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VfGH vom 14.03.2013, G65/12

VfGH vom 14.03.2013, G65/12

Sammlungsnummer

19746

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 betreffend die Differenzierung zwischen ehelicher und unehelicher Geburt bei Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung angesichts der Übergangsbestimmungen; Verweis auf Ausführungen im Erkenntnis betreffend das Staatsbürgerschaftsgesetz 1949

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Antrag und Vorverfahren

1. Der Verwaltungsgerichtshof stellt die gleichlautenden (Haupt)Anträge "festzustellen, dass das Wort 'uneheliches' in § 7 Abs 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl Nr 250, sowie die Wortfolge ', wenn es sonst staatenlos wäre' in § 7 Abs 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl Nr 250," verfassungswidrig waren. Des Weiteren stellt der Verwaltungsgerichtshof jeweils mehrere, teils übereinstimmende, teils unterschiedliche Eventualanträge für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof die Hauptanträge als zu weit reichend erachtet und sie deswegen zur Gänze zurückweist.

2. Vor dem Verwaltungsgerichtshof sind Beschwerden gegen Bescheide der Wiener Landesregierung anhängig, mit denen jeweils festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerinnen vor dem Verwaltungsgerichtshof die österreichische Staatsbürgerschaft weder durch Abstammung gemäß § 7 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 (in der bis in Kraft gestandenen Fassung; im Folgenden: StbG 1965), noch auf andere Art erworben haben.

In dem dem zu G65/12 protokollierten Antrag zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren führt die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerinnen seien am bzw. am jeweils als eheliches Kind in Israel geboren worden. Ihr Vater sei zum Zeitpunkt ihrer Geburt israelischer Staatsangehöriger gewesen, ihre Mutter österreichische Staatsbürgerin. Gemäß § 7 Abs 1 StbG 1965 idF vor der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 hätten die Beschwerdeführerinnen als eheliche Kinder einer österreichischen Mutter die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben. Die Beschwerdeführerinnen seien durch Geburt israelische Staatsangehörige geworden und somit nicht staatenlos gewesen. Daher sei gemäß § 7 Abs 2 StbG 1965 ein gleichzeitiger Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung von der ehelichen Mutter nicht in Frage gekommen.

In dem dem zu G69/12 protokollierten Antrag zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren führt die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei am als eheliches Kind in der Dominikanischen Republik geboren worden. Ihr Vater sei zum Zeitpunkt ihrer Geburt dominikanischer Staatsangehöriger gewesen, ihre Mutter österreichische Staatsbürgerin. Bis zum sei keine Erklärung von der oder für die Beschwerdeführerin gemäß ArtI § 1 Abs 2 Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985, BGBl 311, idF ArtII Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1986, BGBl 386, abgegeben worden, der Republik als getreue Staatsbürgerin angehören zu wollen.

2.1. Der Verwaltungsgerichtshof legt dar, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen vor dem Verwaltungsgerichtshof die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben, nach dem Staatsbürgerschaftsrecht in der Fassung jener Vorschriften zu beurteilen sei, die am Geburtstag der Beschwerdeführerinnen in Geltung gestanden seien, sohin nach § 7 StbG 1965 in der Stammfassung BGBl 250, der durch die Novellen BGBl 163/1966, 394/1973, 703/1974 und 403/1977 keine Änderung erfahren habe.

Zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass er § 7 Abs 2 und 3 StbG 1965 anzuwenden habe, weil es um die Frage des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung nach einer österreichischen Mutter gehe. Die belangte Behörde habe in den angefochtenen Bescheiden die Bestimmung des § 7 Abs 2 StbG 1965 herangezogen. Sie habe allerdings jeweils dadurch, dass sie im Ergebnis den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung nach der österreichischen Mutter – mangels Unehelichkeit der Beschwerdeführerinnen – verneint habe, auch die Bestimmung des § 7 Abs 3 StbG 1965 angewendet. Damit seien die Bestimmungen des § 7 Abs 2 und 3 StbG 1965 Voraussetzung für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der bei ihm anhängigen Rechtssache.

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof macht in den genannten Anträgen im Wesentlichen übereinstimmend folgende Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen im Hinblick auf den in Art 7 B-VG verankerten Gleichheitsgrundsatz im Zusammenhang mit Art 8 und 14 EMRK geltend:

Der Verwaltungsgerichtshof gibt zunächst – in eigener Übersetzung – die wesentlichen Passagen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom , Fall Genovese, Appl. 53.124/09, wieder, in dem der Europäische Gerichthof für Menschenrechte ausgesprochen hat, dass die Verweigerung der Zuerkennung der – im Beschwerdefall vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte maltesischen – Staatsbürgerschaft an ein uneheliches Kind, weil die Mutter des unehelichen Kindes nicht Malteserin und (nur) der Vater Malteser ist, eine Verletzung von Art 14 in Verbindung mit Art 8 EMRK darstellt:

"…

29. Der Gerichtshof merkt an, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf Art 14 in Verbindung mit Art 8 der Konvention stützte, und betont erneut, dass der Begriff 'Familienleben' in Art 8 nicht ausschließlich auf eheliche Beziehungen beschränkt ist, sondern auch andere de facto 'Familienbande' umfassen kann. Es ist anerkannt, dass sich die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes auch auf die Beziehung zwischen natürlichen Vätern und ihren unehelichen Kindern gleichermaßen erstreckt. Weiters vertritt der Gerichtshof den Standpunkt, dass Art 8 nicht so verstanden werden kann, dass er nur ein bereits begründetes Familienleben schützen würde, sondern dass, wenn die Umstände es verlangen, sich Art 8 auch auf eine potentielle Beziehung, welche zwischen dem natürlichen Vater und dem unehelichen Kind entstehen könnte, erstrecken muss. Maßgebliche Faktoren in dieser Hinsicht umfassen das Wesen der Beziehung zwischen den natürlichen Eltern und das nachweisliche Interesse und das Engagement des natürlichen Vaters für das Kind und zwar sowohl vor als auch nach der Geburt (vgl. Nylund gg. Finnland [Entsch.], Nr 27110/95, ECHR 1999-VI).

30. Der Gerichtshof wiederholt auch, dass das Konzept des 'Privatlebens' ein weiter Begriff ist, der keiner abschließenden Definition zugänglich ist. Er erfasst die physische und psychische Integrität einer Person. Er kann daher verschiedene Aspekte der physischen und sozialen Identität einer Person umfassen (vgl. Dadouch gg. Malta, Nr 38816/07, Rn[.] 47, ECHR 2010-... [Auszüge]). Die Bestimmungen des Art 8 garantieren allerdings nicht das Recht, eine bestimmte Nationalität oder Staatsbürgerschaft zu erlangen. Dennoch hat der Gerichtshof in der Vergangenheit festgehalten, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine willkürliche Verweigerung der Staatsbürgerschaft unter bestimmten Umständen infolge der Auswirkungen einer solchen Verweigerung auf das Privatleben des Einzelnen einen unter Art 8 fallenden Sachverhalt begründen könnte (vgl. Karassev gg. Finnland [Entsch.], Nr 31414/96, ECHR 1999-II, und Slivenko gg. Lettland [Entsch.] [GK], Nr 48321/99, Rn[.] 77, ECHR 2002-II).

31. Im Hinblick auf Art 14 wiederholt der Gerichtshof, dass dieser lediglich andere inhaltliche Bestimmungen der Konvention und die Protokolle zu dieser ergänzt. Es kommt ihm keine unabhängige Existenz zu, da er nur in Verbindung mit dem durch diese Bestimmungen geschützten 'Genuss der Rechte und Freiheiten' zum Tragen kommt (vgl. unter vielen anderen, Sahin gg. Deutschland [GK], Nr 30943/96, Rn 85, ECHR 2003-VIII). Die Anwendung des Art 14 setzt nicht notwendiger Weise die Verletzung eines der materiellen durch die Konvention geschützten Rechte voraus. Es ist notwendig, aber auch ausreichend, dass die Rechtssache 'in den Anwendungsbereich' eines oder mehrerer der Artikel der Konvention fällt (vgl. Abdulaziz, Cabales und Balkandali gg. Vereinigtes Königreich, , Rn[.] 71, Serie A Nr 94; Karlheinz Schmidt gg. Deutschland, , Rn[.] 22, Serie A Nr 291-B; und Petrovic gg. Österreich, , Rn[.] 22, Reports 1998-II).

32. Das in Art 14 verankerte Diskriminierungsverbot geht über den Genuss der Rechte und Freiheiten, die der Staat nach der Konvention und den Protokollen zu dieser zu gewährleisten hat, hinaus. Es ist auch auf jene zusätzlichen Rechte anwendbar, die unter den generellen Anwendungsbereich irgendeines Konventionsartikels fallen und die der Staat freiwillig beschlossen hat zu gewährleisten. Dieser Grundsatz ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs fest etabliert (vgl. Abdulaziz, Cabales and Bal[k]andali, a.a.O., Rn 78; Stec u.a. gg. Vereinigtes Königreich [Entsch.] [GK], Nr 65731/01 und 65900/01, Rn 40[;] ECHR 2005-X, und E.B. gg. Frankreich [GK], Nr 43546/02, Rn[.] 48, ECHR 2008-...).

33. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Verweigerung der Staatsbürgerschaft ihn daran gehindert habe, in Malta unbegrenzt Zeit zu verbringen, die er dazu nützen hätte können, um eine Beziehung zu seinem natürlichen Vater zu pflegen. Wie der Gerichtshof festhält, besteht im Moment allerdings kein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater, der keinerlei Wille oder Absicht gezeigt hat, seinen Sohn anzuerkennen oder eine Beziehung zu ihm aufzubauen. Der Gerichtshof vertritt die Ansicht, dass unter diesen Umständen, nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Verweigerung der Staatsbürgerschaft ein Hindernis für das Gründen eines Familienlebens darstellte oder auf andere Art und Weise Auswirkungen auf das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens hatte. Dennoch, wie der Gerichtshof oben ausgeführt hat, kann selbst bei Fehlen eines Familienlebens die Verweigerung der Staatsbürgerschaft infolge ihrer Auswirkungen auf das Privatleben eines Einzelnen einen Sachverhalt begründen, der unter die Bestimmung des Art 8 fällt, dessen Begriff weit genug ist, um auch Aspekte der sozialen Identität einer Person zu umfassen. Während das Recht auf Staatsbürgerschaft als solches kein Recht der Konvention ist und die Verweigerung derselben im vorliegenden Fall nicht zu einer Verletzung des Art 8 führte, ist der Gerichtshof der Meinung, dass sich die Verweigerung der Staatsbürgerschaft auf die soziale Identität des Beschwerdeführers dergestalt auswirkte, dass sie in den Geltungs- und Anwendungsbereich dieses Artikels fällt.

34. Die maltesische Gesetzgebung anerkannte ausdrücklich das Recht auf Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung und richtete zu diesem Zweck ein Verfahren ein. Folglich muss der Staat, der durch das Vorsehen eines solchen Rechts über seine Verpflichtungen gemäß Art 8 hinaus gegangen ist – eine Möglichkeit, die ihm nach Art 53 der Konvention offensteht – sicherstellen, dass das Recht ohne Diskriminierung im Sinn von Art 14 gewährleistet wird (vgl. E.B. gg. Frankreich, a.a.O., Rn[.] 49).

35. Das Hauptargument des Beschwerdeführers ist, dass er bei der Ausübung eines durch innerstaatliches Recht zuerkannten Rechts unter anderem wegen seiner Stellung als uneheliches Kind diskriminiert worden sei. Dies ist ein Umstand, der unter Art 14 der Konvention fällt (vgl. Marc[k]x gg. Belgien, , Serie A Nr 31, und Inze gg Österreich, , Rn[.] 41, Serie A Nr 126).

36. Folglich ist Art 14 in Verbindung mit Art 8 der Konvention in der vorliegenden Rechtssache anwendbar.

43. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass im Sinne des Art 14 eine unterschiedliche Behandlung dann diskriminierend ist, wenn für diese keine objektive und angemessene Rechtfertigung besteht, d.h., wenn diese kein legitimes Ziel verfolgt oder wenn kein angemessenes Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht. Die Vertragsstaaten verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß Unterschiede zwischen sonst gleichartigen Situationen eine unterschiedliche rechtliche Behandlung rechtfertigen; die Reichweite dieses Spielraums wird entsprechend den Umständen, dem Gegenstand des jeweiligen Falls und seinem Hintergrund variieren (vgl. Inze, a.a.O., Rn[.] 41).

44. Der Gerichtshof ruft wiederholt in Erinnerung, dass die Konvention im Lichte der heutigen Verhältnisse ausgelegt werden muss (vgl. unter anderem E.B. gg. Frankreich, a.a.O., Rn[.] 92). Der Frage der Gleichstellung zwischen ehelich und unehelich geborenen Kindern wurde zur Zeit des Inze Urteils (a.a.O.) im Jahr 1987 in den Mitgliedstaaten des Europarates bereits Bedeutung zugemessen. Dies zeigte sich in dem Europäischen Übereinkommen von 1975 über die Rechtsstellung nichtehelicher Kinder, das zu dieser Zeit in neun Mitgliedstaaten des Europarates in Kraft stand. Heute, 23 Jahre später, ist dieses Übereinkommen in 22 Mitgliedstaaten in Kraft. Somit steht es außer Zweifel, dass das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten des Europarates sich gemeinsam mit den in dieser Materie maßgeblichen internationalen Instrumenten weiterentwickelt hat und sich noch immer weiterentwickelt. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass bei der Suche einer gemeinsamen Grundlage unter den Normen internationalen Rechts bei Rechtsquellen nie danach unterschieden wurde, ob sie von dem belangten Staat unterzeichnet oder ratifiziert wurden oder nicht (vgl. Demir und Baykara gg. Türkei [GK], Nr 34503/97, Rn[.] 78, ). In der Rechtssache Marckx gg. Belgien (a.a.O.) betreffend die rechtliche Stellung unehelich geborener Kinder gründete der Gerichtshof seine Interpretation dementsprechend auf zwei internationale Übereinkommen aus 1962 und 1975, die Belgien wie andere Vertragsstaaten der Konvention zu jener Zeit noch nicht ratifiziert hatte (Rn[.] 20 und 41). Vor diesem Hintergrund bekräftigt der Gerichtshof erneut, obwohl Malta das Europäische Übereinkommen aus 1975 nicht ratifiziert hat, dass sehr schwerwiegende Gründe vorgetragen werden müssten, ehe eine unterschiedliche Behandlung wegen nichtehelicher Geburt als mit der Konvention vereinbar angesehen werden könnte (siehe sinngemäß Inze, a.a.O., Rn[.] 41).

45. Der Gerichtshof hält fest, dass sich der Beschwerdeführer in einer vergleichbaren Situation wie andere Kinder befand, deren Vater maltesischer Staatsangehöriger war und deren Mutter eine fremde Staatsangehörigkeit besaß. Das einzige Unterscheidungsmerkmal, welches dazu führte, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt war, die Staatsbürgerschaft zu erlangen, war der Umstand, dass er unehelich geboren war.

46. Das von der Regierung zur Rechtfertigung dieser Unterscheidung ins Treffen geführte Argument war der Umstand, dass ehelich geborene Kinder eine Bindung zu ihren Eltern hätten, welche aus der zwischen ihren Eltern geschlossenen Ehe resultiere und welche in Fällen unehelich geborener Kinder nicht bestehen würde. Es sind aber gerade auf einer solchen Bindung basierende Differenzierungen, vor denen Art 14 der Konvention Schutz bietet. Die Stellung eines unehelichen Kindes beruht auf dem Umstand, dass seine Eltern zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht verheiratet waren. Es ist daher eine auf einem solchen Status basierende Differenzierung, die die Konvention verbietet, außer die Unterscheidung wäre aus sonstigen Gründen objektiv gerechtfertigt.

47. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der einzige andere von der Regierung angeführte Grund die soziale Realität solcher Fälle und der Umstand sei, dass, während eine Mutter immer sicher, ein Vater dies nicht sei. Der Gerichtshof kann dieses Argument nicht akzeptieren. Wie von der Regierung zugestanden (siehe oben Rn[.] 40) blieb tatsächlich die Differenzierung aufgrund der Bestimmungen im Staatsbürgerschaftsgesetz bestehen, und zwar selbst in solchen Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Vater bekannt und – unabhängig davon, ob dies freiwillig oder infolge gerichtlicher Feststellung erfolgte – auf der Geburtsurkunde ausgewiesen ist.

48. Der Gerichtshof findet daher, dass keine angemessenen oder objektiven Gründe vorgebracht wurden, um eine solche Differenzierung bei der Behandlung des Beschwerdeführers als unehelich geborene Person zu rechtfertigen.

49. Es liegt daher eine Verletzung von Art 14 in Verbindung mit Art 8 der Konvention vor.

…"

Sodann begründet der Verwaltungsgerichtshof seine Bedenken jeweils wie folgt:

"Im Hinblick auf die wiedergegebene Auffassung des EGMR in seinem Urteil im Fall 'Genovese' geht der Verwaltungsgerichtshof zunächst davon aus, dass der Ausschluss der Beschwerdeführerin[nen] vom automatischen Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft auf Grund ihrer Geburt sich auf [ihre] deren soziale Identität auswirken und daher in den Anwendungsbereich des Art 8 EMRK fallen kann. Der Verwaltungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR ferner davon aus, dass damit auch Art 14 EMRK in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden ist.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes befindet [befinden] sich die Beschwerdeführerin[nen] im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in einer vergleichbaren Situation wie uneheliche Kinder, deren Mutter österreichische Staatsbürgerin ist und deren Vater eine fremde Staatsbürgerschaft besitzt. Das einzige Unterscheidungsmerkmal, das dazu führt, dass die Beschwerdeführerin[nen] nicht automatisch mit ihrer Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erlangte[n], war der Umstand, dass sie ehelich geboren wurde[n].

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt dabei nicht, dass das StbG 1965 seit der Novelle BGBl Nr 170/1983 den vor Inkrafttreten dieser Novelle geborenen ehelichen Kindern österreichischer Mütter mit fremden Vätern die Möglichkeit des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abgabe einer Erklärung vorsah. Diese Erklärung konnte jedoch nach der letzten Änderung des ArtI § 1 Abs 2 des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985 durch BGBl Nr 386/1986 nur bis zum abgegeben werden. Abgesehen von dieser Befristung erforderte der nachträgliche Erwerb der Staatsbürgerschaft durch eine derartige Erklärung noch das Vorliegen weiterer Voraussetzungen und führt nur zu einem ex nunc eintretenden Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft. Erst durch die Novelle BGBl Nr 170/1983 wurde der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch eheliche Kinder in allen Fällen vorgesehen, in denen auch nur einer der beiden Elternteile österreichischer Staatsbürger ist.

Auch wenn somit den vor Inkrafttreten dieser Novelle geborenen ehelichen Kindern österreichischer Mütter mit fremden Vätern ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft ermöglicht wurde, können sie diese nur unter schwierigeren Voraussetzungen erwerben als vor diesem Zeitpunkt geborene eheliche Kinder österreichischer Väter mit ausländischen Müttern.

Darüber hinaus befindet [befinden] sich die Beschwerdeführerin[nen] auch in einer ähnlichen Situation wie eheliche Kinder eines österreichischen Vaters mit einer ausländischen Mutter. Das einzige Unterscheidungsmerkmal, das dazu führt, dass die Beschwerdeführerin[nen] die Staatsbürgerschaft nicht mit der Geburt erwerben konnte[n], liegt im Geschlecht des österreichischen Elternteiles. Der Verwaltungsgerichtshof übersieht insoferne nicht, dass § 7 Abs 2 StbG 1965 auch den automatischen Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch eheliche Kinder einer österreichischen Mutter mit einem fremden Vater vorsieht, dies jedoch nur, wenn das Kind ansonsten staatenlos wäre. Eheliche Kinder einer österreichischen Mutter mit einem ausländischen Vater konnten die Staatsbürgerschaft somit nur unter schwierigeren Voraussetzungen erwerben als eheliche Kinder österreichischer Väter mit fremden Müttern.

Ausgehend von der dargestellten Auffassung des EGMR in seinem Urteil im Fall 'Genovese', dass eine auf dem Status der Ehelichkeit basierende Differenzierung mit der EMRK nicht vereinbar ist, außer diese Unterscheidung wäre aus sonstigen Gründen objektiv gerechtfertigt, hegt der Verwaltungsgerichtshof daher nunmehr Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen, soweit sie unterschiedliche Voraussetzungen für den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch eheliche oder uneheliche Kinder österreichischer Mütter vorsehen.

Art14 EMRK verbietet aber nicht nur eine Unterscheidung nach einem sonstigen Status, sondern ausdrücklich auch eine Unterscheidung nach dem Geschlecht. Dazu vertritt der EGMR in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Spielraum der Vertragsstaaten für Unterscheidungen nach dem Geschlecht sehr eng ist und besonders gewichtige Gründe vorliegen müssen, um eine solche Unterscheidung als mit der EMRK vereinbar zu erweisen. Insbesondere reichen danach die Berufung auf Traditionen, allgemeine Annahmen oder vorherrschende gesellschaftliche Anschauungen in einem Staat für eine Rechtfertigung nicht aus (vgl. etwa das Urteil der Großen Kammer vom , Beschwerde Nr 30.078/06 ['Konstantin Markin] Rz. 127; ferner etwa die Urteile vom , Beschwerde Nr 23.960/02 ['Zeman'] Rz. 33, oder vom , Beschwerde Nr 664/06 ['Losonci Rose und Rose'] Rz. 41). Angesichts der Überlegungen des EGMR im Fall 'Genovese' hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die angefochtenen Bestimmungen daher auch insofern Bedenken, als der Erwerb der Staatsbürgerschaft eines ehelichen Kindes einer österreichischen Mutter mit einem fremden Vater nur unter schwierigeren Voraussetzungen möglich ist als der Erwerb der Staatsbürgerschaft eines ehelichen Kindes eines österreichischen Vaters mit einer ausländischen Mutter.

Im Hinblick auf die dargestellte Argumentation des EGMR im Fall 'Genovese' vermag der Verwaltungsgerichtshof nämlich keine objektiven Gründe zu erkennen, die die dargestellte Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern österreichischer Mütter sowie die Unterscheidung zwischen ehelichen Kindern österreichischer Väter (mit einer fremden Mutter) und ehelichen Kindern österreichischer Mütter (mit einem fremden Vater) rechtfertigen könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hegt in diesem Zusammenhang das Bedenken, dass die dargestellte unterschiedliche Behandlung ehelicher und unehelicher Kinder österreichischer Mütter mit fremden Vätern bzw. ehelicher Kinder österreichischer Mütter mit fremden Vätern im Vergleich zu ehelichen Kindern österreichischer Väter mit fremden Müttern auch durch die Regelungen des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985 nicht in einer solchen Weise abgemildert werden, dass sie sich als nicht mehr unsachlich erweisen. […]

Dass jedenfalls sehr gewichtige Gründe vorliegen müssten, damit eine unterschiedliche Behandlung allein aus dem Umstand der ehelichen oder der unehelichen Geburt auch mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art 7 B-VG als vereinbar angesehen werden könnte, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. das zum Paßgesetz 1969 ergangene Erkenntnis vom , G 163/91, G 164/91, VfSlg 12.735, mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Urteil vom , Inze).

Die von der Beschwerde geforderte verfassungskonforme Auslegung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes angesichts des klaren Wortlautes des § 7 Abs 1 StbG 1965 sowie der Abs 2 und 3 leg. cit. nicht möglich."

Im zu G 69/12 protokollierten Antrag führt der Verwaltungsgerichtshof zudem aus:

"Der Verwaltungsgerichtshof hegt in diesem Zusammenhang das Bedenken, dass die dargestellte unterschiedliche Behandlung ehelicher und unehelicher Kinder österreichischer Mütter mit fremden Vätern bzw. ehelicher Kinder österreichischer Mütter mit fremden Vätern im Vergleich zu ehelichen Kindern österreichischer Väter mit fremden Müttern auch durch die Regelungen des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985 nicht in einer solchen Weise abgemildert werden, dass sie sich als nicht mehr unsachlich erweisen. Dies gilt insbesondere für die im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde (auch) tragend herangezogene Regelung des ArtI § 1 Abs 2 Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985, wonach eine auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch vor dem geborene eheliche Kinder österreichischer Mütter mit fremden Vätern gerichtete Erklärung nur bis abgegeben werden konnte (und demnach die am abgegebene Erklärung nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft geführt hat)."

3. Zu dem in den (Haupt)Anträgen gewählten Anfechtungsumfang führt der Verwaltungsgerichtshof jeweils übereinstimmend aus, dass mit einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Wortfolgen durch den Verfassungsgerichtshof ermöglicht würde, eine unsachliche Behandlung der Beschwerdeführerinnen in den Anlassfällen gemäß Art 140 Abs 7 B-VG zu vermeiden. Mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Wortes "uneheliches" in § 7 Abs 3 StbG 1965 sowie der Wortfolge ", wenn es sonst staatenlos wäre" in § 7 Abs 2 StbG 1965 wäre den Beschwerdeführerinnen in den Anlassfällen der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nach ihrer Mutter ermöglicht. Die mit den Hauptanträgen angefochtenen Bestimmungen enthielten die nach der Ehelichkeit/Unehelichkeit eines Kindes differenzierenden Regelungen des automatischen Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft nach einer österreichischen Mutter und stünden insofern in einem untrennbaren Zusammenhang; mit einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Wortfolgen wären die verfassungswidrigen Bestimmungen zur Gänze unanwendbar.

Für den Fall, dass nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes durch die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der in den Hauptanträgen erwähnten Bestimmungen mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden würde, als Voraussetzung für die gegenständlichen Anlassfälle ist, stellt der Verwaltungsgerichtshof hilfsweise jeweils zwei Eventualanträge, die alternativ die Feststellung der Verfassungswidrigkeit bloß des Wortes "uneheliches" in § 7 Abs 3 StbG 1965 oder der Wortfolge ", wenn es sonst staatenlos wäre" in § 7 Abs 2 StbG 1965 begehren. In dem beim Verfassungsgerichtshof zu G 69/12 protokollierten Verfahren stellt der Verwaltungsgerichtshof weiters einen Eventualantrag, die Wortfolge "bis " in ArtI § 1 Abs 2 Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985 idF BGBl 386/1986 als verfassungswidrig aufzuheben.

4. Die Beschwerdeführerinnen in den Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten im verfassungsgerichtlichen Verfahren jeweils Äußerungen, in denen sie sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes mit jeweils näherer Begründung anschließen.

5. Die Bundesregierung sah in beiden Verfahren von der Erstattung einer meritorischen Äußerung ab.

II. Rechtslage

1. § 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl 250, lautet (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Abstammung (Legitimation)

§7. (1) Ein eheliches Kind erwirbt mit seiner Geburt die Staatsbürgerschaft, wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist oder die Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt seines vor der Geburt des Kindes erfolgten Ablebens besessen hat.

(2) Ist der Vater Fremder oder war er es im Zeitpunkt seines vor der Geburt des Kindes erfolgten Ablebens, so erwirbt das eheliche Kind, dessen Mutter im Zeitpunkt seiner Geburt Staatsbürgerin ist, mit seiner Geburt die Staatsbürgerschaft, wenn es sonst staatenlos wäre.

(3) Ein uneheliches Kind erwirbt mit seiner Geburt die Staatsbürgerschaft, wenn seine Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürgerin ist.

(4) Wird ein unehelich geborener Fremder zu einer Zeit, da er noch minderjährig und ledig ist, legitimiert, so erwirbt er mit seiner Legitimation die Staatsbürgerschaft, wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist oder die Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens besessen hat. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Legitimation erstreckt sich auf die unehelichen Kinder der legitimierten Frau."

2. § 7 StbG 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983, BGBl 170, lautet:

"Abstammung (Legitimation)

§7. (1) Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn

a) in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger ist oder

b) ein Elternteil, der vorher verstorben ist, am Tage seines Ablebens Staatsbürger war.

(2)

(3) Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist.

(4) […]"

3. ArtII der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983, BGBl 170, lautet:

"Übergangsbestimmung

(1) Vor dem geborene eheliche und legitimierte Kinder erwerben unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8 StbG 1965 die Staatsbürgerschaft durch die Erklärung, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn

1. sie ledig sind und am das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2. sie nie Staatsbürger waren oder die mit der Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch Legitimation verloren haben und

3. die Mutter Staatsbürger ist und die Staatsbürgerschaft auch am Tag der Geburt des Kindes besessen hat.

(2) Die Erklärung ist innerhalb von drei Jahren ab dem schriftlich bei der nach § 39 StbG 1965 zuständigen Behörde abzugeben. § 19 Abs 2 und 3 StbG 1965 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder die Einwilligung des Gerichtes auch nach der Abgabe der Erklärung erteilt werden kann.

(3) Ist das Kind nicht eigenberechtigt, im Gebiet der Republik geboren und hat es in diesem seit der Geburt ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz, so kann die Erklärung auch von der Mutter kraft eigenen Rechtes abgegeben werden.

(4) Liegen die in den Abs 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen vor, hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Erklärung bei der zuständigen Behörde erworben wurde. Die Form des Bescheides wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. § 46 StbG 1965 gilt sinngemäß."

4. ArtIV der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983, BGBl 170, lautet:

"Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am in Kraft.

(2) […]"

5. Das Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985 lautet:

5.1. Abschnitt B der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Inneres vom , mit der das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 wiederverlautbart wird, BGBl 311, lautet:

"Artikel I

Auf Grund des Art 49a B-VG werden in der Anlage 2 ["Übergangsrecht anläßlich von Novellen zum Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 (Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985)"]

1. […]

2. ArtII des Bundesgesetzes BGBl Nr 170/1983 in der Fassung des ArtII des Bundesgesetzes BGBl Nr 202/1985 und

3. […]

wiederverlautbart."

Anlage 2 lautet:

"Übergangsrecht anläßlich von Novellen zum Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 (Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985)

Artikel I

§1. (1) Vor dem geborene eheliche und legitimierte Kinder erwerben unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 die Staatsbürgerschaft durch die Erklärung, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn

1. sie ledig sind und am das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2. sie nie Staatsbürger waren oder die mit der Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch Legitimation verloren haben und

3. die Mutter Staatsbürger ist und die Staatsbürgerschaft auch am Tag der Geburt des Kindes besessen hat.

(2) Die Erklärung ist innerhalb von drei Jahren ab dem schriftlich bei der nach § 39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 zuständigen Behörde abzugeben. § 19 Abs 2 und 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder die Genehmigung des Gerichtes auch nach der Abgabe der Erklärung erteilt werden kann.

(3) Ist das Kind nicht eigenberechtigt, im Gebiet der Republik geboren und hat es in diesem seit der Geburt ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz, so kann die Erklärung auch von der Mutter kraft eigenen Rechtes abgegeben werden. Die Erklärung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Liegen die in den Abs 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Erklärung bei der zuständigen Behörde erworben wurde. Die Form des Bescheides wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. § 46 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 gilt sinngemäß.

§2. […]"

5.2. ArtII der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1986, BGBl 386, lautet:

"Übergangsbestimmung

Artikel I § 1 des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985 wird wie folgt geändert:

Der Einleitungssatz des Abs 2 hat zu lauten:

'(2) Die Erklärung ist bis schriftlich bei der nach § 39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 zuständigen Behörde abzugeben.'"

III. Erwägungen

Die zu G65/12 und G69/12 protokollierten Anträge werden in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

1. Zur Zulässigkeit der Anträge

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art 140 B-VG bzw. des Art 139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

Es ist nichts hervorgekommen, was an der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen in § 7 Abs 2 und 3 StbG 1965 zweifeln ließe. Der Verwaltungsgerichtshof geht denkmöglich davon aus, dass er bei der Entscheidung über die bei ihm angefochtenen Bescheide § 7 Abs 2 und 3 StbG 1965 anzuwenden hat.

1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt, und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen, soweit die Präjudizialität für den gesamten Antrag gegeben ist, allerdings nicht zur Gänze unzulässig, sondern führt, ist der Antrag in der Sache begründet, im Falle der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung.

1.3. Da auch sonst alle Prozessvoraussetzungen vorliegen, sind die (Haupt)Anträge zulässig. Angesichts dessen ist auf die vom Verwaltungsgerichtshof nur für den Fall erhobenen Eventualanträge, dass der Verfassungsgerichtshof die Hauptanträge als zu weit reichend zurückweist, nicht weiter einzugehen.

2. In der Sache

Die Anträge sind nicht begründet:

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat somit ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Die Frage der Erlangung der Staatsbürgerschaft, soweit sich diese auf die Abstammung von den Eltern gründet, fällt in den Schutzbereich des Art 8 Abs 1 EMRK (EGMR, Fall Genovese, Z 33 f.; , B100/12; , G66/12, G67/12). Staatliche Regelungen, die die Erlangung (Erwerb oder Verleihung) der Staatsbürgerschaft in solchen Fällen von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, müssen daher den Anforderungen des Art 8 Abs 2 EMRK entsprechen und müssen gemäß Art 14 EMRK so ausgestaltet sein, dass sie zu keiner Benachteiligung führen, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist (siehe wiederum EGMR, Fall Genovese, Z 31 ff.).

Auch der in Art 7 Abs 1 B-VG österreichischen Staatsbürgern gewährleistete Gleichheitsgrundsatz ist auf Fallkonstellationen, in denen es um die rechtliche Klärung des Status der österreichischen Staatsbürgerschaft für bestimmte Personen geht, anwendbar (zuletzt , G 67/12, mit Hinweis auf die Vorjudikatur).

2.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte müssen schwerwiegende Gründe vorgetragen werden, ehe eine unterschiedliche Behandlung aus einem der in Art 14 EMRK genannten Merkmale als mit der Konvention vereinbar angesehen werden kann (siehe zur unterschiedlichen Behandlung wegen nichtehelicher Geburt EGMR, Fall Genovese, Z 44 unter Verweis auf EGMR , Fall Inze, Appl. 8695/79, ÖJZ1988, 177 f. [Z41]). Dem folgend geht auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass sehr gewichtige Gründe vorliegen müssen, damit eine unterschiedliche Behandlung etwa allein aus dem Umstand der ehelichen oder der unehelichen Geburt als mit Art 7 B-VG vereinbar angesehen werden kann (siehe unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Inze VfSlg 12.735/1991; aus der Literatur Pöschl, Gleichheit vor dem Gesetz, 2008, 472 f.). In jedem Fall müssen wegen der Schranken des Art 14 iVm Art 8 EMRK einschlägig differenzierende staatliche Regelungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen (; , G 66/12, G 67/12; EGMR , Fall Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas ua., Appl. 40.825/98, newsletter 2008, 232 [Z96]).

2.4. Nach § 7 StbG 1965 in der hier maßgeblichen Fassung vor der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 erwirbt ein eheliches Kind nach Abs 1 dieser Bestimmung die Staatsbürgerschaft, wenn sein Vater zu diesem Zeitpunkt Staatsbürger war. Durch Abstammung nach der Mutter kann das eheliche Kind nach § 7 Abs 2 die Staatsbürgerschaft nur erwerben, wenn der Vater Fremder war und das Kind sonst staatenlos gewesen wäre. Uneheliche Kinder erwerben nach dieser Rechtslage die Staatsbürgerschaft durch Abstammung nach der Mutter (dies entspricht grundsätzlich der heutigen Rechtslage nach § 7 StbG 1985; siehe dazu , G67/12, wo ausgeführt wird, dass in dem, im Familienrecht begründeten grundsätzlichen Unterschied zwischen ehelichen Vätern, für die die Vermutung der Vaterschaft nach § 138 ABGB [nach dem Inkrafttreten des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013: § 144 ABGB] gilt, und unehelichen Vätern, deren Vaterschaft der Feststellung oder Anerkennung bedarf, im Sinne der Rechtsprechung ein sehr gewichtiger Grund liegt, der es grundsätzlich rechtfertigen kann, die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft des unehelichen Kindes eines österreichischen Vaters und einer Mutter mit fremder Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung eintreten zu lassen, sondern von einem Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft abhängig zu machen).

Die Regelung des § 7 Abs 1 StbG 1965, der zu Folge eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft (nur) nach dem Vater erwerben, ist nur vor dem Hintergrund des damals geltenden Rechts verständlich, das Statusfragen des ehelichen Kindes grundsätzlich vom Vater ableitete (vgl. § 146 ABGB idF vor dem BG über die Neuordnung des Kindschaftsrechts, BGBl 403/1977; vgl. Kapfer, Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch30 , 1976, 136; Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II, 1971, 114). Erst mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 wurde dieser § 7 StbG 1965 insofern geändert, als nunmehr eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft mit Geburt erwarben, wenn in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger war. Dadurch sollten beide Elternteile bei Weitergabe der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihre ehelichen Kinder gleichgestellt werden, um dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter zum Durchbruch zu verhelfen. Die Rechtsstellung der ehelichen Mutter sei dadurch – wie im Familienrecht durch BGBl 403/1977 – auch im Staatsbürgerschaftsrecht an die des ehelichen Vaters angeglichen worden (siehe RV 1272 BlgNR 15. GP, 8 ff.).

Der Gesetzgeber erkannte im Zuge dieser Reform des Staatsbürgerschaftsrechts auch, dass durch die Neuregelung ein Problem im Hinblick auf die Gleichbehandlung von vor und nach dem Inkrafttreten der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 geborenen ehelichen Kindern entstand. Er führte daher in ArtII der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 entsprechende Übergangsvorschriften ein, mit denen ehelichen Kindern, falls sie noch ledig waren und das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, eine befristete Möglichkeit geboten wurde, bei Vorliegen der in § 10 Abs 1 Z 2 bis 8 StbG 1965 genannten Voraussetzungen die Staatsbürgerschaft nach der Mutter durch Abgabe einer Erklärung zu erwerben. Die Forderung nach Erfüllen der Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8 StbG 1965 – im Wesentlichen das Nichtvorliegen bestimmter strafgerichtlicher Verurteilungen, einer Gefährdung für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit in der Person des Staatsbürgerschaftswerbers und das Vorliegen eines gesicherten Lebensunterhalts bzw. keiner selbstverschuldeten finanziellen Notlage – schien dem Gesetzgeber angebracht, weil von Staatsbürgerschaftsanwärtern ein gewisses Wohlverhalten erwartet werden dürfe. Das Absehen vom Nachweis der Entlassung aus dem bisherigen Staatsverband (dem das eheliche Kind ja nach seinem Vater angehören konnte), finde seine Rechtfertigung in der beabsichtigten Gleichstellung mit den ehelichen Kindern, für die bereits die Rechtslage nach der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 gelte (siehe RV 1272 BlgNR 15. GP, 20).

Der Gesetzgeber befristete die Geltendmachung dieses Erwerbsanspruchs der Staatsbürgerschaft zunächst auf drei Jahre. Mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1986 wurde diese Frist bis verlängert, um Härtefälle möglichst zu vermeiden, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Regelung einer Reihe von im Ausland lebenden Österreichern, deren Kinder für diesen Erwerb in Frage kämen, unbekannt geblieben sei. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei das Ende der Frist mit einem bestimmten Datum bezeichnet worden (RV 970 BlgNR 16. GP, 4).

2.5. Der Verwaltungsgerichtshof hegt nun das Bedenken, dass in den Fällen, in denen heute noch zur Beurteilung des Erwerbs der Staatsbürgerschaft die Rechtslage nach § 7 StbG 1965 idF vor der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 heranzuziehen ist, die – nach Ablauf der dargestellten Regelungen im Staatsbürgerschaftsübergangsrecht – in diesen Fällen nach wie vor gegebene Ungleichbehandlung von Vater und Mutter bei Erwerb der Staatsbürgerschaft ehelicher Kinder durch Abstammung ebenso gleichheitswidrig ist, wie dies für die Ungleichbehandlung ehelicher Kinder, die die Staatsbürgerschaft nach dieser Rechtslage nicht durch Abstammung nach der Mutter erwerben können, gegenüber unehelichen Kindern, für die dies sehr wohl gilt, der Fall ist. Diese unterschiedliche Behandlung werde, so der Verwaltungsgerichtshof, auch durch die Regelungen des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985 nicht in einer solchen Weise abgemildert, dass sie sich als nicht mehr unsachlich erweist, weil diese Übergangsbestimmungen zum Einen befristet sind und zum Anderen den Erwerb der Staatsbürgerschaft von weiteren Voraussetzungen als nur derjenigen der Abstammung von einer österreichischen Mutter abhängig machen.

Diese Bedenken treffen aber nicht zu.

Wie der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G63/12, aus Anlass eines, gleiche Bedenken wie hier gegen Bestimmungen in § 7 Abs 2 und 3 StbG 1965 gegen Bestimmungen in § 3 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 vorbringenden Antrages des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt hat, durfte der Gesetzgeber in gleichheitsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den durch die Übergangsvorschriften ermöglichten Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung aus Gründen der Rechtssicherheit zeitlich begrenzen. Der Gesetzgeber hat mit der dargestellten Übergangsregelung den Kreis der von diesen Übergangsvorschriften erfassten Personen auch sachlich abgegrenzt und gleichheitsrechtlich unbedenklich für die Zwecke einer solchen Übergangsbestimmung den Erwerb der Staatsbürgerschaft an die im § 10 Abs 1 Z 2 bis Z 8 StbG 1965 geregelten Voraussetzungen geknüpft und den Erwerb der Staatsbürgerschaft sachlich gerechtfertigt (erst) mit Abgabe der im Übergangsrecht vorgesehenen Erklärung eintreten lassen (vgl. die auch auf die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Rechtslage nach § 7 StbG 1965 zutreffenden Ausführungen im erwähnten Erkenntnis ). Darüber hinaus ist der Gesetzgeber durch den Gleichheitsgrundsatz und das in Art 14 EMKR enthaltene Diskriminierungsverbot nicht gehalten, alle unter die alte Rechtslage fallenden Sachverhalte mit denjenigen, die unter die neue Rechtslage fallen, gleichzustellen (auch dazu ).

Angesichts der in ArtI § 1 Abs 2 Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985 vorgesehenen und durch ArtII Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1986 bis zum verlängerten Übergangsbestimmungen, denen zu Folge bis zu dem genannten Datum auch vor dem geborene eheliche Kinder unter bestimmten Voraussetzungen die Staatsbürgerschaft durch Abstammung auch nach der Mutter erwerben konnten, sieht sich der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vom Verwaltungsgerichtshof vorgetragenen Bedenken daher auch in diesem Verfahren nicht veranlasst auszusprechen, dass die angefochtenen Wortfolgen in § 7 Abs 2 und 3 StbG 1965 verfassungswidrig waren (siehe ).

IV. Ergebnis

1. Die zulässigen (Haupt)Anträge des Verwaltungsgerichtshofes sind abzuweisen. Auf die Eventualanträge braucht bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.