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VfGH vom 29.11.2012, G66/12 ua

VfGH vom 29.11.2012, G66/12 ua

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Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 über den Ausschluss unehelicher Kinder eines österreichischen Vaters und einer Mutter mit fremder Staatsangehörigkeit vom Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung wegen Verstoßes gegen die EMRK im Hinblick auf den Schutz des Familienlebens; keine sachliche Rechtfertigung der Benachteiligung dieser Kinder durch den Verweis auf ein Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft unter bestimmten Voraussetzungen

Spruch

I. Das Wort "Eheliche" in § 7 Abs 1 des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG 1985), BGBl. Nr. 311/1985 (Wv.), sowie § 7 Abs 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 (Wv.), werden als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

IV. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Der Verwaltungsgerichtshof stellt die beim Verfassungsgerichtshof zu G66/12 und G67/12 protokollierten, wortgleichen Anträge, "das Wort 'Eheliche' in § 7 Abs 1

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, sowie § 7 Abs 3

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, in eventu das Wort 'Eheliche' in § 7 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, sowie die Wortfolge ', wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist' in § 7 Abs 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, in eventu das Wort 'Eheliche' in § 7 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, in eventu die Wortfolge ', wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist' in § 7 Abs 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, als verfassungswidrig aufzuheben."

1.1. Vor dem Verwaltungsgerichtshof sind zwei

Beschwerden gegen Bescheide der Wiener Landesregierung anhängig, mit denen u.a. festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (im Folgenden: StbG 1985) nicht österreichische Staatsbürger seien.

In dem dem zu G66/12 protokollierten Antrag zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass der Beschwerdeführer am in Wien als uneheliches Kind eines österreichischen Staatsbürgers und einer ukrainischen Staatsangehörigen, die niemals im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft gewesen ist, geboren wurde. Gemäß § 7 Abs 3 StbG 1985 würden uneheliche Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft (nur dann) mit der Geburt erwerben, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt österreichische Staatsbürgerin sei.

In dem dem zu G67/12 protokollierten Antrag zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren begründet die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebenfalls mit § 7 Abs 3 StbG 1985 und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am in Wien als uneheliches Kind eines österreichischen Staatsbürgers und einer bulgarischen Staatsangehörigen, die niemals im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft gewesen ist, geboren wurde.

1.2. Zur Präjudizialität der angefochtenen

Bestimmungen führt der Verwaltungsgerichtshof in beiden Fällen aus, dass er die Vorschrift des § 7 Abs 3 StbG 1985 in den bei ihm anhängigen Rechtssachen anzuwenden habe, weil sie die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden tatsächlich herangezogen habe und sie damit Voraussetzung für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in diesen Verfahren sei. Da die Beschwerdeführer jeweils das uneheliche Kind einer Mutter, die nicht österreichische Staatsbürgerin sei, und eines österreichischen Vaters seien, resultiere der Ausschluss der Beschwerdeführer in den Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vom automatischen Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft auch daraus, dass es sich nicht um die ehelichen, sondern um die unehelichen Kinder österreichischer Väter handle und somit auch aus dem Wort "Eheliche" in § 7 Abs 1 StbG 1985. Das Wort "Eheliche" in § 7 Abs 1 StbG 1985 stehe insofern mit der Bestimmung des Abs 3 leg.cit. in untrennbarem inhaltlichen und systematischen Zusammenhang und sei ebenfalls für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes präjudiziell.

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof macht in beiden

Fällen folgende Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen im Hinblick auf den in Art 7 B-VG verankerten Gleichheitsgrundsatz im Zusammenhang mit Art 8 und Art 14 EMRK geltend:

Der Verwaltungsgerichtshof gibt zunächst - in eigener Übersetzung - die wesentlichen Passagen des Urteils des EGMR vom , Fall Genovese, Appl. 53.124/09, wieder, in dem der EGMR ausgesprochen hat, dass die Verweigerung der Zuerkennung der - im Beschwerdefall vor dem EGMR maltesischen - Staatsbürgerschaft an ein uneheliches Kind, weil die Mutter des unehelichen Kindes nicht Malteserin und (nur) der Vater Malteser ist, eine Verletzung von Art 14 in Verbindung mit Art 8 EMRK darstellt:

"...

29. Der Gerichtshof merkt an, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf Art 14 in Verbindung mit Art 8 der Konvention stützte, und betont erneut, dass der Begriff 'Familienleben' in Art 8 nicht ausschließlich auf eheliche Beziehungen beschränkt ist, sondern auch andere de facto 'Familienbande' umfassen kann. Es ist anerkannt, dass sich die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes auch auf die Beziehung zwischen natürlichen Vätern und ihren unehelichen Kindern gleichermaßen erstreckt. Weiters vertritt der Gerichtshof den Standpunkt, dass Art 8 nicht so verstanden werden kann, dass er nur ein bereits begründetes Familienleben schützen würde, sondern dass, wenn die Umstände es verlangen, sich Art 8 auch auf eine potentielle Beziehung, welche zwischen dem natürlichen Vater und dem unehelichen Kind entstehen könnte, erstrecken muss. Maßgebliche Faktoren in dieser Hinsicht umfassen das Wesen der Beziehung zwischen den natürlichen Eltern und das nachweisliche Interesse und das Engagement des natürlichen Vaters für das Kind und zwar sowohl vor als auch nach der Geburt (vgl. Nylund gg. Finnland [Entsch.], Nr. 27110/95, ECHR 1999-VI).

30. Der Gerichtshof wiederholt auch, dass das Konzept des 'Privatlebens' ein weiter Begriff ist, der keiner abschließenden Definition zugänglich ist. Er erfasst die physische und psychische Integrität einer Person. Er kann daher verschiedene Aspekte der physischen und sozialen Identität einer Person umfassen (vgl. Dadouch gg. Malta,

Nr. 38816/07, Rn[.] 47, ECHR 2010-... [Auszüge]). Die

Bestimmungen des Art 8 garantieren allerdings nicht das Recht, eine bestimmte Nationalität oder Staatsbürgerschaft zu erlangen. Dennoch hat der Gerichtshof in der Vergangenheit festgehalten, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine willkürliche Verweigerung der Staatsbürgerschaft unter bestimmten Umständen infolge der Auswirkungen einer solchen Verweigerung auf das Privatleben des Einzelnen einen unter Art 8 fallenden Sachverhalt begründen könnte (vgl. Karassev gg. Finnland [Entsch.], Nr. 31414/96, ECHR 1999-II, und Slivenko gg. Lettland [Entsch.] [GK], Nr. 48321/99, Rn[.] 77, ECHR 2002-II).

31. Im Hinblick auf Art 14 wiederholt der Gerichtshof, dass dieser lediglich andere inhaltliche Bestimmungen der Konvention und die Protokolle zu dieser ergänzt. Es kommt ihm keine unabhängige Existenz zu, da er nur in Verbindung mit dem durch diese Bestimmungen geschützten 'Genuss der Rechte und Freiheiten' zum Tragen kommt (vgl. unter vielen anderen, Sahin gg. Deutschland [GK], Nr. 30943/96, Rn 85, ECHR 2003-VIII). Die Anwendung des Art 14 setzt nicht notwendiger Weise die Verletzung eines der materiellen durch die Konvention geschützten Rechte voraus. Es ist notwendig, aber auch ausreichend, dass die Rechtssache 'in den Anwendungsbereich' eines oder mehrerer der Artikel der Konvention fällt (vgl. Abdulaziz, Cabales und Balkandali gg. Vereinigtes Königreich, , Rn[.] 71, Serie A Nr. 94; Karlheinz Schmidt gg. Deutschland, , Rn[.] 22, Serie A Nr. 291-B; und Petrovic gg. Österreich, , Rn[.] 22, Reports 1998-II).

32. Das in Art 14 verankerte Diskriminierungsverbot geht über den Genuss der Rechte und Freiheiten, die der Staat nach der Konvention und den Protokollen zu dieser zu gewährleisten hat, hinaus. Es ist auch auf jene zusätzlichen Rechte anwendbar, die unter den generellen Anwendungsbereich irgendeines Konventionsartikels fallen und die der Staat freiwillig beschlossen hat zu gewährleisten. Dieser Grundsatz ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs fest etabliert (vgl. Abdulaziz, Cabales and Balandali, a.a.O., Rn[.] 78; Stec u. a. gg. Vereinigtes Königreich [Entsch.] [GK], Nr. 65731/01 und 65900/01, Rn 40[.], ECHR 2005-X, und E.B. gg. Frankreich [GK], Nr. 43546/02, Rn[.] 48, ECHR 2008-...).

33. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Verweigerung der Staatsbürgerschaft ihn daran gehindert habe, in Malta unbegrenzt Zeit zu verbringen, die er dazu nützen hätte können, um eine Beziehung zu seinem natürlichen Vater zu pflegen. Wie der Gerichtshof festhält, besteht im Moment allerdings kein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater, der keinerlei Wille oder Absicht gezeigt hat, seinen Sohn anzuerkennen oder eine Beziehung zu ihm aufzubauen. Der Gerichtshof vertritt die Ansicht, dass unter diesen Umständen, nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Verweigerung der Staatsbürgerschaft ein Hindernis für das Gründen eines Familienlebens darstellte oder auf andere Art und Weise Auswirkungen auf das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens hatte. Dennoch, wie der Gerichtshof oben ausgeführt hat, kann selbst bei Fehlen eines Familienlebens die Verweigerung der Staatsbürgerschaft infolge ihrer Auswirkungen auf das Privatleben eines Einzelnen einen Sachverhalt begründen, der unter die Bestimmung des Art 8 fällt, dessen Begriff weit genug ist, um auch Aspekte der sozialen Identität einer Person zu umfassen. Während das Recht auf Staatsbürgerschaft als solches kein Recht der Konvention ist und die Verweigerung derselben im vorliegenden Fall nicht zu einer Verletzung des Art 8 führte, ist der Gerichtshof der Meinung, dass sich die Verweigerung der Staatsbürgerschaft auf die soziale Identität des Beschwerdeführers dergestalt auswirkte, dass sie in den Geltungs- und Anwendungsbereich dieses Artikels fällt.

34. Die maltesische Gesetzgebung anerkannte

ausdrücklich das Recht auf Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung und richtete zu diesem Zweck ein Verfahren ein. Folglich muss der Staat, der durch das Vorsehen eines solchen Rechts über seine Verpflichtungen gemäß Art 8 hinaus gegangen ist - eine Möglichkeit, die ihm nach Art 53 der Konvention offensteht - sicherstellen, dass das Recht ohne Diskriminierung im Sinn von Art 14 gewährleistet wird (vgl. E.B. gg. Frankreich, a.a.O., Rn[.] 49).

35. Das Hauptargument des Beschwerdeführers ist, dass er bei der Ausübung eines durch innerstaatliches Recht zuerkannten Rechts unter anderem wegen seiner Stellung als uneheliches Kind diskriminiert worden sei. Dies ist ein Umstand, der unter Art 14 der Konvention fällt (vgl. Marc[k]x gg. Belgien, , Serie A Nr. 31, und Inze gg[.] Österreich, , Rn. 41, Serie A Nr. 126).

36. Folglich ist Art 14 in Verbindung mit Art 8 der Konvention in der vorliegenden Rechtssache anwendbar.

...

43. Der Gerichtshof weist erneut daraufhin, dass im Sinne des Art 14 eine unterschiedliche Behandlung dann diskriminierend ist, wenn für diese keine objektive und angemessene Rechtfertigung besteht, d.h., wenn diese kein legitimes Ziel verfolgt oder wenn kein angemessenes Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht. Die Vertragsstaaten verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß Unterschiede zwischen sonst gleichartigen Situationen eine unterschiedliche rechtliche Behandlung rechtfertigen; die Reichweite dieses Spielraums wird entsprechend den Umständen, dem Gegenstand des jeweiligen Falls und seinem Hintergrund variieren (vgl. Inze, a.a.O., Rn[.] 41).

44. Der Gerichtshof ruft wiederholt in Erinnerung, dass die Konvention im Lichte der heutigen Verhältnisse ausgelegt werden muss (vgl. unter anderem E.B. gg. Frankreich, a. a.O., Rn. 92). Der Frage der Gleichstellung zwischen ehelich und unehelich geborenen Kindern wurde zur Zeit des Inze Urteils (a.a.O.) im Jahr 1987 in den Mitgliedstaaten des Europarates bereits Bedeutung zugemessen. Dies zeigte sich in dem Europäischen Übereinkommen von 1975 über die Rechtsstellung nichtehelicher Kinder, das zu dieser Zeit in neun Mitgliedstaaten des Europarates in Kraft stand. Heute, 23 Jahre später, ist dieses Übereinkommen in

22 Mitgliedstaaten in Kraft. Somit steht es außer Zweifel, dass das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten des Europarates sich gemeinsam mit den in dieser Materie maßgeblichen internationalen Instrumenten weiterentwickelt hat und sich noch immer weiterentwickelt. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass bei der Suche einer gemeinsamen Grundlage unter den Normen internationalen Rechts bei Rechtsquellen nie danach unterschieden wurde, ob sie von dem belangten Staat unterzeichnet oder ratifiziert wurden oder nicht (vgl. Demir und Baykara gg. Türkei [GK], Nr. 34503/97, Rn[.] 78, ). In der Rechtssache Marckx gg. Belgien (a.a.O.) betreffend die rechtliche Stellung unehelich geborener Kinder gründete der Gerichtshof seine Interpretation dementsprechend auf zwei internationale Übereinkommen aus 1962 und 1975, die Belgien wie andere Vertragsstaaten der Konvention zu jener Zeit noch nicht ratifiziert hatte (Rn. 20 und 41). Vor diesem Hintergrund bekräftigt der Gerichtshof erneut, obwohl Malta das Europäische Übereinkommen aus 1975 nicht ratifiziert hat, dass sehr schwerwiegende Gründe vorgetragen werden müssten, ehe eine unterschiedliche Behandlung wegen nichtehelicher Geburt als mit der Konvention vereinbar angesehen werden könnte (siehe sinngemäß Inze, a. a.0., Rn. 41).

45. Der Gerichtshof hält fest, dass sich der Beschwerdeführer in einer vergleichbaren Situation wie andere Kinder befand, deren Vater maltesischer Staatsangehöriger war und deren Mutter eine fremde Staatsangehörigkeit besaß. Das einzige Unterscheidungsmerkmal, welches dazu führte, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt war, die Staatsbürgerschaft zu erlangen, war der Umstand, dass er unehelich geboren war.

46. Das von der Regierung zur Rechtfertigung dieser Unterscheidung ins Treffen geführte Argument war der Umstand, dass ehelich geborene Kinder eine Bindung zu ihren Eltern hätten, welche aus der zwischen ihren Eltern geschlossenen Ehe resultiere und welche in Fällen unehelich geborener Kinder nicht bestehen würde. Es sind aber gerade auf einer solchen Bindung basierende Differenzierungen, vor denen Art 14 der Konvention Schutz bietet. Die Stellung eines unehelichen Kindes beruht auf dem Umstand, dass seine Eltern zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht verheiratet waren. Es ist daher eine auf einem solchen Status basierende Differenzierung, die die Konvention verbietet, außer die Unterscheidung wäre aus sonstigen Gründen objektiv gerechtfertigt.

47. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der

einzige andere von der Regierung angeführte Grund die soziale Realität solcher Fälle und der Umstand sei, dass, während eine Mutter immer sicher, ein Vater dies nicht sei. Der Gerichtshof kann dieses Argument nicht akzeptieren. Wie von der Regierung zugestanden (siehe oben Rn. 40) blieb tatsächlich die Differenzierung aufgrund der Bestimmungen im Staatsbürgerschaftsgesetz bestehen, und zwar selbst in solchen Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Vater bekannt und - unabhängig davon, ob dies freiwillig oder infolge gerichtlicher Feststellung erfolgte - auf der Geburtsurkunde ausgewiesen ist.

48. Der Gerichtshof findet daher, dass keine

angemessenen oder objektiven Gründe vorgebracht wurden, um eine solche Differenzierung bei der Behandlung des Beschwerdeführers als unehelich geborene Person zu rechtfertigen.

49. Es liegt daher eine Verletzung von Art 14 in Verbindung mit Art 8 der Konvention vor.

..."

Sodann begründet der Verwaltungsgerichtshof seine Bedenken wie folgt:

"Im Hinblick auf die wiedergegebene Auffassung des EGMR in seinem Urteil im Fall 'Genovese' geht der Verwaltungsgerichtshof zunächst davon aus, dass der Ausschluss des Beschwerdeführers vom automatischen Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft auf Grund seiner Geburt sich auf seine soziale Identität auswirken und daher in den Anwendungsbereich des Art 8 EMRK fallen kann. Der Verwaltungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR ferner davon aus, dass damit auch Art 14 EMRK in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden ist.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes befindet sich der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in einer vergleichbaren Situation wie eheliche Kinder, deren Vater österreichischer Staatsbürger ist und deren Mutter eine fremde Staatsbürgerschaft besitzt. Das einzige Unterscheidungsmerkmal, das dazu führt, dass der Beschwerdeführer nicht automatisch mit seiner Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erlangte, war der Umstand, dass er unehelich geboren wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt dabei nicht, dass das StbG 1985 auch unehelichen Kindern österreichischer Väter mit ausländischen Müttern den Erwerb der Staatsbürgerschaft ermöglicht, und zwar einerseits durch Verleihung nach (derzeit) § 12 Z. 3 iVm § 17 Abs 1 Z. 3 StbG 1985, anderseits infolge einer Legitimation nach § 7a StbG 1985. Der Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft besteht aber nur unter bestimmten im Gesetz näher umschriebenen Voraussetzungen, zu denen insbesondere das Erfordernis zählt, dass dem Vater Pflege und Erziehung zustehen und das Kind aus einer allfälligen anderen Staatsangehörigkeit ausscheiden muss. Aber auch der Erwerb der Staatsbürgerschaft nach § 7a StbG 1985 ist nur unter weiteren Voraussetzungen, nämlich der nachträglichen Legitimation des unehelich geborenen Kindes während der Zeit seiner Minderjährigkeit möglich.

Auch wenn somit den unehelichen Kindern

österreichischer Väter mit ausländischen Müttern der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht völlig verwehrt ist, können sie diese doch nur unter schwierigeren Voraussetzungen erlangen als eheliche Kinder österreichischer Staatsbürger.

Darüber hinaus befindet sich der Beschwerdeführer

auch in einer ähnlichen Situation wie uneheliche Kinder einer österreichischen Mutter mit einem ausländischen Vater. Das einzige Unterscheidungsmerkmal, das insofern dazu führt, dass der Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft nicht mit der Geburt erwerben konnte, liegt im Geschlecht des österreichischen Elternteiles. Uneheliche Kinder eines österreichischen Vaters mit einer ausländischen Mutter können die Staatsbürgerschaft somit nur unter schwierigeren Voraussetzungen erwerben als uneheliche Kinder österreichischer Mütter mit ausländischen Vätern[.]

Ausgehend von der dargestellten Auffassung des EGMR in seinem Urteil im Fall 'Genovese', dass eine auf dem Status der Ehelichkeit basierende Differenzierung mit der EMRK nicht vereinbar ist, außer diese Unterscheidung wäre aus sonstigen Gründen objektiv gerechtfertigt, hegt der Verwaltungsgerichtshof daher nunmehr (anders als etwa noch im hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/01/1170) Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen, soweit sie unterschiedliche Voraussetzungen für den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch eheliche und uneheliche Kinder österreichischer Väter vorsehen.

Art 14 EMRK verbietet aber nicht nur eine Unterscheidung nach einem sonstigen Status, sondern ausdrücklich auch eine Unterscheidung nach dem Geschlecht. Dazu vertritt der EGMR in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Spielraum der Vertragsstaaten für Unterscheidungen nach dem Geschlecht sehr eng ist und besonders gewichtige Gründe vorliegen müssen, um eine solche Unterscheidung als mit der EMRK vereinbar zu erweisen. Insbesondere reichen danach die Berufung auf Traditionen, allgemeine Annahmen oder vorherrschende gesellschaftliche Anschauungen in einem Staat für eine Rechtfertigung nicht aus (vgl. etwa das Urteil der Großen Kammer vom , Beschwerde Nr. 30078/06 ['Konstatin Markin'] Rz. 127; ferner etwa die Urteile vom , Beschwerde Nr. 23960/02 ['Zeman'] Rz. 33, oder vom , Beschwerde Nr. 664/06 ['Losonci Rose und Rose'] Rz. 41). Angesichts der Überlegungen des EGMR im Fall 'Genovese' hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die angefochtenen Bestimmungen daher auch insofern Bedenken, als der Erwerb der Staatsbürgerschaft eines unehelichen Kindes eines österreichischen Vaters mit einer ausländischen Mutter nur unter schwierigeren Voraussetzungen möglich ist als der Erwerb der Staatsbürgerschaft eines unehelichen Kindes einer österreichischen Mutter mit einem ausländischen Vater.

Im Hinblick auf die dargestellte Argumentation des EGMR im Fall 'Genovese' vermag der Verwaltungsgerichtshof nämlich keine objektiven Gründe zu erkennen, die die dargestellte Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern österreichischer Väter sowie die Unterscheidung zwischen unehelichen Kindern österreichischer Väter (mit einer ausländischen Mutter) und unehelicher Kinder österreichischer Mütter (mit einem ausländischen Vater) rechtfertigen könnten, die selbst in solchen Fällen zum Tragen kommt, in denen der Vater wie im gegenständlichen Fall bekannt ist und in der Geburtsurkunde eingetragen ist." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

1.4. Zum Anfechtungsumfang führt der Verwaltungsgerichtshof aus:

"Mit der Aufhebung der im gegenständlichen

Hauptantrag angeführten Bestimmungen würde die Verfassungswidrigkeit der Regelung im dargelegten Sinn jedenfalls beseitigt, ohne dass der verbleibende Rest des Gesetzestextes unverständlich bleibt. Die im Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen enthalten die nach der Ehelichkeit/Unehelichkeit eines Kindes differenzierende Regelung des automatischen Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft und stehen insofern in einem untrennbaren Zusammenhang.

Für den Fall, dass nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes durch Aufhebung der im Hauptantrag erwähnten Bestimmungen mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden würde, als Voraussetzung für den gegenständlichen Anlassfall ist, wird zunächst die kumulative Aufhebung des Wortes 'Eheliche' in § 7 Abs 1 StbG und der Wortfolge ', wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist' in § 7 Abs 3 StbG beantragt. Auch in diesem Fall wäre der verbleibende Gesetzestext - auch jener des Abs 3 leg.cit. - nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht geradezu unverständlich oder der Intention des Gesetzgebers völlig zuwiderlaufend, die aufgezeigte Verfassungswidrigkeit würde damit vollständig beseitigt.

Die im zweiten und im dritten Eventualantrag vorgeschlagene alternative Aufhebung bloß des Wortes 'Eheliche' in § 7 Abs 1 StbG oder der Wortfolge ', wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist' in § 7 Abs 3 StbG stellt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit (in Ansehung des Anlassfalles) jedenfalls erforderliche 'Minimalvariante' dar, um die oben dargelegte Verfassungswidrigkeit zu beseitigen."

2. Die Beschwerdeführer in den Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof treten den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in ihren Äußerungen, für die sie Kostenersatz beantragen, bei. Sie regen darüber hinaus an, der Verfassungsgerichtshof möge anlässlich der Aufhebung der vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Regelungen in § 7 StbG 1985 auch aussprechen, dass frühere Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, und keine Frist für das Außerkrafttreten der Bestimmungen, deren Aufhebung beantragt sei, setzen, weil dies im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte nur eine Verlängerung des bekämpften Unrechts zulasten schuld- und wehrloser Kinder bedeute.

3. Die Bundesregierung sieht in beiden Verfahren von der Erstattung einer meritorischen Äußerung ab.

II. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG 1985), BGBl. 311/1985 (Wv.), lauten wie folgt:

1.1. § 7 StbG 1985 (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Abstammung (Legitimation)

§7. (1) Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn

a) in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger ist oder

b) ein Elternteil, der vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.

(2)

(3) Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist. Abs 1 litb gilt sinngemäß.

(4)"

1.2. § 7a StbG 1985:

"(1) Wird ein unehelich geborener Fremder zu einer Zeit, da er noch minderjährig und ledig ist, legitimiert, so erwirbt er mit seiner Legitimation die Staatsbürgerschaft, wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist oder, falls er vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.

(2) Hat der Legitimierte das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so gilt Abs 1 nur, wenn der Legitimierte und sein gesetzlicher Vertreter dem Erwerb der Staatsbürgerschaft zustimmen.

(3) Eine Zustimmung nach Abs 2 ist der Evidenzstelle (§49 Abs 2) schriftlich zu erklären. Die staatsbürgerschaftsrechtlichen Wirkungen der Legitimation treten in einem solchen Fall erst ein, sobald der Evidenzstelle alle nach Abs 2 erforderlichen Zustimmungserklärungen zugekommen sind.

(4) Eine Zustimmung nach Abs 2 ist unwirksam, wenn sie der Evidenzstelle nach der Eheschließung des Legitimierten oder später als drei Jahre nach Erteilung der schriftlichen Belehrung (§52 Abs 2) zugekommen ist.

(5) Verweigert der Legitimierte, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder sein gesetzlicher Vertreter die Zustimmung (Abs2), so kann sie durch das Gericht ersetzt werden, wenn der Erwerb der Staatsbürgerschaft aus erzieherischen, beruflichen oder anderen wichtigen Gründen dem Wohl des Legitimierten dient. Gleiches gilt, wenn der Legitimierte keinen gesetzlichen Vertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar ist und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößt; Gleiches gilt ferner, wenn der Legitimierte unbekannten Aufenthaltes oder sonst nicht erreichbar ist. Zuständig ist jenes inländische Gericht, das als Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht einzuschreiten hätte, wenn der Legitimierte die Staatsbürgerschaft besäße. Die Frist für die Abgabe der Zustimmung (Abs4) gilt als gewahrt, sofern das Gericht vor ihrem Ablauf angerufen wurde und der Legitimierte noch ledig ist, wenn der Evidenzstelle die Entscheidung des Gerichtes zukommt.

(6) Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch

Legitimation erstreckt sich auf uneheliche Kinder der legitimierten Frau. Haben sie das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so gelten die Abs 2 bis 5 sinngemäß."

1.3. §§10, 12 und 17 StbG 1985 in der im Fall G66/12 maßgeblichen Fassung BGBl. I 37/2006, § 16 idF BGBl. I 4/2008:

"Verleihung

§10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen

eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen

Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

(1a) Eine gemäß Abs 1 Z 2 oder 3 maßgebliche

Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

1. bestimmte Tatsachen gemäß § 60 Abs 2 Z 4, 5, 6, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 60 Abs 3 FPG gilt;

2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs 1 Z 1 i. V.m. Abs 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;

3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;

4. gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 60 FPG besteht;

5. gegen ihn ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates besteht;

6. gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine Ausweisung gemäß § 54 FPG oder § 10 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, rechtskräftig erlassen wurde oder

7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen

oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder

2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

(4) Von der Voraussetzung des Abs 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs 3 ist abzusehen.

1. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§33 oder 34) verloren hat;

2. bei einem Fremden, der vor dem die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.

(5) Der Lebensunterhalt (Abs1 Z 7) ist dann

hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu berücksichtigen.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs 1 Z 1 und 7 sowie des Abs 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt."

"§12. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er

1. [...];

2. [...] oder

3. die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach § 16 Abs 1 Z 2 vorliegen."

"§16. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn

1. [...];

2. zum Zeitpunkt der Antragstellung

a) dieser rechtmäßig niedergelassen war (§2 Abs 2 NAG) oder

b) ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder

c) dieser Inhaber eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (§95 FPG) ist;

3. [...];

4. [...]und

5. [...].

(2) [...]."

"§17. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs 2 und 3 sowie 16 Abs 1 Z 2 zu erstrecken auf

1. die ehelichen Kinder des Fremden,

2. die unehelichen Kinder der Frau,

3. die unehelichen Kinder des Mannes, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zustehen,

4. die Wahlkinder des Fremden,

sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremde sind.

(2) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 3 weiters auf die unehelichen Kinder der im Abs 1 genannten Nachkommen zu erstrecken, soweit letztere weiblichen Geschlechtes sind und die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf sie erstreckt wird.

(3) Die Voraussetzung der Minderjährigkeit entfällt bei einem behinderten Kind, wenn die Behinderung erheblich ist und das Kind mit dem für die Erstreckung der Verleihung maßgebenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt oder diesem die Sorgepflicht für das Kind obliegt und er seiner Unterhaltspflicht nachkommt. Als erheblich behindert im Sinne dieser Bestimmung gelten Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer körperlichen oder geistigen Fähigkeit so wesentlich beeinträchtigt sind, daß sie einer besonderen Pflege oder eines besonderen Unterhaltsaufwandes bedürfen und voraussichtlich dauernd nicht fähig sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist durch ein Zeugnis eines inländischen Amtsarztes nachzuweisen.

(4) Das Fehlen der Voraussetzung nach § 10 Abs 3 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs 6 verliehen wird."

1.4. §§10, 12 und 17 StbG 1985 in der im Fall G67/12 maßgeblichen Fassung BGBl. I 124/1998:

"Verleihung

§10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn

1. er seit mindestens zehn Jahren seinen

Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrundeliegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen

eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. gegen ihn kein Aufenthaltsverbot besteht und auch kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, daß er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist

oder ihn an seiner finanziellen Notlage kein Verschulden trifft und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen

Beziehungen steht, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

(2) Eine gemäß Abs 1 Z 2 oder 3 maßgebliche

Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder

2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

(4) Von der Voraussetzung des Abs 1 Z 1 kann abgesehen werden

1. aus besonders berücksichtigungswürdigem Grund,

sofern es sich um einen Minderjährigen, der seit mindestens vier Jahren, oder um einen Fremden handelt, der seit mindestens sechs Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat, es sei denn, es wäre in Abs 5 hinsichtlich dieser Wohnsitzdauer anderes vorgesehen;

2. bei einem Fremden, der vor dem die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.

(5) Als besonders berücksichtigungswürdiger Grund

(Abs4 Z 1) gilt insbesondere

1. der Verlust der Staatsbürgerschaft anders als

durch Entziehung (§§33 und 34) oder

2. bereits erbrachte und zu erwartende besondere Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet oder

3. der Nachweis nachhaltiger persönlicher und

beruflicher Integration oder

4. die Gewährung von Asyl nach dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, einschließlich der Asylberechtigung (§44 Abs 6 AsylG) nach einer Wohnsitzdauer von vier Jahren oder

5. der Besitz der Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, nach einer Wohnsitzdauer von vier Jahren oder

6. die Geburt im Bundesgebiet.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs 1 Z 1 und 7 sowie des Abs 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt."

"§12. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8 und Abs 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er

1. [...] oder

2. [...] oder

3. [...] oder

4. die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hiefür maßgebende Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist."

"§17. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8 und Abs 3 zu erstrecken auf

1. die ehelichen Kinder des Fremden,

2. die unehelichen Kinder der Frau,

3. die unehelichen Kinder des Mannes, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zustehen,

4. die Wahlkinder des Fremden,

sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremde sind.

(2) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 3 weiters auf die unehelichen Kinder der im Abs 1 genannten Nachkommen zu erstrecken, soweit letztere weiblichen Geschlechtes sind und die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf sie erstreckt wird.

(3) Die Voraussetzung der Minderjährigkeit entfällt bei einem behinderten Kind, wenn die Behinderung erheblich ist und das Kind mit dem für die Erstreckung der Verleihung maßgebenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt oder diesem die Sorgepflicht für das Kind obliegt und er seiner Unterhaltspflicht nachkommt. Als erheblich behindert im Sinne dieser Bestimmung gelten Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer körperlichen oder geistigen Fähigkeit so wesentlich beeinträchtigt sind, daß sie einer besonderen Pflege oder eines besonderen Unterhaltsaufwandes bedürfen und voraussichtlich dauernd nicht fähig sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist durch ein Zeugnis eines inländischen Amtsarztes nachzuweisen.

(4) Das Fehlen der Voraussetzung nach § 10 Abs 3 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs 6 verliehen wird."

2. Die relevanten Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches lauten:

2.1. § 138 ABGB idF BGBl. I 58/2004:

"(1) Vater des Kindes ist der Mann,

1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder

2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder

3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

(2) Würden nach Abs 1 Z 1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat."

2.2. § 138a ABGB idF BGBl. I 58/2004:

"(1) Die nach diesem Gesetzbuch begründete Abstammung und deren Änderung sowie die Feststellung der Nichtabstammung wirken gegenüber jedermann.

(2) Nach dem Tod der betroffenen Person können die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese begehrt werden."

2.3. § 138c ABGB idF BGBl. I 58/2004:

"Ehelichkeit

§138c. (1) Ehelich ist ein Kind, das während der Ehe der Mutter mit seinem Vater oder, wenn die Ehe durch den Tod des Ehemanns aufgelöst wurde, innerhalb von 300 Tagen danach geboren wird; sonst ist das Kind unehelich.

(2) Wird die Ehe der Eltern für nichtig erklärt, so bleibt das Kind ehelich."

2.4. § 156 ABGB idF BGBl. I 58/2004:

"Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter

§156. (1) Stammt ein Kind, das während der Ehe der Mutter oder vor Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemanns der Mutter geboren worden ist, nicht von diesem ab, so hat das Gericht dies auf Antrag festzustellen.

(2) Der Antrag kann vom Kind gegen den Mann und von diesem gegen das Kind gestellt werden."

2.5. § 161 ABGB idF BGBl. I 58/2004:

"Legitimation der unehelichen Kinder

b) durch die nachfolgende Ehe

§161. (1) Ist die Vaterschaft zum Kind festgestellt und schließen Vater und Mutter des Kindes die Ehe, so wird das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern ehelich.

(2) Wird die Vaterschaft nach der Eheschließung festgestellt, so bleiben die vor der Feststellung für das Kind gesetzten Vertretungshandlungen unberührt.

(3) Die Wirkungen der Legitimation treten nur auf

Grund eines Anerkenntnisses nach § 163e Abs 2 oder einer gerichtlichen Entscheidung außer Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung der Abstammung vorgesehenen Verfahren ergeht."

2.6. § 162 ABGB:

"c) durch Begünstigung des Landesfürsten.

§162. Die uneheliche Geburt kann einem Kinde an

seiner bürgerlichen Achtung und an seinem Fortkommen keinen Abbruch thun. Zu diesem Ende bedarf es keiner besondern Begünstigung des Landesfürsten, wodurch das Kind als ein eheliches erklärt wird. Nur die Aeltern können um solche ansuchen, wenn sie das Kind gleich einem ehelichen der Standesvorzüge oder des Rechtes an dem frey vererblichen Vermögen theilhaft machen wollen. In Rücksicht auf die übrigen Familien-Glieder hat diese Begünstigung keine Wirkung."

2.7. § 163 ABGB idF BGBl. I 58/2004:

"Feststellung der Vaterschaft

§163. (1) Als Vater hat das Gericht den Mann festzustellen, von dem das Kind abstammt. Der Antrag kann vom Kind gegen den Mann oder von diesem gegen das Kind gestellt werden.

(2) Auf Antrag des Kindes kann der Mann als Vater festgestellt werden, welcher der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt beigewohnt hat [...].

(3) [...]

(4) [...]"

2.8. § 163a ABGB idF BGBl. 162/1989:

"(1) Der gesetzliche Vertreter hat dafür zu sorgen, daß die Vaterschaft festgestellt wird, es sei denn, daß die Feststellung der Vaterschaft für das Wohl des Kindes nachteilig ist oder die Mutter von ihrem Recht, den Namen des Vaters nicht bekanntzugeben, Gebrauch macht.

(2) Der Jugendwohlfahrtsträger hat die Mutter darauf aufmerksam zu machen, welche Folgen es hat, wenn die Vaterschaft nicht festgestellt wird."

2.9. § 163c ABGB idF BGBl. I 58/2004:

"(1) Die Vaterschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt.

(2) Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.

(3) Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Abs 1 und 2 entsprechend."

2.10. § 163d ABGB idF BGBl. I 58/2004:

"(1) Das Kind oder die Mutter, sofern sie einsichts- und urteilsfähig sowie am Leben ist, können gegen das Anerkenntnis innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis von dessen Rechtswirksamkeit bei Gericht Widerspruch erheben.

(2) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die zum Widerspruch berechtigte Person nicht eigenberechtigt ist oder innerhalb des letzten Jahres der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am Widerspruch gehindert ist."

III. Erwägungen

1. Die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen (Haupt )Anträge sind zulässig:

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt,

durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art 140 B-VG bzw. des Art 139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

Es ist nichts hervorgekommen, was an der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen in § 7 StbG 1985 zweifeln ließe. Der Verwaltungsgerichthof geht denkmöglich davon aus, dass er bei der Entscheidung über die bei ihm angefochtenen Bescheide § 7 Abs 3 StbG 1985 und, wegen des untrennbaren inhaltlichen und systematischen Zusammenhangs, auch § 7 Abs 1 StbG 1985 anzuwenden hat, weil sich der Ausschluss des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch die Beschwerdeführer in den Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auch daraus ergibt, dass es sich bei diesen jeweils nicht um das eheliche, sondern um das uneheliche Kind eines österreichischen Vaters handelt.

Da auch sonst alle Prozessvoraussetzungen vorliegen (siehe zum Anfechtungsumfang auch noch unten Punkt 2.4.), sind die Anträge zulässig.

2. Die Anträge sind auch begründet:

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg. 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg. 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Der Verfassungsgerichtshof geht - wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Anträgen - mit der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR (Fall Genovese) davon aus, dass die Frage der Erlangung der Staatsbürgerschaft, soweit sich diese auf die Abstammung von den Eltern gründet, in den Schutzbereich des Art 8 Abs 1 EMRK fällt (, B100/12). Staatliche Regelungen, die die Erlangung (Erwerb oder Verleihung) der Staatsbürgerschaft in solchen Fällen von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, müssen daher den Anforderungen des Art 8 Abs 2 EMRK entsprechen und müssen gemäß Art 14 EMRK so ausgestaltet sein, dass sie zu keiner Benachteiligung führen, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist (siehe wiederum EGMR, Fall Genovese, Z 31 ff.).

Der Verfassungsgerichtshof tritt dem Verwaltungsgerichtshof aber auch darin bei, dass der in Art 7 Abs 1 B-VG österreichischen Staatsbürgern gewährleistete Gleichheitsgrundsatz auch auf Fallkonstellationen wie die vorliegende, in denen es um die rechtliche Klärung des Status der österreichischen Staatsbürgerschaft für bestimmte Personen geht, anwendbar ist (vgl. VfSlg. 7161/1973, 8006/1977, 19.596/2011).

2.3. Nach der Rechtsprechung des EGMR müssen schwerwiegende Gründe vorgetragen werden, ehe eine unterschiedliche Behandlung wegen nichtehelicher Geburt als mit der Konvention vereinbar angesehen werden kann (siehe EGMR, Fall Genovese, Z 44 unter Verweis auf EGMR, , Fall Inze, Appl. 8695/79, ÖJZ 1988, 177 f. [Z41]). Dem folgend geht auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass sehr gewichtige Gründe vorliegen müssen, damit eine unterschiedliche Behandlung allein aus dem Umstand der ehelichen oder der unehelichen Geburt als mit Art 7 B-VG vereinbar angesehen werden kann (siehe unter Berufung auf das Urteil des EGMR im Fall Inze VfSlg. 12.735/1991; aus der Literatur Pöschl, Gleichheit vor dem Gesetz, 2008, 472 f.). In jedem Fall muss wegen der Schranken des Art 14 iVm Art 8 EMRK bei differenzierenden staatlichen Maßnahmen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprochen werden (; EGMR , Fall Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas ua., Appl. 40.825/98, newsletter 2008, 232 [Z96]).

2.4. Der Verwaltungsgerichtshof sieht in den angefochtenen Regelungen vor diesem Hintergrund deswegen einen Verstoß gegen Art 14 iVm Art 8 EMRK, weil sie Kinder, deren Vater österreichischer Staatsbürger ist und deren Mutter eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, im Hinblick auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft unterschiedlich behandeln, je nachdem ob das Kind ehelich oder unehelich ist. Die Heranziehung dieses Unterscheidungsmerkmals führe dazu, dass uneheliche Kinder anders als eheliche nicht automatisch durch Abstammung mit der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erlangen, sondern - abgesehen vom Fall der Legitimation nach § 7a StbG 1985, die minderjährige und ledige unehelich geborene Kinder ehelichen gleichstellt - auf einen Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft nur unter bestimmten, im Gesetz näher umschriebenen Voraussetzungen verwiesen sind.

2.5. Eheliche Kinder erwerben nach § 7 Abs 1 StbG 1985 die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger ist oder ein Elternteil, der vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war. Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft nach § 7 Abs 3 StbG 1985 mit der Geburt nur, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürgerin ist oder, ist die Mutter vorher verstorben, am Tag ihres Ablebens Staatsbürgerin war.

Uneheliche Kinder eines Vaters mit österreichischer Staatsbürgerschaft und einer Mutter, die eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt (oder staatenlos ist), erwerben die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung, sondern haben gemäß § 12 Z 3 StbG 1985 iVm § 17 Abs 1 Z 3 StbG 1985 unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Bescheid (so schon Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Band II, 1990, 142 f.). Zu diesen Voraussetzungen zählen durch den Verweis in § 12 erster Halbsatz StbG 1985 auch die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs 2 und 3 StbG 1985. Diesem Regelungssystem zufolge gelten die allgemeinen Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft an Fremde - abgesehen von einer bestimmten Aufenthaltsdauer in Österreich oder, ohne ein solches Erfordernis, von der Voraussetzung, dass dem österreichischen Vater des unehelichen minderjährigen Kindes Pflege und Erziehung zustehen muss (§17 Abs 1 Z 3 StbG 1985), sind das etwa die Voraussetzungen der "Selbsterhaltungsfähigkeit" (der Eltern) des Kindes oder auch, dass das Kind aus einer allfälligen anderen Staatsangehörigkeit ausscheiden muss (§10 Abs 3 StbG 1985) - auch für uneheliche Kinder eines österreichischen Vaters. Indem § 7 Abs 3 StbG 1985 uneheliche Kinder - anders als § 7 Abs 1 StbG 1985 vergleichbare eheliche Kinder - eines österreichischen Vaters vom Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung nach dem Vater ausschließt und auf ein Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unter bestimmten, im Wesentlichen allgemein für Fremde geltenden Voraussetzungen und unter der Voraussetzung, dass dem österreichischen Vater Pflege und Erziehung des Kindes zustehen, verweist, benachteiligt diese Regelung uneheliche Kinder eines österreichischen Vaters (und einer Mutter mit fremder Staatsangehörigkeit) gegenüber vergleichbaren ehelichen Kindern.

Nun verkennt der Verfassungsgerichtshof den im Familienrecht begründeten grundsätzlichen Unterschied zwischen ehelichen Vätern, für die die Vermutung der Vaterschaft nach § 138 ABGB gilt, und unehelichen Vätern, deren Vaterschaft der Feststellung (§163 ABGB) oder Anerkennung (§163c ABGB) bedarf, nicht. Darin liegt ein im Sinne der Rechtsprechung sehr gewichtiger Grund, der es grundsätzlich rechtfertigen kann, die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft des unehelichen Kindes eines österreichischen Vaters und einer Mutter mit fremder Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung eintreten zu lassen, sondern von einem Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft abhängig zu machen. Ob und inwieweit der Gesetzgeber dabei insbesondere in Konstellationen, in denen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erst in einem fortgeschrittenen Lebensalter des Kindes erfolgt, von Voraussetzungen abhängig machen darf, wie sie allgemein für Fremde gelten, hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Anträge nicht abschließend zu beurteilen, wenn auch das Alter des Kindes nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes einen Umstand darstellt, den der Gesetzgeber jedenfalls berücksichtigen kann und in bestimmten Fällen auch muss (siehe VfSlg. 10.036/1984).

Dieselben Voraussetzungen wie für Fremde allgemein auf uneheliche Kinder eines österreichischen Vaters (und einer Mutter mit fremder Staatsangehörigkeit) in jedem Fall, also beispielsweise auch in Fällen, in denen der Vater die Vaterschaft in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Geburt anerkannt hat und im Geburtenbuch gemäß § 19 Z 4 iVm § 8 Abs 2 Personenstandsgesetz eingetragen ist, zur Anwendung zu bringen, erweist sich aber als zur Umsetzung des für sich sehr gewichtigen Regelungsanliegens nicht als verhältnismäßig und damit als gegen Art 14 iVm Art 8 EMRK verstoßend (vgl. ). Denn wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausführt, ist keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen, dass ausnahmslos und in jedem Fall das uneheliche anders als das eheliche Kind beispielsweise aus einer allfälligen anderen, etwa von der Mutter abgeleiteten Staatsangehörigkeit ausscheiden muss, dass die Erlangung der Staatsbürgerschaft von der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes bzw. seiner Eltern abhängt (siehe auch VfSlg. 19.516/2011) oder dass für die hier in Rede stehenden Kinder die Erlangung der Staatsbürgerschaft ohne eine bestimmte Aufenthaltsdauer in Österreich nur möglich ist, wenn dem Vater Pflege und Erziehung des Kindes zustehen (siehe dazu schon Thienel, Österreichisches Staatsbürgerschaftsrecht II, 144 f.). Art 8 iVm Art 14 EMRK verhalten angesichts der besonderen Bedeutung, die dem Kindeswohl im Rahmen des Art 8 Abs 2 EMRK zukommt (siehe , B100/12) und dem grundsätzlichen, aus Art 14 EMRK abzuleitenden Gebot, uneheliche gegenüber ehelichen Kindern nicht zu benachteiligen, den Gesetzgeber dazu, die Erlangung der Staatsbürgerschaft von unehelichen Kindern österreichischer Väter (und Müttern mit fremder Staatsangehörigkeit) nicht dadurch unverhältnismäßig zu erschweren, dass einerseits undifferenziert Voraussetzungen für die Erlangung der Staatsbürgerschaft zur Anwendung gebracht werden, die auf Fremde allgemein abzielen, oder andererseits besondere Voraussetzungen hinsichtlich einer (nicht) notwendigen Aufenthaltsdauer in Österreich nur dann gelten, wenn dem unehelichen Vater Pflege und Erziehung des Kindes zustehen. Damit finden heute vielfach anzutreffende, dem Schutz des Familienlebens des Art 8 EMRK unterfallende Formen des Zusammenlebens nicht verheirateter Eltern mit ihren unehelichen Kindern nicht angemessen Berücksichtigung.

Indem die angefochtene Bestimmung des § 7 Abs 3 StbG 1985 also das uneheliche Kind eines österreichischen Vaters und einer Mutter mit fremder Staatsangehörigkeit anders als § 7 Abs 1 StbG 1985 vergleichbare eheliche Kinder für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf Verfahren verweist, die in bestimmten, nicht als unvorhersehbare Härtefälle vernachlässigbaren Fällen unter unverhältnismäßigen Voraussetzungen stehen, verstößt diese Regelung gegen Art 14 iVm Art 8 EMRK.

2.6. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der Umfang der in einem Normenprüfungsverfahren aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt (VfSlg. 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003); da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (VfSlg. 7376/1974, 9374/1982, 16.195/2001).

Durch die vom Verwaltungsgerichtshof beantragte

Aufhebung des § 7 Abs 3 StbG 1985 sowie des Wortes "Eheliche" in § 7 Abs 1 StbG 1985 wird, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausführt, die Verfassungswidrigkeit in den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Anlassverfahren beseitigt. Diese Verfassungswidrigkeit lässt sich auch nicht durch Aufhebung nur des § 7 Abs 3 StbG 1985 - weil in diesem Fall uneheliche Kinder die Staatsbürgerschaft weder nach dem Vater noch nach der Mutter durch Geburt erwerben würden - oder nur der Wortfolge "wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist" in dieser Bestimmung beseitigen, weil im zweiten Fall der nach Aufhebung verbleibende Gesetzestext eine völlig veränderte Bedeutung, nämlich dahingehend erhalten würde, dass uneheliche Kinder schlechthin durch Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben.

Die Verfassungswidrigkeit ist auch, wie unter

Punkt 2.4. festgehalten, der vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Regelung des § 7 Abs 3 StbG 1985 und nicht (ausschließlich) jenen Bestimmungen anzulasten, die die jeweiligen Voraussetzungen für die Erlangung der Staatsbürgerschaft durch das uneheliche Kind eines österreichischen Vaters und einer Mutter mit fremder Staatsangehörigkeit regeln. Denn diese Voraussetzungen erfahren ihre Bedeutung für solche unehelichen Kinder nur wegen § 7 Abs 3 StbG 1985. § 12 Z 3 iVm § 17 Abs 1 Z 3 StbG 1985 stellt zwar, anders als andere Voraussetzungen, auf genau die Konstellation des unehelichen Kindes eines österreichischen Staatsbürgers ab, steht aber zufolge des ersten Halbsatzes des § 12 StbG 1985 auch unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs 2 und 3 StbG 1985, womit die Verfassungswidrigkeit auch allein durch Aufhebung der Wortfolge "und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zustehen" in § 17 Abs 1 Z 3 StbG 1985 nicht beseitigt werden könnte. Die Aufhebung allgemeiner Voraussetzungen für die Erlangung der Staatsbürgerschaft, wie sie in § 10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs 2 und 3 StbG 1985 geregelt sind, für alle von § 12 StbG 1985 betroffenen Fälle durch Aufhebung des Verweises im Einleitungssatz des § 12 StbG 1985 würde aber den weitreichenderen Eingriff in das gesetzliche Regelungssystem bedeuten. Dass der Gesetzgeber die aufgehobenen Regelungen allenfalls unverändert wieder in Geltung setzen könnte, wenn er der Verfassungswidrigkeit an anderer Stelle im Regelungssystem des Staatsbürgerschaftsgesetzes entsprechend Rechnung trägt, verschlägt insoweit nichts (vgl. ).

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführung

1. Das Wort "Eheliche" in § 7 Abs 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. 311, sowie § 7 Abs 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. 311, sind daher als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstellen gründet sich auf Art 140 Abs 5 dritter und vierter Satz B-VG. Die Setzung einer Frist erfolgt, um dem Gesetzgeber eine Neuregelung zu ermöglichen, die mit Art 14 iVm Art 8 EMRK im Einklang steht. Die Dauer der Frist trägt dem Umstand Rechnung, dass durch die Fristsetzung eine als konventionswidrig erkannte Rechtslage nur für einen gewissen Übergangszeitraum aufrecht bleiben soll (vgl. EGMR , Fall P.B. und J.S., Appl. 18.984/02, newsletter 2010, 240 [Z49]; VfSlg. 19.166/2010; ).

3. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche

Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art 140 Abs 6 erster Satz B-VG.

4. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit in Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG und § 64 Abs 2 VfGG iVm § 3 Z 3 BGBlG.

5. Für Normenprüfungsverfahren, die auf Antrag eines Gerichtes eingeleitet worden sind, sieht das VfGG einen Aufwandersatz nicht vor. Es obliegt daher dem antragstellenden Gericht, - nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften - über einen allfälligen Kostenersatzanspruch der Parteien des Ausgangsrechtsstreits zu befinden (zB VfSlg. 7380/1974, 8572/1979, 8871/1980, 18.320/2007).

6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung getroffen werden.