VfGH vom 09.10.2012, g64/10
Sammlungsnummer
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Leitsatz
Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung der Regelung über den Ausschluss der Amtshaftung für Entscheidungen des Asylgerichtshofes; Ausnahme der Entscheidungen von Höchstgerichten aus der Amtshaftung verfassungsrechtlich zulässig; Schadenersatzansprüche wegen rechtswidriger und schuldhafter Säumnis solcher Gerichte jedoch nicht ausgeschlossen
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Vor dem Oberlandesgericht Wien (im Folgenden: OLG Wien) ist ein Berufungsverfahren über eine Klage anhängig, mit der ein Ersatzanspruch gegen den Bund nach dem Bundesgesetz vom , womit die Haftung des Bundes, der Länder, der Bezirke, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für den in Vollziehung der Gesetze zugefügten Schaden geregelt wird (Amtshaftungsgesetz), BGBI. 20/1949, (in der Folge: AHG), geltend gemacht wird. Die Kläger sind Ehegatten und afghanische Staatsangehörige, die mittlerweile als anerkannte Flüchtlinge zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Die von ihnen am gestellten Asylanträge wurden zunächst mit Bescheiden des Bundesasylamts vom abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat als Berufungsinstanz vorgelegt; nach Einrichtung des Asylgerichtshofes mit ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) der Kläger auf diesen über.
2. Nachdem der Asylgerichtshof innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 73 Abs 1 AVG keine Entscheidung getroffen hatte, erhoben die Kläger am an den Präsidenten des Asylgerichtshofes gerichtete Fristsetzungsanträge gemäß § 62 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 29/2009, (in der Folge: AsylG 2005). Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde den Klägern Asyl gewährt, woraufhin sie die Zahlung der ihnen für die Stellung der Fristsetzungsanträge erwachsenen Kosten aus dem Titel der Amtshaftung begehrten. Mit Urteil vom hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien dem Klagebegehren vollständig stattgegeben. Gegen dieses Urteil wurde beim OLG Wien Berufung eingelegt und bei diesem sind Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des "§25 des Asylgerichtshofgesetzes" entstanden.
3. Mit Beschluss vom stellte das OLG Wien gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 140 B-VG den Antrag, diese Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben. Dabei behauptet das antragstellende Gericht auf das Wesentliche zusammengefasst, dass der in § 25 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, (in der Folge: AsylGHG), normierte Haftungsausschluss, anders als jener in § 2 Abs 3 AHG festgelegt, verfassungswidrig sei, da es sich beim Asylgerichtshof um kein Höchstgericht, sondern um eine nur funktionell als letzte Instanz entscheidende Behörde handle.
4. Die Kläger im Anlassverfahren vor dem OLG Wien erstatteten als beteiligte Parteien eine Äußerung, in der sie den Ausführungen des OLG Wien beitreten.
5. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, den Antrag des OLG Wien zurück- bzw. abzuweisen. Für den Fall der Aufhebung beantragt die Bundesregierung die Setzung einer Frist von 18 Monaten für das Außerkrafttreten, "weil [...] eine Neuregelung des Verfahrens über Grundsatzentscheidungen gemäß Art 132a B-VG in Erwägung gezogen werden müsste".
II. Rechtslage
1. Mit dem AsylGHG, BGBl. I 4/2008, wurde u.a. der Ausschluss von Ersatzansprüchen aus Entscheidungen des Asylgerichtshofes eingeführt. § 25 AsylGHG lautet seit damals wie folgt:
"Ausschluss von Ersatzansprüchen
§25. Aus einer Entscheidung des Asylgerichtshofes
kann ein Ersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, oder dem Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, nicht abgeleitet werden."
In den Materialien (AB 371 BIgNR 23. GP) wird dazu Folgendes ausgeführt:
"Ebenso wie dies für Entscheidungen der drei Höchstgerichte gilt, soll auch aus einer Entscheidung des Asylgerichtshofes kein Amtshaftungsanspruch oder Organhaftungsanspruch abgeleitet werden können (vgl. § 2 Abs 3 des Amtshaftungsgesetzes und § 2 Abs 3 des Organhaftpflichtgesetzes)."
2. Der in dieser Bestimmung bezogene § 2 Abs 3 AHG
wurde vom Nationalrat gemeinsam mit Art 23 B-VG, der verfassungsrechtlichen Grundlage, in der gegenwärtigen Fassung am beschlossen sowie am kundgemacht und trat am in Kraft. § 2 Abs 3 AHG lautet in der noch geltenden Stammfassung BGBl. 20/1949 wie folgt:
"(3) Aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Ersatzanspruch nicht abgeleitet werden."
§2 Abs 3 AHG stützt sich auf Art 23 B-VG. Dieser
lautet:
"Artikel 23. (1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haften für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.
(2) Personen, die als Organe eines im Abs 1
bezeichneten Rechtsträgers handeln, sind ihm, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für den Schaden haftbar, für den der Rechtsträger dem Geschädigten Ersatz geleistet hat.
(3) Personen, die als Organe eines im Abs 1
bezeichneten Rechtsträgers handeln, haften für den Schaden, den sie in Vollziehung der Gesetze dem Rechtsträger durch ein rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben.
(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs 1 bis 3 werden durch Bundesgesetz getroffen.
(5) Ein Bundesgesetz kann auch bestimmen, inwieweit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens von den in den Abs 1 bis 3 festgelegten Grundsätzen abweichende Sonderbestimmungen gelten."
III. Prozessvoraussetzungen
1. Die Bundesregierung erwähnt, dass sich aus dem Antrag des OLG Wien nicht die Fassung der angefochtenen Gesetzesbestimmung ergebe und unklar sei, ob sich der Aufhebungsantrag auch auf die Paragrafenüberschrift beziehe.
Ein Antrag, der sich damit begnügt, die angefochtene Norm bloß mit den Worten "in der geltenden Fassung" zu nennen, statt sie konkret - etwa durch genaue Angabe der Fundstelle der Rechtsvorschrift in der zur Aufhebung begehrten Fassung oder zumindest durch deren wörtliche Wiedergabe - zu bezeichnen, wird dem Formerfordernis des ersten Satzes des § 62 VfGG jedenfalls dann nicht gerecht, wenn sich aus dem Blickwinkel der zu entscheidenden Rechtssache die "geltende Fassung" nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersehen lässt (vgl. VfSlg. 14.040/1995). Das OLG Wien hat in seinem Antrag gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 140 B-VG zwar die Fassung des § 25 AsylGHG nicht konkret bezeichnet, da diese Bestimmung aber seit ihrer Erlassung nicht geändert wurde, lässt sich aus dem Antrag zweifelsfrei erschließen, auf welche gesetzliche Bestimmung er sich bezieht; insoweit ist das Formerfordernis des § 62 VfGG als erfüllt anzusehen.
2. Die Bundesregierung beantragt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner bisherigen Judikatur ausgesprochen, dass der Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen sei, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werde, als Voraussetzung für den Anlassfall sei, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichfalls niemals vollständig erreicht werden könnten, sei in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebühre. Die Grenzen der Aufhebung müssten nach einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekomme, und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst würden (s. VfSlg. 18.645/2008, 18.652/2008, 19.019/2010 ua., jeweils mwH).
Die Bundesregierung betont nun, in dem beim OLG Wien anhängigen Anlassfall gehe es ausschließlich um einen Ersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz, nicht aber nach dem Organhaftpflichtgesetz. Insofern sei die Wendung "oder dem Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967," in § 25 AsylGHG nicht präjudiziell.
Nach Auffassung der Bundesregierung erweise sich
daher der Aufhebungsantrag als zu weit gefasst: "Das OLG Wien hätte seinen Antrag auf die Aufhebung der Wortfolge 'dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, oder' beschränken können und müssen. Hätte das OLG Wien seinen Antrag derart abgegrenzt, würde im Fall einer Aufhebung der angefochtenen Bestimmung nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, als Voraussetzung für den Anlassfall ist; gleichzeitig wäre dadurch gewährleistet, dass mit dieser Aufhebung keine völlige Veränderung der Rechtslage verbunden wäre (so wie dies bei einer Aufhebung des ganzen § 25 AsylGHG der Fall wäre)".
Da es das OLG Wien verabsäumt habe, einen Eventualantrag zu stellen, sei der auf die Aufhebung des ganzen § 25 AsylGHG gerichtete Antrag zurückzuweisen, wozu die Bundesregierung auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16.320/2001 und 18.258/2007 hinweist, die "eine Bestimmung mit identischer Normstruktur" beträfen.
3. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 16.756/2002 ausgesprochen hat, hat das antragstellende Gericht all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit - sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen - beseitigt werden kann. Er hat diesfalls insbesondere zu klären, ob mit Aufhebung jener Norm, die den verfassungswidrigen (weil durch andere Bestimmungen zB nicht hinreichend gemilderten) Eingriff in die Rechtspositionen der Normunterworfenen bewirkt, vorgegangen werden muss, oder ob mit der Aufhebung einer anderen Bestimmung das Auslangen gefunden werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht die Rechtslage auf eine Weise in einer bestimmten Richtung gestaltet wird, die einem Akt positiver Gesetzgebung durch den Verfassungsgerichtshof gleichkäme.
4. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die gesamte Vorschrift mit Ausnahme der Wortfolge "oder dem Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967," präjudiziell ist, die aber mit der restlichen Vorschrift in einem untrennbaren Zusammenhang steht, sodass der Antrag insgesamt zulässig ist.
IV. Inhaltliche Erwägungen
1. Der Antrag des OLG Wien erweist sich aber aus folgenden Erwägungen als nicht begründet:
2. Das OLG Wien weist zutreffend darauf hin, dass § 25 AsylGHG dem gleichlautenden § 2 Abs 3 AHG nachgebildet ist. Nach dieser Bestimmung kann aus "einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes [...] ein Ersatzanspruch nicht abgeleitet werden".
§2 Abs 3 AHG findet seine verfassungsrechtliche
Grundlage in Art 23 Abs 1 und 4 B-VG. Gemäß Art 23 Abs 1 B-VG haften der Bund, die Länder, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Gemäß Abs 4 des Art 23 B-VG werden die näheren Bestimmungen durch Bundesgesetz getroffen. Als solches Bundesgesetz ist das - gleichzeitig mit dieser Verfassungsbestimmung beschlossene - AHG zu werten, was aber nicht ausschließt, dass auch in anderen Bundesgesetzen, wie etwa in § 25 AsylGHG, solche Bestimmungen enthalten sind.
3. Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob der Haftungsausschluss für Höchstgerichte, wie er in § 2 Abs 3 AHG bzw. § 25 AsylGHG enthalten ist, mit Art 23 Abs 1 B-VG vereinbar ist.
Das OLG Wien führt dazu Folgendes aus:
"Der im § 2 Abs 3 AHG angeordnete Haftungsausschluss ist in Art 23 Abs 1 B-VG - der verfassungsrechtlichen Grundlage des Amtshaftungsrechtes (VfSlg 8202/1977) - nicht unmittelbar vorgezeichnet. Nach dem Wortlaut dieses verfassungsgesetzlichen Befehls haben die dort genannten Rechtsträger für den von ihren Organen auf die näher umschriebene Weise wem immer zugefügten Schaden einzustehen.
Wenn auch dem Wortlaut des Art 23 Abs 1 B-VG als der verfassungsrechtlichen Grundlage des Amtshaftungsrechtes ein solcher Haftungsausschluss unmittelbar nicht entnommen werden kann, so wird im Schrifttum (Walter, Bundesverfassungsrecht, 892; Welser, JBl 1975, 237; Meier JBl 1979, 624;
Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 442) doch ganz überwiegend die Auffassung vertreten, § 2 Abs 3 des Amtshaftungsgesetzes - das vom Nationalrat gemeinsam mit
Artikel 23 B-VG in der gegenwärtigen Fassung am beschlossen sowie am kundgemacht wurde und am in Kraft trat - entspringe der dem bundesverfassungsgesetzlichen Gebot zur Amtshaftung und der näheren bundesgesetzlichen Ausgestaltung immanenten Überlegung, dass dem damit gewährten Rechtsschutz auch Grenzen zu setzen sind, um letztlich eine endgültige Entscheidung herbeizuführen. Andernfalls könnte aus der Entscheidung des OGH, des VwGH oder des VfGH ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden, dessen oberstgerichtliche Erledigung zum Gegenstand einer weiteren Amtshaftungsklage gemacht werden könnte, womit aber eine - zumindest theoretische - unendliche Prozesskette ausgelöst werden würde. Jedes Amtshaftungsverfahren wäre von einem neuen Streitgegenstand bestimmt, sodass diesem Kreislauf auch durch die Einrede der entschiedenen Streitsache kein Ende bereitet werden könnte. Dessen Unterbrechung setzt daher voraus, dass das im Instanzenzug letztentscheidende Organ von der Haftung ausgenommen ist. Da der Gesetzgeber zur Entscheidung über den Amthaftungsanspruch die ordentlichen Gerichte berufen hat (§9 AHG), weil der Schadenersatzanspruch zivilrechtlichen Charakter trägt und das Rechtsverhältnis eine bürgerliche Rechtssache ist, wäre dem OGH das letzte Wort in solchen Streitfällen eingeräumt, was aber wiederum eine empfindliche Störung in der verfassungsrechtlich vorgesehenen Balance der Höchstgerichte zur Folge hätte. Hinter § 2 Abs 3 AHG steht demnach die Überlegung, dass höchstgerichtliche Entscheidungen nicht nachträglich - wenn auch nur mittelbar im Umweg über das Amtshaftungsverfahren - überprüft werden sollten.
Das Berufungsgericht hält daher den in § 2 Abs 3 AHG festgelegten Haftungsausschluss - wie auch schon der OGH - für verfassungskonform (RIS-Justiz RS0077508)." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
4. Die Bundesregierung teilt diese Auffassung des OLG Wien und führt aus:
"2.3.1. Art 23 B-VG und das Amtshaftungsgesetz gehen auf entsprechende Entwürfe des Ausschusses für Verwaltungsreform zurück (siehe AB 514 und 515 BIgNR 5. GP). Die Entwürfe wurden vom Ausschuss in seinen Sitzungen am 11. und angenommen (AB 514 BIgNR 5. GP, 3 und 515 BIgNR 5. GP, 4) und dem Nationalrat gleichzeitig zur Beschlussfassung vorgelegt (AB 514 BIgNR 5. GP, 2). Der Nationalrat hat diese Anträge in seiner 91. Sitzung am zum Beschluss erhoben (StenProtNR 5. GP, 2544 f) und, nachdem der Bundesrat gegen die Gesetzesbeschlüsse Einspruch erhoben hatte (776 und 777 BIgNR 5. GP), in seiner 101. Sitzung am Wiederholungsbeschlüsse gefasst (StenProtNR 5. GP, 2991 f). Die beiden Gesetzesbeschlüsse wurden im 5. Stück des Bundesgesetzblatts, Jahrgang 1949, unter Nr. 19 und Nr. 20 kundgemacht.
Im Bericht und Antrag betreffend das AHG (AB 515 BIgNR 5. GP 2 f) wird zum Haftungsausschluss des § 2 Abs 3 Folgendes ausgeführt:
'Daß aus Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes Schadenersatzansprüche nicht abgeleitet werden können, entspricht einerseits der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Syndikatsprozessen, ergibt sich andererseits aber auch aus der Stellung dieser Gerichtshöfe, als letzte Instanz der Rechtsprechung.'
Der Bericht und Antrag betreffend die Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle (AB 514 BIgNR 5. GP, 2) beschränkt sich auf die Feststellung, dass der Ausschuss dem Nationalrat im Zusammenhang mit dem von ihm gleichzeitig vorgelegten Antrag auf Erlassung eines Amtshaftungsgesetzes ein Bundesverfassungsgesetz vorschlägt, mit dem die Vorschriften des Bundes-Verfassungsgesetzes über die Schadenshaftung der Gebietskörperschaften abgeändert werden, äußert sich jedoch zum Verhältnis von Art 23 B-VG und Ausführungsgesetz nicht im Einzelnen.
2.3.2. Obwohl der Haftungsausschluss des § 2 Abs 3 AHG im insoweit nicht differenzierenden Wortlaut des Art 23 Abs 1 B-VG ('die als ihre Organe handelnden Personen') keine Entsprechung findet, kann den Gesetzesmaterialien entnommen werden, dass der einfachen Gesetzgebung bei der Erlassung der 'näheren Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3' (Art23 Abs 4 B-VG) ein gewisser (Ausführungs-)Spielraum zukommen sollte. Dort ist nämlich an verschiedenen Stellen vom 'Grundsatz der Haftung des Staates für üble Verwaltung seiner Organe' (AB 514 BIgNR 5. GP, 1), vom 'Grundsatz der Haftung des Staates für Amtshandlungen seiner Organe' (AB 515 BIgNR 5. GP, 1) und von einem 'verfassungsgesetzlich verankerten programmatischen Haftungsgrundsatz' (AB 514 BIgNR 5. GP, 2) die Rede. Laut Berichterstatter stellt der novellierte Art 23 B-VG 'ein sogenanntes Programmgesetz dar, das eines besonderen Ausführungsgesetzes bedarf, um anwendbar zu sein'; solange ein solches nicht in Kraft getreten sei, könne 'diese Verfassungsbestimmung nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes über die Bedeutung von Programmvorschriften, deren Ausführung der Bundesgesetzgebung vorbehalten ist, keine unmittelbaren Rechtswirkungen äußern' (StenProtNR 5. GP, 2991).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits im Jahr 1884 ausgesprochen, dass das Syndikatsgesetz, RGBl. Nr. 112/1872, auf seine eigenen Mitglieder keine Anwendung finde (GIU 10.087 = JBI. 1885/2, 23 = ZBI. 1885/43) und 1925 auch die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes von dessen Anwendungsbereich ausgenommen (SZ 7/164, 7/314). Diese zum Zeitpunkt der Erlassung des Art 23 B-VG in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes anerkannten Ausnahmen wurden in § 2 Abs 3 AHG ausdrücklich positiviert (wobei ein solcher Haftungsausschluss offenbar als gänzlich unproblematisch angesehen wurde). Demgemäß wird der Haftungsausschluss des § 2 Abs 3 AHG vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung (OGH SZ 70/260, SZ 66/97 ua.) und von der hL für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (siehe Schragel, AHG3 [2003] Rz. 195 mwH).
2.3.3. Die in Art 23 Abs 1 B-VG grundsätzlich
vorgesehene Haftpflicht des Bundes für ein Verhalten seiner Organe galt also von Anfang an nicht uneingeschränkt; gewisse Ausnahmen von der Haftpflicht, wie sie in § 2 Abs 3 (aber auch in Abs 2) AHG vorgesehen sind, wurden offenbar als 'nähere Bestimmungen' im Sinne des Art 23 Abs 4 B-VG und damit als zulässig angesehen." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
5. Der Verfassungsgerichtshof teilt insofern die Auffassung des antragstellenden OLG Wien und der Bundesregierung. Art 23 Abs 1 B-VG enthält den allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass der Bund und die darin sonst genannten Gebietskörperschaften und Einrichtungen des öffentlichen Rechts für den Schaden haften, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Art 23 Abs 1 iVm Abs 4 B-VG (der die Ermächtigung an den einfachen Gesetzgeber enthält, die Amtshaftung näher auszugestalten) schließt aber Bestimmungen nicht aus, die - wie § 2 Abs 3 AHG - die Entscheidungen von Höchstgerichten aus der Amtshaftung ausnehmen (wobei aus den im Folgenden dargelegten Gründen dahingestellt bleiben kann, ob es sich beim Asylgerichtshof um ein insofern den in § 2 Abs 3 AHG genannten Höchstgerichten vergleichbares Gericht handelt):
Wie die Bundesregierung zu Recht ausführt, kann ein solcher Haftungsausschluss dem Wortlaut des Art 23 Abs 1 B-VG nicht unmittelbar entnommen werden. Angesichts seiner Entstehungsgeschichte und der im Zeitpunkt der Entstehung in einem vergleichbaren Zusammenhang bereits bestehenden Judikatur zum vorhin dargestellten endlosen Regress kann zu Recht davon ausgegangen werden, dass der Verfassungsgesetzgeber im Zeitpunkt der Beschlussfassung, auch angesichts des zeitgleich vorgelegten einfachgesetzlichen § 2 Abs 3 AHG, eine Haftung für solche rechtswidrigen Erkenntnisse der Höchstgerichte, also für Entscheidungen in der Sache, ausschließen wollte, sodass insofern § 2 Abs 3 AHG und der ihm nachgebildete § 25 AsylGHG aus diesem Grund nicht verfassungswidrig sind.
6. Der Verfassungsgerichtshof teilt auch die Auffassung des OLG Wien, dass sich der Ausschluss der Amtshaftung nicht nur auf Erkenntnisse der in § 2 Abs 3 AHG genannten Höchstgerichte bezieht, sondern auch auf Beschlüsse; das OLG Wien führt hiezu aus:
"Der Begriff 'Erkenntnis' ist nicht im 'technischen', das heißt verfahrensrechtlichen Sinn zu verstehen. Vielmehr ist damit jede Art von Entscheidung eines Höchstgerichtes gemeint, in welcher verfahrensrechtlich vorgesehener Weise sie auch immer gefasst wird (vgl Welser, Öffentlichrechtliches und Privatrechtliches aus Anlass einer Amtshaftungsklage, JBl 1995, 236).
Telos des § 2 Abs 3 AHG ist es, eine Grenze des Rechtsschutzes zu ziehen, um letztlich eine endgültige Entscheidung zu gewährleisten. Ein unbeschränkter, weil auch die Entscheidung von 'letztinstanzlichen Organen' umfassender Amtshaftungsanspruch müsste in einen Zirkelschluss münden, weil letzten Endes eines dieser Organe zur Entscheidung über eben diesen Anspruch zuständig wäre.
Vom Begriff 'aus einem Erkenntnis' sind demnach jedenfalls auch der Entscheidung vorausgehende Verfahrensfehler umfasst (vgl VfSlg 70.095 [gemeint wohl:
VfSlg. 17.095/2003]; Welser aaO -zur Unterlassung der Normenkontrolle durch den OGH).
[...]
Denn auch Beschlüsse sind nach der Rechtsprechung als 'Erkenntnis' im Sinn des § 2 Abs 3 AHG zu qualifizieren (vgl Tomasovski/Urtz in Holoubek/Lang, Organhaftung und Staatshaftung in Steuersachen, Seite 265 ff; Mader in Schwimann3 VII, § 2 AHG, Rz 16, T[h]ienel, Die angemessene Verfahrensdauer (Art6 Abs 1 MRK) in der RSp der Strassburger Organe, ÖJZ 1993, 473 [FN 264])." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
7.1. Im beim OLG Wien anhängigen Anlassverfahren
wurde nun aber ein Schadenersatzanspruch nach dem AHG nicht aus einer Entscheidung eines von der Amtshaftung allenfalls ausgenommenen Höchstgerichtes abgeleitet, sondern aus der Säumnis eines solchen Gerichtes. Das OLG Wien meint nun, Bestimmungen wie jene des § 2 Abs 3 AHG schlössen auch Schadenersatzansprüche wegen (rechtswidriger und schuldhafter) Säumnis solcher Gerichte aus. Dies begründet das OLG Wien folgendermaßen:
"Zu Ende gedacht bedeutet dies aber, dass auch eine Säumnis eines Höchstgerichtes keine Amtshaftungsansprüche nach sich ziehen kann. Dies würde letztlich nämlich dazu führen, dass der OGH als oberste Instanz in Amtshaftungssachen nicht nur über seine eigene Säumnis, sondern auch über jene des VwGH und insbesondere des VfGH zu entscheiden hätte. Schlussendlich ist zu bedenken, dass die Höchstgerichte einen Amtshaftungsanspruch wegen Säumnis leicht vermeiden könnten. Sie müssen lediglich eine rasche, wenn auch klar rechtswidrige Entscheidung treffen oder sogar nur einen Zurückweisungsbeschluss fassen. Dieser kann klar rechtswidrig sein, ohne dass ein Amtshaftungsanspruch dagegen möglich wäre."
7.2. Mit dieser Argumentation ist das OLG Wien nicht im Recht, sodass es in der übrigen Begründung seines Anfechtungsantrages von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht:
Wie das OLG Wien und die Bundesregierung zutreffend ausführen, beruht der Haftungsausschluss des § 2 Abs 3 AHG auf dem Grundgedanken, dass ein sonst drohender endloser Regress abgeschnitten werden soll. Andernfalls könnte die einer Entscheidung eines Höchstgerichtes zu Grunde liegende Rechtsauffassung im Wege der Amtshaftung immer wieder einem Höchstgericht zur Prüfung vorgelegt werden: Im Falle von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes dem Obersten Gerichtshof, im Falle des Obersten Gerichtshofes wieder diesem selbst, wobei auch die Frage der Richtigkeit einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in einer Amtshaftungssache wiederum dem Obersten Gerichtshof im Wege einer neuerlichen Amtshaftungsklage vorgetragen werden könnte.
Dies trifft aber im Falle eines Schadenersatzanspruches wegen Säumnis eines solchen Gerichtes nicht zu. In diesen Fällen geht es nicht mehr um die gleiche Rechtsfrage wie in einem Erkenntnis oder in einer sonstigen Entscheidung eines Höchstgerichtes, sondern darum, ob das Höchstgericht bei der Erlassung der betreffenden Entscheidung schuldhaft säumig war. Zu einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Inhaltes dieser Entscheidung und damit zu einem endlosen Regress, dessen Vermeidung den Ausschluss der von Art 23 Abs 1 B-VG grundsätzlich vorgesehenen Amtshaftung nach dem vorhin unter Pkt. IV.5. Gesagten rechtfertigt, kann es in diesen Fällen nicht kommen.
7.3. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass
auch ein Amtshaftungsanspruch gegen den Bund wegen Säumnis eines Gerichtes nur in Betracht kommt, wenn die Säumnis rechtswidrig und schuldhaft ist (vgl. ; , 1 Ob 24/90; , 1 Ob 19/91; , 1 Ob 302/04z).
Das Amtshaftungsgericht hat in diesen Fällen nicht zu beurteilen, ob die Entscheidung eines Höchstgerichtes rechtswidrig ist, sondern lediglich, ob das Verfahren, das zu der Entscheidung geführt hat, schuldhafterweise unangemessen lange gedauert hat. Dabei ist es selbstverständlich, dass es von der Komplexität des Sachverhaltes und der Schwierigkeit der zu lösenden Rechtsfragen sowie vom Verhalten der Parteien abhängt, welche Verfahrensdauer angemessen ist. Angesichts des Anspruches der Richtigkeit, der zu Recht an höchstrichterliche Entscheidungen gestellt wird, versteht es sich ebenfalls von selbst, dass er nicht durch einen unangemessenen Zeitdruck gefährdet werden darf. Ebenso ist bei Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die Gesamtbelastung eines solchen Gerichtes zu berücksichtigen.
7.4. Das vom OLG Wien angeführte Argument, gäbe es eine Amtshaftung für die Säumnis eines Höchstgerichtes, könnte es einfach auch nur eine rechtswidrige Entscheidung fällen, um innerhalb einer angemessenen Frist zu bleiben, greift nicht:
Anzunehmen, ein Höchstgericht würde - nur, um nicht schuldhaft säumig zu werden - eine falsche Entscheidung treffen, verbietet sich von selbst. Wenn ein Höchstgericht trotz pflichtgemäßen Bemühens noch nicht in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen, dann ist es ihm nicht vorzuwerfen und daher ist es nicht schuldhaft, wenn es noch keine Entscheidung trifft. Allenfalls könnte den Bund eine Schadenersatzpflicht wegen Organisationsverschuldens dann treffen, wenn er nicht die Voraussetzungen dafür schafft, dass ein Höchstgericht ohne rechtswidrige Säumnis entscheiden kann.
7.5. Angesichts des besonderen rechtlichen Interesses von Rechtsunterworfenen an einer Entscheidung innerhalb angemessener Frist, das auch im jeweiligen Anwendungsbereich von Art 6 EMRK und Art 47 GRC als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht geschützt ist, gibt es keinen sachlichen Grund, bestimmte Gerichte, auch nicht die Höchstgerichte, einschließlich des Verfassungsgerichtshofes selbst, von dieser Pflicht zu befreien. Ein gemäß Art 23 Abs 4 B-VG ergehendes Bundesgesetz dürfte daher insofern nicht von der in Art 23 Abs 1 B-VG festgelegten grundsätzlichen Haftung u.a. des Bundes für ein schuldhaftes Fehlverhalten seiner Organe abgehen.
7.6. Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Haftungsausschluss des § 2 Abs 3 AHG keinen Amtshaftungsanspruch wegen Säumnis der in dieser Bestimmung genannten Gerichte hindert, wenn deren Säumnis rechtswidrig und schuldhaft ist.
8. Der im Anlassverfahren des OLG Wien anzuwendende § 25 AsylGHG enthält, wie das OLG Wien zutreffend ausführt, für den Asylgerichtshof einen gleichen Haftungsausschluss wie § 2 Abs 3 AHG. Nach dem vorhin Gesagten erfasst dieser Haftungsausschluss nicht einen Ersatzanspruch wegen Säumnis. Dabei ist weiters zu bedenken, dass § 62 AsylG 2005 eine von einem gerichtlichen Organ, nämlich dem Präsidenten des Asylgerichtshofes, auf Antrag zu setzende Frist für die Entscheidung des Asylgerichtshofes vorsieht (s. dazu VfSlg. 19.081/2010). Jedenfalls erst nach dem Verstreichen einer gesetzten Frist ist eine weitere Säumnis des Asylgerichtshofes rechtswidrig, was im Falle der Schuldhaftigkeit des entscheidenden Organs zu einem Amtshaftungsanspruch gegen den Bund führen kann.
Das OLG Wien geht daher zu Unrecht davon aus, dass § 25 AsylGHG auch im Falle der Säumnis des Asylgerichtshofes einen Amtshaftungsanspruch ausschließt. Auch wenn der Asylgerichtshof ein mit den in § 2 Abs 3 AHG genannten Höchstgerichten vergleichbares Höchstgericht sein sollte, bestünde wegen Säumnis des Asylgerichtshofes - ebenso wie für die anderen Höchstgerichte - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Amtshaftungsanspruch.
9. Die übrigen Bedenken des OLG Wien gehen daher von einer unzutreffenden Voraussetzung aus.
V. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Die Bedenken des antragstellenden OLG Wien haben sich daher insgesamt als nicht zutreffend erwiesen. § 25 AsylGHG ist nicht aus den von ihm dargelegten Bedenken als verfassungswidrig aufzuheben.
Der Antrag war daher abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.