in mehreren Fällen mit der Frage beschäftigt, inwieweit die aus Art 1 1. ZPEMRK fließende Verfügungsgewalt des Eigentümers über sein Grundstück durch die Übertragung des Jagdausübungsrechts auf dritte Personen eingeschränkt werden darf:

2.3.1. Im Fall Chassagnou ua. gegen Frankreich wurde die verpflichtende Einbeziehung von bis zu 20 ha großen Grundstücken, deren Eigentümer die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, in einen Jagdverband und der damit verbundene Zwang zur Duldung der Jagd auf ihren Grundstücken als gegen Art 1 1. ZPEMRK verstoßend beurteilt. Das französische Recht ("Loi Verdeille") sehe keine geeignete Möglichkeit vor, die Jagdausübung auf dem Grundstück zu verhindern. Insbesondere sei die gesetzlich vorgesehene Ausnahme für Grundstücke, die durch einen durchgängigen und (für Wild und Menschen) undurchlässigen Zaun umfriedet sind, ungeeignet, weil damit erhebliche Kosten verbunden seien. Dass die betroffenen Grundeigentümer als Ausgleich für den Entzug des ausschließlichen Jagdausübungsrechts auf ihren Grundstücken im gesamten Jagdgebiet jagen dürfen, stelle keine angemessene Entschädigung dar, wenn diese Eigentümer die Jagd aus Überzeugung nicht ausüben wollen. Aus demselben Grund sei die gesetzlich vorgesehene Entschädigung für den damit verbundenen Einkommensverlust nicht geeignet, einen Interessensausgleich herstellen. Zudem gelte das Gesetz in nur 29 der insgesamt 93 départements in Frankreich und nicht für staatlichen Grundbesitz. Das Gesetz verpflichte außerdem nur die Eigentümer von kleineren Grundstücken dazu, die Ausübung der Jagd zu dulden, während die Eigentümer größerer Grundstücke nicht verpflichtet seien, selbst zu jagen, und die Jagdausübung durch andere Personen verhindern könnten. Die verpflichtende Mitgliedschaft im Jagdverband verstoße auch gegen Art 11 EMRK. Da nur die Eigentümer kleinerer Grundstücke in den Jagdverband eingegliedert und zur Duldung der Jagd verpflichtet werden, sei auch Art 14 EMRK iVm Art 1 1. ZPEMRK bzw. Art 11 EMRK verletzt worden.

2.3.2. Im Fall Schneider gegen Luxemburg qualifizierte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die automatische Einbeziehung eines Grundeigentümers in eine Jagdgenossenschaft, welche mit qualifizierter Mehrheit über die Verpachtung des Jagdausübungsrechts an dritte Personen zu entscheiden hatte, als Verstoß gegen Art 1 1. ZPEMRK. Diese Regelung galt unterschiedslos für alle Eigentümer von unbebauten und ländlichen Grundstücken sowie von Waldgrundstücken innerhalb eines bestimmten Teiles des Gemeindegebiets; dies unabhängig von der Grundstücksgröße und im gesamten luxemburgischen Territorium. Die der Krone gehörenden privaten Grundstücke waren hingegen von den Jagdbezirken ausgeschlossen. Die gesetzlich vorgesehene, nach der Grundfläche bemessene Beteiligung am Pachtertrag könne den Eingriff in die ethische Überzeugung eines Jagdgegners, der zwangsweise in die Jagdgenossenschaft eingegliedert und zur Duldung der Jagd auf seinem Grundstück verpflichtet werde, nicht ausgleichen. Der jährliche Entschädigungsbetrag von € 3,25 sei jedenfalls nicht angemessen. Zudem verletze die Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft und die Überlassung des Grundeigentums an die Jagdgenossenschaft für Zwecke, die den Überzeugungen des Grundeigentümers widersprechen, Art 11 EMRK.

2.3.3. Im Fall Herrmann gegen Deutschland hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die in Deutschland vorgesehene verpflichtende Einbeziehung von Eigentümern, deren Grundstücke weniger als 75 ha betrugen, in eine Jagdgenossenschaft und die damit verbundene Pflicht zur Duldung der Jagd auf den Grundstücken zu beurteilen. Das deutsche Bundesjagdgesetz galt im gesamten deutschen Hoheitsgebiet und schloss keinen öffentlichen oder privaten Eigentümer eines grundsätzlich für die Jagd geeigneten Grundstücks von der Verpflichtung aus, die Jagd auf seinen Flächen zu dulden. So waren auch die Eigentümer von Grundstücken mit einer Fläche von über 75 ha zur Regulierung des Wildbestandes und somit zur Jagd verpflichtet. Auf befriedeten Bezirken gemäß § 6 Bundesjagdgesetz ruhte die Jagd. Das waren insbesondere Wohngebäude und an diese angrenzende, umfriedete Grundstücke und Friedhöfe ( Metzger, in: Lorz , Jagdrecht, Fischereirecht 4 , 2011, § 6 BJagdG, Rz 3, 15). Durch einen Schutzzaun wurde eine Fläche noch nicht zu einem befriedeten Bezirk (Verwaltungsgericht Münster, , 10 K 382/08). Als Entschädigung für die Ausübung der Jagd auf ihren Grundstücken erhielten die Mitglieder einer Jagdgenossenschaft auf Antrag einen nach dem Verhältnis der Größe des Grundstücks berechneten Anteil am Pachterlös.

Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass mehrere Vertragsstaaten der EMRK ihre Gesetzgebung und Rechtsprechung an die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in den Fällen Chassagnou ua. gegen Frankreich und Schneider gegen Luxemburg entwickelten Prinzipien angepasst hätten, bekräftigte der EGMR diese Prinzipien. Folglich untersuchte er die einschlägige deutsche Rechtslage dahingehend, ob sie sich hinsichtlich der Ziele, ihrer territorialen Anwendbarkeit, möglicher Ausnahmen von der verpflichtenden Mitgliedschaft und der Entschädigungsregelungen wesentlich von der den genannten Entscheidungen zugrunde liegenden Rechtslage in Frankreich und Luxemburg unterschied, und kam zum Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei. Deutschland wurde daher wegen eines Verstoßes gegen Art 1 1. ZPEMRK verurteilt.

2.4. Die Situation in Kärnten unterscheidet sich aber in wesentlichen Punkten von der Sach- und Rechtslage, die den Fällen Chassagnou ua. gegen Frankreich , Schneider gegen Luxemburg und Herrmann gegen Deutschland zugrunde lag. Diese Rechtsprechung ist daher nicht auf die in Kärnten herrschende Situation übertragbar:

2.4.1. Im Regelungssystem des K-JG wird grundsätzlich das gesamte Landesgebiet in Jagdgebiete (Eigenjagdgebiete und Gemeindejagdgebiete; §§5 f.) unterteilt. Eigenjagdgebiete sind gemäß § 5 Abs 1 K-JG demselben Eigentümer gehörende, zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundflächen von mindestens 115 ha. Das Gemeindejagdgebiet besteht gemäß § 6 Abs 1 leg.cit. aus den in einer Gemeinde liegenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren (vgl. § 7 Abs 3 leg.cit.) Grundstücken, welche nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören und ein Mindestausmaß von 500 ha erreichen. Das Gemeindejagdgebiet wird von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die Dauer von 10 Jahren festgestellt (§9 Abs 1 und Abs 5 litb iVm § 17 Abs 1 leg.cit.) und ist dann ehestmöglich von der Gemeinde zu verpachten (§24 leg.cit.). Die Verpflichtung zur Duldung der Jagd ergibt sich für die Eigentümer der Grundstücke in einem Gemeindejagdgebiet aus § 2 Abs 2 litb K-JG. Auch die Grundeigentümer eines Eigenjagdgebietes können die Bejagung ihres Grundstückes nicht verhindern: Wollen sie die Jagd selbst nicht ausüben, geht das Jagdausübungsrecht gemäß § 2 Abs 3 iVm § 34 leg.cit. auf einen namhaft gemachten Bevollmächtigten oder einen von der Behörde bestellten Jagdverwalter über, welcher als Jagdausübungsberechtigter insbesondere den Abschussplan zu erfüllen hat (§57 Abs 2 iVm Abs 4 litb leg.cit.).

2.4.2. Aus den folgenden Gründen besteht in Österreich – und im Besonderen in Kärnten – ein spezifisches Interesse an einer flächendeckenden Jagdbewirtschaftung:

2.4.2.1. Nach den Ergebnissen des Gesetzesprüfungsverfahrens ist die Schalenwilddichte und Diversität in Österreich im europäischen Vergleich am höchsten. Auszugehen ist von 15 Stück Schalenwild auf 100 ha (so die Auskunftsperson für das Gebiet der Wildbiologie). Die Rotwildbestände hinterlassen deutliche Spuren im Waldbewuchs durch Verbiss und Schälung; dies vor allem bei jungen Bäumen. Bei rund der Hälfte der österreichischen Waldflächen ist die notwendige Verjüngung nicht gegeben. Dies ist überwiegend auf Wildverbiss zurückzuführen. Etwa jeder zehnte Baum im Wirtschaftswald weist eine vom Wild verursachte Schälung auf und es entstehen in Österreich durch Wildeinfluss jährlich Schäden in der Höhe von etwa 70 Millionen Euro, was den Rechnungshof des Bundes bereits mehrmals dazu veranlasst hat, entsprechende Maßnahmen zur Reduzierung der hohen Wildbestände zu fordern; dies mit der Erklärung, dass Sanierungsmaßnahmen für Schutzwald im Vergleich zu entsprechenden Erhaltungsmaßnahmen etwa fünfzehn mal bzw. bei notwendigen technischen Verbauungen etwa 146 mal kostenintensiver sind (so auch das BMLFUW).

Für die Erhaltung des Waldes und aus volkswirtschaftlicher Sicht ist es daher notwendig, die Wildbestände grundsätzlich zu kontrollieren und zu reduzieren. Um Wild aus Gebieten, die besonders von Schäden betroffen sind, fernzuhalten, bedarf es zudem der Ausübung eines permanenten Jagddruckes (so die Ausführungen der beigezogenen Auskunftsperson für das Gebiet der Wildbiologie in der mündlichen Verhandlung).

2.4.2.2. Der permanente Jagddruck – und die damit verbundene Lenkung des Wildes – ist auch zur Hinanhaltung von Wildunfällen notwendig. Das Wild wechselt in der Nacht in Gebiete mit Äsungsflächen oder (während der Fütterungszeit) mit Fütterungsanlagen. Dieser Weg führt gehäuft über Verkehrsflächen; dies verstärkt sich in alpinen Regionen, weil sich überregional bedeutsame Verkehrseinrichtungen (Durchzugsstraßen) in der Regel in Talnähe befinden und der Wildwechsel in der Regel von einer Talseite zur anderen über Verkehrseinrichtungen führt.

2.4.2.3. In der alpinen biogeographischen Region – darunter fällt das gesamte Kärntner Landesgebiet – besteht überdies ein besonderes öffentliches Interesse am Schutz des Waldes vor Wildschäden. Wegen der im alpinen Raum bestehenden Gefährdung des Standorts durch die abtragenden Kräfte (Erosion) ist der Schutzwaldanteil in Kärnten entsprechend hoch. Laut Äußerung der Kärntner Landesregierung bestehen ca. 62 % des Landesgebietes in Kärnten aus Waldfläche. Ca. 56 % der Waldfläche Kärntens sind Schutzwälder im Sinne des § 21 Forstgesetz 1975, also Wälder, deren Standort durch die abtragenden Kräfte von Wind, Wasser oder Schwerkraft gefährdet ist und die eine besondere Behandlung zum Schutz des Bodens und des Bewuchses sowie zur Sicherung der Wiederbewaldung erfordern.

2.4.2.4. Dazu kommt die völkerrechtliche Verpflichtung Österreichs zur Setzung von Maßnahmen zum Schutz des Waldes im alpinen Gebiet. In den Protokollen zur Durchführung der Alpenkonvention im Bereich Berglandwirtschaft, BGBl III 231/2002, (Protokoll "Berglandwirtschaft") und zur Durchführung der Alpenkonvention im Bereich Bergwald, BGBl III 233/2002, (Protokoll "Bergwald") verpflichtet sich die Republik Österreich, den Wildbestand durch geeignete Maßnahmen so zu regeln, dass nicht tragbare Schäden im Wald sowie auf landwirtschaftlichen Nutzflächen vermieden werden (Art13 litc Protokoll "Berglandwirtschaft"), sowie dazu, Schalenwildbestände auf jenes Maß zu begrenzen, welches eine natürliche Verjüngung standortgerechter Bergwälder ohne besondere Schutzmaßnahmen ermöglicht (Art2 litb Protokoll "Bergwald"). In den parlamentarischen Materialien zum Protokoll "Bergwald" (ErläutRV 1094 BlgNR 21. GP, 26) wird zu Art 2 leg.cit. auf das spezifische Umsetzungserfordernis der Begrenzung der Schalenwildbestände durch jagdrechtliche Schritte hingewiesen. Diese völkerrechtlichen Verpflichtungen sind gemäß Art 1 Abs 1 iVm der Anlage zur Alpenkonvention, BGBl 477/1995, auf das gesamte Kärntner Landesgebiet anwendbar (vgl. Art 22 Abs 1 Protokoll "Berglandwirtschaft" und Art 18 Abs 1 Protokoll "Bergwald").

2.4.3. In seiner Anwendbarkeit unterscheidet sich das K-JG von der französischen Loi Verdeille (Fall Chassagnou ua. gegen Frankreich ), welches nur auf bestimmte Teile des französischen Staatsgebietes anwendbar war und bestimmte Grund-eigentümer, nämlich Eigentümer von Grundstücken über 25 ha und bestimmte staatliche Einrichtungen, vom Bejagungssystem ausnahm. Auch in Luxemburg war eine Ausnahme für das Privateigentum der luxemburgischen Krone vorgesehen (Fall Schneider gegen Luxemburg ). Das K-JG gleicht in dieser Hinsicht zwar dem deutschen Bundesjagdgesetz , welches grundsätzlich landesweit anwendbar war und keine Ausnahmen für bestimmte Personen(-gruppen) oder staatliche Einrichtungen vorsah sowie darin, dass auch die Eigentümer größerer Grundstücke die Jagdausübung auf ihrem Grundstück dulden mussten, sofern sie sie nicht selbst ausüben (Fall Herrmann gegen Deutschland ). Ein wesentlicher Unterschied zur Rechtslage, wie sie dem Fall Herrmann gegen Deutschland zugrunde lag, liegt aber darin, dass dem K-JG der – durch ein spezifisches öffentliches Interesse gebotene (vgl. Pkt. 2.4.2.) – Grundsatz einer flächendeckenden Jagdwirtschaft im gesamten Kärntner Landesgebiet zugrunde liegt.

2.4.3.1. Dieser Grundsatz findet eine besondere Ausprägung in der wildökologischen Raumplanung gemäß §§55a ff. K-JG:

Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung für die der Abschussplanung unterliegenden Wildarten für das gesamte Landesgebiet einen wildökologischen Raumplan zu erlassen. Hiebei ist auf das zwischen dem Wild und seiner Umwelt vorherrschende Verhältnis zur Sicherung des Lebensraumes des Wildes einerseits und zur nachhaltigen Vermeidung von Wildschäden und anderen Schäden in der Vegetation andererseits Bedacht zu nehmen (§55a Abs 1 K-JG). Im wildökologischen Raumplan wird das Landesgebiet in verschiedene Zonen eingeteilt, in denen – entsprechend der unterschiedlichen Eignung der betreffenden Gebiete als Lebensraum für das Rotwild und der Wahrscheinlichkeit waldgefährdender Wildschäden – das Rotwild in variablen Beständen erhalten oder die von Rotwild möglichst frei gehalten werden sollen. Auf Basis dieser Zoneneinteilung werden die Abschusspläne festgesetzt.

2.4.3.2. Gemäß § 15 Abs 2 iVm Abs 3 K-JG muss ein Grundstück, auf dem die Jagd ruhen soll, durch einen durchgängigen und undurchlässigen Zaun umfriedet sein. Dass die Umfriedung eine gewisse Höhe und Festigkeit aufweisen muss, ergibt sich aus § 15 Abs 3 K-JG, der eine Verhagung durch landesübliche Weidezäune ausdrücklich ausnimmt. Der Vertreter der Kärntner Landesregierung brachte bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof vor, dass im mittleren Gelände ein Maschendrahtzaun in der Höhe von zwei Metern, dessen unterste 50 cm "hasendicht" ausgeführt sind, den Anforderungen des § 15 Abs 2 K-JG in der Regel genügt.

Durch die – als Ausnahme vorgesehene – Umfriedung iSd § 15 Abs 2 und Abs 3 K-JG soll verhindert werden, dass das Wild auf die Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, ein- und auswechselt sowie dass es sich auf diese Flächen zurückzieht. Die Grundstücke, auf denen die Jagd ruht, sollen dem Schalenwild nicht mehr als Einstands- und Äsungsgebiete zur Verfügung stehen. Insoweit werden die adäquat umfriedeten Grundflächen vom allgemein zugänglichen Raum des wildökologischen Geschehens abgetrennt.

2.4.4. Das Kärntner Jagdrecht unterscheidet sich von der Rechtslage, wie sie den genannten Fällen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugrunde lag, außerdem darin, dass unterschiedliche Interessen verfolgt werden:

2.4.4.1. Das Ziel der Kärntner Jagdgesetzgebung liegt nach § 3 K-JG insbesondere in der Ausübung eines geordneten Jagdbetriebes. Dabei werden die öffentlichen Interessen an der Erhaltung der günstigen Wirkungen des Waldes, eines artenreichen und gesunden Wildbestandes, eines ausgewogenen Naturhaushalts, der Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und der wildökologischen Raumplanung verfolgt. Die Jagdausübung umfasst nach § 3 Abs 1 K-JG auch die Hege: Das ist die Betreuung des Wildes, die Sicherung der Lebensgrundlage und das Entgegenwirken aller diesbezüglichen Störungen.

Aus diesen Bestimmungen – sowie aus den spezifischen öffentlichen Interessen in Österreich an der flächendeckenden Jagdbewirtschaftung (vgl. Pkt. 2.4.2.) – geht hervor, dass die Jagdausübung in Kärnten nicht primär Freizeitbeschäftigung von Privatpersonen ist. Sie wird vielmehr auch von Berufsjägern und von Personen ausgeübt, die durch Strafen sanktioniert verpflichtet werden, Abschusspläne einzuhalten und andere begleitende Maßnahmen zu ergreifen, um ein wildökologisches Gleichgewicht aufrecht zu erhalten, das dem öffentlichen Interesse dient.

2.4.4.2. Im Gegensatz dazu war das Hauptziel der Loi Verdeille in Frankreich die Verfolgung der Interessen der Jäger (Fall Chassagnou ua. gegen Frankreich , Rz 106 ff.). Ziel des luxemburgischen Jagdrechts war es, eine ungeordnete Jagdausübung zu verhindern und eine vernünftige Verwaltung des Bestands zu fördern (Fall Schneider gegen Luxemburg , Rz 46). Im Fall Herrmann gegen Deutschland (Rz 84 und 55) hielt der EGMR fest, dass die Auferlegung von Verpflichtungen im allgemeinen Interesse nichts daran ändert, dass die Jagd in Deutschland so wie in Frankreich und Luxemburg vornehmlich von Privatpersonen als Freizeitaktivität ausgeübt wird. Dass dieses Interesse in Österreich, im konkreten Fall in Kärnten, nicht im Vordergrund steht, ergibt sich nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung aus den besonderen öffentlichen Interessen an der Jagdausübung (vgl. Pkt. 2.4.2.).

2.5. Die Erfüllung der öffentlichen Interessen insbesondere an der Hintanhaltung von Wildschäden im Wald sowie an der planmäßigen Jagdbewirtschaftung des gesamten Landesgebietes (vgl. §§55a ff. K-JG) kann anders als durch flächen-deckende – also grundsätzlich ausnahmslose – Bejagung und die damit einhergehende Verpflichtung der Grundstückseigentümer im Gemeindejagdgebiet zur Duldung der Jagdausübung auf ihren Grundstücken nicht adäquat erreicht werden:

2.5.1. Nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung würde es bei einer Nichtbejagung von jagdlich nutzbaren Flächen (vgl. § 7 Abs 3 K-JG) aus jagdfremden Motiven, dh. unabhängig von ihrer Lage und Beschaffenheit und außerhalb einer planmäßigen Jagdbewirtschaftung (vgl. §§55a ff. K-JG), zu einer signifikanten Vermehrung des Wildbestandes kommen. Das Wild würde sich auf diesen Flächen, aber auch auf den vom Wild für den Zuzug benutzten Flächen in übermäßiger Zahl einstellen. Der Wildbestand würde dadurch unzweckmäßig gelenkt und in jagdfreien Gebieten und in deren Umgebung konzentriert werden. Anders als bei der absichtlichen Konzentration durch jagdliche Maßnahmen würde die Konzentration aber nicht an den geeigneten Stellen und unter Vornahme jagdwirtschaftlich zweckmäßiger Begleitmaßnahmen erfolgen.

2.5.2. Den negativen Folgen einer Nichtbejagung von jagdlich nutzbaren Flächen könnte nicht hinreichend begegnet werden. Aus dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten im Gesetzesprüfungsverfahren hat sich ergeben, dass die Gefährdung des Waldes durch Wild nur durch eine Reduzierung der Wildbestände erreicht werden kann, zumal Sanierungsmaßnahmen im Wald eine erhebliche volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt (vgl. Pkt. 2.4.2.1.). Trotz der in § 71 K JG vorgeschriebenen Maßnahmen – etwa die Vorschreibung der Errichtung von Wildzäunen oder die Fütterungen zur Lenkung des Rotwildes in bestimmte Zonen (vgl. § 71 Abs 4 litb, c [iVm § 61 Abs 4] und d K-JG) – ist die flächen-deckende Bejagung zur Erfüllung der bestehenden öffentlichen Interessen (vgl. Pkt. 2.4.2.) daher erforderlich.

Der Wegfall der Einfriedungen im Sinne des § 15 Abs 2 und Abs 3 K-JG zur Isolierung von nicht bejagten Flächen unabhängig von Beschaffenheit und Lage dieser Flächen hätte zudem zur Folge, dass die mit der wildökologischen Raumplanung gemäß §§55a ff. K-JG verfolgten Ziele einer planmäßigen Steuerung der Wildbestände im Kärntner Landesgebiet vereitelt werden würden. Insbesondere könnten auf nicht umfriedeten Grundstücken, auf denen die Jagd ruht, keine geeigneten Maßnahmen zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes, dh. zur Bestandskontrolle oder zum Schutz vor Wildkrankheiten, gesetzt werden. Abschussnotwendiges Wild könnte nicht erlegt und Maßnahmen zum Schutz vor Raubwild und vor wildernden Hunden und Katzen nicht getroffen werden. Denn "Ruhen der Jagd" bedeutet nicht nur, dass das Wild nicht beschossen werden darf, sondern auch, dass es untersagt ist, das Wild aufzusuchen, zu treiben oder anderswie zu verfolgen oder zu fangen ( Anderluh/Havranek , Kärntner Jagdrecht 4 , 2002, § 15 Rz 10). Ferner darf auf Grundstücken, auf denen die Jagd ruht, weder die Jagd im engeren Sinn noch der Jagd- und Wildschutz ausgeübt werden (§49 Abs 2 K-JG; zum insoweit vergleichbaren Niederösterreichischen Jagdgesetz: , mwN).

Daher ist es nicht unverhältnismäßig, wenn der Gesetzgeber für die Jagdfreistellung eines Grundstückes im Sinne des § 15 Abs 2 K-JG dessen Umzäunung verlangt. Diese Regelung kann auch von jemandem, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, in Anspruch genommen werden.

2.6. Der Eingriff in das Eigentumsrecht ist daher verhältnismäßig. Bei einer Gesamtbetrachtung erweist sich die Bestimmung des § 15 Abs 2 und Abs 3 K-JG als verfassungsmäßig.

IV. Ergebnis

1. § 15 Abs 2 und Abs 3 K-JG sind nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Im Übrigen, also hinsichtlich des § 15 Abs 4 K-JG, ist das Verfahren einzustellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2016:G7.2016