VfGH vom 18.09.2013, G62/2010
19783
Leitsatz
Teils Zurück-, teils Abweisung eines Drittelantrags von Mitgliedern des Tiroler Landtages auf Aufhebung von Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes über den "grünen Grundverkehr"; keine Unsachlichkeit; kein Verstoß gegen das Determinierungsgebot, keine verfassungswidrige Inländerdiskriminierung; Unzulässigkeit des Antrags hinsichtlich außer Kraft getretener sowie zwischenzeitig novellierter Bestimmungen
Spruch
I. Der Antrag und die Eventualanträge werden zurückgewiesen, soweit sie die folgenden Bestimmungen des Gesetzes vom über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol, LGBl Nr 59/1997 idF LGBl Nr 60/2009 (im Folgenden Tir. GVG) betreffen: § 2 Abs 6, § 4 Abs 2 litb, § 6 Abs 3, § 7 Abs 1 litb und d sowie § 7a, den Verweis auf § 6 Abs 3 im ersten Satz des § 8 Abs 1 und § 8 Abs 2 dritter und vierter Satz.
II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag und Rechtslage
1. Mit dem vorliegenden Schriftsatz, eingelangt beim Verfassungsgerichtshof am , begehren zwölf Abgeordnete zum Tiroler Landtag die Aufhebung der nachstehend durch Fettdruck markierten Regelungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl 58/1997 idF LGBl 60/2009:
"§2
Begriffsbestimmungen
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. […] Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind . […]
(2) […]
(3) […]
(4) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke mit anderen Gebäuden als land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden gelten als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn das gesamte Grundstück oder ein Grundstücksteil Gegenstand eines Rechtserwerbes ist. […]
(5) Als Landwirt gilt,
a) wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder
b) wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der lita ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung nachweisen und die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft machen kann.
(6) Interessenten sind Landwirte, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstück abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist und dass der Erwerb den im § 6 Abs 1 lita genannten Zielen dient.
[…]
§3
Gleichstellung im Rahmen der europäischen Integration sowie aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen
(1) Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(2) Juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines der im Abs 1 genannten Staaten gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben, sind österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, wenn der Rechtserwerb in Ausübung einer der folgenden Freiheiten erfolgt:
a) der Niederlassungsfreiheit nach Art 43 des EG-Vertrages bzw. nach Art 31 des EWR-Abkommens,
b) des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art 49 des EG-Vertrages bzw. nach Art 36 des EWR-Abkommens,
c) der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art 56 des EG-Vertrages bzw. nach Art 40 des EWR-Abkommens.
(3) Im Übrigen sind natürliche Personen sowie juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften den österreichischen Staatsbürgern und den österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, soweit sich dies in sonstiger Weise aus dem Gemeinschaftsrecht oder aus staatsvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich solcher aus Verträgen im Rahmen der europäischen Integration, ergibt.
(4) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Abs 1, 2 oder 3 vorliegen, obliegt dem Rechtserwerber.
§4
Genehmigungspflicht
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:
a) den Erwerb des Eigentums einschließlich einer Zustiftung nach § 3 Abs 4 des Privatstiftungsgesetzes, BGBl Nr 694/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 120/2005;
b) den Erwerb eines Baurechtes oder eines anderen Rechtes zur Errichtung eines Bauwerkes auf fremdem Grund;
c) den Erwerb eines Fruchtnießungsrechtes (§509 ABGB) oder eines Gebrauchsrechtes (§504 ABGB), insbesondere an einer Wohnung (§521 ABGB);
d) den Erwerb eines Bestandrechtes an einem landwirtschaftlichen Wohngebäude, wenn die Bestanddauer mehr als fünf Jahre beträgt;
e) den Erwerb eines Bestandrechtes, wenn es in das Grundbuch eingetragen werden soll;
f) den Erwerb eines Bestandrechtes, wenn die in Bestand zu nehmende Grundfläche mehr als drei Hektar beträgt und der Erwerber keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet;
g) die Überlassung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu einer die Nutzung im Sinne des § 2 Abs 1 erster Satz ausschließenden oder zumindest wesentlich beeinträchtigenden Nutzung;
h) den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Personengesellschaften oder von Genossenschaftsanteilen, wenn im Eigentum der Gesellschaft oder Genossenschaft land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke stehen oder die Gesellschaft oder Genossenschaft einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken hat. Ein derartiger Erwerb ist jedoch nur dann genehmigungspflichtig, wenn damit ein für die Ausübung der Nutzungs- bzw. Verfügungsrechte an diesen Grundstücken maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft oder Genossenschaft verbunden ist.
(2) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen weiters:
a) jede Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken, sofern hiefür nicht bereits nach Abs 1 die Genehmigung erforderlich ist;
b) jeder originäre Erwerb des Eigentums an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken;
c) die Einbringung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke als Sacheinlage in eine Gesellschaft;
d) die Widmung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke als Vermögen einer Privatstiftung.
§5
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach § 4:
a) […]
b) […]
c) […]
d) beim Rechtserwerb an Grundstücken oder Grundstücksteilen mit einer Fläche von höchstens 300 m² sowie an Grundstücken oder Grundstücksteilen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind , in allen Fällen jedoch nur dann, wenn das Grundstück oder der Grundstücksteil an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt und der bereits vorhandene Grundbesitz des Erwerbers in diesem Bereich noch nicht unter Anwendung dieser Bestimmung über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht vergrößert wurde ;
e) beim Rechtserwerb durch den Landeskulturfonds oder den Tiroler Bodenfonds , wenn der Rechtserwerb der Erfüllung der Aufgaben dieser Fonds dient ;
f) beim Rechtserwerb durch eine Gemeinde, wenn der Rechtserwerb unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung der der Gemeinde obliegenden Aufgaben benötigt wird und das betreffende Grundstück im Gebiet dieser Gemeinde liegt;
g) beim Rechtserwerb durch den Bund oder das Land Tirol , wenn der Rechtserwerb unmittelbar der Erfüllung der dem Erwerber gesetzlich obliegenden Aufgaben dient .
§6
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn
a) der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen
1. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,
2. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und
3. der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen
nicht widerspricht […].
(2) Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Abs 1 lita Z 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht , die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist und die Voraussetzung nach Abs 1 litb vorliegt.
(3) Wenn kein Interessent im Sinn des § 2 Abs 6 vorhanden ist, sind Rechtserwerbe an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs 5 ist, zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Abs 1 lita Z 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht , die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist und die Voraussetzung nach Abs 1 litb vorliegt.
[…]
§7
Besondere Versagungsgründe
(1) Im Sinn der im § 6 Abs 1 lita genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn
a) die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet ist,
b) die durch ein Agrarverfahren erzielte günstige Agrarstruktur beeinträchtigt wird,
c) die Gegenleistung für das zu erwerbende Recht den ortsüblichen Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt um mehr als 30 v. H. übersteigt,
d) der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs 5 ist und zumindest ein Interessent im Sinn des § 2 Abs 6 vorhanden ist.
(2) Die Genehmigung für die Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken ist insbesondere zu versagen, wenn dem geplanten Vorhaben erhebliche landeskulturelle Bedenken entgegenstehen, insbesondere wenn unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen würden.
§7a
Interessentenregelung
(1) Wenn der Erwerber nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs 5 ist, hat die Grundverkehrsbehörde der Gemeinde, in deren Gebiet die den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, die jedenfalls folgende Angaben enthalten muss:
a) die Art des Rechtsgeschäftes,
b) den ortsüblichen Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt für das zu erwerbende Recht,
c) die Bezeichnung des(der) den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstückes(e) durch Angabe von Grundstücksnummer, Katastralgemeinde, Flächenausmaß und Benützungsart,
d) die Anmeldefrist,
e) den Hinweis, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Grundverkehrsbehörde ihr Interesse am Erwerb des(der) Grundstückes(e), das(die) den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildet(en), schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Der Bürgermeister hat die Kundmachung unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen.
(2) Die Anmeldefrist beträgt vier Wochen und beginnt mit dem Anschlag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde. Nach dem Ablauf von vier Wochen hat die Gemeinde die mit dem Anschlagsvermerk versehene Kundmachung der Grundverkehrsbehörde zu übermitteln.
(3) Die Grundverkehrsbehörde hat die Kundmachung gleichzeitig mit der Übermittlung nach Abs 1 an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde anzuschlagen sowie dem auf Vorschlag der betreffenden Gemeinde bestellten Mitglied der Bezirks-Grundverkehrskommission und dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen.
(4) Gleichzeitig mit der Anmeldung ist die Interessenteneigenschaft durch Angabe von Gründen, dass der Interessent die Voraussetzungen für die Genehmigung des Rechtserwerbes erfüllt, glaubhaft zu machen, die verbindliche Erklärung abzugeben, sich zur Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts zu verpflichten, und anzugeben, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist. Wenn der Interessent noch nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs 5 lita ist, muss die Anmeldung auch die Angaben und Nachweise nach § 2 Abs 5 litb umfassen. Mit der fristgerechten Anmeldung erlangt der Interessent die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG im weiteren Verfahren. Die Anmeldung hat die Wirkung eines verbindlichen Angebotes gegenüber dem Veräußerer bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft des die Genehmigung des vorliegenden Rechtsgeschäftes versagenden grundverkehrsbehördlichen Bescheides.
(5) Einem Landwirt im Sinn des § 2 Abs 5 lita ist die Interessenteneigenschaft nur dann zuzuerkennen, wenn sein Betrieb im selben Gemeindegebiet wie das (die) Grundstück(e), an dessen(deren) Erwerb er interessiert ist, liegt oder die Entfernung zwischen seinem Betrieb und diesem(diesen) Grundstück(en) nicht größer ist, als es im Hinblick auf die jeweilige Nutzungsart dieses(dieser) Grundstückes(Grundstücke) betriebswirtschaftlich vertretbar ist.
(6) Der ortsübliche Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt ist von der Grundverkehrsbehörde auf der Grundlage des Liegenschaftsbewertungsgesetzes, BGBl Nr 150/1992, zu ermitteln.
(7) Ein Bescheid, mit dem die Genehmigung nach § 7 Abs 1 litd versagt wird, ist dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen.
(8) Die Abs 1 bis 6 sowie § 7 Abs 1 litd gelten nicht für Rechtserwerbe aufgrund einer Zwangsversteigerung bzw. einer erneuten Versteigerung nach § 20.
§8
Auflagen
(1) Zur Sicherung der Voraussetzungen nach § 6 Abs 1, 2 , 3 und 6 kann die Genehmigung nach § 4 mit Auflagen erteilt werden. […]
(2) Für die Erfüllung einer Auflage nach Abs 1 ist eine angemessene Frist festzusetzen. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe von einem Drittel der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorgeschrieben werden. Die Kaution verfällt zugunsten des Landeskulturfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde, die die Auflage in letzter Instanz verfügt hat, mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn die Auflage nach Abs 3 aufgehoben wird."
2. In eventu wird begehrt (zuvor durch Kursivdruck hervorgehoben), statt des gesamten § 6 Abs 3 Tir. GVG lediglich dessen Wortfolgen "und 2" sowie ", die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist" und statt des gesamten § 7a Tir. GVG in dessen Abs 1 litb die Worte "ortsüblichen" und "ortsübliche", beide in Abs 4 leg.cit. vorkommenden Worte "ortsüblichen", ebenso in Abs 4 leg.cit. die Wortfolge "ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger" sowie den Abs 6 des § 7a Tir. GVG als verfassungswidrig aufzuheben.
3. Die Tiroler Landesregierung erstattete zu dem Gesetzesprüfungsantrag eine Äußerung, in der sie begehrt, den Antrag teils als unzulässig zurückzuweisen, teils abzuweisen; in eventu wird eine Abweisung zur Gänze beantragt.
4. Mit Schriftsatz vom , eingelangt beim Verfassungsgerichtshof am , wurde eine "Antragsmodifikation" erstattet, die von teilweise anderen Abgeordneten zum Tiroler Landtag unterstützt wird und mit welcher der verfahrenseinleitende Antrag auf Gesetzesprüfung teilweise modifiziert werden soll.
5. Der Verfassungsgerichtshof führte am eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit
1.1. Im Allgemeinen:
Gemäß Art 140 Abs 1 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch auf Antrag der Bundesregierung und über die Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auch auf Antrag einer Landesregierung, eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates. Durch Landesverfassungsgesetz kann bestimmt werden, dass ein solches Antragsrecht hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch einem Drittel der Mitglieder des Landtags zusteht.
Art16 Abs 1 des Landesverfassungsgesetzes vom über die Verfassung des Landes Tirol, LGBl 61/1988 idF LGBl 147/2012 (in der Folge Tir. LO), bestimmt, dass der Tiroler Landtag aus 36 Abgeordneten besteht. Gemäß Art 42 Tir. LO), hat wenigstens ein Drittel der Abgeordneten das Recht, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Landesgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit nach Art 140 Abs 1 B VG zu stellen. Wenigstens zwölf Abgeordnete zum Tiroler Landtag sind daher befugt, Tiroler Landesgesetze beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B VG anzufechten.
Alle Antragstellerinnen und Antragsteller sind oder waren zum Zeitpunkt der Antragstellung Abgeordnete zum Tiroler Landtag. Einer der Antragsteller, Rechtsanwalt Dr. Andreas Brugger, stellt den Antrag im eigenen Namen und beruft sich darauf, von den übrigen Antragstellern zur Stellung des Antrags und zur weiteren Vertretung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bevollmächtigt worden zu sein.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müssen die Unterstützer von Abgeordnetenanträgen gemäß Art 140 Abs 1 B VG bei der Antragstellung Mitglieder des Nationalrats oder des jeweiligen Landtags sein. Fällt die Abgeordneteneigenschaft der Antragsteller nachträglich weg, macht dies das Verfahren nicht unzulässig (vgl. VfSlg 8644/1979, 10.831/1986, 17.101/2004). Alle zwölf Unterstützer waren bei der Stellung des Antrags Mitglieder des Tiroler Landtags. Dass der Landtag des Landes Tirol zwischenzeitlich neu gewählt wurde und einige Antragsteller ihre Abgeordneteneigenschaft verloren haben, macht den Antrag nicht unzulässig (vgl. VfSlg 8644/1979 und 12.842/1991).
Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 18.116/2007 entschieden hat, handelt es sich bei einem zur Stellung eines Antrags auf Gesetzesprüfung legitimierten Drittel der Abgeordneten einer gesetzgebenden Körperschaft ab der wirksamen und zulässigen Antragstellung vor dem Verfassungsgerichtshof um eine einheitliche Verfahrenspartei, die als solche unabhängig davon fortbesteht, ob einzelne ihrer Mitglieder die für die Antragstellung erforderliche Qualifikation als Abgeordnete in weiterer Folge durch Neuwahlen oder auf andere Weise verlieren (oder durch Tod aus dem Parlament ausscheiden). Daher bleiben Verfahrensparteien dieser Art auch nach dem Ausscheiden einzelner ihrer Abgeordneter aus der gesetzgebenden Körperschaft verfahrensrechtlich insofern handlungsfähig, als sie Gesetzesprüfungsanträge durch ihre Bevollmächtigten zurückziehen können (vgl. die Beschlüsse G151/00 vom , G329/01 vom und G199/03 vom ). Eine "Aktualisierung" solcher Drittelanträge dahingehend, dass während eines Gesetzesprüfungsverfahrens angefochtene Bestimmungen statt als in der ursprünglich angefochtenen, zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Fassung, fortan als in der geltenden Fassung angefochten gelten, ist hingegen nicht zulässig. Denn Anträge auf Gesetzesprüfung von Abgeordneten gesetzgebender Körperschaften richten sich als Fälle der abstrakten Normenkontrolle stets gegen Gesetzesbestimmungen in der im verfahrenseinleitenden Antrag festgelegten Fassung. Sollen zwischenzeitlich novellierte Fassungen dieser Gesetzesbestimmungen angefochten werden, so ist dafür ein neuer Antrag auf Prüfung dieser Gesetzesvorschriften erforderlich, weil rechtlich betrachtet neue Gesetzesvorschriften angefochten werden (vgl. etwa VfSlg 19.496/2011, wonach ein Drittelantrag als Fall der abstrakten Normenkontrolle auch dann unzulässig wird, wenn eine angefochtene Gesetzesbestimmung nach der Antragstellung novelliert wird und die novellierte mit der angefochtenen Fassung der Bestimmung inhaltlich weitgehend übereinstimmt; vgl. ferner VfSlg 16.058/2000, 16.670/2002 und 18.006/2006, wonach – anders als bei Wiederverlautbarungen – selbst im Falle der unveränderten Neuerlassung von Verordnungsbestimmungen deren Identität berührt wird). Die "Antragsmodifikation" vom , mit welcher die Antragsteller den Versuch unternehmen, in dem Gesetzesprüfungsverfahren G62/10 statt der ursprünglich angefochtenen die zwischenzeitlich novellierten Fassungen von Gesetzesbestimmungen auf ihre Verfassungskonformität prüfen zu lassen, ist für dieses Verfahren unbeachtlich.
1.2. Im Besonderen:
1.2.1. Gemäß Art 140 Abs 4 B VG sind Anträge auf abstrakte Normenkontrolle eines Drittels der Mitglieder eines Landtages nur gegen geltende, nicht aber gegen schon außer Kraft getretene Rechtsvorschriften zulässig (vgl. VfSlg 14.802/1997, 17.173/2004 und 19.496/2011).
Mit Erkenntnis VfSlg 19.427/2011 wurde § 4 Abs 2 litb Tir. GVG, zuletzt geändert durch LGBl 85/2005, als verfassungswidrig aufgehoben. Soweit der davor gestellte Drittelantrag die Aufhebung dieser Bestimmung begehrt, ist er als unzulässig zurückzuweisen.
1.2.2. Seit der Antragstellung wurde das Tir. GVG durch die Novellen LGBl 56/2010, 30/2011, 50/2012 und 150/2012 geändert. Mehrere Bestimmungen des Tir. GVG in der Fassung LGBl 60/2009, deren Prüfung beantragt wurde, sind novelliert oder aufgehoben worden.
1.2.2.1. Der Antrag, § 7a Tir. GVG zur Gänze aufzuheben, wird zurückgewiesen: Von den im Antrag angefochtenen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 idF LGBl 60/2009 sind § 2 Abs 6 sowie § 7a Abs 4 und 8 außer Kraft getreten; soweit der Antrag die gänzliche oder teilweise Aufhebung dieser Vorschriften begehrt, ist er als unzulässig zurückzuweisen. Abs 3 leg.cit. wurde durch das Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, LGBl 150/2012 geändert. Dem Verfassungsgerichtshof ist es verwehrt, nicht mehr in Geltung stehende Bestimmungen des Tir. GVG zu prüfen. Dies gilt auch für jene angefochtenen Bestimmungen, die mit diesen eine untrennbare Einheit bilden (vgl. VfSlg 16.589/2002). § 7a Tir. GVG verpflichtet die Grundverkehrsbehörde, der Gemeinde, in deren Gebiet die zu veräußernde Liegenschaft liegt, eine Kundmachung zu übermitteln. Diese hat gemäß Abs 1 leg.cit. die für Interessenten wesentlichen Angaben über den in Aussicht genommenen Rechtserwerb und über die Möglichkeit zu enthalten, das Interesse an einem Rechtserwerb anzumelden. Der außer Kraft getretene § 2 Abs 6 Tir. GVG definiert die Interessenten als "[…] Landwirte, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft […] über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstück abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist […]." Dem – mittlerweile ebenso außer Kraft getretenen – § 7a Abs 4 Tir. GVG zufolge haben Interessenten unter anderem gleichzeitig mit der Anmeldung ihres Interesses an der Liegenschaft "[…] die verbindliche Erklärung abzugeben, sich zur Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts zu verpflichten, und anzugeben, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist. […]" Diese Vorschriften stehen mit den noch in Geltung stehenden Bestimmungen des § 7a Tir. GVG in untrennbarem Zusammenhang, weil sie das Interessentenverfahren detailliert regeln und auf die außer Kraft getretene Legaldefinition des Interessenten gemäß § 2 Abs 6 Tir. GVG aufbauen; dasselbe gilt für das Verhältnis der noch geltenden Bestimmungen des § 7a Tir. GVG zu den ebenso außer Kraft getretenen inhaltlichen Anforderungen an Interessentenmeldungen gemäß Abs 4 leg.cit. Lediglich die verfahrensrechtliche Nebenbestimmung des § 7a Abs 7 Tir. GVG steht in keinem untrennbaren Zusammenhang mit außer Kraft getretenen Bestimmungen. Im Antrag werden jedoch keine konkret diese Regelung betreffenden Bedenken vorgetragen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, selbst im Antrag irgendwelche, gegen andere Bestimmungen geäußerte Bedenken aufzufinden, die allenfalls auch auf diese Regelungen zutreffen könnten (vgl. VfSlg 17.564/2005). Der Antrag, § 7a Tir. GVG als verfassungswidrig aufzuheben, ist als unzulässig zurückzuweisen; aus denselben Gründen ist auch der Eventualantrag unzulässig, die Worte "ortsüblichen" und "ortsübliche" in § 7a Abs 1 litb Tir. GVG als verfassungswidrig aufzuheben.
1.2.2.2. Gemäß § 7 Abs 1 litd Tir. GVG, ist "[…] die [grundverkehrsrechtliche] Genehmigung […] zu versagen, wenn der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt […] ist und zumindest ein Interessent im Sinn des § 2 Abs 6 vorhanden ist." § 7 Abs 1 litd Tir. GVG ist die zentrale Bestimmung für das angefochtene System der Interessentenregelung. Ohne diese Bestimmung bliebe die Anmeldung einer Erwerbsbereitschaft durch Interessenten ohne Einfluss auf die Genehmigung des Geschäfts mit dem in Aussicht genommenen Rechtserwerber. Die Bestimmung steht daher in untrennbarem Zusammenhang mit den mittlerweile außer Kraft getretenen §§2 Abs 6 und 7a Abs 4 Tir. GVG. Dies zeigt auch der Umstand, dass die Anordnung der Versagung der Genehmigung des § 7 Abs 1 litd Tir. GVG durch die Novellierungen von § 2 Abs 6 und 7a Abs 4 leg.cit. einen veränderten normativen Inhalt aufweist. Denn die Versagung der Genehmigung gemäß § 7 Abs 1 litd Tir. GVG ist die Folge der Erfüllung der neugefassten Tatbestände über die Definition des Interessenten gemäß § 2 Abs 6 und die Anmeldung eines Erwerbsinteresses gemäß § 7a Abs 4 Tir. GVG. § 7 Abs 1 litd leg.cit. darf also nicht in Prüfung gezogen werden. Der Antrag, § 7 Abs 1 litd Tir. GVG als verfassungswidrig aufzuheben, ist zurückzuweisen.
1.2.2.3. § 6 Abs 3 Tir. GVG ordnet an, Rechtserwerbe durch Personen, die keine Landwirte sind, unter weiteren Voraussetzungen zu genehmigen, " wenn kein Interessent im Sinn des § 2 Abs 6 vorhanden ist ". § 6 Abs 3 leg.cit. macht das Fehlen von Interessenten im Sinne des § 2 Abs 6 Tir. GVG zur Voraussetzung der Genehmigung von Rechtserwerben. Wegen dieser Verknüpfung steht § 6 Abs 3 Tir. GVG mit dem außer Kraft getretenen § 2 Abs 6 Tir. GVG in einem untrennbaren Zusammenhang. Unzulässig ist es mithin, § 6 Abs 3 Tir. GVG in Prüfung zu ziehen. Der Antrag, § 6 Abs 3 zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben sowie die Eventualanträge, die Wortfolgen "und 2" sowie ", die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist", als verfassungswidrig aufzuheben, sind als unzulässig zurückzuweisen.
1.2.2.4. Gemäß § 8 Abs 1 erster Satz Tir. GVG kann zur Sicherung der Voraussetzungen – unter anderem – des § 6 Abs 3 leg.cit. die grundverkehrsrechtliche Genehmigung mit Auflagen erteilt werden. Der Antrag, den Verweis auf § 6 Abs 3 Tir. GVG im ersten Satz des § 8 Abs 1 leg.cit. als verfassungswidrig aufzuheben, ist unzulässig, weil § 6 Abs 3 Tir. GVG nicht in Prüfung gezogen werden darf.
1.2.2.5. Zu dem Antrag, § 8 Abs 2 dritter und vierter Satz Tir. GVG als verfassungswidrig aufzuheben:
Die Antragsteller behaupten, die Bestimmung des § 8 Abs 2 Tir. GVG, wonach die Leistung einer Kaution vorgeschrieben werden dürfe, welche verfalle, sofern der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfülle, wirke im Ergebnis wie eine Strafe. Die Bestimmung stelle jedoch nicht sicher, dass die "Strafe" das der jeweiligen Schuld und Tat angemessene Ausmaß nicht überschreite. Verstoße ein Rechtserwerber also bloß leicht fahrlässig gegen eine erteilte Auflage, so könne er schlechter gestellt werden als jemand, der vorsätzlich ein Verbrechen oder eine sonstige gerichtlich strafbare Handlung begehe. Dies sei zur Erreichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele des Tir. GVG nicht erforderlich, exzessiv und mithin gleichheitswidrig.
In ihrer Äußerung verweist die Tiroler Landesregierung darauf, der Verfall einer Kaution zur Sicherung der Einhaltung von Auflagen sei keine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion. Vielmehr könne als verwaltungsstrafrechtliche Sanktion für die Nichterfüllung einer Auflage gemäß § 36 Abs 1 litb Tir. GVG – unabhängig von einer allfälligen Kaution – eine Geldstrafe verhängt werden. Auf die "Schuld- und Tatangemessenheit" des Verfalls der Kaution brauche daher nicht näher eingegangen zu werden.
Die bekämpften Regelungen würden mit dem Gleichheitssatz in Einklang stehen. Zur Ausräumung unionsrechtlicher Bedenken seien mit der Novelle LGBl 60/2009 die Maximalbeträge für Kautionen deutlich gesenkt worden. Denn die Europäische Kommission habe im Vertragsverletzungsverfahren Nr 2008/4845 gegen Österreich die Auffassung vertreten, die Festsetzung einer Kaution bis zur Höhe der Gegenleistung oder zum höheren Wert des Gegenstandes des Rechtserwerbs und der Verfall dieser Kaution seien über das hinausgegangen, was zur Erreichung der Ziele des Tiroler Grundverkehrsgesetzes erforderlich sei. Seit der genannten Novelle dürfe die Kaution höchstens ein Drittel der Höhe der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes betragen. Diese Maximalhöhe sei jedenfalls angemessen und noch ausreichend, um die Erfüllung der Auflagen sicherzustellen, die im Interesse der Gewährleistung der Gesetzesziele erteilt werden. Der Gleichheitssatz verbiete es, den Verfall der Kaution für Fälle nicht schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen auszuschließen; zulässig sei es aber, bei schuldhafter Nichterfüllung der Auflagen eine Abstufung der Rechtsfolgen in Abhängigkeit vom Ausmaß des Verschuldens vorzusehen. Ob eine solche Differenzierung vorgenommen werde oder ob – wie in § 8 Abs 2 Tir. GVG– darauf verzichtet werde, liege im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Zudem sei die Erteilung der Genehmigung unter Auflagen ein Entgegenkommen dem Rechtserwerber gegenüber. Diesem werde nämlich die Genehmigung zu einem Zeitpunkt erteilt, in dem er noch nicht alle Genehmigungsvoraussetzungen vollständig erfülle. In einem solchen Fall sei es im Interesse der Gewährleistung der Ziele des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs gerechtfertigt, die Einhaltung der noch fehlenden Genehmigungsvoraussetzungen durch – im Falle ihrer Nichterfüllung entsprechend sanktionierte – Auflagen sicherzustellen.
Der Verfassungsgerichtshof ist nicht befugt, § 8 Abs 2 dritter und vierter Satz Tir. GVG als verfassungswidrig aufzuheben. Es ist Sache der Antragsteller, den Umfang der Gesetzesanfechtung so festzulegen, dass es dem Verfassungsgerichtshof möglich ist, die behauptete Verfassungswidrigkeit – sollte sie tatsächlich vorliegen – vollständig zu beseitigen (vgl. VfSlg 19.496/2011 mwN). Unzulässig ist ein Antrag dann, wenn der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl. zB VfSlg 13.299/1992, 14.740/1997, 16.191/2001, 19.496/2011). Der von den Antragstellern gewählte Anfechtungsumfang ist zu eng. Würde nämlich lediglich der dritte und vierte Satz des § 8 Abs 2 Tir. GVG als verfassungswidrig aufgehoben, so blieben der zweite und der letzte Satz der Bestimmung weiterhin in Geltung. Die Grundverkehrsbehörden wären nach wie vor berechtigt, zur Sicherung der Einhaltung von Auflagen die Leistung von Kautionen aufzuerlegen. Die Kautionen würden erst frei, sobald die betreffenden Auflagen erfüllt oder gemäß § 8 Abs 3 Tir. GVG aufgehoben würden. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage würde eine geleistete Kaution nach der durch den Antrag angestrebten Rechtslage niemals frei. Dennoch wäre der Rechtsunterworfene daneben gemäß § 36 Abs 1 litb Tir. GVG wegen des Verstoßes gegen die Auflage zu bestrafen. Werden die Voraussetzungen für die Einhebung einer Kaution in behauptetermaßen verfassungswidriger Weise gesetzlich geregelt, so müssen die betreffenden Vorschriften von der Anfechtung erfasst sein. Die durch den Antrag angestrebte Rechtslage würde sich hingegen von der angefochtenen lediglich darin unterscheiden, dass eine geleistete Auflage nicht formal für verfallen erklärt würde, sondern bloß faktisch bei der Behörde verbliebe. Dem Rechtsunterworfenen würde die geleistete Kaution aber dennoch dauerhaft entzogen; zusätzlich wäre er gemäß § 36 Abs 1 litb Tir. GVG zu bestrafen. Nur den dritten und den vierten Satz des § 8 Abs 2 Tir. GVG als verfassungswidrig aufzuheben, ist daher nicht ausreichend, um die behauptete Verfassungswidrigkeit zu beseitigen. Der Antrag, § 8 Abs 2 dritter und vierter Satz Tir. GVG als verfassungswidrig aufzuheben, ist daher zurückzuweisen.
1.3. Im Übrigen ist der Antrag zulässig.
2. In der Sache
2.1. Zum Antrag, folgende Teile von Bestimmungen des § 5 Tir. GVG, nämlich in lite die Wortfolge: ", wenn der Rechtserwerb der Erfüllung der Aufgaben dieser Fonds dient", in litf die Wortfolge: "der Rechtserwerb unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung der der Gemeinde obliegenden Aufgaben benötigt wird und" sowie in litg die Wortfolge: ", wenn der Rechtserwerb unmittelbar der Erfüllung der dem Erwerber gesetzlich obliegenden Aufgaben dient" als verfassungswidrig aufzuheben:
2.1.1. Zum Vorbringen der Antragsteller:
Die Antragsteller machen zur Begründung ihres Antrags einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz gemäß Art 5 StGG sowie gegen die Freiheit des Liegenschaftserwerbs gemäß Art 6 StGG geltend. Zunächst liege es nicht im öffentlichen Interesse, der land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung geeigneter Grundstücke Vorrang vor allen anderen Verwendungszwecken einzuräumen. Vielmehr seien die verschiedenen zueinander in Konkurrenz stehenden öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen. Weshalb die Bezirks-Grundverkehrskommissionen oder der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Tirol dazu besser in der Lage seien als die demokratisch legitimierten Organe der Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen der öffentlichen Hand, sei nicht nachvollziehbar.
Insbesondere § 5 litf Tir. GVG laufe dem öffentlichen Interesse zuwider. Ohne die Beschränkung des genehmigungsfreien Grunderwerbs auf Fälle in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben der Gemeinden könnten diese öffentliche Interessen wesentlich intensiver verfolgen. Denn dann könnten die Gemeinden Grundstücke genehmigungsfrei erwerben, ohne sogleich angeben zu müssen, mit welcher ihrer Aufgaben der Erwerb in Zusammenhang stehe. So würde es den Gemeinden erleichtert, die ihnen gemäß § 14 des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl 55 idF LGBl 150/2012, obliegende Aufgabe zu erfüllen, die Errichtung geförderter Wohnbauten dadurch zu unterstützen, dass sie Baugrundstücke preisgünstig an Förderungswerber verkaufen. Wegen des zu engen Anwendungsbereichs der Ausnahme von der grundverkehrsrechtlichen Genehmigungspflicht würden die Gemeinden keine Gelegenheit haben, preisgünstig Baugrundstücke zu erwerben. Daher könnten sie der Aufgabe, diese preisgünstig zu verkaufen, derzeit nicht nachkommen. Ferner könnten die Gemeinden unbebaute, als Bauland gewidmete Grundstücke erwerben und durch deren Weiterveräußerung an bauwillige Erwerber für eine Bebauung sorgen und auf die Gemeindeentwicklung intensiver Einfluss nehmen. Die Gemeinden wären auch beim Erwerb von Grundstücken insofern flexibler, als sie kostengünstige Grundstücke erwerben dürften, wann immer diese angeboten würden. Schließlich würde den Gemeinden ermöglicht, Freilandgrundstücke in der Absicht zu erwerben, sie in weiterer Folge umzuwidmen. Auf diese Weise könnten die Gemeinden preisgünstig Grundstücke erwerben, um sie dann ebenso kostengünstig als Baulandgrundstücke weiterzuveräußern. Zudem wäre es den Gemeinden auf diese Weise möglich, Umwidmungsgewinne zu erzielen. All diese Ausführungen würden sinngemäß auch für das Land Tirol, den Bund und den Tiroler Landeskulturfonds sowie den Bodenfonds gelten.
Ferner würden die angefochtenen Ausnahmebestimmungen dazu führen, dass die betreffenden Rechtsträger schlechter behandelt würden als die Bürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Diese dürften auf Grund der Kapitalverkehrsfreiheit nur solchen Beschränkungen des Grundverkehrs unterworfen werden, mit denen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt werde und die zur Zielerreichung auch geeignet seien. Dies führe zu einer Diskriminierung der genannten inländischen juristischen Personen und verstoße gegen den Gleichheitssatz gemäß Art 7 B VG und Art 2 StGG.
Schließlich würden die Ausnahmebestimmungen im Verhältnis zueinander unsachliche Differenzierungen enthalten: Bei Erwerben des Landeskulturfonds oder des Bodenfonds reiche es für die Ausnahme von der Genehmigungspflicht aus, dass der Erwerb der Erfüllung der Aufgaben der Fonds diene. Ob das unmittelbar oder mittelbar der Fall sei, spiele keine Rolle. Hingegen müsse ein Erwerb durch das Land Tirol oder den Bund unmittelbar der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben dienen, um genehmigungsfrei zu sein. Anders würden wiederum die Gemeinden behandelt; ihre Erwerbe seien selbst dann genehmigungspflichtig, wenn sie zwar der Erfüllung von Aufgaben der Gemeinden dienen, diese die Grundstücke dazu aber nicht unbedingt benötigen würden.
2.1.2. Die Tiroler Landesregierung erstattete eine Äußerung zu dem Vorbringen:
Die Tiroler Landesregierung teilt die Bedenken gegen die angefochtenen Ausnahmebestimmungen des § 5 Tir. GVG nicht. Es handle sich um Ausnahmen von der im landwirtschaftlichen Grundverkehr vorgesehenen Genehmigungspflicht für die Gebietskörperschaften und die in Tirol gesetzlich vorgesehenen "Bodenbanken", nämlich den Landeskulturfonds und den Tiroler Bodenfonds. Die Genehmigungsfreiheit setze jeweils voraus, dass der Erwerb der Erfüllung der Aufgaben des betreffenden öffentlichen Rechtsträgers diene.
Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz stehe der Privilegierung von Rechtsträgern nicht entgegen, deren besondere gesetzliche Aufgaben einen Bedarf an Grundstücken notwendig mit sich bringe oder mit sich bringen könne. Im Gegensatz zur Auffassung des Antragsvorbringens gebiete es der Gleichheitssatz jedoch, die Ausnahme von der Genehmigungspflicht auf jene Rechtserwerbe zu beschränken, die der Erfüllung dieser Aufgaben dienen. Eine generelle Ausnahme der Erwerbe der genannten Rechtsträger von der Genehmigungspflicht sei mit den vom Verfassungsgerichtshof anerkannten Zielen des "grünen" Grundverkehrs nicht vereinbar. Würde der Ansicht der Antragsteller gefolgt, könnten Erwerbe begünstigter Rechtsträger selbst dann nicht verhindert werden, wenn sie öffentlichen Interessen zuwider liefen; die Rechtsträger dürften nach der durch den Antrag angestrebten Rechtslage selbst dann genehmigungsfrei erwerben, wenn der Erwerb keiner ihrer gesetzlichen Aufgaben diene und das Grundstück der landwirtschaftlichen Produktion entzogen würde.
Zudem sei die These der Antragsteller, die betreffenden Gebietskörperschaften und Fonds würden ausschließlich Handlungen setzen, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen, im Antrag weder begründet, noch entspreche sie der Erfahrung der Tiroler Landesregierung. Eine grundverkehrsrechtliche Kontrolle sei daher auch in diesen Fällen keineswegs entbehrlich. Ferner sei die Annahme, Gemeinden würden die völlige Befreiung von der Notwendigkeit grundverkehrsrechtlicher Genehmigungen nur dazu gebrauchen, Bauland zu mobilisieren, weder zwingend, noch empirisch belegbar. Im Übrigen stünden den Gemeinden die Mittel des Raumordnungsrechts zur Verfügung, um für die von den Antragstellern geforderte ausreichende Bebauung zu sorgen. Zudem wäre die vom Antragsvorbringen angestrebte Rechtslage verfassungswidrig. Es würde dem Gleichheitssatz widersprechen, die betreffenden Körperschaften und Fonds zur Gänze von der Genehmigungspflicht auszunehmen, diese jedoch für alle natürlichen und sonstigen juristischen Personen beizubehalten.
Durch die weite Ausnahmebestimmung für Gemeinden – ausgenommen seien Erwerbe, die unmittelbar oder mittelbar der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen – habe der Gesetzgeber deren vielfältige Aufgaben berücksichtigt.
Im Ergebnis sei der Landesgesetzgeber nicht gehalten, den Gemeinden den Erwerb von Grundstücken zu ermöglichen, damit diese bei künftigem Grundbedarf zur Verwirklichung von Vorhaben im öffentlichen Interesse auf einen Vorrat von Grundstücken in ihrem Eigentum zurückgreifen könnten. Genauso sei es nicht Aufgabe der Gebietskörperschaften, zur Sicherung ihrer künftigen Aufgaben gleichsam als Spekulant, Immobilienmakler oder dergleichen aufzutreten.
Gesetzliche Aufgabe der in den Ausnahmetatbeständen genannten "Bodenbanken" sei es, zur Gewährleistung ihres jeweiligen Zwecks, Grundstücke anzukaufen und in der Folge dem gesetzlichen Zweck zuzuführen. Wegen dieser gesetzlichen Aufgabenstellung stelle die betreffende Ausnahmebestimmung nicht auf die "unmittelbare" Aufgabenerfüllung ab.
Außerdem handle es sich bei der Beschränkung der Ausnahmetatbestände auf jene Erwerbsvorgänge, die im Interesse der Erfüllung der jeweiligen Aufgabe liegen, um keine die Freiheit des Liegenschaftsverkehrs unverhältnismäßig einschränkende Bevormundung der öffentlichen Rechtsträger. Freilich seien auch die privilegierten Rechtsträger gemäß § 23 Abs 1 Tir. GVG verpflichtet, ihre Rechtserwerbe anzuzeigen. Über die Genehmigungsfreiheit entscheide gegebenenfalls der Vorsitzende der Bezirksgrundverkehrskommission mit einem im Instanzenzug anfechtbaren Bescheid. Dieser geringe Verwaltungsaufwand beschränke jedenfalls die Freiheit des Liegenschaftsverkehrs und die Dispositionsbefugnis der betroffenen Rechtsträger nicht unverhältnismäßig.
2.1.3. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu erwogen:
Der Ansicht der Antragsteller, die von den betreffenden Ausnahmebestimmungen erfassten Rechtsträger würden, verglichen mit den Angehörigen anderer Staaten der Europäischen Union, ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt, vermag sich der Verfassungsgerichtshof nicht anzuschließen. Zunächst stellt § 3 Tir. GVG Angehörige anderer EU Mitgliedstaaten Inländern gleich. Inländer und Angehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden im Vergleich mit den durch die angefochtenen Bestimmungen privilegierten öffentlichen Rechtsträgern nicht unterschiedlich behandelt. Inländer wie EU Ausländer können sich auf die angefochtenen Ausnahmebestimmungen nicht berufen.
Das Vorbringen der Antragsteller, die unterschiedlichen Voraussetzungen der Ausnahmen der Rechtserwerbe durch die verschiedenen öffentlichen Rechtsträger sei sachlich nicht gerechtfertigt, trifft nicht zu. Den in § 5 lite bis g Tir. GVG genannten Rechtsträgern obliegen unterschiedliche Aufgaben; dem Gesetzgeber kommt ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum bei der Abgrenzung zu, welche Rechtserwerbe der genannten öffentlichen Rechtsträger keiner Genehmigung gemäß § 4 leg.cit. bedürfen. Dieser rechtspolitische Gestaltungsspielraum wird nicht überschritten, wenn, wie hier, je nach der Art des betreffenden Rechtsträgers ein unmittelbarer oder mittelbarer Bezug des Rechtserwerbs zu den jeweiligen Aufgaben des Rechtsträgers ausreicht, um den Erwerb von der Genehmigungspflicht auszunehmen. Verfehlt ist die Auffassung der Antragsteller, die Verfassung verpflichte den Gesetzgeber, die Rechtserwerbe der genannten Rechtsträger zur Gänze von der Genehmigungspflicht des § 4 Tir. GVG auszunehmen.
2.2. Zum Antrag, § 6 Abs 1 lita Z 2, in § 6 Abs 1 lita Z 3 das Wort "flächendeckenden" und in § 6 Abs 2 Tir. GVG die Wortfolge "und 2" als verfassungswidrig aufzuheben:
2.2.1. Zum Antragsvorbringen:
Die Antragsteller bringen vor, der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis VfSlg 18.656/2008 ausgeführt, es sei nicht erkennbar, weshalb die Ziele des Tir. GVG, nämlich die Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes und die Förderung einer ordnungsgemäßen, der Landeskultur entsprechenden (Weiter )Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke im Falle der Bewirtschaftung durch einen Pächter nicht ebenso erreicht werden könnten wie bei Bewirtschaftung durch den Eigentümer selbst.
Könnten die Ziele des Tir. GVG auch im Wege der Bewirtschaftung durch einen Pächter erreicht werden, so sei es unverhältnismäßig, die grundverkehrsrechtliche Genehmigung eines Rechtserwerbes an Grundstücken auch dann zu versagen, wenn die fachmännische (Weiter-)Bewirtschaftung der betreffenden Grundstücke durch einen geeigneten Pächter gewährleistet erscheine. Ob sich auch ein Landwirt für das betreffende Grundstück interessiere, könne dafür keine Rolle spielen. Daher würden die angefochtenen Bestimmungen gegen die verfassungsrechtliche Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art 5 StGG, gegen den Gleichheitssatz gemäß Art 7 B VG und Art 2 StGG sowie gegen die Liegenschaftserwerbsfreiheit gemäß Art 6 StGG verstoßen. Ferner würden die angefochtenen Bestimmungen gegen jene Voraussetzungen zulässiger Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen, wie sie der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden EuGH) im Urteil Ospelt (, Ospelt und Schlössle Weissenberg Familienstiftung , Slg. 2003, I 09743) festgelegt habe. Müssten Erwerber, die sich auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen können, die angefochtenen Bestimmungen nicht gegen sich gelten lassen, so liege darin eine gegen den Gleichheitssatz verstoßende Inländerdiskriminierung.
Die Erschwerung der Begründung von Pachtverhältnissen an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken laufe ferner den mit dem Tir. GVG verfolgten öffentlichen Interessen zuwider. Untersuchungen zufolge seien Landwirte nicht dazu in der Lage, aus den mit landwirtschaftlichen Betrieben erzielbaren Einkünften die Kaufpreise für weitere land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke zu bestreiten. Wollten Landwirte zusätzliche Flächen bewirtschaften, seien sie daher geradezu gezwungen, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke zu pachten. Erwerben Landwirte weitere Grundstücke, müsse das dafür erforderliche Kapital außerhalb der Land- und Forstwirtschaft erwirtschaftet worden sein. Die Interessentenregelung begünstige mithin nicht sämtliche Landwirte, sondern nur jene Erwerber, die zufällig auch Landwirte seien, jedoch aus anderen Quellen über ausreichend Kapital verfügen würden, um zusätzlichen Grund erwerben zu können. Die Motive dieser Landwirte, Grundstücke zu kaufen, seien keineswegs betriebswirtschaftlich begründet; stattdessen würden sie bezwecken, "stolze Eigentümer" der Gründe zu werden, ihr Geld sicher anzulegen oder einen Umwidmungsgewinn zu lukrieren. Sei der Kauf land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll, so sei es sachlich nicht gerechtfertigt und mithin gleichheitswidrig, den Kauf landwirtschaftlicher Grundstücke gegenüber ihrer Verpachtung gesetzlich zu bevorzugen.
Ferner liege die Bewirtschaftung ausnahmslos jedes land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht (mehr) im öffentlichen Interesse. Im Gegensatz zur Vergangenheit, in der die landwirtschaftliche Produktion nicht ausreichte, um die Bevölkerung zu ernähren, werde heute zu viel produziert, was die Volkswirtschaft belaste. Im Gegenteil, durch die flächendeckende Bewirtschaftung gehe natürlicher Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten verloren. Zudem sei es nicht erforderlich, Rechtserwerber gesetzlich zur Bewirtschaftung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke anzuhalten; diese würden in der Regel ohnedies ein wirtschaftliches Interesse daran haben, Nutzflächen nicht brach liegen zu lassen. Bewirtschafte ein Eigentümer land- und forstwirtschaftliche Flächen nicht selbst, sei es nicht erforderlich, ihn gesetzlich zu verpflichten, einen Pächter zu suchen, der die Grundstücke bewirtschaftet. Würden vereinzelt Flächen nicht bewirtschaftet, schade das dem öffentlichen Interesse nicht; im Gegenteil, es würden Lebensräume für Tiere und Pflanzen geschaffen. Ausnahmen von diesem Grundsatz könnten nur für Flächen bestehen, deren Bewirtschaftung unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht sinnvoll erscheine, wie zum Beispiel für schwer zugängliche Bergwiesen oder Almen. Der Gefahr, dass solche Flächen nicht bewirtschaftet werden, werde durch die Beschränkungen des Grundverkehrs nicht vorgebeugt: Vor allem Landwirte würden im Sommer über zu wenig Zeit verfügen, um ertragsarme Grundstücke zu bewirtschaften. Am ehesten sei die Bewirtschaftung derartiger Flächen von Personen zu erwarten, die dies als Hobby betreiben würden. Diese Personen würden jedoch durch das Tir. GVG gehindert, land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften zu erwerben.
Die in wenigen Gebieten Tirols auffindbare "Sozialbrache" sei trotz der Restriktionen des Tir. GVG entstanden. Sie habe Ursachen, die mit Hilfe des Grundverkehrsrechts nicht zu beseitigen seien. Überwiegend sei sie die Folge von Standortfaktoren, wie dem Klima, dem Boden und der Hanglage sowie der Agrarstruktur (Flurzersplitterung, Parzellengröße usw.) und von sozioökonomischen Faktoren, wie zum Beispiel der fehlenden Hofnachfolge. Gerade die zur "Sozialbrache" führenden Faktoren würden durch das Tir. GVG nicht bekämpft. Im Übrigen rechtfertige dieses auf wenige Agrarflächen beschränkte Problem nicht, in ganz Tirol den Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, die auch ohne gesetzgeberische Maßnahme ordnungsgemäß bewirtschaftet würden, derart restriktiv zu beschränken.
Es treffe nicht zu, dass die Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes durch den Eigentümer den Zielen des § 6 Abs 1 lita Tir. GVG stets besser diene als die Bewirtschaftung durch einen Pächter, selbst wenn der Eigentümer Landwirt im Sinne des § 2 Abs 5 leg.cit. sei. Beispielsweise könne der Betrieb des Pächters an das betreffende Grundstück angrenzen und so der Pächter in der Lage sein, das Grundstück ohne weiteres mitzubewirtschaften; wolle in solch einem Fall ein Interessent mit einem weit entfernten Betrieb, dessen Arbeitskräfte mit den bereits vorhandenen Grundstücken voll ausgelastet sind, das Grundstück erwerben, sei es unsachlich, aus diesem Grund die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zu versagen. Denn der Pächter wäre sogar besser als der Interessent geeignet, die Bewirtschaftung des Grundstückes sicherzustellen. Die Annahme treffe nicht zu, der zum Kauf bereite reichere Bauer, sei auch stets der bessere Bauer. Die Bevorzugung der reicheren (Eigentums )Bauern gegenüber den ärmeren (Pacht–)Bauern durch das Tir. GVG sei sachlich nicht gerechtfertigt und daher gleichheitswidrig.
Die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes liege nicht im öffentlichen Interesse; im öffentlichen Interesse könne nur die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung wirtschaftlich gesunder land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe liegen.
Das Ziel einer flächendeckenden Bewirtschaftung könne überdies nur dadurch erreicht werden, indem sämtliche Eigentümer zur Bewirtschaftung verpflichtet würden und nicht nur jene, die eine Liegenschaft erwerben. Zudem eröffne die Anknüpfung an die Erwerbsvorgänge dem Gesetzgeber ohnedies nur geringen Einfluss auf die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen. Diese würden üblicherweise über Generationen im Eigentum derselben Familien verbleiben, sodass Erwerbsvorgänge ohnedies selten seien. Sei es im öffentlichen Interesse erforderlich, alle landwirtschaftlichen Grundstücke in einer bestimmten Weise zu bewirtschaften, sei es unsachlich und gleichheitswidrig, diese Verpflichtung nur jenen Eigentümern aufzuerlegen, die ein landwirtschaftliches Grundstück gerade erwerben wollen oder kürzlich erworben haben.
Schließlich sei auch die durch die Grundverkehrsbehörde zu treffende Zukunftsprognose, inwieweit mit einer zukünftigen Bewirtschaftung des land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes zu rechnen sei, mit großen Unsicherheiten und Fehlerquellen belastet.
2.2.2. Die Tiroler Landesregierung hat dazu folgende Äußerung erstattet:
Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes belege, dass die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes im Sinne des § 6 Abs 1 lita Z 2 Tir. GVG im öffentlichen Interesse liege und sachlich gerechtfertigt sei.
So habe der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg 18.338/2008 ausgesprochen, gegen § 6 Abs 1 lita Tir. GVG würden keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Auch mit Erkenntnis VfSlg 18.363/2008 habe der Verfassungsgerichtshof das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes anerkannt. Ähnlich verhalte es sich mit den Erkenntnissen VfSlg 18.588/2008 und 18.743/2009. Ferner habe der Verfassungsgerichtshof betreffend das Burgenländische Grundverkehrsgesetz ausgesprochen, die Verhinderung von Rechtserwerben stehe dem Landesgesetzgeber "im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes" offen; komme dieses nicht in Frage, würde das allgemeine Interesse an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes ausreichen (VfSlg 18.467/2008). Schließlich habe der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 18.554/2008 ausgeführt, der Versagungstatbestand des § 6 Abs 1 lita Tir. GVG sei in Übereinstimmung mit der Judikatur des EuGH weder unter dem Blickwinkel des Determinierungsgebotes noch unter anderen Gesichtspunkten bedenklich.
Prognoseentscheidungen – um eine solche handle es sich wegen der Verwendung der Wortfolge "[…] gewährleistet ist […]" in § 6 Abs 2 Tir. GVG– seien in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im gegebenen Zusammenhang anerkannt; die Tiroler Landesregierung verweist diesbezüglich auf die Erkenntnisse VfSlg 18.363/2008 und 18.482/2008. Seit der Novelle LGBl 60/2009 betreffe die Prognoseentscheidung nicht mehr die Selbstbewirtschaftung, sondern die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung erworbener Grundstücke. Sei die Prognoseentscheidung betreffend die Selbstbewirtschaftung als zulässig angesehen worden, müsse dies auch für die angefochtene Rechtslage gelten.
Würden die Antragsteller gegen das Erfordernis der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung vorbringen, auch bei Personen, die bereits Eigentümer seien, sei nicht gewährleistet, dass sie ihre Grundstücke ordnungsgemäß bewirtschaften, verweist die Tiroler Landesregierung auf das Erkenntnis VfSlg 18.467/2008. Darin habe der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dem Ziel des Grundverkehrsrechts widersprechende Entwicklungen dürften auch dann verhindert werden, wenn das betreffende Verhalten dem Eigentümer von Grund und Boden erlaubt sei. Es sei dem Wesen des Grundverkehrsrechts immanent, dass es keine Verpflichtungen für sämtliche Eigentümer aufstelle; denn es knüpfe an den Erwerb von Rechten an Grundstücken an.
Dem Antragsvorbringen, es bestehe kein Bedarf mehr daran, ausnahmslos jedes in Betracht kommende Grundstück zu bewirtschaften, folgt die Tiroler Landesregierung nicht. Die Urproduktion stehe seit jeher im Zentrum der agrarischen Betätigung. Ob die Versorgung der Bevölkerung mit im Inland produzierten Lebensmitteln angestrebt werde, liege im rechtspolitischen Ermessensspielraum des Gesetzgebers. Strebe der Gesetzgeber die naturnahe Produktion von Lebensmitteln in räumlicher Nähe zum Verbraucher an, könne ihm nicht entgegengetreten werden. Im Erkenntnis VfSlg 18.467/2008 habe der Verfassungsgerichtshof das im Burgenländischen Grundverkehrsgesetz festgelegte Ziel der "ökologischen Verträglichkeit" als verfassungsrechtlich unbedenklich qualifiziert; der Gerichtshof habe es als wesentliche Voraussetzung für die Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes bezeichnet.
Zur Begründung der im Antrag bestrittenen Vorzüge von Eigentum gegenüber Pachtverhältnissen verweist die Tiroler Landesregierung auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Novelle LGBl 60/2009 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes. Darin werde ausgeführt: "[…] Vor allem geht es um betriebswirtschaftliche Grundsätze, die die Planungen eines landwirtschaftlichen Betriebes auf einen langen Zeitraum sicherzustellen haben. Eine derartige Planung etwa hinsichtlich von anstehenden Investitionen ist auf eine andauernde Sicherheit ausgerichtet, welche im Weg der Pacht nicht gewährleistet scheint. Nimmt man dazu die förderungsrechtlichen Bestimmungen, nach welchen sich der Landwirt über einen Zeitraum zur Einhaltung von Bewirtschaftungsvorschriften verpflichtet und für den Fall der Nichterfüllung über die gesamte 7–Jahres–Frist die bereits erhaltenen Fördergelder zurückbezahlen muss, kann nicht von einer gleichen Ausgangslage gesprochen werden. […]" Schließlich lasse sich aus den Erkenntnissen VfSlg 17.878/2006, 18.056/2007, 18.338/2008 und 18.588/2008 ableiten, auch das Ausmaß des Eigengrundes sei im Hinblick auf den durch den Verfassungsgerichtshof nicht beanstandeten Gesetzeszweck der Schaffung und Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes wesentlich. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sei auch auf die Eigentumsverhältnisse abzustellen. Mangle es an Eigengrund, so sei es sachlich gerechtfertigt, anzunehmen, dass eine ausreichende Betriebsbasis fehle; das sei weder willkürlich noch denkunmöglich. § 6 Abs 1 lita Z 2 Tir. GVG sei mithin sachgerecht. Die Bevorzugung der Bewirtschaftung durch Eigentümer gegenüber Pächtern widerspreche auch nicht dem Unionsrecht. In der Rechtssache Ospelt aaO habe der EuGH anerkannt, der landwirtschaftliche Grundverkehr dürfe dazu dienen, zahlungskräftige Nichtlandwirte daran zu hindern, Agrarflächen zu überhöhten Preisen anzukaufen und Landwirte zu wirtschaftlich abhängigen Pächtern zu machen. Der Erwerb zusätzlichen Grundeigentums und die Umwandlung von Pacht in Eigentum seien für die Schaffung, Erhaltung und Stärkung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe unverzichtbar; als Siedlungsmaßnahmen würden sie im öffentlichen Interesse liegen. Pacht in Eigentum umzuwandeln, sei auch eine Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur im Sinn des Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1969, LGBl 49.
2.2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu erwogen:
Die Bedenken der Antragsteller gegen § 6 Abs 1 lita Z 2 und die Wendung "und 2" in § 6 Abs 2 Tir. GVG treffen nicht zu.
Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass ein Rechtserwerb sämtlichen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 lita Tir. GVG entsprechen muss, um genehmigungsfähig zu sein. Der Rechtserwerb muss also den Anforderungen der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung der land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe und der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprechen. Mit anderen Worten darf der Rechtserwerb kumulativ weder hinsichtlich der durch ihn bedingten Veränderungen der beteiligten agrarischen Betriebe noch betreffend die Veränderungen des agrarischen Grundbesitzes dem Anliegen der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes widersprechen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, einem Rechtserwerb an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken die grundverkehrsrechtliche Genehmigung deshalb zu versagen, weil er dem öffentlichen Interesse an der "Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes" im Sinne des § 6 Abs 1 lita Z 2 Tir. GVG widerspricht (vgl. VfSlg 18.554/2008 und 19.225/2010). Der Verfassungsgerichtshof hält an dieser Rechtsprechung fest. Verfolgt der Gesetzgeber mit dem Regime des landwirtschaftlichen Grundverkehrs die "Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes" so ist ihm aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten.
Die Antragsteller behaupten, die Genehmigungsvoraussetzung, dass ein Rechtserwerb der "Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes" nicht widersprechen dürfe, führe dazu, dass einem Bauern, der seinen Betrieb auf Basis von Pachtverhältnissen betreibe, der Erwerb agrarischer Flächen in keinem Fall genehmigt werden dürfe. Denn der Begriff "Grundbesitz" in § 6 Abs 1 lita Z 2 Tir. GVG sei im Sinne von "Grundeigentum" zu verstehen. Dem Grunderwerb durch solche "Pachtbauern" würde die angegriffene Bestimmung deswegen stets entgegenstehen, weil diese Bauern mangels einer Mindestausstattung mit landwirtschaftlichen Flächen im Eigentum zur "Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes" im Sinne der § 6 Abs 1 lita Z 2 Tir. GVG nicht beitragen könnten.
Mit dieser Ansicht sind die Antragsteller nicht im Recht. Denn der Inhalt des § 6 Abs 1 lita Tir. GVG steht einem Erwerb durch Pächter (vgl. § 4 Abs 1 lite und f Tir. GVG) nicht entgegen. Dass ein Rechtserwerb den Grundsätzen des § 6 Abs 1 lita Tir. GVG insgesamt nicht widersprechen darf, um genehmigungsfähig zu sein, schließt nicht aus, dass eine Genehmigung auch für einen Pächter (§4 Abs 1 lite und f Tir. GVG) erteilt werden darf.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller führt das Genehmigungserfordernis, dass ein Rechtserwerb dem öffentlichen Interesse an der "Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes" nicht widersprechen darf, zu keiner dem Gleichheitsgrundsatz widersprechenden Schlechterstellung von Erwerben durch Inländer gegenüber solchen Erwerbsvorgängen, auf welche die unionsrechtliche Freiheit des Kapitalverkehrs anwendbar ist. Zur Begründung ihrer Ansicht verweisen die Antragsteller auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Ospelt aaO. Aus diesem Urteil sei abzuleiten, das Genehmigungserfordernis des mangelnden Widerspruches des Rechtserwerbes gegen das öffentliche Interesse an der "Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes" verstoße gegen die unionsrechtliche Freiheit des Kapitalverkehrs. Rechtserwerben, auf welche die Kapitalverkehrsfreiheit anzuwenden sei, dürfe die Genehmigung wegen des Anwendungsvorranges des Unionsrechts nicht wegen ihres Widerspruches gegen das öffentliche Interesse an der "Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes" versagt werden. Sei auf einen Erwerbsvorgang durch einen Inländer die Kapitalverkehrsfreiheit hingegen nicht anwendbar, so dürfe die Genehmigung wegen eines Widerspruches zu dem öffentlichen Interesse an der "Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes" versagt werden. Für diese Schlechterstellung von Inländern fehle es an einer sachlichen Rechtfertigung. Diese Ansicht der Antragsteller übersieht, dass das Urteil Ospelt aaO Aussagen zu anderen Genehmigungsvoraussetzungen für Rechtserwerbe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken trifft. In dem dieser Vorabentscheidung zugrunde liegenden grundverkehrsbehördlichen Verfahren wurde die Genehmigung des Rechtserwerbes deswegen versagt, weil die Erwerberin – entgegen den damaligen Genehmigungsvoraussetzungen des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes – die betreffenden Grundstücke nicht selbst bewirtschaftet hätte. Die Aussagen des EuGH im Urteil Ospelt aaO sind auf die Genehmigungsvoraussetzung des mangelnden Widerspruches des Rechtserwerbes gegen das öffentliche Interesse an der "Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes" nicht übertragbar. Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 18.656/2008 ausgeführt hat, hat das Urteil Ospelt aaO des EuGH zur Folge, dass Rechtserwerbe, auf welche die Kapitalverkehrsfreiheit anwendbar ist, nicht deswegen versagt werden dürfen, weil der in Aussicht genommene Erwerber die Grundstücke nicht selbst bewirtschaften würde; aus diesem Grund stellt das Genehmigungskriterium der Selbstbewirtschaftung rein innerstaatliche Sachverhalte gleichheitswidrig schlechter. Für das Genehmigungskriterium des mangelnden Widerspruches des Rechtserwerbes gegen das öffentliche Interesse an der "Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes" führt die Ospelt -Rechtsprechung des EuGH schon wegen der mangelnden Übertragbarkeit der in dem genannten Urteil getroffenen Ausführungen auf diese Genehmigungsvoraussetzung zu keiner verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verfassungsgerichtshof durch den Antrag nicht veranlasst.
Zutreffend verweist die Tiroler Landesregierung auf die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg 18.363/2008 und 18.482/2008), die Prognoseentscheidungen im Zusammenhang mit dem "grünen" Grundverkehr anerkannt habe. Ist es das Ziel des Grundverkehrsrechts, die Bewirtschaftung agrarischer Flächen für die Zukunft sicherzustellen, so kann dieses Regelungsanliegen Prognoseentscheidungen erfordern. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Bringen die Antragsteller gegen das Erfordernis der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung vor, auch bei Personen, die bereits Eigentümer sind, sei nicht gewährleistet, dass sie ihre Grundstücke ordnungsgemäß bewirtschaften, verweist die Tiroler Landesregierung zutreffend auf das Erkenntnis VfSlg 18.467/2008. Der Verfassungsgerichtshof hält an der in dem zitierten Erkenntnis niedergelegten Ansicht fest, wonach der Erwerb von Rechten an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht unter denselben Bedingungen möglich sein muss wie die Ausübung bereits vorhandener Rechtspositionen. Deshalb begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, den Erwerb von Grundstücken zu unterbinden, wenn zu erwarten ist, dass das Grundstück der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird, auch wenn Eigentümer nicht dazu verpflichtet sind, die ihnen gehörenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen tatsächlich zu bewirtschaften.
Der Antrag, § 6 Abs 1 lita Z 2 Tir. GVG und die Wendung "und 2" in § 6 Abs 2 leg.cit. als verfassungswidrig aufzuheben, sind daher abzuweisen.
Die Bedenken der Antragsteller gegen das Tatbestandsmerkmal "flächendeckenden" in § 6 Abs 1 lita Z 3 Tir. GVG treffen nicht zu. Die bekämpfte Bestimmung bezieht sich nur auf Liegenschaften, die land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 2 Abs 1 leg.cit. sind. Dabei handelt es sich zunächst um Grundstücke, die aktuell im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für agrarische Zwecke oder sonst in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Ferner erfasst § 2 Abs 1 leg.cit. Grundstücke, die vor nicht mehr als zehn Jahren land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurden und ohne besondere Aufwendungen wieder dieser Nutzung zugeführt werden können. Betreffend solche Grundstücke liegt es – wie die Tiroler Landesregierung zutreffend ausführt – im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers vorzusehen, dass sie durch Rechtserwerbe der Bewirtschaftung nicht entzogen werden. Es handelt sich um Grundstücke, die entweder aktuell land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder deren Bewirtschaftung erst so kurz in der Vergangenheit liegt, dass sie ihren agrarischen Charakter noch nicht verloren haben, sodass dieses Kriterium auch nicht durch Nichtbewirtschaftung umgangen werden kann. Im Übrigen erfüllt das Wort "flächendeckenden" lediglich eine klarstellende Funktion. Entfiele dieses Tatbestandsmerkmal, wären grundverkehrsrechtliche Genehmigungen nach wie vor zu versagen, sofern zu befürchten ist, dass ein Rechtserwerb für die land- oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung von Grundstücken schädlich ist. Davon ist auch im Falle der bloß teilweisen Einstellung der Bewirtschaftung auszugehen.
Der Antrag, das Wort "flächendeckenden" in § 6 Abs 1 lita Z 2 Tir. GVG als verfassungswidrig aufzuheben, ist daher abzuweisen.
2.3. Zu dem Antrag, in § 6 Abs 2 die Wortfolge ", die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist" und § 7 Abs 1 lita Tir. GVG als verfassungswidrig aufzuheben:
2.3.1. Zum Antragsvorbringen:
Die Antragsteller behaupten, es sei unsachlich, dass die Bewirtschaftung erworbener Grundstücke "gewährleistet" sein müsse. Bei keinem Landwirt könne ausgeschlossen werden, dass er seine ursprüngliche Absicht ändern müsse, seine Grundstücke nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Es gebe nämlich unzählige Gründe, die das Aufgeben der Bewirtschaftung zur Folge haben könnten. Beispielhaft verweisen die Antragsteller auf das Einbrechen des Ertrags agrarischer Flächen und – insbesondere bei Nebenerwerbsbauern – auf Änderungen ihrer sozialen Gegebenheiten, wie zum Beispiel berufliche Entwicklungen abseits der Landwirtschaft. Jede Prognose über zukünftiges menschliches Verhalten sei mit gravierenden Unsicherheiten belastet.
Die bekämpfte Genehmigungsvoraussetzung sei daher überschießend und unverhältnismäßig. Sie stelle an Erwerber strengere Anforderungen als an diejenigen, die bereits Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke seien. Denn auch für Alteigentümer könne nicht gewährleistet werden, dass sie ihre agrarischen Grundstücke bewirtschaften.
In Wahrheit könne überhaupt kein Erwerber die bekämpfte Genehmigungsvoraussetzung vollständig erfüllen. Diese Genehmigungsvoraussetzung würde der Behörde die Möglichkeit geben, grundverkehrsrechtliche Genehmigungen willkürlich zu versagen, je nachdem, ob die Bestimmung streng oder großzügig ausgelegt werde. Daher verstoße die Genehmigungsvoraussetzung auch gegen das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip. Ferner würde die bekämpfte Genehmigungsvoraussetzung gegen das vom EuGH im Fall Ospelt aaO aufgestellte Erfordernis verstoßen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen objektiv und im Vorhinein bekannt sein müssten.
Dem Gesetzgeber sei es auch bewusst gewesen, dass die bekämpfte Genehmigungsvoraussetzung überschießend sei. Gemäß § 2 Abs 5 litb Tir. GVG sei der Erwerb durch einen Landwirt bereits dann zu genehmigen, wenn er die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung glaubhaft machen könne. Diese unterschiedlichen Anforderungen an Interessenten einerseits und Erwerber andererseits würden gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Ferner sei die bekämpfte Genehmigungsvoraussetzung unverhältnismäßig. Einem Rechtserwerb könne nämlich die grundverkehrsrechtliche Genehmigung versagt werden, wenn ein Interessent anerkannt werde. In weiterer Folge könne es jedoch dazu kommen, dass der Rechtserwerb durch diesen Interessenten ebenso nicht genehmigt werde; die Anforderungen gemäß § 6 Abs 2 sowie gemäß § 7 Abs 1 lita Tir. GVG seien nämlich strenger (Argument: "gewährleistet ist") als jene des § 2 Abs 5 litb leg.cit. (Argument: "die Absicht […] glaubhaft machen kann").
Der Gesetzgeber verfolge ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel mit untauglichen Mitteln. Das Grundverkehrsrecht könne eine flächendeckende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung aller geeigneten Grundstücke niemals gewährleisten. Wolle der Gesetzgeber dieses Ziel erreichen, so müsse er Vorschriften erlassen, die wirklich den Gegenstand des öffentlichen Interesses – nämlich die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke – regeln. Derartige Bestimmungen wären zur Erreichung des angestrebten Zieles besser geeignet. Auch käme es zu keiner sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von Landwirten und Personen, die erst Landwirte werden wollen. Bestimmungen, die die Bewirtschaftung agrarischer Flächen direkt betreffen, würden auch gelindere Grundrechtseingriffe zur Folge haben als die derzeit geltenden Beschränkungen des Grundverkehrs. Durch solche die Bewirtschaftung sicherstellende Vorschriften würde auch nicht in die Rechte der Grundeigentümer unbillig eingegriffen. Denn diese hätten in der Regel ohnedies ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Bewirtschaftung ihrer agrarischen Grundstücke. Derartige bereits in Geltung stehende Vorschriften – wie zum Beispiel § 4 des Tiroler Almschutzgesetzes, LGBl 49/1987 idF LGBl 48/1998 – würden praktisch nie vollzogen werden. Das belege, dass es dem Landesgesetzgeber in Wahrheit nicht um die Sicherstellung der flächendeckenden Bewirtschaftung agrarische Flächen gehe; in Wahrheit solle nur einigen wenigen Landwirten das Recht vorbehalten werden, land- und forstwirtschaftliche Flächen exklusiv erwerben zu dürfen.
2.3.2. Die Tiroler Landesregierung hat dazu folgende Äußerung erstattet:
Für die Unbedenklichkeit der angefochtenen Bestimmungen führt sie zunächst die unter Punkt 2.2.2 dargelegten Argumente ins Treffen. Ergänzend bringt die Landesregierung folgende Argumente vor:
Die unterschiedliche Wortwahl des Gesetzgebers betreffend den Nachweis einer künftigen nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ("glaubhaft machen" in § 2 Abs 5 litb und "gewährleistet ist" in § 6 Abs 2 Tir. GVG) habe keine normative Bedeutung. Die unterschiedliche Wortwahl ergebe sich aus dem Regelungszusammenhang: Bei § 2 Abs 5 leg.cit. handle es sich um eine Begriffsbestimmung, bei der vom Beleg der "Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung" im Rahmen eines Betriebskonzepts die Rede sei. Bei dieser Bestimmung stehe die subjektive Position des Erstellers des Konzepts im Vordergrund, weshalb auf die Glaubhaftmachung einer dem Konzept entsprechenden Bewirtschaftung abgestellt werde. Gelinge diese Glaubhaftmachung, so sei von der Landwirteeigenschaft auszugehen; würden die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs 6 Tir. GVG ebenso zutreffen, weise der Betreffende auch die Interessenteneigenschaft auf. Komme dieser Interessent in der Folge zum Zug, könne wegen des Betriebskonzeptes regelmäßig auch davon ausgegangen werden, dass die nachhaltige ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung gewährleistet sei. Trete hingegen kein Interessent auf, so ergebe sich aus § 6 Abs 2 Tir. GVG und dem korrespondierenden besonderen Versagungsgrund des § 7 Abs 1 lita leg.cit., dass die Bewirtschaftung "gewährleistet" sein müsse. In diesem Fall müsse der zum Erwerb bereite Nichtlandwirt die Behörde überzeugen, es sei auf Grund seiner Planungen wahrscheinlich, dass die betreffende Fläche in der Zukunft nachhaltig ordnungsgemäß bewirtschaftet werde. Die Behörde habe also zukünftige Umstände zu beurteilen, sodass es sich im Ergebnis auch hier um eine Glaubhaftmachung handle. Auf den betreffenden Erwerber seien keine grundsätzlich anderen Maßstäbe anzuwenden als auf Landwirte. Der einzige wesentliche Unterschied bestehe darin, dass der Nichtlandwirt – mangels Fachkunde – nicht ausschließlich in eigener Person tätig werden könne. Seine Glaubhaftmachung erstrecke sich deswegen auch auf weitere Personen, insbesondere Pächter, die an der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung voraussichtlich nachhaltig mitwirken würden. Bereits das Zusichern einer Handlung eines Dritten, den der Erwerber dazu vertraglich verpflichten müsse, lege die Verwendung des Wortes "gewährleisten" anstelle des Ausdruckes "glaubhaft machen" nahe.
Von einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Landwirten und Nichtlandwirten könne keine Rede sein. Auch der Versagungsgrund des § 7 Abs 1 lita Tir. GVG müsse unbedenklich sein. Sei es nämlich verfassungskonform, im Wege des Grundverkehrs die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung agrarischer Flächen durch den Erwerber zu gewährleisten, müsse das auch für den bekämpften Versagungsgrund gelten. Dieser diene nur dazu, dem öffentlichen Interesse an der Bewirtschaftung auch Geltung zu verschaffen.
2.3.3. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu erwogen:
Der Verfassungsgerichtshof teilt die Bedenken der Antragsteller gegen das Erfordernis gemäß § 6 Abs 2 Tir. GVG, dass die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke für die Genehmigung des Rechtserwerbs gewährleistet sein muss, nicht. Dasselbe gilt für § 7 Abs 1 lita Tir. GVG.
Es ist – wie bereits dargelegt – sachlich gerechtfertigt, im Wege des Grundverkehrsrechts zu verhindern, dass bislang dieser Nutzung dienende Grundstücke der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung entzogen werden. Daher ist es nicht unsachlich, als Genehmigungserfordernis vorzusehen, dass die künftige Bewirtschaftung eines vom Rechtserwerb betroffenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks gewährleistet sein muss.
Dem Gesetzgeber ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn er als Genehmigungserfordernis festlegt, dass die künftige Bewirtschaftung eines Grundstücks grundsätzlich "gewährleistet" sein muss, obwohl es für die Genehmigung eines Erwerbs durch Landwirte ausreicht, dass diese die künftige Bewirtschaftung des Grundstückes durch ein Betriebskonzept "glaubhaft machen". Zunächst steht diese Differenzierung in Zusammenhang mit der Legaldefinition des Landwirtes gemäß § 2 Abs 5 litb Tir. GVG. Nach dieser Bestimmung gilt als Landwirt, wer die landwirtschaftlichen Flächen erwirbt, um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zu gründen, wenn er – neben weiteren Voraussetzungen – "glaubhaft macht", er werde diese Grundstücke bewirtschaften; diese Legaldefinition des Landwirtes steht in engem normativem Zusammenhang mit den Genehmigungsvoraussetzungen der §§6 f Tir. GVG. In sämtlichen der zitierten Bestimmungen geht es um Prognoseentscheidungen: Dies gilt zunächst für die Beantwortung der Frage, ob die künftige Bewirtschaftung des Grundstückes "gewährleistet" ist; denn hier werden in der Zukunft liegende Umstände beurteilt. "Gewährleistet" ist deshalb nicht im Sinne eines vollen Beweises zu verstehen; ein solcher kann nur über in der Vergangenheit liegende Umstände erbracht werden. Auch bei der Beurteilung, ob der zum Erwerb bereite Landwirt "glaubhaft" gemacht hat, er werde das Grundstück zukünftig bewirtschaften, handelt es sich um eine Prognose über zukünftige Umstände. Das Vorbringen der Antragsteller trifft daher nicht zu, Landwirte und sonstige potentielle Rechtserwerber würden, was die Anforderungen an den Nachweis einer künftigen Bewirtschaftung des Grundstücks anlangt, in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise ungleich behandelt.
Gesetzlich vorgesehene Prognoseentscheidungen sind nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil ein Erwerber – aus welchen Gründen auch immer – entgegen seiner ursprünglichen Absicht gezwungen sein könnte, das erworbene Grundstück doch nicht zu bewirtschaften. Zukünftige Veränderungen auf der Tatsachenebene sind nie auszuschließen und nicht Basis der angeordneten Prognoseentscheidungen. Basis für Prognoseentscheidungen können immer nur Umstände sein, die bereits gegeben sind. Insoweit kann der Ansicht der Antragsteller nicht zugestimmt werden.
Der Verfassungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, weshalb es der vom EuGH im Urteil Ospelt aaO formulierten Anforderung, es müsse im Vorhinein erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen die grundverkehrsrechtliche Genehmigung erteilt werde, widersprechen soll, wenn für die Erteilung der Genehmigung erforderlich ist, die Behörde von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der künftigen Bewirtschaftung des Grundstückes zu überzeugen.
Im Übrigen bleibt der Verfassungsgerichtshof bei seiner Auffassung, dass es per se nicht unsachlich ist, Erwerber von Grundstücken anders zu behandeln als Personen, die Grundstücke bereits seit langem in ihrem Eigentum halten (vgl. VfSlg 18.647/2008). Grundsätzlich ist dem Gesetzgeber daher nicht entgegenzutreten, wenn er im Interesse der Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung agrarischer Flächen an Erwerbsvorgänge anknüpft und nicht – wie dies die Antragsteller fordern – Bestimmungen erlässt, die Personen, welche bereits Eigentümer sind, dazu verpflichten, ihre land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zu bewirtschaften. Für die Erreichung des Ziels, die Bewirtschaftung der agrarischen Flächen sicherzustellen, sind Beschränkungen des Grundverkehrs nämlich einerseits nicht untauglich. Andererseits würde eine absolute Bewirtschaftungsverpflichtung für alle agrarischen Flächen intensiver in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums eingreifen.
Dass der korrespondierende Versagungstatbestand des § 7 Abs 1 lita Tir. GVG ebenso unbedenklich ist, folgt notwendig aus den vorstehenden Überlegungen, wird doch dort lediglich angeordnet, die Genehmigung zu versagen, wenn eine künftige Bewirtschaftung des Grundstücks nicht zu erwarten ist.
Der Antrag, in § 6 Abs 2 Tir. GVG jeweils die Wortfolge ", die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist" und § 7 Abs 1 lita leg.cit. als verfassungswidrig aufzuheben, ist daher abzuweisen.
2.4. Zum Antrag, in § 2 Abs 1 den fünften Satz in der Fassung LGBl 60/2009, (entspricht in der geltenden Fassung § 2 Abs 1 vierter Satz), in § 2 Abs 4 den ersten Satz und § 4 Abs 1 litd Tir. GVG als verfassungswidrig aufzuheben:
2.4.1. Zum Antragsvorbringen:
Die Antragsteller rügen die Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs 1 fünfter Satz Tir. GVG idF LGBl 60/2009 (entspricht in der geltenden Fassung § 2 Abs 1 vierter Satz). Dieser Bestimmung zufolge gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, sofern nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind, als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke. Diese Begriffsbestimmung sei nicht hinreichend determiniert. Beispielsweise sei unklar, was gelten solle, wenn zu einem Gebäudekomplex mehrere Wohnmöglichkeiten gehörten, die nicht zur Gänze von der Familie des Bewirtschafters und den allenfalls vorhandenen Dienstboten bewohnt würden. Das Gesetz lasse ferner unbestimmt, ob etwa ein Haus, das von den Eltern des Bewirtschafters bewohnt werde, auch dann ein "landwirtschaftliches Wohngebäude" bleibe, wenn sich diese nicht mehr an der Bewirtschaftung der Grünflächen beteiligen. Es sei ebenso unklar, ob der Erwerb eines solchen Gebäudes als Erwerb eines Baugrundstückes im Sinne des § 2 Abs 3 Tir. GVG lediglich der Erklärungspflicht unterliege oder ob es sich um einen gemäß § 4 leg.cit. genehmigungspflichtigen Erwerb eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes handle. Anders als dies der EuGH im Urteil Ospelt aaO gefordert habe, sei nicht "im Voraus bekannt", unter welchen Voraussetzungen der Rechtserwerb zu genehmigen sei. Unklar sei auch, was für Gebäude gelten solle, die früher einmal von Bewirtschaftern eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewohnt wurden und zum Zeitpunkt des Erwerbes nicht mehr zu diesem Zweck verwendet würden.
Fraglich sei ferner, ob der dritte Satz des § 2 Abs 1 Tir. GVG auch auf Gebäude anzuwenden sei. Dieser Bestimmung zufolge würden auch Grundflächen als landwirtschaftliche Grundstücke gelten, die zwar nicht mehr für agrarische Zwecke genutzt würden, die aber vor nicht länger als zehn Jahren dafür verwendet wurden und noch so beschaffen sind, dass sie ohne besondere Aufwendungen wieder der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden können. Der Gesetzeswortlaut – so die Antragsteller – lasse eine solche Auslegung zu. Für dieses Verständnis gebe es jedoch keine sachliche Rechtfertigung. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb für ein solches Wohngebäude andere Vorschriften gelten sollten als für sonstige Wohngebäude. § 2 Abs 1 dritter Satz Tir. GVG könne aber auch so zu interpretieren sein, dass darunter ausschließlich Grundstücke zu verstehen seien, die unmittelbar für die Hervorbringung von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen verwendet würden. Jedenfalls sei es nicht – im Sinne des Urteils in der Rechtssache Ospelt aaO – "im Voraus bekannt", ob auch Gebäude, die vor weniger als zehn Jahren noch von den Bewirtschaftern eines landwirtschaftlichen Betriebes bewohnt wurden, unter die Genehmigungspflicht fielen. Die betreffenden Bestimmungen würden auch nicht dem Gebot der hinreichenden Determinierung gesetzlicher Bestimmungen gemäß Art 18 B VG entsprechen. Die mangelnde Bestimmtheit mache auch die Bestimmung des § 4 Abs 1 litd Tir. GVG über die Genehmigungspflicht des Erwerbes von Bestandrechten an landwirtschaftlichen Wohngebäuden für mehr als fünf Jahre verfassungswidrig. Denn im Falle der Aufhebung der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 1 Tir. GVG wäre ebenso nicht vorhersehbar, unter welchen Voraussetzungen ein genehmigungspflichtiger Erwerb eines Bestandrechtes vorliege.
Dieselbe Problematik betreffe die in § 2 Abs 1 fünfter Satz Tir. GVG ebenso genannten land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude. Es sei auch nicht hinreichend bestimmt, was unter diesen zu verstehen sei. Unklar sei, ob Gebäude, die früher für agrarische Zwecke verwendet wurden, weiterhin als "land- und forstwirtschaftliche Gebäude" gelten, wenn sie später für andere Zwecke genutzt würden. Auch betreffend die Wirtschaftsgebäude werde die durch den EuGH geforderte Vorhersehbarkeit nicht erreicht, unter welchen Voraussetzungen der Rechtserwerb zu genehmigen sei. Ferner fehle es an der sachlichen Rechtfertigung für die Beschränkung des Erwerbs solcher Gebäude.
Schließlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb gemäß § 2 Abs 4 Tir. GVG auch Grundflächen, die mit anderen als land- oder forstwirtschaftlichen Gebäuden bebaut sind, den Beschränkungen des "grünen" Grundverkehrs unterliegen, wenn ein anderer Teil derselben Grundparzelle land- oder forstwirtschaftlich genutzt werde. Diese Regelung sei überschießend und nicht zur Erreichung allfälliger öffentliche Interessen erforderlich; sie widerspreche dem Gleichheitssatz.
2.4.2. Die Tiroler Landesregierung hat dazu folgende Äußerung erstattet:
Auch land- oder forstwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude seien unter den Begriff des "land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes" zu subsumieren. Diesbezüglich liege keine Unbestimmtheit vor. Das könne mit praktischen Überlegungen sowie mit der Einheitlichkeit der Rechtsordnung begründet werden.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller sei die Qualifikation als landwirtschaftliches Gebäude nicht bereits dann in Frage gestellt, wenn sich dessen Bewohner "nicht mehr an der Bewirtschaftung der Grünflächen beteiligten". Denn die Qualifizierung als landwirtschaftliches Gebäude knüpfe nicht an die Tätigkeiten der jeweiligen Bewohner an, sondern sei aus der ersichtlichen Zweckbestimmung und objektiven Funktionalität des Gebäudes abzuleiten.
Auch außerhalb des Grundverkehrsrechts werde der in Rede stehende Rechtsbegriff einheitlich verwendet. Den betreffenden Verkehrskreisen sei jedenfalls "im Voraus bekannt", um welche Art von Gebäuden es sich handle und welche Rechtsfolgen an diese Qualifikation geknüpft seien.
§1 Abs 3 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl 103 idF BGBl I 87/2005, sowie das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl 74 idF LGBl 7/2010, laute : "Hiezu [Anmerkung: zu den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken] zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen."
Das – mittlerweile wiederverlautbarte – Tiroler Raumordnungsgesetz 2006, LGBl 27, sehe in den §§44, 46 und 47 Sonderflächen für Hofstellen, Austraghäuser und sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude vor.
Die – inzwischen ebenso wiederverlautbarte – Tiroler Bauordnung 2001, LGBl 94 idF LGBl 40/2009, sehe in § 21 Abs 1 vor, dass der vorgesehene Verwendungszweck bereits im Bauansuchen anzugeben sei und unter bestimmten Voraussetzungen Änderungen des Verwendungszweckes einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen.
Der Begriff "land- oder forstwirtschaftliche Wohn- oder Wirtschaftsgebäude" werde in der (Landes-)Rechtsordnung einheitlich verwendet.
Würden trotzdem Zweifel bestehen, ob ein Grundstück ein land- oder forstwirtschaftliches (mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden) sei und mithin in den Anwendungsbereich des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 falle, habe darüber der Vorsitzende der Bezirks-Grundverkehrskommission auf Antrag oder allenfalls auch von Amts wegen mit Bescheid zu entscheiden (§24 Abs 3 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996). Derartige Feststellungsverfahren seien in der Rechtsordnung nicht unüblich und würden den Rechtsunterworfenen Sicherheit über die einzuhaltende Vorgangsweise verschaffen.
Die angefochtenen Bestimmungen seien daher hinreichend determiniert. Aus ihnen würden sich keine den Rechtsverkehr belastenden Unsicherheiten ergeben.
§2 Abs 4 erster Satz Tir. GVG sei auch nicht "überschießend". Die Bestimmung sei für die Erreichung der Ziele des Tiroler Grundverkehrsgesetzes unbedingt erforderlich. Sie beuge der Bildung von Enklaven oder ungünstigen Grundstücksformen vor. Das belege auch § 1 Abs 2 lita des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996, worin "ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke [und] ungünstige Grundstücksformen" als Mängel der Agrarstruktur bezeichnet würden. Werde § 2 Abs 4 erster Satz Tir. GVG als verfassungswidrig aufgehoben, unterliege ein mit einer Garage bebautes land- oder forstwirtschaftliches Grundstück – unabhängig von seiner Größe – nicht mehr den Beschränkungen des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs. Dies folge aus einem Umkehrschluss zu § 2 Abs 1 fünfter Satz Tir. GVG. Die Bestimmung sei also nicht gleichheitswidrig, sondern sogar gleichheitsrechtlich geboten. Ohne diese Bestimmung würden vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt: Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke würden grundverkehrsrechtlich unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie entsprechend bebaut wären oder nicht.
2.4.3. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu erwogen:
Der Verfassungsgerichtshof teilt die Bedenken der Antragsteller nicht. § 2 Abs 1 fünfter Satz Tir. GVG idF LGBl 60/2009, jetzt § 2 Abs 1 vierter Satz, ist hinreichend determiniert. Das Legalitätsprinzip des Art 18 B VG erfordert einen dem Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad gesetzlicher Bestimmungen (vgl. zum Beispiel VfSlg 13.785/1994 und 16.625/2002). § 2 Abs 1 fünfter Satz idF LGBl 60/2009, jetzt § 2 Abs 1 vierter Satz Tir. GVG bezieht land- und forstwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude in den Anwendungsbereich des Tiroler Grundverkehrsgesetzes ein. Die Antragsteller führen lediglich aus, der Begriff "land- oder forstwirtschaftliche Wohn- oder Wirtschaftsgebäude" sei nicht hinreichend bestimmt. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass es sich bei dem betreffenden Tatbestandsmerkmal um einen auslegungsbedürftigen Gesetzesbegriff handelt. Wenn in Bezug auf diesen Terminus der Vorwurf der nicht ausreichenden Determinierung im Sinne des Art 18 B VG erhoben wird, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass die unvermeidbare Unbestimmtheit mancher Gesetzesbegriffe verfassungsrechtlich zulässig ist, zumal der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur zum "differenzierten Legalitätsprinzip" (vgl. etwa VfSlg 15.888/2000 mit Hinweis auf VfSlg 15.468/1999) etwa festgestellt hat, dass für eine Regelung im Bereich des Wirtschaftsrechts keine so weit gehende gesetzliche Vorherbestimmung als erforderlich anzusehen ist wie in Bereichen, in denen eine exaktere Determinierung möglich ist und in denen "das Rechtsschutzbedürfnis (wie etwa im Strafrecht, im Sozialversicherungsrecht oder im Steuerrecht) eine besonders genaue Determinierung verlangt" (vgl. VfSlg 13.785/1994 und 16.625/2002). Dem Gesetzgeber ist also nicht entgegenzutreten, wenn er sich auslegungsbedürftiger Gesetzesbegriffe wie hier in einem Ausmaß bedient, dass das Handeln der Vollziehung im Ergebnis hinreichend vorherbestimmt ist. Aus denselben Gründen vermag der Verfassungsgerichtshof den Antragstellern auch nicht zu folgen, wenn sie ausführen, es sei – entgegen den Vorgaben des Unionsrechts – nicht "im Voraus bekannt", unter welchen Voraussetzungen der Rechtserwerb zu genehmigen sei.
Ist § 2 Abs 1 fünfter Satz Tir. GVG hinreichend determiniert, so muss dies auch für die korrespondierende Bestimmung des § 4 Abs 1 litd Tir. GVG gelten. Diese legt lediglich fest, dass Bestandrechte an landwirtschaftlichen Wohngebäuden mit einer Bestanddauer von mehr als fünf Jahren genehmigungspflichtig sind.
Führen die Antragsteller aus, es sei fraglich, ob der dritte Satz des § 2 Abs 1 Tir. GVG idF LGBl 60/2009 auch auf Gebäude anzuwenden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der dritte Satz des § 2 Abs 1 Tir. GVG idF LGBl 60/2009 mit der Novelle des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, LGBl 56/2010 aufgehoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof teilt auch die Bedenken der Antragsteller betreffend die Bestimmung des § 2 Abs 4 erster Satz Tir. GVG nicht. Dieser Bestimmung zufolge gelten Grundstücke, die mit anderen als land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden bebaut sind, weiterhin als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des Tir. GVG. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass das gesamte Grundstück Gegenstand des Rechtserwerbes ist. Soll lediglich das Gebäude erworben werden, so gilt dieses gemäß § 2 Abs 4 letzter Satz Tir. GVG als Baugrundstück. Als solches unterliegt das Grundstück nicht den Beschränkungen des "grünen" Grundverkehrs, sondern denen des "grauen" Grundverkehrs. Die auf Baugrundstücke anwendbaren Bestimmungen des Tir. GVG zielen nämlich lediglich darauf ab, die Begründung von Freizeitwohnsitzen zu vermeiden und die Bebauung sicherzustellen. Die Bedenken der Antragsteller, § 2 Abs 4 erster Satz Tir. GVG sei überschießend, weil andere als land- oder forstwirtschaftliche Gebäude den Beschränkungen des "grünen" Grundverkehrs unterworfen würden, sind daher unbegründet.
Der Antrag, in § 2 Abs 1 den fünften Satz in der Fassung LGBl 60/2009, (entspricht in der geltenden Fassung § 2 Abs 1 vierter Satz), in § 2 Abs 4 den ersten Satz und § 4 Abs 1 litd Tir. GVG als verfassungswidrig aufzuheben, ist daher abzuweisen.
2.5. Zum Antrag, in § 5 litd die Wortfolge ", in allen Fällen jedoch nur dann, wenn das Grundstück oder der Grundstücksteil an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt und der bereits vorhandene Grundbesitz des Erwerbers in diesem Bereich noch nicht unter Anwendung dieser Bestimmung über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht vergrößert wurde", als verfassungswidrig aufzuheben:
2.5.1. Zum Antragsvorbringen:
Die Antragsteller behaupten, § 5 litd Tir. GVG sei überschießend und verfassungswidrig. Denn selbst der Rechtserwerb an Flächen von unter 300 m² sei genehmigungspflichtig, sofern der bereits vorhandene Grundbesitz des Erwerbers in diesem Bereich bereits einmal unter Anwendung dieser Ausnahme von der Genehmigungspflicht vergrößert worden sei. Schon der Erwerb eines einzigen Quadratmeters reiche aus, um die nochmalige Anwendung dieser Ausnahmebestimmung auszuschließen. Für das öffentliche Interesse an einer flächendeckenden nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich nutzbarer Flächen könne es nicht darauf ankommen, ob die unter die Geringfügigkeitsgrenze fallende Fläche durch ein einziges Rechtsgeschäft oder durch mehrere Rechtsgeschäfte erworben werde. Diese Einschränkung sei unsachlich und überschießend.
Ferner sei § 5 litd Tir. GVG auch deswegen überschießend, weil Rechtserwerbe von Grundflächen genehmigungspflichtig sind, die für die Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung seien. Denn Rechtserwerbe seien jedenfalls genehmigungspflichtig, sofern das betreffende Grundstück nicht in unmittelbarer Nähe zu dem Grundbesitz des Erwerbes liegt oder dessen Grundbesitz in diesem Bereich bereits einmal unter Anwendung der Ausnahmebestimmung vergrößert worden ist. Es gebe keinen im öffentlichen Interesse liegenden Grund, Rechtserwerbe an für land- und forstwirtschaftliche Betriebe unbedeutenden Grundflächen von einer Genehmigung abhängig zu machen. Auch aus diesem Grund verstoße die Bestimmung gegen die Unversehrtheit des Eigentums, die Freiheit des Liegenschaftserwerbs, den Gleichheitssatz und die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit.
2.5.2. Die Tiroler Landesregierung hat dazu folgende Äußerung erstattet:
Die Sachlichkeit von § 5 litd Tir. GVG ergebe sich aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage für die Novelle LGBl 60/2009. Darin werde ausgeführt: "Als zusätzliche Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit nach § 5 litd TGVG wird normiert, dass das für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung unbedeutende Grundstück an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzen oder zumindest in dessen unmittelbarer Nähe liegen muss sowie dass diese Bestimmung nicht schon vorher für die Vergrößerung des Grundbesitzes in diesem Bereich angewendet worden sein darf.
Dadurch wird einer Umgehung der grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen durch wiederholten Erwerb kleiner, unbedeutender Grundstücke vorgebeugt. Von einer unmittelbaren Nähe ist nur dann auszugehen, wenn die betreffenden Grundstücke lediglich durch einen Weg, einen Bach oder Ähnliches voneinander abgegrenzt sind.
Die Einschränkung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Flächen mit höchstens 300 m² beruht auf praktischen Erfahrungen, wonach auf diese Weise 90 % aller Restflächenfälle erfasst werden können. Auf die Ziele der örtlichen Raumordnung wird nicht mehr Bezug genommen, weil in einem grundverkehrsrechtlichen Verfahren für die Beurteilung raumordnungsrechtlicher Fragen kein Raum ist."
Ferner werde mit dem Tatbestandsmerkmale "unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt" der Bildung von Besitzenklaven vorgebeugt, die Mängel der Agrarstruktur seien. Anders als in anderen Bundesländern sei die geringe Bagatellgrenze von 300 m² deswegen vorgesehen, weil die Landwirtschaft im Bundesland Tirol kleinstrukturiert sei und ein wesentlicher Teil der Flächen gebirgig und landwirtschaftlich nicht nutzbar sei; die niedrige Bagatellgrenze sei deshalb sachlich gerechtfertigt.
Es liege im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, zur Verhinderung von Missbräuchen bei der Erlassung einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht auf den in der Praxis zu erwartenden Regelfall abzustellen, auch wenn dies in Ausnahmefällen zu Härten für die Betroffenen führt. Entgegen der Ansicht der Antragsteller sei nämlich nicht zu erwarten, dass es wiederholt zu einem Zuerwerb unbedeutender Flächen in einem engen räumlichen Zusammenhang im Sinne des § 5 litd Tir. GVG komme. Durch die Aufnahme des Tatbestandselements "in diesem Bereich" habe der Gesetzgeber zudem die genehmigungsfreie mehrfache Arrondierung von Grundbesitz gemäß § 5 litd Tir. GVG ermöglicht. Der wiederholte Zuerwerb sei nämlich genehmigungsfrei, wenn er sich nicht auf den gleichen örtlichen Bereich beziehe, in dem bereits einmal genehmigungsfrei erworben worden sei. Wiederholte genehmigungsfreie Zuerwerbe im Ausmaß von jeweils höchstens 300 m² seien also dann vorgesehen, wenn sie nicht in einer räumlichen Beziehung zueinander stünden, sodass keine Umgehung der Beschränkung der Genehmigungsfreiheit auf Zuerwerbe von Flächen von höchstens 300 m² vorliege.
Die Bestimmung greife deutlich weniger in die Freiheit des Liegenschaftserwerbs ein als jener Regelungstorso, der nach der beantragten Gesetzesaufhebung verbleiben würde. Denn die geltende Regelung ermögliche – sofern kein räumlicher Zusammenhang bestehe – die mehrfache Ausnutzung des genehmigungsfreien Erwerbs von Flächen von bis zu 300 m².
Der von den Antragstellern ins Treffen geführte Ausnahmefall, dass zunächst nur ein flächenmäßig sehr kleiner Grundstücksteil erworben werde und deswegen ein späterer Rechtserwerb an einem für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung unbedeutenden Grundstück im gleichen Bereich des Grundbesitzes des Erwerbers genehmigungspflichtig sei, lasse die Bestimmung nicht unsachlich bzw. unverhältnismäßig erscheinen. Die Bedenken der Antragsteller seien unbegründet, weil diese Ansicht die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals "in diesem Bereich" übersehe oder dieses unrichtig auslege. Dasselbe gelte für die Ansicht der Antragsteller, der Erwerb von Grundflächen, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung unbedeutend sind, würde in verfassungswidriger Weise ohne sachliche Rechtfertigung von einer Genehmigung abhängig gemacht.
2.5.3. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu erwogen:
Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung betreffend die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit von § 5 litd Tir. GVG abzugehen (vgl. zum Beispiel VfSlg 17.757/2006, 18.425/2008 und 19.225/2010).
Ein Gesetz ist nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. VfSlg 11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001, 16.641/2002).
Der Gesetzgeber darf nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl. zum Beispiel VfSlg 14.841/1997, 16.124/2001 und 16.771/2002); dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (vgl. zum Beispiel VfSlg 11.615/1988, 14.841/1997).
Die Bagatellschwelle von 300 m 2 des § 5 litd Tir. GVG resultiert aus einer Durchschnittsbetrachtung. Dass das Privileg der Genehmigungsfreiheit des Rechtserwerbs – wie es die Tiroler Landesregierung zutreffend ausführt – im engen örtlichen Zusammenhang lediglich einmal in Anspruch genommen werden darf, macht die Ausnahmebestimmung nicht verfassungsrechtlich bedenklich. Der Gesetzgeber überschreitet den ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er wie hier eine leicht handhabbare Regelung erlässt, die auf einer Durchschnittsbetrachtung basiert, um Umgehungen des Grundverkehrsrechts zu vermeiden. Denn es wird nicht dem Regelfall entsprechen, dass es im selben unmittelbaren örtlichen Zusammenhang wiederholt zu Rechtserwerben von Grundflächen kommt. Zudem bedeutet das bloße Erfordernis der Genehmigung weiterer Rechtserwerbe nicht, dass diese Genehmigungen zu versagen wären. Im Übrigen ist es möglich, weitere Grundstücke genehmigungsfrei zu erwerben, so lange sie nicht "in diesem Bereich", also in unmittelbarer Nähe bereits zuvor erworbener Flächen, liegen.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zunächst, dass § 5 litd Tir. GVG nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstößt. Die angestellten Überlegungen sind auf die übrigen von den Antragstellern behaupteten Verstöße gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte übertragbar; auch zu diesen steht § 5 litd Tir. GVG nicht in Widerspruch. Der Verfassungsgerichtshof vermag den Antragstellern ebenso nicht zu folgen, soweit sie ausführen, die Bestimmung verstoße gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit, weil diese Behauptung nicht begründet wird. Ob und in welcher Weise sich ein derartiger Verstoß auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Rechtslage auswirken könnte, ist deshalb auch nicht ersichtlich.
Der Antrag, in § 5 litd die Wortfolge ", in allen Fällen jedoch nur dann, wenn das Grundstück oder der Grundstücksteil an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt und der bereits vorhandene Grundbesitz des Erwerbers in diesem Bereich noch nicht unter Anwendung dieser Bestimmung über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht vergrößert wurde", als verfassungswidrig aufzuheben, ist daher abzuweisen.
2.6. Zum Antrag, § 4 Abs 2 lita und § 7 Abs 2 Tir. GVG als verfassungswidrig aufzuheben:
2.6.1. Zum Antragsvorbringen:
Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass § 5 litd Tir. GVG auf Genehmigungen von Grundstücksteilungen im Sinne des § 4 Abs 2 lita leg.cit. nicht anzuwenden sei. Diesem Gesetzesverständnis nach könnten Flächen von unter 300 m 2 sowie land- oder forstwirtschaftlich unbedeutende Flächen nicht erworben werden, sofern sie nicht zufällig zuvor passend geteilt worden seien. Dieses Gesetzesverständnis verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Denn die Anwendbarkeit der Ausnahme von der Genehmigungspflicht gemäß § 5 litd Tir. GVG würde alleine davon abhängen, wie die vom Rechtserwerb betroffene Fläche in der "Papiermappe" des Grundbuchs dargestellt werde. Sei für die betreffende Grundfläche bereits eine gesonderte Parzellennummer vergeben worden, könne sie unter den Voraussetzungen des § 5 litd Tir. GVG genehmigungsfrei erworben werden; sei die Fläche hingegen noch Teil eines größeren Grundstückes, unterliege der Rechtserwerb jedenfalls der grundverkehrsrechtlichen Genehmigungspflicht. Diese Unterschiede im Grundbuchsstand seien für die durch das Tir. GVG verfolgten öffentlichen Interessen an der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke sowie an einer bestimmten Grundbesitzordnung nicht erheblich. Sie könnten der unterschiedlichen rechtlichen Behandlung der Erwerbsvorgänge keine sachliche Rechtfertigung verschaffen.
Überhaupt gebe es kein öffentliches Interesse, das die Teilungsbeschränkung des § 4 Abs 2 lita Tir. GVG rechtfertigen würde. Für die öffentlichen Interessen an der zweckentsprechenden, nachhaltigen und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke würden die "Papiergrenzen" einzelner Grundstücke keine Rolle spielen, solange diese innerhalb einer von demselben Eigentümer besessenen zusammenhängenden Grundfläche verlaufen würden. Auch das Anliegen der Vermeidung einer Zerstückelung des Grundes rechtfertige die Teilungsbeschränkung nicht. Denn die mit dem Tir. GVG verfolgten öffentlichen Interessen würden nicht bereits durch die Teilung von Grundflächen, sondern erst durch die spätere Veräußerung der so entstandenen Grundstücke berührt. Diese sei jedoch ohnedies gesondert genehmigungspflichtig. Zudem könne die Teilungsbeschränkung den Grundeigentümern schaden. Denn zahlreiche gesetzliche Bestimmungen ohne Bezug zum Grundverkehrsrecht würden an die Parzellengrenzen des Grundbuchs anknüpfen. Das sei etwa bei den Abstandsregelungen und Bestimmungen über die Parteistellung des Baurechts sowie im Raumordnungsrecht der Fall. Ferner werde der Grundeigentümer gehindert, nicht belastete Grundstücksteile im Wege der Teilung von einer räumlich beschränkten Servitut freizustellen. Die Beschränkung der Grundstücksteilung sei deshalb unverhältnismäßig, weil sie ohne rechtfertigende öffentliche Interessen Grundstückseigentümer daran hindere, über die Einteilung von Grundstücken in rechtliche Einheiten frei zu verfügen und ihnen unverhältnismäßige Nachteile zumute.
Schließlich würden die Voraussetzungen der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung auf Veräußerungsvorgänge abstellen; es fehle deswegen an vorhersehbaren Kriterien, wann eine Teilung zu genehmigen sei.
2.6.2. Die Tiroler Landesregierung hat dazu folgende Äußerung erstattet:
Die Teilung landwirtschaftlicher Grundstücke unterliege nur dann der grundverkehrsrechtlichen Genehmigungspflicht, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einem Rechtserwerb erfolge, der nach § 4 Abs 1 Tir. GVG genehmigungspflichtig sei. Gemäß § 4 Abs 2 lita leg.cit. genehmigungspflichtig sei also die sogenannte "Teilung im Eigenbesitz", bei der die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse an den von der Teilung betroffenen Grundstücken unverändert bleiben.
Werde also einer der Genehmigungstatbestände des § 4 Abs 1 Tir. GVG erfüllt, so sei der Genehmigungstatbestand des § 4 Abs 2 lita leg.cit. nicht anwendbar; das gelte auch dann, wenn es sich um einen genehmigungsfreien Rechtserwerb gemäß § 5 litd Tir. GVG handle. Denn auch in einem solchen Fall sei einer der Tatbestände des die grundsätzliche Genehmigungspflicht auslösenden § 4 Abs 1 Tir. GVG erfüllt. § 5 litd Tir. GVG treffe davon nur eine Ausnahme. Entgegen der Ansicht der Antragsteller werde also durch § 4 Abs 2 lita Tir. GVG die Anwendung des § 5 litd leg.cit. im Falle des Erwerbes eines Grundstücksteiles nicht ausgeschlossen.
Der Genehmigungstatbestand des § 4 Abs 2 lita Tir. GVG sei auch im Zusammenhang mit der Zielbestimmung des § 6 Abs 1 lita Z 2 leg.cit. auszulegen. Diese lege die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes als Ziele des Tiroler Grundverkehrsgesetzes fest. Gut geformte und daher besser bewirtschaftbare Grundstücke in mehrere Teile zu zerstückeln, stelle einen Widerspruch zu diesen Zielen dar. In der Praxis seien Teilungen im Eigenbesitz häufig vorbereitende Dispositionen für geplante Veräußerungen von Grundstücksteilen. Sei das Grundstück einmal geteilt, könne im Falle einer späteren Veräußerung die Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksform nicht mehr ins Treffen geführt werden. Es sei also erforderlich, bereits die Teilung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken einem Genehmigungserfordernis zu unterwerfen.
Ferner sei das Vorbringen der Antragsteller unzutreffend, es fehle hinsichtlich der Grundstücksteilungen an vorhersehbaren Kriterien, unter welchen diese zu genehmigen seien. Denn § 7 Abs 2 Tir. GVG lege Gründe für die Versagung von Teilungsgenehmigungen fest. Diese Versagungsgründe, nämlich das Bestehen "erheblicher landeskultureller Bedenken" sowie das Entstehen "unwirtschaftlich kleiner Grundstücke", seien hinreichend determiniert. Im Erkenntnis VfSlg 12.611/1991 habe es der Verfassungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt des Gebots der hinreichenden Determinierung gesetzlicher Bestimmungen als ausreichend anerkannt, wenn der Gesetzgeber darauf abstelle, dass die Gegenleistung den ortsüblichen Preis erheblich übersteige. Denn der Inhalt dieser Vorschrift könne im Wege der Auslegung ermittelt werden, weshalb die Bestimmung das Verwaltungshandeln in ausreichendem Maß vorherbestimme. Dasselbe treffe auch auf § 7 Abs 2 Tir. GVG zu.
Ferner sei auf das Erkenntnis VfSlg 17.546/2005 zu verweisen, das die Tatbestände der §§4 Abs 2 lita und 5 litd Tir. GVG betroffen habe. In diesem Erkenntnis habe der Verfassungsgerichtshof den Zweck der Genehmigungspflicht des § 4 Abs 2 lita leg.cit., nämlich der Umgehung grundverkehrsrechtlicher Regelungen vorzubeugen, ausdrücklich als zulässig anerkannt. Angesichts dessen teile die Tiroler Landesregierung die von den Antragstellern geäußerten Bedenken nicht.
2.6.3. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu erwogen:
Wenn der Gesetzgeber auch die Teilung von Grundstücken von der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde abhängig macht, weil er dabei das öffentliche Interesse an der Vorbeugung der Umgehung des Grundverkehrsrechts verfolgen und eine Beeinträchtigung der grundverkehrsrechtlichen Regelungsziele, wie sie in § 6 Abs 1 Tir. GVG zum Ausdruck kommen, verhindern will, kann ihm nicht entgegengetreten werden. Angesichts des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der grundverkehrsrechtlichen Beschränkungen ist dies verhältnismäßig, weil – wie auch die Tiroler Landesregierung zutreffend ausführt – anlässlich der Genehmigung der Rechtserwerbe an bereits geteilten Einzelgrundstücken nicht mehr berücksichtigt werden kann, ob die Teilung einer zuvor bestandenen Gesamtfläche in Einzelgrundstücke zu einer ungünstigen Grundstücksstruktur führt. Gerade das Erkenntnis VfSlg 17.546/2005 zeigt dies deutlich. Denn dem zitierten Erkenntnis zufolge übt eine Grundverkehrsbehörde Willkür, wenn sie nach einer erfolgten Grundstücksteilung die Genehmigung eines Rechtserwerbs an einem abgeteilten Grundstücksteil versagt, weil die geteilten Einzelgrundstücke als rechtliche Einheit zu betrachten seien. Bestehen solche Bedenken aber nicht, wird einer Genehmigung der Teilung ohnehin nichts im Wege stehen.
Ebenso treffen die von den Antragstellern vorgebrachten Bedenken nicht zu, ohne die Genehmigungsfreiheit der Grundstücksteilung könnten agrarische Flächen von bis zu 300 m² nicht genehmigungsfrei erworben werden. Denn die Teilung eines Grundstückes gemäß § 4 Abs 2 lita Tir. GVG schließt – wie die Tiroler Landesregierung zutreffend ausführt – einen späteren gemäß § 5 litd leg.cit. genehmigungsfreien Erwerb der abgeteilten Grundfläche nicht aus.
Es ist dem einfachen Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er die Teilung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke von der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde abhängig macht.
Schließlich trifft auch das Vorbringen der Antragsteller nicht zu, es fehle an gesetzlich festgelegten Voraussetzungen, wann eine Grundstücksteilung zu genehmigen sei. Behaupten die Antragsteller die nicht hinreichende Determinierung der Genehmigungsvoraussetzungen von Grundstücksteilungen, so übersehen sie die Festlegungen des § 7 Abs 2 Tir. GVG, wonach Grundstücksteilungen insbesondere dann zu versagen sind, wenn ihnen "erhebliche landeskulturelle Bedenken" entgegenstehen. Das ist nach der zitierten Bestimmung insbesondere dann der Fall, "wenn unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen würden".
Der Antrag, § 4 Abs 2 lita und § 7 Abs 2 Tir. GVG als verfassungswidrig aufzuheben, ist daher abzuweisen.
III. Ergebnis
Der Antrag hat sich als teilweise unzulässig erwiesen.
Im Übrigen haben sich die Bedenken der Antragsteller als nicht zutreffend erwiesen.
Der Antrag ist daher teilweise zurück- und im Übrigen abzuweisen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2013:G62.2010